Bioland Richtlinien Fassung vom 18. März 2019
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Bioland Fassung vom 18. März 2019 Richtlinien
Bioland-Richtlinien 18. März 2019 · Inhalt Inhalt Inhaltsverzeichnis 3 7 Verarbeitung 39 7.1 Ziele der Verarbeitungsrichtlinien 39 1 Vorwort 5 7.2 Geltungsbereich der Verarbeitungsrichtlinien 39 2 Grundsätzliche Bestimmungen 6 7.3 Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe 39 2.1 Gentechnik 6 7.4 Verarbeitung 40 2.2 Standort 6 7.5 Verpackungsmaterialien 41 2.3 Luft-, Boden- und Wasserschutz 6 7.6 Kennzeichnung von verarbeiteten 41 2.4 Überbetriebliche Nutzung von 6 BIOLAND-Produkten Maschinen und Geräten 7.7 Lagerung und Transport 41 2.5 Erneuerbare Energien 6 7.8 Transparenz und Produktidentifikation 42 2.6 Soziale Verantwortung 7 7.9 Durchführung und Kontrolle 42 7.10 Schadstoffüberprüfung 43 3 Pflanzenbau 9 7.11 Informations- und Meldepflicht 43 3.1 Bodenfruchtbarkeit 9 3.2 Fruchtfolge 9 8 Vermarktung 44 3.3 Bodenbearbeitung 9 8.1 Grundsätze 44 3.4 Düngung und Humuswirtschaft 9 8.2 Produktionserhebung 44 3.5 Saatgut, Jungpflanzen und Pflanzgut 10 8.3 Kennzeichnung und Verpackung 44 3.6 Pflanzenschutz 10 8.4 Zukauf für Direktvermarkter 44 3.7 Beikrautregulierung 11 8.5 Verkauf an gewerbliche Abnehmer 44 3.8 Reinigung und Desinfektion 11 8.6 Verwendung der Marke BIOLAND 44 3.9 Wildsammlung 3.10 Pflanzenzüchtung 11 11 8.7 Gewerbliche Hofläden und Marktstände 44 3 9 Vertrags- und Kontrollwesen 45 4 Tierhaltung 14 9.1 Zuständige Gremien 45 4.1 Bedeutung und Ziele der Tierhaltung 14 9.2 Umstellung 45 im organisch-biologischen Betrieb 9.3 Kontrolle 46 4.2 Haltungsanforderungen 14 9.4 Inkrafttreten und Übergangsregelungen 47 4.3 Umgang mit Tieren 22 4.4 Tierbesatz und Futterzukauf 23 10 Anhang 48 4.5 Fütterung 24 10.1 Zugelassene Bodenverbesserungs- und 48 4.6 Tiergesundheit 25 Düngemittel sowie Substratbestandteile 4.7 Tierzucht 26 10.2 Zugelassene Pflanzenbehandlungsmittel 48 4.8 Tierzukauf 26 und -verfahren 4.9 Tierkennzeichnung 27 10.3 Berechnung des Viehbesatzes 49 4.10 Imkerei 27 10.4 Übergangsregelungen für den 50 4.11 Teichwirtschaft 30 zulassungspflichtigen Futtermittelzu- kauf aus nicht-ökologischer Herkunft 5 Gartenbau und Dauerkulturen 33 10.5 Arzneimittel, deren Anwendung in der 51 5.1 Gemüsebau 33 Tierhaltung verboten bzw. beschränkt ist 5.2 Kräuteranbau 33 10.6 Flächenanforderungen für die 52 5.3 Sprossen und Keimlinge 34 Nutztierhaltung 5.4 Pilzerzeugung 34 10.7 Reinigungs- und Desinfektionsmittel 55 5.5 Obstbau 35 für Ställe, Einrichtungen und Geräte 5.6 Weinbau 35 10.8 Liste der zugelassenen Wirkstoffe in 55 5.7 Hopfenbau 36 Reinigungs- und Desinfektionsmitteln 5.8 Zierpflanzen, Stauden und Gehölze 36 im Pflanzenbau 10.9 Liste der Verarbeitungsrichtlinien 55 6 Lagerung 38 (Branchenrichtlinien)
Herausgeber: Bioland e. V. Verband für organisch-biologischen Landbau Kaiserstraße 18, 55116 Mainz T. 06131 23979-0 F. 06131 23979-27 info@bioland.de www.bioland.de
Bioland-Richtlinien 18. März 2019 · Vorwort 1 Vorwort „Keine naturwidrige Handlung bleibt ohne Folgen. Kein natürliches Prinzip kann man unbestraft verletzen, keine natürliche Ordnung beseitigen ohne Gefahr für sich selbst. Die Einordnung des Menschen in die Ordnungen der Schöpfung ist eine unabdingbare Voraussetzung für sein Leben.“ Dr. H. P. Rusch Dr. Hans Müller und Dr. Hans Peter Rusch begründe- Text „BIOLAND“ genannt) zusammengeschlossen und ten mit ihren Arbeiten über die Pflege des Bodens und die vorliegenden Richtlinien erarbeitet. die Erhaltung seiner langfristigen Fruchtbarkeit die or- ganisch-biologische Landbaumethode. Diese beruht auf Die Richtlinien sollen die Anwendung der organisch- einer genauen Beachtung biologischer Wirkungszusam- biologischen Landbaumethode im Detail erklären, die menhänge zwischen Boden – Pflanze – Tier und Mensch, Umstellung auf diese Wirtschaftsweise beschreiben und mit dem Ziel einer optimalen Pflege biologischer Re- die Überprüfung des so definierten Anbaus ermöglichen. gelsysteme im landwirtschaftlichen Bereich. Landwirt- An dem gemeinsamen Ziel der Erhaltung unserer na- schaftliche Produkte werden innerhalb des möglichst geschlossenen Betriebskreislaufes im Sinne einer echten türlichen Lebensgrundlagen weiterzuarbeiten und die Richtlinien entsprechend dem neuesten Erkenntnisstand 5 Urproduktion erzeugt. Die gemeinschaftliche Aufgabe zu verbessern, bleibt Aufgabe der bei BIOLAND zusam- des organisch-biologischen Anbaus besteht darin: mengeschlossenen Menschen. • Die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft zu pflegen. EG-Verordnung zum ökologischen Landbau • Lebensmittel mit hohem gesundheitlichen Wert zu Bei der Gestaltung dieser Richtlinien wurden die „Ver- erzeugen. ordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni • Aktiven Natur- und Artenschutz zu betreiben. 2007 über die ökologische/biologische Produktion und • Umweltbelastungen zu vermeiden. die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Er- • Nutztiere artgerecht zu halten. zeugnissen“ und die „Verordnung (EG) Nr. 889/2008 • Einen Beitrag zu leisten zur Lösung der weltweiten der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchfüh- Energie- und Rohstoffprobleme. rungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 • Die Grundlage für die Erhaltung und Entwicklung des Rates über die ökologische/biologische Produk freier bäuerlicher Strukturen zu schaffen. tion und die Kennzeichnung von ökologischen/biolo- gischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/ Jahrzehntelang haben Bauern nach den Erkenntnissen von biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrol- Dr. Müller und Dr. Rusch gearbeitet und diese gemein- le“ und deren Änderungsverordnungen berücksichtigt. sam in der Praxis weiterentwickelt. Dadurch ist es ihnen BIOLAND-Vertragsbetriebe sind zur Einhaltung der in ihren Bereichen gelungen, den negativen Auswirkun- Vorgaben dieser EG-Verordnungen in ihrer jeweils gül- gen der Agrar- und Gesellschaftspolitik zu begegnen, tigen Fassung verpflichtet. eine umweltgerechte Landwirtschaft zu betreiben und in Zusammenarbeit mit Verarbeitern und Verbrauchern die Hinweis Vernichtung bäuerlicher Existenzen aufzuhalten. Diese Wird im folgenden Text die Verwendung der Marke Bauern, Gärtner, Winzer und Imker haben sich in der BIOLAND angesprochen, ist gleichermaßen die Ver- Bundesrepublik Deutschland zum BIOLAND e. V. Ver- wendung des Verbandsnamens BIOLAND einbezogen. band für organisch-biologischen Landbau (im weiteren
Grundsätzliche Bestimmungen · Bioland-Richtlinien 18. März 2019 2 Grundsätzliche Bestimmungen 2.1 Gentechnik Insekten sollen Nützlinge gefördert und die Selbstregu- 2.1.1 Ausschluss der Gentechnik lation im Ökosystem verbessert werden. Gentechnisch bzw. genetisch veränderte Organismen im Sinne der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG (GVO) sowie Erzeugnisse, die aus oder durch GVO erzeugt 2.3 Luft-, Boden- und Wasserschutz wurden, sind mit der ökologischen Wirtschaftsweise un- Mit Wasser ist ressourcenschonend umzugehen, die vereinbar. Auswirkungen von Wasserentnahmen müssen beobach- GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeug- tet werden. Wo es möglich ist, soll Regenwasser aufge- nisse dürfen nicht in Lebens- oder Futtermitteln oder fangen und genutzt werden. Kulturmaßnahmen dürfen als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, nicht zur Versalzung von Boden und Wasser führen. Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Abdeckmaterialien wie Mulch- und Silofolien, Verfrü- Pflanzenvermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder hungsfolien, Vliese, Kulturschutznetze etc. dürfen nur Tier in der Erzeugung, Herstellung und Verarbeitung dann verwendet werden, wenn sie auf Basis von Poly- von BIOLAND-Produkten verwendet werden. carbonaten (z. B. Polyethylen, Polypropylen) hergestellt worden sind. Gebrauchte Folien müssen wenn mög- 2.1.2 Begriffsbestimmungen lich dem Recycling zugeführt werden. Es ist verboten, Ein „gentechnisch veränderter Organismus (GVO)“ ist Kunststoffe auf dem Feld zu verbrennen. jeder Organismus gemäß der Begriffsbestimmung von 6 Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über 2.4 Überbetriebliche Nutzung von die ökologische/biologische Produktion und die Kenn- Maschinen und Geräten zeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen. Maschinen und Geräte, die auch in der konventionellen Erzeugung eingesetzt werden (z. B. über Maschinenrin- ge), müssen sorgfältig entleert und gereinigt werden, be- 2.2 Standort vor sie auf BIOLAND-Betrieben zum Einsatz kommen. 2.2.1 Standortauswahl Hierzu gehören auch mobile Mahl- und Mischanlagen Bei der Standortwahl ist die Belastung durch Schadstoffe für Futter. aus der Umwelt und aus der vorherigen Nutzung zu be- rücksichtigen. Besteht die Gefahr einer Belastung, müs- sen Nahrungsmittel und Boden untersucht werden. Flä- 2.5 Erneuerbare Energien chen, die durch Belastungen betroffen sind, können für Ziel ist, dass BIOLAND-Betriebe Energie effizient ein- den organisch-biologischen Landbau nur dann genutzt setzen und dass ein hoher Anteil dieser Energie aus er- werden, wenn sich die betreffenden Belastungen durch neuerbaren Quellen stammt. geeignete Maßnahmen (z. B. Schutzpflanzungen) redu- zieren lassen. BIOLAND kann die Nutzung der Marke 2.5.1 Betrieb von Ökogasanlagen und BIOLAND für Produkte untersagen, die auf von Be- Verwendung von Gärresten lastungen betroffenen Flächen, Teilflächen oder Rand Für Ökogasanlagen gilt das Ziel, ausschließlich Fermen- flächen erzeugt werden. tationsstoffe zu vergären, die aus biologischer Erzeu- Die Rodung von primären Ökosystemen ist verboten. gung stammen. Eine sinnvolle Abwärmenutzung und ein möglichst hoher Gesamtwirkungsgrad sind anzustreben, 2.2.2 Ökologische Gestaltung um eine möglichst hohe Energieeffizienz zu erzielen. Um die Gesundheit und Widerstandskraft der Pflanzen Wenn zum Betreiben einer Ökogasanlage die Zusam- zu fördern, muss der Standort unter ökologischen Ge- menarbeit mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben sichtspunkten gestaltet werden. Zum Beispiel durch die erforderlich ist, um die notwendigen Mengen an Fer- Anlage und Erhaltung von Hecken, die Einrichtung von mentationsstoffen bereitzustellen, sind Biobetriebe zu Nistplätzen und die Gewährung von Unterschlupf für bevorzugen.
Bioland-Richtlinien 18. März 2019 · Grundsätzliche Bestimmungen 2.5.1.1 Anforderungen für Ökogasanlagen Die Einhaltung der Vorgaben für Ökogas- und Agrogasan- Für Ökogasanlagen gilt: lagen müssen kontrolliert und durch Konformitätsbeschei- Alle Fermentationsstoffe müssen in Anh. 10.1 (Zugelas- nigungen nachgewiesen werden. sene Bodenverbesserungs- und Düngemittel sowie Sub stratbestandteile) aufgeführt sein. Mindestens 60 % der Fermentationsstoffe müssen aus 2.6 Soziale Verantwortung biologischer Erzeugung stammen. 2.6.1 Grundsätze Weitere 15 % der Fermentationsstoffe müssen ebenfalls Die Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und aus biologischer Erzeugung stammen oder dürfen aus soziale Gerechtigkeit sind Grundlagen für die Erzeu- folgenden Komponenten bestehen: gung und Herstellung von BIOLAND-Produkten. • Wirtschaftsdünger von konventionellen Betrieben Wenn die Erzeugung auf groben Fällen sozialer Un- gemäß Anhang 10.1.2, gerechtigkeit basiert, ist die Verwendung der Marke • Pflanzenaufwuchs von Flächen, die Naturschutz- BIOLAND nicht gestattet. Schutzgebietsverordnungen unterliegen, oder • Pflanzenaufwuchs von konventionellen Klee/ 2.6.2 Gestaltung der Arbeits- und Kleegras-, Luzerne/Luzernegras-Flächen oder Sozialbedingungen für Beschäftigte Leguminosen-Gemengen, jeweils ohne Mais. Beschäftigte im Sinne dieser Richtlinien sind neben Die Konformität dieser Fermentationsstoffe ist mit ge- dauerhaft Beschäftigten auch Saisonarbeitskräfte sowie eigneten Nachweisen zu belegen. Arbeiter in Subunternehmen. Die %-Anteile müssen in einem dreijährigen Durch- Für alle auf BIOLAND-Betrieben arbeitenden Men- schnitt eingehalten werden. schen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Sozial- und Arbeitsrechts. Insbesondere sind hierbei folgende 2.5.1.2 Anforderungen für die Verwendung Anforderungen nachprüfbar zu erfüllen: von Gärresten als Dünger Nährstoffe, die BIOLAND-Betriebe aus betriebseigener Alle Menschen, die auf einem BIOLAND-Betrieb arbei- ten, erfahren Chancengleichheit unabhängig von ethni- 7 Erzeugung in eine Ökogasanlage oder Agrogasanlage scher Herkunft, Glauben, Geschlecht, Mitgliedschaften hineingegeben haben und als Gärreste zurückführen, und politischen Überzeugungen. Die Entlohnung und gelten nicht als Nährstoffzukauf. alle weiteren Leistungen und Angebote an die Beschäf- Gärreste aus Ökogasanlagen gelten als zugelassenes tigten folgen nachvollziehbaren, allgemein anzuwen- Düngemittel (siehe 10.1.3). denden Grundsätzen, die jedwede Benachteiligung aus- Wenn ein BIOLAND-Betrieb für eine Ökogas- oder schließen. BIOLAND-Betriebe stellen sicher, dass zur Agrogasanlage Fermentationsstoffe zukauft und die Gär- Vertretung der Arbeitnehmer ein Arbeitnehmervertreter reste auf die eigenen Flächen ausbringt, gelten diese Fer- benannt oder gewählt wird. mentationsstoffe als Zukaufdünger und müssen bei der Die Betriebe verpflichten sich, Zwangsarbeit oder jede Berechnung der zulässigen Zukaufdüngermenge (siehe Art von unfreiwilliger Arbeit auszuschließen. 3.4.4) berücksichtigt werden. Betriebe dürfen keine Kinder einstellen. Die Mitarbeit Für Gärreste aus Agrogasanlagen gilt: BIOLAND-Be- von Kindern ist nur auf dem eigenen Familien- oder ei- triebe dürfen nur die äquivalente Nährstoffmenge, sie nem Nachbar-Betrieb sowie unter Beachtung der gesetz- aus eigener Erzeugung oder als zugekaufter konv. Wirt- lichen Vorschriften gestattet. Dabei muss speziell folgen- schaftsdünger (gem. 10.1.2) in eine Agrogasanlage hin- des erfüllt sein: eingegeben haben, von dieser als Gärreste zurückneh- • Die Arbeit ist nicht gefährlich und gefährdet weder die men. Gesundheit noch die Sicherheit der Kinder. Alle Fermentationsstoffe müssen in Anh. 10.1 (Zugelas- • Die Arbeit gefährdet weder die schulische noch die sene Bodenverbesserungs- und Düngemittel sowie Subs- moralische, soziale und physische Entwicklung der tratbestandteile) aufgeführt sein. Kinder. Wenn Substrate aus nicht-biologischer Erzeugung als • Kinder werden bei der Arbeit von Erwachsenen beauf- Kofermente in Ökogas- und Agrogasanlagen eingesetzt sichtigt oder sind von einem Erziehungsberechtigten werden, dürfen diese nicht mit Beizmitteln aus der Wirk- autorisiert. stoffgruppe der Neonicotinoide behandelt worden sein.
Grundsätzliche Bestimmungen · Bioland-Richtlinien 18. März 2019 Alle Beschäftigten haben das Recht und die Freiheit, zur Es sind Löhne zu vereinbaren, die mindestens den ge- Wahrnehmung ihrer Interessen sich zu versammeln und setzlichen Mindestlöhnen bzw. den tariflichen Vereinba- zu organisieren. Niemand darf auf Grund einer Mit- rungen entsprechen, soweit diese anwendbar sind. gliedschaft in einer Gewerkschaft benachteiligt werden. Die Beschäftigten können frei entscheiden, einen Teil Der Arbeitgeber ist für Sicherheit und Gesundheit am ihres Lohnes über Unterkunft, Essen oder andere Leis- Arbeitsplatz verantwortlich, dies beinhaltet gegebenen- tungen des Betriebes zu erhalten. Der Wert dieser Ver- falls Schulungen der Beschäftigten, um etwaige Gefah- günstigungen muss fair und angemessen sein. Eine obli- ren am Arbeitsplatz aufzuzeigen. Bei mehr als 5 Beschäf- gatorische Reduzierung des Lohns durch den Betrieb ist tigten sind Hinweise zur „Sicherheit am Arbeitsplatz“ zu nicht zulässig. erstellen und allen Beschäftigten zugänglich zu machen. Im Einklang mit der saisonalen Arbeitsverteilung sind Alle Beschäftigten erhalten einen schriftlichen Arbeits- Regelungen zum Umgang mit Überstunden als auch Re- vertrag, der die Grundlagen des Arbeitsverhältnisses re- gelungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit zu verein- gelt und mindestens folgende Punkte enthält: Arbeitsbe- baren. Diese Regelungen müssen den gesetzlichen Vor- schreibung, Arbeitsumfang und -begrenzung, Art sowie gaben bzw. den tariflichen Vereinbarungen (soweit diese Höhe der Bezahlung. vorhanden und anwendbar sind) entsprechen. Unterschiedliche Formen der Arbeitsverhältnisse dür- Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten min- fen nicht zu einer Ungleichbehandlung der Beschäf- destens die rechtlich geforderte Grundabsicherung bei tigten führen. Auch Saisonarbeitskräfte müssen gemäß Mutterschaft, Krankheit und Alter erhalten. den gesetzlichen Bestimmungen angemeldet sein. Für Der Betrieb behindert nicht die rechtlichen Ansprüche alle Beschäftigten gelten – bei gleicher Tätigkeit und seiner Angestellten auf Weiterbildung bzw. zur Berufs- Verantwortung – die gleichen Rechte und Arbeits- ausbildung. bedingungen, inklusive Sozialleistungen und Vergünsti- gungen. 8
Bioland-Richtlinien 18. März 2019 · Pflanzenbau 3 Pflanzenbau 3.1 Bodenfruchtbarkeit werden, dass das Bodenleben gefördert und der Humus- Die Pflege des Bodenlebens und somit die Erhaltung gehalt erhalten bzw. erhöht wird. und Steigerung der Bodenfruchtbarkeit ist ein beson- deres Anliegen des organisch-biologischen Landbaus. 3.4.2 Erlaubte betriebsfremde Dünger Ein gesunder, belebter Boden ist die beste Vorausset- Zur Ergänzung der wirtschaftseigenen Dünger und zum zung für gesunde Pflanzen, gesunde Tiere und gesunde Ausgleich von Nährstoffverlusten aus dem Betriebskreis- Menschen. Alle pflanzenbaulichen Maßnahmen sollen lauf können betriebsfremde Wirtschaftsdünger sowie dem Aufbau und der Pflege eines vielfältigen und aktiven organische und mineralische Handelsdünger eingesetzt Bodenlebens dienen. Nur die Belebtheit des Bodens er- werden, soweit sie unter 10.1 aufgeführt sind. möglicht die nachhaltige Fruchtbarkeit. Grundsätzlich darf die Löslichkeit mineralischer Dün- ger nicht durch chemische Behandlungen erhöht wer- den. Wirtschaftsdünger von konventionellen Betrieben 3.2 Fruchtfolge müssen einer sorgfältigen Kompostierung unterzogen Die Fruchtfolge ist so vielseitig und ausgewogen zu ge- werden. Sie dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sie stalten, dass sie folgende Funktionen erfüllt: vom Schadstoffgehalt unbedenklich sind. Gegebenen- • die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit falls kann eine Qualitätsuntersuchung verlangt werden. • das Hervorbringen gesunder Pflanzen Spurenelemente dürfen nur dann eingesetzt werden, • die Unterdrückung von Ackerwildkräutern wenn der nachgewiesene Mangel durch andere Maßnah- • die Ernährung der Tiere mit hofeigenen Futtermitteln • das Erzielen von wirtschaftlich sinnvollen Erträgen men nicht zu beheben ist. 9 ohne Einsatz von chemischen Dünge- und Pflanzen- 3.4.3 Nicht zugelassene Dünger behandlungsmitteln. Der Einsatz von Gülle, Jauche und Geflügelmist aus Um diese Funktionen zu erfüllen, müssen Fruchtfolgen konventioneller Tierhaltung sowie von Gärresten aus Leguminosen als Haupt- oder Zwischenfrucht oder in Biogasanlagen, die nur mit konventionellen Fermentati- Mischkulturen enthalten. onsstoffen betrieben werden, ist verboten. Ferner ist die Verwendung von chemisch synthetischen Stickstoffdün- gemitteln, leicht löslichen Phosphaten und sonstigen, in 3.3 Bodenbearbeitung 10.1 nicht aufgeführten Düngemitteln untersagt. Ziel der Bodenbearbeitung ist die Schaffung optimaler Wachstumsbedingungen für die Kulturpflanzen. Bei allen 3.4.4 Mengenbegrenzung Maßnahmen der Bodenbearbeitung ist die Verträglich- Bezogen auf den N-Gehalt darf die Gesamtmenge orga- keit für das Bodenleben zu bedenken. Die Bodenbearbei- nischer Dünger das Äquivalent von 1,4 DE pro ha und tung muss so durchgeführt werden, dass eine übermäßige Jahr nicht überschreiten. Davon darf maximal ein Äqui- Störung des natürlichen Bodengefüges, Nährstoffverlus- valent von 0,5 DE pro ha und Jahr betriebsfremder orga- te und unnötiger Energieaufwand vermieden werden. nischer Dünger sein. (DE: Dungeinheiten, siehe Anhang 10.3) Wird selbst erzeugtes Raufutter oder Stroh auf direktem 3.4 Düngung und Humuswirtschaft Weg an einen anderen Biobetrieb abgegeben und von 3.4.1 Grundsätze dort tierischer Wirtschaftsdünger zurückgenommen, Ziel der Düngung ist die harmonische Ernährung der dann können die abgegebenen mit den zurückgenomme- Kulturpflanzen durch einen belebten Boden. Aus dem nen Nährstoffen verrechnet werden; dieser Anteil wird Betrieb stammendes organisches Material bildet die bei der Mengenbegrenzung für den Düngerzukauf nicht Grundlage der Düngung. Es wird meist auf dem Wege angerechnet. Gleiches gilt bei der Abgabe von Stroh an der Flächenkompostierung dem Boden zugeführt. Wirt- Bio-Pilzerzeuger und Rücknahme von abgetragenem schaftsdünger müssen so aufbereitet und ausgebracht Bio-Pilzsubstrat.
Pflanzenbau · Bioland-Richtlinien 18. März 2019 Für den Gartenbau und Dauerkulturen gelten die Be- dass die verwendeten Materialien im Sinne dieser Richt- stimmungen des Kapitels 5. Bei der Bemessung der Dün- linie unbedenklich sind. gung müssen Bodenvorräte mitberücksichtigt werden. 3.5.4 Jungpflanzen 3.4.5 Qualitätserzeugung und Die im Betrieb benötigten Jungpflanzen müssen selbst U mweltverträglichkeit angezogen oder von anderen Betrieben des BIOLAND- Die Düngung ist in Abstimmung auf den Standort und Verbandes, wenn hier nicht verfügbar gemäß den Vor- auf die jeweilige Kultur so zu gestalten, dass die Qualität gaben von BIOLAND von anderen Bio-Betrieben zuge- der Erzeugnisse (ernährungsphysiologischer Wert, Ge- kauft werden. schmack, Haltbarkeit) insbesondere durch die Höhe der Anzuchterden dürfen max. 80 Vol.-Prozent, ab 1. Januar Stickstoffdüngung nicht nachteilig beeinträchtigt wird. 2019 70 Vol.-Prozent (Topfkräuter 80 %) Torf enthal- Im Hinblick auf Art, Höhe und Zeitpunkt der Düngung ten; für Baumschulen, Stauden, Zierpflanzen siehe 5.8.6. müssen Boden- und Gewässerbelastung durch Schadstof- Torfersatzstoffe müssen schadstoffarm und ökologisch fe (z. B. Schwermetalle und Nitrat) vermieden werden. verträglich sein. 3.4.6 Klärschlamm und Komposte 3.5.5 Pflanzgut für Dauerkulturen Der Einsatz von Klärschlamm ist verboten. Pflanzgut muss aus BIOLAND-Baumschulen bzw. Grüngut-Komposte und kompostierte Haushaltsabfälle -Vermehrungsbetrieben, wenn hier nicht verfügbar ge- aus der Getrenntsammlung (Bio-Tonne) dürfen nur ver- mäß den Vorgaben von BIOLAND von anderen Bio- wendet werden, wenn sie den Kriterien von BIOLAND Betrieben zugekauft werden, wenn dort gewünschte entsprechen. Sorten und geeignete Qualitäten zur Verfügung stehen. Torfersatzstoffe (z. B. Rindenprodukte) dürfen nur nach Andere Herkünfte bedürfen der Genehmigung durch vorheriger Analyse auf Schadstoffe sowie nach Rückspra- BIOLAND. 10 che mit BIOLAND angewandt werden. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für kon- ventionelles Pflanzgut bei Kernobst setzt die Beachtung der BIOLAND-Vorgaben, besonders die Einhaltung der 3.5 Saatgut, Jungpflanzen und Pflanzgut Vorbestellungsfristen, voraus. 3.5.1 Grundsätze Im Anbau sollen Pflanzenarten und Sorten verwendet werden, die für die jeweiligen Standortbedingungen am 3.6 Pflanzenschutz besten geeignet, wenig krankheitsanfällig und von hoher 3.6.1 Grundsätze ernährungsphysiologischer Qualität sind. Ziel des organisch-biologischen Landbaus ist es, Pflan- Im landwirtschaftlichen Bereich sollen landesübliche zen unter solchen Bedingungen zu erzeugen, dass ein Sorten gegenüber Hybriden vorgezogen werden. Befall durch Schädlinge und Krankheiten keine oder nur Die Verwendung von CMS-Hybriden, die aus Cytoplas- geringe wirtschaftliche Bedeutung erlangt. Entsprechen- tenfusion hervorgegangen sind, ist im Gemüsebau nicht de Maßnahmen hierzu sind ausgewogene Fruchtfolge, zulässig. geeignete Sortenwahl, standort- und zeitgerechte Bo- denbearbeitung, mengenmäßig und qualitativ angepass- 3.5.2 Ökologisch erzeugtes Saat- und P flanzgut te Düngung, Gründüngung usw. Außerdem soll durch Wenn zertifiziertes Saat- und Pflanzgut geeigneter Sor- geeignete Vorrichtungen und Maßnahmen wie Hecken, ten aus ökologischer Vermehrung zur Verfügung steht, Nistplätze, Feuchtbiotope usw. die Vermehrung von muss dieses verwendet werden. Andere Herkünfte be- Nützlingen gefördert werden. dürfen einer Ausnahmegenehmigung durch BIOLAND. 3.6.2 Erlaubte Maßnahmen 3.5.3 Saatgutbehandlung Spezielle Bekämpfungsmaßnahmen dürfen nur mit Mit- Saat- und Pflanzgut darf nach der Ernte nicht mit che- teln durchgeführt werden, die unter 10.2 aufgeführt sind. misch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (z. B. Beiz- Sie sind erst dann einzusetzen, wenn alle Maßnahmen zur mitteln) behandelt worden sein. Aktivierung der boden- und pflanzeneigenen Abwehr- Bei der Verwendung von konfektioniertem Saatgut (pil- kräfte und zur Standortgestaltung ausgeschöpft sind. liertes Saatgut, Saatgutplatten usw.) ist darauf zu achten, Bei der Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bioland-Richtlinien 18. März 2019 · Pflanzenbau 3.6.3 Verbote • Die Flächen dürfen in den drei Jahren vor dem Sam- Die Verwendung von synthetischen Pestiziden und meln nicht mit Mitteln, die nach diesen Richtlinien Wachstumsregulatoren ist untersagt. unzulässig sind (Anhang 10.1 und 10.2), behandelt worden sein. Dies ist durch geeignete Nachweise zu belegen. 3.7 Beikrautregulierung • Das Sammeln darf die Stabilität des natürlichen Ha- 3.7.1 Grundsätze bitats und die Erhaltung der Arten im Sammelgebiet Die Regulierung der Beikräuter erfolgt durch vor- nicht beeinträchtigen. beugende Maßnahmen (z. B. Fruchtfolge, Bodenbear Diese Produkte dürfen mit der Marke BIOLAND ge- beitung, Sortenwahl), mechanische Maßnahmen (z. B. kennzeichnet werden und sind mit dem Zusatz „... aus Eggen, Striegeln, Hacken) und thermische Maßnahmen Wildsammlung“ (bei Verarbeitungsprodukten im Zuta- (z. B. Abflammen). tenverzeichnis) zu versehen. 3.7.2 Herbizidverbot Die Verwendung von Herbiziden ist untersagt. 3.10 Pflanzenzüchtung Diese BIOLAND-Richtlinien für die Pflanzenzüchtung beschreiben Grundsätze der organisch-biologischen 3.8 Reinigung und Desinfektion Züchtung. Sie werden nach den Erfahrungen der Züch- Wenn neben der Beachtung der allgemeinen Grundsät- tungspraxis und gemäß neuer wissenschaftlicher Er- zen zur vorbeugenden Hygiene und Maßnahmen der kenntnisse ständig weiterentwickelt. mechanisch-physikalischen Reinigung der Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmittel im Pflanzenbau 3.10.1 Grundsätze notwendig ist, müssen Wirkstoffe verwendet werden, die Organisch-biologische Pflanzenzüchtung ist nachhaltig, • eine möglichst geringe Auswirkungen auf Mensch, Nutztier und Umwelt aufweisen, fördert die genetische Diversität und stützt sich auf die natürliche Reproduktionsfähigkeit der Pflanze. Sie hat 11 • eine möglichst leichte und schnelle Abbaubarkeit zu einen ganzheitlichen Ansatz, respektiert die natürliche unkritischen Abbauprodukten aufweisen, Kreuzungsbarrieren und basiert auf fertilen Pflanzen. Im • geringe Rückstände bilden, und Züchtungsprozess gilt die besondere Aufmerksamkeit • über deren Aktivsubstanzen ein möglichst umfassendes den Beziehungen der Pflanze zum Boden, zur Umwelt wissenschaftliches und Erfahrungswissen vorliegen. und zu den Menschen. Die für die Verwendung als Reinigungs- und Desinfek- Organisch-biologische Pflanzenzüchtung und Sorten tionsmitteln zulässigen Wirkstoffe sind in Anhang 10.8 entwicklung leisten einen Beitrag zur regionalen Er- aufgeführt. nährungssouveränität der Menschen. Sie dient dem Ge- meinwohl der Gesellschaft. Organisch-biologische Pflanzenzüchtung verfolgt das 3.9 Wildsammlung Ziel, Saatgut und Sorten als Kulturgut zu erhalten und Das Sammeln von essbaren Wildpflanzen oder ihrer weiter zu entwickeln. Teile, die in der freien Natur und in Wäldern natür licherweise vorkommen und bei denen der einzige Ein- 3.10.2 Züchtung und Selektion griff des Menschen in der Ernte (Sammlung) der Pro- Als Eltern sind alle Sorten nutzbar, die nicht mit im dukte besteht, gilt als Wildsammlung, sofern folgende BIOLAND-Anbau grundsätzlich verbotenen Züch Bedingungen eingehalten werden: tungstechniken (wie z. B. gentechnische Verfahren) ge- • Das Sammelgebiet muss abgrenzbar sein. Es muss mit züchtet wurden. Kataster- oder Flurplänen (ggf. Zeichnungen) eindeu- Das Genom wird als unteilbare Einheit respektiert. tig definiert sein. Technische Eingriffe in das Genom sind nicht erlaubt • Die Sammlung in Gebieten außerhalb des Betreuungs- (z. B. Bestrahlung mit ionisierenden Strahlen, Verwen- gebietes von BIOLAND ist nur mit Genehmigung ge- dung mutagener Substanzen, Übertragung isolierter stattet. DNA, RNA oder Proteine). • Das Sammelgebiet darf nicht dem direkten Einfluss Die Zelle wird als unteilbare Einheit respektiert. Techni- von Schadstoffimmissionen unterliegen. sche Eingriffe in eine isolierte Zelle auf künstlichen Me-
Pflanzenbau · Bioland-Richtlinien 18. März 2019 dien sind nicht erlaubt (z. B. gentechnische Verfahren, sowie auch ernährungsphysiologische und sensorische Auflösung der Zellwand und Zerstörung des Zellkerns Qualitäten als Zuchtziele in die Selektionsentscheidun- für Cytoplastenfusion). gen eingebunden. Die Neukombination der Eigenschaften erfolgt inner- Berücksichtigung finden soll auch der Aspekt, dass Nek- halb der pflanzentypischen Kreuzungsbarrieren durch tar suchende, bestäubende Insekten von den Pflanzen die Verschmelzung von Eizelle und Pollen. profitieren können. Die natürliche Fortpflanzungsfähigkeit der Pflanzen ei- ner neuen Sorte muss erhalten bleiben. Techniken, die 3.10.5 Pflanzenzüchtung im sozialen Kontext die Keimfähigkeit bei samenvermehrten Kulturarten Die Züchter von organisch-biologisch gezüchteten Sor- stark einschränken, sind verboten (z. B. so genannte Ter- ten können Sortenschutz genießen. Jegliche Patentie- minator-Techniken). rung ist jedoch nicht gewünscht und unzulässig. Die Selektion erfolgt auf BIOLAND-zertifizierten Der Zugang zu genetischen Ressourcen muss frei erhal- Standorten. Im Einzelfall können mit Genehmigung ten und das Züchterprivileg gewahrt bleiben. Die Kreuz- von BIOLAND auch andere ökologisch bewirtschaftete barkeit darf technisch nicht eingeschränkt werden (z. B. Standorte genutzt werden. durch männliche Sterilität ohne Restaurationsmöglich- Der Einsatz molekularer Marker für diagnostische Zwe- keit). cke (markergestützte Selektion) ist möglich. Züchtungsprogramme sollen einen partizipativen Ansatz Der gesamte Züchtungsprozess muss nachvollziehbar haben. Das heißt, alle Glieder der Wertschöpfungsket- und transparent dokumentiert werden (genutzte Eltern, te (Erzeuger, Handel, Hersteller, Konsumenten) sollen Techniken, Standorte und Flächen, Nachverfolgbarkeit nach Möglichkeit einbezogen werden. der Linien über die Generationen etc.). Die Informationen über die angewendeten Züchtungs- 3.10.6 Verwendung der Begriffe techniken müssen spätestens ab Vermarktungsbeginn „gezüchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ und 12 einer neuen Sorte öffentlich verfügbar gemacht werden. „aus BIOLAND-Erhaltungsz ucht“ Sorten „gezüchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ ent- 3.10.3 Vermehrung und Erhaltungszüchtung stehen durch ein organisch-biologisches Züchtungspro- Die Erhaltungszüchtung und Gesundung erfolgt auf gramm, das auf allen Stufen transparent und durch Be- BIOLAND-zertifizierten Flächen. Im Einzelfall können auftragte des BIOLAND-Verbandes überprüfbar ist. mit Genehmigung von BIOLAND auch andere ökolo- Wenn die in diesen Richtlinien genannten Vorgaben gisch bewirtschaftete Standorte genutzt werden. erfüllt sind und dieses durch den BIOLAND-Verband Ausgenommen von dieser Regelung ist die Nutzung der anerkannt wurde, kann eine Sorte mit dem Hinweis „ge- Meristemkultur für die Gesundung (Virusfreiheit) bei züchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ auf dem Markt vegetativ vermehrten Arten wie z. B. Kartoffel, Erdbee- angeboten werden. re, Himbeere. Der Hinweis „aus BIOLAND-Erhaltungszucht“ kann Die Saat-/Pflanzgutvermehrung einer organisch-bio- erst verwendet werden, wenn die Erhaltung mindestens logisch gezüchteten Sorte erfolgt auf allen Stufen auf über 4 Jahre auf BIOLAND-Flächen erfolgt ist. Nur BIOLAND-zertifizierten Standorten. Im Einzelfall biologisch gezüchtete Sorten können mit dem Hinweis können mit Genehmigung von BIOLAND auch andere „aus BIOLAND-Erhaltungszucht“ gekennzeichnet wer- ökologisch bewirtschaftete Standorte genutzt werden. den. Ob eine Sorte biologisch gezüchtet wurde, bedarf der Beurteilung und ausdrücklichen Feststellung durch 3.10.4 Zuchtziele BIOLAND. Zuchtziele müssen kulturbezogen definiert werden. Alle Sorten, die mit einem BIOLAND-Hinweis verse- Grundsätzlich ist die Pflanzengesundheit ein wesent- hen werden, müssen die gesetzlichen Vorgaben des Saat- licher Aspekt. Bei der Züchtung wird eine hohe Wi- gut- und Sortenrechts erfüllen. derstandsfähigkeit, Toleranz oder Resistenz gegenüber Die Verwendung der Begriffe „gezüchtet gemäß Schädlingen und Krankheiten angestrebt. Eine gute BIOLAND-Richtlinien“ und „aus BIOLAND-Erhal- Nährstoffeffizienz sowie die Konkurrenzfähigkeit gegen- tungszucht“ in Verbindung mit Marktprodukten wie über Unkräutern sind ebenso wichtige Merkmale wie all- Konsumware, Futterware oder Saatgut ist nur zulässig, gemein die Erzielung ausreichender und stabiler Erträ- wenn auch diese Endprodukte BIOLAND-zertifiziert ge. Weiterhin werden eine hohe Vitalität der Pflanzen, sind. Wenn für den Anbau eines beliebigen, nicht von
Bioland-Richtlinien 18. März 2019 · Pflanzenbau BIOLAND zertifizierten Erzeugnisses Saatgut einer Sorte „gezüchtet gemäß BIOLAND-Richtlinien“ bzw. „aus BIOLAND-Erhaltungszucht“ verwendet wurde, ist jegliche Verwendung des Begriffs BIOLAND am End- produkt unzulässig. 3.10.7 Nachträgliche Anerkennung Eine Sorte, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ge- züchtet wurde, kann auf Antrag als Sorte „gezüchtet ge- mäß BIOLAND-Richtlinien“ von BIOLAND anerkannt werden, wenn die Einhaltung der Vorgaben dieser Richt- linien belegbar und glaubhaft nachweisbar ist. 13
Tierhaltung · Bioland-Richtlinien 18. März 2019 4 Tierhaltung 4.1 Bedeutung und Ziele der Tierhaltung raum, natürliches Licht, Schatten, Windschutz, frische im organisch-biologischen Betrieb Luft und frisches Wasser. Die Tierhaltung ist ein sinnvolles Bindeglied im Be- Die Haltungsgebäude müssen entsprechend der Tierart triebskreislauf. und dem Alter ein angemessenes Stallklima bieten, u. a. Für die Gesundheit, die Leistungsfähigkeit und das in Bezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftbewe- Wohlbefinden der Tiere sind eine artgerechte Haltung gung, Staubbelastung und Konzentration von schädli- sowie eine fürsorgliche Betreuung durch den Menschen chen Gasen. Voraussetzung. Die Möglichkeit zu Auslauf und/oder Weidegang ist für Voraussetzung für die Erzeugung hochwertiger, gesun- alle Nutztiere vorgeschrieben, sofern keine anders lau- der Lebensmittel ist ein hoher Tiergesundheits- und tende Verordnung dem entgegen steht, z. B. im Rahmen Tierwohlstatus. Zu diesem Zweck sorgt jeder tierhalten- der Tierseuchenbekämpfung. de Betrieb durch geeignete Managementmaßnahmen für Haltungsbedingte Verhaltensabweichungen, Verletzun- eine gute Haltungspraxis. gen und Krankheiten müssen vermieden werden. Her- Mit Hilfe der Tiere werden die auf dem Betrieb anfallen- dentiere dürfen nicht einzeln gehalten werden. Eine den Futterstoffe zur Erzeugung hochwertiger Lebens- Einzelhaltung ist nur für männliche Zuchttiere, im mittel genutzt. Krankheitsfall, gegen Ende der Trächtigkeitszeit und in Die Tierhaltung ist so zu gestalten, dass eine verlustarme Kleinbeständen zulässig. Erzeugung, Lagerung und Ausbringung der in der Tier- Nutztiere müssen gegen Raubtiere ausreichend geschützt 14 haltung anfallenden wirtschaftseigenen Dünger gewähr- leistet ist. Diese dienen der Erhaltung und dem Aufbau werden. der Bodenfruchtbarkeit im Betrieb. 4.2.1.2 Flächenanforderungen Die Flächenanforderungen für den Innen- und Außen Eigenbedarfstiere bereich des Haltungssystems sind für jede Tierkategorie Für Nutztiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf in Anhang 10.6 aufgeführt. Für die Haltung von Dam- gehalten werden, gelten die speziellen Vorgaben von und Rotwild gelten die Vorgaben in 4.2.7. BIOLAND bezüglich Tierzahl-Obergrenzen, Haltungs- Bei Haltungssystemen für Säugetiere mit nicht eindeuti- anforderungen, Fütterung und Tierzukauf. Eine paral- ger Trennung zwischen Innen- und Außenbereich müs- lele Haltung von Eigenbedarfstieren und BIOLAND- sen die Flächenanforderungen in der Summe erfüllt sein. Tieren der gleichen Art ist nicht zulässig. Bei Haltungssystemen für Wiederkäuer und Pferde mit Laufstallhaltung und Sommerweidegang kann die Flä- chenanforderung für den Außenbereich gem. 10.6 im 4.2 Haltungsanforderungen Winter entfallen. Zur Berechnung der Stallfläche kön- 4.2.1 Allgemeines nen in diesem Fall auch ständig zugängliche, befestigte, 4.2.1.1 Grundsatz nicht überdachte Stallflächen berücksichtigt werden. Eine artgerechte Haltung der Tiere muss das Ziel auf je- In Gebieten mit geeigneten Klimaverhältnissen, die es dem Betrieb sein. Das bedeutet, dass das arteigene Ver- erlauben, dass die Tiere ganzjährig im Freien leben, sind halten wie das Bewegungs-, Ruhe-, Nahrungsaufnahme-, keine Stallungen vorgeschrieben. Sozial-, Komfort- und Fortpflanzungsverhalten weitest- gehend ermöglicht wird. Die Beachtung von für die Tier- 4.2.1.3 Lauf- und Liegeflächen haltung geltenden Verordnungen und Fachgesetze gilt als Ställe mit vollständig perforierten Bodenflächen (Voll Grundvoraussetzung für die Einhaltung der BIOLAND- spaltenböden, Flatdecks, Käfige) sind nicht zugelassen. Richtlinien. Zur Förderung von Robustheit und Vitalität Die Schlitz- und Lochweiten bei perforierten Böden sollen die Tiere sich häufig mit Witterung und Klima des sind an die Tiergröße anzupassen. Spaltenböden müssen Standortes auseinandersetzen können. in technisch einwandfreiem Zustand sein. Flächenspal- Zu einer artgerechten Haltung gehören während des ten sind zu bevorzugen. gesamten Jahres ausreichender Bewegungs- und Ruhe-
Bioland-Richtlinien 18. März 2019 · Tierhaltung Der überwiegende Teil der zugänglichen Bewegungs- Die Mindestweidefläche beträgt 600 qm je Großviehein- und Ruhefläche für jede Säugetierkategorie muss aus heit (HI-Tier) während der gesamten Vegetationsdauer. einer geschlossenen Bodenfläche (keine Spaltenböden) Bei extremer Nässe oder Trockenheit ist die kurzfristige bestehen. Aussetzung des Weidegangs möglich. Die Lauffläche muss rutschfest und trittsicher sein. Nur für am 1.12.2018 bereits bestehende BIOLAND- Ein weicher, trockener und sauberer Liegebereich ist für Betriebe gilt bis längstens 31.12.2030: Stehen beweidbare Wiederkäuer, Schweine, Pferde und Kaninchen jederzeit Flächen in einem ausreichenden Umfang nicht dauerhaft durch ausreichende Einstreu (i. d. R. Stroh) zu gewähr- zur Verfügung, muss neben gegebenenfalls vorhandenen leisten. Teilweiden ein ganzjährig nutzbarer Auslauf im Freien Stroh zur Einstreu soll, soweit verfügbar, aus dem eige- entsprechend 10.6 der Richtlinien vorhanden sein. nen Betrieb oder aus anderen Öko-Betrieben stammen. Für einzelne Tiere oder Tiergruppen, die aufgestallt wer- Konventionelles Einstreustroh sollte auf Flächen mit den müssen (z. B. zum Decken, Besamen, zur Vorberei- geringer Bewirtschaftungsintensität erzeugt worden sein tungsfütterung (3 Wochen), Frischmelker (2 Wochen), und soll im Vorernte-Verfahren nicht mit Glyphosat- bei Gefahren durch Raubtiere, etc.) kann alternativ ein haltigen Herbiziden behandelt worden sein. ganzjährig nutzbarer Auslauf im Freien entsprechend 10.6 der Richtlinien angeboten werden (unbeschadet da- 4.2.1.4 Auslaufzugang und -pflege von gilt 4.2.1.2 weiterhin). Einzelne kranke und kalbende Zugang zum Auslauf oder zur Weide muss immer dann Tiere sind von der Auslaufverpflichtung ausgenommen. gewährt werden, wenn der physiologische Zustand der Um genügend Weideflächen anzubieten, müssen in Tiere, die klimatischen Bedingungen und der Bodenzu- Stallnähe beweidbare Flächen auf Wiesen- und auf stand dies gestatten. Ackerflächen im Rahmen üblicher Fruchtfolgen und ent- Die Besatzdichte darf auf Freiflächen nicht dazu führen, sprechender Bodenqualitäten eingerichtet werden. dass der Boden – außer an Futter- und Tränkestellen – Freies Abkalben unter hygienisch einwandfreien Bedin- zertrampelt wird. Eine Überweidung ist zu vermeiden. gungen ist zu ermöglichen. 15 4.2.1.5 Bau und Betrieb von Stallgebäuden 4.2.2.1.1 Laufstallhaltung Bei Stallneubauten ist der Standort so zu wählen, dass ein Laufställe, die den Kühen die dauernde Möglichkeit zur möglichst umfangreiches Weideangebot zur Verfügung freien Bewegung geben, sind anzustreben. Sackgassen steht. Der Standort ist mit B IOLAND abzustimmen. und Engpässe im Stall sollen vermieden werden. Stallneu- und -umbauten ab 3000 Legehennen müssen Ein ganzjähriger Auslauf im Freien ist dann vorgeschrie- vor Baubeginn von BIOLAND genehmigt werden. ben, wenn im Sommer kein Weidegang erfolgt, weil kei- Bei Bau und Betrieb von Stallgebäuden ist auf ökologi- ne beweidbaren Flächen zur Verfügung stehen. sche Belange Rücksicht zu nehmen. Gesundheits- und Auch im Winter ist nach Möglichkeit ein regelmäßiger umweltgefährdende Stoffe sind bei den Baumaterialien Auslauf im Freien anzubieten. und deren Behandlung nach Möglichkeit zu vermeiden. In Laufställen muss für jedes Tier ein Liege- und ein Heimische Baumaterialien sind zu bevorzugen. Fressplatz zur Verfügung stehen. Eine geringfügige Ver- Der Einsatz nicht regenerativer Energieträger ist beim ringerung der Anzahl der Fressplätze ist bei ständiger Bau und Betrieb von Ställen möglichst zu verringern. Verfügbarkeit von Futter (Vorratsfütterung) mit Geneh- Neu- und Umbauten in der Tierhaltung sollen dem neu- migung durch BIOLAND möglich. esten Wissensstand über die artgerechte Tierhaltung Liegeboxen müssen durch ihre Maße und Ausführung entsprechen. ein artgerechtes Abliegen und Aufstehen ermöglichen. Neubauten für Wiederkäuer werden als Laufställe ausge- führt. Der Neubau von Anbindeställen ist nicht zulässig. 4.2.2.1.2 Anbindehaltung Bei Neu- und Umbauten hat bei der Planung eine Ab- Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kontrollbe- stimmung mit BIOLAND zu erfolgen. hörden ist die Anbindehaltung für kleine Bestände mög- lich, sofern die Kühe während der Weidezeit Zugang zu 4.2.2 Rinderhaltung Weideland und mindestens zweimal wöchentlich Auslauf 4.2.2.1 Milchvieh- und Mutterkuhhaltung erhalten, wenn das Weiden nicht möglich ist. Kühe müssen in der Vegetationsperiode Zugang zu Wei- Die Anbindehaltung für einzelne Tiere aus Sicherheits- deland erhalten. und Tierschutzgründen ist mit Genehmigung durch BIOLAND möglich, sofern sie zeitlich begrenzt ist.
Tierhaltung · Bioland-Richtlinien 18. März 2019 Standbreite, Standlänge, Anbindetechnik und Trogkan- 4.2.2.3 Kälberhaltung tengestaltung müssen ein artgerechtes Aufstehen, Ablie- Die Kälber sollen nach der Geburt mindestens einen Tag gen und Fressen sowie eine ausreichende Körperpflege bei der Mutter bleiben. Die Unterbringung in Einzel ermöglichen. boxen nach der ersten Lebenswoche ist verboten. Ab der Die Kühe müssen vollständig auf der planbefestigten zweiten Lebenswoche müssen die Kälber bei entspre- und ausreichend eingestreuten Standfläche stehen und chender Bestandsgröße in Gruppen gehalten werden. liegen können. Die Anbindehaltung von Kälbern und unter einem Jahr Starre Halsrahmen und straff gespannte Ketten oder Ny- alten Jungrindern ist nicht erlaubt. longurte sind nicht zugelassen. Kuhtrainer sind verboten. 4.2.3 Schweinehaltung Schweine müssen einen Auslauf erhalten. 4.2.2.2 Zucht- und Mastrinderhaltung Schweine müssen außer im späten Trächtigkeitsstadium Alle Zucht- und Mastrinder sollen die Möglichkeit ha- und während der Säugezeit bei Sauen in Gruppen gehal- ben, sich ganzjährig frei zu bewegen. ten werden. Aufzucht- und Mastrinder ab 12 Monaten müssen in der Die Anbindung von Sauen ist ausgeschlossen. Vegetationsperiode Zugang zu Weideland erhalten. Die Eine Fixierung ist nur bei Problemsauen während und Mindestweidefläche beträgt 600 qm je Großvieheinheit nach dem Abferkeln möglich. (HI-Tier) während der gesamten Vegetationsdauer. Bei Es muss eine Wühlmöglichkeit vorhanden sein. extremer Nässe oder Trockenheit ist die kurzfristige Während des Sommerhalbjahres ist für Zuchtschweine, Aussetzung des Weidegangs möglich. soweit möglich, Weidegang durchzuführen. Die Weide Nur für am 1.12.2018 bereits bestehende Bioland-Be- soll mit Schattenbereich und Suhle ausgestattet sein. triebe gilt bis längstens 31.12.2030: Stehen für diese Kategorie beweidbare Flächen in einem ausreichenden 4.2.4 Schaf- und Ziegenhaltung 16 Umfang nicht dauerhaft zur Verfügung, muss neben gegebenenfalls vorhandenen Teilweiden ein ganzjäh- Die Ställe müssen als Laufställe ausgeführt sein. Schafe und Ziegen müssen in der Vegetationsperiode rig nutzbarer Auslauf im Freien entsprechend 10.6 der Zugang zu Weideland erhalten. Stehen beweidbare Flä- Richtlinien vorhanden sein (unbeschadet davon gilt chen in einem ausreichendem Umfang nicht dauerhaft 4.2.1.2 weiterhin). zur Verfügung, muss zusätzlich zur Weide ein ganzjäh- Für Bullen kann alternativ ein ganzjährig nutzbarer Aus- rig nutzbarer Auslauf im Freien entsprechend 10.6 der lauf im Freien entsprechend 10.6 der Richtlinien ange- Richtlinien angeboten werden. boten werden. Für Milchschaf- und Milchziegenbetriebe gilt: Für weibliche Tiere < 12 Monate und für einzelne Tiere • Wenn nicht ausreichende Weideflächen zur Verfügung oder Tiergruppen, die aufgestallt werden müssen (z. B. stehen, um geeignete Weidemanagementmaßnahmen zum Decken, Besamen, bei Gefahren durch Raubtiere), zur Regulierung des Parasitendrucks einhalten zu kön- kann alternativ ein ganzjährig nutzbarer Auslauf im Frei- nen, muss kein Weidegang gewährt werden. en entsprechend 10.6 der Richtlinien angeboten werden. • Wenn die Tiere in unterschiedliche Leistungsgruppen Kranke Einzeltiere sind von der Auslaufverpflichtung eingeteilt sind, ist es ausreichend, wenn einer Leis- ausgenommen. tungsgruppe Weidegang gewährt wird; diese Gruppe Um genügend Weideflächen anzubieten, müssen be- muss dabei eine der Anzahl der Leistungsgruppen ent- weidbare Flächen auf Wiesen- und auf Ackerflächen sprechende Herdengröße haben. im Rahmen üblicher Fruchtfolgen und entsprechender • Tieren, denen kein Weidegang gewährt wird, muss ein Bodenqualitäten eingerichtet werden, sofern damit eine ganzjähriger Auslauf im Freien entsprechend 10.6 der praktikable Weideinfrastruktur geschaffen werden kann. Richtlinien angeboten werden. Während der Endmast ist bei Mastrindern für max. 1/5 der Lebenszeit und auf jeden Fall nicht länger als 3 Mo- Um genügend Weideflächen anzubieten, müssen in nate die Stallhaltung ohne Auslauf zulässig. Stallnähe beweidbare Flächen auf Wiesen- und auf Anbindehaltung ist nur für über ein Jahr alte Zucht- und Ackerflächen im Rahmen üblicher Fruchtfolgen und ent- Mastrinder zugelassen. In diesem Fall gelten die Rege- sprechender Bodenqualitäten eingerichtet werden. lungen von 4.2.2.1.2 entsprechend.
Bioland-Richtlinien 18. März 2019 · Tierhaltung 4.2.5 Geflügelhaltung bereich darf max. 50 cm hoch sein (bei stärkeren 4.2.5.1 Legehennenhaltung Niveauunterschieden kann durch vorgebaute Balkone Stallneu- und -umbauten ab 3000 Legehennen müssen und Steig- und Abgangshilfen eine ausreichende Zir- vor Baubeginn von BIOLAND genehmigt werden. kulation der Tiere erreicht werden). Auch die Aufnahme neuer Betriebe mit einem Tierbesatz In Bodenhaltungsställen mit integriertem Außenklima ab 3000 Legehennen muss ausdrücklich von BIOLAND bereich können max. 8 Legehennen je m² begehbarer genehmigt werden. Fläche im Stallinnenbereich (Warmbereich) gehalten werden. 4.2.5.1.1 Stall In Volierenställen dürfen max. 3 erhöhte Ebenen über Die Unterbringung im Stall erfolgt in Boden- oder einander angeordnet werden. Dabei darf bezogen auf Volierenhaltungssystemen mit Außenklimabereich und den Stallinnenbereich (Warmbereich) der max. Tierbe- Auslauf. satz von 12 Tieren je m² Stallgrundfläche nicht über- Die einzelnen Ställe mit max. 3000 Legehennen müssen schritten werden. vollständig getrennt sein (Futterkette, Eierbänder, Ent- Der Stall muss so angelegt sein, dass die Tiere mit mög- mistung, Lüftung etc.), um einen eventuell vorhandenen lichst wenig Kot in Kontakt kommen. Die verschiedenen Infektionsdruck und/oder eine Verseuchung mit Para- für die Hennen zugänglichen Ebenen müssen so ange- siten zu vermindern, sowie ein nachhaltiges Grünaus- ordnet sein, dass kein Kot auf die darunter gelegenen laufmanagement zu gewährleisten. Es dürfen max. 6000 Ebenen durchfallen kann. Hennen in einem Gebäude gehalten werden. Mindestens 1/3 der Bewegungsfläche der Tiere im Stall Pro m2 vom Tier begehbare Bewegungsfläche im Stall muss als eingestreute Scharrfläche zur Verfügung stehen. dürfen bis 6 Tiere gehalten werden. In Ställen mit integriertem Außenklimabereich gilt die- Für den Tierbesatz anrechenbare Bewegungsflächen ses Drittel für den Stallinnenbereich. Die Einstreu ist müssen folgende Bedingungen erfüllen: mind. 5 cm tief und muss locker, trocken und sauber ge- • Mindestens 30 cm breit. • Maximale Neigung 14 %. halten werden. Der Stall ist mit Tageslicht ausreichend zu beleuchten. 17 • Bei Gitterböden ist eine minimale Drahtstärke von Die Fensterflächen müssen mind. 5 % der Stallgrundflä- 2 mm einzuhalten. che ausmachen. Die Tageslänge darf auf max. 16 Stun- • Die lichte Höhe zwischen den übereinanderliegenden den mit Kunstlicht verlängert werden. Etagen oder Sitzstangen beträgt mindestens 45 cm. Der angebotene Futterplatz, die Futtergeschirre und die • Der befestigte Boden muss mit geeignetem Einstreu- Einstreuflächen für die Körnergabe müssen so gestaltet material in genügender Höhe eingestreut sein. sein, dass alle Tiere gemeinsam fressen können. • Legenester, deren Anflugroste und erhöhte Sitzstan- Die Tiere sollen von einer offenen Wasserfläche Wasser gen sind keine Bewegungsflächen und können deshalb aufnehmen können. Den Tieren steht stets sauberes, fri- nicht für den Tierbesatz mitgerechnet werden. sches Trinkwasser zur Verfügung. Eine Besatzdichtenerhöhung über 6 Hennen je m² be- Pro Tier müssen 18 cm Sitzstange zur Verfügung ste- gehbarer Bewegungsfläche im Stallinnenbereich kann hen. In Kotgrubenställen müssen mind. 1/3 der Sitzstan- vorgenommen werden, wenn der Außenklimabereich als gen um mind. 45 cm erhöht sein. Der Querschnitt der integrierter Außenklimabereich genutzt wird. Dies ist Sitzstangen beträgt mindestens 30 x 30 mm, die oberen der Fall, wenn Kanten sind abgerundet. Für die anrechenbare Sitzstan- • er für die Tiere über alle Stallöffnungen ungehindert genlänge werden nur Sitzstangen gerechnet, welche sich zugänglich ist, sofern keine extremen Witterungsver- nicht über dem Einstreubereich befinden, mind. 30 cm hältnisse dem entgegenstehen; horizontalen Achsabstand voneinander und mind. 20 cm • er bedacht ist, über eine gesteuerte Beleuchtung, Ein- Wandabstand haben. zäunung und Windschutzmöglichkeiten verfügt, die Für die Eiablage müssen den Tieren genügend einge- eine Aufrechterhaltung des Stallklimas im Warmbe- streute Legenester oder Abrollnester mit weichen Gum- reich ermöglicht; minoppen oder ähnlichen Materialien zur Verfügung • der ganze für den Tierbesatz anrechenbare Außen- stehen. Für 80 Legehennen muss 1 m2 Familiennest zur klimabereich mit Sand o. ä. eingestreut ist; Verfügung stehen, das Einzelnest von 35 cm mal 25 cm • er eine Höhe von mind. 2 m hat; reicht für maximal 5 Hennen. • er sich auf der gleichen Ebene wie der Stall befindet; Den Tieren muss permanent ein Staubbad, wenn mög- der Niveauunterschied vom Stall zum Außenklima lich im Wintergarten, zur Verfügung stehen.
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