Bewertung Grundstücke - Informations-broschüre - Dienststelle Steuern steuern.lu. ch - Steuern Luzern
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Bewertung Grundstücke Informations- broschüre Dienststelle Steuern steuern.lu.ch
Willkommen Inhalt Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke 4 Die Bedeutung einzelner Fachausdrücke 5 Steuerliche Auswirkungen 7 Wie geht es weiter nach der Besichtigung? 8 Mietwertberechnung 9 Neu erstellte Wohnungen seit 1998 11 Muster Mietwertfestsetzung Basis Normwohnung 12 Muster Mietwertfestsetzung Basis Einfamilienhaus 13 Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke 14 Katasterwert landwirtschaftlicher Grundstücke 15 Abgrenzung Landwirtschaft / Nichtlandwirtschaft 15 Kontakt Kanton Luzern, Dienststelle Steuern Immobilienbewertung Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern Telefon 041 228 57 50, Fax 041 228 65 28 dst.ib@lu.ch, www.steuern.lu.ch 2 Bewertung Grundstücke
Geschätzte Immobilien- besitzerinnen und Immobilienbesitzer Gerne stellen wir Ihnen kurz die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vor. Wir, die Immobilienbewerter und -bewerterinnen legen gemäss Schatzungsgesetz fest + den Katasterwert als Grundlage für den Steuerwert des unbeweglichen Vermögens + die nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht zu ermittelnden Grundstücks- und Anrechnungswerte des Betriebsinventars + den Verkehrswert des unbeweglichen Vermögens, sofern er von einer kantonalen oder kommunalen Behörde verlangt wird Wir ermitteln für Sie + den für die Erbteilung massgebenden Anrechnungswert der Grundstücke + die Belastungsgrenze für die Errichtung von Gülten + den durchschnittlichen Jahresertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes bei der Bildung einer Ertragsgemeinderschaft Dazu + erarbeiten wir die Bewertungsgrundlagen (Schatzungsweisungen) + organisieren wir das Bewertungswesen, beraten und betreuen die Immobilienbewerter und -bewerterinnen und bilden sie aus + sorgen wir für die einheitliche Anwendung der Bewertungsspraxis + behandeln wir Einsprachen und verfassen Vernehmlassungen sowie Amtsberichte + beobachten wir den Immobilienmarkt + überwachen und koordinieren wir den Datenaustausch zwischen den Gemeinden sowie den Steuer- und Grundbuchämtern. Bewertung Grundstücke 3
Bewertung nicht- landwirtschaftlicher Grundstücke Warum wird Ihr Grundstück neu bewertet? Auszug aus dem Schatzungsgesetz des Kantons Luzern: Neuschatzung Revisionsschatzung § 8 Schatzungsgesetz § 9 Schatzungsgesetz 1 Die Katasterwerte werden laufend nach einer vom 1 Der Katasterwert eines Schatzungsgegenstandes ist in Finanzdepartement bestimmten Reihenfolge neu fest- folgenden Fällen durch eine Revisionsschatzung neu gesetzt. festzusetzen: 2 Jeder Schatzungsgegenstand soll spätestens 15 Jahre a. bei wesentlicher Veränderung der für die Bewer- nach Inkrafttreten seines Katasterwertes neu geschätzt tung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse; werden. b. bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Ertrags- 3 Der neue Katasterwert wird in Kraft gesetzt auf den oder Verkehrswertschatzung. Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens. 2 D er Regierungsrat regelt den Umfang der Revisions- schatzung. 3 Der neue Katasterwert wird in Kraft gesetzt auf den Zeitpunkt, da der Revisionsgrund eingetreten ist. Berichtigung § 10 Schatzungsgesetz 1 Erweist sich ein Katasterwert wegen Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen oder infolge unrichtiger Rechts- anwendung in erheblichem Mass als unrichtig, so ist er neu festzusetzen. 2 Der neue Katasterwert wird in Kraft gesetzt auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens. 4 Bewertung Grundstücke
Die Bedeutung einzelner Fachausdrücke Auf der neuen Schatzungsanzeige, die Sie demnächst erhalten, finden Sie Fachausdrücke, die wir Ihnen gerne zusätzlich verständlich machen möchten. Katasterwert kosten, zuzüglich des Verkehrswerts des Landes. Der Re- § 17 Schatzungsgesetz alwert kann von der effektiv aufgewendeten Summe (An- Der Katasterwert stellt in der Regel einen aus Real- und lagewert) abweichen. Ertragswert ermittelten Verkehrswert dar. Ist der Ertrags- wert höher als der Realwert, entspricht der Ertragswert Mietwert dem Katasterwert. Es wird zum Teil auch mit pauschalen § 20 Schatzungsgesetz Ansätzen bewertet. Der Mietwert entspricht den geschätzten, jährlichen Bruttoeinkünften des Gesamtgrundstückes. Als Bruttoein- Verkehrswert künfte gelten die auf längere Zeit erzielbaren Einkünfte § 18 Schatzungsgesetz (Rohertrag / Bruttomietertrag) ohne Abzug von Unter- 1 Der Verkehrswert eines Schatzungsgegenstandes ent- halts- und Verwaltungskosten, Zinsen für Eigen- und spricht dem durchschnittlichen Wert, der nach den Fremdkapital, Abschreibungen und Steuern. Die Mietne- Ergebnissen des Grundstückverkehrs Schatzungsge- benkosten (Heizung, Warmwasser usw.) sind darin nicht genständen von gleicher oder ähnlicher Lage und enthalten. Mit anderen Worten: Als Mietwert gilt die Beschaffenheit während einer angemessenen Zeit- mittlere Marktmiete, also der mittlere Mietzins, der an spanne zukommt. vergleichbarer Lage für vergleichbare Mietobjekte zu er- 2 Die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönli- zielen wäre (§ 28 Steuergesetz). Auf der Schatzungsan- cher Verhältnisse erzielten Preise (z. B. Kauf unter Ver- zeige sind Mietertrag (Fremdnutzung) und Mietwert (z. B. wandten; Liebhaber- oder ähnliche Ausnahmepreise) Eigennutzung) ausgedruckt. sind nicht zu berücksichtigen. Der Mietwert dient für die Ermittlung des: Zeitwert + Ertragswertes Der Zeitwert ist der Neuwert von Bauten (in der Regel + steuerbaren Mietwertes für die Steuererklärung nach Gebäudeversicherung), Anlagen und Neben- kosten, reduziert um die Wertminderung zufolge Alter, Wird ein Haus oder eine Wohnung ausschliesslich durch Abnützung, Schäden usw. den Eigentümer oder die Eigentümerin genutzt, entspricht der amtlich geschätzte Mietwert – für alle Katasterschat- Landwert zungen auf der Basis eines einheitlichen Hypothekarzins- Als Landwert bezeichnet man den Verkehrswert eines satzes festgelegt – dem Mietwert, der als Ausgangswert Grundstückes, ohne Bauten und Anlagen, unter Berück- zur Berechnung des steuerbaren Eigenmietwertes dient. sichtigung aller konkreten Eigenheiten, insbesondere: Zone, Nutzung, Form, Topografie, Erschliessung, Lage usw. Ertragwert Realwert § 20 Schatzungsgesetz § 19 Schatzungsgesetz Der Ertragswert von nichtlandwirtschaftlichen Grundstü- Der Realwert ist der geschätzte Sachwert, berechnet auf cken ist der aus dem Mietwert (Jahresmietwert) durch den Stichtag der Schatzung. Er setzt sich zusammen aus Kapitalisierung ermittelte Betrag, berechnet auf den dem Zeitwert von Bauten, übrigen Anlagen und Neben- Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schatzung. Bewertung Grundstücke 5
Ertragsfaktor Steuerbarer Eigenmietwert Der Ertragswertfaktor sagt aus, in welchem Verhältnis § 28 Steuergesetz Real- und Ertragswert bei der Berechnung des Kataster- Vom Mietwert der eigenen, selbstgenutzten Wohnung wertes zu gewichten sind, wobei der Realwert immer mit oder Liegenschaft sind 70 % steuerbar. Der Mietwert ist 1.0 einzusetzen ist. Die Gewichtszahl des Ertragswertes jährlich in die Steuererklärung zu übertragen und mit den ist abhängig von der Objektart und wird auf Grund ver- Indexansätzen anzupassen. Diese Ansätze sind jedes schiedener Kriterien festgelegt. Jahr aus der Wegleitung zur Steuererklärung ersichtlich. Steuerwert § 48 Steuergesetz Der Steuerwert für die Vermögens- und Liegenschafts- steuer beträgt: + Bei Wohnliegenschaften oder Teilen davon, welche die steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dau- ernd selbst nutzt 75 % des Katasterwertes. + Ist eine Liegenschaft zum Teil fremd- und zum Teil selbstgenutzt, ist die Berechnungsgrundlage für den Steuerwert: 100 % für den fremdgenutzten Teil und 75 % für den selbstgenutzten Teil des Katasterwertes. + In allen übrigen Fällen beträgt der Steuerwert 100 % des Katasterwertes. Dies gilt insbesondere für: fremdvermietete Liegen- schaften oder Liegenschaftsteile (Untervermietung), Zweitliegenschaften (Ferienwohnungen), Geschäftslie- genschaften oder Geschäftsräumlichkeiten (fremdver- mietete oder für das eigene Geschäft selbst genutzte Liegenschaften), land- und forstwirtschaftliche Liegen- schaften. 6 Bewertung Grundstücke
Steuerliche Auswirkungen Katasterschatzung: Beispiel selbstgenutztes Einfamilienhaus Ihr Eigentum Sinngemäss anwendbar auch bei Eigennutzung von: – Wohnungen von Mehrfamilienhäusern Zum Eintragen der Werte – Wohnungen im Stockwerkeigentum Ihres eigenen Grundstückes Grundlagen «Muster Einfamilienhaus» Gebäudealter 15 Jahre + Katasterwert CHF 650’000 + Mietwert Eigennutzung CHF 33’000 + Grundpfandverschuldung CHF 300’000 + Hypothekarzins 4.5 % 1. Eigenmietwert Steuerbarer Mietwert a) M ietwert laut Schatzungsanzeige CHF 33’000 1) anrechenbar 70 % CHF23’100 b) Abzüge – Schuldzinsen 4.5 % von CHF 300’000 – CHF13’500 – Pauschalabzug 2 ) 10 % (Gebäudealter: bis 10 Jahre) 20 % von CHF 23’100 (Gebäudealter: 11 bis 25 Jahre) – CHF 4’620 c) Steuerbarer Mietwert, netto CHF4’980 1 )D er geschätzte Jahresmietwert dient als Ausgangswert zum Bestimmen des steuerba- ren Mietwertes. In der Steuerperiode der Schatzung entspricht er dem Wert gemäss Schatzungsanzeige. Für die folgenden Jahre wird er indexiert. Die Indexansätze sind aus der Wegleitung zur Steuererklärung ersichtlich. 2 ) E s können auch die tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten geltend gemacht werden. 2. Unbewegliches Vermögen a) Steuerwert 75 % von CHF 650’000 CHF487’500 b) Abzüge Grundpfandschulden – CHF300’000 c) S teuerbares Vermögen (Ohne Berücksichtigung übriger Vermögen und Abzüge) CHF187’500 Bewertung Grundstücke 7
Wie geht es weiter nach der Besichtigung? Mit der Schatzungsanzeige erhalten Sie demnächst die neuen Werte. Diese Anzeige enthält alle Bewertungsgrundlagen und die Rechtsmittel- belehrung. Wenn Sie zusätzliche Wenn Sie mit dem Auskünfte benötigen neuen Katasterwert nicht www.steuern.lu.ch einverstanden sind Einen umfassenden Überblick über die Bewertungpraxis Gegen den neuen Katasterwert können Sie Einsprache im Kanton Luzern gibt das Luzerner Steuerbuch, Band 4, erheben. Beachten Sie bitte, dass eine solche nur akzep- Weisungen Schatzungsgesetz, das auch im Internet unter tiert werden kann, www.steuern.lu.ch frei zugänglich ist. + wenn sie innert 20 Tagen seit Zustellung eingereicht wird und Info-Telefon 041 228 57 50 +w enn sie begründet und mit einem Antrag versehen ist. Bevor Sie Einsprache machen: Informieren Sie sich, fragen Sie nach. Für grundstückbezogene Fragen kontaktieren Sie am besten Ihre/n Bewerter/in, die Telefonnummer finden Wenn Sie mit dem neuen Miet- Sie auf der Verfahrenseröffnung. Für allgemeine Fragen wert nicht einverstanden sind benützen Sie unser Info-Telefon, das Ihnen zu normalen Wenn Sie mit dem Katasterwert einverstanden sind, nicht Bürozeiten (08.00 – 11.30 Uhr /13.30 – 17.00 Uhr) zur Ver- aber mit dem Mietwert, zum Beispiel bei Eigennutzung, fügung steht. Unter der Nummer 041 228 57 50 wird gehen Sie folgendermassen vor: man Sie gerne mit einer kompetenten Ansprechpartnerin oder einem kompetenten Ansprechpartner verbinden. Sie warten Ihre definitive Steuerveranlagung / Steuer- rechnung ab. Jetzt können Sie bei der zuständigen Steuerveranla- gungsbehörde mit Einsprache den Mietwert anfechten. Das bedeutet: Der geschätzte Mietwert dient ausschliess- lich zur Berechnung bzw. Begründung der Katasterschat- zung. Für die Steuerveranlagung dient er als Ausgangs- wert und wird jedes Jahr neu festgelegt (indexiert). Sie können den steuerbaren Mietwert also nicht bei der amtli- chen Schatzung anfechten. 8 Bewertung Grundstücke
Mietwertberechnung Im Zusammenhang mit dem Katasterschatzungsverfahren werden teilweise auch die Mietwerte zur Berechnung des Ertragswertes festgelegt (meistens bei Eigennutzung). Diese Mietwerte dienen den Steuerbehörden in der Regel als Berechnungsgrundlage für die steuerbaren Eigenmietwerte. Mietwerte und Mietpreise ausgeglichen. Die meistens höheren Mietwerte solcher Beachten Sie, dass in der Katasterschatzung «Werte» Objekte gegenüber Mietwohnungen begründen sich festgelegt werden, also u.a. Mietwerte und nicht Miet- vielfach in der besseren Lage, der besseren Beson- preise oder Mietzinsen. Werte sind subjektive Aussa- nung / Sicht, den grösseren Raumflächen, dem besseren gen über die Geltung und Bedeutung eines Gutes und Ausbaustandard, den erhöhten Zusatznutzungen (z. B. werden auf Grund statistischer Grundlagen geschätzt. Terrasse, Gartensitzplatz, Umgebung, zusätzliche Allge- Preise sind hingegen die effektiv bezahlten Geldbeträ- meinräume, eigene Waschküche, Heizung), dem Wert ge für ein bestimmtes Gut. Diese werden nicht bewer- des eigenen Wohnens (alleinige Nutzung des Gebäu- tet, sondern sind die Einigungsgrösse zwischen Min- des), usw. desterwartung und Höchstangebot im freien Handel. Was bedeutet Marktmiete? Wie berechnet sich der Mietwert in der Gemäss § 28 Steuergesetz muss für selbstgenutzte Ob- Bewertungspraxis? jekte 70 % einer mittleren Marktmiete deklariert werden. Die Abteilung Immobilienbewertung beschafft die Grund- Diese ist definiert mit einem mittleren Mietzins, der an lagendaten für die Mietwerte von Statistiken des Bundes vergleichbarer Lage für vergleichbare Objekte zu erzie- und des Kantons. Weitere Daten werden von eigenen len wäre. Diese Definition ist abstrakt und für viele Ob- Mietwerterhebungen auf der Grundlage von vermieteten jekte praxisfremd. Vielfach sind keine vergleichbaren Objekten unter Berücksichtigung der anrechenbaren Flä- Mietmärkte und somit auch keine vergleichbaren Mietob- che der Wohnung und der Beurteilung in Bezug auf jekte vorhanden. Eigentlich kann nur bei Mietwohnungen Lage- und Ausbaukriterien erhoben. Die Basis für diese von einem vergleichbaren Markt gesprochen werden. Normmietwerte pro Gemeinde bildet eine sogenannte Hingegen bestehen schon bei Stockwerkeigentumswoh- «Normwohnung». Diese Normwohnung liegt in einem nungen nur ein sehr begrenzter und bei Einfamilienhäu- Wohnquartier, in einem Mehrfamilienhaus an einer ser praktisch kein Mietmarkt, da diese Objekte haupt- Durchgangsstrasse, weist Mietwohnungsstandard und sächlich der Eigennutzung dienen. Vergleichsobjekte ein Alter / Zustand von über 20 Jahren auf. Die Grundla- sind also durchwegs nur im Mietwohnungsbereich genwerte aus dieser Normwohnung (Jahresmietwert vorhanden, vor allem unter dem Gesichtspunkt der CHF /m2 pro Nettowohnfläche) dienen der Abteilung Vergleichbarkeit in Bezug auf Lage, Grösse, Ausbaustan- Immobilienbewertung als Basis für die Berechnung der dard, usw. Mietwerte (z. B. Stockwerkeigentumswohnung, Einfamili- enhaus). Dabei werden die zu bewertenden Objekte Was heisst das nun in der Bewertungspraxis? zusätzlich mit zehn Kriterien beurteilt und je nachdem ein Mietwerte für selbstgenutzte Objekte müssen demzufol- Objektartenzuschlag aufgerechnet, immer unter Be- ge von Wohnungsmieten abgeleitet werden, da nur hier rücksichtigung der Ausgangsbasis, welche die über brauchbare und repräsentative Mietzinsen vorliegen. 20-jährige Wohnung bildet. Dementsprechende Muster- Die bekanntermassen höheren Mietwerte von Stockwerk- berechnungen der «Normwohnung» und eines «Ein- eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser gegenüber familienhauses» sehen Sie auf den Folgeseiten. Die Mietwohnungen werden durch Objektartenzuschläge einzelnen Bewertungskriterien und Objektartenzuschläge Bewertung Grundstücke 9
sind im Luzerner Steuerbuch, Band 4 umschrieben und Ihr Mietwertergebnis können dort eingesehen werden. Beachten Sie bitte Folgendes bei der Überprüfung der errechneten Mietwerte: Das Formular «Musterberechnung» ist nur ein Hilfsbeleg. Die einzelnen Positionen sind von subjektiven Einschät- +D er Jahresnormmietwert ist gemeindebezogen, da die- zungen geprägt. Das Erfahrungswissen der Bewerter ser von effektiv vermieteten Objekten in der Gemeinde und Bewerterinnen garantiert aber eine gleichmässige abgeleitet ist. Somit sind im Normjahresmietwert bereits Beurteilung. Faktoren wie Investitionsverzinsung, orts- und alle gemeindespezifischen Besonderheiten berücksich- quartierübliche Mietzinse, etc. können ebenfalls in die tigt (z. B. Infrastruktur). Bewertung einfliessen. Um aussagekräftige Vergleichs- mietwerte zu erhalten, wird zudem bei der Bewertung +D ie Normmietwerte für Wohnen werden unterschied- von einheitlichen Geldkosten ausgegangen (diese kön- lich nach zwei Wohnungstypen, nämlich Klein- und nen vom effektiven Hypozins abweichen). Familienwohnung, erhoben. +B eurteilen Sie das Mietwertergebnis objektiv und ver- gleichen Sie dieses evtl. mit vermieteten Wohnungen in ihrer Gemeinde. Berücksichtigen Sie dabei aber auch die diversen Einflüsse, wie z. B. Lage, Grösse, Ausstattung, Zusatznutzen, usw. Ebenfalls können Pub- likationen Hinweise auf Mietverhältnisse bieten (z. B. statistische Werte von Bund, Kanton, Wüest&Partner, IAZI, CS, usw.). + E inzelne Inserate genügen in der Regel nicht als Miet- vergleich, da diese nur schwer miteinander vergleich- bar sind. Es fehlen dazu meist nähere Angaben über Wohnungsflächen, Standard, Lage, Einflüsse, usw., welche die angegebenen Mietzinse verifizieren lassen. Link zur Mietwertberechnung www.steuerbuch.lu.ch Band 4, Weisungen Schatzungsgesetz, Anhang / Tabellen, 5. Mietwert 10 Bewertung Grundstücke
Neu erstellte Wohnungen seit 1998 Neu erstellte Wohnungen 2 500 2 000 1 500 1 000 500 0 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 = Einfamilienhäuser =W ohnungen in Mehrfamilienhäusern und anderen Gebäuden LUSTAT Statistik Luzern Datenquelle: Bundesamt für Statistik – Bau- und Wohnbaustatistik Bewertung Grundstücke 11
Muster Mietwertfestsetzung Basis Normwohnung Normwohnung Gemeinde: Kriens Grundstück: xx Mietwertfestsetzung für MFH K leinwohnung mittlere Wohnung x Grosswohnung – 2.5 Zimmer 3– 4.5 Zimmer ab 5 Zimmer 1. Beschrieb Gebäude xx Strasse / Bezeichnung: Zumweg 1 Baujahr: 1988 Bauart: weich Anzahl 1 Untergeschoss Anzahl Wohnungen: 8 gemischt Stockwerk: 1 Erdgeschoss x massiv 3 Obergeschoss Wohnung: Stockwerk: 1. OG Anzahl Zimmer 5.5 Zustand: sch s/m x m m/g g sg 2. Bewertung Korrekturfaktoren für Mietwertberechnung (die Nommietwerte entsprechen der Bewertung «N») Kriterium Korrektur Berechnung Korrektur Kriterium Wohnlage (Zone, Quartier) «Normwohnung» Haustechnik (Heizung, Lift, Waschen) Norm «N» = mittelmässig: +9 % +9 % Norm «N» = normal: + mehrheitlich MFH-Quartier +6 % Definition Jahresnormmietwert: +6 % + Heizung: automatisches System + nichtstörendes Gewerbe / Geschäfte +3 % Der Jahresnormmietwert ist gemeinde- +3 % + Warmwasser: Zentral- oder Einzelboiler sind möglich N bezogen, da dieser von effektiv N + Waschen: 1 Waschküche für 6 Wohnungen –3 % vermieteten Objekten in der Gemeinde –3 % + Lift: ab 5 Stockwerke, ohne UG –6 % abgeleitet ist. Somit sind im «Norm- –6 % –9 % mietwert» alle gemeindespezifischen –9 % Besonnung / Sicht (Dauer, Aussicht) Besonderheiten bereits berücksichtigt Bad / WC (Anzahl, Grösse, Apparate) +9 % (z. B. Infrastrukur, etc.). Die objektspezi- +9 % Norm «N» = zufriedenstellend: Norm «N» = üblicher Standard: ausreichend, +6 % fischen Eigenheiten werden mit den +6 % + 2 ⁄3 Besonnung der Wohnungsgrösse entsprechend, z. B.: +3 % 10 nebenstehenden Beurteilungskriterien +3 % (ganzer Vormittag oder ¾ Nachmittag) + 3 ½-Zimmer-Wohnung: Bad, WC, Lavabo N berücksichtigt. In diesem Falle alle mit N + 1⁄3 Sicht + 4 ½-Zimmer-Wohnung: Bad, WC, Lavabo –3 % «N», da es sich um die «Normwohnung» –3 % (keine unmittelbare Beeinträchtigung) und seperates WC, Lavabo –6 % handelt. –6 % –9 % –9 % Definition Normwohnung: Verkehrslage (Distanzen, Erschliessung) + M ehrfamilienhaus Küche (Ausstattung, Grösse) Norm «N» = bis 12 Minuten / normal: +9 % + M ehrfamilienhausquartier +9 % Norm «N» = üblicher Standard: +M arschzeit, resp. Fahrzeit mit +6 % + an Durchgangsstrasse +6 % ausreichend, der Wohnungsgrösse öffentlichen Verkehrsmittel +3 % (nicht Hauptstrasse) +3 % entsprechend, z. B.: + n ormale Zufahrt für PW N + Mietwohnungsstandard N + 3½ – 4 ½-Zimmer-Wohnung: Einbau- + Wertung: 2 ⁄3 Gemeinde- / –3 % + Zustand / Alter über 20 Jahre –3 % kombination, Plattenherd oder Glaskera- 1 ⁄3 Quartierzentrum –6 % (siehe dazu auch Definitionen im –6 % mik, Backofen und Kühlschrank –9 % Luzerner Steuerbuch Band 4, –9 % Anhang VI / 5) Immissionen (Lärm, Luft) Wohnräume / Wohnwert Norm «N» = zumutbar: +9 % +9 % (Grösse, Ausstattung) +V erkehr: leicht wahrnehmbar +6 % +6 % Norm «N» = zeitgemäss / normal: +G eruch: selten, kaum störend +3 % +3 % + funktioneller Grundriss N N + Räume geeignet für Standard- –3 % –3 % möblierung –6 % –6 % + Raumhöhen ca. 2.30 m –9 % –9 % Wirtschaftliches Alter Zusatznutzungen (Balkon, Garten, (Abnützung, Veralterung) +9 % +9 % Cheminée, Nebenräume) Norm «N» = mittel abgenützt: +6 % +6 % Norm «N» = übliche Anlagen, Balkon: +A lter: ca. 18 Jahre +3 % +3 % + angemessen, der Wohnungsgrösse + Wertung: 2 ⁄3 Wohnung / 1⁄3 Gebäude N N entsprechend –3 % –3 % –6 % Korrektur total in % –6 % –9 % 0 –9 % 3. Berechnung Jahresmiete (JMW) Norm. JMW (100 %) in CHF / m2 Anzahl m2 Jahresmietwert (JMW) CHF Korrektur in % massgebender JMW in CHF 128 120.0 15'360 Normwert = 0 15'360 Art der Normwohnung/ Zusatznutzungen Zuschlag in % Zwischentotal CHF / Mt. 1'280 15'360 Zusatznutzungen Total massgebender Jahresmietwert (JMW) in CHF 15'360 12 Bewertung Grundstücke
Muster Mietwertfestsetzung Basis Einfamilienhaus Einfamilienhaus Gemeinde: Kriens Grundstück: xx Mietwertfestsetzung für Einfamilienhaus 1. Beschrieb Gebäude xx Strasse / Bezeichnung: Zumweg 2 Baujahr: 2006 Bauart: weich Anzahl 1 Untergeschoss Anzahl Wohnungen: 1 gemischt Stockwerk: 1 Erdgeschoss x massiv 1 Obergeschoss Wohnung: Stockwerk: UG – DG Anzahl Zimmer 6.5 Zustand: sch s/m m m/g g x sg 2. Bewertung Korrekturfaktoren für Mietwertberechnung Kriterium Korrektur Berechnung Korrektur Kriterium Wohnlage (Zone, Quartier) +6 «Einfamilienhaus» +3 Haustechnik (Heizung, Lift, Waschen) bevorzugtes Villenquartier +9 % +9 % Lift ab 2 StW, 1WK je WG, Heiz. auto. sehr angenehm (EFH-Quartier) +6 % unter Berücksichtigung von: +6 % Lift ab 3 StW, 1 WK für 2 Wohnungen angenehm (reines MFH-Wohnquartier) +3 % + Lage / Quartier +3 % Lift ab 4 StW, 1 WK für 4 Wohnungen mittelmässig N + Ausbau N üblicher Standard leicht minderwertig (Gewerbe) –3 % + Zustand –3 % Lift ab 6 StW, 1 WK für 10 Wohnungen schlecht (Gewerbe / Industrie) –6 % + etc. –6 % 1 WK für 12 WG, Etagen- oder Einzelofen sehr schlecht (Industrie) –9 % –9 % 1 WK für mehr als 12 WG, Einzelofen Objektartenzuschlag für: Besonnung / Sicht (Dauer, Aussicht) +4 + Wohnung im Einfamilienhaus +4 Bad / WC (Anzahl, Grösse, Apparate) ganztags volle Besonn., Sicht See / Berge +9 % (weniger Immissionen, +9 % zahlreiche luxeriöse WC / Dusche / Bad ¾-Tag Besonn., Sicht auf See o. Berge +6 % selbständige Haustechnik, etc.) +6 % Bad / WC + Dusche / WC ab 4-Zi.-Wo. gut besonnt ohne Abendsonne, freie Sicht +3 % + Umgebung, Garten +3 % Bad / WC + sep. WC ab 3-Zi.-Wo. zufriedenstellend N + alleinige Nutzung allg. Räume N üblicher Standard vorwiegend Morgensonne, red. Sicht –3 % + etc. –3 % WC+ Bad veraltet, k. zusätzl. WC ab 4-Zi.-Wo. vorwiegend Morgensonne, wenig Sicht –6 % –6 % WC / Dusche veraltet oder zu wenig Räume minimale Besonnung, keine Sicht –9 % Zusatznutzungen für: –9 % WC veraltet, kein Badezimmer + Garage Verkehrslage (Distanzen, Erschliessung) N + Disponibelraum +4 Küche (Ausstattung, Grösse) is 4 Minuten / optimal b +9 % + Schwimmbad +9 % luxeriöse, reichhaltige Einrichtung bis 6 Minuten / sehr günstig +6 % + etc. +6 % sehr komfortable Einrichtung bis 9 Minuten / günstig +3 % +3 % komfortable Einrichtung bis 12 Minuten / normal N N üblicher Standard bis 15 Minuten / reduziert –3 % –3 % leicht veraltete Apparate, einfache Einricht. bis 20 Minuten / ungünstig –6 % –6 % veralt. freisteh. Apparate, mangelhafte Einr. über 20 Minuten / sehr ungünstig –9 % –9 % sehr wenig komfort Immissionen (Lärm, Luft) +3 +3 Wohnräume / Wohnwert (Grösse, Ausst.) absolut ganzjährig ruhig +9 % +9 % luxuriös und sehr geräumig zeitweise in geringem Masse störend +6 % +6 % grosszügig, gut eingeteilt zeitweise mässig störend +3 % +3 % geräumig, gut eingeteilt zumutbar N N zeitgemäss / normal zeitweise stärker störend –3 % –3 % leicht mangelhaft oft stärker störend –6 % –6 % mangelhaft dauernd stärker störend –9 % –9 % sehr mangelhaft Wirtschaftliches Alter +9 +4 Zusatznutzungen (Balkon, Garten, (Abnützung, Veralterung) Cheminée, Nebenräume) neuwertig +9 % +9 % luxuriöse Anlagen, Cheminée annähernd neuwertig, bis 6 Jahre +6 % +6 % grosszügige Anlagen, Cheminée leicht abgenützt, bis 12 Jahre +3 % +3 % einige Anlagen mittel abgenützt N N übliche Anlagen, Balkon stärker abgenützt, bis 36 Jahre –3 % –3 % wenig Anlagen, kl. Balkon stark abgenützt, bis 72 Jahre –6 % Korrektur total in % –6 % kaum Anlagen, kl. Balkon sehr stark abgenützt, über 72 Jahre –9 % 22 40 18 –9 % weder Anlagen noch Balkon 3. Berechnung Jahresmiete (JMW) Norm. JMW (100 %) in CHF / m2 Anzahl m2 Jahresmietwert (JMW) CHF Korrektur in % massgebender JMW in CHF 128 140.0 17'920 40 25'088 Art des Einfamilienhauses / Zusatznutzungen Zuschlag in % angebaut zweiseitig / einseitig (Objektzuchlag bis 20 %) 0 freistehend mit einfacher / mit grosszügiger Umgebung (Objektzuschlag bis 60 %) 20 5'018 Zwischentotal CHF / Mt. 2'509 30'106 Zusatznutzungen Disporaum CHF 1’200 / Garage CHF 1’440 2'640 Total massgebender Jahresmietwert (JMW) in CHF 32'746 Bewertung Grundstücke 13
Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke Warum wird Ihr Grundstück neu bewertet? Revisionsschatzung § 9 Schatzungsgesetz Auszug aus dem Schatzungsgesetz des Kantons Luzern: 1 Der Katasterwert eines Schatzungsgegenstandes ist in folgenden Fällen durch eine Revisionsschatzung neu Neuschatzung festzusetzen: § 8 Schatzungsgesetz a. bei wesentlicher Veränderung der für die Bewer- 1 Die Katasterwerte werden laufend nach einer vom tung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse; Finanzdepartement bestimmten Reihenfolge neu fest- b. bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Ertrags- gesetzt. oder Verkehrswertschatzung. 2 Jeder Schatzungsgegenstand soll spätestens 15 Jahre 2 D er Regierungsrat regelt den Umfang der Revisions- nach Inkrafttreten seines Katasterwertes neu geschätzt schatzung. werden. 3 Der neue Katasterwert wird in Kraft gesetzt auf den 3 Der neue Katasterwert wird in Kraft gesetzt auf den Zeitpunkt, da der Revisionsgrund eingetreten ist. Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens. Berichtigung § 10 Schatzungsgesetz 1 Erweist sich ein Katasterwert wegen Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen oder infolge unrichtiger Rechts- anwendung in erheblichem Mass als unrichtig, so ist er neu festzusetzen. 2 Der neue Katasterwert wird in Kraft gesetzt auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens. Bewertungsanleitung Anleitung für die Bewertung des landwirtschaftlichen Ertragwertes vom 26. November 2003, in Kraft ab 1. Februar 2004. 14 Bewertung Grundstücke
Katasterwert landwirt- schaftlicher Grundstücke Der Ertragswert landwirtschaftlicher Grundstücke wird mit der bundessteuerlichen Bewertungsanleitung ermittelt. Nach § 15 des Schatzungsgesetzes (SchG) ist der Kata- ger erhalten je einen eigenen Ertragswert. Auf der ande- sterwert von landwirtschaftlichen Grundstücken mit dem ren Seite sind das Milchkontingent und die Raufuttervor- Ertragswert gemäss den für die bundesrechtlichen Be- räte nicht mehr im Ertragswert enthalten. Bei der wertungen geltenden Vorschriften zu ermitteln. Die Be- Wohnhausbewertung erfolgt die Bestimmung der mass- rechnung des Ertragswertes hat nach § 10 der Schat- gebenden Anzahl Raumeinheiten nach neuen Vorgaben. zungsverordnung (SchV) der jeweils geltenden Fassung Auch der landwirtschaftliche Normalbedarf an Wohn- der Bewertungsanleitung zu erfolgen. Für alle nach dem raum wird nach einem anderen System berechnet. 1. Februar 2004 in Kraft gesetzten Katasterschatzungen gilt die revidierte Bewertungsanleitung. Wenn ein Teil eines Grundstückes anhand der neuen Bewertungsanleitung neu geschätzt wird (Inkrafttreten Diese neue Bewertungsanleitung hat gegenüber der vor- der Schatzung ab 1. 2. 2004), löst dies eine Neuaufnah- hergehenden aus dem Jahr 1996 einige grundlegende me des ganzen Betriebes aus. In diesen Fällen müssen Änderungen erfahren. Die Ökonomiegebäude werden alle Gebäude und der Boden nach der neuen Bewer- neu modulartig bewertet. Hofdüngerlager und Futterla- tungsanleitung geschätzt und vor Ort besichtigt werden. Abgrenzung Landwirt- schaft / Nichtlandwirtschaft Landwirtschaftliche Grundstücke, welche dem Geltungsbereich des Bundes- gesetztes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sind, werden bei einer Neu- oder Revisionsschatzung gemäss Anleitung für die Bewer- tung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 26. November 2003, geschätzt. Die neue Bewertungsanleitung beinhaltet Änderungen Mit der dargestellten neuen Abgrenzungspraxis erhalten im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht alle Teile von Grundstücken mit einer gemischten Nut- (BGBB). Ihr Geltungsbereich wurde auf Grundstücke mit zung, die dem BGBB unterstellt sind, eine Ertragswert- gemischter (landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftli- schatzung gemäss Bewertungsanleitung. Dadurch kann cher) Nutzung ausgedehnt. Dies hat eine Anpassung der die Bewertung als Grundlage für bundesrechtliche Mass- kantonalen Abgrenzungspraxis Landwirtschaft / Nicht- nahmen, bei denen der Ertragswert als Berechnungs- landwirtschaft ausgelöst. grundlage massgebend ist, herangezogen werden (z. B. Berechnung der Belastungsgrenze nach Art. 73 BGBB). Bewertung Grundstücke 15
Gibt es noch Fragen? Bei weiteren Fragen steht Ihnen Ihr zuständiger Bewerter / Ihre zuständige Bewerterin gerne zur Verfügung oder kontaktieren Sie uns über unsere Info-Telefonnummer 041 228 57 50. Finanzdepartement Dienststelle Steuern Immobilienbewertung Buobenmatt 1, 6002 Luzern www.steuern.lu.ch
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