Bekanntmachungsblatt Amtliches - Märkischer Kreis

 
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Bekanntmachungsblatt Amtliches - Märkischer Kreis
Amtliches
Bekanntmachungsblatt
- Amtsblatt des Märkischen Kreises-

Nr. 59                 Ausgegeben in Lüdenscheid am 21.12.2020             Jahrgang 2020

Inhaltsverzeichnis
21.12.2020           Stadt Iserlohn        Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhü-
                                           tung und Bekämpfung der Ausbreitung des
                                           "Corona-Virus" SARS-CoV-2
                                           hier: Verbot der Verwendung von Pyrotechnik
                                                 an Silvester an bestimmten Orten        1604

                                        1603
3.   Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort
                                                                   vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8
                                                                   IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschie-
                                                                   bende Wirkung.

                                                              4.   Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinver-
     Allgemeinverfügung der Stadt Iserlohn                         fügung werden als Straftaten bzw. Ordnungs-
                                                                   widrigkeiten nach den §§ 73 - 75 IfSG verfolgt.
 zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung
               der Ausbreitung des                            Begründung:
          "Corona-Virus" SARS-CoV-2
 hier: Verbot der Verwendung von Pyrotechnik                  Die Stadt Iserlohn ist nach §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28
        an Silvester an bestimmten Orten                      Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG i. V. m. Artikel 1 Gesetz zur
                                                              konsequenten und solidarischen Bewältigung der
Gem. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 5              COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und
und 10 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämp-                 zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die
fung von Infektionskrankheiten beim Menschen (In-             Auswirkungen einer Pandemie vom 14.04.2020 i. V.
fektionsschutzgesetz-IfSG) vom 20.07.2020 (BGBl. I            m. § 2 Gesetz zur Regelung besonderer Handlungs-
S. 1045) i. V. m. §§ 16 und 10 Abs. 5 der Verordnung          befugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Vi-              nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Fest-
rus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung –                      legung der Zuständigkeit nach dem Infektionsschutz-
CoronaSchVO) vom 30.11.2020 in der ab dem                     gesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz –
16.12.2020 gültigen Fassung ordnet die Stadt Iser-            IfSBG – NRW) – in der zz. gültigen Fassung – zu-
lohn zur Verhütung der Weiterverbreitung des SARS-            ständige Behörde. Werden Kranke, Krankheitsver-
CoV-2-Virus Folgendes an:                                     dächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider
                                                              festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die not-
1. Verbot von Pyrotechnik                                     wendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange
                                                              es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer
   a) Im Bereich rund um den Danzturm ist für die             Krankheiten erforderlich ist. Das neuartige Corona-
      Silvesternacht 31.12.2020/ 01.01.2021 in der            Virus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit
      Zeit von 23:00 Uhr bis 02:00 Uhr jede Verwen-           verbreitet. In Deutschland, Nordrhein-Westfalen und
      dung von Pyrotechnik untersagt. Das Areal               auch in Iserlohn gibt es inzwischen zahlreiche Infek-
      umfasst konkret die Außenterrasse und den               tionen. Bei einer Corona-Virus-Infektion handelt es
      Biergarten des Restaurants, den direkten                sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des §
      Spazierweg rund um das Restaurant sowie                 2 Nr. 3 IfSG. Auf dem Gebiet der Stadt Iserlohn sind
      den dazugehörigen Parkplatz bis zur Sperr-              bereits Kranke (§ 2 Nr. 4 IfSG), Krankheitsverdäch-
      schranke/Beginn Waldweg. Die Wiese unter-               tige (§ 2 Nr. 5 IfSG), Ansteckungsverdächtige (§ 2 Nr.
      halb des Restaurants gehört ebenfalls zur               7 IfSG) und Ausscheider (§ 2 Nr. 6 IfSG) festgestellt
      Sperrzone bis zum quer verlaufenden Bürger-             worden.
      meisterweg.
                                                              Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des
       Der betroffene Außenbereich ist in dem als             Landes Nordrhein-Westfalen hat am 30.11.2020 die
       Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt darge-           CoronaSchVO erlassen, die am 01.12.2020 in Kraft
       stellt.                                                getreten ist.
   b) Am Westufer der Callerbachtalsperre (Seiler-            Nach § 16 CoronaSchVO können die zuständigen
      see) ist im Areal zwischen Autobahnbrücke               Behörden im Einzelfall über die Verordnung hinaus-
      und ehem. Chinarestaurant, also konkret zwi-            gehende Schutzmaßnahmen anordnen.
      schen Seeuferstraße, Zufahrt zum ehemali-
      gen Chinarestaurant einschließlich des dazu             Nach § 10 Abs. 5 CoronaSchVO sind öffentlich ver-
      gehörenden Parkplatzes sowie des Bouleplat-             anstaltete Feuerwerke sowie jede Verwendung von
      zes, Seilersee und Sperrdamm für die Silves-            Pyrotechnik auf von den zuständigen Behörden nä-
      ternacht 31.12.2020/ 01.01.2021 in der Zeit             her zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen
      von 23:00 Uhr bis 02:00 Uhr jede Verwen-                und Straßen untersagt.
      dung von Pyrotechnik untersagt.
                                                              Die Bestimmung im Sinne des § 10 Abs. 5
       Der betroffene Außenbereich ist in dem als             CoronaSchVO wird durch diese Allgemeinverfügung
       Anlage 2 beigefügten Kartenausschnitt darge-           getroffen.
       stellt.
                                                              Mit Blick auf die derzeitige Infektionswelle durch das
2. Diese Allgemeinverfügung gilt am auf die Be-               Corona-Virus in Deutschland wird durch das Robert-
   kanntmachung folgenden Tag als bekanntgege-                Koch-Institut eine Gefährdungslage in Bezug auf die
   ben. Die Anordnungen zu Ziffer 1. sind somit ei-           Verbreitung des Virus angenommen.
   nen Tag nach Bekanntgabe wirksam. Diese All-
   gemeinverfügung     gilt  bis     einschließlich
   01.01.2021.

                                                       1604
Um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und                  Unter den zur Verfügung stehenden Schutzmaßnah-
die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung                men sind die getroffenen Anordnungen wirksame
der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheitsfälle               und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen.
bereitzuhalten und die erforderliche Zeit für die Ent-
wicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika                  Angesichts der Entwicklung der Infektionszahlen sind
und Impfstoffe zu gewinnen, ist es notwendig, den                sie zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und
Eintritt von weiteren SARS-CoV-2-Infektionen zu ver-             auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
zögern.
                                                                 Die Anordnung zur Untersagung jeder Verwendung
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krank-                   von Pyrotechnik in den in der Anordnung zu Ziffer 1.
heitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.                        definierten Bereichen ist erforderlich, um dort erfah-
                                                                 rungsgemäß zum Jahreswechsel zustande kom-
Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen.                  mende Menschenansammlungen zu verhindern. Die
Hauptübertragungsweg ist die Tröpfchen-Infektion.                Anordnung ist auch geeignet, der Verbreitung des
Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die                   COVID-19-Virus entgegenzuwirken, da die Anord-
Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch                    nung die Attraktivität der betroffenen Bereiche verrin-
indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasen-              gert, sodass eine Ansammlung von Menschen nicht
schleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt                  mehr zu erwarten ist. Zudem werden die ohnehin be-
gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko ei-             reits jetzt sehr stark belasteten Krankenhäuser und
ner Ansteckung mit dem COVID-19-Virus bei Zusam-                 das dort tätige Pflegepersonal entlastet. Die vorlie-
mentreffen vieler Menschen potentiell und damit die              gende Anordnung trägt dazu bei, dass es in der Sil-
Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung             vesternacht jedenfalls an den von mir bestimmten
verbreiten.                                                      Orten nicht zu schweren Verletzungen durch Böller
                                                                 u.a. Pyrotechnik kommt, wie es in den vergangenen
Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts                  Jahren der Fall war (vgl. https://www.sueddeut-
sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung             sche.de/panorama/silvester-bilanz-verletzte-
des COVID-19-Virus "massive Anstrengungen auf al-                1.4271318;          https://www.welt.de/gesundheit/ar-
len Ebenen des öffentlichen Gesundheitsdienstes er-              ticle204656544/Silvester-2020-An-keinem-anderen-
forderlich". Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen          Tag-verletzen-sich-so-viele.html). Nur so ist zu ge-
in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und               währleisten, die notwendigen medizinischen Kapazi-
die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie mög-               täten vorzuhalten, um auch in dieser Zeit eine mit
lich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftli-              dem SARS-CoV-2-Virus infizierte Person – ggf. auch
che Anstrengungen wie die Reduzierung von sozia-                 intensivmedizinisch – behandeln zu können.
len Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von In-
fektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen              Die hier betroffenen Bereiche gem. Anlage 1 und An-
Bereich verbunden.                                               lage 2 sind die Plätze am Danzturm und unter der
                                                                 Autobahnbrücke am Seilersee in Iserlohn. An diesen
Nur so kann erreicht werden, dass eine Weiterver-                Plätzen treffen sich erfahrungsgemäß jedes Jahr
breitung der Infektionen mit dem COVID-19-Virus in               zum Jahreswechsel viele Personen um dort unter
der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlang-               Verwendung von Pyrotechnik ins neue Jahr zu feiern.
samt wird.
                                                                 Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Ver-
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von                    hältnismäßigkeit ist die Anordnung des Verbotes je-
SARS-CoV-2 (Tröpfchen), z. B. durch Husten, Nie-                 der Verwendung von Pyrotechnik auf den Jahres-
sen oder teils mild erkrankte oder asymptomatisch in-            wechsel 2020/2021 zeitlich befristet.
fizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen
von Mensch zu Mensch kommen.                                     Die Schutzmaßnahmen stehen durch ihre geringe In-
                                                                 tensität in einem angemessenen Verhältnis zu dem
Trotz der bisher verfügten Maßnahmen steigt die                  Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen, der
Zahl der Infektionen mit dem Corona-Virus nahezu in              grundsätzlich gem. § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG gerecht-
allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dy-               fertigt ist. Denn an anderen Orten als den in dieser
namik an. Nach der Statistik des Robert-Koch-Insti-              Verfügung bestimmten ist die Verwendung von Pyro-
tuts sind die Ansteckungsumstände im Bundesdurch-                technik weiterhin zulässig.
schnitt in mehr als 75 % der Fälle unklar. Zur Vermei-
dung einer akuten nationalen Gesundheitslage ist es              Mit diesen angeordneten Maßnahmen kann Leben
erforderlich, das Infektionsgeschehen aufzuhalten                und Gesundheit der Bevölkerung unter Berücksichti-
und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nach-              gung notwendiger anderer Belange geschützt wer-
verfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfekti-               den. Diese Maßnahmen sind somit insgesamt ver-
onen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu sen-                hältnismäßig.
ken (= 7-Tages-Inzidenz). Die 7-Tages-Inzidenz des
Märkischen Kreises liegt derzeit bei 177,2 (Stand:               Das in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG eingeräumte Ermes-
17.12.2020). Zur Vermeidung der weiteren Ausbrei-                sen wird pflichtgemäß ausgeübt. Hierbei sind die ent-
tung sind demnach Maßnahmen zu ergreifen, die ge-                gegengesetzten Interessen, gem. § 28a Abs. 6 IfSG
eignet, erforderlich und angemessen sind, das lokale             insbesondere auch soziale und gesellschaftliche
Infektionsgeschehen einzugrenzen.                                Auswirkungen unter Beachtung des Grundsatzes der
                                                                 Verhältnismäßigkeit gegeneinander abgewogen wor-
                                                                 den.

                                                          1605
Das Interesse der Allgemeinheit an einer Verlangsa-
mung der Verbreitung des Virus und dadurch der
Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesund-
heitssystems rechtfertigt die getroffenen Einschrän-
kungen und überwiegt die entgegenstehenden priva-
ten Interessen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb ei-
nes Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben wer-
den. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Arns-
berg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von
Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte,
würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet wer-
den.

Iserlohn, 21.12.2020

Stadt Iserlohn

Michael Joithe
Bürgermeister

                                                       1606
Feuerwerksverbot im Bereich Danzturm
       Kartenauszug - GEOPORTAL@Iserlohn
       Maßstab ca. 1 : 5000 Datum: 18.12.2020
       Die dargestellten Sachverhalte wurden nicht
       auf ihre Richtigkeit und Aktualität geprüft.
1607
Feuerwerksverbot im Bereich Seilersee
       Kartenauszug - GEOPORTAL@Iserlohn
       Maßstab ca. 1 : 3000 Datum: 21.12.2020
       Die dargestellten Sachverhalte wurden nicht
       auf ihre Richtigkeit und Aktualität geprüft.
1608
1609
Herausgeber: Märkischer Kreis – Der Landrat, 58509 Lüdenscheid, Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den Stadtverwal-
tungen im Kreis, bei der Kreisverwaltung Lüdenscheid und im Internet unter www.maerkischer-kreis.de kostenlos erhältlich; auf
fernmündliche oder schriftliche Anforderung werden Einzelexemplare zugesandt. Das Bekanntmachungsblatt erscheint wöchent-
lich.

                                                           1610
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