Teurerer Versicherungsschutz und neue Unsicherheiten im internationalen Geschäft?
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Versicherungssteuer-Reform Teurerer Versicherungsschutz und neue Unsicherheiten im internationalen Geschäft? www.wilhelm-rae.de Dezember 2020
Von Christian Drave, LL.M. Versicherungssteuer-Reform Teurerer Versicherungsschutz und neue Unsicherheiten im internationalen Geschäft? Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Ge- finden.1 Die Reform könnte – je nach praktischer setzes zur „Modernisierung des Versicherungs- Ausgestaltung – zu neuen Belastungen der versi- steuerrechts“ und zur Änderung dienstrechtli- cherungsnehmenden Wirtschaft führen, auch cher Vorschriften eingereicht. Das Gesetz wurde wenn dies laut Einleitung zum Gesetzesentwurf bereits vom Bundestag beschlossen und der Bun- der Bundesregierung eigentlich nicht der Fall sein desrat hat am 27. November 2020 zugestimmt. sollte.2 Offizielles Ziel der Reform ist es, mehr Rechtssi- cherheit durch ausdrückliche bzw. klarstellende Aus Sicht des im Versicherungsvertragsrecht im- Regelungen im Bereich des Versicherungssteuer- mer gerne herangezogenen durchschnittlichen rechts zu erreichen. Auch will der Gesetzgeber Versicherungsnehmers ist die Versicherungs- das Versicherungssteueraufkommen sichern. steuer wohl kein eben spannendes Thema. Doch leider zeigt die Praxis, dass es immer wieder böse Die Gesetzesänderungen traten zum 10. Dezem- Überraschungen für Versicherungsnehmer gibt – ber 2020 in Kraft. Einzelne Neuregelungen (insbe- wie jüngere Urteile und aktuelle Streitfälle zei- sondere zur Personenversicherung) werden erst gen3. Die Reform hat Auswirkungen auf viele Be- ab 1. Januar 2022 auf Neuverträge Anwendung reiche, etwa die Lebensversicherung oder die 1 Die ursprüngliche Version dieses Texts (veröffentlicht in kungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbeson- VP 12/2020) konnte den Eindruck erwecken, sämtliche dere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar- Änderungen würden erst ab 2022 Anwendung finden. ten. Tatsächlich gilt die Umsetzungsfrist nur für Teilbereiche 3 Rechtshängig beim BFH ist eine Doppelbesteuerungs- der Reform, nicht aber z.B. für die Regelungen zur Besteu- erung von Risiken in Drittstaaten. problematik zur P&I-Versicherung (Protection & Indem- nity), der Haftpflichtversicherung des Reeders, nämlich 2 Bundestagsdrucksache 19/21089: F. Weitere Kosten: Der die Frage ob eine Steuerbarkeit in Deutschland besteht, Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unterneh- wenn das Schiff nicht im deutschen Seeschiffsregister, men, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswir- www.wilhelm-rae.de 2
Gruppenversicherung. Der folgende Beitrag geht stellt sich somit regelmäßig die Frage nach der Ri- auf einige Aspekte der Reform ein, die den inter- sikobelegenheit. nationalen Versicherungsschutz beeinflussen kön- nen, und die Versicherungsnehmer wie auch Ver- 1.2 Bestimmung des versicherten Risikos und sicherer im Blick halten sollten, um sich bestmög- seiner Belegenheit lich abzusichern und ungute Überraschungen zu Die Bestimmung des versicherten Risikos und sei- vermeiden. ner Belegenheit kann vordergründig betrachtet 1. Herausforderung: Internationaler Versiche- häufig einfach erscheinen. Dies mag insbesondere rungsschutz und Versicherungssteuer für die Sachversicherung auch zutreffen, etwa für die Feuerversiche- Immer schon brachte die richtige Gestaltung inter- rung der Konzernmut- Maßgeblich für die nationaler Versicherungsverträge oder -pro- ter, die auch die Aus- Besteuerung ist gramme besondere Herausforderungen mit sich, landstochter mit ein- grundsätzlich die auch mit Blick auf die Versicherungssteuer (Insu- schließt. Frage, wo das Risiko rance Premium Tax). Allerdings zeigt die „belegen“, d.h. zu 1.1 Risikobelegenheit als maßgeblicher An- Praxis, dass die Steu- verorten ist. knüpfungspunkt für Versicherungssteuer erbarkeit keinesfalls immer so klar liegt. Immer wieder befassen sich Die Steuerhoheit – d.h. die Befugnis eines Staates Gerichte mit der Frage, welches Risiko versichert zur Besteuerung – soll nach dem EuGH auf Grund- ist und wo es belegen ist und ob damit eine Steu- lage eines sachlichen und objektiven Merkmals erbarkeit besteht – etwa kürzlich der BFH in einer bestimmt werden4. Maßgeblicher Anknüpfungs- Entscheidung vom 10. Juni 20205 zur Auslandsun- punkt für die Frage der Steuerbarkeit ist die Risi- fallversicherung, die ein inländisches Unterneh- kobelegenheit. In Versicherungsverträgen, die men für ins Ausland entsandte Mitarbeiter („Ex- grenzüberschreitende Sachverhalte umfassen, pats“) schloss. Doch die Streitfälle betreffen ganz sondern einem ausländischen eingetragen ist (BFH, Az. V 5 BFH, Urt. v. 10.6.2020 – V R 48/19, DStRE 2020, 1252. Da- 41/18). nach ergibt sich das versicherte Risiko „aus dem Versiche- rungsverhältnis“, nicht aus dem damit zugleich verbunde- 4 EuGH v. 14. Juni 2001, C-191/99, NVersZ 2001, 376 – nen wirtschaftlichen Zweck. Kvaerner www.wilhelm-rae.de 3
unterschiedliche Versicherungsverträge und Spar- entfällt (Prämienallokation). Dabei kommen in der ten, wie etwa die Betriebshaftpflichtversicherung6 Praxis unterschiedliche Aspekte zum Tragen, wo- oder die W&I-Versicherung (Warranty & Idem- bei wiederum das nach dem Vertrag versicherte nity)7. Stellt sich bei Prüfungen der Besteuerungs- Risiko entscheidend ist. Für die Prämienallokation grundlagen durch das Finanzamt im Nachhinein bei Haftpflichtrisiken sind dies z.B. Umsätze, Scha- heraus, dass die Risikobelegenheit nicht zutref- denverläufe, Risikobesonderheiten (z.B. lokales fend ermittelt, drohen dem Versicherungsnehmer Haftungsrecht) und lokale Marktgegebenheiten, Nachforderungen. Gibt es zusätzlich Hinweise da- aber auch ein bei der Konzernmutter liegendes Bi- rauf, dass bewusst falsche Angaben zur Risikobe- lanzrisiko der Konzernmutter unter einem Master- legenheit gemacht wurden, um die Steuerlast zu vertrag. senken, kann dies zudem steuerstrafrechtliche Konsequenzen für den Versicherungsnehmer mit 2. Doppelbesteuerung zum Nachteil des Versi- sich bringen. Steuerschuldner ist nämlich der Ver- cherungsnehmers? sicherungsnehmer, der Versicherer führt die Die Reform des Versicherungssteuerrechts weitet Steuer lediglich ab. die Besteuerungsrechte des deutschen Fiskus aus. 1.3 Prämienallokation Eine zu befürchtende Folge für die Versicherungs- Versicherungssteuer fällt auf das Versicherungs- nehmer grenzüberschreitender Versicherungsver- entgelt an, d.h. auf die Prämie. Ist das versicherte träge ist ein höheres Risiko, doppelt zur Kasse ge- Risiko im Ausland belegen ist, weil der Versiche- beten zu werden – in Form einer Doppelbesteue- rungsvertrag (auch) eine Auslandstochter ein- rung sowohl in Deutschland als auch im Drittland schließt, stehen Versicherungsnehmer und Versi- (außerhalb des EWR). cherer vor der Aufgabe zu ermitteln, welcher An- teil an der Gesamtnettoprämie auf dieses Risiko 6 Die Entscheidung des EuGH betraf eine Betriebshaft- 7 Die Entscheidung des EuGH betraf die W&I-Versicherung pflichtversicherung, die ein in GB ansässiges Unterneh- (Warranty & Idemnity), die der Absicherung von Risiken men bei einem in GB ansässigen Versicherer unterhielt aus Garantien, Gewährleistungen und Freistellungen im und die im Ausland ansässige Konzerngesellschaften ein- Rahmen von Unternehmenskäufen dient. Der EuGH ent- schloss. Der EuGH entschied, dass eine Steuerbarkeit in schied, dass das übernommene Risiko am Sitz des Versi- den NL bestand für den Prämienanteil, der auf die NL-En- cherungsnehmers (dies kann abhängig vom Vertrag der kelgesellschaft entfielt , vgl. EuGH v. 14. Juni 2001, C- Käufer oder der Verkäufer sein) belegen ist und daher 191/99, NVersZ 2001, 376 – Kvaerner. dort eine Steuerbarkeit begründet, vgl. EuGH,v. 17. Ja- nuar 2019, C-74/18, DStR 2019, 218 - A Ltd. www.wilhelm-rae.de 4
Das neue VersStG sieht vor, dass eine Steuer- Risiko von Konflikten und Doppelbesteuerungen pflicht auch besteht bei Das Gesetz provoziert damit Konflikte mit auslän- „der Versicherung einer außerhalb des Geltungs- dischen Steuerregimen und Doppelbesteuerun- bereichs dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätte gen zu Lasten der Versicherungsnehmer. oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person,“ Eine Doppelbesteue- In Deutschland versi- rung besteht nicht cherte Risiken, die in wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz im In- ohne weites und land hat und die Betriebsstätte bzw. Einrichtung in nicht in jedem Fall. Drittstaaten belegen einem Nicht-EWR-Land belegen ist. Ob die deutsche Ver- sind, könnten künftig sicherungsnehmerin doppelt besteuert Die Regelung betrifft einen Kernbereich der inter- im Zusammenhang nationalen Industrieversicherung. werden. mit dem Auslandsri- siko doppelt besteuert wird, hängt von der Rechts- Beispiel: Eine Konzernmutter mit Sitz in Deutsch- lage in dem Drittstaat ab. Kennt dieser Staat eine land unterhält bei einem deutschen Versicherer Versicherungssteuer und erhebt diese nach dem eine Haftpflichtversicherung, Die Deckung schließt Belegenheitsprinzip, dann muss das Unternehmen Tochtergesellschaften sowie (rechtlich unselb- auch an den Drittstaat die Steuer entrichten. Es ständige) Betriebsstätten mit Sitz außerhalb des läge ein Fall der Doppelbesteuerung vor. EWR ein. Keine Klärung, sondern Verschärfung durch die Re- In diesem Fall besteht also nach dem Willen des form Gesetzgebers in Deutschland eine Versicherungs- steuerpflicht auch für die Prämienanteile, die auf Das Risiko einer Doppelbesteuerung bei grenz- die im Ausland belegenen Tochtergesellschaften überschreitenden Versicherungen ist nicht neu. oder Betriebsstätten8 entfallen. Dann wird auch Bereits nach dem Verkehrsteuer-Änderungsgesetz der Prämienanteil, der anteilig auf das Auslandsri- 2012 bestanden erhebliche Rechtsunsicherheiten siko entfällt, mit dem Regelsteuersatz von 19 Pro- mit Blick auf die Steuerbarkeit nach § 1 VersStG. zent besteuert. Mit der aktuellen Reform hätte der Gesetzgeber 8 Erfasst sind nach der Rechtsprechung nicht nur Betriebs- stätten, sondern auch rechtlich selbständige Gesellschaf- ten (BFH, vgl. Fußnote 3 sowie EuGH, vgl. Fußnote 4. www.wilhelm-rae.de 5
für Klarheit sorgen können. Doch dies versäumte Die „Klarstellung“ der Besteuerung von Aus- er und verschärfte die Situation für die Unterneh- landsrisiken könnte somit nicht nur zur Doppelbe- men als Steuerschuldner nur noch. Es bleibt abzu- steuerung führen, sondern auch noch die lokale warten, wie der Fiskus die Regelungen umsetzt. Aufsicht auf den Plan rufen. Das erscheint nicht sonderlich geschickt, zumal die aufsichtsrechtli- 3. Aufsichtsrechtlich verbotene Auslandsversi- chen „non-admitted“-Regelungen nicht nur das cherung? Versicherungssteueraufkommen der Staaten si- chern, sondern auch protektionistisch die eigene Der Anspruch des deutschen Fiskus auf die Besteu- Versicherungswirtschaft stärken sollen. erung der Auslandsrisiken verschärft ein weiteres Risiko für die Versicherungsnehmer (und auch ih- 4. Aufwertung lokaler Policen? rer Versicherer), nämlich das der Compliance. Ob den Versicherungsnehmern eine „Aufwer- Besteuert der deutsche Staat ein im Ausland bele- tung“ lokaler Deckungen helfen kann, erscheint genes Risiko, so schafft einen potentiellen Konflikt fraglich. Ist ein Auslandsrisiko nur (oder primär) mit dem lokalen Aufsichtsrecht des Drittstaates zu über eine Lokalpolice versichert, bestehen die Ri- Lasten des Versicherungsnehmers. Denn mit der siken von Doppelbesteuerungen oder Aufsichts- Besteuerung dokumentiert der deutsche Staat, rechtsverletzungen insoweit nicht. Ohnehin setz- dass (aus seiner Sicht) die Versicherung eines im ten Konzerne durchaus auf "starke“ Lokalpolicen Ausland belegenen Risikos vorliegt. Häufig unter- mit ausreichenden Limits und fokussieren sich sagt das lokale Versicherungsaufsichtsrecht des nicht allein auf die Masterdeckung. Doch die Lo- Drittstaates aber die Versicherung dort belegener kalpolicen mit entsprechenden Bedingungen und Risiken „von außen“, d.h. durch Versicherer, die ausreichende Kapazitäten müssen erhältlich sein nicht im Drittland ihren Sitz oder eine Niederlas- und schlussendlich im Schadenfall verlässlich sung haben. Bietet etwa ein deutscher Versicherer funktionieren. Hier dürften Herausforderungen Deckung für eine Tochtergesellschaft der deut- für die Versicherungsnehmer bestehen. schen Konzernmutter in dem Drittland, verletzt dies das lokale Aufsichtsrecht. Zwar wenden sich 5. Steigende Prämien? aufsichtsrechte Regime in der Regel vor allem an Versicherer. Doch auch Versicherungsnehmer Die Reform der Versicherungssteuer trifft nicht bzw. versicherte Unternehmen können in den Fo- nur die Versicherungsnehmer als Steuerschuld- kus geraten. Dies kann bis hin zu wirtschaftlichen ner, sondern auch die Versicherer. Die Reform Sanktionen für die Unternehmen oder sogar straf- schafft bzw. erweitert Pflichten der Versicherer rechtliche Sanktionen für beteiligte Personen füh- wie beispielsweise Informationspflichten. Die Um- ren. www.wilhelm-rae.de 6
setzung dürfte zu erheblichem Aufwand und da- die Gestaltung internationalen Versicherungs- mit Kosten bei den Versicherern führen. Vor die- schutzes nicht nur anhand versicherungsrechtli- sem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob die Prä- cher und aufsichtsrechtlicher Fragen erfolgen misse des Gesetzgebers zutrifft, dass der Wirt- sollte, sondern immer auch die steuerlichen Kon- schaft dadurch keine Kosten entstehen und die sequenzen mit einkalkulieren muss. Gerade mit Reform keine Auswirkungen auf die Prämien hat.9 Blick auf komplexe Versicherungsprogramme, DIC/DIL-Konzepte oder FINC-Modelle bedarf es 6. Fazit abgestimmter versicherungs-, aufsichts- und steu- errechtlicher Expertise, um Mehrbelastungen o- Zusammenfassend gehen wir davon aus, dass die der gar strafrechtliche Risiken zu vermeiden. versicherungsnehmende Wirtschaft, entgegen der Einschätzung der Bundesregierung, mit neuen Autor: Christian Drave, LL.M. Kosten im Zuge der Versicherungssteuerreform rechnen muss. Für deutsche Unternehmen mit Diesen Beitrag veröffentlichte die Zeitschrift Die Auslandsgeschäft insbesondere in Nicht-EWR- Versicherungspraxis in ihrer Ausgabe 12/2020. Staaten sind Steuern auf Prämien für in Drittlän- dern belegene Risiken zu erwarten, soweit diese Für Rückfragen steht Ihnen der Leiter unserer Pra- Risiken nicht bereits vollständig über lokale Poli- xisgruppe Versicherungsrecht gern zur Verfügung: cen gedeckt sind. International agierende Unter- Dr. Fabian Herdter, LL.M. Eur. nehmen müssen zudem dem Bundeszentralamt Rechtsanwalt und Partner für Steuern mitteilen, wenn sie bei einem Dritt- land-Versicherer Versicherungen nehmen und da- WILHELM Partnerschaft von für keine Prämien in einem EWR-Staat zahlen. Rechtsanwälten mbB Die Unternehmen sollten die Reform zum Anlass Tel: +49 211 687746 50 nehmen, ihre bestehenden Versicherungskon- fabian.herdter@wilhelm-rae.de zepte zu überprüfen. Einmal mehr zeigt sich, dass 9 Vgl. Fußnote 1. www.wilhelm-rae.de 7
„Kluge Köpfe, die sehr engagiert und strategisch vorgehen“ JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2016/17 Das Team spezialisiert sich auf die Vertretung von Versicherungsnehmern in Groß- schadensfällen und gilt in diesem Bereich als „absolute Spitzenklasse“. The Legal 500 Deutschland 2019 „The firm is always excellent, precise and very flexible,” enthuses a client. Another client highlights the team's „extraordinary skills in solving complex cases”. Chambers Europe Guide 2019 Über uns: Die Sozietät Wilhelm ist spezialisiert auf die Beratung von Unternehmen und deren Entschei- dungsträgern in kritischen Situationen – vom Großschaden über die persönliche Inanspruchnah- me bis hin zum Compliance-Verstoß im Unternehmen. Rund zwanzig Rechtsanwälte und Berater an zwei Standorten (Düsseldorf und Berlin) vereinen hierfür Expertise aus den Bereichen Versi- cherung, Haftung, Compliance und Gesellschaftsrecht. Weltweit kooperiert die Sozietät mit Kanz- leien unter anderem in den USA, dem Vereinigten Königreich, Frankreich, Belgien, Schweden und Polen. WILHELM Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Düsseldorf: Berlin: Reichsstraße 43 Fasanenstraße 65 40217 Düsseldorf 10719 Berlin Telefon: + 49 (0)211.68 77 46-0 + 49 (0)30.81 72 732-0 Telefax: + 49 (0)211.68 77 46-20 + 49 (0)30.81 72 732-0 info@wilhelm-rae.de berlin@wilhelm-rae.de www.wilhelm-rae.de Sitz: Düsseldorf │ AG Essen: PR 1597
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