COVID-19-LEITFADEN FÜR DAS OÖ. LANDESMUSIKSCHULWERK - Stand: 13. September 2020
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INHALTSVERZEICHNIS EINLEITUNG 4 LEITFADEN FÜR DEN UNTERRICHT 5 AMPELSYSTEM 5 ANREISE ZUR MUSIKSCHULE 6 MASSNAHMEN IM MUSIKSCHULGEBÄUDE 6 MASSNAHMEN IM UNTERRICHT 8 MASSNAHMEN IN VON MEHREREN PERSONEN GENUTZTEN BEREICHEN DES MUSIKSCHULGEBÄUDES (HOTSPOTS) 13 MASSNAHMEN FÜR PERSONEN, DIE ZUR RISIKOGRUPPE GEHÖREN 15 HINWEISE FÜR DIE GEMEINDE 16 QUARANTÄNEBESTIMMUNGEN 16 WEITERE ANMERKUNGEN 17 Präsenzunterricht & Fernunterricht 17 Schulgeld 17 Stundenpläne/Raumzuteilung 17 Kooperationen mit Kindergärten, Regelschulen und sonstigen Einrichtungen 17 Elternkontakt & Bewerbung des Angebotes 18 RECHTLICHE GRUNDLAGEN 19 SCHLIESSUNG DER MUSIKSCHULE 19 WICHTIGE LINKS 19 UMGANG MIT EINEM COVID-19-VERDACHTSFALL 20
LEITFADEN FÜR VERANSTALTUNGEN 24 GENERELLE REGELUNGEN FÜR VERANSTALTUNGEN 24 Präventionskonzept 24 Ein COVID-19-Präventionskonzept für Musikschulen beinhaltet 24 COVID-19-Beauftragte/-Beauftragter 25 Welche Abstandsregeln gibt es für Besucherinnen/Besucher von Veranstaltungen? 25 Wann und wo muss man Mund-Nasen-Schutz tragen? 25 Details - Präventionskonzept 26 Organisatorische Maßnahmen seitens der Musikschulleitung 26 Vor der Veranstaltung 26 Pausen bei Veranstaltungen 28 Verabreichen von Speisen und Getränken 28 Während der Veranstaltung Umsetzung des Präventionskonzepts 29 Nach der Veranstaltung 29 ANHANG 30 BASISINFORMATION 30 Übertragungswege von SARS-CoV-2 30 SPEZIFISCHE INFORMATIONEN ZU SARS-COV-2 30 SPEZIFISCHE GEFÄHRDUNGSASPEKTE IM BEREICH MUSIK 31 Systemische Möglichkeiten der Risikoreduktion im Musikbereich 31 Singen und Musizieren in geschlossenen Räumen 32 Individuelle Schutzmaßnahmen 32 ALLGEMEINE RISIKOEINSCHÄTZUNG HINSICHTLICH DES SINGVORGANGS 33 Formen der Gesangsausübung 34 Risikoeinschätzung hinsichtlich des Blasinstrumentenspiels 36 Fazit: Allgemeine Risikoeinschätzung Blasinstrumente 38 Formen des Blasinstrumentenspiels 39 ANDERE INSTRUMENTE 40 Tasten-, Streich-, Zupf-, Schlaginstrumente 40 Tasteninstrumentalist*innen 40 Streichinstrumente, Zupfinstrumente, Schlagzeug 40 Kammermusikensemble/Band 40 Orchester/Big Band/EMP, Tanz 41 ÜBERSICHT AMPELREGELUNG FÜR VERANSTALTUNGEN 43 ÜBERSICHT AMPELREGELUNG FÜR DEN MUSIKSCHUL-UNTERRICHT 44
Grundlage dieses Leitfadens sind die Erkenntnisse und Vorgaben der österreichischen Bundesregierung und ihrer Expertenstäbe sowie die Erkenntnisse aus den Beratungen der Direktorinnen/Direktoren, Fachgruppenleiterinnen/Fachgruppenleiter und der Personalvertre- tung des Oö. Landesmusikschulwerks sowie einschlägige Studien (siehe Anhang). Die Empfehlungen der KOMU (Konferenz der Öster- reichischen Musikschulwerke) sind dabei berücksichtigt. Da sich der Kenntnisstand laufend ändert bzw. erweitert, wird gege- benenfalls eine Anpassung der in diesem Leitfaden genannten Maß- nahmen notwendig. IMPRESSUM: Amt der Oö. Landesregierung Abteilung Kultur - Oö. Landesmusikschulwerk Promenade 37 4021 Linz Redaktion: Karl Geroldinger Layout: Tschautscher Icons © vectezzy.com; freepik; photo3idea_studio
1 LEITFADEN FÜR DEN UNTERRICHT AMPELSYSTEM Der Leitfaden richtet sich nach dem Ampelsystem der Bundesregierung und skizziert vier Szenarien: Sehr hohes Risiko: unkontrollierte Ausbrüche, großflächige Verbreitung Hohes Risiko: Häufung von Fällen, nicht mehr überwiegend zuordenbar Mittleres Risiko: moderate Fälle, deren Ursprung und Verbreitung bekannt sind (= hauptsächlich in Clustern) Niedriges, geringes Risiko: einzelne Fälle, isolierte Cluster Ampelfarben sind im Leitfaden einzelnen Maßnahmen zugeordnet. Scheint in einer Region eine bestimmte Ampelfarbe auf, so ist die der Ampelfarbe zugeordnete Maßnahme in der betreffenden Region umzusetzen. Mund-Nasen-Schutz tragen! BEISPIEL Wenn eine der Region bzw. ein Ort mit der Ampelfarbe gelb, orange oder rot gekennzeichnet wird, muss Mund-Nasen- Schutz im Gebäude getragen werden. Ab 4.September wird ein vierstufiges System zur Beurteilung der Lage in einzelnen Regionen oder Bezirken herangezogen. Ausgehend von Grün (niedriges Risiko), Gelb, Orange bis hin zu Rot (sehr hohes Risiko) werden wöchentlich die Farben samt jeweiligen Maßnahmen veröffentlicht. Neben den Infektionswerten der vergangenen sieben Tage werden die Nachvoll- ziehbarkeit der Clusterbildungen, die Anzahl der Tests samt Anteil der positi- ven Ergebnisse und die Kapazitätsreserven der Spitäler in der jeweiligen Re- gion als Entscheidungsgrundlage für eine Empfehlung zur Ampelschaltung an den Gesundheitsminister herangezogen. Definierte Indikatoren werden auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene durch die Agentur für Ernährungs- sicherheit (AGES) und Gesundheit Österreich (GÖG) aufbereitet. Die Corona-Kommission legt die Ampelfarbe mit den zugehörigen Maß- nahmen fest. Nähere Information: corona-ampel.gv.at Seite 5
Die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung der Maßnahmen sind im Rahmen der Novellierung des Epidemiegesetzes und des Covid-19-Maß- nahmengesetzes näher ausgestaltet. So können Maßnahmen für „bestimm- te Orte“ (dazu zählen etwa Sportplätze, Spielplätze oder Uferbereiche) oder Maßnahmen für „Betriebsstätten“ (z.B. Gastronomie- und Freizeitbetriebe, Beherbergungsbetriebe) bundesweit, landesweit oder regional geregelt werden. ANREISE ZUR MUSIKSCHULE Für die Anreise zur jeweiligen Musikschule gelten die Verhaltensregeln laut COVID-19-Lockerungsverordnung des Bundesministers für Soziales, Ge- sundheit, Pflege und Konsumentenschutz: • Mund-Nasen-Schutz in öffentlichen Verkehrsmitteln • Einhaltung des Sicherheitsabstands von mindestens einem Meter zu anderen Personen MASSNAHMEN IM MUSIKSCHULGEBÄUDE Beim Betreten der Musikschule gilt: • Eine Ansammlung von Menschen beim Eintreffen in der Einrichtung ist auf jeden Fall zu vermeiden. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz ist NICHT verpflichtend! Mund-Nasen-Schutz tragen ist Pflicht! Von allen Personen im Foyer, am Gang, im Aufenthaltsbe- reich, in den WC-Anlagen und ev. weiteren Bereichen, die allgemein zugänglich sind, ist Mund-Nasen-Schutz zu tragen (ausgenommen Kinder unter 6 Jahren sowie eventuell Kin- der/Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen). Sollten ankommende Personen keinen Mund-Nasen-Schutz haben, sind für sie ein paar Stück Mund-Nasen-Schutz beim Eingang deponiert. Seite 6
Abstand halten! • Der Sicherheitsabstand von mindestens 1 Meter zu jeder anderen Person (die nicht im gemeinsamen Haushalt lebt) muss dauerhaft gewahrt blei- ben. Bei Kindern im Volksschulalter wird dies evtl. nicht in jeder Situation möglich sein, die Kinder sind jedoch so gut wie möglich zur Beachtung der Abstandsregel anzuhalten. • Die Benutzung von Liftanlagen ist nach Möglichkeit zu vermeiden und soll vorzugsweise Menschen mit besonderen Bedürfnissen und eventuell notwendigen Transporten von Instrumenten usw. vorbehalten sein. Der Mindestabstand muss eingehalten werden. • Bei Bedarf ist durch ein Leitsystem im Gebäude (z. B. Bodenmarkierungen) zu gewährleisten, dass der notwendige Sicherheitsabstand eingehalten werden kann. • Wenn möglich sollen die Eingangstüren offen bleiben, wobei ausgewie- sene Brandschutztüren nur in Absprache mit dem Brandschutzbeauftrag- ten offen bleiben dürfen. • Ein Aufenthalt in Foyers, Gängen etc. ist möglichst zu vermeiden. Die Schü- lerinnen und Schüler sollen sich auf direktem Weg zu ihrem Unterrichts- raum begeben und nach Beendigung des Unterrichts das Gebäude um- gehend verlassen. • Die Anwesenheit der Eltern im Unterricht ist nur in pädagogisch notwen- digen Fällen und nach Absprache mit der Lehrperson möglich. • Es wird ersucht, die Wartezeit der Schülerinnen und Schüler bzw. Eltern oder anderer Begleitpersonen im Schulgebäude so kurz wie möglich zu halten. • Im Schulgebäude sind an geeigneten Stellen deutlich sichtbare Hinweis- plakate auf die Sicherheitsbestimmungen auszuhängen. Schulfremde Personen (Eltern bzw. Begleitpersonen gelten dabei nicht als schulfremde Personen) dürfen das Gebäude nur in Aus- nahmefällen und nur mit Genehmigung der Direktion betreten. Hände waschen! • Jede Person muss sich unmittelbar nach Betreten der Einrichtung gründ- lich mit Wasser und Flüssigseife die Hände waschen (mind. 30 Sekunden, die Wassertemperatur spielt dabei keine Rolle). Wo dies nicht möglich ist, sind die Hände zu desinfizieren. Seite 7
MASSNAHMEN IM UNTERRICHT • Zusätzlich zu diesen allgemein gültigen Hinweisen gibt es instrumenten- spezifische Regelungen, die auf der Website des Oö. Landesmusikschul- werks als Download zur Verfügung gestellt sind (www.landesmusikschu- len.at). UNTERRICHTSFORMEN – Umsetzung je nach Stand der regionalen Corona Ampel Die räumlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein und die Abstandsregeln müssen eingehalten werden: Ausschließlich Einzelunterricht (außer bei Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben) / Distance - Learning nach den Anordnungen der jeweiligen Schulträger Vollständiges Unterrichtsangebot Vollständiges Unterrichtsangebot Schulkooperationen mit Regelschulen, Kindergärten, Elementaren Bildungseinrichtungen • Kooperationen mit Caritas-, Diakonie-, Lebenshilfe-Einrichtungen etc. ent- sprechend den jeweils gültigen Verordnungen in diesen Einrichtungen Im Unterrichtsraum gilt grundsätzlich: ABSTAND HALTEN! • Der Sicherheitsabstand von mindestens 1 Meter (2 Meter bei Blasinstru- menten, Gesang, Elementares Musizieren und Tanz) zu jeder anderen Per- son muss dauerhaft gewahrt bleiben. • Bei Schülerinnen und Schülern im Volksschulalter (und darunter) wird dies in gewissen Situationen nicht durchgehend möglich sein, die Kinder sind jedoch so gut wie möglich zur Beachtung der Abstandsregel anzuhalten. Wenn aus unbedingt erforderlichen Gründen, z. B. Erfordernissen des Un- terrichts, die Einhaltung des körperlichen Abstandes nicht gewährleistet werden kann, so ist zumindest der Kontakt auf gleicher Gesichtshöhe zu vermeiden. • Bei Kooperationsprojekten mit Regelschulen und Kindergärten (z.B. Sing- schule, Elementare Musikerziehung,...) können die Abstände so gestaltet werden, wie sie im Regelfall an der betreffenden Einrichtung gelten, so- fern die Klasse/Gruppe für das Musikschulangebot nicht mit anderen Klas- sen/Gruppen gemischt wird. Seite 8
ALLGEMEINE EMPFEHLUNGEN FÜR DIE SCHUTZMASSNAHMEN bei Proben und Aufführungen mit Orchester, Chor, … • Proben sind ohne Begrenzung der Personenanzahl möglich, wenn die entsprechende Raumgröße/Bühnengröße die Einhaltung der erforderli- chen Abstandsregelung und Hygienebestimmungen ermöglichen. • Proben sollten ohne Zuseherinnen und Zuseher abgehalten werden. • Sitzplan erstellen und zur Verfügung halten • Anwesenheitsliste führen und zur Verfügung halten • Je nach Situation die Probendauer reduzieren ABSTANDSREGELUNGEN FÜR UNTERRICHT/PROBEN mit Orchester, Chor, Big-Band,… • 1 Meter Abstand zwischen (Orchester-)Musikerinnen/Musikern • 1,5 Meter Abstand zwischen Blasmusikerinnen/Blasmusikern oder Empfeh- lung für zusätzliche Schutzvorrichtungen (z.B. Plexiglastrennwände) • 1,5 Meter Abstand zwischen (Chor-)Sängerinnen/Sängern • Mindestens 1,5 Meter Abstand von Dirigenten/Dirigentin zu Musikerinnen und Musiker, insbesondere bei Chor - Empfehlung für zusätzliche Schutz- vorrichtungen (z.B. Plexiglastrennwände) • Kein Gegenübersitzen im Orchesterplan (ausgenommen Leitungsper- son), versetzte Sitzreihen • 2 Meter Abstand zwischen Mitwirkenden und Publikum ABSTANDSREGELUNGEN FÜR AUFFÜHRUNGEN mit Orchester, Chor, Big-Band,… • Bei Aufführungen und Proben vor der Aufführung auf der Bühne gelten für Sinfonie- und Streichorchester die Abstandsregelungen analog der Rege- lungen der Berufsorchester (1Meter), für Blasorchester und Big-Bands ana- log der Regelungen des Österreichischen Blasmusikverbandes (1 Meter und bei Querflöte 1,5 Meter von Stuhlmitte zu Stuhlmitte) und für Chöre analog der Regelungen des Österreichischen Chorverbandes (1,5 Meter von Körpermitte zu Körpermitte) • Bei Unterschreitung dieser Abstände ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen bzw. sind entsprechende Ersatzmaßnahmen zu treffen. Seite 9
HINWEIS ZU ORCHESTERPROBEN: • Instrumente/Schlägel werden nicht von mehreren Musikerinnen/Musi- kern benutzt (z.B. Schlagwerk) • Spezifische Aufmerksamkeit wird dem fachgerechten Umgang mit dem Kondenswasser von Blasinstrumenten gewidmet. • Die Abstandsregeln sind am Ende einer Probe beim Verlassen des Rau- mes besonders zu beachten. • Es ist dafür zu sorgen, dass nach einer Probe die Notenpulte und andere Arbeitsflächen sowie der Boden im Bereich der Blasinstrumente vor Nut- zung des Raumes durch andere Personen gereinigt werden. RAUMGRÖSSEN BEACHTEN! • Aus dem Verhältnis von Mindestabstandsregeln, Hygieneregeln, Beschaf- fenheit des Raumes und Anzahl und Positionierung der Personen ergibt sich die Notwendigkeit entsprechender Raumgrößen. Gegebenenfalls sind Gruppen zu teilen. • Sollte ein Unterrichtsraum den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht entsprechen, so sind in Absprache mit der Musikschulleitung alter- native Räume zu wählen. POSITIONIERUNG IM RAUM! • Für die korrekte Positionierung der Personen im Raum zur Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen werden Hinweisschilder bzw. Bodenmarkierun- gen empfohlen. • Für den Unterricht von Holz- und Blechblasinstrumenten sowie Gesang ist nicht nur der Mindestabstand zu beachten, sondern auch unter hygi- enischen Gesichtspunkten die Positionierung der Personen im Raum und zueinander. SITZPLAN, SCHÜLERNNEN-/SCHÜLERLISTE, STUNDENPLAN – Großgruppen/Klassenunterrichte • Im Verdachtsfall müssen Schülerinnen-/Schülerlisten und der Stundenplan griffbereit sein. Bei Großgruppen/Klassenunterrichten (wie z.B. Musikkun- de) ist es notwendig, einen Sitzplan zu erstellen, damit im Verdachtsfall die Kontaktpersonen (insb. „K1-Personen“) schnell und treffsicher identi- fiziert werden können. Seite 10
HÄNDE WASCHEN UND DESINFIZIEREN! • Zu Beginn und am Ende des Unterrichts müssen die Hände gewaschen und gegebenenfalls (Sonderfälle) auch desinfiziert werden – Schülerin- nen und Schüler sowie Lehrpersonen. Das Händedesinfektionsmittel soll für Schülerinnen und Schüler nicht frei zugänglich sein und findet nur unter Aufsicht der Lehrperson Verwendung. Es muss 30 Sekunden einwirken, um wirksam zu sein. • Sollten Schülerinnen und Schüler in Kontakt mit dem eigenen Speichel kommen, sind die Hände sofort zu desinfizieren. FLÄCHEN DESINFIZIEREN! • Sämtliche von Schülerinnen und Schülern berührten Flächen (Tische, Ses- sel, Notenständer, Türschnallen etc.) sind beim Wechsel von Schülerinnen und Schülern von der Lehrperson mit geeignetem Desinfektionsmittel bzw. Desinfektionstüchern zu reinigen. Schulinstrumente sind nach den Vorgaben/Empfehlungen der jeweiligen Fachgruppen zu desinfizieren bzw. zu reinigen. LÜFTEN NACH JEDER UNTERRICHTSEINHEIT! • Während des Unterrichts soll möglichst alle 20 Minuten gelüftet werden (Luftaustausch mit offenem Fenster, Klimaanlage,…). Nach jeder Unter- richtseinheit soll für eine Dauer von mindestens fünf Minuten gelüftet wer- den (nach Möglichkeit Querlüften). Dies gilt auch für alle weiteren dauer- haft genutzten Räumlichkeiten wie z. B. Konferenzzimmer, Sekretariat etc. • Die Mehrfachnutzung von Räumen sollte möglichst vermieden werden, ist aber zulässig, wenn die Pause zwischen den Unterrichtsblöcken aus- reichend ist, um die benützten Flächen im Raum zu desinfizieren und um zu lüften. Kann die Reinigung/Desinfektion nicht vom Reinigungspersonal durchgeführt werden, ist dies die Aufgabe der Lehrperson, die den Raum zuvor genutzt hat. KLIMAANLAGE! • Das Betreiben von Klimaanlagen ist mit der Gemeinde bezüglich der Ein- haltung der Sicherheitsvorschriften abzuklären. • Ventilatoren können bei offenem Fenster den Luftaustausch begünstigen. Seite 11
NICHT BERÜHREN! • Das Berühren von Augen, Nase oder Mund ist generell zu vermeiden (Hände können Viren aufnehmen und übertragen). Lehrpersonen müssen ihre Schülerinnen und Schüler zur Einhaltung dieser Maßnahme anhalten. Das Berühren von Schülerinstrumenten ist soweit wie möglich zu unter- lassen (kein Instrumententausch, -ausprobieren etc.). Sollten solche Berüh- rungen unbedingt nötig sein (z. B. zum Stimmen von Streichinstrumenten), müssen die Hände gewaschen oder desinfiziert oder Einweghandschuhe getragen werden, die nach jedem Kontakt zu entsorgen sind. AUF DIE HYGIENE ACHTEN! (Atemhygiene und instrumentenspezifische Hygiene) • Beim Husten oder Niesen müssen Mund und Nase mit gebeugtem Ellbo- gen oder einem Papiertaschentuch bedeckt werden (Taschentuch sofort entsorgen!). • Im gesamten Unterrichtsablauf ist auf die instrumentenspezifische Hygi- ene zu achten: Instrumentenreinigung, Kondensat, Stimmen des Instru- ments, Tastatur, … • Es ist empfehlenswert die methodische Gestaltung der Unterrichtsinhalte den aktuell übergeordneten Hygienebestimmungen anzupassen. • Lehrpersonen können zum eigenen Schutz unabhängig von der jeweili- gen Ampelsituation mit den Schülerinnen/Schülern bzw. Eltern das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes auch im Unterricht vereinbaren. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist je nach Verträglichkeit während des Unterrichts empfohlen. Siehe auch instrumentenspezifische Regelungen. Seite 12
MASSNAHMEN IN VON MEHREREN PERSONEN GENUTZTEN BEREICHEN DES MUSIKSCHULGEBÄUDES (HOTSPOTS) KONFERENZZIMMER • Konferenzen und Sitzungen werden im Rahmen der zur Verfügung ste- henden technischen Ausstattung (etwa als Videokonferenzen) abgehal- ten. Konferenzen und Besprechungen mit physischer Anwesenheit sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren. • Die erlaubte Anzahl von Personen, die gleichzeitig im Konferenzzimmer anwesend sein dürfen, ist von der Direktion auf Basis der allgemein gülti- gen Abstandsregeln festzulegen. Bei Bedarf und Möglichkeit sind andere Räumlichkeiten als Arbeitsraum für die Pädagoginnen und Pädagogen zu adaptieren. • Bei Verwendung der Teeküche Geschirr, Besteck abwaschen oder in den Geschirrspüler räumen – Grundreinigung und Flächendesinfektion durch- führen. Konferenzen finden ausschließlich virtuell statt. SEKRETARIAT/DIREKTION • Zusätzlich zum dort diensthabenden Personal hat nur eine weitere Person Zutritt (Ausnahme: Eltern mit Kleinkindern). Für entsprechende Hygiene- maßnahmen ist Sorge zu tragen. • Vor diesen Räumen ist auf ausreichend Abstand für wartende Personen zu achten. Die gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Sekre- tärinnen in 1 Raum ist zu vermeiden (zeitlich ab- wechseln oder extra Raum benutzen!) Seite 13
VERANTWORTLICHKEITEN • Gemeinde (Hauswart, Reinigungspersonal): Desinfektionsmittel, Handschuhe, Seife und Papierhandtücher, Reinigung • Musikschulleitung: - Management der Rahmenbedingungen (Anforderung an Gemeinde, Aufträge an Lehrpersonen, Aufhängen der Hinweis-Plakate, Anbringen von Markierungen,...) - Festlegen der Raumnutzung - Unterstützung der Lehrpersonen - Information der Eltern - Nominierung einer COVID-19-Beauftragten/eines COVID-19-Beauftrag- ten (kann auch Direktorin/Direktor sein) - Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen - Regelmäßige Information an die Lehrpersonen (z.B. über aktuelle Am- pelsituation) - Ständiger Kontakt mit den Behörden und mit den Partnern im Bil- dungs- und Kulturnetzwerk halten: Aktuelle Situation in den regionalen Regelschulen, aktuelle Ampelsituation,…. • Lehrperson: - Einteilung der Unterrichtsstunden (in Abstimmung mit den Schülerinnen/Schülern/Eltern) - Anleiten der Schüler bei den Hygiene-Maßnahmen - Information der Eltern über spezielle Maßnahmen bzgl. Unterricht - Durchführen der nötigen Desinfektion im Unterrichtsraum Die Nutzung von Getränke- und Snackautomaten muss in Abstimmung mit den Betreibern geregelt werden. Seite 14
MASSNAHMEN FÜR PERSONEN, DIE ZUR RISIKOGRUPPE GEHÖREN Es wird auf den Erlass des Amtes der Oö. Landesregierung und die dort zitierten Rechtsgrundlagen und Vorgangweise verwiesen. BIS AUF WIDERRUF GELTEN FOLGENDE REGELUNGEN: Lehrpersonen, die ein ärztliches COVID-19 Risiko-Attest vorlegen, können bei entsprechender Anordnung durch die Direktorin/den Direktor der LMS Fernunterricht erteilen. Wenn das nicht möglich ist, dann ist Präsenzunter- richt zu erteilen, sofern dieser so gestaltet werden kann, dass eine Anste- ckung mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen wird. Lehrpersonen, die mit einer Person aus der Risikogruppe im gemeinsamen Haushalt leben, fallen nicht unter die Verordnung des Gesundheitsministers und sind wie alle anderen Lehrpersonen zu behandeln. Die abweichenden Erlässe des Unterrichtsministeriums für Bundeslehrer gelten nicht für Musik- schul-Lehrpersonen. Sekretärinnen, die ein ärztliches COVID-19 Risiko-Attest vorlegen, sollen grundsätzlich im Homeoffice arbeiten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein Telearbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so sind in der Schule entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Sekretärin zu treffen (siehe Erlass des Amtes der Oö.Landes- regierung). Direktorinnen und Direktoren, die ein ärztliches COVID-19 Risiko-Attest vor- legen, sollen im Homeoffice arbeiten. Die Erfüllung der Aufgaben, die die Präsenz der Direktorin/des Direktors erfordern, ist mit der Stellvertretung zu vereinbaren. Schülerinnen und Schüler, die der Risikogruppe angehören bzw. mit einer Person der Risikogruppe im selben Haushalt leben, können auf eigenen Wunsch hin Fernunterricht erhalten, sofern dies organisatorisch durchführ- bar ist. Seite 15
HINWEISE FÜR DIE GEMEINDE • Bei Mehrfachnutzung von Räumlichkeiten (Musikschule teilt sich Räume mit Regelschulen, Vereinen etc.) ist die Verfügbarkeit zu klären. • Die Beschaffung und die Verteilung von Mund-Nasen-Schutzmasken für das Lehrpersonal übernimmt das Land Oö, Hygieneartikel und sonstiges Schutzmaterial ist durch die Gemeinde zu beschaffen. • Die Bestückung aller Sanitäranlagen mit ausreichend Seife und Papier- handtüchern zu jedem Zeitpunkt muss gesichert sein. • Die Einweisung des Reinigungspersonals ist entsprechend der neuen Vor- gaben sicherzustellen. • Eine gründliche Reinigung aller Räumlichkeiten, in denen sich Personen aufhalten, und der Sanitäranlagen ist mindestens einmal täglich durchzu- führen. Mülleimer müssen mindestens einmal täglich geleert werden. Die Desinfektion von Flächen oder Gegenständen, die von besonders vielen Personen beansprucht werden – z. B. Türklinken, Lichtschalter, Tastaturen und Computermäuse – soll mehrmals täglich erfolgen. Eine entsprechen- de Aufgabeneinteilung legt die Musikschulleitung fest. • Bei Musikschulgebäuden, die über einen längeren Zeitraum geschlosse- nen waren, ist vor Unterrichtsbeginn die Legionellen-Prophylaxe (Durch- spülen der Rohrleitungen und Armaturen) sicherzustellen. • Klimaanlagen sind bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften (Filter,...) überprüfen zu lassen. QUARANTÄNEBESTIMMUNGEN Bei Lehrpersonen, die aus anderen Ländern zum Unterricht anreisen, müs- sen die jeweils gültigen Quarantäne- und Einreisebestimmungen beachtet und eingehalten werden. Seite 16
WEITERE ANMERKUNGEN PRÄSENZUNTERRICHT & FERNUNTERRICHT Präsenzunterricht ist der Normalfall, Fernunterricht wird in besonderen Situ- ationen als Alternative angeboten. Die Musikschuldirektorinnen/-direktoren sollen sich darum bemühen, dass die Rahmenbedingungen an der Schule so gestaltet sind, dass Fernunter- richt auch in der Musikschule möglich ist. In der Regel wird der Fernunterricht mittels einer Video-Plattform (Micro- softTeams, Skype,…) durchgeführt. Der Mindestanspruch in der Gestaltung des Fernunterrichts pro Woche und Schülerin/Schüler ist, dass die Schülerin/der Schüler nach erfolgter Aufga- benstellung eine Video- bzw. Tonaufnahme schickt, die von der Lehrperson kommentiert wird. SCHULGELD Das Schulgeld wird laut Schulgeldordnung vorgeschrieben, wobei ein Mix aus Präsenz- und Fernunterricht keine Schulgeldrelevanz hat, wenn pro Se- mester nicht mehr als 5 Unterrichtsstunden im Fernunterricht stattfinden. Wünscht eine Schülerin/ ein Schüler Fernunterricht und wird dies seitens der Musikschule ermöglicht, so ist dafür das reguläre Schulgeld zu entrich- ten (d.h. keine Schulgeldermäßigung). STUNDENPLÄNE/RAUMZUTEILUNG Stundenpläne werden so erstellt, dass die nötigen Pausen für Raumlüftun- gen und Desinfektionen berücksichtigt werden. Die Taktung des Unterrichtsbeginns wird so vorgenommen, dass Begeg- nungen der Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude möglichst mini- miert werden. Die Raumzuteilung (und eventuell der Unterrichtstag) orientiert sich an den Notwendigkeiten, die durch die Räumlichkeiten in Hinblick auf die Größen- vorgaben, Verfügbarkeit bei Mehrfachnutzungen,… gegeben sind. KOOPERATIONEN MIT KINDERGÄRTEN, REGELSCHULEN UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN Es sind jeweils die Hygieneregeln der betreffenden Einrichtung zu beachten. Seite 17
ELTERNKONTAKT & BEWERBUNG DES ANGEBOTES Sprechstunden und Elterngespräche sind telefonisch oder virtuell abzuhalten. Zur Bewerbung des Musikschulangebots werden alternative Formen ge- wählt.(Instrumente ausprobieren ist aus hygienetechnischen Gründen so zu gestalten, dass das Infektionsrisiko minimiert wird!) Zur Bewerbung des Musikschulangebots werden alternative Formen ge- wählt.(Instrumente ausprobieren ist aus hygienetechnischen Gründen so zu gestalten, dass das Infektionsrisiko minimiert wird!) KRANK? Zuhause bleiben! • Jede Person, die sich krank fühlt, darf nicht in die Musikschule kommen. • Jede Form einer akuten respiratorischen Infektion (mit oder ohne Fieber) mit mindestens einem der folgenden Symptome, für das es keine andere plausible Ursache gibt, soll zu einem Fernbleiben vom Unterricht führen: Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, Katarrh der oberen Atemwege, plötzlicher Verlust des Geschmacks-/Geruchssinnes SYMPTOME? 1450 anrufen! • Wenn eine Person im Gebäude Symptome aufweist oder es zu befürch- ten ist, dass eventuell eine COVID-19-Erkrankung vorliegt, muss diese Per- son sofort in einem eigenen, abgesonderten Raum untergebracht wer- den. Kontaktieren Sie umgehend die Direktion der Musikschule, die die weiteren Schritte zu veranlassen hat. Die Direktorin/der Direktor nimmt Kontakt mit der telefonischen Gesundheitsberatung unter 1450 und zu- sätzlich mit dem amtsärztlichen Dienst auf, um eine weitere Abklärung vornehmen zu können. Gegebenenfalls sind auch die Eltern umgehend zu verständigen. (nähere Hinweise siehe Kapitel „Umgang mit einem CO- VID-19-VERDACHTSFALL“) UMFASSEND INFORMIEREN! • Die Lehrpersonen müssen ihre Schülerinnen und Schüler speziell beim ersten Präsenzunterricht über sämtliche nötige Maßnahmen informieren. Eine entsprechende Elterninformation wird in schriftlicher Form vom Oö. Landesmusikschulwerk zur Verfügung gestellt. In jedem Unterrichtsraum sind entsprechende Hinweisschilder – www.landesmusikschulen.at – gut sichtbar anzubringen. • Bei Veranstaltungen müssen die Eltern über die Hygienebestimmungen entsprechend informiert werden, idealerweise vorab per Email. Seite 18
RECHTLICHE GRUNDLAGEN Für die Musikschulen gelten die Regelungen der jeweiligen Schulträger, so- wie die Anordnungen der Behörden SCHLIESSUNG DER MUSIKSCHULE Die Schließung einer Musikschule im Falle einer Epidemie obliegt der Ge- sundheitsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben basierend auf dem Epidemie-Gesetz die Kompetenz entsprechende Verordnungen nach dem Epidemie-Gesetz zu erlassen. Erst wenn es sich um einen Fall handelt, der mehr als einen Bezirk betrifft und daher entsprechend übergreifend zu regeln ist, hat der Landeshaupt- mann zu agieren und eine Verordnung zu erlassen. Seine Verordnung setzt sodann die (anderslautenden) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbe- hörden außer Kraft. (§ 43 Abs. 4a Epidemie-Gesetz). Wenn die Regelungen für das gesamte Bundesgebiet vorgesehen werden sollen, dann ist der Gesundheitsminister am Zug und seine Verordnung setzt wiederum jene des Landeshauptmanns und der Bezirksverwaltungsbehör- de außer Kraft: „Erstreckt sich der Anwendungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, so sind Verordnungen vom für das Gesundheitswesen zu- ständigen Bundesminister zu erlassen. Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist“ (vgl. § 43 Abs. 4a letzter Satz Epidemie- Gesetz). In Musikschulen können strengere Maßnahmen bis hin zu einer Schließung vom Schulträger angeordnet werden. WICHTIGE LINKS Hygienehandbuch des Bildungsministeriums zu COVID-19 für Schulen: https://www.bmbwf.gv.at/Ministerium/Informationspflicht/corona/coro- na_schutz.html Antworten auf häufig gestellte Fragen auf der Website des Gesundheits- ministeriums: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coro- navirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html Fächerspezifische Informationen sind auf der Website des Oö. Landesmusikschulwerks unter folgendem LINK abrufbar: https://www.landesmusikschulen.at/index.php/service/covid-19-infos Seite 19
UMGANG MIT EINEM COVID-19-VERDACHTSFALL Im Verdachtsfall und bis zum Vorliegen einer Entscheidung der zuständi- gen Gesundheitsbehörde bzw. bis zur Klärung einer Infektion sollten vor Ort nach Einschätzung der Lage durch die Musikschulleitung umgehend zu- sätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, wie z.B. das umgehen- de Umstellen des Unterrichts auf Distance-Learning oder das Absagen des nachfolgenden Unterrichts. GRUNDSÄTZLICHE VORGANGSWEISE: 1. Die Direktorin/der Direktor einer LMS meldet einen Verdachtsfall (Lehr- person oder Schülerin/Schüler) an den LMSW-Direktor, zugleich auch an die BH des Schulstandortes und (falls der Wohnsitz des Verdachtfalls nicht im Bezirk der LMS ist) auch an die BH des Wohnbezirks. Falls es sich um einen Verdachtsfall bei einer Lehrperson handelt, sind auch alle Direk- torinnen/Direktoren jener LMS zu informieren, an denen die Lehrperson in den 48 Stunden vorher unterrichtet hat. 2. Wird eine Lehrperson oder Schülerin/Schüler positiv getestet, meldet die BH des Wohnbezirks den positiven Fall der LMS (allen LMS, wo die Lehrperson 48 Stunden vor Symptombeginn oder Testung tätig war) und auch der BH, wo sich die LMS befindet. Die LMS meldet dies dann in wei- terer Folge dem LMSW-Direktor. KONTAKT: LMSW-Dir. Karl Geroldinger Mobil: (0676) 561 10 80 Mail: karl.geroldinger@ooe.gv.at LMSW-Dir.-Stv. Manuel Höfer Mobil: (0664) 600 72-15290 Mail: manuel.hoefer@ooe.gv.at SZENARIO A – DIE BETROFFENE PERSON IST IN DER SCHULE ANWESEND • Die Musikschuldirektorin/der Musikschuldirektor meldet den Verdachtsfall an den LMSW-Direktor und an die BH des Schulstandortes sowie gegebe- nenfalls an die BH des Wohnbezirkes. • Der Verdachtsfall ist sofort in einem eigenen Raum „abgesondert“ und unter Wahrung der Hygiene- und Distanzbedingungen beaufsichtigt bis zum Vorliegen einer Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde unterzubringen. Seite 20
• Mit der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde sind alle weiteren Schrit- te zu vereinbaren und den Anweisungen in jedem Fall Folge zu leisten. • Ist eine Minderjährige/ein Minderjähriger betroffen, veranlasst die Schul- leitung unverzüglich die Benachrichtigung der Eltern/Erziehungsberech- tigten der/des unmittelbar Betroffenen. • Die Direktorin/der Direktor dokumentiert die Entscheidungen und gesetz- ten Maßnahmen (mit Uhrzeit) und informiert den Direktor des Oö. Landes- musikschulwerks • Dokumentation durch die Schulleitung, welche Personen Kontakt mit der betroffenen Person hatten, sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (z. B. durch Klassenlisten, Lehrpersonenlisten und Stunden-, Sitz- und Raumpläne). • Die weitere Vorgangsweise wird von den örtlich zuständigen Gesund- heitsbehörden verfügt. Auch Testungen und ähnliche Maßnahmen erfol- gen auf Anweisung der Gesundheitsbehörden. − Sofern die Gesundheits- behörde anordnet, dass ein Kind mit Symptomen wie Fieber möglichst umgehend von den Eltern abgeholt werden soll und die weitere ärztliche Abklärung zu Hause erfolgt, ist dem Folge zu leisten. − Sofern die Gesund- heitsbehörde die nähere Abklärung vor Ort vornimmt, muss besonders gut darauf geachtet werden, dass sämtliche Hygienebestimmungen ein- gehalten werden und es zu keinen Kontakten mit anderen Personen mehr kommt. • Die Gesundheitsbehörde legt anschließend alle weiteren Maßnahmen fest, die zu ergreifen sind. • Ob der Unterricht für die anderen Schülerinnen/Schüler im Gruppenun- terricht bzw. für die nachkommenden Schülerinnen/Schüler in der Musik- schule fortgesetzt wird, entscheidet die Musikschulleitung. Je nach Ein- schätzung der Gefährdungslage bis zum Vorliegen eines Testergebnisses kann Fernunterricht angeordnet werden. Seite 21
SZENARIO B – DIE BETROFFENE PERSON IST NICHT IN DER SCHULE ANWESEND • Die Schule wird über eine Infektion oder den dringenden Verdacht einer Infektion mit COVID-19 bei einer Schülerin/einem Schüler, einer Lehrper- son oder einer sonstigen Person an der Schule informiert. Die betroffene Person befindet sich nicht in der Schule (z. B. Eltern melden sich telefo- nisch bei der Schule, dass ihr Kind erkrankt ist). • Die betroffene Person kontaktiert bzw. die Eltern / Erziehungsberechtigten kontaktieren von zu Hause aus unverzüglich unter der Telefonnummer 1450 die Gesundheitsberatung. Dabei hat die betroffene Person der Mu- sikschule unbedingt fernzubleiben. • Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen entsprechend den Anweisungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbe- hörde und der Musikschuldirektion. • Die Musikschulleitung informiert den Direktor des Oö. Landesmusikschul- werks über die getroffenen Maßnahmen. Nachfolgend sind einige Fallbeispiele für den Umgang mit COVID-19-Ver- dachtsfällen angeführt: Eine Lehrperson hat am Montag, Dienstag und Freitag Unterricht. Sie meldet am Mittwoch, dass sie COVID-19-Erkrankungssymptome bemerkt hat und sich bei der COVID-Hotline gemeldet hat. Die Testung wird am Donnerstag stattfinden und das Testergebnis somit frühestens am Freitag vorliegen. Die Lehrperson hat am Montag in der gemeinsamen Pause einen Kuchen mit- gebracht und mit den anwesenden Kolleginnen/Kollegen so den Geburts- tag in kleinem Rahmen nachgefeiert. Vorgangsweise: - Sofortige Umstellung des Unterrichts bei dieser Lehrperson auf Fernunter- richt (Lehrperson informiert die Schülerinnen/Schüler) - Die Direktorin/der Direktor prüft die Situation bzgl. Pausengestaltung / Kontakt mit den Kolleginnen/Kollegen und entscheidet darüber, ob die teilnehmenden Lehrpersonen ebenfalls in Fernunterricht wechseln, bis ein Testergebnis vorliegt. FALLBEISPIEL 1 - Wenn das Testergebnis positiv ist, dann werden die behördlichen An- ordnungen bzgl. Absonderung befolgt – über einen eventuellen Ver- bleib der Lehrerpersonen im Fernunterricht (sofern diese nicht getestet werden), zumindest so lange, dass eine Infektion ausgeschlossen werden kann, entscheidet die Direktorin/der Direktor. Seite 22
In der Volksschulklasse der Gitarreschülerin Julia tritt am Dienstag ein Ver- dachtsfall auf. In dieser Klasse befinden sich auch noch 5 weitere Musik- schülerinnen/Musikschüler, die bei unterschiedlichen Lehrpersonen an 2 verschiedenen Musikschulen Unterricht haben. Julia hatte am Montag die- ser Woche bereits Unterricht, 2 Schülerinnen haben am Donnerstag und 3 Schüler am Freitag Musikschulunterricht. Vorgangsweise: - Fernunterricht für alle Musikschülerinnen/Musikschüler der betreffenden Volksschulklasse, bis geklärt ist, ob in der Volksschule eine Infektion vor- handen ist. - Die Direktorin/der Direktor informiert die betreffenden Lehrpersonen, die FALLBEISPIEL 2 Lehrpersonen informieren ihre Schülerinnen/Schüler. - Die Direktorin/der Direktor bespricht mit der Gitarre-Lehrerin von Julia die Unterrichtssituation von Montag und entscheidet dann, ob die Lehrerin vorläufig in Fernunterricht geht. Eine Lehrperson meldet am Dienstag-Vormittag, dass der Bruder, mit dem sie am Wochenende eine Bergtour mit Nächtigung in einer Hütte gemacht hat, Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigt. Die Lehrperson hat am Montag unterrichtet (4 Instrumentalstunden und 1 Musikkunde-Stunde) und an einer Fachgruppenbesprechung teilgenommen. Die weiteren Unter- richtstage sind Dienstag und Donnerstag. Vorgangsweise: - Fernunterricht für die betreffende Lehrperson bis zum Vorliegen des Test- ergebnisses - Aufgrund der Inkubationszeit ist bei negativem Testergebnis eine Infek- tion nicht auszuschließen. Daher werden auch die Montag-Schülerinnen/- FALLBEISPIEL 3 Schüler in der darauf folgenden Woche im Fernunterricht betreut. - Die Direktorin/der Direktor prüft die Situation bzgl. Fachgruppenbespre- chung und ordnet gegebenenfalls Fernunterricht für alle Lehrpersonen an, die an der Besprechung teilgenommen haben. KRITERIEN FÜR EINE MÖGLICHST TREFFSICHERE ENTSCHEIDUNG der Musikschuldirektorin/des Musikschuldirektors sind u.a. • Wie nahe sind sich die betreffenden Personen gekommen? • Wie lange hat die Nähe gedauert? • Was wurde konkret gemacht (gesprochen, musiziert,....)? • War der Platz der Exposition gut gelüftet, in einem großen Raum, im Freien...? Seite 23
2 LEITFADEN FÜR VERANSTALTUNGEN VERANSTALTUNGSRECHT Für den Bereich der Veranstaltungen von Musikschulen kommen die allge- meinen Regeln des Veranstaltungsrechts sowie allfällige Sondervorschriften aufgrund der Corona-Pandemie zur Anwendung. Siehe „ÜBERSICHT AMPELREGELUNG FÜR VERANSTALTUNGEN“ auf Seite 43 GENERELLE REGELUNGEN FÜR VERANSTALTUNGEN PRÄVENTIONSKONZEPT • Bei mehr als 200 Personen: verpflichtendes COVID-19-Präventionskonzept • Bei mehr als 200 Personen: COVID-19-Beauftragte/-Beauftragter verpflich- tend • Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind nicht einzuberechnen, außer Mitwirkende nehmen vor bzw. nach dem Vorspiel im Publikum Platz. Es wird empfohlen für Mitwirkende eigene Sitzplätze entsprechend der Abstandregelung zu kennzeichnen. EIN COVID-19-PRÄVENTIONSKONZEPT FÜR MUSIKSCHULEN BEINHALTET unter anderem • Regelungen zur Steuerung der Besucherströme • Spezifische Hygienevorgaben • Verpflichtende Durchführung des Contact-Tracing • Das COVID-19-Präventionskonzept muss auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein Sys- tem zur Erfassung von Anwesenheiten beinhalten. • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion • Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken Seite 24
COVID-19-BEAUFTRAGTE/-BEAUFTRAGTER • Jede Musikschuldirektorin/jeder Musikschuldirektor sollte eine Schulung zur COVID-19- Beauftragten/zum COVID-19-Beauftragten absolvieren. Die- se wird im Hinblick auf eventuelle Haftungsfragen empfohlen. • Für Veranstaltungen mit mehr als 200 Besucherinnen/Besucher hat die Schulleitung, wenn sie ihre Pflichten selbst nicht wahrnimmt, eine/einen oder mehrere COVID-19-Beauftragte zu bestellen und für deren Schulung zu sorgen. • Die/der COVID-19-Beauftragte hat die Musikschuldirektion bei der Erfül- lung ihrer Pflichten zu unterstützen und ist für die Umsetzung des COVID- 19-Präventivkonzeptes verantwortlich. Sie/Er dient als primäre Ansprech- person für die Behörde, im Falle der Erhebungen der Kontaktpersonen im Rahmen eines COVID-19-Erkrankungsfalls. • Die/der COVID-19-Beauftragte hat auch die Funktion der Ansprechperson innerhalb der Musikschule für die Umsetzung der Maßnahmen gegen- über Schülerinnen/Schüler, Lehrenden sowie sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. • Die Letztverantwortung liegt, vorbehaltlich § 9 Abs. 2 VStG, jedoch immer bei der Musikschuldirektion. WELCHE ABSTANDSREGELN GIBT ES FÜR BESUCHERINNEN/BESUCHER VON VERANSTALTUNGEN? Es gilt der Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer ge- meinsamen Besucherinnen-/Besuchergruppe angehören. Wenn das nicht möglich ist, müssen andere Schutzmaßnahmen gegeben sein, wie bzw. bei Veranstaltungen mit fixen Sitzplätzen, das Auslassen der seitlichen Sitzplätze zwischen Besucherinnen/Besuchern. Die Abstandsregel gilt für alle Veranstaltungen, egal ob Indoor oder Out- door, egal ob mit oder ohne fixen Sitzplätzen und sie ist immer anzuwen- den, außer • man lebt im gemeinsamen Haushalt • man ist Teil der gleichen Besucherinnen-/Besuchergruppe WANN UND WO MUSS MAN MUND-NASEN-SCHUTZ TRAGEN? Siehe „ÜBERSICHT AMPELREGELUNG FÜR VERANSTALTUNGEN“ auf Seite 43 Seite 25
DETAILS - PRÄVENTIONSKONZEPT ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN SEITENS DER MUSIKSCHULLEITUNG Die Musikschulleitung ist für die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen bei allen Musikschul-Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Musikschul- gebäudes (z.B. Konzert in einem Saal, der nicht zur Musikschule gehört) ver- antwortlich und klärt die Verantwortlichkeiten bei Veranstaltungen mit Part- nern im Bildungs- und Kulturnetzwerk. 1 VOR DER VERANSTALTUNG • Klärung der Art der Veranstaltung und der jeweils gültigen Regelungen • Klärung Raumgröße – erlaubte Besucheranzahl • Flexible Bestuhlung: Die Bestuhlung wird an die höchst zulässige Besu- cheranzahl angepasst und mit einem Abstand von mindestens 1 Meter (ra- dial) (Schulter zu Schulter) aufgestellt. Für Personen, die in einem Haushalt leben, kann der Abstand der Bestuhlung bei der Veranstaltung verringert werden – Kinder/Eltern • Fixe Bestuhlung: Mit einem Belegungskonzept muss die Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt werden. • Einberechnung der Mitwirkenden in die Anzahl der Besucher: Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind nicht in die Anzahl der Besucher einzuberechnen. • Bei zeitweise Aufenthalt der Mitwirkenden im Publikum sind diese aber schon in die Anzahl der Besucher einzurechnen – wenn z.B. Mitwirken- de nach dem Vorspiel im Publikum Platz nehmen. Es wird empfohlen, für die Mitwirkenden eigene Sitzplätze entsprechend der Abstandregeln zu kennzeichnen. • Planung und Umsetzung der Besucherinformation: Hinweise der Hygiene- vorschriften, Zugangsregelungen, eventuelle Regelungen und Maßnah- men zur Beschränkung der Besucheranzahl (Raumgröße), Sitzordnung, Pausenregelungen, Regelungen Buffet, … • Information und Schulung der Lehrpersonen/Mitarbeiterinnen/Mitarbei- ter/Mitwirkenden usw. • Klärung der Maßnahmen, wenn Lehrpersonen bzw. Mitarbeiterinnen/Mit- arbeiter Veranstaltungen selbständig durchführen, Klassenabende, päd. Projekte, Konzerte im Bildungs- und Kulturnetzwerk, … Seite 26
• Vorbereitungen für den Anlassfall treffen: - Temporäre Isoliermöglichkeiten vorsehen - Raum innerhalb der Musik- schule oder Veranstaltungsort - Gesicherter Abtransport (Infektionsrisiko!) • Planung von allfälligen Proben für die Veranstaltung – es gelten die Hygienevorschriften • Regelung für Backstage - Aufenthalt Schülerinnen/Schüler und Mitwirken- de • Planung auf der Bühne – Abstandsregeln, Auf- und Abtritte, Bühnenum- bau, Abstandsmarkierungen, … • Reinigungs- und Desinfektionsplan - Standardbetrieb - Anlass-/Erkrankungsfall • Falls notwendig, Markierungen (Abstand, Aufenthalt etc.) und Informati- onsschilder anbringen • Verpflichtende Durchführung des Contact-Tracing - Organisation der Erfassung von Namen und Kontaktdaten - Vorname, Nachname, Telefonnummer, ggf. E-Mail - der Besucher und Mitwirken- den unter Beachtung der DSGVO - Den Besucherinnen/Besuchern müssen Sitzplätze zugewiesen werden, die DSGVO konform nachverfolgt werden können. (Sitzplatznummerie- rung und nachverfolgbare Zuordnung) - Das Auflegen von Listen, die alle Besucherinnen/Besucher einsehen können, ist nicht zulässig - Die Musikschuldirektion muss dafür Sorge tragen, dass die Daten vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind (z.B. Ausfüllblätter zum Einwer- fen in Boxen) und dass die Datenlöschung erfolgt. - Aufbewahrungsfrist 28 Tage, danach müssen die Daten gelöscht werden - Nominierung und Instruieren einer COVID-Beauftragte/eines COVID- Beauftragten Seite 27
2 PAUSEN BEI VERANSTALTUNGEN Grundsätzlich sind Pausen während Veranstaltungen erlaubt. Wenn die COVID-Belastung höher ist, müssen Pausen und die Ansammlung von Menschen vermieden werden. Weiters ist in geschlossenen Räumen ein Mund-Nasen-Schutz zur Minimierung des Ansteckungsrisikos zu tragen. Zu beachten ist, dass die 1-Meter Abstandsregel strikt einzuhalten ist - die- se gilt in sämtlichen Räumlichkeiten, für Sanitärbereiche, Garderobe, etc. (Konzept zur Steuerung der Besucherinnen/Besucher-Ströme). 3 VERABREICHEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN Die Verpflegung muss im jeweiligen COVID-19-Präventionskonzept (sofern erforderlich) geregelt werden. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucherinnen/Besucher bei Veranstaltungen kommen die Regelungen der Gastronomie zur Anwendung: Verabreichen von Speisen und Getränken ist NICHT erlaubt. Verabreichung von Speisen und Getränken ist erlaubt. • Abstandsregeln: es gilt grundsätzlich die 1-Meter Abstandsregel zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben oder gemein- sam die Veranstaltung besuchen („Besucherinnen-/Besucher-Gruppe“, ohne Beschränkung der max. Anzahl); Tische oder sonstige Verabrei- chungsplätze sind so einzurichten, dass die Abstandsregel von 1 Meter (radial) eingehalten werden kann - sofern nicht andere geeignete Schutz- maßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimieren. • Selbstbedienung ist zulässig, wenn durch besondere hygienische Vor- kehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (z.B. vorportionier- te und abgedeckte Speisen und Getränke zur Entnahme). • Keine Thekenkonsumation: Speisen und Getränke dürfen nicht in unmit- telbarer Nähe der Ausgabestelle konsumiert werden; Diese Regeln gelten grundsätzlich sowohl für den gewerblichen wie nicht gewerblichen Ausschank, als auch für kostenlos ausgegebene Getränke und Speisen. Seite 28
4 WÄHREND DER VERANSTALTUNG UMSETZUNG DES PRÄVENTIONSKONZEPTS • Leitsystem für die Besucherinnen/Besucher für den Einlass und Auslass • Eventuell Bereitstellung von Mund-Nasenschutz • Sitzplatzzuweisung, Einhaltung der Abstandregeln, Desinfektionsmöglich- keiten • Umsetzung der Besucherinnen-/Besucherinformation: Hinweise zur Um- setzung der Hygienevorschriften, Zugangsregelungen, eventuelle Rege- lungen zur Beschränkung der Besucherinnen-/Besucheranzahl (Raumgrö- ße), Sitzordnung, Pausenregelungen, Regelungen Buffet, … • Leitsystem Bühne: Auf- und Abtritt, Bühnenumbau,… • Regelmäßige und anlassbezogene Reinigung/Desinfektion • Einschreiten bei Missachtung der Corona-Vorgaben: Hinweis auf Hygie- nevorschriften, Ermahnung, Ausschluss von der Veranstaltung, … • Lüften in den Pausen • Reinigung von Instrumenten: Klavier, … 5 NACH DER VERANSTALTUNG • Aufbewahrung sämtlicher verfügbarer Daten aller Personen (Namen und Kontaktdaten) für die Dauer von 28 Tagen • Löschung der Daten nach 28 Tagen (DSGVO) • Dokumentation: Aufbewahren der Präventionskonzepte Seite 29
3 ANHANG COVID 19 ÜBERTRAGUNG IM MUSIKBEREICH 1 BASISINFORMATION Übertragungswege von SARS-CoV-2 Die hauptsächliche Übertragung von Viren, die respiratorische Infekte ver- ursachen, erfolgt im Allgemeinen über Tröpfchen und Aerosole, die beim Husten und Niesen entstehen und beim Gegenüber über die Schleimhäute der Nase, des Mundes und des tiefen Respirationstraktes beim Einatmen und ggf. über die Bindehaut des Auges aufgenommen werden. Unter Tröpfchen sind in diesem Zusammenhang größere Partikel zu ver- stehen (Durchmesser von mehr als 5 Mikrometer). Teilweise können sie so groß sein, dass sie im Husten- oder Nießvorgang sichtbar und auf der Haut spürbar sind. Ein Aerosol (Kunstwort aus altgriechisch ἀήρ, deutsch ‚Luft‘ und lateinisch solutio ‚Lösung‘) ist ein heterogenes Gemisch aus sehr kleinen Schwebeteil- chen in einem Gas (Durchmesser von weniger als 5 Mikrometer), die ohne technische Hilfsmittel nicht sichtbar sind. 2 Wenn eine infizierte Person beim Husten Viren ausstößt, so ist laut der Simu- lation davon auszugehen, dass die Viren auch nach mehreren Minuten noch in der Luft nachweisbar sind, auch wenn sich die erkrankte Person bereits wieder entfernt hat. Andere Personen können dann die in der Luft befind- lichen Viren einatmen. Ebenfalls gelangen die Viren auch auf Oberflächen, von denen sie vor allem durch das Berühren dieser kontaminierten Flächen mit den Händen, die danach ungereinigt das Gesicht berühren, übertragen werden können – sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt ihre Infektionsfähigkeit behalten haben (Kontaktübertragung). […] Spezifische Informationen zu SARS-CoV-2 Die Verbreitung des Corona-Virus (wissenschaftliche Bezeichnung: SARS- CoV-2) als Auslöser der COVID-19 Erkrankung kann nach jetzigem Kenntnis- stand über den Weg der Tröpfcheninfektion oder über Aerosole erfolgen (Meselson et al. 2020). 3 Es ist auch eine Kontaktübertragung des Virus möglich. Eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen ist insbesondere in der unmittelbaren 1 Auszüge aus: Prof. Dr. med. Dr. phil. Claudia Spahn, Prof. Dr. med. Bernhard Richter; Leitung des Freiburger Instituts für Musikermedizin (FIM), Universitätsklinikum und Hochschule für Musik Freiburg, viertes Update vom 17.07.2020, https://www.mh-freiburg.de/hochschule/covid-19-corona/risikoeinschaetzung 2 Eine finnische Arbeitsgruppe der Aalto Universität in Helsinki um Ville Vuorinen führte eine Computersimulation zur Ausbreitung von Aerosolen in einem geschlossenen Raum (Supermarkt) durch (Vuorinen et al. 2020 a/b). 3 Laut Angaben des Robert Koch-Instituts vom 17.04.2020 wurden in drei Studien Coronavirus-RNA-haltige Aero- sole in Luftproben der Ausatemluft von Patienten*innen oder in der Raumluft in Patient*innenzimmern nach- gewiesen (Leung et al. 2020; Chia et al. 2020; Santarpia et al. 2020). Dem Übertragungsweg über Aerosole wird in den letzten Wochen zunehmend mehr Bedeutung beigemessen (Morawski & Cao 2020; Miller et al. 2020; Morawski & Milton 2020). Seite 30
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