Begründung zur Allgemeinverfügung der Stadt Gera vom 23.04.2020
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Begründung zur Allgemeinverfügung der Stadt Gera vom 23.04.2020: Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Es wird auf die Regelungen der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-00V-2-EindmaßnVO) § 15 Abs. 1 der 3. Thüringer Landesverordnung hingewiesen. Diese traten am 18. April 2020, zuletzt geändert am 23.04.2020, in Kraft und gelten als höherrangiges Recht für den gesamten Freistaat. Einer nochmaligen Umsetzung durch diese Allgemeinverfügung bedurfte es daher nicht. Die Stadt Gera trifft gegenüber der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO weitergehende Regelungen, um auf die in Gera auftauchenden Spezifika einzugehen. Die 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO gilt für den gesamten Freistaat Thüringen und schafft einen gemeinsamen und gleichbleibenden Mindeststandard in der Bekämpfung von SARS-CoV-2. Aufgrund der Regelungsbreite der Rechtsverordnung kann sie nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten einer Gebietskörperschaft oder einer kreisfreien Stadt eingehen. Die dortigen Infektionsgeschehen, Bevölkerungsstrukturen, räumlichen Voraussetzungen, Struktur und Auslastung des Gesundheitssystems und vieles mehr wirken sich auf die Wahl der erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus aus. Die Stadt Gera trifft daher als Gesundheitsbehörde weitergehende Maßnahmen, um die Bevölkerung Geras möglichst wirksam gegen SARS-CoV-2 zu schützen. Seit Februar dieses Jahres breitet sich die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 hervorgerufene akute Atemwegserkrankung Covid-19 in Deutschland aus. Zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG sind gemäß § 2 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis. Welche Schutzmaßnahmen bei der Bestätigung eines Krankheitsfalles zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der Krankheit erforderlich sind, folgt aus der fachärztlichen Bewertung. Hierfür maßgeblich sind die durch das Robert-Koch-Institut nach § 4 Absatz 2 Ziffer 1 IfSG erstellten Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstigen Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten. Im Vordergrund stehen hierbei die Unterbrechung von Infektionsketten und eine Vermeidung des Entstehens neuer Infektionsketten. SARS-00V-2 wird hauptsächlich über Tröpfcheninfektion übertragen. Dabei ist zu beachten, dass gesicherte Aussagen zu Übertragungen über Schmierinfektionen bisher nicht vorliegen. Der Krankheitsverlauf ist unspezifisch, vielfältig und variiert stark, von symptomlosen Verläufen bis zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und Tod. Es lassen sich daher nur sehr schwer Aussagen zum „typischen" Krankheitsverlauf tätigen. Es ist jedoch bekannt, dass ältere Personen oder Vorerkrankte ein sehr hohes Risiko für schwere Verläufe aufweisen. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann eine Person bereits Träger des Virus sein, ohne selbst Krankheitssymptome zu entwickeln. Häufig begeben sich aufgrund recht milder Symptome bereits infizierte Personen nicht in ärztliche Abklärung. Erste Anzeichen werden mit anderen Erkrankungen oder Beeinträchtigungen verwechselt, Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass erkrankte oder ansteckende Personen im regulären Alltagsgeschehen auf diese Weise das 1
Virus weiterverbreiten. Das Risiko der Ansteckung laut RKI wird daher als hoch eingeschätzt. Das Risiko für bestimmte schwere Krankheitsverläufe bis hin zum Tod ist bei bestimmten Personengruppen sehr hoch. Bisher liegen keine gesicherten Erkenntnisse über wirksame Medikamente vor, noch besteht die Möglichkeit einer Impfung. Der Bevölkerungsanteil von älteren Menschen ist in Gera relativ hoch und die Altersstruktur der Stadt Gera weist hier die Besonderheiten auf, dass die personenstärkste Altersgruppe zwischen 50 und 70 Jahren liegt. In der Stadt Gera leben mit Stand zum 31.03.2020 50.310 Menschen im Alter ab 50 Jahren. Das Durchschnittsalter der Geraer Bevölkerung lag mit Stand 31.03.2020 bei 48,73 Jahren. (Quelle: Stadtverwaltung Gera, Team Statistik und GIS) Laut Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf des RKI mit Stand 23.3.2020 haben folgende Personengruppen, nach bisherigen Erkenntnissen, ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf: • Das Risiko einer schweren Erkrankung steigt ab 50 bis 60 Jahren stetig mit dem Alter an. Insbesondere ältere Menschen können, bedingt durch das weniger gut reagierende Immunsystem, nach einer Infektion schwerer erkranken (Imnnunseneszenz). Da unspezifische Krankheitssymptome wie Fieber die Antwort des Immunsystems auf eine Infektion sind, können diese im Alter schwächer ausfallen oder fehlen, wodurch Erkrankte dann auch erst später zum Arzt gehen. • Auch verschiedene Grunderkrankungen wie z.B. Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber und der Niere sowie Krebserkrankungen scheinen unabhängig vom Alter das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu erhöhen. • Bei älteren Menschen mit vorbestehenden Grunderkrankungen ist das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf höher als wenn nur ein Faktor (Alter oder Grunderkrankung) vorliegt; wenn mehrere Grunderkrankungen vorliegen (Multimorbidität) dürfte das Risiko höher sein als bei nur einer Grunderkrankung. • Für Patienten mit unterdrücktem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken, wie z.B. Cortison) besteht ein höheres Risiko. In Gera befinden sich zahlreiche Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, welche ebenfalls aufgrund von Vorerkrankungen von einem ernsthaften Krankheitsverlauf betroffen sein können. Bisher gestaltet sich die Fallzahlentwicklung in Gera nicht vergleichbar mit dem Durchschnitt des Landes Thüringen und anderer Kommunen in Thüringen. (Graphik 1)
Vergleich Verlauf Infizierte/ 100.000 E1/1/ 180 160 140 120 100 80 60 40 20 0 0 0 0 00 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 00 20.03.2020 21.03.2020 22. 03.2020 07.04.2020 08.04.2020 09.04.2020 10.04.2020 12.04.2020 13.04.2020 14.04.2020 15.04.2020 18.04.2020 20.04.2020 19.04.2020 NC N N C \1 N N C \ C \I C \ N C \ (\1N N 00 0 00 0 0 0 0 0 00 00 0 00 0 0 0 0 0 0 0 0 C\INC\INNNNN NNNNNN(\IC\C\ N N N C \I C\I C ei ei c,5 ei ci c‘i -ci •cf `4: 0 0 0 00 0 00 00000000000000 0 PC KI CO xt: ui cri N: cci cri ei cri cri N: cci d ei 0.4 N C \ N N CO (77, 0 0 00 0 0 —BUND — -LAND 'GERA Graphik 1 (Quelle: Stadtverwaltung Gera, Krisenstab LVU 20.04.2020) Die Stadt Gera hatte den ersten positiv getesteten Fall am 11.03.2020 zu verzeichnen. Innerhalb des ersten Monats, also bis zum 10.04.2020 war die Fallzahlentwicklung sehr langsam verlaufen, weit unter dem Durchschnitt von Thüringen und der uns umgebenden Landkreise geblieben (Stand 10.04.2020, Lagebericht LVU 16 Uhr: 47 positive Fälle, kein Verstorbener). Seit nunmehr 10 Tagen hat sich die Fallzahl nahezu verdoppelt (LVU 20.04.2020: 93 Fälle, seit 13.04. 1 Verstorbener). Stand 22.04.2020 LVU, 18 Uhr: 116 positiv getestete Personen, davon 18 im Krankenhaus zur Behandlung, 2 verstorbene Personen, 352 Geraer Bürgerinnen in Quarantäne. Die Dynamik der Infektionsrate hat sich soweit beschleunigt, dass die Stadt Gera mit den Fallzahlen seit dem 15.04.2020 über dem Thüringer Durchschnitt (Fälle je 100.000 Einwohner) liegt. (Graphik 1) Weiterhin sind höhere Ausbruchsgeschehen mittlerweile in mehreren stationären Pflegeeinrichtungen sowie Arztpraxen zu registrieren, mit noch nicht kalkulierbaren Folgewirkungen hinsichtlich der Ansteckungsdynamik für die Geraer Bevölkerung. Mit Stand 31.12.2017 waren 5.292 Menschen in Gera pflegebedürftig und 10.975 schwerbehindert. (Thüringer Landesamt für Statistik) Auch sehen wir uns der Herausforderung gegenüber, dass die Stadt Gera, als kreisfreie Stadt und Oberzentrum, überregionale Versorgungsfunktionen und —strukturen auch für die Bewohnerinnen der umliegenden Landkreise vorhält. Dies wirkt sich auf das Pendlerverhalten unserer Bürgerinnen und Bürger und der Landkreise aus. Nicht nur in Bezug auf Arbeitsstätten, sondern auch die gegebene Infrastruktur (Geschäfte zum Einkaufen, Ärzte etc.) der Stadt Gera sind Gründe für ein höheres Ein- und Auspendeln aus den umliegenden Landkreisen. Laut den im COVID-19 / Bulletin der Thüringer Landesregierung 37/2020 - Entwicklung der Covid-19-infektionen in Thüringen (Stand: 21. April 2020) dargestellten Fallzahlen ist der direkt an uns angrenzende Landkreis Greiz mit 301 infizierten Menschen der Landkreis mit den höchsten Fallzahlen in Thüringen. Auch daraus resultieren die erforderlichen und erweiternden Maßnahmen zum Schutz der Menschen in Gera. 3
Durch die Pandemie mit dem Coronavirus ergaben sich für die Kliniken notwendige Veränderungen bei der ärztlichen und klinischen Versorgung. Das SRH Wald-Klinikum Gera, ein Akutkrankenhaus der Maximalversorgung, ist eines der acht Krankenhäuser die seitens des Thüringer Gesundheitsministeriums mit der Aufgabe zur Bewältigung der Corona Krise betraut wurde. Seit dem 1. April 2020 versorgt das klinikeigene Corona- Zentrum des SRH Wald—Klinikums stationäre Patienten mit COVID-19-Verdacht und nachgewiesener COVID-19-Infizierung. Das Zentrum mit mindestens 136 Betten (1- Zimmer-1-Patient) und maximal 272 Betten befindet sich im Bettenhaus "Haus im Park". Der Gebäudeteil ist vom übrigen Klinikum strikt getrennt. Zum Corona-Zentrum gehört eine eigenständige Intensivstation mit max. 36 Betten. Mit Stand 22.04.2020 sind 35 Patienten in Behandlung, 6 davon auf der Intensivstation, davon 18 aus Gera (Quelle: LVU Krisenstab Stadt Gera, 22.04.2020, 18:00 Uhr). Dementsprechend soll diese Allgemeinverfügung auch dem Schutz des medizinischen Versorgungssystems in Gera vor einer Überlastung dienen. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung des Zwecks der Schutzmaßnahmen sind nicht ersichtlich. Die Stadt Gera muss einer restriktiven Umsetzung der zu treffenden Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Virus in unserer Stadt Gera weiterhin Konsequent folgen. Diese Allgemeinverfügung steht, obgleich mit ihr in Grundrechte wie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 2 ThürVerf), die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 S. 2 ThürVerf), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG, Art. 10 ThürVerf) und die Freizügigkeit (Art. 11 GG, Art. 5 Abs. 1 ThürVerf) deutlich eingegriffen werden, insgesamt in einem noch angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit der gesamten Bevölkerung und der Aufrechterhaltung unseres Gesundheitssystems. Zu § 1 Hierbei wird sich auf den Beschluss des Bundes mit den Ländern vom 15.04.2020 gestützt. Aus diesem Beschluss geht folgende Empfehlung hervor: Auszug Anfang „15. Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus möglichst zu verhindern, bleiben Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Die weltweite Reisewarnung wird aufrechterhalten. Übernachtungsangebote im Inland werden weiterhin nur für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.,, Auszug Ende Zu § 2 Über die in der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO genannten Regelungen hinaus wird für das Stadtgebiet jede Person zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) an den in § 2 Absatz 3 und 4 genannten Örtlichkeiten verpflichtet. Die Maßnahme stützt sich, auf § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG. Demnach kann die Stadt Gera als zuständige Gesundheitsbehörde alle notwendigen Schutzmaßnahmen treffen, die zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, erforderlich sind. Als Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) ist dabei jeder Schutz anerkannt, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln 4
durch Husten, Niesen, Aussprache und Atmung zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder Zertifizierung. Um die Beschaffungswege für die Bevölkerung dabei so niederschwellig wie möglich zu halten, sind aus Baumwolle selbst hergestellte Masken, aber auch Schals, Tücher und Buffs aus Baumwolle ausreichend. Zu beachten ist, dass niemand dazu verpflichtet wird einen zertifizierten Mund — Nassen — Schutz zu tragen. Ausreichend sind bereits in jedem Haushalt vorzufindende Dinge aus Baumwollstoff, wie beispielsweise ein Halstuch aus Baumwolle, ein Geschirrtuch, ein T-Shirt usw. Damit soll sichergestellt werden, dass dem Gesundheits- oder Pflegebereich keine ohnehin knappen Schutzausrüstungsgegenstände vorenthalten werden. Diese Bereiche arbeiten regelmäßig mit zertifizierten Mund — Nasen - Schutz, dessen Tragen der § 2 gerade nicht anordnet. Aus der Nichteinhaltung des empfohlenen Mindestabstandes resultiert eine erheblich höhere Ansteckungsgefahr für die betroffenen Personen. Dies kann durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) verringert werden. Des Weiteren geht aus dem Beschluss der Bund und Länder vom 15.04.2020 folgende Empfehlung hervor: Auszug Anfang „ 6. ...Für den Alltagsgebrauch gelten hinsichtlich des Tragens von Masken im öffentlichen Raum die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes, nach denen das Tragen sogenannter (nicht-medizinischer) Alltagsmasken oder Community-Masken in öffentlichen Räumen, in denen der Mindestabstand regelhaft nicht gewährleistet werden kann (z.B. OPNV), das Risiko von Infektionen reduzieren kann. Sie schützen insbesondere die Umstehenden vor dem Auswurf von festen oder flüssigen Partikeln durch den (möglicherweise asymptomatischen, aber infektiösen) Träger der Masken. Insofern wird den Bürgerinnen und Bürgern die Nutzung entsprechender Alltagsmasken insbesondere im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel dringend empfohlen.,, Auszug Ende Zu § 2 Abs. 3, Ziffer 7 Die Stadt Gera als zuständige Gesundheitsbehörde sieht sich seit dem Osterwochenende zu dieser weitergehenden Maßnahme veranlasst, da aufgrund der Einsatzberichte von Polizei sowie Ordnungsamt die Anzahl an 33 Menschenansammlungen in Parkanlagen, welche durch Vollzugskräfte aufgelöst werden mussten, deutlich zu hoch liegt. Dabei kam es vermehrt zu körperlichen Angriffen auf Vollzugskräfte. Hierbei geht es insbesondere um den vorbeugenden Schutz von Einsatzkräften und anderen Bürgern. Der Mindestabstand von 1,50 m kann auch in diesen Parkanlagen nicht dauerhaft gewährleistet werden. Zu §2 Abs. 4 Hier wird die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere für den Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit mindestens einer anderen Person (insbesondere in Arbeitsstätten), wenn der Mindestabstand von 1,50 m nicht dauerhaft sichergestellt werden kann, geregelt. Zu § 2 Abs. 5 Gemeint ist der Aufenthalt in Räumlichkeiten, wo im Raum pro Person mindestens 20 qm zur Verfügung stehen und der Mindestabstand von 1,50 m sichergestellt ist, oder der 5
Mindestabstand von 1,50 m sichergestellt ist und ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorliegt. Zu §2 Abs. 6 Für private Wohnbereiche bedarf es keine Mund-Nasen-Bedeckung. Zu § 2 Abs. 7 Aufgrund der Fallzahlkonstellation in Gera wird hier auf die erforderlichen Hygieneschutzmaßnahmen insbesondere für die Einrichtungen und Betriebe des Gesundheitswesens hingewiesen. Bei der Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen des Gesundheitswesens besteht eine erhöhte Ansteckungsgefahr für medizinisches Personal sowie für die Patienten, welche regelmäßig zur besonders vor Ansteckung zu schützenden Risikogruppe zählen. Zu §2 Abs. 8 Die Personensorgeberechtigten sollen für die Einhaltung der genannten Verpflichtung sorgen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die betroffenen Kinder und Jugendlichen aufgrund des Alters in der Regel nicht immer selbst für die Einhaltung der Verpflichtung sorgen können. Es wurden die Ausnahmetatbestände gemäß § 4 a Abs. 3 der 3. ThürSARS-00V-2-EindmaßnVO in der Fassung vom 23.04.2020 angewendet. Zu § 2 Abs. 9 Eine Regelung für staatliche Schulen sowie Schulen in freier Trägerschaft erfolgt nicht in dieser Allgemeinverfügung. Die dahingehend erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen müssen gesondert vom zuständigen Ministerium für Bildung und Jugend erstellt werden. Zu § 3 Abs. 1, Ziffer 1 bis 5, 7 Wie oben dargestellt, handelt es sich bei Covid-19 um eine hauptsächlich durch Tröpfcheninfektionen übertragene Atemwegserkrankung. Die Übertragung findet also durch Husten, Niesen, Aussprache und Atmung statt. Neben dem Tragen der MNB sind die weiteren Verhaltensempfehlungen des RKI weiterhin zu beachten, insbesondere Mindestabstand, Husten- und Niesetikette, Händereinigung. Es wird konkret beschrieben, welche Maßnahmen im Rahmen des Hygieneschutzkonzepts des jeweiligen Geschäftes bzw. Betriebes umzusetzen sind. Hierbei ist durch den Geschäfts- bzw. Betriebsinhaber die Umsetzung der einzelnen Hygieneschutzmaßnahmen nicht nur sicherzustellen, sondern die konkrete Umsetzung schriftlich festzuhalten und die Einhaltung regelmäßig zu überprüfen. Zu § 3 Abs. 1, Ziffer 6 Durch die Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) wird beim Husten, Niesen, Sprechen ein Teil der Tröpfchenpartikel im Mund — Nasen — Schutz aufgefangen. Das Risiko der Weiterverbreitung des Virus verringert sich daher beim konsequenten Tragen der MNB. Dies führt zwar nicht zu einem Schutz der Person, die die MNB trägt, jedoch zu einem effektiven Schutz aller anderen Personen (Fremdschutz). Die grundsätzliche Anordnung 6
einer Tragepflicht für bestimmte Bereiche führt bei konsequenter Umsetzung zu einer Minimierung des Übertragungsrisikos. Zu §3 Abs. 2 Hier wird geregelt, dass bei der Nutzung des ÖPNV und in Taxis eine Mund — Nasen — Bedeckung zu tragen zwingend ist und ein Betretungs- bzw. Nutzungsverbot für die Fahrgäste ohne Mund-Nasen-Bedeckung gilt. Sie dient insbesondere dem Schutz der dort beschäftigten Personen. Zu § 4 Die Anordnung der häuslichen Quarantäne ist das mildeste wirksame Mittel, um Infektionsketten frühzeitig zu unterbrechen und so einen Schutz für Leib, Leben und Gesundheit der Einwohner und Einwohnerinnen Geras herzustellen. Diese Vorschrift dient vorrangig dazu den Zeitraum der mündlichen oder fernmündlichen Übermittlung der Anordnung der häuslichen Quarantäne/Absonderung gegenüber der betroffenen Person durch das Gesundheitsamt der Stadt Gera bis zur schriftlichen Benachrichtigung durch das Gesundheitsamt der Stadt Gera zu regeln. / Z edu, ( ulian 1A Vonarb berbürgermeister 7
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