Handbuch zum Erbrecht Ein Leitfaden für alle Fragen zum Erben, Vererben und Schenken - Sparkasse

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Handbuch zum Erbrecht
Ein Leitfaden für alle Fragen zum
Erben, Vererben und Schenken
01. Vorwort                                                         6

                                                                                                                                         02. Was versteht man
                                                                                                                                         	Begriffserklärungen                                              8
                                                                                                                                             unter Erbrecht?  Was ist vererbbar?                            8
                                                                                                                                                                       Was ist nicht vererbbar?             8
                                                                                                                                                                       Besonderes gilt für die Lebens-
                                                                                                                                                                       versicherung                         9
                                                                                                                                                                       Welche Erbrechtsordnung kommt
                                                                                                                                                                       zur Anwendung?                        9
                                                                                                                                                                       EU-Erbrechtsverordnung               10

                                                                                                                                         	
                                                                                                                                         03. Wer ist erbberechtigt? 11

                                                                                                                                         	
                                                                                                                                         04. Gesetzliche Erbfolge Allgemeines 12
                                                                                                                                                                       Beispiele                            14
                                                                                                                                                                       Uneheliche Verwandtschaft            14
                                                                                                                                                                       Annahme an Kindes statt (Adoption)   14
                                                                                                                                                                       Ehegattenerbrecht                    14
                                                                                                                                                                       Gesetzliches Vorausvermächtnis       15
                                                                                                                                                                       Erbrecht der eingetragenen Partner   15

                                                                                                                                         	
                                                                                                                                         05. Gemeinsames Wohnungseigentum im Todesfall 16

                                                                                                                                         	
                                                                                                                                         06. Gesetzliche    a)  Anerbenrecht – bäuerliches Erbrecht 19
                                                                                                                                             Sondererbfolge b) Gesetzliches Erbrecht
                                                                                                                                                                       nach Geistlichen                     20

                                                                                                                                         	
                                                                                                                                         07. Gewillkürte Erbfolge Der Erbvertrag 21
                                                                                                                                                                       Das Vermächtnis (Legat)             21
                                                                                                                                                                       Schenkung auf den Todesfall         21
                                                                                                                                                                       Das Testament                       22
                                                                                                                                                                       Voraussetzung für die Gültigkeit
                                                                                                                                                                       eines Testamentes                   22
Impressum:
                                                                                                                                                                       Eigenhändiges Testament             23
Stand Dezember 2015
Medieninhaber und Herausgeber:                                                                                                                                         Fremdhändiges Testament             25
Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG
1100 Wien, Am Belvedere 1                                                                                                                                              Mündliches Testament                28
Erbrechtlicher Teil:
durchgesehen und überarbeitet von Univ.-Lektor MMag. Dr. Arno Weigand,                                                                                                 Testamentszeugen                    28
Öffentlicher Notar in 1020 Wien-Leopoldstadt (office@notar1020.at). Ohne Gewähr.
                                                                                                                                                                       Hinterlegung eines Testamentes      29
Steuerlicher Teil: mit besonderer Sorgfalt zusammengestellt von
WP Dr. Dieter Ehart, 1010 Wien. Ohne Gewähr.                                                                                                                           Widerruf und Änderung eines
Weitere aktuelle Informationen finden Sie auf                                                                                                                          Testamentes                         29
www.help.gv.at und www.notar.at (Suchbegriff „Erben“).                                                                                                                 Klauseln, Bedingungen, Befristungen
Die Informationen stammen aus Quellen, die wir als verlässlich und vollständig ansehen. Wir haben sie sehr sorgfältig recherchiert und
nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, die Weitergabe erfolgt jedoch ohne Gewähr und wir können keine Garantie auf
                                                                                                                                                                       und Auflagen                        30
Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen.
08. Erbunwürdigkeit                                          31   	
                                                                  16. Waisenpension Anspruchsvoraussetzungen 48
                                                                                         Höhe der Waisenpension   48
                                                                                         Bezugsdauer              48
09. Erbverzicht                                              32                          Antragstellung           49
                                                                                         Frist                    49
	
10. Pflichtteilsrecht Pflichtteilsquote 33                                               Zuständige Behörde       49
                          Schenkungspflichtteil              34
                                                                  	
                                                                  17. Muster Muster für eine Ablebensmitteilung 50
11. Enterbung                                                35                          Parten                   51

	
12. Erbschaftserwerb Die Vermögensübernahme                       	
                                                                  18. Stichwortverzeichnis 54
                          durch den Erben                    36

	
13. Berufung zur Erbfolge 38

	
14. Das Schenkungs-  Inkrafttreten                  38
    meldegesetz 2008 Meldepflichten bei Schenkungen 38                                                                 4
                                                                                                                       5
                          Befreiung von der Anzeigepflicht   39
                          Anzeigefrist                       40
                          Nichtmeldung                       40
                          Unentgeltliche Übertragung
                          von Grundstücken                   40
                          Stiftungseingangssteuer-
                          gesetz (StiftEG)                   42

	
15. Witwer- bzw.  Anspruchsvoraussetzungen 44
    Witwenpension Höhe der Witwer- bzw.
                          Witwenpensionen                    44
                          Bezugsdauer                        45
                          Erforderliche Ehedauer bei Ehe-
                          schließung eines Pensionisten/
                          einer Pensionistin                 46
                          Antragstellung                     46
                          Frist                              46
                          Zuständige Behörde                 47
01. Vorwort
Sein Leben lang schöpft und arbeitet der Mensch für sich und seine Kinder
bzw. Nachkommen. Es wäre schade, wenn eines Tages sein Lebenswerk
verloren ginge bzw. es jemand übernehmen würde, der dies nicht zu
schätzen vermag oder die Voraussetzung nicht mitbringt.
                                                                            6
                                                                            7
So empfiehlt es sich, seine Verlassenschaft zu gegebener Zeit zu regeln.
Man erspart sich und seinen Angehörigen viele Probleme, Ärgernisse und
Familienzwistigkeiten.

Wir möchten Ihnen bei der Beantwortung wichtiger Erbrechtsfragen
behilflich sein, dieses „Handbuch zum Erbrecht“ kann und soll aber die
ausführliche Beratung durch einen Notar oder Anwalt nicht ersetzen.
02. Was versteht man unter
    Erbrecht?
Es ist das ausschließliche Recht, den
ganzen Nachlass (Verlassenschaft) oder
                                           rechtsnachfolge auf den/die Erben
                                           übergehen.
                                                                                       und Veräußerungsverbot
                                                                                    –– im Zweifel persönliche Dienstbar-
                                                                                                                              Welche Erbrechts-
einen Teil desselben nach dem Tode                                                     keiten (z. B. Wohnrecht)               ordnung kommt zur
des Erblassers in Besitz zu nehmen.        „RUHENDEN NACHLASS“ nennt man
                                           die Gesamtheit der Vermögenswerte
                                                                                    –– öffentliche Rechte wie Titel,
                                                                                       Auszeichnungen und Gewerbe-            Anwendung?
                                           und Verbindlichkeiten des Erblassers        berechtigungen
                                                                                                                              Die Rechtsnachfolge von Todes we-
Begriffserklärungen                        von seinem Tod bis zur Beendigung
                                           des Verlassenschaftsverfahrens.
                                                                                       (AUSNAHME: Fortbetriebsrecht
                                                                                       des Ehegatten und der Kinder bis       gen ist nach dem Personalstatut des
                                                                                       zu einem bestimmten Alter)             Erblassers im Zeitpunkt seines Todes
ERBEN bedeutet den Übergang durch          ERBSCHAFT ist die Gesamtheit von                                                   zu beurteilen. Das Personalstatut wird
Gesamtrechtsnachfolge von Rechten          Rechten (§ 532 ABGB) und Pflichten,                                                durch die Staatsangehörigkeit be-
und Pflichten beim Tode einer Person                                                                                          stimmt (§ 9 IPRG, § 28 Abs. 1 IPRG).
auf eine oder mehrere andere.
                                           die übergehen – vom Standpunkt des
                                           Erben aus gesehen.                       Besonderes gilt                           Somit haben die Bezirksgerichte bei

ERBLASSER ist jene Person, deren                                                    für die Lebens-                           ausländischen Staatsbürgern auch
                                                                                                                              materielles ausländisches Erbrecht
                                                                                                                                                                       8
                                                                                                                                                                       9
vererbliche Rechte und Pflichten mit                                                versicherung                              zu erheben und anzuwenden. Nach
dem Ableben übergehen (Der Erb-            Was ist vererbbar?                                                                 diesem bestimmt sich nicht nur, wer
lasser hinterlässt den Nachlass).                                                   Ist die Lebensversicherung auf das        gesetzlicher Erbe ist, sondern auch,
                                           Grundsätzlich sind alle vermögens-       Ableben des Erblassers ausgestellt        ob und in welchem Umfang bestimmte
ERBE ist jene Person, die ein Recht        werten Rechte (Aktiva) und Pflichten     und nennt sie einen Begünstigten (z.      Familienangehörige Pflichtteilsansprü-
auf den ganzen Nachlass oder einen         (Verbindlichkeiten/Passiva) vererbbar.   B. den Ehegatten), so entsteht der        che haben. Mitunter verweisen fremde
quotenmäßig bestimmten Teil des                                                     Leistungsanspruch mit Eintritt des        Rechtsordnungen wieder auf österrei-
Nachlasses hat (Der Erbe erbt die                                                   Versicherungsfalles (= Tod). In diesem    chisches Recht zurück, sodass auch
Erbschaft).
                                           Was ist nicht                            Fall gehört die Versicherungssumme
                                                                                    nicht zum Nachlass. Nur die auf „Über-
                                                                                                                              bei einem ausländischen Staatsbürger
                                                                                                                              die österreichischen Sachnormen (im
VERMÄCHTNISNEHMER (Legatar) ist            vererbbar?                               bringer“ lautende Polizze gehört in den   Ergebnis österreichisches Erbrecht)
jene Person, der der Erblasser letztwil-                                            Nachlass, wenn diese im Nachlass          anzuwenden sind (§ 5 Abs. 2 IPRG).
lig Vorteile (Legate) zugewendet hat.      Mit dem Tode des Erblassers erlischt     gefunden wurde. Ansonsten ist der be-
Der Vermächtnisnehmer hat einen            der Anspruch auf                         zugsberechtigt, der die Inhaber-Polizze   Wird eine Verlassenschaftsabhandlung
schuldrechtlichen Anspruch gegen den                                                in Händen hält und dem sie zu Lebzei-     in Österreich durchgeführt, so sind
Nachlass und nach der Einantwortung        –– den Bezug von Unterhalt               ten geschenksweise übergeben wurde.       der Erbschaftserwerb und die Haftung
gegen die/den Erben.                       –– Ausstattung                           Die Versicherungssumme muss unter         für Nachlassschulden jedenfalls nach
                                           –– das Ausgedinge                        gewissen Umständen zur Pflichtteil-       österreichischem Recht zu beurteilen
NACHLASS bzw. VERLASSENSCHAFT              –– die Leibrente, wenn auf das Leben     abdeckung verwendet werden, im            (§ 28 Abs. 2 IPRG); bei einer beding-
ist die Gesamtheit der Vermögensrech-         des Berechtigten abgestellt           Wege der Schenkungsanrechnung.            ten Erbantrittserklärung besteht eine
te und Verbindlichkeiten des Ver-          –– das Wiederkaufs-, Rückkaufs- und                                                Erbenhaftung nur bis zur Höhe des
storbenen, die im Wege der Gesamt-            Vorkaufsrecht sowie das Belastungs-                                             Werts der Nachlassaktiva, bei einer
03. Wer ist erbberechtigt?
unbedingten Erbantrittserklärung be-     hörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt      Erbfähig ist, wer rechtsfähig ist, d. h.,   stattet worden sind wie die natürlichen
steht eine unbeschränkte Haftung aller   der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des      wer Person nach dem ABGB (Allgemei-         Personen. Dazu zählen alle juristischen
erbantrittserklärter Erben unabhängig    Todes besitzt (Art. 22 Abs. 1 EuErbVO),   nes Bürgerliches Gesetzbuch) ist. Hier      Personen wie Vereine, Anstalten und
davon, welches Erbrecht zur Anwen-       gewählt werden. Österreicher, die ihren   unterscheidet man zwischen NATÜRLI-         Stiftungen, aber z. B. auch der „ru-
dung kommt.                              Lebensabend z. B. auf Mallorca ver-       CHEN und JURISTISCHEN Personen.             hende Nachlass“. Die juristischen
                                         bringen und möchten, dass nach ihnen                                                  Personen sind entweder solche des
                                         österreichisches und nicht spanisches     a) NATÜRLICHE Personen sind alle            öffentlichen oder des privaten Rechts,
EU-Erbrechts-                            Erbrecht zur Anwendung kommt, sind
                                         gut beraten, wenn sie in ihrem Testa-
                                                                                   Menschen vom Zeitpunkt ihrer Geburt
                                                                                   bis zu ihrem Tod.
                                                                                                                               je nachdem, ob sie durch einen öffent-
                                                                                                                               lich-rechtlichen Hoheitsakt (Gesetz,
verordnung                               ment eine solche Rechtswahl treffen.                                                  Verordnung) oder durch einen Gesell-
                                                                                   Daher kann niemand Erbe werden, der         schaftsvertrag (Satzung, Statuten)
Ab 17.08.2015 ist auf die meisten                                                  beim Tod des Erblassers noch nicht          geschaffen werden.
EU-Bürger die EU-Erbrechtsverordnung                                               lebt bzw. nicht mehr lebt. Dem bereits
anzuwenden (nur GB, Dänemark und                                                   gezeugten Ungeborenen fällt die Erb-        Zu den juristischen Personen des          10
                                                                                                                                                                         11
Irland nehmen nicht teil): Zentraler                                               schaft unter der Bedingung seiner Le-       öffentlichen Rechts gehören vor allem
Anknüpfungspunkt für EU-Bürger ist                                                 bendgeburt wie einem Geborenen an.          der Bund, die Länder, die Gemeinden
der gewöhnliche Aufenthaltsort des                                                 Wer nicht mehr lebt, kann nicht erben.      (die sogenannten Gebietskörperschaf-
Erblassers!                                                                        Stirbt der zum Erbrecht Berufene vor        ten), die Sozialversicherungsträger
                                                                                   dem Erblasser, ist seine Erbaussicht        und zahlreiche Interessenvertretungen
Nach Art. 21 EuERbVO unterliegt die                                                und die seiner Erben vereitelt. Außer       (Kammern). Zu den juristischen Perso-
gesamte Rechtsnachfolge von Todes                                                  im Fall der gesetzlichen Erbfolge, wo       nen des privaten Rechts zählen z. B.
wegen für EU-Bürger dem Recht jenes                                                der vorverstorbene Erbe durch seine         Aktiengesellschaften, Gesellschaften
Mitgliedstaates, in dem der Erblasser                                              Nachkommen repräsentiert wird. Hat          mit beschränkter Haftung, Genossen-
seinen letzten gewöhnlichen Aufent-                                                der Erbe den Erbfall jedoch erlebt und      schaften und Vereine.
halt hatte, sofern sich nicht zu einem                                             stirbt er vor Antritt oder Einantwortung
anderen Mitgliedstaat eine „engere                                                 des Nachlasses, geht sein Erbrecht          Diese juristischen Personen sind ver-
Verbindung“ ergibt (sog. Ausweichklau-                                             auf seine Erben über, außer es wurde        mögens- und somit auch erbfähig.
sel). Damit wird es in manchen Fällen                                              bei testamentarischer Erbfolge ein          Grundsätzlich gilt: Sie müssen zur Zeit
zu einer massiven Rechtsunsicherheit                                               Ersatzerbe eingesetzt und der Erbe          des Erbfalles schon bzw. noch existie-
darüber kommen, welches nationale                                                  hat noch keine Erbantrittserklärung         ren (bestehen).
Erbrecht zur Anwendung kommt;                                                      abgegeben.
z. B.: ein Österreicher lebt abwech-
selnd in Deutschland und in Polen.                                                 b) JURISTISCHE Personen sind
                                                                                   Personenvereinigungen oder Vermö-
Es besteht aber eine beschränkte                                                   gensgemeinschaften, die durch die
Rechtswahl: Letztwillig kann das Recht                                             Rechtsordnung im Wesentlichen mit
jenes Staates, dessen Staatsange-                                                  gleichen Rechten und Pflichten ausge-
04. Gesetzliche Erbfolge
Allgemeines                                Zur gesetzlichen Erbfolge kommt es
                                           nur dann, wenn:
                                                                                        verstorben ist, so fällt sein Anteil
                                                                                        wiederum seinen Nachkommen zu =
                                                                                                                                                Zweifel jedoch auch zu Lasten der
                                                                                                                                                Nachkommen der Verzichtenden aus
                                                                                        Repräsentationsrecht (§§ 732 f.                         (§ 551).
Die österreichische Rechtsordnung
                                           –– keine gültige letztwillige Verfügung      ABGB). Ein Erbverzicht wirkt sich im
zwingt niemanden dazu, sich über den
                                              (Testament) vorliegt
Verbleib seines Vermögens Gedanken
                                           –– oder sich die gültige letztwillige Ver-
zu machen. Das Allgemeine Bürgerli-
                                              fügung nicht auf den ganzen Nach-
che Gesetzbuch (ABGB) enthält detail-                                                   Stammbaum
                                              lass bezieht
lierte Vorschriften für den Fall, dass
                                           –– oder die in einer letztwilligen An-
jemand ohne letztwillige Verfügung                                                           Urgroßeltern (Vaterseite)                             Urgroßeltern (Mutterseite)
                                              ordnung bedachten Personen die
über sein Hab und Gut verstirbt. Das
                                              ihnen zugedachte Zuwendung nicht                                                                                                       4. Parentel
gesetzliche Erbrecht folgt dem Prinzip
                                              annehmen können oder wollen.
der Familienerbfolge, d. h. Erbfolge der
Verwandten und des Ehegatten oder
                                           Das gesetzliche Verwandtenerbrecht                                                                                                                      12
des eingetragenen Partners. Verschwä-                                                               Großeltern                                              Großeltern                             13
                                           ist nach dem sogenannten Paren-
gerte (z. B. Schwager, Schwägerin,                                                                 (Vaterseite)                                            (Mutterseite)
                                           telen-System (Linien, Grade) geregelt.
Schwiegermutter, Schwiegersohn,                                                                                                                                                      3. Parentel
Stiefvater) erben dabei nicht. Auch der
                                           1. Parentel (Linie): die Kinder des
Lebensgefährte hat kein gesetzliches
                                           Erblassers und deren Nachkommen
Erbrecht, kann also nur mit einer letzt-                                                 Geschwister                                                                   Geschwister
                                           2. Parentel (Linie): die Eltern des
willigen Anordnung bedacht werden.                                                        des Vaters                                                                   der Mutter
                                           Erblassers und deren Nachkommen
Ausgenommen ist dies im Mietrecht.                                                                                       Eltern des Erblassers
                                           3. Parentel (Linie): die Großeltern des
Nach dem Tod des Hauptmieters                                                                                                                                                        2. Parentel
                                           Erblassers und deren Nachkommen
treten bestimmte Personen, zu denen                                                                    Vater                                                  Mutter
                                           4. Parentel (Linie): die Urgroßeltern
auch der Lebensgefährte zählt, von Ge-
                                           des Erblassers (jedoch nicht mehr
setzes wegen in den Mietvertrag ein.
                                           deren Nachkommen = Erbrechtsgrenze)
                                                                                                                Geschwister                Geschwister
Als Lebensgefährte im Sinne des Miet-                                                                          des Erblassers             des Erblassers
                                           Die sogenannten Parentelen kommen
rechtsgesetzes gilt, wer mit dem bishe-
                                           nacheinander an die Reihe. Daher kön-
rigen Mieter bis zu dessen Tod mindes-
                                           nen Angehörige der 2. Linie nur dann
tens drei Jahre lang in der Wohnung
                                           erben, wenn aus der ersten Parentel
in einer Hausgemeinschaft gelebt hat,
                                           niemand vorhanden ist. Angehörige
die in wirtschaftlicher Hinsicht der Ehe
                                           der 3. Linie werden durch die 2. Linie                                    Sohn                        Tochter
entspricht (§ 14 Mietrechtsgesetz),
                                           ausgeschlossen usw.                                                                                                                       1. Parentel
sofern diese Personen ein dringendes
Wohnbedürfnis haben.
                                           Gelangt ein Kind nicht zur Erbschaft,
                                           weil es z. B. erbunfähig bzw. bereits                                            Enkel       Enkel
Beispiele                                  Annahme an Kindes                             2. Parentel) den Eltern und den
                                                                                         Geschwistern des Erblassers oder
                                                                                                                                  nachlasszugehörig ist. Aber auch das
                                                                                                                                  Mietrechtsgesetz und das Wohnungsei-
Der Erblasser hinterlässt zwei Töchter
                                           statt (Adoption)                              neben (der 3. Parentel) den Großel-      gentumsgesetz schützen das Wohnbe-
                                                                                         tern. Wenn neben Großeltern Nach-        dürfnis des überlebenden Ehegatten.
(A und B) und einen Sohn (C).
                                           Durch die Annahme an Kindes statt             kommen verstorbener Großeltern
A, B und C erhalten je ein Drittel.
                                           entstehen zwischen dem Annehmen-              (Onkel, Tanten) vorhanden sind, so       Einfluss der Scheidung auf die gesetzli-
                                           den und dessen Nachkommen einer-              erhält der Ehegatte vom restlichen       che Erbfolge: Ist die Ehe beim Tod des
Der Erblasser hat zwei Töchter (A und
                                           seits und dem Wahlkind und dessen             Drittel überdies auch den Teil, der      Erblassers geschieden, so hat sein
B) und einen Sohn (C); B ist bereits
                                           zum Zeitpunkt der Adoption minderjäh-         den Nachkommen der verstorbenen          früherer Ehegatte kein Erbrecht. Ein
verstorben, hat jedoch einen Sohn (En-
                                           rigen Nachkommen andererseits die             Großeltern zufallen würde (die Groß-     aus einer Scheidung gegen den Erblas-
kel des Erblassers). A und C und Enkel
                                           gleichen Rechte, wie sie durch eheli-         eltern sind hier die Erbrechtsgrenze).   ser bestehender Unterhaltsanspruch
erhalten je ein Drittel.
                                           che Abstammung begründet werden               Gleiches gilt seit 1.1.2005 auch für     richtet sich nach dessen Tod gegen
                                           (§ 197 Abs. 1 ABGB). Darüber hinaus           jene Erbteile, die den Nachkommen        die Erben. Der Berechtigte muss sich
Der Erblasser hat keine Nachkommen.
                                           bleibt das Erbrecht zwischen dem              verstorbener Geschwister (Neffen,        jedoch die Herabsetzung auf einen           14
Seine Eltern (V und M) leben noch.                                                                                                                                            15
                                           Adoptivkind und seinen leiblichen Eltern      Nichten) zufallen würden.                Betrag gefallen lassen, der bei Berück-
Zusätzlich leben noch seine Geschwis-
                                           aufrecht, wobei aber beim Tode des         –– Sind also weder Eltern noch              sichtigung der Verhältnisse des Erben
ter (A und B).
                                           Wahlkindes die Wahleltern den leibli-         Geschwister oder Großeltern des          und der Ertragsfähigkeit des Nachlas-
V und M (Eltern) erhalten je die Hälfte.
                                           chen Eltern vorgehen.                         Verstorbenen am Leben, erhält der        ses der Billigkeit entspricht. Außerdem
Ist V verstorben, so fällt seine Hälfte
                                                                                         Ehegatte den ganzen Nachlass.            muss sich der geschiedene Ehegatte
an A und B, d. h., M erhält die Hälfte,
                                                                                                                                  gegenüber den Erben des Unterhalts-
A und B erhalten je ein Viertel. Sind V
und M verstorben, so erhalten A und B      Ehegattenerbrecht                                                                      pflichtigen alles einrechnen lassen,
je die Hälfte.                                                                        Gesetzliches                                was er an sonstigen Leistungen erhält.
                                           Ein gesetzliches Erbrecht hat der Ehe-
                                           gatte, welcher mit dem Erblasser zum
                                                                                      Vorausvermächtnis
Uneheliche                                 Zeitpunkt des Todes in g ü I t i g e r
                                                                                      Dem Ehegatten gebührt zusätzlich das
                                                                                                                                  Erbrecht der ein-
Verwandtschaft
                                           Ehe lebt. Die Höhe der Erbquote richtet
                                           sich danach, welche anderen Verwand-
                                                                                      „Gesetzliche Vorausvermächtnis“. Das        getragenen Partner
                                                                                      Vorausvermächtnis besteht aus zwei
                                           ten (der 1., 2. oder 3. Parentel) neben
                                                                                      Teilen: aus den Haushaltssachen und         Mit 1. Jänner 2010 ist das Eingetrage-
Seit 1.1.1991 sind die unehelichen         dem Ehegatten noch vorhanden sind.
                                                                                      (manchmal) aus einem Wohnrecht.             ne Partnerschaft-Gesetz (EPG) in Kraft
Verwandten des Verstorbenen (des           Sie beträgt
                                                                                      Dem Ehegatten gebühren die zum              getreten, womit gleichgeschlechtlichen
Erblassers) seinen ehelichen Nachkom-
                                                                                      ehelichen Haushalt gehörenden beweg-        Paaren die Möglichkeit zur Legalisierung
men gleichgestellt.                        –– 1/3 des Nachlasses neben (der 1.
                                                                                      lichen Sachen, soweit sie zu dessen         ihrer Beziehung in eheähnlicher Weise er-
                                              Parentel) den Kindern des Erblas-
                                                                                      Fortführung entsprechend den bisheri-       öffnet wird. Der neue § 537a ABGB legt
                                              sers und deren Nachkommen (Enkel
                                                                                      gen Lebensverhältnissen erforderlich        für eingetragene Partner die sinngemäße
                                              usw.)
                                                                                      sind. Außerdem kann er in der Ehe-          Anwendung der für Ehegatten maßgebli-
                                           –– 2/3 des Nachlasses neben (der
                                                                                      wohnung weiter wohnen, wenn diese           chen Vorschriften im Erbrecht fest.
05. Gemeinsames Wohnungs-
    eigentum im Todesfall
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG            Folgendes:                               Verfolgung seines Anspruchs, so tritt         nungseigentumsrechts eine Wohnung
2002) brachte insbesondere für den                                                   der Eigentumsübergang auf den über-           war (also kein Pkw-Abstellplatz, kein
gemeinsamen Erwerb einer Eigentums-         –– Der Anteil des Verstorbenen am        lebenden Partner ein. Gleiches gilt,          Geschäftslokal),
wohnung durch zwei natürliche Perso-           Mindestanteil und dem gemeinsa-       wenn der Begünstigte den Erbfall nicht     –– die dem überlebenden Partner zur
nen erhebliche Änderungen:                     men Wohnungseigentum geht von         erlebt oder vor seiner Eintragung in          Befriedigung seines dringenden
                                               Gesetzes wegen unmittelbar in das     das Grundbuch stirbt.                         Wohnbedürfnisses dient,
War bis einschließlich 30.6.2002 der           Eigentum des überlebenden Part-                                                  –– kein anderer Pflichtteilsberechtigter
Erwerb einer Eigentumswohnung nur              ners über (ANWACHSUNG).               Ausgleichszahlungen:                          vorhanden ist
durch eine Person oder durch Ehegat-        –– Dieser Eigentumserwerb tritt jedoch   Grundsätzlich gilt, dass der überleben-    –– und die Verlassenschaft nicht über-
ten möglich, so können nunmehr auch            nicht ein, wenn der überlebende       de Partner, der den Anteil des Verstor-       schuldet wäre.
zwei beliebige natürliche Personen als         Partner innerhalb einer vom Verlas-   benen durch Zuwachs erhält, an die
eine sogenannte Eigentümerpartner-             senschaftsgericht festzusetzenden     Verlassenschaft oder später an die Er-     Wenn aber neben dem überlebenden
schaft eine Eigentumswohnung, einen            angemessenen Frist entweder auf       ben die Hälfte des Verkehrswerts des       Partner noch ein anderer Pflichtteils-
Kfz-Abstellplatz oder eine sonstige            ihn verzichtet (VERZICHT) und so      Mindestanteils als Übernahmspreis zu       berechtigter vorhanden ist, so hat der     16
                                                                                                                                                                           17
selbstständige Räumlichkeit (z. B. Ge-         eine öffentliche Feilbietung des      bezahlen hat (§ 14 Abs. 2 WEG 2002).       überlebende Partner ein Viertel des
schäftsraum, Einzelgarage) zu gleichen         gesamten Mindestanteils durch das                                                Verkehrswertes des Mindestanteils
Teilen – das heißt jeweils einen halben        Verlassenschaftsgericht bewirkt       Diese zumeist beträchtliche finanzielle    an die Verlassenschaft zu bezahlen.
Mindestanteil – erwerben.                      oder gemeinsam mit den Erben des      Belastung für den Überlebenden ist         Gleiches gilt auch im Falle einer über-
                                               Verstorbenen unter Zustimmung der     nur dann gemildert, wenn die Höhe          schuldeten Verlassenschaft nach dem
Dabei ist es weder erforderlich, dass          Pflichtteilsberechtigten eine Ver-    der Zahlungspflicht des überlebenden       verstorbenen Partner.
die beiden Eigentümerpartner verhei-           einbarung schließt, aufgrund derer    Partners an die Verlassenschaft einver-
ratet, verwandt oder unterschiedlichen         der Anteil des Verstorbenen einer     nehmlich bestimmt wird; dies setzt vor-    Bei unzumutbar hohen Übernahmsprei-
Geschlechts sind, noch dass sie beide          anderen Person zukommt.               aus, dass kein Inventar zu errichten ist   sen kann auf Antrag die Zahlungs-
auch tatsächlich in der Wohnung leben.                                               und dass dadurch nicht in die Rechte       pflicht bis auf fünf Jahre hinausge-
                                            Abweichend zu diesen Fällen können       von Gläubigern oder Pflichtteilsberech-    schoben werden oder es können vom
Durch diese Öffnung des gemeinsa-           die Partner auch durch eine vor einem    tigten des Verstorbenen eingegriffen       Verlassenschaftsgericht Teilzahlungen
men Wohnungseigentums an einem              Notar oder unter anwaltlicher Mitwir-    wird. Das Gesetz macht jedoch eine         bewilligt werden.
Wohnungseigentumsobjekt ergeben             kung geschlossene schriftliche Verein-   wichtige Ausnahme von dieser Zah-
sich aber auch verschiedene erbrecht-       barung bestimmen, dass anstelle des      lungspflicht des überlebenden Partners     Achtung:
liche Konsequenzen, die im § 14 WEG         gesetzlichen Eigentümerübergangs an      gemäß § 14 Abs. 2 WEG 2002. Diese          Eine Erlassung der Zahlungspflicht
2002 geregelt sind. Erwirbt beim Tod        den Überlebenden der Anteil des Ver-     Zahlungspflicht gilt gemäß § 14 Abs. 3     des überlebenden Partners kann seit
des einen Partners der überlebende          storbenen einer anderen natürlichen      WEG 2002 dann nicht, wenn:                 1. Oktober 2006 nur mehr erbrechtlich
Partner den Anteil des Verstorbenen         Person zukommt, die dann diesen                                                     (in Testamentsform oder Schenkung
nicht ohnedies als Erbe oder Vermächt-      Anspruch auf Übereignung gegen den       –– der überlebende Partner ein Pflicht-    auf den Todesfall) erfolgen, nicht mehr
nisnehmer allein, so gilt – vorbehaltlich   Nachlass geltend zu machen hat. Un-         teilsberechtigter nach dem verstor-     durch eine sonstige Vereinbarung der
einer abweichenden Vereinbarung             terlässt der durch diese Vereinbarung       benen Partner ist,                      Eigentümerpartner. Pflichtteilsberech-
zwischen den Eigentümerpartnern –           Begünstigte jedoch die fristgerechte     –– Gegenstand des gemeinsamen Woh-         tigte und Gläubiger des verstorbenen
06. Gesetzliche Sondererbfolge
Eigentümerpartners gehen jedoch den        Sonderregelungen bestehen nur noch           Für die Definition eines Erbhofes
Ansprüchen des überlebenden Eigentü-       im bäuerlichen Erbrecht.                     gem. § 2 und 3 Kärntner Erbhöfe-
merpartners hinsichtlich ihrer Forderun-                                                Gesetz ist ebenfalls eine wirtschaft-
gen durch das allgemeine Erbrecht vor!                                                  liche Betrachtungsweise ausschlag-
Aufgrund der Komplexität der Rechtsla-
ge und der finanziellen Konsequenzen       a) Anerbenrecht –                            gebend, während nach § 1 Tiroler
                                                                                        Höfegesetz als „geschlossener Hof“
sollte anlässlich des gemeinsamen          bäuerliches Erbrecht                         jede landwirtschaftliche mit einem
Erwerbs eines Wohnungseigentums-                                                        Wohnhaus versehene Besitzung gilt,
objekts und der Begründung einer           Das Anerbenrecht dient der Sicherung         die in der Höfeabteilung des Grund-
Eigentümerpartnerschaft die Beratung       eines wirtschaftlich gesunden und leis-      buches eingetragen ist.
durch einen Notar oder Rechtsanwalt        tungsfähigen Bauernstandes. Es sollen
in Anspruch genommen werden.               die Zerstückelung des „Erbhofes“ und       –– Anerbe: Aus dem Kreis der Miterben
                                           die Entstehung von Zwergwirtschaf-            wird ein Anerbe bestimmt, der den
                                           ten verhindert und durch Ausschluss           Erbhof übernimmt und die übrigen           18
                                                                                                                                    19
                                           der Zivilteilung das Bauerngut der            Miterben („weichende Erben“) mit
                                           Stammfamilie erhalten werden (Aner-           einem Übernahmspreis abfinden
                                           bengesetz 1958, in der Fassung BGBI.          muss. In Tirol und in Kärnten gelten
                                           1989/659). In Kärnten und Tirol sind          zum Teil andere Bestimmungen zur
                                           auch noch besondere Höferechte in             Ermittlung von Anerben als nach
                                           Kraft (Tiroler Höfegesetz 1990, in der        dem (Bundes-)Anerbengesetz.
                                           Fassung BGBI. 1989/657, Kärntner
                                           Erbhöfe-Gesetz 1990, in der Fassung        –– Übernahmspreis: Dieser kann im
                                           BGBI. 1989/658).                              Einvernehmen der Miterben fest-
                                                                                         gelegt werden; kommt es zu keiner
                                           Begriffe:                                     Einigung, bestimmt das Verlassen-
                                                                                         schaftsgericht aufgrund von zwei
                                           –– Erbhöfe: mit einer Hofstelle verse-        Sachverständigengutachten dessen
                                              hene land- und forstwirtschaftliche        Höhe nach Billigkeit. Als Grundsatz
                                              Betriebe, die im Eigentum einer            gilt, dass der Anerbe „wohl beste-
                                              natürlichen Person, von Ehegatten          hen kann“.
                                              oder eines Elternteils und eines Kin-
                                              des stehen und mindestens einen         –– Nachtragserbteilung: Überträgt der
                                              zur angemessenen Erhaltung von             Anerbe innerhalb von zehn Jahren
                                              zwei erwachsenen Personen ausrei-          nach dem Tod des Erblassers oder,
                                              chenden Durchschnittsertrag haben,         falls er minderjährig ist, nach Eintritt
                                              der jedoch das Zwanzigfache dieses         der Volljährigkeit das Eigentum am
                                              Ausmaßes nicht übersteigt.                 ganzen Hof oder an Teilen davon auf
07. Gewillkürte Erbfolge
  einen anderen, so hat er jenen Be-     Der Erblasser kann von der gesetzli-      genauso wenig wie ein Testament,
  trag, um den der bei einem Verkauf     chen Erbfolge abweichen,                  über sein Vermögen unter Lebenden
  erzielbare Erlös den Übernahmswert     –– entweder einseitig oder                zu verfügen.
  (das ist der Ertragswert, nicht der    –– durch Mitwirkung des durch die
  Verkehrswert) übersteigt, an die          Verfügung Betroffenen.
  Miterben herauszugeben.
  Für Detailfragen sollte ein Notar zu   Letztwillige Verfügungen bzw. Anord-      Das Vermächtnis
  Rate gezogen werden.                   nungen sind einseitige Erklärungen,       (Legat)
                                         da der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer
                                         nicht mitwirkt. Sie sind daher auch       Darunter versteht man eine letztwillige
b) Gesetzliches                          jederzeit einseitig widerruflich.         Verfügung, bei der eine oder mehrere
                                                                                   Personen – genannt Vermächtnisneh-
Erbrecht nach                                                                      mer – bestimmte Gegenstände des
Geistlichen                              Der Erbvertrag                            Nachlasses (z. B. Briefmarkensamm-
                                                                                   lung, Münzen, Bilder, aber auch Geld-
                                                                                                                             20
                                                                                                                             21

                                                                                   beträge) erhalten sollen. Dies kann in
Ein eigenes gesetzliches Erbrecht        Der Erbvertrag ist eine Sonderform
                                                                                   einem Testament erfolgen oder auch
besteht nunmehr nach dem Inkrafttre-     der letztwilligen Verfügung, kann nur
                                                                                   in einer letztwilligen Anordnung, die
ten des 1. Bundesrechtsbereinigungs-     zwischen Ehegatten abgeschlossen
                                                                                   keine Erbeinsetzung enthält (Kodizill).
gesetzes mit 1.1.2000 für diese nicht    werden und bedarf eines Notariats-
                                                                                   Ein Vermächtnisnehmer (Legatar) ist
mehr; es gilt auch hier die allgemeine   aktes, da es sich um einen Ehepakt
                                                                                   somit nur Nachlassgläubiger, d . h.,
gesetzliche Erbfolge.                    handelt. Im Erbvertrag setzt entweder
                                                                                   er übernimmt den ihm vermachten
                                         ein Gatte den anderen oder es set-
                                                                                   Gegenstand und ist daher mit seinem
                                         zen beide einander zu Erben ein. Der
                                                                                   persönlichen Vermögen für Nachlass-
                                         Erbvertrag muss aber dem Erblasser
                                                                                   verbindlichkeiten nicht haftbar. Seine
                                         mindestens ein „reines Viertel“ des
                                                                                   Forderung ist gegenüber Forderungen
                                         Nachlasses zu seiner freien Verfügung
                                                                                   der Nachlassgläubiger, Pflichtteilsbe-
                                         lassen, so dass er sich nur auf drei
                                                                                   rechtigten und Unterhaltsberechtigten
                                         Viertel erstrecken kann. Über dieses
                                                                                   nachrangig.
                                         freie Viertel können die Ehegatten ein
                                         (nur ihnen gestattetes) gemeinschaftli-
                                         ches Testament errichten.
                                                                                   Schenkung auf den
                                         Der Erbvertrag bindet den Erblasser.
                                         Einer einvernehmlichen Aufhebung          Todesfall
                                         steht allerdings nichts im Wege.
                                         Der Erbvertrag hindert den Erblasser      Die Schenkung auf den Todesfall ist
                                                                                   eine Schenkung, deren Erfüllung erst
nach dem Tod des Schenkenden er-
folgen soll. Der Beschenkte muss das
                                          Voraussetzung für                          Testierunfähig sind:                      und dann doch die gesetzliche Erbfol-
                                                                                                                               ge, die man vielleicht nicht wünscht,
Schenkungsversprechen annehmen.           die Gültigkeit eines                       –– Personen, die das 14. Lebensjahr       grundsätzlich zum Tragen kommt.
Durch den Schenkungsvertrag ist der
Geschenkgeber (spätere Erblasser)         Testamentes                                   noch nicht vollendet haben (vor dem
                                                                                        14. Geburtstag);                       –– Das eigenhändige Testament muss
gebunden. Dieser Vertrag muss in                                                     –– Geisteskranke und Geistesschwache;        eigenhändig handschriftlich, am
Form eines Notariatsaktes errichtet       a) Testierfähigkeit                        –– Personen, die aus sonstigen Grün-         Ende des Textes mit Datum und
werden, in welchem der Schenkende                                                       den den Gebrauch der Vernunft             Unterschrift (mit vollem Namen)
ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht      Voll testierfähig sind:                       nicht haben oder bewusstseins-            versehen, geschrieben werden. In
verzichten muss.                                                                        gestört sind (z. B. infolge von           diesem Fall sind keine Testaments-
                                          –– Personen, die das 18. Lebensjahr           Drogenmissbrauch wie Alkohol,             zeugen nötig. Etwaige Ergänzungen
                                             vollendet haben und denen der              Medikamente oder Rauschgift) und          müssen nochmals, unter Beisetzung
                                             Testiervorgang und der Inhalt der
Das Testament                                Verfügung bewusst sind.
                                                                                        daher den Testiervorgang und den
                                                                                        Inhalt der Verfügung nicht begreifen
                                                                                                                                  des Datums, unterschrieben wer-
                                                                                                                                  den. Das Fehlen des Datums macht       22
                                                                                                                                                                         23
                                                                                        können.                                   ein Testament nicht unwirksam, die
Beim Testament ist, wie bei jeder an-     Beschränkt testierfähig sind:                                                           Wirksamkeitsvoraussetzungen sind
deren letztwilligen Verfügung, jegliche                                              b) Formvorschriften                          lediglich, dass das eigenhändige
Art der Vertretung (sowohl durch den      –– Minderjährige zwischen dem 14. und                                                   Testament handschriftlich geschrie-
gesetzlichen Vertreter, wie etwa durch       18. Lebensjahr;                         Die FORMVORSCHRIFTEN zur Testa-              ben und handschriftlich unterschrie-
einen Elternteil oder einen Sachwalter,   –– psychisch kranke und geistig            mentserstellung sind gesetzlich gere-        ben ist.
als auch durch einen gewillkürten Ver-       behinderte Personen, denen ein          gelt, um unter anderem zu verhindern,
treter, z. B. durch einen berufsmäßigen      Sachwalter bestellt worden ist, unter   dass ein von dritten Personen vorver-
Parteienvertreter) ausgeschlossen.           der Voraussetzung, dass sie das         fasstes Testament dem Erblasser zur
                                             Bewusstsein haben, eine letztwillige    Unterfertigung untergeschoben wird.
Das Testament ist eine letztwillige          Verfügung zu treffen, und wissen,
Verfügung, mit der ein Erbe eingesetzt       was ihr Inhalt ist.
wird. Der Bedachte ist Erbe, wenn er
den ganzen Nachlass oder einen            Letztwillige Anordnungen von beschränkt    Eigenhändiges
quotenmäßig bestimmten Teil erhalten
soll. Erbt jemand den gesamten Nach-
                                          testierfähigen Personen sind nur dann
                                          gültig, wenn sie mündlich vor Gericht
                                                                                     Testament
lass allein, spricht man von              oder mündlich vor einem Notar errich-
                                                                                     Die wahrscheinlich am häufigsten
einem Universalerben.                     tet wurden (öffentliches Testament).
                                                                                     verwendete Form zur Erstellung eines
                                          Mündige Minderjährige haben jedoch
                                                                                     Testamentes ist die eigenhändig
                                          die Möglichkeit, ein wirksames Not-
                                                                                     schriftliche Form. Bei dieser Form
                                          testament zu errichten (§ 597 ABGB).
                                                                                     müssen allerdings einige wichtige
                                                                                     Regeln befolgt werden, da ansonsten
                                                                                     ein derartiges Testament ungültig ist
Muster für ein einfaches eigenhändiges Testament
                                                                                Fremdhändiges
                                                                                Testament
                                                                                –– Wird das Testament mit der Schreib-
                                                                                   maschine, dem Computer oder von
                                                                                   einer anderen Person handschrift-
                                                                                   lich für den Erblasser (Testator)
                                                                                   geschrieben, dann müssen der
                                                                                   Erblasser selbst und drei fähige
                                                                                   Testamentszeugen das Testament
                                                                                   eigenhändig unterschreiben. Der
                                                                                   Erblasser muss den Zeugen erklä-
                                                                                   ren, dass der Text seinen letzten       24
                                                                                                                           25
                                                                                   Willen enthält. Zwei der drei Zeugen
                                                                                   müssen gleichzeitig anwesend sein.
                                                                                   Die Zeugen müssen neben der
                                                                                   Unterschrift einen auf ihre Zeugen-
                                                                                   eigenschaft hinweisenden Zusatz
                                                                                   anbringen (z. B. Gerhard Mair als
                                                                                   ersuchter Testamentszeuge). Den
                                                                                   Inhalt müssen sie nicht kennen.

                                                                                Falls Sie Zweifel bei der Errichtung
                                                                                eines gültigen Testamentes haben,
                                                                                lassen Sie Ihre letztwillige Verfügung
                                                                                von einem Notar oder Anwalt entwer-
                                                                                fen oder prüfen.

                                                                                Die dabei anfallenden Kosten sind
                                                                                gering und somit auf alle Fälle gerecht-
                                                                                fertigt.
WICHTIG:
Versehen Sie das Testament auch mit Ort und Datum. Dies ist zwar kein Gültig-   Hinweis:
keitserfordernis, wird aber vom Gesetz selbst empfohlen, um spätere Beweis-     Ein Testament, das die gesetzlichen
schwierigkeiten zu vermeiden, wenn mehrere (einander widersprechende)           Formvorschriften nicht erfüllt, ist
Testamente auftauchen.                                                          ungültig!
Muster für ein fremdhändiges                                         Muster für ein fremdhändiges
Testament                                                            Testament (handschriftlich von
(mit Schreibmaschine)                                                fremder Person)

    Testament

    Ich, Fritz Müller, geboren am 24.01.1946, wohnhaft in Linz,
    Herrenstraße 10, erkläre nach reiflicher Überlegung und
    vollkommen unbeeinflusst meinen letzten Willen wie folgt:

       1. Zu Erben meines gesamten Nachlasses setze ich zu
       gleichen Teilen meinen Sohn Rudi und meine Tochter
       Resi ein.

       2. Meiner Gattin Rosa vermache ich zur Abdeckung ihres
       Pflichtteiles meine Sparguthaben bei der Allgemeinen Spar-
       kasse. Überdies erhält meine Frau im ersten Stock meines
       Hauses das unentgeltliche Fruchtgenussrecht auf Lebenszeit.
       Dieses Fruchtgenussrecht ist im Grundbuch sicherzustellen.                                     26
                                                                                                      27
       Vorstehendes Testament, das ich selbst gelesen habe, ent-
       spricht meinem letzten und wahren Willen, und ich fertige
       dasselbe in gleichzeitiger Gegenwart der hiezu erbetenen
       drei Testamentszeugen eigenhändig.

    Linz, am 02.09.2015
Mündliches                                  Testamentszeugen                           Hinterlegung eines                         Im Unterschied zum Erbvertrag und
Testament                                   Bei fremdhändigen und mündlichen
                                                                                       Testamentes                                zur Schenkung auf den Todesfall kann
                                                                                                                                  der Erblasser die Erbeinsetzung, ein
                                            Testamenten dürfen die erforderlichen
Seit 1.1.2005 kann man nur mehr                                                        Eine letztwillige Anordnung sollte bei     Vermächtnis oder sonstige Anord-
                                            Zeugen nicht von der Zeugenschaft
dann, wenn unmittelbare Lebens-                                                        einem Notar hinterlegt werden. Diese       nungen jederzeit widerrufen. Dies gilt
                                            ausgeschlossen sein.
gefahr droht oder die Gefahr des Ver-                                                  wird im sogenannten „Österreichischen      sogar dann, wenn der Erblasser in der
lustes der Testierfähigkeit besteht, vor                                               Zentralen Testamentsregister (ÖZTR)“       letztwilligen Verfügung auf den Wider-
                                            Untauglich als Zeugen sind:
zwei gleichzeitig anwesenden fähigen                                                   per Computer registriert. Das Register     ruf verzichtet oder erklärt hat, dass
Zeugen, die nicht selbst erbberech-                                                    wird zentral geführt und beaufsichtigt.    jede spätere Anordnung oder Änderung
                                            absolut
tigt sind, ein mündliches Testament                                                    Der Computer kennt den Inhalt des          ungültig sei. Auch die Zurückstellung
errichten. Zum Beispiel knapp vor einer                                                Testaments nicht. Auskünfte werden         und der Widerruf von im ÖZTR erfass-
                                            –– Personen unter achtzehn Jahren,
Notoperation mit einem Arzt und einer                                                  nur dem Verlassenschaftsgericht bzw.       ten letztwilligen Anordnungen werden
                                            –– Personen, denen aufgrund einer
Krankenschwester als Zeugen oder in                                                    dem zuständigen Notar als Gerichts-        in diesem eingetragen. Sollte ein privat   28
                                               Behinderung die Fähigkeit fehlt,                                                                                              29
Bergnot durch Zuruf an zwei Bergkame-                                                  kommissär erteilt.                         verwahrtes Testament in mehreren
                                               entsprechend der jeweiligen Testa-
raden.                                                                                                                            Gleichschriften errichtet worden sein,
                                               mentsform den letzten Willen des
Eine solche mündliche letzte Anord-
                                               Erblassers zu bezeugen,                 Widerruf und                               müssen alle Originale vernichtet wer-
                                                                                                                                  den. Da hierbei leicht auf eine Gleich-
                                            –– Personen, welche die Sprache des
nung muss auf Verlangen eines jeden,           Erblassers nicht verstehen;             Änderung eines                             schrift vergessen werden kann, sollte
dem daran gelegen ist, durch die                                                                                                  man von der Erstellung von Gleich-
übereinstimmende Aussage der zwei           relativ
                                                                                       Testamentes                                schriften und deren Ausfolgungen tun-
Zeugen bestätigt werden, widrigenfalls                                                                                            lichst Abstand nehmen. Der letzte Wil-
diese Erklärung des letzten Willens un-                                                Das Testament kann im Gegensatz            le sollte auch immer in einer einzigen
                                            –– ein Erbe oder Legatar hinsichtlich      zum Erbvertrag jederzeit aufgehoben
gültig ist. Ein derartiges Testament ver-                                                                                         Testamentsurkunde zusammengefasst
                                               des ihm zugedachten Nachlasses,         werden. Im Allgemeinen hebt ein Testa-
liert zudem drei Monate nach Wegfall                                                                                              sein. Der sicherste Weg des Widerrufs
                                            –– der/die Gatte/Gattin, Eltern, Kinder,   ment mit neuerem Datum das frühere
der Gefahr seine Gültigkeit und sollte                                                                                            eines Testaments ist der Widerruf in
                                               Geschwister oder in eben dem Grad       auf. Umgekehrt lebt die alte (schriftli-
daher umgehend durch ein schriftli-                                                                                               Testamentsform. Dies ist vor allem zu
                                               verschwägerte Personen von Erben        che) letztwillige Verfügung wieder auf,
ches Testament ersetzt werden.                                                                                                    empfehlen, wenn sich das zu widerru-
                                               oder Legataren.                         wenn der Erblasser die jüngere vernich-    fende Testament in Händen des Erben
Ein solches Nottestament kann auch                                                     tet. Für eine Änderung gelten die Form-    befindet, der nun durch einen anderen
                                            Die letztwillige Verfügung kann auch       vorschriften, welche ganz allgemein
fremdschriftlich unter Beiziehung von nur                                                                                         Erben ersetzt werden soll.
                                            notariell oder gerichtIich durch münd-     auch für die Erstellung letztwilliger
zwei fähigen Zeugen, welche zugleich
                                            liche Erklärung (Protokoll) oder durch     Verfügungen maßgeblich sind.
gegenwärtig sind, errichtet werden. Der     Übergabe einer Urkunde errichtet
Testamentserrichter muss dieses aber        werden.                                    Der Widerruf setzt Testierfähigkeit
eigenhändig unterschreiben.
                                                                                       voraus. Er kann entweder ausdrücklich
                                                                                       oder stillschweigend erfolgen.
08. Erbunwürdigkeit
Klauseln, Bedingun-                       Es gibt aber auch unmögliche oder
                                          ungültige Bedingungen:
                                                                                      Erbunwürdig ist beispielsweise,

gen, Befristungen                                                                     –– wer den Erblasser zur Erklärung des
und Auflagen                              Letztwillige Anordnungen, die unter ei-
                                          ner aufschiebenden unmöglichen oder
                                                                                         letzten Willens gezwungen oder in
                                                                                         betrügerischer Weise verleitet hat,
                                          aufschiebenden unerlaubten Bedin-           –– wer den Erblasser an der Erklärung
Der Erblasser kann seinen letzten Wil-    gung stehen, sind ungültig.                    oder Abänderung des letzten Willens
len durch Bedingungen oder Auflagen                                                      gehindert hat,
einschränken.                             Beispiele sind:                             –– wer einen vom Erblasser bereits
                                                                                         errichteten letzten Willen unterdrückt
Durch eine Bedingung kann der Erb-        –– Eine bestimmte kinderlose Person            hat,
lasser die letztwillige Zuwendung von        darf nicht heiraten oder                 –– wer auf andere Weise versucht, den
einem ungewissen Ereignis abhängig        –– eine bestimmte Person darf nur              Willen des Erblassers zu vereiteln,
machen, eine Auflage verpflichtet            einen bestimmten Partner heiraten.       –– wer gegen den Erblasser eine ge-          30
den Bedachten zu einem bestimmten                                                        richtlich strafbare Handlung, die nur
                                                                                                                                   31
Verhalten.                                Eine derartige Bedingung macht die             vorsätzlich begangen werden kann
                                          letztwillige Anordnung, der sie beige-         und mit mehr als einjähriger Freiheits-
Folgende Beispiele sollen dies            setzt ist, zur Gänze unwirksam und             strafe bedroht ist, begangen hat und
verdeutlichen:                            es tritt die gesetzliche Erbfolge ein.      –– wer seine sich aus dem Rechtsver-
                                          Gänzlich unverständliche oder sinnlose         hältnis zwischen Eltern und Kindern
–– gültige Bedingung: „Mein Sohn          Bedingungen gelten als nicht beige-            ergebenden Pflichten (Obsorge,
   erhält mein beim Institut ... (Name,   setzt, das Testament bleibt gültig.            Unterhalt) dem Erblasser gegenüber
   Adresse) geführtes Wertpapierdepot     Es empfiehlt sich, den Rat eines               gröblich vernachlässigt hat.
   Nr. ..., wenn er sein Medizinstudium   Notars oder Anwaltes einzuholen, da
   abschließt.“                           bei unüberlegt beigesetzten Klauseln        Wäre der Erbunwürdige aufgrund des
–– gültige Befristung: „Meine Tochter     leicht die Gültigkeit des letzten Willens   Gesetzes berufen gewesen, so fällt
   erhält mit der Vollendung ihres 20.    vereitelt werden kann.                      die Erbschaft seinen Nachkommen zu.
   Lebensjahres meinen gesamten                                                       Erbunwürdigkeit beruht auf dem ver-
   Schmuck.“                                                                          muteten letzten Willen des Erblassers,
–– gültige Auflage: „Mein Erbe hat für                                                Verzeihung hebt daher die Erbunwürdig-
   die Erhaltung des Familiengrabs am                                                 keit auf.
   Kalksburger Friedhof aufzukommen.“

Bei Nichterfüllung der Auflage verliert
der Bedachte die Zuwendung.
09. Erbverzicht                                                                       10. Pflichtteilsrecht
Zu einem Erbverzicht kommt es meis-
tens dann, wenn der Wunsch besteht,
                                           schließlich von der Tochter A über-
                                           nommen wird. Er bewegt daher die
                                                                                      Bestimmten Personen kommt unabhän-
                                                                                      gig vom Inhalt einer etwa bestehenden
                                                                                                                                Pflichtteilsquote
die Vermögensnachfolge schon zu Leb-       Tochter B dazu, auf ihr Erbrecht, allen-   letztwilligen Verfügung der sogenannte
                                                                                                                                Die Pflichtteilsquote richtet sich jeweils
zeiten des Erblassers durch Zuwendun-      falls gegen Zahlung einer Abfindung,       Pflichtteil zu. Voraussetzung ist, dass
                                                                                                                                danach, was die pflichtteilsberechtigten
gen an den Verzichtenden herbeizufüh-      zu verzichten.                             diese Personen aufgrund des Gesetzes
                                                                                                                                Personen als gesetzliche Erbquote
ren oder zumindest bindend zu regeln.                                                 im konkreten Fall erbberechtigt wären
                                                                                                                                erhalten hätten, und beträgt:
                                                                                      und dem pflichtteilsberechtigten Perso-
Der Erbverzicht kommt durch einen                                                     nenkreis angehören. Diese Personen
                                                                                                                                –– bei Nachkommen und Ehegatten die
Vertrag zwischen dem Erblasser und                                                    nennt man auch „Noterben“. Ausge-
                                                                                                                                   Hälfte der gesetzlichen Erbquote;
dessen potenziellen Erben zustande.                                                   nommen sind daher auch erbunfähige,
                                                                                                                                –– bei Vorfahren ein Drittel der gesetz-
Er bedarf zu seiner Gültigkeit eines                                                  erbunwürdige Personen und solche, die
                                                                                                                                   lichen Erbquote.
Notariatsaktes oder eines gerichtli-                                                  auf das Erbrecht oder auf den Pflicht-
chen Protokolles.                                                                     teil verzichtet haben.
                                                                                                                                Beispiele:                                   32
                                                                                                                                                                             33
Ein Erbverzicht kann vom Verzichten-                                                  Die pflichtteilsberechtigten Personen
                                                                                                                                A hinterlässt seine Gattin B und seine
den nicht mehr einseitig, sondern nur                                                 sind:
                                                                                                                                Kinder C und D. Wie hoch ist der Pflicht-
im Einvernehmen mit dem Erblasser wi-
                                                                                                                                teil von C und D?
derrufen werden, der Erblasser jedoch                                                 –– die Nachkommen (sofern sie konkret
                                                                                                                                Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt ein
kann den Verzichtenden dennoch zum                                                       gesetzlich erbberechtigt wären);
                                                                                                                                Sechstel.
Erben einsetzen.                                                                      –– der Ehegatte;
                                                                                      –– die Vorfahren (aber nur dann, wenn
                                                                                                                                A verstirbt kinderlos und hinterlässt
–– Der Erbverzicht wirkt sich im Zweifel                                                 keine Nachkommen des Erblassers
                                                                                                                                seine Gattin B, seinen Vater V und sei-
   (wenn nichts anderes vereinbart)                                                      vorhanden sind).
                                                                                                                                ne Mutter M. Wie hoch ist der Pflicht-
   auch zu Lasten der Nachkommen
                                                                                                                                teil von V und M?
   der Verzichtenden aus.                                                             Wichtiger Hinweis:
                                                                                                                                Der Pflichtteil beträgt je ein
–– Der Erbverzicht schließt im Zweifel                                                Geschwister des Erblassers und ihre
                                                                                                                                Achtzehntel.
   (mangels gegenteiliger Vereinbarung)                                               Nachkommen sind daher niemals
   nicht nur das gesetzliche Erbrecht,                                                pflichtteilsberechtigt.
                                                                                                                                A hinterlässt seine Eltern M und V.
   sondern auch das Pflichtteilsrecht
                                                                                                                                Wie hoch ist der Pflichtteil?
   aus. Wird hingegen auf das Pflicht-                                                Dem Pflichtteilsberechtigten steht kein
                                                                                                                                Der Pflichtteil beträgt je ein Sechstel.
   teilsrecht verzichtet, so bleibt das                                               Erbrecht, sondern nur ein Forderungs-
   gesetzliche Erbrecht gewahrt.                                                      recht gegen den Nachlass (später nach
                                                                                                                                Wenn der Erblasser mit einem Eltern-
                                                                                      der Einantwortung gegen die Erben) zu.
                                                                                                                                teil oder einem Kind zu keiner Zeit ein
Beispiel:                                                                             Daher besteht grundsätzlich auch kein
                                                                                                                                Naheverhältnis hatte, wie es in der
                                                                                      Anspruch auf bestimmte Verlassen-
                                                                                                                                Familie zwischen Eltern und Kindern
Der Erblasser hat ein Haus und möch-                                                  schaftsgegenstände, sondern nur auf
                                                                                                                                gewöhnlich besteht, so kann er den
te, dass es nach seinem Tod aus-                                                      eine bestimmte Geldsumme.
11. Enterbung
Pflichtteil auf die Hälfte mindern. Eine    Bei der Ermittlung des Pflichtteiles ist   Unter Enterbung versteht man die Ent-          auch bei finanzieller oder psychi-
solche Pflichtteilsminderung wird v. a.     vom „reinen Nachlass“ auszugehen,          ziehung des Pflichtteiles durch letztwil-      scher Hilfsbedürftigkeit bestehen);
zwischen dem unehelichen Kind und           das ist das um die Schulden des Erb-       lige Verfügung.                             –– wegen einer oder mehrerer mit
seinem Vater in Betracht kommen.            lassers und Begräbniskosten bereinig-                                                     Vorsatz begangenen strafbaren
Das Recht auf Pflichtteilsminderung         te Vermögen.                               Die Entziehung des gesetzlichen                Handlung/en zu einer lebenslangen
steht nicht zu, wenn der Erblasser die                                                 Erbteiles liegt in der Verfügungsfrei-         oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe
Ausübung des Rechts auf persönliche         Wichtiger Hinweis:                         heit des Erblassers und bedarf keiner          verurteilt worden ist;
Kontakte mit dem Pflichtteilsberechtig-     Für die Pflichtteilsberechnung wird bei    Begründung.                                 –– beharrlich eine gegen die öffentliche
ten grundlos abgelehnt hat.                 Liegenschaften nicht der Einheitswert,                                                    Sittlichkeit verstoßende Lebensart
                                            sondern der Verkehrswert herangezogen.     Die Entziehung des Pflichtteiles               führt;
Beispiel:                                                                              („Enterbung“) ist jedoch nur aus einem      –– hoch verschuldet und verschwen-
                                                                                       der im Gesetz (§§ 768 ff. ABGB) an-            derisch ist.
Ein uneheliches Kind lebt ausschließ-
lich bei der Mutter und in der von ihr      Schenkungspflichtteil                      geführten Enterbungsgründe zulässig
                                                                                       und muss, außer in den Fällen, bei          Der Ehegatte kann überdies enterbt         34
                                                                                                                                                                              35
neu gegründeten Familie (Mutter und                                                    denen es sich um allgemeine Erbun-          werden, wenn er seine Beistandspflicht
                                            Der Erblasser soll die Pflichtteils-
Stiefvater), unterhält keinerlei Kontakt                                               würdigkeitsgründe handelt, im Tes-          gröblich vernachlässigt hat.
                                            ansprüche nicht dadurch vereiteln,
zum leiblichen Vater, und es bestand                                                   tament ausdrücklich ausgesprochen
                                            dass er vor seinem Tod sein Vermögen
auch zu keiner Zeit (das ist wichtig) ein                                              und begründet werden. Im Falle von          Alle Erbunwürdigkeitsgründe sind zu-
„familiäres“ Naheverhältnis.                verschenkt. Diese Ansprüche gingen         Streitigkeiten muss der Erbe die Enter-     gleich Enterbungsgründe.
                                            ins Leere, wenn kein Nachlass mehr         bung der Pflichtteilsberechtigten und
                                            vorhanden ist. Das soll durch die so-
Eine Pflichtteilsminderung auf die Hälf-                                               das Vorliegen eines Enterbungsgrun-         Wenn bei einem „sehr verschuldeten
te tritt nicht automatisch (von Geset-      genannte Schenkungsanrechnung ver-         des (Rechtmäßigkeit der Enterbung)          oder verschwenderischen“ Noterben
zes wegen) ein, sie muss sich vielmehr      hindert werden. Im Einzelfall sind diese   beweisen.                                   die Gefahr besteht, dass der ihm
aus einer vom Erblasser errichteten         Anrechnungen recht kompliziert. Da die                                                 gebührende Pflichtteil seinen Kindern
letztwilligen Verfügung ergeben.            hierbei zu beachtenden (Verjährungs-)      Achtung: Die Nachkommen eines               ganz oder zum größten Teil entgehen
                                            Fristen zwischen Schenkung und             rechtmäßig enterbten Kindes haben           würde, so kann der Erblasser veran-
Pflichtteilsberechtigte Personen haben      Todesfall gegebenenfalls unterschied-      Anspruch auf den Pflichtteil.               lassen, dass der Pflichtteil direkt den
das Recht, die Schätzung und Inventa-       lich zu bemessen sind, wobei u. a. auf                                                 Kindern des Noterben zugewendet
risierung (Aufnahme eines Bestands-         den Zweck der Schenkung, die Person        Ein Pflichtteilsberechtigter kann           wird. Man spricht in diesem Fall von
verzeichnisses) des Nachlasses zu           des Beschenkten, die Höhe der Schen-       enterbt werden, wenn er                     „Enterbung in guter Absicht“.
verlangen sowie dass unter Umstän-          kung (Relation zum Gesamtvermögen)
den zu Lebzeiten erfolgte Schenkungen       Bedacht zu nehmen ist, erscheint die       –– den Erblasser im Notstand hilflos
des Erblassers (vor allem an andere         Kontaktierung eines Rechtsanwalts             gelassen hat (dies wurde von der
                                            oder Notars für die Behandlung dieser
pflichtteilsberechtigte Personen) bei                                                     Rechtsprechung bei der Vernachläs-
der Berechnung ihres Pflichtteiles          auf den konkreten Einzelfall bezogenen        sigung eines kranken Vaters und bei
berücksichtigt werden („Schenkungs-         Frage zweckmäßig und ratsam.                  grob schuldhafter Verletzung der Un-
anrechnung“).                                                                             terhaltspflicht bejaht. Notstand kann
12. Erbschaftserwerb
Die Vermögens-                             Außerstreitgesetzes (BGBl. I
                                           2003/111):
                                                                                    Verlassenschaftsvermögen bedürfen
                                                                                    der Genehmigung des Verlassen-
                                                                                                                                 wurde (sogenannte „Überlassung
                                                                                                                                 an Zahlungs statt“); sind mehre-
übernahme durch                                                                     schaftsgerichts, wenn sie nicht zum or-      re Gläubiger vorhanden, so ist im
den Erben                                  Demnach kann der Gerichtskommissär
                                           die zur Berichtigung der Kosten eines
                                                                                    dentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören.
                                                                                    Auf Verlangen hat der Gerichtskommis-
                                                                                                                                 Wesentlichen nach den Vorschriften
                                                                                                                                 der Insolvenzordnung zu verteilen
                                           einfachen Begräbnisses erforderlichen    sär den Berechtigten eine Amtsbestä-         („kridamäßige Verteilung“), wobei
Zunächst kommt es zum sogenannten          Beträge (ohne erforderliche Geneh-       tigung über ihre Vertretungsbefugnis         vorrangig die Massekosten (Verfah-
Erbanfall (Tod des Erblassers oder         migung des Gerichts) ausfolgen oder      auszustellen (§ 172 AußStrG nF), die         renskosten, Kosten des Verlassen-
Todeserklärung), wobei der zuständige      entsprechende (betraglich beschränk-     jedoch bei Änderung der Vertretungs-         schaftskurators, dann die Kosten
Notar als Gerichtskommissär die Ver-       te, mit seinem Amtssiegel versehene)     verhältnisse vom Gerichtskommissär           für ein einfaches Begräbnis) berich-
lassenschaftsabhandlung durchführt.        Kontofreigaben erteilen, welche keiner   wieder abzufordern ist.                      tigt werden,
Die Zuständigkeit ergibt sich aus der      gerichtlichen Genehmigung bedürfen.                                                –– oder der Nachlasskonkurs (nach der
Verteilungsordnung, die am Ende eines      Ist unbestritten oder durch unbedenk-    Schließlich erfolgt die eigentliche          IO) eröffnet wird, ferner
jeden Kalenderjahres für das folgende      liche Urkunden nachgewiesen, dass        Vermögensübernahme durch einen Be-        –– bei einem sogenannten Ausfolgungs-     36
Kalenderjahr vom Landesgericht aufge-      einem Dritten an Gegenständen, die       schluss des Gerichtes (Einantwortung),       verfahren, bei dem das im Inland
                                                                                                                                                                        37
stellt wird.                               anscheinend zur Verlassenschaft          der den Übergang des Nachlasses in           befindliche Vermögen den Erben
                                           zählen (vom Verstorbenen lediglich       das Eigentum des Erben bewirkt.              von ausländischen Staatsbürgern
Den ersten Schritt im Verlassen-           verwahrte Sachen), ein Recht zusteht,                                                 in einem vereinfachten Verfahren
schaftsverfahren stellt die Todesfall-     so kann er dieses auch während des       Eine Verlassenschaftsabhandlung              überlassen wird, wenn der/die Ver-
aufnahme dar, die der Gerichtskommis-      Verlassenschaftsverfahrens ausüben.      unterbleibt,                                 storbene ihren letzten gewöhnlichen
sär vornimmt. Sie hat im Wesentlichen      Der Erbe eines nach dem 31.12.2004                                                    Wohnsitz im Ausland hatte und die
Informations- und Sicherungszweck,         Verstorbenen, der bei Antritt der        –– wenn kein oder ein den Betrag von         Rechtsdurchsetzung im Ausland für
dient zur Feststellung der persönlichen    Erbschaft sein Erbrecht hinreichend         EUR 4.000,– nicht übersteigendes          die Erben möglich ist.
und wirtschaftlichen Verhältnisse des      ausweist, hat nach dem ebenfalls neu        Nachlassvermögen (ohne Abzug von
Erblassers und zur Vorprüfung der          gefassten § 810 ABGB das Recht,             Schulden) vorhanden ist, keine Lie-    Für Todesfälle ab dem 1.1.2005 wurde
Zuständigkeiten und der Frage, ob das      das Verlassenschaftsvermögen zu             genschaften zum Nachlass gehören       ein besonders wichtiges Reformziel
Verfahren fortgesetzt werden soll.         benützen, zu verwalten und die Verlas-      und somit kein Antrag auf Durchfüh-    des neuen Außerstreitgesetzes ver-
                                           senschaft zu vertreten, solange das         rung eines Verlassenschaftsverfah-     wirklicht, nämlich die Umgestaltung
Der Erbe darf sich allerdings nicht ein-   Verlassenschaftsgericht nichts ande-        rens gestellt wird,                    des Verlassenschaftsverfahrens zur
fach der Verlassenschaft bemächtigen,      res anordnet. Trifft dies auf mehrere    –– wenn das Gericht die Aktiva einer      Feststellung des Erbrechtes; musste
sondern er muss seine Rechtsposition       Personen zu, so üben sie dieses Recht       überschuldeten Verlassenschaft auf     nach dem alten Außerstreitgesetz das
im Verlassenschaftsverfahren durch Ab-     gemeinsam aus, soweit sie nichts            Antrag den Gläubigern überlässt,       Verlassenschaftsverfahren unterbro-
gabe einer bedingten oder unbedingten      anderes vereinbaren. Verwaltungs- und       weil nicht schon eine unbedingte       chen werden, bis über die Erbrechts-
Erbantrittserklärung geltend machen.       Vertretungshandlungen vor Abgabe von        Erbantrittserklärung abgegeben         klage im Zivilprozess entschieden
                                           Erbantrittserklärungen zur gesamten         oder ein Antrag auf Überlassung als    worden ist, wird nunmehr darüber
Für Todesfälle nach dem 31.12.2004         Verlassenschaft sowie alle Veräuße-         erblos gestellt und kein Verlassen-    im Verlassenschaftsverfahren selbst
gelten die Bestimmungen des neuen          rungen von Gegenständen aus dem             schaftsinsolvenzverfahren eröffnet     entschieden.
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