BVI-ANALYSE-LEITLINIEN - FÜR HAUPTVERSAMMLUNGEN 2022

Die Seite wird erstellt Stefan Engels
 
WEITER LESEN
BVI-ANALYSE-LEITLINIEN - FÜR HAUPTVERSAMMLUNGEN 2022
Deutscher Fondsverband

            BVI-ANALYSE-LEITLINIEN
            FÜR HAUPTVERSAMMLUNGEN 2022
BVI-ANALYSE-LEITLINIEN - FÜR HAUPTVERSAMMLUNGEN 2022
Deutscher Fondsverband

            Die BVI-Analyse-Leitlinien für Hauptversammlungen             bzw. weniger als 30 Prozent bei mehr als vier
            2022 (ALHV) dienen den Mitgliedsgesellschaften des            Mitgliedern), Alter oder Qualifikation;
            BVI als Orientierung für die eigenständige Analyse von
                                                                         Verfehlung der selbst gesetzten Unternehmens-
            Beschlussvorschlägen für die Hauptversammlung von
                                                                          ziele zur Diversität;
            börsennotierten und nicht börsennotierten Unterneh-
            men. Sie sind ab dem 1. Januar 2022 anwendbar.               mehr als
            Sind kritische Faktoren erfüllt, sollte die Kapitalver-
                                                                              drei Mandate in Summe für ein exekutiv
            waltungsgesellschaft im Rahmen der Abstimmung die
                                                                               tätiges Mitglied,
            Ablehnung des jeweiligen Beschlussvorschlags der
            Verwaltung prüfen.                                                fünf Mandate in Summe für ein nicht-exekutiv
                                                                               tätiges Mitglied, welches in keinem Unterneh-
                                                                               men eine exekutive Funktion innehat oder
            1.   Vorstand / Aufsichtsrat / Verwaltungsrat
                                                                               mehr als drei Mandate in Summe als Auf-
                                                                               sichtsratsmitglied, das in irgendeinem Unter-
            Eine verantwortliche, auf langfristige Wertschöpfung
                                                                               nehmen eine exekutive Funktion einnimmt.
            ausgerichtete Leitung und Kontrolle des Unterneh-
            mens ist im Interesse seiner Aktionäre. Zusammen-             Tätigkeiten als Vorsitzender zählen doppelt;
            setzung, Tätigkeit und Vergütung der Organe sollen            die Position, in die der Kandidat bestellt werden
            dies widerspiegeln. Durch entsprechende Transparenz           soll, ist mitzuzählen; eine weitere exekutive
            und offene Kommunikation soll dies für die Aktionäre          Tätigkeit in konzern-externen Gesellschaften ist
            erkennbar sein.                                               ausgeschlossen; mehrere Mandate innerhalb
                                                                          eines Konzerns zählen als ein Mandat, aber nur,
                                                                          wenn sie eindeutig gekennzeichnet sind; Aus-
            1.1 Wahl
                                                                          landsmandate sind zu berücksichtigen; als
            Als kritische Faktoren bei der Wahl von Mitgliedern           Mandate gelten auch vergleichbare Tätigkeiten,
            des exekutiven und nicht-exekutiven Aufsichts- oder           z. B. Verwaltungsrat oder nicht-ehrenamtlicher
            Verwaltungsrats sind anzusehen:                               Beirat; nicht näher bezeichnete Mandate werden
                                                                          automatisch als volle Mandate gezählt; eine
                keine umfassende Darlegung der Qualifikation der         andere hauptberufliche Tätigkeit muss eindeutig
                 Kandidaten anhand aussagekräftiger Lebensläufe           gekennzeichnet werden;
                 und einer Kompetenzmatrix, insbesondere mit:
                                                                         bei Gesellschaften mit monistischer Organisa-
                    Werdegang, inklusive aktuell ausgeübter              tionsverfassung: Personalunion zwischen Chief
                     hauptberuflicher Tätigkeit,                          Executive und Chairperson;
                    Alter,                                              weniger als die Hälfte der Aktionärsvertreter im
                    Nationalität,                                        Aufsichtsrat/Gesamtgremium sind unabhängig,
                                                                          d. h. in diesem Fall wird die Wahl bzw. Wieder-
                    Zeitpunkt der Erstbestellung,                        wahl aller nicht unabhängigen Kandidaten kritisch
                    Dauer und Ende der aktuellen Bestellung,             gesehen;

                    anderen Mandaten unter Angabe einer et-             nicht ausreichend qualifizierte Besetzung der
                     waigen Börsennotierung bzw. Konzern-                 Ausschüsse mehrheitlich mit unabhängigen Mit-
                     zugehörigkeit der entsprechenden Unter-              gliedern;
                     nehmen und                                          der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist
                    eindeutiger Zuordnung der im Gesamtauf-              nicht unabhängig;
                     sichtsrat notwendigen Qualifikationen zu den        der Vorsitzende des Vergütungsausschusses ist
                     einzelnen Kandidaten.                                nicht unabhängig;
                 Die Angaben sollen dauerhaft und aktualisiert im        kein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats ver-
                 Internet veröffentlicht werden;                          fügt über Sachverstand auf den Gebieten Rech-
                mangelnde Diversität, insbesondere unter Be-             nungslegung oder Abschlussprüfung;
                 rücksichtigung von Geschlecht (z. B. kein/e Ver-        z. B. ist in folgenden Fällen ein Mitglied nicht als
                 treter/in des unterrepräsentierten Geschlechts bei       unabhängig anzusehen:
                 Aufsichtsräten mit vier oder weniger Mitgliedern
                                                                              mehr als zehnjährige Gremienzugehörigkeit,
Deutscher Fondsverband

                    Vertreter eines Aktionärs, der mehr als 10         fehlerhafte Entsprechenserklärung;
                     Prozent der Stimmrechte hält,
                                                                        anhängige Verfahren, z. B. Anfechtung der Bilanz,
                    ehemaliges Mitglied im Vorstand des Unter-          Insidergeschäfte, Korruption oder Kartellverstöße;
                     nehmens, unabhängig vom Zeitpunkt des
                                                                        Zielgröße von Null Prozent des Frauenanteils bei
                     Ausscheidens,
                                                                         der Besetzung des jeweiligen Gremiums bzw.
                    zusätzliche Beziehung mit dem Vorstand,             beim Vorstand auch in den beiden Führungsebe-
                     dem Aufsichtsrat oder dem Unternehmen,              nen unterhalb des Vorstands;

                    Mitglied wird entsandt, d. h. Sonder- bzw.         deutliche und nachhaltige Verstöße gegen allge-
                     Entsenderechte für bestimmte Aktionäre;             mein anerkannte Social Responsible Investment
                                                                         (SRI) bzw. Environmental Social Governance
               Wechsel vom Vorstand in den Vorsitz des Auf-
                                                                         (ESG) Richtlinien einschließlich der fehlenden
                sichtsrats, selbst unter Einhaltung einer Cooling-
                                                                         Benennung eines exekutiven Mitglieds als zustän-
                Off-Periode; ein langjährig erfolgreiches Vor-
                                                                         dig für ESG-Fragen;
                standsmitglied kann nach einer Cooling-Off-Peri-
                ode von zwei Jahren oder auf Vorschlag von              keine Abstimmung über das Vergütungssystem
                Aktionären mit mehr als 25 Prozent der Stimm-            für den Vorstand und Aufsichtsrat bei Änderungen
                rechte einfaches Mitglied des Aufsichtsrats              bzw. mindestens alle vier Jahre;
                werden;
                                                                        nachweisliche Beeinträchtigung der Interessen
               Blockwahlen;                                             von Minderheitsaktionären;

               im Falle der Wiederwahl:                                bei Gesellschaften mit monistischer Organisa-
                                                                         tionsverfassung: Personalunion zwischen Chief
                    bei Mitgliedern des Vergütungsausschusses:
                                                                         Executive und Chairperson;
                     mangelhafte oder ausbleibende Reaktion auf
                     signifikante Aktionärskritik am Vergütungs-        keine Nachbesserung bzw. Stellungnahme bei
                     system (z. B. bei Zustimmung von weniger            Hauptversammlungsbeschlüssen zu Vergütung
                     als 75 Prozent),                                    (System und Bericht) und Entlastung mit weniger
                                                                         als 75 Prozent Zustimmung der in der Hauptver-
                    keine individualisierte Offenlegung der Teil-
                                                                         sammlung vertretenen Stimmrechte im Vorjahr;
                     nahme an Sitzungen des Aufsichtsrats, d. h.
                     des Gesamtgremiums und der Ausschüsse,             für exekutiv tätiges Mitglied:

                    Teilnahme an weniger als 75 Prozent der                 nachhaltig schlechtere Ergebnisse relativ zur
                     Sitzungen ohne ausreichende Begründung,                  Branche,

                    es wird eine Mandatsdauer von 15 Jahren                 Nichteinhaltung wesentlicher Transparenz-
                     überschritten,                                           standards (z. B. Nichtveröffentlichung von
                                                                              Lebensläufen der exekutiv tätigen Mit-
                    der Aufsichtsratsvorsitzende ist zugleich
                                                                              glieder);
                     Vorsitzender des Prüfungsausschusses.
                                                                        für nicht-exekutiv tätiges Mitglied:

            1.2 Entlastung                                                   mangelnde Wahrnehmung der Aufsichts-
                                                                              pflicht gegenüber exekutiven Mitgliedern,
            Als kritische Faktoren für die Entlastung von Mitglie-
                                                                             ein Unternehmen hat keine Zugehörigkeits-
            dern des Vorstands, Aufsichts- oder Verwaltungsrats
                                                                              grenzen bzw. veröffentlicht diese nicht,
            sind anzusehen:
                                                                             weniger als die Hälfte der Aktionärsvertreter
               keine angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung,
                                                                              im Aufsichtsrat/Gesamtgremium und der
                Vorbeugung, Umgang und Offenlegung von Inter-
                                                                              wesentlichen Ausschüsse sind unabhängig,
                essenkonflikten;
                                                                             der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
                mangelhafte Risikocontrolling- und Revisions-
                                                                              ist nicht unabhängig,
                 verfahren;
                                                                             fehlende namentliche Nennung der Finanz-
                Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen
                                                                              experten sowie der jeweiligen spezifischen
                 und/oder unternehmens- oder konzerninterner
                                                                              Qualifikationen,
                 Richtlinien (Compliance);
Deutscher Fondsverband

                       eine regelmäßige Altersgrenze für Vor-                         umfassen nicht mindestens jeweils zwei
                        stands-, Aufsichts- bzw. Verwaltungsratsmit-                    Kriterien in jeweils STI und LTI;
                        glieder ist nicht festgelegt bzw. veröffentlicht,
                                                                               nachträgliche Anpassung von Leistungspara-
                       Nichteinhaltung wesentlicher Transparenz-               metern, die es erleichtern, die vorgegebenen
                        standards, z. B. Nichtveröffentlichung von              Ziele zu erreichen;
                        Lebensläufen von nicht-exekutiv tätigen Mit-
                                                                               der variable Vergütungsteil bei aktienbasierten
                        gliedern dauerhaft und aktuell auf der Web-
                                                                                Komponenten ist an die Höhe der Dividende
                        seite mit den Kriterien der Darlegung der
                                                                                geknüpft, außer bei einer relativen TSR-Kompo-
                        Qualifikation bei Wahlen, Satzung, nament-
                                                                                nente;
                        licher Besetzung der Ausschüsse,
                                                                               Fehlen klar definierter und nachvollziehbarer
                       keine individualisierte Berichterstattung über
                                                                                Bonus- bzw. Maluskomponenten;
                        die Anwesenheit von Aufsichtsratsmitliedern
                        in Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen in            fehlender Rückforderungsmechanismus für aus-
                        übersichtlicher Form.                                   gezahlte Vergütungsbestandteile („Claw-Back“);

                                                                               Möglichkeit zur Gewährung von Sonderboni, die
            1.3 Vergütung                                                       über den Ausgleich von übernommenen Vergü-
                                                                                tungsverpflichtungen hinausgehen;
            1.3.1 Vergütungssystem des Vorstands
                                                                               fehlende Verpflichtung zum Eigeninvestment
            Als kritische Faktoren für die Abstimmung über das                  (Share Ownership Guidelines);
            Vergütungssystem des Vorstands bzw. der exekutiven
            Mitglieder sind anzusehen:                                         Aktienoptionspläne werden für Mitglieder des
                                                                                Vorstands sowie Arbeitnehmer gemeinsam auf-
               bei der Festlegung des Vergütungssystems                        gelegt;
                und der Festlegung der konkreten Gesamtver-
                gütung wird von relevanten Empfehlungen des                    Aktienoptionspläne überschreiten eine Verwäs-
                Deutschen Corporate Governance Kodex vom 20.                    serung von 10 Prozent;
                März 2020 (G.1 - G.5) abgewichen;                              Bestehen von Ermessensspielräumen, z. B. dis-
               der Anteil der fixen Vergütung überschreitet den                kretionäre Faktoren im Jahresbonus, die 20
                vorgesehenen Anteil der kurz- und langfristigen                 Prozent Zu- bzw. Abschlag übersteigen oder nicht
                variablen Vergütung;                                            von der Maximalvergütung erfasst sind;

               der Anteil der kurzfristigen, insbesondere der                 Abstimmung über die Vergütungssysteme
                einjährigen variablen Vergütung übersteigt den                  beider Organe in einem Tagesordnungspunkt;
                Anteil der langfristigen variablen Vergütung;                  mangelhafte Transparenz, z. B.:
               die Leistungsparameter zur Bestimmung der                              keine klare und verständliche Offenlegung
                variablen Vergütung:                                                    sämtlicher Leistungsparameter der Vergü-
                       sind für das bevorstehende Geschäftsjahr                        tung,
                        nicht für jedes Vorstandsmitglied festgelegt                   bei der Offenlegung von Aktienoptionspro-
                        und nicht an strategischen Zielsetzungen                        grammen;
                        ausgerichtet,
                                                                               steigende bzw. nicht in angemessenem Umfang
                       sind ausschließlich an den Aktienkurs ge-               reduzierte Bezüge bei gleichzeitig schlechteren
                        bunden, insbesondere bei Aktienoptionen                 Unternehmensergebnissen;
                        und anderen aktienbasierten Vergütungs-
                        komponenten,                                           nicht leistungsgerechte oder unverhältnismäßige
                                                                                Vergütungen oder Abfindungen jeder Art; fehlende
                       lassen keine Nachhaltigkeitsausrichtung                 Bonus-/Malusvergütung.
                        erkennen, insbesondere indem keine
                        expliziten ESG-Faktoren in der kurz- bzw.
                                                                            1.3.2 Vergütungssystem des Aufsichtsrats
                        langfristigen Zielerreichung berücksichtigt
                        sind,
                                                                            Als kritische Faktoren für die Abstimmung über das
                       unterscheiden sich nicht in den gewählten           Vergütungssystem des Aufsichtsrats bzw. der nicht-
                        Kriterien für STI und LTI,                          exekutiven Mitglieder sind anzusehen:
Deutscher Fondsverband

               die Vergütung ist nicht angemessen relativ zu       2.   Kapitalmaßnahmen und Rückkauf von Aktien
                vergleichbaren Unternehmen;
                                                                    Kapitalmaßnahmen und Aktienrückkäufe sind im
               die Vergütung ist nicht überwiegend fix;
                                                                    Interesse der Aktionäre, sofern sie die langfristigen
               bei Bestehen variabler Vergütungskomponenten:       Erfolgsaussichten des Unternehmens erhöhen.
                                                                    Aktionäre können dies nur beurteilen, wenn Unter-
                    Kopplung an die Dividende oder vergleich-
                                                                    nehmen die Finanzierungsstrategie erläutern. Hierbei
                     bare kurzfristige Kenngrößen,
                                                                    ist das berechtigte Interesse an der Wahrung von
                    fehlende Ausrichtung auf langfristige Unter-   Geschäftsgeheimnissen zu berücksichtigen.
                     nehmensentwicklung.

                                                                    2.1 Kapitalerhöhung
            1.3.3 Vergütungsbericht
                                                                    Als kritische Faktoren für Beschlüsse bezüglich aller
            Als kritische Faktoren für die Abstimmung über den      Kapitalerhöhungen, inklusive genehmigten und beding-
            Vergütungsbericht sind anzusehen:                       ten Kapitalerhöhungen, sind anzusehen:

                                                                        Ausgabe von Vorzugsaktien;
               dem Vergütungsbericht liegt ein Vergütungs-
                system zugrunde, das gegen die vorangehenden            Ausgabe von Genussrechten;
                Punkte unter Ziff. 1.3.1 bzw. 1.3.2 verstößt;
                                                                        nichtbörslich handelbare Bezugsrechte;
               der Vergütungsbericht enthält keine Aussagen
                                                                        fehlende Begründung und fehlende Angaben über
                zur Übereinstimmung mit dem maßgeblichen Ver-
                                                                         die langfristige Strategie des Unternehmens be-
                gütungssystem;
                                                                         züglich Kapitalmaßnahmen;
               der Vergütungsbericht enthält nicht sämtliche re-
                                                                        ordentliche Kapitalerhöhungen dienen nicht dazu,
                levanten Informationen bezüglich der im letzten
                                                                         eindeutig und langfristig die Ertragschancen des
                Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Ver-
                                                                         Unternehmens zu erhöhen;
                gütungen jedes einzelnen aktuellen oder früheren
                Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieds der Gesell-       die Höhe des gesamten noch vorhandenen
                schaft;                                                  Reservekapitals sowie dessen prozentualer Anteil
                                                                         am Grundkapital sind in den Unterlagen zur
               der Vergütungsbericht enthält nicht sämtliche In-
                                                                         Hauptversammlung nicht angegeben.
                formationen zu festen und variablen Vergütungs-
                bestandteilen, insbesondere transparente Anga-
                                                                    Als kritische Faktoren für Vorratsbeschlüsse bei
                ben zur jeweiligen Zielfestsetzung und zum Grad
                                                                    genehmigten und bedingten Kapitalerhöhungen sind
                der Zielerreichung selbst;
                                                                    anzusehen:
               der Vergütungsbericht enthält keine vergleich-
                                                                        die beantragte Kapitalerhöhung überschreitet
                ende Darstellung der jährlichen Veränderung der
                                                                         20 Prozent des Grundkapitals;
                Vergütung, der Ertragsentwicklung der Gesell-
                schaft sowie der in den letzten fünf Geschäfts-         die gesamten Vorratsbeschlüsse überschreiten
                jahren betrachteten durchschnittlichen Vergütung         kumulativ 40 Prozent des Grundkapitals;
                von Arbeitnehmern;
                                                                        die beantragte Kapitalerhöhung überschreitet 10
               der Vergütungsbericht enthält keine vollständigen        Prozent des Grundkapitals und darüber hinaus
                Angaben zu Aktienoptionsprogrammen, insbe-               werden die Bezugsrechte ausgeschlossen. Dabei
                sondere zu ausgeübten Tranchen während der               kommen alle Bezugsrechtsausschlüsse – mit
                Berichtsperiode und zu künftigen Programmen;             Ausnahme des Ausgleichs von Spitzenbeträgen –
                                                                         zum Tragen. Bezugsrechtsausschlüsse sind
               die Vergütungen der jeweiligen Organe sind im
                                                                         grundsätzlich kumulativ zu betrachten, wobei in
                Vergütungsbericht nicht individualisiert ausge-
                                                                         der Satzung bereits vorgesehene Vorrats-
                wiesen;
                                                                         beschlüsse einzubeziehen sind;
               wünschenswert ist ein Ausweis z. B. in Form der
                                                                        Begrenzung der Bezugsrechtsausschlüsse
                dem Deutschen Corporate Governance Kodex in
                                                                         sind nur über eine Selbstverpflichtung geregelt,
                der Fassung vom 7. Februar 2017 als Anlage bei-
                                                                         die keinen Eingang in die Satzung findet.
                gefügten Mustertabellen.
Deutscher Fondsverband

            2.2 Rückkauf von Aktien                                   schaftsprüfungsunternehmens, auch im Hinblick auf
                                                                      die Vergütung.
            Als kritische Faktoren bei Rückkauf von Aktien sind
            anzusehen:                                                Als kritische Faktoren bei der Bestellung des Wirt-
                                                                      schaftsprüfungsunternehmens sind anzusehen:
                die beantragende Gesellschaft befindet sich in
                 wirtschaftlichen Schwierigkeiten;
                                                                      4.1 Abschlussprüfung
                Anträge auf Aktienrückkauf ohne Begründung
                 und Angaben über die langfristige Strategie des
                                                                         Zweifel an der Richtigkeit der Abschlussprüfung;
                 Unternehmens bezüglich Kapitalmaßnahmen;
                                                                         Zweifel an den angewandten Qualitätssicherungs-
                der Rückkauf von Aktien ist nicht für alle Anleger
                                                                          maßnahmen mit Bezug auf Prüfungshandlungen;
                 gleich geregelt und es bestehen Vorteile für ein-
                 zelne Aktionäre;                                        Zweifel oder mangelnde Transparenz mit Bezug
                                                                          auf die Auswahl und Bearbeitung der Prüfungs-
                der Preis, zu dem die Aktien zurückgekauft
                                                                          schwerpunkte;
                 werden sollen, übersteigt den jeweiligen Markt-
                 preis um 10 Prozent;                                    anhängige Verfahren gegen das Wirtschafts-
                                                                          prüfungsunternehmen oder den verantwortlichen
                ein Rückkaufvolumen von mehr als 10 Prozent für
                                                                          Abschlussprüfer.
                 Vorratsbeschlüsse;

                ein Zeitraum der Genehmigung von mehr als zwei
                                                                      4.2 Unabhängigkeit
                 Jahren, wobei Aktienrückkaufprogramme, die
                 ausschließlich zu Vergütungszwecken dienen,
                                                                         Die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfungs-
                 ausgenommen sind;
                                                                          unternehmens bzw. des verantwortlichen Ab-
                eine Genehmigung zur Ausgabe zurückgekaufter             schlussprüfers bei der Erstellung und Darstellung
                 Vorzugsaktien.                                           des Jahresabschlusses ist nicht dauerhaft ge-
                                                                          währleistet. Beratungstätigkeiten sind nicht hin-
                                                                          reichend (ggf. auch durch Negativerklärung) aus-
            3.   Gewinnverwendung
                                                                          gewiesen, um die Unabhängigkeit festzustellen;

            Die Ausschüttungspolitik soll im Einklang mit der lang-      der verantwortliche Abschlussprüfer wird nicht
            fristigen Unternehmensstrategie stehen und ange-              explizit namentlich im Geschäftsbericht genannt.
            messen sein.                                                  Die indirekte Nennung über den Bestätigungs-
                                                                          vermerk ist nicht ausreichend;
            Als kritische Faktoren bei der Gewinnverwendung sind
                                                                         der verantwortliche Abschlussprüfer ist seit mehr
            anzusehen:
                                                                          als fünf Jahren bestellt. Informationen zur Bestell-
                die Dividende ist im Branchenvergleich nicht an-         dauer des Wirtschaftsprüfungsunternehmens und
                 gemessen und entspricht nicht dem finanziellen           des verantwortlichen Abschlussprüfers sind im
                 Ergebnis des Unternehmens (i. d. R. 20 - 100             Geschäftsbericht bzw. dauerhaft auf der Internet-
                 Prozent gemessen an den EPS);                            seite im Vorfeld offen zu legen.

                die Dividende wird, außer in besonders begrün-
                 deten Ausnahmefällen, aus der Substanz gezahlt;      4.3 Vergütung

                bei Ermächtigung zur Verwendung von Bonus-
                                                                         Die Vergütung ist nicht ausgewiesen und/oder
                 aktien („scrip dividends“) besteht keine Wahlmög-
                                                                          nicht angemessen;
                 lichkeit zur Bardividende.
                                                                         die Vergütung für die Prüfung des Jahresab-
                                                                          schlusses ist nicht getrennt von den anderen
            4.   Abschlussprüfer
                                                                          Gebühren, insbesondere den Beratungsgebüh-
                                                                          ren (sog. „Non-Audit Fees“) ausgewiesen;
            Der Jahresabschluss soll ein den tatsächlichen Ver-
            hältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,               die Gebühren für die Beratung übersteigen die
            Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln.          Prüfungsgebühren wiederholt oder unverhältnis-
            Voraussetzung hierfür ist die Unabhängigkeit und Un-          mäßig ohne angemessene Begründung.
            befangenheit des Abschlussprüfers und des Wirt-
Deutscher Fondsverband

            5.   Fusionen und Akquisitionen                                    keinerlei wesentlich weitergehenden Rechte
                                                                               in der Hauptversammlung einräumt;
            Fusionen und Akquisitionen sind im Interesse der
                                                                         Verletzung des „One Share – One Vote“-
            Aktionäre, wenn sie mit der langfristigen Unter-
                                                                          Grundsatzes;
            nehmensstrategie im Einklang stehen. Aktionäre
            können dies nur beurteilen, wenn Unternehmen über            Mehrfachstimmrechte, Stimmrechtsbeschränk-
            die Hintergründe informieren. Hierbei ist das berech-         ungen (Voting Caps) und Sonderrechte (z. B.
            tigte Interesse an der Wahrung von Geschäftsgeheim-           Entsenderechte, Treuedividenden oder Treue-
            nissen zu berücksichtigen.                                    aktien für langfristige Aktionäre);

                                                                         Satzungsänderungen, die die Rechte der Aktio-
            Als kritische Faktoren sind anzusehen:
                                                                          näre verschlechtern;
                der gebotene Kaufpreis entspricht nicht dem
                                                                         Nichtvorlage bzw. unvollständige Bereithaltung
                 nachhaltigen Unternehmenswert und eine an-
                                                                          aller Dokumente auf der Webseite der Gesell-
                 spruchsvolle Corporate Governance ist nicht
                                                                          schaft ab dem Zeitpunkt der Einberufung;
                 gegeben;
                                                                         fehlendes Archiv von mindestens fünf Jahren mit
                bei Transaktionen, die 30 Prozent des jeweiligen
                                                                          allen Hauptversammlungsunterlagen, d. h. kein
                 Börsenwerts des übernehmenden Unternehmens
                                                                          Entfernen von Dokumenten nach der Hauptver-
                 übersteigen, wird nicht die Zustimmung der Aktio-
                                                                          sammlung;
                 näre durch eine Hauptversammlung eingeholt; der
                 Aufpreis soll sich auf einen Dreimonatsdurch-           keine rechtzeitige Veröffentlichung der Muster-
                 schnittskurs beziehen;                                   stimmkarte auf der Internetseite mit Veröffent-
                                                                          lichung der Tagesordnung.
                Maßnahmen zur Behinderung von Übernahmen
                 (sog. Poison Pills).
                                                                     7.   Corporate Governance Kodex und Best
                                                                          Practice
            6.   Interessen von Aktionären

                                                                     Eine verantwortungsvolle Unternehmensführung
            Die Rechte der Aktionäre sind unter Wahrung des
                                                                     unter Beachtung von national und international aner-
            Grundsatzes der Gleichbehandlung zu schützen.
                                                                     kannten Corporate Governance Standards ist im
            Sonderrechte sowie Maßnahmen, die die Aktionärs-
                                                                     Interesse der Aktionäre.
            rechte verschlechtern, sind nicht im Interesse der
            Aktionäre.
                                                                     Es gelten folgende Maßstäbe:

            Als kritische Faktoren sind anzusehen:                       Maßstab für die Analyse der kritischen Punkte in
                                                                          Hauptversammlungsvorlagen sind grundsätzlich
                Hauptversammlungen, bei denen ein Unter-
                                                                          länderspezifische Kodizes; im Fall von an einer
                 nehmen von den Erleichterungen des § 1
                                                                          deutschen Börse notierten Unternehmen sind dies
                 GesRuaCOVBekG („virtuelle Hauptversamm-
                                                                          die Vorgaben des Deutschen Corporate Gover-
                 lung“) Gebrauch macht und
                                                                          nance Kodex. Daneben sind wesentliche Ele-
                    dies unter Berücksichtigung des konkreten            mente anerkannter Prinzipien (z. B. OECD, ICGN)
                     Pandemiegeschehens und im Hinblick auf               bei der Prüfung kritischer Punkte zu berücksich-
                     die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versamm-           tigen;
                     lung nicht erforderlich gewesen wäre oder
                                                                         vorgeschlagene Änderungen der Satzung sind
                    deren Tagesordnung komplexe, insbeson-               zu begründen;
                     dere die Eigentumsposition der Aktionäre
                                                                         Anträge, die nach Fristende eingereicht werden
                     essentiell berührende Beschlussvorlagen
                                                                          und folglich nicht vertieft analysiert werden kön-
                     enthält (z. B. Squeeze-Out, Beherrschungs-
                                                                          nen (ad hoc-Anträge), werden kritisch gesehen;
                     und Gewinnabführungsverträge, sonstige
                     wesensverändernde Strukturmaßnahmen                 auch Corporate Governance-Sachverhalte, die in
                     etc.) oder                                           den vorangehenden Abschnitten nicht ausdrück-
                                                                          lich genannt werden, sind anhand marktüblicher
                    das Unternehmen den Aktionären über die
                                                                          Best Practice zu überprüfen; darunter können
                     Vorgaben des § 1 GesRuaCOVBekG hinaus
Deutscher Fondsverband

                   auch andere Anträge, z. B. auf Sonderprüfung,         8.2. Ergänzungsverlangen und Sonderprüfung
                   fallen;
                                                                         Als kritische Faktoren sind anzusehen:
                  die Entwicklung von Best Practice für verant-
                   wortungsvolle Unternehmensführung und von                Unverhältnismäßigkeit zwischen Kosten und
                   SRI/ESG-Themen ist zu fördern; die nicht-                 Nutzen;
                   finanzielle Berichterstattung soll sich auch an den
                                                                            Einschränkung der Aktionärsrechte oder Benach-
                   EU-Leitlinien für Berichte über klimarelevante
                                                                             teiligung von Aktionären, vor allem Minderheits-
                   Informationen orientieren;
                                                                             aktionären;
                  die Diversity-Politik des Unternehmens soll formu-
                                                                            Antrag führt zur Verschlechterung der Corporate
                   liert und veröffentlicht werden. Über den Fortgang
                                                                             Governance;
                   der Umsetzung soll regelmäßig berichtet werden.
                                                                            fehlende oder fehlerhafte Begründung.

              8.      Berichte und Anträge

              8.1. Genehmigung von Berichten

              Als kritische Faktoren sind anzusehen:

                  anhängige Verfahren (Anfechtung der Bilanz,
                   andere illegale Tätigkeiten);

                  mangelnde Veröffentlichung;

                  die Gesellschaft berichtet nicht nach international
                   anerkannten Standards (insbesondere GRI,
                   TCFD, SASB) oder veröffentlicht wichtige Infor-
                   mationen nicht in einer international anerkannten
                   Weise (Webseite, Geschäftsbericht);

                  es bestehen Bedenken hinsichtlich der Prüfungs-
                   methoden;

                  Bestätigungsvermerk ist nicht uneingeschränkt.

Herausgegeben von
BVI Bundesverband Investment
und Asset Management e.V.
Bockenheimer Anlage 15
60322 Frankfurt am Main
www.bvi.de

Konzeption und Gestaltung
GB Brand Design GmbH; Frankfurt
www.g-b.de

Stand: Oktober 2021
Sie können auch lesen