Begründung zur Allgemeinverfügung der Stadt Gera vom 23.04.2020

 
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Begründung zur Allgemeinverfügung der Stadt Gera vom 23.04.2020
Begründung zur Allgemeinverfügung der Stadt Gera vom 23.04.2020:

Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz trifft die zuständige Behörde die
notwendigen Maßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung
übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Es wird auf die Regelungen der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche
Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3.
ThürSARS-00V-2-EindmaßnVO) § 15 Abs. 1 der 3. Thüringer Landesverordnung
hingewiesen. Diese traten am 18. April 2020, zuletzt geändert am 23.04.2020, in Kraft und
gelten als höherrangiges Recht für den gesamten Freistaat. Einer nochmaligen Umsetzung
durch diese Allgemeinverfügung bedurfte es daher nicht. Die Stadt Gera trifft gegenüber
der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO weitergehende Regelungen, um auf die in Gera
auftauchenden Spezifika einzugehen. Die 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO gilt für den
gesamten Freistaat Thüringen und schafft einen gemeinsamen und gleichbleibenden
Mindeststandard in der Bekämpfung von SARS-CoV-2. Aufgrund der Regelungsbreite der
Rechtsverordnung kann sie nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten einer
Gebietskörperschaft oder einer kreisfreien Stadt eingehen. Die dortigen
Infektionsgeschehen, Bevölkerungsstrukturen, räumlichen Voraussetzungen, Struktur und
Auslastung des Gesundheitssystems und vieles mehr wirken sich auf die Wahl der
erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus aus.

Die Stadt Gera trifft daher als Gesundheitsbehörde weitergehende Maßnahmen, um die
Bevölkerung Geras möglichst wirksam gegen SARS-CoV-2 zu schützen.

Seit Februar dieses Jahres breitet sich die durch das Coronavirus SARS-CoV-2
hervorgerufene akute Atemwegserkrankung Covid-19 in Deutschland aus. Zuständige
Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG
sind gemäß § 2 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur
Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz die Landkreise und
kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.
Welche Schutzmaßnahmen bei der Bestätigung eines Krankheitsfalles zur Verhinderung
einer weiteren Verbreitung der Krankheit erforderlich sind, folgt aus der fachärztlichen
Bewertung. Hierfür maßgeblich sind die durch das Robert-Koch-Institut nach § 4 Absatz 2
Ziffer 1 IfSG erstellten Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstigen Informationen
zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer
Krankheiten. Im Vordergrund stehen hierbei die Unterbrechung von Infektionsketten und
eine Vermeidung des Entstehens neuer Infektionsketten.

SARS-00V-2 wird hauptsächlich über Tröpfcheninfektion übertragen. Dabei ist zu
beachten, dass gesicherte Aussagen zu Übertragungen über Schmierinfektionen bisher
nicht vorliegen. Der Krankheitsverlauf ist unspezifisch, vielfältig und variiert stark, von
symptomlosen Verläufen bis zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und Tod. Es
lassen sich daher nur sehr schwer Aussagen zum „typischen" Krankheitsverlauf tätigen. Es
ist jedoch bekannt, dass ältere Personen oder Vorerkrankte ein sehr hohes Risiko für
schwere Verläufe aufweisen. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann eine Person bereits
Träger des Virus sein, ohne selbst Krankheitssymptome zu entwickeln. Häufig begeben
sich aufgrund recht milder Symptome bereits infizierte Personen nicht in ärztliche
Abklärung. Erste Anzeichen werden mit anderen Erkrankungen oder Beeinträchtigungen
verwechselt, Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass erkrankte oder
ansteckende Personen im regulären Alltagsgeschehen auf diese Weise das
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Begründung zur Allgemeinverfügung der Stadt Gera vom 23.04.2020
Virus weiterverbreiten. Das Risiko der Ansteckung laut RKI wird daher als hoch
eingeschätzt. Das Risiko für bestimmte schwere Krankheitsverläufe bis hin zum Tod ist bei
bestimmten Personengruppen sehr hoch. Bisher liegen keine gesicherten Erkenntnisse
über wirksame Medikamente vor, noch besteht die Möglichkeit einer Impfung.

Der Bevölkerungsanteil von älteren Menschen ist in Gera relativ hoch und die Altersstruktur
der Stadt Gera weist hier die Besonderheiten auf, dass die personenstärkste Altersgruppe
zwischen 50 und 70 Jahren liegt. In der Stadt Gera leben mit Stand zum 31.03.2020 50.310
Menschen im Alter ab 50 Jahren. Das Durchschnittsalter der Geraer Bevölkerung lag mit
Stand 31.03.2020 bei 48,73 Jahren. (Quelle: Stadtverwaltung Gera, Team Statistik und
GIS)
Laut Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen
schweren COVID-19-Krankheitsverlauf des RKI mit Stand 23.3.2020 haben folgende
Personengruppen, nach bisherigen Erkenntnissen, ein höheres Risiko für einen schweren
Krankheitsverlauf:

   •   Das Risiko einer schweren Erkrankung steigt ab 50 bis 60 Jahren stetig mit dem
       Alter an. Insbesondere ältere Menschen können, bedingt durch das weniger gut
       reagierende Immunsystem, nach einer Infektion schwerer erkranken
       (Imnnunseneszenz). Da unspezifische Krankheitssymptome wie Fieber die Antwort
       des Immunsystems auf eine Infektion sind, können diese im Alter schwächer
       ausfallen oder fehlen, wodurch Erkrankte dann auch erst später zum Arzt gehen.
   •   Auch verschiedene Grunderkrankungen wie z.B. Herzkreislauferkrankungen,
       Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber und der Niere sowie
       Krebserkrankungen scheinen unabhängig vom Alter das Risiko für einen schweren
       Krankheitsverlauf zu erhöhen.
   •   Bei älteren Menschen mit vorbestehenden Grunderkrankungen ist das Risiko für
       einen schweren Krankheitsverlauf höher als wenn nur ein Faktor (Alter oder
       Grunderkrankung) vorliegt; wenn mehrere Grunderkrankungen vorliegen
       (Multimorbidität) dürfte das Risiko höher sein als bei nur einer Grunderkrankung.
   •   Für Patienten mit unterdrücktem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die
       mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen Einnahme von Medikamenten,
       die die Immunabwehr unterdrücken, wie z.B. Cortison) besteht ein höheres Risiko.

In Gera befinden sich zahlreiche Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen, welche ebenfalls aufgrund von Vorerkrankungen von einem ernsthaften
Krankheitsverlauf betroffen sein können.

Bisher gestaltet sich die Fallzahlentwicklung in Gera nicht vergleichbar mit dem
Durchschnitt des Landes Thüringen und anderer Kommunen in Thüringen. (Graphik 1)
Vergleich Verlauf Infizierte/ 100.000 E1/1/

180
160
140
120
100
80
60
40
20

      0 0 0 0 00 0 0                                             0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0                                                                                                      00
                                      20.03.2020
                                                   21.03.2020
                                                   22. 03.2020

                                                                                                                      07.04.2020
                                                                                                                      08.04.2020
                                                                                                                                   09.04.2020
                                                                                                                                                10.04.2020

                                                                                                                                                             12.04.2020
                                                                                                                                                                          13.04.2020
                                                                                                                                                                                       14.04.2020
                                                                                                                                                                                       15.04.2020

                                                                                                                                                                                                            18.04.2020

                                                                                                                                                                                                                         20.04.2020
                                                                                                                                                                                                            19.04.2020
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      Graphik 1 (Quelle: Stadtverwaltung Gera, Krisenstab LVU 20.04.2020)

      Die Stadt Gera hatte den ersten positiv getesteten Fall am 11.03.2020 zu verzeichnen.
      Innerhalb des ersten Monats, also bis zum 10.04.2020 war die Fallzahlentwicklung sehr
      langsam verlaufen, weit unter dem Durchschnitt von Thüringen und der uns umgebenden
      Landkreise geblieben (Stand 10.04.2020, Lagebericht LVU 16 Uhr: 47 positive Fälle, kein
      Verstorbener). Seit nunmehr 10 Tagen hat sich die Fallzahl nahezu verdoppelt (LVU
      20.04.2020: 93 Fälle, seit 13.04. 1 Verstorbener). Stand 22.04.2020 LVU, 18 Uhr: 116
      positiv getestete Personen, davon 18 im Krankenhaus zur Behandlung, 2 verstorbene
      Personen, 352 Geraer Bürgerinnen in Quarantäne.

      Die Dynamik der Infektionsrate hat sich soweit beschleunigt, dass die Stadt Gera mit den
      Fallzahlen seit dem 15.04.2020 über dem Thüringer Durchschnitt (Fälle je 100.000
      Einwohner) liegt. (Graphik 1)
      Weiterhin sind höhere Ausbruchsgeschehen mittlerweile in mehreren stationären
      Pflegeeinrichtungen sowie Arztpraxen zu registrieren, mit noch nicht kalkulierbaren
      Folgewirkungen hinsichtlich der Ansteckungsdynamik für die Geraer Bevölkerung.
      Mit Stand 31.12.2017 waren 5.292 Menschen in Gera pflegebedürftig und 10.975
      schwerbehindert. (Thüringer Landesamt für Statistik)

      Auch sehen wir uns der Herausforderung gegenüber, dass die Stadt Gera, als kreisfreie
      Stadt und Oberzentrum, überregionale Versorgungsfunktionen und —strukturen auch für
      die Bewohnerinnen der umliegenden Landkreise vorhält. Dies wirkt sich auf das
      Pendlerverhalten unserer Bürgerinnen und Bürger und der Landkreise aus. Nicht nur in
      Bezug auf Arbeitsstätten, sondern auch die gegebene Infrastruktur (Geschäfte zum
      Einkaufen, Ärzte etc.) der Stadt Gera sind Gründe für ein höheres Ein- und Auspendeln
      aus den umliegenden Landkreisen. Laut den im COVID-19 / Bulletin der Thüringer
      Landesregierung 37/2020 - Entwicklung der Covid-19-infektionen in Thüringen (Stand:
      21. April 2020) dargestellten Fallzahlen ist der direkt an uns angrenzende Landkreis Greiz
      mit 301 infizierten Menschen der Landkreis mit den höchsten Fallzahlen in Thüringen.
      Auch daraus resultieren die erforderlichen und erweiternden Maßnahmen zum Schutz der
      Menschen in Gera.

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Durch die Pandemie mit dem Coronavirus ergaben sich für die Kliniken notwendige
Veränderungen bei der ärztlichen und klinischen Versorgung. Das SRH Wald-Klinikum
Gera, ein Akutkrankenhaus der Maximalversorgung, ist eines der acht Krankenhäuser die
seitens des Thüringer Gesundheitsministeriums mit der Aufgabe zur Bewältigung der
Corona Krise betraut wurde. Seit dem 1. April 2020 versorgt das klinikeigene Corona-
Zentrum des SRH Wald—Klinikums stationäre Patienten mit COVID-19-Verdacht und
nachgewiesener COVID-19-Infizierung. Das Zentrum mit mindestens 136 Betten (1-
Zimmer-1-Patient) und maximal 272 Betten befindet sich im Bettenhaus "Haus im Park".
Der Gebäudeteil ist vom übrigen Klinikum strikt getrennt.
Zum Corona-Zentrum gehört eine eigenständige Intensivstation mit max. 36 Betten.
Mit Stand 22.04.2020 sind 35 Patienten in Behandlung, 6 davon auf der Intensivstation,
davon 18 aus Gera (Quelle: LVU Krisenstab Stadt Gera, 22.04.2020, 18:00 Uhr).
Dementsprechend soll diese Allgemeinverfügung auch dem Schutz des medizinischen
Versorgungssystems in Gera vor einer Überlastung dienen.

Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung des Zwecks der Schutzmaßnahmen sind
nicht ersichtlich. Die Stadt Gera muss einer restriktiven Umsetzung der zu treffenden
Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Virus in unserer Stadt Gera weiterhin
Konsequent folgen.
Diese Allgemeinverfügung steht, obgleich mit ihr in Grundrechte wie die allgemeine
Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 2 ThürVerf), die Freiheit der Person (Art. 2
Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 S. 2 ThürVerf), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG, Art. 10
ThürVerf) und die Freizügigkeit (Art. 11 GG, Art. 5 Abs. 1 ThürVerf) deutlich eingegriffen
werden, insgesamt in einem noch angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutz
höherwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit der gesamten Bevölkerung
und der Aufrechterhaltung unseres Gesundheitssystems.

Zu § 1

Hierbei wird sich auf den Beschluss des Bundes mit den Ländern vom 15.04.2020 gestützt.
Aus diesem Beschluss geht folgende Empfehlung hervor:
Auszug Anfang
„15. Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus möglichst zu verhindern, bleiben
Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen und Besuche -auch von
Verwandten- zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische
Ausflüge. Die weltweite Reisewarnung wird aufrechterhalten. Übernachtungsangebote im
Inland werden weiterhin nur für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur
Verfügung gestellt.,,
Auszug Ende

Zu § 2

Über die in der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO genannten Regelungen hinaus wird für
das Stadtgebiet jede Person zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) an den in
§ 2 Absatz 3 und 4 genannten Örtlichkeiten verpflichtet.
Die Maßnahme stützt sich, auf § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG. Demnach kann die Stadt Gera als
zuständige Gesundheitsbehörde alle notwendigen Schutzmaßnahmen treffen, die zur
Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, erforderlich sind.
Als Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) ist dabei jeder Schutz anerkannt, der aufgrund seiner
Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln
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durch Husten, Niesen, Aussprache und Atmung zu verringern, unabhängig von einer
Kennzeichnung oder Zertifizierung. Um die Beschaffungswege für die Bevölkerung dabei
so niederschwellig wie möglich zu halten, sind aus Baumwolle selbst hergestellte Masken,
aber auch Schals, Tücher und Buffs aus Baumwolle ausreichend. Zu beachten ist, dass
niemand dazu verpflichtet wird einen zertifizierten Mund — Nassen — Schutz zu tragen.
Ausreichend sind bereits in jedem Haushalt vorzufindende Dinge aus Baumwollstoff, wie
beispielsweise ein Halstuch aus Baumwolle, ein Geschirrtuch, ein T-Shirt usw. Damit soll
sichergestellt werden, dass dem Gesundheits- oder Pflegebereich keine ohnehin knappen
Schutzausrüstungsgegenstände vorenthalten werden. Diese Bereiche arbeiten regelmäßig
mit zertifizierten Mund — Nasen - Schutz, dessen Tragen der § 2 gerade nicht anordnet.
Aus der Nichteinhaltung des empfohlenen Mindestabstandes resultiert eine erheblich
höhere Ansteckungsgefahr für die betroffenen Personen. Dies kann durch das Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) verringert werden.

Des Weiteren geht aus dem Beschluss der Bund und Länder vom 15.04.2020 folgende
Empfehlung hervor:
Auszug Anfang
„ 6. ...Für den Alltagsgebrauch gelten hinsichtlich des Tragens von Masken im öffentlichen
Raum die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes, nach denen das Tragen sogenannter
(nicht-medizinischer) Alltagsmasken oder Community-Masken in öffentlichen Räumen, in
denen der Mindestabstand regelhaft nicht gewährleistet werden kann (z.B. OPNV), das
Risiko von Infektionen reduzieren kann. Sie schützen insbesondere die Umstehenden vor
dem Auswurf von festen oder flüssigen Partikeln durch den (möglicherweise
asymptomatischen, aber infektiösen) Träger der Masken. Insofern wird den Bürgerinnen
und Bürgern die Nutzung entsprechender Alltagsmasken insbesondere im öffentlichen
Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel dringend empfohlen.,,
Auszug Ende

Zu § 2 Abs. 3, Ziffer 7

Die Stadt Gera als zuständige Gesundheitsbehörde sieht sich seit dem Osterwochenende
zu dieser weitergehenden Maßnahme veranlasst, da aufgrund der Einsatzberichte von
Polizei sowie Ordnungsamt die Anzahl an 33 Menschenansammlungen in Parkanlagen,
welche durch Vollzugskräfte aufgelöst werden mussten, deutlich zu hoch liegt. Dabei kam
es vermehrt zu körperlichen Angriffen auf Vollzugskräfte.
Hierbei geht es insbesondere um den vorbeugenden Schutz von Einsatzkräften und
anderen Bürgern.
Der Mindestabstand von 1,50 m kann auch in diesen Parkanlagen nicht dauerhaft
gewährleistet werden.

Zu §2 Abs. 4

Hier wird die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere für
den Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit mindestens einer anderen Person
(insbesondere in Arbeitsstätten), wenn der Mindestabstand von 1,50 m nicht dauerhaft
sichergestellt werden kann, geregelt.

Zu § 2 Abs. 5

Gemeint ist der Aufenthalt in Räumlichkeiten, wo im Raum pro Person mindestens 20 qm
zur Verfügung stehen und der Mindestabstand von 1,50 m sichergestellt ist, oder der

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Mindestabstand von 1,50 m sichergestellt ist und ein Hygiene- und
Infektionsschutzkonzept vorliegt.

Zu §2 Abs. 6

Für private Wohnbereiche bedarf es keine Mund-Nasen-Bedeckung.

Zu § 2 Abs. 7

Aufgrund der Fallzahlkonstellation in Gera wird hier auf die erforderlichen
Hygieneschutzmaßnahmen insbesondere für die Einrichtungen und Betriebe des
Gesundheitswesens hingewiesen. Bei der Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen
des Gesundheitswesens besteht eine erhöhte Ansteckungsgefahr für medizinisches
Personal sowie für die Patienten, welche regelmäßig zur besonders vor Ansteckung zu
schützenden Risikogruppe zählen.

Zu §2 Abs. 8

Die Personensorgeberechtigten sollen für die Einhaltung der genannten Verpflichtung
sorgen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die betroffenen Kinder und Jugendlichen
aufgrund des Alters in der Regel nicht immer selbst für die Einhaltung der Verpflichtung
sorgen können. Es wurden die Ausnahmetatbestände gemäß § 4 a Abs. 3 der 3.
ThürSARS-00V-2-EindmaßnVO in der Fassung vom 23.04.2020 angewendet.

Zu § 2 Abs. 9

Eine Regelung für staatliche Schulen sowie Schulen in freier Trägerschaft erfolgt nicht in
dieser Allgemeinverfügung. Die dahingehend erforderlichen Hygiene- und
Schutzmaßnahmen müssen gesondert vom zuständigen Ministerium für Bildung und
Jugend erstellt werden.

Zu § 3 Abs. 1, Ziffer 1 bis 5, 7

Wie oben dargestellt, handelt es sich bei Covid-19 um eine hauptsächlich durch
Tröpfcheninfektionen übertragene Atemwegserkrankung. Die Übertragung findet also
durch Husten, Niesen, Aussprache und Atmung statt. Neben dem Tragen der MNB sind die
weiteren Verhaltensempfehlungen des RKI weiterhin zu beachten, insbesondere
Mindestabstand, Husten- und Niesetikette, Händereinigung.
Es wird konkret beschrieben, welche Maßnahmen im Rahmen des Hygieneschutzkonzepts
des jeweiligen Geschäftes bzw. Betriebes umzusetzen sind. Hierbei ist durch den
Geschäfts- bzw. Betriebsinhaber die Umsetzung der einzelnen Hygieneschutzmaßnahmen
nicht nur sicherzustellen, sondern die konkrete Umsetzung schriftlich festzuhalten und die
Einhaltung regelmäßig zu überprüfen.

Zu § 3 Abs. 1, Ziffer 6

Durch die Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) wird beim Husten, Niesen, Sprechen ein Teil
der Tröpfchenpartikel im Mund — Nasen — Schutz aufgefangen. Das Risiko der
Weiterverbreitung des Virus verringert sich daher beim konsequenten Tragen der MNB.
Dies führt zwar nicht zu einem Schutz der Person, die die MNB trägt, jedoch zu einem
effektiven Schutz aller anderen Personen (Fremdschutz). Die grundsätzliche Anordnung

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einer Tragepflicht für bestimmte Bereiche führt bei konsequenter Umsetzung zu einer
 Minimierung des Übertragungsrisikos.

 Zu §3 Abs. 2

 Hier wird geregelt, dass bei der Nutzung des ÖPNV und in Taxis eine Mund — Nasen —
 Bedeckung zu tragen zwingend ist und ein Betretungs- bzw. Nutzungsverbot für die
 Fahrgäste ohne Mund-Nasen-Bedeckung gilt. Sie dient insbesondere dem Schutz der dort
 beschäftigten Personen.

 Zu § 4

 Die Anordnung der häuslichen Quarantäne ist das mildeste wirksame Mittel, um
 Infektionsketten frühzeitig zu unterbrechen und so einen Schutz für Leib, Leben und
 Gesundheit der Einwohner und Einwohnerinnen Geras herzustellen.
 Diese Vorschrift dient vorrangig dazu den Zeitraum der mündlichen oder fernmündlichen
 Übermittlung der Anordnung der häuslichen Quarantäne/Absonderung gegenüber der
 betroffenen Person durch das Gesundheitsamt der Stadt Gera bis zur schriftlichen
 Benachrichtigung durch das Gesundheitsamt der Stadt Gera zu regeln.

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