Überblick über die geplanten Neuregelungen - Sanierung ohne Insolvenz - zur präventiven Restrukturierung
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Sanierung ohne Insolvenz – Überblick über die geplanten Neuregelungen zur präventiven Restrukturierung 8. Dezember 2020 Eine Veranstaltung von In Kooperation mit
Ihre Referenten: Dr. Alexandra Schluck-Amend André Bäcker Dr. Flemming V. Dönges Partnerin Partner Rechtsanwalt CMS Hasche Sigle PricewaterhouseCoopers GmbH Landesbank Hessen-Thüringen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Moderation: Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel © F.A.Z. BUSINESS MEDIA GmbH 2020
Sanierung ohne Insolvenz – Überblick über die geplanten Neuregelungen zur präventiven Restrukturierung Dr. Alexandra Schluck-Amend CMS Hasche Sigle 8. Dezember 2020
Agenda I. Überblick über das StaRUG • Das neue StaRUG • Überblick zum Restrukturierungsplan • Eintrittsschwelle: drohende Zahlungsunfähigkeit II. Inhalt und Ablauf des StaRUG-Verfahrens • Exemplarischer Ablauf einer Sanierung nach dem StaRUG • Gestaltung von Verträgen • Verschärfung des Pflichtenkreises der Geschäftsleiter III. Vor- und Nachteile des StaRUG-Verfahrens 4 Digitaler Roundtable | 08.12.2020 CMS Deutschland
Das neue StaRUG Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 14.10.2020 zum Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) • Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie • Inkrafttreten geplant zum 01.01.2021 • Effektive Sanierung drohend zahlungsunfähiger Unternehmen außerhalb des Insolvenzverfahrens Kern des Regierungsentwurfs • Möglichkeit zur Sanierung unter Beteiligung der Gläubiger auch gegen deren Willen • Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners bleibt bestehen • Sanierungsinstrumente Restrukturierungsplan Vertragsbeendigung Vollstreckungs- und Verwertungssperre 6 Digitaler Roundtable 6 | 08.12.2020 CMS Deutschland
Überblick zum Restrukturierungsplan WAS? WER? BEDINGUNGEN? Die Möglichkeit, den Schuldner mittels Alle Unternehmen und natürliche Drohende Zahlungsunfähigkeit. eines Restrukturierungsplans zu sanieren Personen, soweit Unternehmer. und dissentierende Gläubiger zu binden. GEGENSTAND? WIE? ABLAUF? Forderungskürzungen, Abänderung Aufteilung der Planbetroffenen in (i) Kein fester Ablauf vorgeschrieben, vertraglicher Nebenbestimmungen und Gruppen. aber: Sicherheiten, gesellschaftsrechtliche Zustimmung von 75% Summenmehrheit (ii) Planangebot + Anzeige bei Gericht Maßnahmen. in jeder Gruppe; cram-down. (iii) Planbestätigung Möglichkeit, Gruppenentscheidung vor Insolvenz zu treffen NEUERUNG und Gläubiger gegen ihren Willen zu binden. 7 Digitaler Roundtable | 08.12.2020 CMS Deutschland
Eintrittsschwelle: drohende Zahlungsunfähigkeit Überschuldung / Zahlungs- unfähigkeit Drohende Zahlungs- unfähigkeit Produkt- und Stakeholderkrise Strategiekrise Erfolgskrise Liquiditätkrise Insolvenzreife Absatzkrise 8 Digitaler Roundtable | 08.12.2020 CMS Deutschland
II. Inhalt und Ablauf des StaRUG-Verfahrens 9 Digitaler Roundtable | 08.12.2020 CMS Firm
Exemplarischer Ablauf einer Sanierung nach dem StaRUG Anzeige bei Restrukturierungs- gericht Instrumente Ggf. Antrag auf Ggf. Bestätigung des nach dem Stabilisierungs- Restrukturierungs- StaRUG anordnung Ggf. Plans Ggf. Gerichtliche Gerichtliche Plan- Vorprüfung Ggf. abstimmung Entscheidung über Vertragsbeendigung Prüfung der Ausarbeitung eines Planabstimmungsverfahren und Planum- Sanierungsoptionen Restrukturierungsplans Planannahme setzung Nachhaltige Unternehmenskrise Drohende Zahlungsunfähigkeit Sanierung 10 Digitaler Roundtable | 08.12.2020 CMS Deutschland
Gestaltung von Verträgen (1) Mögliche Regelungen im Restrukturierungsplan Grundsatz des § 4 StaRUG-E: • Gestaltung von Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften Sonderfall des § 4 Abs. 2 StaRUG-E: • Mehrseitige Rechtsverhältnisse zwischen Schuldner und mehreren Gläubigern • Vereinbarungen der Gläubiger untereinander über die Durchsetzung der Forderungen FOLGE Gestaltung von Vereinbarungen und Nebenbestimmungen ANWENDUNGS- Konsortialfinanzierungen, kollektive Finanzierungsarrangements BEREICH 11 Digitaler Roundtable | 08.12.2020 CMS Deutschland
Gestaltung von Verträgen (2) Vertragsbeendigung (1) • Beendigung von gegenseitigen, beiderseitig noch nicht vollständig erfüllten Regelungsgehalt Verträgen durch gerichtliche Entscheidung • Vertragspartner verweigert Vertragsanpassung/-beendigung • Vertragsbeendigung ist nicht offensichtlich unsachgerecht Materielle Voraussetzungen • Schuldner muss drohend zahlungsunfähig sein • Nicht erfasst: z.B. Arbeitsverträge, Vereinbarungen über Liquidationsnetting und über Finanzsicherheiten i.S.d. KWG • Antrag des Schuldners Formelle Voraussetzungen • Gleichzeitiger Antrag des Schuldners auf gerichtliche Bestätigung des Rechtstrukturierungsplans, der weitere Maßnahmen vorsieht 12 Digitaler Roundtable | 08.12.2020 CMS Deutschland
Gestaltung von Verträgen (3) Vertragsbeendigung (2) • Gerichtliche Entscheidung durch Beschluss • Gerichtliche Vertragsbeendigung setzt gleichzeitige gerichtliche Bestätigung des Entscheidung des Gerichts Restrukturierungsplans voraus = Einheitlicher Beschluss • Gestaltende Wirkung erst mit Rechtskraft des Beschlusses • Erfüllung kann nicht mehr verlangen werden • Bei Dauerschuldverhältnissen: Wirkung einer Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist (soweit nicht kürzere Frist maßgeblich) Rechtsfolgen • Anspruch des Vertragspartners wegen Nichterfüllung, der im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans gestaltet werden kann • Für Forderungen wegen Nichterfüllung ist gesonderte Gruppe zu bilden 13 Digitaler Roundtable | 08.12.2020 CMS Deutschland
Verschärfung des Pflichtenkreises der Geschäftsleiter Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement • Implementierung eines Frühwarnsystems • Pflicht zur Unterrichtung der Überwachungsorgane Ab drohender Zahlungsunfähigkeit • Vorrangige Verpflichtung gegenüber der Gesamtheit der Gläubiger • Entgegenstehende Weisungen/Beschlüsse der Gesellschafter sind unwirksam • Schadenersatzpflicht gegenüber Gesellschaft Ab Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache • Sorgfaltsmaßstab: ordentlicher und gewissenhafter Sanierungsgeschäftsführer • Insolvenzantragspflicht durch Anzeigepflicht ersetzt • Schadenersatzpflicht gegenüber Gläubigern 14 Digitaler Roundtable | 08.12.2020 CMS Deutschland
III. Vor- und Nachteile des StaRUG-Verfahrens 15 Digitaler Roundtable | 08.12.2020 CMS Firm
Vor- und Nachteile des StaRUG-Verfahrens • Freiwillige Einleitung • Keine Arbeitnehmerforderungen und • Finanzielle und operative Sanierungen Pensionsansprüche einbezogen möglich • Keine Liquiditätserleichterung durch • Sanierung mit einzelnen oder allen Insolvenzausfallgeld Gläubigern möglich • Potenziell geringe gerichtliche Beteiligung • Eigenverwaltung – Restrukturierungsbeauftragter als helfende Hand • Voraussichtlich geringerer Imageverlust 16 Digitaler Roundtable | 08.12.2020 CMS Deutschland
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 17 Digitaler Roundtable | 08.12.2020 CMS Firm
Ihre Ansprechpartnerin Dr. Alexandra Schluck-Amend Partnerin Leitung Geschäftsbereich Restrukturierung & Insolvenz CMS Hasche Sigle Schöttlestraße 8 70597 Stuttgart T +49 711 9764 278 E alexandra.schluck-amend@cms-hs.com 18 Digitaler Roundtable | 08.12.2020 CMS Deutschland
StaRUG – Eine Bankenperspektive Sanierung ohne Insolvenz – Überblick über die geplanten Neuregelungen zur präventiven Restrukturierung Dr. Flemming V. Dönges | Frankfurt / Erfurt | Allg. Untern.-finanz. & Insolvenzrecht 8. Dezember 2020
StaRUG – Eine Bankenperspektive Einfach eine gute Bank Relationship Vertrauen Verantwortung Verbindlichkeit Öffentlicher Auftrag 21 Sanierung ohne Insolvenz | Dr. Flemming V. Dönges | 08.12.2020
StaRUG – Eine Bankenperspektive Besteht durch StaRUG die Gefahr, □ dass Kreditgeber Vertragsverhältnisse nur mit wirtschaftlich sehr gesunden Unternehmen eingehen; □ dass sich Laufzeiten für Kredite verkürzen und Finanzzahlen deutlich strenger gesetzt werden; □ dass Kreditgeber künftig von einer gemeinsamen Finanzierung von Projekten Abstand nehmen werden bzw. deutlich höhere Anforderungen an eine Besicherung an die Unternehmen gestellt werden? Zahlreiche Vertragsbestandteile einseitig durch Schuldner gestaltbar (nach der Gesetzesbegründung allerdings nur synallagmatische Rechte) Verhältnis der Gläubiger zueinander gestaltbar Schuldner- und Drittsicherheiten disponibel 22 Sanierung ohne Insolvenz | Dr. Flemming V. Dönges | 08.12.2020
StaRUG – Eine Bankenperspektive Adressaten des StaRUG In erster Linie für größere und große Unternehmen? □ Contra: Intention des Gesetzgebers □ Pro: Gute Vorbereitung erforderlich Komplexität Kostenintensität 23 Sanierung ohne Insolvenz | Dr. Flemming V. Dönges | 08.12.2020
StaRUG – Eine Bankenperspektive Der „mitgebrachte“ Restrukturierungsbeauftragte – ein Problem? Einbindung des RB wohl der Normalfall (§ 80 Abs. 2 S. 1) Regel ist, dass Schuldner den RB „mitbringt“ Gericht hat Möglichkeit einen zweiten RB zu bestellen RB nimmt seine Aufgaben unparteiisch wahr (§ 82 Abs. 4 S. 2) Haftung bei schuldhafter Pflichtverletzung 24 Sanierung ohne Insolvenz | Dr. Flemming V. Dönges | 08.12.2020
StaRUG – Eine Bankenperspektive I. Chance StaRUG als Hilfe zum Einfangen von „Snozzers“? Fall: Neben der Konsortialfinanzierung hat sich das Unternehmen mit einem Schuldschein finanziert. Gläubiger der Forderung waren ursprünglich 150 Banken und Sparkassen, die ihre Forderung teilweise ihrerseits abgetreten haben. Viele Schuldscheingläubiger sind nicht erreichbar, so dass eine Sanierung zu scheitern droht. Die Schuldscheine sind in zwei Monaten zur Rückzahlung fällig. 25 Sanierung ohne Insolvenz | Dr. Flemming V. Dönges | 08.12.2020
StaRUG – Eine Bankenperspektive II. Chance StaRUG als Hilfe im Umgang mit „Schornsteinhypotheken“? Fall: Die Darlehen der Kreditinstitute sind mit einer werthaltigen Grundschuld durch die Schuldnerin besichert. Das Grundstück soll als Restrukturierungsbeitrag lastenfrei verkauft und aufgelassen werden. Unglücklicherweise hat ein Hedgefonds eine nachrangige Grundschuld auf demselben Grundstück ohne Erlösaussichten bei einer Verwertung zu haben. Seine Zustimmung zur Löschung der wertlosen Grundschuld macht der Fonds von einer erheblichen Geldleistung abhängig. 26 Sanierung ohne Insolvenz | Dr. Flemming V. Dönges | 08.12.2020
StaRUG – Eine Bankenperspektive Aufsichtsrechtlicher Aspekt Triggert StaRUG-Verfahren den Ausfall des Schuldners? Einfluss auf Risikoquantifizierung gem. Art. 178 CRR? Unwahrscheinliche Begleichung der Verbindlichkeiten ohne Sicherheitenverwertung oder Überfälligkeit von Forderungen ggü. KI >90 Tage aber Hinweis auf Ausfall in Art 178 Abs. 1 Nr. 3 (f) CRR: „…der Schuldner hat die Insolvenz beantragt, wurde für insolvent erklärt oder unter einen vergleichbaren Schutz gestellt, so dass die Rückzahlung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Institut verhindert oder verzögert würde.“ 27 Sanierung ohne Insolvenz | Dr. Flemming V. Dönges | 08.12.2020
StaRUG – Eine Bankenperspektive Quintessenz In erster Linie bietet das StaRUG dem redlichen Schuldner in Zusammenarbeit mit dem redlichen Gläubiger viele Chancen, eine außer-insolvenzliche Sanierung gemeinsam gegen obstruierende Stakeholder durchzusetzen. 28 Sanierung ohne Insolvenz | Dr. Flemming V. Dönges | 08.12.2020
StaRUG-E Ablauf / Phasen und ausgewählte betriebswirtschaftliche Aspekte eines Restrukturierungsvorhabens nach StaRUG-E 8. Dezember 2020 (Basis: Stand Regierungsentwurf vom 14. Oktober 2020)
Risikofrüherkennung bildet den Ausgangspunkt der frühzeitigen Sanierung – der pRR wird künftig immer mitzudenken sein Konsensuale Sanierung fraglich Kriseneintritt & drohende ZU tritt (bald) ein 1 Risikofrüherkennung 2 Konsensuale Sanierung • Monitoring bestandsgefährdender • Sanierungspflicht nach allgemeinen Geschäftsleiterpflichten und ggf. nach § 2 StaRUG-E (bei drohZU) Entwicklungen (§ 1 StaRUG-E) • Konsensuale Sanierungsbemühungen mit Gläubigern, Gesellschaftern und anderen Beteiligten (Kunden, Lieferanten, • Berichtspflicht an Arbeitnehmern, …) Überwachungsorgane und Handlungspflicht • Risikomanagementsysteme • Sanierungskonzept und ernsthafte Sanierungsbemühungen • Integrierte Planung + • (typischerweise) Sanierungskonzept nach IDW S6 Szenarioanalyse • Option pRR wird künftig immer mitzudenken sein für den Fall des Scheiterns der konsensualen Sanierung (implizit zwingend, und ggf. für Aufrechterhalt positiver Fortbestehensprognose Zeitraum: mind. 24 Monate) Beginn der fortlaufenden Prüfung: Eintritt ZU / ÜS / droh. ZU (Liquiditätsstatus, kurzfr. & mittelfr. Liquiditätsplanung) PwC | Restrukturierungspraxis nach SanInsFoG 30
Die im Gesetz optional vorgesehene „Sanierungs“ – Bescheinigung unterstützt eine sichere Verfahrenseinleitung ggf. Anzeige des Anzeige des Restrukturierungsvorhabens mit Restrukturierungsvorhabens bei Gericht „Sanierungs“-Bescheinigung sinnvoll! 3 Vorbereitung pRR „Sanierungs“-Bescheinigung (78 Abs. 2 StaRUG-E) • Wahrung Interessen Gesamtheit Gläubiger, subsidiär Voraussetzungen Vorteile Anteilsinhaber, ab Eintritt droh ZU § 2 StaRUG-E • Fortsetzung Verhandlung mit Gläubigern / • Restrukturierungs-Planung ist vollständig, Gesellschaftern • Keine Überprüfung des Vorliegens der • Sofern Instrumente des StaRUG genutzt werden sollen, schlüssig und basiert nicht auf falschen Voraussetzungen bei Stabilisierungs- Vorbereitung Anzeige an Gericht, § 33 StaRUG-E Tatsachen, Anordnung durch • Restrukturierung ist nicht aussichtslos, Restrukturierungsbeauftragten nötig Mind. (auf pRR angepasstes) • Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, Restrukturierungs-Konzept erforderlich: • Schuldnervorschlag bzgl. des • Ggf. beantragte Stabilisierung erforderlich, einzusetzenden Restrukturierungs- • Krisenursachen und -stadium • Ziele und geplante Maßnahmen • Keine erheblichen Rückstände bei beauftragten ist für das Gericht • Verhandlungsstand Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger, bindend (Ausnahme: vorgeschlagener • Befähigung Schuldner zur Erfüllung Pflichten Finanzamt, Lieferanten oder anderen Restrukturierungsbeauftragter ist nach StaRUG Kreditoren offensichtlich ungeeignet) • Keine Verstöße gegen Offenlegungs- pflichten in den vergangenen 3 GJ PwC | Restrukturierungspraxis nach SanInsFoG 31
Spätestens für die Stabilisierungsanordnung ist dann jedoch eine detaillierte Finanzplanung (mit pRR) für 6 Monate erforderlich ggf. gerichtliche Vorprüfung ggf. Antrag auf Stabilisierungsanordnung (auf Antrag oder von Amtswegen) 4 ggf. Vorbereitung Antrag auf Stabilisierung (§§ 56-66 StaRUG) 5 ggf. Vorbereitung Vorprüfung (§§ 48-50 StaRUG) • Vollstreckungs- und Verwertungsverbot, sofern für Wahrung der Klärung von allen Zweifelsfragen, die für Bestätigung Plan erheblich sein Aussichten des R-Ziels erforderlich, R-Plan nicht aussichtlos + droh. ZU können, insbesondere vorliegend • Planstruktur (Auswahl und Gruppenbildung) • gegen einzelne, mehrere oder alle Gläubiger, auch Sicherungsnehmer • Stimmrechte gruppeninterner Drittsicherheiten (auch nicht Planbetroffene) • Vorliegen drohender ZU • Anordnungshöchstdauer: 3 Monate (verlängerbar) Schlüssige und vollständige Restrukturierungsplanung Entwurf vorgesehene Planstruktur • mind. ein auf Antragszeitpunkt aktualisiertes R-Konzept, • soweit Darlegung drohender ZU gegenständlich: Fristsetzung zur Vorlage eines R-Plans möglich Planungsrechnung über den Zeitraum von 24 Monaten • Finanzplan 6 Monate zum Nachweis Fortführung des Unternehmens • Erklärung zu • Umfang Verzug ggü. ArbN, SV, FA, Lieferanten • VV-Verbot letzte 3 Jahre • Erfüllung Offenlegungspflichten letzte 3 Jahre PwC | Restrukturierungspraxis nach SanInsFoG 32
Bei jeder nicht konsensualen Sanierung werden Fragen der Vergleichsrechnung und Bewertung eine zentrale Rolle spielen Antrag gerichtliche Planabstimmung oder Entscheidung der (außergerichtliches) Planangebot Planbetroffenen 6 Vorbereitung Planabstimmung /-angebot 7 Durchführung Planabstimmung • Vorbereitung Planangebot oder gerichtlichen Planabstimmung Außergerichtlich: • erforderlich: Vollständiger Restrukturierungsplan nebst Anlagen • Außerger. Annahme, ggf. mit Planerörterungstermin od. • Versand Planangebot an die Planbetroffenen • im Rahmen einer Planbetroffenenversammlung Gerichtlich: • Ladung der Betroffenen & anschließender Erörterungs- und Abstimmungstermin • Restrukturierungsplan (darstellender + gestaltender Teil) • Vergleichsrechnung (§ 8 StaRUG); i.d.R. nicht mehr ausreichend: „schliche“ Liquidationswerte • Machbarkeitsstudie Verkauf oder Dual-Track • anderweitige Fortführung (inkl. InsO) • ggf. Unternehmensbewertung (insb. bei Eingriff in Anteilseignerrechte) • Begründete Erklärung zur Beseitigung droh. ZU und Wiederherstellung Bestandsfähigkeit, § 16 StaRUG-E • Vermögensübersicht und Planung (GuV, Liquidität) für Dauer Befriedigung Gläubiger, § 16 StaRUG-E • ggf. Verbindliche Auskunft Sanierungsgewinn § 3a EStG PwC | Restrukturierungspraxis nach SanInsFoG 33
Dem Schutz der Überstimmten dienen das Schlechter- stellungsverbot und die (eingeschränkte) Absolute Priority Rule Minderheitenschutz und CCCD Minderheitenschutz Cross-Class Cram-Down (CCCD) bei Überstimmung innerhalb einer Gruppe (§§ 27, 71 StaRUG-E) bei Überstimmung von ganzen Gruppen (§§ 29 f. StaRUG-E) Eingeschränkte absolute Prioritätsregel Keine Schlechterstellung Kein Planbetroffener im Vergleich zur Situation „ohne pRR“ erhält > 100% Vergleichsrechnung § 8 (2) StaRUG-E dabei: Unternehmensfortführung als Regelannahme Keine Besserstellung Ausnahme gleichrangiger nach den Umständen Ausnahme: wenn Verkauf oder Fortführung aussichtslos! Planbetroffener sachgerecht Verkauf: Dual-Track oder Begutachtung Verkaufsfähigkeit; Fortführung: regelmäßig Fortführung/Sanierung in der Insolvenz Ausnahme 1 (alle): voller Wertausgleich Kein Wertzuwachs Ausnahme 2 (nur Anteilseigner) bei nachrangigen • Anteilseigner für Fortführung erforderlich Einzel-Liquidationswerte • untauglich: Planbetroffenen noch • Eingriff bei Gläubiger geringfügig (insb. kein (Verwerter-Gutachten) Fortführungswerte aus Verwerter- bei Anteilseigner Haircut, keine Fälligkeitsverschiebung >1,5 J.) Gutachten (nicht begründbar) • erforderlich: Unternehmensbewertung auf sinnvoll denkbare Darlegung „kein Wertzuwachs“: Basis CF/Multiples oder Markttest Markttest oder Unternehmensbewertung PwC | Restrukturierungspraxis nach SanInsFoG 34
Für eine Vertragsbeendigung ist die Erforderlichkeit darzulegen – es darf zudem nicht die einzige Maßnahme sein ggf. Antrag auf Vertragsbeendigung und Antrag auf gerichtl. Planbestätigung 8 Ggf. Vorbereitung Planbestätigung (§§ 67-79 StaRUG) & Vertragsbeendigung (§§ 51-55 StaRUG) Planbestätigung: • erforderlich in jedem Fall der nicht konsensualen (einstimmigen) Bestätigung des Restrukturierungsplans Vertragsbeendigung: • erforderliche Beendigung von gegenseitigen Verträgen, die auch nach §§ 103, 109 InsO beendbar sind • Antrag nur gleichzeitig mit Antrag auf Bestätigung zu stellen Planbestätigung: • sofern Planabstimmung außergerichtlich erfolgt: detaillierte Dokumentation Abstimmungsergebnis und –prozess • Dokumentation der Erfüllbarkeit des Planes (soweit nicht bereits ausreichend durch R-Plan geschehen, bspw. Leistungen Dritter) Vertragsbeendigung: • Darlegung der Erforderlichkeit der Beendigung für Verwirklichung des Restrukturierungsvorhabens PwC | Restrukturierungspraxis nach SanInsFoG 35
Nach gerichtlicher Planbestätigung kann eine Planüberwachung angeordnet werden Gerichtliche Möglichkeit sofortiger Entscheidung Beschwerde 9 Gerichtliche Planbestätigung 10 ggf. Planüberwachung • Gerichtliche Planbestätigung nur bei nicht einstimmiger • Frist: 2 Wochen • Kontinuierliche Überwachung der Erfüllung der Annahme des Plans durch die Planbetroffenen • hat nur auf Ansprüche nach Maßgabe des • Entscheidung Gericht über Planbestätigung und Anordnung Restrukturierungsplans Vertragsbeendigung aufschiebende • Bis zu 3 Jahre Wirkung • Kann auch bereits im Anhörungstermin der Planbetroffenen oder im Erörterungs- und Abstimmungstermin erfolgen • Situatives Reporting der Planerfüllung PwC | Restrukturierungspraxis nach SanInsFoG 36
André Bäcker Partner Kontakt Wirtschaftsprüfer - Steuerberater, Business Recovery Services Phone: +49 69 9585 5264 | Mobile: +49 151 530 75 183 Email: andre.baecker@pwc.com PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Friedrich-Ebert-Anlage 35-37 | 60327 | Frankfurt a. M. | Germany www.pwc.com/de PwC | Restrukturierungspraxis nach SanInsFoG 37
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! © F.A.Z. BUSINESS MEDIA GmbH 2020
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