Bioland Richtlinienänderungen - Anlage Nachvollzug EU-Öko-Verordnung Beschlossen am 21./22. März 2022

Die Seite wird erstellt Karl-Stefan Schröder
 
WEITER LESEN
Beschlossen am
Bioland                  21./22. März 2022

Richtlinienänderungen
Anlage Nachvollzug EU-Öko-Verordnung
Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung . Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022

    Richtlinienänderungen des Nachvollzugs

    Beschlossen von der Bundesdelegierten­
    versammlung am 21./22. März 2022
    Auf der BDV wurden speziell für die Änderungen die aus         Änderungen in den Richtlinientexten
    dem Nachvollzug der neuen EU-Öko-Verordnung resul-             Neuer Text unterstrichen,
    tieren eine einmalige Ausnahme hinsichtlich der Form           wegfallender Text durchgestrichen
    der Veröffentlichung dieser Änderungen beschlossen: Mit
    dem Ziel Papier und Ressourcen zu schonen werden die
    nahezu 80 Seiten mit den kenntlich gemachten Änderun-
    gen, nicht als Papierbeileger mit der Bioland Zeitschrift
    versendet, sondern digitales Dokument auf der Bioland-
    Website sowie auf „Mein Bioland“ zu veröffentlichen.
    In diesem Dokument sind die auf der BDV beschlossenen
    und im bioland Fachmagazin veröffentlichten Richtlini-
    enänderungen, die unabhängig vom Nachvollzug ent-
    schieden wurden, bereits in den Text eingearbeitet. In
    dem vorliegenden Dokument sind lediglich die aus dem
    Nachvollzug resultierenden Änderungen kenntlich ge-
    macht.

    Nachvollzug neue EU-Verordnung zum
    ­ö kologischen Landbau in den
     Bioland-Richtlinien
    Die neue EU-Öko-Verordnung (Verordnung (EU)
    2018/848) ist seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Es sind
    auch weiterhin noch einige Auslegungen offen. Der
2   Großteil ist nun aber entschieden.
    Im Nachvollzug der neuen EU-Öko-Verordnung sind
    nur inhaltliche
    Korrekturen vorgenommen worden, die aus der neuen
    Verordnung (EU) 2018/848 und ihrer nachgelagerten
    Rechtsakte resultieren und zwingend notwendig sind. Die
    Korrekturen stellen somit einen „minimal-invasiven Ein-
    griff“ in die Bioland-Richtlinien inklusive der Bioland-
    Verarbeitungsrichtlinien (Branchenrichtlinien) dar. Das
    bedeutet, dass die Bioland-Richtlinien inklusive Bioland-
    Verarbeitungsrichtlinien (Branchenrichtlinien) nur dann
    korrigiert wurden, wenn die neue EU-Öko-Verordnung
    weitergehende Regelungen festgelegt hat. Ebenso sind
    Begrifflichkeiten an die Begrifflichkeiten der neuen EU-
    Öko-Verordnung angepasst worden, wo dies für die Ver-
    ständlichkeit notwendig war. In einigen Fällen war auch
    eine Umsortierung in den Anhängen notwendig, um sich
    der Systematik der EU-Öko-Verordnung anzupassen. Die
    beschlossenen Anpassungen sind daher die nach dem der-
    zeitigen Stand der Verordnung (EU) 2018/848 und ihrer
    nachgelagerten Rechtsakte unvermeidbaren Korrekturen
    der Bioland-Richtlinie inklusive der unter 10.9 aufgeliste-
    ten Bioland-Verarbeitungsrichtlinien.

    Dr. Stephanie Fischinger,
    Leitung der Fach- und Richtlinienarbeit, Bioland e. V.
Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022 . Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung

                                                            die Überprüfung des so definierten Anbaus ermöglichen.

1
                                                            An dem gemeinsamen Ziel der Erhaltung unserer na-
                                                            türlichen Lebensgrundlagen weiterzuarbeiten und die

        Vorwort
                                                            Richtlinien entsprechend dem neuesten Erkenntnisstand
                                                            zu verbessern, bleibt Aufgabe der bei BIOLAND zusam-
                                                            mengeschlossenen Menschen.

„Keine naturwidrige Handlung bleibt ohne Folgen.            EGEU-Verordnung zum ökologischen Landbau
Kein natürliches Prinzip kann man unbestraft verletzen,     Bei der Gestaltung dieser Richtlinien wurden die „Ver-
keine natürliche Ordnung beseitigen ohne Gefahr für sich    ordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments
selbst.                                                     und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/bio-
Die Einordnung des Menschen in die Ordnungen der            logische Produktion und die Kennzeichnung von ökolo-
Schöpfung                                                   gischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung
ist eine unabdingbare Voraussetzung für sein Leben.“        der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates“ sowie die
                                                            mitgeltenden nachgelagerten Rechtsakte, im Folgenden
Dr. H. P. Rusch                                             hier zusammenfassend „EU-Öko-Verordnung“ genannt,
                                                            berücksichtigt. „Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Ra-
Dr. Hans Müller und Dr. Hans Peter Rusch begründeten        tes vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische
mit ihren Arbeiten über die Pflege des Bodens und die Er-   Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/
haltung seiner langfristigen Fruchtbarkeit die organisch-   biologischen Erzeugnissen“ und die „Verordnung (EG)
biologische Landbaumethode. Diese beruht auf einer ge-      Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008
nauen Beachtung biologischer Wirkungszusammenhänge          mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG)
zwischen Boden – Pflanze – Tier und Mensch, mit dem         Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische
Ziel einer optimalen Pflege biologischer Regelsysteme       Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/
im landwirtschaftlichen Bereich. Landwirtschaftliche        biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/
Produkte werden innerhalb des möglichst geschlossenen       biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle“
Betriebskreislaufes im Sinne einer echten Urproduktion      und deren Änderungsverordnungen berücksichtigt.
erzeugt. Die gemeinschaftliche Aufgabe des organisch-       Ab 1.1.2022 gilt die „Verordnung (EU) 2018/848 des Eu-
biologischen Anbaus besteht darin:
• Die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und
                                                            ropäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018
                                                            über die ökologische/biologische Produktion und die             3
  Luft zu pflegen.                                          Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeug-
• Lebensmittel mit hohem gesundheitlichen Wert zu           nissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
  erzeugen.                                                 834/2007 des Rates“ sowie die mitgeltenden nachgela-
• Aktiven Natur- und Artenschutz zu betreiben.              gerten Rechtsakte, im Folgenden hier zusammenfassend
• Umweltbelastungen zu vermeiden.                           „neue EU-Öko-Verordnung“ genannt.
• Nutztiere artgerecht zu halten.                           BIOLAND-Vertragsbetriebe sind bis zum 31.12.2021
• Einen Beitrag zu leisten zur Lösung der weltweiten        zur Einhaltung der Vorgaben der bisherigen EG-Verord-
  Energie- und Rohstoffprobleme.                            nungen und ab 1.1.2022 der Vorgaben dieser EU-Öko-
• Die Grundlage für die Erhaltung und Entwicklung           Verordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
  freier ­bäuerlicher Strukturen zu schaffen.               Die Richtlinien werden sukzessive an die neue EU-Öko-
                                                            Verordnung angepasst. Im Falle von Diskrepanzen zwi-
Jahrzehntelang haben Bauern nach den Erkenntnis-            schen den hier veröffentlichen Richtlinien und der EU-
sen von Dr. Müller und Dr. Rusch gearbeitet und die-        Öko-Verordnung gelten immer vorrangig die Vorgaben
se gemeinsam in der Praxis weiterentwickelt. Dadurch        der EU-Öko-Verordnung. Unberührt davon sind wei-
ist es ihnen in ihren Bereichen gelungen, den negativen     tergehende und ergänzende Bestimmungen der Bioland-
Auswirkungen der Agrar- und Gesellschaftspolitik zu         Richtlinien.
begegnen, eine umweltgerechte Landwirtschaft zu be-
treiben und in Zusammenarbeit mit Verarbeitern und          Hinweis
Verbrauchern die Vernichtung bäuerlicher Existenzen         Wird im folgenden Text die Verwendung der Marke
aufzuhalten. Diese Bauern, Gärtner, Winzer und Im-          ­BIOLAND angesprochen, ist gleichermaßen die Verwen-
ker haben sich in der Bundesrepublik Deutschland zum         dung des Verbandsnamens BIOLAND einbezogen.
BIOLAND e. V. ­     Verband für organisch-biologischen
Landbau (im weiteren Text „BIOLAND“ genannt) zu-
sammengeschlossen und die vorliegenden Richtlinien
erarbeitet.

Die Richtlinien sollen die Anwendung der organisch-
biologischen Landbaumethode im Detail erklären, die
Umstellung auf diese Wirtschaftsweise beschreiben und
Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung . Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022

                                                                   2.4 Überbetriebliche Nutzung von Maschinen und
                                                                   Geräten

    2
                                                                   Maschinen und Geräte, die auch in der konventionellen

             Grundsätzliche
                                                                   Erzeugung eingesetzt werden (z. B. über Maschinenrin-
                                                                   ge), müssen sorgfältig entleert und gereinigt werden, be-
             ­B estimmungen                                        vor sie auf BIOLAND-Betrieben zum Einsatz kommen.
                                                                   Hierzu gehören auch mobile Mahl- und Mischanlagen für
                                                                   Futter. Den Regelungen zu Aufzeichnungs- und Doku-
                                                                   mentationspflichten hinsichtlich der kritischen Kontroll-
    2.1 Gentechnik                                                 punkte sind entsprechend der Verordnung (EU) 2018/848
      2.1.1 Ausschluss der Gentechnik                              und den nachgelagerten Rechtakten sowie der jeweiligen
    Gentechnisch bzw. genetisch veränderte Organismen im           behördlichen Auslegung Rechnung zu tragen.
    Sinne der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG (GVO) so-
    wie Erzeugnisse, die aus oder durch GVO erzeugt wurden,        2.5 Förderung der Biodiversität
    sind mit der ökologischen Wirtschaftsweise unvereinbar.          2.5.1 Grundsätze
    GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeug-                Es ist das Ziel der Wertegemeinschaft von BIOLAND,
    nisse dürfen nicht in Lebens- oder Futtermitteln oder          eine Landwirtschaft der Zukunft zu entwickeln und auf
    als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff,       den BIOLAND-Betrieben umzusetzen, die die natürli-
    Pflanzen­schutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer,          chen Lebensgrundlagen des Menschen und aller anderen
    Pflanzenvermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder              Lebewesen auf Dauer in ihrer Funktionsfähigkeit erhält.
    Tier in der Erzeugung, Herstellung und Verarbeitung von        Dem Schutz und der Förderung der Biodiversität kommt
    ­BIOLAND-Produkten verwendet werden.                           dabei um ihrer selbst willen, und weil sie wichtige Grund-
                                                                   lage für funktionierende landwirtschaftliche Systeme dar-
      2.1.2 Begriffsbestimmungen                                   stellt, eine besondere Bedeutung zu.
    Ein „gentechnisch veränderter Organismus (GVO)“ ist            BIOLAND-Betriebe leisten bereits durch ihre biologi-
    jeder Organismus gemäß der Begriffsbestimmung von Ar-          sche Wirtschaftsweise wichtige Beiträge zum Schutz der
    tikel 3 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen          Biodiversität. Darüber hinaus erbringt jeder Betrieb zu-
    Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die öko-        sätzliche Leistungen im Rahmen der BIOLAND-Biodi-
    logische/biologische Produktion und die Kennzeichnung          versitäts-Richtlinie.
4   von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.
                                                                     2.5.2 Anforderungen
    2.2 Standort                                                   Jeder BIOLAND-Betrieb erbringt jährlich mindestens
      2.2.1 Standortauswahl                                        Biodiversitäts-Zusatzleistungen im Wert von 100 Punk-
    Bei der Standortwahl ist die Belastung durch Schadstoffe       ten. Der Betrieb kann dabei selbst entscheiden, mit wel-
    aus der Umwelt und aus der vorherigen Nutzung zu be-           chen Maßnahmen aus dem Maßnahmen-Katalog er diese
    rücksichtigen. Besteht die Gefahr einer Belastung, müssen      Punkte erreicht.
    Nahrungsmittel und Boden untersucht werden. Flächen,           BIOLAND-Betriebe müssen ihre Biodiversitäts-Punkte
    die durch Belastungen betroffen sind, können für den or-       über das BIOLAND-Biodiversitäts-Online-Tool ermit-
    ganisch-biologischen Landbau nur dann genutzt werden,          teln und bei der Kontrolle die Auswertung sowie die ge-
    wenn sich die betreffenden Belastungen durch geeignete         gebenenfalls für bestimmte Maßnahmen erforderlichen
    Maßnahmen (z. B. Schutzpflanzungen) reduzieren lassen.         Dokumente vorweisen. Stichtag für die Eintragung ist
    BIOLAND kann die Nutzung der Marke BIOLAND für                 jeweils der 30.06. eines jeden Jahres.
    Produkte untersagen, die auf von Belastungen betroffenen
    Flächen, Teilflächen oder Randflächen erzeugt werden.            2.5.3 Grundlagen des Punktesystems
    Die Rodung von primären Ökosystemen ist verboten.              Das Biodiversitäts-Punktesystem beruht auf Maßnah-
                                                                   menkatalogen für den Gesamtbetrieb einschließlich Hof-
    2.3 Luft-, Boden- und Wasserschutz                             stelle und die verschiedenen Flächennutzungstypen (z. B.
    Mit Wasser ist ressourcenschonend umzugehen, die Aus-          Acker, Grünland, Obstbau, gärtnerische Kulturen).
    wirkungen von Wasserentnahmen müssen beobachtet                Die Punkte werden überwiegend relativ zur Gesamtbe-
    werden. Wo es möglich ist, soll Regenwasser aufgefangen        triebsfläche oder zur Fläche des Nutzungstyps vergeben,
    und genutzt werden. Kulturmaßnahmen dürfen nicht zur           um Betriebe unterschiedlicher Größen gerecht zu be-
    Versalzung von Boden und Wasser führen.                        werten. Betriebe mit mehreren Nutzungstypen können
    Abdeckmaterialien wie Mulch- und Silofolien, Verfrü-           ihre Punkte frei innerhalb der Typen sammeln und ha-
    hungsfolien, Vliese, Kulturschutznetze etc. dürfen nur         ben keine Mindestvorgaben je Nutzungstyp einzuhalten.
    dann verwendet werden, wenn sie auf Basis von Polycar-         Allerdings werden die Punkte eines Flächennutzungstyps
    bonaten (z. B. Polyethylen, Polypropylen) hergestellt wor-     immer relativ zur Gesamtbetriebsfläche nach den BIO-
    den sind. Gebrauchte Folien müssen wenn möglich dem            LAND-Vorgaben berechnet. Individuelle Maßnahmen,
    Recycling zugeführt werden. Es ist verboten, Kunststoffe       die nicht im Maßnahmenkatalog verzeichnet sind, können
    auf dem Feld zu verbrennen.                                    nach Vorgaben von BIOLAND angerechnet werden.
                                                                   Die Maßnahmenkataloge werden aufgrund neu-
Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022 . Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung

er Forschungsergebnisse und Praxiserfahrungen der              2.6.1.2 Anforderungen für die Verwendung von
­BIOLAND-Betriebe regelmäßig angepasst und erweitert.          Gärresten als Dünger
                                                              Nährstoffe, die BIOLAND-Betriebe aus betriebseigener
  2.5.4 Kontrolle                                             Erzeugung in eine Ökogasanlage oder Agrogasanlage hi-
Im Rahmen der jährlichen BIOLAND-Kontrolle wird               neingegeben haben und als Gärreste zurückführen, gelten
überprüft, ob der Betrieb die zu erreichende Punktzahl        nicht als Nährstoffzukauf.
erzielt.                                                      Gärreste aus Ökogasanlagen gelten als zugelassenes Dün-
Bei einer zufällig ausgewählten Stichprobe von 5 % wird       gemittel (siehe 10.1.4).
eine tiefer gehende Kontrolle vorgenommen.                    Wenn ein BIOLAND-Betrieb für eine Ökogas- oder Ag-
                                                              rogasanlage Fermentationsstoffe zukauft und die Gärreste
  2.5.5 Geltungsbereich und Übergangsfristen                  auf die eigenen Flächen ausbringt, gelten diese Fermenta-
2021 und 2022 erfüllen alle BIOLAND-Betriebe die              tionsstoffe als Zukaufdünger und müssen bei der Berech-
Richtlinie, indem sie ihre Daten bis Jahresende in das        nung der zulässigen Zukaufdüngermenge (siehe 3.4.4)
BIOLAND-Biodiversitäts-Online-Tool eintragen. 2023            berücksichtigt werden.
müssen alle Betriebe 80 Punkte zum Stichtag der Eintra-       Für Gärreste aus Agrogasanlagen gilt: BIOLAND-Be-
gung nachweisen. Ab dem Stichtag der Eintragung 2024          triebe dürfen nur die äquivalente Nährstoffmenge, die sie
gilt als Anforderung die Anzahl von 100 Biodiversitäts-       aus eigener Erzeugung oder als zugekaufter konv. Wirt-
Punkten.                                                      schaftsdünger (gem. 10.1.3) in eine Agrogasanlage hinein-
Neu umstellende Betriebe müssen am Ende ihrer Umstel-         gegeben haben, von dieser als Gärreste zurücknehmen.
lungszeit 100 Biodiversitätspunkte erreichen.                 Alle Fermentationsstoffe müssen in Anh. 10.1 (Zugelas-
                                                              sene Bodenverbesserungs- und Düngemittel sowie Subst-
2.6 Erneuerbare Energien                                      ratbestandteile) aufgeführt sein.
Ziel ist, dass BIOLAND-Betriebe Energie effizient ein-        Wenn Substrate aus nicht-biologischer Erzeugung als
setzen und dass ein hoher Anteil dieser Energie aus erneu-    Kofermente in Ökogas- und Agrogasanlagen eingesetzt
erbaren Quellen stammt.                                       werden, dürfen diese nicht mit Beizmitteln aus der Wirk-
                                                              stoffgruppe der Neonicotinoide behandelt worden sein.
  2.6.1 Betrieb von Ökogasanlagen und                         Die Einhaltung der Vorgaben für Ökogas- und Agrogas-
  ­Verwendung von Gärresten                                   anlagen müssen kontrolliert und durch Konformitätsbe-
Für Ökogasanlagen gilt das Ziel, ausschließlich Fermen-       scheinigungen nachgewiesen werden.
tationsstoffe zu vergären, die aus biologischer Erzeugung
stammen. Eine sinnvolle Abwärmenutzung und ein mög-           2.7 Soziale Verantwortung                                      5
lichst hoher Gesamtwirkungsgrad sind anzustreben, um            2.7.1 Grundsätze
eine möglichst hohe Energieeffizienz zu erzielen.             Die Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und
Wenn zum Betreiben einer Ökogasanlage die Zusammen-           soziale Gerechtigkeit sind Grundlagen für die Erzeugung
arbeit mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben erfor-      und Herstellung von BIOLAND-Produkten.
derlich ist, um die notwendigen Mengen an Fermentati-         Wenn die Erzeugung auf groben Fällen sozialer Un-
onsstoffen bereitzustellen, sind Biobetriebe zu bevorzugen.   gerechtigkeit basiert, ist die Verwendung der Marke
                                                              ­BIOLAND nicht gestattet.
  2.6.1.1 Anforderungen für Ökogasanlagen
Für Ökogasanlagen gilt:                                        2.7.2 Gestaltung der Arbeits- und Sozial­
Alle Fermentationsstoffe müssen in Anh. 10.1 (Zugelas-         bedingungen für Beschäftigte
sene Bodenverbesserungs- und Düngemittel sowie Subst-         Beschäftigte im Sinne dieser Richtlinien sind neben
ratbestandteile) aufgeführt sein.                             dauerhaft Beschäftigten auch Saisonarbeitskräfte sowie
Mindestens 60 % der Fermentationsstoffe müssen aus            ­Arbeiter in Subunternehmen.
biologischer Erzeugung stammen.                                Für alle auf BIOLAND-Betrieben arbeitenden Menschen
Weitere 15 % der Fermentationsstoffe müssen ebenfalls          gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Sozial- und
aus biologischer Erzeugung stammen oder dürfen aus fol-        Arbeitsrechts. Insbesondere sind hierbei folgende Anfor-
genden Komponenten bestehen:                                   derungen nachprüfbar zu erfüllen:
• Wirtschaftsdünger von konventionellen Betrieben              Alle Menschen, die auf einem BIOLAND-Betrieb arbei-
  gemäß Anhang 10.1.3,                                         ten, erfahren Chancengleichheit unabhängig von ethni-
• Pflanzenaufwuchs von Flächen, die Naturschutz-               scher Herkunft, Glauben, Geschlecht, Mitgliedschaften
  Schutzgebietsverordnungen unterliegen, oder                  und politischen Überzeugungen. Die Entlohnung und
• Pflanzenaufwuchs von konventionellen Klee/Kleegras-,         alle weiteren Leistungen und Angebote an die Beschäftig-
  Luzerne/Luzernegras-Flächen oder Leguminosen-                ten folgen nachvollziehbaren, allgemein anzuwendenden
  Gemengen, jeweils ohne Mais.                                 Grundsätzen, die jedwede Benachteiligung ausschließen.
                                                               BIOLAND-Betriebe stellen sicher, dass zur Vertretung
Die Konformität dieser Fermentationsstoffe ist mit geeig-      der Arbeitnehmer ein Arbeitnehmervertreter benannt
neten Nachweisen zu belegen.                                   oder gewählt wird.
Die %-Anteile müssen in einem dreijährigen Durch-
schnitt eingehalten werden.
Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung . Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022

    Die Betriebe verpflichten sich, Zwangsarbeit oder jede

                                                                   3
    Art von unfreiwilliger Arbeit auszuschließen.
    Betriebe dürfen keine Kinder einstellen. Die Mitarbeit

                                                                            Pflanzenbau
    von Kindern ist nur auf dem eigenen Familien- oder ei-
    nem Nachbar-Betrieb sowie unter Beachtung der gesetz-
    lichen Vorschriften gestattet. Dabei muss speziell folgen-
    des erfüllt sein:
    • Die Arbeit ist nicht gefährlich und gefährdet weder die
       Gesundheit noch die Sicherheit der Kinder.                  3.1 Produktion in lebendigem Boden und Erhalt
    • Die Arbeit gefährdet weder die schulische noch die           der Bodenfruchtbarkeit
       moralische, soziale und physische Entwicklung der           Produktion von ökologischen/biologischen Kulturen, er-
       Kinder.                                                     folgt in lebendigem Boden in Verbindung mit Unterbo-
    • Kinder werden bei der Arbeit von Erwachsenen beauf-          den und Grundgestein. Ausnahmen im Bereich Garten-
       sichtigt oder sind von einem Erziehungsberechtigten         bau sind in Kapitel 5 dargelegt.
       autorisiert.                                                Die Pflege des Bodenlebens und somit die Erhaltung
                                                                   und Steigerung der Bodenfruchtbarkeit ist ein besonde-
    Alle Beschäftigten haben das Recht und die Freiheit, zur       res Anliegen des organisch-biologischen Landbaus. Ein
    Wahrnehmung ihrer Interessen sich zu versammeln und            gesunder, belebter Boden ist die beste Voraussetzung für
    zu organisieren. Niemand darf auf Grund einer Mitglied-        gesunde Pflanzen, gesunde Tiere und gesunde Menschen.
    schaft in einer Gewerkschaft benachteiligt werden.             Alle pflanzenbaulichen Maßnahmen sollen dem Aufbau
    Der Arbeitgeber ist für Sicherheit und Gesundheit am           und der Pflege eines vielfältigen und aktiven Bodenlebens
    Arbeitsplatz verantwortlich, dies beinhaltet gegebenen-        dienen. Nur die Belebtheit des Bodens ermöglicht die
    falls Schulungen der Beschäftigten, um etwaige Gefahren        nachhaltige Fruchtbarkeit.
    am Arbeitsplatz aufzuzeigen. Bei mehr als 5 Beschäftigten
    sind Hinweise zur „Sicherheit am Arbeitsplatz“ zu erstel-      3.2 Fruchtfolge
    len und allen Beschäftigten zugänglich zu machen.              Die Fruchtfolge ist so vielseitig und ausgewogen zu
    Alle Beschäftigten erhalten einen schriftlichen Arbeitsver-    ­gestalten, dass sie folgende Funktionen erfüllt:
    trag, der die Grundlagen des Arbeitsverhältnisses regelt        • die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
    und mindestens folgende Punkte enthält: Arbeitsbeschrei-        • das Hervorbringen gesunder Pflanzen
6   bung, Arbeitsumfang und -begrenzung, Art sowie Höhe
    der Bezahlung.
                                                                    • die Unterdrückung von Ackerwildkräutern
                                                                    • die Ernährung der Tiere mit hofeigenen Futtermitteln
    Unterschiedliche Formen der Arbeitsverhältnisse dür-            • das Erzielen von wirtschaftlich ­sinnvollen ­Erträgen
    fen nicht zu einer Ungleichbehandlung der Beschäftig-             ohne Einsatz von chemischen ­Dünge- und Pflanzen­
    ten führen. Auch Saisonarbeitskräfte müssen gemäß den             behandlungsmitteln.
    gesetzlichen Bestimmungen angemeldet sein. Für alle
    Beschäftigten gelten – bei gleicher Tätigkeit und Verant-      Um diese Funktionen zu erfüllen, müssen Fruchtfolgen
    wortung – die gleichen Rechte und Arbeitsbedingungen,          Leguminosen als Haupt- oder Zwischenfrucht, als Unter-
    inklusive Sozialleistungen und Vergünstigungen.                saaten oder eine Gründüngung Haupt- oder Zwischen-
    Es sind Löhne zu vereinbaren, die mindestens den gesetz-       frucht oder in Mischkulturen enthalten.
    lichen Mindestlöhnen bzw. den tariflichen Vereinbarun-
    gen entsprechen, soweit diese anwendbar sind.                  3.3 Bodenbearbeitung
    Die Beschäftigten können frei entscheiden, einen Teil          Ziel der Bodenbearbeitung ist die Schaffung optimaler
    ihres Lohnes über Unterkunft, Essen oder andere Leis-          Wachstumsbedingungen für die Kulturpflanzen. Bei allen
    tungen des Betriebes zu erhalten. Der Wert dieser Ver-         Maßnahmen der Bodenbearbeitung ist die Verträglichkeit
    günstigungen muss fair und angemessen sein. Eine obli-         für das Bodenleben zu bedenken. Die Bodenbearbeitung
    gatorische Reduzierung des Lohns durch den Betrieb ist         muss so durchgeführt werden, dass eine übermäßige Stö-
    nicht zulässig.                                                rung des natürlichen Bodengefüges, Nährstoffverluste
    Im Einklang mit der saisonalen Arbeitsverteilung sind Re-      und unnötiger Energieaufwand vermieden werden.
    gelungen zum Umgang mit Überstunden als auch Rege-
    lungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit zu vereinbaren.    3.4 Düngung und Humuswirtschaft
    Diese Regelungen müssen den gesetzlichen Vorgaben                3.4.1 Grundsätze
    bzw. den tariflichen Vereinbarungen (soweit diese vorhan-      Ziel der Düngung ist die harmonische Ernährung der Kul-
    den und anwendbar sind) entsprechen.                           turpflanzen durch einen belebten Boden. Aus dem Betrieb
    Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten min-     stammendes organisches Material bildet die Grundlage
    destens die rechtlich geforderte Grundabsicherung bei          der Düngung. Es wird meist auf dem Wege der Flächen-
    Mutterschaft, Krankheit und Alter erhalten.                    kompostierung dem Boden zugeführt. Wirtschaftsdünger
    Der Betrieb behindert nicht die rechtlichen Ansprüche          müssen so aufbereitet und ausgebracht werden, dass das
    seiner Angestellten auf Weiterbildung bzw. zur Berufsaus-      Bodenleben gefördert und der Humusgehalt erhalten
    bildung.                                                       bzw. erhöht wird.
Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022 . Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung

  3.4.2 Erlaubte betriebsfremde Dünger                        müssen Boden- und Gewässerbelastung durch ­Schadstoffe
Zur Ergänzung der wirtschaftseigenen Dünger und zum           (z. B. Schwermetalle und Nitrat) vermieden werden.
Ausgleich von Nährstoffverlusten aus dem Betriebskreis-
lauf können betriebsfremde Wirtschaftsdünger sowie              3.4.6 Klärschlamm und Komposte
organische und mineralische Handelsdünger eingesetzt          Der Einsatz von Klärschlamm ist verboten.
werden, soweit sie unter 10.1 aufgeführt sind.                Grüngut-Komposte und kompostierte H     ­ aushaltsabfälle
Grundsätzlich darf die Löslichkeit mineralischer Dünger       aus der Getrenntsammlung (Bio-Tonne) dürfen nur ver-
nicht durch chemische Behandlungen erhöht werden.             wendet werden, wenn sie den Kriterien von BIOLAND
Wirtschaftsdünger von konventionellen Betrieben müs-          entsprechen.
sen einer sorgfältigen Kompostierung unterzogen wer-          Torfersatzstoffe (z. B. Rindenprodukte) dürfen nur nach
den. Sie dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sie vom      vorheriger Analyse auf Schadstoffe sowie nach Rückspra-
Schadstoffgehalt unbedenklich sind. Gegebenenfalls kann       che mit ­BIOLAND angewandt werden.
eine Qualitätsuntersuchung verlangt werden.
Spurenelemente dürfen nur dann eingesetzt werden,             3.5 Saatgut, Jungpflanzen und Pflanzgut
wenn der nachgewiesene Mangel durch andere Maßnah-              3.5.1 Sortenwahl
men nicht zu beheben ist.                                     Im Anbau sollen Pflanzenarten und Sorten verwendet
                                                              werden, die für die jeweiligen Standortbedingungen am
  3.4.3 Nicht zugelassene Dünger                              besten geeignet, wenig krankheitsanfällig und von hoher
Der Einsatz von Gülle, Jauche und Geflügelmist aus            ernährungsphysiologischer Qualität sind.
konventioneller Tierhaltung sowie von Gärresten aus           Im landwirtschaftlichen Bereich sollen landesübliche Sor-
Biogasanlagen, die nur mit konventionellen Fermentati-        ten gegenüber Hybriden vorgezogen werden.
onsstoffen betrieben werden, ist verboten. Ferner ist die     Die Verwendung von CMS-Hybriden, die aus Cytoplas-
Verwendung von chemisch synthetischen Stickstoffdün-          tenfusion hervorgegangen sind, ist im Gemüsebau nicht
gemitteln, leicht löslichen Phosphaten und sonstigen, in      zulässig.
10.1 nicht aufgeführten Düngemitteln untersagt.               Für den Anbau von Kartoffeln gilt ab 1.1.2022: Ab einer
                                                              Gesamtanbaufläche von 2 ha Kartoffeln im Jahr muss ein
  3.4.4 Mengenbegrenzung                                      Anteil von 10 % der Kartoffelanbaufläche mit Sorten an-
Der Nährstoffeintrag aus der betriebseigenen Viehhal-         gebaut werden, die entsprechend der von BIOLAND er-
tung ist durch die maximal zulässige Viehhöchstbesatz-        stellten Sortenliste überdurchschnittlich widerstandsfähig
dichte aus Anh. 10.3 sowie durch die Vorgaben der EU-
Öko-VO Verordnung (EU) 2018/848 begrenzt.
                                                              bzw. resistent gegen Krautfäule (Phytophthora infestans)
                                                              sind. Ausgenommen von der Regelung sind reine Früh-            7
Für Düngerzukauf in den Betrieb gelten die spartenspezi-      kartoffel-Anbauer, die ausschließlich Sorten der Reife-
fischen Zukaufobergrenzen aus Anhang 10.1.1.                  gruppen 1 und 2 anbauen.
Ein Nährstoffzukauf organischer Dünger darf nur dann          Betriebe, die im Kartoffelanbau keine ­Kupferpräparate
erfolgen, wenn die für Bioland gültige maximal zulässige      gemäß 10.2.2.2 einsetzen, sind von der Verpflichtung,
Viehhöchstbesatzdichte aus Anhang 10.3 nicht erreicht         ­einen Anteil von 10 % widerstandsfähigen bzw. resisten-
wird. Hierbei sind die Zukaufobergrenzen aus Anhang            ten Sorten anzubauen, ausgenommen.
10.1.1 und die Vorgaben der EU-Öko-VO Verordnung
(EU) 2018/848 zu beachten.                                      3.5.2 Ökologisch erzeugtes Saat- und P­ flanzgut
Wird selbst erzeugtes Raufutter oder Stroh auf direk-         Wenn zertifiziertes Saat- und Pflanzgut geeigneter Sorten
tem Weg an einen anderen Biobetrieb abgegeben und             aus ökologischer Vermehrung zur Verfügung steht, muss
von dort tierischer Wirtschaftsdünger zurückgenommen,         dieses verwendet werden. Andere Herkünfte bedürfen
dann können die abgegebenen mit den zurückgenomme-            ­einer Ausnahmegenehmigung durch BIOLAND.
nen Nährstoffen verrechnet werden; dieser Anteil wird
bei der Mengenbegrenzung für den Düngerzukauf nicht             3.5.3 Saatgut- und Pflanzgutbehandlung
angerechnet. Gleiches gilt bei der Abgabe von Stroh an        Saat- und Pflanzgut darf nach der Ernte nicht mit che-
Bio-Pilzerzeuger und Rücknahme von abgetragenem Bio-          misch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (z. B. Beiz-
Pilzsubstrat.                                                 mitteln) behandelt worden sein.
Für den Gartenbau und Dauerkulturen gelten die Bestim-        Bei der Verwendung von konfektioniertem Saatgut (pil-
mungen des Kapitels 5. Bei der Bemessung der Düngung          liertes Saatgut, Saatgutplatten usw.) ist darauf zu achten,
müssen Bodenvorräte mitberücksichtigt werden.                 dass die verwendeten Materialien im Sinne dieser Richtli-
                                                              nie unbedenklich sind.
  3.4.5 Qualitätserzeugung und
 ­U mweltverträglichkeit                                        3.5.4 Jungpflanzen
Die Düngung ist in Abstimmung auf den Standort und            Die im Betrieb benötigten Jungpflanzen müssen selbst
auf die jeweilige Kultur so zu gestalten, dass die Qualität   angezogen oder von anderen Betrieben des BIOLAND-
der Erzeugnisse (ernährungsphysiologischer Wert, Ge-          Verbandes, wenn hier nicht verfügbar gemäß den Vorga-
schmack, Haltbarkeit) insbesondere durch die Höhe der         ben von BIOLAND von anderen Bio-Betrieben zuge-
Stickstoffdüngung nicht nachteilig beeinträchtigt wird.       kauft werden.
Im Hinblick auf Art, Höhe und Zeitpunkt der Düngung
Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung . Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022

    Anzuchterden dürfen max. 80 Vol.-Prozent, ab 1. Januar         3.8 Reinigung und Desinfektion
    2019 70 Vol.-Prozent (Topfkräuter 80 %) Torf enthalten;        Wenn neben der Beachtung der allgemeinen Grundsätze
    für Baumschulen, Stauden, Zierpflanzen siehe 5.8.6. Torf­      zur vorbeugenden Hygiene und Maßnahmen der mecha-
    ersatzstoffe müssen schadstoffarm und ökologisch ver-          nisch-physikalischen Reinigung der Einsatz von Reini-
    träglich sein.                                                 gungs- und Desinfektionsmittel im Pflanzenbau notwen-
                                                                   dig ist, müssen Wirkstoffe verwendet werden, die
      3.5.5 Pflanzgut für Dauerkulturen                            • eine möglichst geringe Auswirkung auf Mensch, Nutz-
    Pflanzgut muss aus BIOLAND-Baumschulen bzw. -Ver-                tier und Umwelt aufweisen,
    mehrungsbetrieben, wenn hier nicht verfügbar gemäß             • eine möglichst leichte und schnelle Abbaubarkeit zu
    den Vorgaben von BIOLAND von anderen Bio-Betrie-                 unkritischen Abbauprodukten aufweisen,
    ben zugekauft werden, wenn dort gewünschte Sorten und          • geringe Rückstände bilden, und
    geeignete Qualitäten zur Verfügung stehen. Andere Her-         • über deren Aktivsubstanzen ein möglichst umfassendes
    künfte bedürfen der Genehmigung durch B      ­ IOLAND.           wissenschaftliches und Erfahrungswissen vorliegen.
    Das Pflanzgut darf nach der Ernte nicht mit chemisch-
    synthetischen Pflanzenschutzmitteln behandelt worden           Die für die Verwendung als Reinigungs- und Desinfek-
    sein.                                                          tionsmitteln zulässigen Wirkstoffe sind in Anhang 10.8
    Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für konven-            aufgeführt.
    tionelles Pflanzgut bei Kernobst setzt die Beachtung der
    BIOLAND-Vorgaben, besonders die Einhaltung der Vor-            3.9 Wildsammlung
    bestellungsfristen, voraus.                                    Das Sammeln von essbaren Wildpflanzen oder ihrer Teile,
                                                                   die in der freien Natur und in Wäldern natür­licherweise
    3.6 Pflanzenschutz                                             vorkommen und bei denen der einzige Eingriff des Men-
      3.6.1 Grundsätze                                             schen in der Ernte (Sammlung) der Produkte besteht, gilt
    Ziel des organisch-biologischen Landbaus ist es, Pflanzen      als Wildsammlung, sofern folgende Bedingungen einge-
    unter solchen Bedingungen zu erzeugen, dass ein Befall         halten werden:
    durch Schädlinge und Krankheiten keine oder nur ge-            • Das Sammelgebiet muss abgrenzbar sein. Es muss mit
    ringe wirtschaftliche Bedeutung erlangt. Entsprechende           Kataster- oder Flurplänen (ggf. Zeichnungen) eindeu-
    Maßnahmen hierzu sind ausgewogene Fruchtfolge, ge-               tig definiert sein.
    eignete Sortenwahl, standort- und zeitgerechte Bodenbe-        • Die Sammlung in Gebieten außerhalb des Betreuungs-
8   arbeitung, mengenmäßig und qualitativ angepasste Dün-
    gung, Gründüngung usw. Außerdem soll durch geeignete
                                                                     gebietes von BIOLAND ist nur mit Genehmigung
                                                                     gestattet.
    Vorrichtungen und Maßnahmen wie Hecken, Nistplätze,            • Das Sammelgebiet darf nicht dem direkten Einfluss
    Feuchtbiotope usw. die Vermehrung von Nützlingen ge-             von Schadstoffimmissionen unterliegen.
    fördert werden.                                                • Die Flächen dürfen in den drei Jahren vor dem Sam-
                                                                     meln nicht mit Mitteln, die nach diesen Richtlinien
      3.6.2 Erlaubte Maßnahmen                                       unzulässig sind (Anhang 10.1 und 10.2), behandelt
    Spezielle Bekämpfungsmaßnahmen dürfen nur mit Mit-               worden sein. Dies ist durch geeignete Nachweise zu
    teln durchgeführt werden, die unter 10.2 aufgeführt sind.        belegen.
    Sie sind erst dann einzusetzen, wenn alle Maßnahmen zur        • Das Sammeln darf die Stabilität des natürlichen Ha-
    Aktivierung der boden- und pflanzeneigenen Abwehr-               bitats und die Erhaltung der Arten im Sammelgebiet
    kräfte und zur Standortgestaltung ausgeschöpft sind.             nicht beeinträchtigen.
    Bei der Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln
    gelten die gesetzlichen Bestimmungen.                          Diese Produkte dürfen mit der Marke BIOLAND ge-
                                                                   kennzeichnet werden und sind mit dem Zusatz „... aus
      3.6.3 Verbote                                                Wildsammlung“ (bei Verarbeitungsprodukten im Zuta-
    Die Verwendung von synthetischen Pestiziden und                tenverzeichnis) zu versehen.
    Wachstums­regulatoren ist untersagt.
                                                                   3.10 Pflanzenzüchtung
    3.7 Beikrautregulierung                                        Diese BIOLAND-Richtlinien für die Pflanzenzüchtung
      3.7.1 Grundsätze                                             beschreiben Grundsätze der organisch-biologischen
    Die Regulierung der Beikräuter erfolgt durch vorbeu-           Züchtung. Sie werden nach den Erfahrungen der Züch-
    gende Maßnahmen (z. B. Fruchtfolge, Bodenbear­beitung,         tungspraxis und gemäß neuer wissenschaftlicher Erkennt-
    Sortenwahl), mechanische Maßnahmen (z. B. Eggen,               nisse ständig weiterentwickelt.
    Striegeln, Hacken) und thermische Maßnahmen (z. B.
    Abflammen; Dämpfen des Bodens ist nur als flache Maß-            3.10.1 Grundsätze
    nahme (bis zu 10 cm Tiefe) in Gewächshäusern und Foli-         Organisch-biologische Pflanzenzüchtung ist nachhaltig,
    entunneln zulässig).                                           fördert die genetische Diversität und stützt sich auf die
                                                                   natürliche Reproduktionsfähigkeit der Pflanze. Sie hat
      3.7.2 Herbizidverbot                                         einen ganzheitlichen Ansatz, respektiert die natürlichen
    Die Verwendung von Herbiziden ist untersagt.                   Kreuzungsbarrieren und basiert auf fertilen Pflanzen. Im
Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022 . Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung

Züchtungsprozess gilt die besondere Aufmerksamkeit den       nen mit Genehmigung von BIOLAND auch andere öko-
Beziehungen der Pflanze zum Boden, zur Umwelt und zu         logisch bewirtschaftete Standorte genutzt werden.
den Menschen.
Organisch-biologische Pflanzenzüchtung und Sorten­            3.10.4 Zuchtziele
entwicklung leisten einen Beitrag zur regionalen Ernäh-      Zuchtziele müssen kulturbezogen definiert werden.
rungssouveränität der Menschen. Sie dient dem Gemein-        Grundsätzlich ist die Pflanzengesundheit ein wesentlicher
wohl der Gesellschaft.                                       Aspekt. Bei der Züchtung wird eine hohe Widerstandsfä-
Organisch-biologische Pflanzenzüchtung verfolgt das          higkeit, Toleranz oder Resistenz gegenüber Schädlingen
Ziel, Saatgut und Sorten als Kulturgut zu erhalten und       und Krankheiten angestrebt. Eine gute Nährstoffeffizi-
weiter zu entwickeln.                                        enz sowie die Konkurrenzfähigkeit gegenüber Unkräu-
                                                             tern sind ebenso wichtige Merkmale wie allgemein die
  3.10.2 Züchtung und Selektion                              Erzielung ausreichender und stabiler Erträge. Weiterhin
Als Eltern sind alle Sorten nutzbar, die nicht mit im        werden eine hohe Vitalität der Pflanzen, sowie auch er-
­BIOLAND-Anbau grundsätzlich verbotenen Züchtungs-           nährungsphysiologische und sensorische Qualitäten als
 techniken (wie z. B. gentechnische Verfahren) gezüchtet     Zuchtziele in die Selektionsentscheidungen eingebunden.
 wurden.                                                     Berücksichtigung finden soll auch der Aspekt, dass Nektar
 Das Genom wird als unteilbare Einheit respektiert. Tech-    suchende, bestäubende Insekten von den Pflanzen profi-
 nische Eingriffe in das Genom sind nicht erlaubt (z. B.     tieren können.
 Bestrahlung mit ionisierenden Strahlen, Verwendung mu-
 tagener Substanzen, Übertragung isolierter DNA, RNA          3.10.5 Pflanzenzüchtung im sozialen Kontext
 oder Proteine).                                             Die Züchter von organisch-biologisch gezüchteten Sor-
 Die Zelle wird als unteilbare Einheit respektiert. Tech-    ten können Sortenschutz genießen. Jegliche Patentierung
 nische Eingriffe in eine isolierte Zelle auf künstlichen    ist jedoch nicht gewünscht und unzulässig.
 Medien sind nicht erlaubt (z. B. gentechnische Verfahren,   Der Zugang zu genetischen Ressourcen muss frei erhal-
 Auflösung der Zellwand und Zerstörung des Zellkerns für     ten und das Züchterprivileg gewahrt bleiben. Die Kreuz-
 Cytoplastenfusion).                                         barkeit darf technisch nicht eingeschränkt werden (z. B.
 Die Neukombination der Eigenschaften erfolgt innerhalb      durch männliche Sterilität ohne Restaurationsmöglich-
 der pflanzentypischen Kreuzungsbarrieren durch die Ver-     keit).
 schmelzung von Eizelle und Pollen.                          Züchtungsprogramme sollen einen partizipativen Ansatz
 Die natürliche Fortpflanzungsfähigkeit der Pflanzen ei-
 ner neuen Sorte muss erhalten bleiben. Techniken, die die
                                                             haben. Das heißt, alle Glieder der Wertschöpfungskette
                                                             (Erzeuger, Handel, Hersteller, Konsumenten) sollen nach        9
 Keimfähigkeit bei samenvermehrten Kulturarten stark         Möglichkeit einbezogen werden.
 einschränken, sind verboten (z. B. so genannte Termina-
 tor-Techniken).                                              3.10.6 Verwendung der Begriffe „gezüchtet
 Die Selektion erfolgt auf BIOLAND-zertifizierten             gemäß BIOLAND-Richtlinien“ und „aus BIOLAND-
 Standorten. Im Einzelfall können mit Genehmigung             Erhaltungs­z ucht“
 von ­BIOLAND auch andere ökologisch bewirtschaftete         Sorten „gezüchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ ent-
 Stand­orte genutzt werden.                                  stehen durch ein organisch-biologisches Züchtungspro-
 Der Einsatz molekularer Marker für diagnostische Zwe-       gramm, das auf allen Stufen transparent und durch Beauf-
 cke (markergestützte Selektion) ist möglich.                tragte des BIOLAND-Verbandes überprüfbar ist.
 Der gesamte Züchtungsprozess muss nachvollziehbar und       Wenn die in diesen Richtlinien genannten Vorgaben
 transparent dokumentiert werden (genutzte Eltern, Tech-     erfüllt sind und dieses durch den BIOLAND-Verband
 niken, Standorte und Flächen, Nachverfolgbarkeit der        anerkannt wurde, kann eine Sorte mit dem Hinweis „ge-
 ­Linien über die Generationen etc.).                        züchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ auf dem Markt
  Die Informationen über die angewendeten Züchtungs-         angeboten werden.
  techniken müssen spätestens ab Vermarktungsbeginn          Der Hinweis „aus BIOLAND-Erhaltungszucht“ kann
  ­einer neuen Sorte öffentlich verfügbar gemacht werden.    erst verwendet werden, wenn die Erhaltung mindestens
                                                             über 4 Jahre auf BIOLAND-Flächen erfolgt ist. Nur bio-
  3.10.3 Vermehrung und Erhaltungszüchtung                   logisch gezüchtete Sorten können mit dem Hinweis „aus
Die Erhaltungszüchtung und Gesundung erfolgt auf             BIOLAND-Erhaltungszucht“ gekennzeichnet werden.
BIOLAND-zertifizierten Flächen. Im Einzelfall können         Ob eine Sorte biologisch gezüchtet wurde, bedarf der
mit Genehmigung von BIOLAND auch andere ökolo-               Beurteilung und ausdrücklichen Feststellung durch BIO-
gisch bewirtschaftete Standorte genutzt werden.              LAND.
Ausgenommen von dieser Regelung ist die Nutzung der          Alle Sorten, die mit einem BIOLAND-Hinweis versehen
Meristemkultur für die Gesundung (Virusfreiheit) bei         werden, müssen die gesetzlichen Vorgaben des Saatgut-
­vegetativ vermehrten Arten wie z. B. Kartoffel, Erdbeere,   und Sortenrechts erfüllen.
 Himbeere.                                                   Die Verwendung der Begriffe „gezüchtet gemäß
 Die Saat-/Pflanzgutvermehrung einer organisch-bio-          BIOLAND-Richtlinien“ und „aus BIOLAND-Erhal-
                                                             ­
 logisch gezüchteten Sorte erfolgt auf allen Stufen auf      tungszucht“ in Verbindung mit Marktprodukten wie
 ­BIOLAND-zertifizierten Standorten. Im Einzelfall kön-      Konsumware, Futterware oder Saatgut ist nur zulässig,
Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung . Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022

     wenn auch diese Endprodukte B   ­IOLAND-zertifiziert

                                                                    4
     sind. Wenn für den Anbau eines beliebigen, nicht von
     BIOLAND zertifizierten Erzeugnisses Saatgut einer

                                                                             Tierhaltung
     Sorte „gezüchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ bzw.
     ­
     „aus BIOLAND-Erhaltungszucht“ verwendet wurde, ist
     jegliche Verwendung des Begriffs BIOLAND am End-
     produkt unzulässig.

       3.10.7 Nachträgliche Anerkennung                             4.1 Bedeutung und Ziele der Tierhaltung im
     Eine Sorte, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gezüch-    organisch-biologischen Betrieb
     tet wurde, kann auf Antrag als Sorte „gezüchtet gemäß          Die Tierhaltung ist ein sinnvolles Bindeglied im Be-
     BIOLAND-Richtlinien“ von BIOLAND anerkannt wer-                triebskreislauf.
     den, wenn die Einhaltung der Vorgaben dieser Richtlinien       Für die Gesundheit, die Leistungsfähigkeit und das Wohl-
     belegbar und glaubhaft nachweisbar ist.                        befinden der Tiere sind eine artgerechte Haltung sowie
                                                                    eine fürsorgliche Betreuung durch den Menschen Voraus-
                                                                    setzung.
                                                                    Voraussetzung für die Erzeugung hochwertiger, gesunder
                                                                    Lebensmittel ist ein hoher Tiergesundheits- und Tier-
                                                                    wohlstatus. Zu diesem Zweck sorgt jeder tierhaltende Be-
                                                                    trieb durch geeignete Managementmaßnahmen für eine
                                                                    gute Haltungspraxis.
                                                                    Mit Hilfe der Tiere werden die auf dem Betrieb anfallen-
                                                                    den Futterstoffe zur Erzeugung hochwertiger Lebensmit-
                                                                    tel genutzt.
                                                                    Die Tierhaltung ist so zu gestalten, dass eine verlust­arme
                                                                    Erzeugung, Lagerung und Ausbringung der in der Tier-
                                                                    haltung anfallenden wirtschaftseigenen Dünger gewähr-
                                                                    leistet ist. Diese dienen der Erhaltung und dem Aufbau
                                                                    der Bodenfruchtbarkeit im Betrieb.
10                                                                  Eigenbedarfstiere
                                                                    Für Nutztiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf
                                                                    gehalten werden, gelten die speziellen Vorgaben von
                                                                    ­BIOLAND bezüglich Tierzahl-Obergrenzen, Haltungs-
                                                                     anforderungen, Fütterung und Tierzukauf. Eine parallele
                                                                     Haltung von Eigenbedarfstieren und BIOLAND-Tieren
                                                                     der gleichen Art ist nicht zulässig.

                                                                    4.2 Haltungsanforderungen
                                                                      4.2.1 Allgemeines
                                                                      4.2.1.1 Grundsatz
                                                                     Eine artgerechte Haltung der Tiere muss das Ziel auf je-
                                                                     dem Betrieb sein. Das bedeutet, dass das arteigene Ver-
                                                                     halten wie das Bewegungs-, Ruhe-, Nahrungsaufnahme-,
                                                                     Sozial-, Komfort- und Fortpflanzungsverhalten wei-
                                                                     testgehend ermöglicht wird. Die Beachtung von für die
                                                                     Tierhaltung geltende Verordnungen und Fachgesetze gilt
                                                                     al Grundvoraussetzung für die Einhaltung der Bioland
                                                                     Richtlinien. Zur Förderung von Robustheit und Vitalität
                                                                     sollen die Tiere sich häufig mit Witterung und Klima des
                                                                     Standortes auseinandersetzen können.
                                                                     Zu einer artgerechten Haltung gehören während des ge-
                                                                     samten Jahres ausreichender Bewegungs- und Ruheraum,
                                                                     natürliches Licht, Schatten, Windschutz, frische Luft und
                                                                     frisches Wasser.
                                                                     Die Haltungsgebäude müssen entsprechend der Tierart
                                                                     und dem Alter ein angemessenes Stallklima bieten, u. a.
                                                                    in Bezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftbewe-
                                                                    gung, Staubbelastung und Konzentration von schädlichen
                                                                    ­Gasen.
Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022 . Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung

Die Möglichkeit zu Auslauf und/oder Weidegang ist für          4.2.1.5 Bau und Betrieb von Stallgebäuden
alle Nutztiere vorgeschrieben, sofern keine anders lauten-   Bei Stallneubauten ist der Standort so zu wählen, dass ein
de Verordnung dem entgegen steht, z. B. im Rahmen der        möglichst umfangreiches Weideangebot zur Verfügung
Tierseuchenbekämpfung.                                       steht. Der Standort ist mit BIOLAND abzustimmen.
Haltungsbedingte Verhaltensabweichungen, Verletzungen        Stallneu- und -umbauten ab 3000 Legehennen müssen
und Krankheiten müssen vermieden werden. Herdentiere         vor Baubeginn von BIOLAND genehmigt werden. Bei
dürfen nicht einzeln gehalten werden. Eine Einzelhaltung     Bau und Betrieb von Stallgebäuden ist auf ökologische
ist nur für männliche Zuchttiere, im Krankheitsfall, gegen   Belange Rücksicht zu nehmen. Gesundheits- und um-
Ende der Trächtigkeitszeit und in Kleinbeständen zulässig.   weltgefährdende Stoffe sind bei den Baumaterialien und
Nutztiere müssen gegen Raubtiere ausreichend geschützt       deren Behandlung nach Möglichkeit zu vermeiden.
werden.                                                      Heimische Baumaterialien sind zu bevorzugen.
                                                             Der Einsatz nicht regenerativer Energieträger ist beim
  4.2.1.2 Flächenanforderungen                               Bau und Betrieb von Ställen möglichst zu verringern.
Die Flächenanforderungen für den Innen- und Außen­           Neu- und Umbauten in der Tierhaltung sollen dem neu-
bereich des Haltungssystems sind für jede Tierkategorie      esten Wissensstand über die artgerechte Tierhaltung ent-
in Anhang 10.6 aufgeführt. Für die Haltung von Dam-          sprechen.
und Rotwild gelten die Vorgaben in 4.2.7.                    Neubauten für Wiederkäuer werden als Laufställe ausge-
Bei Haltungssystemen für Säugetiere mit nicht eindeuti-      führt. Der Neubau von Anbindeställen ist nicht zulässig.
ger Trennung zwischen Innen- und Außenbereich müssen         Bei Neu- und Umbauten hat bei der Planung eine
die Flächenanforderungen in der Summe erfüllt sein.          ­Abstimmung mit BIOLAND zu erfolgen.
Bei Haltungssystemen für Wiederkäuer und Pferde Equi-
den mit Laufstallhaltung und Sommerweidegang kann die          4.2.1.6 Gemeinschaftsweiden und gemeinschaft­
Flächenanforderung für den Außenbereich gemäß Anhang           liche Tierhaltung
10.6 im Winter entfallen. Zur Berechnung der Stallfläche     Die Tiere können, vorbehaltlich weitergehender behörd-
können in diesem Fall auch ständig zugängliche, befestig-    licher Festlegungen, zwischenzeitlich auf Gemeinschafts-
te, nicht überdachte Stallflächen berücksichtigt werden.     flächen weiden, sofern diese Gemeinschaftsflächen min-
In Gebieten mit geeigneten Klimaverhältnissen, die es        destens in den letzten drei Jahren nicht mit Erzeugnissen
erlauben, dass die Tiere ganzjährig im Freien leben, sind    oder Stoffen behandelt wurden, die für die Verwendung in
keine Stallungen vorgeschrieben.                             der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelas-

  4.2.1.3 Lauf- und Liegeflächen
                                                             sen sind. Die konventionellen Tiere, die auf den Gemein-
                                                             schaftsflächen weiden, müssen in umweltverträglicher           11
Ställe mit vollständig perforierten Bodenflächen (Voll-      Weise aufgezogen worden sein.
spaltenböden, Flatdecks, Käfige) sind nicht zugelassen.      Die von den Biotieren stammenden Erzeugnisse, die pro-
Die Schlitz- und Lochweiten bei perforierten Böden sind      duziert wurden während sie auf Gemeinschaftsflächen ge-
an die Tiergröße anzupassen. Spaltenböden müssen in          weidet haben, können nicht als ökologische/biologische
technisch einwandfreiem Zustand sein. Flächenspalten         Erzeugnisse angesehen werden, es sei denn, es kann eine
sind zu bevorzugen.                                          adäquate Trennung dieser Tiere von den konventionellen
Der überwiegende Teil der zugänglichen Bewegungs- und        Tieren nachgewiesen werden.
Ruhefläche für jede Säugetierkategorie muss aus einer ge-
schlossenen Bodenfläche (keine Spaltenböden) bestehen.       Die Haltung konventioneller Tiere, die auf den Betriebs-
Die Lauffläche muss rutschfest und trittsicher sein.         flächen weiden, ist vorbehaltlich weitergehender be-
Ein weicher, trockener und sauberer Liegebereich ist für     hördlicher Festlegungen möglich, sofern es sich um eine
Wiederkäuer, Schweine, Equiden Pferde und Kaninchen          andere Tierart handelt oder jederzeit eine vollständige
jederzeit durch ausreichende Einstreu (i. d. R. Stroh) zu    Trennung von den eigenen Tieren der gleichen Tierart
gewährleisten.                                               gewährleistet ist. Der dabei anfallende Dung ist bei der
Stroh zur Einstreu soll, soweit verfügbar, aus dem eigenen   Zufuhr betriebsfremder Dünger zu berücksichtigen.
Betrieb oder aus anderen Öko-Betrieben stammen. Kon-
ventionelles Einstreustroh sollte auf Flächen mit geringer   Die gemeinsame Haltung von eigenen und betriebsfrem-
Bewirtschaftungsintensität erzeugt worden sein und soll      den Tieren ist nur möglich, wenn alle auf dem Betrieb
im Vorernte Verfahren nicht mit Glyphosat-haltigen Her-      befindlichen Tiere in der gemeinsamen Zeit vollständig
biziden behandelt worden sein.                               gemäß diesen Richtlinien gehalten werden.

  4.2.1.4 Auslaufzugang und -pflege                            4.2.2 Rinderhaltung
Zugang zum Auslauf oder zur Weide muss immer dann              4.2.2.1 Milchvieh- und Mutterkuhhaltung
gewährt werden, wenn der physiologische Zustand der          Kühe müssen in der Vegetationsperiode Zugang zu Wei-
Tiere, die klimatischen Bedingungen und der Bodenzu-         deland erhalten.
stand dies gestatten.                                        Die Mindestweidefläche beträgt 600 qm je Großviehein-
Die Besatzdichte darf auf Freiflächen nicht dazu führen,     heit (HI-Tier) während der gesamten Vegetationsdauer.
dass der Boden – außer an Futter- und Tränkestellen –        Bei extremer Nässe oder Trockenheit ist die kurzfristige
zertrampelt wird. Eine Überweidung ist zu vermeiden.         Aussetzung des Weidegangs möglich.
Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung . Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022

     Nur für am 1.12.2018 bereits bestehende BIOLAND-                 4.2.2.2 Zucht- und Mastrinderhaltung
     Betriebe gilt bis längstens 31.12.2030: Stehen beweidbare      Alle Zucht- und Mastrinder sollen die Möglichkeit haben,
     Flächen in einem ausreichenden Umfang nicht dauerhaft          sich ganzjährig frei zu bewegen.
     zur Verfügung, muss neben gegebenenfalls vorhandenen           Aufzucht- und Mastrinder ab 12 Monaten müssen in der
     Teilweiden ein ganzjährig nutzbarer Auslauf im Freien          Vegetationsperiode Zugang zu Weideland erhalten. Die
     entsprechend Anhang 10.6 vorhanden sein.                       Mindestweidefläche beträgt 600 qm je Großvieheinheit
     Für einzelne Tiere oder Tiergruppen, die aufgestallt wer-      (HI-Tier) während der gesamten Vegetationsdauer. Bei
     den müssen (z. B. zum Decken, Besamen, zur Vorberei-           extremer Nässe oder Trockenheit ist die kurzfristige Aus-
     tungsfütterung (3 Wochen), Frischmelker (2 Wochen), bei        setzung des Weidegangs möglich.
     Gefahren durch Raubtiere, etc.) kann alternativ ein ganz-      Nur für am 1.12.2018 bereits bestehende Bioland-Betrie-
     jährig nutzbarer Auslauf im Freien entsprechend 10.6 der       be gilt bis längstens 31.12.2030: Stehen für diese Katego-
     Richtlinien angeboten werden (unbeschadet davon gilt           rie beweidbare Flächen in einem ausreichenden Umfang
     4.2.1.2 weiterhin). Einzelne kranke und kalbende Tiere         nicht dauerhaft zur Verfügung, muss neben gegebenen-
     sind von der Auslaufverpflichtung ausgenommen.                 falls vorhandenen Teilweiden ein ganzjährig nutzbarer
     Um genügend Weideflächen anzubieten, müssen in Stall-          Auslauf im Freien entsprechend Anhang 10.6 vorhanden
     nähe beweidbare Flächen auf Wiesen- und auf Ackerflä-          sein (unbeschadet davon gilt 4.2.1.2 weiterhin).
     chen im Rahmen üblicher Fruchtfolgen und entsprechen-          Für Bullen kann alternativ ein ganzjährig nutzbarer Aus-
     der Bodenqualitäten eingerichtet werden.                       lauf im Freien entsprechend 10.6 der Richtlinien angebo-
     Freies Abkalben unter hygienisch einwandfreien Bedin-          ten werden.
     gungen ist zu ermöglichen.                                     Aufzuchtsysteme sollten je nach Verfügbarkeit von Wei-
                                                                    den zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an
       4.2.2.1.1 Laufstallhaltung                                   Weidegang gewährleisten. Für weibliche Tiere < 12 Mo-
     Laufställe, die den Kühen die dauernde Möglichkeit zur         nate und für einzelne Tiere oder Tiergruppen, die auf-
     freien Bewegung geben, sind anzustreben. Sackgassen und        gestallt werden müssen (z. B. zum Decken, Besamen, bei
     Engpässe im Stall sollen vermieden werden.                     Gefahren durch Raubtiere), kann alternativ ein ganzjährig
     Ein ganzjähriger Auslauf im Freien entsprechend Anhang         nutzbarer Auslauf im Freien entsprechend Anhang 10.6
     10.6 ist dann vorgeschrieben, wenn im Sommer kein Wei-         der Richtlinien angeboten werden, wenn durch die örtli-
     degang erfolgt, weil keine beweidbaren Flächen in ausrei-      chen Gegebenheiten kein Weidegang in ausreichendem
     chendem Umfang zur Verfügung stehen.                           Umfang, der Tierwohl und Tiergesundheit gewährleistet,
12   Auch im Winter ist nach Möglichkeit ein regelmäßiger
     Auslauf im Freien anzubieten.
                                                                    möglich ist. Kranke Einzeltiere sind von der Auslaufver-
                                                                    pflichtung ausgenommen.
     In Laufställen muss für jedes Tier ein Liege- und ein          Um genügend Weideflächen anzubieten, müssen be-
     Fressplatz zur Verfügung stehen. Eine geringfügige Ver-        weidbare Flächen auf Wiesen- und auf Ackerflächen im
     ringerung der Anzahl der Fressplätze ist bei ständiger         Rahmen üblicher Fruchtfolgen und entsprechender Bo-
     Verfügbarkeit von Futter (Vorratsfütterung) mit Geneh-         denqualitäten eingerichtet werden, sofern damit eine
     migung durch BIOLAND möglich.                                  praktikable Weideinfrastruktur geschaffen werden kann.
     Liegeboxen müssen durch ihre Maße und Ausführung ein           Vorbehaltlich weitergehender behördlicher Festlegun-
     artgerechtes Abliegen und Aufstehen ermöglichen.               gen ist wWährend der Endmast ist bei Mastrindern für
                                                                    max. 1/5 der Lebenszeit und auf jeden Fall nicht länger
       4.2.2.1.2 Anbindehaltung                                     als 3 Monate die Stallhaltung ohne mit Auslauf zulässig.
     Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kontrollbe-            Anbindehaltung ist nur für über ein Jahr alte Zucht- und
     hörden ist die Anbindehaltung für kleine Bestände mög-         Mastrinder zugelassen. In diesem Fall gelten die Regelun-
     lich, sofern die Kühe während der Weidezeit Zugang zu          gen von 4.2.2.1.2 entsprechend.
     Weideland und mindestens zweimal wöchentlich Auslauf
     erhalten, wenn das Weiden nicht möglich ist.                     4.2.2.3 Kälberhaltung
     Die Anbindehaltung für einzelne Tiere aus Sicherheits-         Die Kälber sollen nach der Geburt mindestens einen Tag
     und Tierschutzgründen ist mit Genehmigung durch BIO-           bei der Mutter bleiben. Die Unterbringung in Einzel­
     LAND möglich, sofern sie zeitlich begrenzt ist.                boxen nach der ersten Lebenswoche ist verboten, außer
     Standbreite, Standlänge, Anbindetechnik und Trogkan-           wenn dies bei einzelnen Tieren aus tierärztlichen Grün-
     tengestaltung müssen ein artgerechtes Aufstehen, Ablie-        den gerechtfertigt und zeitlich begrenzt ist. Ab der zwei-
     gen und Fressen sowie eine ausreichende Körperpflege           ten Lebenswoche müssen die Kälber bei entsprechender
     ermöglichen.                                                   Bestandsgröße in Gruppen gehalten werden.
     Die Kühe müssen vollständig auf der planbefestigten und        Die Anbindehaltung von Kälbern und unter einem Jahr
     ausreichend eingestreuten Standfläche stehen und liegen        alten Jungrindern ist nicht erlaubt.
     können.
     Starre Halsrahmen und, straff gespannte Ketten oder Ny-          4.2.3 Schweinehaltung
     longurte sind nicht zugelassen. Kuhtrainer sind verboten.      Schweine müssen einen Auslauf erhalten.
                                                                    Sowohl die Mindeststallflächen als auch die Mindestaußen-
                                                                    flächen gemäß Anhang 10.6 müssen mindestens zur Hälfte
                                                                    in fester Bauweise ausgeführt sein. Für Ställe, die dies nicht
Sie können auch lesen