Bioland Richtlinien Fassung vom 18. März 2019

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Bioland        Fassung vom
              18. März 2019

Richtlinien
Bioland-Richtlinien 18. März 2019 · Inhalt

Inhalt
Inhaltsverzeichnis                             3   7 Verarbeitung                                             39
                                                     7.1   Ziele der Verarbeitungsrichtlinien                 39
1 Vorwort                                      5     7.2 	Geltungsbereich der
                                                           Verarbeitungsrichtlinien                           39
2 Grundsätzliche Bestimmungen                  6     7.3   Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe               39
  2.1   Gentechnik                             6     7.4   Verarbeitung                                       40
  2.2   Standort                               6     7.5   Verpackungsmaterialien                             41
  2.3   Luft-, Boden- und Wasserschutz         6     7.6 	Kennzeichnung von verarbeiteten                    41
  2.4 	Überbetriebliche Nutzung von           6           BIOLAND-Produkten
        Maschinen und Geräten                        7.7   Lagerung und Transport                             41
  2.5   Erneuerbare Energien                   6     7.8   Transparenz und Produktidentifikation              42
  2.6   Soziale Verantwortung                  7     7.9   Durchführung und Kontrolle                         42
                                                     7.10 Schadstoffüberprüfung                               43
3 Pflanzenbau                                  9     7.11 Informations- und Meldepflicht                      43
  3.1   Bodenfruchtbarkeit                     9
  3.2   Fruchtfolge                            9   8 Vermarktung                                              44
  3.3   Bodenbearbeitung                       9     8.1   Grundsätze                                         44
  3.4   Düngung und Humuswirtschaft            9     8.2   Produktionserhebung                                44
  3.5   Saatgut, Jungpflanzen und Pflanzgut   10     8.3   Kennzeichnung und Verpackung                       44
  3.6   Pflanzenschutz                        10     8.4   Zukauf für Direktvermarkter                        44
  3.7   Beikrautregulierung                   11     8.5   Verkauf an gewerbliche Abnehmer                    44
  3.8   Reinigung und Desinfektion            11     8.6   Verwendung der Marke BIOLAND                       44
  3.9   Wildsammlung
  3.10 Pflanzenzüchtung
                                              11
                                              11
                                                     8.7   Gewerbliche Hofläden und Marktstände               44
                                                                                                                    3
                                                   9 Vertrags- und Kontrollwesen                              45
4 Tierhaltung                                 14     9.1   Zuständige Gremien                                 45
  4.1	Bedeutung und Ziele der Tierhaltung    14     9.2   Umstellung                                         45
        im organisch-biologischen Betrieb            9.3   Kontrolle                                          46
  4.2   Haltungsanforderungen                 14     9.4   Inkrafttreten und Übergangsregelungen              47
  4.3   Umgang mit Tieren                     22
  4.4   Tierbesatz und Futterzukauf           23   10 Anhang                                                  48
  4.5   Fütterung                             24     10.1 	Zugelassene Bodenverbesserungs- und               48
  4.6   Tiergesundheit                        25           Düngemittel sowie Substratbestandteile
  4.7   Tierzucht                             26     10.2 	Zugelassene Pflanzenbehandlungsmittel             48
  4.8   Tierzukauf                            26           und -verfahren
  4.9   Tierkennzeichnung                     27     10.3 Berechnung des Viehbesatzes                         49
  4.10 Imkerei                                27     10.4 	Übergangsregelungen für den                       50
  4.11 Teichwirtschaft                        30           zulas­sungspflichtigen Futtermittelzu­-
                                                           kauf aus nicht-ökologischer Herkunft
5 Gartenbau und Dauerkulturen                 33     10.5 	Arzneimittel, deren Anwendung in der              51
  5.1   Gemüsebau                             33           Tierhaltung verboten bzw. beschränkt ist
  5.2   Kräuteranbau                          33     10.6 	Flächenanforderungen für die                      52
  5.3   Sprossen und Keimlinge                34           Nutztierhaltung
  5.4   Pilzerzeugung                         34     10.7 	Reinigungs- und Desinfektionsmittel               55
  5.5   Obstbau                               35           für Ställe, Einrichtungen und Geräte
  5.6   Weinbau                               35     10.8	Liste der zugelassenen Wirkstoffe in               55
  5.7   Hopfenbau                             36           Reinigungs- und Desinfektionsmitteln
  5.8   Zierpflanzen, Stauden und Gehölze     36           im Pflanzenbau
                                                     10.9 	Liste der Verarbeitungsrichtlinien                55
6 Lagerung                                    38           (Branchenrichtlinien)
Herausgeber:

Bioland e. V.
Verband für organisch-biologischen Landbau
Kaiserstraße 18, 55116 Mainz
T. 06131 23979-0
F. 06131 23979-27
info@bioland.de
www.bioland.de
Bioland-Richtlinien 18. März 2019 · Vorwort

1       Vorwort

                                          „Keine naturwidrige Handlung bleibt ohne Folgen.
                                          Kein natürliches Prinzip kann man unbestraft verletzen,
                                          keine natürliche Ordnung beseitigen ohne Gefahr für sich selbst.
                                          Die Einordnung des Menschen in die Ordnungen der Schöpfung
                                          ist eine unabdingbare Voraussetzung für sein Leben.“
                                                                                    Dr. H. P. Rusch

Dr. Hans Müller und Dr. Hans Peter Rusch begründe-         Text „BIOLAND“ genannt) zusammengeschlossen und
ten mit ihren Arbeiten über die Pflege des Bodens und      die vorliegenden Richtlinien erarbeitet.
die Erhaltung seiner langfristigen Fruchtbarkeit die or-
ganisch-biologische Landbaumethode. Diese beruht auf       Die Richtlinien sollen die Anwendung der organisch-
einer genauen Beachtung biologischer Wirkungszusam-        biologischen Landbaumethode im Detail erklären, die
menhänge zwischen Boden – Pflanze – Tier und Mensch,       Umstellung auf diese Wirtschaftsweise beschreiben und
mit dem Ziel einer optimalen Pflege biologischer Re-       die Überprüfung des so definierten Anbaus ermöglichen.
gelsysteme im landwirtschaftlichen Bereich. Landwirt-      An dem gemeinsamen Ziel der Erhaltung unserer na-
schaftliche Produkte werden innerhalb des möglichst
geschlossenen Betriebskreislaufes im Sinne einer echten
                                                           türlichen Lebensgrundlagen weiterzuarbeiten und die
                                                           Richtlinien entsprechend dem neuesten Erkenntnisstand
                                                                                                                         5
Urproduktion erzeugt. Die gemeinschaftliche Aufgabe        zu verbessern, bleibt Aufgabe der bei BIOLAND zusam-
des organisch-biologischen Anbaus besteht darin:           mengeschlossenen Menschen.
•	Die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser
   und Luft zu pflegen.                                    EG-Verordnung zum ökologischen Landbau
•	Lebensmittel mit hohem gesundheitlichen Wert zu         Bei der Gestaltung dieser Richtlinien wurden die „Ver-
   erzeugen.                                               ordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni
•	Aktiven Natur- und Artenschutz zu betreiben.            2007 über die ökologische/biologische Produktion und
• Umweltbelastungen zu vermeiden.                          die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Er-
•	Nutztiere artgerecht zu halten.                         zeugnissen“ und die „Verordnung (EG) Nr. 889/2008
•	Einen Beitrag zu leisten zur Lösung der weltweiten      der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchfüh-
   Energie- und Rohstoffprobleme.                          rungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007
•	Die Grundlage für die Erhaltung und Entwicklung         des Rates über die ökologische/biologische Produk­
   freier ­bäuerlicher Strukturen zu schaffen.             tion und die Kennzeichnung von ökologischen/biolo-
                                                           gischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/
Jahrzehntelang haben Bauern nach den Erkenntnissen von­    biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrol-
Dr. Müller und Dr. Rusch gearbeitet und diese gemein-      le“ und deren Änderungsverordnungen berücksichtigt.
sam in der Praxis weiterentwickelt. Dadurch ist es ihnen   BIOLAND-Vertragsbetriebe sind zur Einhaltung der
                                                           ­
in ihren Bereichen gelungen, den negativen Auswirkun-      Vorgaben dieser EG-Verordnungen in ihrer jeweils gül-
gen der Agrar- und Gesellschaftspolitik zu begegnen,       tigen Fassung verpflichtet.
eine umweltgerechte Landwirtschaft zu betreiben und in
Zusammenarbeit mit Verarbeitern und Verbrauchern die       Hinweis
Vernichtung bäuerlicher Existenzen aufzuhalten. Diese      Wird im folgenden Text die Verwendung der Marke
Bauern, Gärtner, Winzer und Imker haben sich in der        ­BIOLAND angesprochen, ist gleichermaßen die Ver-
Bundesrepublik Deutschland zum BIOLAND e. V. Ver-           wendung des Verbands­namens BIOLAND einbezogen.
band für organisch-biologischen Landbau (im weiteren
Grundsätzliche Bestimmungen · Bioland-Richtlinien 18. März 2019

    2         Grundsätzliche Bestimmungen

    2.1 Gentechnik                                                    Insekten sollen Nützlinge gefördert und die Selbstregu-
      2.1.1 Ausschluss der Gentechnik                                 lation im Ökosystem verbessert werden.
    Gentechnisch bzw. genetisch veränderte Organismen
    im Sinne der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG (GVO)
    sowie Erzeugnisse, die aus oder durch GVO erzeugt
    ­                                                                 2.3 Luft-, Boden- und Wasserschutz
    wurden, sind mit der ökologischen Wirtschaftsweise un-            Mit Wasser ist ressourcenschonend umzugehen, die
    vereinbar.                                                        Auswirkungen von Wasserentnahmen müssen beobach-
    GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeug-                   tet werden. Wo es möglich ist, soll Regenwasser aufge-
    nisse dürfen nicht in Lebens- oder Futtermitteln oder             fangen und genutzt werden. Kulturmaßnahmen dürfen
    als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff,          nicht zur Versalzung von Boden und Wasser führen.
    Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer,              Abdeckmaterialien wie Mulch- und Silofolien, Verfrü-
    Pflanzenvermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder                 hungsfolien, Vliese, Kulturschutznetze etc. dürfen nur
    Tier in der Erzeugung, Herstellung und Verarbeitung               dann verwendet werden, wenn sie auf Basis von Poly-
    von BIOLAND-Produkten verwendet werden.                           carbonaten (z. B. Polyethylen, Polypropylen) hergestellt
                                                                      worden sind. Gebrauchte Folien müssen wenn mög-
      2.1.2 Begriffsbestimmungen                                      lich dem Recycling zugeführt werden. Es ist verboten,
    Ein „gentechnisch veränderter Organismus (GVO)“ ist               Kunststoffe auf dem Feld zu verbrennen.
    jeder Organismus gemäß der Begriffsbestimmung von

6   Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäi-
    schen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über              2.4 Überbetriebliche Nutzung von
    die ökologische/biologische Produktion und die Kenn-              Maschinen und Geräten
    zeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.             Maschinen und Geräte, die auch in der konventionellen
                                                                      Erzeugung eingesetzt werden (z. B. über Maschinenrin-
                                                                      ge), müssen sorgfältig entleert und gereinigt werden, be-
    2.2 Standort                                                      vor sie auf BIOLAND-Betrieben zum Einsatz kommen.
      2.2.1 Standortauswahl                                           Hierzu gehören auch mobile Mahl- und Misch­anlagen
    Bei der Standortwahl ist die Belastung durch Schadstoffe          für Futter.
    aus der Umwelt und aus der vorherigen Nutzung zu be-
    rücksichtigen. Besteht die Gefahr einer Belastung, müs-
    sen Nahrungsmittel und Boden untersucht werden. Flä-              2.5 Erneuerbare Energien
    chen, die durch Belastungen betroffen sind, können für            Ziel ist, dass BIOLAND-Betriebe Energie effizient ein-
    den organisch-biologischen Landbau nur dann genutzt               setzen und dass ein hoher Anteil dieser Energie aus er-
    werden, wenn sich die betreffenden Belastungen durch              neuerbaren Quellen stammt.
    geeignete Maßnahmen (z. B. Schutzpflanzungen) redu-
    zieren lassen. BIOLAND kann die Nutzung der Marke                   2.5.1 Betrieb von Ökogasanlagen und
    BIOLAND für Produkte untersagen, die auf von Be-                    Verwendung von Gärresten
    lastungen betroffenen Flächen, Teilflächen oder Rand­             Für Ökogasanlagen gilt das Ziel, ausschließlich Fermen-
    flächen erzeugt werden.                                           tationsstoffe zu vergären, die aus biologischer Erzeu-
    Die Rodung von primären Ökosystemen ist verboten.                 gung stammen. Eine sinnvolle Abwärmenutzung und ein
                                                                      möglichst hoher Gesamtwirkungsgrad sind anzustreben,
      2.2.2 Ökologische Gestaltung                                    um eine möglichst hohe Energieeffizienz zu erzielen.
    Um die Gesundheit und Widerstandskraft der Pflanzen               Wenn zum Betreiben einer Ökogasanlage die Zusam-
    zu fördern, muss der Standort unter ökologischen Ge-              menarbeit mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben
    sichtspunkten gestaltet werden. Zum Beispiel durch die            erforderlich ist, um die notwendigen Mengen an Fer-
    Anlage und Erhaltung von Hecken, die Einrichtung von              mentationsstoffen bereitzustellen, sind Biobetriebe zu
    Nistplätzen und die Gewährung von Unterschlupf für                bevorzugen.
Bioland-Richtlinien 18. März 2019 · Grundsätzliche Bestimmungen

  2.5.1.1 Anforderungen für Ökogasanlagen                     Die Einhaltung der Vorgaben für Ökogas- und Agrogasan-
Für Ökogasanlagen gilt:                                       lagen müssen kontrolliert und durch Konformitätsbeschei-
Alle Fermentationsstoffe müssen in Anh. 10.1 (Zugelas-        nigungen nachgewiesen werden.
sene Bodenverbesserungs- und Düngemittel sowie Sub­
stratbestandteile) aufgeführt sein.
Mindestens 60 % der Fermentationsstoffe müssen aus            2.6 Soziale Verantwortung
biologischer Erzeugung stammen.                                 2.6.1 Grundsätze
Weitere 15 % der Fermentationsstoffe müssen ebenfalls         Die Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und
aus biologischer Erzeugung stammen oder dürfen aus            soziale Gerechtigkeit sind Grundlagen für die Erzeu-
folgenden Komponenten bestehen:                               gung und Herstellung von BIOLAND-Produkten.
•	Wirtschaftsdünger von konventionellen Betrieben            Wenn die Erzeugung auf groben Fällen sozialer Un-
   gemäß Anhang 10.1.2,                                       gerechtigkeit basiert, ist die Verwendung der Marke
•	Pflanzenaufwuchs von Flächen, die Naturschutz-             ­BIOLAND nicht gestattet.
   Schutzgebietsverordnungen unterliegen, oder
•	Pflanzenaufwuchs von konventionellen Klee/                   2.6.2 Gestaltung der Arbeits- und
   Kleegras-, Luzerne/Luzernegras-Flächen oder                  Sozialbedingungen für Beschäftigte
   Leguminosen-­Gemengen, jeweils ohne Mais.                  Beschäftigte im Sinne dieser Richtlinien sind neben
Die Konformität dieser Fermentationsstoffe ist mit ge-        ­dauerhaft Beschäftigten auch Saisonarbeitskräfte sowie
eigneten Nachweisen zu belegen.                                Arbeiter in Subunternehmen.
Die %-Anteile müssen in einem dreijährigen Durch-              Für alle auf BIOLAND-Betrieben arbeitenden Men-
schnitt eingehalten werden.                                    schen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Sozial-
                                                               und Arbeitsrechts. Insbesondere sind hierbei folgende
  2.5.1.2 Anforderungen für die Verwendung                     Anforderungen nachprüfbar zu erfüllen:
  von Gärresten als Dünger
Nährstoffe, die BIOLAND-Betriebe aus betriebseigener
                                                               Alle Menschen, die auf einem BIOLAND-Betrieb arbei-
                                                               ten, erfahren Chancengleichheit unabhängig von ethni-
                                                                                                                               7
Erzeugung in eine Ökogasanlage oder Agrogasanlage              scher Herkunft, Glauben, Geschlecht, Mitgliedschaften
hineingegeben haben und als Gärreste zurückführen,
­                                                              und politischen Überzeugungen. Die Entlohnung und
gelten nicht als Nährstoffzukauf.                              alle weiteren Leistungen und Angebote an die Beschäf-
Gärreste aus Ökogasanlagen gelten als zugelassenes             tigten folgen nachvollziehbaren, allgemein anzuwen-
Düngemittel (siehe 10.1.3).                                    denden Grundsätzen, die jedwede Benachteiligung aus-
Wenn ein BIOLAND-Betrieb für eine Ökogas- oder                 schließen. BIOLAND-Betriebe stellen sicher, dass zur
Agrogasanlage Fermen­ta­tionsstoffe zukauft und die Gär-       Vertretung der Arbeitnehmer ein Arbeitnehmervertreter
reste auf die eigenen Flächen ausbringt, gelten diese Fer-     benannt oder gewählt wird.
mentationsstoffe als Zukaufdünger und müssen bei der           Die Betriebe verpflichten sich, Zwangsarbeit oder jede
Berechnung der zulässigen Zukaufdüngermenge (siehe             Art von unfreiwilliger Arbeit auszuschließen.
3.4.4) berücksichtigt werden.                                  Betriebe dürfen keine Kinder einstellen. Die Mitarbeit
Für Gärreste aus Agrogasanlagen gilt: BIOLAND-Be-              von Kindern ist nur auf dem eigenen Familien- oder ei-
triebe dürfen nur die äquivalente Nährstoffmenge, sie          nem Nachbar-Betrieb sowie unter Beachtung der gesetz-
aus eigener Erzeugung oder als zugekaufter konv. Wirt-         lichen Vorschriften gestattet. Dabei muss speziell folgen-
schaftsdünger (gem. 10.1.2) in eine Agrogasanlage hin-         des erfüllt sein:
eingegeben haben, von dieser als Gärreste zurückneh-           •	Die Arbeit ist nicht gefährlich und gefährdet weder die
men.                                                              Gesundheit noch die Sicherheit der Kinder.
Alle Fermentationsstoffe müssen in Anh. 10.1 (Zugelas-         •	Die Arbeit gefährdet weder die schulische noch die
sene Bodenverbesserungs- und Düngemittel sowie Subs-              moralische, soziale und physische Entwicklung der
tratbestandteile) aufgeführt sein.                                Kinder.
Wenn Substrate aus nicht-biologischer Erzeugung als            •	Kinder werden bei der Arbeit von Erwachsenen beauf-
Kofermente in Ökogas- und Agrogasanlagen eingesetzt               sichtigt oder sind von einem Erziehungsberechtigten
werden, dürfen diese nicht mit Beizmitteln aus der Wirk-          autorisiert.
stoffgruppe der Neonicotinoide behandelt worden sein.
Grundsätzliche Bestimmungen · Bioland-Richtlinien 18. März 2019

    Alle Beschäftigten haben das Recht und die Freiheit, zur          Es sind Löhne zu vereinbaren, die mindestens den ge-
    Wahrnehmung ihrer Interessen sich zu versammeln und               setzlichen Mindestlöhnen bzw. den tariflichen Vereinba-
    zu organisieren. Niemand darf auf Grund einer Mit-                rungen entsprechen, soweit diese anwendbar sind.
    gliedschaft in einer Gewerkschaft benachteiligt werden.           Die Beschäftigten können frei entscheiden, einen Teil
    Der Arbeitgeber ist für Sicherheit und Gesundheit am              ihres Lohnes über Unterkunft, Essen oder andere Leis-
    Arbeitsplatz verantwortlich, dies beinhaltet gegebenen-           tungen des Betriebes zu erhalten. Der Wert dieser Ver-
    falls Schulungen der Beschäftigten, um etwaige Gefah-             günstigungen muss fair und angemessen sein. Eine obli-
    ren am Arbeitsplatz aufzuzeigen. Bei mehr als 5 Beschäf-          gatorische Reduzierung des Lohns durch den Betrieb ist
    tigten sind Hinweise zur „Sicherheit am Arbeitsplatz“ zu          nicht zulässig.
    erstellen und allen Beschäftigten zugänglich zu machen.           Im Einklang mit der saisonalen Arbeitsverteilung sind
    Alle Beschäftigten erhalten einen schriftlichen Arbeits-          Regelungen zum Umgang mit Überstunden als auch Re-
    vertrag, der die Grundlagen des Arbeitsverhältnisses re-          gelungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit zu verein-
    gelt und mindestens folgende Punkte enthält: Arbeitsbe-           baren. Diese Regelungen müssen den gesetzlichen Vor-
    schreibung, Arbeitsumfang und -begrenzung, Art sowie              gaben bzw. den tariflichen Vereinbarungen (soweit diese
    Höhe der Bezahlung.                                               vorhanden und anwendbar sind) entsprechen.
    Unterschiedliche Formen der Arbeitsverhältnisse dür-              Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten min-
    fen nicht zu einer Ungleichbehandlung der Beschäf-                destens die rechtlich geforderte Grundabsicherung bei
    tigten führen. Auch Saisonarbeitskräfte müssen gemäß              Mutterschaft, Krankheit und Alter erhalten.
    den gesetzlichen Bestimmungen angemeldet sein. Für                Der Betrieb behindert nicht die rechtlichen Ansprüche
    alle Beschäftigten gelten – bei gleicher Tätigkeit und            seiner Angestellten auf Weiterbildung bzw. zur Berufs-
    Verantwortung – die gleichen Rechte und Arbeits-                  ausbildung.
    bedingungen, inklusive Sozialleistungen und Vergünsti-
    gungen.

8
Bioland-Richtlinien 18. März 2019 · Pflanzenbau

3        Pflanzenbau

3.1 Bodenfruchtbarkeit                                     werden, dass das Bodenleben gefördert und der Humus-
Die Pflege des Bodenlebens und somit die Erhaltung         gehalt erhalten bzw. erhöht wird.
und Steigerung der Bodenfruchtbarkeit ist ein beson-
deres Anliegen des organisch-biologischen Landbaus.          3.4.2 Erlaubte betriebsfremde Dünger
Ein gesunder, belebter Boden ist die beste Vorausset-      Zur Ergänzung der wirtschaftseigenen Dünger und zum
zung für gesunde Pflanzen, gesunde Tiere und gesunde       Ausgleich von Nährstoffverlusten aus dem Betriebskreis-
Menschen. Alle pflanzenbaulichen Maßnahmen sollen          lauf können betriebsfremde Wirtschaftsdünger sowie
dem Aufbau und der Pflege eines vielfältigen und aktiven   organische und mineralische Handelsdünger eingesetzt
Bodenlebens dienen. Nur die Belebtheit des Bodens er-      werden, soweit sie unter 10.1 aufgeführt sind.
möglicht die nachhaltige Fruchtbarkeit.                    Grundsätzlich darf die Löslichkeit mineralischer Dün-
                                                           ger nicht durch chemische Behandlungen erhöht wer-
                                                           den. Wirtschaftsdünger von konventionellen Betrieben
3.2 Fruchtfolge                                            müssen einer sorgfältigen Kompostierung unterzogen
Die Fruchtfolge ist so vielseitig und ausgewogen zu ge-    werden. Sie dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sie
stalten, dass sie folgende Funktionen erfüllt:             vom Schadstoffgehalt unbedenklich sind. Gegebenen-
•	die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit                    falls kann eine Qualitätsuntersuchung verlangt werden.
•	das Hervorbringen gesunder Pflanzen                     Spurenelemente dürfen nur dann eingesetzt werden,
•	die Unterdrückung von Ackerwildkräutern                 wenn der nachgewiesene Mangel durch andere Maßnah-
•	die Ernährung der Tiere mit hofeigenen Futtermitteln
•	das Erzielen von wirtschaftlich sinnvollen Erträgen
                                                           men nicht zu beheben ist.
                                                                                                                           9
   ohne Einsatz von chemischen Dünge- und Pflanzen-          3.4.3 Nicht zugelassene Dünger
   behandlungsmitteln.                                     Der Einsatz von Gülle, Jauche und Geflügelmist aus
Um diese Funktionen zu erfüllen, müssen Fruchtfolgen       konventioneller Tierhaltung sowie von Gärresten aus
Leguminosen als Haupt- oder Zwischenfrucht oder in         Biogasanlagen, die nur mit konventionellen Fermentati-
Mischkulturen enthalten.                                   onsstoffen betrieben werden, ist verboten. Ferner ist die
                                                           Verwendung von chemisch synthetischen Stickstoffdün-
                                                           gemitteln, leicht löslichen Phosphaten und sonstigen, in
3.3 Bodenbearbeitung                                       10.1 nicht aufgeführten Düngemitteln untersagt.
Ziel der Bodenbearbeitung ist die Schaffung optimaler
Wachstumsbedingungen für die Kulturpflanzen. Bei allen       3.4.4 Mengenbegrenzung
Maßnahmen der Bodenbearbeitung ist die Verträglich-        Bezogen auf den N-Gehalt darf die Gesamtmenge orga-
keit für das Bodenleben zu bedenken. Die Bodenbearbei-     nischer Dünger das Äquivalent von 1,4 DE pro ha und
tung muss so durchgeführt werden, dass eine übermäßige     Jahr nicht überschreiten. Davon darf maximal ein Äqui-
Störung des natürlichen Bodengefüges, Nährstoffverlus-     valent von 0,5 DE pro ha und Jahr betriebsfremder orga-
te und unnötiger Energieaufwand vermieden werden.          nischer Dünger sein. (DE: Dungeinheiten, siehe Anhang
                                                           10.3)
                                                           Wird selbst erzeugtes Raufutter oder Stroh auf direktem
3.4 Düngung und Humuswirtschaft                            Weg an einen anderen Biobetrieb abgegeben und von
  3.4.1 Grundsätze                                         dort tierischer Wirtschaftsdünger zurückgenommen,
Ziel der Düngung ist die harmonische Ernährung der         dann können die abgegebenen mit den zurückgenomme-
Kulturpflanzen durch einen belebten Boden. Aus dem         nen Nährstoffen verrechnet werden; dieser Anteil wird
Betrieb stammendes organisches Material bildet die         bei der Mengenbegrenzung für den Düngerzukauf nicht
Grundlage der Düngung. Es wird meist auf dem Wege          angerechnet. Gleiches gilt bei der Abgabe von Stroh an
der Flächenkompostierung dem Boden zugeführt. Wirt-        Bio-Pilzerzeuger und Rücknahme von abgetragenem
schaftsdünger müssen so aufbereitet und ausgebracht        Bio-Pilzsubstrat.
Pflanzenbau · Bioland-Richtlinien 18. März 2019

     Für den Gartenbau und Dauerkulturen gelten die Be-            dass die verwendeten Materialien im Sinne dieser Richt-
     stimmungen des Kapitels 5. Bei der Bemessung der Dün-         linie unbedenklich sind.
     gung müssen Bodenvorräte mitberücksichtigt werden.
                                                                     3.5.4 Jungpflanzen
        3.4.5 Qualitätserzeugung und                               Die im Betrieb benötigten Jungpflanzen müssen selbst
       ­U mweltverträglichkeit                                     angezogen oder von anderen Betrieben des BIOLAND-
     Die Düngung ist in Abstimmung auf den Standort und            Verbandes, wenn hier nicht verfügbar gemäß den Vor-
     auf die jeweilige Kultur so zu gestalten, dass die Qualität   gaben von BIOLAND von anderen Bio-Betrieben zuge-
     der Erzeugnisse (ernährungsphysiologischer Wert, Ge-          kauft werden.
     schmack, Haltbarkeit) insbesondere durch die Höhe der         Anzuchterden dürfen max. 80 Vol.-Prozent, ab 1. Januar
     Stickstoffdüngung nicht nachteilig beeinträchtigt wird.       2019 70 Vol.-Prozent (Topfkräuter 80 %) Torf enthal-
     Im Hinblick auf Art, Höhe und Zeitpunkt der Düngung           ten; für Baumschulen, Stauden, Zierpflanzen siehe 5.8.6.
     müssen Boden- und Gewässerbelastung durch Schadstof-          Torf­ersatzstoffe müssen schadstoffarm und ökologisch
     fe (z. B. Schwermetalle und Nitrat) vermieden werden.         verträglich sein.

       3.4.6 Klärschlamm und Komposte                                3.5.5 Pflanzgut für Dauerkulturen
     Der Einsatz von Klärschlamm ist verboten.                     Pflanzgut muss aus BIOLAND-Baumschulen bzw.
     Grüngut-Komposte und kompostierte ­Haushaltsabfälle           -Vermehrungsbetrieben, wenn hier nicht verfügbar ge-
     aus der Getrenntsammlung (Bio-Tonne) dürfen nur ver-          mäß den Vorgaben von BIOLAND von anderen Bio-
     wendet werden, wenn sie den Kriterien von BIOLAND             Betrieben zugekauft werden, wenn dort gewünschte
     entsprechen.                                                  Sorten und geeignete Qualitäten zur Verfügung stehen.
     Torfersatzstoffe (z. B. Rindenprodukte) dürfen nur nach       Andere Herkünfte bedürfen der Genehmigung durch
     vorheriger Analyse auf Schadstoffe sowie nach Rückspra-       ­BIOLAND.

10   che mit ­BIOLAND angewandt werden.                             Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für kon-
                                                                    ventionelles Pflanzgut bei Kernobst setzt die Beachtung
                                                                    der BIOLAND-Vorgaben, besonders die Einhaltung der
     3.5 Saatgut, Jungpflanzen und Pflanzgut                        Vorbestellungsfristen, voraus.
       3.5.1 Grundsätze
     Im Anbau sollen Pflanzenarten und Sorten verwendet
     werden, die für die jeweiligen Standortbedingungen am         3.6 Pflanzenschutz
     besten geeignet, wenig krankheitsanfällig und von hoher         3.6.1 Grundsätze
     ernährungsphysiologischer Qualität sind.                      Ziel des organisch-biologischen Landbaus ist es, Pflan-
     Im landwirtschaftlichen Bereich sollen landesübliche          zen unter solchen Bedingungen zu erzeugen, dass ein
     Sorten gegenüber Hybriden vorgezogen werden.                  Befall durch Schädlinge und Krankheiten keine oder nur
     Die Verwendung von CMS-Hybriden, die aus Cytoplas-            geringe wirtschaftliche Bedeutung erlangt. Entsprechen-
     tenfusion hervorgegangen sind, ist im Gemüsebau nicht         de Maßnahmen hierzu sind ausgewogene Fruchtfolge,
     zulässig.                                                     geeignete Sortenwahl, standort- und zeitgerechte Bo-
                                                                   denbearbeitung, mengenmäßig und qualitativ angepass-
       3.5.2 Ökologisch erzeugtes Saat- und P­ flanzgut            te Düngung, Gründüngung usw. Außerdem soll durch
     Wenn zertifiziertes Saat- und Pflanzgut geeigneter Sor-       geeignete Vorrichtungen und Maßnahmen wie Hecken,
     ten aus ökologischer Vermehrung zur Verfügung steht,          Nistplätze, Feuchtbiotope usw. die Vermehrung von
     muss dieses verwendet werden. Andere Herkünfte be-            Nützlingen gefördert werden.
     dürfen einer Ausnahmegenehmigung durch BIOLAND.
                                                                     3.6.2 Erlaubte Maßnahmen
       3.5.3 Saatgutbehandlung                                     Spezielle Bekämpfungsmaßnahmen dürfen nur mit Mit-
     Saat- und Pflanzgut darf nach der Ernte nicht mit che-        teln durchgeführt werden, die unter 10.2 aufgeführt sind.
     misch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (z. B. Beiz-        Sie sind erst dann einzusetzen, wenn alle Maßnahmen zur
     mitteln) behandelt worden sein.                               Aktivierung der boden- und pflanzeneigenen Abwehr-
     Bei der Verwendung von konfektioniertem Saatgut (pil-         kräfte und zur Standortgestaltung ausgeschöpft sind.
     liertes Saatgut, Saatgutplatten usw.) ist darauf zu achten,   Bei der Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln
                                                                   gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bioland-Richtlinien 18. März 2019 · Pflanzenbau

  3.6.3 Verbote                                           •	Die Flächen dürfen in den drei Jahren vor dem Sam-
Die Verwendung von synthetischen Pestiziden und              meln nicht mit Mitteln, die nach diesen Richtlinien
Wachstums­regulatoren ist untersagt.                         unzulässig sind (Anhang 10.1 und 10.2), behandelt
                                                             worden sein. Dies ist durch geeignete Nachweise zu
                                                             belegen.
3.7 Beikrautregulierung                                   •	Das Sammeln darf die Stabilität des natürlichen Ha-
  3.7.1 Grundsätze                                           bitats und die Erhaltung der Arten im Sammelgebiet
Die Regulierung der Beikräuter erfolgt durch vor-            nicht beeinträchtigen.
beugende Maßnahmen (z. B. Fruchtfolge, Bodenbear­         Diese Produkte dürfen mit der Marke BIOLAND ge-
beitung, Sortenwahl), mechanische Maßnahmen (z. B.        kennzeichnet werden und sind mit dem Zusatz „... aus
Eggen, Striegeln, Hacken) und thermische Maßnahmen        Wildsammlung“ (bei Verarbeitungsprodukten im Zuta-
(z. B. Abflammen).                                        tenverzeichnis) zu versehen.

  3.7.2 Herbizidverbot
Die Verwendung von Herbiziden ist untersagt.              3.10 Pflanzenzüchtung
                                                          Diese BIOLAND-Richtlinien für die Pflanzenzüchtung
                                                          beschreiben Grundsätze der organisch-biologischen
3.8 Reinigung und Desinfektion                            Züchtung. Sie werden nach den Erfahrungen der Züch-
Wenn neben der Beachtung der allgemeinen Grundsät-        tungspraxis und gemäß neuer wissenschaftlicher Er-
zen zur vorbeugenden Hygiene und Maßnahmen der            kenntnisse ständig weiterentwickelt.
mechanisch-physikalischen Reinigung der Einsatz von
Reinigungs- und Desinfektionsmittel im Pflanzenbau          3.10.1 Grundsätze
notwendig ist, müssen Wirkstoffe verwendet werden, die    Organisch-biologische Pflanzenzüchtung ist nachhaltig,
•	
   eine möglichst geringe Auswirkungen auf Mensch,
   Nutztier und Umwelt aufweisen,
                                                          fördert die genetische Diversität und stützt sich auf die
                                                          natürliche Reproduktionsfähigkeit der Pflanze. Sie hat
                                                                                                                          11
•	eine möglichst leichte und schnelle Abbaubarkeit zu    einen ganzheitlichen Ansatz, respektiert die natürliche
   unkritischen Abbauprodukten aufweisen,                 Kreuzungsbarrieren und basiert auf fertilen Pflanzen. Im
•	geringe Rückstände bilden, und                         Züchtungsprozess gilt die besondere Aufmerksamkeit
•	über deren Aktivsubstanzen ein möglichst umfassendes   den Beziehungen der Pflanze zum Boden, zur Umwelt
   wissenschaftliches und Erfahrungswissen vorliegen.     und zu den Menschen.
Die für die Verwendung als Reinigungs- und Desinfek-      Organisch-biologische Pflanzenzüchtung und Sorten­
tionsmitteln zulässigen Wirkstoffe sind in Anhang 10.8    entwicklung leisten einen Beitrag zur regionalen Er-
aufgeführt.                                               nährungssouveränität der Menschen. Sie dient dem Ge-
                                                          meinwohl der Gesellschaft.
                                                          Organisch-biologische Pflanzenzüchtung verfolgt das
3.9 Wildsammlung                                          Ziel, Saatgut und Sorten als Kulturgut zu erhalten und
Das Sammeln von essbaren Wildpflanzen oder ihrer          weiter zu entwickeln.
Teile, die in der freien Natur und in Wäldern natür­
licherweise vorkommen und bei denen der einzige Ein-        3.10.2 Züchtung und Selektion
griff des Menschen in der Ernte (Sammlung) der Pro-       Als Eltern sind alle Sorten nutzbar, die nicht mit im
dukte besteht, gilt als Wildsammlung, sofern folgende     BIOLAND-Anbau grundsätzlich verbotenen Züch­
                                                          ­
Bedingungen eingehalten werden:                           tungs­­techniken (wie z. B. gentechnische Verfahren) ge-
•	Das Sammelgebiet muss abgrenzbar sein. Es muss mit     züchtet wurden.
   Kataster- oder Flurplänen (ggf. Zeichnungen) eindeu-   Das Genom wird als unteilbare Einheit respektiert.
   tig definiert sein.                                    Technische Eingriffe in das Genom sind nicht erlaubt
•	Die Sammlung in Gebieten außerhalb des Betreuungs-     (z. B. Bestrahlung mit ionisierenden Strahlen, Verwen-
   gebietes von BIOLAND ist nur mit Genehmigung ge-       dung mutagener Substanzen, Übertragung isolierter
   stattet.                                               DNA, RNA oder Proteine).
•	Das Sammelgebiet darf nicht dem direkten Einfluss      Die Zelle wird als unteilbare Einheit respektiert. Techni-
   von Schadstoffimmissionen unterliegen.                 sche Eingriffe in eine isolierte Zelle auf künstlichen Me-
Pflanzenbau · Bioland-Richtlinien 18. März 2019

     dien sind nicht erlaubt (z. B. gentechnische Verfahren,     sowie auch ernährungsphysiologische und sensorische
     Auflösung der Zellwand und Zerstörung des Zellkerns         Qualitäten als Zuchtziele in die Selektionsentscheidun-
     für Cytoplastenfusion).                                     gen eingebunden.
     Die Neukombination der Eigenschaften erfolgt inner-         Berücksichtigung finden soll auch der Aspekt, dass Nek-
     halb der pflanzentypischen Kreuzungsbarrieren durch         tar suchende, bestäubende Insekten von den Pflanzen
     die Verschmelzung von Eizelle und Pollen.                   profitieren können.
     Die natürliche Fortpflanzungsfähigkeit der Pflanzen ei-
     ner neuen Sorte muss erhalten bleiben. Techniken, die         3.10.5 Pflanzenzüchtung im sozialen Kontext
     die Keimfähigkeit bei samenvermehrten Kulturarten           Die Züchter von organisch-biologisch gezüchteten Sor-
     stark einschränken, sind verboten (z. B. so genannte Ter-   ten können Sortenschutz genießen. Jegliche Patentie-
     minator-Techniken).                                         rung ist jedoch nicht gewünscht und unzulässig.
     Die Selektion erfolgt auf BIOLAND-zertifizierten            Der Zugang zu genetischen Ressourcen muss frei erhal-
     Standorten. Im Einzelfall können mit Genehmigung            ten und das Züchterprivileg gewahrt bleiben. Die Kreuz-
     von ­BIOLAND auch andere ökologisch bewirtschaftete         barkeit darf technisch nicht eingeschränkt werden (z. B.
     Stand­orte genutzt werden.                                  durch männliche Sterilität ohne Restaurationsmöglich-
     Der Einsatz molekularer Marker für diagnostische Zwe-       keit).
     cke (markergestützte Selektion) ist möglich.                Züchtungsprogramme sollen einen partizipativen Ansatz
     Der gesamte Züchtungsprozess muss nachvollziehbar           haben. Das heißt, alle Glieder der Wertschöpfungsket-
     und transparent dokumentiert werden (genutzte Eltern,       te (Erzeuger, Handel, Hersteller, Konsumenten) sollen
     Techniken, Standorte und Flächen, Nachverfolgbarkeit        nach Möglichkeit einbezogen werden.
     der Linien über die Generationen etc.).
     Die Informationen über die angewendeten Züchtungs-            3.10.6 Verwendung der Begriffe
     techniken müssen spätestens ab Vermarktungsbeginn             „gezüchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ und
12   einer neuen Sorte öffentlich verfügbar gemacht werden.        „aus BIOLAND-Erhaltungs­z ucht“
                                                                 Sorten „gezüchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ ent-
       3.10.3 Vermehrung und Erhaltungszüchtung                  stehen durch ein organisch-biologisches Züchtungspro-
     Die Erhaltungszüchtung und Gesundung erfolgt auf            gramm, das auf allen Stufen transparent und durch Be-
     BIOLAND-zertifizierten Flächen. Im Einzelfall können        auftragte des BIOLAND-Verbandes überprüfbar ist.
     mit Genehmigung von BIOLAND auch andere ökolo-              Wenn die in diesen Richtlinien genannten Vorgaben
     gisch bewirtschaftete Standorte genutzt werden.             erfüllt sind und dieses durch den BIOLAND-Verband
     Ausgenommen von dieser Regelung ist die Nutzung der         anerkannt wurde, kann eine Sorte mit dem Hinweis „ge-
     Meristemkultur für die Gesundung (Virusfreiheit) bei        züchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ auf dem Markt
     vegetativ vermehrten Arten wie z. B. Kartoffel, Erdbee-     angeboten werden.
     re, Himbeere.                                               Der Hinweis „aus BIOLAND-Erhaltungszucht“ kann
     Die Saat-/Pflanzgutvermehrung einer organisch-bio-          erst verwendet werden, wenn die Erhaltung mindestens
     logisch gezüchteten Sorte erfolgt auf allen Stufen auf      über 4 Jahre auf BIOLAND-Flächen erfolgt ist. Nur
     BIOLAND-zertifizierten Standorten. Im Einzelfall
     ­                                                           biologisch gezüchtete Sorten können mit dem Hinweis
     können mit Genehmigung von BIOLAND auch andere              „aus BIOLAND-Erhaltungszucht“ gekennzeichnet wer-
     ökologisch bewirtschaftete Standorte genutzt werden.        den. Ob eine Sorte biologisch gezüchtet wurde, bedarf
                                                                 der Beurteilung und ausdrücklichen Feststellung durch
       3.10.4 Zuchtziele                                         BIOLAND.
     Zuchtziele müssen kulturbezogen definiert werden.           Alle Sorten, die mit einem BIOLAND-Hinweis verse-
     Grundsätzlich ist die Pflanzengesundheit ein wesent-        hen werden, müssen die gesetzlichen Vorgaben des Saat-
     licher Aspekt. Bei der Züchtung wird eine hohe Wi-          gut- und Sortenrechts erfüllen.
     derstandsfähigkeit, Toleranz oder Resistenz gegenüber       Die Verwendung der Begriffe „gezüchtet gemäß
     Schädlingen und Krankheiten angestrebt. Eine gute           BIOLAND-Richtlinien“ und „aus BIOLAND-Erhal-
                                                                 ­
     Nährstoffeffizienz sowie die Konkurrenzfähigkeit gegen-     tungszucht“ in Verbindung mit Marktprodukten wie
     über Unkräutern sind ebenso wichtige Merkmale wie all-      Konsumware, Futterware oder Saatgut ist nur zulässig,
     gemein die Erzielung ausreichender und stabiler Erträ-      wenn auch diese Endprodukte ­   BIOLAND-zertifiziert
     ge. Weiterhin werden eine hohe Vitalität der Pflanzen,      sind. Wenn für den Anbau eines beliebigen, nicht von
Bioland-Richtlinien 18. März 2019 · Pflanzenbau

BIOLAND zertifizierten Erzeugnisses Saatgut einer
Sorte „gezüchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ bzw.
„aus BIOLAND-Erhaltungszucht“ verwendet wurde, ist
jegliche Verwendung des Begriffs BIOLAND am End-
produkt unzulässig.

  3.10.7 Nachträgliche Anerkennung
Eine Sorte, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ge-
züchtet wurde, kann auf Antrag als Sorte „gezüchtet ge-
mäß BIOLAND-Richtlinien“ von BIOLAND anerkannt
werden, wenn die Einhaltung der Vorgaben dieser Richt-
linien belegbar und glaubhaft nachweisbar ist.

                                                                                                            13
Tierhaltung · Bioland-Richtlinien 18. März 2019

     4           Tierhaltung

     4.1 Bedeutung und Ziele der Tierhaltung                       raum, natürliches Licht, Schatten, Windschutz, frische
     im organisch-biologischen Betrieb                             Luft und frisches Wasser.
     Die Tierhaltung ist ein sinnvolles Bindeglied im Be-          Die Haltungsgebäude müssen entsprechend der Tierart
     triebskreislauf.                                              und dem Alter ein angemessenes Stallklima bieten, u. a.
     Für die Gesundheit, die Leistungsfähigkeit und das            in Bezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftbewe-
     Wohlbefinden der Tiere sind eine artgerechte Haltung          gung, Staubbelastung und Konzentration von schädli-
     sowie eine fürsorgliche Betreuung durch den Menschen          chen Gasen.
     Voraussetzung.                                                Die Möglichkeit zu Auslauf und/oder Weidegang ist für
     Voraussetzung für die Erzeugung hochwertiger, gesun-          alle Nutztiere vorgeschrieben, sofern keine anders lau-
     der Lebensmittel ist ein hoher Tiergesundheits- und           tende Verordnung dem entgegen steht, z. B. im Rahmen
     Tierwohlstatus. Zu diesem Zweck sorgt jeder tierhalten-       der Tierseuchenbekämpfung.
     de Betrieb durch geeignete Managementmaßnahmen für            Haltungsbedingte Verhaltensabweichungen, Verletzun-
     eine gute Haltungspraxis.                                     gen und Krankheiten müssen vermieden werden. Her-
     Mit Hilfe der Tiere werden die auf dem Betrieb anfallen-      dentiere dürfen nicht einzeln gehalten werden. Eine
     den Futterstoffe zur Erzeugung hochwertiger Lebens-           Einzelhaltung ist nur für männliche Zuchttiere, im
     mittel genutzt.                                               Krankheitsfall, gegen Ende der Trächtigkeitszeit und in
     Die Tierhaltung ist so zu gestalten, dass eine verlust­arme   Kleinbeständen zulässig.
     Erzeugung, Lagerung und Ausbringung der in der Tier-          Nutztiere müssen gegen Raubtiere ausreichend geschützt

14   haltung anfallenden wirtschaftseigenen Dünger gewähr-
     leistet ist. Diese dienen der Erhaltung und dem Aufbau
                                                                   werden.

     der Bodenfruchtbarkeit im Betrieb.                              4.2.1.2 Flächenanforderungen
                                                                   Die Flächenanforderungen für den Innen- und Außen­
       Eigenbedarfstiere                                           bereich des Haltungssystems sind für jede Tierkategorie
     Für Nutztiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf         in Anhang 10.6 aufgeführt. Für die Haltung von Dam-
     gehalten werden, gelten die speziellen Vorgaben von           und Rotwild gelten die Vorgaben in 4.2.7.
     ­BIOLAND bezüglich Tierzahl-Obergrenzen, Haltungs-            Bei Haltungssystemen für Säugetiere mit nicht eindeuti-
      anforderungen, Fütterung und Tierzukauf. Eine paral-         ger Trennung zwischen Innen- und Außenbereich müs-
      lele Haltung von Eigenbedarfstieren und BIOLAND-             sen die Flächenanforderungen in der Summe erfüllt sein.
      Tieren der gleichen Art ist nicht zulässig.                  Bei Haltungssystemen für Wiederkäuer und Pferde mit
                                                                   Laufstallhaltung und Sommerweidegang kann die Flä-
                                                                   chenanforderung für den Außenbereich gem. 10.6 im
     4.2 Haltungsanforderungen                                     Winter entfallen. Zur Berechnung der Stallfläche kön-
       4.2.1 Allgemeines                                           nen in diesem Fall auch ständig zugängliche, befestigte,
       4.2.1.1 Grundsatz                                           nicht überdachte Stallflächen berücksichtigt werden.
     Eine artgerechte Haltung der Tiere muss das Ziel auf je-      In Gebieten mit geeigneten Klimaverhältnissen, die es
     dem Betrieb sein. Das bedeutet, dass das arteigene Ver-       erlauben, dass die Tiere ganzjährig im Freien leben, sind
     halten wie das Bewegungs-, Ruhe-, Nahrungsaufnahme-,          keine Stallungen vorgeschrieben.
     Sozial-, Komfort- und Fortpflanzungsverhalten weitest-
     gehend ermöglicht wird. Die Beachtung von für die Tier-         4.2.1.3 Lauf- und Liegeflächen
     haltung geltenden Verordnungen und Fachgesetze gilt als       Ställe mit vollständig perforierten Bodenflächen (Voll­
     Grundvoraussetzung für die Einhaltung der BIOLAND-            spalten­böden, Flatdecks, Käfige) sind nicht zugelassen.
     Richtlinien. Zur Förderung von Robustheit und Vitalität       Die Schlitz- und Lochweiten bei perforierten Böden
     sollen die Tiere sich häufig mit Witterung und Klima des      sind an die Tiergröße anzupassen. Spaltenböden müssen
     Standortes auseinandersetzen können.                          in technisch einwandfreiem Zustand sein. Flächenspal-
     Zu einer artgerechten Haltung gehören während des             ten sind zu bevorzugen.
     gesamten Jahres ausreichender Bewegungs- und Ruhe-
Bioland-Richtlinien 18. März 2019 · Tierhaltung

Der überwiegende Teil der zugänglichen Bewegungs-            Die Mindestweidefläche beträgt 600 qm je Großviehein-
und Ruhefläche für jede Säugetierkategorie muss aus          heit (HI-Tier) während der gesamten Vegetationsdauer.
einer geschlossenen Bodenfläche (keine Spalten­böden)        Bei extremer Nässe oder Trockenheit ist die kurzfristige
bestehen.                                                    Aussetzung des Weidegangs möglich.
Die Lauffläche muss rutschfest und trittsicher sein.         Nur für am 1.12.2018 bereits bestehende BIOLAND-
Ein weicher, trockener und sauberer Liegebereich ist für     Betriebe gilt bis längstens 31.12.2030: Stehen beweidbare
Wiederkäuer, Schweine, Pferde und Kaninchen jederzeit        Flächen in einem ausreichenden Umfang nicht dauerhaft
durch ausreichende Einstreu (i. d. R. Stroh) zu gewähr-      zur Verfügung, muss neben gegebenenfalls vorhandenen
leisten.                                                     Teilweiden ein ganzjährig nutzbarer Auslauf im Freien
Stroh zur Einstreu soll, soweit verfügbar, aus dem eige-     entsprechend 10.6 der Richtlinien vorhanden sein.
nen Betrieb oder aus anderen Öko-Betrieben stammen.          Für einzelne Tiere oder Tiergruppen, die aufgestallt wer-
Konventionelles Einstreustroh sollte auf Flächen mit         den müssen (z. B. zum Decken, Besamen, zur Vorberei-
geringer Bewirtschaftungsintensität erzeugt worden sein      tungsfütterung (3 Wochen), Frischmelker (2 Wochen),
und soll im Vorernte-Verfahren nicht mit Glyphosat-          bei Gefahren durch Raubtiere, etc.) kann alternativ ein
haltigen Herbiziden behandelt worden sein.                   ganzjährig nutzbarer Auslauf im Freien entsprechend
                                                             10.6 der Richtlinien angeboten werden (unbeschadet da-
  4.2.1.4 Auslaufzugang und -pflege                          von gilt 4.2.1.2 weiterhin). Einzelne kranke und kalbende
Zugang zum Auslauf oder zur Weide muss immer dann            Tiere sind von der Auslaufverpflichtung ausgenommen.
gewährt werden, wenn der physiologische Zustand der          Um genügend Weideflächen anzubieten, müssen in
Tiere, die klimatischen Bedingungen und der Bodenzu-         Stallnähe beweidbare Flächen auf Wiesen- und auf
stand dies gestatten.                                        Ackerflächen im Rahmen üblicher Fruchtfolgen und ent-
Die Besatzdichte darf auf Freiflächen nicht dazu führen,     sprechender Bodenqualitäten eingerichtet werden.
dass der Boden – außer an Futter- und Tränkestellen –        Freies Abkalben unter hygienisch einwandfreien Bedin-
zertrampelt wird. Eine Überweidung ist zu vermeiden.         gungen ist zu ermöglichen.
                                                                                                                             15
  4.2.1.5 Bau und Betrieb von Stallgebäuden                    4.2.2.1.1 Laufstallhaltung
Bei Stallneubauten ist der Standort so zu wählen, dass ein   Laufställe, die den Kühen die dauernde Möglichkeit zur
möglichst umfangreiches Weideangebot zur Verfügung           freien Bewegung geben, sind anzustreben. Sackgassen
steht. Der Standort ist mit B
                            ­ IOLAND abzustimmen.            und Engpässe im Stall sollen vermieden werden.
Stallneu- und -umbauten ab 3000 Legehennen müssen            Ein ganzjähriger Auslauf im Freien ist dann vorgeschrie-
vor Baubeginn von BIOLAND genehmigt werden.                  ben, wenn im Sommer kein Weidegang erfolgt, weil kei-
Bei Bau und Betrieb von Stallgebäuden ist auf ökologi-       ne beweidbaren Flächen zur Verfügung stehen.
sche Belange Rücksicht zu nehmen. Gesundheits- und           Auch im Winter ist nach Möglichkeit ein regelmäßiger
umweltgefährdende Stoffe sind bei den Baumaterialien         Auslauf im Freien anzubieten.
und deren Behandlung nach Möglichkeit zu vermeiden.          In Laufställen muss für jedes Tier ein Liege- und ein
Heimische Baumaterialien sind zu bevorzugen.                 Fressplatz zur Verfügung stehen. Eine geringfügige Ver-
Der Einsatz nicht regenerativer Energieträger ist beim       ringerung der Anzahl der Fressplätze ist bei ständiger
Bau und Betrieb von Ställen möglichst zu verringern.         Verfügbarkeit von Futter (Vorratsfütterung) mit Geneh-
Neu- und Umbauten in der Tierhaltung sollen dem neu-         migung durch BIOLAND möglich.
esten Wissensstand über die artgerechte Tierhaltung          Liegeboxen müssen durch ihre Maße und Ausführung
entsprechen.                                                 ein artgerechtes Abliegen und Aufstehen ermöglichen.
Neubauten für Wiederkäuer werden als Laufställe ausge-
führt. Der Neubau von Anbindeställen ist nicht zulässig.       4.2.2.1.2 Anbindehaltung
Bei Neu- und Umbauten hat bei der Planung eine Ab-           Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kontrollbe-
stimmung mit BIOLAND zu erfolgen.                            hörden ist die Anbindehaltung für kleine Bestände mög-
                                                             lich, sofern die Kühe während der Weidezeit Zugang zu
  4.2.2 Rinderhaltung                                        Weideland und mindestens zweimal wöchentlich Auslauf
  4.2.2.1 Milchvieh- und Mutterkuhhaltung                    erhalten, wenn das Weiden nicht mög­lich ist.
Kühe müssen in der Vegetationsperiode Zugang zu Wei-         Die Anbindehaltung für einzelne Tiere aus Sicherheits-
deland erhalten.                                             und Tierschutzgründen ist mit Genehmigung durch
                                                             BIOLAND möglich, sofern sie zeitlich begrenzt ist.
Tierhaltung · Bioland-Richtlinien 18. März 2019

     Standbreite, Standlänge, Anbindetechnik und Trogkan-          4.2.2.3 Kälberhaltung
     tengestaltung müssen ein artgerechtes Aufstehen, Ablie-     Die Kälber sollen nach der Geburt mindestens einen Tag
     gen und Fressen sowie eine ausreichende Körperpflege        bei der Mutter bleiben. Die Unterbringung in Einzel­
     ermöglichen.                                                boxen nach der ersten Lebenswoche ist verboten. Ab der
     Die Kühe müssen vollständig auf der planbefestigten         zweiten Lebenswoche müssen die Kälber bei entspre-
     und ausreichend eingestreuten Standfläche stehen und        chender Bestandsgröße in Gruppen gehalten werden.
     liegen können.                                              Die Anbindehaltung von Kälbern und unter einem Jahr
     Starre Halsrahmen und straff gespannte Ketten oder Ny-      alten Jungrindern ist nicht erlaubt.
     longurte sind nicht zugelassen.
     Kuhtrainer sind verboten.                                     4.2.3 Schweinehaltung
                                                                 Schweine müssen einen Auslauf erhalten.
       4.2.2.2 Zucht- und Mastrinderhaltung                      Schweine müssen außer im späten Trächtigkeitsstadium
     Alle Zucht- und Mastrinder sollen die Möglichkeit ha-       und während der Säugezeit bei Sauen in Gruppen gehal-
     ben, sich ganzjährig frei zu bewegen.                       ten werden.
     Aufzucht- und Mastrinder ab 12 Monaten müssen in der        Die Anbindung von Sauen ist ausgeschlossen.
     Vegetationsperiode Zugang zu Weideland erhalten. Die        Eine Fixierung ist nur bei Problemsauen während und
     Mindestweidefläche beträgt 600 qm je Großvieheinheit        nach dem Abferkeln möglich.
     (HI-Tier) während der gesamten Vegetationsdauer. Bei        Es muss eine Wühlmöglichkeit vorhanden sein.
     extremer Nässe oder Trockenheit ist die kurzfristige        Während des Sommerhalbjahres ist für Zuchtschweine,
     Aussetzung des Weidegangs möglich.                          soweit möglich, Weidegang durchzuführen. Die Weide
     Nur für am 1.12.2018 bereits bestehende Bioland-Be-         soll mit Schattenbereich und Suhle ausgestattet sein.
     triebe gilt bis längstens 31.12.2030: Stehen für diese
     Kategorie beweidbare Flächen in einem ausreichenden           4.2.4 Schaf- und Ziegenhaltung
16   Umfang nicht dauerhaft zur Verfügung, muss neben
     gegebenenfalls vorhandenen Teilweiden ein ganzjäh-
                                                                 Die Ställe müssen als Laufställe ausgeführt sein.
                                                                 Schafe und Ziegen müssen in der Vegetationsperiode
     rig nutzbarer Auslauf im Freien entsprechend 10.6 der       Zugang zu Weideland erhalten. Stehen beweidbare Flä-
     Richtlinien vorhanden sein (unbeschadet davon gilt          chen in einem ausreichendem Umfang nicht dauerhaft
     4.2.1.2 weiterhin).                                         zur Verfügung, muss zusätzlich zur Weide ein ganzjäh-
     Für Bullen kann alternativ ein ganzjährig nutzbarer Aus-    rig nutzbarer Auslauf im Freien entsprechend 10.6 der
     lauf im Freien entsprechend 10.6 der Richtlinien ange-      Richtlinien angeboten werden.
     boten werden.                                               Für Milchschaf- und Milchziegenbetriebe gilt:
     Für weibliche Tiere < 12 Monate und für einzelne Tiere      •	Wenn nicht ausreichende Weideflächen zur Verfügung
     oder Tiergruppen, die aufgestallt werden müssen (z. B.         stehen, um geeignete Weidemanagementmaßnahmen
     zum Decken, Besamen, bei Gefahren durch Raubtiere),            zur Regulierung des Parasitendrucks einhalten zu kön-
     kann alternativ ein ganzjährig nutzbarer Auslauf im Frei-      nen, muss kein Weidegang gewährt werden.
     en entsprechend 10.6 der Richtlinien angeboten werden.      •	Wenn die Tiere in unterschiedliche Leistungsgruppen
     Kranke Einzeltiere sind von der Auslaufverpflichtung           eingeteilt sind, ist es ausreichend, wenn einer Leis-
     ausgenommen.                                                   tungsgruppe Weidegang gewährt wird; diese Gruppe
     Um genügend Weideflächen anzubieten, müssen be-                muss dabei eine der Anzahl der Leistungsgruppen ent-
     weidbare Flächen auf Wiesen- und auf Ackerflächen              sprechende Herdengröße haben.
     im Rahmen üblicher Fruchtfolgen und entsprechender          •	Tieren, denen kein Weidegang gewährt wird, muss ein
     Bodenqualitäten eingerichtet werden, sofern damit eine         ganzjähriger Auslauf im Freien entsprechend 10.6 der
     praktikable Weideinfrastruktur geschaffen werden kann.         Richtlinien angeboten werden.
     Während der Endmast ist bei Mastrindern für max. 1/5
     der Lebenszeit und auf jeden Fall nicht länger als 3 Mo-    Um genügend Weideflächen anzubieten, müssen in
     nate die Stallhaltung ohne Auslauf zulässig.                Stallnähe beweidbare Flächen auf Wiesen- und auf
     Anbindehaltung ist nur für über ein Jahr alte Zucht- und    Ackerflächen im Rahmen üblicher Fruchtfolgen und ent-
     Mastrinder zugelassen. In diesem Fall gelten die Rege-      sprechender Bodenqualitäten eingerichtet werden.
     lungen von 4.2.2.1.2 entsprechend.
Bioland-Richtlinien 18. März 2019 · Tierhaltung

  4.2.5 Geflügelhaltung                                            bereich darf max. 50 cm hoch sein (bei stärkeren
  4.2.5.1 Legehennenhaltung                                        ­Niveauunterschieden kann durch vorgebaute Balkone
Stallneu- und -umbauten ab 3000 Legehennen müssen                   und Steig- und Abgangshilfen eine ausreichende Zir-
vor Baubeginn von BIOLAND genehmigt werden.                         kulation der Tiere erreicht werden).
Auch die Aufnahme neuer Betriebe mit einem Tierbesatz           In Bodenhaltungsställen mit integriertem Außenklima­
ab 3000 Legehennen muss ausdrücklich von BIOLAND                bereich können max. 8 Legehennen je m² begehbarer
genehmigt werden.                                               Fläche im Stallinnenbereich (Warmbereich) gehalten
                                                                werden.
  4.2.5.1.1 Stall                                               In Volierenställen dürfen max. 3 erhöhte Ebenen über­
Die Unterbringung im Stall erfolgt in Boden- oder               einander angeordnet werden. Dabei darf bezogen auf
Volie­renhaltungssystemen mit Außenklimabereich und             den Stallinnenbereich (Warmbereich) der max. Tierbe-
Auslauf.                                                        satz von 12 Tieren je m² Stallgrundfläche nicht über-
Die einzelnen Ställe mit max. 3000 Legehennen müssen            schritten werden.
vollständig getrennt sein (Futterkette, Eierbänder, Ent-        Der Stall muss so angelegt sein, dass die Tiere mit mög-
mistung, Lüftung etc.), um einen eventuell vorhandenen          lichst wenig Kot in Kontakt kommen. Die verschiedenen
Infektionsdruck und/oder eine Verseuchung mit Para-             für die Hennen zugänglichen Ebenen müssen so ange-
siten zu vermindern, sowie ein nachhaltiges Grünaus-            ordnet sein, dass kein Kot auf die darunter gelegenen
laufmanagement zu gewährleisten. Es dürfen max. 6000            Ebenen durchfallen kann.
Hennen in einem Gebäude gehalten werden.                        Mindestens 1/3 der Bewegungsfläche der Tiere im Stall
Pro m2 vom Tier begehbare Bewegungsfläche im Stall              muss als eingestreute Scharrfläche zur Verfügung stehen.
dürfen bis 6 Tiere gehalten werden.                             In Ställen mit integriertem Außenklimabereich gilt die-
Für den Tierbesatz anrechenbare Bewegungsflächen                ses Drittel für den Stall­innenbereich. Die Einstreu ist
müssen folgende Bedingungen erfüllen:                           mind. 5 cm tief und muss locker, trocken und sauber ge-
•	Mindestens 30 cm breit.
•	Maximale Neigung 14 %.
                                                                halten werden.
                                                                Der Stall ist mit Tageslicht ausreichend zu beleuchten.
                                                                                                                                17
•	Bei Gitterböden ist eine minimale Drahtstärke von           Die Fensterflächen müssen mind. 5 % der Stallgrundflä-
    2 mm einzuhalten.                                           che ausmachen. Die Tageslänge darf auf max. 16 Stun-
•	Die lichte Höhe zwischen den übereinanderliegenden          den mit Kunstlicht verlängert werden.
    Etagen oder Sitzstangen beträgt mindestens 45 cm.           Der angebotene Futterplatz, die Futtergeschirre und die
•	Der befestigte Boden muss mit geeignetem Einstreu-          Einstreuflächen für die Körnergabe müssen so gestaltet
    material in genügender Höhe eingestreut sein.               sein, dass alle Tiere gemeinsam fressen können.
•	Legenester, deren Anflugroste und erhöhte Sitzstan-         Die Tiere sollen von einer offenen Wasserfläche Wasser
    gen sind keine Bewegungsflächen und können deshalb          aufnehmen können. Den Tieren steht stets sauberes, fri-
    nicht für den Tierbesatz mitgerechnet werden.               sches Trinkwasser zur Verfügung.
Eine Besatzdichtenerhöhung über 6 Hennen je m² be-              Pro Tier müssen 18 cm Sitzstange zur Verfügung ste-
gehbarer Bewegungsfläche im Stallinnenbereich kann              hen. In Kotgrubenställen müssen mind. 1/3 der Sitzstan-
vorgenommen werden, wenn der Außenklimabereich als              gen um mind. 45 cm erhöht sein. Der Querschnitt der
integrierter Außenklimabereich genutzt wird. Dies ist           Sitzstangen beträgt mindestens 30 x 30 mm, die oberen
der Fall, wenn                                                  Kanten sind abgerundet. Für die anrechenbare Sitzstan-
•	er für die Tiere über alle Stallöffnungen ungehindert       genlänge werden nur Sitzstangen gerechnet, welche sich
    zugänglich ist, sofern keine extremen Witterungsver-        nicht über dem Einstreubereich befinden, mind. 30 cm
    hältnisse dem entgegenstehen;                               horizontalen Achsabstand voneinander und mind. 20 cm
•	er bedacht ist, über eine gesteuerte Beleuchtung, Ein-      Wandabstand haben.
    zäunung und Windschutzmöglichkeiten ­        verfügt, die   Für die Eiablage müssen den Tieren genügend einge-
    eine Aufrechterhaltung des Stallklimas im Warmbe-           streute Legenester oder Abrollnester mit weichen Gum-
    reich ermöglicht;                                           minoppen oder ähnlichen Materialien zur Verfügung
•	der ganze für den Tierbesatz anrechenbare Außen-            stehen. Für 80 Legehennen muss 1 m2 Familiennest zur
    klimabereich mit Sand o. ä. eingestreut ist;                Verfügung stehen, das Einzelnest von 35 cm mal 25 cm
•	er eine Höhe von mind. 2 m hat;                             reicht für maximal 5 Hennen.
•	er sich auf der gleichen Ebene wie der Stall befindet;      Den Tieren muss permanent ein Staubbad, wenn mög-
    der Niveauunterschied vom Stall zum Außenklima­             lich im Wintergarten, zur Verfügung stehen.
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