Church of Scientology-Internal Revenue Service-Schlussvereinbarung vom 01. 10. 1993
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Church of Scientology-Internal Revenue Service- Schlussvereinbarung vom 01. 10. 1993 I. Einleitung II. Beseitigung von offenen Streitpunkten III. Entscheidungen von Seiten der Behörde, welche mit Scientology verbundene Organisationen betreffen IV. Verpflichtungen und Selbstverpflichtungen während der Übergangszeit V. Behandlung der Akte zur öffentlichen Einsichtnahme gemäß Paragraph 6104 des Gesetzbuches sowie bestimmter sonstiger Materialien VI. Strafbestimmungen während der Übergangszeit und andere Verfahrensangelegenheiten VII. Behandlung der Spenden von Gemeindemitgliedern VIII. Definitionen IX. Sonstige Angelegenheiten Form 906 Rev. Januar 1987 Bundesfinanzministerium der Vereinigten Staaten — Internal Revenue Service Abschließende Vereinbarung über eine endgültige Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten. Gemäß Par. 7121 Bundessteuergesetz treffen die hierin genannten Parteien und der Behördenleiter der IRS die folgende endgültige Vereinbarung: IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass es eine lange, über dreißig Jahre lang anhaltende Geschichte der Auseinandersetzungen zwischen der Scientology-Kirche sowie den ihr zugehörigen Organisationen (die „Kirche") und der IRS (die „Behörde") gibt; IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Kirche bei der Behörde schwebende Anträge auf Formblatt 1023 hat, in denen sie darum ersucht, dass die Behörde bestimmte dazugehörige Organisationen in der Kirche als von der Einkommensteuer befreit gemäß Par. 501 (a) der Bundessteuergesetz anerkennt, und zwar als ausschließlich gemeinnützige Organisationen gemäß Beschreibung in Par. 501 (c)(3) des Gesetzes; IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass zu den Auseinandersetzungen zwischen den Parteien ein Rechtsstreit gehört (hernach „der Rechtsstreit nach Par. 170"), in dem gemäß Bundessteuergesetz Par. 170 die Abzugsfähigkeit der Zahlungen von Kirchenmitgliedern an die Kirche in Verbindung mit der Teilnahme an Gottesdiensten des Scientology Glaubensbekenntnisses strittig ist; IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass Unterzeichner der Kirche und einzelne Scientologen einen Prozess gemäß Gesetz zur Wahrung des Rechtes auf Auskunft [Freedom of Information Act, FOIA] begonnen, unterstützt hatten, und/oder anderweitig daran beteiligt waren, um die Behörde zu nötigen, Informationen freizugeben, die die Behörde in Antwort auf Nachfragen zum Gesetz zur Wahrung des Rechtes auf Auskunft und ihre Behandlung von Scientologen und der Scientology- Kirche (hernach „FOIA-Prozess") vorenthalten hat; IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass im Oktober 1991 die Hauptfunktionäre der Kirche, David Miscavige und Mark Rathburn, an die Behörde herantraten, und einen Beschluss in den obigen Sachen aushandeln wollten, und mit dem damaligen Behördenleiter zusammentrafen;
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass bei dieser Zusammenkunft der Behördenleiter den Wunsch äußerte, sämtliche noch nicht erledigten Streitpunkte zwischen der Kirche und der Behörde zu entscheiden, und den stellvertretenden Behördenleiter damit beauftragte, im Namen der Behörde mit der Kirche eine Vereinbarung auszuhandeln und abzuschließen; IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Kirche und die Behörde beabsichtigen, dass die vorliegende Vereinbarung hinsichtlich sämtlicher Angelegenheiten endgültig und abschließend sein soll, dass aber ihre Bestimmungen — obzwar auch endgültig und abschließend — bezüglich der weiteren Pflichten und Verpflichtungen beider Parteien während der Übergangsperiode bis zum 31. Dezember 1999 allgemein rechtsgültig sind; WIRD NUNMEHR HIERMIT im Sinne der Steuergesetze der Vereinigten Staaten und in Anbetracht der darin enthaltenen Bestimmungen BESCHLOSSEN UND VEREINBART, dass: INHALTSVERZEICHNIS I. Einleitung II. Beseitigung von offenen Streitpunkten A. Im Allgemeinen B. Zahlung in Anbetracht der Beilegung der offenstehenden Streitpunkte C. Wirkung der Vereinbarung auf frühere Steuerjahre und Verzicht auf Klagerecht D. Wirkung auf unerledigte Verwaltungsangelegenheiten 1) Untersuchungen zur Kirchensteuer nach Paragraph 7611 des Gesetzbuches 2) Weitere Überprüfungen von mit Scientology verbundenen Organisationen 3) Unerledigte Steuerfestsetzungen 4) Strafgelder im Hinblick auf die Wiedererlangung von Fremdmitteln 5) Zeitraum, in dem Par. D umzusetzen ist E. Wirkung auf offene Prozessangelegenheiten 1) Allgemeines 2) Zolin 3) Vereinbarungen unter den Prozessanwälten 4) Bestimmte schwebende Fälle, welche Koordination erfordern F. Hernach entdeckte Fälle oder Überprüfungen, die am Datum der vorliegenden Vereinbarung bestehen G. Endgültigkeit III. Entscheidungen von Seiten der Behörde, welche mit Scientology verbundene Organisationen betreffen A. Ausstellung von Bescheiden B. Individuelle Bescheide C. Gruppenbescheide IV. Verpflichtungen und Selbstverpflichtungen während der Übergangszeit A. Gründung des CTCC 1) Zweck des CTCC 2) Mitgliedschaft beim CTCC a) Corporate CTCC-Mitglieder b) Gesamtmitglieder des CTCC c) Individuelle CTCC-Mitglieder 3) Verpflichtungen des CTCC
a) Jahresabschluss b) Kommunikationsvorgänge c) Zusammenkünfte d) Garantie f) Haftung für Geldstrafen 4) Handlungen des CTCC B. Anforderungen an Berichte über die Vermögenslage 1) Besondere Rechnungslegungsverfahren a) Allgemeines b) Besondere Rechnungslegungsverfahren - innerorganisatorische Aspekte c) Berichte des beeideten Wirtschaftsprüfers d) Verpflichtungen des CTCC e) Auswahl eines qualifizierten Wirtschaftsprüfers f) Definition eines qualifizierten Wirtschaftsprüfers g) Zustimmung des CTCC zur Auswahl h) Mitteilung bezüglich der Auswahl i) Der erste Qualifizierte Wirtschaftsprüfer j) Abkommen zum Geschäftsbericht für Sonderzwecke k) Begrenzung des Geltungsbereichs des Geschäftsberichts zu Sonderzwecken I) Zugriff auf die Unterlagen mit Bezug auf den Geschäftsbericht zu Sonderzwecken m) Erforderliche Offenlegungen gegenüber dem Wirtschaftsprüfer n) Vorlage von Berichten zu Sonderzwecken o) Vorlage eines Planes für Korrekturmaßnahmen 2) Interne Abschlüsse 3) Bericht über Transaktionen und Salden mit Bezug auf die zentralen Rücklagen 4) Steuererklärungen 5) Frist C) Voraussetzungen einer treuhänderischen Berichterstattung 1) Informationen zu Vergütungen 2) Änderung von Organisationsunterlagen 3) Meldung von Dividendenzahlungen 4) Meldung von Eigentumswechseln 5) Meldung bei der Schaffung neuer Organisationen 6) Meldung von Änderungen in der Kirche oder von Neustrukturierung einer Organisation 7) Berichterstattung über bestimmte Aktivatransfers und Aufwendungen 8) Meldung von bestimmten Aktivaübertragungen, welche die Aktiva von Corporate Mitgliedern von CTCC vermindern 9) Meldung von Weisungsänderungen hinsichtlich der Handhabung von Finanzmitteln 10) Handlungen bzw. Unterlassungen in Zuwiderhandlung gegen die vorliegende Vereinbarung 11 ) Aktualisierung im Hinblick auf betriebliche Modifikationen 12) Ausbildungs- und Schulungsangelegenheiten gemäß Paragraph 170 des Gesetzbuches 13) Dauer der treuhänderischen Berichterstattung nach Paragraph IV c D. Bescheinigungen 1. Allgemeines 2. Paragraph 501 (c)(3) 3. Fortbestehende Bescheinigungen E. Betriebliche Modifikationen F. Behandlung von Informationsaustauschvorgängen V. Behandlung der Akte zur öffentlichen Einsichtnahme gemäß Paragraph 6104 des Gesetzbuches sowie bestimmter sonstiger Materialien A. Akte zur öffentlichen Einsichtnahme gemäß Paragraph 6104 des Gesetzbuches B. Offenlegung von Informationen durch die Behörde
C. Offenlegung von Informationen durch das CTCC D. Verfahren im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung E. Offenlegung im Anschluss an Anfragen F. Korrektur falscher Angaben G. Laufzeit der Verpflichtung VI. Strafbestimmungen während der Übergangszeit und andere Verfahrensangelegenheiten A. Einleitung: Zweck und Umfang von Sanktionen B. In-sich-Geschäfte 1. Strafen der ersten Stufe a. Für ein individuelles CTCC-Mitglied, das ein Selbstkontrahent ist bzw. mit einem Selbstkontrahenten in Beziehung steht b. Für individuelle CTCC-Mitglieder mit Kenntnis einer Transaktion 2. Strafen der zweiten Stufe a. Für ein individuelles CTCC-Mitglied, das ein Selbstkontrahent ist bzw. mit einem Selbstkontrahenten in Beziehung steht b. Für ein individuelles CTCC-Mitglied, welches sich weigert, eine Korrektur vorzunehmen 3. In-sich-Geschäfte a. Allgemeines b. Besondere Vorschriften c. Ausnahmen d. In Frage stehender Betrag C. Nichtgemeinnützige Aufwendungen 1. Strafen der ersten Stufe a. Gegen Corporate CTCC-Mitglieder b. Gegen individuelle CTCC-Mitglieder 2. Strafen der zweiten Stufe a. Gegen Corporate CTCC-Mitglieder b. Gegen individuelle CTCC-Mitglieder 3. Nichtgemeinnützige Aufwendungen a. Nichtgemeinnützige Aufwendungen b. Aufwendungsverantwortung c. Maßgebliche Grundsätze 4. Besondere nichtgemeinnützige Aufwendungen 5. In Frage stehender Betrag D. Berichterstattungsverpflichtungen 1. Strafe für Corporate CTCC-Mitglieder 2. Strafe für individuelle CTCC-Mitglieder a. Nichtbefolgung der Aufforderung b. Anwendung von Strafgeldern für Nichtbeibringen von Informationen 3. Ausnahmeregelung für vertretbaren Grund 4. Ausnahme wegen Unvermögen, spezifische Informationen zu bescheinigen E. Gemeinschuldnerische Haftung und bestimmte Strafbegrenzungen für individuelle CTCC- Mitglieder F. Zusatzstrafe G. Strafe der dritten Stufe H. Verfahrensvorschriften für die Festsetzung von Strafen 1. a. Strafe der ersten Stufe b. Strafen der zweiten Stufe c. Sonstige Strafen 2. Zinsen 3. Nichtgeltendmachung von Strafen
VII. Behandlung der Spenden von Gemeindemitgliedern VIII. Definitionen A. Gesetzbuch B. Organisation C. Mit Scientology verbundene Organisation D. Mit Scientology verbundene Einzelperson E. Qualifiziertes Schriftliches Material F. Behörde G. Steuerjahr H. Übergangszeitraum I. Vereinbarung J. CTCC K. Unterzeichnende der Kirche L. Schlichtungsvertrag M. Jahresabschluss N. Ausgeschlossene Person O. Vorsätzlich P. Sanktionszeitraum Q. Strafe der ersten Stufe R. Strafe der zweiten Stufe S. Korrektur T. Korrekturzeitraum U. Kirche V. Behördenleiter W. Stellvertretender Behördenleiter X. Wissentlich Y. Vertretbarer Grund IX. Sonstige Angelegenheiten A. Zusicherungen B. Mitteilungen C. Vorschriften für die Auslegung D. Gesamtheit der vertraglichen Vereinbarungen E. Fortbestehen der Vereinbarung F. Kosten für die Einhaltung der Vereinbarung G. Anzahl der Exemplare H. Endgültigkeit I. Datum der Vereinbarung Unterschriften Verzeichnis der Begleitdokumente I. Einleitung. Die Parteien sind die vorliegende Vereinbarung eingegangen, um die Auseinandersetzungen der Vergangenheit hinter sich zu lassen, um sämtliche potentiellen Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Grund von Handlung oder Untätigkeit vor dem Datum dieser Vereinbarung entstanden sind, aufzuheben, und um ihre künftigen Beziehungen zu strukturieren. Die Sache ist zwar komplex, doch gibt es bestimmte grundlegende Prinzipien, die der Vereinbarung zugrunde liegen, und die helfen, diese zu verstehen.
Erstens: Nach Par. II der Vereinbarung wird die Kirche eine einzige Zahlung leisten, die jede potentielle, fällige und nicht bezahlte Steuerschuld tilgen soll, und zwar von jeglicher Organisation, die mit Scientology verbunden ist, und zwar für sämtliche Steuerjahre bis und einschließlich des Steuerjahres, das 1992 endet. Somit wird die Kirche ab 31. Dezember 1992 hinsichtlich sämtlicher Einkommensteuerschulden, Lohnsummensteuerschulden und Erbschaftssteuerschulden auf dem jeweils neuesten Stand sein. Zweitens: Gemäß Par. II der Vereinbarung werden die Kirche und die Behörde von faktisch sämtlichen bestehenden Auseinandersetzungen zurücktreten, einschließlich fortlaufender Überprüfungen von kirchlichen Organisationen, fortlaufender Prozesse der Behörde, um Klageanträge mit Bezug auf Kirchendokumente durchzusetzen, und sämtlicher Prozesse von der Kirche gegen die Behörde und ihr derzeitiges oder früheres Personal. Außerdem, da die Parteien beabsichtigen, dass die Beziehung zwischen ihnen neu beginnt, und im Lichte der anderen in der vorliegenden Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen, einschließlich der Zahlung mit Bezug auf mögliche vergangene Steuerschuld, kommen die Behörde und die Kirche in diesem Par. II der Vereinbarung überein, dass die Behörde die Kirche nicht für die Jahre überprüfen will, die vor dem 1. Januar 1993 enden. Gleichermaßen darf keine Organisation, die mit Scientology verbunden ist, einen Prozess gegen die Behörde oder einen Behördenangestellten wegen eines Klageanspruchs anstrengen, der vor dem Datum der vorliegenden Vereinbarung entstanden ist. Drittens: Es ist die Ansicht der Behörde, dass bestimmte Organisationen der Kirche ein Anrecht haben auf Anerkennung der steuerfreien Stellung als Organisationen, wie diese in Paragraph 501 (c) (3) des Bundessteuergesetzes niedergelegt sind. Somit enthält Par. IM der Vereinbarung eine Liste von Organisationen, die als von Steuern befreite Organisationen anerkannt werden, einschließlich bestimmter Organisationen, die Steuerfreiheitsbescheide als Gruppe erhalten, die ihre untergeordneten Organisationen mit einbeziehen. Unbeschadet der vorstehenden Angaben und unter anderem angesichts der Größe und Komplexität der Kirche und der Behörde bleiben bestimmte Belange der Behörde und der Kirche bestehen. Außerdem existiert ein Bedarf an verbesserter Kommunikation zwischen den Parteien. Somit ist unter Par. IV ein Church Tax Compliance Committee (CTCC) (Komitee zur Einhaltung der Kirchensteuerbestimmungen) gegründet worden, das während einer siebenjährigen Übergangszeit bestimmte Verpflichtungen übernehmen soll. Das CTCC soll sich aus den größten Kirchenorganisationen in den Vereinigten Staaten zusammensetzen, sowie aus den Personen, die die höchste kirchliche oder korporative Autorität in der Kirche haben. Die Behörde hat vereinbart, mit dem CTCC auf deren Ersuchen während der Übergangszeit zusammenzutreffen, um Probleme anzugehen, die aus der fortlaufenden Ausführung der Verpflichtungen der Parteien im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung entstehen. Das CTCC ist in der Lage, die Tätigkeiten der Gruppenorganisationen, die nach der vorliegenden Vereinbarung als Organisationen in Verbindung zu Scientology definiert sind, zu überwachen und zu beeinflussen; nach Par. IV ist das CTCC zuständig für bestimmte zu erstellende Berichte, die der Behörde jährlich zugestellt werden. Diese Berichte beinhalten - einen Bericht über die Anwendung von bestimmten, vereinbarten Verfahren von Seiten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers, sowie auch bestimmte andere Information, die das CTCC sammelt und wiedergibt. Diese Berichte und die Information, die das CTCC von mit Scientology verbundenen Organisationen einholt, sind nur für den Zweck der administrativen Durchführung von Steuergesetzen bestimmt und nicht für einen anderen Zweck. Im Hinblick auf das CTCC und seine Beziehung zu Scientology als Ganzem hat das CTCC in Par. IV zugestimmt, die Erhebung von Steuern (einschließlich Zinsen und Geldstrafen)von allen Organisationen, die mit Scientology verbunden sind, zu garantieren für Steuerschulden, die während der ersten drei Jahre der siebenjährigen Übergangsperiode entstehen. Die Parteien sind in Par. V übereingekommen, sowohl die vorliegende Vereinbarung als auch jegliche zugrunde liegende Information, die gemäß Paragraph 6104 des Gesetzbuches nicht Teil des Staatsarchivs, vertraulich zu
behandeln; es sei denn, dass die Bekanntgabe notwendig dazu ist, die vorliegende Vereinbarung zu interpretieren oder anzuwenden, oder dass die Bekanntgabe kraft Gesetzes gestattet ist. Außerdem hat das CTCC in Par. Wl bestimmten, auf gegenseitiger Zustimmung beruhenden Strafen zugestimmt, die der Behörde zwischenzeitliche Zwangsmaßnahmen für Aktivitäten oder Verhaltensweisen liefern sollen, die nicht gemäß Gesetz oder gemäß dieser Vereinbarung sind. Schließlich sind die Behörde und die Kirche in Par. VII, was die Behandlung der Spenden von Kirchenmitgliedern betrifft und was das Ausmaß betrifft, in dem diese Spenden nach Paragraph 170 der Bundessteuergesetz steuerfrei sind, sowie was die Tatsache anbetrifft, dass die Behörde ihre Verpflichtung anerkennt, darin übereingekommen, die „Geschenke oder Spenden"-Voraussetzungen von Paragraph 170 (c) des Gesetzbuches gleichermaßen und einheitlich auf die Praktiken der Spendeneintreibung aller religiösen Organisationen zu interpretieren und anzuwenden, die feste Geldspenden von Kirchenmitgliedern in Verbindung mit der Teilnahme am Gottesdienst oder ähnlichen religiösen Ritualen oder Feiern erhalten. II. Beseitigung von offenen Streitpunkten A. Allgemeines. - Im Allgemeinen beabsichtigen die Parteien der vorliegenden Vereinbarung, dass die hernach beschriebenen Streitpunkte endgültig und abschließend in der vorliegenden Vereinbarung beigelegt werden. B. Zahlung in Anbetracht der Beilegung der offenstehenden Streitpunkte 1) Gleichzeitig mit der Ausfertigung der vorliegenden Vereinbarung zahlt die Church of Scientology International per Bankscheck die Summe von zwölfeinhalb Millionen US Dollar (US$ 12,500,000.00); den Empfang dieser Summe bestätigt die Behörde hierdurch als Gegenleistung für die Beilegung der offenen Streitpunkte mit der Behörde, wie in der vorliegenden Vereinbarung dargelegt ist. 2) Der nach der vorliegenden Vereinbarung gezahlte Betrag beinhaltet die Anerkennung, dass die Kirche nicht die Anwaltsgebühren einkassieren wird, die der Kirche in dem Church of Scientology of Boston Inc. Prozess, auf den in Begleitdokument II-2 verwiesen wird zuerkannt worden sind; somit wird die Verpflichtung aus dieser Entscheidung aufgehoben. 3) Der nach der vorliegenden Vereinbarung gezahlte Betrag gilt nicht als Teil einer Bundessteuerschuld bzw. ist nicht anrechenbar auf die Bundessteuerschuld von Einzelpersonen, die mit Scientology verbunden sind oder Scientology-Mitglieder sind, und ist nicht absetzbar, rückerstattbar oder kreditfähig im Hinblick auf eine derartige Einzelperson zu irgendwelchem Zweck, noch darf der Betrag nach der vorliegenden Vereinbarung auf sonstige Weise gegen eine Steuerschuld aufgerechnet werden. 4) Wenn die Behörde unter Anwendung der Bestimmungen von Par. IX.H eine Steuerschuld für ein Jahr, das vor dem 1. Januar 1993 endete, für eine Organisation, die mit Scientology verbunden ist festsetzt, so soll der nach der vorliegenden Vereinbarung gezahlte Betrag behandelt werden als eine Zahlung der Steuer, die gegen die betreffende Organisation festgesetzt wurde, und zwar zum Datum der vorliegenden Vereinbarung in der von CTCC bestimmten Weise. Andernfalls gilt dieser Betrag nicht als Teil der Verpflichtung, oder ist nicht anrechenbar auf die Verpflichtung zur Bundessteuer, die eine mit Scientology verbundene Organisation hat, und sie ist zu keinem Zweck absetzbar, rückerstattbar, noch kreditfähig für eine derartige Organisation, noch darf der Betrag nach der vorliegenden Vereinbarung anderweitig gegen Steuerschulden aufgerechnet werden. 5) Der nach der vorliegenden Vereinbarung gezahlte Betrag kann vorgesehen werden, wie die Behörde es bestimmt (einschließlich Geldstrafen, oder festgesetzte Schadenssummen), um so einer Charakterisierung als eines rückerstattbaren bzw. anrechnungsfähigen Betrages entgegenzuwirken.
6) Der Betrag, der nach der vorliegenden Vereinbarung gezahlt wird, ist nicht absetzbar bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens einer Organisation, die mit Scientology verbunden ist, bzw. eines Scientology-Mitglieds, und er gilt nicht als Ausgleich von Einkommen einer Organisation, die mit Scientology verbunden ist, oder eines Mitglieds von Scientology. 7) Die Erfüllung verschiedener Verpflichtungen nach der vorliegenden Vereinbarung durch CTCC oder durch eine andere Organisation, die mit Scientology verbunden ist, einschließlich der Zahlung (aber nicht begrenzt auf die Zahlung) gilt für die Behörde nicht als Gewähren von erheblichen privaten Zuwendungen von Seiten einer Organisation, die mit Scientology verbunden ist, und gilt nicht als private Inanspruchnahme von Nettoerträgen einer Organisation, die mit Scientology verbunden ist. 8) Es dürfen keine Schlüsse gezogen werden aus der Tatsache, dass die in Par. II.B.1. vorgesehene Zahlung mit Bezug auf die Frage geleistet wurde, ob eine mit Scientology verbundene Organisation zustimmt, dass eine Steuerschuld tatsächlich fällig war oder geschuldet wurde, und zwar für einen Zeitraum vor 1993. C. Wirkung der Vereinbarung auf frühere Steuerjahre und Verzicht auf Klagerecht 1) Die Behörde stimmt zu, keine Überprüfung zu beginnen bzw. keine Steuerschuld nach Untertitel A,B, oder C des Gesetzes oder nach Kapitel 42 von Untertitel D des Gesetzes für jegliche Steuerperiode, die am oder vor dem 31. Dezember 1992 endet, für jegliche mit Scientology verbundene Organisation festzusetzen. Gleicherweise hat keine mit Scientology verbundene Organisation ein Recht auf Rückerstattung oder Aufrechnung im Hinblick auf jegliche Zahlung, die für eine Steuerperiode gemacht wurde, die vor dem Datum endet, an dem die vorliegende Vereinbarung rechtskräftig wird. Unbeschadet des vorhergehendes Satzes sind jegliche Gelder, die sich auf Konten unter der gemeinsamen Signatarmacht einer mit Scientology verbundenen Organisation und eines Stellvertreters der Behörde in Verwahrung befinden, und sämtliche sonstigen Beträge in Wertpapieren freizugeben oder sonst wie zurückzuzahlen an die mit Scientology verbundene Organisation. Die Behörde und das CTCC werden gemeinsam eine Benachrichtigung an die Bank(en) verfassen, um die Freigabe derartiger Gelder zu verwirklichen, um Beitreibungsklage durch die Behörde hinsichtlich jeglicher Steuerschuld, gegen jegliche mit Scientology verbundene Organisation für die Zeit vor Abzug der Steuern, beizulegen (einschließlich von, aber nicht beschränkt auf mit gemeinsamer Unterschrift bei der Sumitomo Bank geführte Konten, die als Sicherheit für Sozialversicherungsfestsetzungen gegen CSI, RTC, CSWUS und CST dienen) sind freizugeben oder sonst wie zurückzuzahlen an die mit Scientology verbundene Organisation. Die Behörde und das CTCC werden gemeinsam eine Benachrichtigung verfassen an die Bank(en), um die Freigabe derartiger Gelder zu verwirklichen. 2) In dem Umfang, in dem von einer mit Scientology verbundenen Organisation Zahlungen gemacht wurden und/oder Klageansprüche auf Erstattung eingereicht wurden für jeden steuerpflichtigen Zeitraum vor dem Datum der vorliegenden Vereinbarung, kommen die Kirche und die Behörde überein, dass derartige Zahlungen nicht zurückerstattet werden. Das CTCC bescheinigt, dass keine mit Scientology verbundene Organisation eine derartige Forderung auf Rückerstattung stellen wird oder für den Zeitraum vor 1993 stellen wird. 3) Die Behörde und die Kirche kommen überein, dass keine Schlüsse aus Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung gezogen werden sollen, was die steuerliche Behandlung einer Aktivität oder Sache betrifft, die Bezug auf eine Steuerschuld nach dem Gesetz für Zeiten nach 1992 hat; es sei denn, dies ist ausdrücklich hierin vorgesehen. Zum Beispiel darf die Tatsache, dass die Behörde keinen steuerpflichtigen Einkommensteil einer Stiftung in den vergangenen Jahres steuerlich veranlagt hat, nicht so ausgelegt werden, dass Tätigkeiten in diesen Jahren nicht zu derartigen Verpflichtungen führen, und dass, wenn derartige Aktivitäten in den Steuerjahren nach 1992 weiter durchgeführt werden, diese nicht zu einem derartigen Einkommen führen. Als weiteres Beispiel soll dienen, dass die Tatsache, dass die Kirche die Zahlung nach Par. B.1. geleistet hat, nicht als ein Zugeständnis
gedeutet bzw. auf irgendeine sonstige Weise als Nachweis benutzt werden darf, dass jegliche mit Scientology verbundene Organisation für jegliche Steuerperioden vor 1993 nicht von Bundessteuer befreit war. 4) Im guten Glauben an die Vereinbarung auf Treu und Glauben und korrektes Geschäftsgebaren, die der vorliegenden Vereinbarung zugrunde liegen, kommen die Unterzeichner der Kirche sowie Mitglieder des CTCC individuell und in ihrer Gesamtheit überein, von allen Klageansprüchen Abstand zu nehmen, die aus Handlungen bzw. Unterlassungen der Behörde oder derzeitiger oder früherer Behördenangestellter entstehen, die vor dem Datum der vorliegenden Vereinbarung stattgefunden haben, einschließlich von, jedoch nicht beschränkt auf sämtliche Klageansprüche wegen fortgesetzter Verschwörung, die ihren Ursprung vor dem Datum der vorliegenden Vereinbarung haben. Außerdem versichern die Unterzeichner der Kirche und die individuellen Mitglieder von CTCC, dass keine mit Scientology verbundene Organisation oder keine mit Scientology verbunden Einzelperson (direkt oder indirekt) Beihilfe in einem Prozess gegen die Vereinigten Staaten, die Behörde oder derzeitige oder frühere Behördenmitglieder leistet, der aus einem Klageanspruch wegen vor dem Datum der vorliegenden Vereinbarung vorgenommener Taten oder Unterlassungen der Behörde oder früherer oder derzeitiger Mitglieder entsteht, einschließlich, aber nicht begrenzt auf, Klageansprüche von fortgesetzter Konspiration, die ihren Ursprung vor dem Datum der vorliegenden Vereinbarung haben. Falls eine mit Scientology verbundene Organisation oder eine mit Scientology verbundene Einzelperson einen derartigen Prozess anstrengt oder Beihilfe dazu leistet, dann gilt Par. Wl. 5) Das CTCC entschädigt die Vereinigten Staaten, die Behörde oder jeglichen (ehemaligen oder derzeitigen) Behördenangestellten, und hält sie schadlos im Hinblick auf jeden Prozess, der in Zuwiderhandlung gegen die vorliegende Vereinbarung angestrengt oder geführt wird; d.i. im Hinblick auf jeden Prozess, der von einer mit Scientology verbundenen Organisation oder von einer mit Scientology verbundenen Einzelperson angestrengt oder geführt wird. Im Sinne dieses Par. C.5 beinhaltet direkte oder indirekte Hilfe, — ist aber nicht beschränkt auf — finanzielle Unterstützung, Prozesshilfe oder in Verbindung mit einem Prozess die Benutzung von Dokumenten, die eine mit Scientology verbundene Organisation oder eine mit Scientology verbunden Einzelperson vor dem Datum der vorliegenden Vereinbarung von der Behörde erhalten hat, oder durch die Inspektionsbestimmungen des Schlichtungsübereinkommens, das die Parteien zum selben Datum eingegangen sind. 6) Gemäß den Bedingungen von Absatz VII, Par. G darf nichts in den vorangehenden 2 Paragraphen so gedeutet werden, dass es eine mit Scientology verbundene Organisation abhält, ein Gerichtsverfahren zu führen, zu unterstützen oder daran teilzunehmen, direkt oder indirekt, um die Verpflichtungen nach der vorliegenden Vereinbarung zu deuten oder durchzusetzen, noch als Folge eines derartigen Gerichtsverfahrens der Behörde Sanktionen aufzuerlegen oder Schadensersatz zu verlangen. D. Wirkung auf unerledigte Verwaltungsangelegenheiten 1) Untersuchungen zur Kirchensteuer nach Paragraph 7611 des Gesetzbuches Die Behörde beendet die folgenden Kirchensteuerüberprüfungen auf unabänderbarer Basis: Church of Scientology International Church of Scientology Flag Service Organization, Inc. (zwei offene Anträge) Church of Scientology Western United States 2) Weitere Überprüfungen von mit Scientology verbundenen Organisationen Die Behörde beendet die folgenden Einkommensteuer- oder Lohnsummensteueruntersuchungen auf unabänderlicher Basis. Church of Scientology Expansion Trust Church of Scientology Religious Trust
Scientology Endowment Trust Bridge Publications, Inc. Applied Scholastics International Author's Family Trust B International Association of Scientologists Religious Technology Center Church of Scientology International Church of Spiritual Technology Church of Scientology Flag Service Organization, Inc. Church of Scientology Western United States Church of Scientology of California (employment) (Arbeit) 3) Unerledigte Steuerfestsetzungen Die Behörde erlässt die folgenden unbezahlten Steuerfestsetzungen gänzlich: Church of Scientology of California, FICA und FUTA für alle Quartale von 1976 bis 1986 Religious Technology Center, FICA für alle Quartale von 1986 und 1987 Church of Scientology International, FICA für alle Quartale von 1986 und 1987 Church of Spiritual Technology, FICA für alle Quartale von 1986 und 1987 Church of Scientology Western United States, FICA für alle Quartale von 1986 und 1987 Religious Technology Center, Formular 1120 Körperschaftssteuer, Zinsen und Strafen für 1082 bis 1988 Church of Scientology International, Form 1120 Körperschaftssteuer, Zinsen und Strafen für die Jahre 1981 bis 1988. Im Hinblick auf die vorangehenden Steuerfestsetzungen stimmt die Behörde zu, alle Eintreibungsbescheide zurückzunehmen und auf Bescheide zu Steuerpfandrecht, die vor dem Datum der vorliegenden Vereinbarung gemacht wurden, zu verzichten. 4) Strafgelder im Hinblick auf die Wiedererlangung von Fremdmitteln Die Behörde stellt Steuerfestsetzungen gänzlich ein, die nach Par. 6672 gemacht wurden im Hinblick auf bestimmte Sozialversicherungsfestsetzungen gegen Church of Scientology of California (1985- 1986), Church of Scientology International (1988), Church of Spiritual Technology (1988), Religious Technology Center (1988) und Church of Scientology Western United States (1988) sowie gegen die folgenden Einzelpersonen: David Miscavige, Norman F. Starkey, Marc Yager, Mark Ingber, Lyman Spurlock, Patrick Broeker und Ann Marie Tidman (Broeker). Außerdem erstattet die Behörde hinsichtlich der obigen Geldstrafenfestsetzungen (1) nach angemessenem Antrag jegliche eingezogenen Beträge, zusammen mit Zinsen, wie das Gesetz sie vorsieht, (2) nimmt sie jegliche Eintreibungsbescheide zurück, und (3) verzichtet sie auf jegliche Bescheide zu Steuerpfandrecht. 5) Zeitraum, in dem Par. D umzusetzen ist. Die Behörde wird nach diesem Par. D zum 1. April 1994 Maßnahmen ergreifen. E. Wirkung auf offene Prozessangelegenheiten 1) Allgemeines. - Die Behörde und das CTCC stimmen überein, dass alle in Begleitdokument 11-1 und II-2 dargelegten Prozesse mit materieller Rechtskraft im Einverständnis der Parteien eingestellt werden (oder, wo zutreffend, wird der schwebende Einspruch zurückgenommen), dabei werden die Prozesskosten (z.B. Anwaltsgebühren) von den jeweiligen Parteien getragen. Die Parteien stimmen überein, dass keine Schadensersatzansprüche, Kosten, Anwaltsgebühren oder jegliche anderen Beträge aus Rechtshilfe von einer mit Scientology verbundenen Organisation oder von einer mit Scientology verbundenen Einzelperson, den U.S., der Behörde oder jeglichem individuellen Kläger in einem Prozess, wie in Begleitdokument 11-1 oder II-2 angegeben, verlangt werden. 2) Zolin. Weiterhin stimmt die Behörde zu, dass sie nach Einstellung des Prozesses, der in Begleitdokument M-2 als Zolin angeführt worden ist, sich aufs beste bemüht, dem CTCC sämtliche
Unterlagen und deren Kopien zurückgeben wird, die der Behörde auf Aufforderung in dem Prozess vorgelegt wurde, und zwar nicht später als den 1. April 1994. Das CTCC bestätigt hierdurch, dass Scientology alle derartigen Unterlagen während der Übergangszeit aufbewahren wird. Aus der Tatsache, dass die Behörde diese Unterlagen zurückgibt, darf nicht der Schluss gezogen werden, dass sie für einen unvorschriftsmäßigen Zweck der Gesetzesdurchsetzung gefordert wurden; und das CTCC verpflichtet sich, einen solchen Schluss - nicht in irgendeinem künftigen Rechtsstreit vorzubringen. 3) Vereinbarungen unter den Prozessanwälten. In Begleitdokument 11-3 sind Kopien von Vereinbarungen gegeben, die in Par. E.1 dargelegten Fälle einzustellen, die für nicht zur Regierung angehörigen Parteien durchgeführt werden. Die Parteien stimmen überein, dass diese Vereinbarungen, so weit wie möglich, benutzt werden, um zur Einstellung dieser Fälle beizutragen, und eine vollständige Lösung aller Streitpunkte aus demselben Verhalt zu erbringen. Die Parteien stimmen überein, dass diese Vereinbarungen vom Anwalt für die Regierung ausgeführt werden, und an das CTCC zurückgegeben werden. Das CTCC reicht für die ausgeführten Vereinbarungen beim entsprechenden Gericht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt ein. Die Parteien stimmen weiter überein, während des Zeitraums nach der Ausfertigung der vorliegenden Vereinbarung keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen, um einen derartigen Prozess zu betreiben oder zu bestreiten, bis das Gericht über die Schlichtungsvereinbarungen der Parteien tätig geworden ist. Außerdem stimmen die Parteien überein, falls nötig, Anträge auf Einstellung von Prozessen in Fällen von schwebender Einstellung, zu stellen. 4) Bestimmte schwebende Fälle, welche Koordination erfordern. In der Erkenntnis, dass die Durchführung dieses Par. E die Koordinierung von Personen und Behörden erfordert, die keine Parteien der vorliegenden Vereinbarung sind, stimmen die Parteien weiterhin überein wie folgt: a) Die Behörde bemüht sich aufs Beste, die freiwillige Einstellung mit materieller Rechtskraft von allen in Begleitdokument 11-1 und II-2 angeführten Prozessen, in denen der Behördenleiter, die Behörde und/oder die Behördenangestellten vom Justizministerium der Vereinigten Staaten vertreten werden, sicher zu stellen. b) Das CTCC unternimmt seine bestmöglichen Anstrengungen, die mit materieller Rechtskraft versehene freiwillige Einstellung von sämtlichen Rechtsstreitigkeiten, die in Begleitdokument 11-1 und II-2 angegeben sind, sicherzustellen, insofern als sie Prozessparteien betrifft, die keine mit Scientology verbundenen Organisationen oder Einzelpersonen von CTCC sind. Nach Durchführung der vorliegenden Vereinbarung bestätigen die Unterzeichner der Kirche und die Mitglieder von CTCC individuell und in ihrer Gesamtheit, dass keine mit Scientology verbundene Organisation und keine mit Scientology verbundene Einzelperson weiter einen derartigen Prozess unterstützt (direkt oder indirekt). F. Hernach entdeckte Fälle oder Überprüfungen, die zum Datum der vorliegenden Vereinbarung bestehen Die Parteien beabsichtigen, von Handlungen abzulassen, und mit materieller Rechtskraft sämtliche bestehenden Rechtsstreitigkeiten zwischen der Behörde und jeglicher mit Scientology verbundenen Einzelperson einzustellen; die Kosten sind von jeder Partei zu tragen (z.B. Anwaltskosten), sowie alle bestehenden laufenden Untersuchungen von mit Scientology verbundenen Organisationen für die Jahre vor 1993 einzustellen. Somit, wenn andere Zivilklagen bestehen, die nicht in Begleitdokument 11-1 und II-2 oder im Schlichtungsübereinkommen, Begleitdokument IV-6 vorkommen, oder eine Überprüfung einer mit Scientology verbundene Organisation besteht, die nicht in Par. D1 und D2 aufgelistet ist, und das Ausschließen eines derartigen Prozesses war unabsichtlich (i.e. nicht speziell besprochen und nicht absichtlich von den Parteien während ihrer Verhandlungen ausgeschlossen), stimmen die Parteien überein, einen derartigen Prozess einzustellen oder eine derartige Untersuchung zu beenden, sobald es verwaltungsmäßig durchführbar ist.
G. Endgültigkeit. Die Bestimmungen dieses Par. II sind endgültig und abschließend, außer wie vorgesehen in Abs. IX, Par. H., unbeschadet der siebenjährigen Übergangszeit, die in anderen Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung festgesetzt ist. III. Entscheidungen von Seiten der Behörde, welche mit Scientology verbundene Organisationen betreffen A. Ausstellung von Bescheiden Nach Erhalt und Überprüfung der ausgefüllten Formulare 1023, Anträge auf Anerkennung von Steuerbefreiung nebst Anlagen, für die in Par. B.1, B.2., B.3., B.4, B.5, B.6, B.7, B.8, und B.9 dargelegten Organisationen zusammen mit Anträgen auf Gruppenfreistellung nebst Beilagen wie dargelegt in Par. C.1, C.2, C.3 und C.4, stellt die Behörde auf der Basis dieser Information individuelle Bescheide und Gruppenbescheide aus, die im Folgenden beschrieben sind; Kopien sind den Begleitdokumenten 111-1 bis III-30 beigefügt. B. Individuelle Bescheide 1. Die Behörde stellt hiermit individuelle Bescheide aus (Kopien sind beigefügt als Begleitdokument 111-1 bis III-5), die besagen, dass die folgenden Organisationen sind, die in Abs. 501(c)(3), 170(c)(2), 509(a)(1) und 170(b)(1)(A)(i) des Gesetzes beschrieben sind: Religious Technology Center („RTC") Church of Scientology International („CSI) Scientology of Missions International („SMI") Church of Spiritual Technology" („CST") Church of Scientology Flag Service Organization, Inc. („CSFSO") 2) Die Behörde stellt hiermit einen individuellen Bescheid aus (Kopien beigefügt als Begleitdokument III-6), welcher besagt, dass es sich bei der Foundation Church of Scientology Flag Ship Service Organization („CSFSSO") um eine Organisation handelt, die in Paragraph 501(c)(3), 509(a)(1) und 170(b)(1)(A)(i) des Gesetzbuches beschrieben ist. Die CSFSSO ist nicht in Paragraph 170 (c) (2) des Gesetzbuches beschrieben, weil sie eine ausländische Organisation ist. 3) Die Behörde stellt hiermit individuelle Bescheide aus (Kopien beigefügt als Begleitdokument III- 7 bis 111-14), dass die folgenden mit Scientology verbundenen Organisationen in Paragraph 501 (c) (3), 170 (c) (2) und 509 (a) (3) des Gesetzbuches beschriebene Organisationen sind: Inspector General Network („IGN") International Hubbard Ecclesiastical League of Pastors („IHELP") Building Management Services („BMS") Bridge Publications, Inc. („BPI") Dianetics Centers International („DCI") Dianetics Foundation International („DFI") Hubbard Dianetics Foundations („HDF") U.S. IAS Members' Trust 4) Die Behörde stellt hiermit individuelle Bescheide aus (Kopien beigefügt als Begleitdokument 111-15 und 111-16), die besagen, dass die folgenden mit Scientology verbundenen Organisationen sind, die in Paragraph 501(c)(3), 170(c)(2), 509(a)(1) und 170(b)(1)(A)(vi) des Gesetzbuches beschrieben sind: The Way to Happiness Foundation („TWTH") Association for Better Living and Education („ABLE")
5) Die Behörde stellt hiermit individuelle Bescheide aus (Kopien beigefügt als Begleitdokument 111- 17 und 111-19), welche besagen, dass es sich bei den folgenden mit Scientology verbundenen Organisationen um Organisationen handelt, welche in Paragraph 510 (c) (3) und 509 (a) (3) des Gesetzbuches beschrieben sind: Scientology International Reserves Trust („SIRT") Flag Ship Trust („FST") New Era Publications International ApS („NEP") Diese Organisationen sind jedoch nicht beschrieben in Paragraph 170 (c) (2) des Gesetzbuches, weil sie ausländische Organisationen sind. 6) Gemäß einem geltenden Antrag ändert die Behörde hiermit den individuellen Bescheid (Kopie beigefügt als Begleitdokument ill-20), dahin, dass es sich beim Church of Scientology Religious Trust („CSRT") um eine Organisation handelt, welche in Paragraph 501 (c) (3), 170 (c) (2) und 509 (a) (3) beschrieben ist. 7) Die Behörde stellt hiermit individuelle Bescheide aus (Kopien beigefügt als Begleitdokument 111-21 bsi III-23), die besagen, dass es sich bei der International Association of Scientologists („IAS") und ihren Zweigorganisationen [operating arms]: Membership Services Administration Ltd. sowie Foundation International Membership Services Administration d/b/a IAS Administrations um Organisationen handelt, welche in Paragraph 501c) (3) und 509 (a)(3) des Gesetzbuches beschrieben sind. Die IAS und ihre Zweigorganisationen sind nicht beschrieben in Paragraph 170 (c)(2) des Gesetzbuches, weil sie ausländische Organisationen sind. 8) Die Behörde stellt hiermit einen Einzelbescheid aus (Kopie beigefügt als Begleitdokument III-24), welcher besagt, dass es sich beim Hubbard College of Administration („HCA") um eine Organisation handelt, welche in Paragraph 501(c)(3), 170(c)(2), 509(a)(1) und 170(b)(1)(A)(ii) des Gesetzbuches beschrieben ist. 9) Nach früherer Ausstellung eines Bescheides an die Church of Scientology Western United States („CSWUS") (unter dem Namen Church of Scientology of San Diego) wurde CSWUS als eine Organisation anerkannt, die beschrieben ist in Paragraph 501(c)(3), 170(c)(2), 509(a)(1) und 170(b)(1)(A)(i) des Gesetzbuches und (unter dem Namen Church of Scientology of San Diego) als Organisation, die in den Paragraphen 501(c)(3), 170(c)(2), 509(a)(1) und 170(b)(1)(A)(i) beschrieben ist, ein aktualisiertes Formblatt 1023 sowie die dazugehörigen Anlagen erhalten hat (mit Datum vom 30. August 1993); die Behörde stellt hierdurch aus [an dieser Stelle bricht dieser Absatz des Originals ab].... 10) Die Behörde stimmt der Einschätzung zu, dass die Organisationen, die in Par. B.1, B.2, - und B.9 aufgelistet sind, in Paragraph 6033 (a)(2) (A)(i) des Gesetzbuches beschriebene Kirchen sind. Gemäß Paragraph 6033(a)(2), Treas.Reg. (Section) 1.6033-2(g)(6) und Rev. Proc. 86-23, 1986-1 C.B.564 entscheidet die Behörde, dass die in Par. B.3, B.5, B.6, B.7 und B.8 beschriebenen Organisationen Zweigstellen der Kirche sind, die die jährlichen Formblätter 990 nicht einzureichen brauchen. Allerdings befreit keine der in der Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen eine mit Scientology verbundene Organisation davon, eine Steuerklärung einzureichen (z.B. das Formblatt 990-T im Falle eines steuerpflichtigen Einkommensanteils einer Stiftung) C. Gruppenbescheide 1) Die Behörde stellt hiermit einen Gruppenbescheid aus (wie beschrieben in Rev. Proc 80-27, 1980- 1 C.B.677 und Treas. Reg. (Paragraph) 601.201(n)(8) (Kopie beigefügt als Begleitdokument III-26), das besagt, dass die untergeordneten Organisationen von Church of Scientology International Organisationen sind, die in Paragraph 501(c)(3), 170(c)(2), 509(a)(1), 170(b)(1)(A)(i) und 6033(a)(2)(A)(i) des Gesetzbuches beschrieben sind.
2) Die Behörde stellt hiermit einen Gruppenbescheid aus (wie beschrieben in Rev. Proc 80-27. 1980- 1 C.B. 677 und Treas. Reg. (Paragraph) 601.201(n)(8) (Kopien beigefügt als Begleitdokument III-28 und III-29), der besagt, dass die untergeordneten Organisationen von Scientology Missions International sind, die in Paragraph 501(a)(2)(A)(1), 170(C)(2), 509(a)(1), 170(b)(1)(A)(i) und 6033(a)(2)(A)(i) des Gesetzbuches beschrieben sind. 3) Die Behörde stellt hiermit einen Gruppenbescheid aus (wie beschrieben in Rev.Proc 80-27.1980-1 C.B.677 und Treas. Reg. (Section) 601.291(n)(8) (Kopien beigefügt als Beweismittel III-30), der besagt, dass die untergeordneten Organisationen der folgenden mit Scientology verbundenen Organisationen Organisationen sind, die in Paragraph 501(c)(3), 170(c)(2), 509(a)(1), 170(B)(1)(A)(ii) beschrieben sind (aber nicht in Paragraph 6033(a)(2) (A)(1) beschrieben sind: Applied Scholastics Inc. Hubbard College of Administration („HCA") 4) Die Behörde stellt hiermit einen Gruppenbescheid aus (wie beschrieben in Rev. Proc 80-27, 1980- 1 C.B. 677 und Treas. Reg. Section 601.201(n)(8) (Kopie beigefügt als Begleitdokument III-30), der besagt, dass die untergeordneten Organisationen von Citizens Commission on Human Rights („CCHR") beschrieben sind in Paragraph 501(c)(3), 170(c)(2), 509(a)(1), 170(b)(1)(A)(vi) (jedoch nicht beschrieben sind in Paragraph 6033(a)(2) (A)(i). 5) Untergeordnete Organisationen, die anfänglich unter Gruppensteuerbefreiungen fallen gemäß Par. C.1, C.2, C.3 und C.4 sind dargelegt in den folgenden jeweiligen Begleitdokumenten: Church of Scientology International Begleitdokument 111-31 Scientology Missions International Begleitdokument III-32 Applied Scholastics Inc. Begleitdokument III-33 Citizens Commissions on Human Rights Begleitdokument III-34 Hubbard College of Administration Begleitdokument III-35 IV. Verpflichtungen und Selbstverpflichtungen während der Übergangszeit A. Gründung des CTCC 1) Zweck des CTCC. Die Unterzeichner der Kirche und andere, wie im folgenden beschrieben, bilden ein Church Tax Compliance Committee (das „CTCC"). Es ist der Zweck des CTCC sicherzustellen, dass mit Scientology verbundene Organisationen, einschließlich der nach Par. III der vorliegenden Vereinbarung als von der Steuer befreit anerkannten Organisationen, weiterhin in Übereinstimmung mit den Bedingungen von Paragraph 501(c)(3) des Gesetzes und von den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung organisiert und betrieben werden. Weiterhin muss das CTCC sicherstellen, dass keine mit Scientology verbundene Organisation, ohne Rücksicht darauf, ob die Organisation, die in Paragraph 501(c) (3) des Gesetzes beschrieben ist, sich so verhält, dass der steuerfreie Status einer anderen mit Scientology verbundenen Organisation gefährdet wird oder dass auf sonstige Weise der vorliegenden Vereinbarung zuwidergehandelt wird. Die Mitgliedschaft im CTCC soll die Verpflichtungen jeglicher mit Scientology verbundenen Organisation sicherstellen, was die notwendige Befolgung des Gesetzes und der Bedingungen der vorliegenden Vereinbarung betrifft. 2) Mitgliedschaft beim CTCC Das CTCC soll bestehen aus Corporate Members (Vollmitgliedern einer Körperschaft), den At-Iarge Members (Gesamtmitgliedern) sowie individual members (individuellen Mitgliedern).
a) Corporate CTCC-Mitglieder Die Corporate CTCC-Mitglieder sind RTC, CST, CSFSO, CSWUS, BMS, und CSRT (hernach „Corporate CTCC-Mitglieder"). Die Church of Scientology Religious Trust ist auch ein Corporate Mitglied, vertreten von einem CSRT-Treuhänder, der für diesen Zweck bestellt wird. Die Präsidenten von RTC, CSI, CST, CSFSO, CSWUS und BMS fungieren als Vertreter ihrer Organe beim CTCC. Kein Corporate CTCC-Mitglied darf aus dem CTCC austreten. b) Gesamtmitglieder des CTCC Das Watchdog Committee („Wachhund-Ausschuss"; wie beschrieben in den autorisierten schriftlichen Unterlagen) soll ein Gesamtmitglied des CTCC sein und beim CTCC vom Präsidenten des WDC vertreten werden. Außerdem sollen der Internationale Finanzdirektor und der Internationale Chefbuchhalter als Vertreter beim CTCC fungieren. Die At-Iarge members (Gesamtmitglieder) dürfen nicht aus dem CTCC austreten; jedoch die Personen, die WDC vertreten oder als Internationale Finanzdirektor oder Internationaler Chefbuchhalter fungieren, können ausgetauscht werden auf Grund der Tatsache, dass der frühere Amtsinhaber nicht länger in seiner früheren Eigenschaft tätig ist. Das CTCC wird die Behörde umgehend über jeden Austausch dieser Personen beim CTCC benachrichtigen. c) Individuelle CTCC-Mitglieder Die individuellen Mitglieder des CTCC sind David Miscavige, Norman Starkey, Mark Rathbun und Heber Jentzsch. Kein individuelles Mitglied des CTCC darf aus dem Dienst austreten, außer auf Grund von Tod, wenn es von einem Gericht für geschäftsunfähig erklärt wird, oder bei gegenseitiger Zustimmung der Parteien der vorliegenden Vereinbarung. 3) Verpflichtungen des CTCC Im Allgemeinen ist das CTCC zuständig für die allgemeine Ausführung von Pflichten, welche die vorliegende Vereinbarung den mit Scientology verbundenen Organisationen während der Übergangszeit auferlegt. Besondere Verpflichtungen und Pflichten des CTCC sind die folgenden: a) Jahresabschluss. Das CTCC ist zuständig für die Vorlage des Jahresabschlusses, der die in Abs. IV. Par. B., C, D.2, und D.3 der vorliegenden Vereinbarung verlangte Information weitergibt. Das CTCC ist auch dafür zuständig, die Wirtschaftsprüferfirma einzustellen, die über bestimmte vertragsmäßige Buchhaltungsverfahren gemäß Abs. IV Par. B. der vorliegenden Vereinbarung arbeiten und berichten soll. Die erforderliche Information soll im Jahresabschluss enthalten sein, und zwar mit Bezug auf das in Frage stehende Steuerjahr, und ist nicht später als am 15. Juli nach Ende des betreffenden Jahres fällig. Diese Frist kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen der Behörde und CTCC verlängert werden. Es werden keine Verlängerungen über den 15. November hinaus gewährt, außer bei außergewöhnlichen Umständen. Der Jahresabschluss sowie etwaige Nachträge und Antworten auf Nachfragen gemäß Par. B. und C. werden unter Strafe des Meineids vorgelegt, und zwar auf ähnliche Weise, wie in Formular 990 dargelegt (daher der Strafverfolgung unterliegend gemäß Abs. 7206(1) des Gesetzes. Dieser Bericht wird von allen Mitgliedern von CTCC unterzeichnet. b) Kommunikationsvorgänge i) Wenn das CTCC beschließt, dass es sich mit der Behörde in Verbindung setzen muss hinsichtlich eines Streitpunktes, der die Kirche und die Behörde betrifft, dann kann das CTCC die Behörde schriftlich benachrichtigen. Die Benachrichtigung muss die spezielle Information zu dem Streitpunkt enthalten, den das CTCC ansprechen möchte. Eine derartige Bekanntgabe soll der Behörde hinreichende Information geben, um zu entscheiden, ob Verzichterklärungen gemäß Abs. 6103 des Gesetzes erforderlich sind. Wenn die Behörde beschließt, dass sie mit dem CTCC hinsichtlich irgendwelcher Streitpunkte, die die Kirche betreffen, in Verbindung treten muss, benachrichtigt der stellvertretende Behördenleiter das CTCC schriftlich.
ii) Das CTCC legt gemäß Abs. 6103 des Gesetzes Verzichtserklärungen für CTCC-Mitglieder und ihren Anwalt wie gefordert gemäß Abs. 6103 des Gesetzes vor und zwar für alle mit Scientology verbundenen Organisationen, die nach Abs. 501(c)(3) des Gesetzes unter Abs. IM der vorliegenden Vereinbarung anerkannt wurden, und zwar sobald wie machbar, aber in keinem Fall später als 120 Tage nach der Ausfertigung der vorliegenden Vereinbarung. Jede derartige Verzichtserklärung muss der Behörde innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Ausführung durch die relevante mit Scientology verbundene Organisation vorgelegt werden. iii) Unbeschadet der Bestimmungen über eine schriftliche Mitteilung in Unterpar. i, soll nichts den Parteien andere weniger formelle Kommunikationsweisen verbieten, wie das Telefon. Regelmäßige und häufige, nicht formelle Kommunikation ist vorgesehen hinsichtlich von Sachen, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben. c) Zusammenkünfte (i) Das CTCC und der stellvertretende Behördenleiter müssen während der Übergangszeit wenigstens 1x im Jahr zusammenkommen; derartige Zusammenkünfte sind nicht später als 90 Tage abzuhalten, nachdem die Behörde den Jahresabschluss des CTCC gemäß Unterpar. a erhalten hat.. (ii) Wenn das CTCC schriftlich eine Zusammenkunft beantragt, dann wird eine Zusammenkunft mit dem stellvertretenden Behördenleiter innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt eines derartigen schriftlichen Antrags abgehalten. iii) Alle Zusammenkünfte gemäß diesem Unterpar. c) sind zu einem beiderseitig passenden Zeitpunkt im National Office der Behörde oder an einem anderen beiden Seiten passenden Ort abzuhalten. d) Garantie i) Im Allgeeinen. Die Corporate CTCC-Mitglieder garantieren der Behörde bedingungslos und uneingeschränkt sowie gemeinschuldnerisch die volle und unverzügliche Bezahlung sämtlicher nach dem Gesetz gegenüber den Vereinigten Staaten bestehenden Steuerschulden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Einkommensteuer (einschließlich Steuer gemäß Abs. 511 des Gesetzes) und Lohnsummensteuer) mit sämtlichen Zinsen und Geldstrafen, die während der ersten 3 Jahre der Übergangszeit im Hinblick auf sämtliche mit Scientology verbunden Organisationen auflaufen oder entstehen. Diese Garantie besteht zum ausschließlichen Vorteil der Behörde und zum Zwecke der Steuereintreibung. Die spezifische mit Scientology verbundene Organisation, die angeblich zur Zahlung der Steuern verpflichtet ist, kann die Steuerschuld anfechten, wie das Gesetz es erlaubt, und nach Erschöpfung aller Widersprüche sind die Bestimmungen und die endgültige richterliche Entscheidung dann bindend und endgültig für das CTCC. Wenn die Steuerschuld gegen die spezifische, mit Scientology verbundene Organisation ohne gerichtliche Überprüfung festgesetzt wird, kann das CTCC die zugrunde liegende Steuerschuld anfechten, und zwar im Rahmen einer Klage der Behörde gemäß Par. A.3. d.i. dieses Abs. IV zur Eintreibung gemäß der Garantie. Außerdem ist die Garantie nicht wirksam, wenn die mit Scientology verbundene Organisation die zugrunde liegende Steuerschuld zahlt bzw. obsiegt bei der Anfechtung der Tatsache oder Höhe einer derartigen Steuerschuld. ii) Beitreibungsverfahren. Wenn eine derartige Steuerschuld fällig ist (i.e., die mit Scientology verbundene Organisation hat alle Rechtsmittel erschöpft), kann die Behörde nach ihrem alleinigen Ermessen dem CTCC einen Bescheid zukommen lassen in der Form eines Finanzamtsberichts, der im Einzelnen die nicht gezahlte Steuer, Zinsen und Strafe angibt. Das CTCC hat 180 Tage ab diesem Bescheid, um die Zahlung zu leisten, mit Zinsen, oder um Ratenzahlungen zu vereinbaren, mit Zinsen, über einen Zeitraum von nicht mehr als 3 Jahren, die der Behörde den derzeitigen Wert der Steuerschuld liefert. Falls keine Zahlung (und keine Vereinbarung über Ratenzahlung) rechtzeitig erfolgt, kann die Behörde die Garantiebestimmungen der vorliegenden Vereinbarung einklagen.
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