Überblick über die geplanten Neuregelungen - Sanierung ohne Insolvenz - zur präventiven Restrukturierung

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Überblick über die geplanten Neuregelungen - Sanierung ohne Insolvenz - zur präventiven Restrukturierung
Sanierung ohne Insolvenz –
Überblick über die geplanten Neuregelungen
     zur präventiven Restrukturierung
                             8. Dezember 2020

    Eine Veranstaltung von                      In Kooperation mit
Überblick über die geplanten Neuregelungen - Sanierung ohne Insolvenz - zur präventiven Restrukturierung
Ihre Referenten:

                    Dr. Alexandra Schluck-Amend             André Bäcker               Dr. Flemming V. Dönges
                                Partnerin                        Partner                      Rechtsanwalt
                             CMS Hasche Sigle        PricewaterhouseCoopers GmbH       Landesbank Hessen-Thüringen
                                                     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Moderation:

                      Prof. Dr. Thomas Wegerich
                                Herausgeber
                           Deutscher AnwaltSpiegel

© F.A.Z. BUSINESS MEDIA GmbH 2020
Überblick über die geplanten Neuregelungen - Sanierung ohne Insolvenz - zur präventiven Restrukturierung
Sanierung ohne Insolvenz –
Überblick über die geplanten Neuregelungen
zur präventiven Restrukturierung

Dr. Alexandra Schluck-Amend
CMS Hasche Sigle

8. Dezember 2020
Überblick über die geplanten Neuregelungen - Sanierung ohne Insolvenz - zur präventiven Restrukturierung
Agenda

I. Überblick über das StaRUG
    • Das neue StaRUG
    • Überblick zum Restrukturierungsplan
    • Eintrittsschwelle: drohende Zahlungsunfähigkeit

II. Inhalt und Ablauf des StaRUG-Verfahrens
    • Exemplarischer Ablauf einer Sanierung nach dem StaRUG
    • Gestaltung von Verträgen
    • Verschärfung des Pflichtenkreises der Geschäftsleiter

III. Vor- und Nachteile des StaRUG-Verfahrens

4   Digitaler Roundtable | 08.12.2020                         CMS Deutschland
Überblick über die geplanten Neuregelungen - Sanierung ohne Insolvenz - zur präventiven Restrukturierung
I.   Überblick über das StaRUG

5    Digitaler Roundtable | 08.12.2020   CMS Firm
Überblick über die geplanten Neuregelungen - Sanierung ohne Insolvenz - zur präventiven Restrukturierung
Das neue StaRUG

    Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 14.10.2020 zum Gesetz über den
    Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG)
    • Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie
    • Inkrafttreten geplant zum 01.01.2021
    • Effektive Sanierung drohend zahlungsunfähiger Unternehmen außerhalb des
      Insolvenzverfahrens

    Kern des Regierungsentwurfs
    • Möglichkeit zur Sanierung unter Beteiligung der Gläubiger auch gegen deren Willen
    • Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners bleibt bestehen
    • Sanierungsinstrumente
       Restrukturierungsplan
       Vertragsbeendigung
       Vollstreckungs- und Verwertungssperre

6      Digitaler Roundtable
                       6 | 08.12.2020                                                     CMS Deutschland
Überblick über die geplanten Neuregelungen - Sanierung ohne Insolvenz - zur präventiven Restrukturierung
Überblick zum Restrukturierungsplan

    WAS?                                          WER?                                   BEDINGUNGEN?

    Die Möglichkeit, den Schuldner mittels        Alle Unternehmen und natürliche        Drohende Zahlungsunfähigkeit.
    eines Restrukturierungsplans zu sanieren      Personen, soweit Unternehmer.
    und dissentierende Gläubiger zu binden.

    GEGENSTAND?                                   WIE?                                   ABLAUF?

    Forderungskürzungen, Abänderung               Aufteilung der Planbetroffenen in      (i)   Kein fester Ablauf vorgeschrieben,
    vertraglicher Nebenbestimmungen und           Gruppen.                                     aber:
    Sicherheiten, gesellschaftsrechtliche         Zustimmung von 75% Summenmehrheit      (ii) Planangebot + Anzeige bei Gericht
    Maßnahmen.                                    in jeder Gruppe; cram-down.            (iii) Planbestätigung

                             Möglichkeit, Gruppenentscheidung vor Insolvenz zu treffen
    NEUERUNG
                             und Gläubiger gegen ihren Willen zu binden.

7       Digitaler Roundtable | 08.12.2020                                                                                CMS Deutschland
Eintrittsschwelle: drohende Zahlungsunfähigkeit

                                                                                                     Überschuldung /
                                                                                                     Zahlungs-
                                                                                                     unfähigkeit
                                                                                        Drohende
                                                                                        Zahlungs-
                                                                                       unfähigkeit

                                                     Produkt- und
    Stakeholderkrise                Strategiekrise                  Erfolgskrise   Liquiditätkrise     Insolvenzreife
                                                     Absatzkrise

8       Digitaler Roundtable | 08.12.2020                                                                      CMS Deutschland
II. Inhalt und Ablauf des StaRUG-Verfahrens

9   Digitaler Roundtable | 08.12.2020         CMS Firm
Exemplarischer Ablauf einer Sanierung nach dem StaRUG

                                            Anzeige bei
                                         Restrukturierungs-
                                              gericht

      Instrumente                          Ggf. Antrag auf                                                          Ggf. Bestätigung des
        nach dem                           Stabilisierungs-                                                          Restrukturierungs-
          StaRUG                             anordnung                                                 Ggf.                Plans
                                                                                Ggf.
                                                                                                    Gerichtliche
                                                                             Gerichtliche
                                                                                                       Plan-
                                                                             Vorprüfung                                    Ggf.
                                                                                                    abstimmung
                                                                                                                      Entscheidung
                                                                                                                           über
                                                                                                                    Vertragsbeendigung

            Prüfung der                            Ausarbeitung eines                       Planabstimmungsverfahren und             Planum-
        Sanierungsoptionen                       Restrukturierungsplans                              Planannahme                     setzung

                                                                                                                                     Nachhaltige
                Unternehmenskrise                                         Drohende Zahlungsunfähigkeit
                                                                                                                                      Sanierung

10   Digitaler Roundtable | 08.12.2020                                                                                                         CMS Deutschland
Gestaltung von Verträgen (1)

Mögliche Regelungen im Restrukturierungsplan

       Grundsatz des § 4 StaRUG-E:
       • Gestaltung von Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften

             Sonderfall des § 4 Abs. 2 StaRUG-E:
             • Mehrseitige Rechtsverhältnisse zwischen Schuldner und mehreren Gläubigern
             • Vereinbarungen der Gläubiger untereinander über die Durchsetzung der Forderungen

 FOLGE                         Gestaltung von Vereinbarungen und Nebenbestimmungen

 ANWENDUNGS-
                               Konsortialfinanzierungen, kollektive Finanzierungsarrangements
 BEREICH

11   Digitaler Roundtable | 08.12.2020                                                            CMS Deutschland
Gestaltung von Verträgen (2)

Vertragsbeendigung (1)

                                         • Beendigung von gegenseitigen, beiderseitig noch nicht vollständig erfüllten
 Regelungsgehalt
                                           Verträgen durch gerichtliche Entscheidung
                                         • Vertragspartner verweigert Vertragsanpassung/-beendigung
                                         • Vertragsbeendigung ist nicht offensichtlich unsachgerecht
 Materielle Voraussetzungen              • Schuldner muss drohend zahlungsunfähig sein
                                         • Nicht erfasst: z.B. Arbeitsverträge, Vereinbarungen über Liquidationsnetting und
                                           über Finanzsicherheiten i.S.d. KWG
                                         • Antrag des Schuldners
 Formelle Voraussetzungen                • Gleichzeitiger Antrag des Schuldners auf gerichtliche Bestätigung des
                                           Rechtstrukturierungsplans, der weitere Maßnahmen vorsieht

12   Digitaler Roundtable | 08.12.2020                                                                             CMS Deutschland
Gestaltung von Verträgen (3)

Vertragsbeendigung (2)

                                         • Gerichtliche Entscheidung durch Beschluss
                                         • Gerichtliche Vertragsbeendigung setzt gleichzeitige gerichtliche Bestätigung des
 Entscheidung des Gerichts
                                           Restrukturierungsplans voraus = Einheitlicher Beschluss
                                         • Gestaltende Wirkung erst mit Rechtskraft des Beschlusses
                                         • Erfüllung kann nicht mehr verlangen werden
                                         • Bei Dauerschuldverhältnissen: Wirkung einer Kündigung mit dreimonatiger
                                           Kündigungsfrist (soweit nicht kürzere Frist maßgeblich)
 Rechtsfolgen
                                         • Anspruch des Vertragspartners wegen Nichterfüllung, der im gestaltenden Teil des
                                           Restrukturierungsplans gestaltet werden kann
                                         • Für Forderungen wegen Nichterfüllung ist gesonderte Gruppe zu bilden

13   Digitaler Roundtable | 08.12.2020                                                                             CMS Deutschland
Verschärfung des Pflichtenkreises der Geschäftsleiter

                      Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement
                      • Implementierung eines Frühwarnsystems
                      • Pflicht zur Unterrichtung der Überwachungsorgane

                      Ab drohender Zahlungsunfähigkeit
                      • Vorrangige Verpflichtung gegenüber der Gesamtheit der Gläubiger
                      • Entgegenstehende Weisungen/Beschlüsse der Gesellschafter sind unwirksam
                      • Schadenersatzpflicht gegenüber Gesellschaft

                      Ab Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache
                      • Sorgfaltsmaßstab: ordentlicher und gewissenhafter Sanierungsgeschäftsführer
                      • Insolvenzantragspflicht durch Anzeigepflicht ersetzt
                      • Schadenersatzpflicht gegenüber Gläubigern

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III. Vor- und Nachteile des StaRUG-Verfahrens

15   Digitaler Roundtable | 08.12.2020          CMS Firm
Vor- und Nachteile des StaRUG-Verfahrens

             • Freiwillige Einleitung                        • Keine Arbeitnehmerforderungen und
             • Finanzielle und operative Sanierungen           Pensionsansprüche einbezogen
               möglich                                       • Keine Liquiditätserleichterung durch
             • Sanierung mit einzelnen oder allen              Insolvenzausfallgeld
               Gläubigern möglich
             • Potenziell geringe gerichtliche Beteiligung
             • Eigenverwaltung –
               Restrukturierungsbeauftragter als helfende
               Hand
             • Voraussichtlich geringerer Imageverlust

16   Digitaler Roundtable | 08.12.2020                                                                CMS Deutschland
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

17   Digitaler Roundtable | 08.12.2020   CMS Firm
Ihre Ansprechpartnerin

                                     Dr. Alexandra Schluck-Amend
                                     Partnerin
                                     Leitung Geschäftsbereich
                                     Restrukturierung & Insolvenz
                                     CMS Hasche Sigle
                                     Schöttlestraße 8
                                     70597 Stuttgart
                                     T +49 711 9764 278
                                     E alexandra.schluck-amend@cms-hs.com

18   Digitaler Roundtable | 08.12.2020                                      CMS Deutschland
StaRUG – Eine
Bankenperspektive
Sanierung ohne Insolvenz – Überblick über die geplanten
Neuregelungen zur präventiven Restrukturierung
Dr. Flemming V. Dönges | Frankfurt / Erfurt | Allg. Untern.-finanz. & Insolvenzrecht
8. Dezember 2020
StaRUG – Eine Bankenperspektive

                                                                      Einfach eine gute Bank

                                                                           Relationship

                                                Vertrauen             Verantwortung            Verbindlichkeit

                                                                       Öffentlicher Auftrag

21   Sanierung ohne Insolvenz | Dr. Flemming V. Dönges | 08.12.2020
StaRUG – Eine Bankenperspektive

     Besteht durch StaRUG die Gefahr,

       □ dass Kreditgeber Vertragsverhältnisse nur mit wirtschaftlich sehr gesunden Unternehmen eingehen;

       □ dass sich Laufzeiten für Kredite verkürzen und Finanzzahlen deutlich strenger gesetzt werden;

       □ dass Kreditgeber künftig von einer gemeinsamen Finanzierung von Projekten Abstand nehmen werden
         bzw. deutlich höhere Anforderungen an eine Besicherung an die Unternehmen gestellt werden?

                 Zahlreiche Vertragsbestandteile einseitig durch Schuldner gestaltbar (nach der Gesetzesbegründung allerdings
                  nur synallagmatische Rechte)
                 Verhältnis der Gläubiger zueinander gestaltbar
                 Schuldner- und Drittsicherheiten disponibel

22   Sanierung ohne Insolvenz | Dr. Flemming V. Dönges | 08.12.2020
StaRUG – Eine Bankenperspektive

                                                                      Adressaten des StaRUG

      In erster Linie für größere und große Unternehmen?

       □ Contra:

          Intention des Gesetzgebers

       □ Pro:
         Gute Vorbereitung erforderlich
         Komplexität
         Kostenintensität

23   Sanierung ohne Insolvenz | Dr. Flemming V. Dönges | 08.12.2020
StaRUG – Eine Bankenperspektive

                                   Der „mitgebrachte“ Restrukturierungsbeauftragte – ein Problem?

      Einbindung des RB wohl der Normalfall (§ 80 Abs. 2 S. 1)

      Regel ist, dass Schuldner den RB „mitbringt“

        Gericht hat Möglichkeit einen zweiten RB zu bestellen

      RB nimmt seine Aufgaben unparteiisch wahr (§ 82 Abs. 4 S. 2)

      Haftung bei schuldhafter Pflichtverletzung

24   Sanierung ohne Insolvenz | Dr. Flemming V. Dönges | 08.12.2020
StaRUG – Eine Bankenperspektive

                                                                      I. Chance

      StaRUG als Hilfe zum Einfangen von „Snozzers“?

     Fall: Neben der Konsortialfinanzierung hat sich das Unternehmen mit einem Schuldschein finanziert.
     Gläubiger der Forderung waren ursprünglich 150 Banken und Sparkassen, die ihre Forderung teilweise
     ihrerseits abgetreten haben. Viele Schuldscheingläubiger sind nicht erreichbar, so dass eine Sanierung zu
     scheitern droht. Die Schuldscheine sind in zwei Monaten zur Rückzahlung fällig.

25   Sanierung ohne Insolvenz | Dr. Flemming V. Dönges | 08.12.2020
StaRUG – Eine Bankenperspektive

                                                                      II. Chance

      StaRUG als Hilfe im Umgang mit „Schornsteinhypotheken“?

      Fall: Die Darlehen der Kreditinstitute sind mit einer werthaltigen Grundschuld durch die Schuldnerin
     besichert. Das Grundstück soll als Restrukturierungsbeitrag lastenfrei verkauft und aufgelassen werden.
     Unglücklicherweise hat ein Hedgefonds eine nachrangige Grundschuld auf demselben Grundstück ohne
     Erlösaussichten bei einer Verwertung zu haben. Seine Zustimmung zur Löschung der wertlosen Grundschuld
     macht der Fonds von einer erheblichen Geldleistung abhängig.

26   Sanierung ohne Insolvenz | Dr. Flemming V. Dönges | 08.12.2020
StaRUG – Eine Bankenperspektive

                                                                      Aufsichtsrechtlicher Aspekt

      Triggert StaRUG-Verfahren den Ausfall des Schuldners?

       Einfluss auf Risikoquantifizierung gem. Art. 178 CRR?

             Unwahrscheinliche Begleichung der Verbindlichkeiten ohne Sicherheitenverwertung oder
             Überfälligkeit von Forderungen ggü. KI >90 Tage

             aber Hinweis auf Ausfall in Art 178 Abs. 1 Nr. 3 (f) CRR:

               „…der Schuldner hat die Insolvenz beantragt, wurde für insolvent erklärt oder unter einen vergleichbaren Schutz
               gestellt, so dass die Rückzahlung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Institut verhindert oder verzögert würde.“

27   Sanierung ohne Insolvenz | Dr. Flemming V. Dönges | 08.12.2020
StaRUG – Eine Bankenperspektive

                                                                      Quintessenz

                 In erster Linie bietet das StaRUG dem redlichen Schuldner in Zusammenarbeit mit dem
                 redlichen Gläubiger viele Chancen, eine außer-insolvenzliche Sanierung gemeinsam
                 gegen obstruierende Stakeholder durchzusetzen.

28   Sanierung ohne Insolvenz | Dr. Flemming V. Dönges | 08.12.2020
StaRUG-E
Ablauf / Phasen und ausgewählte betriebswirtschaftliche Aspekte
eines Restrukturierungsvorhabens nach StaRUG-E

8. Dezember 2020

(Basis: Stand Regierungsentwurf vom 14. Oktober 2020)
Risikofrüherkennung bildet den Ausgangspunkt der frühzeitigen
Sanierung – der pRR wird künftig immer mitzudenken sein

                                                                                                                                                         Konsensuale Sanierung fraglich
                                               Kriseneintritt
                                                                                                                                                          & drohende ZU tritt (bald) ein

              1     Risikofrüherkennung                         2    Konsensuale Sanierung

              •      Monitoring bestandsgefährdender       •        Sanierungspflicht nach allgemeinen Geschäftsleiterpflichten und ggf. nach § 2 StaRUG-E (bei drohZU)
                     Entwicklungen (§ 1 StaRUG-E)          •        Konsensuale Sanierungsbemühungen mit Gläubigern, Gesellschaftern und anderen Beteiligten (Kunden, Lieferanten,
              •      Berichtspflicht an                             Arbeitnehmern, …)
                     Überwachungsorgane und
                     Handlungspflicht

              • Risikomanagementsysteme                    • Sanierungskonzept und ernsthafte Sanierungsbemühungen
              • Integrierte Planung +                      • (typischerweise) Sanierungskonzept nach IDW S6
                Szenarioanalyse                            • Option pRR wird künftig immer mitzudenken sein für den Fall des Scheiterns der konsensualen Sanierung
                (implizit zwingend,                          und ggf. für Aufrechterhalt positiver Fortbestehensprognose
                Zeitraum: mind. 24 Monate)
                                                                        Beginn der fortlaufenden Prüfung: Eintritt ZU / ÜS / droh. ZU

                                                                        (Liquiditätsstatus, kurzfr. & mittelfr. Liquiditätsplanung)

PwC | Restrukturierungspraxis nach SanInsFoG                                                                                                                                          30
Die im Gesetz optional vorgesehene „Sanierungs“ – Bescheinigung
unterstützt eine sichere Verfahrenseinleitung

                                                            ggf. Anzeige des                             Anzeige des Restrukturierungsvorhabens mit
                                                Restrukturierungsvorhabens bei Gericht                      „Sanierungs“-Bescheinigung sinnvoll!

                3    Vorbereitung pRR                                                           „Sanierungs“-Bescheinigung (78 Abs. 2 StaRUG-E)

            •       Wahrung Interessen Gesamtheit Gläubiger, subsidiär
                                                                                         Voraussetzungen                                              Vorteile
                    Anteilsinhaber, ab Eintritt droh ZU § 2 StaRUG-E
            •       Fortsetzung Verhandlung mit Gläubigern /
                                                                         •    Restrukturierungs-Planung ist vollständig,
                    Gesellschaftern                                                                                                • Keine Überprüfung des Vorliegens der
            •       Sofern Instrumente des StaRUG genutzt werden sollen,      schlüssig und basiert nicht auf falschen
                                                                                                                                     Voraussetzungen bei Stabilisierungs-
                    Vorbereitung Anzeige an Gericht, § 33 StaRUG-E            Tatsachen,
                                                                                                                                     Anordnung durch
                                                                          •   Restrukturierung ist nicht aussichtslos,               Restrukturierungsbeauftragten nötig
            Mind. (auf pRR angepasstes)                                   •   Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor,
            Restrukturierungs-Konzept erforderlich:                                                                                • Schuldnervorschlag bzgl. des
                                                                          •   Ggf. beantragte Stabilisierung erforderlich,           einzusetzenden Restrukturierungs-
            •  Krisenursachen und -stadium
            •  Ziele und geplante Maßnahmen                               •   Keine erheblichen Rückstände bei                       beauftragten ist für das Gericht
            •  Verhandlungsstand                                              Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger,               bindend (Ausnahme: vorgeschlagener
            •  Befähigung Schuldner zur Erfüllung Pflichten                   Finanzamt, Lieferanten oder anderen                    Restrukturierungsbeauftragter ist
               nach StaRUG                                                    Kreditoren                                             offensichtlich ungeeignet)
                                                                          •   Keine Verstöße gegen Offenlegungs-
                                                                              pflichten in den vergangenen 3 GJ

PwC | Restrukturierungspraxis nach SanInsFoG                                                                                                                                31
Spätestens für die Stabilisierungsanordnung ist dann jedoch eine
detaillierte Finanzplanung (mit pRR) für 6 Monate erforderlich

                                                                                                                                                          ggf. gerichtliche Vorprüfung
                                                                          ggf. Antrag auf Stabilisierungsanordnung
                                                                                                                                                       (auf Antrag oder von Amtswegen)

              4     ggf. Vorbereitung Antrag auf Stabilisierung             (§§ 56-66 StaRUG)         5   ggf. Vorbereitung Vorprüfung          (§§ 48-50 StaRUG)

              •      Vollstreckungs- und Verwertungsverbot, sofern für Wahrung der                  Klärung von allen Zweifelsfragen, die für Bestätigung Plan erheblich sein
                     Aussichten des R-Ziels erforderlich, R-Plan nicht aussichtlos + droh. ZU       können, insbesondere
                     vorliegend                                                                     •   Planstruktur (Auswahl und Gruppenbildung)
              •      gegen einzelne, mehrere oder alle Gläubiger, auch Sicherungsnehmer             •   Stimmrechte
                     gruppeninterner Drittsicherheiten (auch nicht Planbetroffene)                  •   Vorliegen drohender ZU
              •      Anordnungshöchstdauer: 3 Monate (verlängerbar)

               Schlüssige und vollständige Restrukturierungsplanung                                 Entwurf vorgesehene Planstruktur
               •   mind. ein auf Antragszeitpunkt aktualisiertes R-Konzept,                         • soweit Darlegung drohender ZU gegenständlich:
                   Fristsetzung zur Vorlage eines R-Plans möglich                                     Planungsrechnung über den Zeitraum von 24 Monaten
               •   Finanzplan 6 Monate zum Nachweis Fortführung des
                   Unternehmens
               •   Erklärung zu
                  • Umfang Verzug ggü. ArbN, SV, FA, Lieferanten
                  • VV-Verbot letzte 3 Jahre
                  • Erfüllung Offenlegungspflichten letzte 3 Jahre

PwC | Restrukturierungspraxis nach SanInsFoG                                                                                                                                             32
Bei jeder nicht konsensualen Sanierung werden Fragen der
Vergleichsrechnung und Bewertung eine zentrale Rolle spielen

                                                                                                    Antrag gerichtliche Planabstimmung oder                    Entscheidung der
                                                                                                        (außergerichtliches) Planangebot                        Planbetroffenen

              6     Vorbereitung Planabstimmung /-angebot                                                                     7    Durchführung Planabstimmung

              • Vorbereitung Planangebot oder gerichtlichen Planabstimmung                                                 Außergerichtlich:
              • erforderlich: Vollständiger Restrukturierungsplan nebst Anlagen                                            • Außerger. Annahme, ggf. mit Planerörterungstermin od.
              • Versand Planangebot an die Planbetroffenen                                                                 • im Rahmen einer Planbetroffenenversammlung
                                                                                                                           Gerichtlich:
                                                                                                                           • Ladung der Betroffenen & anschließender Erörterungs-
                                                                                                                             und Abstimmungstermin
               • Restrukturierungsplan (darstellender + gestaltender Teil)
               • Vergleichsrechnung (§ 8 StaRUG); i.d.R. nicht mehr ausreichend: „schliche“ Liquidationswerte
                         • Machbarkeitsstudie Verkauf oder Dual-Track
                         • anderweitige Fortführung (inkl. InsO)
                         • ggf. Unternehmensbewertung (insb. bei Eingriff in Anteilseignerrechte)
               • Begründete Erklärung zur Beseitigung droh. ZU und Wiederherstellung Bestandsfähigkeit, § 16 StaRUG-E
               • Vermögensübersicht und Planung (GuV, Liquidität) für Dauer Befriedigung Gläubiger, § 16 StaRUG-E
               • ggf. Verbindliche Auskunft Sanierungsgewinn § 3a EStG

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Dem Schutz der Überstimmten dienen das Schlechter-
                          stellungsverbot und die (eingeschränkte) Absolute Priority Rule

      Minderheitenschutz und CCCD

                                           Minderheitenschutz                                             Cross-Class Cram-Down (CCCD)
             bei Überstimmung innerhalb einer Gruppe (§§ 27, 71 StaRUG-E)                       bei Überstimmung von ganzen Gruppen (§§ 29 f. StaRUG-E)
                                                                                                                           Eingeschränkte absolute Prioritätsregel

                                       Keine Schlechterstellung                           Kein Planbetroffener
                                  im Vergleich zur Situation „ohne pRR“                      erhält > 100%

                            Vergleichsrechnung § 8 (2) StaRUG-E
                       dabei: Unternehmensfortführung als Regelannahme                    Keine Besserstellung         Ausnahme
                                                                                             gleichrangiger        nach den Umständen
                    Ausnahme: wenn Verkauf oder Fortführung aussichtslos!                   Planbetroffener            sachgerecht

                    Verkauf: Dual-Track oder Begutachtung Verkaufsfähigkeit;
                    Fortführung: regelmäßig Fortführung/Sanierung in der Insolvenz                               Ausnahme 1 (alle): voller Wertausgleich
                                                                                          Kein Wertzuwachs
                                                                                                                 Ausnahme 2 (nur Anteilseigner)
                                                                                            bei nachrangigen
                                                                                                                 • Anteilseigner für Fortführung erforderlich
                 Einzel-Liquidationswerte           • untauglich:                         Planbetroffenen noch
                                                                                                                 • Eingriff bei Gläubiger geringfügig (insb. kein
                  (Verwerter-Gutachten)               Fortführungswerte aus Verwerter-      bei Anteilseigner
                                                                                                                   Haircut, keine Fälligkeitsverschiebung >1,5 J.)
                                                      Gutachten (nicht begründbar)
                                                    • erforderlich:
                                                      Unternehmensbewertung auf                                  sinnvoll denkbare Darlegung „kein Wertzuwachs“:
                                                      Basis CF/Multiples oder Markttest                             Markttest oder Unternehmensbewertung

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Für eine Vertragsbeendigung ist die Erforderlichkeit
darzulegen – es darf zudem nicht die einzige Maßnahme sein

                                                                                                                                    ggf. Antrag auf Vertragsbeendigung und
                                                                                                                                         Antrag auf gerichtl. Planbestätigung

              8     Ggf. Vorbereitung Planbestätigung            (§§ 67-79 StaRUG)   & Vertragsbeendigung       (§§ 51-55 StaRUG)

            Planbestätigung:
                  • erforderlich in jedem Fall der nicht konsensualen (einstimmigen) Bestätigung des Restrukturierungsplans
            Vertragsbeendigung:
                • erforderliche Beendigung von gegenseitigen Verträgen, die auch nach §§ 103, 109 InsO beendbar sind
                • Antrag nur gleichzeitig mit Antrag auf Bestätigung zu stellen

              Planbestätigung:
              • sofern Planabstimmung außergerichtlich erfolgt: detaillierte Dokumentation Abstimmungsergebnis und –prozess
              • Dokumentation der Erfüllbarkeit des Planes (soweit nicht bereits ausreichend durch R-Plan geschehen, bspw. Leistungen Dritter)
              Vertragsbeendigung:
              • Darlegung der Erforderlichkeit der Beendigung für Verwirklichung des Restrukturierungsvorhabens

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Nach gerichtlicher Planbestätigung kann eine
Planüberwachung angeordnet werden

                                                                 Gerichtliche       Möglichkeit sofortiger
                                                                Entscheidung            Beschwerde

              9     Gerichtliche Planbestätigung                                                                 10 ggf. Planüberwachung
            • Gerichtliche Planbestätigung nur bei nicht einstimmiger           •    Frist: 2 Wochen         •    Kontinuierliche Überwachung der Erfüllung der
              Annahme des Plans durch die Planbetroffenen                       •    hat nur auf                  Ansprüche nach Maßgabe des
            • Entscheidung Gericht über Planbestätigung und                          Anordnung                    Restrukturierungsplans
              Vertragsbeendigung                                                     aufschiebende           •    Bis zu 3 Jahre
                                                                                     Wirkung
            • Kann auch bereits im Anhörungstermin der Planbetroffenen
              oder im Erörterungs- und Abstimmungstermin erfolgen
                                                                                                             •    Situatives Reporting der Planerfüllung

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André Bäcker
                                               Partner

Kontakt
                                               Wirtschaftsprüfer - Steuerberater, Business Recovery Services
                                               Phone: +49 69 9585 5264 | Mobile: +49 151 530 75 183
                                               Email: andre.baecker@pwc.com

                                               PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
                                               Friedrich-Ebert-Anlage 35-37 | 60327 | Frankfurt a. M. | Germany
                                               www.pwc.com/de

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