Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Entwurf - Gemeinde Schafflund
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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Entwurf Gemeinde Schafflund 21.01.2021 Pro Regione GmbH, Flensburg i
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund Auftraggeber Gemeinde Schafflund 24980 Schafflund Auftragnehmer Pro Regione GmbH Schiffbrücke 24 24939 Flensburg Projektbearbeitung Manfred E. Demuth (Geograph) Christiane Lorz (B.Sc. Ökologie und Umweltplanung Pro Regione GmbH, Flensburg ii
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund INHALT 1 Anlass ............................................................................... 1 2 Rahmenbedingungen für die Solarenergie ................... 3 2.1 Ziele der Raumordnung ..................................................................... 3 2.2 Energierechtliche Rahmenbedingungen ............................................ 7 3 Methodik des Vorgehens................................................. 8 3.1 Kriterien der Flächenfindung ............................................................ 10 3.1.1 Ausschlusskriterien .......................................................................... 10 3.1.2 Eignungskriterien für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen ..... 13 3.1.3 Abwägungskriterien ......................................................................... 15 3.2 Ermittlung von Eignungsgebieten für PV-Freiflächenanlagen .......... 18 4 Flächenbewertung ......................................................... 19 4.1 Ausschlussflächen ........................................................................... 19 4.2 Potenzielle Eignungsräume ............................................................. 21 5 Fazit für die Gemeinden Schafflund ............................. 35 6 Quellen ............................................................................ 37 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Schutzgutbezogene Umweltauswirkungen von PV-Freiflächenanlagen (PV-FFA) und ihre Berücksichtigung für den Kriterienkatalog ............ 8 Tabelle 2: Berücksichtigte Eignungskriterien für PV-Freiflächenanlagen .......... 15 Tabelle 3: Potenzielle Eignungsräume ............................................................. 24 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Ausschlussflächen im Gemeindegebiet ..................................... 20 Abbildung 2: Potenzielle Eignungsräume für PVA-FFA in der Gemeinde Schafflund ................................................................................. 22 Abbildung 3: Abwägungsflächen in den potenziellen Eignungsräumen .......... 23 Pro Regione GmbH, Flensburg iii
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund Kartenverzeichnis Karte 1 Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlagen Gemeinde Schafflund - Ausschlussflächen M 1:25.000 Karte 2 Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlagen Gemeinde Schafflund - Potenzielle Eignungsräume M 1:25.000 Karte 3 Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlagen Gemeinde Schafflund -Abwägungsflächen M 1:25.000 Pro Regione GmbH, Flensburg iv
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund 1 Anlass Die Gemeinde Schafflund beabsichtigt ihr Standortkonzept Photovoltaik (PV)- Freiflächenanlagen vom 19.07.2016 an aktuelle Fachplanungen und Entwick- lungen hinsichtlich der Nutzung und der Förderung von Solaranlagen auf Frei- flächen anzupassen. Das Standortkonzept wird aktualisiert bezüglich • der Aussagen der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) – 2. Entwurf 2020 • der Neuaufstellung des Landschaftsrahmenplans 2020, • des Gesamträumlichen Plankonzeptes zur Teilfortschreibung des Landes- entwicklungsplanes (LEP) 2010 Kapitel 3.5.2 sowie zum vierten Entwurf der Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in Schleswig-Holstein (Sachthema Windenergie an Land) • der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) vom 1. Januar 2021 sowie • der potenziellen wohnbaulichen und gewerblichen Entwicklung der Gemeinde Schafflund. Die Flächenbewertung des Standortkonzeptes von 2016 erfolgte auf Basis der Vorgaben überörtlicher und örtlicher Planungen, der Anwendung von Ausschlusskriterien sowie der Eignung für die Zuschlagsberechtigung durch das EEG vom 21.Juli 2014. Als „prinzipiell geeignete Bereiche“ wurden nur die Standorte berücksichtigt, die der EEG-Förderkulisse entsprachen und somit das wirtschaftliche Betreiben damals errichteter PV-Freiflächenanlage ermöglichte. Über die Regelungen des EEG fand somit mittelbar eine räumliche Steuerung statt. Die Bedeutung der Energiegewinnung aus solarer Strahlungsenergie ist aufgrund günstiger energie- und umweltpolitischer Rahmenbedingungen stark gestiegen. Stromversorgung durch Photovoltaikanlagen entspricht den Klimaschutz- und Energiewendeziele des von der Bundesregierung im September 2019 formulierten „Klimaschutzprogramm 2030“. Demzufolge sollen die Erneuerbaren Energien im Jahr 2030 65 Prozent des deutschen Stromverbrauchs bereitstellen. Die Landesregierung Schleswig-Holstein unterstützt Planungen und Maßnahmen der Energiewende und des Klimaschutzes, und formuliert Grundsätze und Ziele zur Energieversorgung des Landes. Die Nutzung der Erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung „liegen im öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit“. Hierfür sollen die Potenziale der Nutzung solarer Strahlungsenergie in Schleswig-Holstein ausgeschöpft werden. Dadurch werden weitere Flächen für die Solarenergie benötigt (LEP Entwurf 2020). Mit dem Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein vom 7.3.2017 setzt sich das Land ebenfalls nachdrücklich für den weiteren Ausbau der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien ein und schreibt Klimaschutz- ziele des Landes gesetzlich fest. Pro Regione GmbH, Flensburg 1
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund Das im Jahr 2000 in Kraft getretene EEG ist ein Instrument auf Bundesebene, um eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen. Zum 1. Januar 2021 wurde das EEG 2017 durch das grundlegend novellierte EEG 2021 ersetzt werden. Im EEG 2021 ist das Ziel verankert, vor dem Jahr 2050 nur noch treibhausgasneutraler Strom in Deutschland zu gewinnen und zu verbrauchen. Die erneuerbaren Energien sollen bereits im Jahr 2030 65 Prozent des deutschen Stromverbrauchs bereitstellen. Dies setzt einen konsequenten Ausbau der Erneuerbaren Energien voraus. Daher ist auch für Solaranlagen in der Freifläche geplant, die zuschlagsberechtigte Kulisse von einem 110 m breiten Korridor entlang von Autobahnen- und Schienenwegen auf einen 200 m breiten Streifen zu erweitern. Durch sinkende Anlagekosten bei gleichzeitiger Erhöhung der technischen Wir- kungsgrade besteht die Annahme, dass die Errichtung von PV-Freiflächenanlage zunehmend auch ohne die Inanspruchnahme von Zuschlägen wirtschaftlich rentabel sein wird. Das bedeutet, dass auch Flächen außerhalb der zuschlagsberechtigten Kulisse des EEG potenziell für PV-Freiflächenanlagen geeignet sein können und zukünftig ein hoher Ausbaudruck bei Solaranlagen auf Freiflächen zu erwarten ist (RP Gießen 2020). Dies setzt voraus, dass auf ihnen keine Ausschlusskriterien (Kapitel 3.1.1) vorliegen. Die Gemeinde Schafflund beabsichtigt, das bestehende Standortkonzept vom 19.07.2016 auf Grund der genannten Entwicklung, der novellierten Vorgaben überörtlicher Fachplanungen und auf Forderung der Landesplanungsbehörden anzupassen, um die Nutzung von Solarenergie auf Freiflächen im Gemeindegebiet raumverträgliche zu steuern. Pro Regione GmbH, Flensburg 2
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund 2 Rahmenbedingungen für die Solarenergie Der gemeindlichen Bauleitplanung kommt bei der Standortsteuerung von Solaranlagen eine besondere Bedeutung zu (LEP 2020). Für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen in der Gemeinde Schafflund soll daher für zukünftige Bau- leitverfahren ein aktueller Fachbeitrag für die Abwägung von Planungsalternativen und eine gute Grundlage für eine begründete Standortwahl zur Verfügung stehen. Ziel des Konzeptes ist ein konfliktarmes Nebeneinander von Solarenergie und kon- kurrierenden Raumnutzungen. Hierfür sind die folgenden Ziele der Raumordnung, Landschaftsplanung und des Energierechts zu berücksichtigen. 2.1 Ziele der Raumordnung Landesentwicklungsplan (LEP) 2010 Der LEP ist die Planungsgrundlage für die räumliche Entwicklung des Landes mit dem Ziel, die verschiedenen räumlichen Nutzungsanforderungen miteinander ab- zustimmen. Die Nutzung Erneuerbarer Energien soll unter Berücksichtigung regio- naler Gegebenheiten, Natur- und Landschaftsschutz sowie weitgehender Akzep- tanz der Bevölkerung ausgebaut werden. Im Landesentwicklungsplan wird als Grundsatz der Raumordnung für die solare Strahlungsenergie (Ziffer 3.5.3) aufgeführt: „Großflächige Photovoltaikanlagen sollen Gemeindegrenzen übergreifend auf konfliktarme Gebiete konzentriert werden. Zur räumlichen Steuerung der Errich- tung dieser Anlagen sollen die im Beratungserlass zur Planung von großflächigen Photovoltaikanlagen im Außenbereich in der jeweils aktuellen Fassung getroffe- nen Regelungen berücksichtigt werden. Der gemeindlichen Bauleitplanung kommt bei der Standortsteuerung dieser Anlagen eine besondere Bedeutung zu. Im Rahmen der vorbereitenden Bauleit- planung bietet sich für eine Gemeinde die Möglichkeit, die Photovoltaik- Freiflächennutzung auf geeignete Standorte zu lenken. Ein konfliktarmes Neben- einander von Photovoltaiknutzung und konkurrierenden Raumansprüchen erfordert eine sorgfältig abgewogene Standortwahl.“ Fortschreibung des Landesentwicklungsplan – 2. Entwurf 2020 Energiegewinnung aus solarer Strahlungsenergie entspricht den Klimaschutz- und Energiewendezielen der Bundes- und der Landesregierung Schleswig-Holstein. Ihr Potenzial soll in Schleswig-Holstein, entsprechend den formulierten Grund- sätzen für die Solarenergie, auf Gebäuden bzw. baulichen Anlagen und auf Frei- flächen in erheblichen Umfang ausgebaut werden. Die Entwicklung von raumbedeutsamen PV-Freiflächenanlagen soll dabei „möglichst freiraumschonend sowie raum- und landschaftsverträglich“ erfolgen. Eine Zersiedelung der Landschaft soll vermieden werden. Pro Regione GmbH, Flensburg 3
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund Der Entwurf stuft PV-Freiflächenanlagen ab einer Größe von vier Hektar nach § 3 Absatz 1 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG) als raumbedeutsam ein und formu- liert weitere Grundsätze und Ziele für ihre raumverträgliche Steuerung (Ziffer 4.5.2). Die Standortwahl soll vorrangig ausgerichtet werden auf: • „bereits versiegelte Flächen, • Konversionsflächen aus gewerblich-industrieller, verkehrlicher, wohnungs- baulicher oder militärischer Nutzung und Deponien, • Flächen entlang von Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Schienen- wegen mit überregionaler Bedeutung oder • vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infra- strukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen.“. Die Inanspruchnahme von bisher unbelasteten Landschaftsteilen soll vermieden werden. Längere bandartige Strukturen entlang von Verkehrstrassen sollen daher eine Länge von 1000 m nicht überschreiten. Den Zielen des LEP Entwurfs von 2020 entsprechend, dürfen raumbedeutsame PV-Freiflächenanlagen nicht errichtet werden in: • „Vorranggebieten für den Naturschutz und Vorbehaltsgebieten für Natur und Landschaft, • in Regionalen Grünzügen und Grünzäsuren, • in Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung und Kernbereichen für Tourismus und/oder Erholung (dies gilt nicht für vorbelastete Flächen und Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen, insbesondere an Autobahnen, Bahntrassen und Gewerbegebieten, ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen)“. In der Begründung der Ziele der Solarenergie werden darüber hinaus folgende Flächen aus gesetzlichen Gründen für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen grundsätzlich ausgeschlossen: • „Schwerpunktbereiche des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems Schleswig-Holstein gemäß § 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 12 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG), • Naturschutzgebiete (NSG) einschließlich vorläufig sichergestellte NSG und geplante NSG gemäß § 23 BNatSchG in Verbindung mit § 13 LNatSchG, • Nationalparke / nationale Naturmonumente (z.B. Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer inkl. Weltnaturerbe Wattenmeer) gemäß § 24 BNatSchG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 1 NPG, • Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG), • Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete, europäische Vogelschutzgebiete, Ramsar-Gebiete), • Gewässerschutzstreifen nach § 61 BNatSchG in Verbindung mit § 35 LNatSchG, • Überschwemmungsgebiete gemäß § 78 Absatz 4 WHG einschließlich der gemäß § 74 Absatz 5 Landeswassergesetz (LWG) vorläufig gesicherten Pro Regione GmbH, Flensburg 4
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund Überschwemmungsgebiete als Vorranggebiete der Raumordnung für den vorbeugenden Binnenhochwasserschutz, • Gebiete im küstenschutzrechtlichen Bauverbotsstreifen gemäß § 82 LWG, • Wasserschutzgebiete Schutzzone I gemäß WSG-Verordnungen in Verbindung mit §§ 51, 52 WHG. • Waldflächen gemäß § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) sowie Schutzabstände zu Wald gemäß § 24 LWaldG (30 Meter).“. Grundsatz vier verweist auf die besondere Bedeutung der gemeindlichen Bauleit- planung. Insbesondere die vorbereitende Bauleitplanung wird als eine gute Mög- lichkeit dargestellt, eine sorgfältig abgewogenen Standortwahl zu treffen und sich mit Standortalternativen auseinander zu setzen. Dabei sollte zur Vermeidung von zu großen Ballungen von PV-Freiflächenanlagen, bei Neuplanungen an geeigneten Trassenabschnitten möglichst eine Gemeindegrenzen übergreifende Abstimmung erfolgen. Nachvollziehbare Konzepte, die eine raumverträgliche Standortwahl begründen, fördern die Akzeptanz für großflächige Solaranlagen auf Freiflächen. Darüber hinaus soll für größere raumbedeutsame Solar-Freiflächenanlagen ab einer Größe von 20 Hektar in der Regel ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden (LEP Entwurf 2020). Es dient der überörtlichen Betrachtung der raumbedeutsamen Auswirkungen durch ein Vorhaben. Landschaftsrahmenplan (LRP) Planungsraum I 2020 Der LRP 2020 sieht aus raumordnerischer Sicht vor, großflächige PV-Anlagen auf Freiflächen auf „konfliktarme und vorzugsweise vorbelastete Standort zu konzen- trieren“. Die Anlagengestaltung soll möglichst keine erheblichen oder nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen, daher sollten die folgende Grundsätze bei der vorbereitenden Bauleitplanung für PV-Freiflächenanlagen Anwendung finden: • „Vermeidung und Minimierung von Zerschneidungseffekten und Land- schaftszersiedelung sowie deren Verstärkung, • Freihaltung von Schutzgebieten/ -bereichen und deren Pufferzonen gemäß naturschutzrechtlichen und -fachlichen Vorgaben, • Konzentration auf naturschutzfachlich konfliktarme Räume (z.B. vorbe- lastete Flächen) sowie • Vermeidung und Minimierung von erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes.“ Aus naturschutzfachlicher Sicht verweist der LRP für die Gewinnung von Solar- energie insbesondere auf Standorte im besiedelten Raum mit Ausnahme von Grünflächen und Grünzügen, wie u.a. • „Gebäude, sofern es sich nicht um Baudenkmäler handelt, insbesondere Dächer von großen gewerblichen Bauten, • Siedlungsbrachen, soweit sie nicht für höherrangige Nutzungen im Zuge der Innenentwicklung genutzt werden können, • versiegelte Flächen sowie • Einrichtungen des Lärmschutzes, soweit Siedlungsstrukturen und Ver- kehrsanlagen, insbesondere durch Blendwirkungen in ihren jeweiligen Pro Regione GmbH, Flensburg 5
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund Nutzungen nicht beeinträchtigt und bei Verkehrsanlagen insbesondere die Unterhaltungsarbeiten nicht behindert werden.“ Sonstige landesplanerische, städtebauliche und landschaftspflegerische Grundsätze Neben den Grundsätzen zur Solarenergie der genannten Fachplanungen, sind im Rahmen der Bauleitplanung landesplanerische, städtebauliche und landschafts- pflegerische Grundsätze zu berücksichtigen. Hier ist insbesondere der Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden zu erwähnen, der vor allem bei Planungen im Außenbereich eine hervor- gehobene Bedeutung hat (§ 1 a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 BNatSchG). Diese Aussagen werden vertieft durch Ziffer 5.2 LEP, wonach Freiräume geschützt und in ihren Funktionen qualitativ entwickelt werden sollen und für die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der schleswig- holsteinischen Landschaften Sorge getragen werden soll. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Sicherung und Entwicklung des Freiraumes sowie überörtliche und städtebauliche Erfordernisse sind bei der Sied- lungsentwicklung - dazu zählt auch die Errichtung von Photovoltaikanlagen im Außenbereich - zu beachten (Ziffer 2.7 LEP). Im Jahr 2006 hat das Land Schleswig-Holstein den Erlass „Grundsätze zur Plan- ung von großflächigen Photovoltaikanlagen im Außenbereich“ herausgegeben. Dieser gibt Hinweise und Hilfestellungen für die notwendige gemeindliche Bau- leitplanung von großflächigen Photovoltaikanlagen im Außenbereich. Darüber hinaus enthält er Hilfen für deren naturschutzfachliche und -rechtliche Beurteilung. Ziel ist es, eine Ressourcen schonende Energieform wie die Photovoltaik auch nachhaltig im Hinblick auf Flächenverbrauch und andere öffentliche Belange sowie natur- und landschaftsverträglich umzusetzen. Der am 31.12.2011 außer Kraft getretene Erlass bildet immer noch eine fachliche Grundlage bei der Planung von großflächigen PV-Freiflächenanlagen bis das Land mit dem für die Bauleitplanung zuständigen Innenministerium einen entsprechenden Planungserlass wie geplant erarbeitet hat (LRP 2020). Um dem Risiko einer „Umzingelung“ mit PV-Freiflächenanlagen und eine übermäßige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in raumordnerisch und naturschutzfachlich konfliktarmen Räumen, wie sie u.a. die Nahbereiche von Orts- lagen darstellen, entgegenzuwirken, finden sich folgende Vorgaben in anderen Bundesländern (RP Gießen 2020): • „Ein Sichtbezug zwischen nahe gelegenen Anlagen sollte ausgeschlossen werden, indem der Abstand zwischen PV-FFA mindestens 1 km betragen sollte. • Zur Verhinderung einer Überprägung des Landschaftscharakters und deut- lichen Veränderung der Erlebnis-, Erholungs- und Freizeitfunktion sollen PV- FFA in der Nähe von Siedlungen in ihrer Flächenausdehnung nicht über- wiegen. Anlagenflächen im Radius von 500m um Ortslagen sollten daher in ihrer Flächeninanspruchnahme nicht größer sein als die benachbarte Sied- lungsfläche. Pro Regione GmbH, Flensburg 6
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund • Zudem sollten PV-FFA nicht mehr als ein Drittel des Sichtfeldes, bezogen auf den Siedlungsumgriff von 360°, einnehmen“. Eine Berücksichtigung dieser Vorgaben im Rahmen der Einzelfallprüfung des Abwägungskriterium „Landschaftsbild“ erscheint sinnvoll. 2.2 Energierechtliche Rahmenbedingungen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 Die Belange der Raumordnung sind auch im Zusammenhang mit den Zielen des EEG zu sehen. Eine räumliche Steuerung erfolgt über die Begrenzung der Zuschläge für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen auf die folgende Gebietskulisse: • bereits versiegelte Flächen, • Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung, • rechts und links von Autobahnen und Schienenwegen bis zu 110 Meter und • Acker-und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten (Schleswig- Holstein hat für diese Gebiete keine Verordnung für PV-Freiflächen erlassen). Novelliertes EEG 2021 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.Januar 2021 wurde das EEG 2017 durch das grundlegend novellierte EEG 2021 ersetzt. Mit dem EEG 2021 wird ein konsequenter Ausbau der Erneuerbaren Energien angestrebt mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität Deutschlands vor dem Jahr 2050. Die Erneuerbaren Energien sollen gemäß Klimaschutzprogramm der Bundes- regierung im Jahr 2030 einen Anteil von 65 Prozent des deutschen Stromver- brauchs bereitstellen. Hierfür wird u.a. für PV-Freiflächenanlagen die Förderkulisse erweitert und die Gebotsmenge für Freiflächenanlagen bis auf 20 Megawatt erhöht. Geplante Freiflächenanlage längs von Autobahnen oder Schienenwegen sind in einer Entfernung bis zu 200 Meter, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, zuschlagsberechtigt. Innerhalb dieser Entfernung ist ein längs zur Fahrbahn gelegener und mindestens 15 Meter breiter Korridor freizuhalten. Pro Regione GmbH, Flensburg 7
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund 3 Methodik des Vorgehens Grundsätzlich ähnelt das gewählte Vorgehen zur Ermittlung von Eignungsflächen für PV-Freiflächenanlagen der Flächenermittlung für Windenenergieanlagen- standorte. Methodische Ansätzen hier insbesondere der Teilregionalplan Energie Mittelhessen (RP Gießen 2016), stellen eine zusätzliche Orientierung bei der Entwicklung dieses Standortkonzeptes dar. Für Schleswig-Holstein liegen keine orientierenden Hinweise, Konzeptionen oder Richtlinien vor. Der sogenannte „Solarerlass“ vom 05.07.2016, der Grundsätze zur Planung von großflächigen Photovoltaikanlagen im Außenbereich formuliert (Landesregierung SH 2006, am 31.12.2011 außer Kraft getreten) befindet sich seit längerer Zeit in der Überarbeitung. In Anlehnung an die Herangehensweise bei der Ermittlung der „Vorranggebiete mit Ausschluss“ für die Windenergienutzung (vierter Entwurf der Teilaufstellung der Regionalpläne I-III 2020) wird ein Kriterienkatalog aufgestellt. Dabei werden die harten und weichen Tabu- Kriterien für Windenergieanlagen in Schleswig-Holstein hinsichtlich der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen großflächiger PV-Frei- flächenanlagen für die Solarenergie schutzgutbezogen modifiziert (Tabelle 1). Im Unterschied zur Windenergienutzung müssen für die PV-Nutzung keine ernsthaften, über den Anlagenstandort hinausreichende Auswirkungen berück- sichtigt werden (ZWS 2019). Die in Kapitel 2 genannten Grundsätze und Ziele der Raumordnung für die Solarenergie finden bei der Entwicklung von Ausschluss-, Abwägungs- und Eignungskriterien Berücksichtigung. Tabelle 1: Schutzgutbezogene Umweltauswirkungen von PV-Freiflächenanlagen (PV-FFA) und ihre Berücksichtigung für den Kriterienkatalog Raumbedeutsame Ausschlusskriterien Abwägungskriterien Umwelt- auswirkungen von PV-FFA Schutzgut Mensch Überplanter und nicht überplanter Innenbereich Veränderung der sowie Einzelhäuser und Wohn- und Wohn- Splittersiedlungen im umfeldfunktion Außenbereich inkl. Abstandszone von 100 m Inanspruchnahme des Erholungs- Entwicklungsflächen raumes Wohnbebauung inkl. Abstandszone von 100 m Veränderung der Regionale Grünzüge und Landschaft als Grünzäsuren Identifikationsraum Schwerpunkträume für Emissionen (z.B. Tourismus und Erholung Blendwirkung) (mit Ausnahme vorbelaste- ter Bereiche) Schutzgut Fauna, Natura 2000-Schutzgebiete Gebiete mit besonderer Flora, biologische (FFH- und EU-Vogelschutz- Bedeutung für die Vielfalt gebiete) Avifauna Pro Regione GmbH, Flensburg 8
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund Veränderung der Nationalparke Artenschutz (Verbotstat- Standortbeding- bestände des § 44 ungen, Naturschutzgebiete BNatSchG) Veränderung der Gesetzl. geschützte Biotope Zusammensetzung Verbundachsen des der Arten und Schwerpunktbereiche des Landesweites Biotopver- Lebensgemein- Landesweites Biotopver- bundsystem schaften bundsystem Waldflächen gem. LWaldG Einfluss auf Lebensstätten für Vorranggebiete für den Tier- und Pflanzen- Naturschutz und Vorbe- arten (insb. Wiesen- haltsgebieten für Natur und brüter, Rastvögel) Landschaft Kompensationsflächen Belegung bzw. Zer- (Ökokonto- / Ausgleichs- schneidung von flächen) Lebensräumen und Lebensraumver- bünden Schutzgut Landschaftsschutzgebiete Landschaft Historische Kulturland- Technische schaften Überprägung als Schutzobjekt und Landschaftsbild Erholungsraum, insb. aber der historischen Kultur- landschaft Schutzgut Boden Rohstoffpotenzialflächen Inanspruchnahme Flächen, für die Abbauge- von Boden und nehmigungen vorliegen Fläche klimasensitiver Boden (gem. Darstellung im LRP 2020) schutzwürdige Geotope Schutzgut Wasser Wasserschutzgebietszone 1 Flächen mit besonderer Bedeutung für den Hoch- Gewässerschutzstreifen Inanspruchnahme wasserschutz von Bereichen mit Überschwemmungsgebiete Funktionen für die Gebiete im küstenschutz- Grundwasserneu- rechtlichen Bauverbot- bildung und –gewin- streifen nung, oder die Hochwasserrück- haltung Schutzgut Klima / Flächen für den Luft Klimaschutz: Pro Regione GmbH, Flensburg 9
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund Wald > 5 ha und Veränderung des klimasensitiver Boden Kleinklimas unter (gem. Darstellung im LRP den Kollektoren 2020) durch Verschattung Sonstige Gesetzlich vorgegebene Vorrangflächen Wind- Sachgüter Abstands- und Bauverbots- energienutzung zonen Quelle: PV-Erlass SH 2006, RP Gießen 2020 3.1 Kriterien der Flächenfindung 3.1.1 Ausschlusskriterien Flächen, auf die Ausschlusskriterien zutreffen, werden von der weiteren Unter- suchung ausgeschlossen. Entsprechend der Planung für Windenergie Vorranggebiete werden hierbei harte und weiche Tabukriterien unterschieden. Bei den harten Tabukriterien ist eine Nutzung mit PV-Freiflächenanlagen aus gesetzlichen Gründen ausgeschlossen. Bei den weichen Tabukriterien handelt es sich um Vorgaben aus überörtlichen Planungen, die aus raumordnerischen Gründen eine pauschale Freihaltung dieser Gebietstypen auf Gemeindeebene rechtfertigen. Durch die großmaßstäbliche Untersuchungsebene eines Standortkonzeptes können nicht alle Kriterien (wie Gewässerschutzstreifen, Straßenrechtliche Anbauverbotszone, gesetzlich geschützte Biotope) von vorneherein bis ins Detail abgeprüft werden. Einige Prüfkriterien werden auf der Ebene der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung beachtet, konkretisiert und ggf. festgesetzt. Harte Tabukriterien • Europäisches Netz Natura 2000 gemäß § 32 BNatSchG i.V.m. § 23 LNatSchG EU-Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Ramsar-Gebiete Mögliche Auswirkungen von außerhalb der Natura 2000-Gebiete gelegenen PV- Freiflächenanlagen auf die Erhaltungsziele in diesen Gebieten, sind auf der örtlichen Ebene / Einzelfallbetrachtung zu behandeln. • Naturschutzgebiete (NSG) einschließlich vorläufig sichergestellte NSG und geplante NSG gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 13 LNatSchG, ebenso Gebiete, die die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 23 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 13 LNatSchG als Naturschutzgebiet erfüllen • Nationalparke / nationale Naturmonumente (z.B. Schleswig- Holsteinisches Wattenmeer inkl. Weltnaturerbe Wattenmeer) gemäß § 24 BNatSchG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 1 NPG Pro Regione GmbH, Flensburg 10
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund • Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG und Landesweiter Biotop- kartierung S-H • Waldflächen sowie Schutzabstände zu Wald (30 m) gemäß §§ 2, 24 LwaldG • Schwerpunktbereiche des Schutzgebiets- und Biotopverbund- systems Schleswig-Holstein gemäß § 21 BNatSchG in Verbindung mit § 12 LNatSchG • Kompensationsflächen (Ökokonto/ Ausgleichsflächen) Ausgleichsflächen sind immer durch vorlaufende Eingriffe entstanden und daher durch Bauleitplan- oder Genehmigungsverfahren rechtlich gesichert. Ausgewiesen Ökokontoflächen bedürfen einer Anerkennung durch die jeweiligen unteren Naturschutzbehörden der Kreise und sind somit rechtlich abgesichert. • Überplanter und nicht überplanter Innenbereich nach §§30, 34 BauGB, Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich einschließlich Abstandszone von 100 m (Bestand, Planung -Stand November 2020) Aus städtebaulicher Sicht kann die Gemeinde im Rahmen ihres städtebaulichen Gestaltungsspielraums die Nutzung solarer Strahlungsenergie durch großflächige Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen im Umgebungsbereich von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen einschränken (Rücksichtnahmegebot gemäß § 35 Abs. 1 BauGB). Der Ausschluss aus baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen heraus bezieht sich gleichermaßen auf einen Umgebungsbereich bis 100 m Abstand. • Wasserschutzgebiete Schutzzone I gemäß WSG-Verordnungen in Verbindung mit §§ 51, 52 WHG • Gewässerschutzstreifen gemäß § 61 BNatSchG in Verbindung mit § 35 LNatSchG • Überschwemmungsgebiete gemäß § 78 Absatz 4 WHG einschließlich der gemäß § 74 Absatz 5 Landeswassergesetz (LWG) vorläufig gesicherten Überschwemmungs- gebiete als Vorranggebiete der Raumordnung für den vorbeugenden Binnenhochwasserschutz • Gebiete im küstenschutzrechtlichen Bauverbotsstreifen gemäß § 82 LWG • Straßenrechtliche Anbauverbotszone, jeweils gemessen vom Fahrbahnrand, bei o Bundesautobahnen 40 m, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), o Bundesstraßen 20 m, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG, Pro Regione GmbH, Flensburg 11
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund o Landesstraßen 20 m, § 29 Abs. 1 a) Straßen-und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG), o Kreisstraßen 15 m, § 29 Abs. 1 b) StrWG, o ggf. bestimmten Gemeindeverbindungsstraßen bis zu 10 m § 29 Abs. 4 StrWG. Innerhalb der Anbauverbotszone sind bauliche Anlagen wie z.B. PV- Frei- flächenanlagen grundsätzlich unzulässig. Weiche Tabukriterien • Vorranggebieten für den Naturschutz und Vorbehaltsgebieten für Natur und Landschaft Werden „ausgewiesen, um einen großräumigen Schutz von Natur und Landschaft auf der Ebene der Raumordnung zu gewährleisten. Die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächenphotovoltaikanlagen steht generell in Konflikt zu diesen regionalplanerischen Zielsetzungen.“ (LEP Entwurf 2020). • Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung und Kernbereichen für Tourismus und/oder Erholung In diesen Gebieten „besteht aufgrund des erheblichen Nutzungsdrucks ein besonderes Steuerungs- und Abstimmungserfordernis zwischen den verschiedenen öffentlichen und privaten Belangen, insbesondere der Natur, des Landschaftsschutzes, der Freizeit- und Erholungsgestaltung in naturnaher Umgebung. Den touristischen Belangen und dem Freiraumschutz soll in diesen Gebieten ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächenphotovoltaik steht generell in Konflikt zu diesen regionalplanerischen Zielsetzungen. […] Dies gilt nicht für vorbelastete Flächen und Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen, insbesondere an Autobahnen, Bahntrassen und Gewerbegebieten, ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen.“ (LEP Entwurf 2020). • Regionale Grünzüge und Grünzäsuren Gem. Entwurf der LEP-Fortschreibung von 2020 übernehmen „Regionalen Grünzügen und Grünzäsuren wichtige Freiraumfunktionen in den stärker verdichteten Ordnungsräumen. Die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächenphotovoltaikanlagen steht generell in Konflikt zu diesen regionalplanerischen Zielsetzungen“. Für die regionalen Grünzüge besteht daher ein generelles Freihaltegebot. • Planerisch verfestigte Siedlungsflächenausweisungen einschließlich Abstandszone von 100 m sowie planerisch verfestigten Gewerbe- flächenausweisungen gemäß Flächennutzungsplan / Landschaftsplan der Gemeinde Schafflund Durch die Darstellung von Wohnbauflächen in den Flächennutzungsplänen steht anderen möglichen Nutzungen ein öffentlicher Belang entgegen. Die Landschaftspläne entfalten Behördenverbindlichkeit. Pro Regione GmbH, Flensburg 12
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund Unter „planerisch verfestigten Siedlungsflächenausweisungen sind wirksame Flächennutzungsplandarstellungen zu verstehen, die in oder an Ortslagen liegen, innerhalb derer jedoch noch keine Siedlungstätigkeit vollzogen worden ist. Es handelt sich somit um Bereiche, die potenzielle Erweiterungsmöglichkeiten darstellen. Diese Entwicklungsräume für Siedlungs-und Gewerbeflächen sollen gesichert werden.“ (Teil-RP 2020) 3.1.2 Eignungskriterien für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen Flächen, die aufgrund vorhandener Belastungen für Natur und Landschaft oder der Lage innerhalb der EEG-Zuschlagskulisse günstige Standortvoraussetzungen für PV-Freiflächenanlagen charakterisieren, stellen Eignungskriterien dar. Für die Herleitung geeigneter Eignungskriterien werden folgende Vorgaben berücksichtigt: Eignungskriterien gemäß LEP - 2. Entwurf 2020: „Vorbelastungen von Natur und Landschaft durch die Nutzung selbst, oder durch die Zerschneidungswirkung und Lärmbelastung der Verkehrswege“, hierzu zählen • „bereits versiegelte Flächen • Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung • Flächen entlang von Autobahnen und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung • vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen“. „Im Einzelfall können Solar-Freiflächenanlagen auch auf Flächen entstehen, auf denen zuvor andere Stromerzeugungsanlagen standen, die abgebaut wurden beziehungsweise noch werden (zum Beispiel Windparks außerhalb der Vorranggebiete Windenergie, wo kein Repowering möglich ist) sowie auf Flächen in Vorranggebieten Windenergie.“ Eignungskriterien gemäß LRP 2020: „Standorte im besiedelten Raum mit Ausnahme von Grünflächen und Grünzügen.“ Eignungskriterien gemäß PV-Erlass SH 2006: Anbindung an bestehende Siedlungsstrukturen, potenzielle Entwicklungsflächen insbesondere für Wohnen und Gewerbe sollten dafür jedoch nicht in Anspruch genommen werden. Eignungskriterien gemäß zuschlagsberechtigter Kulisse des EEG 2021 • Bereits versiegelte Flächen, • Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung, Pro Regione GmbH, Flensburg 13
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund • rechts und links von Autobahnen und Schienenwegen bis zu 200 m (gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn und einem längs zur Fahrbahn gelegenen mindestens 15 m breiten freizuhaltendem Korridor) • Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten Schleswig-Holstein hat für diese Gebiete keine Verordnung für PV- Freiflächen erlassen. Die Erweiterung um landwirtschaftliche Flächen lässt das Flächenpotenzial zu Gunsten der angestrebten Klimaschutz- und Energiewendeziele jedoch erheblich steigern und Anbaukosten senken (ZWS 2019). Eine Beschränkung auf landwirtschaftliche Flächen mit geringem Ertragspotenzial ist eine Möglichkeit, Nutzungskonflikte mit der Landwirtschaft zu verringern. Eignungskriterien gemäß Konzepten anderer Bundesländer Der Grundsatz des LEP-Entwurfs 2020 für großflächige PV-Anlagen „die Standortwahl vorrangig auf vorbelastete Flächen oder Gebiete […]“ auszurichten berücksichtigt insbesondere das Landschaftsbild bei der Standortwahl und entspricht dem Grundsatz, dass eine „Inanspruchnahme von bisher unbelasteten Landschaftsteilen“ vermieden werden soll. Für eine bessere Einschätzung der Eignung von vorbelasteten Flächen und Gebieten, bietet es sich an, die Eignung durch Vorbelastungen differenzierter zu betrachten. Zur Orientierung wurde der Teilregionalplan Energie Mittelhessen 2016 zu diesem Konzept herangezogen, der folgende Eignungskriterien aufstellt (RP Gießen 2020): • 0 bis 500 m Abstandszone um Vorranggebiet Industrie und Gewerbe (Bestand und Planung), • 10/30/60 bis 500 m Abstandszone zu bestehenden Schienentrassen, regional bedeutsamen Straßen und sonstigen Landesstraßen, Bundesfernstraßen (schließt die derzeitige EEG-Regelung ein, wonach ein beidseitiger Korridor von 110 m zu Schienenwegen und Autobahnen vergütungsberechtigt ist), • Konversionsflächen (z.B. Konversionsflächen Bund, Abbau etc.) • Altdeponiefläche im Außenbereich • 500 m Abstandszone um Abfallentsorgungsanlage und Kläranlage, • 0 bis 500 m Abstandszone zu Hochspannungsleitung. Aus den vorgenannten Kriterien lassen sich die in Tabelle 2 dargestellten Eignungskriterien für PV-Freiflächenanlagen ableiten. Pro Regione GmbH, Flensburg 14
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund Tabelle 2: Berücksichtigte Eignungskriterien für PV-Freiflächenanlagen Nr. Flächenkulisse 1 versiegelte Flächen (großflächig) 2 vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen 3 100 bis 500 m Abstandszone um Siedlungsgebiete (Bestand und Planung) 4 500 m Abstandszone um Industrie- und Gewerbegebiete (Bestand und Planung) 5 500 m Abstandszone zu Autobahnen und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung (außerhalb Anbauverbotszone) sowie 200 m entlang von Autobahnen oder Schienenwegen entsprechend Zuschlagskulisse des EEG 2021 6 Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung 7 Altdeponiefläche im Außenbereich 8 500 m Abstandszone um Abfallentsorgungsanlage und Kläranlage, 9 500 m Abstandszone zu Hochspannungsleitung 10 Flächen für die Windenergienutzung, sofern diese bereits mit Windkraftanlagen belegt sind und die Windenergienutzung nicht unzulässig eingeschränkt Flächen, auf die keine der in Tabelle 2 genannten Eignungskriterien für PV- Freiflächenanlagen zu treffen, werden bei der weiteren Untersuchung nicht weiter berücksichtigt. 3.1.3 Abwägungskriterien Flächen innerhalb der Eignungsräumen, die mit Abwägungskriterien belegt sind, erfordern eine weiterführende Einzelfallbetrachtung. Im Ergebnis dieser Einzel- fallprüfung entfällt die Fläche entweder, oder sie erweist sich als für die Errich- tung einer PV-Freiflächenanlage, ggf. mit Einschränkungen, geeignet. Folgende Abwägungskriterien werden berücksichtigt: • Vorrangflächen Windenergienutzung gemäß 4. Entwurf Teilaufstellung der Regionalpläne - Entwurf 2020 Einzelfallprüfung, ob Kombination möglich oder PV-Freiflächenanlage in Konkurrenz zum angestrebten Ziel Windenergie steht. • Hauptverbundachsen des Schutzgebiets- und Biotopverbund- systems Schleswig-Holstein Pro Regione GmbH, Flensburg 15
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund Einzelfallprüfung an Hand der einzelnen Entwicklungsziele der Haupt- verbundachsen von überörtlicher Bedeutung gem. LRP 2020. • Historische Kulturlandschaften gemäß LRP 2020 Einzelfallprüfung, ob prägende Knicklandschaften sowie Beet- oder Grüppenstrukturen durch PV-Freiflächenanlage beeinträchtigt werden. • Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Avifauna gem. LRP 2020, hierunter fallen „Wiesenvogelbrutgebiete oder bedeutsame Nahrungsgebiete und Flugkorridore für Gänse und Singschwan sowie des Zwergschwans außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten“. Einzelfallprüfung der räumlichen Ausdehnung und Lage des Vorhabens durch Ornithologischen Fachbeitrag. • Rohstoffpotenzialflächen gem. Regionalplanung sowie gem. Fachbeitrag Rohstoffsicherung, LLUR 2019 Laufzeit der PV-Freiflächenanlagen ist zeitlich befristet und kann als wirtschaftlich sinnvolle Nutzung zwischen Inanspruchnahme durch die Landwirtschaft und nachfolgenden Kiesabbau dienen, weil die oberflächennahen Rohstoffe durch eine bodenschonende Gründung der Anlagen nicht zerstört werden. • Flächen, für die Abbaugenehmigungen vorliegen Wenn die Entnahme der Rohstoffe abgeschlossen ist, stellt eine PVA- Nutzung eine zeitlich begrenzte, bodenschonende Nachnutzung dar. • Landschaftsschutzgebiet gem. § 26 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 15 LNatSchG und LRP 2020 Landschaftsschutzgebiete sind in der Regel großflächig und sehr unter- schiedlich strukturiert. Daher ist es unter der Berücksichtigung der Schutz- ziele und –zwecke des LSG notwendig, eine Einzelfallbetrachtung durchzu- führen. Zudem besteht für die zuständigen Naturschutzbehörden die Möglichkeit, keine Entlassung der Flächen vorzunehmen, sondern lediglich eine Befreiung von den Verboten. • Flächen für den Klimaschutz: Wald > 5 ha und klimasensitiver Boden gem. LRP 2020: „Landschaftsteile und Gebiete, die aufgrund ihrer natürlichen Ausstattung bzw. ihrer Nutzung geeignet sind, als tatsächlicher oder potenzieller Treibhausgas-/ Kohlenstoffspeicher einen räumlich- funktionalen Beitrag für den Klimaschutz zu leisten. […] Hierbei kommt der Förderung der Torf- und Humusbildung eine besondere Bedeutung zu. Durch das Wachstum der Vegetation, insbesondere die Torfbildung in Mooren und die Humusbildung in natürlichem Grasland und Wäldern wird atmosphärischer Kohlenstoff entzogen und gespeichert. Torf und Humus sollen über angepasste Landnutzungssyteme geschützt und (wieder) aufgebaut werden.“ (LRP 2020). • Hochwasserrisikogebiete gem. LRP 2020 „von Flusshochwasser und Küstenhochwasser bedrohte Gebiete“, Einzelfallprüfung gem. der örtlichen Situation Pro Regione GmbH, Flensburg 16
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund • Schutzwürdige Geotope gem. LRP 2020 „Geotope sind erdgeschichtliche Bildungen der unbelebten Natur. Sie umfassen Aufschlüsse von Gesteinen, Böden, Mineralien und Fossilien sowie einzelne Naturschöpfungen und natürliche Landschaftsteile und vermitteln Erkenntnisse über die Entwicklung der Erde und des Lebens. […] Schutzwürdig sind grundsätzlich diejenigen Geotope, die sich durch ihre besondere erdgeschichtliche Bedeutung, Seltenheit, Eigenart oder Schönheit auszeichnen.“ Die Auflistung kann nicht abschließend sein, da in einzelnen Fällen weitere Aspekte hinzutreten können, wie z.B. Artenschutzrechtliche Belange oder Themen wie Archäologie und Denkmalschutz. Die Auswirkungen der PVA auf das Landschaftsbild sind ebenso im Einzelfall zu prüfen. Entlang von Bundesautobahnen, Bundesstraßen und überregionalen Schienenwegen sollen einzelne und benachbarte PV-Anlagen eine Länge von 1.000 Meter nicht überschreiten und ausreichend große Landschaftsfenster zwischen Anlagen freigehalten werden. Die Länge der freien Landschaftsfenster soll die jeweilige landschaftliche Situation und die Sichtbeziehungen vor Ort berücksichtigen und orientiert sich an der genannten Grenzgröße von 1000 m (LEP Entwurf 2020). Darüber hinaus können folgende Empfehlungen im Nahbereich von Ortslagen einer „Umzingelung“ mit PV-FFA entgegenwirken (Kapitel 2.1): • Anlagenflächen im Radius von 500m um Ortslagen sollten in ihrer Flächeninanspruchnahme nicht größer sein als die benachbarte Sied- lungsfläche und • PV-FFA sollten nicht mehr als ein Drittel des Sichtfeldes, bezogen auf den Siedlungsumgriff von 360°, einnehmen (RP Gießen 2020) Die Flächenverfügbarkeit und standortbezogene Kriterien (z.B. Nordhanglage), können ebenso der Planung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage entgegen- stehen. Durch die großmaßstäbliche Untersuchungsebene eines Standort- konzeptes können nicht alle Kriterien von vorneherein bis ins Detail abgeprüft werden. Einige Prüfkriterien werden auf der Ebene der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung beachtet, konkretisiert und ggf. festgesetzt. Pro Regione GmbH, Flensburg 17
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund 3.2 Ermittlung von Eignungsgebieten für PV-Freiflächen- anlagen In Anwendung der genannten Ausschluss-, Abwägungs- -und Eignungskriterien erfolgte die Ermittlung der Eignungsgebiete für PV-Freiflächenanlagen in drei Arbeitsschritten: 1. Anwendung von Ausschlusskriterien In einem ersten Schritt werden die Ausschlusskriterien (Kapitel 3.1.1).in Abzug gebracht, um vorläufige Potenzialflächen für die Errichtung von PV- Freiflächenanlagen im Freiraum zu ermitteln. 2. Anwendung von Eignungskriterien sowie Ermittlung und Priorisierung von potenziellen Eignungsräumen Nach Anwendung der Ausschlusskriterien werden die Potenzialräume für PV-Freiflächenanlagen mit Eignungskriterien überlagert, die sich aus übergeordneten Fachplanungen herleiten (Kapitel 3.1.2). Unter Berück- sichtigung räumlicher Gegebenheiten (u.a. Verkehrswege, Waldflächen, siedlungs- und gewerbenahe Lagen) erfolgt die Ermittlung und Abgrenzung potenzieller Eignungsräume. Diese werden hinsichtlich der Eignung priorisiert. Eignungsräume mit drei oder mehr Eignungskriterien entsprechen einer Eignung 1. Kategorie, Eignungsräume mit weniger als drei Eignungskriterien stellen eine Eignung 2. Kategorie dar. 3. Ermittlung von Abwägungskriterien Für die potenziellen Eignungsräume wird das Vorliegen von Abwägungs- kriterien (Kapitel 3.1.3) geprüft, die weitere natur- und landschafts- schutzfachliche Belange sowie im Regionalplan festgelegte Vorbehalts- gebiete berücksichtigten und Einzelfallprüfungen erfordern. Pro Regione GmbH, Flensburg 18
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund 4 Flächenbewertung Das gesamte Gemeindegebiet von Schafflund wurde zur Ermittlung geeigneter Standorte für PV-Freiflächenanlagen mittels der Anwendung von geographischen Informationssystemen (ArcGIS) untersucht. 4.1 Ausschlussflächen Die Untersuchung hat ergeben, dass die folgenden Kategorien der Ausschlusskriterien bzw. der harten und weichen Tabukriterien im Gemeinde- gebiet vorliegen. Harte Tabukriterien • Europäisches Netz Natura 2000: o FFH-Gebiet DE 1219-391 „Gewässer des Bongsieler Kanal- Systems“ • Naturschutzgebiete: o Gebiet, das die Voraussetzung für eine Unterschutzstellung als NSG erfüllt (LRP 2020) • Schwerpunktbereiche des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems Schleswig-Holstein: o Schwerpunktbereich Nr. 503 „Geestlandschaft bei Osterby“ o Schwerpunktbereich Nr. 505 „Wallsbüller Strom unterhalb Wallsbüll“ • Gesetzlich geschützte Biotope laut landesweiter Biotopkartierung (Stand 2019) • Waldflächen sowie Schutzabstände von 30 m zu Wald • Ökokonto- / Ausgleichsflächen (Stand 2018) • Überplanter und nicht überplanter Innenbereich, Einzelhäuser und Splitter- siedlungen im Außenbereich einschließlich Abstandszone von 100 m Weiche Tabukriterien • Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft • Planerisch verfestigte Siedlungsflächenausweisungen einschließlich Abstandszone von 100 m sowie planerisch verfestigten Gewerbeflächen- ausweisungen • Grünzäsuren Die in Abbildung 1 dargestellten Ausschlussflächen werden im weiteren Verlauf nicht mehr betrachtet. Pro Regione GmbH, Flensburg 19
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund Abbildung 1: Ausschlussflächen im Gemeindegebiet Pro Regione GmbH, Flensburg 20
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund 4.2 Potenzielle Eignungsräume Die in Abbildung 2 ermittelten potenziellen Eignungsräume weisen aus raumordnerischer und naturschutzfachlicher Sicht günstige Standorte für PV- Freiflächenanlagen auf. Hiermit wird den Grundsätzen und Zielen der Fort- schreibung des LEP (2. Entwurf 2020) entsprochen, PV-Freiflächenanlagen auf Flächen zu errichten, die eine Vorbelastungen von Natur und Landschaft auf- weisen. Die Abgrenzung der potenziellen Eignungsräume ergibt sich durch den Ausschluss der Tabukriterien, dem Anlegen der Eignungskriterien sowie der Berücksichtigung räumlicher Gegebenheiten. Die ermittelten potenziellen Eignungsräume Nr. 1 bis Nr. 7 werden in Tabelle 3 mit einer Kurzbeschreibung ihres Bestands sowie den ermittelten Eignungs- und Abwägungskriterien dargestellt. Hinsichtlich der Eignung werden die potenziellen Eignungsräume in ihrer Priorität unterschieden. Die Eignungsräume Nr. 1, Nr. 4, Nr 5 und Nr. 6 stellen mit drei oder mehr Eignungskriterien eine Eignung 1.Kategorie dar, die Eignungsräume Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 7 mit weniger als drei Eignungskriterien entsprechen einer Eignung der 2. Kategorie. Flächen innerhalb der Eignungsräume, die von Abwägungskriterien betroffen sind (Abbildung 3), müssen im Rahmen einer Einzelfallprüfung auf ihre mögliche Raumwirksamkeit und Eignung hin betrachtet werden. Bei positiver Bewertung können diese Flächen ggf. mit Einschränkungen, in die Eignungskulisse aufgenommen werden. Pro Regione GmbH, Flensburg 21
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund Abbildung 2: Potenzielle Eignungsräume für PVA-FFA in der Gemeinde Schafflund Pro Regione GmbH, Flensburg 22
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund Abbildung 3: Abwägungsflächen in den potenziellen Eignungsräumen Pro Regione GmbH, Flensburg 23
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Gemeinde Schafflund Tabelle 3: Potenzielle Eignungsräume Eignungsraum Flächenprüfung Flächenbewertung Nr.1 Bestand: Eignung 1. Kategorie (≥ 3 Eignungs- • Siedlungs- und gewerbenahe Lage über- kriterien) wiegend nördlich der Ortslage Schafflund • Grünland und Ackerflächen mit hoher Einzelfallprüfung Knickdichte sowie nördlich angrenzende erforderlich für Waldflächen bestimmen Landschaftsbild Auswirkungen auf • Böden mit geringer bis sehr geringer - Biotopverbund- natürlicher Ertragsfähigkeit (LLUR 2020) system in südlicher • Flächengröße etwa 90 ha Teilfläche Eignungskriterien: - südlich bzw. westlich gelegenes • 100 m bis 500 m Abstandszone um FFH-Gebiet Siedlungsgebiete (Bestand und Planung) - Landschaftsbild im • 500 m Abstandszone um Industrie- und Nahbereich von Gewerbegebiete (Bestand und Planung) Ortslagen • 200 m breiter Korridor entlang von Schienenwegen entsprechend Zuschlagskulisse des EEG 2021 Abwägungskriterien: • Hauptverbundachse des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems in südlicher Teilfläche (südlich B199) betroffen. • Mögliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des südlich bzw. westlich außerhalb des Eignungsraum Pro Regione GmbH, Flensburg 24
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