Bioland Richtlinien Fassung vom 24. März 2021

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Bioland        Fassung vom
              24. März 2021

Richtlinien
Bioland-Richtlinien 24. März 2021 · Inhalt

Inhalt
Inhaltsverzeichnis                             3   7 Verarbeitung                                             39
                                                     7.1   Ziele der Verarbeitungsrichtlinien                 39
1 Vorwort                                      5     7.2 	Geltungsbereich der
                                                           Verarbeitungsrichtlinien                           39
2 Grundsätzliche Bestimmungen                  6     7.3   Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe               39
  2.1   Gentechnik                             6     7.4   Verarbeitung                                       40
  2.2   Standort                               6     7.5   Verpackungsmaterialien                             41
  2.3   Luft-, Boden- und Wasserschutz         6     7.6 	Kennzeichnung von verarbeiteten                    41
  2.4 	Überbetriebliche Nutzung von           6           BIOLAND-Produkten
        Maschinen und Geräten                        7.7   Lagerung und Transport                             41
  2.5. Förderung der Biodiversität             6     7.8   Transparenz und Produktidentifikation              42
  2.6   Erneuerbare Energien                   7     7.9   Durchführung und Kontrolle                         42
  2.7   Soziale Verantwortung                  8     7.10 Schadstoffüberprüfung                               43
                                                     7.11 Informations- und Meldepflicht                      43
3 Pflanzenbau                                  9
  3.1   Bodenfruchtbarkeit                     9   8 Vermarktung                                              44
  3.2   Fruchtfolge                            9     8.1   Grundsätze                                         44
  3.3   Bodenbearbeitung                       9     8.2   Produktionserhebung                                44
  3.4   Düngung und Humuswirtschaft            9     8.3   Kennzeichnung und Verpackung                       44
  3.5   Saatgut, Jungpflanzen und Pflanzgut   10     8.4   Zukauf für Direktvermarkter                        44
  3.6   Pflanzenschutz                        10     8.5   Verkauf an gewerbliche Abnehmer                    44
  3.7   Beikrautregulierung                   11     8.6   Verwendung der Marke BIOLAND                       44
  3.8
  3.9
        Reinigung und Desinfektion
        Wildsammlung
                                              11
                                              11
                                                     8.7   Gewerbliche Hofläden und Marktstände               44
                                                                                                                    3
  3.10 Pflanzenzüchtung                       11   9 Vertrags- und Kontrollwesen                              45
                                                     9.1   Zuständige Gremien                                 45
4 Tierhaltung                                 14     9.2   Umstellung                                         45
  4.1	Bedeutung und Ziele der Tierhaltung    14     9.3   Kontrolle                                          47
        im organisch-biologischen Betrieb            9.4   Inkrafttreten und Übergangsregelungen              47
  4.2   Haltungsanforderungen                 14
  4.3   Umgang mit Tieren                     22   10 Anhang                                                  48
  4.4   Tierbesatz und Futterzukauf           23     10.1 	Zugelassene Bodenverbesserungs- und               48
  4.5   Fütterung                             25           Düngemittel sowie Substratbestandteile
  4.6   Tiergesundheit                        26     10.2 	Zugelassene Pflanzenbehandlungsmittel             49
  4.7   Tierzucht                             27           und -verfahren
  4.8   Tierzukauf                            27     10.3 Berechnung des Viehbesatzes                         49
  4.9   Tierkennzeichnung                     28     10.4 	Übergangsregelungen für den                       50
  4.10 Imkerei                                28           zulas­sungspflichtigen Futtermittelzu­-
  4.11 Teichwirtschaft                        31           kauf aus nicht-ökologischer Herkunft
                                                     10.5 	Arzneimittel, deren Anwendung in der              51
5 Gartenbau und Dauerkulturen                 33           Tierhaltung verboten bzw. beschränkt ist
  5.1   Gemüsebau                             33     10.6 	Flächenanforderungen für die                      52
  5.2   Kräuteranbau                          33           Nutztierhaltung
  5.3   Sprossen und Keimlinge                34     10.7 	Reinigungs- und Desinfektionsmittel               55
  5.4   Pilzerzeugung                         34           für Ställe, Einrichtungen und Geräte
  5.5   Obstbau                               35     10.8	Liste der zugelassenen Wirkstoffe in               55
  5.6   Weinbau                               35           Reinigungs- und Desinfektionsmitteln
  5.7   Hopfenbau                             36           im Pflanzenbau
  5.8   Zierpflanzen, Stauden und Gehölze     36     10.9 	Liste der Verarbeitungsrichtlinien                55
                                                           (Branchenrichtlinien)
6 Lagerung                                    38
Herausgeber:

Bioland e. V.
Verband für organisch-biologischen Landbau
Kaiserstraße 18, 55116 Mainz
T. 06131 23979-0
F. 06131 23979-27
info@bioland.de
www.bioland.de
Bioland-Richtlinien 24. März 2021 · Vorwort

1       Vorwort

                                          „Keine naturwidrige Handlung bleibt ohne Folgen.
                                          Kein natürliches Prinzip kann man unbestraft verletzen,
                                          keine natürliche Ordnung beseitigen ohne Gefahr für sich selbst.
                                          Die Einordnung des Menschen in die Ordnungen der Schöpfung
                                          ist eine unabdingbare Voraussetzung für sein Leben.“
                                                                                     Dr. H. P. Rusch

Dr. Hans Müller und Dr. Hans Peter Rusch begründe-         Text „BIOLAND“ genannt) zusammengeschlossen und
ten mit ihren Arbeiten über die Pflege des Bodens und      die vorliegenden Richtlinien erarbeitet.
die Erhaltung seiner langfristigen Fruchtbarkeit die or-
ganisch-biologische Landbaumethode. Diese beruht auf       Die Richtlinien sollen die Anwendung der organisch-
einer genauen Beachtung biologischer Wirkungszusam-        biologischen Landbaumethode im Detail erklären, die
menhänge zwischen Boden – Pflanze – Tier und Mensch,       Umstellung auf diese Wirtschaftsweise beschreiben und
mit dem Ziel einer optimalen Pflege biologischer Re-       die Überprüfung des so definierten Anbaus ermöglichen.
gelsysteme im landwirtschaftlichen Bereich. Landwirt-      An dem gemeinsamen Ziel der Erhaltung unserer na-
schaftliche Produkte werden innerhalb des möglichst
geschlossenen Betriebskreislaufes im Sinne einer echten
                                                           türlichen Lebensgrundlagen weiterzuarbeiten und die
                                                           Richtlinien entsprechend dem neuesten Erkenntnisstand
                                                                                                                          5
Urproduktion erzeugt. Die gemeinschaftliche Aufgabe        zu verbessern, bleibt Aufgabe der bei BIOLAND zusam-
des organisch-biologischen Anbaus besteht darin:           mengeschlossenen Menschen.
•	Die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser
   und Luft zu pflegen.                                    EG-Verordnung zum ökologischen Landbau
•	Lebensmittel mit hohem gesundheitlichen Wert zu         Bei der Gestaltung dieser Richtlinien wurden die „Ver-
   erzeugen.                                               ordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni
•	Aktiven Natur- und Artenschutz zu betreiben.            2007 über die ökologische/biologische Produktion und
• Umweltbelastungen zu vermeiden.                          die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Er-
•	Nutztiere artgerecht zu halten.                         zeugnissen“ und die „Verordnung (EG) Nr. 889/2008
•	Einen Beitrag zu leisten zur Lösung der weltweiten      der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchfüh-
   Energie- und Rohstoffprobleme.                          rungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007
•	Die Grundlage für die Erhaltung und Entwicklung         des Rates über die ökologische/biologische Produk­
   freier ­bäuerlicher Strukturen zu schaffen.             tion und die Kennzeichnung von ökologischen/biolo-
                                                           gischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/
Jahrzehntelang haben Bauern nach den Erkenntnissen von­    biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrol-
Dr. Müller und Dr. Rusch gearbeitet und diese gemein-      le“ und deren Änderungsverordnungen berücksichtigt.
sam in der Praxis weiterentwickelt. Dadurch ist es ihnen   BIOLAND-Vertragsbetriebe sind zur Einhaltung der
                                                           ­
in ihren Bereichen gelungen, den negativen Auswirkun-      Vorgaben dieser EG-Verordnungen in ihrer jeweils gül-
gen der Agrar- und Gesellschaftspolitik zu begegnen,       tigen Fassung verpflichtet.
eine umweltgerechte Landwirtschaft zu betreiben und in
Zusammenarbeit mit Verarbeitern und Verbrauchern die       Hinweis
Vernichtung bäuerlicher Existenzen aufzuhalten. Diese      Wird im folgenden Text die Verwendung der Marke
Bauern, Gärtner, Winzer und Imker haben sich in der        ­BIOLAND angesprochen, ist gleichermaßen die Ver-
Bundesrepublik Deutschland zum BIOLAND e. V. Ver-           wendung des Verbands­namens BIOLAND einbezogen.
band für organisch-biologischen Landbau (im weiteren
Grundsätzliche Bestimmungen · Bioland-Richtlinien 24. März 2021

    2         Grundsätzliche Bestimmungen

    2.1 Gentechnik                                                    Abdeckmaterialien wie Mulch- und Silofolien, Verfrü-
      2.1.1 Ausschluss der Gentechnik                                 hungsfolien, Vliese, Kulturschutznetze etc. dürfen nur
    Gentechnisch bzw. genetisch veränderte Organismen                 dann verwendet werden, wenn sie auf Basis von Poly-
    im Sinne der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG (GVO)              carbonaten (z. B. Polyethylen, Polypropylen) hergestellt
    sowie Erzeugnisse, die aus oder durch GVO erzeugt
    ­                                                                 worden sind. Gebrauchte Folien müssen wenn mög-
    wurden, sind mit der ökologischen Wirtschaftsweise un-            lich dem Recycling zugeführt werden. Es ist verboten,
    vereinbar.                                                        Kunststoffe auf dem Feld zu verbrennen.
    GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeug-
    nisse dürfen nicht in Lebens- oder Futtermitteln oder
    als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff,          2.4 Überbetriebliche Nutzung von
    Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer,              Maschinen und Geräten
    Pflanzenvermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder                 Maschinen und Geräte, die auch in der konventionellen
    Tier in der Erzeugung, Herstellung und Verarbeitung               Erzeugung eingesetzt werden (z. B. über Maschinenrin-
    von BIOLAND-Produkten verwendet werden.                           ge), müssen sorgfältig entleert und gereinigt werden, be-
                                                                      vor sie auf BIOLAND-Betrieben zum Einsatz kommen.
      2.1.2 Begriffsbestimmungen                                      Hierzu gehören auch mobile Mahl- und Misch­anlagen
    Ein „gentechnisch veränderter Organismus (GVO)“ ist               für Futter.
    jeder Organismus gemäß der Begriffsbestimmung von
    Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäi-               2.5 Förderung der Biodiversität
6   schen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über
    die ökologische/biologische Produktion und die Kenn-
                                                                        2.5.1 Grundsätze
                                                                      Es ist das Ziel der Wertegemeinschaft von BIOLAND,
    zeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.             eine Landwirtschaft der Zukunft zu entwickeln und auf
                                                                      den BIOLAND-Betrieben umzusetzen, die die natürli-
                                                                      chen Lebensgrundlagen des Menschen und aller ande-
    2.2 Standort                                                      ren Lebewesen auf Dauer in ihrer Funktionsfähigkeit
      2.2.1 Standortauswahl                                           erhält. Dem Schutz und der Förderung der Biodiversität
    Bei der Standortwahl ist die Belastung durch Schadstoffe          kommt dabei um ihrer selbst willen, und weil sie wichtige
    aus der Umwelt und aus der vorherigen Nutzung zu be-              Grundlage für funktionierende landwirtschaftliche Sys-
    rücksichtigen. Besteht die Gefahr einer Belastung, müs-           teme darstellt, eine besondere Bedeutung zu.
    sen Nahrungsmittel und Boden untersucht werden. Flä-              BIOLAND-Betriebe leisten bereits durch ihre biolo-
    chen, die durch Belastungen betroffen sind, können für            gische Wirtschaftsweise wichtige Beiträge zum Schutz
    den organisch-biologischen Landbau nur dann genutzt               der Biodiversität. Darüber hinaus erbringt jeder Betrieb
    werden, wenn sich die betreffenden Belastungen durch              zusätzliche Leistungen im Rahmen der BIOLAND-Bio­
    geeignete Maßnahmen (z. B. Schutzpflanzungen) redu-               diversitäts-Richtlinie.
    zieren lassen. BIOLAND kann die Nutzung der Marke
    BIOLAND für Produkte untersagen, die auf von Be-                    2.5.2 Anforderungen
    lastungen betroffenen Flächen, Teilflächen oder Rand­             Jeder BIOLAND-Betrieb erbringt jährlich mindestens
    flächen erzeugt werden.                                           Biodiversitäts-Zusatzleistungen im Wert von 100 Punk-
    Die Rodung von primären Ökosystemen ist verboten.                 ten. Der Betrieb kann dabei selbst entscheiden, mit wel-
                                                                      chen Maßnahmen aus dem Maßnahmen-Katalog er die-
                                                                      se Punkte erreicht.
    2.3 Luft-, Boden- und Wasserschutz                                BIOLAND-Betriebe müssen ihre Biodiversitäts-Punkte
    Mit Wasser ist ressourcenschonend umzugehen, die                  über das BIOLAND-Biodiversitäts-Online-Tool ermit-
    Auswirkungen von Wasserentnahmen müssen beobach-                  teln und bei der Kontrolle die Auswertung sowie die ge-
    tet werden. Wo es möglich ist, soll Regenwasser aufge-            gebenenfalls für bestimmte Maßnahmen erforderlichen
    fangen und genutzt werden. Kulturmaßnahmen dürfen                 Dokumente vorweisen. Stichtag für die Eintragung ist
    nicht zur Versalzung von Boden und Wasser führen.                 jeweils der 30.06. eines jeden Jahres.
Bioland-Richtlinien 24. März 2021 · Grundsätzliche Bestimmungen

  2.5.3 Grundlagen des Punktesystems                        um eine möglichst hohe Energieeffizienz zu erzielen.
Das Biodiversitäts-Punktesystem beruht auf Maßnah-          Wenn zum Betreiben einer Ökogasanlage die Zusam-
menkatalogen für den Gesamtbetrieb einschließlich           menarbeit mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben
Hofstelle und die verschiedenen Flächennutzungstypen        erforderlich ist, um die notwendigen Mengen an Fer-
(z. B. Acker, Grünland, Obstbau, gärtnerische Kulturen).    mentationsstoffen bereitzustellen, sind Biobetriebe zu
Die Punkte werden überwiegend relativ zur Gesamt-           bevorzugen.
betriebsfläche oder zur Fläche des Nutzungstyps ver-
geben, um Betriebe unterschiedlicher Größen gerecht           2.6.1.1 Anforderungen für Ökogasanlagen
zu bewerten. Betriebe mit mehreren Nutzungstypen            Für Ökogasanlagen gilt:
können ihre Punkte frei innerhalb der Typen sammeln         Alle Fermentationsstoffe müssen in Anh. 10.1 (Zugelas-
und haben keine Mindestvorgaben je Nutzungstyp ein-         sene Bodenverbesserungs- und Düngemittel sowie Sub­
zuhalten. Allerdings werden die Punkte eines Flächen-       stratbestandteile) aufgeführt sein.
nutzungstyps immer relativ zur Gesamtbetriebsfläche         Mindestens 60 % der Fermentationsstoffe müssen aus
nach den BIOLAND-Vorgaben berechnet. Individuelle           biologischer Erzeugung stammen.
Maßnahmen, die nicht im Maßnahmenkatalog verzeich-          Weitere 15 % der Fermentationsstoffe müssen ebenfalls
net sind, können nach Vorgaben von BIOLAND ange-            aus biologischer Erzeugung stammen oder dürfen aus
rechnet werden.                                             folgenden Komponenten bestehen:
Die Maßnahmenkataloge werden aufgrund neuer For-            •	Wirtschaftsdünger von konventionellen Betrieben
schungsergebnisse und Praxiserfahrungen der BIO-               gemäß Anhang 10.1.2,
LAND-Betriebe regelmäßig angepasst und erweitert.           •	Pflanzenaufwuchs von Flächen, die Naturschutz-
                                                               Schutzgebietsverordnungen unterliegen, oder
  2.5.4 Kontrolle                                           •	Pflanzenaufwuchs von konventionellen Klee/
Im Rahmen der jährlichen BIOLAND-Kontrolle wird                Kleegras-, Luzerne/Luzernegras-Flächen oder
überprüft, ob der Betrieb die zu erreichende Punktzahl
erzielt.
                                                               Leguminosen-­Gemengen, jeweils ohne Mais.
                                                            Die Konformität dieser Fermentationsstoffe ist mit ge-
                                                                                                                             7
Bei einer zufällig ausgewählten Stichprobe von 5 % wird     eigneten Nachweisen zu belegen.
eine tiefer gehende Kontrolle vorgenommen.                  Die %-Anteile müssen in einem dreijährigen Durch-
                                                            schnitt eingehalten werden.
  2.5.5 Geltungsbereich und Übergangsfristen
2021 erfüllen alle BIOLAND-Betriebe die Richtlinie,           2.6.1.2 Anforderungen für die Verwendung
indem sie ihre Daten fristgerecht zum Stichtag und voll-      von Gärresten als Dünger
ständig in das BIOLAND-Biodiversitäts-Online-Tool           Nährstoffe, die BIOLAND-Betriebe aus betriebseigener
eintragen. 2022 müssen alle Betriebe 80 Punkte zum          Erzeugung in eine Ökogasanlage oder Agrogasanlage
Stichtag der Eintragung nachweisen. Ab dem Stichtag         hineingegeben haben und als Gärreste zurückführen,
                                                            ­
der Eintragung 2023 gilt als Anforderung die Anzahl von     gelten nicht als Nährstoffzukauf.
100 Biodiversitäts-Punkten.                                 Gärreste aus Ökogasanlagen gelten als zugelassenes
Neu umstellende Betriebe müssen am Ende ihrer Um-           Düngemittel (siehe 10.1.3).
stellungszeit 100 Biodiversitätspunkte erreichen.           Wenn ein BIOLAND-Betrieb für eine Ökogas- oder
                                                            Agrogasanlage Fermen­ta­tionsstoffe zukauft und die Gär-
                                                            reste auf die eigenen Flächen ausbringt, gelten diese Fer-
2.6 Erneuerbare Energien                                    mentationsstoffe als Zukaufdünger und müssen bei der
Ziel ist, dass BIOLAND-Betriebe Energie effizient ein-      Berechnung der zulässigen Zukaufdüngermenge (siehe
setzen und dass ein hoher Anteil dieser Energie aus er-     3.4.4) berücksichtigt werden.
neuerbaren Quellen stammt.                                  Für Gärreste aus Agrogasanlagen gilt: BIOLAND-Be-
                                                            triebe dürfen nur die äquivalente Nährstoffmenge, die sie
  2.6.1 Betrieb von Ökogasanlagen und                       aus eigener Erzeugung oder als zugekaufter konv. Wirt-
  Verwendung von Gärresten                                  schaftsdünger (gem. 10.1.2) in eine Agrogasanlage hinein-
Für Ökogasanlagen gilt das Ziel, ausschließlich Fermen-     gegeben haben, von dieser als Gärreste zurücknehmen.
tationsstoffe zu vergären, die aus biologischer Erzeu-      Alle Fermentationsstoffe müssen in Anh. 10.1 (Zugelas-
gung stammen. Eine sinnvolle Abwärmenutzung und ein         sene Bodenverbesserungs- und Düngemittel sowie Subs-
möglichst hoher Gesamtwirkungsgrad sind anzustreben,        tratbestandteile) aufgeführt sein.
Grundsätzliche Bestimmungen · Bioland-Richtlinien 24. März 2021

    Wenn Substrate aus nicht-biologischer Erzeugung als               •	Kinder werden bei der Arbeit von Erwachsenen beauf-
    Kofermente in Ökogas- und Agrogasanlagen eingesetzt                  sichtigt oder sind von einem Erziehungsberechtigten
    werden, dürfen diese nicht mit Beizmitteln aus der Wirk-             autorisiert.
    stoffgruppe der Neonicotinoide behandelt worden sein.
    Die Einhaltung der Vorgaben für Ökogas- und Agrogasan-            Alle Beschäftigten haben das Recht und die Freiheit, zur
    lagen müssen kontrolliert und durch Konformitätsbeschei-          Wahrnehmung ihrer Interessen sich zu versammeln und
    nigungen nachgewiesen werden.                                     zu organisieren. Niemand darf auf Grund einer Mit-
                                                                      gliedschaft in einer Gewerkschaft benachteiligt werden.
                                                                      Der Arbeitgeber ist für Sicherheit und Gesundheit am
    2.7 Soziale Verantwortung                                         Arbeitsplatz verantwortlich, dies beinhaltet gegebenen-
      2.7.1 Grundsätze                                                falls Schulungen der Beschäftigten, um etwaige Gefah-
    Die Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und                 ren am Arbeitsplatz aufzuzeigen. Bei mehr als 5 Beschäf-
    soziale Gerechtigkeit sind Grundlagen für die Erzeu-              tigten sind Hinweise zur „Sicherheit am Arbeitsplatz“ zu
    gung und Herstellung von BIOLAND-Produkten.                       erstellen und allen Beschäftigten zugänglich zu machen.
    Wenn die Erzeugung auf groben Fällen sozialer Un-                 Alle Beschäftigten erhalten einen schriftlichen Arbeits-
    gerechtigkeit basiert, ist die Verwendung der Marke               vertrag, der die Grundlagen des Arbeitsverhältnisses re-
    ­BIOLAND nicht gestattet.                                         gelt und mindestens folgende Punkte enthält: Arbeitsbe-
                                                                      schreibung, Arbeitsumfang und -begrenzung, Art sowie
      2.7.2 Gestaltung der Arbeits- und                               Höhe der Bezahlung.
      Sozialbedingungen für Beschäftigte                              Unterschiedliche Formen der Arbeitsverhältnisse dür-
    Beschäftigte im Sinne dieser Richtlinien sind neben               fen nicht zu einer Ungleichbehandlung der Beschäf-
    ­dauerhaft Beschäftigten auch Saisonarbeitskräfte sowie           tigten führen. Auch Saisonarbeitskräfte müssen gemäß
     Arbeiter in Subunternehmen.                                      den gesetzlichen Bestimmungen angemeldet sein. Für

8    Für alle auf BIOLAND-Betrieben arbeitenden Men-
     schen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Sozial-
                                                                      alle Beschäftigten gelten – bei gleicher Tätigkeit und
                                                                      Verantwortung – die gleichen Rechte und Arbeits-
     und Arbeitsrechts. Insbesondere sind hierbei folgende            bedingungen, inklusive Sozialleistungen und Vergünsti-
     Anforderungen nachprüfbar zu erfüllen:                           gungen.
     Alle Menschen, die auf einem BIOLAND-Betrieb arbei-              Es sind Löhne zu vereinbaren, die mindestens den ge-
     ten, erfahren Chancengleichheit unabhängig von ethni-            setzlichen Mindestlöhnen bzw. den tariflichen Vereinba-
     scher Herkunft, Glauben, Geschlecht, Mitgliedschaften            rungen entsprechen, soweit diese anwendbar sind.
     und politischen Überzeugungen. Die Entlohnung und                Die Beschäftigten können frei entscheiden, einen Teil
     alle weiteren Leistungen und Angebote an die Beschäf-            ihres Lohnes über Unterkunft, Essen oder andere Leis-
     tigten folgen nachvollziehbaren, allgemein anzuwen-              tungen des Betriebes zu erhalten. Der Wert dieser Ver-
     denden Grundsätzen, die jedwede Benachteiligung aus-             günstigungen muss fair und angemessen sein. Eine obli-
     schließen. BIOLAND-Betriebe stellen sicher, dass zur             gatorische Reduzierung des Lohns durch den Betrieb ist
     Vertretung der Arbeitnehmer ein Arbeitnehmervertreter            nicht zulässig.
     benannt oder gewählt wird.                                       Im Einklang mit der saisonalen Arbeitsverteilung sind
     Die Betriebe verpflichten sich, Zwangsarbeit oder jede           Regelungen zum Umgang mit Überstunden als auch Re-
     Art von unfreiwilliger Arbeit auszuschließen.                    gelungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit zu verein-
     Betriebe dürfen keine Kinder einstellen. Die Mitarbeit           baren. Diese Regelungen müssen den gesetzlichen Vor-
     von Kindern ist nur auf dem eigenen Familien- oder ei-           gaben bzw. den tariflichen Vereinbarungen (soweit diese
     nem Nachbar-Betrieb sowie unter Beachtung der gesetz-            vorhanden und anwendbar sind) entsprechen.
     lichen Vorschriften gestattet. Dabei muss speziell folgen-       Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten min-
     des erfüllt sein:                                                destens die rechtlich geforderte Grundabsicherung bei
     •	Die Arbeit ist nicht gefährlich und gefährdet weder die       Mutterschaft, Krankheit und Alter erhalten.
        Gesundheit noch die Sicherheit der Kinder.                    Der Betrieb behindert nicht die rechtlichen Ansprüche
     •	Die Arbeit gefährdet weder die schulische noch die            seiner Angestellten auf Weiterbildung bzw. zur Berufs-
        moralische, soziale und physische Entwicklung der             ausbildung.
        Kinder.
Bioland-Richtlinien 24. März 2021 · Pflanzenbau

3        Pflanzenbau

3.1 Bodenfruchtbarkeit                                     werden, dass das Bodenleben gefördert und der Humus-
Die Pflege des Bodenlebens und somit die Erhaltung         gehalt erhalten bzw. erhöht wird.
und Steigerung der Bodenfruchtbarkeit ist ein beson-
deres Anliegen des organisch-biologischen Landbaus.          3.4.2 Erlaubte betriebsfremde Dünger
Ein gesunder, belebter Boden ist die beste Vorausset-      Zur Ergänzung der wirtschaftseigenen Dünger und zum
zung für gesunde Pflanzen, gesunde Tiere und gesunde       Ausgleich von Nährstoffverlusten aus dem Betriebskreis-
Menschen. Alle pflanzenbaulichen Maßnahmen sollen          lauf können betriebsfremde Wirtschaftsdünger sowie
dem Aufbau und der Pflege eines vielfältigen und aktiven   organische und mineralische Handelsdünger eingesetzt
Bodenlebens dienen. Nur die Belebtheit des Bodens er-      werden, soweit sie unter 10.1 aufgeführt sind.
möglicht die nachhaltige Fruchtbarkeit.                    Grundsätzlich darf die Löslichkeit mineralischer Dün-
                                                           ger nicht durch chemische Behandlungen erhöht wer-
                                                           den. Wirtschaftsdünger von konventionellen Betrieben
3.2 Fruchtfolge                                            müssen einer sorgfältigen Kompostierung unterzogen
Die Fruchtfolge ist so vielseitig und ausgewogen zu ge-    werden. Sie dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sie
stalten, dass sie folgende Funktionen erfüllt:             vom Schadstoffgehalt unbedenklich sind. Gegebenen-
•	die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit                    falls kann eine Qualitätsuntersuchung verlangt werden.
•	das Hervorbringen gesunder Pflanzen                     Spurenelemente dürfen nur dann eingesetzt werden,
•	die Unterdrückung von Ackerwildkräutern                 wenn der nachgewiesene Mangel durch andere Maßnah-
•	die Ernährung der Tiere mit hofeigenen Futtermitteln
•	das Erzielen von wirtschaftlich sinnvollen Erträgen
                                                           men nicht zu beheben ist.
                                                                                                                           9
   ohne Einsatz von chemischen Dünge- und Pflanzen-          3.4.3 Nicht zugelassene Dünger
   behandlungsmitteln.                                     Der Einsatz von Gülle, Jauche und Geflügelmist aus
Um diese Funktionen zu erfüllen, müssen Fruchtfolgen       konventioneller Tierhaltung sowie von Gärresten aus
Leguminosen als Haupt- oder Zwischenfrucht oder in         Biogasanlagen, die nur mit konventionellen Fermentati-
Mischkulturen enthalten.                                   onsstoffen betrieben werden, ist verboten. Ferner ist die
                                                           Verwendung von chemisch synthetischen Stickstoffdün-
                                                           gemitteln, leicht löslichen Phosphaten und sonstigen, in
3.3 Bodenbearbeitung                                       10.1 nicht aufgeführten Düngemitteln untersagt.
Ziel der Bodenbearbeitung ist die Schaffung optimaler
Wachstumsbedingungen für die Kulturpflanzen. Bei allen       3.4.4 Mengenbegrenzung
Maßnahmen der Bodenbearbeitung ist die Verträglich-        Bezogen auf den N-Gehalt darf die Gesamtmenge orga-
keit für das Bodenleben zu bedenken. Die Bodenbearbei-     nischer Dünger das Äquivalent von 1,4 DE pro ha und
tung muss so durchgeführt werden, dass eine übermäßige     Jahr nicht überschreiten. Davon darf maximal ein Äqui-
Störung des natürlichen Bodengefüges, Nährstoffverlus-     valent von 0,5 DE pro ha und Jahr betriebsfremder orga-
te und unnötiger Energieaufwand vermieden werden.          nischer Dünger sein. (DE: Dungeinheiten, siehe Anhang
                                                           10.3)
                                                           Wird selbst erzeugtes Raufutter oder Stroh auf direktem
3.4 Düngung und Humuswirtschaft                            Weg an einen anderen Biobetrieb abgegeben und von
  3.4.1 Grundsätze                                         dort tierischer Wirtschaftsdünger zurückgenommen,
Ziel der Düngung ist die harmonische Ernährung der         dann können die abgegebenen mit den zurückgenomme-
Kulturpflanzen durch einen belebten Boden. Aus dem         nen Nährstoffen verrechnet werden; dieser Anteil wird
Betrieb stammendes organisches Material bildet die         bei der Mengenbegrenzung für den Düngerzukauf nicht
Grundlage der Düngung. Es wird meist auf dem Wege          angerechnet. Gleiches gilt bei der Abgabe von Stroh an
der Flächenkompostierung dem Boden zugeführt. Wirt-        Bio-Pilzerzeuger und Rücknahme von abgetragenem
schaftsdünger müssen so aufbereitet und ausgebracht        Bio-Pilzsubstrat.
Pflanzenbau · Bioland-Richtlinien 24. März 2021

     Für den Gartenbau und Dauerkulturen gelten die Be-              3.5.2 Ökologisch erzeugtes Saat- und P­ flanzgut
     stimmungen des Kapitels 5. Bei der Bemessung der Dün-         Wenn zertifiziertes Saat- und Pflanzgut geeigneter Sor-
     gung müssen Bodenvorräte mitberücksichtigt werden.            ten aus ökologischer Vermehrung zur Verfügung steht,
                                                                   muss dieses verwendet werden. Andere Herkünfte be-
        3.4.5 Qualitätserzeugung und                               dürfen einer Ausnahmegenehmigung durch BIOLAND.
       ­U mweltverträglichkeit
     Die Düngung ist in Abstimmung auf den Standort und              3.5.3 Saatgutbehandlung
     auf die jeweilige Kultur so zu gestalten, dass die Qualität   Saat- und Pflanzgut darf nach der Ernte nicht mit che-
     der Erzeugnisse (ernährungsphysiologischer Wert, Ge-          misch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (z. B. Beiz-
     schmack, Haltbarkeit) insbesondere durch die Höhe der         mitteln) behandelt worden sein.
     Stickstoffdüngung nicht nachteilig beeinträchtigt wird.       Bei der Verwendung von konfektioniertem Saatgut (pil-
     Im Hinblick auf Art, Höhe und Zeitpunkt der Düngung           liertes Saatgut, Saatgutplatten usw.) ist darauf zu achten,
     müssen Boden- und Gewässerbelastung durch Schadstof-          dass die verwendeten Materialien im Sinne dieser Richt-
     fe (z. B. Schwermetalle und Nitrat) vermieden werden.         linie unbedenklich sind.

       3.4.6 Klärschlamm und Komposte                                3.5.4 Jungpflanzen
     Der Einsatz von Klärschlamm ist verboten.                     Die im Betrieb benötigten Jungpflanzen müssen selbst
     Grüngut-Komposte und kompostierte ­Haushaltsabfälle           angezogen oder von anderen Betrieben des BIOLAND-
     aus der Getrenntsammlung (Bio-Tonne) dürfen nur ver-          Verbandes, wenn hier nicht verfügbar gemäß den Vor-
     wendet werden, wenn sie den Kriterien von BIOLAND             gaben von BIOLAND von anderen Bio-Betrieben zuge-
     entsprechen.                                                  kauft werden.
     Torfersatzstoffe (z. B. Rindenprodukte) dürfen nur nach       Anzuchterden dürfen max. 80 Vol.-Prozent, ab 1. Januar
     vorheriger Analyse auf Schadstoffe sowie nach Rückspra-       2019 70 Vol.-Prozent (Topfkräuter 80 %) Torf enthal-

10   che mit ­BIOLAND angewandt werden.                            ten; für Baumschulen, Stauden, Zierpflanzen siehe 5.8.6.
                                                                   Torf­ersatzstoffe müssen schadstoffarm und ökologisch
                                                                   verträglich sein.
     3.5 Saatgut, Jungpflanzen und Pflanzgut
       3.5.1 Sortenwahl                                              3.5.5 Pflanzgut für Dauerkulturen
     Im Anbau sollen Pflanzenarten und Sorten verwendet            Pflanzgut muss aus BIOLAND-Baumschulen bzw.
     werden, die für die jeweiligen Standortbedingungen am         -Vermehrungsbetrieben, wenn hier nicht verfügbar ge-
     besten geeignet, wenig krankheitsanfällig und von hoher       mäß den Vorgaben von BIOLAND von anderen Bio-
     ernährungsphysiologischer Qualität sind.                      Betrieben zugekauft werden, wenn dort gewünschte
     Im landwirtschaftlichen Bereich sollen landesübliche          Sorten und geeignete Qualitäten zur Verfügung stehen.
     Sorten gegenüber Hybriden vorgezogen werden.                  Andere Herkünfte bedürfen der Genehmigung durch
     Die Verwendung von CMS-Hybriden, die aus Cytoplas-            ­BIOLAND.
     tenfusion hervorgegangen sind, ist im Gemüsebau nicht          Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für kon-
     zulässig.                                                      ventionelles Pflanzgut bei Kernobst setzt die Beachtung
     Für den Anbau von Kartoffeln gilt ab 1.1.2022: Ab einer        der BIOLAND-Vorgaben, besonders die Einhaltung der
     Gesamtanbaufläche von 2 ha Kartoffeln im Jahr muss             Vorbestellungsfristen, voraus.
     ein Anteil von 10 % der Kartoffelanbaufläche mit Sorten
     angebaut werden, die entsprechend der von BIOLAND
     erstellten Sortenliste überdurchschnittlich widerstands-      3.6 Pflanzenschutz
     fähig bzw. resistent gegen Krautfäule (Phytophthora infes-      3.6.1 Grundsätze
     tans) sind. Ausgenommen von der Regelung sind reine           Ziel des organisch-biologischen Landbaus ist es, Pflan-
     Frühkartoffel-Anbauer, die ausschließlich Sorten der          zen unter solchen Bedingungen zu erzeugen, dass ein
     Reifegruppen 1 und 2 anbauen.                                 Befall durch Schädlinge und Krankheiten keine oder nur
     Betriebe, die im Kartoffelanbau keine Kupferpräparate         geringe wirtschaftliche Bedeutung erlangt. Entsprechen-
     gemäß 10.2.2.2 einsetzen, sind von der Verpflichtung, ei-     de Maßnahmen hierzu sind ausgewogene Fruchtfolge,
     nen Anteil von 10 % widerstandsfähigen bzw. resistenten       geeignete Sortenwahl, standort- und zeitgerechte Bo-
     Sorten anzubauen, ausgenommen.                                denbearbeitung, mengenmäßig und qualitativ angepass-
                                                                   te Düngung, Gründüngung usw. Außerdem soll durch
Bioland-Richtlinien 24. März 2021 · Pflanzenbau

geeignete Vorrichtungen und Maßnahmen wie Hecken,           3.9 Wildsammlung
Nistplätze, Feuchtbiotope usw. die Vermehrung von           Das Sammeln von essbaren Wildpflanzen oder ihrer
Nützlingen gefördert werden.                                Teile, die in der freien Natur und in Wäldern natür­
                                                            licherweise vorkommen und bei denen der einzige Ein-
  3.6.2 Erlaubte Maßnahmen                                  griff des Menschen in der Ernte (Sammlung) der Pro-
Spezielle Bekämpfungsmaßnahmen dürfen nur mit Mit-          dukte besteht, gilt als Wildsammlung, sofern folgende
teln durchgeführt werden, die unter 10.2 aufgeführt sind.   Bedingungen eingehalten werden:
Sie sind erst dann einzusetzen, wenn alle Maßnahmen zur     •	Das Sammelgebiet muss abgrenzbar sein. Es muss mit
Aktivierung der boden- und pflanzeneigenen Abwehr-             Kataster- oder Flurplänen (ggf. Zeichnungen) eindeu-
kräfte und zur Standortgestaltung ausgeschöpft sind.           tig definiert sein.
Bei der Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln           •	Die Sammlung in Gebieten außerhalb des Betreuungs-
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.                          gebietes von BIOLAND ist nur mit Genehmigung ge-
                                                               stattet.
  3.6.3 Verbote                                             •	Das Sammelgebiet darf nicht dem direkten Einfluss
Die Verwendung von synthetischen Pestiziden und                von Schadstoffimmissionen unterliegen.
Wachstums­regulatoren ist untersagt.                        •	Die Flächen dürfen in den drei Jahren vor dem Sam-
                                                               meln nicht mit Mitteln, die nach diesen Richtlinien
                                                               unzulässig sind (Anhang 10.1 und 10.2), behandelt
3.7 Beikrautregulierung                                        worden sein. Dies ist durch geeignete Nachweise zu
  3.7.1 Grundsätze                                             belegen.
Die Regulierung der Beikräuter erfolgt durch vor-           •	Das Sammeln darf die Stabilität des natürlichen Ha-
beugende Maßnahmen (z. B. Fruchtfolge, Bodenbear­              bitats und die Erhaltung der Arten im Sammelgebiet
beitung, Sortenwahl), mechanische Maßnahmen (z. B.             nicht beeinträchtigen.
Eggen, Striegeln, Hacken) und thermische Maßnahmen
(z. B. Abflammen).
                                                            Diese Produkte dürfen mit der Marke BIOLAND ge-
                                                            kennzeichnet werden und sind mit dem Zusatz „... aus
                                                                                                                            11
                                                            Wildsammlung“ (bei Verarbeitungsprodukten im Zuta-
  3.7.2 Herbizidverbot                                      tenverzeichnis) zu versehen.
Die Verwendung von Herbiziden ist untersagt.

                                                            3.10 Pflanzenzüchtung
3.8 Reinigung und Desinfektion                              Diese BIOLAND-Richtlinien für die Pflanzenzüchtung
Wenn neben der Beachtung der allgemeinen Grundsät-          beschreiben Grundsätze der organisch-biologischen
zen zur vorbeugenden Hygiene und Maßnahmen der              Züchtung. Sie werden nach den Erfahrungen der Züch-
mechanisch-physikalischen Reinigung der Einsatz von         tungspraxis und gemäß neuer wissenschaftlicher Er-
Reinigungs- und Desinfektionsmittel im Pflanzenbau          kenntnisse ständig weiterentwickelt.
notwendig ist, müssen Wirkstoffe verwendet werden, die
•	
   eine möglichst geringe Auswirkungen auf Mensch,            3.10.1 Grundsätze
   Nutztier und Umwelt aufweisen,                           Organisch-biologische Pflanzenzüchtung ist nachhaltig,
•	eine möglichst leichte und schnelle Abbaubarkeit zu      fördert die genetische Diversität und stützt sich auf die
   unkritischen Abbauprodukten aufweisen,                   natürliche Reproduktionsfähigkeit der Pflanze. Sie hat
•	geringe Rückstände bilden, und                           einen ganzheitlichen Ansatz, respektiert die natürliche
•	über deren Aktivsubstanzen ein möglichst umfassendes     Kreuzungsbarrieren und basiert auf fertilen Pflanzen. Im
   wissenschaftliches und Erfahrungswissen vorliegen.       Züchtungsprozess gilt die besondere Aufmerksamkeit
Die für die Verwendung als Reinigungs- und Desinfek-        den Beziehungen der Pflanze zum Boden, zur Umwelt
tionsmitteln zulässigen Wirkstoffe sind in Anhang 10.8      und zu den Menschen.
aufgeführt.                                                 Organisch-biologische Pflanzenzüchtung und Sorten­
                                                            entwicklung leisten einen Beitrag zur regionalen Er-
                                                            nährungssouveränität der Menschen. Sie dient dem Ge-
                                                            meinwohl der Gesellschaft.
Pflanzenbau · Bioland-Richtlinien 24. März 2021

     Organisch-biologische Pflanzenzüchtung verfolgt das          Die Saat-/Pflanzgutvermehrung einer organisch-bio-
     Ziel, Saatgut und Sorten als Kulturgut zu erhalten und       logisch gezüchteten Sorte erfolgt auf allen Stufen auf
     weiter zu entwickeln.                                        BIOLAND-zertifizierten Standorten. Im Einzelfall
                                                                  ­
                                                                  können mit Genehmigung von BIOLAND auch andere
       3.10.2 Züchtung und Selektion                              ökologisch bewirtschaftete Standorte genutzt werden.
     Als Eltern sind alle Sorten nutzbar, die nicht mit im
     BIOLAND-Anbau grundsätzlich verbotenen Züch­
     ­                                                              3.10.4 Zuchtziele
     tungs­­techniken (wie z. B. gentechnische Verfahren) ge-     Zuchtziele müssen kulturbezogen definiert werden.
     züchtet wurden.                                              Grundsätzlich ist die Pflanzengesundheit ein wesent-
     Das Genom wird als unteilbare Einheit respektiert.           licher Aspekt. Bei der Züchtung wird eine hohe Wi-
     Technische Eingriffe in das Genom sind nicht erlaubt         derstandsfähigkeit, Toleranz oder Resistenz gegenüber
     (z. B. Bestrahlung mit ionisierenden Strahlen, Verwen-       Schädlingen und Krankheiten angestrebt. Eine gute
     dung mutagener Substanzen, Übertragung isolierter            Nährstoffeffizienz sowie die Konkurrenzfähigkeit gegen-
     DNA, RNA oder Proteine).                                     über Unkräutern sind ebenso wichtige Merkmale wie all-
     Die Zelle wird als unteilbare Einheit respektiert. Techni-   gemein die Erzielung ausreichender und stabiler Erträ-
     sche Eingriffe in eine isolierte Zelle auf künstlichen Me-   ge. Weiterhin werden eine hohe Vitalität der Pflanzen,
     dien sind nicht erlaubt (z. B. gentechnische Verfahren,      sowie auch ernährungsphysiologische und sensorische
     Auflösung der Zellwand und Zerstörung des Zellkerns          Qualitäten als Zuchtziele in die Selektionsentscheidun-
     für Cytoplastenfusion).                                      gen eingebunden.
     Die Neukombination der Eigenschaften erfolgt inner-          Berücksichtigung finden soll auch der Aspekt, dass Nek-
     halb der pflanzentypischen Kreuzungsbarrieren durch          tar suchende, bestäubende Insekten von den Pflanzen
     die Verschmelzung von Eizelle und Pollen.                    profitieren können.
     Die natürliche Fortpflanzungsfähigkeit der Pflanzen ei-

12   ner neuen Sorte muss erhalten bleiben. Techniken, die
     die Keimfähigkeit bei samenvermehrten Kulturarten
                                                                    3.10.5 Pflanzenzüchtung im sozialen Kontext
                                                                  Die Züchter von organisch-biologisch gezüchteten Sor-
     stark einschränken, sind verboten (z. B. so genannte Ter-    ten können Sortenschutz genießen. Jegliche Patentie-
     minator-Techniken).                                          rung ist jedoch nicht gewünscht und unzulässig.
     Die Selektion erfolgt auf BIOLAND-zertifizierten             Der Zugang zu genetischen Ressourcen muss frei erhal-
     Standorten. Im Einzelfall können mit Genehmigung             ten und das Züchterprivileg gewahrt bleiben. Die Kreuz-
     von ­BIOLAND auch andere ökologisch bewirtschaftete          barkeit darf technisch nicht eingeschränkt werden (z. B.
     Stand­orte genutzt werden.                                   durch männliche Sterilität ohne Restaurationsmöglich-
     Der Einsatz molekularer Marker für diagnostische Zwe-        keit).
     cke (markergestützte Selektion) ist möglich.                 Züchtungsprogramme sollen einen partizipativen Ansatz
     Der gesamte Züchtungsprozess muss nachvollziehbar            haben. Das heißt, alle Glieder der Wertschöpfungsket-
     und transparent dokumentiert werden (genutzte Eltern,        te (Erzeuger, Handel, Hersteller, Konsumenten) sollen
     Techniken, Standorte und Flächen, Nachverfolgbarkeit         nach Möglichkeit einbezogen werden.
     der Linien über die Generationen etc.).
     Die Informationen über die angewendeten Züchtungs-             3.10.6 Verwendung der Begriffe
     techniken müssen spätestens ab Vermarktungsbeginn              „gezüchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ und
     einer neuen Sorte öffentlich verfügbar gemacht werden.         „aus BIOLAND-Erhaltungs­z ucht“
                                                                  Sorten „gezüchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ ent-
       3.10.3 Vermehrung und Erhaltungszüchtung                   stehen durch ein organisch-biologisches Züchtungspro-
     Die Erhaltungszüchtung und Gesundung erfolgt auf             gramm, das auf allen Stufen transparent und durch Be-
     BIOLAND-zertifizierten Flächen. Im Einzelfall können         auftragte des BIOLAND-Verbandes überprüfbar ist.
     mit Genehmigung von BIOLAND auch andere ökolo-               Wenn die in diesen Richtlinien genannten Vorgaben
     gisch bewirtschaftete Standorte genutzt werden.              erfüllt sind und dieses durch den BIOLAND-Verband
     Ausgenommen von dieser Regelung ist die Nutzung der          anerkannt wurde, kann eine Sorte mit dem Hinweis „ge-
     Meristemkultur für die Gesundung (Virusfreiheit) bei         züchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ auf dem Markt
     vegetativ vermehrten Arten wie z. B. Kartoffel, Erdbee-      angeboten werden.
     re, Himbeere.
Bioland-Richtlinien 24. März 2021 · Pflanzenbau

Der Hinweis „aus BIOLAND-Erhaltungszucht“ kann
erst verwendet werden, wenn die Erhaltung mindestens
über 4 Jahre auf BIOLAND-Flächen erfolgt ist. Nur
biologisch gezüchtete Sorten können mit dem Hinweis
„aus BIOLAND-Erhaltungszucht“ gekennzeichnet wer-
den. Ob eine Sorte biologisch gezüchtet wurde, bedarf
der Beurteilung und ausdrücklichen Feststellung durch
BIOLAND.
Alle Sorten, die mit einem BIOLAND-Hinweis verse-
hen werden, müssen die gesetzlichen Vorgaben des Saat-
gut- und Sortenrechts erfüllen.
Die Verwendung der Begriffe „gezüchtet gemäß
BIOLAND-Richtlinien“ und „aus BIOLAND-Erhal-
­
tungszucht“ in Verbindung mit Marktprodukten wie
Konsumware, Futterware oder Saatgut ist nur zulässig,
wenn auch diese Endprodukte ­   BIOLAND-zertifiziert
sind. Wenn für den Anbau eines beliebigen, nicht von
BIOLAND zertifizierten Erzeugnisses Saatgut einer
Sorte „gezüchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ bzw.
„aus BIOLAND-Erhaltungszucht“ verwendet wurde, ist
jegliche Verwendung des Begriffs BIOLAND am End-
produkt unzulässig.

  3.10.7 Nachträgliche Anerkennung
Eine Sorte, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ge-
                                                                                                            13
züchtet wurde, kann auf Antrag als Sorte „gezüchtet ge-
mäß BIOLAND-Richtlinien“ von BIOLAND anerkannt
werden, wenn die Einhaltung der Vorgaben dieser Richt-
linien belegbar und glaubhaft nachweisbar ist.
Tierhaltung · Bioland-Richtlinien 24. März 2021

     4           Tierhaltung

     4.1 Bedeutung und Ziele der Tierhaltung                       raum, natürliches Licht, Schatten, Windschutz, frische
     im organisch-biologischen Betrieb                             Luft und frisches Wasser.
     Die Tierhaltung ist ein sinnvolles Bindeglied im Be-          Die Haltungsgebäude müssen entsprechend der Tierart
     triebskreislauf.                                              und dem Alter ein angemessenes Stallklima bieten, u. a.
     Für die Gesundheit, die Leistungsfähigkeit und das            in Bezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftbewe-
     Wohlbefinden der Tiere sind eine artgerechte Haltung          gung, Staubbelastung und Konzentration von schädli-
     sowie eine fürsorgliche Betreuung durch den Menschen          chen Gasen.
     Voraussetzung.                                                Die Möglichkeit zu Auslauf und/oder Weidegang ist für
     Voraussetzung für die Erzeugung hochwertiger, gesun-          alle Nutztiere vorgeschrieben, sofern keine anders lau-
     der Lebensmittel ist ein hoher Tiergesundheits- und           tende Verordnung dem entgegen steht, z. B. im Rahmen
     Tierwohlstatus. Zu diesem Zweck sorgt jeder tierhalten-       der Tierseuchenbekämpfung.
     de Betrieb durch geeignete Managementmaßnahmen für            Haltungsbedingte Verhaltensabweichungen, Verletzun-
     eine gute Haltungspraxis.                                     gen und Krankheiten müssen vermieden werden. Her-
     Mit Hilfe der Tiere werden die auf dem Betrieb anfallen-      dentiere dürfen nicht einzeln gehalten werden. Eine
     den Futterstoffe zur Erzeugung hochwertiger Lebens-           Einzelhaltung ist nur für männliche Zuchttiere, im
     mittel genutzt.                                               Krankheitsfall, gegen Ende der Trächtigkeitszeit und in
     Die Tierhaltung ist so zu gestalten, dass eine verlust­arme   Kleinbeständen zulässig.
     Erzeugung, Lagerung und Ausbringung der in der Tier-          Nutztiere müssen gegen Raubtiere ausreichend geschützt

14   haltung anfallenden wirtschaftseigenen Dünger gewähr-
     leistet ist. Diese dienen der Erhaltung und dem Aufbau
                                                                   werden.

     der Bodenfruchtbarkeit im Betrieb.                              4.2.1.2 Flächenanforderungen
                                                                   Die Flächenanforderungen für den Innen- und Außen­
       Eigenbedarfstiere                                           bereich des Haltungssystems sind für jede Tierkategorie
     Für Nutztiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf         in Anhang 10.6 aufgeführt. Für die Haltung von Dam-
     gehalten werden, gelten die speziellen Vorgaben von           und Rotwild gelten die Vorgaben in 4.2.7.
     ­BIOLAND bezüglich Tierzahl-Obergrenzen, Haltungs-            Bei Haltungssystemen für Säugetiere mit nicht eindeuti-
      anforderungen, Fütterung und Tierzukauf. Eine paral-         ger Trennung zwischen Innen- und Außenbereich müs-
      lele Haltung von Eigenbedarfstieren und BIOLAND-             sen die Flächenanforderungen in der Summe erfüllt sein.
      Tieren der gleichen Art ist nicht zulässig.                  Bei Haltungssystemen für Wiederkäuer und Pferde mit
                                                                   Laufstallhaltung und Sommerweidegang kann die Flä-
                                                                   chenanforderung für den Außenbereich gem. 10.6 im
     4.2 Haltungsanforderungen                                     Winter entfallen. Zur Berechnung der Stallfläche kön-
       4.2.1 Allgemeines                                           nen in diesem Fall auch ständig zugängliche, befestigte,
       4.2.1.1 Grundsatz                                           nicht überdachte Stallflächen berücksichtigt werden.
     Eine artgerechte Haltung der Tiere muss das Ziel auf je-      In Gebieten mit geeigneten Klimaverhältnissen, die es
     dem Betrieb sein. Das bedeutet, dass das arteigene Ver-       erlauben, dass die Tiere ganzjährig im Freien leben, sind
     halten wie das Bewegungs-, Ruhe-, Nahrungsaufnahme-,          keine Stallungen vorgeschrieben.
     Sozial-, Komfort- und Fortpflanzungsverhalten weitest-
     gehend ermöglicht wird. Die Beachtung von für die Tier-         4.2.1.3 Lauf- und Liegeflächen
     haltung geltenden Verordnungen und Fachgesetze gilt als       Ställe mit vollständig perforierten Bodenflächen (Voll­
     Grundvoraussetzung für die Einhaltung der BIOLAND-            spalten­böden, Flatdecks, Käfige) sind nicht zugelassen.
     Richtlinien. Zur Förderung von Robustheit und Vitalität       Die Schlitz- und Lochweiten bei perforierten Böden
     sollen die Tiere sich häufig mit Witterung und Klima des      sind an die Tiergröße anzupassen. Spaltenböden müssen
     Standortes auseinandersetzen können.                          in technisch einwandfreiem Zustand sein. Flächenspal-
     Zu einer artgerechten Haltung gehören während des             ten sind zu bevorzugen.
     gesamten Jahres ausreichender Bewegungs- und Ruhe-
Bioland-Richtlinien 24. März 2021 · Tierhaltung

Der überwiegende Teil der zugänglichen Bewegungs-            Die Mindestweidefläche beträgt 600 qm je Großviehein-
und Ruhefläche für jede Säugetierkategorie muss aus          heit (HI-Tier) während der gesamten Vegetationsdauer.
einer geschlossenen Bodenfläche (keine Spalten­böden)        Bei extremer Nässe oder Trockenheit ist die kurzfristige
bestehen.                                                    Aussetzung des Weidegangs möglich.
Die Lauffläche muss rutschfest und trittsicher sein.         Nur für am 1.12.2018 bereits bestehende BIOLAND-
Ein weicher, trockener und sauberer Liegebereich ist für     Betriebe gilt bis längstens 31.12.2030: Stehen beweidbare
Wiederkäuer, Schweine, Pferde und Kaninchen jederzeit        Flächen in einem ausreichenden Umfang nicht dauerhaft
durch ausreichende Einstreu (i. d. R. Stroh) zu gewähr-      zur Verfügung, muss neben gegebenenfalls vorhandenen
leisten.                                                     Teilweiden ein ganzjährig nutzbarer Auslauf im Freien
Stroh zur Einstreu soll, soweit verfügbar, aus dem eige-     entsprechend 10.6 der Richtlinien vorhanden sein.
nen Betrieb oder aus anderen Öko-Betrieben stammen.          Für einzelne Tiere oder Tiergruppen, die aufgestallt wer-
Konventionelles Einstreustroh sollte auf Flächen mit         den müssen (z. B. zum Decken, Besamen, zur Vorberei-
geringer Bewirtschaftungsintensität erzeugt worden sein      tungsfütterung (3 Wochen), Frischmelker (2 Wochen),
und soll im Vorernte-Verfahren nicht mit Glyphosat-          bei Gefahren durch Raubtiere, etc.) kann alternativ ein
haltigen Herbiziden behandelt worden sein.                   ganzjährig nutzbarer Auslauf im Freien entsprechend
                                                             10.6 der Richtlinien angeboten werden (unbeschadet da-
  4.2.1.4 Auslaufzugang und -pflege                          von gilt 4.2.1.2 weiterhin). Einzelne kranke und kalbende
Zugang zum Auslauf oder zur Weide muss immer dann            Tiere sind von der Auslaufverpflichtung ausgenommen.
gewährt werden, wenn der physiologische Zustand der          Um genügend Weideflächen anzubieten, müssen in
Tiere, die klimatischen Bedingungen und der Bodenzu-         Stallnähe beweidbare Flächen auf Wiesen- und auf
stand dies gestatten.                                        Ackerflächen im Rahmen üblicher Fruchtfolgen und ent-
Die Besatzdichte darf auf Freiflächen nicht dazu führen,     sprechender Bodenqualitäten eingerichtet werden.
dass der Boden – außer an Futter- und Tränkestellen –        Freies Abkalben unter hygienisch einwandfreien Bedin-
zertrampelt wird. Eine Überweidung ist zu vermeiden.         gungen ist zu ermöglichen.
                                                                                                                             15
  4.2.1.5 Bau und Betrieb von Stallgebäuden                    4.2.2.1.1 Laufstallhaltung
Bei Stallneubauten ist der Standort so zu wählen, dass ein   Laufställe, die den Kühen die dauernde Möglichkeit zur
möglichst umfangreiches Weideangebot zur Verfügung           freien Bewegung geben, sind anzustreben. Sackgassen
steht. Der Standort ist mit B
                            ­ IOLAND abzustimmen.            und Engpässe im Stall sollen vermieden werden.
Stallneu- und -umbauten ab 3000 Legehennen müssen            Ein ganzjähriger Auslauf im Freien ist dann vorgeschrie-
vor Baubeginn von BIOLAND genehmigt werden.                  ben, wenn im Sommer kein Weidegang erfolgt, weil kei-
Bei Bau und Betrieb von Stallgebäuden ist auf ökologi-       ne beweidbaren Flächen zur Verfügung stehen.
sche Belange Rücksicht zu nehmen. Gesundheits- und           Auch im Winter ist nach Möglichkeit ein regelmäßiger
umweltgefährdende Stoffe sind bei den Baumaterialien         Auslauf im Freien anzubieten.
und deren Behandlung nach Möglichkeit zu vermeiden.          In Laufställen muss für jedes Tier ein Liege- und ein
Heimische Baumaterialien sind zu bevorzugen.                 Fressplatz zur Verfügung stehen. Eine geringfügige Ver-
Der Einsatz nicht regenerativer Energieträger ist beim       ringerung der Anzahl der Fressplätze ist bei ständiger
Bau und Betrieb von Ställen möglichst zu verringern.         Verfügbarkeit von Futter (Vorratsfütterung) mit Geneh-
Neu- und Umbauten in der Tierhaltung sollen dem neu-         migung durch BIOLAND möglich.
esten Wissensstand über die artgerechte Tierhaltung          Liegeboxen müssen durch ihre Maße und Ausführung
entsprechen.                                                 ein artgerechtes Abliegen und Aufstehen ermöglichen.
Neubauten für Wiederkäuer werden als Laufställe ausge-
führt. Der Neubau von Anbindeställen ist nicht zulässig.       4.2.2.1.2 Anbindehaltung
Bei Neu- und Umbauten hat bei der Planung eine Ab-           Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kontrollbe-
stimmung mit BIOLAND zu erfolgen.                            hörden ist die Anbindehaltung für kleine Bestände mög-
                                                             lich, sofern die Kühe während der Weidezeit Zugang zu
  4.2.2 Rinderhaltung                                        Weideland und mindestens zweimal wöchentlich Auslauf
  4.2.2.1 Milchvieh- und Mutterkuhhaltung                    erhalten, wenn das Weiden nicht mög­lich ist.
Kühe müssen in der Vegetationsperiode Zugang zu Wei-         Die Anbindehaltung für einzelne Tiere aus Sicherheits-
deland erhalten.                                             und Tierschutzgründen ist mit Genehmigung durch
                                                             BIOLAND möglich, sofern sie zeitlich begrenzt ist.
Tierhaltung · Bioland-Richtlinien 24. März 2021

     Standbreite, Standlänge, Anbindetechnik und Trogkan-          4.2.2.3 Kälberhaltung
     tengestaltung müssen ein artgerechtes Aufstehen, Ablie-     Die Kälber sollen nach der Geburt mindestens einen Tag
     gen und Fressen sowie eine ausreichende Körperpflege        bei der Mutter bleiben. Die Unterbringung in Einzel­
     ermöglichen.                                                boxen nach der ersten Lebenswoche ist verboten. Ab der
     Die Kühe müssen vollständig auf der planbefestigten         zweiten Lebenswoche müssen die Kälber bei entspre-
     und ausreichend eingestreuten Standfläche stehen und        chender Bestandsgröße in Gruppen gehalten werden.
     liegen können.                                              Die Anbindehaltung von Kälbern und unter einem Jahr
     Starre Halsrahmen und straff gespannte Ketten oder Ny-      alten Jungrindern ist nicht erlaubt.
     longurte sind nicht zugelassen.
     Kuhtrainer sind verboten.                                     4.2.3 Schweinehaltung
                                                                 Schweine müssen einen Auslauf erhalten.
       4.2.2.2 Zucht- und Mastrinderhaltung                      Schweine müssen außer im späten Trächtigkeitsstadium
     Alle Zucht- und Mastrinder sollen die Möglichkeit ha-       und während der Säugezeit bei Sauen in Gruppen gehal-
     ben, sich ganzjährig frei zu bewegen.                       ten werden.
     Aufzucht- und Mastrinder ab 12 Monaten müssen in der        Die Anbindung von Sauen ist ausgeschlossen.
     Vegetationsperiode Zugang zu Weideland erhalten. Die        Eine Fixierung ist nur bei Problemsauen während und
     Mindestweidefläche beträgt 600 qm je Großvieheinheit        nach dem Abferkeln möglich.
     (HI-Tier) während der gesamten Vegetationsdauer. Bei        Es muss eine Wühlmöglichkeit vorhanden sein.
     extremer Nässe oder Trockenheit ist die kurzfristige        Während des Sommerhalbjahres ist für Zuchtschweine,
     Aussetzung des Weidegangs möglich.                          soweit möglich, Weidegang durchzuführen. Die Weide
     Nur für am 1.12.2018 bereits bestehende Bioland-Be-         soll mit Schattenbereich und Suhle ausgestattet sein.
     triebe gilt bis längstens 31.12.2030: Stehen für diese
     Kategorie beweidbare Flächen in einem ausreichenden           4.2.4 Schaf- und Ziegenhaltung
16   Umfang nicht dauerhaft zur Verfügung, muss neben
     gegebenenfalls vorhandenen Teilweiden ein ganzjäh-
                                                                 Die Ställe müssen als Laufställe ausgeführt sein.
                                                                 Schafe und Ziegen müssen in der Vegetationsperiode
     rig nutzbarer Auslauf im Freien entsprechend 10.6 der       Zugang zu Weideland erhalten. Stehen beweidbare Flä-
     Richtlinien vorhanden sein (unbeschadet davon gilt          chen in einem ausreichendem Umfang nicht dauerhaft
     4.2.1.2 weiterhin).                                         zur Verfügung, muss zusätzlich zur Weide ein ganzjäh-
     Für Bullen kann alternativ ein ganzjährig nutzbarer Aus-    rig nutzbarer Auslauf im Freien entsprechend 10.6 der
     lauf im Freien entsprechend 10.6 der Richtlinien ange-      Richtlinien angeboten werden.
     boten werden.                                               Für Milchschaf- und Milchziegenbetriebe gilt:
     Für weibliche Tiere < 12 Monate und für einzelne Tiere      •	Wenn nicht ausreichende Weideflächen zur Verfügung
     oder Tiergruppen, die aufgestallt werden müssen (z. B.         stehen, um geeignete Weidemanagementmaßnahmen
     zum Decken, Besamen, bei Gefahren durch Raubtiere),            zur Regulierung des Parasitendrucks einhalten zu kön-
     kann alternativ ein ganzjährig nutzbarer Auslauf im Frei-      nen, muss kein Weidegang gewährt werden.
     en entsprechend 10.6 der Richtlinien angeboten werden.      •	Wenn die Tiere in unterschiedliche Leistungsgruppen
     Kranke Einzeltiere sind von der Auslaufverpflichtung           eingeteilt sind, ist es ausreichend, wenn einer Leis-
     ausgenommen.                                                   tungsgruppe Weidegang gewährt wird; diese Gruppe
     Um genügend Weideflächen anzubieten, müssen be-                muss dabei eine der Anzahl der Leistungsgruppen ent-
     weidbare Flächen auf Wiesen- und auf Ackerflächen              sprechende Herdengröße haben.
     im Rahmen üblicher Fruchtfolgen und entsprechender          •	Tieren, denen kein Weidegang gewährt wird, muss ein
     Bodenqualitäten eingerichtet werden, sofern damit eine         ganzjähriger Auslauf im Freien entsprechend 10.6 der
     praktikable Weideinfrastruktur geschaffen werden kann.         Richtlinien angeboten werden.
     Während der Endmast ist bei Mastrindern für max. 1/5
     der Lebenszeit und auf jeden Fall nicht länger als 3 Mo-    Um genügend Weideflächen anzubieten, müssen in
     nate die Stallhaltung ohne Auslauf zulässig.                Stallnähe beweidbare Flächen auf Wiesen- und auf
     Anbindehaltung ist nur für über ein Jahr alte Zucht- und    Ackerflächen im Rahmen üblicher Fruchtfolgen und ent-
     Mastrinder zugelassen. In diesem Fall gelten die Rege-      sprechender Bodenqualitäten eingerichtet werden.
     lungen von 4.2.2.1.2 entsprechend.
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