Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019 (23/BA) - Analyse des Budgetdienstes

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Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019 (23/BA) - Analyse des Budgetdienstes
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Analyse des Budgetdienstes

Bericht über die Wirkungsorientierte
Folgenabschätzung 2019 (23/BA)

                                       26. Juni 2020
Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019 (23/BA) - Analyse des Budgetdienstes
Budgetdienst – Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019 (23/BA)

Inhaltsverzeichnis
                                                                                                                        Seite

1    Zusammenfassung ......................................................................................................... 5

2    Zielsetzung und Nutzen des Berichts ............................................................................. 8

    2.1   Evaluierungsbericht im System der Wirkungsorientierung ....................................... 8

    2.2   Nutzen des Berichts für den Nationalrat ..................................................................10

3    Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019 .....................................12

    3.1   Überblick über die Ergebnisse aus den internen Evaluierungen 2019.....................12

    3.2   Abgestufte WFA und Bündelung von Vorhaben ......................................................15

    3.3   Zusammenhang zur wirkungsorientieren Verwaltungssteuerung ............................17

    3.4   Wirkungsdimensionen ............................................................................................21

    3.5   Identifizierte Verbesserungspotenziale ...................................................................27

4    Darstellung einzelner Vorhaben ....................................................................................29

    4.1   Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung
          in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen 2015/16-2017/18
          (UG 10-Bundeskanzleramt) ....................................................................................29

    4.2   Herstellung Einvernehmen Universitätsbudget .......................................................34

    4.3   Abgabenänderungsgesetz 2014 (UG 16-Öffentliche Abgaben)...............................38

    4.4   Programm für die ländliche Entwicklung in Österreich ............................................40

    4.5   Deregulierungsgesetz 2017 ....................................................................................44

5    Gesamteinschätzung und Weiterentwicklung der internen Evaluierungen .....................46

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Abkürzungsverzeichnis
aws                           Austria Wirtschaftsservice GmbH

BHG                           Bundeshaushaltsgesetz

BMF                           Bundesministerium für Finanzen

BVA                           Bundesvoranschlag

B-VG                          Bundes-Verfassungsgesetz

GB                            Globalbudget(s)

IHS                           Institut für höhere Studien

IDA                           Internationale Entwicklungsorganisation

iHv                           in Höhe von

Mio.                          Millionen

Mrd.                          Milliarden

OeNB                          Österreichische Nationalbank

rd.                           rund

UG                            Untergliederung(en)

WFA                           Wirkungsorientierte Folgenabschätzung(en)

                                                                                     3 / 55
Budgetdienst – Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019 (23/BA)

Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:     Nicht erreichte Ziele ........................................................................................20

Tabelle 2:     Anzahl der abgeschätzten Wirkungsdimensionen ...........................................21

Tabelle 3:     Finanzielle Auswirkungen über 100 Mio. EUR (Plan) ......................................23

Tabelle 4:     Subdimensionen in der Wirkungsdimension Gleichstellung .............................25

Tabelle 5:     Anzahl der getesteten und geförderten Kinder ................................................30

Tabelle 6:     Anzahl der vereinfachten WFA (2015 bis 2019) ..............................................47

Tabelle 7:     Aufteilung der Evaluierungen auf Vorhabensarten ..........................................50

Tabelle 8:     Erstellungsjahr der evaluierten WFA ...............................................................51

Tabelle 9:     Gesamtliste .....................................................................................................52

Grafikverzeichnis
Grafik 1:    Ergebnisse der internen Evaluierung – Gesamtbeurteilung der Vorhaben..........12

Grafik 2:    Ergebnisse der internen Evaluierung – Erreichung der Einzelziele
             der Vorhaben .....................................................................................................18

Grafik 3:    Sprachförderbedarf nach Bundesländern ...........................................................32

Grafik 4:    Nutzen der Wirkungsorientieren Folgenabschätzung .........................................46

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Budgetdienst – Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019 (23/BA)

1     Zusammenfassung
Wirkungsorientierte    Folgenabschätzungen       (WFA)     sind   von    den    Mitgliedern     der
Bundesregierung oder den haushaltsleitenden Organen für Rechtsvorschriften des Bundes
(Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen
gemäß Art. 15a B-VG), für sonstige rechtssetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art und für
sonstige Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung zu erstellen. Nach längstens
fünf Jahren sind diese Vorhaben verwaltungsintern zu evaluieren. Die internen Evaluierungen
der   Ressorts     werden     von     der    ressortübergreifenden      Wirkungscontrollingstelle
qualitätsgesichert, zu einem Bericht konsolidiert und jährlich bis spätestens 31. Mai dem
Budgetausschuss des Nationalrates vorgelegt.

Nach der ursprünglichen BHG-Regelung wären im Finanzjahr 2019 die WFA von
223 Vorhaben intern zu evaluieren gewesen. Von diesen erfüllten jedoch 147 Vorhaben die
Kriterien für die seit April 2015 mögliche vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung,
weshalb sie nicht mehr der Verpflichtung zur internen Evaluierung unterlagen und auch nicht
im vorliegenden Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019 enthalten sind.
Dieser umfasst demnach die internen Evaluierungen von 76 Vorhaben. Die Ressorts
schätzten bei 45 der 76 WFA-pflichtigen Vorhaben die insgesamt erwarteten Wirkungen als
überplanmäßig bzw. zur Gänze erreicht ein (59 %). Bei 18 Vorhaben (24 %) wurden diese
überwiegend erreicht, bei 10 Vorhaben (13 %) war nach der internen Evaluierung der Ressorts
eine teilweise Erreichung gegeben. Nicht erreicht wurden die Zielsetzungen entsprechend der
Gesamtbeurteilung bei 3 Vorhaben (4 %). Dieses positive Gesamtergebnis ist einerseits auf
eine umsichtige Planung und Vorbereitung zurückzuführen, aus den Evaluierungsergebnissen
der WFA kann jedoch auch abgeleitet werden, dass die Festlegung der angestrebten
Wirkungen insgesamt grundsätzlich auf die Zielerreichung ausgerichtet war. Zum Teil
bestimmte lediglich die Umsetzung eines Vorhabens (z.B. die Erlassung eines Gesetzes oder
einer Verordnung) oder die Bereitstellung der vorgesehenen Ressourcen die Erreichung der
Wirkung.

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Für jedes Vorhaben wurden Ziele festgelegt, die mit diesem Vorhaben verfolgt werden sollten.
Insgesamt wurden für die im vorliegenden Bericht enthaltenen 76 Vorhaben 157 Ziele genannt,
wobei pro Vorhaben zumindest 1 Ziel und maximal 9 Ziele angeführt wurden. Von den
insgesamt mit den Vorhaben angestrebten 157 Zielen wurden 111 (70,7 %) Ziele von den
Ressorts als überplanmäßig bzw. zur Gänze erreicht eingestuft. 17 Ziele (10,8 %) wurden als
überwiegend erreicht beurteilt und 21 Ziele (13,4 %) als teilweise erreicht, wobei aber die
Nichterreichung eines einzelnen Ziels nicht notwendigerweise eine als „nicht erreicht“
eingestufte Gesamtbeurteilung des Vorhabens bedeutet. Noch stärker ausgeprägt als bei
wirkungsorientierten Verwaltungssteuerung kann zudem für die WFA festgestellt werden, dass
das Ambitionsniveau der festgelegten Ziele, Indikatoren und Maßnahmen insgesamt vielfach
eher niedrig gehalten wird bzw. dass auch die Qualität dieser Ziele, Maßnahmen und
Messindikatoren deutlich schwankt. Diese Qualitätsunterschiede setzen sich im Rahmen der
ressortinternen Evaluierungen fort und sind vor allem im Hinblick auf die ausgewiesenen
Gesamtergebnisse im Evaluierungsbericht problematisch, weil sie diese verzerren. Die
nunmehr evaluierten Vorhaben stammen jedoch überwiegend noch aus dem Beginn der
Nutzung dieses Instruments. Die Wirkungscontrollingstelle wird verstärkt auf einheitliche
inhaltliche Standards sowohl bei der Zielfestlegung in den WFA als auch den
Evaluierungsverfahren hinwirken müssen. Vor allem bei der Überprüfung und Darstellung der
Auswirkungen auf die einzelnen Wirkungsdimensionen sollte auf eine erhöhte Aussagekraft
geachtet werden.

Der vorliegende Bericht macht auch deutlich, dass die abgebildeten Vorhaben von sehr
unterschiedlicher Steuerungsrelevanz sind und daher weiter differenziert werden sollte. Diese
Differenzierung ist nicht erst bei den internen Evaluierungen, sondern bereits bei der Erstellung
der WFA geboten. Vor allem komplexe, große Reformvorhaben mit bedeutenden finanziellen
Auswirkungen     bzw.   erwarteten    Verhaltensänderungen       für   private   Haushalte   oder
Unternehmen sollten strengeren Anforderungen an die für die Wirkungsorientierung
herangezogenen Kriterien unterliegen und eine auf den Regelungsinhalt abgestimmte,
differenzierte Methodik, die in manchen Bereichen über die Mindestanforderungen in den
WFA-Verordnungen hinaus geht, angewendet werden. Für komplexe fiskalische und
ökonomische Effekte von Steuer- und Transferreformen schlägt auch der Fiskalrat die Nutzung
von entsprechenden bewährten Modellen (Mikrosimulationsmodelle, Makromodelle sowie
kombinierte Modelle) für die WFA vor.

                                                                                             6 / 55
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Die vom früheren Bundesministerium für Öffentlicher Dienst und Sport (BMÖDS) beauftragte
Fokusstudie II der Hertie School of Governance zur Umsetzung der Wirkungsorientierten
Verwaltungssteuerung in der Bundesverwaltung enthält eine Einschätzung des Nutzens der
WFA. Eine in diesem Rahmen durchgeführte Online-Erhebung zeigt, dass die Hälfte der
Befragten einen klaren potentiellen Nutzen der WFA erkennt, der bisher realisierte Nutzen
bleibt nach Einschätzung der Befragten jedoch deutlich hinter dem potentiellen Nutzen zurück.

Auch die bisherigen Berichte über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung haben bei der
Behandlung im Unterausschuss des Budgetausschusses deutlich weniger Diskussionsstoff
geliefert als andere Vollzugs- oder Evaluierungsberichte. Im Hinblick auf den damit verbunden
Ressourcenbedarf ist der Nutzen der derzeitigen Berichterstattung kritisch zu hinterfragen,
weshalb die Analyse zahlreiche Vorschläge zur Weiterentwicklung der internen Evaluierungen
und der Berichterstattung beinhaltet. Eine besondere Herausforderung stellt dabei die aktuelle
COVID-19-Gesetzgebung dar, weil die Gesetzesvorschläge der Regierungsparteien zumeist
als Initiativanträge ohne WFA im Parlament eingebracht wurden. Dies entbindet die
Vollziehung grundsätzlich nicht von einer internen Evaluierung. Im vom BMF und BKA
erstellten Handbuch zur WFA wird daher empfohlen, auch bei Initiativanträgen eine der WFA
entsprechende Unterlage durch das betroffene Ressort zu erstellen und einen Zeitpunkt für
die interne Evaluierung festzusetzen. Diese Evaluierungen sollten dem Nationalrat möglichst
zeitnah vorgelegt werden.

                                                                                        7 / 55
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2       Zielsetzung und Nutzen des Berichts

2.1     Evaluierungsbericht im System der Wirkungsorientierung

Wirkungsorientierte Folgenabschätzungen (WFA) sind für Rechtsvorschriften des Bundes
(Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen
gemäß Art. 15a B-VG), für sonstige rechtssetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art und für
sonstige Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung zu erstellen.

Die WFA sind zum einen gemeinsam mit den Angaben der Ressorts zur Wirkungsorientierung
im BVA Teil der wirkungsorientierten Steuerung. Für die Vorhaben sind ebenso Ziele zu
formulieren und die zur Messung ihrer Erreichung herangezogenen Indikatoren und
Maßnahmen müssen genannt werden. Damit soll ein durchgängiges Bild darüber entstehen,
mit welchen Gesetzen, Verordnungen oder Projekten die strategischen Prioritäten eines
Ministeriums verfolgt werden.

Zum anderen sind im Rahmen der WFA auch substantielle Auswirkungen auf unterschiedliche
im Haushaltsrecht festgelegte Wirkungsdimensionen1 darzustellen. Für diese festgelegten
Politikbereiche soll untersucht werden, welche Auswirkungen zu erwarten sind. Dies soll mehr
Transparenz und Nachvollziehbarkeit sowie eine bessere Entscheidungsgrundlage für den
Gesetzgeber bringen.

Nach längstens fünf Jahren sind im Rahmen der WFA die Vorhaben verwaltungsintern zu
evaluieren, wobei aus der Evaluierung hervorzugehen hat,

        ob der angestrebte Erfolg und die zur Zielerreichung vorgesehenen Maßnahmen im
         Einklang mit den Zielen der Haushaltsführung stehen,

        inwieweit die geplanten Maßnahmen umgesetzt und ob die genannten Ziele durch die
         gesetzten Maßnahmen erreicht wurden,

        ob es Verbesserungspotential gibt und Empfehlungen zu künftigen Umsetzungen
         aufgezeigt werden können,

1
  Zu prüfende Wirkungsdimensionen sind finanzielle, wirtschafts-, umwelt-, konsumentenschutzpolitische, Auswirkungen auf
Kinder und Jugend sowie die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, Auswirkungen in sozialer
Hinsicht und insbesondere auch auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern.

                                                                                                                 8 / 55
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       ob und in welchem Ausmaß die erwarteten oder andere Auswirkungen eingetreten sind
        und

       wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt tatsächlich sind.

Die internen Evaluierungen sind von den jeweiligen haushaltsleitenden Organen
durchzuführen, können sich zudem aber auch auf externe Studien oder Evaluierungen stützen.
Entscheidend ist, dass Evaluierungen bestimmte Qualitätskriterien wie Verständlichkeit,
Nachvollziehbarkeit, Zeitnähe etc. erfüllen, um mögliche Verbesserungspotenziale, aber auch
Empfehlungen zu künftigen Umsetzungen aufzuzeigen. Die bei der Evaluierung generierten
Informationen sollten in vielen Bereichen, die eine Festlegung von Zielen sowie die
Abschätzung und Evaluierung der damit verbundenen Auswirkungen erfordern, herangezogen
werden. Ebenso sieht das Regierungsprogramm für einige Vorhaben als Basis für die
Entscheidungsfindung         objektivierbare     Qualitätskriterien,     Effizienzsicherstellungen        und
Evaluierungen vor, wozu die WFA bzw. ihre Evaluierung einen wichtigen Beitrag leisten kann.

Der im BHG 2013 festgelegte umfassende und undifferenzierte Anwendungsbereich der WFA
wurde im April 2015 deutlich eingeschränkt, indem für weniger bedeutende Vorhaben eine
vereinfachte WFA vorgesehen wurde, für die erheblich geringere inhaltliche Anforderungen
bestehen. In diesem Fall entfällt auch rückwirkend die Verpflichtung zur internen Evaluierung.
Eine vereinfachte WFA ist für Vorhaben ausreichend, die keine Förderungen gem. ARR 20142
zum Inhalt haben, keine wesentlichen Auswirkungen in den zu prüfenden Wirkungs-
dimensionen auslösen, keine finanziellen Auswirkungen von über 20 Mio. EUR bewirken und
bei denen kein direkter substantieller inhaltlicher Zusammenhang mit den Angaben zur
Wirkungsorientierung (Maßnahmen auf Globalbudgetebene) des Budgets besteht.

Zu weiteren Vereinfachung besteht seit 2015 die Möglichkeit der Bündelung von
zusammenhängenden Vorhaben, denen in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder
budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde liegt (z.B. für gleichgelagerte Sanierungen
von Gebäuden). Bei einer Bündelung ist dann nur für das jeweilige Vorhabenbündel eine WFA
zu erstellen bzw. ist dieses gesamthaft zu evaluieren. Ziel der Regelungen zur vereinfachten
WFA und zur Bündelung der Vorhaben war die Reduktion von Verwaltungsaufwand bei
gleichzeitiger Anhebung der Qualität der verbleibenden WFA und internen Evaluierungen, um
die Steuerungsrelevanz der WFA innerhalb des Systems der Wirkungsorientierung zu
erhöhen.

2
  ARR 2014: Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von
Förderungen aus Bundesmitteln

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2.2         Nutzen des Berichts für den Nationalrat

Die       internen      Evaluierungen           der    Ressorts        werden       von     der    ressortübergreifenden
Wirkungscontrollingstelle formal qualitätsgesichert (durch entsprechende Anmerkungen
innerhalb eines Comply-or-Explain-Verfahrens), zu einem Bericht konsolidiert und jährlich bis
spätestens 31. Mai dem Nationalrates vorgelegt. Dieser Bericht wurde bisher in der Regel im
Budgetunterausschuss zusammen mit den anderen Vollzugsberichten als Teil der
Ressortdebatten mit den VertreterInnen aus der Verwaltung diskutiert. Der Schwerpunkt lag
dabei jedoch zumeist bei den Angaben zur Wirkungsorientierung, Förderungen und
Beteiligungen und der WFA-Bericht lieferte dabei kaum Diskussionsstoff. Auch im Hinblick auf
den damit verbunden Ressourcenbedarf ist der Nutzen der derzeitigen Berichterstattung
kritisch zu hinterfragen.

Die Evaluierungen der Ressorts (v.a. zu wesentlichen Vorhaben) können eine faktenbasierte
parlamentarische und öffentliche Diskussion neuer Gesetzesvorschläge in einem bestimmten
Politikfeld,       aber      auch Reformvorhaben zur                    Rechtsbereinigung           und   Deregulierung3
unterstützen. Beispielsweise beinhaltet der vorliegende Bericht die Evaluierung des
Vorhabens           zum      „Abgabenänderungsgesetz                  2014“      der     UG 16-Öffentliche      Abgaben.
Erkenntnisse aus dieser Evaluierung bzw. genannte Verbesserungsvorschläge könnten in die
Konzeption neuer Gesetzesvorlagen für Steuerreformen genützt werden und deren Diskussion
im Nationalrat bereichern. Zudem können die Evaluierungen des WFAs auch die
Budgetplanung unterstützen, da finanziellen Auswirkungen zur mittelfristigen und jährlichen
Planung herangezogen werden könnten.

Wesentlich für die Nutzung ist allerdings eine entsprechende Qualität der festgelegten Ziele
und Indikatoren, welche die Basis für die spätere Evaluierung der Vorhaben bilden, sowie
deren nachvollziehbare Darstellung. Wesentlich dazu ist zudem die Erarbeitung methodischer
Standards für die Evaluierung sowie Aufbereitung von Good Practices, an denen sich die
Ressorts          orientieren       können        (ev.     mittels      Einbindung         externer    ExpertInnen       mit
Evaluierungserfahrung), und der Aufbau von Know-how zur Evaluierung in den Fachressorts.4

3
    Vermeidung von „gold-plating,“ Unterstützung von „one-in one-out“ oder „sunset legislation“.
4
  Die Fokusstudie II der Hertie School of Governance weist auf Defizite, wie insbesondere die mangelnde inhaltliche
Qualitätssicherung durch BMF und BMKÖS hin, die Überlagerung durch politische Notwendigkeiten, die mangelnde Nutzung von
Verbesserungsvorschlägen bei ähnliche Vorhaben, die mangelnde laufende Evaluierung der Vorhaben, die mangelnde Relevanz
vieler Vorhaben für die Politik nach einer Evaluierung nach fünf Jahren, die unambitionierten Zielsetzungen oder die mangelnde
Maßnahmenkritik, hin, die anhand von Interviews der Betroffenen erhoben wurden.

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Die Aussagekraft der Evaluierungen ist bei den dargestellten Vorhaben im Bericht zur
Wirkungsorientierten Folgenabschätzung nicht immer in ausreichendem Maß gegeben.
Inhaltliche Defizite betreffen aus Sicht des Budgetdienstes insbesondere die nicht
ausreichende Qualität und Ambitionsniveau von Zielen und Maßnahmen, nicht ausreichend
nachvollziehbare Begründungen bei Abweichungen von Plan- und Istwerten bei den
finanziellen Auswirkungen, nicht immer nachvollziehbare Darstellungen bei den anderen
Wirkungsdimensionen, eine mangelnde Nachvollziehbarkeit der Gesamtbeurteilung oder den
Evaluierungszeitpunkt.

Derzeit ist vorgesehen, dass eine Evaluierung nach spätestens 5 Jahre erfolgen muss. Die
Evaluierungen werden eher zum Ende dieser Periode vorgelegt. Damit ist die Relevanz und
die Aktualität der Themen für die öffentliche oder politische Debatte oftmals nicht mehr
gegeben. Evaluierungen sollten auch in Hinblick auf die aktuellen politischen Debatten bzw.
aktuellen Problemlagen entsprechend flexibel vorgelegt werden und falls erforderlich auch
unabhängig von der konkreten Berichtslegung, um eine evidenzbasierte politische Debatte zu
unterstützen. Dies würde beispielsweise für die Gesetzgebung rund um COVID-19 gelten, da
eine Evaluierung dieser Vorhaben nur nach einem relativ kurzen Zeitraum effizient genutzt
werden kann.

Der Bericht fokussiert auf einzelne Vorhaben, wobei viele nur im Gesamtkontext mit einem
übergeordneten     Ziel    beurteilt      werden   können   (etwa   Klimaschutz,   arbeitspolitische
Maßnahmen, Konsolidierungsprogramme) und daher auch dahingehend evaluiert werden
sollten. Dies könnte auch eine wertvolle Evidenz für die jeweiligen Fachausschüsse bilden und
die analytische Dimension gegenüber der Erfüllung des Gesetzesauftrags zur internen
Evaluierung betonen.

Der Bericht beinhaltet Vorhaben von für den Budgetausschuss sehr unterschiedlicher
Relevanz. Dadurch ist der Bericht sehr umfangreich, beinhaltet bei wichtigen Vorhaben aber
trotzdem nicht die notwendigen Informationen. Beispielsweise könnte der Papierbericht
wesentliche    WFAs       detaillierter    beinhalten   (unter   Einbezug   vorliegender   externer
Evaluierungen und Studien), und die restlichen WFAs könnten von der ressortübergreifenden
Wirkungscontrollingstelle online zur Verfügung gestellt werden. Dazu müssten jedoch
Wesentlichkeitskriterien spezifiziert werden. Zudem wäre dabei auch noch zu diskutieren,
inwieweit eine Vorlage der Evaluierungen der WFAs für andere Fachausschüsse relevant ist.

Eine Gesamteinschätzung der internen Evaluierungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung
der Berichterstattung enthält Pkt. 5.

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3      Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019

3.1      Überblick über die Ergebnisse aus den internen Evaluierungen 2019

Im Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019 sind die internen
Evaluierungen von 76 Vorhaben enthalten. Im Anhang der Analyse findet sich eine
Gesamtübersicht über alle Vorhaben. Die Evaluierungen erbrachten für die Gesamtbeurteilung
der angestrebten Wirkungen der Vorhaben folgende Ergebnisse:

Grafik 1:        Ergebnisse der internen Evaluierung – Gesamtbeurteilung der Vorhaben

Quelle: Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019

Die Ressorts schätzten bei 45 der 76 WFA-pflichtigen Vorhaben die insgesamt erwarteten
Wirkungen als überplanmäßig bzw. zur Gänze erreicht ein (59 %). Bei 18 Vorhaben (24 %)
wurden diese überwiegend erreicht, bei 10 Vorhaben (13 %) war nach der internen
Evaluierung der Ressorts eine teilweise Erreichung gegeben. Nicht erreicht wurden die
Zielsetzungen entsprechend der Gesamtbeurteilung bei 3 Vorhaben (4 %).

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Die überplanmäßige Zielerreichung bei sechs Vorhaben wurde von den Ressorts
insbesondere auf folgende Ursachen zurückgeführt:

        die sehr erfolgreiche Umsetzung des Vorhabens (UG 20-Arbeit: Gemeinnützige
         Arbeitskräfteüberlassung – itworks – JobTransfair – Trendwerk5, UG 21-Soziales und
         Konsumentenschutz: Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 20136),

        die besser als erwartete Annahme des Vorhabens durch die Zielgruppe
         (UG 14-Militärische              Angelegenheiten:              Wehrrechtsänderungsgesetz                      20147,
         UG 42-Landwirtschaft, Regionen und Tourismus: Schulobstverordnung 20178),

        die gute Konjunkturlage (UG 20-Arbeit: Überbetriebliche Berufsausbildung (ÜBA) AMS
         NÖ (Budget 2018/19)9) bzw.

        die Übererfüllung von Kriterien für Förderungsprogramme oder sonstige Programme
         (UG 33-Wissenschaft und Forschung: Förderprogramm COIN – Cooperation &
         Innovation 2015-201710).

Bei insgesamt drei Vorhaben wurden die angestrebten Wirkungen nicht erreicht. Die folgenden
Gründe waren dafür ausschlaggebend:

        Fehlen eines geeigneten Mess- und Monitoringsystems, das die Wirkung des
         Vorhabens           messbar         macht:        Das       nicht      erreichte       Vorhaben          in      der
                                             11
         UG 10-Bundeskanzleramt sah vor, bei geplanten Änderungen eines Bundesgesetzes
         zu prüfen, ob das zu ändernde Gesetz oder einzelne Bestimmungen noch notwendig

5
 Laut Ressort wurden die einzelnen Programme sehr erfolgreich umgesetzt und das Thema „überregionale Vermittlung“ wird in
den nächsten Jahren im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik einen hohen Stellenwert einnehmen.
6
  Das Vorhaben hinsichtlich der Pflegekarenz wurde überplanmäßig erreicht, da die Inanspruchnahme deutlich angestiegen ist,
ein kontinuierlicher Wiedereinstieg nach den 12 Monaten Pflegekarenz zu verzeichnen war, die Pflegeziele für acht von zehn zum
Thema Befragten erreicht wurden, eine Pflegekarenz von den Betroffenen in einer vergleichbaren Situation wieder in Anspruch
genommen würde und eine sozialpolitisch wertvolle Maßnahme für einkommensschwächere und sozial schwächere
Personengruppen darstellt.
7
  Das überplanmäßige Erreichen des Vorhabens ist im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Anzahl der Frauen in
Milizfunktionen in der Einsatzorganisation von 80 auf 545 nahezu versiebenfachte sowie die Anzahl der Freiwilligenmeldungen
von Frauen für Milizübungen p.a. von durchschnittlich 27 auf durchschnittlich 79 nahezu verdreifachte.
8
 Die erwarteten Wirkungen des Schulobstprogramms wurden vor allem durch die stetige Erhöhung der Absatzmenge an Obst
und Gemüse je Schuljahr übertroffen.
9
 Die allgemein gute konjunkturelle Lage im Ausbildungsjahr 2018/19 führte dazu, dass der erwartete Erfolg überschritten wurde.
64 % der Jugendlichen konnten eine betriebliche Lehrstelle bzw. 26 % der TeilnehmerInnen konnten innerhalb von drei Monaten
nach Beendigung der überbetrieblichen Berufsausbildung eine Beschäftigung finden.
10
  Der Erfolg ist insbesondere auf den höheren Anteil bei geförderten Forschungseinrichtungen, höhere Qualifikation und den
höheren Anteil an KMU-Kooperationen als angenommen zurückzuführen.
11
  Für die Abschätzung und Evaluierung des Vorhabens waren das BKA und das BMVRDJ zuständig. Infolge der geänderten
Ressortzuständigkeiten gemäß BMG-Novelle 2020 wird die Evaluierung unter der UG 10-Bundeskanzleramt ausgewiesen.

                                                                                                                       13 / 55
Budgetdienst – Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019 (23/BA)

          und zeitgemäß sind, oder ob die angestrebten Wirkungen nicht auch auf andere Weise
          erreicht werden können, insbesondere bei EU-Richtlinien sollte ein Gold Plating
          vermieden werden. Für die mit dem Vorhaben angestrebten Ziele12 sowie die zur
          Messung          angegebenen            Indikatoren         wurde       kein      geeignetes           Mess-      und
          Monitoringsystem gefunden und das gesamte Vorhaben als „nicht erreicht“ eingestuft.

         Nicht In-Kraft-Treten der Regelung: In den Neuen Mittelschulen werden je Klasse für
          sechs            zusätzliche             Wochenstunden                   Lehrpersonalressourcen                     für
          Individualisierungsmaßnahmen                   (insbesondere          Team-Teaching)             zur     Verfügung
          gestellt. Mit dem Vorhaben „Änderung des NMS-Umsetzungspaketes“ in der
          UG 30-Bildung sollte eine Kostendämpfung beim Lehrpersonal durch die Erlassung
          einer Verordnung zur Reduktion dieser Wochenstunden erreicht werden. Noch vor dem
          In-Kraft-Treten der Maßnahme wurde diese jedoch wieder aufgehoben13 und die
          Kostendämpfung ist damit nicht eingetreten.

         Ausgebliebene             Verhaltensänderung:               Die      steuerliche          Ausgestaltung           des
          Sachbezugswertes bei Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges führte
          vor allem in ökologischer Hinsicht zu falschen Anreizwirkungen, weil die private
          Autonutzung anstatt umweltfreundlicher öffentlicher Verkehrsmittel gefördert wurde.
          Darüber         hinaus         profitierten        ArbeitnehmerInnen               mit      arbeitgebereigenen
          Kraftfahrzeugen mit einem Anschaffungswert von über 40.000 EUR überproportional
          von der Regelung. Durch Änderung der „Verordnung über die Bewertung bestimmter
          Sachbezüge“ wurde der Sachbezugswert für die Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ
          erhöht, um dem entgegenzuwirken. Das Ziel, dass die Anzahl der arbeitgebereigenen
          Kraftfahrzeuge, die auch privat genutzt werden, nicht steigt und der dazu angegebene
          Indikator14 konnten jedoch nicht erreicht werden, da laut BMF das Ausmaß der
          Erhöhung des Sachbezugswertes keine relevante Verhaltensänderung herbeiführen
          konnte.

12
   Ziel 1: Verwaltungsreduktion für BürgerInnen sowie für Unternehmen (nicht erreicht); Ziel 2: Reduktion des Gesetzesbestandes
(teilweise erreicht); Ziel 3: Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (teilweise erreicht); Maßnahme 1: Einführung einer
„One in, one out“-Regelung (nicht erreicht); Maßnahme 2: Einführung einer „Sunset Clause“-Regelung (teilweise erreicht);
Maßnahme 3: Neuerlassung und Ausbau der Regelung zu „Golden Plating“ (nicht erreicht).
13
  BGBl. II Nr. 118/2014 „Aufhebung der Änderungen des NMS-Umsetzungspaketes, der Landeslehrer-Controllingverordnung
und der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
14
   Anteil der arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge ohne ausschließlicher betrieblicher Verwendung an der Gesamtzahl
arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge; Zielwert 2019: 40,4 %; Istwert 2019: 62,4 %. In der WFA und in der internen Evaluierung
wurde bei der Indikator bei der grafischen Darstellung irrtümlich falsch bezeichnet.

                                                                                                                         14 / 55
Budgetdienst – Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019 (23/BA)

Insgesamt wurden bei fast 60 % der Vorhaben die angepeilten Wirkungen erreicht, und nur
bei 4 % nicht. Dieses positive Gesamtergebnis ist einerseits auf eine umsichtige Planung und
Vorbereitung zurückzuführen, aus den Evaluierungsergebnissen der WFA kann jedoch auch
abgeleitet werden, dass die Festlegung der angestrebten Wirkungen insgesamt grundsätzlich
auf die Zielerreichung ausgerichtet war. Zum Teil bestimmte lediglich die Umsetzung eines
Vorhabens (z.B. die Erlassung eines Gesetzes oder einer Verordnung) oder die Bereitstellung
der vorgesehenen Ressourcen die Erreichung der Wirkung.

3.2         Abgestufte WFA und Bündelung von Vorhaben

Nach der ursprünglichen BHG-Regelung wären im Finanzjahr 2019 die WFA von
223 Vorhaben intern zu evaluieren gewesen. Von diesen erfüllten jedoch 147 Vorhaben die
Kriterien für die seit April 2015 mögliche vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung,
weshalb sie nicht mehr der Verpflichtung zur internen Evaluierung unterlagen und auch nicht
im vorliegenden Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019 enthalten
sind.15

Laut der vom Ressort beauftragten Fokusstudie II der Hertie School of Governance16 besteht
ein klarer Konsens darüber, dass diese Vereinfachung wesentliche Erleichterungen gebracht
hat, nachdem der hohe administrative Aufwand zunächst als größte Schwäche des Systems
diagnostiziert wurde. Es wird von den Ressorts jedoch dennoch vielfach angemerkt, dass
selbst die reduzierte WFA in einigen Fällen noch zu aufwendig sei und in keiner Relation zum
Nutzen des Vorhabens stehe. Auch im vorliegenden Bericht 2019 sind eine Reihe von kleinen,
im Zusammenhang mit der Sicht auf das Gesamtbudget wenig relevanten Vorhaben enthalten,
die aufgrund der derzeit verwendeten Kriterien einer vollumfänglichen WFA und einer
Evaluierung          unterliegen,       wobei      der     Nutzen      zum      aufgewendeten          Aufwand    nicht
verhältnismäßig erscheint.

15
     Im Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2018 sind diese jedoch ab S. 551 angegeben.
16
   Hammerschmid, Gerhard; Hopfgartner, Veronika: Fokusstudie II, Umsetzung der Wirkungsorientierten Verwaltungssteuerung
in der Bundesverwaltung; Bundesministerium für Kunst, Kultur, Öffentlicher Dienst und Sport

                                                                                                                 15 / 55
Budgetdienst – Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019 (23/BA)

Bei einer Bündelung ist dann für jedes Vorhabenbündel eine WFA zu erstellen bzw. ist dieses
gesamt zu evaluieren. Dies kann für Vorhaben, denen in „sachlicher, legistischer,
organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde liegt“ (§ 5 Abs. 2a
WFA-Grundsatzverordnung) angewendet werden. Damit kann ein gesamthaftes Bild der
Vorhaben eines Ressorts und ihrer Evaluierungen in einem bestimmten Politikfeld gezeigt
werden. Von der Bündelung der Vorhaben wird bislang nur selten Gebrauch gemacht. In der
Fokusstudie II der Hertie School of Governance wird der weitere Ausbau der vereinfachten
WFA und der Bündelung empfohlen. Im vorliegenden Bericht wurden 17 Vorhaben gebündelt,
um eine effizientere und aussagekräftigere Evaluierung zu erhalten. Es hätten sich jedoch
noch     weitere     Vorhaben      aus     dem      Bericht      zur   Bündelung           angeboten
(z.B. Arbeitsmarktprogramme, v.a. bei überbetrieblichen Ausbildungen in der UG 20-Arbeit).

Ein gebündeltes Vorhaben im Bericht 2019 betrifft beispielsweise in der UG 24-Gesundheit die
Beschaffung    der   Impfstoffe   für    das   öffentliche    Kinderimpfkonzept.     Bei    den   im
Kinderimpfprogramm      angebotenen      Impfungen     muss     eine   hohe   Durchimpfungsrate
aufrechterhalten werden, um ein Wiederauftreten dieser Krankheiten zu verhindern. Aufgrund
einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Bund, den Bundesländern und den
Sozialversicherungsträgern besteht für den Bund die Verpflichtung, jährlich die Impfstoffe zur
Verfügung zu stellen. Die benötigten Impfstoffe für das Jahr 2016 und 2017 konnten beschafft
werden und insgesamt wurden 2,3 Mio. Impfstoffe im kostenfreien Impfprogramm abgegeben.
Das Vorhaben wurde mit „überwiegend erreicht“ evaluiert, da in den letzten Jahren die
Durchimpfungsraten hinsichtlich Masern-Mumps-Röteln bis einschließlich 2018 bei 84 %
lagen (notwendig für Masern 95 %). Laut Ressort werden die Kinder in Österreich zu wenig
konsequent geimpft und es sind weitere Anstrengungen nötig, um die Durchimpfungsraten zu
optimieren. In die Evaluierung dieses Vorhabens wurde nicht nur das Jahr 2016, sondern auch
das Jahr 2017 einbezogen, was die Aussagekraft der Evaluierung erhöht und gleichzeitig den
Verwaltungsaufwand reduziert.

Dies gilt auch für ein weiteres Beispiel eines gebündelten Vorhabens über die „Förderung von
Fachhochschul-Studiengängen (Bündelung 2014, 2015, 2016 und 2017)“, bei dem ebenfalls
mehrere Jahre gemeinsam evaluiert wurden. Die erwarteten Wirkungen sind laut Ressort „zur
Gänze“ eingetreten. Die Maßnahmen wurden als passend eingestuft, um den Erhaltern von
Fachhochschulstudiengängen die erforderliche Finanzierungssicherheit zu geben, damit die
Fachhochschulstudienplätze im entsprechenden Ausmaß ausgebaut werden konnten.
Dadurch hat sich im gesamten Zeitraum der Bündelung die Anzahl der Studierenden und die
Anzahl der AbsolventInnen gesteigert.

                                                                                              16 / 55
Budgetdienst – Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019 (23/BA)

3.3       Zusammenhang zur wirkungsorientieren Verwaltungssteuerung

Die WFA ist Teil der wirkungsorientierten Steuerung und dementsprechend sollen die dort
genannten Ziele und Indikatoren mit den Angaben des Ressorts zur Wirkungsorientierung im
BVA eng verknüpft sein bzw. kann auch ein direkter Bezug auf die Maßnahmen auf
Globalbudgetebene vorgenommen werden. Damit soll ein gesamthaftes Bild darüber
entstehen, welche Gesetze, Verordnungen oder Projekte in welcher Form und mit welchen
Maßnahmen die Wirkungsziele eines Ministeriums bzw. Obersten Organs unterstützen.

Um den Zusammenhang mit der wirkungsorientierten Verwaltungssteuerung herzustellen, soll
damit jedes Vorhaben im Rahmen der WFA

         einer mittel- und langfristigen Strategie und

         den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag (Wirkungsziel,
          Globalbudget-Maßnahme) zugeordnet werden bzw. es sollen

         die Ziele des Vorhabens, die zu deren Messung herangezogenen Indikatoren und die
          Maßnahmen zu deren Umsetzung genannt werden.

Von den evaluierten 76 Vorhaben wurden die Mehrheit der Vorhaben (51, d.s. 67,1 %) von
den Ressorts mittel- und langfristigen Strategien zugeordnet. Dabei nahmen die Ressorts
zumeist auf den Strategiebericht zum Bundesfinanzrahmen, das Arbeitsprogramm der
Bundesregierung, das Nationale Reformprogramm bzw. ressortspezifische Strategien (z.B.
Plan T – Masterplan für Tourismus, Nationaler Aktionsplan Integration, FTI-Strategie 2020)
Bezug. Der Bezugnahme auf die Sustainable Development Goals (SDGs) fehlte hingegen
noch weitestgehend. Dies würde die Unterstützung der entsprechenden SDGs, zu deren
Erreichung sich Österreich bis zum Jahr 2030 verpflichtet hat, durch einzelne Vorhaben
transparenter machen.

Die Ressorts haben laut WFA-Bericht bei 63 Vorhaben (80,3 %) eine Verbindung zu einem
Wirkungsziel hergestellt und bei 40 Vorhaben (53,9 %) einen direkten Bezug zu einer
Maßnahme        auf   Globalbudgetebene.      Kein   direkter   Bezug   zu   den     Angaben   zur
Wirkungsorientierung war damit bei 13 evaluierten Vorhaben gegeben, dies betraf Vorhaben

                                                                                           17 / 55
Budgetdienst – Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019 (23/BA)

der UG 20–Arbeit17, der UG 30-Bildung18, der UG 13-Justiz19 der UG 42-Landwirtschaft,
Regionen          und      Tourismus20       sowie     im     BMF      die    UG 15-Finanzverwaltung21,             die
                                      22                                         23
UG 16-Öffentliche Abgaben und die UG 45-Bundesvermögen .

Für jedes Vorhaben wurden Ziele genannt, die mit diesem Vorhaben verfolgt werden sollten.
Insgesamt wurden für die im vorliegenden Bericht enthaltenen 76 Vorhaben 157 Ziele genannt,
wobei pro Vorhaben zumindest 1 Ziel und maximal 9 Ziele angeführt wurden. Die im
WFA-Bericht ausgewiesene Zielerreichung wird in nachfolgender Grafik dargestellt:

Grafik 2:          Ergebnisse der internen Evaluierung – Erreichung der Einzelziele der Vorhaben

Quelle: Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019

17
  Wiedereingliederungsteilzeitgesetz; Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 – ARÄG 2015; Verordnung des Bundesministers für
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Statistik über Selbständigkeit
18
     Änderung des NMS-Umsetzungspaketes
19
     Verbraucherrechts-Richtlinie-Umsetzungsgesetz - VRUG
20
     Änderung Mineralrohstoffgesetz
21
     Rahmenförderungsvertrag IHS für die Jahre 2014-2018 sowie Abänderung und Verlängerung
22
    Pferdepauschalierungsverordnung; Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, Einrichtung des
Pendlerrechners, Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung); Änderung der Verordnung über die Bewertung
bestimmter Sachbezüge; Änderung des Grunderwerbssteuergesetzes 1987;
23
  Bundesgesetz betreffend Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie
Anhebungsverzicht; Änderung des Scheidemünzengesetzes 1988 in den Jahren 2014 und 2016 und des
Bundeshaftungsobergrenzengesetzes

                                                                                                               18 / 55
Budgetdienst – Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019 (23/BA)

Von den insgesamt mit den Vorhaben angestrebten 157 Zielen wurden 111 (70,7 %) Ziele von
den Ressorts als überplanmäßig bzw. zur Gänze erreicht eingestuft. 17 Ziele (10,8 %) wurden
als überwiegend erreicht beurteilt und 21 Ziele (13,4 %) als teilweise erreicht. 8 Ziele (5,1 %)
wurden nicht erreicht.

Die überplanmäßigen Zielerreichung war insbesondere darauf zurückzuführen, dass eine
höhere         Leistung       erbracht       wurde      (z.B.    höhere       Anzahl      an   Testungen    für   die
Sprachstandsfeststellungen24), das Angebot des Vorhabens durch die Zielgruppe besser als
angepeilt             angenommen               wurde         (z.B.        höhere          Inanspruchnahme         der
Wiedereingliederungsteilzeit25), ein höherer Arbeitsmarkterfolg von itworks, JobTransfair,
Trendwerk26 erzielt wurde, die Anzahl an FH-AbsolventInnen27 bzw. die Anzahl an
Selbstanzeigen28) höher war oder ein vorgelagertes Gesetz besser als erwartet gewirkt hat
(z.B. höhere Übernahme von Personen in einer überbetrieblichen Berufsausbildung in ein
Lehrverhältnis am 1. Lehrstellenmarkt29).

24
  Vereinbarung gemäß 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen,
UG 10-Bundeskanzleramt
25
     Wiedereingliederungsteilzeitgesetz, UG 20-Arbeit
26
     Gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung – itworks, JobTansfair, Trendwerk, UG 20-Arbeit
27
     Förderung von Fachhochschul-Studiengängen (Bündelung 2014, 2015, 2016 und 2017), UG 31-Wissenschaft und Forschung
28
     Finanzstrafgesetznovelle 2014, UG 16-Öffentliche Abgaben
29
  Überbetriebliche Berufsausbildungen nach dem Berufsausbildungsgesetz gemäß § 30b und § 8b Start 2017 und 2018,
UG 20-Arbeit

                                                                                                              19 / 55
Budgetdienst – Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019 (23/BA)

Nicht erreicht wurden insgesamt 8 Ziele (5,1 %), die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich
sind:

Tabelle 1:          Nicht erreichte Ziele

                                                                                                                             Gesamtbeurteilung
 UG Vorhaben                                            Nicht erreichtes Ziel
                                                                                                                                 Vorhaben
      Deregulierungsgrundsätzegesetz                    Verwaltungsreduktion für Bürgerinnen und Bürger sowie für
 10                                                                                                                                nicht
                                                        Unternehmen
      Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die         Verbesserung der Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch
      frühe sprachliche Förderung in institutionellen   Sprache zu Beginn der Schulpflicht
 10                                                                                                                               teilweise
      Kinderbetreuungseinrichtungen 2015/16–2017/18

 30 Änderung des NMS-Umsetzungspaketes                  Kostendämpfung beim Lehrpersonal                                           nicht
    Herstellung des Einvernehmens über das              Heranführen der Zusammensetzung der Studierenden- und
 31 Universitätsbudget 2016-2018                        Absolvent/innenstruktur an jene der Gesamtbevölkerung in Bezug auf      überwiegend
                                                        das Bildungsniveau
    Änderung der Verordnung über die Bewertung          Keine Steigerung der Anzahl der arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge
 16                                                                                                                                nicht
    bestimmter Sachbezüge
    Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 2008 im       Erreichung des strukturellen Nulldefizits bis 2016
 44                                                                                                                              zur Gänze
    Rahmen des BBG 2014
    Programm für ländliche Entwicklung in Österreich Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und
 42 2014–2020                                        Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten                                überwiegend
                                                     Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe

Quelle: Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019

Wie aus der Tabelle ersichtlich, bedeutet die Nichterreichung eines einzelnen Ziels nicht
notwendigerweise eine als „nicht erreicht“ eingestufte Gesamtbeurteilung des Vorhabens, führt
jedoch tendenziell zu einer eher schlechteren Bewertung. Das Vorhaben in der
UG 44-Finanzausgleich wurde in der Gesamtbewertung hingegen als „zur Gänze“ evaluiert
und betrifft einen einmaligen Zweckzuschuss des Bundes an die Länder zur Finanzierung der
Wohnbauförderung (276 Mio. EUR) im Jahr 2015. Aufgrund budgetärer Restriktionen wurde
die Höhe des Zweckzuschusses auf maximal 180 Mio. EUR reduziert und die Auszahlungen
auf die Jahre 2015 bis 2018 verteilt. Für dieses Vorhaben zum Finanzausgleich wurde als
einziges Ziel die Erreichung des strukturellen Nulldefizits bis 2016 angestrebt. In der
Evaluierung wird angegeben, dass die Maßnahme aus dem Vorhaben (Reduktion des Sonder-
Wohnförderungs-Zweckzuschuss) den Haushaltssaldo des Bundes verbessert hat, und diese
daher „zur Gänze“ erreicht wurde. Das Ziel eines strukturell ausgeglichenen Haushaltssaldos
im Jahr 2016 sei aufgrund anderer Faktoren nicht erreicht worden, weshalb das BMF dem
Vorhaben in der Gesamtbetrachtung eine „zur Gänze“ erreichte Wirkung attestierte.

Noch stärker ausgeprägt als bei wirkungsorientierten Verwaltungssteuerung kann zudem für
die WFA festgestellt werden, dass das Ambitionsniveau der festgelegten Ziele, Indikatoren
und Maßnahmen insgesamt vielfach eher niedrig gehalten wird bzw. dass auch die Qualität
dieser         Ziele,        Maßnahmen                  und        Messindikatoren                deutlich           schwankt.             Diese
Qualitätsunterschiede setzen sich im Rahmen der ressortinternen Evaluierungen fort und sind
vor allem im Hinblick auf die ausgewiesenen Gesamtergebnisse im Evaluierungsbericht
problematisch, weil sie diese verzerren. Die nunmehr evaluierten Vorhaben stammen jedoch

                                                                                                                                        20 / 55
Budgetdienst – Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019 (23/BA)

überwiegend         noch       aus      dem      Beginn       der     Nutzung      dieses      Instruments.      Die
Wirkungscontrollingstelle wird verstärkt auf einheitliche inhaltliche Standards sowohl bei der
Zielfestlegung in den WFA als auch den Evaluierungsverfahren hinwirken müssen.

3.4      Wirkungsdimensionen

Im    Rahmen         der     WFA        sind    Auswirkungen          auf     unterschiedliche     Politikbereiche
(=Wirkungsdimensionen) darzustellen. Dabei ist zunächst zu überprüfen, ob die Auswirkungen
in den Wirkungsdimensionen als wesentlich erachtet werden und falls dies zutrifft, ist eine
vertiefende Abschätzung durchzuführen.

Gesetzlich        festgelegte        Wirkungsdimensionen              sind      finanzielle,     umweltpolitische,
konsumentenpolitische            oder     gesamtwirtschaftliche          Auswirkungen,         Auswirkungen      auf
Unternehmen, auf Verwaltungskosten für BürgerInnen und für Unternehmen sowie
Auswirkungen in sozialer Hinsicht, auf Kinder und Jugend bzw. auf die tatsächliche
Gleichstellung von Frauen und Männern.

Die am häufigsten dargestellte Wirkungsdimension waren die finanziellen Auswirkungen (45
von 76 Vorhaben), wobei diese immer als wesentlich gelten. Bei 45 Vorhaben (insgesamt 84
mal) wurden wesentliche Auswirkungen in anderen Wirkungsdimensionen festgestellt. Da bei
einem Vorhaben auch mehrere Wirkungsdimensionen abgeschätzt werden können, waren
andere Wirkungsdimensionen betroffen. Nachfolgende Tabelle zeigt die Anzahl der in den
einzelnen       WFA        neben      den      finanziellen       Auswirkungen        abgeschätzten      weiteren
Wirkungsdimensionen:

Tabelle 2:       Anzahl der abgeschätzten Wirkungsdimensionen

 Wirkungsdimension                                              Anzahl
 Unternehmen                                                             15
 Kinder und Jugend                                                       11
 Gleichstellung von Frauen und Männern                                   15
 Gesamtwirtschaft                                                         7
 Verwaltungskosten für BürgerInnen                                        6
 Verwaltungskosten für Unternehmen                                       12
 Soziales                                                                 8
 Umwelt                                                                   4
 Konsumentenschutzpolitik                                                 6

Quelle: Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019

                                                                                                              21 / 55
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In den WFA-Evaluierungen wurden bei vielen Vorhaben verstärkt auch die anderen
Wirkungsdimensionen angesprochen, wie Unternehmen, Kinder und Jugend oder die
tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern. Die Wirkungsdimension „Umwelt“ wurde
am wenigsten oft abgeschätzt und wäre aus Sicht des Budgetdienstes bei weiteren Vorhaben
jedoch evident. Dies betrifft zum Beispiel die „Elektrizitätsabgabengesetz – Novelle“ der
UG 16-Öffentliche Abgaben. Dieses Vorhaben wurde bei den angeführten mittel- und
langfristigen Strategien dem Umweltkapitel im Regierungsprogramm zugeordnet, die
Auswirkungen auf die Wirkungsdimension „Umwelt“ wurden dennoch nicht abgeschätzt.

Die Relevanz der Vorhaben für die angeführten Wirkungsdimensionen wird nicht immer
hinreichend dargestellt bzw. ist nicht immer evident. Vor allem bei der Prüfung und Darstellung
der Auswirkungen auf die weiteren Wirkungsdimensionen sollte auf eine erhöhte Aussagekraft
geachtet werden und ein klarer Zusammenhang zwischen den vom Ressort geplanten Werten
und Maßnahmen und den Ergebnissen der darauffolgenden Evaluierung erkennbar sein.

                                                                                        22 / 55
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        3.4.1          Finanzielle Auswirkungen

        Finanzielle Auswirkungen sind wesentlich und müssen immer abgeschätzt werden Bei
        immerhin 22 der 76 Vorhaben (28,9 %) gab es jedoch keine finanziellen Auswirkungen.

        In der nachfolgenden Tabelle werden jene Vorhaben dargestellt, deren geplante finanzielle
        Auswirkungen im Planungszeitraum insgesamt über 100 Mio. EUR lagen:

        Tabelle 3:              Finanzielle Auswirkungen über 100 Mio. EUR (Plan)

                                                                                                      Finanzielle Gesamtauswirkungen/Nettoergebnis (in Tsd. EUR)
Regelungsvorhaben/sonstige Vorhaben                              Ressort   UG   Zielerreichung
                                                                                                             Plan                    Plan 2015-   Ist 2015-
                                                                                                 Zeitraum               Ist gesamt                                Abweichung
                                                                                                            gesamt                      2019        2019
Sonderrichtlinien Vereinssachwalterschaft,                                                        2015-
                                                                  BMJ      13    überwiegend                 -189.230     -210.017     -189.230    -210.017           -20.787
Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung                                                         2019
                                                                                                  2014-
Abgabenänderungsgesetz 2014                                       BMF      16    überwiegend                3.688.185    3.688.185    3.146.140   3.146.140                0
                                                                                                  2018
                                                                                                  2014-
Finanzstrafgesetznovelle 2014                                     BMF      16    überwiegend                  260.905      160.905      111.005     111.005                0
                                                                                                  2018
Änderungen des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes                                          2018-
                                                                 BMAFJ     20    überwiegend                 -107.803     -109.091     -107.803    -109.091            -1.288
(AMPFG) im Rahmen des BBG 2018                                                                    2022
Überbetriebliche Berufsausbildungen nach dem
                                                                                                  2017-
Berufsausbildungsgesetz gem. § 30b und § 8b Start 2017 und       BMAFJ     20     zur Gänze                  -101.543      -69.994     -101.543     -69.994           31.549
                                                                                                  2021
2018
Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung in der                                        2017-
                                                                 BMSGPK    24     zur Gänze                   101.159      101.159      101.159     101.159                0
Krankenversicherung                                                                               2021
                                                                                                  2014-
Änderung des NMS-Umsetzungspaketes                               BMBWF     30        nicht                    209.496            0      195.496               0      -195.496
                                                                                                  2018
Förderung von Fachhochschul-Studiengängen (Bündelung 2014,                                        2014-
                                                           BMBWF           31     zur Gänze                  -708.983     -723.700     -691.097    -705.781           -14.684
2015, 2016 und 2017)                                                                              2018
Herstellung des Einvernehmens über das Universitätsbudget                                         2015-
                                                           BMBWF           31    überwiegend                -9.004.288 -9.022.084 -9.004.288 -9.022.084               -17.796
2016-2018                                                                                         2019
                                                                                                  2014-
Programm für ländliche Entwicklung in Österreich 2014–2020       BMLRT     42    überwiegend                -1.529.405 -1.170.027 -1.223.524       -943.242          280.282
                                                                                                  2018
                                                                                                  2014-
Änderung des Mineralrohstoffgesetzes                             BMLRT     42      teilweise                  211.250       97.594      180.912      68.735          -112.177
                                                                                                  2018
Österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen                                    2014-
                                                                  BMF      45     zur Gänze                  -714.013     -755.305     -665.556    -706.848           -41.292
(IFI-Beitragsgesetz 2014)                                                                         2018
Änderungen des Scheidemünzengesetzes 1988 in den Jahren                                           2014-
                                                                  BMF      45     zur Gänze                   466.300      265.053      466.300     265.053          -201.247
2014 und 2016 und des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes                                           2018
Summe der Vorhaben über 100 Mio. EUR                                                                        -7.417.970 -7.747.322 -7.782.029 -8.074.965              -292.936
Summe der sonstigen Vorhaben                                                                                  -399.786   -759.227    -479.631  -766.329              -286.698
Gesamtsumme                                                                                                 -7.817.756 -8.506.549 -8.261.660 -8.841.294              -579.634

        Quelle: Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019, eigene Darstellung

        Bei der Summe des Gesamtnettoergebnisses der Vorhaben über 100 Mio. EUR lagen die
        gesamten tatsächlichen finanziellen Auswirkungen über den geplanten (Plan: 7,8 Mrd. EUR,
        Ist: 8,5 Mrd. EUR). Bei 2 von 13 Vorhaben sind die Istwerte bei den Auszahlungen (4 Vorhaben
        bei den Einzahlungen) geringer als die geplanten Werte. Die Gründe liegen oftmals in
        geänderten               rechtlichen             Rahmenbedingungen                       oder       in     noch         nicht         endgültigen
        Evaluierungsergebnissen. Den höchsten Unterschied mit 359,4 Mio. EUR betrifft das
        Programm für die ländliche Entwicklung in Österreich 2014-2020. Die WFA-Abschätzung
        umfasst den Zeitraum 2014 bis 2018 und ist eine Zwischenbewertung. Die finanzielle
        Auswirkung ist hier abhängig von den Zeitpunkten der Antragstellungen, die vorab nicht genau
        bestimmbar sind und auch innerhalb der Programmjahre zu abweichenden Auszahlungen
        führen können. Die angegebenen Werte zu den finanziellen Auswirkungen sind nicht
        abschließend und können sich dementsprechend noch ändern. Ein weiteres Vorhaben mit

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Budgetdienst – Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2019 (23/BA)

einer hohen Abweichung (209,5 Mio. EUR) betrifft „Änderung des NMS-Umsetzungspaktes“,
das noch vor dem In-Kraft-Treten der Maßnahme gesetzlich aufgehoben wurde. Beim
Vorhaben „Änderungen des Scheidemünzengesetzes 1988 in den Jahren 2014 und 2016 und
des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes“ war der geplante Wert um 201,2 Mio. EUR
geringer als der Istwert. Die Münze Österreich AG ist gesetzlich dazu verpflichtet alte Schilling-
und Groschen-Münzen                    zurückzunehmen und in Euro-Münzen umzuwechseln und
beschädigten Münzen umzutauschen. Um diesen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen
zu können, bildete die Münze verschiedene Rücklagen und Rückstellungen. Ziel der Vorhaben
war eine Vermeidung einer übermäßigen Mittelbindung in der Münze Österreich AG. Ab dem
Jahr 2016 wurde daher die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen und Rücklagen durch
eine Schadloshaltung des Bundes ersetzt. Die Gewinnauswirkungen in der Münze Österreich
AG im Jahr 2015 aus der Auflösung der Rückstellungen und Rücklagen betrug rd.
436 Mio. EUR. Dies entsprach dem in der ursprünglich erstellten WFA angesetzten Betrag.
Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Ausschüttung von 90 % aus der Münze
Österreich AG an die OeNB (rd. 393 Mio. EUR) und der anfallenden Körperschaftsteuer
(98 Mio. EUR), ergab sich für die OeNB ein zusätzlicher Gewinn iHv 295 Mio. EUR, von dem
90 % (265 Mio. EUR) an den Bund abgeführt wurden.30

Bei den Vorhaben mit Nettoergebnissen über 100 Mio. EUR gibt es bei 5 Vorhaben
auszahlungsseitig höhere Istwerte als geplant (kein Vorhaben bei den Einzahlungen). Die
höchste Abweichung iHv 41,3 Mio. EUR betrifft in der UG 45-Bundesvermögen das Vorhaben
„Österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2014)“. Die
Abweichung ist darauf zurückzuführen, dass die Zuordnung der AfEF31- und der IDA-MDRI32-
Zahlungen – im Gegensatz zu den ursprünglichen der Annahmen in der WFA – bereits zum
Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung im Jahr 2015 erfolgte. Somit scheinen diese
Mittel in der vorliegenden Evaluierung 2015 auf und nicht erst in den Jahren 2022 – 2026.

Die höchsten geplanten finanziellen Auswirkungen betrifft die Herstellung des Einvernehmens
über das Universitätsbudget für die Jahre 2016 bis 2018. Die Universitäten erhalten ein
Globalbudget, das sich aus dem jeweiligen Grundbudget und den jeweiligen Hochschulraum-
Strukturmitteln zusammensetzt. Das Grundbudget wird im Rahmen der zwischen dem Bund
und jeder Universität jeweils für drei Jahre im Voraus mittels Leistungsvereinbarung festgelegt.

30
  Nicht berücksichtigt wurde in der Evaluierung, dass auch rd. 2/3 der anfallenden Körperschaftsteuer an den Bund fließen,
sodass die Einzahlungen um rd. 65 Mio. EUR höher ausfallen als angegeben.
31
     Afrikanischer Entwicklungsfonds
32
     Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) – Multilaterale Entschuldungsinitiative (MIDRI)

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