COVID-19-LEITFADEN FÜR DAS OÖ. LANDESMUSIKSCHULWERK - Stand: 13. September 2020

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COVID-19-LEITFADEN FÜR DAS OÖ. LANDESMUSIKSCHULWERK - Stand: 13. September 2020
COVID-19-LEITFADEN
FÜR DAS OÖ. LANDESMUSIKSCHULWERK

Stand: 13. September 2020
INHALTSVERZEICHNIS

EINLEITUNG                                            4

LEITFADEN FÜR DEN UNTERRICHT                          5
 AMPELSYSTEM                                           5

 ANREISE ZUR MUSIKSCHULE                              6

 MASSNAHMEN IM MUSIKSCHULGEBÄUDE                      6

 MASSNAHMEN IM UNTERRICHT                             8

 MASSNAHMEN IN VON MEHREREN PERSONEN GENUTZTEN
 BEREICHEN DES MUSIKSCHULGEBÄUDES (HOTSPOTS)          13

 MASSNAHMEN FÜR PERSONEN, DIE ZUR RISIKOGRUPPE
 GEHÖREN                                              15

 HINWEISE FÜR DIE GEMEINDE                            16

 QUARANTÄNEBESTIMMUNGEN                               16

 WEITERE ANMERKUNGEN                                  17
   Präsenzunterricht & Fernunterricht                 17
   Schulgeld                                          17
   Stundenpläne/Raumzuteilung                         17
   Kooperationen mit Kindergärten, Regelschulen und
   sonstigen Einrichtungen                            17
   Elternkontakt & Bewerbung des Angebotes            18

 RECHTLICHE GRUNDLAGEN                                19

 SCHLIESSUNG DER MUSIKSCHULE                          19

 WICHTIGE LINKS                                       19

 UMGANG MIT EINEM COVID-19-VERDACHTSFALL              20
LEITFADEN FÜR VERANSTALTUNGEN                                    24
 GENERELLE REGELUNGEN FÜR VERANSTALTUNGEN                        24
   Präventionskonzept                                            24
   Ein COVID-19-Präventionskonzept für Musikschulen beinhaltet   24
   COVID-19-Beauftragte/-Beauftragter                            25
   Welche Abstandsregeln gibt es für Besucherinnen/Besucher
   von Veranstaltungen?                                          25
   Wann und wo muss man Mund-Nasen-Schutz tragen?                25
   Details - Präventionskonzept                                  26
      Organisatorische Maßnahmen seitens der Musikschulleitung   26
      Vor der Veranstaltung                                      26
      Pausen bei Veranstaltungen                                 28
      Verabreichen von Speisen und Getränken                     28
      Während der Veranstaltung Umsetzung des
      Präventionskonzepts                                        29
      Nach der Veranstaltung                                     29

ANHANG                                                           30
 BASISINFORMATION                                                30
   Übertragungswege von SARS-CoV-2                               30

 SPEZIFISCHE INFORMATIONEN ZU SARS-COV-2                         30

 SPEZIFISCHE GEFÄHRDUNGSASPEKTE IM BEREICH MUSIK                 31
   Systemische Möglichkeiten der Risikoreduktion im Musikbereich 31
   Singen und Musizieren in geschlossenen Räumen                 32
   Individuelle Schutzmaßnahmen                                  32

 ALLGEMEINE RISIKOEINSCHÄTZUNG HINSICHTLICH DES
 SINGVORGANGS                                                    33
   Formen der Gesangsausübung                                    34
   Risikoeinschätzung hinsichtlich des Blasinstrumentenspiels    36
   Fazit: Allgemeine Risikoeinschätzung Blasinstrumente          38
   Formen des Blasinstrumentenspiels                             39

 ANDERE INSTRUMENTE                                              40
   Tasten-, Streich-, Zupf-, Schlaginstrumente                   40
   Tasteninstrumentalist*innen                                   40
   Streichinstrumente, Zupfinstrumente, Schlagzeug               40
   Kammermusikensemble/Band                                      40
   Orchester/Big Band/EMP, Tanz                                  41

 ÜBERSICHT AMPELREGELUNG FÜR VERANSTALTUNGEN                     43

 ÜBERSICHT AMPELREGELUNG FÜR DEN
 MUSIKSCHUL-UNTERRICHT                                           44
Grundlage dieses Leitfadens sind die Erkenntnisse und Vorgaben der
                   österreichischen Bundesregierung und ihrer Expertenstäbe sowie
                   die Erkenntnisse aus den Beratungen der Direktorinnen/Direktoren,
                   Fachgruppenleiterinnen/Fachgruppenleiter und der Personalvertre-
                   tung des Oö. Landesmusikschulwerks sowie einschlägige Studien
                   (siehe Anhang). Die Empfehlungen der KOMU (Konferenz der Öster-
                   reichischen Musikschulwerke) sind dabei berücksichtigt.

                   Da sich der Kenntnisstand laufend ändert bzw. erweitert, wird gege-
                   benenfalls eine Anpassung der in diesem Leitfaden genannten Maß-
                   nahmen notwendig.

IMPRESSUM:
Amt der Oö. Landesregierung
Abteilung Kultur - Oö. Landesmusikschulwerk
Promenade 37
4021 Linz

Redaktion: Karl Geroldinger
Layout: Tschautscher
Icons © vectezzy.com; freepik; photo3idea_studio
1          LEITFADEN FÜR DEN UNTERRICHT

       AMPELSYSTEM
       Der Leitfaden richtet sich nach dem Ampelsystem der Bundesregierung
       und skizziert vier Szenarien:

Sehr hohes Risiko: unkontrollierte Ausbrüche, großflächige Verbreitung

Hohes Risiko: Häufung von Fällen, nicht mehr überwiegend zuordenbar

Mittleres Risiko: moderate Fälle, deren Ursprung und Verbreitung
bekannt sind (= hauptsächlich in Clustern)

Niedriges, geringes Risiko: einzelne Fälle, isolierte Cluster

       Ampelfarben sind im Leitfaden einzelnen Maßnahmen zugeordnet. Scheint
       in einer Region eine bestimmte Ampelfarbe auf, so ist die der Ampelfarbe
       zugeordnete Maßnahme in der betreffenden Region umzusetzen.

                 Mund-Nasen-Schutz tragen!
      BEISPIEL

                 Wenn eine der Region bzw. ein Ort mit der Ampelfarbe gelb,
                 orange oder rot gekennzeichnet wird, muss Mund-Nasen-
                 Schutz im Gebäude getragen werden.

       Ab 4.September wird ein vierstufiges System zur Beurteilung der Lage in
       einzelnen Regionen oder Bezirken herangezogen. Ausgehend von Grün
       (niedriges Risiko), Gelb, Orange bis hin zu Rot (sehr hohes Risiko) werden
       wöchentlich die Farben samt jeweiligen Maßnahmen veröffentlicht. Neben
       den Infektionswerten der vergangenen sieben Tage werden die Nachvoll-
       ziehbarkeit der Clusterbildungen, die Anzahl der Tests samt Anteil der positi-
       ven Ergebnisse und die Kapazitätsreserven der Spitäler in der jeweiligen Re-
       gion als Entscheidungsgrundlage für eine Empfehlung zur Ampelschaltung
       an den Gesundheitsminister herangezogen. Definierte Indikatoren werden
       auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene durch die Agentur für Ernährungs-
       sicherheit (AGES) und Gesundheit Österreich (GÖG) aufbereitet.

       Die Corona-Kommission legt die Ampelfarbe mit den zugehörigen Maß-
       nahmen fest. Nähere Information: corona-ampel.gv.at
                                                                               Seite 5
Die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung der Maßnahmen sind im
Rahmen der Novellierung des Epidemiegesetzes und des Covid-19-Maß-
nahmengesetzes näher ausgestaltet. So können Maßnahmen für „bestimm-
te Orte“ (dazu zählen etwa Sportplätze, Spielplätze oder Uferbereiche) oder
Maßnahmen für „Betriebsstätten“ (z.B. Gastronomie- und Freizeitbetriebe,
Beherbergungsbetriebe) bundesweit, landesweit oder regional geregelt
werden.

ANREISE ZUR MUSIKSCHULE
Für die Anreise zur jeweiligen Musikschule gelten die Verhaltensregeln laut
COVID-19-Lockerungsverordnung des Bundesministers für Soziales, Ge-
sundheit, Pflege und Konsumentenschutz:

• Mund-Nasen-Schutz in öffentlichen Verkehrsmitteln
• Einhaltung des Sicherheitsabstands von mindestens einem Meter zu
  anderen Personen

MASSNAHMEN IM MUSIKSCHULGEBÄUDE
Beim Betreten der Musikschule gilt:

• Eine Ansammlung von Menschen beim Eintreffen in der Einrichtung ist auf
  jeden Fall zu vermeiden.

       Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz ist
       NICHT verpflichtend!

       Mund-Nasen-Schutz tragen ist Pflicht!
       Von allen Personen im Foyer, am Gang, im Aufenthaltsbe-
       reich, in den WC-Anlagen und ev. weiteren Bereichen, die
       allgemein zugänglich sind, ist Mund-Nasen-Schutz zu tragen
       (ausgenommen Kinder unter 6 Jahren sowie eventuell Kin-
       der/Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen).

 Sollten ankommende Personen keinen Mund-Nasen-Schutz haben, sind
 für sie ein paar Stück Mund-Nasen-Schutz beim Eingang deponiert.

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Abstand halten!

• Der Sicherheitsabstand von mindestens 1 Meter zu jeder anderen Person
  (die nicht im gemeinsamen Haushalt lebt) muss dauerhaft gewahrt blei-
  ben. Bei Kindern im Volksschulalter wird dies evtl. nicht in jeder Situation
  möglich sein, die Kinder sind jedoch so gut wie möglich zur Beachtung
  der Abstandsregel anzuhalten.

• Die Benutzung von Liftanlagen ist nach Möglichkeit zu vermeiden und
  soll vorzugsweise Menschen mit besonderen Bedürfnissen und eventuell
  notwendigen Transporten von Instrumenten usw. vorbehalten sein. Der
  Mindestabstand muss eingehalten werden.

• Bei Bedarf ist durch ein Leitsystem im Gebäude (z. B. Bodenmarkierungen)
  zu gewährleisten, dass der notwendige Sicherheitsabstand eingehalten
  werden kann.

• Wenn möglich sollen die Eingangstüren offen bleiben, wobei ausgewie-
  sene Brandschutztüren nur in Absprache mit dem Brandschutzbeauftrag-
  ten offen bleiben dürfen.

• Ein Aufenthalt in Foyers, Gängen etc. ist möglichst zu vermeiden. Die Schü-
  lerinnen und Schüler sollen sich auf direktem Weg zu ihrem Unterrichts-
  raum begeben und nach Beendigung des Unterrichts das Gebäude um-
  gehend verlassen.

• Die Anwesenheit der Eltern im Unterricht ist nur in pädagogisch notwen-
  digen Fällen und nach Absprache mit der Lehrperson möglich.

• Es wird ersucht, die Wartezeit der Schülerinnen und Schüler bzw. Eltern
  oder anderer Begleitpersonen im Schulgebäude so kurz wie möglich zu
  halten.

• Im Schulgebäude sind an geeigneten Stellen deutlich sichtbare Hinweis-
  plakate auf die Sicherheitsbestimmungen auszuhängen.

 Schulfremde Personen (Eltern bzw. Begleitpersonen gelten dabei
 nicht als schulfremde Personen) dürfen das Gebäude nur in Aus-
 nahmefällen und nur mit Genehmigung der Direktion betreten.

Hände waschen!

• Jede Person muss sich unmittelbar nach Betreten der Einrichtung gründ-
  lich mit Wasser und Flüssigseife die Hände waschen (mind. 30 Sekunden,
  die Wassertemperatur spielt dabei keine Rolle). Wo dies nicht möglich ist,
  sind die Hände zu desinfizieren.
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MASSNAHMEN IM UNTERRICHT
• Zusätzlich zu diesen allgemein gültigen Hinweisen gibt es instrumenten-
  spezifische Regelungen, die auf der Website des Oö. Landesmusikschul-
  werks als Download zur Verfügung gestellt sind (www.landesmusikschu-
  len.at).

 UNTERRICHTSFORMEN –
 Umsetzung je nach Stand der regionalen Corona Ampel
 Die räumlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein und
 die Abstandsregeln müssen eingehalten werden:

              Ausschließlich Einzelunterricht (außer bei Personen, die im
              gemeinsamen Haushalt leben) / Distance - Learning nach
              den Anordnungen der jeweiligen Schulträger

              Vollständiges Unterrichtsangebot

              Vollständiges Unterrichtsangebot
              Schulkooperationen mit Regelschulen, Kindergärten,
              Elementaren Bildungseinrichtungen

• Kooperationen mit Caritas-, Diakonie-, Lebenshilfe-Einrichtungen etc. ent-
  sprechend den jeweils gültigen Verordnungen in diesen Einrichtungen

Im Unterrichtsraum gilt grundsätzlich: ABSTAND HALTEN!
• Der Sicherheitsabstand von mindestens 1 Meter (2 Meter bei Blasinstru-
  menten, Gesang, Elementares Musizieren und Tanz) zu jeder anderen Per-
  son muss dauerhaft gewahrt bleiben.

• Bei Schülerinnen und Schülern im Volksschulalter (und darunter) wird dies
  in gewissen Situationen nicht durchgehend möglich sein, die Kinder sind
  jedoch so gut wie möglich zur Beachtung der Abstandsregel anzuhalten.
  Wenn aus unbedingt erforderlichen Gründen, z. B. Erfordernissen des Un-
  terrichts, die Einhaltung des körperlichen Abstandes nicht gewährleistet
  werden kann, so ist zumindest der Kontakt auf gleicher Gesichtshöhe zu
  vermeiden.

• Bei Kooperationsprojekten mit Regelschulen und Kindergärten (z.B. Sing-
  schule, Elementare Musikerziehung,...) können die Abstände so gestaltet
  werden, wie sie im Regelfall an der betreffenden Einrichtung gelten, so-
  fern die Klasse/Gruppe für das Musikschulangebot nicht mit anderen Klas-
  sen/Gruppen gemischt wird.
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ALLGEMEINE EMPFEHLUNGEN FÜR DIE SCHUTZMASSNAHMEN
bei Proben und Aufführungen mit Orchester, Chor, …

• Proben sind ohne Begrenzung der Personenanzahl möglich, wenn die
  entsprechende Raumgröße/Bühnengröße die Einhaltung der erforderli-
  chen Abstandsregelung und Hygienebestimmungen ermöglichen.

• Proben sollten ohne Zuseherinnen und Zuseher abgehalten werden.

• Sitzplan erstellen und zur Verfügung halten

• Anwesenheitsliste führen und zur Verfügung halten

• Je nach Situation die Probendauer reduzieren

ABSTANDSREGELUNGEN FÜR UNTERRICHT/PROBEN
mit Orchester, Chor, Big-Band,…

• 1 Meter Abstand zwischen (Orchester-)Musikerinnen/Musikern

• 1,5 Meter Abstand zwischen Blasmusikerinnen/Blasmusikern oder Empfeh-
  lung für zusätzliche Schutzvorrichtungen (z.B. Plexiglastrennwände)

• 1,5 Meter Abstand zwischen (Chor-)Sängerinnen/Sängern

• Mindestens 1,5 Meter Abstand von Dirigenten/Dirigentin zu Musikerinnen
  und Musiker, insbesondere bei Chor - Empfehlung für zusätzliche Schutz-
  vorrichtungen (z.B. Plexiglastrennwände)

• Kein Gegenübersitzen im Orchesterplan (ausgenommen Leitungsper-
  son), versetzte Sitzreihen

• 2 Meter Abstand zwischen Mitwirkenden und Publikum

ABSTANDSREGELUNGEN FÜR AUFFÜHRUNGEN
mit Orchester, Chor, Big-Band,…

• Bei Aufführungen und Proben vor der Aufführung auf der Bühne gelten für
  Sinfonie- und Streichorchester die Abstandsregelungen analog der Rege-
  lungen der Berufsorchester (1Meter), für Blasorchester und Big-Bands ana-
  log der Regelungen des Österreichischen Blasmusikverbandes (1 Meter
  und bei Querflöte 1,5 Meter von Stuhlmitte zu Stuhlmitte) und für Chöre
  analog der Regelungen des Österreichischen Chorverbandes (1,5 Meter
  von Körpermitte zu Körpermitte)

• Bei Unterschreitung dieser Abstände ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen
  bzw. sind entsprechende Ersatzmaßnahmen zu treffen.

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HINWEIS ZU ORCHESTERPROBEN:

• Instrumente/Schlägel werden nicht von mehreren Musikerinnen/Musi-
  kern benutzt (z.B. Schlagwerk)

• Spezifische Aufmerksamkeit wird dem fachgerechten Umgang mit dem
  Kondenswasser von Blasinstrumenten gewidmet.

• Die Abstandsregeln sind am Ende einer Probe beim Verlassen des Rau-
  mes besonders zu beachten.

• Es ist dafür zu sorgen, dass nach einer Probe die Notenpulte und andere
  Arbeitsflächen sowie der Boden im Bereich der Blasinstrumente vor Nut-
  zung des Raumes durch andere Personen gereinigt werden.

RAUMGRÖSSEN BEACHTEN!

• Aus dem Verhältnis von Mindestabstandsregeln, Hygieneregeln, Beschaf-
  fenheit des Raumes und Anzahl und Positionierung der Personen ergibt
  sich die Notwendigkeit entsprechender Raumgrößen. Gegebenenfalls
  sind Gruppen zu teilen.

• Sollte ein Unterrichtsraum den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
  nicht entsprechen, so sind in Absprache mit der Musikschulleitung alter-
  native Räume zu wählen.

POSITIONIERUNG IM RAUM!

• Für die korrekte Positionierung der Personen im Raum zur Einhaltung der
  Sicherheitsmaßnahmen werden Hinweisschilder bzw. Bodenmarkierun-
  gen empfohlen.

• Für den Unterricht von Holz- und Blechblasinstrumenten sowie Gesang
  ist nicht nur der Mindestabstand zu beachten, sondern auch unter hygi-
  enischen Gesichtspunkten die Positionierung der Personen im Raum und
  zueinander.

SITZPLAN, SCHÜLERNNEN-/SCHÜLERLISTE, STUNDENPLAN –
Großgruppen/Klassenunterrichte

• Im Verdachtsfall müssen Schülerinnen-/Schülerlisten und der Stundenplan
  griffbereit sein. Bei Großgruppen/Klassenunterrichten (wie z.B. Musikkun-
  de) ist es notwendig, einen Sitzplan zu erstellen, damit im Verdachtsfall
  die Kontaktpersonen (insb. „K1-Personen“) schnell und treffsicher identi-
  fiziert werden können.

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HÄNDE WASCHEN UND DESINFIZIEREN!

• Zu Beginn und am Ende des Unterrichts müssen die Hände gewaschen
  und gegebenenfalls (Sonderfälle) auch desinfiziert werden – Schülerin-
  nen und Schüler sowie Lehrpersonen. Das Händedesinfektionsmittel soll
  für Schülerinnen und Schüler nicht frei zugänglich sein und findet nur unter
  Aufsicht der Lehrperson Verwendung. Es muss 30 Sekunden einwirken,
  um wirksam zu sein.

• Sollten Schülerinnen und Schüler in Kontakt mit dem eigenen Speichel
  kommen, sind die Hände sofort zu desinfizieren.

FLÄCHEN DESINFIZIEREN!

• Sämtliche von Schülerinnen und Schülern berührten Flächen (Tische, Ses-
  sel, Notenständer, Türschnallen etc.) sind beim Wechsel von Schülerinnen
  und Schülern von der Lehrperson mit geeignetem Desinfektionsmittel
  bzw. Desinfektionstüchern zu reinigen. Schulinstrumente sind nach den
  Vorgaben/Empfehlungen der jeweiligen Fachgruppen zu desinfizieren
  bzw. zu reinigen.

LÜFTEN NACH JEDER UNTERRICHTSEINHEIT!

• Während des Unterrichts soll möglichst alle 20 Minuten gelüftet werden
  (Luftaustausch mit offenem Fenster, Klimaanlage,…). Nach jeder Unter-
  richtseinheit soll für eine Dauer von mindestens fünf Minuten gelüftet wer-
  den (nach Möglichkeit Querlüften). Dies gilt auch für alle weiteren dauer-
  haft genutzten Räumlichkeiten wie z. B. Konferenzzimmer, Sekretariat etc.

• Die Mehrfachnutzung von Räumen sollte möglichst vermieden werden,
  ist aber zulässig, wenn die Pause zwischen den Unterrichtsblöcken aus-
  reichend ist, um die benützten Flächen im Raum zu desinfizieren und um
  zu lüften. Kann die Reinigung/Desinfektion nicht vom Reinigungspersonal
  durchgeführt werden, ist dies die Aufgabe der Lehrperson, die den Raum
  zuvor genutzt hat.

KLIMAANLAGE!

• Das Betreiben von Klimaanlagen ist mit der Gemeinde bezüglich der Ein-
  haltung der Sicherheitsvorschriften abzuklären.

• Ventilatoren können bei offenem Fenster den Luftaustausch begünstigen.

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NICHT BERÜHREN!

• Das Berühren von Augen, Nase oder Mund ist generell zu vermeiden
  (Hände können Viren aufnehmen und übertragen). Lehrpersonen müssen
  ihre Schülerinnen und Schüler zur Einhaltung dieser Maßnahme anhalten.
  Das Berühren von Schülerinstrumenten ist soweit wie möglich zu unter-
  lassen (kein Instrumententausch, -ausprobieren etc.). Sollten solche Berüh-
  rungen unbedingt nötig sein (z. B. zum Stimmen von Streichinstrumenten),
  müssen die Hände gewaschen oder desinfiziert oder Einweghandschuhe
  getragen werden, die nach jedem Kontakt zu entsorgen sind.

AUF DIE HYGIENE ACHTEN!
(Atemhygiene und instrumentenspezifische Hygiene)

• Beim Husten oder Niesen müssen Mund und Nase mit gebeugtem Ellbo-
  gen oder einem Papiertaschentuch bedeckt werden (Taschentuch sofort
  entsorgen!).

• Im gesamten Unterrichtsablauf ist auf die instrumentenspezifische Hygi-
  ene zu achten: Instrumentenreinigung, Kondensat, Stimmen des Instru-
  ments, Tastatur, …

• Es ist empfehlenswert die methodische Gestaltung der Unterrichtsinhalte
  den aktuell übergeordneten Hygienebestimmungen anzupassen.

• Lehrpersonen können zum eigenen Schutz unabhängig von der jeweili-
  gen Ampelsituation mit den Schülerinnen/Schülern bzw. Eltern das Tragen
  des Mund-Nasen-Schutzes auch im Unterricht vereinbaren.

              Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist je
              nach Verträglichkeit während des Unterrichts
              empfohlen. Siehe auch instrumentenspezifische
              Regelungen.

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MASSNAHMEN IN VON MEHREREN PERSONEN GENUTZTEN
BEREICHEN DES MUSIKSCHULGEBÄUDES (HOTSPOTS)

KONFERENZZIMMER

• Konferenzen und Sitzungen werden im Rahmen der zur Verfügung ste-
  henden technischen Ausstattung (etwa als Videokonferenzen) abgehal-
  ten. Konferenzen und Besprechungen mit physischer Anwesenheit sind
  auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren.

• Die erlaubte Anzahl von Personen, die gleichzeitig im Konferenzzimmer
  anwesend sein dürfen, ist von der Direktion auf Basis der allgemein gülti-
  gen Abstandsregeln festzulegen. Bei Bedarf und Möglichkeit sind andere
  Räumlichkeiten als Arbeitsraum für die Pädagoginnen und Pädagogen zu
  adaptieren.

• Bei Verwendung der Teeküche Geschirr, Besteck abwaschen oder in den
  Geschirrspüler räumen – Grundreinigung und Flächendesinfektion durch-
  führen.

              Konferenzen finden ausschließlich virtuell statt.

SEKRETARIAT/DIREKTION

• Zusätzlich zum dort diensthabenden Personal hat nur eine weitere Person
  Zutritt (Ausnahme: Eltern mit Kleinkindern). Für entsprechende Hygiene-
  maßnahmen ist Sorge zu tragen.

• Vor diesen Räumen ist auf ausreichend Abstand für wartende Personen
  zu achten.

              Die gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Sekre-
              tärinnen in 1 Raum ist zu vermeiden (zeitlich ab-
              wechseln oder extra Raum benutzen!)

                                                                     Seite 13
VERANTWORTLICHKEITEN

• Gemeinde (Hauswart, Reinigungspersonal):
  Desinfektionsmittel, Handschuhe, Seife und Papierhandtücher, Reinigung

• Musikschulleitung:
  - Management der Rahmenbedingungen (Anforderung an Gemeinde,
    Aufträge an Lehrpersonen, Aufhängen der Hinweis-Plakate, Anbringen
    von Markierungen,...)

  - Festlegen der Raumnutzung

  - Unterstützung der Lehrpersonen

  - Information der Eltern

  - Nominierung einer COVID-19-Beauftragten/eines COVID-19-Beauftrag-
    ten (kann auch Direktorin/Direktor sein)

  - Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen

  - Regelmäßige Information an die Lehrpersonen (z.B. über aktuelle Am-
    pelsituation)

  - Ständiger Kontakt mit den Behörden und mit den Partnern im Bil-
    dungs- und Kulturnetzwerk halten: Aktuelle Situation in den regionalen
    Regelschulen, aktuelle Ampelsituation,….

• Lehrperson:
  - Einteilung der Unterrichtsstunden (in Abstimmung mit den
     Schülerinnen/Schülern/Eltern)

 -   Anleiten der Schüler bei den Hygiene-Maßnahmen

 -   Information der Eltern über spezielle Maßnahmen bzgl. Unterricht

 -   Durchführen der nötigen Desinfektion im Unterrichtsraum

Die Nutzung von Getränke- und Snackautomaten muss in Abstimmung mit
den Betreibern geregelt werden.

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MASSNAHMEN FÜR PERSONEN, DIE ZUR RISIKOGRUPPE GEHÖREN

Es wird auf den Erlass des Amtes der Oö. Landesregierung und die dort
zitierten Rechtsgrundlagen und Vorgangweise verwiesen.

BIS AUF WIDERRUF GELTEN FOLGENDE REGELUNGEN:

Lehrpersonen, die ein ärztliches COVID-19 Risiko-Attest vorlegen, können
bei entsprechender Anordnung durch die Direktorin/den Direktor der LMS
Fernunterricht erteilen. Wenn das nicht möglich ist, dann ist Präsenzunter-
richt zu erteilen, sofern dieser so gestaltet werden kann, dass eine Anste-
ckung mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen wird.

Lehrpersonen, die mit einer Person aus der Risikogruppe im gemeinsamen
Haushalt leben, fallen nicht unter die Verordnung des Gesundheitsministers
und sind wie alle anderen Lehrpersonen zu behandeln. Die abweichenden
Erlässe des Unterrichtsministeriums für Bundeslehrer gelten nicht für Musik-
schul-Lehrpersonen.

Sekretärinnen, die ein ärztliches COVID-19 Risiko-Attest vorlegen, sollen
grundsätzlich im Homeoffice arbeiten. Voraussetzung dafür ist allerdings,
dass ein Telearbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Ist dies nicht
der Fall, so sind in der Schule entsprechende Maßnahmen zum Schutz der
Gesundheit der Sekretärin zu treffen (siehe Erlass des Amtes der Oö.Landes-
regierung).

Direktorinnen und Direktoren, die ein ärztliches COVID-19 Risiko-Attest vor-
legen, sollen im Homeoffice arbeiten. Die Erfüllung der Aufgaben, die die
Präsenz der Direktorin/des Direktors erfordern, ist mit der Stellvertretung zu
vereinbaren.

Schülerinnen und Schüler, die der Risikogruppe angehören bzw. mit einer
Person der Risikogruppe im selben Haushalt leben, können auf eigenen
Wunsch hin Fernunterricht erhalten, sofern dies organisatorisch durchführ-
bar ist.

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HINWEISE FÜR DIE GEMEINDE
• Bei Mehrfachnutzung von Räumlichkeiten (Musikschule teilt sich Räume
  mit Regelschulen, Vereinen etc.) ist die Verfügbarkeit zu klären.

• Die Beschaffung und die Verteilung von Mund-Nasen-Schutzmasken für
  das Lehrpersonal übernimmt das Land Oö, Hygieneartikel und sonstiges
  Schutzmaterial ist durch die Gemeinde zu beschaffen.

• Die Bestückung aller Sanitäranlagen mit ausreichend Seife und Papier-
  handtüchern zu jedem Zeitpunkt muss gesichert sein.

• Die Einweisung des Reinigungspersonals ist entsprechend der neuen Vor-
  gaben sicherzustellen.

• Eine gründliche Reinigung aller Räumlichkeiten, in denen sich Personen
  aufhalten, und der Sanitäranlagen ist mindestens einmal täglich durchzu-
  führen. Mülleimer müssen mindestens einmal täglich geleert werden. Die
  Desinfektion von Flächen oder Gegenständen, die von besonders vielen
  Personen beansprucht werden – z. B. Türklinken, Lichtschalter, Tastaturen
  und Computermäuse – soll mehrmals täglich erfolgen. Eine entsprechen-
  de Aufgabeneinteilung legt die Musikschulleitung fest.

• Bei Musikschulgebäuden, die über einen längeren Zeitraum geschlosse-
  nen waren, ist vor Unterrichtsbeginn die Legionellen-Prophylaxe (Durch-
  spülen der Rohrleitungen und Armaturen) sicherzustellen.

• Klimaanlagen sind bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
  (Filter,...) überprüfen zu lassen.

QUARANTÄNEBESTIMMUNGEN
Bei Lehrpersonen, die aus anderen Ländern zum Unterricht anreisen, müs-
sen die jeweils gültigen Quarantäne- und Einreisebestimmungen beachtet
und eingehalten werden.

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WEITERE ANMERKUNGEN

PRÄSENZUNTERRICHT & FERNUNTERRICHT

Präsenzunterricht ist der Normalfall, Fernunterricht wird in besonderen Situ-
ationen als Alternative angeboten.

Die Musikschuldirektorinnen/-direktoren sollen sich darum bemühen, dass
die Rahmenbedingungen an der Schule so gestaltet sind, dass Fernunter-
richt auch in der Musikschule möglich ist.

In der Regel wird der Fernunterricht mittels einer Video-Plattform (Micro-
softTeams, Skype,…) durchgeführt.

Der Mindestanspruch in der Gestaltung des Fernunterrichts pro Woche und
Schülerin/Schüler ist, dass die Schülerin/der Schüler nach erfolgter Aufga-
benstellung eine Video- bzw. Tonaufnahme schickt, die von der Lehrperson
kommentiert wird.

SCHULGELD

Das Schulgeld wird laut Schulgeldordnung vorgeschrieben, wobei ein Mix
aus Präsenz- und Fernunterricht keine Schulgeldrelevanz hat, wenn pro Se-
mester nicht mehr als 5 Unterrichtsstunden im Fernunterricht stattfinden.

Wünscht eine Schülerin/ ein Schüler Fernunterricht und wird dies seitens
der Musikschule ermöglicht, so ist dafür das reguläre Schulgeld zu entrich-
ten (d.h. keine Schulgeldermäßigung).

STUNDENPLÄNE/RAUMZUTEILUNG

Stundenpläne werden so erstellt, dass die nötigen Pausen für Raumlüftun-
gen und Desinfektionen berücksichtigt werden.

Die Taktung des Unterrichtsbeginns wird so vorgenommen, dass Begeg-
nungen der Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude möglichst mini-
miert werden.

Die Raumzuteilung (und eventuell der Unterrichtstag) orientiert sich an den
Notwendigkeiten, die durch die Räumlichkeiten in Hinblick auf die Größen-
vorgaben, Verfügbarkeit bei Mehrfachnutzungen,… gegeben sind.

KOOPERATIONEN MIT KINDERGÄRTEN, REGELSCHULEN UND
SONSTIGEN EINRICHTUNGEN

Es sind jeweils die Hygieneregeln der betreffenden Einrichtung zu beachten.

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ELTERNKONTAKT & BEWERBUNG DES ANGEBOTES

            Sprechstunden und Elterngespräche sind telefonisch oder virtuell abzuhalten.

            Zur Bewerbung des Musikschulangebots werden alternative Formen ge-
            wählt.(Instrumente ausprobieren ist aus hygienetechnischen Gründen so
            zu gestalten, dass das Infektionsrisiko minimiert wird!)

            Zur Bewerbung des Musikschulangebots werden alternative Formen ge-
            wählt.(Instrumente ausprobieren ist aus hygienetechnischen Gründen so
            zu gestalten, dass das Infektionsrisiko minimiert wird!)

KRANK? Zuhause bleiben!

• Jede Person, die sich krank fühlt, darf nicht in die Musikschule kommen.

• Jede Form einer akuten respiratorischen Infektion (mit oder ohne Fieber)
  mit mindestens einem der folgenden Symptome, für das es keine andere
  plausible Ursache gibt, soll zu einem Fernbleiben vom Unterricht führen:
  Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, Katarrh der oberen Atemwege,
  plötzlicher Verlust des Geschmacks-/Geruchssinnes

SYMPTOME? 1450 anrufen!
• Wenn eine Person im Gebäude Symptome aufweist oder es zu befürch-
  ten ist, dass eventuell eine COVID-19-Erkrankung vorliegt, muss diese Per-
  son sofort in einem eigenen, abgesonderten Raum untergebracht wer-
  den. Kontaktieren Sie umgehend die Direktion der Musikschule, die die
  weiteren Schritte zu veranlassen hat. Die Direktorin/der Direktor nimmt
  Kontakt mit der telefonischen Gesundheitsberatung unter 1450 und zu-
  sätzlich mit dem amtsärztlichen Dienst auf, um eine weitere Abklärung
  vornehmen zu können. Gegebenenfalls sind auch die Eltern umgehend
  zu verständigen. (nähere Hinweise siehe Kapitel „Umgang mit einem CO-
  VID-19-VERDACHTSFALL“)

UMFASSEND INFORMIEREN!
• Die Lehrpersonen müssen ihre Schülerinnen und Schüler speziell beim
  ersten Präsenzunterricht über sämtliche nötige Maßnahmen informieren.
  Eine entsprechende Elterninformation wird in schriftlicher Form vom Oö.
  Landesmusikschulwerk zur Verfügung gestellt. In jedem Unterrichtsraum
  sind entsprechende Hinweisschilder – www.landesmusikschulen.at – gut
  sichtbar anzubringen.

• Bei Veranstaltungen müssen die Eltern über die Hygienebestimmungen
  entsprechend informiert werden, idealerweise vorab per Email.
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RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Für die Musikschulen gelten die Regelungen der jeweiligen Schulträger, so-
wie die Anordnungen der Behörden

SCHLIESSUNG DER MUSIKSCHULE

Die Schließung einer Musikschule im Falle einer Epidemie obliegt der Ge-
sundheitsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben basierend auf
dem Epidemie-Gesetz die Kompetenz entsprechende Verordnungen nach
dem Epidemie-Gesetz zu erlassen.

Erst wenn es sich um einen Fall handelt, der mehr als einen Bezirk betrifft
und daher entsprechend übergreifend zu regeln ist, hat der Landeshaupt-
mann zu agieren und eine Verordnung zu erlassen. Seine Verordnung setzt
sodann die (anderslautenden) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbe-
hörden außer Kraft. (§ 43 Abs. 4a Epidemie-Gesetz).

Wenn die Regelungen für das gesamte Bundesgebiet vorgesehen werden
sollen, dann ist der Gesundheitsminister am Zug und seine Verordnung setzt
wiederum jene des Landeshauptmanns und der Bezirksverwaltungsbehör-
de außer Kraft: „Erstreckt sich der Anwendungsbereich auf das gesamte
Bundesgebiet, so sind Verordnungen vom für das Gesundheitswesen zu-
ständigen Bundesminister zu erlassen. Eine entgegenstehende Verordnung
des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit
Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers außer Kraft, sofern
darin nicht anderes angeordnet ist“ (vgl. § 43 Abs. 4a letzter Satz Epidemie-
Gesetz).

In Musikschulen können strengere Maßnahmen bis hin zu einer Schließung
vom Schulträger angeordnet werden.

WICHTIGE LINKS

Hygienehandbuch des Bildungsministeriums zu COVID-19 für Schulen:
https://www.bmbwf.gv.at/Ministerium/Informationspflicht/corona/coro-
na_schutz.html

Antworten auf häufig gestellte Fragen auf der Website des Gesundheits-
ministeriums:
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coro-
navirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html

Fächerspezifische Informationen sind auf der Website des
Oö. Landesmusikschulwerks unter folgendem LINK abrufbar:
https://www.landesmusikschulen.at/index.php/service/covid-19-infos

                                                                      Seite 19
UMGANG MIT EINEM COVID-19-VERDACHTSFALL
Im Verdachtsfall und bis zum Vorliegen einer Entscheidung der zuständi-
gen Gesundheitsbehörde bzw. bis zur Klärung einer Infektion sollten vor
Ort nach Einschätzung der Lage durch die Musikschulleitung umgehend zu-
sätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, wie z.B. das umgehen-
de Umstellen des Unterrichts auf Distance-Learning oder das Absagen des
nachfolgenden Unterrichts.

GRUNDSÄTZLICHE VORGANGSWEISE:

1. Die Direktorin/der Direktor einer LMS meldet einen Verdachtsfall (Lehr-
   person oder Schülerin/Schüler) an den LMSW-Direktor, zugleich auch
   an die BH des Schulstandortes und (falls der Wohnsitz des Verdachtfalls
   nicht im Bezirk der LMS ist) auch an die BH des Wohnbezirks. Falls es sich
   um einen Verdachtsfall bei einer Lehrperson handelt, sind auch alle Direk-
   torinnen/Direktoren jener LMS zu informieren, an denen die Lehrperson
   in den 48 Stunden vorher unterrichtet hat.

2. Wird eine Lehrperson oder Schülerin/Schüler positiv getestet, meldet
   die BH des Wohnbezirks den positiven Fall der LMS (allen LMS, wo die
   Lehrperson 48 Stunden vor Symptombeginn oder Testung tätig war) und
   auch der BH, wo sich die LMS befindet. Die LMS meldet dies dann in wei-
   terer Folge dem LMSW-Direktor.

                                            KONTAKT:

                                            LMSW-Dir. Karl Geroldinger
                                            Mobil: (0676) 561 10 80
                                            Mail: karl.geroldinger@ooe.gv.at

                                            LMSW-Dir.-Stv. Manuel Höfer
                                            Mobil: (0664) 600 72-15290
                                            Mail: manuel.hoefer@ooe.gv.at

SZENARIO A –
DIE BETROFFENE PERSON IST IN DER SCHULE ANWESEND

• Die Musikschuldirektorin/der Musikschuldirektor meldet den Verdachtsfall
  an den LMSW-Direktor und an die BH des Schulstandortes sowie gegebe-
  nenfalls an die BH des Wohnbezirkes.

• Der Verdachtsfall ist sofort in einem eigenen Raum „abgesondert“ und
  unter Wahrung der Hygiene- und Distanzbedingungen beaufsichtigt bis
  zum Vorliegen einer Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde
  unterzubringen.
                                                                      Seite 20
• Mit der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde sind alle weiteren Schrit-
  te zu vereinbaren und den Anweisungen in jedem Fall Folge zu leisten.

• Ist eine Minderjährige/ein Minderjähriger betroffen, veranlasst die Schul-
  leitung unverzüglich die Benachrichtigung der Eltern/Erziehungsberech-
  tigten der/des unmittelbar Betroffenen.

• Die Direktorin/der Direktor dokumentiert die Entscheidungen und gesetz-
  ten Maßnahmen (mit Uhrzeit) und informiert den Direktor des Oö. Landes-
  musikschulwerks

• Dokumentation durch die Schulleitung, welche Personen Kontakt mit der
  betroffenen Person hatten, sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden
  hat (z. B. durch Klassenlisten, Lehrpersonenlisten und Stunden-, Sitz- und
  Raumpläne).

• Die weitere Vorgangsweise wird von den örtlich zuständigen Gesund-
  heitsbehörden verfügt. Auch Testungen und ähnliche Maßnahmen erfol-
  gen auf Anweisung der Gesundheitsbehörden. − Sofern die Gesundheits-
  behörde anordnet, dass ein Kind mit Symptomen wie Fieber möglichst
  umgehend von den Eltern abgeholt werden soll und die weitere ärztliche
  Abklärung zu Hause erfolgt, ist dem Folge zu leisten. − Sofern die Gesund-
  heitsbehörde die nähere Abklärung vor Ort vornimmt, muss besonders
  gut darauf geachtet werden, dass sämtliche Hygienebestimmungen ein-
  gehalten werden und es zu keinen Kontakten mit anderen Personen mehr
  kommt.

• Die Gesundheitsbehörde legt anschließend alle weiteren Maßnahmen
  fest, die zu ergreifen sind.

• Ob der Unterricht für die anderen Schülerinnen/Schüler im Gruppenun-
  terricht bzw. für die nachkommenden Schülerinnen/Schüler in der Musik-
  schule fortgesetzt wird, entscheidet die Musikschulleitung. Je nach Ein-
  schätzung der Gefährdungslage bis zum Vorliegen eines Testergebnisses
  kann Fernunterricht angeordnet werden.

                                                                     Seite 21
SZENARIO B –
                 DIE BETROFFENE PERSON IST NICHT IN DER SCHULE ANWESEND

                 • Die Schule wird über eine Infektion oder den dringenden Verdacht einer
                   Infektion mit COVID-19 bei einer Schülerin/einem Schüler, einer Lehrper-
                   son oder einer sonstigen Person an der Schule informiert. Die betroffene
                   Person befindet sich nicht in der Schule (z. B. Eltern melden sich telefo-
                   nisch bei der Schule, dass ihr Kind erkrankt ist).

                 • Die betroffene Person kontaktiert bzw. die Eltern / Erziehungsberechtigten
                   kontaktieren von zu Hause aus unverzüglich unter der Telefonnummer
                   1450 die Gesundheitsberatung. Dabei hat die betroffene Person der Mu-
                   sikschule unbedingt fernzubleiben.

                 • Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen
                   entsprechend den Anweisungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbe-
                   hörde und der Musikschuldirektion.

                 • Die Musikschulleitung informiert den Direktor des Oö. Landesmusikschul-
                   werks über die getroffenen Maßnahmen.

                 Nachfolgend sind einige Fallbeispiele für den Umgang mit COVID-19-Ver-
                 dachtsfällen angeführt:

                 Eine Lehrperson hat am Montag, Dienstag und Freitag Unterricht. Sie meldet
                 am Mittwoch, dass sie COVID-19-Erkrankungssymptome bemerkt hat und
                 sich bei der COVID-Hotline gemeldet hat. Die Testung wird am Donnerstag
                 stattfinden und das Testergebnis somit frühestens am Freitag vorliegen. Die
                 Lehrperson hat am Montag in der gemeinsamen Pause einen Kuchen mit-
                 gebracht und mit den anwesenden Kolleginnen/Kollegen so den Geburts-
                 tag in kleinem Rahmen nachgefeiert.

                 Vorgangsweise:
                 - Sofortige Umstellung des Unterrichts bei dieser Lehrperson auf Fernunter-
                   richt (Lehrperson informiert die Schülerinnen/Schüler)

                 - Die Direktorin/der Direktor prüft die Situation bzgl. Pausengestaltung /
                   Kontakt mit den Kolleginnen/Kollegen und entscheidet darüber, ob die
                   teilnehmenden Lehrpersonen ebenfalls in Fernunterricht wechseln, bis
                   ein Testergebnis vorliegt.
FALLBEISPIEL 1

                 - Wenn das Testergebnis positiv ist, dann werden die behördlichen An-
                   ordnungen bzgl. Absonderung befolgt – über einen eventuellen Ver-
                   bleib der Lehrerpersonen im Fernunterricht (sofern diese nicht getestet
                   werden), zumindest so lange, dass eine Infektion ausgeschlossen werden
                   kann, entscheidet die Direktorin/der Direktor.

                                                                                      Seite 22
In der Volksschulklasse der Gitarreschülerin Julia tritt am Dienstag ein Ver-
                 dachtsfall auf. In dieser Klasse befinden sich auch noch 5 weitere Musik-
                 schülerinnen/Musikschüler, die bei unterschiedlichen Lehrpersonen an 2
                 verschiedenen Musikschulen Unterricht haben. Julia hatte am Montag die-
                 ser Woche bereits Unterricht, 2 Schülerinnen haben am Donnerstag und 3
                 Schüler am Freitag Musikschulunterricht.

                 Vorgangsweise:
                 - Fernunterricht für alle Musikschülerinnen/Musikschüler der betreffenden
                   Volksschulklasse, bis geklärt ist, ob in der Volksschule eine Infektion vor-
                   handen ist.

                 - Die Direktorin/der Direktor informiert die betreffenden Lehrpersonen, die
FALLBEISPIEL 2

                   Lehrpersonen informieren ihre Schülerinnen/Schüler.

                 - Die Direktorin/der Direktor bespricht mit der Gitarre-Lehrerin von Julia die
                   Unterrichtssituation von Montag und entscheidet dann, ob die Lehrerin
                   vorläufig in Fernunterricht geht.

                 Eine Lehrperson meldet am Dienstag-Vormittag, dass der Bruder, mit dem
                 sie am Wochenende eine Bergtour mit Nächtigung in einer Hütte gemacht
                 hat, Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigt. Die Lehrperson hat am
                 Montag unterrichtet (4 Instrumentalstunden und 1 Musikkunde-Stunde) und
                 an einer Fachgruppenbesprechung teilgenommen. Die weiteren Unter-
                 richtstage sind Dienstag und Donnerstag.

                 Vorgangsweise:
                 - Fernunterricht für die betreffende Lehrperson bis zum Vorliegen des Test-
                   ergebnisses

                 - Aufgrund der Inkubationszeit ist bei negativem Testergebnis eine Infek-
                   tion nicht auszuschließen. Daher werden auch die Montag-Schülerinnen/-
FALLBEISPIEL 3

                   Schüler in der darauf folgenden Woche im Fernunterricht betreut.

                 - Die Direktorin/der Direktor prüft die Situation bzgl. Fachgruppenbespre-
                   chung und ordnet gegebenenfalls Fernunterricht für alle Lehrpersonen
                   an, die an der Besprechung teilgenommen haben.

                 KRITERIEN FÜR EINE MÖGLICHST TREFFSICHERE ENTSCHEIDUNG
                 der Musikschuldirektorin/des Musikschuldirektors sind u.a.

                 •   Wie nahe sind sich die betreffenden Personen gekommen?
                 •   Wie lange hat die Nähe gedauert?
                 •   Was wurde konkret gemacht (gesprochen, musiziert,....)?
                 •   War der Platz der Exposition gut gelüftet, in einem großen Raum,
                     im Freien...?

                                                                                        Seite 23
2       LEITFADEN FÜR VERANSTALTUNGEN

VERANSTALTUNGSRECHT
Für den Bereich der Veranstaltungen von Musikschulen kommen die allge-
meinen Regeln des Veranstaltungsrechts sowie allfällige Sondervorschriften
aufgrund der Corona-Pandemie zur Anwendung.

Siehe „ÜBERSICHT AMPELREGELUNG FÜR VERANSTALTUNGEN“ auf Seite 43

GENERELLE REGELUNGEN FÜR VERANSTALTUNGEN

PRÄVENTIONSKONZEPT

• Bei mehr als 200 Personen: verpflichtendes COVID-19-Präventionskonzept

• Bei mehr als 200 Personen: COVID-19-Beauftragte/-Beauftragter verpflich-
  tend

• Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind
  nicht einzuberechnen, außer Mitwirkende nehmen vor bzw. nach dem
  Vorspiel im Publikum Platz. Es wird empfohlen für Mitwirkende eigene
  Sitzplätze entsprechend der Abstandregelung zu kennzeichnen.

EIN COVID-19-PRÄVENTIONSKONZEPT FÜR MUSIKSCHULEN BEINHALTET
unter anderem

• Regelungen zur Steuerung der Besucherströme

• Spezifische Hygienevorgaben

• Verpflichtende Durchführung des Contact-Tracing

• Das COVID-19-Präventionskonzept muss auch ein datenschutzkonformes
  System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein Sys-
  tem zur Erfassung von Anwesenheiten beinhalten.

• Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion

• Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken

                                                                   Seite 24
COVID-19-BEAUFTRAGTE/-BEAUFTRAGTER

• Jede Musikschuldirektorin/jeder Musikschuldirektor sollte eine Schulung
  zur COVID-19- Beauftragten/zum COVID-19-Beauftragten absolvieren. Die-
  se wird im Hinblick auf eventuelle Haftungsfragen empfohlen.

• Für Veranstaltungen mit mehr als 200 Besucherinnen/Besucher hat die
  Schulleitung, wenn sie ihre Pflichten selbst nicht wahrnimmt, eine/einen
  oder mehrere COVID-19-Beauftragte zu bestellen und für deren Schulung
  zu sorgen.

• Die/der COVID-19-Beauftragte hat die Musikschuldirektion bei der Erfül-
  lung ihrer Pflichten zu unterstützen und ist für die Umsetzung des COVID-
  19-Präventivkonzeptes verantwortlich. Sie/Er dient als primäre Ansprech-
  person für die Behörde, im Falle der Erhebungen der Kontaktpersonen im
  Rahmen eines COVID-19-Erkrankungsfalls.

• Die/der COVID-19-Beauftragte hat auch die Funktion der Ansprechperson
  innerhalb der Musikschule für die Umsetzung der Maßnahmen gegen-
  über Schülerinnen/Schüler, Lehrenden sowie sonstigen Mitarbeiterinnen
  und Mitarbeitern.

• Die Letztverantwortung liegt, vorbehaltlich § 9 Abs. 2 VStG, jedoch immer
  bei der Musikschuldirektion.

WELCHE ABSTANDSREGELN GIBT ES FÜR BESUCHERINNEN/BESUCHER
VON VERANSTALTUNGEN?

Es gilt der Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen
Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer ge-
meinsamen Besucherinnen-/Besuchergruppe angehören. Wenn das nicht
möglich ist, müssen andere Schutzmaßnahmen gegeben sein, wie bzw. bei
Veranstaltungen mit fixen Sitzplätzen, das Auslassen der seitlichen Sitzplätze
zwischen Besucherinnen/Besuchern.

Die Abstandsregel gilt für alle Veranstaltungen, egal ob Indoor oder Out-
door, egal ob mit oder ohne fixen Sitzplätzen und sie ist immer anzuwen-
den, außer
• man lebt im gemeinsamen Haushalt
• man ist Teil der gleichen Besucherinnen-/Besuchergruppe

WANN UND WO MUSS MAN MUND-NASEN-SCHUTZ TRAGEN?

Siehe „ÜBERSICHT AMPELREGELUNG FÜR VERANSTALTUNGEN“ auf Seite 43

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DETAILS - PRÄVENTIONSKONZEPT

    ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN SEITENS DER MUSIKSCHULLEITUNG

    Die Musikschulleitung ist für die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen bei
    allen Musikschul-Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Musikschul-
    gebäudes (z.B. Konzert in einem Saal, der nicht zur Musikschule gehört) ver-
    antwortlich und klärt die Verantwortlichkeiten bei Veranstaltungen mit Part-
    nern im Bildungs- und Kulturnetzwerk.

1   VOR DER VERANSTALTUNG

    • Klärung der Art der Veranstaltung und der jeweils gültigen Regelungen

    • Klärung Raumgröße – erlaubte Besucheranzahl

    • Flexible Bestuhlung: Die Bestuhlung wird an die höchst zulässige Besu-
      cheranzahl angepasst und mit einem Abstand von mindestens 1 Meter (ra-
      dial) (Schulter zu Schulter) aufgestellt. Für Personen, die in einem Haushalt
      leben, kann der Abstand der Bestuhlung bei der Veranstaltung verringert
      werden – Kinder/Eltern

    • Fixe Bestuhlung: Mit einem Belegungskonzept muss die Einhaltung des
      Mindestabstands sichergestellt werden.

    • Einberechnung der Mitwirkenden in die Anzahl der Besucher: Personen,
      die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind nicht in die
      Anzahl der Besucher einzuberechnen.

    • Bei zeitweise Aufenthalt der Mitwirkenden im Publikum sind diese aber
      schon in die Anzahl der Besucher einzurechnen – wenn z.B. Mitwirken-
      de nach dem Vorspiel im Publikum Platz nehmen. Es wird empfohlen, für
      die Mitwirkenden eigene Sitzplätze entsprechend der Abstandregeln zu
      kennzeichnen.

    • Planung und Umsetzung der Besucherinformation: Hinweise der Hygiene-
      vorschriften, Zugangsregelungen, eventuelle Regelungen und Maßnah-
      men zur Beschränkung der Besucheranzahl (Raumgröße), Sitzordnung,
      Pausenregelungen, Regelungen Buffet, …

    • Information und Schulung der Lehrpersonen/Mitarbeiterinnen/Mitarbei-
      ter/Mitwirkenden usw.

    • Klärung der Maßnahmen, wenn Lehrpersonen bzw. Mitarbeiterinnen/Mit-
      arbeiter Veranstaltungen selbständig durchführen, Klassenabende, päd.
      Projekte, Konzerte im Bildungs- und Kulturnetzwerk, …

                                                                            Seite 26
• Vorbereitungen für den Anlassfall treffen:
  - Temporäre Isoliermöglichkeiten vorsehen - Raum innerhalb der Musik-
    schule oder Veranstaltungsort

  - Gesicherter Abtransport (Infektionsrisiko!)

• Planung von allfälligen Proben für die Veranstaltung – es gelten die
  Hygienevorschriften

• Regelung für Backstage - Aufenthalt Schülerinnen/Schüler und Mitwirken-
  de

• Planung auf der Bühne – Abstandsregeln, Auf- und Abtritte, Bühnenum-
  bau, Abstandsmarkierungen, …

• Reinigungs- und Desinfektionsplan
  - Standardbetrieb
  - Anlass-/Erkrankungsfall

• Falls notwendig, Markierungen (Abstand, Aufenthalt etc.) und Informati-
  onsschilder anbringen

• Verpflichtende Durchführung des Contact-Tracing
  - Organisation der Erfassung von Namen und Kontaktdaten - Vorname,
    Nachname, Telefonnummer, ggf. E-Mail - der Besucher und Mitwirken-
    den unter Beachtung der DSGVO

  - Den Besucherinnen/Besuchern müssen Sitzplätze zugewiesen werden,
    die DSGVO konform nachverfolgt werden können. (Sitzplatznummerie-
    rung und nachverfolgbare Zuordnung)

  - Das Auflegen von Listen, die alle Besucherinnen/Besucher einsehen
    können, ist nicht zulässig

  - Die Musikschuldirektion muss dafür Sorge tragen, dass die Daten vor
    unberechtigtem Zugriff geschützt sind (z.B. Ausfüllblätter zum Einwer-
    fen in Boxen) und dass die Datenlöschung erfolgt.

  - Aufbewahrungsfrist 28 Tage, danach müssen die Daten gelöscht werden

  - Nominierung und Instruieren einer COVID-Beauftragte/eines COVID-
    Beauftragten

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2   PAUSEN BEI VERANSTALTUNGEN

    Grundsätzlich sind Pausen während Veranstaltungen erlaubt.

                Wenn die COVID-Belastung höher ist, müssen Pausen und die
                Ansammlung von Menschen vermieden werden.

                Weiters ist in geschlossenen Räumen ein Mund-Nasen-Schutz
                zur Minimierung des Ansteckungsrisikos zu tragen.

    Zu beachten ist, dass die 1-Meter Abstandsregel strikt einzuhalten ist - die-
    se gilt in sämtlichen Räumlichkeiten, für Sanitärbereiche, Garderobe, etc.
    (Konzept zur Steuerung der Besucherinnen/Besucher-Ströme).

3   VERABREICHEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN

    Die Verpflegung muss im jeweiligen COVID-19-Präventionskonzept (sofern
    erforderlich) geregelt werden. Für das Verabreichen von Speisen und den
    Ausschank von Getränken an Besucherinnen/Besucher bei Veranstaltungen
    kommen die Regelungen der Gastronomie zur Anwendung:

                Verabreichen von Speisen und Getränken ist NICHT erlaubt.

                Verabreichung von Speisen und Getränken ist erlaubt.

    • Abstandsregeln: es gilt grundsätzlich die 1-Meter Abstandsregel zwischen
      Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben oder gemein-
      sam die Veranstaltung besuchen („Besucherinnen-/Besucher-Gruppe“,
      ohne Beschränkung der max. Anzahl); Tische oder sonstige Verabrei-
      chungsplätze sind so einzurichten, dass die Abstandsregel von 1 Meter
      (radial) eingehalten werden kann - sofern nicht andere geeignete Schutz-
      maßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimieren.

    • Selbstbedienung ist zulässig, wenn durch besondere hygienische Vor-
      kehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (z.B. vorportionier-
      te und abgedeckte Speisen und Getränke zur Entnahme).

    • Keine Thekenkonsumation: Speisen und Getränke dürfen nicht in unmit-
      telbarer Nähe der Ausgabestelle konsumiert werden;

    Diese Regeln gelten grundsätzlich sowohl für den gewerblichen wie nicht
    gewerblichen Ausschank, als auch für kostenlos ausgegebene Getränke
    und Speisen.
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4   WÄHREND DER VERANSTALTUNG UMSETZUNG DES PRÄVENTIONSKONZEPTS

    • Leitsystem für die Besucherinnen/Besucher für den Einlass und Auslass

    • Eventuell Bereitstellung von Mund-Nasenschutz

    • Sitzplatzzuweisung, Einhaltung der Abstandregeln, Desinfektionsmöglich-
      keiten

    • Umsetzung der Besucherinnen-/Besucherinformation: Hinweise zur Um-
      setzung der Hygienevorschriften, Zugangsregelungen, eventuelle Rege-
      lungen zur Beschränkung der Besucherinnen-/Besucheranzahl (Raumgrö-
      ße), Sitzordnung, Pausenregelungen, Regelungen Buffet, …

    • Leitsystem Bühne: Auf- und Abtritt, Bühnenumbau,…

    • Regelmäßige und anlassbezogene Reinigung/Desinfektion

    • Einschreiten bei Missachtung der Corona-Vorgaben: Hinweis auf Hygie-
      nevorschriften, Ermahnung, Ausschluss von der Veranstaltung, …

    • Lüften in den Pausen

    • Reinigung von Instrumenten: Klavier, …

5   NACH DER VERANSTALTUNG

    • Aufbewahrung sämtlicher verfügbarer Daten aller Personen (Namen und
      Kontaktdaten) für die Dauer von 28 Tagen

    • Löschung der Daten nach 28 Tagen (DSGVO)

    • Dokumentation: Aufbewahren der Präventionskonzepte

                                                                       Seite 29
3             ANHANG

COVID 19 ÜBERTRAGUNG IM MUSIKBEREICH 1

BASISINFORMATION

Übertragungswege von SARS-CoV-2
Die hauptsächliche Übertragung von Viren, die respiratorische Infekte ver-
ursachen, erfolgt im Allgemeinen über Tröpfchen und Aerosole, die beim
Husten und Niesen entstehen und beim Gegenüber über die Schleimhäute
der Nase, des Mundes und des tiefen Respirationstraktes beim Einatmen
und ggf. über die Bindehaut des Auges aufgenommen werden.

Unter Tröpfchen sind in diesem Zusammenhang größere Partikel zu ver-
stehen (Durchmesser von mehr als 5 Mikrometer). Teilweise können sie so
groß sein, dass sie im Husten- oder Nießvorgang sichtbar und auf der Haut
spürbar sind.

Ein Aerosol (Kunstwort aus altgriechisch ἀήρ, deutsch ‚Luft‘ und lateinisch
solutio ‚Lösung‘) ist ein heterogenes Gemisch aus sehr kleinen Schwebeteil-
chen in einem Gas (Durchmesser von weniger als 5 Mikrometer), die ohne
technische Hilfsmittel nicht sichtbar sind. 2

Wenn eine infizierte Person beim Husten Viren ausstößt, so ist laut der Simu-
lation davon auszugehen, dass die Viren auch nach mehreren Minuten noch
in der Luft nachweisbar sind, auch wenn sich die erkrankte Person bereits
wieder entfernt hat. Andere Personen können dann die in der Luft befind-
lichen Viren einatmen. Ebenfalls gelangen die Viren auch auf Oberflächen,
von denen sie vor allem durch das Berühren dieser kontaminierten Flächen
mit den Händen, die danach ungereinigt das Gesicht berühren, übertragen
werden können – sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt ihre Infektionsfähigkeit
behalten haben (Kontaktübertragung). […]

Spezifische Informationen zu SARS-CoV-2
Die Verbreitung des Corona-Virus (wissenschaftliche Bezeichnung: SARS-
CoV-2) als Auslöser der COVID-19 Erkrankung kann nach jetzigem Kenntnis-
stand über den Weg der Tröpfcheninfektion oder über Aerosole erfolgen
(Meselson et al. 2020). 3

Es ist auch eine Kontaktübertragung des Virus möglich. Eine Übertragung
durch kontaminierte Oberflächen ist insbesondere in der unmittelbaren

1   Auszüge aus: Prof. Dr. med. Dr. phil. Claudia Spahn, Prof. Dr. med. Bernhard Richter; Leitung des Freiburger
    Instituts für Musikermedizin (FIM), Universitätsklinikum und Hochschule für Musik Freiburg, viertes Update vom
    17.07.2020, https://www.mh-freiburg.de/hochschule/covid-19-corona/risikoeinschaetzung
2 Eine finnische Arbeitsgruppe der Aalto Universität in Helsinki um Ville Vuorinen führte eine Computersimulation
  zur Ausbreitung von Aerosolen in einem geschlossenen Raum (Supermarkt) durch (Vuorinen et al. 2020 a/b).
3 Laut Angaben des Robert Koch-Instituts vom 17.04.2020 wurden in drei Studien Coronavirus-RNA-haltige Aero-
  sole in Luftproben der Ausatemluft von Patienten*innen oder in der Raumluft in Patient*innenzimmern nach-
  gewiesen (Leung et al. 2020; Chia et al. 2020; Santarpia et al. 2020). Dem Übertragungsweg über Aerosole wird
  in den letzten Wochen zunehmend mehr Bedeutung beigemessen (Morawski & Cao 2020; Miller et al. 2020;
  Morawski & Milton 2020).

                                                                                                       Seite 30
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