Teurerer Versicherungsschutz und neue Unsicherheiten im internationalen Geschäft?

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Teurerer Versicherungsschutz und neue Unsicherheiten im internationalen Geschäft?
Versicherungssteuer-Reform

       Teurerer Versicherungsschutz und neue
  Unsicherheiten im internationalen Geschäft?

www.wilhelm-rae.de                      Dezember 2020
Teurerer Versicherungsschutz und neue Unsicherheiten im internationalen Geschäft?
Von Christian Drave, LL.M.

Versicherungssteuer-Reform

Teurerer Versicherungsschutz und neue Unsicherheiten im
internationalen Geschäft?
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Ge-                    finden.1 Die Reform könnte – je nach praktischer
setzes zur „Modernisierung des Versicherungs-                    Ausgestaltung – zu neuen Belastungen der versi-
steuerrechts“ und zur Änderung dienstrechtli-                    cherungsnehmenden Wirtschaft führen, auch
cher Vorschriften eingereicht. Das Gesetz wurde                  wenn dies laut Einleitung zum Gesetzesentwurf
bereits vom Bundestag beschlossen und der Bun-                   der Bundesregierung eigentlich nicht der Fall sein
desrat hat am 27. November 2020 zugestimmt.                      sollte.2
Offizielles Ziel der Reform ist es, mehr Rechtssi-
cherheit durch ausdrückliche bzw. klarstellende                  Aus Sicht des im Versicherungsvertragsrecht im-
Regelungen im Bereich des Versicherungssteuer-                   mer gerne herangezogenen durchschnittlichen
rechts zu erreichen. Auch will der Gesetzgeber                   Versicherungsnehmers ist die Versicherungs-
das Versicherungssteueraufkommen sichern.                        steuer wohl kein eben spannendes Thema. Doch
                                                                 leider zeigt die Praxis, dass es immer wieder böse
Die Gesetzesänderungen traten zum 10. Dezem-                     Überraschungen für Versicherungsnehmer gibt –
ber 2020 in Kraft. Einzelne Neuregelungen (insbe-                wie jüngere Urteile und aktuelle Streitfälle zei-
sondere zur Personenversicherung) werden erst                    gen3. Die Reform hat Auswirkungen auf viele Be-
ab 1. Januar 2022 auf Neuverträge Anwendung                      reiche, etwa die Lebensversicherung oder die

1   Die ursprüngliche Version dieses Texts (veröffentlicht in        kungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbeson-
    VP 12/2020) konnte den Eindruck erwecken, sämtliche              dere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar-
    Änderungen würden erst ab 2022 Anwendung finden.                 ten.
    Tatsächlich gilt die Umsetzungsfrist nur für Teilbereiche
                                                                 3   Rechtshängig beim BFH ist eine Doppelbesteuerungs-
    der Reform, nicht aber z.B. für die Regelungen zur Besteu-
    erung von Risiken in Drittstaaten.                               problematik zur P&I-Versicherung (Protection & Indem-
                                                                     nity), der Haftpflichtversicherung des Reeders, nämlich
2   Bundestagsdrucksache 19/21089: F. Weitere Kosten: Der            die Frage ob eine Steuerbarkeit in Deutschland besteht,
    Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unterneh-           wenn das Schiff nicht im deutschen Seeschiffsregister,
    men, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswir-

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Gruppenversicherung. Der folgende Beitrag geht                   stellt sich somit regelmäßig die Frage nach der Ri-
auf einige Aspekte der Reform ein, die den inter-                sikobelegenheit.
nationalen Versicherungsschutz beeinflussen kön-
nen, und die Versicherungsnehmer wie auch Ver-                   1.2       Bestimmung des versicherten Risikos und
sicherer im Blick halten sollten, um sich bestmög-                         seiner Belegenheit
lich abzusichern und ungute Überraschungen zu
                                                                 Die Bestimmung des versicherten Risikos und sei-
vermeiden.
                                                                 ner Belegenheit kann vordergründig betrachtet
1.     Herausforderung: Internationaler Versiche-                häufig einfach erscheinen. Dies mag insbesondere
       rungsschutz und Versicherungssteuer                       für die Sachversicherung auch zutreffen, etwa für
                                                                 die     Feuerversiche-
Immer schon brachte die richtige Gestaltung inter-               rung der Konzernmut-         Maßgeblich für die
nationaler Versicherungsverträge oder -pro-                      ter, die auch die Aus-            Besteuerung ist
gramme besondere Herausforderungen mit sich,                     landstochter mit ein-           grundsätzlich die
auch mit Blick auf die Versicherungssteuer (Insu-                schließt.
                                                                                                     Frage, wo das Risiko
rance Premium Tax).
                                                                 Allerdings zeigt die                  „belegen“, d.h. zu
1.1      Risikobelegenheit als maßgeblicher An-                  Praxis, dass die Steu-                      verorten ist.
         knüpfungspunkt für Versicherungssteuer                  erbarkeit keinesfalls
                                                                 immer so klar liegt. Immer wieder befassen sich
Die Steuerhoheit – d.h. die Befugnis eines Staates               Gerichte mit der Frage, welches Risiko versichert
zur Besteuerung – soll nach dem EuGH auf Grund-                  ist und wo es belegen ist und ob damit eine Steu-
lage eines sachlichen und objektiven Merkmals                    erbarkeit besteht – etwa kürzlich der BFH in einer
bestimmt werden4. Maßgeblicher Anknüpfungs-                      Entscheidung vom 10. Juni 20205 zur Auslandsun-
punkt für die Frage der Steuerbarkeit ist die Risi-              fallversicherung, die ein inländisches Unterneh-
kobelegenheit. In Versicherungsverträgen, die                    men für ins Ausland entsandte Mitarbeiter („Ex-
grenzüberschreitende Sachverhalte umfassen,                      pats“) schloss. Doch die Streitfälle betreffen ganz

      sondern einem ausländischen eingetragen ist (BFH, Az. V    5     BFH, Urt. v. 10.6.2020 – V R 48/19, DStRE 2020, 1252. Da-
      41/18).                                                          nach ergibt sich das versicherte Risiko „aus dem Versiche-
                                                                       rungsverhältnis“, nicht aus dem damit zugleich verbunde-
4     EuGH v. 14. Juni 2001, C-191/99, NVersZ 2001, 376 –              nen wirtschaftlichen Zweck.
      Kvaerner

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unterschiedliche Versicherungsverträge und Spar-                   entfällt (Prämienallokation). Dabei kommen in der
ten, wie etwa die Betriebshaftpflichtversicherung6                 Praxis unterschiedliche Aspekte zum Tragen, wo-
oder die W&I-Versicherung (Warranty & Idem-                        bei wiederum das nach dem Vertrag versicherte
nity)7. Stellt sich bei Prüfungen der Besteuerungs-                Risiko entscheidend ist. Für die Prämienallokation
grundlagen durch das Finanzamt im Nachhinein                       bei Haftpflichtrisiken sind dies z.B. Umsätze, Scha-
heraus, dass die Risikobelegenheit nicht zutref-                   denverläufe, Risikobesonderheiten (z.B. lokales
fend ermittelt, drohen dem Versicherungsnehmer                     Haftungsrecht) und lokale Marktgegebenheiten,
Nachforderungen. Gibt es zusätzlich Hinweise da-                   aber auch ein bei der Konzernmutter liegendes Bi-
rauf, dass bewusst falsche Angaben zur Risikobe-                   lanzrisiko der Konzernmutter unter einem Master-
legenheit gemacht wurden, um die Steuerlast zu                     vertrag.
senken, kann dies zudem steuerstrafrechtliche
Konsequenzen für den Versicherungsnehmer mit                       2.    Doppelbesteuerung zum Nachteil des Versi-
sich bringen. Steuerschuldner ist nämlich der Ver-                       cherungsnehmers?
sicherungsnehmer, der Versicherer führt die
                                                                   Die Reform des Versicherungssteuerrechts weitet
Steuer lediglich ab.
                                                                   die Besteuerungsrechte des deutschen Fiskus aus.
1.3      Prämienallokation
                                                                   Eine zu befürchtende Folge für die Versicherungs-
Versicherungssteuer fällt auf das Versicherungs-                   nehmer grenzüberschreitender Versicherungsver-
entgelt an, d.h. auf die Prämie. Ist das versicherte               träge ist ein höheres Risiko, doppelt zur Kasse ge-
Risiko im Ausland belegen ist, weil der Versiche-                  beten zu werden – in Form einer Doppelbesteue-
rungsvertrag (auch) eine Auslandstochter ein-                      rung sowohl in Deutschland als auch im Drittland
schließt, stehen Versicherungsnehmer und Versi-                    (außerhalb des EWR).
cherer vor der Aufgabe zu ermitteln, welcher An-
teil an der Gesamtnettoprämie auf dieses Risiko

6     Die Entscheidung des EuGH betraf eine Betriebshaft-          7    Die Entscheidung des EuGH betraf die W&I-Versicherung
      pflichtversicherung, die ein in GB ansässiges Unterneh-           (Warranty & Idemnity), die der Absicherung von Risiken
      men bei einem in GB ansässigen Versicherer unterhielt             aus Garantien, Gewährleistungen und Freistellungen im
      und die im Ausland ansässige Konzerngesellschaften ein-           Rahmen von Unternehmenskäufen dient. Der EuGH ent-
      schloss. Der EuGH entschied, dass eine Steuerbarkeit in           schied, dass das übernommene Risiko am Sitz des Versi-
      den NL bestand für den Prämienanteil, der auf die NL-En-          cherungsnehmers (dies kann abhängig vom Vertrag der
      kelgesellschaft entfielt , vgl. EuGH v. 14. Juni 2001, C-         Käufer oder der Verkäufer sein) belegen ist und daher
      191/99, NVersZ 2001, 376 – Kvaerner.                              dort eine Steuerbarkeit begründet, vgl. EuGH,v. 17. Ja-
                                                                        nuar 2019, C-74/18, DStR 2019, 218 - A Ltd.

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Das neue VersStG sieht vor, dass eine Steuer-                    Risiko von Konflikten und Doppelbesteuerungen
pflicht auch besteht bei
                                                                 Das Gesetz provoziert damit Konflikte mit auslän-
„der Versicherung einer außerhalb des Geltungs-                  dischen Steuerregimen und Doppelbesteuerun-
bereichs dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätte                gen zu Lasten der Versicherungsnehmer.
oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen
Person,“                                                         Eine Doppelbesteue-      In Deutschland versi-
                                                                 rung besteht nicht
                                                                                           cherte Risiken, die in
wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz im In-                  ohne weites und
land hat und die Betriebsstätte bzw. Einrichtung in              nicht in jedem Fall.      Drittstaaten belegen
einem Nicht-EWR-Land belegen ist.                                Ob die deutsche Ver-     sind, könnten künftig
                                                                 sicherungsnehmerin            doppelt besteuert
Die Regelung betrifft einen Kernbereich der inter-               im Zusammenhang
nationalen Industrieversicherung.
                                                                                                             werden.
                                                                 mit dem Auslandsri-
                                                                 siko doppelt besteuert wird, hängt von der Rechts-
Beispiel: Eine Konzernmutter mit Sitz in Deutsch-
                                                                 lage in dem Drittstaat ab. Kennt dieser Staat eine
land unterhält bei einem deutschen Versicherer
                                                                 Versicherungssteuer und erhebt diese nach dem
eine Haftpflichtversicherung, Die Deckung schließt
                                                                 Belegenheitsprinzip, dann muss das Unternehmen
Tochtergesellschaften sowie (rechtlich unselb-
                                                                 auch an den Drittstaat die Steuer entrichten. Es
ständige) Betriebsstätten mit Sitz außerhalb des
                                                                 läge ein Fall der Doppelbesteuerung vor.
EWR ein.
                                                                 Keine Klärung, sondern Verschärfung durch die Re-
In diesem Fall besteht also nach dem Willen des
                                                                 form
Gesetzgebers in Deutschland eine Versicherungs-
steuerpflicht auch für die Prämienanteile, die auf               Das Risiko einer Doppelbesteuerung bei grenz-
die im Ausland belegenen Tochtergesellschaften                   überschreitenden Versicherungen ist nicht neu.
oder Betriebsstätten8 entfallen. Dann wird auch                  Bereits nach dem Verkehrsteuer-Änderungsgesetz
der Prämienanteil, der anteilig auf das Auslandsri-              2012 bestanden erhebliche Rechtsunsicherheiten
siko entfällt, mit dem Regelsteuersatz von 19 Pro-               mit Blick auf die Steuerbarkeit nach § 1 VersStG.
zent besteuert.                                                  Mit der aktuellen Reform hätte der Gesetzgeber

8   Erfasst sind nach der Rechtsprechung nicht nur Betriebs-
    stätten, sondern auch rechtlich selbständige Gesellschaf-
    ten (BFH, vgl. Fußnote 3 sowie EuGH, vgl. Fußnote 4.

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für Klarheit sorgen können. Doch dies versäumte          Die „Klarstellung“ der Besteuerung von Aus-
er und verschärfte die Situation für die Unterneh-       landsrisiken könnte somit nicht nur zur Doppelbe-
men als Steuerschuldner nur noch. Es bleibt abzu-        steuerung führen, sondern auch noch die lokale
warten, wie der Fiskus die Regelungen umsetzt.           Aufsicht auf den Plan rufen. Das erscheint nicht
                                                         sonderlich geschickt, zumal die aufsichtsrechtli-
3.   Aufsichtsrechtlich verbotene Auslandsversi-         chen „non-admitted“-Regelungen nicht nur das
     cherung?                                            Versicherungssteueraufkommen der Staaten si-
                                                         chern, sondern auch protektionistisch die eigene
Der Anspruch des deutschen Fiskus auf die Besteu-
                                                         Versicherungswirtschaft stärken sollen.
erung der Auslandsrisiken verschärft ein weiteres
Risiko für die Versicherungsnehmer (und auch ih-         4.   Aufwertung lokaler Policen?
rer Versicherer), nämlich das der Compliance.
                                                         Ob den Versicherungsnehmern eine „Aufwer-
Besteuert der deutsche Staat ein im Ausland bele-        tung“ lokaler Deckungen helfen kann, erscheint
genes Risiko, so schafft einen potentiellen Konflikt     fraglich. Ist ein Auslandsrisiko nur (oder primär)
mit dem lokalen Aufsichtsrecht des Drittstaates zu       über eine Lokalpolice versichert, bestehen die Ri-
Lasten des Versicherungsnehmers. Denn mit der            siken von Doppelbesteuerungen oder Aufsichts-
Besteuerung dokumentiert der deutsche Staat,             rechtsverletzungen insoweit nicht. Ohnehin setz-
dass (aus seiner Sicht) die Versicherung eines im        ten Konzerne durchaus auf "starke“ Lokalpolicen
Ausland belegenen Risikos vorliegt. Häufig unter-        mit ausreichenden Limits und fokussieren sich
sagt das lokale Versicherungsaufsichtsrecht des          nicht allein auf die Masterdeckung. Doch die Lo-
Drittstaates aber die Versicherung dort belegener        kalpolicen mit entsprechenden Bedingungen und
Risiken „von außen“, d.h. durch Versicherer, die         ausreichende Kapazitäten müssen erhältlich sein
nicht im Drittland ihren Sitz oder eine Niederlas-       und schlussendlich im Schadenfall verlässlich
sung haben. Bietet etwa ein deutscher Versicherer        funktionieren. Hier dürften Herausforderungen
Deckung für eine Tochtergesellschaft der deut-           für die Versicherungsnehmer bestehen.
schen Konzernmutter in dem Drittland, verletzt
dies das lokale Aufsichtsrecht. Zwar wenden sich         5.   Steigende Prämien?
aufsichtsrechte Regime in der Regel vor allem an
Versicherer. Doch auch Versicherungsnehmer               Die Reform der Versicherungssteuer trifft nicht
bzw. versicherte Unternehmen können in den Fo-           nur die Versicherungsnehmer als Steuerschuld-
kus geraten. Dies kann bis hin zu wirtschaftlichen       ner, sondern auch die Versicherer. Die Reform
Sanktionen für die Unternehmen oder sogar straf-         schafft bzw. erweitert Pflichten der Versicherer
rechtliche Sanktionen für beteiligte Personen füh-       wie beispielsweise Informationspflichten. Die Um-
ren.

                                             www.wilhelm-rae.de                                         6
setzung dürfte zu erheblichem Aufwand und da-           die Gestaltung internationalen Versicherungs-
mit Kosten bei den Versicherern führen. Vor die-        schutzes nicht nur anhand versicherungsrechtli-
sem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob die Prä-      cher und aufsichtsrechtlicher Fragen erfolgen
misse des Gesetzgebers zutrifft, dass der Wirt-         sollte, sondern immer auch die steuerlichen Kon-
schaft dadurch keine Kosten entstehen und die           sequenzen mit einkalkulieren muss. Gerade mit
Reform keine Auswirkungen auf die Prämien hat.9         Blick auf komplexe Versicherungsprogramme,
                                                        DIC/DIL-Konzepte oder FINC-Modelle bedarf es
6.      Fazit                                           abgestimmter versicherungs-, aufsichts- und steu-
                                                        errechtlicher Expertise, um Mehrbelastungen o-
Zusammenfassend gehen wir davon aus, dass die
                                                        der gar strafrechtliche Risiken zu vermeiden.
versicherungsnehmende Wirtschaft, entgegen der
Einschätzung der Bundesregierung, mit neuen             Autor: Christian Drave, LL.M.
Kosten im Zuge der Versicherungssteuerreform
rechnen muss. Für deutsche Unternehmen mit              Diesen Beitrag veröffentlichte die Zeitschrift Die
Auslandsgeschäft insbesondere in Nicht-EWR-             Versicherungspraxis in ihrer Ausgabe 12/2020.
Staaten sind Steuern auf Prämien für in Drittlän-
dern belegene Risiken zu erwarten, soweit diese         Für Rückfragen steht Ihnen der Leiter unserer Pra-
Risiken nicht bereits vollständig über lokale Poli-     xisgruppe Versicherungsrecht gern zur Verfügung:
cen gedeckt sind. International agierende Unter-
                                                                      Dr. Fabian Herdter, LL.M. Eur.
nehmen müssen zudem dem Bundeszentralamt
                                                                      Rechtsanwalt und Partner
für Steuern mitteilen, wenn sie bei einem Dritt-
land-Versicherer Versicherungen nehmen und da-
                                                                      WILHELM Partnerschaft von
für keine Prämien in einem EWR-Staat zahlen.
                                                                      Rechtsanwälten mbB
Die Unternehmen sollten die Reform zum Anlass                         Tel: +49 211 687746 50
nehmen, ihre bestehenden Versicherungskon-                            fabian.herdter@wilhelm-rae.de
zepte zu überprüfen. Einmal mehr zeigt sich, dass

9   Vgl. Fußnote 1.

                                            www.wilhelm-rae.de                                         7
„Kluge Köpfe, die sehr engagiert und strategisch vorgehen“
       JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2016/17

       Das Team spezialisiert sich auf die Vertretung von Versicherungsnehmern in Groß-
       schadensfällen und gilt in diesem Bereich als „absolute Spitzenklasse“.
       The Legal 500 Deutschland 2019

       „The firm is always excellent, precise and very flexible,” enthuses a client. Another
       client highlights the team's „extraordinary skills in solving complex cases”.
       Chambers Europe Guide 2019

       Über uns:

       Die Sozietät Wilhelm ist spezialisiert auf die Beratung von Unternehmen und deren Entschei-
       dungsträgern in kritischen Situationen – vom Großschaden über die persönliche Inanspruchnah-
       me bis hin zum Compliance-Verstoß im Unternehmen. Rund zwanzig Rechtsanwälte und Berater
       an zwei Standorten (Düsseldorf und Berlin) vereinen hierfür Expertise aus den Bereichen Versi-
       cherung, Haftung, Compliance und Gesellschaftsrecht. Weltweit kooperiert die Sozietät mit Kanz-
       leien unter anderem in den USA, dem Vereinigten Königreich, Frankreich, Belgien, Schweden und
       Polen.

       WILHELM Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

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