Bekanntmachungsblatt Amtliches - Märkischer Kreis
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Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt des Märkischen Kreises- Nr. 59 Ausgegeben in Lüdenscheid am 21.12.2020 Jahrgang 2020 Inhaltsverzeichnis 21.12.2020 Stadt Iserlohn Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhü- tung und Bekämpfung der Ausbreitung des "Corona-Virus" SARS-CoV-2 hier: Verbot der Verwendung von Pyrotechnik an Silvester an bestimmten Orten 1604 1603
3. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschie- bende Wirkung. 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinver- Allgemeinverfügung der Stadt Iserlohn fügung werden als Straftaten bzw. Ordnungs- widrigkeiten nach den §§ 73 - 75 IfSG verfolgt. zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Begründung: "Corona-Virus" SARS-CoV-2 hier: Verbot der Verwendung von Pyrotechnik Die Stadt Iserlohn ist nach §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 an Silvester an bestimmten Orten Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG i. V. m. Artikel 1 Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der Gem. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 5 COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und und 10 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämp- zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die fung von Infektionskrankheiten beim Menschen (In- Auswirkungen einer Pandemie vom 14.04.2020 i. V. fektionsschutzgesetz-IfSG) vom 20.07.2020 (BGBl. I m. § 2 Gesetz zur Regelung besonderer Handlungs- S. 1045) i. V. m. §§ 16 und 10 Abs. 5 der Verordnung befugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Vi- nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Fest- rus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – legung der Zuständigkeit nach dem Infektionsschutz- CoronaSchVO) vom 30.11.2020 in der ab dem gesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – 16.12.2020 gültigen Fassung ordnet die Stadt Iser- IfSBG – NRW) – in der zz. gültigen Fassung – zu- lohn zur Verhütung der Weiterverbreitung des SARS- ständige Behörde. Werden Kranke, Krankheitsver- CoV-2-Virus Folgendes an: dächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die not- 1. Verbot von Pyrotechnik wendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer a) Im Bereich rund um den Danzturm ist für die Krankheiten erforderlich ist. Das neuartige Corona- Silvesternacht 31.12.2020/ 01.01.2021 in der Virus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit Zeit von 23:00 Uhr bis 02:00 Uhr jede Verwen- verbreitet. In Deutschland, Nordrhein-Westfalen und dung von Pyrotechnik untersagt. Das Areal auch in Iserlohn gibt es inzwischen zahlreiche Infek- umfasst konkret die Außenterrasse und den tionen. Bei einer Corona-Virus-Infektion handelt es Biergarten des Restaurants, den direkten sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § Spazierweg rund um das Restaurant sowie 2 Nr. 3 IfSG. Auf dem Gebiet der Stadt Iserlohn sind den dazugehörigen Parkplatz bis zur Sperr- bereits Kranke (§ 2 Nr. 4 IfSG), Krankheitsverdäch- schranke/Beginn Waldweg. Die Wiese unter- tige (§ 2 Nr. 5 IfSG), Ansteckungsverdächtige (§ 2 Nr. halb des Restaurants gehört ebenfalls zur 7 IfSG) und Ausscheider (§ 2 Nr. 6 IfSG) festgestellt Sperrzone bis zum quer verlaufenden Bürger- worden. meisterweg. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Der betroffene Außenbereich ist in dem als Landes Nordrhein-Westfalen hat am 30.11.2020 die Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt darge- CoronaSchVO erlassen, die am 01.12.2020 in Kraft stellt. getreten ist. b) Am Westufer der Callerbachtalsperre (Seiler- Nach § 16 CoronaSchVO können die zuständigen see) ist im Areal zwischen Autobahnbrücke Behörden im Einzelfall über die Verordnung hinaus- und ehem. Chinarestaurant, also konkret zwi- gehende Schutzmaßnahmen anordnen. schen Seeuferstraße, Zufahrt zum ehemali- gen Chinarestaurant einschließlich des dazu Nach § 10 Abs. 5 CoronaSchVO sind öffentlich ver- gehörenden Parkplatzes sowie des Bouleplat- anstaltete Feuerwerke sowie jede Verwendung von zes, Seilersee und Sperrdamm für die Silves- Pyrotechnik auf von den zuständigen Behörden nä- ternacht 31.12.2020/ 01.01.2021 in der Zeit her zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen von 23:00 Uhr bis 02:00 Uhr jede Verwen- und Straßen untersagt. dung von Pyrotechnik untersagt. Die Bestimmung im Sinne des § 10 Abs. 5 Der betroffene Außenbereich ist in dem als CoronaSchVO wird durch diese Allgemeinverfügung Anlage 2 beigefügten Kartenausschnitt darge- getroffen. stellt. Mit Blick auf die derzeitige Infektionswelle durch das 2. Diese Allgemeinverfügung gilt am auf die Be- Corona-Virus in Deutschland wird durch das Robert- kanntmachung folgenden Tag als bekanntgege- Koch-Institut eine Gefährdungslage in Bezug auf die ben. Die Anordnungen zu Ziffer 1. sind somit ei- Verbreitung des Virus angenommen. nen Tag nach Bekanntgabe wirksam. Diese All- gemeinverfügung gilt bis einschließlich 01.01.2021. 1604
Um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und Unter den zur Verfügung stehenden Schutzmaßnah- die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung men sind die getroffenen Anordnungen wirksame der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheitsfälle und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen. bereitzuhalten und die erforderliche Zeit für die Ent- wicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika Angesichts der Entwicklung der Infektionszahlen sind und Impfstoffe zu gewinnen, ist es notwendig, den sie zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und Eintritt von weiteren SARS-CoV-2-Infektionen zu ver- auch verhältnismäßig im engeren Sinne. zögern. Die Anordnung zur Untersagung jeder Verwendung Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krank- von Pyrotechnik in den in der Anordnung zu Ziffer 1. heitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. definierten Bereichen ist erforderlich, um dort erfah- rungsgemäß zum Jahreswechsel zustande kom- Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. mende Menschenansammlungen zu verhindern. Die Hauptübertragungsweg ist die Tröpfchen-Infektion. Anordnung ist auch geeignet, der Verbreitung des Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die COVID-19-Virus entgegenzuwirken, da die Anord- Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch nung die Attraktivität der betroffenen Bereiche verrin- indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasen- gert, sodass eine Ansammlung von Menschen nicht schleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt mehr zu erwarten ist. Zudem werden die ohnehin be- gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko ei- reits jetzt sehr stark belasteten Krankenhäuser und ner Ansteckung mit dem COVID-19-Virus bei Zusam- das dort tätige Pflegepersonal entlastet. Die vorlie- mentreffen vieler Menschen potentiell und damit die gende Anordnung trägt dazu bei, dass es in der Sil- Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung vesternacht jedenfalls an den von mir bestimmten verbreiten. Orten nicht zu schweren Verletzungen durch Böller u.a. Pyrotechnik kommt, wie es in den vergangenen Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts Jahren der Fall war (vgl. https://www.sueddeut- sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung sche.de/panorama/silvester-bilanz-verletzte- des COVID-19-Virus "massive Anstrengungen auf al- 1.4271318; https://www.welt.de/gesundheit/ar- len Ebenen des öffentlichen Gesundheitsdienstes er- ticle204656544/Silvester-2020-An-keinem-anderen- forderlich". Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen Tag-verletzen-sich-so-viele.html). Nur so ist zu ge- in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und währleisten, die notwendigen medizinischen Kapazi- die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie mög- täten vorzuhalten, um auch in dieser Zeit eine mit lich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftli- dem SARS-CoV-2-Virus infizierte Person – ggf. auch che Anstrengungen wie die Reduzierung von sozia- intensivmedizinisch – behandeln zu können. len Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von In- fektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Die hier betroffenen Bereiche gem. Anlage 1 und An- Bereich verbunden. lage 2 sind die Plätze am Danzturm und unter der Autobahnbrücke am Seilersee in Iserlohn. An diesen Nur so kann erreicht werden, dass eine Weiterver- Plätzen treffen sich erfahrungsgemäß jedes Jahr breitung der Infektionen mit dem COVID-19-Virus in zum Jahreswechsel viele Personen um dort unter der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlang- Verwendung von Pyrotechnik ins neue Jahr zu feiern. samt wird. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Ver- Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von hältnismäßigkeit ist die Anordnung des Verbotes je- SARS-CoV-2 (Tröpfchen), z. B. durch Husten, Nie- der Verwendung von Pyrotechnik auf den Jahres- sen oder teils mild erkrankte oder asymptomatisch in- wechsel 2020/2021 zeitlich befristet. fizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Die Schutzmaßnahmen stehen durch ihre geringe In- tensität in einem angemessenen Verhältnis zu dem Trotz der bisher verfügten Maßnahmen steigt die Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen, der Zahl der Infektionen mit dem Corona-Virus nahezu in grundsätzlich gem. § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG gerecht- allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dy- fertigt ist. Denn an anderen Orten als den in dieser namik an. Nach der Statistik des Robert-Koch-Insti- Verfügung bestimmten ist die Verwendung von Pyro- tuts sind die Ansteckungsumstände im Bundesdurch- technik weiterhin zulässig. schnitt in mehr als 75 % der Fälle unklar. Zur Vermei- dung einer akuten nationalen Gesundheitslage ist es Mit diesen angeordneten Maßnahmen kann Leben erforderlich, das Infektionsgeschehen aufzuhalten und Gesundheit der Bevölkerung unter Berücksichti- und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nach- gung notwendiger anderer Belange geschützt wer- verfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfekti- den. Diese Maßnahmen sind somit insgesamt ver- onen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu sen- hältnismäßig. ken (= 7-Tages-Inzidenz). Die 7-Tages-Inzidenz des Märkischen Kreises liegt derzeit bei 177,2 (Stand: Das in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG eingeräumte Ermes- 17.12.2020). Zur Vermeidung der weiteren Ausbrei- sen wird pflichtgemäß ausgeübt. Hierbei sind die ent- tung sind demnach Maßnahmen zu ergreifen, die ge- gegengesetzten Interessen, gem. § 28a Abs. 6 IfSG eignet, erforderlich und angemessen sind, das lokale insbesondere auch soziale und gesellschaftliche Infektionsgeschehen einzugrenzen. Auswirkungen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abgewogen wor- den. 1605
Das Interesse der Allgemeinheit an einer Verlangsa- mung der Verbreitung des Virus und dadurch der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesund- heitssystems rechtfertigt die getroffenen Einschrän- kungen und überwiegt die entgegenstehenden priva- ten Interessen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb ei- nes Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben wer- den. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Arns- berg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet wer- den. Iserlohn, 21.12.2020 Stadt Iserlohn Michael Joithe Bürgermeister 1606
Feuerwerksverbot im Bereich Danzturm Kartenauszug - GEOPORTAL@Iserlohn Maßstab ca. 1 : 5000 Datum: 18.12.2020 Die dargestellten Sachverhalte wurden nicht auf ihre Richtigkeit und Aktualität geprüft. 1607
Feuerwerksverbot im Bereich Seilersee Kartenauszug - GEOPORTAL@Iserlohn Maßstab ca. 1 : 3000 Datum: 21.12.2020 Die dargestellten Sachverhalte wurden nicht auf ihre Richtigkeit und Aktualität geprüft. 1608
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Herausgeber: Märkischer Kreis – Der Landrat, 58509 Lüdenscheid, Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den Stadtverwal- tungen im Kreis, bei der Kreisverwaltung Lüdenscheid und im Internet unter www.maerkischer-kreis.de kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche Anforderung werden Einzelexemplare zugesandt. Das Bekanntmachungsblatt erscheint wöchent- lich. 1610
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