Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Entwurf - Gemeinde Schafflund

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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Entwurf - Gemeinde Schafflund
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021          Gemeinde Schafflund

                                    Standortkonzept
                      Photovoltaik-Freiflächenanlage
                                                2021
                                                                Entwurf

                                                      Gemeinde Schafflund

                                                               21.01.2021

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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Entwurf - Gemeinde Schafflund
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021               Gemeinde Schafflund

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                                                              Gemeinde Schafflund
                                                                 24980 Schafflund

                                                                   Auftragnehmer

                                                                Pro Regione GmbH
                                                                    Schiffbrücke 24
                                                                  24939 Flensburg

                                                               Projektbearbeitung

                                                      Manfred E. Demuth (Geograph)
                                  Christiane Lorz (B.Sc. Ökologie und Umweltplanung

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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Entwurf - Gemeinde Schafflund
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021                                     Gemeinde Schafflund

INHALT

1             Anlass ............................................................................... 1
2             Rahmenbedingungen für die Solarenergie ................... 3
2.1           Ziele der Raumordnung ..................................................................... 3
2.2           Energierechtliche Rahmenbedingungen ............................................ 7
3             Methodik des Vorgehens................................................. 8
3.1           Kriterien der Flächenfindung ............................................................ 10
3.1.1         Ausschlusskriterien .......................................................................... 10
3.1.2         Eignungskriterien für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen ..... 13
3.1.3         Abwägungskriterien ......................................................................... 15
3.2           Ermittlung von Eignungsgebieten für PV-Freiflächenanlagen .......... 18
4             Flächenbewertung ......................................................... 19
4.1           Ausschlussflächen ........................................................................... 19
4.2           Potenzielle Eignungsräume ............................................................. 21
5             Fazit für die Gemeinden Schafflund ............................. 35
6             Quellen ............................................................................ 37

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Schutzgutbezogene Umweltauswirkungen von PV-Freiflächenanlagen
           (PV-FFA) und ihre Berücksichtigung für den Kriterienkatalog ............ 8

Tabelle 2: Berücksichtigte Eignungskriterien für PV-Freiflächenanlagen .......... 15

Tabelle 3: Potenzielle Eignungsräume ............................................................. 24

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1:       Ausschlussflächen im Gemeindegebiet ..................................... 20

Abbildung 2:       Potenzielle Eignungsräume für PVA-FFA in der Gemeinde
                   Schafflund ................................................................................. 22

Abbildung 3:       Abwägungsflächen in den potenziellen Eignungsräumen .......... 23

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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021          Gemeinde Schafflund

Kartenverzeichnis

Karte 1         Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlagen Gemeinde
                Schafflund - Ausschlussflächen       M 1:25.000

Karte 2         Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlagen Gemeinde
                Schafflund - Potenzielle Eignungsräume M 1:25.000

Karte 3         Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlagen Gemeinde
                Schafflund -Abwägungsflächen         M 1:25.000

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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021             Gemeinde Schafflund

1            Anlass

Die Gemeinde Schafflund beabsichtigt ihr Standortkonzept Photovoltaik (PV)-
Freiflächenanlagen vom 19.07.2016 an aktuelle Fachplanungen und Entwick-
lungen hinsichtlich der Nutzung und der Förderung von Solaranlagen auf Frei-
flächen anzupassen.

Das Standortkonzept wird aktualisiert bezüglich

    •   der Aussagen der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) –
        2. Entwurf 2020
    •   der Neuaufstellung des Landschaftsrahmenplans 2020,
    •   des Gesamträumlichen Plankonzeptes zur Teilfortschreibung des Landes-
        entwicklungsplanes (LEP) 2010 Kapitel 3.5.2 sowie zum vierten Entwurf
        der Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in
        Schleswig-Holstein (Sachthema Windenergie an Land)
    •   der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) vom 1.
        Januar 2021 sowie
    •   der potenziellen wohnbaulichen und gewerblichen Entwicklung der
        Gemeinde Schafflund.
Die Flächenbewertung des Standortkonzeptes von 2016 erfolgte auf Basis der
Vorgaben überörtlicher und örtlicher Planungen, der Anwendung von
Ausschlusskriterien sowie der Eignung für die Zuschlagsberechtigung durch das
EEG vom 21.Juli 2014. Als „prinzipiell geeignete Bereiche“ wurden nur die
Standorte berücksichtigt, die der EEG-Förderkulisse entsprachen und somit das
wirtschaftliche Betreiben damals errichteter PV-Freiflächenanlage ermöglichte.
Über die Regelungen des EEG fand somit mittelbar eine räumliche Steuerung
statt.

Die Bedeutung der Energiegewinnung aus solarer Strahlungsenergie ist aufgrund
günstiger energie- und umweltpolitischer Rahmenbedingungen stark gestiegen.
Stromversorgung durch Photovoltaikanlagen entspricht den Klimaschutz- und
Energiewendeziele des von der Bundesregierung im September 2019 formulierten
„Klimaschutzprogramm 2030“. Demzufolge sollen die Erneuerbaren Energien im
Jahr 2030 65 Prozent des deutschen Stromverbrauchs bereitstellen.

Die Landesregierung Schleswig-Holstein unterstützt Planungen und Maßnahmen
der Energiewende und des Klimaschutzes, und formuliert Grundsätze und Ziele
zur Energieversorgung des Landes. Die Nutzung der Erneuerbaren Energien zur
Stromerzeugung „liegen im öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen
Sicherheit“. Hierfür sollen die Potenziale der Nutzung solarer Strahlungsenergie in
Schleswig-Holstein ausgeschöpft werden. Dadurch werden weitere Flächen für die
Solarenergie benötigt (LEP Entwurf 2020).

Mit dem Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein
vom 7.3.2017 setzt sich das Land ebenfalls nachdrücklich für den weiteren Ausbau
der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien ein und schreibt Klimaschutz-
ziele des Landes gesetzlich fest.

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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021          Gemeinde Schafflund

Das im Jahr 2000 in Kraft getretene EEG ist ein Instrument auf Bundesebene, um
eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen. Zum
1. Januar 2021 wurde das EEG 2017 durch das grundlegend novellierte EEG 2021
ersetzt werden.

Im EEG 2021 ist das Ziel verankert, vor dem Jahr 2050 nur noch
treibhausgasneutraler Strom in Deutschland zu gewinnen und zu verbrauchen. Die
erneuerbaren Energien sollen bereits im Jahr 2030 65 Prozent des deutschen
Stromverbrauchs bereitstellen. Dies setzt einen konsequenten Ausbau der
Erneuerbaren Energien voraus. Daher ist auch für Solaranlagen in der Freifläche
geplant, die zuschlagsberechtigte Kulisse von einem 110 m breiten Korridor
entlang von Autobahnen- und Schienenwegen auf einen 200 m breiten Streifen zu
erweitern.

Durch sinkende Anlagekosten bei gleichzeitiger Erhöhung der technischen Wir-
kungsgrade besteht die Annahme, dass die Errichtung von PV-Freiflächenanlage
zunehmend auch ohne die Inanspruchnahme von Zuschlägen wirtschaftlich
rentabel sein wird. Das bedeutet, dass auch Flächen außerhalb der
zuschlagsberechtigten Kulisse des EEG potenziell für PV-Freiflächenanlagen
geeignet sein können und zukünftig ein hoher Ausbaudruck bei Solaranlagen auf
Freiflächen zu erwarten ist (RP Gießen 2020). Dies setzt voraus, dass auf ihnen
keine Ausschlusskriterien (Kapitel 3.1.1) vorliegen.

Die Gemeinde Schafflund beabsichtigt, das bestehende Standortkonzept vom
19.07.2016 auf Grund der genannten Entwicklung, der novellierten Vorgaben
überörtlicher Fachplanungen und auf Forderung der Landesplanungsbehörden
anzupassen, um die Nutzung von Solarenergie auf Freiflächen im Gemeindegebiet
raumverträgliche zu steuern.

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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021            Gemeinde Schafflund

2            Rahmenbedingungen für die Solarenergie

Der gemeindlichen Bauleitplanung kommt bei der Standortsteuerung von
Solaranlagen eine besondere Bedeutung zu (LEP 2020). Für die Errichtung von
PV-Freiflächenanlagen in der Gemeinde Schafflund soll daher für zukünftige Bau-
leitverfahren ein aktueller Fachbeitrag für die Abwägung von Planungsalternativen
und eine gute Grundlage für eine begründete Standortwahl zur Verfügung stehen.
Ziel des Konzeptes ist ein konfliktarmes Nebeneinander von Solarenergie und kon-
kurrierenden Raumnutzungen. Hierfür sind die folgenden Ziele der Raumordnung,
Landschaftsplanung und des Energierechts zu berücksichtigen.

2.1          Ziele der Raumordnung

Landesentwicklungsplan (LEP) 2010
Der LEP ist die Planungsgrundlage für die räumliche Entwicklung des Landes mit
dem Ziel, die verschiedenen räumlichen Nutzungsanforderungen miteinander ab-
zustimmen. Die Nutzung Erneuerbarer Energien soll unter Berücksichtigung regio-
naler Gegebenheiten, Natur- und Landschaftsschutz sowie weitgehender Akzep-
tanz der Bevölkerung ausgebaut werden.
Im Landesentwicklungsplan wird als Grundsatz der Raumordnung für die solare
Strahlungsenergie (Ziffer 3.5.3) aufgeführt:

„Großflächige Photovoltaikanlagen sollen Gemeindegrenzen übergreifend auf
konfliktarme Gebiete konzentriert werden. Zur räumlichen Steuerung der Errich-
tung dieser Anlagen sollen die im Beratungserlass zur Planung von großflächigen
Photovoltaikanlagen im Außenbereich in der jeweils aktuellen Fassung getroffe-
nen Regelungen berücksichtigt werden.

Der gemeindlichen Bauleitplanung kommt bei der Standortsteuerung dieser
Anlagen eine besondere Bedeutung zu. Im Rahmen der vorbereitenden Bauleit-
planung bietet sich für eine Gemeinde die Möglichkeit, die Photovoltaik-
Freiflächennutzung auf geeignete Standorte zu lenken. Ein konfliktarmes Neben-
einander von Photovoltaiknutzung und konkurrierenden Raumansprüchen
erfordert eine sorgfältig abgewogene Standortwahl.“

Fortschreibung des Landesentwicklungsplan – 2. Entwurf 2020
Energiegewinnung aus solarer Strahlungsenergie entspricht den Klimaschutz- und
Energiewendezielen der Bundes- und der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Ihr Potenzial soll in Schleswig-Holstein, entsprechend den formulierten Grund-
sätzen für die Solarenergie, auf Gebäuden bzw. baulichen Anlagen und auf Frei-
flächen in erheblichen Umfang ausgebaut werden.
Die Entwicklung von raumbedeutsamen PV-Freiflächenanlagen soll dabei
„möglichst freiraumschonend sowie raum- und landschaftsverträglich“ erfolgen.
Eine Zersiedelung der Landschaft soll vermieden werden.

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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021             Gemeinde Schafflund

Der Entwurf stuft PV-Freiflächenanlagen ab einer Größe von vier Hektar nach § 3
Absatz 1 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG) als raumbedeutsam ein und formu-
liert weitere Grundsätze und Ziele für ihre raumverträgliche Steuerung
(Ziffer 4.5.2).
Die Standortwahl soll vorrangig ausgerichtet werden auf:

    •   „bereits versiegelte Flächen,
    •   Konversionsflächen aus gewerblich-industrieller, verkehrlicher, wohnungs-
        baulicher oder militärischer Nutzung und Deponien,
    •   Flächen entlang von Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Schienen-
        wegen mit überregionaler Bedeutung oder
    •   vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infra-
        strukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen.“.

Die Inanspruchnahme von bisher unbelasteten Landschaftsteilen soll vermieden
werden. Längere bandartige Strukturen entlang von Verkehrstrassen sollen daher
eine Länge von 1000 m nicht überschreiten. Den Zielen des LEP Entwurfs von
2020 entsprechend, dürfen raumbedeutsame PV-Freiflächenanlagen nicht
errichtet werden in:

    •   „Vorranggebieten für den Naturschutz und Vorbehaltsgebieten für Natur
        und Landschaft,
    •   in Regionalen Grünzügen und Grünzäsuren,
    •   in Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung und Kernbereichen
        für Tourismus und/oder Erholung (dies gilt nicht für vorbelastete Flächen
        und Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen, insbesondere an
        Autobahnen, Bahntrassen und Gewerbegebieten, ein eingeschränktes
        Freiraumpotenzial aufweisen)“.

In der Begründung der Ziele der Solarenergie werden darüber hinaus folgende
Flächen aus gesetzlichen Gründen für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen
grundsätzlich ausgeschlossen:

    •   „Schwerpunktbereiche des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems
        Schleswig-Holstein gemäß § 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in
        Verbindung mit § 12 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG),
    •   Naturschutzgebiete (NSG) einschließlich vorläufig sichergestellte NSG und
        geplante NSG gemäß § 23 BNatSchG in Verbindung mit § 13 LNatSchG,
    •   Nationalparke / nationale Naturmonumente (z.B. Schleswig-Holsteinisches
        Wattenmeer inkl. Weltnaturerbe Wattenmeer) gemäß § 24 BNatSchG in
        Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 1 NPG,
    •   Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 Absatz 2 BNatSchG in
        Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG),
    •   Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete, europäische Vogelschutzgebiete,
        Ramsar-Gebiete),
    •   Gewässerschutzstreifen nach § 61 BNatSchG in Verbindung mit § 35
        LNatSchG,
    •   Überschwemmungsgebiete gemäß § 78 Absatz 4 WHG einschließlich der
        gemäß § 74 Absatz 5 Landeswassergesetz (LWG) vorläufig gesicherten

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        Überschwemmungsgebiete als Vorranggebiete der Raumordnung für den
        vorbeugenden Binnenhochwasserschutz,
    •   Gebiete im küstenschutzrechtlichen Bauverbotsstreifen gemäß § 82 LWG,
    •   Wasserschutzgebiete Schutzzone I gemäß WSG-Verordnungen in
        Verbindung mit §§ 51, 52 WHG.
    •   Waldflächen gemäß § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) sowie
        Schutzabstände zu Wald gemäß § 24 LWaldG (30 Meter).“.

Grundsatz vier verweist auf die besondere Bedeutung der gemeindlichen Bauleit-
planung. Insbesondere die vorbereitende Bauleitplanung wird als eine gute Mög-
lichkeit dargestellt, eine sorgfältig abgewogenen Standortwahl zu treffen und sich
mit Standortalternativen auseinander zu setzen. Dabei sollte zur Vermeidung von
zu großen Ballungen von PV-Freiflächenanlagen, bei Neuplanungen an
geeigneten Trassenabschnitten möglichst eine Gemeindegrenzen übergreifende
Abstimmung erfolgen.
Nachvollziehbare Konzepte, die eine raumverträgliche Standortwahl begründen,
fördern die Akzeptanz für großflächige Solaranlagen auf Freiflächen. Darüber
hinaus soll für größere raumbedeutsame Solar-Freiflächenanlagen ab einer Größe
von 20 Hektar in der Regel ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden
(LEP Entwurf 2020). Es dient der überörtlichen Betrachtung der raumbedeutsamen
Auswirkungen durch ein Vorhaben.
Landschaftsrahmenplan (LRP) Planungsraum I 2020
Der LRP 2020 sieht aus raumordnerischer Sicht vor, großflächige PV-Anlagen auf
Freiflächen auf „konfliktarme und vorzugsweise vorbelastete Standort zu konzen-
trieren“. Die Anlagengestaltung soll möglichst keine erheblichen oder nachteiligen
Umweltauswirkungen hervorrufen, daher sollten die folgende Grundsätze bei der
vorbereitenden Bauleitplanung für PV-Freiflächenanlagen Anwendung finden:

    •   „Vermeidung und Minimierung von Zerschneidungseffekten und Land-
        schaftszersiedelung sowie deren Verstärkung,
    •   Freihaltung von Schutzgebieten/ -bereichen und deren Pufferzonen gemäß
        naturschutzrechtlichen und -fachlichen Vorgaben,
    •   Konzentration auf naturschutzfachlich konfliktarme Räume (z.B. vorbe-
        lastete Flächen) sowie
    •   Vermeidung und Minimierung von erheblichen Beeinträchtigungen des
        Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes.“

Aus naturschutzfachlicher Sicht verweist der LRP für die Gewinnung von Solar-
energie insbesondere auf Standorte im besiedelten Raum mit Ausnahme von
Grünflächen und Grünzügen, wie u.a.

    •   „Gebäude, sofern es sich nicht um Baudenkmäler handelt, insbesondere
        Dächer von großen gewerblichen Bauten,
    •   Siedlungsbrachen, soweit sie nicht für höherrangige Nutzungen im Zuge
        der Innenentwicklung genutzt werden können,
    •   versiegelte Flächen sowie
    •   Einrichtungen des Lärmschutzes, soweit Siedlungsstrukturen und Ver-
        kehrsanlagen, insbesondere durch Blendwirkungen in ihren jeweiligen

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        Nutzungen nicht beeinträchtigt und bei Verkehrsanlagen insbesondere die
        Unterhaltungsarbeiten nicht behindert werden.“

Sonstige landesplanerische, städtebauliche und landschaftspflegerische
Grundsätze

Neben den Grundsätzen zur Solarenergie der genannten Fachplanungen, sind im
Rahmen der Bauleitplanung landesplanerische, städtebauliche und landschafts-
pflegerische Grundsätze zu berücksichtigen.

Hier ist insbesondere der Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und
Boden zu erwähnen, der vor allem bei Planungen im Außenbereich eine hervor-
gehobene Bedeutung hat (§ 1 a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5
BNatSchG). Diese Aussagen werden vertieft durch Ziffer 5.2 LEP, wonach
Freiräume geschützt und in ihren Funktionen qualitativ entwickelt werden sollen
und für die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der schleswig-
holsteinischen Landschaften Sorge getragen werden soll.

Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Sicherung und Entwicklung des
Freiraumes sowie überörtliche und städtebauliche Erfordernisse sind bei der Sied-
lungsentwicklung - dazu zählt auch die Errichtung von Photovoltaikanlagen im
Außenbereich - zu beachten (Ziffer 2.7 LEP).

Im Jahr 2006 hat das Land Schleswig-Holstein den Erlass „Grundsätze zur Plan-
ung von großflächigen Photovoltaikanlagen im Außenbereich“ herausgegeben.
Dieser gibt Hinweise und Hilfestellungen für die notwendige gemeindliche Bau-
leitplanung von großflächigen Photovoltaikanlagen im Außenbereich. Darüber
hinaus enthält er Hilfen für deren naturschutzfachliche und -rechtliche Beurteilung.
Ziel ist es, eine Ressourcen schonende Energieform wie die Photovoltaik auch
nachhaltig im Hinblick auf Flächenverbrauch und andere öffentliche Belange sowie
natur- und landschaftsverträglich umzusetzen. Der am 31.12.2011 außer Kraft
getretene Erlass bildet immer noch eine fachliche Grundlage bei der Planung von
großflächigen PV-Freiflächenanlagen bis das Land mit dem für die Bauleitplanung
zuständigen Innenministerium einen entsprechenden Planungserlass wie geplant
erarbeitet hat (LRP 2020).
Um dem Risiko einer „Umzingelung“ mit PV-Freiflächenanlagen und eine
übermäßige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in raumordnerisch und
naturschutzfachlich konfliktarmen Räumen, wie sie u.a. die Nahbereiche von Orts-
lagen darstellen, entgegenzuwirken, finden sich folgende Vorgaben in anderen
Bundesländern (RP Gießen 2020):

•   „Ein Sichtbezug zwischen nahe gelegenen Anlagen sollte ausgeschlossen
    werden, indem der Abstand zwischen PV-FFA mindestens 1 km betragen
    sollte.
•   Zur Verhinderung einer Überprägung des Landschaftscharakters und deut-
    lichen Veränderung der Erlebnis-, Erholungs- und Freizeitfunktion sollen PV-
    FFA in der Nähe von Siedlungen in ihrer Flächenausdehnung nicht über-
    wiegen. Anlagenflächen im Radius von 500m um Ortslagen sollten daher in
    ihrer Flächeninanspruchnahme nicht größer sein als die benachbarte Sied-
    lungsfläche.

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•   Zudem sollten PV-FFA nicht mehr als ein Drittel des Sichtfeldes, bezogen auf
    den Siedlungsumgriff von 360°, einnehmen“.

Eine Berücksichtigung dieser Vorgaben im Rahmen der Einzelfallprüfung des
Abwägungskriterium „Landschaftsbild“ erscheint sinnvoll.

2.2          Energierechtliche Rahmenbedingungen

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017
Die Belange der Raumordnung sind auch im Zusammenhang mit den Zielen des
EEG zu sehen. Eine räumliche Steuerung erfolgt über die Begrenzung der
Zuschläge für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen auf die folgende
Gebietskulisse:

    •   bereits versiegelte Flächen,
    •   Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher,
        wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung,
    •   rechts und links von Autobahnen und Schienenwegen bis zu 110 Meter
        und
    •   Acker-und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten (Schleswig-
        Holstein hat für diese Gebiete keine Verordnung für PV-Freiflächen
        erlassen).

Novelliertes EEG 2021
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.Januar 2021 wurde das EEG 2017
durch das grundlegend novellierte EEG 2021 ersetzt.
Mit dem EEG 2021 wird ein konsequenter Ausbau der Erneuerbaren Energien
angestrebt mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität Deutschlands vor dem Jahr
2050.
Die Erneuerbaren Energien sollen gemäß Klimaschutzprogramm der Bundes-
regierung im Jahr 2030 einen Anteil von 65 Prozent des deutschen Stromver-
brauchs bereitstellen. Hierfür wird u.a. für PV-Freiflächenanlagen die Förderkulisse
erweitert und die Gebotsmenge für Freiflächenanlagen bis auf 20 Megawatt
erhöht. Geplante Freiflächenanlage längs von Autobahnen oder Schienenwegen
sind in einer Entfernung bis zu 200 Meter, gemessen vom äußeren Rand der
Fahrbahn, zuschlagsberechtigt. Innerhalb dieser Entfernung ist ein längs zur
Fahrbahn gelegener und mindestens 15 Meter breiter Korridor freizuhalten.

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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021                  Gemeinde Schafflund

3            Methodik des Vorgehens

Grundsätzlich ähnelt das gewählte Vorgehen zur Ermittlung von Eignungsflächen
für PV-Freiflächenanlagen der Flächenermittlung für Windenenergieanlagen-
standorte. Methodische Ansätzen hier insbesondere der Teilregionalplan Energie
Mittelhessen (RP Gießen 2016), stellen eine zusätzliche Orientierung bei der
Entwicklung dieses Standortkonzeptes dar. Für Schleswig-Holstein liegen keine
orientierenden Hinweise, Konzeptionen oder Richtlinien vor. Der sogenannte
„Solarerlass“ vom 05.07.2016, der Grundsätze zur Planung von großflächigen
Photovoltaikanlagen im Außenbereich formuliert (Landesregierung SH 2006, am
31.12.2011 außer Kraft getreten) befindet sich seit längerer Zeit in der
Überarbeitung.

In Anlehnung an die Herangehensweise bei der Ermittlung der „Vorranggebiete mit
Ausschluss“ für die Windenergienutzung (vierter Entwurf der Teilaufstellung der
Regionalpläne I-III 2020) wird ein Kriterienkatalog aufgestellt. Dabei werden die
harten und weichen Tabu- Kriterien für Windenergieanlagen in Schleswig-Holstein
hinsichtlich der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen großflächiger PV-Frei-
flächenanlagen für die Solarenergie schutzgutbezogen modifiziert (Tabelle 1). Im
Unterschied zur Windenergienutzung müssen für die PV-Nutzung keine
ernsthaften, über den Anlagenstandort hinausreichende Auswirkungen berück-
sichtigt werden (ZWS 2019). Die in Kapitel 2 genannten Grundsätze und Ziele der
Raumordnung für die Solarenergie finden bei der Entwicklung von Ausschluss-,
Abwägungs- und Eignungskriterien Berücksichtigung.

Tabelle 1:      Schutzgutbezogene Umweltauswirkungen von PV-Freiflächenanlagen (PV-FFA)
                und ihre Berücksichtigung für den Kriterienkatalog

 Raumbedeutsame            Ausschlusskriterien            Abwägungskriterien
 Umwelt-
 auswirkungen von
 PV-FFA
 Schutzgut Mensch          Überplanter und nicht
                           überplanter Innenbereich
 Veränderung der           sowie Einzelhäuser und
 Wohn- und Wohn-           Splittersiedlungen im
 umfeldfunktion            Außenbereich inkl.
                           Abstandszone von 100 m
 Inanspruchnahme
 des Erholungs-            Entwicklungsflächen
 raumes                    Wohnbebauung inkl.
                           Abstandszone von 100 m
 Veränderung der           Regionale Grünzüge und
 Landschaft als            Grünzäsuren
 Identifikationsraum
                           Schwerpunkträume für
 Emissionen (z.B.          Tourismus und Erholung
 Blendwirkung)             (mit Ausnahme vorbelaste-
                           ter Bereiche)
 Schutzgut Fauna,          Natura 2000-Schutzgebiete      Gebiete mit besonderer
 Flora, biologische        (FFH- und EU-Vogelschutz-      Bedeutung für die
 Vielfalt                  gebiete)                       Avifauna

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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021               Gemeinde Schafflund

 Veränderung der           Nationalparke                 Artenschutz (Verbotstat-
 Standortbeding-                                         bestände des § 44
 ungen,                    Naturschutzgebiete            BNatSchG)
 Veränderung der
                           Gesetzl. geschützte Biotope
 Zusammensetzung                                         Verbundachsen des
 der Arten und             Schwerpunktbereiche des       Landesweites Biotopver-
 Lebensgemein-             Landesweites Biotopver-       bundsystem
 schaften                  bundsystem
                           Waldflächen gem. LWaldG
 Einfluss auf
 Lebensstätten für         Vorranggebiete für den
 Tier- und Pflanzen-       Naturschutz und Vorbe-
 arten (insb. Wiesen-      haltsgebieten für Natur und
 brüter, Rastvögel)        Landschaft
                           Kompensationsflächen
 Belegung bzw. Zer-        (Ökokonto- / Ausgleichs-
 schneidung von            flächen)
 Lebensräumen und
 Lebensraumver-
 bünden
 Schutzgut                                               Landschaftsschutzgebiete
 Landschaft
                                                         Historische Kulturland-
 Technische
                                                         schaften
 Überprägung als
 Schutzobjekt und
                                                         Landschaftsbild
 Erholungsraum,
 insb. aber der
 historischen Kultur-
 landschaft

 Schutzgut Boden                                         Rohstoffpotenzialflächen

 Inanspruchnahme                                         Flächen, für die Abbauge-
 von Boden und                                           nehmigungen vorliegen
 Fläche
                                                         klimasensitiver Boden
                                                         (gem. Darstellung im LRP
                                                         2020)
                                                         schutzwürdige Geotope
 Schutzgut Wasser          Wasserschutzgebietszone 1 Flächen mit besonderer
                                                     Bedeutung für den Hoch-
                           Gewässerschutzstreifen
 Inanspruchnahme                                     wasserschutz
 von Bereichen mit         Überschwemmungsgebiete
 Funktionen für die        Gebiete im küstenschutz-
 Grundwasserneu-           rechtlichen Bauverbot-
 bildung und –gewin-       streifen
 nung, oder die
 Hochwasserrück-
 haltung
 Schutzgut Klima /                                       Flächen für den
 Luft                                                    Klimaschutz:

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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021           Gemeinde Schafflund

                                                      Wald > 5 ha und
 Veränderung des                                      klimasensitiver Boden
 Kleinklimas unter                                    (gem. Darstellung im LRP
 den Kollektoren                                      2020)
 durch Verschattung
 Sonstige                Gesetzlich vorgegebene       Vorrangflächen Wind-
 Sachgüter               Abstands- und Bauverbots-    energienutzung
                         zonen
Quelle: PV-Erlass SH 2006, RP Gießen 2020

3.1          Kriterien der Flächenfindung

3.1.1        Ausschlusskriterien

Flächen, auf die Ausschlusskriterien zutreffen, werden von der weiteren Unter-
suchung ausgeschlossen. Entsprechend der Planung für Windenergie
Vorranggebiete werden hierbei harte und weiche Tabukriterien unterschieden. Bei
den harten Tabukriterien ist eine Nutzung mit PV-Freiflächenanlagen aus
gesetzlichen Gründen ausgeschlossen. Bei den weichen Tabukriterien handelt es
sich um Vorgaben aus überörtlichen Planungen, die aus raumordnerischen
Gründen eine pauschale Freihaltung dieser Gebietstypen auf Gemeindeebene
rechtfertigen.
Durch die großmaßstäbliche Untersuchungsebene eines Standortkonzeptes
können nicht alle Kriterien (wie Gewässerschutzstreifen, Straßenrechtliche
Anbauverbotszone, gesetzlich geschützte Biotope) von vorneherein bis ins Detail
abgeprüft werden. Einige Prüfkriterien werden auf der Ebene der vorbereitenden
und verbindlichen Bauleitplanung beachtet, konkretisiert und ggf. festgesetzt.

Harte Tabukriterien

    •   Europäisches Netz Natura 2000
        gemäß § 32 BNatSchG i.V.m. § 23 LNatSchG
        EU-Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Ramsar-Gebiete
        Mögliche Auswirkungen von außerhalb der Natura 2000-Gebiete
        gelegenen PV- Freiflächenanlagen auf die Erhaltungsziele in diesen
        Gebieten, sind auf der örtlichen Ebene / Einzelfallbetrachtung zu
        behandeln.

    •   Naturschutzgebiete (NSG) einschließlich vorläufig sichergestellte NSG
        und geplante NSG
        gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 13 LNatSchG, ebenso Gebiete, die
        die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 23 Abs. 1
        BNatSchG i.V.m. § 13 LNatSchG als Naturschutzgebiet erfüllen

    •   Nationalparke / nationale Naturmonumente (z.B. Schleswig-
        Holsteinisches Wattenmeer inkl. Weltnaturerbe Wattenmeer)
        gemäß § 24 BNatSchG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 1 NPG

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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021            Gemeinde Schafflund

    •   Gesetzlich geschützte Biotope
        gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG und Landesweiter Biotop-
        kartierung S-H

    •   Waldflächen sowie Schutzabstände zu Wald (30 m)
        gemäß §§ 2, 24 LwaldG

    •   Schwerpunktbereiche des Schutzgebiets- und Biotopverbund-
        systems Schleswig-Holstein
        gemäß § 21 BNatSchG in Verbindung mit § 12 LNatSchG

    •   Kompensationsflächen (Ökokonto/ Ausgleichsflächen)
        Ausgleichsflächen sind immer durch vorlaufende Eingriffe entstanden und
        daher durch Bauleitplan- oder Genehmigungsverfahren rechtlich gesichert.
        Ausgewiesen Ökokontoflächen bedürfen einer Anerkennung durch die
        jeweiligen unteren Naturschutzbehörden der Kreise und sind somit
        rechtlich abgesichert.

    •   Überplanter und nicht überplanter Innenbereich nach §§30, 34 BauGB,
        Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich einschließlich
        Abstandszone von 100 m (Bestand, Planung -Stand November 2020)
        Aus städtebaulicher Sicht kann die Gemeinde im Rahmen ihres
        städtebaulichen    Gestaltungsspielraums      die    Nutzung      solarer
        Strahlungsenergie durch großflächige Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen im
        Umgebungsbereich von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen
        einschränken (Rücksichtnahmegebot gemäß § 35 Abs. 1 BauGB). Der
        Ausschluss aus baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen
        Anforderungen heraus bezieht sich gleichermaßen auf einen
        Umgebungsbereich bis 100 m Abstand.
    •   Wasserschutzgebiete Schutzzone I
        gemäß WSG-Verordnungen in Verbindung mit §§ 51, 52 WHG

    •   Gewässerschutzstreifen
        gemäß § 61 BNatSchG in Verbindung mit § 35 LNatSchG

    •   Überschwemmungsgebiete
        gemäß § 78 Absatz 4 WHG einschließlich der gemäß § 74 Absatz 5
        Landeswassergesetz (LWG) vorläufig gesicherten Überschwemmungs-
        gebiete als Vorranggebiete der Raumordnung für den vorbeugenden
        Binnenhochwasserschutz

    •   Gebiete im küstenschutzrechtlichen Bauverbotsstreifen
        gemäß § 82 LWG

    •   Straßenrechtliche Anbauverbotszone, jeweils gemessen vom
        Fahrbahnrand, bei
           o Bundesautobahnen 40 m, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
              Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
           o Bundesstraßen 20 m, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG,

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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021           Gemeinde Schafflund

            o  Landesstraßen 20 m, § 29 Abs. 1 a) Straßen-und Wegegesetz des
               Landes Schleswig-Holstein (StrWG),
            o Kreisstraßen 15 m, § 29 Abs. 1 b) StrWG,
            o ggf. bestimmten Gemeindeverbindungsstraßen bis zu 10 m
               § 29 Abs. 4 StrWG.
        Innerhalb der Anbauverbotszone sind bauliche Anlagen wie z.B. PV- Frei-
        flächenanlagen grundsätzlich unzulässig.
Weiche Tabukriterien

    •   Vorranggebieten für den Naturschutz und Vorbehaltsgebieten für
        Natur und Landschaft
        Werden „ausgewiesen, um einen großräumigen Schutz von Natur und
        Landschaft auf der Ebene der Raumordnung zu gewährleisten. Die
        Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächenphotovoltaikanlagen steht
        generell in Konflikt zu diesen regionalplanerischen Zielsetzungen.“ (LEP
        Entwurf 2020).

    •   Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung und Kernbereichen
        für Tourismus und/oder Erholung
        In diesen Gebieten „besteht aufgrund des erheblichen Nutzungsdrucks ein
        besonderes Steuerungs- und Abstimmungserfordernis zwischen den
        verschiedenen öffentlichen und privaten Belangen, insbesondere der
        Natur, des Landschaftsschutzes, der Freizeit- und Erholungsgestaltung in
        naturnaher Umgebung. Den touristischen Belangen und dem
        Freiraumschutz soll in diesen Gebieten ein besonderes Gewicht
        beigemessen werden. Die Errichtung von raumbedeutsamen
        Freiflächenphotovoltaik steht generell in Konflikt zu diesen
        regionalplanerischen Zielsetzungen. […] Dies gilt nicht für vorbelastete
        Flächen und Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen,
        insbesondere an Autobahnen, Bahntrassen und Gewerbegebieten, ein
        eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen.“ (LEP Entwurf 2020).

    •   Regionale Grünzüge und Grünzäsuren
        Gem. Entwurf der LEP-Fortschreibung von 2020 übernehmen „Regionalen
        Grünzügen und Grünzäsuren wichtige Freiraumfunktionen in den stärker
        verdichteten Ordnungsräumen. Die Errichtung von raumbedeutsamen
        Freiflächenphotovoltaikanlagen steht generell in Konflikt zu diesen
        regionalplanerischen Zielsetzungen“. Für die regionalen Grünzüge besteht
        daher ein generelles Freihaltegebot.

    •   Planerisch verfestigte Siedlungsflächenausweisungen einschließlich
        Abstandszone von 100 m sowie planerisch verfestigten Gewerbe-
        flächenausweisungen
        gemäß Flächennutzungsplan / Landschaftsplan der Gemeinde Schafflund

        Durch die Darstellung von Wohnbauflächen in den Flächennutzungsplänen
        steht anderen möglichen Nutzungen ein öffentlicher Belang entgegen. Die
        Landschaftspläne entfalten Behördenverbindlichkeit.

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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021            Gemeinde Schafflund

        Unter „planerisch verfestigten Siedlungsflächenausweisungen sind
        wirksame Flächennutzungsplandarstellungen zu verstehen, die in oder an
        Ortslagen liegen, innerhalb derer jedoch noch keine Siedlungstätigkeit
        vollzogen worden ist. Es handelt sich somit um Bereiche, die potenzielle
        Erweiterungsmöglichkeiten darstellen. Diese Entwicklungsräume für
        Siedlungs-und Gewerbeflächen sollen gesichert werden.“ (Teil-RP 2020)

3.1.2        Eignungskriterien für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen

Flächen, die aufgrund vorhandener Belastungen für Natur und Landschaft oder der
Lage innerhalb der EEG-Zuschlagskulisse günstige Standortvoraussetzungen für
PV-Freiflächenanlagen charakterisieren, stellen Eignungskriterien dar. Für die
Herleitung    geeigneter   Eignungskriterien werden       folgende   Vorgaben
berücksichtigt:

Eignungskriterien gemäß LEP - 2. Entwurf 2020:

„Vorbelastungen von Natur und Landschaft durch die Nutzung selbst, oder durch
die Zerschneidungswirkung und Lärmbelastung der Verkehrswege“, hierzu zählen

    •   „bereits versiegelte Flächen
    •   Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher
        oder militärischer Nutzung
    •   Flächen entlang von Autobahnen und Schienenwegen mit überregionaler
        Bedeutung
    •   vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener
        Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen“.

„Im Einzelfall können Solar-Freiflächenanlagen auch auf Flächen entstehen, auf
denen zuvor andere Stromerzeugungsanlagen standen, die abgebaut wurden
beziehungsweise noch werden (zum Beispiel Windparks außerhalb der
Vorranggebiete Windenergie, wo kein Repowering möglich ist) sowie auf Flächen
in Vorranggebieten Windenergie.“

Eignungskriterien gemäß LRP 2020:

„Standorte im besiedelten Raum mit Ausnahme von Grünflächen und Grünzügen.“

Eignungskriterien gemäß PV-Erlass SH 2006:

Anbindung an bestehende Siedlungsstrukturen, potenzielle Entwicklungsflächen
insbesondere für Wohnen und Gewerbe sollten dafür jedoch nicht in Anspruch
genommen werden.

Eignungskriterien gemäß zuschlagsberechtigter Kulisse des EEG 2021

    •   Bereits versiegelte Flächen,
    •   Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher
        oder militärischer Nutzung,

Pro Regione GmbH, Flensburg                                                    13
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021             Gemeinde Schafflund

    •   rechts und links von Autobahnen und Schienenwegen bis zu 200 m
        (gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn und einem längs zur
        Fahrbahn gelegenen mindestens 15 m breiten freizuhaltendem Korridor)
    •   Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten
        Schleswig-Holstein hat für diese Gebiete keine Verordnung für PV-
        Freiflächen erlassen. Die Erweiterung um landwirtschaftliche Flächen lässt
        das Flächenpotenzial zu Gunsten der angestrebten Klimaschutz- und
        Energiewendeziele jedoch erheblich steigern und Anbaukosten senken
        (ZWS 2019). Eine Beschränkung auf landwirtschaftliche Flächen mit
        geringem Ertragspotenzial ist eine Möglichkeit, Nutzungskonflikte mit der
        Landwirtschaft zu verringern.

Eignungskriterien gemäß Konzepten anderer Bundesländer
Der Grundsatz des LEP-Entwurfs 2020 für großflächige PV-Anlagen „die
Standortwahl vorrangig auf vorbelastete Flächen oder Gebiete […]“ auszurichten
berücksichtigt insbesondere das Landschaftsbild bei der Standortwahl und
entspricht dem Grundsatz, dass eine „Inanspruchnahme von bisher unbelasteten
Landschaftsteilen“ vermieden werden soll. Für eine bessere Einschätzung der
Eignung von vorbelasteten Flächen und Gebieten, bietet es sich an, die Eignung
durch Vorbelastungen differenzierter zu betrachten.
Zur Orientierung wurde der Teilregionalplan Energie Mittelhessen 2016 zu diesem
Konzept herangezogen, der folgende Eignungskriterien aufstellt (RP Gießen
2020):

    •   0 bis 500 m Abstandszone um Vorranggebiet Industrie und Gewerbe
        (Bestand und Planung),
    •   10/30/60 bis 500 m Abstandszone zu bestehenden Schienentrassen,
        regional bedeutsamen Straßen und sonstigen Landesstraßen,
        Bundesfernstraßen (schließt die derzeitige EEG-Regelung ein, wonach ein
        beidseitiger Korridor von 110 m zu Schienenwegen und Autobahnen
        vergütungsberechtigt ist),
    •   Konversionsflächen (z.B. Konversionsflächen Bund, Abbau etc.)
    •   Altdeponiefläche im Außenbereich
    •   500 m Abstandszone um Abfallentsorgungsanlage und Kläranlage,
    •   0 bis 500 m Abstandszone zu Hochspannungsleitung.

Aus den vorgenannten Kriterien lassen sich die in Tabelle 2 dargestellten
Eignungskriterien für PV-Freiflächenanlagen ableiten.

Pro Regione GmbH, Flensburg                                                     14
Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021                      Gemeinde Schafflund

Tabelle 2: Berücksichtigte Eignungskriterien für PV-Freiflächenanlagen

 Nr.      Flächenkulisse

 1        versiegelte Flächen (großflächig)

 2        vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener
          Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen

 3        100 bis 500 m Abstandszone um Siedlungsgebiete (Bestand und Planung)

 4        500 m Abstandszone um Industrie- und Gewerbegebiete (Bestand und
          Planung)

 5        500 m Abstandszone zu Autobahnen und Schienenwegen mit
          überregionaler Bedeutung (außerhalb Anbauverbotszone) sowie

          200 m entlang von Autobahnen oder Schienenwegen entsprechend
          Zuschlagskulisse des EEG 2021

 6        Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher
          oder militärischer Nutzung

 7        Altdeponiefläche im Außenbereich

 8        500 m Abstandszone um Abfallentsorgungsanlage und Kläranlage,

 9        500 m Abstandszone zu Hochspannungsleitung

 10       Flächen für die Windenergienutzung, sofern diese bereits mit
          Windkraftanlagen belegt sind und die Windenergienutzung nicht
          unzulässig eingeschränkt

Flächen, auf die keine der in Tabelle 2 genannten Eignungskriterien für PV-
Freiflächenanlagen zu treffen, werden bei der weiteren Untersuchung nicht weiter
berücksichtigt.

3.1.3         Abwägungskriterien

Flächen innerhalb der Eignungsräumen, die mit Abwägungskriterien belegt sind,
erfordern eine weiterführende Einzelfallbetrachtung. Im Ergebnis dieser Einzel-
fallprüfung entfällt die Fläche entweder, oder sie erweist sich als für die Errich-
tung einer PV-Freiflächenanlage, ggf. mit Einschränkungen, geeignet. Folgende
Abwägungskriterien werden berücksichtigt:

      •   Vorrangflächen Windenergienutzung
          gemäß 4. Entwurf Teilaufstellung der Regionalpläne - Entwurf 2020
          Einzelfallprüfung, ob Kombination möglich oder PV-Freiflächenanlage in
          Konkurrenz zum angestrebten Ziel Windenergie steht.
     •    Hauptverbundachsen des Schutzgebiets-                 und       Biotopverbund-
          systems Schleswig-Holstein

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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021              Gemeinde Schafflund

        Einzelfallprüfung an Hand der einzelnen Entwicklungsziele der Haupt-
        verbundachsen von überörtlicher Bedeutung gem. LRP 2020.

    •   Historische Kulturlandschaften
        gemäß LRP 2020
        Einzelfallprüfung, ob prägende Knicklandschaften sowie Beet- oder
        Grüppenstrukturen durch PV-Freiflächenanlage beeinträchtigt werden.

    •   Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Avifauna
        gem. LRP 2020, hierunter fallen „Wiesenvogelbrutgebiete oder bedeutsame
        Nahrungsgebiete und Flugkorridore für Gänse und Singschwan sowie des
        Zwergschwans außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten“.
        Einzelfallprüfung der räumlichen Ausdehnung und Lage des Vorhabens
        durch Ornithologischen Fachbeitrag.

    •   Rohstoffpotenzialflächen
        gem. Regionalplanung sowie gem. Fachbeitrag Rohstoffsicherung, LLUR
        2019
        Laufzeit der PV-Freiflächenanlagen ist zeitlich befristet und kann als
        wirtschaftlich sinnvolle Nutzung zwischen Inanspruchnahme durch die
        Landwirtschaft und nachfolgenden Kiesabbau dienen, weil die
        oberflächennahen Rohstoffe durch eine bodenschonende Gründung der
        Anlagen nicht zerstört werden.

    •   Flächen, für die Abbaugenehmigungen vorliegen
        Wenn die Entnahme der Rohstoffe abgeschlossen ist, stellt eine PVA-
        Nutzung eine zeitlich begrenzte, bodenschonende Nachnutzung dar.

    •   Landschaftsschutzgebiet
        gem. § 26 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 15 LNatSchG und LRP 2020
        Landschaftsschutzgebiete sind in der Regel großflächig und sehr unter-
        schiedlich strukturiert. Daher ist es unter der Berücksichtigung der Schutz-
        ziele und –zwecke des LSG notwendig, eine Einzelfallbetrachtung durchzu-
        führen. Zudem besteht für die zuständigen Naturschutzbehörden die
        Möglichkeit, keine Entlassung der Flächen vorzunehmen, sondern lediglich
        eine Befreiung von den Verboten.

    •   Flächen für den Klimaschutz: Wald > 5 ha und klimasensitiver Boden
        gem. LRP 2020: „Landschaftsteile und Gebiete, die aufgrund ihrer
        natürlichen Ausstattung bzw. ihrer Nutzung geeignet sind, als tatsächlicher
        oder potenzieller Treibhausgas-/ Kohlenstoffspeicher einen räumlich-
        funktionalen Beitrag für den Klimaschutz zu leisten. […] Hierbei kommt der
        Förderung der Torf- und Humusbildung eine besondere Bedeutung zu.
        Durch das Wachstum der Vegetation, insbesondere die Torfbildung in
        Mooren und die Humusbildung in natürlichem Grasland und Wäldern wird
        atmosphärischer Kohlenstoff entzogen und gespeichert. Torf und Humus
        sollen über angepasste Landnutzungssyteme geschützt und (wieder)
        aufgebaut werden.“ (LRP 2020).

    •   Hochwasserrisikogebiete
        gem. LRP 2020 „von Flusshochwasser und Küstenhochwasser bedrohte
        Gebiete“, Einzelfallprüfung gem. der örtlichen Situation

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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021           Gemeinde Schafflund

    •   Schutzwürdige Geotope
        gem. LRP 2020
        „Geotope sind erdgeschichtliche Bildungen der unbelebten Natur. Sie
        umfassen Aufschlüsse von Gesteinen, Böden, Mineralien und Fossilien
        sowie einzelne Naturschöpfungen und natürliche Landschaftsteile und
        vermitteln Erkenntnisse über die Entwicklung der Erde und des Lebens.
        […] Schutzwürdig sind grundsätzlich diejenigen Geotope, die sich durch
        ihre besondere erdgeschichtliche Bedeutung, Seltenheit, Eigenart oder
        Schönheit auszeichnen.“

Die Auflistung kann nicht abschließend sein, da in einzelnen Fällen weitere
Aspekte hinzutreten können, wie z.B. Artenschutzrechtliche Belange oder Themen
wie Archäologie und Denkmalschutz.

Die Auswirkungen der PVA auf das Landschaftsbild sind ebenso im Einzelfall zu
prüfen. Entlang von Bundesautobahnen, Bundesstraßen und überregionalen
Schienenwegen sollen einzelne und benachbarte PV-Anlagen eine Länge von
1.000 Meter nicht überschreiten und ausreichend große Landschaftsfenster
zwischen Anlagen freigehalten werden. Die Länge der freien Landschaftsfenster
soll die jeweilige landschaftliche Situation und die Sichtbeziehungen vor Ort
berücksichtigen und orientiert sich an der genannten Grenzgröße von 1000 m
(LEP Entwurf 2020).
Darüber hinaus können folgende Empfehlungen im Nahbereich von Ortslagen
einer „Umzingelung“ mit PV-FFA entgegenwirken (Kapitel 2.1):
    • Anlagenflächen im Radius von 500m um Ortslagen sollten in ihrer
        Flächeninanspruchnahme nicht größer sein als die benachbarte Sied-
        lungsfläche und
    • PV-FFA sollten nicht mehr als ein Drittel des Sichtfeldes, bezogen auf den
        Siedlungsumgriff von 360°, einnehmen (RP Gießen 2020)

Die Flächenverfügbarkeit und standortbezogene Kriterien (z.B. Nordhanglage),
können ebenso der Planung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage entgegen-
stehen. Durch die großmaßstäbliche Untersuchungsebene eines Standort-
konzeptes können nicht alle Kriterien von vorneherein bis ins Detail abgeprüft
werden. Einige Prüfkriterien werden auf der Ebene der vorbereitenden und
verbindlichen Bauleitplanung beachtet, konkretisiert und ggf. festgesetzt.

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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021            Gemeinde Schafflund

3.2          Ermittlung von Eignungsgebieten für PV-Freiflächen-
             anlagen

In Anwendung der genannten Ausschluss-, Abwägungs- -und Eignungskriterien
erfolgte die Ermittlung der Eignungsgebiete für PV-Freiflächenanlagen in drei
Arbeitsschritten:

    1. Anwendung von Ausschlusskriterien
        In einem ersten Schritt werden die Ausschlusskriterien (Kapitel 3.1.1).in
        Abzug gebracht, um vorläufige Potenzialflächen für die Errichtung von PV-
        Freiflächenanlagen im Freiraum zu ermitteln.

    2. Anwendung von Eignungskriterien sowie Ermittlung und Priorisierung
       von potenziellen Eignungsräumen
        Nach Anwendung der Ausschlusskriterien werden die Potenzialräume für
        PV-Freiflächenanlagen mit Eignungskriterien überlagert, die sich aus
        übergeordneten Fachplanungen herleiten (Kapitel 3.1.2). Unter Berück-
        sichtigung räumlicher Gegebenheiten (u.a. Verkehrswege, Waldflächen,
        siedlungs- und gewerbenahe Lagen) erfolgt die Ermittlung und Abgrenzung
        potenzieller Eignungsräume.
        Diese werden hinsichtlich der Eignung priorisiert. Eignungsräume mit drei
        oder mehr Eignungskriterien entsprechen einer Eignung 1. Kategorie,
        Eignungsräume mit weniger als drei Eignungskriterien stellen eine Eignung
        2. Kategorie dar.
    3. Ermittlung von Abwägungskriterien
        Für die potenziellen Eignungsräume wird das Vorliegen von Abwägungs-
        kriterien (Kapitel 3.1.3) geprüft, die weitere natur- und landschafts-
        schutzfachliche Belange sowie im Regionalplan festgelegte Vorbehalts-
        gebiete berücksichtigten und Einzelfallprüfungen erfordern.

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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021             Gemeinde Schafflund

4            Flächenbewertung

Das gesamte Gemeindegebiet von Schafflund wurde zur Ermittlung geeigneter
Standorte für PV-Freiflächenanlagen mittels der Anwendung von geographischen
Informationssystemen (ArcGIS) untersucht.

4.1          Ausschlussflächen

Die Untersuchung hat ergeben, dass die folgenden Kategorien der
Ausschlusskriterien bzw. der harten und weichen Tabukriterien im Gemeinde-
gebiet vorliegen.

Harte Tabukriterien

    •   Europäisches Netz Natura 2000:
            o FFH-Gebiet DE 1219-391 „Gewässer des Bongsieler Kanal-
               Systems“
    •   Naturschutzgebiete:
            o Gebiet, das die Voraussetzung für eine Unterschutzstellung als
               NSG erfüllt (LRP 2020)
    •   Schwerpunktbereiche des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems
        Schleswig-Holstein:
            o Schwerpunktbereich Nr. 503 „Geestlandschaft bei Osterby“
            o Schwerpunktbereich Nr. 505 „Wallsbüller Strom unterhalb
               Wallsbüll“
    •   Gesetzlich geschützte Biotope laut landesweiter Biotopkartierung (Stand
        2019)
    •   Waldflächen sowie Schutzabstände von 30 m zu Wald
    •   Ökokonto- / Ausgleichsflächen (Stand 2018)
    •   Überplanter und nicht überplanter Innenbereich, Einzelhäuser und Splitter-
        siedlungen im Außenbereich einschließlich Abstandszone von 100 m
Weiche Tabukriterien

    •   Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft
    •   Planerisch verfestigte Siedlungsflächenausweisungen einschließlich
        Abstandszone von 100 m sowie planerisch verfestigten Gewerbeflächen-
        ausweisungen
    •   Grünzäsuren

Die in Abbildung 1 dargestellten Ausschlussflächen werden im weiteren Verlauf
nicht mehr betrachtet.

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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021   Gemeinde Schafflund

Abbildung 1:    Ausschlussflächen im Gemeindegebiet

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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021             Gemeinde Schafflund

4.2          Potenzielle Eignungsräume

Die in Abbildung 2 ermittelten potenziellen Eignungsräume weisen aus
raumordnerischer und naturschutzfachlicher Sicht günstige Standorte für PV-
Freiflächenanlagen auf. Hiermit wird den Grundsätzen und Zielen der Fort-
schreibung des LEP (2. Entwurf 2020) entsprochen, PV-Freiflächenanlagen auf
Flächen zu errichten, die eine Vorbelastungen von Natur und Landschaft auf-
weisen.

Die Abgrenzung der potenziellen Eignungsräume ergibt sich durch den Ausschluss
der Tabukriterien, dem Anlegen der Eignungskriterien sowie der Berücksichtigung
räumlicher Gegebenheiten. Die ermittelten potenziellen Eignungsräume Nr. 1 bis
Nr. 7 werden in Tabelle 3 mit einer Kurzbeschreibung ihres Bestands sowie den
ermittelten Eignungs- und Abwägungskriterien dargestellt.

Hinsichtlich der Eignung werden die potenziellen Eignungsräume in ihrer Priorität
unterschieden. Die Eignungsräume Nr. 1, Nr. 4, Nr 5 und Nr. 6 stellen mit drei oder
mehr Eignungskriterien eine Eignung 1.Kategorie dar, die Eignungsräume Nr. 2,
Nr. 3 und Nr. 7 mit weniger als drei Eignungskriterien entsprechen einer Eignung
der 2. Kategorie.

Flächen innerhalb der Eignungsräume, die von Abwägungskriterien betroffen sind
(Abbildung 3), müssen im Rahmen einer Einzelfallprüfung auf ihre mögliche
Raumwirksamkeit und Eignung hin betrachtet werden. Bei positiver Bewertung
können diese Flächen ggf. mit Einschränkungen, in die Eignungskulisse
aufgenommen werden.

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Abbildung 2:    Potenzielle Eignungsräume für PVA-FFA in der Gemeinde Schafflund

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Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021                   Gemeinde Schafflund

Abbildung 3:    Abwägungsflächen in den potenziellen Eignungsräumen

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Tabelle 3:      Potenzielle Eignungsräume

                              Eignungsraum                            Flächenprüfung                    Flächenbewertung

  Nr.1                                                Bestand:                                          Eignung 1. Kategorie
                                                                                                        (≥ 3 Eignungs-
                                                         •   Siedlungs- und gewerbenahe Lage über-      kriterien)
                                                             wiegend nördlich der Ortslage
                                                             Schafflund
                                                         •   Grünland und Ackerflächen mit hoher        Einzelfallprüfung
                                                             Knickdichte sowie nördlich angrenzende     erforderlich für
                                                             Waldflächen bestimmen Landschaftsbild      Auswirkungen auf
                                                         •   Böden mit geringer bis sehr geringer       - Biotopverbund-
                                                             natürlicher Ertragsfähigkeit (LLUR 2020)   system in südlicher
                                                         •   Flächengröße etwa 90 ha                    Teilfläche
                                                      Eignungskriterien:                                - südlich bzw.
                                                                                                        westlich gelegenes
                                                         • 100 m bis 500 m Abstandszone um              FFH-Gebiet
                                                           Siedlungsgebiete (Bestand und Planung)
                                                                                                        - Landschaftsbild im
                                                         • 500 m Abstandszone um Industrie- und         Nahbereich von
                                                           Gewerbegebiete (Bestand und Planung)         Ortslagen
                                                         • 200 m breiter Korridor entlang von
                                                           Schienenwegen entsprechend
                                                           Zuschlagskulisse des EEG 2021
                                                      Abwägungskriterien:
                                                         •   Hauptverbundachse des Schutzgebiets-
                                                             und Biotopverbundsystems in südlicher
                                                             Teilfläche (südlich B199) betroffen.
                                                         •   Mögliche Auswirkungen auf die
                                                             Erhaltungsziele des südlich bzw.
                                                             westlich außerhalb des Eignungsraum

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