"Umgang mit dem Coronavirus (COVID-19)" - Merkblatt für Institutionsleitungen der Behindertenhilfe Basel-Stadt - beim Amt für ...

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Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

  Amt für Sozialbeiträge

Behindertenhilfe

  Merkblatt für Institutionsleitungen der Behindertenhilfe Basel-Stadt
  «Umgang mit dem Coronavirus (COVID-19)»

  (Stand 11. August 2020, 14h: Die Anpassungen zur Version vom 08.07. sind in orange festgehalten)

  Angebotsvielfalt: Die Angebote der Behindertenhilfe sind sehr vielseitig. Die Hinweise und Empfehlungen
  in diesem Merkblatt sind nicht in allen Bereichen von der gleichen Relevanz. Daher sind sie in der Umset-
  zung auf jeweilige Zielgruppen und Settings auf Basis des institutionsspezifischen Pandemieplans anzupas-
  sen.

  Aufnahmen: Das Coronavirus ist weiterhin aktiv und die Folgen belasten sämtliche Gesundheits-, Pflege-
  und Behinderteneinrichtungen.
  Konsequenz für die Behindertenhilfe: Die Verweigerung der Aufnahme eine/s Klient/in mit dem pauscha-
  len Argument der aktuellen Corona-Situation ist nicht zulässig. Nur in Einzelfällen kann es gleichwohl sinn-
  voll sein, von einer Aufnahme abzusehen. Diese Fälle sind im Vorfeld mit der ABH abzusprechen. Das
  Factsheet des BAG gibt in der aktuellsten Version vom 26. Juni (LINK) zudem Orientierungspunkte, worauf
  bei einer Neuaufnahme zu achten ist. Diese Hinweise sind adaptiert auf die eigene Zielgruppe zu berück-
  sichtigen.
  Kündigungen: Es gibt in einigen Institutionen einzelne Klient/innen, welche sich nicht oder kaum an die
  Hygieneregeln halten (können). Dies ist in den Institutionen eine grosse Herausforderung. Das Nicht-
  Einhalten von Hygieneregeln ist aber kein zulässiger Kündigungsgrund.
  Kommunikationswege sind einzuhalten: Bitte halten Sie und Ihre Mitarbeitenden den Dienstweg ein und
  beachten Sie die unten genannten Meldepflichten.

  Per 22. Juni 2020 hat der Bundesrat seine Massnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus weitge-
  hend aufgehoben. Zudem hat er am 19.06. die „ausserordentliche Lage“ gemäss Epidemiengesetz für
  beendet erklärt. Es gilt in der Schweiz wieder die „besondere Lage“. Damit liegt die Hauptverantwor-
  tung für den Umgang mit dem Coronavirus wieder bei den Kantonen. Die bundesweit geltenden Regeln
  und Empfehlungen finden sich hier übersichtlich dargestellt: LINK, Stand 17.07.2020.
  Erhöht sich die Anzahl infizierter Personen im Kanton, oder droht eine solche Erhöhung unmittelbar, so
  kann der Kanton für eine begrenzte Zeit beschränkende Massnahmen über die Vorgaben der Bundes-
  verordnung hinaus vorsehen.
  Die differenzierte Liste aller Massnahmen und Verordnungen steht auf der Website des BAG zur Verfü-
  gung (LINK). Eine gute Übersicht mit Verweisen auf die jeweiligen Grundlagen und Ausführungen hat das
  BAG hier (LINK) veröffentlicht.

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  Inhalt
  1.    Wie wird die Kampagne «So schützen wir uns» des BAG in den Institutionen und
        Betreuungsangeboten umgesetzt? ..........................................................................................................3
  2.    Wie wird sichergestellt, dass genügend Material für die Umsetzung der BAG-Kampagne «So schützen
        wir uns» vorhanden ist? ...........................................................................................................................3
  3.    Welche Auswirkungen haben die Empfehlungen des BAG auf die Alltagsgestaltung in der Institution?4
  4.    Was müssen Institutionen im Umgang mit Risikogruppen beachten? ....................................................4
  5.    Was muss eine Institution unternehmen, wenn bei einer/einem Klient/in oder einer/einem
        Mitarbeitenden Krankheitssymptome auftreten? ...................................................................................5
  6.    Was müssen Institutionen unternehmen, wenn sich eine Mitarbeitende/ein Mitarbeitender oder
        ein/e Klient/in mit dem Coronavirus infiziert hat? ...................................................................................7
  7.    Wie soll mit Aussenkontakten von Wohnheimen umgegangen werden? ...............................................7
  8.    Was würde geschehen, wenn Abwesenheiten von Mitarbeitenden den Betrieb gefährden? ................8
  9.    Wer entscheidet, ob eine Institution oder Teile dieser geschlossen werden, und wann? ......................9
  10.   Was ist bei Grenzgängern und nach einem Auslandaufenthalt des Personals zu beachten? ..................9
  11.   Wer ist bei arbeitsrechtlichen Fragen zuständig? ....................................................................................9
  12.   Gelten für Werkstattbeschäftigte die Regelungen zur Kurzarbeit? ...................................................... 10
  13.   Was passiert bei aufgrund der aktuellen Situation angepassten Pensen in der Tagesstruktur? .......... 10
  14.   Finanzielle Auswirkungen ...................................................................................................................... 10
  15.   An wen kann man sich bei weiteren Fragen wenden? .......................................................................... 11

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       1. Wie wird die Kampagne «So schützen wir uns» des BAG in den Institutionen und Betreuungsan-
          geboten umgesetzt?
  Das BAG (LINK) gibt folgende allgemeinen Verhaltensregeln vor (die Regeln inkl. Videos werden vom BAG
  laufend aktualisiert. Es stehen mittlerweile auch Informationen in Leichter Sprache (LINK) und Gebärden-
  sprache (LINK) zur Verfügung:
   - Mehrmals täglich gründliches Händewaschen (mindestens 30 Sekunden) mit Wasser und Seife
   - Husten und/oder Niesen in die Armbeuge oder, wenn vorhanden, in ein Papiertaschentuch
   - Papiertaschentuch nach Gebrauch in einem geschlossenen Abfalleimer entsorgen
   - Kein Händeschütteln und keine Umarmungen
   - Abstand halten – neu gilt seit 19.06. ein Mindestabstand von 1.5 statt 2.0 Metern
   - Bei Fieber und Husten zu Hause bleiben
   - Nur nach telefonischer Anmeldung in Arztpraxis oder Notfallstation
  Bitte sorgen Sie dafür, dass der aktuelle Flyer (LINK) in Ihrem Gebäude ausgehängt ist. Die Verhaltensre-
  geln müssen zielgruppengerecht thematisiert und in den Betreuungsalltag eingebaut und umgesetzt wer-
  den.

       2. Wie wird sichergestellt, dass genügend Material für die Umsetzung der BAG-Kampagne «So
          schützen wir uns» vorhanden ist?
  Die Institutionen sind grundsätzlich verantwortlich für die Bereitstellung des notwendigen Materials. Hin-
  weis zur Maskenpflicht im ÖV: Für das Zur Verfügung stellen von entsprechenden Hygienemasken an die
  Klient/innen ist die (Wohn-) Institution zuständig. Auch diese Masken können über das Schutzmaterialte-
  am des GD bezogen werden, ab Mitte August wird das Schutzmaterialteam des GD den Institutionen die
  Hygienemasken zu marktüblichen Preisen in Rechnung stellen. Nach wie vor können aber auch von bzw.
  mit den Klient/innen Hygienemasken im Detailhandel gekauft oder über eine andere Quelle (z.B. Firma
  CADHOM) bezogen werden. Allfällige Auslagen können als Corona-bedingte Aufwände erfasst werden.
  Mitarbeitende von Institutionen besorgen sich analog der allgemeinen Bevölkerung Hygienemasken für
  den Arbeitsweg selber.
  Für die Nachbestellung von Masken und weiterem Schutzmaterial beim GD gilt:
       -     Um die Bestellung von Hygienemasken effizient zu gestalten, hat das Hygienemasken-Team des
             GD ein Formular kreiert, welches über www.coronavirus.bs.ch/Schutzmaterial (das „S“ muss
             gross geschrieben werden) abgerufen werden kann. Hygienemasken werden zur Verfügung ge-
             stellt, wenn das Onlineformular vollständig ausgefüllt ist und an folgende E-Mail-Adresse gesendet
             wird: Schutzmaterial@bs.ch.
       -     Im Formular sind Institutionen der Behindertenhilfe nicht extra aufgeführt. Bitte tätigen Sie Ihre
             Eingabe über „andere“ und nennen Sie im Freifeld „Behinderteninstitution“ und Leistungsart
             (Wohnen, Tagesgestaltung, Werkstatt, ambulante Wohnbegleitung)
  Das GD hat gegenüber den Alters- und Pflegeheimen seit Mitte April die Empfehlungen zum Tragen einer
  Hygienemaske angepasst und empfiehlt seither auf Basis der BAG-Empfehlungen („factsheet“, aktuellste
  Version vom 26. Juni), dass alle Personen „in einem Pflegeheim, die Kontakt mit Bewohnenden oder Le-
  bensmitteln haben, bis auf weiteres eine Maske tragen sollen (Pflege, Servicemitarbeitende, Küchenmit-
  arbeitende, allenfalls Reinigungspersonal), sofern diese nicht 1.5 Meter Abstand halten können“1. In Ab-
  sprache mit dem GD soll in Einrichtungen der Behindertenhilfe diese Empfehlung nur in Institutionen oder
  an Standorten angewendet werden, welche insbesondere Klient/innen aus der Risikogruppe begleiten
  (siehe Kapitel 4).

  1
   „Ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht, wenn die Distanz von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann.“ (Covid-19-
  Verordnung besondere Lage, Anhang zu Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1)

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  Mobile Testung Covid-19: Die mobilen Ärzte führen Testungen für Spitex-Kundinnen und Kunden durch,
  die nicht transportfähig sind und somit nicht in der Predigerkirche getestet werden können.
  Ferner dürfen auch Hausärzte Tests durchführen, wenn sie dies möchten.
  Ausserdem führt das Labor Rothen auf Antrag Tests in Institutionen durch. Die Angaben finden Sie auf
  dem Informationsblatt Labor Rothen (LINK).
  Beachten Sie: Gründliches Händewaschen mit Seife (mind. 30 Sekunden) ist wirkungsvoll und in der Regel
  der Händedesinfektion vorzuziehen (medizinische respektive pflegerische Indikation vorbehalten).

        3. Welche Auswirkungen haben die Empfehlungen des BAG auf die Alltagsgestaltung in der Institu-
           tion?
  Das Coronavirus überträgt sich in allererster Linie direkt von Person zu Person. Abstand halten und das
  Einhalten der Hygieneregeln sind daher die wirksamsten Massnahmen Einige Massnahmen sollten auch
  weiterhin beibehalten werden, solange noch die „besondere Lage“ herrscht, andere können unter Berück-
  sichtigung der konkreten Situation gelockert werden:
    -    Mahlzeiten können analog der Regelung in Restaurants unter Wahrung der Hygieneregeln wieder im
         Gemeinschaftsraum eingenommen werden.
    -    Festlegen, wie viele Personen sich gleichzeitig in gemeinsam genutzten Räumen aufhalten dürfen (je
         nach Zielgruppe sind hier Lockerungen denkbar, wenn die Hygieneregeln eingehalten werden kön-
         nen)
    -    Wo sinnvoll, Einsetzen von Telefon- oder Videotelefonie an Stelle von direkten Gesprächen
    -    Einrichten von räumlich getrennten Zonen: wenn z.B. mehrere Klient/innen Symptome zeigen, soll-
         ten diese möglichst nicht das gleiche Bad benutzen wie die anderen etc.
    -    Grundsätzlich kann der öffentliche Verkehr, auch von Personen aus Risikogruppen wieder genutzt
         werden. Ab dem 6.7. gilt im öffentlichen Verkehr eine allgemeine Maskentragepflicht (siehe auch
         Punkt 2). Von dieser Pflicht ausgenommen sind gemäss Verordnung «Personen, die aus besonderen
         Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können» (siehe Verordnung
         über Massnahmen in der besonderen Lage, Stand 06.07.2020). Dies gilt für einen Teil der Menschen
         mit Behinderungen, wenn sie z.B. die Masken nicht selbstständig an- und abziehen können. Nach
         wie vor sollte der ÖV nach Möglichkeit zu Stosszeiten gemieden werden.
    -    Reinigung öffentlicher Bereich: Der Reinigungsstandard für exponierte Orte (z.B. Türklinken, Gelän-
         der, Armaturen in Küche und Bad etc.) sollte beibehalten werden.
    -    Zimmerreinigung: Die Reinigung geschieht weiter wie bisher. Zimmer, in denen Klient/innen isoliert
         waren, werden nach der Reinigung zusätzlich desinfiziert. Dasselbe gilt für Zimmer vor einem Neu-
         eintritt.
    -    Wäsche: Wäsche von Corona positiven Personen sollte idealerweise bei 60°C gewaschen werden. Bei
         Austritt sollten die Vorhänge ebenfalls gewaschen werden.
    -    Abfallentsorgung: Grundsätzlich gilt: Taschentücher, Hygienemasken etc. von erkrankten Personen
         sollen in einen separaten Plastiksack geknüpft werden und so dem normalen Abfall mitgegeben
         werden. Weitere Hinweise können Sie den Empfehlungen des Bundes an die Kantone entnehmen
         (LINK).

        4. Was müssen Institutionen im Umgang mit Risikogruppen beachten?
  Die Institutionen müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie auch Klien-
  tinnen und Klienten die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu
  sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen. Kann der empfohlene Abstand nicht ein-
  gehalten werden, so sind Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen,
  organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) zu treffen.

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  Gemäss BAG besteht für Personen ab 65 Jahren, schwangere Frauen (ergänzt am 5.8.) sowie Personen mit
  Vorerkrankungen2 ein erhöhtes Risiko. Die Institutionen leisten ihren Beitrag zum Schutz dieser Risiko-
  gruppen durch die Umsetzung der BAG-Verhaltensempfehlungen. Sofern keine Krankheitssymptome auf-
  treten, gilt die Arbeitspflicht auch für Angehörige von Risikogruppen weiter, sofern die Schutzvorkehrun-
  gen vor Ort den aktualisierten Erläuterungen zu Art. 10 der Verordnung (Version vom 20.06.2020) ent-
  sprechen. Bei speziellen gesundheitlichen Gefährdungen sollen die betroffenen Mitabreitenden mit
  ihrer Hausärztin oder ihrem Hausarzt Kontakt aufnehmen. Ausschlaggebend für den Umgang mit der
  Situation ist weiterhin die Einschätzung der medizinischen Fachperson.
  Auch Klient/innen, die zur Risikogruppe gehören (resp. deren gesetzliche Vertretung) lassen über medizi-
  nisches Fachpersonal klären, was im Umgang besonders zu berücksichtigen ist.
  Für die Pflege und Betreuung von Personen, die einer Risikogruppe angehören, machen wir Sie auf fol-
  gende weiteren Informationen aufmerksam:
       -    Umgang mit Besucher/innen: Kapitel 7
       -    BAG: Schutzmassnahmen für Gesundheitsfachpersonen und besonders gefährdete Personen
            (LINK)
       -    Bei Kontakt mit positiv getesteten Menschen: Informationen finden sich auch im Merkblatt des
            BAG «Empfehlungen zum Umgang mit erkrankten Personen und Kontakten», Stand 25.06.2020
            (LINK).
       -    Merkblatt Behindertenheime zum Tragen einer Hygienemaske (LINK). In der Arbeit mit Risiko-
            gruppen empfiehlt das GD, dass alle Personen, die Kontakt mit diesen Bewohnenden oder auch
            mit Lebensmitteln für diese haben, auch weiterhin eine Maske tragen sollen (Pflege, Servicemit-
            arbeitende, Küchenmitarbeitende, allenfalls Reinigungspersonal), sofern diese nicht 1.5 Meter Ab-
            stand halten können.

       5. Was muss eine Institution unternehmen, wenn bei einer/einem Klient/in oder einer/einem Mit-
          arbeitenden Krankheitssymptome auftreten?
  Klient/in Wohnen: Gemäss dem Factsheet für Sozialmedizinische Institutionen des BAG (LINK; Version
  vom 26.06.2020) gilt: „Verdacht auf COVID-19 besteht bei Personen mit Symptomen einer akuten Atem-
  wegserkrankung (z.B. mit Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit) und/oder plötzlichem Verlust des Ge-
  ruchs- und/oder Geschmackssinns mit oder ohne Fieber, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen). Wenn dies
  der Fall ist, sind folgende Massnahmen zu treffen:
  • Isolieren Sie die Person in einem Raum, der sich gut lüften lässt.
  • Identifizieren Sie bisherige Kontaktpersonen.
  • Kontaktieren Sie eine Ärztin/einen Arzt und besprechen Sie die Betreuung der erkrankten Person.
  • In Absprache mit der Ärztin/dem Arzt soll die Person getestet werden.“
  In welchen Fällen ein Test empfohlen wird, kann in den Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des
  BAG nachgelesen werden. Diese werden laufend aktualisiert (LINK zur Version vom 24.06.2020). Zur
  Übernahme der Kosten des Tests ab 24.06. steht ebenfalls ein Faktenblatt des BAG zur Verfügung (LINK
  zur Version vom 09.07.2020). Darin ist festgeschrieben, dass Tests, welche nicht aufgrund der Bepro-
  bungskriterien, sondern auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgen, zu Lasten des Arbeitgebers gehen. Die
  Institutionen der Behindertenhilfe können diese Kosten ebenfalls als Corona-bedingte Aufwände anrech-
  nen.

  2
   Zu den besonders gefährdeten Menschen (Risikogruppe) gehören nach BAG Personen mit: Bluthochdruck, chronischen Atemwegserkrankungen,
  Diabetes, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs

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  Bleibt der/die Klient/in mit Symptomen auf der Wohngruppe, sind die Regeln der Selbst-Isolation gemäss
  BAG (LINK) umzusetzen. Auf einer Wohngruppe kann das bei Personen, die immer wieder aus dem Zim-
  mer kommen, z.B. auch heissen, jemanden vor oder im Zimmer zu postieren, um die Person ins Zimmer zu
  weisen oder zu gewährleisten, dass beim Gang auf die Toilette die Hygienemassnahmen umgesetzt wer-
  den. Stehen mehrere Wohngruppen zur Verfügung, kann es bei mehreren erkrankten Personen sinnvoll
  sein, diese in einer separaten Wohngruppe zu begleiten oder einen Teil einer Wohngruppe quasi unter
  Quarantäne zu stellen.
  Für Beratung zum Thema Isolation dürfen wir auf die Erfahrung und die Ressourcen der Abteilung Lang-
  zeitpflege(ALP) zurückgreifen. Im Informationsschreiben an die Alters- und Pflegeheime zum Umgang mit
  Covid-19 vom 31. März (LINK) sind auf der zweiten Seite unter „Fragen zum Thema Isolation“ die Kontakt-
  daten des Teams Aufsicht und Qualität der ALP enthalten. Auch Institutionen der Behindertenhilfe dürfen
  von dieser Dienstleistung Gebrauch machen. Im Umgang mit Überschürzen in der Praxis sind einige Hin-
  weise zu berücksichtigen, damit die Kleidung tatsächlich zum Schutz beiträgt und das „Verschleppen“ vor-
  handener Viren verhindert wird. Zudem ist die Anwendung insbesondere in Zusammenhang mit isolierten
  Klient/innen empfohlen und nicht in breiter Anwendung auf einer Wohngruppe. Für Beratung zu diesem
  Thema können sich Institutionen der Behindertenhilfe ebenfalls an das Team Aufsicht und Qualität der
  ALP wenden.
  Hinweis für niederschwellige Institutionen der Behindertenhilfe, deren Leistungen im Bereich Vermeidung
  von Obdachlosigkeit und Suchterkrankungen zu verorten sind: Das Angebot für externe Isolation der Ab-
  teilung Sucht ist nicht benötigt worden und derzeit aktuell nicht mehr aktiv. Kommen Sie bitte auf die ABH
  via Gina Meyer oder Christoph Fenner zu, wenn Sie hier Unterstützung benötigen.
  Klient/in Tagesstruktur: Treten bei Klient/innen in der Tagesstruktur Krankheitssymptome auf, soll das
  Nachhause gehen organisiert werden. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt des/der be-
  troffenen Klient/in entscheidet aufgrund der aktuellen Vorgaben des BAG, ob es sich um einen Verdachts-
  fall handelt, der weiter abgeklärt oder getestet werden muss. Er oder sie wird alle Schritte einleiten. Kli-
  ent/innen in der Tagesstruktur sollen erst bei allgemeinem Wohlbefinden und Fieberfreiheit ohne fieber-
  senkende Mittel von 24 Stunden wieder in die Institution kommen.
  Personal: Nur bei Personalmangel arbeiten Mitarbeitende nach engem Kontakt (weniger als 1.5 Meter;
  mehr als 15 Minuten; ohne Schutz) weiter, solange sie asymptomatisch sind3. Sie tragen dabei eine Hygie-
  nemaske. Treten Symptome auf, sollen sie nicht mehr zur Arbeit gehen und sich testen lassen. Sind sie
  positiv, werden sie isoliert (LINK: BAG-Info Selbstisolation). Bei negativem Befund können sie wieder ar-
  beiten, sobald es der Gesundheitszustand erlaubt. Das konkrete Vorgehen wird mit dem/der behandeln-
  den Arzt/Ärztin abgesprochen.
  Wenn kein Personalmangel besteht, begibt sich der/die betroffene Mitarbeiter/in für 10 Tage in Quaran-
  täne und hält sich dabei an die Vorgaben des Merkblatts des BAG «Anweisungen zur Quarantäne» (LINK)
  und sprechen das weitere Vorgehen mit dem/der behandelnden Arzt/Ärztin ab.
  Personal, das keinen engen Kontakt hatte (weniger als 1.5 Meter; mehr als 15 Minuten; ohne Schutz),
  kann normal weiterarbeiten.
  Achtung Meldepflicht: Es bestehen in Pandemiefällen folgende Regelungen:
   Ärzte/Ärztinnen sind verpflichtet, positive Fälle dem Amtsarzt/der Amtsärztin zu melden. Dies gilt
    grundsätzlich auch grenzübergreifend z.B. Für einen Arzt in Frankreich, wenn eine Person in Basel ar-
    beitet (wobei das schlecht kontrolliert werden kann).
   Personal: Arbeitnehmer/innen, welche in der Schweiz wohnen und arbeiten sind verpflichtet, eine
    Erkrankung am Coronavirus ihrem Arbeitgeber zu melden (Treuepflicht).

  3
      Für Personal aus Risikogruppe siehe Kapitel 4

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   Personal: Arbeitnehmer/innen, welche im Ausland wohnen und in Basel arbeiten, melden ihre Erkran-
    kung neben dem Arbeitgeber und der heimischen zuständigen Behörde zusätzlich dem Gesundheits-
    departement unter 0800 463 666.
   Institutionsleitungen: Melden Sie auch der ABH (siehe Kontaktangaben unter Punkt 12) positiv getes-
    tete Personen unter den Klient/innen und dem Personal, damit wir einen Überblick haben und auch
    übergeordnet allfällige Massnahmen treffen können.

      6. Was müssen Institutionen unternehmen, wenn sich eine Mitarbeitende/ein Mitarbeitender
         oder ein/e Klient/in mit dem Coronavirus infiziert hat?
  Bei einem positiven Test wird die Person bzw. die Vertretung von der Test-Institution kontaktiert. Bitte
  nehmen Sie anschliessend mit dem Kantonsärztlichen Dienst Kontakt auf, um über alle weiteren notwen-
  digen Schritte informiert zu werden. Die Institutionsleitung informiert zudem die ABH (siehe Meldepflicht
  Kapitel 5).
  Positiv getestete Personen beim Personal sowie Klient/innen in der Tagesstruktur: Wer nachweislich an
  COVID-19 erkrankt ist, darf in die Institution zurückkehren, wenn seit Symptombeginn mindestens 10 Tage
  verstrichen sind und sie oder er während 48 Stunden ohne Einnahme von Medikamenten symptomfrei
  bleibt.
  Personen, die engen Kontakt mit nachweislich positiv getesteten Personen hatten (z.B. bei der Pflege oder
  durch das Leben im gleichen Haushalt) begeben sich in Selbst-Quarantäne. Da sich dazu laufend Anpas-
  sungen ergeben, informieren Sie sich bitte direkt auf der Website des BAG (LINK). Bei betroffenen Kli-
  ent/innen auf der Wohngruppe sprechen die Institutionsleitungen die Möglichkeiten der Umsetzung mit
  dem Gesundheitsdepartement ab. Siehe dazu auch die Hinweise zur Beratung zum Thema Isolation in
  Kapitel 5.
  Contact Tracing: Um die Epidemie einzudämmen, müssen die Übertragungsketten unterbrochen werden.
  Dafür muss jede neu angesteckte Person entdeckt und ihre engen Kontakte ausfindig gemacht werden.
  Auch eine Person mit leichten Symptomen wird getestet und bei positivem Resultat isoliert. Beim Contact
  Tracing macht die zuständige kantonale Stelle im Gesundheitsdepartement gemeinsam mit der erkrankten
  Person alle Personen ausfindig, die in Quarantäne müssen. Das GD hat eine beispielhafte Checkliste (LINK)
  erarbeitet
  Was nach einer Genesung zu beachten ist: Der Bund und das Gesundheitsdepartement Basel-Stadt emp-
  fehlen nach einer Genesung, in Situationen, in denen eine Hygienemaske getragen werden sollte (siehe
  LINK), dies auch weiterhin zu tun.

      7. Wie soll mit Aussenkontakten von Wohnheimen umgegangen werden?
  Umgang mit Besuchen: Das Risiko des Einschleppens des Virus durch Besuch von und nach aussen soll
  gering gehalten werden soll. Gemäss Factsheet des BAG (aktuelle Version vom 26. Juni, LINK) gilt: „Der
  Bund empfiehlt die Besuche vor allem von besonders gefährdeten Bewohnerinnen und Bewohnern höchst
  umsichtig vorzusehen, indem Vorkehrungen getroffen werden (z.B. Besuchende nach COVID-19-
  Symptomen fragen, transparente Abschrankungen, Beschränkung der Besucheranzahl und der Zeit), damit
  die Abstands- und Hygieneregeln strikt eingehalten werden können. Wichtig ist: Besuche in und aus-
  serhalb der Institution sollen grundsätzlich aber möglich sein.“
  Gruppenanlässe, Ferienlager und Reisen: Diese Vorsicht ist auch bei Gruppenanlässen, Ferienlagern und
  Reisen mit Angehörigen zu wahren. Genauso wie ein genereller Verzicht auf den Besuch von externen
  Tagesstrukturangeboten nicht zielführend ist, ist es auch ein pauschales „Verbot von Ferienlagern“ und
  Reisen nicht. Das Vorgehen bei Institutionen im Kanton ist aktuell sehr unterschiedlich und Ausdruck der
  unterschiedlichen Zielgruppen (Behinderungsart; „Corona-Risikogruppe“, etc.). Ein aktiver Einbezug von

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  Angehörigen/Beiständen zur Absprache des individuellen Vorgehens während des Ferienlagers und nach
  Rückkehr ist wichtig. Dasselbe gilt für Reisen mit Angehörigen. Von Reisen in Risikogebiete (Liste siehe
  LINK) wird dringend abgeraten. Es gibt keine rechtliche Grundlage für die Wohn-Institutionen eine Wie-
  deraufnahme nach einer solchen Reise abzulehnen. Bestehen Angehörige auf eine Reise in ein Risikoge-
  biet und der Institution ist es räumlich nicht möglich, die Quarantäne umzusetzen, kann aber geschaut
  werden, ob diese Zeit ggf. auch mit den Angehörigen verbracht werden kann, die sich ja ebenfalls in Qua-
  rantäne begeben müssen. Sollte keine Lösung gefunden werden und ein Härtefall drohen, nehmen Sie
  bitte mit der ABH (Gina Meyer oder Christoph Fenner) Kontakt auf.
  Schutzkonzepte: Für Einrichtungen der Behindertenhilfe müssen Schutzkonzepte vorliegen (Aktualisierte,
  harmonisierte Ausführungen im Anhang zur Verordnung in der Version vom 06.07.2020). Viele Institutio-
  nen haben solche Konzepte bereits in ihre Pandemiekonzepte integriert. Für Institutionen mit vielen Kli-
  ent/innen aus Risikogruppen bieten die Punkte aus dem Begleitschreiben des GD an die Alters- und Pfle-
  geheime von Ende April eine gute Orientierung, worauf im Umgang mit Besuchen von aussen geachtet
  werden soll. Das Schreiben steht den Institutionen unter 3KP (LINK) zur Verfügung. Weitere Ausführungen
  zu Schutzkonzepten inklusive Beispielen finden Sie auf den Seiten von INSOS (LINK) und CURAVIVA (LINK).
  Die Konzepte sind der ABH nicht im Einzelnen zur Prüfung vorzulegen.
  Wichtig: Da in der Phase der Lockerungen die Kontakte zu betroffenen Personen durch das GD wieder
  rückverfolgt werden, sollen die Namen und eine Telefonnummer allfälliger Besucher/innen erfasst und
  jeweils 2 Wochen aufbewahrt und danach vernichtet werden („Contact Tracing“, vgl. Punkt 6).

      8. Was würde geschehen, wenn Abwesenheiten von Mitarbeitenden den Betrieb gefährden?
  Die Institutionsleitung passt den Alltag nach Möglichkeit an und plant bei Gefährdung der angemessenen
  Betreuung in Absprache mit der ABH die notwendigen Massnahmen.
  Um den Betrieb auch bei vielen Ausfällen aufrecht zu erhalten, können z.B. folgende Massnahmen getrof-
  fen werden:
   Reduktion des Angebotes: Betreuung mit bestehenden Ressourcen unter Inkaufnahme gewisser, ver-
    antwortbarer Reduktion der Leistungen bzw. Qualitätseinbussen. Die Grundversorgung ist zwingend si-
    cherzustellen. Die Abteilung Behindertenhilfe ist über Reduktionen, die ab dem 22.06.2020 stattfinden,
    zu informieren.
   Erhöhung der Personalressourcen: Da in der Behindertenhilfe zumeist Fachpersonal benötigt wird, ist
    eine Erhöhung der Ressourcen (nach dem Ausschöpfen von Gleitzeit im Rahmen der Jahresarbeitszeit,
    soweit dies rechtlich zulässig ist bzw. mit den Mitarbeitenden vereinbart werden kann) fast nur durch
    Aufstockung der Pensen von bestehendem Personal möglich. Ebenfalls kann es in grösseren Institutio-
    nen sinnvoll sein, Personal aus dem Tagesstrukturbereich im Wohnen einzusetzen. Weitere Möglich-
    keiten sind mit der ABH abzusprechen und können z.B. sein: Anfragen von ehemaligen Mitarbeiten-
    den; freies Rekrutieren von Personal auf dem Arbeitsmarkt (CURAVIVA hat unter folgendem LINK ei-
    ne Link-Sammlung mit Plattformen für die entsprechende Personal-Akquise zusammengestellt).
    Zivilschutz: Auf den Zivilschutz kann seit Mitte Mai nicht mehr zurückgegriffen werden.
    Zivildienst: Für Unterstützung durch Zivildienstleistende wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige
    Regionalzentrum, das pragmatisch und schnell unterstützt (LINK).
   Ausnahme von der Quarantäne-Pflicht: Aufgrund von Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung des Bundes
    kann eine Ausnahme von der Einreise-Quarantäne gewährt werden, wenn die Tätigkeit einer Person
    zwingend notwendig ist zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens. Die Hür-
    de für eine solche Lösung ist also relativ hoch. Die Ausnahmen werden im Einzelfall geprüft und können
    durch den Arbeitgeber mit einer entsprechenden Begründung via Mail unter epi@bs.ch beantragt
    werden.

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  Amt für Sozialbeiträge

Behindertenhilfe

  Hinweis zu den finanziellen Ressourcen: Die Institutionen sind im Rahmen ihrer Einnahmen frei, die Mit-
  tel einzusetzen. In zweiter Linie werden Rücklagen eingesetzt, falls vorhanden.
  Bei drohenden Liquiditätsengpässen melden Sie sich bei der ABH.
  Weitere Informationen entnehmen Sie dem ABH-Schreiben zu den finanziellen Auswirkungen von Co-
  vid-19, das am 24. April via Mail an die Institutionsleitungen versendet wurde. Das Schreiben ist mit
  dem AKJB abgestimmt und korrespondiert mit den Empfehlungen von CURAVIVA/INSOS.

      9. Wer entscheidet, ob eine Institution oder Teile dieser geschlossen werden, und wann?
  Institutionen, welche Wohn-Leistungen anbieten, können grundsätzlich nicht aufgrund des Coronavirus
  geschlossen werden.
  Eine prophylaktische Schliessung von Tagesstruktur-Angeboten ist nicht vorgesehen. Auch eine reduzierte
  Öffnung ist spätestens mit den Lockerungen vom 19.06.2020 in der Regel nicht mehr begründbar und
  bedarf daher seit 22.06.2020 der Rücksprache mit der Abteilung Behindertenhilfe. Dies insbesondere
  auch deshalb, weil die Stabilität durch die Tagesstruktur für viele Klient/innen gerade in dieser unsicheren
  Zeit sehr wichtig ist. Über die Schliessung von Tagesstrukturangeboten infolge Infizierung entscheidet die
  ABH in Absprache mit dem Gesundheitsdepartement und der Institution und informiert die Institutionslei-
  tung direkt. Für individuelle Lösungen für Klient/innen sind insbesondere die Hinweise in Kapitel 4 zu den
  Risikogruppen zu beachten.
  Anpassungen in den Angeboten: Je nach Setting und Teilnahme von Personen aus der Risikogruppe an
  Angeboten der Tagesstruktur kann eine Anpassung des Angebots weiterhin sinnvoll sein, dies ist in der
  Entscheidungskompetenz der Institutionsleitung (z.B. räumliche Verteilung, Triage zwischen räumlich se-
  parierter Tagesstruktur und Wohneinheiten, etc.). Gerne können solche Massnahmen wie bereits erfolgt
  auch mit der ABH abgesprochen werden.
  Umgang mit externen Klient/innen: Entstehen aufgrund der aktuellen Lage Gefährdungen für oder durch
  Klient/innen, welche von Extern die Tagesstruktur besuchen (inkl. dem Transport), müssen ergänzende
  Massnahmen geprüft werden (z.B. Unterstützung der familiären Betreuung, internes Entlastungsangebot,
  Unterstützung bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien). Eine Anreise zum Angebot kann unter Einhal-
  tung der Hygieneregeln seit dem 22.06.2020 wieder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen. Siehe
  Hinweise zur Maskentragepflicht unter Punkt 3. Es ist beim Transport die Abstandregel einzuhalten (also
  z.B. keine Organisation von Sammeltransporten in kleinen Bussen). Auch diese Massnahmen sprechen Sie
  gerne wie bereits teilweise erfolgt mit der ABH ab.
  Analog den Ausführungen in Kapitel 7 verweisen wir auch hier gerne auf die Ausführungen zu Schutzkon-
  zepten auf den Seiten von INSOS (LINK).

      10. Was ist bei Grenzgängern und nach einem Auslandaufenthalt des Personals zu beachten?
  Der Grenzübertritt zwischen der Schweiz und Deutschland bzw. Frankreich ist wieder uneingeschränkt
  möglich (LINK offene Grenzübergänge). Aufgrund der aktuellen internationalen Situation und der Som-
  merferienzeit gibt es aber eine neue Verordnung zu Massnahmen im Bereich des Internationalen Perso-
  nenverkehrs (LINK Verordnung Stand 02.07.2020). Besonders hervorzuheben ist dabei die 10-tägige Qua-
  rantänepflicht für Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko in die
  Schweiz einreisen. Die aktuelle Liste dieser Gebiete findet sich im Anhang der Verordnung und wird lau-
  fend aktualisiert (LINK zu weiteren Informationen).

      11. Wer ist bei arbeitsrechtlichen Fragen zuständig?
  Zuständig für arbeitsrechtliche Fragen ist der Arbeitgeber. Informationen zur Thematik bietet das FAQ
  «Pandemie und Betriebe» des SECO sowie für seine Mitglieder der SUbB.

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  Amt für Sozialbeiträge

Behindertenhilfe

      12. Gelten für Werkstattbeschäftigte die Regelungen zur Kurzarbeit?
  Es gibt derzeit noch unterschiedliche Aussagen, aber unserer aktuellen juristischen Ansicht nach besteht
  für Personen mit einer IV-Rente in Werkstätten ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung: Gemäss Art.
  31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä-
  digung (AVIG) haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt
  ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind. Für die
  Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig ist der Arbeitnehmer, der nach dem Bundesgesetz über die
  Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVG) versichert ist und für Einkommen aus selbstständiger Tätig-
  keit beitragspflichtig ist (Art. 2 Abs. 1 AVIG). Personen, die in einer Werkstätte arbeiten, haben auf ihren
  Lohn AHV-Beiträge zu entrichten. In der Vergangenheit gab es das Kriterium der „fehlenden Vermittlungs-
  tätigkeit“. Dies ist aber seit 2009 nicht weiterausgeführt. Wir empfehlen analog anderen Kantonen die
  Anmeldung von Kurzarbeit, wenn dies für Teile des Betriebes angezeigt ist. Für Basel-Stadt kann Kurzar-
  beitsentschädigung hier beantragt werden (LINK). Für Erwerbsersatzentschädigungen ist bei Wohnsitz in
  Basel-Stadt die Ausgleichskasse Basel-Stadt zuständig (LINK). Das zuständige kantonale Amt prüft die An-
  träge im Einzelfall, um beurteilen zu können, ob ohne Ersatzleistung ein nachhaltiges Betriebsrisiko be-
  steht. Das Seco überprüft daher zurzeit viele solcher (zunächst kantonal positiven) Entscheidungen um
  eine einheitlichere Praxis zu gewährleisten. Die Institutionen erhalten in diesen Fällen die Möglichkeit, ihr
  Betriebsrisiko genauer darzulegen. Bitte beziehen Sie die Abteilung Behindertenhilfe (Christoph Fenner)
  mit ein, sollte Ihre Institution überprüft werden oder sonstige Fragen zu dem Thema auftreten.

      13. Was passiert bei aufgrund der aktuellen Situation angepassten Pensen in der Tagesstruktur?
  Unabhängig von der Kurzarbeit ist eine Aufrechterhaltung von tagesstrukturierenden Angeboten und eine
  Betreuung von Menschen mit einer Behinderung notwendig (vgl. Punkt 7). Daher braucht es bei vorüber-
  gehend im Rahmen der Coronakrise reduzierten Pensen keine Mutationsmeldung. Es gilt zunächst das
  bisherige mit uns vereinbarte Pensum weiter. In Rücksprache mit dem Nachbarkanton Basel-Landschaft
  halten wir auch nach dem 19.06.2020 an dieser grosszügigen Auslegung bis auf weiteres fest. Bei gene-
  rellen Kürzungen der Öffnungszeiten ist hingegen die Rücksprache mit der ABH zwingend erforderlich.
  Umgekehrt führt die Reduktion oder Schliessung von Angeboten der Tagesstruktur ggf. zu höherem Be-
  treuungsaufwand in den Wohninstitutionen und internen Tagesstrukturen (anderer Trägerschaften).
  Mehraufwände durch Hochfahren der internen tagesstrukturierenden Leistungen wollen wir entspre-
  chend entschädigen. Umgekehrt gilt es aber auch nach Möglichkeit Doppelfinanzierungen zu vermeiden.
  Eine Empfehlung der IVSE zu dem Thema, um das Vorgehen auch bei anderen Kantonszuständigkeiten
  einheitlich zu klären, wird es nicht geben.
  Hinweis zum Umgang mit der Quarantäne: Muss sich ein Klient/eine Klient/in aufgrund einer Reise in ein
  Risikogebiet in eine 10-tägige Quarantäne begeben, wird dies analog der arbeitsrechtlichen Situation des
  Kanton BS gehandhabt: Bei Reisen in ein Land, welches bereits auf der Liste der Risikoländer (LINK) ver-
  merkt ist, sind die 10 Tage Quarantäne als unbezahlte Freizeit anzusehen. Bei Reisen in Länder, welche
  erst während der Reise auf der Liste ergänzt werden, gilt die Quarantäne als bezahlte Arbeitszeit.

       14. Finanzielle Auswirkungen
  Ein Informationsschreiben zum Umgang mit den finanziellen Auswirkungen von Covid-19 in den Institutio-
  nen wurde am 24. April via Mail an die Institutionsleitungen versendet. Dabei wurden auch die Empfeh-
  lungen von CURAVIVA auf Basis BAB (LINK) berücksichtigt. Ganz sicher werden die Auswirkungen auch in
  den Controlling-Gesprächen ein Thema sein. Im Vorfeld empfehlen wir auf Basis des CURAVIVA-
  Schreibens insbesondere eine nachvollziehbare und den einzelnen Leistungen zuordnenbare Abgrenzung
  der durch Corona entstandenen Mehr- und Minderaufwände respektive -einnahmen in ihrer Buchhaltung
  und Rechnungsführung.

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  Amt für Sozialbeiträge

Behindertenhilfe

      15. An wen kann man sich bei weiteren Fragen wenden?
  Das Personal sowie die Klient/innen und Ihre Angehörigen und rechtlichen Vertretungen wenden sich an
  die Institutionsleitung oder die zuständige Person in der Institution. Mittlerweile gibt es auch einige auf
  Corona spezialisierte Beratungsangebote wie z.B.:
     o     Stiftung Rheinleben: „Sich Sorge tragen trotz Coronavirus“ (LINK)
     o     UPK: Hotline Corona-Pandemie für psychologische Fragen (LINK)
     o     insieme: Soziale Kontakte und Unterstützung; Tipps in leichter Sprache (LINK)
  Dies ist eine aktuelle Auswahl. Es existieren weitere gruppenspezifische Angebote, über die Sie sich u.a. im
  Internet informieren können.
  Institutionsleitung und Trägerschaft richten ihre
     o     Allgemeinen medizinischen Fragen an die Hotline des BAG unter 058 463 00 00 (täglich 24h Be-
           trieb)
     o     Spezifischen Fragen zu Corona in Basel-Stadt: Gesundheitsdepartement Basel-Stadt 0800 463
           666 (Mo-Fr: 07:30 - 12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr), https://www.coronavirus.bs.ch/
     o     Fragen rund um das Thema Corona in Zusammenhang mit der Leistungserbringung an die Abtei-
           lung Behindertenhilfe. Nicht an die/den für Sie zuständige/n Wissenschaftliche/n Mitarbeiten-
           de/n, sondern zur Triage via Mail an christoph.fenner@bs.ch und gina.meyer@bs.ch. Für Notfälle
           (insbesondere bzgl. Punkt 9) hatten wir ausserdem eine Rufnummer eingerichtet, um für Sie eine
           bessere Erreichbarkeit der Abteilung zu garantieren. Aufgrund der aktuell ruhigen Lage ist die Hot-
           line derzeit nicht aktiv. Sollte sich die Situation vnräbdern, werden wir die Hotline wieder aktivie-
           ren.

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