Bekanntmachung Veröffentlicht am Donnerstag, 22. April 2021 BAnz AT 22.04.2021 B13 Seite 1 von 7 - Bundesanzeiger
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Bekanntmachung Veröffentlicht am Donnerstag, 22. April 2021 BAnz AT 22.04.2021 B13 www.bundesanzeiger.de Seite 1 von 7 Bundesinstitut für Berufsbildung Förderrichtlinie zur Durchführung von Transfer-Projekten im Rahmen von KAUSA (kurz: KAUSA Transfer) Vom 11. Dezember 2020 1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Förderziel und Zuwendungszweck Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert im Rahmen der Initiative „Abschluss und Anschluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“ aus Bundesmitteln die KAUSA-Servicestellen mit dem Ziel, mehr Unternehmerinnen und Unternehmer mit Migrationshintergrund für die Berufsausbildung zu gewinnen, aber auch die Ausbildungsbeteiligung von Jugendlichen mit Migrationshintergrund zu erhöhen und Eltern über die beruf- liche Ausbildung zu informieren. Selbstständige können sich an die KAUSA-Servicestellen in ihrer Region wenden, um sich zum Thema berufliche Ausbildung zu informieren und beraten zu lassen. Weiterhin stärken die KAUSA-Service- stellen vorhandene Netzwerke und erweitern diese gemeinsam mit Institutionen der beruflichen Bildung, Schulen sowie Migrantenorganisationen und Unternehmen, um dauerhafte, eng verknüpfte Strukturen zur Unterstützung beim Einstieg in die berufliche Bildung aufzubauen. Das BMBF beabsichtigt eine Förderung von Transfer-Aktivitäten durch die KAUSA-Servicestellen (KAUSA Transfer). Dazu soll es Zuwendungsempfängern der KAUSA-Anschlussförderung und ihren Verbundpartnern ermöglicht werden, über die bewilligte und bislang geplante Verwertung von Instrumenten und Maßnahmen hinaus weitere Transfer- aktivitäten zu ergreifen. Dazu zählt insbesondere der überregionale oder zielgruppenübergreifende Transfer der ent- wickelten Konzepte. Eine erweiterte Anwendung dieser Konzepte soll die Wirksamkeit und Effektivität der bisherigen Förderung nochmals steigern. Der Transfer ermöglicht die Weiterentwicklung regionaler Unterstützungssysteme ohne die Nutzung von weiteren Fördermitteln. Ziel der Förderung dieser maximal 18-monatigen Transfer-Projekte ist es, die von den KAUSA-Servicestellen bereits entwickelten Instrumente und Konzepte, in Form von beispielsweise Leitfäden, Checklisten, Handlungsanleitungen, Veranstaltungsformaten und Ähnlichem, überregional und/oder zielgruppenübergreifend zu verbreiten und sicherzu- stellen, dass diese entweder durch Verbundpartner oder Dritte weiterhin zum Einsatz kommen. Dadurch sollen die Unterstützungsleistungen Ausbildungsbetrieben dauerhaft zur Verfügung stehen, um migrantengeführte Mikro-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Definition der Europäischen Kommission, siehe https://www.foerderinfo. bund.de/de/kmu-definition-der-europaeischen-kommission-972.php, den Zugang zu Informationen über die Ausbil- dung zu erleichtern, sie auf ihrem Weg zum Ausbildungsbetrieb zu begleiten und ihre Ausbildungsbereitschaft zu erhalten. Gleichzeitig sollen durch den Transfer auch die Unterstützungsleistungen für junge Migrantinnen und Mi- granten verbessert werden, um ihnen den Zugang zur Ausbildung zu erleichtern und ihre Ausbildungsbeteiligung zu erhöhen. Zudem sollen Angebote zur Information und Einbindung von Eltern mit Migrationshintergrund transferiert werden, um ihre zentrale Rolle bei der Berufswahl ihrer Kinder stärker zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um keine Weiterentwicklung bestehender Konzepte oder Materialien, vielmehr ist der persön- liche Einsatz zu deren überregionaler und/oder zielgruppenübergreifender Verbreitung gefragt. Es handelt sich hierbei nicht um Anschlussfinanzierungen. Im Zuge dieser Förderung sollen auch die Gelingensfaktoren und -bedingungen für einen Transfer analysiert werden, so dass bei zukünftigen Innovationsförderungen in der beruflichen Bildung gezielt erfolgreiche Transferformate mit- berücksichtigt werden können. 1.2 Rechtsgrundlage Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (siehe Nummer 7.1) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Bekanntmachung Veröffentlicht am Donnerstag, 22. April 2021 BAnz AT 22.04.2021 B13 www.bundesanzeiger.de Seite 2 von 7 2 Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Umsetzung einer innovativen Transferstrategie, die es ermöglicht, Maßnahmen und Instrumente zu übertragen, durch die KMU und junge Menschen mit Migrationshintergrund über eine Ausbildung informiert, ihre Ausbildungsbeteiligung erhöht, ihre Ausbildungsaktivitäten erhalten und/oder ausgebaut werden. Förderfähig ist a) ein überregionaler Transfer bestehender Konzepte und Erfahrungen, b) ein Transfer eines Angebots auf andere Zielgruppen über die bisherigen Zielgruppen hinaus, c) die flächendeckende Übertragung eines Angebots, das bisher nur von wenigen Akteuren in der bisherigen Projekt- region genutzt wurde sowie d) die Überleitung analoger Instrumente und Materialien in digitale, online verfügbare Versionen und Strukturen, die hierdurch auch überregional und/oder zielgruppenübergreifend genutzt werden können. Beispielsweise können Instrumente, Konzepte und Materialien in folgenden Themenbereichen transferiert werden: – Angebote zur Ansprache und Information von migrantengeführten Unternehmen über die Ausbildung, – Angebote zur Unterstützung von migrantengeführten Unternehmen auf ihrem Weg zum Ausbildungsbetrieb, – Angebote zum Erhalt der Ausbildungsbereitschaft von migrantengeführten Unternehmen, – Angebote zur Gewinnung von Unternehmen für die Ausbildung von jungen Migrantinnen und Migranten, – Angebote zur Erhöhung der Ausbildungsbeteiligung von jungen Migrantinnen und Migranten, – Angebote zur Information und Einbindung von Eltern mit Migrationshintergrund. Der Transfer von Konzepten der KAUSA-Servicestellen über die bereits geplanten Transfer- und Verwertungsaktivitä- ten hinaus ist Ziel der Projektförderung. Im Projektantrag ist darzulegen, welche weiteren Akteure zur Nutzung der bestehenden Konzepte und Materialien gewonnen werden können und wie dies erreicht werden soll (qualitative und quantitative Indikatoren). Geförderte Vorhaben müssen Beratungskonzepte, Veranstaltungsformate, Instrumente und Materialien, die zuvor von den KAUSA-Servicestellen entwickelt und erprobt wurden, für einen Transfer im Sinne dieser Fördermaßnahme auf- bereiten und diese mit geeigneten Instrumenten bei den interessierten Institutionen implementieren. Die Verpflichtung zur Umsetzung von Verstetigung und Transfer und die damit einhergehenden Verwertungsrechte und -pflichten blei- ben davon unberührt, können aber als Ausgangsbasis für das hier zu beantragende Transferkonzept herangezogen werden. In jedem Fall ist im Antrag darzulegen, welche Effekte mit den bislang vereinbarten Transferaktivitäten in der bisherigen Projektlaufzeit erzielt wurden und noch werden und inwieweit die im Rahmen dieser Förderrichtlinie geplanten Aktivitäten über die erarbeiteten Ergebnisse hinaus neu sind (Innovationsgehalt). Der Projektantrag muss dafür eine tragfähige Vorteilsargumentation für die Nutzung der Transferprodukte über die Zielregion bzw. Zielgruppen des ursprünglichen Projekts hinaus enthalten. Gegebenenfalls erforderliche Anpassungen sind vorzusehen, ohne dass es sich dabei um gänzlich neue Entwicklungen handelt. In Zusammenarbeit mit relevanten Organisationen bzw. Akteuren in anderen Regionen oder von anderen Zielgruppen sollen die Effekte der transferierten Produkte möglichst vielen KMU sowie Personen mit Migrationshintergrund zugutekommen. Aus diesem Grund ist zwingend eine Zusammenarbeit mit relevanten Organisationen bzw. Akteuren in anderen Regionen oder von anderen Zielgruppen vorzusehen. Besonders eng soll dabei mit den zuständigen Stellen, Berufsverbänden sowie deren nachgelagerten Dienstleistern, Migrantenorganisationen, Clusterverwaltungen oder Kommunen zusammengearbeitet werden, um die Wirksamkeit der digitalen Instrumente oder digitalisierten Materialien zu erhöhen. Im Antrag ist darzulegen, wie dies gewährleistet wird. Bei der Beantragung und Umsetzung eines Projekts ist in jedem Fall das Spektrum bereits bestehender vergleichbarer Aktivitäten in der Region zu berücksichtigen. 3 Zuwendungsempfänger 3.1 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind – juristische Personen des öffentlichen Rechts oder – juristische Personen sowie im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaften des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind und entweder ein Projekt im Rahmen der KAUSA-Anschlussförderung durchführen oder die Ergebnisse der Arbeit der KAUSA-Servicestellen transferieren wollen und im Rahmen eines Verbundvorhabens zwingend mit mindestens einem Verbundpartner zusammenarbeiten, der ein Projekt im Rahmen der KAUSA- Anschlussförderung durchführt.
Bekanntmachung Veröffentlicht am Donnerstag, 22. April 2021 BAnz AT 22.04.2021 B13 www.bundesanzeiger.de Seite 3 von 7 Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Nie- derlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule oder Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Aus- gaben bewilligt werden. Seitens des Zuwendungsgebers wird eine Förderung, welche in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit (Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Notion of Aid der EU-Kommission (2016/C 262/01), Randziffer 7 ff.) fällt, nicht gefördert. 3.2 Eine Weiterleitung der Zuwendung oder eines Teils der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig. 4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Fachliche/inhaltliche Voraussetzungen 4.1.1 Im Antrag ist zu erläutern, wie sich das geplante Projekt in die Strategie und die Aktivitäten des jeweiligen Landes im Bereich der dualen Berufsausbildung und der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund einfügt. Darüber hinaus ist vom Antragsteller zu prüfen, ob in der jeweiligen Zielregion bereits Initiativen, Projekte oder ver- gleichbare Maßnahmen mit Bundes-, Landes- oder ESF-Mitteln gefördert werden, die vergleichbare Ziele im Sinne der Nummern 1.1 und 2 dieser Förderrichtlinie verfolgen. In diesem Fall muss der Projektantrag eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen Initiativen, Projekten oder vergleichbaren Maßnahmen einschließlich einer konkreten Aufga- benabgrenzung enthalten. Zugleich sind die Optionen zur Zusammenarbeit und der damit verbundene Mehrwert für die Vernetzung darzustellen und durch eine entsprechende Bestätigung der durchführenden Institution zu belegen. Im Antrag ist anzugeben, in welche Zielregion, bzw. für welche Zielgruppe der Transfer erfolgen soll. Weiter ist der Bezug zwischen gewählter Zielregion/Zielgruppe und Projektansatz schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. 4.1.2 Soweit Maßnahmen, die vergleichbare Ziele im Sinne der Nummern 1.1 und 2 dieser Förderrichtlinie verfolgen, beim Antragsteller bereits zeitgleich ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie nicht möglich (Kumulierungsverbot). 4.1.3 Zusatz für Verbundprojekte: Es können Einzel- und Verbundprojekte zur Förderung kommen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rah- men des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden: Bei einem geplanten Verbundprojekt (gemeinsames Vorhaben mit Dritten als Partner, soweit nicht Leistungsaustausch im Auftragsverhältnis) ist die Zusammenarbeit durch eine Kooperationsvereinbarung festzulegen, die Regelungen zur Benutzung und Verwertung von Wissen und Ergebnissen unter den Verbundpartnern nach bestimmten Grundsätzen enthalten soll. Die Verbundpartner haben höherrangiges Recht, insbesondere EU-Wettbewerbsrecht, originär zu beachten. Eine Kooperationsvereinbarung ist dem BMBF oder dem von ihm beauftragten Projektträger nur auf ausdrücklichen Wunsch vorzulegen. Geförderte Kooperationspartner werden aber durch den Zuwendungsbescheid zum Abschluss der Kooperationsvereinbarung verpflichtet. Vor der Förderentscheidung muss bereits eine grundsätz- liche Übereinkunft der Verbundpartner durch mindestens folgende Informationen über das Verbundprojekt insgesamt nachgewiesen werden: Kooperationspartner, Ausgaben und beantragtes Fördervolumen, Laufzeit, Arbeitsplan, Verwertungsplan und bestehende Schutzrechte, Projektleitung (Koordinierung). Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“ zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nummer 0110, abrufbar unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl= easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6 BMBF Bereich Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte). 4.1.4 Neben den in Nummer 1.1 sowie Nummer 2 dieser Förderrichtlinie genannten Anforderungen sind weitere Voraussetzungen für eine Förderung die Zusätzlichkeit des beantragten Projekts oder – unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten – eine erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen. 4.1.5 Im Antrag ist zu erläutern, wie ein Wissens- und Ergebnistransfer der im Rahmen des Projekts angebotenen und nachgefragten Unterstützungsleistungen sichergestellt werden kann. Darüber hinaus sind nachvollziehbare Aussagen zur Verstetigung von Projektansätzen und -ergebnissen zu machen. 4.1.6 Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Projektdurchführung vorgesehene Personal über hinreichende Qualifikationen und Kenntnisse verfügt. Auf Anfrage ist dies der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B. Zeugnisse, Tätigkeitsbeschreibungen) nachzuweisen. Der Arbeitsort des im Projekt eingesetzten Personals muss in der Zielregion angesiedelt sein.
Bekanntmachung Veröffentlicht am Donnerstag, 22. April 2021 BAnz AT 22.04.2021 B13 www.bundesanzeiger.de Seite 4 von 7 4.2 Wirtschaftliche/finanzielle Voraussetzungen 4.2.1 Der Antragsteller muss in der Lage sein, die nicht geförderten (siehe dazu Nummer 5.2 dieser Förderrichtlinie), für die Projektdurchführung aber notwendigen Ausgaben selbst oder von Dritten (ausgenommen sind zweckgebun- dene Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 BHO oder vergleichbarer Regelungen oder Aufträge im Sinne der Unter- schwellenvergabeordnung oder vergleichbarer Regelungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts für das beantragte Projekt) aufzubringen. Der Antragsteller muss die Gesamtfinanzierung des Projekts im Bewilligungs- zeitraum sicherstellen. 4.2.2 Die Ausgaben für die Umsetzung des Projekts müssen eindeutig von sonstigen beim Antragsteller entstehen- den Ausgaben aus anderen Sachkontexten abgegrenzt sein. Hierzu zählt auch die Einrichtung eines eigenen Kontos bei einem Kreditinstitut, über das ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehen, abgewickelt werden dürfen. Von der Einrichtung eines separaten Kontos kann nur abgesehen werden, wenn gewährleistet ist, dass durch geeignete Instrumente im beim Antragsteller verwendeten Buchführungs- programm nachvollziehbar und schlüssig die Mittelverwendung im Rahmen der Initiative Bildungsketten belegt werden kann. 4.2.3 Antragsberechtigte, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Sequestrations- oder Gesamtvoll- streckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sind von der Förderung nach dieser Förderrichtlinie ausge- schlossen. Dasselbe gilt für Antragsberechtigte, die eine Vermögensauskunft nach den Vorschriften der Zivilprozess- ordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. 5 Art und Umfang, Zeitraum und Höhe der Zuwendung 5.1 Im Wege der Projektförderung kann eine nicht rückzahlbare Zuwendung auf Ausgabenbasis für eine Projektlauf- zeit von bis zu 18 Monaten gewährt werden. Als Laufzeitbeginn von Projekten im Rahmen dieser Förderrichtlinie kann im Antrag ein Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Juli 2022 beantragt werden. Die Bewilligungs- behörde (vgl. Nummer 7.1) behält sich einen davon abweichenden Laufzeitbeginn vor. 5.2 Zur Erreichung des Zuwendungszwecks sind zusätzliche Personalausgaben und Ausgaben für projektbezogene Reisen des Projektpersonals, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig und angemessen sind, zuwen- dungsfähig. Personalausgaben sind in der Regel zuwendungsfähig für eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. einen wissen- schaftlichen Mitarbeiter (Eingruppierung bis zu E 13 TVöD). Für diese förderfähigen Ausgaben kann auf Antrag eine anteilige Zuwendung von bis zu 100 Prozent, maximal jedoch 130 000 Euro pro Zuwendungsempfänger/Verbundpartner für den Bewilligungszeitraum, als Projektförderung gewährt werden. Bei der Beantragung sind die „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ zu beachten (abrufbar unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1). Im Antrag sind zusätzlich zu den Reisen des Projektpersonals folgende förderfähige Ausgaben für Reisen zu über- regionalen und gegebenenfalls regionalen Veranstaltungen der Initiative Bildungsketten zu beantragen: eine über- regionale Bildungsketten-Veranstaltung für die wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. den wissenschaftlichen Mitarbei- ter des Projekts (350 Euro im Jahr 2022 und 350 Euro im Jahr 2023, insgesamt 700 Euro). Darüber hinaus ist die Teilnahme an Online-Konferenzen obligatorisch. Im Rahmen der Antragstellung und einer möglicherweise späteren Abrechnung von Reisen sind die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) analog anzuwenden. Dabei wird aus Gründen der Nachhaltigkeit grundsätz- lich die Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel gemäß § 4 BRKG empfohlen. Für die Abrechnung von projektbezogenen Reisen, die vom Projektpersonal davon abweichend mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden, beträgt die zuwendungsfähige Wegstreckenentschädigung 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Nicht zuwendungsfähig sind Reisen mit Kraftfahrzeugen, die dem Projektpersonal von seinem Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt werden (z. B. Leasing-, Dienst- oder Firmenwagen, car sharing). Die Anzahl der geplanten Reisen und eine ungefähre Angabe der Entfernung bzw. der damit korrespondierenden Aus- gaben sind im Antrag aufzuführen. Nicht gefördert werden die für die Durchführung des Projekts notwendigen weiteren Ausgaben für z. B. Mieten, Rechner und Software, Büroausstattung, Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur, Gegenstände, Ausgaben für die Organisation, Durchführung und Dokumentation von Veranstaltungen, Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Internetpräsenz, Printerzeugnisse und Messebeteiligungen. Diese nicht förderfähigen Ausgaben sind durch den Antragsteller als angemessene Eigenbeteiligung einzubringen (siehe Nummer 4.2.1). Alle für die Durchführung des Projekts notwendigen Ausgaben, sowohl die förderfähigen als auch die oben benannten nicht förderfähigen, sind im Antrag auszuweisen, d. h. die gesamten Ausgaben des Projekts sind darzustellen. In den Zwischennachweisen und im abschließenden Verwendungsnachweis sind auch die nicht geförderten, sondern vom Zuwendungsempfänger oder Dritten finanzierten und dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben darzustellen.
Bekanntmachung Veröffentlicht am Donnerstag, 22. April 2021 BAnz AT 22.04.2021 B13 www.bundesanzeiger.de Seite 5 von 7 5.3 Die Förderung von Personalausgaben ist nur möglich für a) Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen, b) das im Projekt eingesetzte und in einem unmittelbaren Arbeitsverhältnis zum Zuwendungsempfänger stehende Personal gegen entsprechenden Arbeitszeitnachweis, c) Personal, das für die zu erledigenden Aufgaben hinreichend qualifiziert ist. Sofern zutreffend, sind bei den Finanzierungsplanansätzen das Besserstellungsverbot des Bundes in der Projekt- förderung und die Obergrenzen für Personalausgaben des BMBF zu berücksichtigen (abrufbar unter https:// foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1.> Vordrucke für Zu- wendungen auf Ausgabenbasis (AZA), Vordruck-Nummer 25). Im Fall der Bewilligung sind die zum Datum des Zuwendungsbescheids gültigen Obergrenzen maßgebend. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF). Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98). Alle Nebenbestimmungen stehen unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf#t1, (Vordrucke für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA), Vordruck-Num- mer 0321b, 0325d, 0330a) zum Herunterladen zur Verfügung. 6.2 Der Zuwendungsempfänger ist zu einer engen Zusammenarbeit mit der Bewilligungsbehörde (vgl. Nummer 7.1) verpflichtet. 6.3 Projektmonitoring/externe Programmevaluation Die Bewilligungsbehörde (vgl. Nummer 7.1) wird ein Monitoringsystem einrichten, um den Stand der Projektumset- zung und die Erfolge der Projekte laufend darstellen zu können. Im Rahmen des Monitorings werden auch spezifische Output- und Ergebnisindikatoren erhoben. Die Zuwendungsempfänger erklären sich bereit, an diesem Monitoring sowie an der externen Evaluation dieser Förderrichtlinie mitzuwirken, auch wenn das Projekt bereits beendet ist. Entsprechende Auflagen finden sich im Zuwendungsbescheid. 6.4 Erfolgskontrolle Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauf- tragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist. 6.5 Belegaufbewahrung Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahmen und Ausgaben) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nummer 4.8 der NABF) nach Vorlage des Verwendungsnachweises fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Die Rechnungsunterlagen sowie das Aufnahme- und Wiedergabe- verfahren müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen (siehe Nummer 4.6 der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung – NABF, November 2019). 6.6 Datenspeicherung Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass die Daten an die mit der Evaluierung beauftragte Stelle weitergegeben werden können. 6.7 Open Access-Klausel Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elek- tronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Bekanntmachung Veröffentlicht am Donnerstag, 22. April 2021 BAnz AT 22.04.2021 B13 www.bundesanzeiger.de Seite 6 von 7 7 Antragsverfahren 7.1 Das BMBF hat die Durchführung dieser Fördermaßnahme gemäß § 90 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) auf das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) übertragen. Bewilligungsbehörde ist das BIBB. Bundesinstitut für Berufsbildung Arbeitsbereich 4.5 Robert-Schuman-Platz 3 53175 Bonn Telefon: 02 28/1 07 14 00 E-Mail: info@bildungsketten.de 7.2 Einreichung der Antragsunterlagen Förderanträge können ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Richtlinie eingereicht werden beim Bundesinstitut für Berufsbildung Arbeitsbereich 4.5, Berufsorientierung, Bildungsketten Postfach 20 12 64 53142 Bonn (Postanschrift) oder Robert-Schuman-Platz 3 53175 Bonn (Hausanschrift) 7.3 Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen und Antragsfrist Ein Projektantrag muss obligatorisch in folgender Form eingereicht werden: – easy-Online-Antrag (AZA) für den KAUSA-Transfer in deutscher Sprache zur Beantragung der Zuwendung: https:// foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=KAUSA&b=KAUSA-TRANSFER&t=AZA – KAUSA Transfer-Projektkonzept in deutscher Sprache, Schriftart Arial, Schriftgröße 11, Zeilenabstand 1,5. Die vorgegebene Vorlage für das Projektkonzept ist zu verwenden. Die Worddatei ist unter www.bildungsketten.de/ antragsunterlagen abrufbar. Der easy-Online-Antrag (AZA) ist postalisch mit rechtsverbindlicher Unterschrift im Original zusammen mit dem KAUSA Transfer-Projektkonzept und den darin aufgeführten Anlagen in zweifacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Projektkonzept und easy-Online-Antrag (AZA) sind zusätzlich elektronisch an info@bildungsketten.de bis zu den unten genannten jeweiligen Terminen zu senden. Zusatz nur für Verbundprojekte: Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Einreichungsfrist endet am 30. Juni 2021. Maßgeblich ist jeweils das Datum des Eingangsstempels der Bewil- ligungsbehörde. Gleichlautende Anträge können nicht mehrmals eingereicht werden. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. 7.4 Bewertung/Bewilligung 7.4.1 Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft: Formale Prüfung: Eingehende Anträge werden zunächst formal im Hinblick auf die Erfüllung der in den Nummern 3 und 7 dieser Förderrichtlinie genannten Anforderungen geprüft. – Antragsberechtigung gemäß Nummer 3.1 dieser Förderrichtlinie – Korrekte Einreichung und Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben gemäß Nummer 7 dieser Förderrichtlinie Anträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden. Fachliche Prüfung: – Nachweis der Erfahrungen zum Thema der Förderrichtlinie – Fachliche Eignung des Antragstellers zur Durchführung des Projekts – Eigenständige Durchführung des Projekts durch den Antragsteller gemäß Nummer 3.2 dieser Förderrichtlinie – Projektbegründung und Projektkonzept in Bezug auf die Förderrichtlinie – Bedarfsanalyse – Definition der Projektziele – Umsetzungsstrategie (Beschreibung der Arbeitspakete zur Umsetzung der Projektziele)
Bekanntmachung Veröffentlicht am Donnerstag, 22. April 2021 BAnz AT 22.04.2021 B13 www.bundesanzeiger.de Seite 7 von 7 – Quantitative und qualitative Indikatoren – Einbindung in relevante Netzwerkstrukturen: Nachweis erfolgt durch aussagekräftige Nachweise (Letter of Intent, LOI) der für die Umsetzung notwendigen Partner, in denen der aktive Beitrag des jeweiligen Netzwerkpartners benannt ist. – Nachhaltigkeit des Transfers und Verstetigung der Transferansätze – Projektgesamtplanung einschließlich Finanzierung Die Bewertung erfolgt nach den folgenden, im Grundsatz gleichwertigen Kriterien: – Plausibilität des Projektkonzepts – Machbarkeit/Umsetzbarkeit des Projekts – Zusätzlichkeit (vgl. Nummer 4.1.4) – Sicherung eines nachhaltigen Transfers (vgl. Nummer 4.1.5) Es ist eine hinreichende Abgrenzung des erweiterten Transferkonzepts vom Konzept für Nachhaltigkeit, Verstetigung und Transfer des Ursprungsprojekts erforderlich (vgl. Nummer 2), die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigt (vgl. Nummer 4.1.4). Anträge, die diese Anforderungen und Fördervoraussetzungen nicht hinreichend erfüllen, können nicht berücksichtigt werden. Die Begutachtung der Anträge erfolgt im Kontext der Förderpolitik des Landes, bestehender Förderungen in der Ziel- region des Projekts, der Bedarfslage der ausgewählten Region und der jeweils für die Region insgesamt vorgelegten Anträge. 7.4.2 Auf Grundlage der Bewertung entscheidet das BMBF im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde (gegebe- nenfalls auch unter Beteiligung externer Gutachter) nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung. 7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. 8 Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Antragstellers/Zuwendungsempfängers durch das BIBB Hinweise zur Verarbeitung personenbezogenen Daten unter https://www.bildungsketten.de/_media/2021_ KAUSA_Transferrichtlinie_Datenschutz.pdf 9 Geltungsdauer Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 30. September 2024 gültig. Bonn, den 11. Dezember 2020 Bundesinstitut für Berufsbildung In Vertretung Prof. Dr. H . E r t l
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