Bioland Richtlinienänderungen - Anlage Nachvollzug EU-Öko-Verordnung Beschlossen am 21./22. März 2022
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Beschlossen am Bioland 21./22. März 2022 Richtlinienänderungen Anlage Nachvollzug EU-Öko-Verordnung
Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung . Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022 Richtlinienänderungen des Nachvollzugs Beschlossen von der Bundesdelegierten versammlung am 21./22. März 2022 Auf der BDV wurden speziell für die Änderungen die aus Änderungen in den Richtlinientexten dem Nachvollzug der neuen EU-Öko-Verordnung resul- Neuer Text unterstrichen, tieren eine einmalige Ausnahme hinsichtlich der Form wegfallender Text durchgestrichen der Veröffentlichung dieser Änderungen beschlossen: Mit dem Ziel Papier und Ressourcen zu schonen werden die nahezu 80 Seiten mit den kenntlich gemachten Änderun- gen, nicht als Papierbeileger mit der Bioland Zeitschrift versendet, sondern digitales Dokument auf der Bioland- Website sowie auf „Mein Bioland“ zu veröffentlichen. In diesem Dokument sind die auf der BDV beschlossenen und im bioland Fachmagazin veröffentlichten Richtlini- enänderungen, die unabhängig vom Nachvollzug ent- schieden wurden, bereits in den Text eingearbeitet. In dem vorliegenden Dokument sind lediglich die aus dem Nachvollzug resultierenden Änderungen kenntlich ge- macht. Nachvollzug neue EU-Verordnung zum ö kologischen Landbau in den Bioland-Richtlinien Die neue EU-Öko-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/848) ist seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Es sind auch weiterhin noch einige Auslegungen offen. Der 2 Großteil ist nun aber entschieden. Im Nachvollzug der neuen EU-Öko-Verordnung sind nur inhaltliche Korrekturen vorgenommen worden, die aus der neuen Verordnung (EU) 2018/848 und ihrer nachgelagerten Rechtsakte resultieren und zwingend notwendig sind. Die Korrekturen stellen somit einen „minimal-invasiven Ein- griff“ in die Bioland-Richtlinien inklusive der Bioland- Verarbeitungsrichtlinien (Branchenrichtlinien) dar. Das bedeutet, dass die Bioland-Richtlinien inklusive Bioland- Verarbeitungsrichtlinien (Branchenrichtlinien) nur dann korrigiert wurden, wenn die neue EU-Öko-Verordnung weitergehende Regelungen festgelegt hat. Ebenso sind Begrifflichkeiten an die Begrifflichkeiten der neuen EU- Öko-Verordnung angepasst worden, wo dies für die Ver- ständlichkeit notwendig war. In einigen Fällen war auch eine Umsortierung in den Anhängen notwendig, um sich der Systematik der EU-Öko-Verordnung anzupassen. Die beschlossenen Anpassungen sind daher die nach dem der- zeitigen Stand der Verordnung (EU) 2018/848 und ihrer nachgelagerten Rechtsakte unvermeidbaren Korrekturen der Bioland-Richtlinie inklusive der unter 10.9 aufgeliste- ten Bioland-Verarbeitungsrichtlinien. Dr. Stephanie Fischinger, Leitung der Fach- und Richtlinienarbeit, Bioland e. V.
Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022 . Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung die Überprüfung des so definierten Anbaus ermöglichen. 1 An dem gemeinsamen Ziel der Erhaltung unserer na- türlichen Lebensgrundlagen weiterzuarbeiten und die Vorwort Richtlinien entsprechend dem neuesten Erkenntnisstand zu verbessern, bleibt Aufgabe der bei BIOLAND zusam- mengeschlossenen Menschen. „Keine naturwidrige Handlung bleibt ohne Folgen. EGEU-Verordnung zum ökologischen Landbau Kein natürliches Prinzip kann man unbestraft verletzen, Bei der Gestaltung dieser Richtlinien wurden die „Ver- keine natürliche Ordnung beseitigen ohne Gefahr für sich ordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments selbst. und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/bio- Die Einordnung des Menschen in die Ordnungen der logische Produktion und die Kennzeichnung von ökolo- Schöpfung gischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung ist eine unabdingbare Voraussetzung für sein Leben.“ der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates“ sowie die mitgeltenden nachgelagerten Rechtsakte, im Folgenden Dr. H. P. Rusch hier zusammenfassend „EU-Öko-Verordnung“ genannt, berücksichtigt. „Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Ra- Dr. Hans Müller und Dr. Hans Peter Rusch begründeten tes vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische mit ihren Arbeiten über die Pflege des Bodens und die Er- Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ haltung seiner langfristigen Fruchtbarkeit die organisch- biologischen Erzeugnissen“ und die „Verordnung (EG) biologische Landbaumethode. Diese beruht auf einer ge- Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 nauen Beachtung biologischer Wirkungszusammenhänge mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) zwischen Boden – Pflanze – Tier und Mensch, mit dem Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Ziel einer optimalen Pflege biologischer Regelsysteme Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ im landwirtschaftlichen Bereich. Landwirtschaftliche biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/ Produkte werden innerhalb des möglichst geschlossenen biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle“ Betriebskreislaufes im Sinne einer echten Urproduktion und deren Änderungsverordnungen berücksichtigt. erzeugt. Die gemeinschaftliche Aufgabe des organisch- Ab 1.1.2022 gilt die „Verordnung (EU) 2018/848 des Eu- biologischen Anbaus besteht darin: • Die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und ropäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die 3 Luft zu pflegen. Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeug- • Lebensmittel mit hohem gesundheitlichen Wert zu nissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. erzeugen. 834/2007 des Rates“ sowie die mitgeltenden nachgela- • Aktiven Natur- und Artenschutz zu betreiben. gerten Rechtsakte, im Folgenden hier zusammenfassend • Umweltbelastungen zu vermeiden. „neue EU-Öko-Verordnung“ genannt. • Nutztiere artgerecht zu halten. BIOLAND-Vertragsbetriebe sind bis zum 31.12.2021 • Einen Beitrag zu leisten zur Lösung der weltweiten zur Einhaltung der Vorgaben der bisherigen EG-Verord- Energie- und Rohstoffprobleme. nungen und ab 1.1.2022 der Vorgaben dieser EU-Öko- • Die Grundlage für die Erhaltung und Entwicklung Verordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung verpflichtet. freier bäuerlicher Strukturen zu schaffen. Die Richtlinien werden sukzessive an die neue EU-Öko- Verordnung angepasst. Im Falle von Diskrepanzen zwi- Jahrzehntelang haben Bauern nach den Erkenntnis- schen den hier veröffentlichen Richtlinien und der EU- sen von Dr. Müller und Dr. Rusch gearbeitet und die- Öko-Verordnung gelten immer vorrangig die Vorgaben se gemeinsam in der Praxis weiterentwickelt. Dadurch der EU-Öko-Verordnung. Unberührt davon sind wei- ist es ihnen in ihren Bereichen gelungen, den negativen tergehende und ergänzende Bestimmungen der Bioland- Auswirkungen der Agrar- und Gesellschaftspolitik zu Richtlinien. begegnen, eine umweltgerechte Landwirtschaft zu be- treiben und in Zusammenarbeit mit Verarbeitern und Hinweis Verbrauchern die Vernichtung bäuerlicher Existenzen Wird im folgenden Text die Verwendung der Marke aufzuhalten. Diese Bauern, Gärtner, Winzer und Im- BIOLAND angesprochen, ist gleichermaßen die Verwen- ker haben sich in der Bundesrepublik Deutschland zum dung des Verbandsnamens BIOLAND einbezogen. BIOLAND e. V. Verband für organisch-biologischen Landbau (im weiteren Text „BIOLAND“ genannt) zu- sammengeschlossen und die vorliegenden Richtlinien erarbeitet. Die Richtlinien sollen die Anwendung der organisch- biologischen Landbaumethode im Detail erklären, die Umstellung auf diese Wirtschaftsweise beschreiben und
Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung . Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022 2.4 Überbetriebliche Nutzung von Maschinen und Geräten 2 Maschinen und Geräte, die auch in der konventionellen Grundsätzliche Erzeugung eingesetzt werden (z. B. über Maschinenrin- ge), müssen sorgfältig entleert und gereinigt werden, be- B estimmungen vor sie auf BIOLAND-Betrieben zum Einsatz kommen. Hierzu gehören auch mobile Mahl- und Mischanlagen für Futter. Den Regelungen zu Aufzeichnungs- und Doku- mentationspflichten hinsichtlich der kritischen Kontroll- 2.1 Gentechnik punkte sind entsprechend der Verordnung (EU) 2018/848 2.1.1 Ausschluss der Gentechnik und den nachgelagerten Rechtakten sowie der jeweiligen Gentechnisch bzw. genetisch veränderte Organismen im behördlichen Auslegung Rechnung zu tragen. Sinne der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG (GVO) so- wie Erzeugnisse, die aus oder durch GVO erzeugt wurden, 2.5 Förderung der Biodiversität sind mit der ökologischen Wirtschaftsweise unvereinbar. 2.5.1 Grundsätze GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeug- Es ist das Ziel der Wertegemeinschaft von BIOLAND, nisse dürfen nicht in Lebens- oder Futtermitteln oder eine Landwirtschaft der Zukunft zu entwickeln und auf als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, den BIOLAND-Betrieben umzusetzen, die die natürli- Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, chen Lebensgrundlagen des Menschen und aller anderen Pflanzenvermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Lebewesen auf Dauer in ihrer Funktionsfähigkeit erhält. Tier in der Erzeugung, Herstellung und Verarbeitung von Dem Schutz und der Förderung der Biodiversität kommt BIOLAND-Produkten verwendet werden. dabei um ihrer selbst willen, und weil sie wichtige Grund- lage für funktionierende landwirtschaftliche Systeme dar- 2.1.2 Begriffsbestimmungen stellt, eine besondere Bedeutung zu. Ein „gentechnisch veränderter Organismus (GVO)“ ist BIOLAND-Betriebe leisten bereits durch ihre biologi- jeder Organismus gemäß der Begriffsbestimmung von Ar- sche Wirtschaftsweise wichtige Beiträge zum Schutz der tikel 3 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Biodiversität. Darüber hinaus erbringt jeder Betrieb zu- Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die öko- sätzliche Leistungen im Rahmen der BIOLAND-Biodi- logische/biologische Produktion und die Kennzeichnung versitäts-Richtlinie. 4 von ökologischen/biologischen Erzeugnissen. 2.5.2 Anforderungen 2.2 Standort Jeder BIOLAND-Betrieb erbringt jährlich mindestens 2.2.1 Standortauswahl Biodiversitäts-Zusatzleistungen im Wert von 100 Punk- Bei der Standortwahl ist die Belastung durch Schadstoffe ten. Der Betrieb kann dabei selbst entscheiden, mit wel- aus der Umwelt und aus der vorherigen Nutzung zu be- chen Maßnahmen aus dem Maßnahmen-Katalog er diese rücksichtigen. Besteht die Gefahr einer Belastung, müssen Punkte erreicht. Nahrungsmittel und Boden untersucht werden. Flächen, BIOLAND-Betriebe müssen ihre Biodiversitäts-Punkte die durch Belastungen betroffen sind, können für den or- über das BIOLAND-Biodiversitäts-Online-Tool ermit- ganisch-biologischen Landbau nur dann genutzt werden, teln und bei der Kontrolle die Auswertung sowie die ge- wenn sich die betreffenden Belastungen durch geeignete gebenenfalls für bestimmte Maßnahmen erforderlichen Maßnahmen (z. B. Schutzpflanzungen) reduzieren lassen. Dokumente vorweisen. Stichtag für die Eintragung ist BIOLAND kann die Nutzung der Marke BIOLAND für jeweils der 30.06. eines jeden Jahres. Produkte untersagen, die auf von Belastungen betroffenen Flächen, Teilflächen oder Randflächen erzeugt werden. 2.5.3 Grundlagen des Punktesystems Die Rodung von primären Ökosystemen ist verboten. Das Biodiversitäts-Punktesystem beruht auf Maßnah- menkatalogen für den Gesamtbetrieb einschließlich Hof- 2.3 Luft-, Boden- und Wasserschutz stelle und die verschiedenen Flächennutzungstypen (z. B. Mit Wasser ist ressourcenschonend umzugehen, die Aus- Acker, Grünland, Obstbau, gärtnerische Kulturen). wirkungen von Wasserentnahmen müssen beobachtet Die Punkte werden überwiegend relativ zur Gesamtbe- werden. Wo es möglich ist, soll Regenwasser aufgefangen triebsfläche oder zur Fläche des Nutzungstyps vergeben, und genutzt werden. Kulturmaßnahmen dürfen nicht zur um Betriebe unterschiedlicher Größen gerecht zu be- Versalzung von Boden und Wasser führen. werten. Betriebe mit mehreren Nutzungstypen können Abdeckmaterialien wie Mulch- und Silofolien, Verfrü- ihre Punkte frei innerhalb der Typen sammeln und ha- hungsfolien, Vliese, Kulturschutznetze etc. dürfen nur ben keine Mindestvorgaben je Nutzungstyp einzuhalten. dann verwendet werden, wenn sie auf Basis von Polycar- Allerdings werden die Punkte eines Flächennutzungstyps bonaten (z. B. Polyethylen, Polypropylen) hergestellt wor- immer relativ zur Gesamtbetriebsfläche nach den BIO- den sind. Gebrauchte Folien müssen wenn möglich dem LAND-Vorgaben berechnet. Individuelle Maßnahmen, Recycling zugeführt werden. Es ist verboten, Kunststoffe die nicht im Maßnahmenkatalog verzeichnet sind, können auf dem Feld zu verbrennen. nach Vorgaben von BIOLAND angerechnet werden. Die Maßnahmenkataloge werden aufgrund neu-
Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022 . Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung er Forschungsergebnisse und Praxiserfahrungen der 2.6.1.2 Anforderungen für die Verwendung von BIOLAND-Betriebe regelmäßig angepasst und erweitert. Gärresten als Dünger Nährstoffe, die BIOLAND-Betriebe aus betriebseigener 2.5.4 Kontrolle Erzeugung in eine Ökogasanlage oder Agrogasanlage hi- Im Rahmen der jährlichen BIOLAND-Kontrolle wird neingegeben haben und als Gärreste zurückführen, gelten überprüft, ob der Betrieb die zu erreichende Punktzahl nicht als Nährstoffzukauf. erzielt. Gärreste aus Ökogasanlagen gelten als zugelassenes Dün- Bei einer zufällig ausgewählten Stichprobe von 5 % wird gemittel (siehe 10.1.4). eine tiefer gehende Kontrolle vorgenommen. Wenn ein BIOLAND-Betrieb für eine Ökogas- oder Ag- rogasanlage Fermentationsstoffe zukauft und die Gärreste 2.5.5 Geltungsbereich und Übergangsfristen auf die eigenen Flächen ausbringt, gelten diese Fermenta- 2021 und 2022 erfüllen alle BIOLAND-Betriebe die tionsstoffe als Zukaufdünger und müssen bei der Berech- Richtlinie, indem sie ihre Daten bis Jahresende in das nung der zulässigen Zukaufdüngermenge (siehe 3.4.4) BIOLAND-Biodiversitäts-Online-Tool eintragen. 2023 berücksichtigt werden. müssen alle Betriebe 80 Punkte zum Stichtag der Eintra- Für Gärreste aus Agrogasanlagen gilt: BIOLAND-Be- gung nachweisen. Ab dem Stichtag der Eintragung 2024 triebe dürfen nur die äquivalente Nährstoffmenge, die sie gilt als Anforderung die Anzahl von 100 Biodiversitäts- aus eigener Erzeugung oder als zugekaufter konv. Wirt- Punkten. schaftsdünger (gem. 10.1.3) in eine Agrogasanlage hinein- Neu umstellende Betriebe müssen am Ende ihrer Umstel- gegeben haben, von dieser als Gärreste zurücknehmen. lungszeit 100 Biodiversitätspunkte erreichen. Alle Fermentationsstoffe müssen in Anh. 10.1 (Zugelas- sene Bodenverbesserungs- und Düngemittel sowie Subst- 2.6 Erneuerbare Energien ratbestandteile) aufgeführt sein. Ziel ist, dass BIOLAND-Betriebe Energie effizient ein- Wenn Substrate aus nicht-biologischer Erzeugung als setzen und dass ein hoher Anteil dieser Energie aus erneu- Kofermente in Ökogas- und Agrogasanlagen eingesetzt erbaren Quellen stammt. werden, dürfen diese nicht mit Beizmitteln aus der Wirk- stoffgruppe der Neonicotinoide behandelt worden sein. 2.6.1 Betrieb von Ökogasanlagen und Die Einhaltung der Vorgaben für Ökogas- und Agrogas- Verwendung von Gärresten anlagen müssen kontrolliert und durch Konformitätsbe- Für Ökogasanlagen gilt das Ziel, ausschließlich Fermen- scheinigungen nachgewiesen werden. tationsstoffe zu vergären, die aus biologischer Erzeugung stammen. Eine sinnvolle Abwärmenutzung und ein mög- 2.7 Soziale Verantwortung 5 lichst hoher Gesamtwirkungsgrad sind anzustreben, um 2.7.1 Grundsätze eine möglichst hohe Energieeffizienz zu erzielen. Die Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Wenn zum Betreiben einer Ökogasanlage die Zusammen- soziale Gerechtigkeit sind Grundlagen für die Erzeugung arbeit mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben erfor- und Herstellung von BIOLAND-Produkten. derlich ist, um die notwendigen Mengen an Fermentati- Wenn die Erzeugung auf groben Fällen sozialer Un- onsstoffen bereitzustellen, sind Biobetriebe zu bevorzugen. gerechtigkeit basiert, ist die Verwendung der Marke BIOLAND nicht gestattet. 2.6.1.1 Anforderungen für Ökogasanlagen Für Ökogasanlagen gilt: 2.7.2 Gestaltung der Arbeits- und Sozial Alle Fermentationsstoffe müssen in Anh. 10.1 (Zugelas- bedingungen für Beschäftigte sene Bodenverbesserungs- und Düngemittel sowie Subst- Beschäftigte im Sinne dieser Richtlinien sind neben ratbestandteile) aufgeführt sein. dauerhaft Beschäftigten auch Saisonarbeitskräfte sowie Mindestens 60 % der Fermentationsstoffe müssen aus Arbeiter in Subunternehmen. biologischer Erzeugung stammen. Für alle auf BIOLAND-Betrieben arbeitenden Menschen Weitere 15 % der Fermentationsstoffe müssen ebenfalls gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Sozial- und aus biologischer Erzeugung stammen oder dürfen aus fol- Arbeitsrechts. Insbesondere sind hierbei folgende Anfor- genden Komponenten bestehen: derungen nachprüfbar zu erfüllen: • Wirtschaftsdünger von konventionellen Betrieben Alle Menschen, die auf einem BIOLAND-Betrieb arbei- gemäß Anhang 10.1.3, ten, erfahren Chancengleichheit unabhängig von ethni- • Pflanzenaufwuchs von Flächen, die Naturschutz- scher Herkunft, Glauben, Geschlecht, Mitgliedschaften Schutzgebietsverordnungen unterliegen, oder und politischen Überzeugungen. Die Entlohnung und • Pflanzenaufwuchs von konventionellen Klee/Kleegras-, alle weiteren Leistungen und Angebote an die Beschäftig- Luzerne/Luzernegras-Flächen oder Leguminosen- ten folgen nachvollziehbaren, allgemein anzuwendenden Gemengen, jeweils ohne Mais. Grundsätzen, die jedwede Benachteiligung ausschließen. BIOLAND-Betriebe stellen sicher, dass zur Vertretung Die Konformität dieser Fermentationsstoffe ist mit geeig- der Arbeitnehmer ein Arbeitnehmervertreter benannt neten Nachweisen zu belegen. oder gewählt wird. Die %-Anteile müssen in einem dreijährigen Durch- schnitt eingehalten werden.
Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung . Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022 Die Betriebe verpflichten sich, Zwangsarbeit oder jede 3 Art von unfreiwilliger Arbeit auszuschließen. Betriebe dürfen keine Kinder einstellen. Die Mitarbeit Pflanzenbau von Kindern ist nur auf dem eigenen Familien- oder ei- nem Nachbar-Betrieb sowie unter Beachtung der gesetz- lichen Vorschriften gestattet. Dabei muss speziell folgen- des erfüllt sein: • Die Arbeit ist nicht gefährlich und gefährdet weder die Gesundheit noch die Sicherheit der Kinder. 3.1 Produktion in lebendigem Boden und Erhalt • Die Arbeit gefährdet weder die schulische noch die der Bodenfruchtbarkeit moralische, soziale und physische Entwicklung der Produktion von ökologischen/biologischen Kulturen, er- Kinder. folgt in lebendigem Boden in Verbindung mit Unterbo- • Kinder werden bei der Arbeit von Erwachsenen beauf- den und Grundgestein. Ausnahmen im Bereich Garten- sichtigt oder sind von einem Erziehungsberechtigten bau sind in Kapitel 5 dargelegt. autorisiert. Die Pflege des Bodenlebens und somit die Erhaltung und Steigerung der Bodenfruchtbarkeit ist ein besonde- Alle Beschäftigten haben das Recht und die Freiheit, zur res Anliegen des organisch-biologischen Landbaus. Ein Wahrnehmung ihrer Interessen sich zu versammeln und gesunder, belebter Boden ist die beste Voraussetzung für zu organisieren. Niemand darf auf Grund einer Mitglied- gesunde Pflanzen, gesunde Tiere und gesunde Menschen. schaft in einer Gewerkschaft benachteiligt werden. Alle pflanzenbaulichen Maßnahmen sollen dem Aufbau Der Arbeitgeber ist für Sicherheit und Gesundheit am und der Pflege eines vielfältigen und aktiven Bodenlebens Arbeitsplatz verantwortlich, dies beinhaltet gegebenen- dienen. Nur die Belebtheit des Bodens ermöglicht die falls Schulungen der Beschäftigten, um etwaige Gefahren nachhaltige Fruchtbarkeit. am Arbeitsplatz aufzuzeigen. Bei mehr als 5 Beschäftigten sind Hinweise zur „Sicherheit am Arbeitsplatz“ zu erstel- 3.2 Fruchtfolge len und allen Beschäftigten zugänglich zu machen. Die Fruchtfolge ist so vielseitig und ausgewogen zu Alle Beschäftigten erhalten einen schriftlichen Arbeitsver- gestalten, dass sie folgende Funktionen erfüllt: trag, der die Grundlagen des Arbeitsverhältnisses regelt • die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und mindestens folgende Punkte enthält: Arbeitsbeschrei- • das Hervorbringen gesunder Pflanzen 6 bung, Arbeitsumfang und -begrenzung, Art sowie Höhe der Bezahlung. • die Unterdrückung von Ackerwildkräutern • die Ernährung der Tiere mit hofeigenen Futtermitteln Unterschiedliche Formen der Arbeitsverhältnisse dür- • das Erzielen von wirtschaftlich sinnvollen Erträgen fen nicht zu einer Ungleichbehandlung der Beschäftig- ohne Einsatz von chemischen Dünge- und Pflanzen ten führen. Auch Saisonarbeitskräfte müssen gemäß den behandlungsmitteln. gesetzlichen Bestimmungen angemeldet sein. Für alle Beschäftigten gelten – bei gleicher Tätigkeit und Verant- Um diese Funktionen zu erfüllen, müssen Fruchtfolgen wortung – die gleichen Rechte und Arbeitsbedingungen, Leguminosen als Haupt- oder Zwischenfrucht, als Unter- inklusive Sozialleistungen und Vergünstigungen. saaten oder eine Gründüngung Haupt- oder Zwischen- Es sind Löhne zu vereinbaren, die mindestens den gesetz- frucht oder in Mischkulturen enthalten. lichen Mindestlöhnen bzw. den tariflichen Vereinbarun- gen entsprechen, soweit diese anwendbar sind. 3.3 Bodenbearbeitung Die Beschäftigten können frei entscheiden, einen Teil Ziel der Bodenbearbeitung ist die Schaffung optimaler ihres Lohnes über Unterkunft, Essen oder andere Leis- Wachstumsbedingungen für die Kulturpflanzen. Bei allen tungen des Betriebes zu erhalten. Der Wert dieser Ver- Maßnahmen der Bodenbearbeitung ist die Verträglichkeit günstigungen muss fair und angemessen sein. Eine obli- für das Bodenleben zu bedenken. Die Bodenbearbeitung gatorische Reduzierung des Lohns durch den Betrieb ist muss so durchgeführt werden, dass eine übermäßige Stö- nicht zulässig. rung des natürlichen Bodengefüges, Nährstoffverluste Im Einklang mit der saisonalen Arbeitsverteilung sind Re- und unnötiger Energieaufwand vermieden werden. gelungen zum Umgang mit Überstunden als auch Rege- lungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit zu vereinbaren. 3.4 Düngung und Humuswirtschaft Diese Regelungen müssen den gesetzlichen Vorgaben 3.4.1 Grundsätze bzw. den tariflichen Vereinbarungen (soweit diese vorhan- Ziel der Düngung ist die harmonische Ernährung der Kul- den und anwendbar sind) entsprechen. turpflanzen durch einen belebten Boden. Aus dem Betrieb Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten min- stammendes organisches Material bildet die Grundlage destens die rechtlich geforderte Grundabsicherung bei der Düngung. Es wird meist auf dem Wege der Flächen- Mutterschaft, Krankheit und Alter erhalten. kompostierung dem Boden zugeführt. Wirtschaftsdünger Der Betrieb behindert nicht die rechtlichen Ansprüche müssen so aufbereitet und ausgebracht werden, dass das seiner Angestellten auf Weiterbildung bzw. zur Berufsaus- Bodenleben gefördert und der Humusgehalt erhalten bildung. bzw. erhöht wird.
Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022 . Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung 3.4.2 Erlaubte betriebsfremde Dünger müssen Boden- und Gewässerbelastung durch Schadstoffe Zur Ergänzung der wirtschaftseigenen Dünger und zum (z. B. Schwermetalle und Nitrat) vermieden werden. Ausgleich von Nährstoffverlusten aus dem Betriebskreis- lauf können betriebsfremde Wirtschaftsdünger sowie 3.4.6 Klärschlamm und Komposte organische und mineralische Handelsdünger eingesetzt Der Einsatz von Klärschlamm ist verboten. werden, soweit sie unter 10.1 aufgeführt sind. Grüngut-Komposte und kompostierte H aushaltsabfälle Grundsätzlich darf die Löslichkeit mineralischer Dünger aus der Getrenntsammlung (Bio-Tonne) dürfen nur ver- nicht durch chemische Behandlungen erhöht werden. wendet werden, wenn sie den Kriterien von BIOLAND Wirtschaftsdünger von konventionellen Betrieben müs- entsprechen. sen einer sorgfältigen Kompostierung unterzogen wer- Torfersatzstoffe (z. B. Rindenprodukte) dürfen nur nach den. Sie dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sie vom vorheriger Analyse auf Schadstoffe sowie nach Rückspra- Schadstoffgehalt unbedenklich sind. Gegebenenfalls kann che mit BIOLAND angewandt werden. eine Qualitätsuntersuchung verlangt werden. Spurenelemente dürfen nur dann eingesetzt werden, 3.5 Saatgut, Jungpflanzen und Pflanzgut wenn der nachgewiesene Mangel durch andere Maßnah- 3.5.1 Sortenwahl men nicht zu beheben ist. Im Anbau sollen Pflanzenarten und Sorten verwendet werden, die für die jeweiligen Standortbedingungen am 3.4.3 Nicht zugelassene Dünger besten geeignet, wenig krankheitsanfällig und von hoher Der Einsatz von Gülle, Jauche und Geflügelmist aus ernährungsphysiologischer Qualität sind. konventioneller Tierhaltung sowie von Gärresten aus Im landwirtschaftlichen Bereich sollen landesübliche Sor- Biogasanlagen, die nur mit konventionellen Fermentati- ten gegenüber Hybriden vorgezogen werden. onsstoffen betrieben werden, ist verboten. Ferner ist die Die Verwendung von CMS-Hybriden, die aus Cytoplas- Verwendung von chemisch synthetischen Stickstoffdün- tenfusion hervorgegangen sind, ist im Gemüsebau nicht gemitteln, leicht löslichen Phosphaten und sonstigen, in zulässig. 10.1 nicht aufgeführten Düngemitteln untersagt. Für den Anbau von Kartoffeln gilt ab 1.1.2022: Ab einer Gesamtanbaufläche von 2 ha Kartoffeln im Jahr muss ein 3.4.4 Mengenbegrenzung Anteil von 10 % der Kartoffelanbaufläche mit Sorten an- Der Nährstoffeintrag aus der betriebseigenen Viehhal- gebaut werden, die entsprechend der von BIOLAND er- tung ist durch die maximal zulässige Viehhöchstbesatz- stellten Sortenliste überdurchschnittlich widerstandsfähig dichte aus Anh. 10.3 sowie durch die Vorgaben der EU- Öko-VO Verordnung (EU) 2018/848 begrenzt. bzw. resistent gegen Krautfäule (Phytophthora infestans) sind. Ausgenommen von der Regelung sind reine Früh- 7 Für Düngerzukauf in den Betrieb gelten die spartenspezi- kartoffel-Anbauer, die ausschließlich Sorten der Reife- fischen Zukaufobergrenzen aus Anhang 10.1.1. gruppen 1 und 2 anbauen. Ein Nährstoffzukauf organischer Dünger darf nur dann Betriebe, die im Kartoffelanbau keine Kupferpräparate erfolgen, wenn die für Bioland gültige maximal zulässige gemäß 10.2.2.2 einsetzen, sind von der Verpflichtung, Viehhöchstbesatzdichte aus Anhang 10.3 nicht erreicht einen Anteil von 10 % widerstandsfähigen bzw. resisten- wird. Hierbei sind die Zukaufobergrenzen aus Anhang ten Sorten anzubauen, ausgenommen. 10.1.1 und die Vorgaben der EU-Öko-VO Verordnung (EU) 2018/848 zu beachten. 3.5.2 Ökologisch erzeugtes Saat- und P flanzgut Wird selbst erzeugtes Raufutter oder Stroh auf direk- Wenn zertifiziertes Saat- und Pflanzgut geeigneter Sorten tem Weg an einen anderen Biobetrieb abgegeben und aus ökologischer Vermehrung zur Verfügung steht, muss von dort tierischer Wirtschaftsdünger zurückgenommen, dieses verwendet werden. Andere Herkünfte bedürfen dann können die abgegebenen mit den zurückgenomme- einer Ausnahmegenehmigung durch BIOLAND. nen Nährstoffen verrechnet werden; dieser Anteil wird bei der Mengenbegrenzung für den Düngerzukauf nicht 3.5.3 Saatgut- und Pflanzgutbehandlung angerechnet. Gleiches gilt bei der Abgabe von Stroh an Saat- und Pflanzgut darf nach der Ernte nicht mit che- Bio-Pilzerzeuger und Rücknahme von abgetragenem Bio- misch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (z. B. Beiz- Pilzsubstrat. mitteln) behandelt worden sein. Für den Gartenbau und Dauerkulturen gelten die Bestim- Bei der Verwendung von konfektioniertem Saatgut (pil- mungen des Kapitels 5. Bei der Bemessung der Düngung liertes Saatgut, Saatgutplatten usw.) ist darauf zu achten, müssen Bodenvorräte mitberücksichtigt werden. dass die verwendeten Materialien im Sinne dieser Richtli- nie unbedenklich sind. 3.4.5 Qualitätserzeugung und U mweltverträglichkeit 3.5.4 Jungpflanzen Die Düngung ist in Abstimmung auf den Standort und Die im Betrieb benötigten Jungpflanzen müssen selbst auf die jeweilige Kultur so zu gestalten, dass die Qualität angezogen oder von anderen Betrieben des BIOLAND- der Erzeugnisse (ernährungsphysiologischer Wert, Ge- Verbandes, wenn hier nicht verfügbar gemäß den Vorga- schmack, Haltbarkeit) insbesondere durch die Höhe der ben von BIOLAND von anderen Bio-Betrieben zuge- Stickstoffdüngung nicht nachteilig beeinträchtigt wird. kauft werden. Im Hinblick auf Art, Höhe und Zeitpunkt der Düngung
Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung . Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022 Anzuchterden dürfen max. 80 Vol.-Prozent, ab 1. Januar 3.8 Reinigung und Desinfektion 2019 70 Vol.-Prozent (Topfkräuter 80 %) Torf enthalten; Wenn neben der Beachtung der allgemeinen Grundsätze für Baumschulen, Stauden, Zierpflanzen siehe 5.8.6. Torf zur vorbeugenden Hygiene und Maßnahmen der mecha- ersatzstoffe müssen schadstoffarm und ökologisch ver- nisch-physikalischen Reinigung der Einsatz von Reini- träglich sein. gungs- und Desinfektionsmittel im Pflanzenbau notwen- dig ist, müssen Wirkstoffe verwendet werden, die 3.5.5 Pflanzgut für Dauerkulturen • eine möglichst geringe Auswirkung auf Mensch, Nutz- Pflanzgut muss aus BIOLAND-Baumschulen bzw. -Ver- tier und Umwelt aufweisen, mehrungsbetrieben, wenn hier nicht verfügbar gemäß • eine möglichst leichte und schnelle Abbaubarkeit zu den Vorgaben von BIOLAND von anderen Bio-Betrie- unkritischen Abbauprodukten aufweisen, ben zugekauft werden, wenn dort gewünschte Sorten und • geringe Rückstände bilden, und geeignete Qualitäten zur Verfügung stehen. Andere Her- • über deren Aktivsubstanzen ein möglichst umfassendes künfte bedürfen der Genehmigung durch B IOLAND. wissenschaftliches und Erfahrungswissen vorliegen. Das Pflanzgut darf nach der Ernte nicht mit chemisch- synthetischen Pflanzenschutzmitteln behandelt worden Die für die Verwendung als Reinigungs- und Desinfek- sein. tionsmitteln zulässigen Wirkstoffe sind in Anhang 10.8 Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für konven- aufgeführt. tionelles Pflanzgut bei Kernobst setzt die Beachtung der BIOLAND-Vorgaben, besonders die Einhaltung der Vor- 3.9 Wildsammlung bestellungsfristen, voraus. Das Sammeln von essbaren Wildpflanzen oder ihrer Teile, die in der freien Natur und in Wäldern natürlicherweise 3.6 Pflanzenschutz vorkommen und bei denen der einzige Eingriff des Men- 3.6.1 Grundsätze schen in der Ernte (Sammlung) der Produkte besteht, gilt Ziel des organisch-biologischen Landbaus ist es, Pflanzen als Wildsammlung, sofern folgende Bedingungen einge- unter solchen Bedingungen zu erzeugen, dass ein Befall halten werden: durch Schädlinge und Krankheiten keine oder nur ge- • Das Sammelgebiet muss abgrenzbar sein. Es muss mit ringe wirtschaftliche Bedeutung erlangt. Entsprechende Kataster- oder Flurplänen (ggf. Zeichnungen) eindeu- Maßnahmen hierzu sind ausgewogene Fruchtfolge, ge- tig definiert sein. eignete Sortenwahl, standort- und zeitgerechte Bodenbe- • Die Sammlung in Gebieten außerhalb des Betreuungs- 8 arbeitung, mengenmäßig und qualitativ angepasste Dün- gung, Gründüngung usw. Außerdem soll durch geeignete gebietes von BIOLAND ist nur mit Genehmigung gestattet. Vorrichtungen und Maßnahmen wie Hecken, Nistplätze, • Das Sammelgebiet darf nicht dem direkten Einfluss Feuchtbiotope usw. die Vermehrung von Nützlingen ge- von Schadstoffimmissionen unterliegen. fördert werden. • Die Flächen dürfen in den drei Jahren vor dem Sam- meln nicht mit Mitteln, die nach diesen Richtlinien 3.6.2 Erlaubte Maßnahmen unzulässig sind (Anhang 10.1 und 10.2), behandelt Spezielle Bekämpfungsmaßnahmen dürfen nur mit Mit- worden sein. Dies ist durch geeignete Nachweise zu teln durchgeführt werden, die unter 10.2 aufgeführt sind. belegen. Sie sind erst dann einzusetzen, wenn alle Maßnahmen zur • Das Sammeln darf die Stabilität des natürlichen Ha- Aktivierung der boden- und pflanzeneigenen Abwehr- bitats und die Erhaltung der Arten im Sammelgebiet kräfte und zur Standortgestaltung ausgeschöpft sind. nicht beeinträchtigen. Bei der Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese Produkte dürfen mit der Marke BIOLAND ge- kennzeichnet werden und sind mit dem Zusatz „... aus 3.6.3 Verbote Wildsammlung“ (bei Verarbeitungsprodukten im Zuta- Die Verwendung von synthetischen Pestiziden und tenverzeichnis) zu versehen. Wachstumsregulatoren ist untersagt. 3.10 Pflanzenzüchtung 3.7 Beikrautregulierung Diese BIOLAND-Richtlinien für die Pflanzenzüchtung 3.7.1 Grundsätze beschreiben Grundsätze der organisch-biologischen Die Regulierung der Beikräuter erfolgt durch vorbeu- Züchtung. Sie werden nach den Erfahrungen der Züch- gende Maßnahmen (z. B. Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, tungspraxis und gemäß neuer wissenschaftlicher Erkennt- Sortenwahl), mechanische Maßnahmen (z. B. Eggen, nisse ständig weiterentwickelt. Striegeln, Hacken) und thermische Maßnahmen (z. B. Abflammen; Dämpfen des Bodens ist nur als flache Maß- 3.10.1 Grundsätze nahme (bis zu 10 cm Tiefe) in Gewächshäusern und Foli- Organisch-biologische Pflanzenzüchtung ist nachhaltig, entunneln zulässig). fördert die genetische Diversität und stützt sich auf die natürliche Reproduktionsfähigkeit der Pflanze. Sie hat 3.7.2 Herbizidverbot einen ganzheitlichen Ansatz, respektiert die natürlichen Die Verwendung von Herbiziden ist untersagt. Kreuzungsbarrieren und basiert auf fertilen Pflanzen. Im
Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022 . Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung Züchtungsprozess gilt die besondere Aufmerksamkeit den nen mit Genehmigung von BIOLAND auch andere öko- Beziehungen der Pflanze zum Boden, zur Umwelt und zu logisch bewirtschaftete Standorte genutzt werden. den Menschen. Organisch-biologische Pflanzenzüchtung und Sorten 3.10.4 Zuchtziele entwicklung leisten einen Beitrag zur regionalen Ernäh- Zuchtziele müssen kulturbezogen definiert werden. rungssouveränität der Menschen. Sie dient dem Gemein- Grundsätzlich ist die Pflanzengesundheit ein wesentlicher wohl der Gesellschaft. Aspekt. Bei der Züchtung wird eine hohe Widerstandsfä- Organisch-biologische Pflanzenzüchtung verfolgt das higkeit, Toleranz oder Resistenz gegenüber Schädlingen Ziel, Saatgut und Sorten als Kulturgut zu erhalten und und Krankheiten angestrebt. Eine gute Nährstoffeffizi- weiter zu entwickeln. enz sowie die Konkurrenzfähigkeit gegenüber Unkräu- tern sind ebenso wichtige Merkmale wie allgemein die 3.10.2 Züchtung und Selektion Erzielung ausreichender und stabiler Erträge. Weiterhin Als Eltern sind alle Sorten nutzbar, die nicht mit im werden eine hohe Vitalität der Pflanzen, sowie auch er- BIOLAND-Anbau grundsätzlich verbotenen Züchtungs- nährungsphysiologische und sensorische Qualitäten als techniken (wie z. B. gentechnische Verfahren) gezüchtet Zuchtziele in die Selektionsentscheidungen eingebunden. wurden. Berücksichtigung finden soll auch der Aspekt, dass Nektar Das Genom wird als unteilbare Einheit respektiert. Tech- suchende, bestäubende Insekten von den Pflanzen profi- nische Eingriffe in das Genom sind nicht erlaubt (z. B. tieren können. Bestrahlung mit ionisierenden Strahlen, Verwendung mu- tagener Substanzen, Übertragung isolierter DNA, RNA 3.10.5 Pflanzenzüchtung im sozialen Kontext oder Proteine). Die Züchter von organisch-biologisch gezüchteten Sor- Die Zelle wird als unteilbare Einheit respektiert. Tech- ten können Sortenschutz genießen. Jegliche Patentierung nische Eingriffe in eine isolierte Zelle auf künstlichen ist jedoch nicht gewünscht und unzulässig. Medien sind nicht erlaubt (z. B. gentechnische Verfahren, Der Zugang zu genetischen Ressourcen muss frei erhal- Auflösung der Zellwand und Zerstörung des Zellkerns für ten und das Züchterprivileg gewahrt bleiben. Die Kreuz- Cytoplastenfusion). barkeit darf technisch nicht eingeschränkt werden (z. B. Die Neukombination der Eigenschaften erfolgt innerhalb durch männliche Sterilität ohne Restaurationsmöglich- der pflanzentypischen Kreuzungsbarrieren durch die Ver- keit). schmelzung von Eizelle und Pollen. Züchtungsprogramme sollen einen partizipativen Ansatz Die natürliche Fortpflanzungsfähigkeit der Pflanzen ei- ner neuen Sorte muss erhalten bleiben. Techniken, die die haben. Das heißt, alle Glieder der Wertschöpfungskette (Erzeuger, Handel, Hersteller, Konsumenten) sollen nach 9 Keimfähigkeit bei samenvermehrten Kulturarten stark Möglichkeit einbezogen werden. einschränken, sind verboten (z. B. so genannte Termina- tor-Techniken). 3.10.6 Verwendung der Begriffe „gezüchtet Die Selektion erfolgt auf BIOLAND-zertifizierten gemäß BIOLAND-Richtlinien“ und „aus BIOLAND- Standorten. Im Einzelfall können mit Genehmigung Erhaltungsz ucht“ von BIOLAND auch andere ökologisch bewirtschaftete Sorten „gezüchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ ent- Standorte genutzt werden. stehen durch ein organisch-biologisches Züchtungspro- Der Einsatz molekularer Marker für diagnostische Zwe- gramm, das auf allen Stufen transparent und durch Beauf- cke (markergestützte Selektion) ist möglich. tragte des BIOLAND-Verbandes überprüfbar ist. Der gesamte Züchtungsprozess muss nachvollziehbar und Wenn die in diesen Richtlinien genannten Vorgaben transparent dokumentiert werden (genutzte Eltern, Tech- erfüllt sind und dieses durch den BIOLAND-Verband niken, Standorte und Flächen, Nachverfolgbarkeit der anerkannt wurde, kann eine Sorte mit dem Hinweis „ge- Linien über die Generationen etc.). züchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ auf dem Markt Die Informationen über die angewendeten Züchtungs- angeboten werden. techniken müssen spätestens ab Vermarktungsbeginn Der Hinweis „aus BIOLAND-Erhaltungszucht“ kann einer neuen Sorte öffentlich verfügbar gemacht werden. erst verwendet werden, wenn die Erhaltung mindestens über 4 Jahre auf BIOLAND-Flächen erfolgt ist. Nur bio- 3.10.3 Vermehrung und Erhaltungszüchtung logisch gezüchtete Sorten können mit dem Hinweis „aus Die Erhaltungszüchtung und Gesundung erfolgt auf BIOLAND-Erhaltungszucht“ gekennzeichnet werden. BIOLAND-zertifizierten Flächen. Im Einzelfall können Ob eine Sorte biologisch gezüchtet wurde, bedarf der mit Genehmigung von BIOLAND auch andere ökolo- Beurteilung und ausdrücklichen Feststellung durch BIO- gisch bewirtschaftete Standorte genutzt werden. LAND. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Nutzung der Alle Sorten, die mit einem BIOLAND-Hinweis versehen Meristemkultur für die Gesundung (Virusfreiheit) bei werden, müssen die gesetzlichen Vorgaben des Saatgut- vegetativ vermehrten Arten wie z. B. Kartoffel, Erdbeere, und Sortenrechts erfüllen. Himbeere. Die Verwendung der Begriffe „gezüchtet gemäß Die Saat-/Pflanzgutvermehrung einer organisch-bio- BIOLAND-Richtlinien“ und „aus BIOLAND-Erhal- logisch gezüchteten Sorte erfolgt auf allen Stufen auf tungszucht“ in Verbindung mit Marktprodukten wie BIOLAND-zertifizierten Standorten. Im Einzelfall kön- Konsumware, Futterware oder Saatgut ist nur zulässig,
Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung . Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022 wenn auch diese Endprodukte B IOLAND-zertifiziert 4 sind. Wenn für den Anbau eines beliebigen, nicht von BIOLAND zertifizierten Erzeugnisses Saatgut einer Tierhaltung Sorte „gezüchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ bzw. „aus BIOLAND-Erhaltungszucht“ verwendet wurde, ist jegliche Verwendung des Begriffs BIOLAND am End- produkt unzulässig. 3.10.7 Nachträgliche Anerkennung 4.1 Bedeutung und Ziele der Tierhaltung im Eine Sorte, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gezüch- organisch-biologischen Betrieb tet wurde, kann auf Antrag als Sorte „gezüchtet gemäß Die Tierhaltung ist ein sinnvolles Bindeglied im Be- BIOLAND-Richtlinien“ von BIOLAND anerkannt wer- triebskreislauf. den, wenn die Einhaltung der Vorgaben dieser Richtlinien Für die Gesundheit, die Leistungsfähigkeit und das Wohl- belegbar und glaubhaft nachweisbar ist. befinden der Tiere sind eine artgerechte Haltung sowie eine fürsorgliche Betreuung durch den Menschen Voraus- setzung. Voraussetzung für die Erzeugung hochwertiger, gesunder Lebensmittel ist ein hoher Tiergesundheits- und Tier- wohlstatus. Zu diesem Zweck sorgt jeder tierhaltende Be- trieb durch geeignete Managementmaßnahmen für eine gute Haltungspraxis. Mit Hilfe der Tiere werden die auf dem Betrieb anfallen- den Futterstoffe zur Erzeugung hochwertiger Lebensmit- tel genutzt. Die Tierhaltung ist so zu gestalten, dass eine verlustarme Erzeugung, Lagerung und Ausbringung der in der Tier- haltung anfallenden wirtschaftseigenen Dünger gewähr- leistet ist. Diese dienen der Erhaltung und dem Aufbau der Bodenfruchtbarkeit im Betrieb. 10 Eigenbedarfstiere Für Nutztiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf gehalten werden, gelten die speziellen Vorgaben von BIOLAND bezüglich Tierzahl-Obergrenzen, Haltungs- anforderungen, Fütterung und Tierzukauf. Eine parallele Haltung von Eigenbedarfstieren und BIOLAND-Tieren der gleichen Art ist nicht zulässig. 4.2 Haltungsanforderungen 4.2.1 Allgemeines 4.2.1.1 Grundsatz Eine artgerechte Haltung der Tiere muss das Ziel auf je- dem Betrieb sein. Das bedeutet, dass das arteigene Ver- halten wie das Bewegungs-, Ruhe-, Nahrungsaufnahme-, Sozial-, Komfort- und Fortpflanzungsverhalten wei- testgehend ermöglicht wird. Die Beachtung von für die Tierhaltung geltende Verordnungen und Fachgesetze gilt al Grundvoraussetzung für die Einhaltung der Bioland Richtlinien. Zur Förderung von Robustheit und Vitalität sollen die Tiere sich häufig mit Witterung und Klima des Standortes auseinandersetzen können. Zu einer artgerechten Haltung gehören während des ge- samten Jahres ausreichender Bewegungs- und Ruheraum, natürliches Licht, Schatten, Windschutz, frische Luft und frisches Wasser. Die Haltungsgebäude müssen entsprechend der Tierart und dem Alter ein angemessenes Stallklima bieten, u. a. in Bezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftbewe- gung, Staubbelastung und Konzentration von schädlichen Gasen.
Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022 . Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung Die Möglichkeit zu Auslauf und/oder Weidegang ist für 4.2.1.5 Bau und Betrieb von Stallgebäuden alle Nutztiere vorgeschrieben, sofern keine anders lauten- Bei Stallneubauten ist der Standort so zu wählen, dass ein de Verordnung dem entgegen steht, z. B. im Rahmen der möglichst umfangreiches Weideangebot zur Verfügung Tierseuchenbekämpfung. steht. Der Standort ist mit BIOLAND abzustimmen. Haltungsbedingte Verhaltensabweichungen, Verletzungen Stallneu- und -umbauten ab 3000 Legehennen müssen und Krankheiten müssen vermieden werden. Herdentiere vor Baubeginn von BIOLAND genehmigt werden. Bei dürfen nicht einzeln gehalten werden. Eine Einzelhaltung Bau und Betrieb von Stallgebäuden ist auf ökologische ist nur für männliche Zuchttiere, im Krankheitsfall, gegen Belange Rücksicht zu nehmen. Gesundheits- und um- Ende der Trächtigkeitszeit und in Kleinbeständen zulässig. weltgefährdende Stoffe sind bei den Baumaterialien und Nutztiere müssen gegen Raubtiere ausreichend geschützt deren Behandlung nach Möglichkeit zu vermeiden. werden. Heimische Baumaterialien sind zu bevorzugen. Der Einsatz nicht regenerativer Energieträger ist beim 4.2.1.2 Flächenanforderungen Bau und Betrieb von Ställen möglichst zu verringern. Die Flächenanforderungen für den Innen- und Außen Neu- und Umbauten in der Tierhaltung sollen dem neu- bereich des Haltungssystems sind für jede Tierkategorie esten Wissensstand über die artgerechte Tierhaltung ent- in Anhang 10.6 aufgeführt. Für die Haltung von Dam- sprechen. und Rotwild gelten die Vorgaben in 4.2.7. Neubauten für Wiederkäuer werden als Laufställe ausge- Bei Haltungssystemen für Säugetiere mit nicht eindeuti- führt. Der Neubau von Anbindeställen ist nicht zulässig. ger Trennung zwischen Innen- und Außenbereich müssen Bei Neu- und Umbauten hat bei der Planung eine die Flächenanforderungen in der Summe erfüllt sein. Abstimmung mit BIOLAND zu erfolgen. Bei Haltungssystemen für Wiederkäuer und Pferde Equi- den mit Laufstallhaltung und Sommerweidegang kann die 4.2.1.6 Gemeinschaftsweiden und gemeinschaft Flächenanforderung für den Außenbereich gemäß Anhang liche Tierhaltung 10.6 im Winter entfallen. Zur Berechnung der Stallfläche Die Tiere können, vorbehaltlich weitergehender behörd- können in diesem Fall auch ständig zugängliche, befestig- licher Festlegungen, zwischenzeitlich auf Gemeinschafts- te, nicht überdachte Stallflächen berücksichtigt werden. flächen weiden, sofern diese Gemeinschaftsflächen min- In Gebieten mit geeigneten Klimaverhältnissen, die es destens in den letzten drei Jahren nicht mit Erzeugnissen erlauben, dass die Tiere ganzjährig im Freien leben, sind oder Stoffen behandelt wurden, die für die Verwendung in keine Stallungen vorgeschrieben. der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelas- 4.2.1.3 Lauf- und Liegeflächen sen sind. Die konventionellen Tiere, die auf den Gemein- schaftsflächen weiden, müssen in umweltverträglicher 11 Ställe mit vollständig perforierten Bodenflächen (Voll- Weise aufgezogen worden sein. spaltenböden, Flatdecks, Käfige) sind nicht zugelassen. Die von den Biotieren stammenden Erzeugnisse, die pro- Die Schlitz- und Lochweiten bei perforierten Böden sind duziert wurden während sie auf Gemeinschaftsflächen ge- an die Tiergröße anzupassen. Spaltenböden müssen in weidet haben, können nicht als ökologische/biologische technisch einwandfreiem Zustand sein. Flächenspalten Erzeugnisse angesehen werden, es sei denn, es kann eine sind zu bevorzugen. adäquate Trennung dieser Tiere von den konventionellen Der überwiegende Teil der zugänglichen Bewegungs- und Tieren nachgewiesen werden. Ruhefläche für jede Säugetierkategorie muss aus einer ge- schlossenen Bodenfläche (keine Spaltenböden) bestehen. Die Haltung konventioneller Tiere, die auf den Betriebs- Die Lauffläche muss rutschfest und trittsicher sein. flächen weiden, ist vorbehaltlich weitergehender be- Ein weicher, trockener und sauberer Liegebereich ist für hördlicher Festlegungen möglich, sofern es sich um eine Wiederkäuer, Schweine, Equiden Pferde und Kaninchen andere Tierart handelt oder jederzeit eine vollständige jederzeit durch ausreichende Einstreu (i. d. R. Stroh) zu Trennung von den eigenen Tieren der gleichen Tierart gewährleisten. gewährleistet ist. Der dabei anfallende Dung ist bei der Stroh zur Einstreu soll, soweit verfügbar, aus dem eigenen Zufuhr betriebsfremder Dünger zu berücksichtigen. Betrieb oder aus anderen Öko-Betrieben stammen. Kon- ventionelles Einstreustroh sollte auf Flächen mit geringer Die gemeinsame Haltung von eigenen und betriebsfrem- Bewirtschaftungsintensität erzeugt worden sein und soll den Tieren ist nur möglich, wenn alle auf dem Betrieb im Vorernte Verfahren nicht mit Glyphosat-haltigen Her- befindlichen Tiere in der gemeinsamen Zeit vollständig biziden behandelt worden sein. gemäß diesen Richtlinien gehalten werden. 4.2.1.4 Auslaufzugang und -pflege 4.2.2 Rinderhaltung Zugang zum Auslauf oder zur Weide muss immer dann 4.2.2.1 Milchvieh- und Mutterkuhhaltung gewährt werden, wenn der physiologische Zustand der Kühe müssen in der Vegetationsperiode Zugang zu Wei- Tiere, die klimatischen Bedingungen und der Bodenzu- deland erhalten. stand dies gestatten. Die Mindestweidefläche beträgt 600 qm je Großviehein- Die Besatzdichte darf auf Freiflächen nicht dazu führen, heit (HI-Tier) während der gesamten Vegetationsdauer. dass der Boden – außer an Futter- und Tränkestellen – Bei extremer Nässe oder Trockenheit ist die kurzfristige zertrampelt wird. Eine Überweidung ist zu vermeiden. Aussetzung des Weidegangs möglich.
Änderungen – Nachvollzug EU-Öko-Verordnung . Bioland-Richtlinien 21./22. März 2022 Nur für am 1.12.2018 bereits bestehende BIOLAND- 4.2.2.2 Zucht- und Mastrinderhaltung Betriebe gilt bis längstens 31.12.2030: Stehen beweidbare Alle Zucht- und Mastrinder sollen die Möglichkeit haben, Flächen in einem ausreichenden Umfang nicht dauerhaft sich ganzjährig frei zu bewegen. zur Verfügung, muss neben gegebenenfalls vorhandenen Aufzucht- und Mastrinder ab 12 Monaten müssen in der Teilweiden ein ganzjährig nutzbarer Auslauf im Freien Vegetationsperiode Zugang zu Weideland erhalten. Die entsprechend Anhang 10.6 vorhanden sein. Mindestweidefläche beträgt 600 qm je Großvieheinheit Für einzelne Tiere oder Tiergruppen, die aufgestallt wer- (HI-Tier) während der gesamten Vegetationsdauer. Bei den müssen (z. B. zum Decken, Besamen, zur Vorberei- extremer Nässe oder Trockenheit ist die kurzfristige Aus- tungsfütterung (3 Wochen), Frischmelker (2 Wochen), bei setzung des Weidegangs möglich. Gefahren durch Raubtiere, etc.) kann alternativ ein ganz- Nur für am 1.12.2018 bereits bestehende Bioland-Betrie- jährig nutzbarer Auslauf im Freien entsprechend 10.6 der be gilt bis längstens 31.12.2030: Stehen für diese Katego- Richtlinien angeboten werden (unbeschadet davon gilt rie beweidbare Flächen in einem ausreichenden Umfang 4.2.1.2 weiterhin). Einzelne kranke und kalbende Tiere nicht dauerhaft zur Verfügung, muss neben gegebenen- sind von der Auslaufverpflichtung ausgenommen. falls vorhandenen Teilweiden ein ganzjährig nutzbarer Um genügend Weideflächen anzubieten, müssen in Stall- Auslauf im Freien entsprechend Anhang 10.6 vorhanden nähe beweidbare Flächen auf Wiesen- und auf Ackerflä- sein (unbeschadet davon gilt 4.2.1.2 weiterhin). chen im Rahmen üblicher Fruchtfolgen und entsprechen- Für Bullen kann alternativ ein ganzjährig nutzbarer Aus- der Bodenqualitäten eingerichtet werden. lauf im Freien entsprechend 10.6 der Richtlinien angebo- Freies Abkalben unter hygienisch einwandfreien Bedin- ten werden. gungen ist zu ermöglichen. Aufzuchtsysteme sollten je nach Verfügbarkeit von Wei- den zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an 4.2.2.1.1 Laufstallhaltung Weidegang gewährleisten. Für weibliche Tiere < 12 Mo- Laufställe, die den Kühen die dauernde Möglichkeit zur nate und für einzelne Tiere oder Tiergruppen, die auf- freien Bewegung geben, sind anzustreben. Sackgassen und gestallt werden müssen (z. B. zum Decken, Besamen, bei Engpässe im Stall sollen vermieden werden. Gefahren durch Raubtiere), kann alternativ ein ganzjährig Ein ganzjähriger Auslauf im Freien entsprechend Anhang nutzbarer Auslauf im Freien entsprechend Anhang 10.6 10.6 ist dann vorgeschrieben, wenn im Sommer kein Wei- der Richtlinien angeboten werden, wenn durch die örtli- degang erfolgt, weil keine beweidbaren Flächen in ausrei- chen Gegebenheiten kein Weidegang in ausreichendem chendem Umfang zur Verfügung stehen. Umfang, der Tierwohl und Tiergesundheit gewährleistet, 12 Auch im Winter ist nach Möglichkeit ein regelmäßiger Auslauf im Freien anzubieten. möglich ist. Kranke Einzeltiere sind von der Auslaufver- pflichtung ausgenommen. In Laufställen muss für jedes Tier ein Liege- und ein Um genügend Weideflächen anzubieten, müssen be- Fressplatz zur Verfügung stehen. Eine geringfügige Ver- weidbare Flächen auf Wiesen- und auf Ackerflächen im ringerung der Anzahl der Fressplätze ist bei ständiger Rahmen üblicher Fruchtfolgen und entsprechender Bo- Verfügbarkeit von Futter (Vorratsfütterung) mit Geneh- denqualitäten eingerichtet werden, sofern damit eine migung durch BIOLAND möglich. praktikable Weideinfrastruktur geschaffen werden kann. Liegeboxen müssen durch ihre Maße und Ausführung ein Vorbehaltlich weitergehender behördlicher Festlegun- artgerechtes Abliegen und Aufstehen ermöglichen. gen ist wWährend der Endmast ist bei Mastrindern für max. 1/5 der Lebenszeit und auf jeden Fall nicht länger 4.2.2.1.2 Anbindehaltung als 3 Monate die Stallhaltung ohne mit Auslauf zulässig. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kontrollbe- Anbindehaltung ist nur für über ein Jahr alte Zucht- und hörden ist die Anbindehaltung für kleine Bestände mög- Mastrinder zugelassen. In diesem Fall gelten die Regelun- lich, sofern die Kühe während der Weidezeit Zugang zu gen von 4.2.2.1.2 entsprechend. Weideland und mindestens zweimal wöchentlich Auslauf erhalten, wenn das Weiden nicht möglich ist. 4.2.2.3 Kälberhaltung Die Anbindehaltung für einzelne Tiere aus Sicherheits- Die Kälber sollen nach der Geburt mindestens einen Tag und Tierschutzgründen ist mit Genehmigung durch BIO- bei der Mutter bleiben. Die Unterbringung in Einzel LAND möglich, sofern sie zeitlich begrenzt ist. boxen nach der ersten Lebenswoche ist verboten, außer Standbreite, Standlänge, Anbindetechnik und Trogkan- wenn dies bei einzelnen Tieren aus tierärztlichen Grün- tengestaltung müssen ein artgerechtes Aufstehen, Ablie- den gerechtfertigt und zeitlich begrenzt ist. Ab der zwei- gen und Fressen sowie eine ausreichende Körperpflege ten Lebenswoche müssen die Kälber bei entsprechender ermöglichen. Bestandsgröße in Gruppen gehalten werden. Die Kühe müssen vollständig auf der planbefestigten und Die Anbindehaltung von Kälbern und unter einem Jahr ausreichend eingestreuten Standfläche stehen und liegen alten Jungrindern ist nicht erlaubt. können. Starre Halsrahmen und, straff gespannte Ketten oder Ny- 4.2.3 Schweinehaltung longurte sind nicht zugelassen. Kuhtrainer sind verboten. Schweine müssen einen Auslauf erhalten. Sowohl die Mindeststallflächen als auch die Mindestaußen- flächen gemäß Anhang 10.6 müssen mindestens zur Hälfte in fester Bauweise ausgeführt sein. Für Ställe, die dies nicht
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