Bioland Richtlinien Fassung vom 24. März 2021
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Bioland Fassung vom 24. März 2021 Richtlinien
Bioland-Richtlinien 24. März 2021 · Inhalt Inhalt Inhaltsverzeichnis 3 7 Verarbeitung 39 7.1 Ziele der Verarbeitungsrichtlinien 39 1 Vorwort 5 7.2 Geltungsbereich der Verarbeitungsrichtlinien 39 2 Grundsätzliche Bestimmungen 6 7.3 Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe 39 2.1 Gentechnik 6 7.4 Verarbeitung 40 2.2 Standort 6 7.5 Verpackungsmaterialien 41 2.3 Luft-, Boden- und Wasserschutz 6 7.6 Kennzeichnung von verarbeiteten 41 2.4 Überbetriebliche Nutzung von 6 BIOLAND-Produkten Maschinen und Geräten 7.7 Lagerung und Transport 41 2.5. Förderung der Biodiversität 6 7.8 Transparenz und Produktidentifikation 42 2.6 Erneuerbare Energien 7 7.9 Durchführung und Kontrolle 42 2.7 Soziale Verantwortung 8 7.10 Schadstoffüberprüfung 43 7.11 Informations- und Meldepflicht 43 3 Pflanzenbau 9 3.1 Bodenfruchtbarkeit 9 8 Vermarktung 44 3.2 Fruchtfolge 9 8.1 Grundsätze 44 3.3 Bodenbearbeitung 9 8.2 Produktionserhebung 44 3.4 Düngung und Humuswirtschaft 9 8.3 Kennzeichnung und Verpackung 44 3.5 Saatgut, Jungpflanzen und Pflanzgut 10 8.4 Zukauf für Direktvermarkter 44 3.6 Pflanzenschutz 10 8.5 Verkauf an gewerbliche Abnehmer 44 3.7 Beikrautregulierung 11 8.6 Verwendung der Marke BIOLAND 44 3.8 3.9 Reinigung und Desinfektion Wildsammlung 11 11 8.7 Gewerbliche Hofläden und Marktstände 44 3 3.10 Pflanzenzüchtung 11 9 Vertrags- und Kontrollwesen 45 9.1 Zuständige Gremien 45 4 Tierhaltung 14 9.2 Umstellung 45 4.1 Bedeutung und Ziele der Tierhaltung 14 9.3 Kontrolle 47 im organisch-biologischen Betrieb 9.4 Inkrafttreten und Übergangsregelungen 47 4.2 Haltungsanforderungen 14 4.3 Umgang mit Tieren 22 10 Anhang 48 4.4 Tierbesatz und Futterzukauf 23 10.1 Zugelassene Bodenverbesserungs- und 48 4.5 Fütterung 25 Düngemittel sowie Substratbestandteile 4.6 Tiergesundheit 26 10.2 Zugelassene Pflanzenbehandlungsmittel 49 4.7 Tierzucht 27 und -verfahren 4.8 Tierzukauf 27 10.3 Berechnung des Viehbesatzes 49 4.9 Tierkennzeichnung 28 10.4 Übergangsregelungen für den 50 4.10 Imkerei 28 zulassungspflichtigen Futtermittelzu- 4.11 Teichwirtschaft 31 kauf aus nicht-ökologischer Herkunft 10.5 Arzneimittel, deren Anwendung in der 51 5 Gartenbau und Dauerkulturen 33 Tierhaltung verboten bzw. beschränkt ist 5.1 Gemüsebau 33 10.6 Flächenanforderungen für die 52 5.2 Kräuteranbau 33 Nutztierhaltung 5.3 Sprossen und Keimlinge 34 10.7 Reinigungs- und Desinfektionsmittel 55 5.4 Pilzerzeugung 34 für Ställe, Einrichtungen und Geräte 5.5 Obstbau 35 10.8 Liste der zugelassenen Wirkstoffe in 55 5.6 Weinbau 35 Reinigungs- und Desinfektionsmitteln 5.7 Hopfenbau 36 im Pflanzenbau 5.8 Zierpflanzen, Stauden und Gehölze 36 10.9 Liste der Verarbeitungsrichtlinien 55 (Branchenrichtlinien) 6 Lagerung 38
Herausgeber: Bioland e. V. Verband für organisch-biologischen Landbau Kaiserstraße 18, 55116 Mainz T. 06131 23979-0 F. 06131 23979-27 info@bioland.de www.bioland.de
Bioland-Richtlinien 24. März 2021 · Vorwort 1 Vorwort „Keine naturwidrige Handlung bleibt ohne Folgen. Kein natürliches Prinzip kann man unbestraft verletzen, keine natürliche Ordnung beseitigen ohne Gefahr für sich selbst. Die Einordnung des Menschen in die Ordnungen der Schöpfung ist eine unabdingbare Voraussetzung für sein Leben.“ Dr. H. P. Rusch Dr. Hans Müller und Dr. Hans Peter Rusch begründe- Text „BIOLAND“ genannt) zusammengeschlossen und ten mit ihren Arbeiten über die Pflege des Bodens und die vorliegenden Richtlinien erarbeitet. die Erhaltung seiner langfristigen Fruchtbarkeit die or- ganisch-biologische Landbaumethode. Diese beruht auf Die Richtlinien sollen die Anwendung der organisch- einer genauen Beachtung biologischer Wirkungszusam- biologischen Landbaumethode im Detail erklären, die menhänge zwischen Boden – Pflanze – Tier und Mensch, Umstellung auf diese Wirtschaftsweise beschreiben und mit dem Ziel einer optimalen Pflege biologischer Re- die Überprüfung des so definierten Anbaus ermöglichen. gelsysteme im landwirtschaftlichen Bereich. Landwirt- An dem gemeinsamen Ziel der Erhaltung unserer na- schaftliche Produkte werden innerhalb des möglichst geschlossenen Betriebskreislaufes im Sinne einer echten türlichen Lebensgrundlagen weiterzuarbeiten und die Richtlinien entsprechend dem neuesten Erkenntnisstand 5 Urproduktion erzeugt. Die gemeinschaftliche Aufgabe zu verbessern, bleibt Aufgabe der bei BIOLAND zusam- des organisch-biologischen Anbaus besteht darin: mengeschlossenen Menschen. • Die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft zu pflegen. EG-Verordnung zum ökologischen Landbau • Lebensmittel mit hohem gesundheitlichen Wert zu Bei der Gestaltung dieser Richtlinien wurden die „Ver- erzeugen. ordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni • Aktiven Natur- und Artenschutz zu betreiben. 2007 über die ökologische/biologische Produktion und • Umweltbelastungen zu vermeiden. die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Er- • Nutztiere artgerecht zu halten. zeugnissen“ und die „Verordnung (EG) Nr. 889/2008 • Einen Beitrag zu leisten zur Lösung der weltweiten der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchfüh- Energie- und Rohstoffprobleme. rungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 • Die Grundlage für die Erhaltung und Entwicklung des Rates über die ökologische/biologische Produk freier bäuerlicher Strukturen zu schaffen. tion und die Kennzeichnung von ökologischen/biolo- gischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/ Jahrzehntelang haben Bauern nach den Erkenntnissen von biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrol- Dr. Müller und Dr. Rusch gearbeitet und diese gemein- le“ und deren Änderungsverordnungen berücksichtigt. sam in der Praxis weiterentwickelt. Dadurch ist es ihnen BIOLAND-Vertragsbetriebe sind zur Einhaltung der in ihren Bereichen gelungen, den negativen Auswirkun- Vorgaben dieser EG-Verordnungen in ihrer jeweils gül- gen der Agrar- und Gesellschaftspolitik zu begegnen, tigen Fassung verpflichtet. eine umweltgerechte Landwirtschaft zu betreiben und in Zusammenarbeit mit Verarbeitern und Verbrauchern die Hinweis Vernichtung bäuerlicher Existenzen aufzuhalten. Diese Wird im folgenden Text die Verwendung der Marke Bauern, Gärtner, Winzer und Imker haben sich in der BIOLAND angesprochen, ist gleichermaßen die Ver- Bundesrepublik Deutschland zum BIOLAND e. V. Ver- wendung des Verbandsnamens BIOLAND einbezogen. band für organisch-biologischen Landbau (im weiteren
Grundsätzliche Bestimmungen · Bioland-Richtlinien 24. März 2021 2 Grundsätzliche Bestimmungen 2.1 Gentechnik Abdeckmaterialien wie Mulch- und Silofolien, Verfrü- 2.1.1 Ausschluss der Gentechnik hungsfolien, Vliese, Kulturschutznetze etc. dürfen nur Gentechnisch bzw. genetisch veränderte Organismen dann verwendet werden, wenn sie auf Basis von Poly- im Sinne der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG (GVO) carbonaten (z. B. Polyethylen, Polypropylen) hergestellt sowie Erzeugnisse, die aus oder durch GVO erzeugt worden sind. Gebrauchte Folien müssen wenn mög- wurden, sind mit der ökologischen Wirtschaftsweise un- lich dem Recycling zugeführt werden. Es ist verboten, vereinbar. Kunststoffe auf dem Feld zu verbrennen. GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeug- nisse dürfen nicht in Lebens- oder Futtermitteln oder als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, 2.4 Überbetriebliche Nutzung von Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Maschinen und Geräten Pflanzenvermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Maschinen und Geräte, die auch in der konventionellen Tier in der Erzeugung, Herstellung und Verarbeitung Erzeugung eingesetzt werden (z. B. über Maschinenrin- von BIOLAND-Produkten verwendet werden. ge), müssen sorgfältig entleert und gereinigt werden, be- vor sie auf BIOLAND-Betrieben zum Einsatz kommen. 2.1.2 Begriffsbestimmungen Hierzu gehören auch mobile Mahl- und Mischanlagen Ein „gentechnisch veränderter Organismus (GVO)“ ist für Futter. jeder Organismus gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäi- 2.5 Förderung der Biodiversität 6 schen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kenn- 2.5.1 Grundsätze Es ist das Ziel der Wertegemeinschaft von BIOLAND, zeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen. eine Landwirtschaft der Zukunft zu entwickeln und auf den BIOLAND-Betrieben umzusetzen, die die natürli- chen Lebensgrundlagen des Menschen und aller ande- 2.2 Standort ren Lebewesen auf Dauer in ihrer Funktionsfähigkeit 2.2.1 Standortauswahl erhält. Dem Schutz und der Förderung der Biodiversität Bei der Standortwahl ist die Belastung durch Schadstoffe kommt dabei um ihrer selbst willen, und weil sie wichtige aus der Umwelt und aus der vorherigen Nutzung zu be- Grundlage für funktionierende landwirtschaftliche Sys- rücksichtigen. Besteht die Gefahr einer Belastung, müs- teme darstellt, eine besondere Bedeutung zu. sen Nahrungsmittel und Boden untersucht werden. Flä- BIOLAND-Betriebe leisten bereits durch ihre biolo- chen, die durch Belastungen betroffen sind, können für gische Wirtschaftsweise wichtige Beiträge zum Schutz den organisch-biologischen Landbau nur dann genutzt der Biodiversität. Darüber hinaus erbringt jeder Betrieb werden, wenn sich die betreffenden Belastungen durch zusätzliche Leistungen im Rahmen der BIOLAND-Bio geeignete Maßnahmen (z. B. Schutzpflanzungen) redu- diversitäts-Richtlinie. zieren lassen. BIOLAND kann die Nutzung der Marke BIOLAND für Produkte untersagen, die auf von Be- 2.5.2 Anforderungen lastungen betroffenen Flächen, Teilflächen oder Rand Jeder BIOLAND-Betrieb erbringt jährlich mindestens flächen erzeugt werden. Biodiversitäts-Zusatzleistungen im Wert von 100 Punk- Die Rodung von primären Ökosystemen ist verboten. ten. Der Betrieb kann dabei selbst entscheiden, mit wel- chen Maßnahmen aus dem Maßnahmen-Katalog er die- se Punkte erreicht. 2.3 Luft-, Boden- und Wasserschutz BIOLAND-Betriebe müssen ihre Biodiversitäts-Punkte Mit Wasser ist ressourcenschonend umzugehen, die über das BIOLAND-Biodiversitäts-Online-Tool ermit- Auswirkungen von Wasserentnahmen müssen beobach- teln und bei der Kontrolle die Auswertung sowie die ge- tet werden. Wo es möglich ist, soll Regenwasser aufge- gebenenfalls für bestimmte Maßnahmen erforderlichen fangen und genutzt werden. Kulturmaßnahmen dürfen Dokumente vorweisen. Stichtag für die Eintragung ist nicht zur Versalzung von Boden und Wasser führen. jeweils der 30.06. eines jeden Jahres.
Bioland-Richtlinien 24. März 2021 · Grundsätzliche Bestimmungen 2.5.3 Grundlagen des Punktesystems um eine möglichst hohe Energieeffizienz zu erzielen. Das Biodiversitäts-Punktesystem beruht auf Maßnah- Wenn zum Betreiben einer Ökogasanlage die Zusam- menkatalogen für den Gesamtbetrieb einschließlich menarbeit mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben Hofstelle und die verschiedenen Flächennutzungstypen erforderlich ist, um die notwendigen Mengen an Fer- (z. B. Acker, Grünland, Obstbau, gärtnerische Kulturen). mentationsstoffen bereitzustellen, sind Biobetriebe zu Die Punkte werden überwiegend relativ zur Gesamt- bevorzugen. betriebsfläche oder zur Fläche des Nutzungstyps ver- geben, um Betriebe unterschiedlicher Größen gerecht 2.6.1.1 Anforderungen für Ökogasanlagen zu bewerten. Betriebe mit mehreren Nutzungstypen Für Ökogasanlagen gilt: können ihre Punkte frei innerhalb der Typen sammeln Alle Fermentationsstoffe müssen in Anh. 10.1 (Zugelas- und haben keine Mindestvorgaben je Nutzungstyp ein- sene Bodenverbesserungs- und Düngemittel sowie Sub zuhalten. Allerdings werden die Punkte eines Flächen- stratbestandteile) aufgeführt sein. nutzungstyps immer relativ zur Gesamtbetriebsfläche Mindestens 60 % der Fermentationsstoffe müssen aus nach den BIOLAND-Vorgaben berechnet. Individuelle biologischer Erzeugung stammen. Maßnahmen, die nicht im Maßnahmenkatalog verzeich- Weitere 15 % der Fermentationsstoffe müssen ebenfalls net sind, können nach Vorgaben von BIOLAND ange- aus biologischer Erzeugung stammen oder dürfen aus rechnet werden. folgenden Komponenten bestehen: Die Maßnahmenkataloge werden aufgrund neuer For- • Wirtschaftsdünger von konventionellen Betrieben schungsergebnisse und Praxiserfahrungen der BIO- gemäß Anhang 10.1.2, LAND-Betriebe regelmäßig angepasst und erweitert. • Pflanzenaufwuchs von Flächen, die Naturschutz- Schutzgebietsverordnungen unterliegen, oder 2.5.4 Kontrolle • Pflanzenaufwuchs von konventionellen Klee/ Im Rahmen der jährlichen BIOLAND-Kontrolle wird Kleegras-, Luzerne/Luzernegras-Flächen oder überprüft, ob der Betrieb die zu erreichende Punktzahl erzielt. Leguminosen-Gemengen, jeweils ohne Mais. Die Konformität dieser Fermentationsstoffe ist mit ge- 7 Bei einer zufällig ausgewählten Stichprobe von 5 % wird eigneten Nachweisen zu belegen. eine tiefer gehende Kontrolle vorgenommen. Die %-Anteile müssen in einem dreijährigen Durch- schnitt eingehalten werden. 2.5.5 Geltungsbereich und Übergangsfristen 2021 erfüllen alle BIOLAND-Betriebe die Richtlinie, 2.6.1.2 Anforderungen für die Verwendung indem sie ihre Daten fristgerecht zum Stichtag und voll- von Gärresten als Dünger ständig in das BIOLAND-Biodiversitäts-Online-Tool Nährstoffe, die BIOLAND-Betriebe aus betriebseigener eintragen. 2022 müssen alle Betriebe 80 Punkte zum Erzeugung in eine Ökogasanlage oder Agrogasanlage Stichtag der Eintragung nachweisen. Ab dem Stichtag hineingegeben haben und als Gärreste zurückführen, der Eintragung 2023 gilt als Anforderung die Anzahl von gelten nicht als Nährstoffzukauf. 100 Biodiversitäts-Punkten. Gärreste aus Ökogasanlagen gelten als zugelassenes Neu umstellende Betriebe müssen am Ende ihrer Um- Düngemittel (siehe 10.1.3). stellungszeit 100 Biodiversitätspunkte erreichen. Wenn ein BIOLAND-Betrieb für eine Ökogas- oder Agrogasanlage Fermentationsstoffe zukauft und die Gär- reste auf die eigenen Flächen ausbringt, gelten diese Fer- 2.6 Erneuerbare Energien mentationsstoffe als Zukaufdünger und müssen bei der Ziel ist, dass BIOLAND-Betriebe Energie effizient ein- Berechnung der zulässigen Zukaufdüngermenge (siehe setzen und dass ein hoher Anteil dieser Energie aus er- 3.4.4) berücksichtigt werden. neuerbaren Quellen stammt. Für Gärreste aus Agrogasanlagen gilt: BIOLAND-Be- triebe dürfen nur die äquivalente Nährstoffmenge, die sie 2.6.1 Betrieb von Ökogasanlagen und aus eigener Erzeugung oder als zugekaufter konv. Wirt- Verwendung von Gärresten schaftsdünger (gem. 10.1.2) in eine Agrogasanlage hinein- Für Ökogasanlagen gilt das Ziel, ausschließlich Fermen- gegeben haben, von dieser als Gärreste zurücknehmen. tationsstoffe zu vergären, die aus biologischer Erzeu- Alle Fermentationsstoffe müssen in Anh. 10.1 (Zugelas- gung stammen. Eine sinnvolle Abwärmenutzung und ein sene Bodenverbesserungs- und Düngemittel sowie Subs- möglichst hoher Gesamtwirkungsgrad sind anzustreben, tratbestandteile) aufgeführt sein.
Grundsätzliche Bestimmungen · Bioland-Richtlinien 24. März 2021 Wenn Substrate aus nicht-biologischer Erzeugung als • Kinder werden bei der Arbeit von Erwachsenen beauf- Kofermente in Ökogas- und Agrogasanlagen eingesetzt sichtigt oder sind von einem Erziehungsberechtigten werden, dürfen diese nicht mit Beizmitteln aus der Wirk- autorisiert. stoffgruppe der Neonicotinoide behandelt worden sein. Die Einhaltung der Vorgaben für Ökogas- und Agrogasan- Alle Beschäftigten haben das Recht und die Freiheit, zur lagen müssen kontrolliert und durch Konformitätsbeschei- Wahrnehmung ihrer Interessen sich zu versammeln und nigungen nachgewiesen werden. zu organisieren. Niemand darf auf Grund einer Mit- gliedschaft in einer Gewerkschaft benachteiligt werden. Der Arbeitgeber ist für Sicherheit und Gesundheit am 2.7 Soziale Verantwortung Arbeitsplatz verantwortlich, dies beinhaltet gegebenen- 2.7.1 Grundsätze falls Schulungen der Beschäftigten, um etwaige Gefah- Die Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und ren am Arbeitsplatz aufzuzeigen. Bei mehr als 5 Beschäf- soziale Gerechtigkeit sind Grundlagen für die Erzeu- tigten sind Hinweise zur „Sicherheit am Arbeitsplatz“ zu gung und Herstellung von BIOLAND-Produkten. erstellen und allen Beschäftigten zugänglich zu machen. Wenn die Erzeugung auf groben Fällen sozialer Un- Alle Beschäftigten erhalten einen schriftlichen Arbeits- gerechtigkeit basiert, ist die Verwendung der Marke vertrag, der die Grundlagen des Arbeitsverhältnisses re- BIOLAND nicht gestattet. gelt und mindestens folgende Punkte enthält: Arbeitsbe- schreibung, Arbeitsumfang und -begrenzung, Art sowie 2.7.2 Gestaltung der Arbeits- und Höhe der Bezahlung. Sozialbedingungen für Beschäftigte Unterschiedliche Formen der Arbeitsverhältnisse dür- Beschäftigte im Sinne dieser Richtlinien sind neben fen nicht zu einer Ungleichbehandlung der Beschäf- dauerhaft Beschäftigten auch Saisonarbeitskräfte sowie tigten führen. Auch Saisonarbeitskräfte müssen gemäß Arbeiter in Subunternehmen. den gesetzlichen Bestimmungen angemeldet sein. Für 8 Für alle auf BIOLAND-Betrieben arbeitenden Men- schen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Sozial- alle Beschäftigten gelten – bei gleicher Tätigkeit und Verantwortung – die gleichen Rechte und Arbeits- und Arbeitsrechts. Insbesondere sind hierbei folgende bedingungen, inklusive Sozialleistungen und Vergünsti- Anforderungen nachprüfbar zu erfüllen: gungen. Alle Menschen, die auf einem BIOLAND-Betrieb arbei- Es sind Löhne zu vereinbaren, die mindestens den ge- ten, erfahren Chancengleichheit unabhängig von ethni- setzlichen Mindestlöhnen bzw. den tariflichen Vereinba- scher Herkunft, Glauben, Geschlecht, Mitgliedschaften rungen entsprechen, soweit diese anwendbar sind. und politischen Überzeugungen. Die Entlohnung und Die Beschäftigten können frei entscheiden, einen Teil alle weiteren Leistungen und Angebote an die Beschäf- ihres Lohnes über Unterkunft, Essen oder andere Leis- tigten folgen nachvollziehbaren, allgemein anzuwen- tungen des Betriebes zu erhalten. Der Wert dieser Ver- denden Grundsätzen, die jedwede Benachteiligung aus- günstigungen muss fair und angemessen sein. Eine obli- schließen. BIOLAND-Betriebe stellen sicher, dass zur gatorische Reduzierung des Lohns durch den Betrieb ist Vertretung der Arbeitnehmer ein Arbeitnehmervertreter nicht zulässig. benannt oder gewählt wird. Im Einklang mit der saisonalen Arbeitsverteilung sind Die Betriebe verpflichten sich, Zwangsarbeit oder jede Regelungen zum Umgang mit Überstunden als auch Re- Art von unfreiwilliger Arbeit auszuschließen. gelungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit zu verein- Betriebe dürfen keine Kinder einstellen. Die Mitarbeit baren. Diese Regelungen müssen den gesetzlichen Vor- von Kindern ist nur auf dem eigenen Familien- oder ei- gaben bzw. den tariflichen Vereinbarungen (soweit diese nem Nachbar-Betrieb sowie unter Beachtung der gesetz- vorhanden und anwendbar sind) entsprechen. lichen Vorschriften gestattet. Dabei muss speziell folgen- Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten min- des erfüllt sein: destens die rechtlich geforderte Grundabsicherung bei • Die Arbeit ist nicht gefährlich und gefährdet weder die Mutterschaft, Krankheit und Alter erhalten. Gesundheit noch die Sicherheit der Kinder. Der Betrieb behindert nicht die rechtlichen Ansprüche • Die Arbeit gefährdet weder die schulische noch die seiner Angestellten auf Weiterbildung bzw. zur Berufs- moralische, soziale und physische Entwicklung der ausbildung. Kinder.
Bioland-Richtlinien 24. März 2021 · Pflanzenbau 3 Pflanzenbau 3.1 Bodenfruchtbarkeit werden, dass das Bodenleben gefördert und der Humus- Die Pflege des Bodenlebens und somit die Erhaltung gehalt erhalten bzw. erhöht wird. und Steigerung der Bodenfruchtbarkeit ist ein beson- deres Anliegen des organisch-biologischen Landbaus. 3.4.2 Erlaubte betriebsfremde Dünger Ein gesunder, belebter Boden ist die beste Vorausset- Zur Ergänzung der wirtschaftseigenen Dünger und zum zung für gesunde Pflanzen, gesunde Tiere und gesunde Ausgleich von Nährstoffverlusten aus dem Betriebskreis- Menschen. Alle pflanzenbaulichen Maßnahmen sollen lauf können betriebsfremde Wirtschaftsdünger sowie dem Aufbau und der Pflege eines vielfältigen und aktiven organische und mineralische Handelsdünger eingesetzt Bodenlebens dienen. Nur die Belebtheit des Bodens er- werden, soweit sie unter 10.1 aufgeführt sind. möglicht die nachhaltige Fruchtbarkeit. Grundsätzlich darf die Löslichkeit mineralischer Dün- ger nicht durch chemische Behandlungen erhöht wer- den. Wirtschaftsdünger von konventionellen Betrieben 3.2 Fruchtfolge müssen einer sorgfältigen Kompostierung unterzogen Die Fruchtfolge ist so vielseitig und ausgewogen zu ge- werden. Sie dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sie stalten, dass sie folgende Funktionen erfüllt: vom Schadstoffgehalt unbedenklich sind. Gegebenen- • die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit falls kann eine Qualitätsuntersuchung verlangt werden. • das Hervorbringen gesunder Pflanzen Spurenelemente dürfen nur dann eingesetzt werden, • die Unterdrückung von Ackerwildkräutern wenn der nachgewiesene Mangel durch andere Maßnah- • die Ernährung der Tiere mit hofeigenen Futtermitteln • das Erzielen von wirtschaftlich sinnvollen Erträgen men nicht zu beheben ist. 9 ohne Einsatz von chemischen Dünge- und Pflanzen- 3.4.3 Nicht zugelassene Dünger behandlungsmitteln. Der Einsatz von Gülle, Jauche und Geflügelmist aus Um diese Funktionen zu erfüllen, müssen Fruchtfolgen konventioneller Tierhaltung sowie von Gärresten aus Leguminosen als Haupt- oder Zwischenfrucht oder in Biogasanlagen, die nur mit konventionellen Fermentati- Mischkulturen enthalten. onsstoffen betrieben werden, ist verboten. Ferner ist die Verwendung von chemisch synthetischen Stickstoffdün- gemitteln, leicht löslichen Phosphaten und sonstigen, in 3.3 Bodenbearbeitung 10.1 nicht aufgeführten Düngemitteln untersagt. Ziel der Bodenbearbeitung ist die Schaffung optimaler Wachstumsbedingungen für die Kulturpflanzen. Bei allen 3.4.4 Mengenbegrenzung Maßnahmen der Bodenbearbeitung ist die Verträglich- Bezogen auf den N-Gehalt darf die Gesamtmenge orga- keit für das Bodenleben zu bedenken. Die Bodenbearbei- nischer Dünger das Äquivalent von 1,4 DE pro ha und tung muss so durchgeführt werden, dass eine übermäßige Jahr nicht überschreiten. Davon darf maximal ein Äqui- Störung des natürlichen Bodengefüges, Nährstoffverlus- valent von 0,5 DE pro ha und Jahr betriebsfremder orga- te und unnötiger Energieaufwand vermieden werden. nischer Dünger sein. (DE: Dungeinheiten, siehe Anhang 10.3) Wird selbst erzeugtes Raufutter oder Stroh auf direktem 3.4 Düngung und Humuswirtschaft Weg an einen anderen Biobetrieb abgegeben und von 3.4.1 Grundsätze dort tierischer Wirtschaftsdünger zurückgenommen, Ziel der Düngung ist die harmonische Ernährung der dann können die abgegebenen mit den zurückgenomme- Kulturpflanzen durch einen belebten Boden. Aus dem nen Nährstoffen verrechnet werden; dieser Anteil wird Betrieb stammendes organisches Material bildet die bei der Mengenbegrenzung für den Düngerzukauf nicht Grundlage der Düngung. Es wird meist auf dem Wege angerechnet. Gleiches gilt bei der Abgabe von Stroh an der Flächenkompostierung dem Boden zugeführt. Wirt- Bio-Pilzerzeuger und Rücknahme von abgetragenem schaftsdünger müssen so aufbereitet und ausgebracht Bio-Pilzsubstrat.
Pflanzenbau · Bioland-Richtlinien 24. März 2021 Für den Gartenbau und Dauerkulturen gelten die Be- 3.5.2 Ökologisch erzeugtes Saat- und P flanzgut stimmungen des Kapitels 5. Bei der Bemessung der Dün- Wenn zertifiziertes Saat- und Pflanzgut geeigneter Sor- gung müssen Bodenvorräte mitberücksichtigt werden. ten aus ökologischer Vermehrung zur Verfügung steht, muss dieses verwendet werden. Andere Herkünfte be- 3.4.5 Qualitätserzeugung und dürfen einer Ausnahmegenehmigung durch BIOLAND. U mweltverträglichkeit Die Düngung ist in Abstimmung auf den Standort und 3.5.3 Saatgutbehandlung auf die jeweilige Kultur so zu gestalten, dass die Qualität Saat- und Pflanzgut darf nach der Ernte nicht mit che- der Erzeugnisse (ernährungsphysiologischer Wert, Ge- misch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (z. B. Beiz- schmack, Haltbarkeit) insbesondere durch die Höhe der mitteln) behandelt worden sein. Stickstoffdüngung nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Bei der Verwendung von konfektioniertem Saatgut (pil- Im Hinblick auf Art, Höhe und Zeitpunkt der Düngung liertes Saatgut, Saatgutplatten usw.) ist darauf zu achten, müssen Boden- und Gewässerbelastung durch Schadstof- dass die verwendeten Materialien im Sinne dieser Richt- fe (z. B. Schwermetalle und Nitrat) vermieden werden. linie unbedenklich sind. 3.4.6 Klärschlamm und Komposte 3.5.4 Jungpflanzen Der Einsatz von Klärschlamm ist verboten. Die im Betrieb benötigten Jungpflanzen müssen selbst Grüngut-Komposte und kompostierte Haushaltsabfälle angezogen oder von anderen Betrieben des BIOLAND- aus der Getrenntsammlung (Bio-Tonne) dürfen nur ver- Verbandes, wenn hier nicht verfügbar gemäß den Vor- wendet werden, wenn sie den Kriterien von BIOLAND gaben von BIOLAND von anderen Bio-Betrieben zuge- entsprechen. kauft werden. Torfersatzstoffe (z. B. Rindenprodukte) dürfen nur nach Anzuchterden dürfen max. 80 Vol.-Prozent, ab 1. Januar vorheriger Analyse auf Schadstoffe sowie nach Rückspra- 2019 70 Vol.-Prozent (Topfkräuter 80 %) Torf enthal- 10 che mit BIOLAND angewandt werden. ten; für Baumschulen, Stauden, Zierpflanzen siehe 5.8.6. Torfersatzstoffe müssen schadstoffarm und ökologisch verträglich sein. 3.5 Saatgut, Jungpflanzen und Pflanzgut 3.5.1 Sortenwahl 3.5.5 Pflanzgut für Dauerkulturen Im Anbau sollen Pflanzenarten und Sorten verwendet Pflanzgut muss aus BIOLAND-Baumschulen bzw. werden, die für die jeweiligen Standortbedingungen am -Vermehrungsbetrieben, wenn hier nicht verfügbar ge- besten geeignet, wenig krankheitsanfällig und von hoher mäß den Vorgaben von BIOLAND von anderen Bio- ernährungsphysiologischer Qualität sind. Betrieben zugekauft werden, wenn dort gewünschte Im landwirtschaftlichen Bereich sollen landesübliche Sorten und geeignete Qualitäten zur Verfügung stehen. Sorten gegenüber Hybriden vorgezogen werden. Andere Herkünfte bedürfen der Genehmigung durch Die Verwendung von CMS-Hybriden, die aus Cytoplas- BIOLAND. tenfusion hervorgegangen sind, ist im Gemüsebau nicht Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für kon- zulässig. ventionelles Pflanzgut bei Kernobst setzt die Beachtung Für den Anbau von Kartoffeln gilt ab 1.1.2022: Ab einer der BIOLAND-Vorgaben, besonders die Einhaltung der Gesamtanbaufläche von 2 ha Kartoffeln im Jahr muss Vorbestellungsfristen, voraus. ein Anteil von 10 % der Kartoffelanbaufläche mit Sorten angebaut werden, die entsprechend der von BIOLAND erstellten Sortenliste überdurchschnittlich widerstands- 3.6 Pflanzenschutz fähig bzw. resistent gegen Krautfäule (Phytophthora infes- 3.6.1 Grundsätze tans) sind. Ausgenommen von der Regelung sind reine Ziel des organisch-biologischen Landbaus ist es, Pflan- Frühkartoffel-Anbauer, die ausschließlich Sorten der zen unter solchen Bedingungen zu erzeugen, dass ein Reifegruppen 1 und 2 anbauen. Befall durch Schädlinge und Krankheiten keine oder nur Betriebe, die im Kartoffelanbau keine Kupferpräparate geringe wirtschaftliche Bedeutung erlangt. Entsprechen- gemäß 10.2.2.2 einsetzen, sind von der Verpflichtung, ei- de Maßnahmen hierzu sind ausgewogene Fruchtfolge, nen Anteil von 10 % widerstandsfähigen bzw. resistenten geeignete Sortenwahl, standort- und zeitgerechte Bo- Sorten anzubauen, ausgenommen. denbearbeitung, mengenmäßig und qualitativ angepass- te Düngung, Gründüngung usw. Außerdem soll durch
Bioland-Richtlinien 24. März 2021 · Pflanzenbau geeignete Vorrichtungen und Maßnahmen wie Hecken, 3.9 Wildsammlung Nistplätze, Feuchtbiotope usw. die Vermehrung von Das Sammeln von essbaren Wildpflanzen oder ihrer Nützlingen gefördert werden. Teile, die in der freien Natur und in Wäldern natür licherweise vorkommen und bei denen der einzige Ein- 3.6.2 Erlaubte Maßnahmen griff des Menschen in der Ernte (Sammlung) der Pro- Spezielle Bekämpfungsmaßnahmen dürfen nur mit Mit- dukte besteht, gilt als Wildsammlung, sofern folgende teln durchgeführt werden, die unter 10.2 aufgeführt sind. Bedingungen eingehalten werden: Sie sind erst dann einzusetzen, wenn alle Maßnahmen zur • Das Sammelgebiet muss abgrenzbar sein. Es muss mit Aktivierung der boden- und pflanzeneigenen Abwehr- Kataster- oder Flurplänen (ggf. Zeichnungen) eindeu- kräfte und zur Standortgestaltung ausgeschöpft sind. tig definiert sein. Bei der Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln • Die Sammlung in Gebieten außerhalb des Betreuungs- gelten die gesetzlichen Bestimmungen. gebietes von BIOLAND ist nur mit Genehmigung ge- stattet. 3.6.3 Verbote • Das Sammelgebiet darf nicht dem direkten Einfluss Die Verwendung von synthetischen Pestiziden und von Schadstoffimmissionen unterliegen. Wachstumsregulatoren ist untersagt. • Die Flächen dürfen in den drei Jahren vor dem Sam- meln nicht mit Mitteln, die nach diesen Richtlinien unzulässig sind (Anhang 10.1 und 10.2), behandelt 3.7 Beikrautregulierung worden sein. Dies ist durch geeignete Nachweise zu 3.7.1 Grundsätze belegen. Die Regulierung der Beikräuter erfolgt durch vor- • Das Sammeln darf die Stabilität des natürlichen Ha- beugende Maßnahmen (z. B. Fruchtfolge, Bodenbear bitats und die Erhaltung der Arten im Sammelgebiet beitung, Sortenwahl), mechanische Maßnahmen (z. B. nicht beeinträchtigen. Eggen, Striegeln, Hacken) und thermische Maßnahmen (z. B. Abflammen). Diese Produkte dürfen mit der Marke BIOLAND ge- kennzeichnet werden und sind mit dem Zusatz „... aus 11 Wildsammlung“ (bei Verarbeitungsprodukten im Zuta- 3.7.2 Herbizidverbot tenverzeichnis) zu versehen. Die Verwendung von Herbiziden ist untersagt. 3.10 Pflanzenzüchtung 3.8 Reinigung und Desinfektion Diese BIOLAND-Richtlinien für die Pflanzenzüchtung Wenn neben der Beachtung der allgemeinen Grundsät- beschreiben Grundsätze der organisch-biologischen zen zur vorbeugenden Hygiene und Maßnahmen der Züchtung. Sie werden nach den Erfahrungen der Züch- mechanisch-physikalischen Reinigung der Einsatz von tungspraxis und gemäß neuer wissenschaftlicher Er- Reinigungs- und Desinfektionsmittel im Pflanzenbau kenntnisse ständig weiterentwickelt. notwendig ist, müssen Wirkstoffe verwendet werden, die • eine möglichst geringe Auswirkungen auf Mensch, 3.10.1 Grundsätze Nutztier und Umwelt aufweisen, Organisch-biologische Pflanzenzüchtung ist nachhaltig, • eine möglichst leichte und schnelle Abbaubarkeit zu fördert die genetische Diversität und stützt sich auf die unkritischen Abbauprodukten aufweisen, natürliche Reproduktionsfähigkeit der Pflanze. Sie hat • geringe Rückstände bilden, und einen ganzheitlichen Ansatz, respektiert die natürliche • über deren Aktivsubstanzen ein möglichst umfassendes Kreuzungsbarrieren und basiert auf fertilen Pflanzen. Im wissenschaftliches und Erfahrungswissen vorliegen. Züchtungsprozess gilt die besondere Aufmerksamkeit Die für die Verwendung als Reinigungs- und Desinfek- den Beziehungen der Pflanze zum Boden, zur Umwelt tionsmitteln zulässigen Wirkstoffe sind in Anhang 10.8 und zu den Menschen. aufgeführt. Organisch-biologische Pflanzenzüchtung und Sorten entwicklung leisten einen Beitrag zur regionalen Er- nährungssouveränität der Menschen. Sie dient dem Ge- meinwohl der Gesellschaft.
Pflanzenbau · Bioland-Richtlinien 24. März 2021 Organisch-biologische Pflanzenzüchtung verfolgt das Die Saat-/Pflanzgutvermehrung einer organisch-bio- Ziel, Saatgut und Sorten als Kulturgut zu erhalten und logisch gezüchteten Sorte erfolgt auf allen Stufen auf weiter zu entwickeln. BIOLAND-zertifizierten Standorten. Im Einzelfall können mit Genehmigung von BIOLAND auch andere 3.10.2 Züchtung und Selektion ökologisch bewirtschaftete Standorte genutzt werden. Als Eltern sind alle Sorten nutzbar, die nicht mit im BIOLAND-Anbau grundsätzlich verbotenen Züch 3.10.4 Zuchtziele tungstechniken (wie z. B. gentechnische Verfahren) ge- Zuchtziele müssen kulturbezogen definiert werden. züchtet wurden. Grundsätzlich ist die Pflanzengesundheit ein wesent- Das Genom wird als unteilbare Einheit respektiert. licher Aspekt. Bei der Züchtung wird eine hohe Wi- Technische Eingriffe in das Genom sind nicht erlaubt derstandsfähigkeit, Toleranz oder Resistenz gegenüber (z. B. Bestrahlung mit ionisierenden Strahlen, Verwen- Schädlingen und Krankheiten angestrebt. Eine gute dung mutagener Substanzen, Übertragung isolierter Nährstoffeffizienz sowie die Konkurrenzfähigkeit gegen- DNA, RNA oder Proteine). über Unkräutern sind ebenso wichtige Merkmale wie all- Die Zelle wird als unteilbare Einheit respektiert. Techni- gemein die Erzielung ausreichender und stabiler Erträ- sche Eingriffe in eine isolierte Zelle auf künstlichen Me- ge. Weiterhin werden eine hohe Vitalität der Pflanzen, dien sind nicht erlaubt (z. B. gentechnische Verfahren, sowie auch ernährungsphysiologische und sensorische Auflösung der Zellwand und Zerstörung des Zellkerns Qualitäten als Zuchtziele in die Selektionsentscheidun- für Cytoplastenfusion). gen eingebunden. Die Neukombination der Eigenschaften erfolgt inner- Berücksichtigung finden soll auch der Aspekt, dass Nek- halb der pflanzentypischen Kreuzungsbarrieren durch tar suchende, bestäubende Insekten von den Pflanzen die Verschmelzung von Eizelle und Pollen. profitieren können. Die natürliche Fortpflanzungsfähigkeit der Pflanzen ei- 12 ner neuen Sorte muss erhalten bleiben. Techniken, die die Keimfähigkeit bei samenvermehrten Kulturarten 3.10.5 Pflanzenzüchtung im sozialen Kontext Die Züchter von organisch-biologisch gezüchteten Sor- stark einschränken, sind verboten (z. B. so genannte Ter- ten können Sortenschutz genießen. Jegliche Patentie- minator-Techniken). rung ist jedoch nicht gewünscht und unzulässig. Die Selektion erfolgt auf BIOLAND-zertifizierten Der Zugang zu genetischen Ressourcen muss frei erhal- Standorten. Im Einzelfall können mit Genehmigung ten und das Züchterprivileg gewahrt bleiben. Die Kreuz- von BIOLAND auch andere ökologisch bewirtschaftete barkeit darf technisch nicht eingeschränkt werden (z. B. Standorte genutzt werden. durch männliche Sterilität ohne Restaurationsmöglich- Der Einsatz molekularer Marker für diagnostische Zwe- keit). cke (markergestützte Selektion) ist möglich. Züchtungsprogramme sollen einen partizipativen Ansatz Der gesamte Züchtungsprozess muss nachvollziehbar haben. Das heißt, alle Glieder der Wertschöpfungsket- und transparent dokumentiert werden (genutzte Eltern, te (Erzeuger, Handel, Hersteller, Konsumenten) sollen Techniken, Standorte und Flächen, Nachverfolgbarkeit nach Möglichkeit einbezogen werden. der Linien über die Generationen etc.). Die Informationen über die angewendeten Züchtungs- 3.10.6 Verwendung der Begriffe techniken müssen spätestens ab Vermarktungsbeginn „gezüchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ und einer neuen Sorte öffentlich verfügbar gemacht werden. „aus BIOLAND-Erhaltungsz ucht“ Sorten „gezüchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ ent- 3.10.3 Vermehrung und Erhaltungszüchtung stehen durch ein organisch-biologisches Züchtungspro- Die Erhaltungszüchtung und Gesundung erfolgt auf gramm, das auf allen Stufen transparent und durch Be- BIOLAND-zertifizierten Flächen. Im Einzelfall können auftragte des BIOLAND-Verbandes überprüfbar ist. mit Genehmigung von BIOLAND auch andere ökolo- Wenn die in diesen Richtlinien genannten Vorgaben gisch bewirtschaftete Standorte genutzt werden. erfüllt sind und dieses durch den BIOLAND-Verband Ausgenommen von dieser Regelung ist die Nutzung der anerkannt wurde, kann eine Sorte mit dem Hinweis „ge- Meristemkultur für die Gesundung (Virusfreiheit) bei züchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ auf dem Markt vegetativ vermehrten Arten wie z. B. Kartoffel, Erdbee- angeboten werden. re, Himbeere.
Bioland-Richtlinien 24. März 2021 · Pflanzenbau Der Hinweis „aus BIOLAND-Erhaltungszucht“ kann erst verwendet werden, wenn die Erhaltung mindestens über 4 Jahre auf BIOLAND-Flächen erfolgt ist. Nur biologisch gezüchtete Sorten können mit dem Hinweis „aus BIOLAND-Erhaltungszucht“ gekennzeichnet wer- den. Ob eine Sorte biologisch gezüchtet wurde, bedarf der Beurteilung und ausdrücklichen Feststellung durch BIOLAND. Alle Sorten, die mit einem BIOLAND-Hinweis verse- hen werden, müssen die gesetzlichen Vorgaben des Saat- gut- und Sortenrechts erfüllen. Die Verwendung der Begriffe „gezüchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ und „aus BIOLAND-Erhal- tungszucht“ in Verbindung mit Marktprodukten wie Konsumware, Futterware oder Saatgut ist nur zulässig, wenn auch diese Endprodukte BIOLAND-zertifiziert sind. Wenn für den Anbau eines beliebigen, nicht von BIOLAND zertifizierten Erzeugnisses Saatgut einer Sorte „gezüchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ bzw. „aus BIOLAND-Erhaltungszucht“ verwendet wurde, ist jegliche Verwendung des Begriffs BIOLAND am End- produkt unzulässig. 3.10.7 Nachträgliche Anerkennung Eine Sorte, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ge- 13 züchtet wurde, kann auf Antrag als Sorte „gezüchtet ge- mäß BIOLAND-Richtlinien“ von BIOLAND anerkannt werden, wenn die Einhaltung der Vorgaben dieser Richt- linien belegbar und glaubhaft nachweisbar ist.
Tierhaltung · Bioland-Richtlinien 24. März 2021 4 Tierhaltung 4.1 Bedeutung und Ziele der Tierhaltung raum, natürliches Licht, Schatten, Windschutz, frische im organisch-biologischen Betrieb Luft und frisches Wasser. Die Tierhaltung ist ein sinnvolles Bindeglied im Be- Die Haltungsgebäude müssen entsprechend der Tierart triebskreislauf. und dem Alter ein angemessenes Stallklima bieten, u. a. Für die Gesundheit, die Leistungsfähigkeit und das in Bezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftbewe- Wohlbefinden der Tiere sind eine artgerechte Haltung gung, Staubbelastung und Konzentration von schädli- sowie eine fürsorgliche Betreuung durch den Menschen chen Gasen. Voraussetzung. Die Möglichkeit zu Auslauf und/oder Weidegang ist für Voraussetzung für die Erzeugung hochwertiger, gesun- alle Nutztiere vorgeschrieben, sofern keine anders lau- der Lebensmittel ist ein hoher Tiergesundheits- und tende Verordnung dem entgegen steht, z. B. im Rahmen Tierwohlstatus. Zu diesem Zweck sorgt jeder tierhalten- der Tierseuchenbekämpfung. de Betrieb durch geeignete Managementmaßnahmen für Haltungsbedingte Verhaltensabweichungen, Verletzun- eine gute Haltungspraxis. gen und Krankheiten müssen vermieden werden. Her- Mit Hilfe der Tiere werden die auf dem Betrieb anfallen- dentiere dürfen nicht einzeln gehalten werden. Eine den Futterstoffe zur Erzeugung hochwertiger Lebens- Einzelhaltung ist nur für männliche Zuchttiere, im mittel genutzt. Krankheitsfall, gegen Ende der Trächtigkeitszeit und in Die Tierhaltung ist so zu gestalten, dass eine verlustarme Kleinbeständen zulässig. Erzeugung, Lagerung und Ausbringung der in der Tier- Nutztiere müssen gegen Raubtiere ausreichend geschützt 14 haltung anfallenden wirtschaftseigenen Dünger gewähr- leistet ist. Diese dienen der Erhaltung und dem Aufbau werden. der Bodenfruchtbarkeit im Betrieb. 4.2.1.2 Flächenanforderungen Die Flächenanforderungen für den Innen- und Außen Eigenbedarfstiere bereich des Haltungssystems sind für jede Tierkategorie Für Nutztiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf in Anhang 10.6 aufgeführt. Für die Haltung von Dam- gehalten werden, gelten die speziellen Vorgaben von und Rotwild gelten die Vorgaben in 4.2.7. BIOLAND bezüglich Tierzahl-Obergrenzen, Haltungs- Bei Haltungssystemen für Säugetiere mit nicht eindeuti- anforderungen, Fütterung und Tierzukauf. Eine paral- ger Trennung zwischen Innen- und Außenbereich müs- lele Haltung von Eigenbedarfstieren und BIOLAND- sen die Flächenanforderungen in der Summe erfüllt sein. Tieren der gleichen Art ist nicht zulässig. Bei Haltungssystemen für Wiederkäuer und Pferde mit Laufstallhaltung und Sommerweidegang kann die Flä- chenanforderung für den Außenbereich gem. 10.6 im 4.2 Haltungsanforderungen Winter entfallen. Zur Berechnung der Stallfläche kön- 4.2.1 Allgemeines nen in diesem Fall auch ständig zugängliche, befestigte, 4.2.1.1 Grundsatz nicht überdachte Stallflächen berücksichtigt werden. Eine artgerechte Haltung der Tiere muss das Ziel auf je- In Gebieten mit geeigneten Klimaverhältnissen, die es dem Betrieb sein. Das bedeutet, dass das arteigene Ver- erlauben, dass die Tiere ganzjährig im Freien leben, sind halten wie das Bewegungs-, Ruhe-, Nahrungsaufnahme-, keine Stallungen vorgeschrieben. Sozial-, Komfort- und Fortpflanzungsverhalten weitest- gehend ermöglicht wird. Die Beachtung von für die Tier- 4.2.1.3 Lauf- und Liegeflächen haltung geltenden Verordnungen und Fachgesetze gilt als Ställe mit vollständig perforierten Bodenflächen (Voll Grundvoraussetzung für die Einhaltung der BIOLAND- spaltenböden, Flatdecks, Käfige) sind nicht zugelassen. Richtlinien. Zur Förderung von Robustheit und Vitalität Die Schlitz- und Lochweiten bei perforierten Böden sollen die Tiere sich häufig mit Witterung und Klima des sind an die Tiergröße anzupassen. Spaltenböden müssen Standortes auseinandersetzen können. in technisch einwandfreiem Zustand sein. Flächenspal- Zu einer artgerechten Haltung gehören während des ten sind zu bevorzugen. gesamten Jahres ausreichender Bewegungs- und Ruhe-
Bioland-Richtlinien 24. März 2021 · Tierhaltung Der überwiegende Teil der zugänglichen Bewegungs- Die Mindestweidefläche beträgt 600 qm je Großviehein- und Ruhefläche für jede Säugetierkategorie muss aus heit (HI-Tier) während der gesamten Vegetationsdauer. einer geschlossenen Bodenfläche (keine Spaltenböden) Bei extremer Nässe oder Trockenheit ist die kurzfristige bestehen. Aussetzung des Weidegangs möglich. Die Lauffläche muss rutschfest und trittsicher sein. Nur für am 1.12.2018 bereits bestehende BIOLAND- Ein weicher, trockener und sauberer Liegebereich ist für Betriebe gilt bis längstens 31.12.2030: Stehen beweidbare Wiederkäuer, Schweine, Pferde und Kaninchen jederzeit Flächen in einem ausreichenden Umfang nicht dauerhaft durch ausreichende Einstreu (i. d. R. Stroh) zu gewähr- zur Verfügung, muss neben gegebenenfalls vorhandenen leisten. Teilweiden ein ganzjährig nutzbarer Auslauf im Freien Stroh zur Einstreu soll, soweit verfügbar, aus dem eige- entsprechend 10.6 der Richtlinien vorhanden sein. nen Betrieb oder aus anderen Öko-Betrieben stammen. Für einzelne Tiere oder Tiergruppen, die aufgestallt wer- Konventionelles Einstreustroh sollte auf Flächen mit den müssen (z. B. zum Decken, Besamen, zur Vorberei- geringer Bewirtschaftungsintensität erzeugt worden sein tungsfütterung (3 Wochen), Frischmelker (2 Wochen), und soll im Vorernte-Verfahren nicht mit Glyphosat- bei Gefahren durch Raubtiere, etc.) kann alternativ ein haltigen Herbiziden behandelt worden sein. ganzjährig nutzbarer Auslauf im Freien entsprechend 10.6 der Richtlinien angeboten werden (unbeschadet da- 4.2.1.4 Auslaufzugang und -pflege von gilt 4.2.1.2 weiterhin). Einzelne kranke und kalbende Zugang zum Auslauf oder zur Weide muss immer dann Tiere sind von der Auslaufverpflichtung ausgenommen. gewährt werden, wenn der physiologische Zustand der Um genügend Weideflächen anzubieten, müssen in Tiere, die klimatischen Bedingungen und der Bodenzu- Stallnähe beweidbare Flächen auf Wiesen- und auf stand dies gestatten. Ackerflächen im Rahmen üblicher Fruchtfolgen und ent- Die Besatzdichte darf auf Freiflächen nicht dazu führen, sprechender Bodenqualitäten eingerichtet werden. dass der Boden – außer an Futter- und Tränkestellen – Freies Abkalben unter hygienisch einwandfreien Bedin- zertrampelt wird. Eine Überweidung ist zu vermeiden. gungen ist zu ermöglichen. 15 4.2.1.5 Bau und Betrieb von Stallgebäuden 4.2.2.1.1 Laufstallhaltung Bei Stallneubauten ist der Standort so zu wählen, dass ein Laufställe, die den Kühen die dauernde Möglichkeit zur möglichst umfangreiches Weideangebot zur Verfügung freien Bewegung geben, sind anzustreben. Sackgassen steht. Der Standort ist mit B IOLAND abzustimmen. und Engpässe im Stall sollen vermieden werden. Stallneu- und -umbauten ab 3000 Legehennen müssen Ein ganzjähriger Auslauf im Freien ist dann vorgeschrie- vor Baubeginn von BIOLAND genehmigt werden. ben, wenn im Sommer kein Weidegang erfolgt, weil kei- Bei Bau und Betrieb von Stallgebäuden ist auf ökologi- ne beweidbaren Flächen zur Verfügung stehen. sche Belange Rücksicht zu nehmen. Gesundheits- und Auch im Winter ist nach Möglichkeit ein regelmäßiger umweltgefährdende Stoffe sind bei den Baumaterialien Auslauf im Freien anzubieten. und deren Behandlung nach Möglichkeit zu vermeiden. In Laufställen muss für jedes Tier ein Liege- und ein Heimische Baumaterialien sind zu bevorzugen. Fressplatz zur Verfügung stehen. Eine geringfügige Ver- Der Einsatz nicht regenerativer Energieträger ist beim ringerung der Anzahl der Fressplätze ist bei ständiger Bau und Betrieb von Ställen möglichst zu verringern. Verfügbarkeit von Futter (Vorratsfütterung) mit Geneh- Neu- und Umbauten in der Tierhaltung sollen dem neu- migung durch BIOLAND möglich. esten Wissensstand über die artgerechte Tierhaltung Liegeboxen müssen durch ihre Maße und Ausführung entsprechen. ein artgerechtes Abliegen und Aufstehen ermöglichen. Neubauten für Wiederkäuer werden als Laufställe ausge- führt. Der Neubau von Anbindeställen ist nicht zulässig. 4.2.2.1.2 Anbindehaltung Bei Neu- und Umbauten hat bei der Planung eine Ab- Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kontrollbe- stimmung mit BIOLAND zu erfolgen. hörden ist die Anbindehaltung für kleine Bestände mög- lich, sofern die Kühe während der Weidezeit Zugang zu 4.2.2 Rinderhaltung Weideland und mindestens zweimal wöchentlich Auslauf 4.2.2.1 Milchvieh- und Mutterkuhhaltung erhalten, wenn das Weiden nicht möglich ist. Kühe müssen in der Vegetationsperiode Zugang zu Wei- Die Anbindehaltung für einzelne Tiere aus Sicherheits- deland erhalten. und Tierschutzgründen ist mit Genehmigung durch BIOLAND möglich, sofern sie zeitlich begrenzt ist.
Tierhaltung · Bioland-Richtlinien 24. März 2021 Standbreite, Standlänge, Anbindetechnik und Trogkan- 4.2.2.3 Kälberhaltung tengestaltung müssen ein artgerechtes Aufstehen, Ablie- Die Kälber sollen nach der Geburt mindestens einen Tag gen und Fressen sowie eine ausreichende Körperpflege bei der Mutter bleiben. Die Unterbringung in Einzel ermöglichen. boxen nach der ersten Lebenswoche ist verboten. Ab der Die Kühe müssen vollständig auf der planbefestigten zweiten Lebenswoche müssen die Kälber bei entspre- und ausreichend eingestreuten Standfläche stehen und chender Bestandsgröße in Gruppen gehalten werden. liegen können. Die Anbindehaltung von Kälbern und unter einem Jahr Starre Halsrahmen und straff gespannte Ketten oder Ny- alten Jungrindern ist nicht erlaubt. longurte sind nicht zugelassen. Kuhtrainer sind verboten. 4.2.3 Schweinehaltung Schweine müssen einen Auslauf erhalten. 4.2.2.2 Zucht- und Mastrinderhaltung Schweine müssen außer im späten Trächtigkeitsstadium Alle Zucht- und Mastrinder sollen die Möglichkeit ha- und während der Säugezeit bei Sauen in Gruppen gehal- ben, sich ganzjährig frei zu bewegen. ten werden. Aufzucht- und Mastrinder ab 12 Monaten müssen in der Die Anbindung von Sauen ist ausgeschlossen. Vegetationsperiode Zugang zu Weideland erhalten. Die Eine Fixierung ist nur bei Problemsauen während und Mindestweidefläche beträgt 600 qm je Großvieheinheit nach dem Abferkeln möglich. (HI-Tier) während der gesamten Vegetationsdauer. Bei Es muss eine Wühlmöglichkeit vorhanden sein. extremer Nässe oder Trockenheit ist die kurzfristige Während des Sommerhalbjahres ist für Zuchtschweine, Aussetzung des Weidegangs möglich. soweit möglich, Weidegang durchzuführen. Die Weide Nur für am 1.12.2018 bereits bestehende Bioland-Be- soll mit Schattenbereich und Suhle ausgestattet sein. triebe gilt bis längstens 31.12.2030: Stehen für diese Kategorie beweidbare Flächen in einem ausreichenden 4.2.4 Schaf- und Ziegenhaltung 16 Umfang nicht dauerhaft zur Verfügung, muss neben gegebenenfalls vorhandenen Teilweiden ein ganzjäh- Die Ställe müssen als Laufställe ausgeführt sein. Schafe und Ziegen müssen in der Vegetationsperiode rig nutzbarer Auslauf im Freien entsprechend 10.6 der Zugang zu Weideland erhalten. Stehen beweidbare Flä- Richtlinien vorhanden sein (unbeschadet davon gilt chen in einem ausreichendem Umfang nicht dauerhaft 4.2.1.2 weiterhin). zur Verfügung, muss zusätzlich zur Weide ein ganzjäh- Für Bullen kann alternativ ein ganzjährig nutzbarer Aus- rig nutzbarer Auslauf im Freien entsprechend 10.6 der lauf im Freien entsprechend 10.6 der Richtlinien ange- Richtlinien angeboten werden. boten werden. Für Milchschaf- und Milchziegenbetriebe gilt: Für weibliche Tiere < 12 Monate und für einzelne Tiere • Wenn nicht ausreichende Weideflächen zur Verfügung oder Tiergruppen, die aufgestallt werden müssen (z. B. stehen, um geeignete Weidemanagementmaßnahmen zum Decken, Besamen, bei Gefahren durch Raubtiere), zur Regulierung des Parasitendrucks einhalten zu kön- kann alternativ ein ganzjährig nutzbarer Auslauf im Frei- nen, muss kein Weidegang gewährt werden. en entsprechend 10.6 der Richtlinien angeboten werden. • Wenn die Tiere in unterschiedliche Leistungsgruppen Kranke Einzeltiere sind von der Auslaufverpflichtung eingeteilt sind, ist es ausreichend, wenn einer Leis- ausgenommen. tungsgruppe Weidegang gewährt wird; diese Gruppe Um genügend Weideflächen anzubieten, müssen be- muss dabei eine der Anzahl der Leistungsgruppen ent- weidbare Flächen auf Wiesen- und auf Ackerflächen sprechende Herdengröße haben. im Rahmen üblicher Fruchtfolgen und entsprechender • Tieren, denen kein Weidegang gewährt wird, muss ein Bodenqualitäten eingerichtet werden, sofern damit eine ganzjähriger Auslauf im Freien entsprechend 10.6 der praktikable Weideinfrastruktur geschaffen werden kann. Richtlinien angeboten werden. Während der Endmast ist bei Mastrindern für max. 1/5 der Lebenszeit und auf jeden Fall nicht länger als 3 Mo- Um genügend Weideflächen anzubieten, müssen in nate die Stallhaltung ohne Auslauf zulässig. Stallnähe beweidbare Flächen auf Wiesen- und auf Anbindehaltung ist nur für über ein Jahr alte Zucht- und Ackerflächen im Rahmen üblicher Fruchtfolgen und ent- Mastrinder zugelassen. In diesem Fall gelten die Rege- sprechender Bodenqualitäten eingerichtet werden. lungen von 4.2.2.1.2 entsprechend.
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