Church of Scientology-Internal Revenue Service-Schlussvereinbarung vom 01. 10. 1993

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Church of Scientology-Internal Revenue Service-
Schlussvereinbarung vom 01. 10. 1993

I. Einleitung
II. Beseitigung von offenen Streitpunkten
III. Entscheidungen von Seiten der Behörde, welche mit Scientology verbundene Organisationen
betreffen
IV. Verpflichtungen und Selbstverpflichtungen während der Übergangszeit
V. Behandlung der Akte zur öffentlichen Einsichtnahme gemäß Paragraph 6104 des Gesetzbuches
sowie bestimmter sonstiger Materialien
VI. Strafbestimmungen während der Übergangszeit und andere Verfahrensangelegenheiten
VII. Behandlung der Spenden von Gemeindemitgliedern
VIII. Definitionen
IX. Sonstige Angelegenheiten

Form 906
Rev. Januar 1987

Bundesfinanzministerium der Vereinigten Staaten — Internal Revenue Service

Abschließende Vereinbarung über eine endgültige Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten.

Gemäß Par. 7121 Bundessteuergesetz treffen die hierin genannten Parteien und der Behördenleiter der
IRS die folgende endgültige Vereinbarung:

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass es eine lange, über dreißig Jahre lang anhaltende
Geschichte der Auseinandersetzungen zwischen der Scientology-Kirche sowie den ihr zugehörigen
Organisationen (die „Kirche") und der IRS (die „Behörde") gibt;

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Kirche bei der Behörde schwebende Anträge auf
Formblatt 1023 hat, in denen sie darum ersucht, dass die Behörde bestimmte dazugehörige
Organisationen in der Kirche als von der Einkommensteuer befreit gemäß Par. 501 (a) der
Bundessteuergesetz anerkennt, und zwar als ausschließlich gemeinnützige Organisationen gemäß
Beschreibung in Par. 501 (c)(3) des Gesetzes;

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass zu den Auseinandersetzungen zwischen den Parteien ein
Rechtsstreit gehört (hernach „der Rechtsstreit nach Par. 170"), in dem gemäß Bundessteuergesetz Par.
170 die Abzugsfähigkeit der Zahlungen von Kirchenmitgliedern an die Kirche in Verbindung mit der
Teilnahme an Gottesdiensten des Scientology Glaubensbekenntnisses strittig ist;

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass Unterzeichner der Kirche und einzelne Scientologen
einen Prozess gemäß Gesetz zur Wahrung des Rechtes auf Auskunft [Freedom of Information Act,
FOIA] begonnen, unterstützt hatten, und/oder anderweitig daran beteiligt waren, um die Behörde zu
nötigen, Informationen freizugeben, die die Behörde in Antwort auf Nachfragen zum Gesetz zur
Wahrung des Rechtes auf Auskunft und ihre Behandlung von Scientologen und der Scientology-
Kirche (hernach „FOIA-Prozess") vorenthalten hat;

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass im Oktober 1991 die Hauptfunktionäre der Kirche,
David Miscavige und Mark Rathburn, an die Behörde herantraten, und einen Beschluss in den obigen
Sachen aushandeln wollten, und mit dem damaligen Behördenleiter zusammentrafen;
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass bei dieser Zusammenkunft der Behördenleiter den
Wunsch äußerte, sämtliche noch nicht erledigten Streitpunkte zwischen der Kirche und der Behörde zu
entscheiden, und den stellvertretenden Behördenleiter damit beauftragte, im Namen der Behörde mit
der Kirche eine Vereinbarung auszuhandeln und abzuschließen;

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Kirche und die Behörde beabsichtigen, dass die
vorliegende Vereinbarung hinsichtlich sämtlicher Angelegenheiten endgültig und abschließend sein
soll, dass aber ihre Bestimmungen — obzwar auch endgültig und abschließend — bezüglich der
weiteren Pflichten und Verpflichtungen beider Parteien während der Übergangsperiode bis zum 31.
Dezember 1999 allgemein rechtsgültig sind;
WIRD NUNMEHR HIERMIT im Sinne der Steuergesetze der Vereinigten Staaten und in Anbetracht
der darin enthaltenen Bestimmungen BESCHLOSSEN UND VEREINBART, dass:

INHALTSVERZEICHNIS

I. Einleitung
II. Beseitigung von offenen Streitpunkten

A. Im Allgemeinen
B. Zahlung in Anbetracht der Beilegung der offenstehenden Streitpunkte
C. Wirkung der Vereinbarung auf frühere Steuerjahre und Verzicht auf Klagerecht
D. Wirkung auf unerledigte Verwaltungsangelegenheiten

        1) Untersuchungen zur Kirchensteuer nach Paragraph 7611 des Gesetzbuches
        2) Weitere Überprüfungen von mit Scientology verbundenen Organisationen
        3) Unerledigte Steuerfestsetzungen
        4) Strafgelder im Hinblick auf die Wiedererlangung von Fremdmitteln
        5) Zeitraum, in dem Par. D umzusetzen ist
E. Wirkung auf offene Prozessangelegenheiten
        1) Allgemeines
        2) Zolin
        3) Vereinbarungen unter den Prozessanwälten
        4) Bestimmte schwebende Fälle, welche Koordination erfordern
F. Hernach entdeckte Fälle oder Überprüfungen, die am Datum der vorliegenden Vereinbarung
bestehen
G. Endgültigkeit

III. Entscheidungen von Seiten der Behörde, welche mit Scientology verbundene
Organisationen betreffen

A. Ausstellung von Bescheiden
B. Individuelle Bescheide
C. Gruppenbescheide

IV. Verpflichtungen und Selbstverpflichtungen während der Übergangszeit

A.   Gründung des CTCC

       1) Zweck des CTCC
       2) Mitgliedschaft beim CTCC
              a) Corporate CTCC-Mitglieder
              b) Gesamtmitglieder des CTCC
              c) Individuelle CTCC-Mitglieder
       3) Verpflichtungen des CTCC
a) Jahresabschluss
                   b) Kommunikationsvorgänge
                   c) Zusammenkünfte
                   d) Garantie
                    f) Haftung für Geldstrafen
          4) Handlungen des CTCC
B.    Anforderungen an Berichte über die Vermögenslage
          1) Besondere Rechnungslegungsverfahren
                   a) Allgemeines
                   b) Besondere Rechnungslegungsverfahren - innerorganisatorische Aspekte
                   c) Berichte des beeideten Wirtschaftsprüfers
                   d) Verpflichtungen des CTCC
                   e) Auswahl eines qualifizierten Wirtschaftsprüfers
                   f) Definition eines qualifizierten Wirtschaftsprüfers
                   g) Zustimmung des CTCC zur Auswahl h) Mitteilung bezüglich der Auswahl
                   i) Der erste Qualifizierte Wirtschaftsprüfer
                   j) Abkommen zum Geschäftsbericht für Sonderzwecke
                   k) Begrenzung des Geltungsbereichs des Geschäftsberichts zu Sonderzwecken
                   I) Zugriff auf die Unterlagen mit Bezug auf den Geschäftsbericht zu
                   Sonderzwecken
                   m) Erforderliche Offenlegungen gegenüber dem Wirtschaftsprüfer
                   n) Vorlage von Berichten zu Sonderzwecken
                   o) Vorlage eines Planes für Korrekturmaßnahmen
          2) Interne Abschlüsse
          3) Bericht über Transaktionen und Salden mit Bezug auf die zentralen Rücklagen
          4) Steuererklärungen
          5) Frist
C)    Voraussetzungen einer treuhänderischen Berichterstattung
          1) Informationen zu Vergütungen
          2) Änderung von Organisationsunterlagen
          3) Meldung von Dividendenzahlungen
          4) Meldung von Eigentumswechseln
          5) Meldung bei der Schaffung neuer Organisationen
          6) Meldung von Änderungen in der Kirche oder von Neustrukturierung einer Organisation
          7) Berichterstattung über bestimmte Aktivatransfers und Aufwendungen
          8) Meldung von bestimmten Aktivaübertragungen, welche die Aktiva von Corporate
          Mitgliedern von CTCC vermindern
          9) Meldung von Weisungsänderungen hinsichtlich der Handhabung von Finanzmitteln
          10) Handlungen bzw. Unterlassungen in Zuwiderhandlung gegen die vorliegende
          Vereinbarung
          11 ) Aktualisierung im Hinblick auf betriebliche Modifikationen
          12) Ausbildungs- und Schulungsangelegenheiten gemäß Paragraph 170 des Gesetzbuches 13)
          Dauer der treuhänderischen Berichterstattung nach Paragraph IV c
D.   Bescheinigungen
          1. Allgemeines
          2. Paragraph 501 (c)(3)
          3. Fortbestehende Bescheinigungen
E.   Betriebliche Modifikationen
F.   Behandlung von Informationsaustauschvorgängen

V. Behandlung der Akte zur öffentlichen Einsichtnahme gemäß Paragraph 6104 des
Gesetzbuches sowie bestimmter sonstiger Materialien

A. Akte zur öffentlichen Einsichtnahme gemäß Paragraph 6104 des Gesetzbuches
B. Offenlegung von Informationen durch die Behörde
C. Offenlegung von Informationen durch das CTCC
D. Verfahren im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung
E. Offenlegung im Anschluss an Anfragen
F. Korrektur falscher Angaben
G. Laufzeit der Verpflichtung

VI. Strafbestimmungen während der Übergangszeit und andere Verfahrensangelegenheiten

A. Einleitung: Zweck und Umfang von Sanktionen
B. In-sich-Geschäfte

        1. Strafen der ersten Stufe
                 a. Für ein individuelles CTCC-Mitglied, das ein Selbstkontrahent ist bzw. mit
                 einem Selbstkontrahenten in Beziehung steht
                 b. Für individuelle CTCC-Mitglieder mit Kenntnis einer Transaktion
        2. Strafen der zweiten Stufe
                 a. Für ein individuelles CTCC-Mitglied, das ein Selbstkontrahent ist bzw. mit
                 einem Selbstkontrahenten in Beziehung steht
                 b. Für ein individuelles CTCC-Mitglied, welches sich weigert, eine Korrektur
                 vorzunehmen
        3. In-sich-Geschäfte
                 a. Allgemeines
                 b. Besondere Vorschriften
                 c. Ausnahmen
                 d. In Frage stehender Betrag
C. Nichtgemeinnützige Aufwendungen
        1. Strafen der ersten Stufe
                 a. Gegen Corporate CTCC-Mitglieder
                 b. Gegen individuelle CTCC-Mitglieder
        2. Strafen der zweiten Stufe
                 a. Gegen Corporate CTCC-Mitglieder
                 b. Gegen individuelle CTCC-Mitglieder
        3. Nichtgemeinnützige Aufwendungen
                 a. Nichtgemeinnützige Aufwendungen
                 b. Aufwendungsverantwortung
                 c. Maßgebliche Grundsätze
        4. Besondere nichtgemeinnützige Aufwendungen
        5. In Frage stehender Betrag
D. Berichterstattungsverpflichtungen
        1. Strafe für Corporate CTCC-Mitglieder
        2. Strafe für individuelle CTCC-Mitglieder
                 a. Nichtbefolgung der Aufforderung
                 b. Anwendung von Strafgeldern für Nichtbeibringen von Informationen
        3. Ausnahmeregelung für vertretbaren Grund
        4. Ausnahme wegen Unvermögen, spezifische Informationen zu bescheinigen
E. Gemeinschuldnerische Haftung und bestimmte Strafbegrenzungen für individuelle CTCC-
Mitglieder
F. Zusatzstrafe
G. Strafe der dritten Stufe
H. Verfahrensvorschriften für die Festsetzung von Strafen
        1. a. Strafe der ersten Stufe
                 b. Strafen der zweiten Stufe
                 c. Sonstige Strafen
        2. Zinsen
        3. Nichtgeltendmachung von Strafen
VII. Behandlung der Spenden von Gemeindemitgliedern
VIII. Definitionen

A. Gesetzbuch
B. Organisation
C. Mit Scientology verbundene Organisation
D. Mit Scientology verbundene Einzelperson
E. Qualifiziertes Schriftliches Material
F. Behörde
G. Steuerjahr
H. Übergangszeitraum I. Vereinbarung J. CTCC
K. Unterzeichnende der Kirche
L. Schlichtungsvertrag
M. Jahresabschluss
N. Ausgeschlossene Person
O. Vorsätzlich
P. Sanktionszeitraum
Q. Strafe der ersten Stufe
R. Strafe der zweiten Stufe
S. Korrektur
T. Korrekturzeitraum
U. Kirche
V. Behördenleiter
W. Stellvertretender Behördenleiter
X. Wissentlich
Y. Vertretbarer Grund

IX.    Sonstige Angelegenheiten

A. Zusicherungen
B. Mitteilungen
C. Vorschriften für die Auslegung
D. Gesamtheit der vertraglichen Vereinbarungen
E. Fortbestehen der Vereinbarung
F. Kosten für die Einhaltung der Vereinbarung
G. Anzahl der Exemplare
H. Endgültigkeit
I. Datum der Vereinbarung
Unterschriften
Verzeichnis der Begleitdokumente

I.    Einleitung.

Die Parteien sind die vorliegende Vereinbarung eingegangen, um die Auseinandersetzungen der
Vergangenheit hinter sich zu lassen, um sämtliche potentiellen Forderungen und Verbindlichkeiten,
die auf Grund von Handlung oder Untätigkeit vor dem Datum dieser Vereinbarung entstanden sind,
aufzuheben, und um ihre künftigen Beziehungen zu strukturieren. Die Sache ist zwar komplex, doch
gibt es bestimmte grundlegende Prinzipien, die der Vereinbarung zugrunde liegen, und die helfen,
diese zu verstehen.
Erstens: Nach Par. II der Vereinbarung wird die Kirche eine einzige Zahlung leisten, die jede
potentielle, fällige und nicht bezahlte Steuerschuld tilgen soll, und zwar von jeglicher Organisation,
die mit Scientology verbunden ist, und zwar für sämtliche Steuerjahre bis und einschließlich des
Steuerjahres, das 1992 endet. Somit wird die Kirche ab 31. Dezember 1992 hinsichtlich sämtlicher
Einkommensteuerschulden, Lohnsummensteuerschulden und Erbschaftssteuerschulden auf dem
jeweils neuesten Stand sein.

Zweitens: Gemäß Par. II der Vereinbarung werden die Kirche und die Behörde von faktisch
sämtlichen bestehenden Auseinandersetzungen zurücktreten, einschließlich fortlaufender
Überprüfungen von kirchlichen Organisationen, fortlaufender Prozesse der Behörde, um Klageanträge
mit Bezug auf Kirchendokumente durchzusetzen, und sämtlicher Prozesse von der Kirche gegen die
Behörde und ihr derzeitiges oder früheres Personal. Außerdem, da die Parteien beabsichtigen, dass die
Beziehung zwischen ihnen neu beginnt, und im Lichte der anderen in der vorliegenden Vereinbarung
enthaltenen Bestimmungen, einschließlich der Zahlung mit Bezug auf mögliche vergangene
Steuerschuld, kommen die Behörde und die Kirche in diesem Par. II der Vereinbarung überein, dass
die Behörde die Kirche nicht für die Jahre überprüfen will, die vor dem 1. Januar 1993 enden.
Gleichermaßen darf keine Organisation, die mit Scientology verbunden ist, einen Prozess gegen die
Behörde oder einen Behördenangestellten wegen eines Klageanspruchs anstrengen, der vor dem
Datum der vorliegenden Vereinbarung entstanden ist.

Drittens: Es ist die Ansicht der Behörde, dass bestimmte Organisationen der Kirche ein Anrecht haben
auf Anerkennung der steuerfreien Stellung als Organisationen, wie diese in Paragraph 501 (c) (3) des
Bundessteuergesetzes niedergelegt sind. Somit enthält Par. IM der Vereinbarung eine Liste von
Organisationen, die als von Steuern befreite Organisationen anerkannt werden, einschließlich
bestimmter Organisationen, die Steuerfreiheitsbescheide als Gruppe erhalten, die ihre untergeordneten
Organisationen mit einbeziehen.

Unbeschadet der vorstehenden Angaben und unter anderem angesichts der Größe und Komplexität der
Kirche und der Behörde bleiben bestimmte Belange der Behörde und der Kirche bestehen. Außerdem
existiert ein Bedarf an verbesserter Kommunikation zwischen den Parteien. Somit ist unter Par. IV ein
Church Tax Compliance Committee (CTCC) (Komitee zur Einhaltung der
Kirchensteuerbestimmungen) gegründet worden, das während einer siebenjährigen Übergangszeit
bestimmte Verpflichtungen übernehmen soll. Das CTCC soll sich aus den größten
Kirchenorganisationen in den Vereinigten Staaten zusammensetzen, sowie aus den Personen, die die
höchste kirchliche oder korporative Autorität in der Kirche haben. Die Behörde hat vereinbart, mit
dem CTCC auf deren Ersuchen während der Übergangszeit zusammenzutreffen, um Probleme
anzugehen, die aus der fortlaufenden Ausführung der Verpflichtungen der Parteien im Rahmen der
vorliegenden Vereinbarung entstehen.

Das CTCC ist in der Lage, die Tätigkeiten der Gruppenorganisationen, die nach der vorliegenden
Vereinbarung als Organisationen in Verbindung zu Scientology definiert sind, zu überwachen und zu
beeinflussen; nach Par. IV ist das CTCC zuständig für bestimmte zu erstellende Berichte, die der
Behörde jährlich zugestellt werden. Diese Berichte beinhalten - einen Bericht über die Anwendung
von bestimmten, vereinbarten Verfahren von Seiten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers, sowie
auch bestimmte andere Information, die das CTCC sammelt und wiedergibt. Diese Berichte und die
Information, die das CTCC von mit Scientology verbundenen Organisationen einholt, sind nur für den
Zweck der administrativen Durchführung von Steuergesetzen bestimmt und nicht für einen anderen
Zweck.

Im Hinblick auf das CTCC und seine Beziehung zu Scientology als Ganzem hat das CTCC in Par. IV
zugestimmt, die Erhebung von Steuern (einschließlich Zinsen und Geldstrafen)von allen
Organisationen, die mit Scientology verbunden sind, zu garantieren für Steuerschulden, die während
der ersten drei Jahre der siebenjährigen Übergangsperiode entstehen. Die Parteien sind in Par. V
übereingekommen, sowohl die vorliegende Vereinbarung als auch jegliche zugrunde liegende
Information, die gemäß Paragraph 6104 des Gesetzbuches nicht Teil des Staatsarchivs, vertraulich zu
behandeln; es sei denn, dass die Bekanntgabe notwendig dazu ist, die vorliegende Vereinbarung zu
interpretieren oder anzuwenden, oder dass die Bekanntgabe kraft Gesetzes gestattet ist. Außerdem hat
das CTCC in Par. Wl bestimmten, auf gegenseitiger Zustimmung beruhenden Strafen zugestimmt, die
der Behörde zwischenzeitliche Zwangsmaßnahmen für Aktivitäten oder Verhaltensweisen liefern
sollen, die nicht gemäß Gesetz oder gemäß dieser Vereinbarung sind.

Schließlich sind die Behörde und die Kirche in Par. VII, was die Behandlung der Spenden von
Kirchenmitgliedern betrifft und was das Ausmaß betrifft, in dem diese Spenden nach Paragraph 170
der Bundessteuergesetz steuerfrei sind, sowie was die Tatsache anbetrifft, dass die Behörde ihre
Verpflichtung anerkennt, darin übereingekommen, die „Geschenke oder Spenden"-Voraussetzungen
von Paragraph 170 (c) des Gesetzbuches gleichermaßen und einheitlich auf die Praktiken der
Spendeneintreibung aller religiösen Organisationen zu interpretieren und anzuwenden, die feste
Geldspenden von Kirchenmitgliedern in Verbindung mit der Teilnahme am Gottesdienst oder
ähnlichen religiösen Ritualen oder Feiern erhalten.

II.   Beseitigung von offenen Streitpunkten

A. Allgemeines. - Im Allgemeinen beabsichtigen die Parteien der vorliegenden Vereinbarung, dass die
hernach beschriebenen Streitpunkte endgültig und abschließend in der vorliegenden Vereinbarung
beigelegt werden.

B. Zahlung in Anbetracht der Beilegung der offenstehenden Streitpunkte

1) Gleichzeitig mit der Ausfertigung der vorliegenden Vereinbarung zahlt die Church of Scientology
International per Bankscheck die Summe von zwölfeinhalb Millionen US Dollar (US$ 12,500,000.00);
den Empfang dieser Summe bestätigt die Behörde hierdurch als Gegenleistung für die Beilegung der
offenen Streitpunkte mit der Behörde, wie in der vorliegenden Vereinbarung dargelegt ist.

2) Der nach der vorliegenden Vereinbarung gezahlte Betrag beinhaltet die Anerkennung, dass die
Kirche nicht die Anwaltsgebühren einkassieren wird, die der Kirche in dem Church of Scientology of
Boston Inc. Prozess, auf den in Begleitdokument II-2 verwiesen wird zuerkannt worden sind; somit
wird die Verpflichtung aus dieser Entscheidung aufgehoben.

3) Der nach der vorliegenden Vereinbarung gezahlte Betrag gilt nicht als Teil einer
Bundessteuerschuld bzw. ist nicht anrechenbar auf die Bundessteuerschuld von Einzelpersonen, die
mit Scientology verbunden sind oder Scientology-Mitglieder sind, und ist nicht absetzbar,
rückerstattbar oder kreditfähig im Hinblick auf eine derartige Einzelperson zu irgendwelchem Zweck,
noch darf der Betrag nach der vorliegenden Vereinbarung auf sonstige Weise gegen eine Steuerschuld
aufgerechnet werden.

4) Wenn die Behörde unter Anwendung der Bestimmungen von Par. IX.H eine Steuerschuld für ein
Jahr, das vor dem 1. Januar 1993 endete, für eine Organisation, die mit Scientology verbunden ist
festsetzt, so soll der nach der vorliegenden Vereinbarung gezahlte Betrag behandelt werden als eine
Zahlung der Steuer, die gegen die betreffende Organisation festgesetzt wurde, und zwar zum Datum
der vorliegenden Vereinbarung in der von CTCC bestimmten Weise. Andernfalls gilt dieser Betrag
nicht als Teil der Verpflichtung, oder ist nicht anrechenbar auf die Verpflichtung zur Bundessteuer, die
eine mit Scientology verbundene Organisation hat, und sie ist zu keinem Zweck absetzbar,
rückerstattbar, noch kreditfähig für eine derartige Organisation, noch darf der Betrag nach der
vorliegenden Vereinbarung anderweitig gegen Steuerschulden aufgerechnet werden.

5) Der nach der vorliegenden Vereinbarung gezahlte Betrag kann vorgesehen werden, wie die
Behörde es bestimmt (einschließlich Geldstrafen, oder festgesetzte Schadenssummen), um so einer
Charakterisierung als eines rückerstattbaren bzw. anrechnungsfähigen Betrages entgegenzuwirken.
6) Der Betrag, der nach der vorliegenden Vereinbarung gezahlt wird, ist nicht absetzbar bei der
Berechnung des zu versteuernden Einkommens einer Organisation, die mit Scientology verbunden ist,
bzw. eines Scientology-Mitglieds, und er gilt nicht als Ausgleich von Einkommen einer Organisation,
die mit Scientology verbunden ist, oder eines Mitglieds von Scientology.

7) Die Erfüllung verschiedener Verpflichtungen nach der vorliegenden Vereinbarung durch CTCC
oder durch eine andere Organisation, die mit Scientology verbunden ist, einschließlich der Zahlung
(aber nicht begrenzt auf die Zahlung) gilt für die Behörde nicht als Gewähren von erheblichen privaten
Zuwendungen von Seiten einer Organisation, die mit Scientology verbunden ist, und gilt nicht als
private Inanspruchnahme von Nettoerträgen einer Organisation, die mit Scientology verbunden ist.

8) Es dürfen keine Schlüsse gezogen werden aus der Tatsache, dass die in Par. II.B.1. vorgesehene
Zahlung mit Bezug auf die Frage geleistet wurde, ob eine mit Scientology verbundene Organisation
zustimmt, dass eine Steuerschuld tatsächlich fällig war oder geschuldet wurde, und zwar für einen
Zeitraum vor 1993.

C. Wirkung der Vereinbarung auf frühere Steuerjahre und Verzicht auf Klagerecht

1) Die Behörde stimmt zu, keine Überprüfung zu beginnen bzw. keine Steuerschuld nach Untertitel
A,B, oder C des Gesetzes oder nach Kapitel 42 von Untertitel D des Gesetzes für jegliche
Steuerperiode, die am oder vor dem 31. Dezember 1992 endet, für jegliche mit Scientology
verbundene Organisation festzusetzen. Gleicherweise hat keine mit Scientology verbundene
Organisation ein Recht auf Rückerstattung oder Aufrechnung im Hinblick auf jegliche Zahlung, die
für eine Steuerperiode gemacht wurde, die vor dem Datum endet, an dem die vorliegende
Vereinbarung rechtskräftig wird. Unbeschadet des vorhergehendes Satzes sind jegliche Gelder, die
sich auf Konten unter der gemeinsamen Signatarmacht einer mit Scientology verbundenen
Organisation und eines Stellvertreters der Behörde in Verwahrung befinden, und sämtliche sonstigen
Beträge in Wertpapieren freizugeben oder sonst wie zurückzuzahlen an die mit Scientology
verbundene Organisation. Die Behörde und das CTCC werden gemeinsam eine Benachrichtigung an
die Bank(en) verfassen, um die Freigabe derartiger Gelder zu verwirklichen, um Beitreibungsklage
durch die Behörde hinsichtlich jeglicher Steuerschuld, gegen jegliche mit Scientology verbundene
Organisation für die Zeit vor Abzug der Steuern, beizulegen (einschließlich von, aber nicht beschränkt
auf mit gemeinsamer Unterschrift bei der Sumitomo Bank geführte Konten, die als Sicherheit für
Sozialversicherungsfestsetzungen gegen CSI, RTC, CSWUS und CST dienen) sind freizugeben oder
sonst wie zurückzuzahlen an die mit Scientology verbundene Organisation. Die Behörde und das
CTCC werden gemeinsam eine Benachrichtigung verfassen an die Bank(en), um die Freigabe
derartiger Gelder zu verwirklichen.

2) In dem Umfang, in dem von einer mit Scientology verbundenen Organisation Zahlungen gemacht
wurden und/oder Klageansprüche auf Erstattung eingereicht wurden für jeden steuerpflichtigen
Zeitraum vor dem Datum der vorliegenden Vereinbarung, kommen die Kirche und die Behörde
überein, dass derartige Zahlungen nicht zurückerstattet werden. Das CTCC bescheinigt, dass keine mit
Scientology verbundene Organisation eine derartige Forderung auf Rückerstattung stellen wird oder
für den Zeitraum vor 1993 stellen wird.

3) Die Behörde und die Kirche kommen überein, dass keine Schlüsse aus Bestimmungen der
vorliegenden Vereinbarung gezogen werden sollen, was die steuerliche Behandlung einer Aktivität
oder Sache betrifft, die Bezug auf eine Steuerschuld nach dem Gesetz für Zeiten nach 1992 hat; es sei
denn, dies ist ausdrücklich hierin vorgesehen. Zum Beispiel darf die Tatsache, dass die Behörde
keinen steuerpflichtigen Einkommensteil einer Stiftung in den vergangenen Jahres steuerlich veranlagt
hat, nicht so ausgelegt werden, dass Tätigkeiten in diesen Jahren nicht zu derartigen Verpflichtungen
führen, und dass, wenn derartige Aktivitäten in den Steuerjahren nach 1992 weiter durchgeführt
werden, diese nicht zu einem derartigen Einkommen führen. Als weiteres Beispiel soll dienen, dass
die Tatsache, dass die Kirche die Zahlung nach Par. B.1. geleistet hat, nicht als ein Zugeständnis
gedeutet bzw. auf irgendeine sonstige Weise als Nachweis benutzt werden darf, dass jegliche mit
Scientology verbundene Organisation für jegliche Steuerperioden vor 1993 nicht von Bundessteuer
befreit war.

4) Im guten Glauben an die Vereinbarung auf Treu und Glauben und korrektes Geschäftsgebaren,
die der vorliegenden Vereinbarung zugrunde liegen, kommen die Unterzeichner der Kirche sowie
Mitglieder des CTCC individuell und in ihrer Gesamtheit überein, von allen Klageansprüchen Abstand
zu nehmen, die aus Handlungen bzw. Unterlassungen der Behörde oder derzeitiger oder früherer
Behördenangestellter entstehen, die vor dem Datum der vorliegenden Vereinbarung stattgefunden
haben, einschließlich von, jedoch nicht beschränkt auf sämtliche Klageansprüche wegen fortgesetzter
Verschwörung, die ihren Ursprung vor dem Datum der vorliegenden Vereinbarung haben. Außerdem
versichern die Unterzeichner der Kirche und die individuellen Mitglieder von CTCC, dass keine mit
Scientology verbundene Organisation oder keine mit Scientology verbunden Einzelperson (direkt oder
indirekt) Beihilfe in einem Prozess gegen die Vereinigten Staaten, die Behörde oder derzeitige oder
frühere Behördenmitglieder leistet, der aus einem Klageanspruch wegen vor dem Datum der
vorliegenden Vereinbarung vorgenommener Taten oder Unterlassungen der Behörde oder früherer
oder derzeitiger Mitglieder entsteht, einschließlich, aber nicht begrenzt auf, Klageansprüche von
fortgesetzter Konspiration, die ihren Ursprung vor dem Datum der vorliegenden Vereinbarung haben.
Falls eine mit Scientology verbundene Organisation oder eine mit Scientology verbundene
Einzelperson einen derartigen Prozess anstrengt oder Beihilfe dazu leistet, dann gilt Par. Wl.

5) Das CTCC entschädigt die Vereinigten Staaten, die Behörde oder jeglichen (ehemaligen oder
derzeitigen) Behördenangestellten, und hält sie schadlos im Hinblick auf jeden Prozess, der in
Zuwiderhandlung gegen die vorliegende Vereinbarung angestrengt oder geführt wird; d.i. im Hinblick
auf jeden Prozess, der von einer mit Scientology verbundenen Organisation oder von einer mit
Scientology verbundenen Einzelperson angestrengt oder geführt wird. Im Sinne dieses Par. C.5
beinhaltet direkte oder indirekte Hilfe, — ist aber nicht beschränkt auf — finanzielle Unterstützung,
Prozesshilfe oder in Verbindung mit einem Prozess die Benutzung von Dokumenten, die eine mit
Scientology verbundene Organisation oder eine mit Scientology verbunden Einzelperson vor dem
Datum der vorliegenden Vereinbarung von der Behörde erhalten hat, oder durch die
Inspektionsbestimmungen des Schlichtungsübereinkommens, das die Parteien zum selben Datum
eingegangen sind.

6) Gemäß den Bedingungen von Absatz VII, Par. G darf nichts in den vorangehenden 2 Paragraphen
so gedeutet werden, dass es eine mit Scientology verbundene Organisation abhält, ein
Gerichtsverfahren zu führen, zu unterstützen oder daran teilzunehmen, direkt oder indirekt, um die
Verpflichtungen nach der vorliegenden Vereinbarung zu deuten oder durchzusetzen, noch als Folge
eines derartigen Gerichtsverfahrens der Behörde Sanktionen aufzuerlegen oder Schadensersatz zu
verlangen.

D. Wirkung auf unerledigte Verwaltungsangelegenheiten

1) Untersuchungen zur Kirchensteuer nach Paragraph 7611 des Gesetzbuches
Die Behörde beendet die folgenden Kirchensteuerüberprüfungen auf unabänderbarer Basis:
Church of Scientology International
Church of Scientology Flag Service Organization, Inc. (zwei offene Anträge)
Church of Scientology Western United States

2) Weitere Überprüfungen von mit Scientology verbundenen Organisationen
Die Behörde beendet die folgenden Einkommensteuer- oder Lohnsummensteueruntersuchungen auf
unabänderlicher Basis.

        Church of Scientology Expansion Trust
        Church of Scientology Religious Trust
Scientology Endowment Trust
        Bridge Publications, Inc.
        Applied Scholastics International
        Author's Family Trust B
        International Association of Scientologists
        Religious Technology Center
        Church of Scientology International
        Church of Spiritual Technology
        Church of Scientology Flag Service Organization, Inc.
        Church of Scientology Western United States
        Church of Scientology of California (employment) (Arbeit)
3) Unerledigte Steuerfestsetzungen
Die Behörde erlässt die folgenden unbezahlten Steuerfestsetzungen gänzlich:
        Church of Scientology of California, FICA und FUTA für alle Quartale von 1976 bis 1986
        Religious Technology Center, FICA für alle Quartale von 1986 und 1987 Church of
        Scientology International, FICA für alle Quartale von 1986 und 1987 Church of Spiritual
        Technology, FICA für alle Quartale von 1986 und 1987
        Church of Scientology Western United States, FICA für alle Quartale von 1986 und 1987
        Religious Technology Center, Formular 1120 Körperschaftssteuer, Zinsen und Strafen für
        1082 bis 1988
        Church of Scientology International, Form 1120 Körperschaftssteuer, Zinsen und Strafen für
        die Jahre 1981 bis 1988.
Im Hinblick auf die vorangehenden Steuerfestsetzungen stimmt die Behörde zu, alle
Eintreibungsbescheide zurückzunehmen und auf Bescheide zu Steuerpfandrecht, die vor dem Datum
der vorliegenden Vereinbarung gemacht wurden, zu verzichten.

4) Strafgelder im Hinblick auf die Wiedererlangung von Fremdmitteln
Die Behörde stellt Steuerfestsetzungen gänzlich ein, die nach Par. 6672 gemacht wurden im Hinblick
auf bestimmte Sozialversicherungsfestsetzungen gegen Church of Scientology of California (1985-
1986), Church of Scientology International (1988), Church of Spiritual Technology (1988), Religious
Technology Center (1988) und Church of Scientology Western United States (1988) sowie gegen die
folgenden Einzelpersonen: David Miscavige, Norman F. Starkey, Marc Yager, Mark Ingber, Lyman
Spurlock, Patrick Broeker und Ann Marie Tidman (Broeker).
Außerdem erstattet die Behörde hinsichtlich der obigen Geldstrafenfestsetzungen (1) nach
angemessenem Antrag jegliche eingezogenen Beträge, zusammen mit Zinsen, wie das Gesetz sie
vorsieht, (2) nimmt sie jegliche Eintreibungsbescheide zurück, und (3) verzichtet sie auf jegliche
Bescheide zu Steuerpfandrecht.

5) Zeitraum, in dem Par. D umzusetzen ist. Die Behörde wird nach diesem Par. D zum 1. April 1994
Maßnahmen ergreifen.

E. Wirkung auf offene Prozessangelegenheiten

1) Allgemeines. - Die Behörde und das CTCC stimmen überein, dass alle in Begleitdokument 11-1
und II-2 dargelegten Prozesse mit materieller Rechtskraft im Einverständnis der Parteien eingestellt
werden (oder, wo zutreffend, wird der schwebende Einspruch zurückgenommen), dabei werden die
Prozesskosten (z.B. Anwaltsgebühren) von den jeweiligen Parteien getragen. Die Parteien stimmen
überein, dass keine Schadensersatzansprüche, Kosten, Anwaltsgebühren oder jegliche anderen Beträge
aus Rechtshilfe von einer mit Scientology verbundenen Organisation oder von einer mit Scientology
verbundenen Einzelperson, den U.S., der Behörde oder jeglichem individuellen Kläger in einem
Prozess, wie in Begleitdokument 11-1 oder II-2 angegeben, verlangt werden.

2) Zolin. Weiterhin stimmt die Behörde zu, dass sie nach Einstellung des Prozesses, der in
Begleitdokument M-2 als Zolin angeführt worden ist, sich aufs beste bemüht, dem CTCC sämtliche
Unterlagen und deren Kopien zurückgeben wird, die der Behörde auf Aufforderung in dem Prozess
vorgelegt wurde, und zwar nicht später als den 1. April 1994. Das CTCC bestätigt hierdurch, dass
Scientology alle derartigen Unterlagen während der Übergangszeit aufbewahren wird. Aus der
Tatsache, dass die Behörde diese Unterlagen zurückgibt, darf nicht der Schluss gezogen werden, dass
sie für einen unvorschriftsmäßigen Zweck der Gesetzesdurchsetzung gefordert wurden; und das CTCC
verpflichtet sich, einen solchen Schluss - nicht in irgendeinem künftigen Rechtsstreit vorzubringen.

3) Vereinbarungen unter den Prozessanwälten. In Begleitdokument 11-3 sind Kopien von
Vereinbarungen gegeben, die in Par. E.1 dargelegten Fälle einzustellen, die für nicht zur Regierung
angehörigen Parteien durchgeführt werden. Die Parteien stimmen überein, dass diese Vereinbarungen,
so weit wie möglich, benutzt werden, um zur Einstellung dieser Fälle beizutragen, und eine
vollständige Lösung aller Streitpunkte aus demselben Verhalt zu erbringen. Die Parteien stimmen
überein, dass diese Vereinbarungen vom Anwalt für die Regierung ausgeführt werden, und an das
CTCC zurückgegeben werden. Das CTCC reicht für die ausgeführten Vereinbarungen beim
entsprechenden Gericht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt ein. Die Parteien stimmen weiter überein,
während des Zeitraums nach der Ausfertigung der vorliegenden Vereinbarung keine weiteren
Maßnahmen zu ergreifen, um einen derartigen Prozess zu betreiben oder zu bestreiten, bis das Gericht
über die Schlichtungsvereinbarungen der Parteien tätig geworden ist. Außerdem stimmen die Parteien
überein, falls nötig, Anträge auf Einstellung von Prozessen in Fällen von schwebender Einstellung, zu
stellen.

4) Bestimmte schwebende Fälle, welche Koordination erfordern. In der Erkenntnis, dass die
Durchführung dieses Par. E die Koordinierung von Personen und Behörden erfordert, die keine
Parteien der vorliegenden Vereinbarung sind, stimmen die Parteien weiterhin überein wie folgt:

a) Die Behörde bemüht sich aufs Beste, die freiwillige Einstellung mit materieller Rechtskraft von
allen in Begleitdokument 11-1 und II-2 angeführten Prozessen, in denen der Behördenleiter, die
Behörde und/oder die Behördenangestellten vom Justizministerium der Vereinigten Staaten vertreten
werden, sicher zu stellen.

b) Das CTCC unternimmt seine bestmöglichen Anstrengungen, die mit materieller Rechtskraft
versehene freiwillige Einstellung von sämtlichen Rechtsstreitigkeiten, die in Begleitdokument 11-1
und II-2 angegeben sind, sicherzustellen, insofern als sie Prozessparteien betrifft, die keine mit
Scientology verbundenen Organisationen oder Einzelpersonen von CTCC sind. Nach Durchführung
der vorliegenden Vereinbarung bestätigen die Unterzeichner der Kirche und die Mitglieder von CTCC
individuell und in ihrer Gesamtheit, dass keine mit Scientology verbundene Organisation und keine
mit Scientology verbundene Einzelperson weiter einen derartigen Prozess unterstützt (direkt oder
indirekt).

F. Hernach entdeckte Fälle oder Überprüfungen, die zum Datum der vorliegenden Vereinbarung
bestehen

Die Parteien beabsichtigen, von Handlungen abzulassen, und mit materieller Rechtskraft sämtliche
bestehenden Rechtsstreitigkeiten zwischen der Behörde und jeglicher mit Scientology verbundenen
Einzelperson einzustellen; die Kosten sind von jeder Partei zu tragen (z.B. Anwaltskosten), sowie alle
bestehenden laufenden Untersuchungen von mit Scientology verbundenen Organisationen für die
Jahre vor 1993 einzustellen. Somit, wenn andere Zivilklagen bestehen, die nicht in Begleitdokument
11-1 und II-2 oder im Schlichtungsübereinkommen, Begleitdokument IV-6 vorkommen, oder eine
Überprüfung einer mit Scientology verbundene Organisation besteht, die nicht in Par. D1 und D2
aufgelistet ist, und das Ausschließen eines derartigen Prozesses war unabsichtlich (i.e. nicht speziell
besprochen und nicht absichtlich von den Parteien während ihrer Verhandlungen ausgeschlossen),
stimmen die Parteien überein, einen derartigen Prozess einzustellen oder eine derartige Untersuchung
zu beenden, sobald es verwaltungsmäßig durchführbar ist.
G. Endgültigkeit. Die Bestimmungen dieses Par. II sind endgültig und abschließend, außer wie
vorgesehen in Abs. IX, Par. H., unbeschadet der siebenjährigen Übergangszeit, die in anderen
Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung festgesetzt ist.

III. Entscheidungen von Seiten der Behörde, welche mit Scientology verbundene Organisationen
betreffen

A. Ausstellung von Bescheiden

Nach Erhalt und Überprüfung der ausgefüllten Formulare 1023, Anträge auf Anerkennung von
Steuerbefreiung nebst Anlagen, für die in Par. B.1, B.2., B.3., B.4, B.5, B.6, B.7, B.8, und B.9
dargelegten Organisationen zusammen mit Anträgen auf Gruppenfreistellung nebst Beilagen wie
dargelegt in Par. C.1, C.2, C.3 und C.4, stellt die Behörde auf der Basis dieser Information individuelle
Bescheide und Gruppenbescheide aus, die im Folgenden beschrieben sind; Kopien sind den
Begleitdokumenten 111-1 bis III-30 beigefügt.

B. Individuelle Bescheide

1. Die Behörde stellt hiermit individuelle Bescheide aus (Kopien sind beigefügt als Begleitdokument
111-1 bis III-5), die besagen, dass die folgenden Organisationen sind, die in Abs. 501(c)(3), 170(c)(2),
509(a)(1) und 170(b)(1)(A)(i) des Gesetzes beschrieben sind:

         Religious Technology Center („RTC")
         Church of Scientology International („CSI)
         Scientology of Missions International („SMI")
         Church of Spiritual Technology" („CST")
         Church of Scientology Flag Service Organization, Inc. („CSFSO")
2) Die Behörde stellt hiermit einen individuellen Bescheid aus (Kopien beigefügt als Begleitdokument
III-6), welcher besagt, dass es sich bei der Foundation Church of Scientology Flag Ship Service
Organization („CSFSSO") um eine Organisation handelt, die in Paragraph 501(c)(3), 509(a)(1) und
170(b)(1)(A)(i) des Gesetzbuches beschrieben ist. Die CSFSSO ist nicht in Paragraph 170 (c) (2) des
Gesetzbuches beschrieben, weil sie eine ausländische Organisation ist.

3) Die Behörde stellt hiermit individuelle Bescheide aus (Kopien beigefügt als Begleitdokument III-
7 bis 111-14), dass die folgenden mit Scientology verbundenen Organisationen in Paragraph 501 (c)
(3), 170 (c) (2) und 509 (a) (3) des Gesetzbuches beschriebene Organisationen sind:

         Inspector General Network („IGN")
         International Hubbard Ecclesiastical League of Pastors („IHELP")
         Building Management Services („BMS")
         Bridge Publications, Inc. („BPI")
         Dianetics Centers International („DCI")
         Dianetics Foundation International („DFI")
         Hubbard Dianetics Foundations („HDF")
         U.S. IAS Members' Trust
4) Die Behörde stellt hiermit individuelle Bescheide aus (Kopien beigefügt als Begleitdokument
111-15 und 111-16), die besagen, dass die folgenden mit Scientology verbundenen Organisationen
sind, die in Paragraph 501(c)(3), 170(c)(2), 509(a)(1) und 170(b)(1)(A)(vi) des Gesetzbuches
beschrieben sind:
         The Way to Happiness Foundation („TWTH")
         Association for Better Living and Education („ABLE")
5) Die Behörde stellt hiermit individuelle Bescheide aus (Kopien beigefügt als Begleitdokument 111-
17 und 111-19), welche besagen, dass es sich bei den folgenden mit Scientology verbundenen
Organisationen um Organisationen handelt, welche in Paragraph 510 (c) (3) und 509 (a) (3) des
Gesetzbuches beschrieben sind:
         Scientology International Reserves Trust („SIRT")
         Flag Ship Trust („FST")
         New Era Publications International ApS („NEP")
Diese Organisationen sind jedoch nicht beschrieben in Paragraph 170 (c) (2) des Gesetzbuches, weil
sie ausländische Organisationen sind.

6) Gemäß einem geltenden Antrag ändert die Behörde hiermit den individuellen Bescheid (Kopie
beigefügt als Begleitdokument ill-20), dahin, dass es sich beim Church of Scientology Religious Trust
(„CSRT") um eine Organisation handelt, welche in Paragraph 501 (c) (3), 170 (c) (2) und 509 (a) (3)
beschrieben ist.

7) Die Behörde stellt hiermit individuelle Bescheide aus (Kopien beigefügt als Begleitdokument
111-21 bsi III-23), die besagen, dass es sich bei der International Association of Scientologists („IAS")
und ihren Zweigorganisationen [operating arms]: Membership Services Administration Ltd. sowie
Foundation International Membership Services Administration d/b/a IAS Administrations um
Organisationen handelt, welche in Paragraph 501c) (3) und 509 (a)(3) des Gesetzbuches beschrieben
sind. Die IAS und ihre Zweigorganisationen sind nicht beschrieben in Paragraph 170 (c)(2) des
Gesetzbuches, weil sie ausländische Organisationen sind.

8) Die Behörde stellt hiermit einen Einzelbescheid aus (Kopie beigefügt als Begleitdokument III-24),
welcher besagt, dass es sich beim Hubbard College of Administration („HCA") um eine Organisation
handelt, welche in Paragraph 501(c)(3), 170(c)(2), 509(a)(1) und 170(b)(1)(A)(ii) des Gesetzbuches
beschrieben ist.

9) Nach früherer Ausstellung eines Bescheides an die Church of Scientology Western United States
(„CSWUS") (unter dem Namen Church of Scientology of San Diego) wurde CSWUS als eine
Organisation anerkannt, die beschrieben ist in Paragraph 501(c)(3), 170(c)(2), 509(a)(1) und
170(b)(1)(A)(i) des Gesetzbuches und (unter dem Namen Church of Scientology of San Diego) als
Organisation, die in den Paragraphen 501(c)(3), 170(c)(2), 509(a)(1) und 170(b)(1)(A)(i) beschrieben
ist, ein aktualisiertes Formblatt 1023 sowie die dazugehörigen Anlagen erhalten hat (mit Datum vom
30. August 1993); die Behörde stellt hierdurch aus [an dieser Stelle bricht dieser Absatz des Originals
ab]....

10) Die Behörde stimmt der Einschätzung zu, dass die Organisationen, die in Par. B.1, B.2,
- und B.9 aufgelistet sind, in Paragraph 6033 (a)(2) (A)(i) des Gesetzbuches beschriebene
Kirchen sind. Gemäß Paragraph 6033(a)(2), Treas.Reg. (Section) 1.6033-2(g)(6) und Rev.
Proc. 86-23, 1986-1 C.B.564 entscheidet die Behörde, dass die in Par. B.3, B.5, B.6, B.7 und B.8
beschriebenen Organisationen Zweigstellen der Kirche sind, die die jährlichen Formblätter 990 nicht
einzureichen brauchen. Allerdings befreit keine der in der Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen
eine mit Scientology verbundene Organisation davon, eine Steuerklärung einzureichen (z.B. das
Formblatt 990-T im Falle eines steuerpflichtigen Einkommensanteils einer Stiftung)

C. Gruppenbescheide

1) Die Behörde stellt hiermit einen Gruppenbescheid aus (wie beschrieben in Rev. Proc 80-27, 1980-
1 C.B.677 und Treas. Reg. (Paragraph) 601.201(n)(8) (Kopie beigefügt als Begleitdokument III-26),
das besagt, dass die untergeordneten Organisationen von Church of Scientology International
Organisationen sind, die in Paragraph 501(c)(3), 170(c)(2), 509(a)(1), 170(b)(1)(A)(i) und
6033(a)(2)(A)(i) des Gesetzbuches beschrieben sind.
2) Die Behörde stellt hiermit einen Gruppenbescheid aus (wie beschrieben in Rev. Proc 80-27. 1980-
1 C.B. 677 und Treas. Reg. (Paragraph) 601.201(n)(8) (Kopien beigefügt als Begleitdokument III-28
und III-29), der besagt, dass die untergeordneten Organisationen von Scientology Missions
International sind, die in Paragraph 501(a)(2)(A)(1), 170(C)(2), 509(a)(1), 170(b)(1)(A)(i) und
6033(a)(2)(A)(i) des Gesetzbuches beschrieben sind.

3) Die Behörde stellt hiermit einen Gruppenbescheid aus (wie beschrieben in Rev.Proc 80-27.1980-1
C.B.677 und Treas. Reg. (Section) 601.291(n)(8) (Kopien beigefügt als Beweismittel III-30), der
besagt, dass die untergeordneten Organisationen der folgenden mit Scientology verbundenen
Organisationen Organisationen sind, die in Paragraph 501(c)(3), 170(c)(2), 509(a)(1), 170(B)(1)(A)(ii)
beschrieben sind (aber nicht in Paragraph 6033(a)(2) (A)(1) beschrieben sind:

        Applied Scholastics Inc.
        Hubbard College of Administration („HCA")

4) Die Behörde stellt hiermit einen Gruppenbescheid aus (wie beschrieben in Rev. Proc 80-27, 1980-
1 C.B. 677 und Treas. Reg. Section 601.201(n)(8) (Kopie beigefügt als Begleitdokument III-30), der
besagt, dass die untergeordneten Organisationen von Citizens Commission on Human Rights
(„CCHR") beschrieben sind in Paragraph 501(c)(3), 170(c)(2), 509(a)(1), 170(b)(1)(A)(vi) (jedoch
nicht beschrieben sind in Paragraph 6033(a)(2) (A)(i).

5) Untergeordnete Organisationen, die anfänglich unter Gruppensteuerbefreiungen fallen gemäß Par.
C.1, C.2, C.3 und C.4 sind dargelegt in den folgenden jeweiligen Begleitdokumenten:

        Church of Scientology International Begleitdokument 111-31
        Scientology Missions International Begleitdokument III-32
        Applied Scholastics Inc. Begleitdokument III-33
        Citizens Commissions on Human Rights Begleitdokument III-34
        Hubbard College of Administration Begleitdokument III-35

IV. Verpflichtungen und Selbstverpflichtungen während der Übergangszeit

A. Gründung des CTCC

1) Zweck des CTCC.
Die Unterzeichner der Kirche und andere, wie im folgenden beschrieben, bilden ein Church Tax
Compliance Committee (das „CTCC"). Es ist der Zweck des CTCC sicherzustellen, dass mit
Scientology verbundene Organisationen, einschließlich der nach Par. III der vorliegenden
Vereinbarung als von der Steuer befreit anerkannten Organisationen, weiterhin in Übereinstimmung
mit den Bedingungen von Paragraph 501(c)(3) des Gesetzes und von den Bestimmungen der
vorliegenden Vereinbarung organisiert und betrieben werden. Weiterhin muss das CTCC sicherstellen,
dass keine mit Scientology verbundene Organisation, ohne Rücksicht darauf, ob die Organisation, die
in Paragraph 501(c) (3) des Gesetzes beschrieben ist, sich so verhält, dass der steuerfreie Status einer
anderen mit Scientology verbundenen Organisation gefährdet wird oder dass auf sonstige Weise der
vorliegenden Vereinbarung zuwidergehandelt wird. Die Mitgliedschaft im CTCC soll die
Verpflichtungen jeglicher mit Scientology verbundenen Organisation sicherstellen, was die
notwendige Befolgung des Gesetzes und der Bedingungen der vorliegenden Vereinbarung betrifft.

2) Mitgliedschaft beim CTCC
Das CTCC soll bestehen aus Corporate Members (Vollmitgliedern einer Körperschaft), den At-Iarge
Members (Gesamtmitgliedern) sowie individual members (individuellen Mitgliedern).
a) Corporate CTCC-Mitglieder
Die Corporate CTCC-Mitglieder sind RTC, CST, CSFSO, CSWUS, BMS, und CSRT (hernach
„Corporate CTCC-Mitglieder"). Die Church of Scientology Religious Trust ist auch ein Corporate
Mitglied, vertreten von einem CSRT-Treuhänder, der für diesen Zweck bestellt wird. Die Präsidenten
von RTC, CSI, CST, CSFSO, CSWUS und BMS fungieren als Vertreter ihrer Organe beim CTCC.
Kein Corporate CTCC-Mitglied darf aus dem CTCC austreten.

b) Gesamtmitglieder des CTCC
Das Watchdog Committee („Wachhund-Ausschuss"; wie beschrieben in den autorisierten schriftlichen
Unterlagen) soll ein Gesamtmitglied des CTCC sein und beim CTCC vom Präsidenten des WDC
vertreten werden. Außerdem sollen der Internationale Finanzdirektor und der Internationale
Chefbuchhalter als Vertreter beim CTCC fungieren. Die At-Iarge members (Gesamtmitglieder) dürfen
nicht aus dem CTCC austreten; jedoch die Personen, die WDC vertreten oder als Internationale
Finanzdirektor oder Internationaler Chefbuchhalter fungieren, können ausgetauscht werden auf Grund
der Tatsache, dass der frühere Amtsinhaber nicht länger in seiner früheren Eigenschaft tätig ist. Das
CTCC wird die Behörde umgehend über jeden Austausch dieser Personen beim CTCC
benachrichtigen.

c) Individuelle CTCC-Mitglieder
Die individuellen Mitglieder des CTCC sind David Miscavige, Norman Starkey, Mark Rathbun und
Heber Jentzsch. Kein individuelles Mitglied des CTCC darf aus dem Dienst austreten, außer auf
Grund von Tod, wenn es von einem Gericht für geschäftsunfähig erklärt wird, oder bei gegenseitiger
Zustimmung der Parteien der vorliegenden Vereinbarung.

3) Verpflichtungen des CTCC
Im Allgemeinen ist das CTCC zuständig für die allgemeine Ausführung von Pflichten, welche die
vorliegende Vereinbarung den mit Scientology verbundenen Organisationen während der
Übergangszeit auferlegt. Besondere Verpflichtungen und Pflichten des CTCC sind die folgenden:

a) Jahresabschluss. Das CTCC ist zuständig für die Vorlage des Jahresabschlusses, der die in Abs.
IV. Par. B., C, D.2, und D.3 der vorliegenden Vereinbarung verlangte Information weitergibt. Das
CTCC ist auch dafür zuständig, die Wirtschaftsprüferfirma einzustellen, die über bestimmte
vertragsmäßige Buchhaltungsverfahren gemäß Abs. IV Par. B. der vorliegenden Vereinbarung
arbeiten und berichten soll. Die erforderliche Information soll im Jahresabschluss enthalten sein, und
zwar mit Bezug auf das in Frage stehende Steuerjahr, und ist nicht später als am 15. Juli nach Ende
des betreffenden Jahres fällig. Diese Frist kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen der Behörde
und CTCC verlängert werden. Es werden keine Verlängerungen über den 15. November hinaus
gewährt, außer bei außergewöhnlichen Umständen. Der Jahresabschluss sowie etwaige Nachträge und
Antworten auf Nachfragen gemäß Par. B. und C. werden unter Strafe des Meineids vorgelegt, und
zwar auf ähnliche Weise, wie in Formular 990 dargelegt (daher der Strafverfolgung unterliegend
gemäß Abs. 7206(1) des Gesetzes. Dieser Bericht wird von allen Mitgliedern von CTCC
unterzeichnet.

b)   Kommunikationsvorgänge

i) Wenn das CTCC beschließt, dass es sich mit der Behörde in Verbindung setzen muss hinsichtlich
eines Streitpunktes, der die Kirche und die Behörde betrifft, dann kann das CTCC die Behörde
schriftlich benachrichtigen. Die Benachrichtigung muss die spezielle Information zu dem Streitpunkt
enthalten, den das CTCC ansprechen möchte. Eine derartige Bekanntgabe soll der Behörde
hinreichende Information geben, um zu entscheiden, ob Verzichterklärungen gemäß Abs. 6103 des
Gesetzes erforderlich sind. Wenn die Behörde beschließt, dass sie mit dem CTCC hinsichtlich
irgendwelcher Streitpunkte, die die Kirche betreffen, in Verbindung treten muss, benachrichtigt der
stellvertretende Behördenleiter das CTCC schriftlich.
ii) Das CTCC legt gemäß Abs. 6103 des Gesetzes Verzichtserklärungen für CTCC-Mitglieder und
ihren Anwalt wie gefordert gemäß Abs. 6103 des Gesetzes vor und zwar für alle mit Scientology
verbundenen Organisationen, die nach Abs. 501(c)(3) des Gesetzes unter Abs. IM der vorliegenden
Vereinbarung anerkannt wurden, und zwar sobald wie machbar, aber in keinem Fall später als 120
Tage nach der Ausfertigung der vorliegenden Vereinbarung. Jede derartige Verzichtserklärung muss
der Behörde innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Ausführung durch die relevante mit Scientology
verbundene Organisation vorgelegt werden.

iii) Unbeschadet der Bestimmungen über eine schriftliche Mitteilung in Unterpar. i, soll nichts den
Parteien andere weniger formelle Kommunikationsweisen verbieten, wie das Telefon. Regelmäßige
und häufige, nicht formelle Kommunikation ist vorgesehen hinsichtlich von Sachen, die sich aus der
vorliegenden Vereinbarung ergeben.

c)   Zusammenkünfte

(i) Das CTCC und der stellvertretende Behördenleiter müssen während der Übergangszeit wenigstens
1x im Jahr zusammenkommen; derartige Zusammenkünfte sind nicht später als 90 Tage abzuhalten,
nachdem die Behörde den Jahresabschluss des CTCC gemäß Unterpar. a erhalten hat..

(ii) Wenn das CTCC schriftlich eine Zusammenkunft beantragt, dann wird eine Zusammenkunft mit
dem stellvertretenden Behördenleiter innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt eines derartigen
schriftlichen Antrags abgehalten.

iii) Alle Zusammenkünfte gemäß diesem Unterpar. c) sind zu einem beiderseitig passenden Zeitpunkt
im National Office der Behörde oder an einem anderen beiden Seiten passenden Ort abzuhalten.

d)   Garantie

i) Im Allgeeinen. Die Corporate CTCC-Mitglieder garantieren der Behörde bedingungslos und
uneingeschränkt sowie gemeinschuldnerisch die volle und unverzügliche Bezahlung sämtlicher nach
dem Gesetz gegenüber den Vereinigten Staaten bestehenden Steuerschulden (einschließlich, aber nicht
beschränkt auf, Einkommensteuer (einschließlich Steuer gemäß Abs. 511 des Gesetzes) und
Lohnsummensteuer) mit sämtlichen Zinsen und Geldstrafen, die während der ersten 3 Jahre der
Übergangszeit im Hinblick auf sämtliche mit Scientology verbunden Organisationen auflaufen oder
entstehen. Diese Garantie besteht zum ausschließlichen Vorteil der Behörde und zum Zwecke der
Steuereintreibung. Die spezifische mit Scientology verbundene Organisation, die angeblich zur
Zahlung der Steuern verpflichtet ist, kann die Steuerschuld anfechten, wie das Gesetz es erlaubt, und
nach Erschöpfung aller Widersprüche sind die Bestimmungen und die endgültige richterliche
Entscheidung dann bindend und endgültig für das CTCC. Wenn die Steuerschuld gegen die
spezifische, mit Scientology verbundene Organisation ohne gerichtliche Überprüfung festgesetzt wird,
kann das CTCC die zugrunde liegende Steuerschuld anfechten, und zwar im Rahmen einer Klage der
Behörde gemäß Par. A.3. d.i. dieses Abs. IV zur Eintreibung gemäß der Garantie. Außerdem ist die
Garantie nicht wirksam, wenn die mit Scientology verbundene Organisation die zugrunde liegende
Steuerschuld zahlt bzw. obsiegt bei der Anfechtung der Tatsache oder Höhe einer derartigen
Steuerschuld.

ii) Beitreibungsverfahren.
Wenn eine derartige Steuerschuld fällig ist (i.e., die mit Scientology verbundene Organisation hat alle
Rechtsmittel erschöpft), kann die Behörde nach ihrem alleinigen Ermessen dem CTCC einen Bescheid
zukommen lassen in der Form eines Finanzamtsberichts, der im Einzelnen die nicht gezahlte Steuer,
Zinsen und Strafe angibt. Das CTCC hat 180 Tage ab diesem Bescheid, um die Zahlung zu leisten, mit
Zinsen, oder um Ratenzahlungen zu vereinbaren, mit Zinsen, über einen Zeitraum von nicht mehr als 3
Jahren, die der Behörde den derzeitigen Wert der Steuerschuld liefert. Falls keine Zahlung (und keine
Vereinbarung über Ratenzahlung) rechtzeitig erfolgt, kann die Behörde die Garantiebestimmungen der
vorliegenden Vereinbarung einklagen.
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