BESTEUERUNG DER GASPREISBREMSE: DSTV-PRÄSIDENT WARNT VOR DRASTISCHER BÜROKRATIE - DEUTSCHER STEUERBERATERVERBAND
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Verband der steuerberatenden und 01 | 2023 wirtschaftsprüfenden Berufe Besteuerung der Gaspreisbremse: DStV-Präsident warnt vor drastischer Bürokratie Die Ampel-Fraktionen ergänzten StB Torsten Lüth (DStV-Präsident), den Regierungsentwurf des Jahres- MdB WP/StB Fritz Güntzler steuergesetzes 2022 (JStG 2022) (CDU/CSU – Berichterstatter JStG 2022) Ende November kurzfristig um 36 Änderungen. Mit von der Partie: Die Besteuerung der Dezemberhil- MdB Katharina Beck (Finanzpolitische fe-Gas. DStV-Präsident Lüth adres- Sprecherin Bündnis 90/Die Grünen), sierte im Austausch mit maßgeb- StB Torsten Lüth (DStV-Präsident) lichen Bundestagsabgeordneten vorher viele Verfahrensfragen. Trotz sehr kritischer Stimmen von Finanzministerien passierte das JStG 2022 Mitte Dezember den Bundesrat. Der Gesetzentwurf der Ampel-Fraktio- nen sah für die Dezemberhilfe-Gas und die Gaspreisbremse u.a. vor (§ 30 Erd- gas-Wärme-Preisbremsengesetz, BT-Drs. 20/4683): Der Lieferant habe in den Verbrauchsabrechnungen gegenüber den Kunden die Entlastungen auszuweisen. mit MdB Katharina Beck (finanzpolitische dierte für die Anrufung des Vermittlungs- Zur Kontrolle war vorgesehen, dass die Sprecherin der Grünen) und MdB WP/ ausschusses (Pressemitteilung vom Lieferanten, Vermieter und Wohnungs- StB Fritz Güntzler (CDU/CSU – Bericht- 5.12.2022). „Der bürokratische Aufwand eigentümer die Entlastungen, den Namen erstatter JStG 2022) etliche Fragen auf: für Mieter, Vermieter, Energieversorger und die Anschrift des Kunden an eine Wie wird die Entlastung den Steuerpflich- und Finanzämter ist enorm, der Nutzen Stelle des Bundes melden müssen. tigen zutreffend zugeordnet? Erfolgt eine für den Staat am Ende gering“, erklärte personenbezogene Zuordnung über die er. Die Finanzminister von Bayern, Nord- Die Änderungen zum Regierungsentwurf Steuer-ID? Müssen alle Privaten entspre- rhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen- des JStG 2022 (BT-Drs. 20/4729) klär- chende Angaben gegenüber den Gas- Anhalt standen an seiner Seite. Dennoch ten lediglich die Steuerpflicht (§§ 123 ff. versorgern oder Vermietern melden? Wie stimmte eine Mehrheit im Bundesrat am EStG): Nur Steuerpflichtige, deren zu ver- läuft das Überprüfungsverfahren in den 16.12.2022 zu – allerdings erst, als die steuerndes Einkommen die Grenze von Finanzämtern? Lüth warnte vor einem Bundesregierung zu Protokoll gab, dass 66.915 Euro überschreitet, haben die Ent- hohen Bürokratieaufwand, der in einem der steuerliche Administrationsbedarf in lastung zu versteuern – orientiert am Soli- Meldewahnsinn münden könnte. Das einem zeitnahen Gesetzgebungsverfahren daritätszuschlag. Völlig unklar war, wie der JStG 2022 passierte ohne Klärung am aufgegriffen wird. Dabei solle der Wunsch vom Gasversorger für den Vertragspartner 2.12.2022 das Parlament. nach einem bürokratiearmen Verfahren ermittelte Entlastungsbetrag dem einzel- berücksichtigt werden. nen Steuerpflichtigen im Veranlagungsver- Showdown im Bundesrat fahren zutreffend zugeordnet wird. Wie die Energiepreispauschale wirkt das Drastische Bürokratie befürchteten auch Vorhaben wie mit der heißen Nadel ge- DStV-Präsident StB Torsten Lüth warf be- einige Finanzminister der Länder. Hessens strickt. Für die Praxis planbare, bürokratie- reits in den Gesprächen am 24.11.2022 Finanzminister Michael Boddenberg plä- arme Gesetze sehen anders aus.
01 | 2023 DStV-Forderung erfüllt: Schonfrist für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2021 Die deutsche Wirtschaft befindet sich mitten im dritten Krisenjahr. Gerade für kleine und mittlere Kanzleien sind die Belastungen erdrückend. DStV-Präsident Lüth richtete sich daher jüngst mit einem Brandbrief an Bundes- justizminister Dr. Buschmann. Das Bundesamt für Justiz reagierte in Abstimmung mit dem BMJ prompt: Die vom DStV geforderte Verlängerung der Offenlegungsfrist für die Jahresabschlüsse 2021 von Kapitalgesellschaften erklärten sie Ende November. Angesichts der weiterhin überaus an- setzen. Die Schonfrist müsse bis Ende DStV-Präsident Lüth schilderte in sei- gespannten Lage in den Unternehmen Mai 2023 verlängert werden. nem Brandbrief an Bundesminister Dr. und Kanzleien wandte sich DStV-Prä- Buschmann eindringlich: Die Schreib- sident StB Torsten Lüth in der zweiten Kein Ordnungsgeldverfahren tische sind mit den Corona-Schluss- Novemberhälfte wiederholt an den für das Geschäftsjahr 2021 abrechnungen und Kug-Schlussprü- Bundesminister für Justiz, MdB Dr. Mar- vor dem 11.4.2023 fungen prall gefüllt. Zudem mussten co Buschmann (FDP). Kern seiner Bot- und müssen die Kanzleien bereits viel schaft: Es ist erneut dringend geboten, Frühzeitig – im Vergleich zum Vorjahr – Zeit in Beratungen und Abwicklungen die Sanktionen bei verspäteter Offen- gab das Bundesamt für Justiz (BfJ) am rund um die Energiepreispauschale legung der Jahresabschlüsse 2021 für 30.11.2022 erfreulicherweise auf seiner investieren. Die Beratungen im Zu- Kapitalgesellschaften kurzfristig auszu- Internetseite bekannt: sammenhang mit der Besteuerung der Gaspreisbremse stehen vor der Tür. Diese Situation dürfte sich in den kom- menden Wochen noch deutlich ver- 02 Das Bundesamt für Justiz wird in Ab- stimmung mit dem Bundesministerium schärfen, denn zeitgleich zum hohen Arbeitsaufkommen und den steigen- den Mandantenanfragen gehen auch der Justiz gegen Unternehmen, deren die Arbeitsausfälle infolge des heftigen Grippe- und RSV-Geschehens dras- gesetzliche Frist zur Offenlegung von tisch in die Höhe. Eine Kombination, Rechnungslegungsunterlagen für das die den mittlerweile krisenerprobten Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag Unternehmen und Kanzleien erneut viel abverlangt. 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 Als wichtiges Entlastungsventil hatten sich bereits 2020 und 2021 die durch kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 das BfJ in enger Abstimmung mit dem des Handelsgesetzbuchs einleiten. Bundesministerium der Justiz (BMJ) beschlossenen „Schonfristen“ zur Ver- Damit sollen angesichts der anhaltenden öffentlichung der Jahresabschlüsse von Nachwirkungen der Ausnahmesituation Kapitalgesellschaften erwiesen. der COVID-19-Pandemie die Belange Mit der erneuten Verlängerung der der Beteiligten angemessen berück- Sanktions-Schonfrist für die Veröffent- lichung der Jahresabschlüsse 2021, sichtigt werden. wonach kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB vor dem 11.4.2023 eingeleitet wird, konnten Kanzleien und Toxische Kombination: sicht auf eine Vielzahl von Überstunden Unternehmen auch zum Jahreswechsel Hohes Arbeitsaufkommen durch die Advents- und Weihnachtszeit 2022/2023 etwas aufatmen. und steigender Krankenstand hecheln müssen. Der Grund: Die Jah- resabschlüsse 2021 von Kapitalgesell- Bereits zum dritten Mal in Folge hätten schaften müssen grundsätzlich bis Ende kleine und mittlere Steuerberatungs- 2022 veröffentlicht werden. Die Zeit kanzleien sonst sprichwörtlich zum „Jah- drängte, denn mit Verstreichen der Frist resendspurt“ ansetzen und mit der Aus- drohen erhebliche Ordnungsgelder.
BMF-Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug bei jPöR Die Regelungen des § 2b UStG beeinflussen die Umsatzbesteuerung juristi- Hinweis aufgenommen werden, dass scher Personen des öffentlichen Rechts. Das BMF hat in diesem Zusammen- eine Zuordnung zum nichtunterneh- hang ein Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug vorgelegt. Der DStV hat merischen Bereich dann anzunehmen dazu Stellung genommen und großzügigere Billigkeitsregelungen angeregt. ist, wenn der Steuerpflichtige für den Gegenstand keinen Vorsteuerabzug be- Die Umsetzung von § 2b UStG wird für seiner Stellungname S 18/22 u.a. fol- gehrt. viele juristische Personen des öffentli- gende Nachjustierungen vor: chen Rechts (jPöR) aufwendig. Die Norm Pauschaler Vorsteuersatz bei führt zu einer Anpassung der Umsatzbe- Zuordnungsentscheidung zum einem geringen unternehme- steuerung an europarechtliche Vorga- nichtunternehmerischen Bereich rischen Bereich ben. So fallen nicht mehr nur Umsätze aus dem körperschaftsteuerrechtlichen Für den Vorsteuerabzug beim Bezug JPöR, deren steuerpflichtiger Umsatz (mit Betrieb gewerblicher Art unter die Um- einheitlicher Gegenstände, die so- ein paar Ausnahmen) im Vorjahr 45.000 € satzbesteuerung. Die Neuregelung ist wohl unternehmerisch als auch nicht- nicht überstiegen hat, sollen unter bestimm- zwar seit längerem in Kraft. Gleichwohl wirtschaftlich i.e.S. verwendet werden, ten Voraussetzungen einen pauschalen Vor- konnten jPöR unter bestimmten Voraus- sollen jPöR den Gegenstand in vollem steuersatz in Anspruch nehmen können. setzungen eine längere Übergangsphase Umfang in ihrem nichtunternehmeri- nutzen. Im Rahmen des Jahressteuerge- schen Bereich belassen können. Dafür Die Praxis zeigt, dass diese Grenze setzes 2022 wurde diese – mit Zustim- soll ausweislich des Entwurfs eine Zu- schnell überschritten ist. Der DStV emp- mung des Bundesrats am 16.12.2022 – ordnungsentscheidung erforderlich sein. fahl daher, die Umsatzgrenze für die nochmals bis zum 1.1.2025 verlängert. Der DStV regte an, auf eine explizite Anwendung des pauschalen Vorsteuer- satzes anzuheben, so dass die positiv zu 03 Ungeachtet dessen hat das BMF ein Ent- Zuordnungsentscheidung zum nicht- sehende Erleichterung eine größere Ent- wurfsschreiben zum Vorsteuerab- unternehmerischen Bereich zu verzich- lastungswirkung entfalten kann. zug bei unternehmerisch tätigen ten, um unnötigen Bürokratieaufwand jPöR vorgelegt. Der DStV schlug in zu vermeiden. Hilfsweise könnte ein Erleichterte Kug-Abschlussprüfungen – weniger ist nicht immer mehr Der Deutsche Bundestag hat kurz vor Jahresende eine Erleichterung zielgerichtet zu digitalisieren und zu mo- bei der Abschlussprüfung des Kurzarbeitergelds (Kug) beschlossen. dernisieren. Der DStV wird sich weiter Nach einem neuen § 421c SGB III sollen Prüfungen für pandemiebe- für entsprechende Erleichterungen ein- dingte Kug-Anträge entfallen, wenn die Gesamtauszahlung 10.000 € je setzen. Arbeitsausfall nicht überschreitet. Der DStV begrüßt dies als Schritt in die richtige Richtung. Er hatte sich gemeinsam mit der BStBK allerdings Weiterhin im Raum steht auch die For- für deutlich weitergehende Verfahrenserleichterungen stark gemacht. derung nach einer gesetzlich geregelten Vertretungsbefugnis durch Steuerberater, So hatten Verband und Kammer in einer an. Nur so werde ein unverhältnismäßiger die sich an den berechtigten Bedürfnis- gemeinsamen Eingabe an den Bundes- Arbeitsaufwand vermieden, der in den sen der Mandanten orientieren muss. tagsausschuss für Arbeit und Soziales im Kanzleien vor allem aufgrund von einzel- Mit Blick auf die massenweisen Kug-An- Rahmen der Beratungen für ein 8. SGB nen Korrekturarbeiten selbst bei nur ge- träge während der Pandemie sei es ein IV-Änderungsgesetz nicht nur gefordert, ringen Eurobeträgen entsteht. Zusätzliche Anachronismus, Steuerberatern ein Tätig- vor allem kleine und Kleinstunternehmen Erleichterung ließe sich bei Korrekturen werden im Widerspruchsverfahren zu ver- angesichts der geringen Lohnsummen bis zu einer Summe von 1.000 € auch sagen, obwohl die für das Kug maßgebli- und der geringeren Beträge des gewähr- über eine Öffnung des Instruments des chen Lohn- und Gehaltsdaten allesamt in ten Kurzarbeitergelds generell von den Summenbescheids nach § 28f SGB IV den Steuerkanzleien und nicht anderswo Prüfungen auszunehmen. Sie mahnten erreichen. Auch müsse gelten, das Kurz- vorliegen. Der Gesetzgeber wird sich nach auch die Einführung einer konkreten Ba- arbeitergeldsystem mit Blick auf mögliche Ansicht des DStV diesen Argumenten auf gatellgrenze für geringe Nachforderungen künftige krisenbedingte Massenverfahren Dauer nicht verschließen können.
01 | 2023 German Tax Advisers und ETAF – keine weiteren Belastungen für Berufsrecht aus Europa Sowohl die German Tax Advisers als auch die ETAF nahmen zum Be- der Enthüllungen rund um die sog. richtsentwurf des Wirtschafts- und Währungsausschusses des EU-Par- Pandora Papers. laments über die Lehren aus den sogenannten Pandora Papers Stellung. In Schreiben an die zuständigen EU-Abgeordneten forderten sie für die Andererseits müsste der Entwurf des beratenden Berufe eine Stärkung des Berufsrechts in den Mitgliedstaa- Berichterstatters an wichtigen Punkten ten. Gleichzeitig sprachen sie sich gegen weitere Belastungen aus. erheblich nachgebessert werden. Grund genug für die German Tax Advisers und Der Berichtsentwurf zur Vorbereitung aus Forderungen, die die Positionen der die ETAF sich an die maßgeblichen einer Resolution des EU-Parlaments German Tax Advisers und ihres euro- EU-Abgeordneten des Wirtschafts- und „über die Lehren aus den Pando- päischen Dachverbands, der European Währungsausschusses (ECON) zu wen- ra Papers und anderen Enthüllun- Tax Adviser Federation (ETAF), wieder- den und Änderungsvorschläge im Sinne gen“ (2022/080(INI)) stammt aus geben. Zu Recht weist der Entwurf etwa des Berufsstands zu unterbreiten. der Feder des sozialdemokratischen auf die globalen Ausmaße komplexer EU-Abgeordneten Niels Fuglsang aus Strukturen von Offshore-Konstrukten hin. Dabei fordern sowohl die German Tax Dänemark. Darin enthalten sind durch- Diese waren im Jahr 2021 Gegenstand Advisers, als auch die ETAF eine kritische Sicht auf das geplante Gesetzgebungs- verfahren zur Bekämpfung der Rolle von sog. Vermittlern von Steuerhinter- ziehung und aggressiver Steuerplanung „Bericht aus Brüssel“ in (SAFE – vgl. DStV-Stellungnahme 04 „Die Steuerberatung“: Weitere EU-Informationen – etwa zum EFAA-Council E 09/22). Anstelle von weiteren Auf- lagen für einen Berufsstand, dessen zu Herausforderungen für kleine und mittlere Kanzleien Arbeitsbelastung und Verwaltungsauf- bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung – finden Sie in wand kaum noch zu bestreiten ist, wird der Ausgabe 01/2023 des DStV-Organs „Die Steuer- vorgeschlagen, das Berufsrecht der be- beratung“ in unserer Rubrik „Bericht aus Brüssel“. ratenden Berufe in den Mitgliedstaaten zu stärken. Außerdem zeigten sich die German Tax Advisers und die ETAF kritisch gegen- über der Forderung nach weiteren An- zeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Eine Ansicht, die MdEP Markus Ferber (CSU) offensicht- lich teilt. Er schlug etwa vor, die gesam- te Forderung über die Anzeigepflichten gem. DAC 6 ersatzlos zu streichen. DStV-News www.dstv.de Verlag: Stollfuß Verlag, Postanschrift: Lefebvre Sarrut GmbH, Bundeskanzlerplatz 2, 53113 Bonn, Tel. 0228 / 724-0 www.fachberaterdstv.de Satz: diewerbestrategen, Hannover www.steuerberatertag.de Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei (bub) www.steuerberater.de Herausgeber: Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) www.dstv-praxenvergleich.de Littenstraße 10, 10179 Berlin, Tel. 030 / 278 76-2, Fax: 030 / 278 76-799, dstv.berlin@dstv.de Social-Media Vereinsregister: AG Charlottenburg, VR 20931 B @DStVberlin Verantwortlich für den Inhalt: StB Torsten Lüth, Präsident des DStV DStV Redaktion: RAin/StBin Sylvia Mein, Geschäftsführerin DStV Gruppe Steuerberater Copyright: Alle Urheber,- Nutzungs- und Verlagsrechte sind dem DStV vorbehalten. @steuerberatertag Bildnachweise: DStV; Adobe.Stock @steuerberatertag
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