Cloud Computing in der anwaltlichen Beratungspraxis

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Reintzsch, Cloud Computing in der anwaltlichen Beratungspraxis                                                       BRJ 01/2013              23

Cloud Computing in der anwaltlichen
Beratungspraxis
           RA Dirk Reintzsch, Köln*

I. Einleitung                                                           Servern vorinstallierte Softwareanwendung über das Inter-
                                                                        net zur Nutzung bereitstellt (SaaS).3
Cloud Computing ist derzeit eines der zentralen Themen
im Bereich der Informationstechnologie, wobei sich eine
                                                                        Trotz der hohen medialen Aufmerksamkeit, die der The-
allgemeingültige De¿nition des Cloud Computing bislang
                                                                        matik Cloud Computing seit einiger Zeit zuteil wird und
noch nicht herausgebildet hat und die anzutreffenden Be-
                                                                        der vielen unbestreitbaren Vorteile, welche die Technolo-
griffsverständnisse in den Einzelheiten teils voneinander
                                                                        gie bereit hält (neben dem aus der verbrauchsabhängigen
abweichen.1 Aus unternehmerischer Sicht lässt sich Cloud
                                                                        Abrechenbarkeit resultierenden Kosteneinsparpotential sei
Computing wohl am treffendsten als besondere Form des
                                                                        exemplarisch nur die steigende Agilität aufgrund der Er-
IT-Outcourcing beschreiben, bei dem IT-Service Leistun-
                                                                        möglichung einer ortsungebundenen IT-Nutzung genannt),
gen auf einen (externen) Dienstleister ausgelagert werden.
                                                                        haben insbesondere deutsche Unternehmen diese bislang
Statt eigene IT Ressourcen in Form von Hard- und Soft-
                                                                        erwiesenermaßen nur recht zögerlich zum Bestandteil ihrer
ware zu beschaffen und zu betreiben, beziehen Unterneh-
                                                                        IT-Strategie gemacht.4 Als Hauptgrund wurden Bedenken
men IT-Leistungen aus der Cloud (d.h. zumeist über das
                                                                        im Hinblick auf die Sicherheit der in die Cloud eingestell-
Internet). Anders als beim klassischen IT-Outsourcing
                                                                        ten Informationen und Daten ausgemacht. Einer Vielzahl
hält der Dienstleister die IT-Infrastruktur allerdings nicht
                                                                        von IT-Verantwortlichen fehlt es ganz offenbar noch am
nur für einen, sondern für eine Vielzahl von (potentiellen)
                                                                        dem erforderlichen Vertrauen in die Cloud Anbieter, wes-
Kunden vor. Dies erlaubt Skaleneffekte, setzt jedoch auch
                                                                        halb sie lieber davon absehen, ihre mitunter sehr sensiblen
eine gewisse Standardisierung voraus. Cloud Computing
                                                                        unternehmensbezogenen Daten in die Cloud zu verlagern.
Angebote basieren auf dem Einsatz virtueller Systeme, die
                                                                        Nichtsdestotrotz gibt es auch schon heute viele Unter-
unabhängig von der konkreten Hardware je nach Nachfra-
                                                                        nehmen, die den Schritt in die Cloud wagen und insofern
ge kon¿guriert und zur Verfügung gestellt werden können.
                                                                        rechtlichen Beratungsbedarf anmelden.
Hierdurch werden ein bedarfsgerechter Bezug und eine
verbrauchsabhängige Abrechnung der Serviceleistungen
                                                                        Aus anwaltlicher Sicht teilt sich die Beratung in zwei Be-
ermöglicht, d.h. der Kunde muss nur für das bezahlen,
                                                                        reiche. Zum einen gilt es, den Mandanten auf zwingende
was er auch tatsächlich genutzt hat.2 Als gängige Erschei-
                                                                        Gesetze hinzuweisen, die bei dem Bezug von Cloud Leis-
nungsformen von Cloud Computing haben sich insbeson-
                                                                        tungen zu beachten sind. Dies können Vorschriften aus
dere „Infrastructure as a Service“ (IaaS), „Plattform as a
                                                                        dem Steuerrecht sein, sofern steuerlich relevante Daten in
Service“ (PaaS) und „Software as a Service“ (SaaS) eta-
                                                                        der Cloud verarbeitet werden sollen. Wollen Banken und
bliert, im Rahmen derer der Cloud Anbieter dem Kunden
                                                                        Versicherungen wesentliche Leistungen aus der Cloud be-
Rechen- und Speicherleistung (IaaS), eine Plattform, z.B.
                                                                        ziehen, sind die Voraussetzungen des Aufsichtsrechts zu
zur Entwicklung von Software (PaaS) oder eine auf seinen
                                                                        beachten. Vor allem aber ist das Datenschutzrecht zu be-
*
     Der Autor ist Rechtsanwalt bei Oppenhoff & Partner in Köln.        achten, da Datenverarbeitungen in der Cloud fast immer
1
     Vgl. zur De¿nition des Begriffs „Cloud Computing“: Nägele/Ja-      auch personenbezogene Daten betreffen.
cobs, ZUM 2010, 281; Wagner/Blaufuß, BB 2012, 175.
2
     Nägele/Jacobs (ZUM 2010, 281) sprechen in diesem Zusam-            Neben der Beratung zu diesen zwingenden Vorschriften
menhang von einem „Paradigmenwechsel“.
Auf technischer Ebene wird dies realisiert, indem die Anbieter sol-
                                                                        besteht die anwaltliche Aufgabe darin, bei der Gestaltung
cher Leistungen große Rechenzentren errichten, auf deren (unzähli-      des Vertrages zwischen Cloud Anbieter und Kunden zu be-
gen) Computern beispielsweise die betreffende Software ausgeführt       raten.5 Hier geht es in erster Linie um eine angemessene
wird oder der Speicherplatz in Form von Festplatten tatsächlich vor-    Verteilung von Risiko und Chance, z.B. bei den Themen
handen ist. Der einzelne Nutzer bekommt die Leistungen dann über
                                                                        3
das Internet, meist über den Browser, zur Verfügung gestellt. Dabei         Vgl. zu den unterschiedlichen Erscheinungsformen von Cloud
läuft die Software, deren Ergebnisse er angezeigt bekommt, nicht auf    Computing: Bierekoven, ITRB 2010, 42 (42/43).
                                                                        4
einem bestimmten Rechner, sondern verteilt auf alle vorhandenen             So das Ergebnis einer von Deloitte und BITKOM durchgeführten
Maschinen, je nachdem, welche gerade die notwendigen Ressourcen         Umfrage.
frei hat. Die dazu benutzte Technik nennt man „Virtualisierung“, weil   http://www.deloitte.com/assets/Dcom-Germany/Local%20
den Nutzern keine echten physischen Computer exklusiv zur Verfü-        Assets/Documents/12_TMT/2010/DE_TMT_Cloud_Compu-
gung stehen, sondern virtuelle Maschinen mit soviel Ressourcen, wie     ting_19012011.pdf, Abruf v. 01.02.2013.
                                                                        5
eben gerade benötigt werden.                                                Vgl. auch Niemann/Paul, K&R 2009, S. 444 (445).

                                                                                                                             A U F S ÄT Z E
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     Haftung, Kündigung oder Exit, d.h. Rückführung oder                       der Voraussetzung zulässig ist, dass der Betroffene hierin
     Überleitung der Leistungsverantwortung bei Vertragsen-                    einwilligt oder der Verarbeitungsvorgang von einer gesetz-
     de. Bei urheberrechtlich relevanten Vorgängen des Cloud                   lichen Erlaubnisnorm gedeckt ist, besteht die Besonderheit
     Computing wie der Nutzung von Software im Rahmen von                      einer Auftragsdatenverarbeitung darin, dass der weisungs-
     SaaS muss außerdem sichergestellt werden, dass dem Kun-                   abhängige Auftragnehmer gewissermaßen als verlängerter
     den die für die Nutzung erforderlichen Rechte vertraglich                 Arm des Auftraggebers fungiert, weshalb eine zu rechtfer-
     eingeräumt werden und der Cloud Anbieter zu einer ent-                    tigende Übermittlung zwischen beiden Stellen gewöhnlich
     sprechenden Rechtseinräumung überhaupt berechtigt ist.                    nicht statt¿ndet.8 Stattdessen sind die Voraussetzungen des
                                                                               § 11 BDSG einzuhalten, d.h. insbesondere ein schriftlicher
     Dieser Beitrag gibt einen kursorischen Überblick über ei-                 Vertrag abzuschließen, in dem vom Gesetz de¿nierte As-
     nige der wesentlichen datenschutz- und urheberrechtlichen                 pekte zu regeln sind.
     Aspekte des Cloud Computing, die es in der anwaltlichen
     Beratungspraxis zu berücksichtigen gilt.                                  3. Datenverarbeitung im Drittland (außerhalb
                                                                               der EU und des EWR)
     II. Datenschutzrechtliche Aspekte des Cloud                               Auftraggeber und Auftragnehmer können gemäß § 3 VIII 3
     Computing                                                                 BDSG aber nur dann als Einheit betrachtet werden, wenn
     1. Grundsätzliche datenschutzrechtliche Zuläs-                            der Cloud Anbieter die Daten in einem Mitgliedsstaat der
     sigkeit                                                                   Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Ver-
                                                                               tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
     Während die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Cloud
                                                                               schaftsraum (EWR) verarbeitet. Da die Daten im Rahmen
     Computing von einigen Autoren zunächst grundlegend an-
                                                                               von Cloud Computing aber häu¿g auf weltweit verstreu-
     gezweifelt wurde, herrscht mittlerweile – insbesondere bei
                                                                               ten Serverfarmen abgelegt werden, gelangt die Privilegie-
     den für die Rechtspraxis maßgeblichen Datenschutzbe-
                                                                               rungswirkung der Auftragsdatenverarbeitung nicht immer
     hörden6 – die Auffassung vor, dass sich Cloud Computing
                                                                               unmittelbar zur Anwendung. In diesem Fall liegt also eine
     auch insofern rechtskonform ausgestalten lässt.
                                                                               Übermittlung von Daten vor, die aber nach § 28 BDSG
                                                                               zulässig sein kann. Probleme bestehen aber immer dann,
     2. Datenschutzrechtliche QualiÀkation des Ver-                            wenn die Beteiligten auf die Privilegierungswirkung der
     tragsverhältnisses                                                        Auftragsdatenverarbeitung angewiesen sind, etwa weil eine
     Cloud Computing wird überwiegend als Auftragsdatenver-                    Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten
     arbeitung im Sinne von § 11 BDSG eingestuft, im Rahmen                    im Sinne von § 3 IX BDSG in Rede steht (u.a. Angaben
     derer der Cloud Anbieter die fraglichen personenbezoge-                   über religiöse Überzeugungen und die Gesundheit), die
     nen Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet.7 Während                     wegen ihrer gesteigerten Schutzbedürftigkeit ohne Einwil-
     die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezo-                      ligung der Betroffenen kraft Gesetzes nur unter sehr res-
     gener Daten gemäß § 4 I BDSG grundsätzlich nur unter                      triktiven Anforderungen zulässig ist. Ist die beabsichtigte
                                                                               Datenverarbeitung in entsprechend gelagerten Fällen – zu
     6
          Dies lässt sich mittelbar etwa der „Orientierungshilfe – Cloud       denken wäre etwa an eine Arbeitnehmerdatenbank, z.B. mit
     Computing“ der Arbeitskreise Technik und Medien der Konfe-                Angaben zur Gesundheit oder Religion der Arbeitnehmer
     renz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom
     26.09.2011entnehmen. http://www.datenschutz-bayern.de/technik/
                                                                               – nicht von den gesetzlichen Erlaubnisnormen gedeckt und
     orient/oh_cloud.pdf, Abruf v. 01.02.2013.                                 auch eine Einholung von Einwilligungen der Betroffenen
     7
          Ob dies tatsächlich zutrifft, hängt unter anderem davon ab, ob der   nicht möglich oder praktikabel, bestehen mehrere Möglich-
     Kunde faktisch und rechtlich Herr der Daten bleibt, d.h. die Entschei-    keiten: Es kann mit dem Cloud Anbieter vereinbart und in
     dungshoheit über den Umgang mit diesen behält. Zweifelhaft kann           den abzuschließenden Vertrag aufgenommen werden, dass
     allerdings bereits die Frage sein, ob deutsches Datenschutzrecht über-
     haupt zur Anwendung gelangt. Ausgangspunkt der Betrachtung ist in
                                                                               die Verarbeitung der personenbezogenen Daten insgesamt
     der Praxis die Frage, wo die verantwortliche Stelle ihren Sitz hat. Bei   oder zumindest die Verarbeitung der nach dem Gesetz als
     einer Auftragsdatenverarbeitung ist verantwortliche Stelle gemäß § 3      besonders sensitiv eingeschätzten Daten ausschließlich auf
     VII BDSG der Auftraggeber, weshalb auf den Kunden (und nicht den          dem Gebiet der EU bzw. im EWR erfolgen darf.9 Ist dies
     Cloud Anbieter als Auftragnehmer) abzustellen ist: Sitzt der Kunde        nicht möglich bzw. verhandelbar, ist entweder durch tech-
     in Deutschland, ist deutsches Datenschutzrecht zu beachten. Sitzt
     der Kunde in einem anderen Mitglieds- bzw. Vertragsstaat der EU
                                                                               nische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen,
     bzw. des EWR, kommt gemäß § 1 V 1 BDSG grundsätzlich nicht
     deutsches Datenschutzrecht, sondern das Datenschutzrecht seines           Daten nicht selten auf wechselnden, weltweit verstreuten Server-
     Sitzlandes zur Anwendung (sog. Sitzprinzip). Sitzt der Kunde in ei-       farmen abgelegt werden und unter Umständen auch für den Cloud
     nem Drittland (weder Mitgliedsstaat der EU noch Vertragsstaat des         Anbieter nicht ohne weiteres feststellbar ist, wann sich die diese wo
     EWR), ist deutsches Datenschutzrecht nach § 1 V 2 BDSG nur dann           be¿nden. Vgl. eingehender zur Thematik des anwendbaren Daten-
     anwendbar, wenn sich der datenschutzrechtlich relevante Vorgang –         schutzrechts: Nägele/Jacobs, ZUM 2010, 281 (289/290).
                                                                               8
     die Datenverarbeitung in der Cloud – auf deutschem Boden vollzieht.            Vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 11. AuÀ. 2012, § 11 Rn. 3 u. 4.
                                                                               9
     Im letztgenannten Fall kommt es mit anderen Worten nicht mehr auf              Die vertragliche Festlegung des physischen Standorts der Daten
     den Sitz des Kunden, sondern auf den Ort der Datenverarbeitung an         ist grundsätzlich ratsam, weil das Vorliegen einer Auftragsdatenver-
     (sog. Territorialitätsprinzip). Diese Feststellung kann im Rahmen von     arbeitung im Sinne von § 11 BDSG unter anderem voraussetzt, dass
     Cloud Computing aber erhebliche Schwierigkeiten bereiten, weil die        der Kunde die Entscheidungshoheit über die wesentlichen Schritte

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Reintzsch, Cloud Computing in der anwaltlichen Beratungspraxis                                                            BRJ 01/2013              25

dass es nicht zu einer Übermittlung von besonderen Arten                 Inhaltlich muss die Vereinbarung den in § 11 II BDSG auf-
personenbezogener Daten kommt oder in letzter Konse-                     gestellten Mindestanforderungen genügen, wobei sich ins-
quenz auch gänzlich vom Gang in die Cloud (zumindest                     besondere aus Sicht des Kunden die Aufnahme weiterer,
über den jeweiligen Cloud Anbieter) abzusehen (wenn sich                 cloud-spezi¿scher Bestimmungen emp¿ehlt: Dies vornehm-
das Anfallen derartiger Daten nicht vermeiden lässt).                    lich deshalb, weil er als Auftraggeber für die Einhaltung der
                                                                         datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Da-
Ob die Daten innerhalb oder außerhalb der EU bzw. des                    tenverarbeitung verantwortlich bleibt und bei Erfüllung der
EWR abgelegt werden, ist allerdings nicht nur für das Ein-               ihn treffenden PÀichten häu¿g in besonderem Maße auf die
greifen der Privilegierungswirkung der Auftragsdatenver-                 Mitwirkung des Cloud Anbieters angewiesen ist. So wird er
arbeitung von Belang. Der physische Standort der Daten ist               etwa der sich aus § 35 BDSG unter Umständen ergebenden
vielmehr auch insofern von Bedeutung, als die Übermitt-                  VerpÀichtung zur Berichtigung, Löschung und Sperrung von
lung von personenbezogenen Daten an einen Auftragsver-                   Daten aufgrund seines in aller Regel nur sehr eingeschränk-
arbeiter im Drittland gemäß §§ 4b, 4c BDSG überhaupt nur                 ten Zugriffs auf die Systeme des Cloud Anbieters nur mit
erfolgen darf, wenn bei diesem ein angemessenes Daten-                   dessen Unterstützung nachkommen können. Daher bietet
schutzniveau gewährleistet ist.10 Dies lässt sich insbesonde-            es sich an, die in den Vertrag nach § 11 II 2 Nr. 9 BDSG
re dadurch herstellen, dass sich Cloud Anbieter und Kunde                ohnehin aufzunehmenden Weisungsbefugnisse, die sich der
auf die Geltung der von der Europäischen Kommission                      Kunde vorbehält, möglichst konkret zu fassen und – sofern
ausgearbeiteten Standardvertragsklauseln für Auftragsver-                verhandelbar – zusätzlich mit einer Vertragsstrafenregelung
arbeiter verständigen, die hierfür unverändert in den abzu-              für den Fall der Nichtbeachtung zu versehen, um gegenüber
schließenden Cloud Vertrag zu implementieren sind. Soll                  dem Cloud Anbieter ein wirksames Druckmittel zu haben.13
der Cloud Anbieter als Teil einer international agierenden               Ferner ist es insbesondere ratsam, in den Vertrag so genann-
Konzerngesellschaft für andere Konzerngesellschaften                     te Exit-Regelungen aufzunehmen, die festlegen, wie mit
eine interne Cloud betreiben, kommt daneben auch die In-                 den in der Cloud abgelagerten Daten bei einem vorzeitigen
kraftsetzung verbindlicher Unternehmensregelungen (sog.                  Vertragsende zu verfahren ist, sprich unter welchen Voraus-
Binding Corporate Rules) in Betracht. Für in den USA                     setzungen (Kosten etc.), wann (nämlich nicht erst bei Ver-
ansässige Unternehmen hat die Europäische Kommission                     tragsende) und wie (insbesondere in welchem Dateiformat)
mit dem Handelsministerium der USA insofern eine Ver-                    diese dem Kunden wieder verfügbar gemacht werden.14
einbarung zu den Grundsätzen des sicheren Hafens (Safe
Harbour-Abkommen) getroffen. Hiernach wird bei US-                       5. KontrollpÁicht des Kunden gemäß § 11 II 4
amerikanischen Unternehmen, die sich gegenüber der zu-                   BDSG
ständigen US-Behörde bestimmten Datenschutzprinzipien
                                                                         In verfahrenstechnischer Hinsicht stellt sich die Vorschrift
– den sog. Safe Harbour Prinzipien – unterwerfen, ein an-
                                                                         von § 11 II 4 BDSG als problematisch dar, der zufolge der
gemessenes Datenschutzniveau angenommen.11
                                                                         Auftraggeber – der Kunde – die Einhaltung der vereinbar-
                                                                         ten technischen und organisatorischen Maßnahmen (diese
4. Form und Inhalt des Auftragsdatenverarbei-                            sind gemäß § 11 II 2 Nr. 3 BDSG in dem abzuschließenden
tungsvertrags                                                            Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung im Einzelnen
Über diese aufgeführten, bei Cloud Computing aufgrund                    festzulegen) durch den Auftragnehmer – den Cloud Anbie-
des gewöhnlich statt¿ndenden grenzüberschreitenden Da-                   ter – vor Auftragsbeginn und sodann regelmäßig zu kon-
tenverkehrs besonders relevanten Aspekte hinaus gilt es zu               trollieren hat. Schließt man hieraus auf die VerpÀichtung
berücksichtigen, dass der Auftrag gemäß § 11 II 2 BDSG                   zu einer persönlichen Vorortkontrolle, ist diese dem Kun-
schriftlich zu erteilen ist, zumal der Einhaltung dieses                 den in der Regel kaum sinnvoll möglich. Auch ansonsten
Schriftformerfordernisses in der Literatur teils konstitutive            werden viele Kunden überhaupt nicht über das Know-how
Wirkung beigemessen wird, d.h. bei Nichtbeachtung keine                  verfügen, derartige Kontrollen durchzuführen. Im Übrigen
wirksame Auftragsdatenverarbeitung vorliegen soll.12                     wird der Cloud Anbieter auch nicht immer ohne weiteres
                                                                         Auskunft geben können, wo sich die Daten genau be¿n-
der Datenverarbeitung hat, was sich dann auch im Hinblick auf den        den.15 Nach wohl überwiegender, insbesondere auch von
Ort der Datenverarbeitung dokumentieren lässt.                           einer Datenschutzbehörde16 schon geteilten Auffassung
10
    Vgl. hierzu auch Wagner/Blaufuß, BB 2012, 1751 (1752).
11
    Den deutschen Datenschutzbehörden zufolge soll hierfür die blo-
                                                                         kann an die Stelle einer eigenen Überprüfung allerdings
ße Zerti¿zierung des Unternehmens als Safe Harbour allerdings nicht
                                                                         13
mehr ausreichend sein. Die datenexportierende Stelle muss vielmehr           So die Empfehlung der Datenschutzbehörden (vgl. Orientie-
unter anderem prüfen, ob das Zerti¿kat noch gültig ist (vgl. Beschluss   rungshilfe – Cloud Computing
der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffent-      der Arbeitskreise Technik und Medien der Konferenz der Daten-
lichen Bereich vom 28./29. April 2010. https://www.datenschutzzen-       schutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 26.09.2011un-
trum.de/internationaler-datenverkehr/Beschluss_28_29_04_10neu.           ter Ziffer 3.3. http://www.datenschutz-bayern.de/technik/orient/
pdf, Abruf v. 01.02.2013).                                               oh_cloud.pdf, Abruf v. 01.02.2013).
12                                                                       14
    So etwa Gola/Schomerus, (Fn. 8), § 11 Rdnr. 17; Petri, in: Si-           Vgl. zu dieser Thematik auch Pohle/Ammann, CR 2009, 273 (277).
                                                                         15
mitis, BDSG, 7. AuÀ. 2011, § 11 Rn. 64; Wedde, in: Däubler/Klebe/            Pohle/Ammann, CR 2009, 273 (277).
                                                                         16
Wedde/Weichert, BDSG, 3. AuÀ. 2010, § 11 Rn. 32; a.A. aber etwa              Bayerisches Landesamt für Datenschutz, 4. Tätigkeitsbericht
Gabel, in; Taeger/Gabel, BDSG, § 11 BDSG Rn. 54.                         2009/2010, Ziffer 5.1.2. http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzauf-

                                                                                                                                  A U F S ÄT Z E
26      BRJ 01/2013                                         Reintzsch, Cloud Computing in der anwaltlichen Beratungspraxis

     auch das Testat eines unabhängigen Dritten treten, welcher                entnehmen lässt – vielmehr auch weitere, gesetzlich (noch)
     die Kontrolle im Auftrag des Kunden durchführt.17 Wenn-                   nicht normierte Nutzungsarten in Betracht.
     gleich somit eigentlich eine Lösung angedeutet ist, bleiben
     doch viele Fragen offen (etwa welche Anforderungen ge-                    a) Nutzungsrecht für Installation und Ablaufen
     nau an das Testat zu stellen sind und welche Rechtsfolgen                 lassen
     sich hieraus ergeben). Letztlich bleibt es dem Gesetzgeber
                                                                               Um die Softwareanwendung zur Nutzung bereit zu stellen,
     vorbehalten, durch eine ausdrückliche gesetzliche Rege-
                                                                               muss der Cloud Anbieter diese zunächst auf seiner IT-In-
     lung für Rechtssicherheit zu sorgen.18
                                                                               frastruktur installieren und anschließend auf seinen Syste-
                                                                               men ablaufen lassen. Da die Software bzw. Bestandteile
     III. Urheberrechtliche Aspekte des Cloud Com-                             derselben im Rahmen der Installation gespeichert werden,
     puting19                                                                  sind die Anforderungen an eine Vervielfältigung im Recht-
     1. Urheberrechtliche Relevanz von SaaS                                    sinne erfüllt.21 Das Ablaufen lassen von Software setzt in
                                                                               aller Regel eine zumindest vorübergehende Speicherung
     Soll Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen
                                                                               im Arbeitsspeicher des betreffenden Rechners voraus, wes-
     Cloud Anbieter und Kunde die Nutzung von Software über
                                                                               halb es insofern zu einer weiteren Vervielfältigungshand-
     die Cloud sein, handelt es sich in aller Regel um einen ur-
                                                                               lung kommt. Der Cloud Anbieter benötigt daher für beide
     heberrechtlich relevanten Vorgang, weil Software – genau-
                                                                               Vorgänge ein Vervielfältigungsrecht.
     er gesagt der Quell- und Objektcode in seiner konkreten
     Gestalt – nach Maßgabe der §§ 69a ff. UrhG urheberrecht-
     lich geschützt ist.20
                                                                               b) Nutzungsrecht für die Bereitstellung zur Nutzung
                                                                               Während Vervielfältigungen anlässlich von Installati-
     2. Nutzungshandlungen des Cloud Anbieters                                 on und Ablaufen lassen charakteristische Vorgänge im
                                                                               Zusammenhang mit der Nutzung von Software sind, die
     Das ausschließliche Recht, das urheberrechtlich geschützte
                                                                               auch bei einer herkömmlichen Nutzung von Software im
     Werk zu verwerten, liegt gemäß § 15 I UrhG zunächst beim
                                                                               eigenen Betrieb des Unternehmens statt¿nden, stellt sich
     Urheber selbst, also bei der natürlichen Person, welche
                                                                               speziell für das Cloud Computing bzw. genauer gesagt für
     den Softwarecode programmiert hat. Bei angestellten Pro-
                                                                               die Erscheinungsform SaaS die Frage, wie die gewöhnlich
     grammierern gehen die Verwertungsrechte gemäß § 69b
                                                                               an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtete Nut-
     UrhG automatisch auf den Arbeitgeber über. Ist der Cloud
                                                                               zungsbereitstellung der Software über das Internet urhe-
     Anbieter nicht selbst Inhaber der Verwertungsrechte an
                                                                               berrechtlich zu bewerten ist.
     der vertragsgegenständlichen Softwareanwendung, muss
     er sich vom Rechteinhaber die für sein Geschäftsmodell
                                                                               BegrifÀich naheliegend erscheint es, den Vorgang als ge-
     benötigten Nutzungsrechte einräumen lassen. Der Umfang
                                                                               mäß § 69c Nr. 4 UrhG zustimmungsbedürftige öffentliche
     der benötigten Rechte bemisst sich hierbei danach, welche
                                                                               Zugänglichmachung einzustufen. Das Öffentlichkeitser-
     relevanten Nutzungshandlungen statt¿nden bzw. statt¿n-
                                                                               fordernis wird gewöhnlich in der Tat auch erfüllt sein.22
     den sollen. In § 69c UrhG werden als mögliche Nutzungs-
     handlungen von Software das Vervielfältigen, Umarbeiten,
                                                                               Ob es auch zu einer Zugänglichmachung der fraglichen
     Verbreiten und die öffentliche Wiedergabe einschließlich
                                                                               Softwareanwendung kommt, wird allerdings kontrovers
     der öffentlichen Zugänglichmachung genannt. Diese Auf-
                                                                               beurteilt.23 Während die wohl herrschende Meinung24 eine
     zählung ist allerdings nicht abschließend zu verstehen.
                                                                               öffentliche Zugänglichmachung für einschlägig erachtet,
     Es kommen – wie sich der Vorschrift von § 31a UrhG
                                                                               nimmt eine in der Literatur vertretene Auffassung25 den
                                                                               konträren Standpunkt ein. Sie verneint eine öffentliche
     sicht/lda_daten/dsa_Taetigkeitsbericht_2010.pdf, Abruf v. 01.02.2013.
     17                                                                        21
          Vgl. Gola/Schomerus, (Fn. 8), § 11 Rdnr. 21; Petri, (Fn. 12), § 11        Vgl. auch Bisges, MMR 2012, 574 (575/576).
                                                                               22
     Rn. 59, Wedde, (Fn. 12), § 11 Rn. 57.                                          Dies gilt gewöhnlich selbst für den Fall, dass es sich nicht um
     18
          Vgl. zu diesem Aspekt auch die eingehenden Ausführungen im           eine Public Cloud, sondern um Private Cloud (wie etwa ein ¿rmen-
     rechtspolitischen Thesenpapier „Datenschutzrechtliche Lösungen            eigenes Intranet) handelt, weil der Öffentlichkeitsbegriff in § 15 III
     für Cloud Computing“ der Arbeitsgruppe „Rechtsrahmen des Cloud            UrhG sehr weit gefasst ist, vgl. hierzu Bisges, MMR 2012, 574 (576).
                                                                               23
     Computing“ im Kompetenzzentrum Trusted Cloud. http://www.                      Einigkeit besteht allerdings wohl insofern, als es nicht darauf an-
     trusted-cloud.de/documents/Datenschutzrechtliche-Loesungen-fuer-          kommt, ob die Software tatsächlich abgerufen bzw. ausgeführt wird
     Cloud-Computing.pdf, Abruf v. 01.02.2013.                                 (vgl. Wiebe, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien,
     19
          Die nachfolgenden Ausführungen gehen auf das Arbeitspapier           2. AuÀ. 2011, § 19a UrhG Rn. 2).
                                                                               24
     „Lizenzierungsbedarf beim Cloud Computing“ der Arbeitsgruppe                   Vgl. OLG München GRUR-RR 2009, 91 (91 f.); Bisges, MMR
     „Rechtsrahmen des Cloud Computing“ im Kompetenzzentrum Trus-              2012, 574 (576); Niemann/Paul, K&R 2009, 444 (448); Pohle/Am-
     ted Cloud zurück, an dessen Erstellung der Autor beteiligt war. http://   mann, CR 2009, 273 (276); Redeker, IT-Recht, 5. AuÀ. 2012, Ab-
     www.trusted-cloud.de/documents/121102_Thesenpapier_Lizen-                 schnitt A) Rn. 70; Spindler, in: Loewenheim Urheberrecht Kommen-
     zen_03.pdf, Abruf v. 01.02.2013.                                          tar, 4. AuÀ. 2010, vor §§ 69a ff. Rn. 69.
     20                                                                        25
          Urheberrechtlich relevante Vorgänge sind des Weiteren in Form             Grützmacher, CR 2011, 697 (705); Nägele/Jacobs, ZUM 2010,
     des Up-und Downloads von urheberrechtlich geschützten Werken in           281 (287); für den Fall, dass der Kunde im Rahmen der Nutzung der
     die über die Cloud zur Nutzung bereit gestellte Software denkbar,         Softwarefunktionalitäten keine zustimmungsbedürftige Handlung
     vgl. Bisges, MMR 2012, 574 (575).                                         vornimmt auch: Koch, ITRB 2011, 42 (43/44).

     A U F S ÄT Z E
Reintzsch, Cloud Computing in der anwaltlichen Beratungspraxis                                                        BRJ 01/2013           27

Zugänglichmachung unter Hinweis darauf, dass dem Kun-               größeren Aufwand bewerkstelligen lässt, geht mit der Auf-
den gerade nicht – wie es von § 69c Nr. 4 UrhG gefordert            nahme einer unbekannten Nutzungsart naturgemäß ein un-
werde – die Software selbst, also der ablauffähige Code,            gleich größerer vertragsgestalterischer Aufwand einher, zu-
sondern allein die BenutzeroberÀäche des Computerpro-               mal speziell im Urheberrecht eine exakte und ausdrückliche
gramms übertragen und somit zugänglich gemacht wer-                 Benennung der zu übertragenden Rechte verlangt wird.32
de.26 Dies erscheint auf den ersten Blick zweifelhaft, da           Bei Beratung eines (potentiellen) Kunden ist zu prüfen, ob
sich dem Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte dafür ent-            der Anbieter über die benötigten Rechte verfügt, um dem
nehmen lassen, dass das Computerprogramm oder wesent-               Kunden die Software wie beabsichtigt über die Cloud zur
liche Teile desselben für ein Zugänglichmachen im Sinne             Nutzung bereitstellen zu können. Der Kunde wird (abgese-
der Vorschrift im Quell- oder Objektcode abrufbar sein              hen von Großtransaktionen, in deren Rahmen eine sog. Ven-
müssen. Unbestritten ist, dass es sich bei der gra¿schen            dor Due Diligence statt¿ndet) allerdings in den wenigsten
BenutzeroberÀäche eines Computerprogramms nicht um                  Fällen tatsächlich einmal Einblick in den zwischen Anbieter
eine urheberrechtlich geschützte Ausdrucksform des Com-             und Rechteinhaber geschlossenen Vertrag bekommen.
puterprogramms handelt.27 Da „Zugänglichmachung“ als
das Eröffnen von Zugriff auf das betreffende Werk de¿-              3. Nutzungshandlungen des Kunden
niert wird,28 lässt es sich daher zweifelsohne gut vertre-
                                                                    Für SaaS ist es charakteristisch, dass die Softwareanwen-
ten, in dem bloßen zum Abruf stellen der nicht zum Werk
                                                                    dung ausschließlich auf den Rechnern des Cloud Anbie-
„Computerprogramm“ gehörenden gra¿schen Benutzer-
                                                                    ters installiert wird und dort abläuft, weshalb es insofern
oberÀäche noch keine öffentliche Zugänglichmachung zu
                                                                    zu keiner Vervielfältigungshandlung durch den Kunden
erblicken. Andererseits lassen sich auch gute Argumente
                                                                    kommt.33 Letzterer kann die Software aber häu¿g nur un-
für die gegenteilige Auffassung ¿nden. So hat etwa das
                                                                    ter der Voraussetzung nutzen, dass er auf seinem Rechner
OLG München nicht zu Unrecht darauf verwiesen, „dass
                                                                    zunächst ein Programm installiert, welches er bei Bedarf
auch andere Werkarten (Theaterstücke, Musikwerke) in ei-
                                                                    ablaufen lässt, um auf die Software zugreifen zu können
ner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,
                                                                    (in Form sog. Clients und Apps etc.). Für die hiermit ein-
ohne dass dieser das Werk selbst in körperlicher Form […]
                                                                    hergehenden Vervielfältigungen dieses Programms benö-
präsentiert wird.“29 Selbst wenn man das Verständnis teilt,
                                                                    tigt der Kunde ein entsprechendes Nutzungsrecht. Sofern
dass keine öffentliche Zugänglichmachung vorliegt, wird
                                                                    es sich hierbei nicht ohnehin um bei dem Kunden bereits
man hieraus richtigerweise aber nicht etwa auf die urhe-
                                                                    vorhandene Standardprogramme handelt (wie etwa den In-
berrechtliche Irrelevanz der Nutzungsbereitstellung der
                                                                    ternetbrowser), ist bei der Vertragsgestaltung für eine ent-
Software schließen können.30 Der Cloud Anbieter dürfte
                                                                    sprechende Rechtseinräumung Sorge zu tragen.
hierfür dann vielmehr ein gesondertes, gesetzlich unbe-
nanntes Nutzungsrechts – ein sog. Nutzungsrecht sui ge-
neris – benötigen.31
                                                                    IV. Fazit
                                                                    Cloud Computing ist ein weiteres Beispiel für die im IT-
Aus Rechtsberatersicht stellt sich die Frage, wie mit dieser        Bereich häu¿ger anzutreffende Problematik, dass die
unsicheren Rechtslage umzugehen ist. Da eine höchstrich-            Rechtsentwicklung mit der rasanten technologischen
terliche Entscheidung (noch) nicht existiert, kann sich der         Entwicklung nicht immer Schritt halten kann. Die führt
Anwalt nicht einer der obigen Auffassungen anschließen              zwangsläu¿g zu Rechtsunsicherheit, welche nicht nur eini-
und diese (allein) bei der Vertragsgestaltung berücksichti-         ge Herausforderungen für die anwaltliche Beratungspraxis
gen. Die Lösung kann bei Beratung eines Cloud Anbieters             bereit hält, sondern wohl auch eine der Ursachen dafür ist,
nur darin bestehen, sich in dem mit dem Rechteinhaber               dass derzeit noch viele deutsche Unternehmen zögern, den
abzuschließenden Vertrag für die beabsichtigte Nutzungs-            Weg in die Cloud zu beschreiten. Zum Teil lässt sich dieser
bereitstellung der Software über die Cloud bis auf weiteres         Rechtsunsicherheit – wie etwa im datenschutzrechtlichen
sowohl ein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung als             Bereich bei der KontrollpÀicht des Auftraggebers gemäß §
auch ein Nutzungsrecht für die zur Verfügungsstellung mit-          11 II 4 BDSG – nur durch eine Anpassung der Rechtslage,
tels Cloud Computing (Nutzungsrecht sui generis) einräu-            sprich ein Tätigwerden des Gesetzgebers, effektiv begeg-
men zu lassen. Während sich dies für das gesetzlich benann-         nen. Häu¿g geht es – wie etwa bei den urheberrechtlichen
te Nutzungsrecht „öffentliche Zugänglichmachung“ ohne               Aspekten des Cloud Computing – auch „nur“ um eine ver-
                                                                    bindliche Klärung der bestehenden Rechtslage, die in ei-
26
                                                                    nigen relevanten Bereichen mittlerweile aber auch bereits
    So Grützmacher, CR 2011, 697 (705); Nägele/Jacobs, ZUM
2010, 281 (287).
                                                                    angestoßen worden ist. Überhaupt lässt sich festhalten,
27
    Dies hat auch unlängst der EuGH bestätigt (GRUR 2011, 220).     dass trotz der bestehenden Probleme eine rechtskonforme
28
    Dreier/Schulze, UrhG, 3. AuÀ. 2008, § 19a Rn. 6.                Ausgestaltung des Cloud Computing Prozesses bei Wah-
29
    OLG München GRUR-RR 2009, 91.                                   rung anwaltlicher Vorsicht auch derzeit schon möglich ist.
30
    Dahingehend aber möglicherweise Koch, ITRB 2011, 42 (43/44).
31
    So explizit Nägele/Jacobs, ZUM 2010, 281 (288); womöglich
auch Grützmacher, CR 2011, 697 (705), wonach der Cloud Anbieter
                                                                    32
zwar kein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung, wohl aber ein        Vgl. Dreier/Schulze, (Fn. 28), § 31 Rn. 110 ff.
                                                                    33
„weitergehendes“ Vervielfältigungsrecht benötigen soll.                  Niemann/Paul, K&R 2009, 444 (448).

                                                                                                                           A U F S ÄT Z E
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