BRANCHENSPEZIFISCHE SARS-COV-2-HANDLUNGSHILFE - FÜR DIE BRANCHE BÜROBETRIEBE UND CALL CENTER EMPFEHLUNGEN FÜR BILDSCHIRM- UND BÜROARBEITSPLÄTZE - VBG

 
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Fachinformation

                                                                                                                                                                                                          © Jezper/stock.adobe.com
                                                                                  Branchenspezifische
                                                                                  SARS-CoV-2-Handlungshilfe
                                                                                  für die Branche Bürobetriebe und Call Center
                                                                                  Empfehlungen für Bildschirm- und Büroarbeitsplätze

                                                                                  Allgemeines
                                                                                  Die SARS-CoV-2-Epidemie in Deutschland erfordert besondere Arbeitsschutzmaßnahmen. Diese sind in Deutschland für
                                                                                  den Zeitraum bis zum 19. März 2022 festgelegt

                                                                                  • im Infektionsschutzgesetz,
                                                                                  • in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und
                                                                                  • in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

                                                                                  Die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und dazugehöriger Arbeitsschutzverordnungen sowie abweichende Vorschrif-
                                                                                  ten der Länder zum Infektionsschutz und weitergehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

                                                                                  Ziele der Arbeitsschutzmaßnahmen sind:

                                                                                  •   Infektionskette zum Schutz der Bevölkerung unterbrechen
                                                                                  •   Gesundheit der Beschäftigten sichern
Herausgeber VBG | www.vbg.de | Stand Dezember 2021 | Artikelnummer 34-13-6315-3

                                                                                  •   Einschränkungen für die Wirtschaft gering halten
                                                                                  •   Wiederansteigen der Infektionsrate verhindern

                                                                                  Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten nur betreten, wenn sie geimpfte, genesene oder getestete Personen
                                                                                  sind und entsprechende Nachweise mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt
                                                                                  haben. Der Arbeitgeber hat dies durch Nachweiskontrollen vor Betreten der Arbeitsstätte täglich zu überwachen und
                                                                                  regelmäßig zu dokumentieren. Abweichend davon darf die Arbeitsstätte für eine Testung unter Aufsicht unmittelbar vor
                                                                                  Arbeitsaufnahme betreten und die Arbeit in der Arbeitsstätte nur mit negativem Testergebnis aufgenommen werden.
                                                                                  Diese Festlegungen umfassen auch Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber. Es bestehen somit eine 3G-Nachweispflicht und
                                                                                  Zugangskontrollen durch den „eigenen“ Arbeitgeber auch für Beschäftigte, die in „fremden“ Arbeitsstätten tätig sind.
                                                                                  Im Gegensatz dazu sind Zeitarbeitnehmende vom Einsatzbetrieb für den Zugang zur Arbeitsstätte wie eigene Beschäf-
                                                                                  tigte zu behandeln. Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten über die betrieblichen Zugangsregelungen in geeigneter
                                                                                  Form zu informieren.

                                                                                  Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung betrieblicher Infektionsschutzmaßnahmen berücksichtigen, ob die Beschäf-
                                                                                  tigten geimpft, genesen oder negativ getestet sind (3G-Status). Geimpfte oder genesene Personen weisen ein deutlich
                                                                                  geringeres Risiko einer COVID-19-Erkrankung auf. Ebenfalls geht von diesen Personen ein geringeres Übertragungsrisiko
                                                                                  aus. Auf Basis des 3G-Status der Beschäftigten können die betrieblichen Hygienekonzepte den betrieblichen Erforder-
                                                                                  nissen angepasst werden. In dieser Handlungshilfe wird darauf spezifisch eingegangen.
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Fachinformation: Branchenspezifische SARS-CoV-2-Handlungshilfe

Auskunftsverpflichtungen der Beschäftigten können sich aus dem Infektionsschutzgesetz nachgeordneten Rechtsver-
ordnungen des Bundes und der Länder ergeben.

Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an COVID-19
aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
impfen zu lassen und die Betriebsärzte beziehungsweise die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutz-
impfungen im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

Auf den Internet-Seiten der VBG finden Sie Informationen zur SARS-CoV-2-Schutzimpfung.

Das Infektionsschutzschutzgesetz und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichten Arbeitgeber und Beschäf-
tigte zu weitergehenden Maßnahmen des Infektionsschutzes:

• Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkei-
  ten in deren Wohnung auszuführen (Homeoffice), wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
  Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
• Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen auf das not-
  wendige Minimum reduziert bleiben.
• Der Arbeitgeber muss Beschäftigten grundsätzlich mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen zugelassenen Co-
  rona-Schnelltest anbieten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten. Nachweise zur Beschaffung
  der Tests müssen bis zum 19. März 2022 aufbewahrt werden. Weitere Hinweise zu Schnelltests finden Sie auf den In-
  ternetseiten der VBG und der DGUV.
• Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erforderliche medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder
  Atemschutzmasken (zum Beispiel FFP2-Masken) stellt der Arbeitgeber zur Verfügung, wenn zum Beispiel
  – die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können, oder
  – der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder
  – Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zurückgelegt werden.
• Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige
  Masken zu tragen.
• Die festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.

Bei der Umsetzung der Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist die
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
konkretisiert die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf SARS-CoV-2. Der Arbeitgeber muss entsprechend
der Arbeitsschutzregel zusätzlich erforderliche Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung und im Hygienekonzept
festlegen und umsetzen.

Hinweise zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen und zur Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung für Ihre Branche
erhalten Sie in dieser Handlungshilfe.

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Handlungshilfe für die Branche Bürobetriebe und Call Center
Empfehlungen für Bildschirm- und Büroarbeitsplätze
Diese Handlungshilfe gibt Ihnen eine Hilfestellung, was Sie speziell beim Betrieb von Bildschirm- und Büroarbeitsplät-
zen beachten sollen.

1. Zur Reduzierung der Infektionsgefahr durch persönliche Kontakte ist grundsätzlich eine Beschäftigung von Personen
   in Einzelbüros vorzuziehen. Auch bei Zwei- bis Sechspersonenbüros ist zu prüfen, ob eine Einzelbelegung realisiert
   werden kann (zum Beispiel durch das Ermöglichen von Homeoffice, Einrichtung von Telearbeitsplätzen, Verteilung
   der Beschäftigten in Schichtbetrieb).
   Hinweis: Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist Homeoffice eine Form des mobilen Arbeitens.

2. In Mehrpersonenbüros (bis 6 Personen), Gruppenbüros (bis 25 Personen) und Großraumbüros (ab 400 m2) sind Maß-
   nahmen festzulegen, die die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen (auch indirekter Kontakt über Oberflä-
   chen) sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringern. Deshalb
   sollten bei der Belegung von Büros die oberen Richtwerte für den Flächenbedarf nach ASR A1.2 herangezogen werden
   (10 m2 je Arbeitsplatz im Zellenbüro und 15 m² je Arbeitsplatz im Großraumbüro).

   Insbesondere ist zu überprüfen, ob die vorzusehenden Schutzabstände von mindestens 1,5 m, besser 2 m, einge-
   halten werden. Übliche Büroarbeitstische haben eine Tiefe von 80 cm. Werden zwei Büroarbeitstische gegenüber
   angeordnet, so ergibt sich rechnerisch ein Abstand von 160 cm. Jedoch wird dieser Abstand häufig unterschritten,
   da sich Personen bei der Arbeit über die Tischfläche neigen. Durch zusätzliche Maßnahmen muss der Schutz der Be-
   schäftigten somit erhöht werden.

   Zum Beispiel:
   • Nur jeden zweiten Arbeitsplatz besetzen
   • Abstände zwischen den Arbeitsplätzen erhöhen
   • Arbeitsplätze versetzen
   • Abtrennungen installieren
   • Schichtbetrieb einführen
   • Homeoffice und Telearbeitsplätze ermöglichen

   Bei Neuanordnung der Arbeitsplätze im Raum ist auf die Einhaltung der Bewegungsfläche am Arbeitsplatz nach ASR A1.2
   sowie der Verkehrs- und Fluchtwegbreiten nach ASR A1.8 und ASR A2.3 zu achten. Hierbei ist auch zu prüfen, dass die
   vorzusehenden Schutzabstände eingehalten werden. Dies gilt auch für Verkehrswege, die an Arbeitsplätzen vorbei-
   führen. Zur Wahrung des Schutzabstandes können auch organisatorische Maßnahmen sinnvoll sein, wie Einrichtung
   von „Einbahnstraßen“ oder Ausweichflächen entlang der Verkehrswege.

   In Büroräumen sind Abtrennungen nur dann zu installieren, wenn die Abstandsregel (Schutzabstand mindestens 1,5 m)
   zwischen den Arbeitsplätzen aus betriebstechnischen Gründen nicht eingehalten werden kann.

   Hinweis: Auszug von Anforderungen an Abtrennung nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
            • Abtrennungen aus transparentem Material sind zu bevorzugen, um erforderlichen Sichtkontakt und aus-
              reichende Beleuchtungsverhältnisse sicherzustellen.
            • Durch die Abtrennungen darf es nicht zu zusätzlichen Gefährdungen kommen. Dazu ist beispielsweise
              eine ausreichende Stabilität zu gewährleisten und sind spitze Ecken oder scharfe Kanten zu vermeiden.
            • Mit der Abtrennung wird eine Trennung der Atembereiche zwischen Beschäftigten oder zwischen Beschäf-
              tigten und Kundinnen sowie Kunden (zum Beispiel an Kassenarbeitsplätzen, Bedientheken) erzielt. Der
              obere Rand der Abtrennung darf folgende Mindesthöhe über dem Fußboden nicht unterschreiten:
              – 1,50 m zwischen sitzenden Personen
              – 1,80 m zwischen sitzenden und gegenüberstehenden Personen (zum Beispiel Kunden/Kundinnen)
              – 2,00 m zwischen stehenden Personen

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            • Bei der Bemessung der Breite der Abtrennung ist die Breite beziehungsweise Tiefe der Bewegungsflä-
              che der Beschäftigten zu berücksichtigen. Diese soll links und rechts um einen Sicherheitsaufschlag von
              30 cm erweitert werden. Die Abtrennung kann – falls nötig – Öffnungen außerhalb des Atembereichs (zum
              Beispiel zum Bezahlen beziehungsweise zum Bedienen des Kartenlesegerätes gegebenenfalls auch zur
              Warenausgabe) aufweisen. Beide Seiten der Abtrennung sind arbeitstäglich mit einem handelsüblichen
              Reinigungsmittel zu reinigen.

   Der dauerhafte Einsatz von medizinischen Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) am Bildschirm- und Büroarbeitsplatz
   sollte vermieden werden. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat den Beschäftigten einen Mund-Nase-Schutz zur
   Verfügung zu stellen, wenn Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zurückgelegt werden. Der Arbeit-
   geber oder die Arbeitgeberin kann hiervon abweichen, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen getroffen werden.

3. Besprechungen/Meetings (insbesondere auch intern) sind auf das absolut Notwendige zu reduzieren. Die Nutzung
   von Telefon- oder Videokonferenzen ist dem persönlichen Kontakt vorzuziehen. Neben dem Übertragen von Bild- und
   Tonsignalen müssen auch der Arbeitsinhalt und Arbeitsfortschritt für alle Beteiligten nachvollziehbar sein. Hierfür ist
   eine geeignete Hard- und Software vorzusehen.

   Ist das Abhalten von Besprechungen mit persönlicher Anwesenheit unvermeidbar und kann der Schutzabstand nicht
   eingehalten werden, dann ist ein Mund-Nase-Schutz zu tragen. Wird der Schutzabstand eingehalten, so wird weiter-
   hin das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes dringend empfohlen.

   Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob es sich bei Besprechungen um Tätigkeiten mit erhöhtem
   Aerosolausstoß handelt und ob zum Schutz der Beschäftigten Masken mit der Funktion des Eigenschutzes anstelle
   Mund-Nase-Schutz notwendig sind. Es sind dann Atemschutzmasken bereitzustellen, die in der Anlage zur SARS-­
   CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bezeichnet sind (zum Beispiel FFP2).

4. Durch regelmäßiges Lüften von Büro- und Arbeitsräumen soll über einen erhöhten Luftaustausch das Infektionsrisiko
   reduziert werden. Grundsätzlich ist ein Luftwechsel durch Öffnen von Fenstern (insbesondere über Stoßlüftung) oder
   Einsatz von Lüftungsanlagen mit Außenluftzufuhr eine wirkungsvolle Maßnahme, da dadurch ein tatsächlicher Trans-
   port von möglicherweise vorhandenen Viren nach außen erfolgt. Hingegen sollten aktuell aus Gründen des Infekti-
   onsschutzes Lüftungsanlagen nicht im Umluftbetrieb betrieben werden. Es wird daher empfohlen, Lüftungsanlagen
   abzuschalten, die nur die Raumluft umwälzen und konditionieren (Heizen, Kühlen, Befeuchten). Diese Anlagen sind
   in der Regel nicht mit geeigneten Filtern ausgestattet und tragen im Zweifelsfall zur Verteilung der Viren bei.

   Bei freier Lüftung über Fenster sollte das Lüftungsintervall bei Stoßlüftung von den nach ASR A3.6 empfohlenen
   60 Minuten auf 20 Minuten verkürzt werden. Je nach Außentemperatur sollte die Lüftungsdauer 3 Minuten (Winter)
   bis 10 Minuten (Sommer) betragen. Thermische Unbehaglichkeit ist zugunsten des dadurch verbesserten Gesund-
   heitsschutzes in Kauf zu nehmen.

   Besprechungsräume sind zusätzlich bereits vor der Benutzung zu lüften, insbesondere dann, wenn sich zuvor andere
   Personen dort aufgehalten haben.

   Nach derzeitigem Kenntnisstand ist beim Einsatz von Ventilatoren möglicherweise von einer erhöhten Infektionsgefahr
   durch SARS-CoV-2-Viren auszugehen, da unter Umständen vorhandene Aerosole im Raum verteilt werden. Aus Grün-
   den des Infektionsschutzes kann daher, insbesondere in Mehrpersonenbüros, der Einsatz von Ventilatoren derzeit
   nicht empfohlen werden. Für eine Verbesserung des Raumklimas werden allgemeine Maßnahmen zur Raumkühlung,
   wie beispielsweise Raumlüftung über Nacht, Abschattung durch Außenjalousien und Ähnliches, empfohlen. Durch
   flexible Arbeitszeitlösungen sollte auch das Arbeiten in den kühleren Morgen- und Abendstunden ermöglicht werden.

5. Desk Sharing sollte aus Infektionsgründen vermieden werden. Ist dies nicht möglich, so ist dies im Reinigungs- und
   Hygienekonzept zu berücksichtigen und sind geeignete Maßnahmen festzulegen.

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6. Arbeitsmittel, wie Maus, Tastatur und Headset, sind persönlich zuzuweisen. Ist dies nicht möglich, so ist dies im Rei-
   nigungs- und Hygienekonzept zu berücksichtigen und sind geeignete Maßnahmen festzulegen.

7. In gemeinsam genutzten Bereichen, wie Technikräumen (zum Beispiel für Drucker, Kopierer, Fax und Aktenvernichter)
   oder Lager- und Archivräumen, ist auf Einhaltung des Schutzabstandes zu achten. Zusätzliche Kennzeichnungen am
   Boden zur Einhaltung der Abstände sowie Hinweise zur maximalen Personenzahl in diesen Bereichen unterstützen
   dieses Ziel. Auf eine ausreichende Lüftung in diesen Bereichen ist zu achten.

8. Bei der gemeinsamen Nutzung von Sozialbereichen, wie Teeküche, Pausenraum und Garderobe, ist auf Einhaltung
   des Schutzabstandes zu achten. Zusätzliche Kennzeichnungen am Boden zur Einhaltung der Abstände unterstützen
   dieses Ziel. Es ist zu prüfen, ob durch ergänzende Maßnahmen, wie zeitversetzte Nutzung dieser Bereiche, die Anzahl
   der gleichzeitig anwesenden Personen reduziert werden kann.

   Nach SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel sind zur Umsetzung der Handhygiene leicht erreichbare Waschgelegenheiten
   mit fließendem Wasser, ausreichend hautschonender Flüssigseife und Einrichtungen zum hygienischen Trocknen der
   Hände (Einmalhandtücher aus Papier oder Textil) vorzuhalten. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind ge-
   gebenenfalls geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel bereitzustellen. Die Händewaschregeln sind auszuhängen.

9. Die zulässige Personenzahl in Aufzügen ist unter Beachtung der Abstandsregel zu reduzieren. Hierbei sind auch die
   begrenzten Lüftungsmöglichkeiten in den Aufzugskabinen zu beachten. Soweit möglich sollten Treppen – auch im
   Sinne einer allgemeinen Bewegungsförderung – genutzt werden.

10. Für das Einrichten und Nutzen von Homeoffice-Arbeitsplätzen ist der Fachbereich AKTUELL FBVW-402 „Arbeiten im
    Homeoffice – nicht nur in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie“ zu beachten.

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Fachinformation: Branchenspezifische SARS-CoV-2-Handlungshilfe

Überprüfung der Einhaltung der Schutzabstände

Die nachfolgenden Abbildungen dienen als Hilfe zur Bestimmung der Abstände zwischen den Beschäftigten bei unter-
schiedlichen Größen der Arbeitsplätze und bei verschiedenen Arbeitsplatzanordnungen.

                              Abbildung 1: Bildschirmarbeitsplätze in 4er-Blockanordnung

                                                                                                                     6
Fachinformation: Branchenspezifische SARS-CoV-2-Handlungshilfe

Abbildung 2: Bildschirmarbeitsplätze in 6er-Blockanordnung

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Fachinformation: Branchenspezifische SARS-CoV-2-Handlungshilfe

                       Abbildung 3: Bildschirmarbeitsplätze in 4er-Blockanordnung ohne Änderung
                          des bestehenden Verkehrsweges von 0,875 m zwischen den Blöcken

Durch Nutzung der Bewegungsfläche der nicht genutzten Arbeitsplätze als Verkehrsweg können die notwendigen Sicher-
heitsabstände zu den besetzten Arbeitsplätzen eingehalten werden. Eine zusätzliche Kennzeichnung am Boden zur Nut-
zung der geänderten Verkehrswege unterstützt bei der Einhaltung der Sicherheitsabstände.

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Fachinformation: Branchenspezifische SARS-CoV-2-Handlungshilfe

                        Abbildung 4: Bildschirmarbeitsplätze in 6er-Blockanordnung ohne Änderung
                           des bestehenden Verkehrsweges von 0,875 m zwischen den Blöcken

Trotz Nutzung der Bewegungsfläche der nicht genutzten mittleren Arbeitsplätze als Verkehrsweg können die notwendi-
gen Sicherheitsabstände zu den besetzten Arbeitsplätzen nicht eingehalten werden. Lediglich durch zusätzliche Verhal-
tensregeln kann hier der Sicherheitsabstand gewahrt bleiben. Dabei muss die erste Person in einer mit zwei Personen
besetzten Reihe aufstehen und in ausreichendem Sicherheitsabstand neben den Schreibtisch treten. Danach kann die
zweite Person die Reihe verlassen und die erste wieder ihren Platz einnehmen. Wenn möglich, sollten die in Abbildung 2
dargestellten Abstände eingehalten werden.

Literatur:

1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
   https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html
2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard
   https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html
3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
   http://www.vbg.de/DE/3_Praevention_und_Arbeitshilfen/3_Aktuelles_und_Seminare/6_Aktuelles/Coronavirus/
   SARS-CoV-2_Arbeitsschutzregel/Sars-CoV2-Arbeitsschutzregel.pdf
4 DGUV Regel 115-401 „Branche Bürobetriebe“
   http://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/DE/Broschuere/Themen/Bildschirm_und_Bueroarbeit/DGUV_Re-
   gel_115_401_Buerobetriebe.pdf
5 FBVW-402 „Arbeiten im Homeoffice – nicht nur in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie“
   https://publikationen.dguv.de/regelwerk/publikationen-nach-fachbereich/verwaltung/buero/3925/fbvw-402-arbei-
   ten-im-homeoffice-nicht-nur-in-der-zeit-der-sars-cov-2-epidemie

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