Kritischer Vergleich der Umweltbelange ausgewählter Unternehmen im ATX und DAX Masterarbeit - unipub
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Silvia Resch, MSc Kritischer Vergleich der Umweltbelange ausgewähl- ter Unternehmen im ATX und DAX Masterarbeit zur Erlangung des akademischen Grades eines Master of Science der Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz Betreuer: Univ.-Prof. Mag. Dr. Dr. Georg Schneider Institut: Institut für Unternehmensrechnung und Reporting Gratkorn, Juli 2020
Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ...................................................................................................................... 1 1.1 Forschungsfrage .................................................................................................... 1 1.2 Zielsetzung ............................................................................................................ 1 1.3 Disposition und Methode ...................................................................................... 2 2 Nachhaltigkeitsberichterstattung................................................................................ 5 2.1 Richtlinie 2014/95/EU und NFI-Richtlinie ........................................................... 8 2.1.1 Richtlinie 2014/95/EU .............................................................................. 8 2.1.2 NFI-Richtlinie ........................................................................................... 9 2.2 Gesetzliche Regelung in Österreich .................................................................... 10 2.2.1 NaDiVeG ................................................................................................. 10 2.2.2 § 243b UGB ............................................................................................ 11 2.3 Gesetzliche Regelung in Deutschland ................................................................ 13 2.3.1 CSR-RUG ............................................................................................... 14 2.3.2 § 289 HGB .............................................................................................. 14 2.3.3 § 267 HGB .............................................................................................. 15 2.4 Vergleich Österreich und Deutschland ............................................................... 15 2.5 Rahmenwerke ..................................................................................................... 16 2.5.1 GRI .......................................................................................................... 16 2.5.2 OECD-Leitsätze ...................................................................................... 17 2.5.3 UN Global Compact ................................................................................ 18 2.5.4 ISO 26000 ............................................................................................... 20 2.5.5 EMAS ...................................................................................................... 21 2.5.6 ILO .......................................................................................................... 22 2.5.7 Guiding Principles of Business and Human Rights ................................ 22 3 Empirischer Teil - Kritischer Vergleich der Umweltbelange von Unternehmen im ATX und DAX ................................................................................................................... 24 3.1 Auswahl der Unternehmen.................................................................................. 24 3.1.1 ATX......................................................................................................... 24 3.1.2 DAX ........................................................................................................ 26 3.2 Vorstellung der Unternehmen ............................................................................. 27 3.2.1 ATX......................................................................................................... 28 I
3.2.2 DAX ........................................................................................................ 30 3.3 Umweltbelange der Unternehmen ...................................................................... 33 3.3.1 ATX......................................................................................................... 34 3.3.2 DAX ........................................................................................................ 52 3.3.3 Kritischer Vergleich ................................................................................ 63 4 Zusammenfassung ...................................................................................................... 67 4.1 Beantwortung der Forschungsfrage .................................................................... 70 Literaturverzeichnis .......................................................................................................... 72 II
Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Drei Säulen der Guiding Principles of Business und Human Rights ............ 23 Abbildung 2: Vier Säulen der Umweltstrategie der Erste Group Bank AG. ....................... 35 Abbildung 3: Ökologische Ziele bis 2021 - Erste Group Bank AG .................................... 36 Abbildung 4: Umweltkennzahlen 2019 Erste Group Bank AG .......................................... 36 Abbildung 5: Umweltkennzahlen 2018 Erste Group Bank AG .......................................... 37 Abbildung 6: Umweltkennzahlen - Abfackeln und Ablassen von Gas OMV AG .............. 41 Abbildung 7: Umweltkennzahlen - Emissionen OMV AG ................................................. 41 Abbildung 8: Umweltkennzahlen - Wasser OMV AG........................................................ 42 Abbildung 9: Low-Carbon-Stahlerzeugung: voestalpine-Szenario ..................................... 45 Abbildung 10: Umweltinvestitionen voestalpine AG ......................................................... 46 Abbildung 11: Recyclingrate voestalpine AG ..................................................................... 46 Abbildung 12: Relativer CO2-Fußabdruck AT&S AG........................................................ 48 Abbildung 13: Relativer Wasserverbrauch AT&S AG ....................................................... 48 Abbildung 14: Umweltkennzahlen DO & CO AG .............................................................. 50 Abbildung 15: Direkte und indirekte Energie - Telekom Austria AG ................................ 52 Abbildung 16: Umweltkennzahlen 2019 SAP..................................................................... 53 Abbildung 17: Energieverbrauch Allianz ............................................................................ 56 Abbildung 18: Materialverbrauch MTU Aero Engines ....................................................... 58 Abbildung 19: Umweltkennzahlen - Energie Covestro ....................................................... 59 Abbildung 20: Umweltkennzahl - CO2 Covestro ................................................................ 59 Abbildung 21: Treibstoffverbrauch Lufthansa .................................................................... 61 Abbildung 22: Emissionen Lufthansa ................................................................................. 62 III
Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Auszug der themenspezifischen Standards der Global Reporting Initiative ...... 17 Tabelle 2: Zehn Nachhaltigkeitsprinzipien des Global Compact ........................................ 19 Tabelle 3: Zusammensetzung ATX ..................................................................................... 25 Tabelle 4: Zusammensetzung DAX .................................................................................... 27 Tabelle 5: Erste Group Bank AG ........................................................................................ 28 Tabelle 6: OMV AG ............................................................................................................ 28 Tabelle 7: Voestalpine AG .................................................................................................. 29 Tabelle 8: AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG ............................................ 29 Tabelle 9: Do&Co AG ......................................................................................................... 30 Tabelle 10: Telekom Austria AG ........................................................................................ 30 Tabelle 11: SAP SE ............................................................................................................. 31 Tabelle 12: Linde PLC ........................................................................................................ 31 Tabelle 13: Allianz SE ......................................................................................................... 32 Tabelle 14: MTU Aero Engines AG ................................................................................... 32 Tabelle 15: Covestro AG ..................................................................................................... 33 Tabelle 16: Lufthansa AG ................................................................................................... 33 Tabelle 17: Vergleich und Ziele Umweltkennzahlen Erste Group AG ............................... 37 Tabelle 18: Vergleich und Ziele Umweltkennzahlen OMV AG ......................................... 42 Tabelle 19: Konsolidierte Informationen der Nachhaltigkeitsberichte. .............................. 64 Tabelle 20: Anzahl pro Thema ............................................................................................ 66 IV
Abkürzungsverzeichnis AG Aktiengesellschaft AT&S Austria Technologie & Systemtechnik ATX Austrian Traded Index CO Kohlenmonoxid CO2 Kohlendioxid CSR Corporate Social Responsibility CSR-RUG Corporate Social Responsibility Richtlinien-Umsetzungs-Gesetz DAX Deutsche Aktienindex EMAS Eco-Management and Audit Scheme Empl Employee EU Europäische Union GJ Gigajoule GRI Global Reporting Initiative GWh Gigawattstunden HGB Handelsgesetzbuch KMU Klein- und Mittelbetriebe Kt Kilotonnen kWh/m² Kilowattstunde pro Kubikmeter Mio Millionen MWh / t Megawattstunde pro Tonne NaDiVeG Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz NFI Nichtfinanzielle Information NOx Stickoxid V
PLC Public Limited Company ILO International Labour Organization ISO International Organization for Standardization OECD Organisation for Economic Co-operation and Development RMA Rechnerische/r MitarbeiterIn SE Societas Europaea t Tonne THG Treibhausgas TJ Tera-Joule UGB Unternehmensgesetzbuch UHC Kohlenwasserstoff UN United Nation VI
Einleitung 1 Einleitung In den letzten Jahren ist das Thema Nachhaltigkeit immer mehr in den Fokus gerückt. Damit Unternehmen sich nicht mehr nur auf den Umsatz und die potenziellen ArbeitnehmerInnen konzentrieren, wird unter dem Schlagwort Nachhaltigkeit von Betrieben verlangt, auch auf StakeholderInnen einzugehen. Nachhaltigkeit bedeutet jedoch nicht nur auf ökologische Thematiken, wie z.B. Emissionen einzugehen, sondern auch ökonomische und soziale Hand- lungsfelder zu betrachten. Für die verpflichtete Gestaltung solcher Nachhaltigkeitsberichte existiert die NFI-Richtlinie. Die NFI-Richtlinie sorgt dafür, dass die EU-Richtlinie 2014/95/EU bis Ende 2017 ins nati- onale Gesetz übernommen wird. In Österreich wurde dies mit Jänner 2017 durch eine Er- neuerung und Erweiterung des Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (Na- DiVeG) umgesetzt. In Deutschland wurde dies mit Dezember 2016 durch das CSR-Richtli- nien-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) durchgeführt. Dadurch kommt es zu neuen Herausfor- derungen für Unternehmen. In Österreich sowie in Deutschland waren große Unternehmen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nur zur Offenlegung der Umwelt- und ArbeitnehmerInnenbelange verpflichtet. Diese Themenbereiche werden nun einerseits er- weiternd sowie anderseits vertiefend behandelt. Ab dem Geschäftsjahr 2017 müssen ausge- wählte Unternehmen die neue gesetzliche Regelung berücksichtigen. 1.1 Forschungsfrage Welche Unterschiede gibt es in der Umsetzung der NFI-Richtlinie in Österreich und Deutschland in Bezug auf die Umweltbelange? 1.2 Zielsetzung Das Ziel der Masterarbeit ist es, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Bezug auf die Um- weltbelange in Österreich und Deutschland zu vergleichen und Unterschiede zu identifizie- ren. 1
Einleitung 1.3 Disposition und Methode Der Aufbau der Arbeit ist in zwei Abschnitte aufgeteilt. Der erste Abschnitt befasst sich mit den theoretischen Aspekten. Im zweiten Teil wird eine empirische Untersuchung durchge- führt. Der theoretische Teil (Kapitel 2) beschäftigt sich mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Zuerst wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung kurz erläutert sowie näher auf Umwelt-, Sozial- und ArbeitnehmerInnenbelange eingegangen. Danach wird in 2.1 zuerst die Richtli- nie 2014/95/EU (2.1.1) und danach die NFI-Richtlinie (2.1.2) näher beschrieben. Die Richt- linie 2014/95EU besagt, dass große Unternehmen ab 2017 den Lagebericht um eine nichtfi- nanzielle Erklärung erweitern müssen.1 Die NFI-Richtlinie ist dazu da, dass die Richtlinie 2014/95/EU ins nationale Recht der EU-Mitgliedsstaaten übertragen wird.2 Danach werden die gesetzlichen Regelungen in Österreich (2.2) genauer betrachtet. In Österreich wird die Umsetzung der NFI-Richtlinie durch Veränderungen im NaDiVeG (2.2.1) durchgesetzt. Durch das NaDiVeG kommt es zu einer verpflichtenden Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung in Österreich.3 Dadurch kommt es zu Veränderungen im §243b UGB ‚Nichtfi- nanzieller Erklärung‘ (2.2.2).4 Danach werden die gesetzlichen Regelungen in Deutschland (2.3) erläutert. Die NFI-Richtlinie wird mittels des CSR-RUG (2.3.1) umgesetzt. Durch das CSR-RUG kommt es zu einer verpflichtenden Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung in Deutschland.5 Danach werden §289 HGB ‚Inhalt des Lageberichts‘ (2.3.2) sowie §267 HGB ‚Umschreibung der Größenklassen‘ (2.3.3) näher beschrieben. Anschließend wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Österreich und Deutschland verglichen (2.4). Im An- schluss daran werden verschiedene Rahmenwerke (2.5) für die Nachhaltigkeitsberichterstat- tung näher betrachtet. Zuerst wird die GRI (2.5.1) genauer erläutert, da diese dazu führten, dass die Verbreitung der Nachhaltigkeitsberichte anstieg.6 Danach werden die OECD-Leit- sätze (2.5.2) betrachtet. Die OECD-Leitsätze gehören zu den umfassendsten und wichtigsten 1 Vgl. RL 2014/95/EU [online]. 2 Vgl. Schneider (2018), 10. 3 Vgl. Schneider (2018), 6. 4 Vgl. Schneider (2018), 6. 5 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, [online]. 6 Vgl. Dillerup/Stoi (2016), 86. 2
Einleitung internationalen Instrumenten, um verantwortliches, unternehmerisches Handeln zu fördern.7 Nachfolgend wird der UN Global Compact (2.5.3) analysiert. Die Mission des Global Com- pact ist es, eine globale Bewegung zu mobilisieren, welche aus nachhaltigen Unternehmen und Stakeholdern besteht, um eine nachhaltige Welt zu schaffen.8 Anschließend wird näher auf die ISO 26000 (2.5.4) eingegangen. Dies ist die erste ISO-Norm, welche sich mit dem Thema der gesellschaftlichen Verantwortung beschäftigt.9 Danach wird das EMAS (2.5.5) betrachtet. Es ist ein freiwilliges System der EU, welches dabei helfen soll, die Umweltleis- tung in Unternehmen dauerhaft zu verbessern.10 Nachfolgend wird die ILO (2.5.6) erläutert. Sie wurden gegründet, um Mindeststandards im sozialen Bereich einzuführen.11 Das letzte Rahmenwerk, welches in dieser Masterarbeit untersucht wird, sind die Guiding Principles of Business and Human Rights (2.5.7). Sie stellen die erste Initiative für menschenrechtliche Verantwortung von Organisationen und Unternehmen dar.12 Der empirische Teil (Kapitel 3) befasst sich mit einem kritischen Vergleich der Umweltbe- lange von Unternehmen im ATX und DAX. Zu Beginn werden die Unternehmen nach Marktkapitalisierung ausgewählt (3.1). Hier werden zuerst die im ATX notierenden Unter- nehmen (3.1.1) und danach die im DAX notierenden Unternehmen (3.1.2) ausgewählt. An- schließend werden die Unternehmen vorgestellt (3.2) wobei zuerst die Unternehmen welche im ATX notieren (3.2.1) und danach die im DAX notierten Unternehmen (3.2.2) vorgestellt werden. Danach werden die Umweltbelange der Unternehmen (3.3) analysiert. Auch hier werden zuerst die im ATX notierten Unternehmen (3.3.1) und danach die im DAX notierten Unternehmen (3.3.2) betrachtet. Diese Informationen werden konsolidiert und die Ergeb- nisse mittels einer Tabelle verglichen (3.3.3) um herauszufinden, ob es Unterschiede in der Ausführung zwischen Österreich und Deutschland gibt. Am Ende der Arbeit werden Erkenntnisse zusammengefasst (Kapitel 4) und die Forschungs- frage (4.1) beantwortet. 7 Vgl. Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, [online]. 8 Vgl. UN Global Compact, [online]. 9 Vgl. Franz et al (2011), 7. 10 Vgl. Bundesministerium Nachhaltigkeit und Tourismus – EMAS, [online]. 11 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, [online]. 12 Vgl. Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, [online]. 3
Einleitung Als Methode wurde eine Sekundärforschung gewählt. Bei der Sekundärforschung wird be- reits vorhandenes Datenmaterial ausgewertet.13 Bei dieser Masterarbeit werden die vorhan- denen Nachhaltigkeitsberichte ausgewählter Unternehmen im ATX und DAX hinsichtlich der Umweltbelange verglichen. 13 Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, [online]. 4
Nachhaltigkeitsberichterstattung 2 Nachhaltigkeitsberichterstattung Im folgenden Kapitel werden die theoretischen Grundlagen für die Nachhaltigkeitsbericht- erstattung erläutert. Zuerst wird die Entwicklung der Berichterstattung betrachtet. Danach werden die Anforderungen der Berichterstattung aufgezeigt und auf Umwelt-, Sozial- und ArbeitnehmerInnenbelange eingegangen. Danach werden die Richtlinie 2014/95/EU und die NFI-Richtlinie analysiert. Anschließend wird aufgezeigt, wie die NFI-Richtlinie ins öster- reichische und ins deutsche Recht umgesetzt wird. Darauffolgend werden diese zwei Länder verglichen, um etwaige Unterschiede festzustellen. Der letzte Teil in diesem Kapitel widmet sich den unterschiedlichen Rahmenwerken für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Entwicklung Bereits in den 1970er Jahren veröffentlichten erste Konzerne aufgrund der gesellschaftlichen Nachfrage Sozialberichte bzw. Sozialbilanzen, um die unternehmerische Rolle in der Ge- sellschaft aufzuzeigen. Zu Beginn wurde der Fokus auf arbeitsrechtliche Aspekte und die Beziehung zwischen dem Unternehmen und den MitarbeiterInnen dargestellt. Zehn Jahre später kam es durch ein verlangsamtes Wirtschaftswachstum zu anderen gesellschaftlichen Problemen und das Interesse der Bevölkerung nahm ab. Außerdem erkannte die Gesell- schaft, dass diese Berichte zu Werbezwecken verwendet wurden und oft einen Mangel an Transparenz aufwiesen.14 Erst in den 1990er Jahren nahm das Interesse wieder zu, allerdings lag der Fokus diesmal auf der ökologischen Dimension. Umweltberichte bzw. Ökobilanzen wurden von Unternehmen veröffentlicht und das umweltfreundliche Wirtschaften inkl. der Berichterstattung wurde erstmals als Wettbewerbsvorteil gesehen.15 Anfangs wurde die In- formationen in den Umweltberichten ohne Vergleichswerte und Transparenz angegeben. Erst mit der Einführung der freiwilligen EMAS-Verordnung 1995 wurden auch negative Umweltkennzahlen Bestandteil der Umweltberichte, wodurch die Qualität der Berichte ge- steigert werden konnte. Ende der 1990er Jahre kam es dann zur Erweiterung um die soziale und wirtschaftliche Dimension. Dies geschah aufgrund des aufkommenden Nachhaltigkeits- gedankens.16 Die Berichte erhielten nun folgende Namen: ‚Corporate Citizenship Report‘, 14 Vgl. Prexl (2010), 150f. 15 Vgl. Fifka (2011), 131. 16 Vgl. Prexl (2010), 151f. 5
Nachhaltigkeitsberichterstattung ‚Sustainability Report‘ oder ‚Corporate (Social) Responsibility Report‘.17 Diese Berichte hatten erstmals als Ziel: „ökonomische, soziale und ökologische Aspekte des Wirtschaftens mit allen Zusammenhängen und Wechselwirkungen darzustellen“.18 Erstmals wurden auch StakeholderInnen berücksichtigt. Durch den Nachhaltigkeitsbericht soll es zur transparenten Darstellung der eigenen Leistungen und des eigenen Beitrags zum ökonomischen Wachs- tum, ökologischen Gleichgewicht und zur sozialen Gerechtigkeit kommen. Außerdem kön- nen Unternehmen auch Schwierigkeiten, die sich in einzelnen Bereichen ergeben, offen an- sprechen.19 Nun werden die Anforderungen an die Berichterstattung genauer betrachtet. Es wird auf Umwelt-, Sozial- und ArbeitnehmerInnenbelange näher eingegangen. Umweltbelange „In Bezug auf Umweltbelange sollten in der Erklärung Einzelheiten der aktuellen und vor- hersehbaren Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf die Umwelt sein.“20 Hierbei ist jedoch nicht die Umwelt im engeren Sinne gemeint, sondern die Kombi- nation aus Umweltbelangen, Gesundheit und Sicherheit, wobei Gesundheit und Sicherheit nur angeführt werden müssen, wenn sie von Bedeutung sind. Beispielsweise sollte ein Be- treiber eines Atomkraftwerkes über die Radioaktivität in der Umgebung der Reaktoren und die Auswirkungen auf die Gesundheit berichten.21 Auf folgende Punkte wird schwerpunktmäßig eingegangen:22 • „Nutzung erneuerbarer und nicht erneuerbarer Energien • Treibhausgasemissionen • Wasserverbrauch • Luftverschmutzung“ 17 Vgl. Fifka (2011), 132. 18 Vgl. WCED (1987), 25. 19 Vgl. Clausen et al (2001), 9. 20 Erläuterungen nadiveg [online]. 21 Vgl. Schneider (2018), 8f. 22 Schneider (2018), 9. 6
Nachhaltigkeitsberichterstattung Momentan gibt es noch keine vorgegebene Gliederung im Rahmen der Berichterstattung über Umweltauswirkungen, dies wäre aber für die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen von Vorteil.23 Sozial- und ArbeitnehmerInnenbelange Folgende Angaben sollen in Bezug auf soziale Belange in der nichtfinanziellen Erklärung enthalten sein:24 • „Angaben zum Dialog mit lokalen Gemeinschaften • Angaben zu den zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung dieser Ge- meinschaft ergriffenen Maßnahmen“ Würde nun z.B. eine neue Landebahn beim Flughafen gebaut werden, müsste zuerst der Dialog mit den AnwohnerInnen gesucht werden. Danach soll dargelegt werden, wie die In- teressen der AnwohnerInnen geschützt werden (z.B. durch die Finanzierung von schall- dämpfenden Fenstern).25 In Bezug auf ArbeitnehmerInnenbelange sollen folgende Angaben enthalten sein:26 • Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichstellung • Übereinkommen innerhalb der internationalen Arbeitsorganisation • Arbeitsbedingungen • Achtung der Rechte der ArbeitnehmerInnen & Gewerkschaften • Sicherstellung der Gesundheit & Sicherheit am Arbeitsplatz • Aus- und Weiterbildung • MitarbeiterInnenentwicklung • Einkommensentwicklung Unter Gleichstellung wird die Gleichberechtigung bezüglich Herkunft, Geschlecht und Re- ligion gesehen. Berichtet werden soll über die Durchführung eines diskriminierungsfreien Verfahrens bei der MitarbeiterInnenrekrutierung. Außerdem sollen Zahlen beweisen, dass 23 Vgl. Schneider (2018), 9. 24 Schneider (2018), 9. 25 Vgl. Schneider (2018), 9. 26 Vgl. Schneider (2018), 9. 7
Nachhaltigkeitsberichterstattung eine ähnliche Leistung auch ähnlich entlohnt wird. Weiters soll über den sozialen Dialog berichtet werden. Damit ist der Dialog zwischen den gesetzlichen VertreterInnen des Unter- nehmens und den ArbeitnehmervertreterInnen gemeint. Dies steht in engem Zusammenhang damit, dass ArbeitnehmerInnen informiert und konsultiert werden sollen. Daher könnte über diese Punkte gemeinsam berichtet werden. Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen hängen stark mit Kommunikation und der Information der ArbeitnehmerInnenvertretung zusam- men. Auch über z.B. die Anzahl der Beschäftigten mit Behinderungen oder Informationen zu Arbeitsunfällen und Verletzungen soll innerhalb der Sozial- und ArbeitnehmerInnenbe- lange berichtet werden.27 2.1 Richtlinie 2014/95/EU und NFI-Richtlinie In diesem Abschnitt werden die Richtlinie 2014/95 EU und die NFI-Richtlinie näher be- trachtet. 2.1.1 Richtlinie 2014/95/EU Die Richtlinie 2014/95/EU besagt, dass Unternehmen von öffentlichem Interesse und mit durchschnittlich mehr als 500 MitarbeiterInnen innerhalb eines Geschäftsjahres ab Jänner 2017 den Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung erweitern müssen. Diese muss die Umwelt-, Sozial- und ArbeitnehmerInnenbelange sowie die Bekämpfung von Korruption, Achtung der Menschenrechte und Bestechung beinhalten. Durch die Erweiterung der beste- henden Richtlinie soll das Vertrauen von VerbraucherInnen und StakeholderInnen gestärkt werden. Außerdem soll der Übergang zu einer nachhaltigen globalen Wirtschaft sicherge- stellt werden in Bezug auf soziale Gerechtigkeit.28 Das europäische Parlament nimmt an, dass die Richtlinie 2014/95/EU nicht nur als Rechenschafts- und Informationsfunktion dient, sondern dass auch die Entscheidungen und das Verhalten von großen Unternehmen beein- flusst wird. Dies wird durch die einfache Vergleichbarkeit mit Vorjahreswerten und anderen Unternehmen begründet und kann z.B. dazu führen, dass Maßnahmen zur Senkung des CO2- Ausstoßes getätigt werden.29 Auch KMUs (Klein- und Mittelbetriebe) sollen von der 27 Vgl. Schneider (2018), 9. 28 Vgl. RL 2014/95/EU [online]. 29 Vgl. Schneider (2018), 10f 8
Nachhaltigkeitsberichterstattung Richtlinie 2014/95/EU profitieren. Ziel ist es Internationalisierung und vor allem KMUs auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern.30 2.1.2 NFI-Richtlinie Die NFI-Richtlinie (Non-financial information directive) ist dazu da, dass die Richtlinie 2014/95/EU ins nationale Gesetz der EU-Mitgliedsstaaten übertragen wird. Gemäß der NFI- Richtlinie sollen sich Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte bekennen.31 Außerdem sollen folgende Informationen angegeben werden:32 • „Geschäftstätigkeiten und Lieferanten mit einer erheblichen Gefahr der Verletzung von Menschenrechten • Barrierefreiheit von Räumlichkeiten • Pflege der Beziehungen zu relevanten InteressensträgerInnen“ Bei den Bereichen Korruption und Bestechung kann es zu Überschneidungen mit dem Cor- porate-Governance-Bericht kommen. Da der Nachhaltigkeitsbericht kein unabhängiger Be- standteil des Geschäftsberichtes sein muss, kann es durchaus zu Verweisen kommen. Wich- tig ist nur, dass die gesamte Lieferkette im Hinblick auf Korruption und Bestechung betrach- tet wird.33 2.1.2.1 Kritik Die NFI-Richtlinie wurde vor allem deswegen beschlossen, um die Vergleichbarkeit und Konsistenz in der Berichterstattung sicherzustellen. Ob dies erreicht wird ist jedoch frag- würdig, da momentan die nichtfinanzielle Berichterstattung nicht extern geprüft wird. Ak- tuell muss der Nachhaltigkeitsbericht dem Aufsichtsrat vorgelegt werden und dieser prüft ihn. Hinsichtlich Vergleichbarkeit und Konsistenz ist der Detaillierungsgrad der 30 Vgl. RL 2014/95/EU [online]. 31 Vgl. Schneider (2018), 10. 32 Amtsblatt d. EU C2017/215, [online]. 33 Vgl. Schneider (2018), 10. 9
Nachhaltigkeitsberichterstattung nichtfinanziellen Berichterstattung ausschlaggebend. Auch hier ist momentan noch fraglich, ob der Detaillierungsgrad der Regelungen noch zunehmen wird.34 2.2 Gesetzliche Regelung in Österreich In diesem Abschnitt werden die rechtlichen Grundlagen in Österreich näher betrachtet. Zu- erst wird auf die Neuerungen im NaDiVeg und danach auf § 243b UGB eingegangen. 2.2.1 NaDiVeG Durch die Erneuerung und Erweiterung des Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungs- gesetz (NaDiVeG) mit 17.01.2017 wurde die Nachhaltigkeitsberichterstattung reformiert. Damit wird die EU-Richtlinie 2014/95/EU für eine verbindliche Nachhaltigkeitsberichter- stattung ins österreichische Recht umgesetzt. Die NFI-Richtlinie wurde mit 22.10.2014 be- schlossen und sollte bis zum 06.12.2017 ins nationale Recht umgesetzt werden.35 Diese Re- formierung führt zu Änderungen im UGB, AktG und GmbHG.36 Aus diesem Grunde kommt es zu einer erweiterten Berichtspflicht bestimmter Unternehmen und zu mehr Transparenz bezüglich der sozialen Verpflichtung von Unternehmen.37 Durch das NaDiVeg gibt es nun eine verpflichtende Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung bei der Lageberichterstellung oder alternativ eine verpflichtende Erstellung eines separaten nichtfinanziellen Berichts. Diese Erneuerung trat mit 06.12.2016 im Nachhinein in Kraft und ist auf Jahresabschlüsse, deren Geschäftsjahr nach dem 31.12.2016 beginnt anzuwenden. Deswegen kommt es vor allem bei der Erstumstellung zu neuen Herausforderungen für Un- ternehmen.38 34 Vgl. Schneider (2018), 10. 35 Vgl. Schiff/Mittelbach (2018), 34. 36 Vgl. Schneider (2018), 6. 37 Vgl. Schiff/Mittelbach (2018), 34. 38 Vgl. Schneider (2018), 6f. 10
Nachhaltigkeitsberichterstattung 2.2.2 § 243b UGB Wegen dieser Erneuerung kommt es zur Ergänzung des § 243b UGB Nichtfinanzielle Er- klärung, nichtfinanzieller Bericht.39 Nachfolgend werden die einzelnen Absätze des § 243b UGB betrachtet. 2.2.2.1 § 243b Absatz 1 UGB § 243b UGB tritt dann in Kraft, wenn folgende Bedingungen gemeinsam erfüllt werden:40 • Große Kapitalgesellschaft • Von öffentlichem Interesse • Mind. 500 ArbeitnehmerInnen Ein Unternehmen wird als große Kapitalgesellschaft gesehen, wenn zwei von drei Kriterien erfüllt sind:41 • 20 Mio. Euro Bilanzsumme • Zwölf Monate vor dem Abschlussstichtag 40 Mio. Euro Umsatz • Durchschnittlich 250 ArbeitnehmerInnen Unternehmen sind dann von öffentlichem Interesse, wenn sie kapitalmarktorientiert sind o- der der Branche Banken und Versicherungen angehören.42 2.2.2.2 § 243b Absatz 2 UGB Im zweiten Absatz geht es um die Angaben, die in der nichtfinanziellen Erklärung enthalten sein müssen. Hierbei geht es um jene Angaben, die einen Überblick über „den Geschäfts- verlauf, das Geschäftsergebnis, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und 39 Vgl. Schneider (2018), 6. 40 Vgl. § 243b Absatz 1 UGB. 41 Vgl. § 221 Absatz 3 UGB. 42 Vgl. § 189a UGB. 11
Nachhaltigkeitsberichterstattung Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen.“43 Hier fällt besonders die Lage der Gesellschaft und die Auswirkung ihrer Tätigkeit ins Ge- wicht, da davon auszugehen ist, dass Umwelt- und Sozialbelange sich materiell nicht auf den Geschäftsverlauf oder das Geschäftsergebnis auswirken.44 2.2.2.3 § 243b Absatz 3 UGB Gemäß Absatz drei muss Absatz zwei folgenden Angaben umfassen:45 • Kurze Beschreibung des Geschäftsmodells • Beschreibung der Konzepte, um die Belange aus Absatz zwei zu erreichen • Ergebnisse der Konzepte • Wesentliche Risiken, die eventuell negative Auswirkungen auf die Belange aus Ab- satz zwei haben können • Alle für die konkrete Geschäftstätigkeit wesentlichen nichtfinanziellen Leistungsin- dikatoren Von Wesentlichkeit ist gemäß NFI-Richtlinie dann auszugehen, wenn „vernünftigerweise zu erwarten ist, dass ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf der Grundlage des Abschlusses des Unternehmens treffen.“46 Sollten einer oder mehrere der Belange in Absatz zwei kein Konzept verfolgen, muss eine eindeutige Begründung in der nichtfinanziellen Erklärung erfolgen.47 2.2.2.4 § 243b Absatz 4 UGB Absatz vier zählt Ausnahmefälle auf, bei denen Informationen über künftige Belange oder Entwicklungen weggelassen werden können, sofern sie entweder durch Veröffentlichung dem Unternehmen schaden würden oder bei Nichtaufnahme das tatsächliche Verständnis 43 §243b Absatz 2 UGB. 44 Vgl. Schneider (2018), 7. 45 Vgl. § 243b Absatz 3 UGB. 46 RL 2014/95/EU Art. 1 Absatz 1. [online]. 47 Vgl. § 243b Absatz 3 UGB. 12
Nachhaltigkeitsberichterstattung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses sowie der Lage der Gesellschaft und der Auswirkungen der Tätigkeit nicht vermindert würde.48 2.2.2.5 § 243b Absatz 5 UGB Bei der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung können Unternehmen sich auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützen, müssen jedoch angeben auf wel- che. Außerdem muss sichergestellt werden, dass Absatz zwei und Absatz drei eingehalten werden.49 2.2.2.6 § 243b Absatz 6 UGB Wenn Unternehmen einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht erstellen, der Absatz 2 bis Absatz 5 erfüllt, sind sie von der Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht befreit.50 2.2.2.7 § 243b Absatz 7 UGB Sollten alle Bestimmungen des §243b UGB Absatz 1 in Kraft treten, sind Unternehmen dann von der Berichterstattung befreit, wenn sie und ihre Tochterunternehmen in einem nichtfi- nanziellen Bericht gemäß EU-Richtlinie eines Mutterunternehmens (mit Sitz in der EU) mit- einbezogen sind.51 2.3 Gesetzliche Regelung in Deutschland In diesem Abschnitt werden die rechtlichen Grundlagen in Deutschland näher betrachtet. Zuerst wird auf das CSR-RUG und danach auf § 289 HGB und § 267 HGB eingegangen. 48 Vgl. § 243b Absatz 4 UGB. 49 Vgl. § 243b Absatz 5 UGB. 50 Vgl. §243b Absatz 6 UGB. 51 Vgl. § 243b Absatz 7 UGB. 13
Nachhaltigkeitsberichterstattung 2.3.1 CSR-RUG Auch in Deutschland war es Pflicht, die NFI-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies geschah bis zum 16.12.2016. Ziel der Richtlinie ist es, die Transparenz über soziale und ökologische Aspekte von Unternehmen zu erhöhen. Dies erfolgte in Deutschland durch das Corporate Social Responsibility-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG). Dieses ist seit dem Geschäftsjahr 2017 auf Lageberichte anzuwenden. Durch das CSR-RUG kommt es zu neuen Berichtspflichten vor allem für große börsennotierte Unternehmen welche mehr als 500 MitarbeiterInnen beschäftigen. Diese sind meist international aktiv und die Verbrauche- rInnen sowie InvestoreInnen sind an einer umfassenden nichtfinanziellen Berichterstattung interessiert. Durch diese Berichterstattung erhalten Dritte künftig mehr Informationen. Au- ßerdem führt dies dazu, dass Unternehmen neue Anreize bekommen, sich stärker mit The- men wie ökologischen und sozialen Belangen, Menschenrechten, Bestechung und Korrupti- onsbekämpfung zu beschäftigen. Außerdem will das CSR-RUG, dass Unternehmen Risiken in Zukunft noch besser erkennen und dadurch bereits frühzeitig reagieren können. Bei den Verhandlungen zum CSR-RUG war es der deutschen Bundesregierung sehr wichtig, dass die Unternehmen die Berichtspflichten in flexibler Form und ohne unverhältnismäßige Auf- lagen erfüllen können.52 2.3.2 § 289 HGB Der §289 HGB handelt vom Inhalt des Lageberichts.53 Bezüglich der nichtfinanziellen Be- richterstattung sagt §289 HGB Folgendes aus: Bei einer großen Kapitalgesellschaft gilt, dass54 „nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeit- nehmerInnenbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind.“55 in den Lagebericht aufgenommen werden müssen. 52 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, [online]. 53 Vgl. §289 HGB, [online]. 54 Vgl. §289 Absatz 3 HGB, [online]. 55 §289 Absatz 3 HGB, [online]. 14
Nachhaltigkeitsberichterstattung 2.3.3 § 267 HGB Der § 267 HGB handelt von der Umschreibung der Größenklassen.56 Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der folgende Angaben über- schreiten:57 • Bilanzsumme: 20 Mio. Euro • Umsatzerlöse: 40 Mio. Euro • 250 MitarbeiterInnen im Jahresdurchschnitt Außerdem zählt jede kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft als große Kapitalgesell- schaft.58 Die Rechtsfolgen der Merkmale treten jedoch nur dann ein, „wenn sie an den Ab- schlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten wurden.“59 2.4 Vergleich Österreich und Deutschland Die Umsetzung der NFI-Richtlinie ist in Österreich und in Deutschland sehr ähnlich. Bei beiden wurde die NFI-Richtlinie ins nationale Gesetz übernommen. In Österreich existiert dafür das NaDiVeG und in Deutschland das CSR-RUG. Beide Richtlinien sollen Unterneh- men dabei helfen, mehr Transparenz über soziale und ökologische Aspekte innerhalb der Unternehmen zu schaffen.60 In beiden Ländern ist es erlaubt, die nichtfinanzielle Erklärung als Teil des Lageberichts sowie als gesonderten Bericht auszuweisen. Die Zeitpunkte der Veröffentlichung unterscheiden sich hier jedoch. In Österreich muss der nichtfinanzielle Be- richt gleichzeitig mit dem Lagebericht veröffentlicht werden. In Deutschland muss die nicht- finanzielle Erklärung nicht zeitgleich mit dem Konzernlagebericht, sondern bis spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag veröffentlicht werden.61 56 Vgl. §267 HGB, [online]. 57 Vgl. §267 Absatz 3 HGB, [online]. 58 Vgl. §267 Absatz 3 HGB, [online]. 59 §267 Abs 4 HGB, [online]. 60 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, [online]. 61 Vgl. Lüdenbach/Freiberg (2015), 4f und Vgl. §243b Absatz 6 UGB. 15
Nachhaltigkeitsberichterstattung 2.5 Rahmenwerke Da es mehrere Rahmenwerke für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gibt, werden ausge- wählte Rahmenwerke, welche für NaDiVeG und CSR-RUG relevant sind, in diesem Ab- schnitt näher betrachtet. 2.5.1 GRI Die Global Reporting Initiative (GRI) publizierten einen internationalen Leitfaden für die Berichterstattung, der dazu führte, dass die Verbreitung der Nachhaltigkeitsberichte anstieg. Durch die Kriterien der GRI soll die Nachhaltigkeit eines Unternehmens dauerhaft und zu- verlässig dargestellt werden. Sie beinhalten eine Stellungnahme der Unternehmensführung, die Beschreibung praktischer Maßnahmen zur Prinzipieneinhaltung sowie messbare Ergeb- nisse in Form standardisierter Nachhaltigkeitsindikatoren. Ein GRI-Nachhaltigkeitsbericht gibt einen Einblick in die Organisation und Strategie des Unternehmens, um die Nachhaltig- keitsziele zu erreichen; außerdem umfasst es die Prinzipien der Berichterstattung und infor- miert über Schlüsselergebnisse, Erfolge, Misserfolge, Risiken und Chancen.62 Es gibt folgenden Standards:63 • Universelle Standards o GRI 101 – Grundlagen: Zeigt die Prinzipien der Berichterstattung, die Hand- lungsempfehlungen sowie die Abgabe von Erklärungen für die Anwendung der GRI-Standards. o GRI 102 – Allgemeine Angaben: Hierbei sollen zuerst allgemeine Angaben zur Organisation (z.B. Name, Produkte, Hauptsitz) erfolgen. Danach wird auf die Strategie des Unternehmens näher eingegangen. Zuletzt wird Ethik und Integrität in den Fokus gestellt. o GRI 103 – Managementansatz: Dieser Standard enthält Pflichtanforderungen und Angaben zur Offenlegung des Managementansatzes. • Themenspezifische Standards 62 Vgl. Dillerup/Stoi (2016), 86. 63 Vgl. Global Reporting, [online]. 16
Nachhaltigkeitsberichterstattung o GRI 200 – Ökonomische Leistungsindikatoren: Zeigen die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens und stellen den Kapitalfluss dar. Informati- onen dazu stammen meist aus dem Jahresabschluss. o GRI 300 – Ökologische Leistungsindikatoren: Zeigen die Auswirkungen der Unternehmensaktivität auf die Umwelt auf. o GRI 400 – Soziale Leistungsindikatoren: Hier finden sich alle Kennzahlen zu den sozialen wie gesellschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens. Es gibt insgesamt 33 themenspezifische Standards. Tabelle 1 zeigt einen Auszug davon auf: Kategorie Themenspezifische Standards Wirtschaftliche Leistung Ökonomie Marktpräsenz Indirekte ökonomische Auswirkungen Materialien Energie Ökologie Wasser Emissionen, Abwasser und Abfall Nichtdiskriminierung Soziales Menschenrechte, z.B. Vereinigungsfreiheit und Kinderarbeit Zwangs- und Pflichtarbeit Tabelle 1: Auszug der themenspezifischen Standards der Global Reporting Initiative64 Am 01.07.2018 sind die GRI-Standards in Kraft getreten. Das bedeutet, dass alle Dokumente und Berichte, die nach diesem Termin veröffentlicht werden, die GRI Standards einhalten müssen.65 2.5.2 OECD-Leitsätze Die OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development) ist die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und hat mittlerweile 34 Mitglieder.66 Sie hat als Ziel, eine Politik zu fördern, die folgende Punkte fokussiert:67 64 Vgl. Global Reporting, [online]. 65 Vgl. WKO, [online]. 66 Vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, [online]. 67 Vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, [online]. 17
Nachhaltigkeitsberichterstattung • Optimale Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigung in den Mitgliedsstaaten sowie Erhöhung des Lebensstandards, um dadurch zur Entwicklung der Weltwirtschaft bei- zutragen. • Gesundes Wirtschaftswachstum bei Mitgliedsstaaten und Nichtmitgliedsstaaten, welche in die Entwicklung miteinbegriffen sind, fördern. • Beitrag zur Ausweitung des Welthandels unter Berücksichtigung von internationalen Verpflichtungen auf nichtdiskriminierender und multilateraler Grundlage. Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen gehören zu den umfassendsten und wichtigsten internationalen Instrumenten, um verantwortliches unternehmerisches Handeln zu fördern. Dadurch soll die wirtschaftliche Entwicklung und das Leben der Menschen ver- bessert werden. Sie enthalten Handlungsempfehlungen der Regierungen für multinationale Unternehmen, die aus den Teilnehmerstaaten aus operieren. Daher stellen sie eine Ergän- zung zum geltenden Recht dar.68 2.5.3 UN Global Compact Der Leitgedanke zur nachhaltigen Unternehmensführung basiert oft auf den Nachhaltig- keitsprinzipien des UN Global Compact.69 Der UN Global Compact besteht aus zehn Prin- zipien, welche in vier Kategorien aufgeteilt sind.70 68 Vgl. Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, [online]. 69 Vgl. Dillerup/Stoi (2016), 85f. 70 Vgl. Dillerup/Stoi (2016), 85f. 18
Nachhaltigkeitsberichterstattung Tabelle 2 zeigt die zehn Prinzipien des Global Compact auf. Zehn Prinzipien des Global Compact Menschenrechte Prinzip 1: Unternehmen sollen den Schutz der internationalen Menschenrechte innerhalb des Ein- flussbereiches unterstützen und achten. Prinzip 2: Unternehmen sollen sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen. Arbeitsnormen Prinzip 3: Unternehmen sollen die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen wahren. Prinzip 4: Unternehmen sollen alle Formen der Zwangs- und Pflichtarbeit beseitigen. Prinzip 5: Unternehmen sollen die Abschaffung von Kinderarbeit forcieren. Prinzip 6: Unternehmen sollen die Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung beseitigen. Umweltschutz Prinzip 7: Unternehmen sollen im Umgang mit Umweltproblemen einen vorsorgenden Ansatz unterstützen. Prinzip 8: Unternehmen sollen die Initiative ergreifen, um ein größeres Verantwortungsbewusst- sein für die Umwelt zu erzeugen. Prinzip 9: Unternehmen sollen die Entwicklung und Verarbeitung umweltfreundlicher Technolo- gien fördern. Korruptionsbekämpfung Prinzip 10: Unternehmen sollen gegen alle Arten der Korruption eintreten, einschließlich Erpres- sung und Bestechung. Tabelle 2: Zehn Nachhaltigkeitsprinzipien des Global Compact71 Durch den Beitritt zum Global Compact verpflichten sich die Mitglieder die in der Tabelle 2 angeführten Maßnahmen einzuhalten und über den Fortschritt zu berichten.72 Die Mission 71 Vgl. UN Global Compact, [online]. 72 Vgl. Dillerup/Stoi (2016), 85f. 19
Nachhaltigkeitsberichterstattung der Global Compact ist es, eine globale Bewegung zu mobilisieren, welche aus nachhaltigen Unternehmen und StakeholderInnen besteht, um eine nachhaltige Welt zu schaffen.73 Um dies zu erreichen unterstützt der UN Global Compact in folgenden Bereichen:74 • Verantwortungsbewusstes Handeln durch Anpassung der Unternehmensstrategie und Maßnahmen an die zehn Prinzipien des Global Compact. • Ergreifung von strategischen Maßnahmen, um die Erreichung der gesellschaftlichen Ziele voranzutreiben. 2.5.4 ISO 26000 Die ISO (‚International Organization for Standardization‘) 26000 ist die erste ISO-Norm, welche sich mit dem Thema der gesellschaftlichen Verantwortung beschäftigt. Sie ist ein freiwillig anzuwendender Leitfaden, um Unternehmen hinsichtlich sozialer Verantwortlich- keit zu unterstützen. Außerdem ist sie der erste Leitfaden, der sich an alle Arten von Orga- nisationen richtet.75 Ein wesentlicher Unterschied zu anderen ISO-Standards ist die Tatsa- che, dass die ISO 26000 statt Anforderungen Richtlinien enthält. Dies führt dazu, dass sie nicht zertifiziert werden kann.76 Trotzdem unterstützt sie Unternehmen dabei, gesellschaft- liche Verantwortung wahrzunehmen.77 73 Vgl. UN Global Compact, [online]. 74 Vgl. UN Global Compact, [online]. 75 Vgl. Franz et al (2011), 7. 76 Vgl. ISO 26000 – Soziale Verantwortung, [online]. 77 Vgl. Franz et al (2011), 7. 20
Nachhaltigkeitsberichterstattung Die ISO 26000 besteht aus folgenden Kernthemen:78 • Organisationsführung • Arbeitspraktiken • Menschenrechte • Umwelt • Konsumentenanliegen • Faire Geschäftspraktiken • Einbindung und Entwicklung der Gemeinschaft Im Mittelpunkt steht hierbei vor allem die individuelle Auseinandersetzung eines Unterneh- mens mit der eigenen gesellschaftlichen Verantwortung. Um dies zu unterstützen ist die ISO 26000 ein Referenzrahmen, welcher nicht nur Erwartungen formuliert, sondern zusätzlich auch Umsetzungshilfe gibt. Es wird von der Prämisse ausgegangen, dass alle Unternehmen davon profitieren, wenn die Organisationsführung verantwortungsvoll handelt. Als Beispiel wird angeführt, dass verantwortliches Handeln zu Vertrauen bei KundInnen sowie Mitarbei- terInnen führt.79 2.5.5 EMAS EMAS steht für ‚Eco-Management and Audit Scheme’ und ist ein freiwillig einsetzbares System der EU, welches dabei helfen soll, die Umweltleistung in Unternehmen dauerhaft zu verbessern. EMAS wurde 1993 von der Europäischen Kommission gegründet. Da es ein freiwilliges Instrument ist, wird auf die Eigenverantwortung von Unternehmen gesetzt. Wei- ters soll ein Miteinander von Ökonomie und Ökologie begünstigt werden, da mit EMAS aufgezeigt werden kann, dass eine Erhöhung der Umweltleistung auch zu einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit führt. So können z.B. durch eine kontinuierliche Verbesserung der Energieeffizienz einerseits finanzielle Mittel sowie anderseits Emissionen eingespart werden.80 78 Vgl. Franz et al (2011), 7. 79 Vgl. Franz et al (2011), 7ff. 80 Vgl. Bundesministerium Nachhaltigkeit und Tourismus – EMAS, [online]. 21
Nachhaltigkeitsberichterstattung 2.5.6 ILO Die Abkürzung ILO leitet sich aus ‚International Labour Organization‘ (auf Deutsch ‚Internationale Arbeitsorganisation) ab. Sie wurde 1919 gegründet, um Mindeststandards im sozialen Bereich einzuführen. Außerdem soll verhindert werden, dass Unternehmen Wett- bewerbsvorteile durch die Missachtung von ArbeitnehmerInnenrechten erzielen.81 Um dies zu gewährleisten, basiert die ILO auf vier Grundprinzipien:82 • „Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen • Beseitigung der Zwangsarbeit • Abschaffung der Kinderarbeit • Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.“ Weiters wird betont, dass soziale Gerechtigkeit eine wesentliche Voraussetzung für einen dauerhaften Weltfrieden ist. Als Handlungsgrundlage gibt es für die Mitgliedsstaaten die dreigliedrige Grundsatzerklärung. Diese beinhaltet alle ILO-Richtlinien für multinationale Unternehmen, Regierungen, Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmerverbände. Die Erklä- rung besteht aus 68 Regeln zu den Themen Ausbildung, Beschäftigung, Arbeits- und Le- bensbedingungen sowie Arbeitsbeziehungen.83 2.5.7 Guiding Principles of Business and Human Rights Die ‘Guiding Principles of Business and Human Rights’ werden im Deutschen als ‘Leitprin- zipien für Wirtschaft und Menschenrechte‘ bezeichnet und stellen die erste Initiative für menschenrechtliche Verantwortung von Organisationen und Unternehmen dar. Die 31 Leit- prinzipien beziehen sich auf die Grundsatzerklärung der ILO sowie auf die internationale Menschenrechtscharta und verfolgen den Ansatz ‚Protect, Respect and Remedy‘.84 81 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, [online]. 82 Bundesministerium für Arbeit und Soziales, [online]. 83 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, [online]. 84 Vgl. Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, [online]. 22
Nachhaltigkeitsberichterstattung Die Leitlinien sind auf drei Säulen aufgebaut, welche in Abbildung 1 dargestellt sind: Protect (Schutz) Respect (Respekt) Remedy (Abhilfe) • Der Staat hat die • Unternehmen haben • Der Staat und die Pflicht, die die Verantwortung, Unternehmen haben Menschenrechte zu dass die die Pflicht, wahren. Menschenrechte Abhilfemechanismen gewahrt werden. sowie Wiedergutmachung zu ermöglichen. Abbildung 1: Drei Säulen der Guiding Principles of Business und Human Rights85 Die erste Säule widmet sich dem Schutz gegen Menschenrechtsverletzungen. Der Staat soll durch politische Maßnahmen, gesetzliche Regelungen und sonstige Vorschreibungen Maß- nahmen treffen, um Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen, sowie diese zu analysieren, zu bestrafen und wiedergutzumachen.86 Bei der zweiten Säule geht es darum, dass die Ach- tung der Menschenrechte in Unternehmen verbessert und nachteilige Auswirkungen vermie- den bzw. unterlassen werden. Unternehmen sind zur Einhaltung der Menschenrechte selbst- verpflichtet.87 Die dritte Säule befasst sich damit, dass Staaten geeignete Maßnahmen (z.B. gerichtlich, gesetzgeberisch oder administrativ) treffen sollen, damit Unternehmen Unter- stützungen haben, sollte es zu Menschenrechtsverletzungen gekommen sein.88 Diese Maß- nahmen sollen legitim, berechenbar, zugänglich, transparent, ausgewogen, mit Rechten kompatibel und eine Quelle kontinuierlichen Lernens sein sowie auf Austausch und Dialog aufbauen.89 85 Vgl. Hoffmann/Straßburger (2014), 1. 86 Vgl. Hoffmann/Straßburger (2014), 3ff. 87 Vgl. Hoffmann/Straßburger (2014), 15-18. 88 Vgl. Hoffmann/Straßburger (2014), 31. 89 Vgl. Hoffmann/Straßburger (2014), 38f. 23
Empirischer Teil - Kritischer Vergleich der Umweltbelange von Unternehmen im ATX und DAX 3 Empirischer Teil - Kritischer Vergleich der Umweltbelange von Unternehmen im ATX und DAX 3.1 Auswahl der Unternehmen In diesem Unterkapitel werden die gelisteten Unternehmen im ATX und DAX aufgezählt. Danach werden je die drei größten sowie die drei kleinsten Unternehmen aus dem ATX und dem DAX vorgestellt. Als Vergleichszahl wird der Anteil an der jeweiligen Börse herange- zogen. Von diesen ausgewählten Unternehmen werden nachfolgend die Umweltbelange analysiert. 3.1.1 ATX Dieses Unterkapitel beschäftigt sich mit dem Austrian Traded Index (ATX) und den darin gelisteten Unternehmen. Der ATX spiegelt die Kursentwicklung in Echtzeit wider. Damit Unternehmen im ATX aufgenommen werden, müssen die Hauptkriterien kapitalisierter Streubesitz sowie Börsenumsatz erfüllt werden.90 Monatlich wird eine Beobachtungsliste für den ATX bereitgestellt.91 90 Vgl. Wiener Börse – ATX Übersicht, [online]. 91 Vgl. Wiener Börse – ATX Beobachtungsliste, [online]. 24
Empirischer Teil - Kritischer Vergleich der Umweltbelange von Unternehmen im ATX und DAX Nachfolgende Tabelle 3 zeigt die im ATX gelisteten Unternehmen (Stand: 30.09.2019) und den Anteil am Index. Unternehmen Anteil ATX Erste Group Bank AG 20,12% OMV AG 13,37% voestalpine AG 12,72% Raiffeisen Bank International AG 9,07% Verbund AG Kat. A 8,91% Andritz AG 7,08% Immofinanz AG 3,35% Wienerberger AG 3,21% CA Immobilien Anlagen AG 2,15% Lenzing AG 2,10% Österreichische Post AG 1,99% Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG 1,96% Bawag Group AG 1,92% Uniqa Insurance Group AG 1,52% Vienna Insurance Group AG 1,35% S Immo AG 1,18% FACC AG 1,17% AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG 1,14% Do & Co AG 0,71% Telekom Austria AG 0,70% Tabelle 3: Zusammensetzung ATX92 92 Vgl. Wiener Börse – ATX Beobachtungsliste, [online]. 25
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