COVID-19-LEITFADEN FÜR DAS OÖ. LANDESMUSIKSCHULWERK - Gültig ab 28. Februar 2022 - Oö. Landesmusikschulwerk

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COVID-19-LEITFADEN
                       FÜR DAS OÖ. LANDESMUSIKSCHULWERK

                                        Gültig ab 28. Februar 2022

Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Kultur und Gesellschaft,
Abteilung Kultur – Oö. Landesmusikschulwerk                          Stand: 25.02.2022
Promenade 37, 4021 Linz                                                         Seite 1
INHALT
1     HYGIENE UND SCHULORGANISATION ____________________________________________ 3
    1.1   MUND-NASEN-SCHUTZ (MNS)/FFP2-Maske _________________________________________ 3
    1.2   TESTUNGEN ___________________________________________________________________ 3
    1.3   NACHWEIS EINER GERINGEN EPIDEMIOLOGISCHEN GEFAHR ____________________________ 4
    1.4   ABSTAND UND HYGIENE _________________________________________________________ 5
    1.5   KONFERENZEN _________________________________________________________________ 6
    1.6   ELTERNGESPRÄCHE _____________________________________________________________ 6
    1.7   MASSNAHMEN IM SCHULGEBÄUDE ________________________________________________ 6
    1.8   UMGANG MIT EINEM COVID-19-VERDACHTSFALL _____________________________________ 6
2     UNTERRICHT ________________________________________________________________ 9
    2.1   ANGEBOT _____________________________________________________________________ 9
    2.2   UNTERRICHTSZEIT ______________________________________________________________ 9
    2.3   MUSIKSCHULPRAKTIKUM ________________________________________________________ 9
3     VERANSTALTUNGEN _________________________________________________________ 9
4     PRÜFUNGEN _______________________________________________________________ 11
5     WERBEMASSNAHMEN, SCHNUPPERN,… ________________________________________ 11
6     FORTBILDUNG _____________________________________________________________ 11
7     GEMEINSCHAFTSPFLEGE _____________________________________________________ 12

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1 HYGIENE UND SCHULORGANISATION
1.1 MUND-NASEN-SCHUTZ              (MNS)/FFP2-MASKE
Schüler/innen im Vorschulalter müssen keinen MNS tragen. Alle Schüler/innen bis zur 8. Schulstufe haben im
gesamten Schulgebäude, auch während des Unterrichts MNS, Schüler/innen ab der 9. Schulstufe eine FFP2-
Maske zu tragen. Davon ausgenommen sind der Unterricht in Gesang und der Unterricht mit
Blasinstrumenten.
Empfehlung: Auch Schüler/innen im Vorschulalter und bis zur 8. Schulstufe wird aus epidemiologischer Sicht
das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen.

Lehrpersonen haben im gesamten Schulgebäude, auch während des Unterrichts, eine FFP2-MASKE zu tragen.
Das kurzzeitige Abnehmen für gewisse Unterrichtssequenzen (z.B. Vorspiel, Vorsingen) im Gesangsunterricht,
beim Unterricht mit Blasinstrumenten und beim Elementaren Musizieren (inkl. Kreatives Musikgestalten,
Klang und Farbe, …) ist erlaubt.

Auch von Sekretärinnen ist eine FFP2-Maske zu tragen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen
nicht ausgeschlossen werden kann. (Physischer Kontakt liegt vor, wenn sich 2 oder mehrere Personen im
selben Raum befinden!)

Kurze Maskenpausen bei ausreichender Durchlüftung und entsprechendem Sicherheitsabstand werden
empfohlen.

Eltern und andere Begleitpersonen dürfen die Musikschule nur betreten, wenn sie die 3G-Regel erfüllen
(geimpft/genesen/getestet) und eine FFP2-Maske tragen.

Ausnahmen: Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr müssen weder FFP2-Maske noch einfachen Mund-
Nasen-Schutz tragen.

Alle „schulfremden“ Personen (Externe) dürfen die Musikschule nur betreten, wenn sie einen 3G Nachweis
vorweisen können (geimpft-getestet-genesen) und eine FFP2-Maske tragen.

Als „schulfremd“ gelten alle Personen ausgenommen Schüler/innen, Lehrpersonen und Verwaltungspersonal.

Ab 05. März 2022 entfällt für Schüler/innen, geimpfte und genesene Lehrpersonen und Sekretärinnen die
FFP2-Masken-Pflicht im Unterricht, Sekretariat und Konferenzzimmer. Das Tragen der FFP2-Maske bzw. des
Mund-Nasen-Schutzes wird aber weiterhin empfohlen.

SCHÜLER/INNEN MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN
Bei Schüler/innen mit besonderen Bedürfnissen (z.B. im Fach „Kreatives Musikgestalten“) wird im Einzelfall
geprüft, ob ein MNS bzw. FFP2-Maske getragen werden kann.

1.2 TESTUNGEN
Wer ist von der Testverpflichtung ausgenommen?
Personen, die einen 1G- oder 2G-Nachweis vorlegen (siehe Pkt. 1.3), müssen keinen PCR-Testnachweis
erbringen.

Regelschule: Alle Schüler/innen, die sich im Schulgebäude aufhalten, testen dreimal pro Woche, davon
mindestens einmal mit PCR-Test. Externe Zertifikate von befugten Stellen werden anerkannt.

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Musikschule: Wenn Schüler/innen vor dem Unterricht in der Musikschule keinen Impf- oder
Genesungsnachweis oder keinen aktuellen PCR-Testnachweis bzw. Ninja-Pass erbringen können, dann ist die
Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich.

Hat die Schülerin/der Schüler einen PCR-Test absolviert, das Testergebnis vor Unterrichtsbeginn jedoch noch
nicht erhalten, so kann ausnahmsweise ein Antigentest an der Schule absolviert werden.

Ansonsten werden in den Musikschulen für Schüler/innen keine Antigen-Schnelltests mehr angeboten.

Das Lehr- und Verwaltungspersonal braucht grundsätzlich einen 1G- oder 2G-Nachweis. Lehr- und
Verwaltungspersonal, das obige Nachweise nicht erbringen kann, muss zu jeder Zeit nachweisen können, dass
ein gültiges negatives PCR-Testergebnis vorliegt. Die Nachweise der PCR-Tests von Lehrpersonen sind zudem
dem Sekretariat der betreffenden Schule und der Stammschule spätestens am Tag nach Erhalt des
Testergebnisses zu übermitteln.

Hinweis: Wenn eine Lehrperson das PCR-Testergebnis vor Unterrichtsbeginn noch nicht erhalten hat, kann
ausnahmsweise ein Antigen-Schnelltest an der Schule absolviert werden. Die Lehrperson muss den PCR-
Testnachweis wie bisher dem Sekretariat der betreffenden Schule und der Stammschule spätestens am Tag
nach Erhalt des Testergebnisses übermitteln.

Hinweis: Genesene, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2
überstanden haben, sind von den Testungen (Antigentest und PCR-Test) auszunehmen, damit es nicht zu
falsch positiven Testergebnissen kommt.

REGELN FÜR NICHT SCHULPFLICHTIGE KINDER
Kinder, die noch nicht die Schule besuchen, sind von der Test-Pflicht wie bisher ausgenommen.

SCHÜLER/INNEN MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN
Bei Schüler/innen mit besonderen Bedürfnissen (z.B. im Fach „Kreatives Musikgestalten“) wird im Einzelfall
geprüft, ob eine Testung durchgeführt werden kann.

1.3 NACHWEIS EINER GERINGEN EPIDEMIOLOGISCHEN GEFAHR
Als „Eintritts-Nachweise“ für den Präsenzunterricht gelten in den Oö. Landesmusikschulen neben dem
Impfnachweis auch ein Genesungsnachweis oder ein Absonderungsbescheid aufgrund einer COVID-19-Infektion
oder ein aktueller PCR-Testnachweis.

   Überblick über die Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne der 5. Novelle der 4.
                            COVID-19-Maßnahmenverordnung vom 18.2.2022
    § 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne
    Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
    (2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:
     1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
        a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
           nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage
           verstrichen sein müssen,
        b) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-
           2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger
           als 180 Tage zurückliegen darf, oder
        c) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer
           Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen;
     2. „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein
        a) Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine
           ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die
           molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
        b) Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung
           nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
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3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives
       Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden
       zurückliegen darf;
    4. „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis
       a) einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht
          mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder
       b) über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen
          Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
    (3) Für Personen im schulpflichtigen Alter, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, gilt ein Nachweis gemäß § 4
    Z 1 der C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) oder ein Nachweis, der die Anforderungen des
    § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 erfüllt, als 3G-Nachweis und als Nachweis gemäß § 11 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 2. Sofern
    die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, gilt dies auch am sechsten und
    siebenten Tag nach der ersten Testung.

1.4 ABSTAND UND HYGIENE
Auf ausreichenden Sicherheitsabstand (mindestens 1m) ist zu achten. Die fachspezifischen Hygiene- und
Sicherheitsmaßnahmen sind auf der Website des Oö. Landesmusikschulwerks veröffentlicht:
https://www.landesmusikschulen.at/service-formulare?filter=downloads-COVID-19-Infos

Der Schulleitung bzw. der mit Hygiene- und Präventionsmaßnahmen betrauten Lehrperson sind die aktuell
gültigen Rechtsgrundlagen in Zusammenhang mit COVID-19 sowie allgemein gültigen Hygiene- und
Präventionsempfehlungen bekannt.

✓      COVID-19 Hygiene- und Präventionskonzept für den gesamten Schulbetrieb liegt vor und beinhaltet:
           ein Lüftungskonzept für den gesamten Schulbetrieb
           Regelungen zur Steuerung von Personenströmen, Anbringen von Markierungen
           ein Reinigungskonzept
           die Erreichbarkeit im Krisenfall

✓      Vorkehrungen zur umgehenden Einleitung von Maßnahmen beim Auftreten einer SARS-CoV-2-
       Infektion am Schulstandort sind getroffen.

✓      Alle sich im Schulgebäude befindlichen Personen kennen die Hygiene- und Präventionsmaßnahmen
       u.a. durch Beschilderungen, Checklisten und Schulungen im Umgang mit Hygiene- und
       Präventionsbestimmungen. Auf die Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Präventionsmaßnahmen
       im Rahmen der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmung im Schulgebäude wird geachtet.

✓      Lieferfristen und Bestellvorlaufzeiten zur Beschaffung des erforderlichen Bedarfs an Schutzmaterial
       (MNS/FFP2-Maske Desinfektionsmittel, etc.) sind bekannt und werden berücksichtigt.

✓      Auf die Materialverwaltung und Dokumentation am Schulstandort wird geachtet.

✓      Dokumentation für die Nachverfolgung von Kontaktpersonen ist vorhanden und umfasst:
           aktuelle E-Mail-Adressen und Telefonnummern von allen Schülerinnen/Schülern und/oder
             deren Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie des Lehr- und Verwaltungspersonals
           Dokumentation eines allfälligen ortsungebundenen Unterrichts sowie des Präsenzunterrichts
             im Klassenbuch
           Tägliche Dokumentation des anwesenden (pädagogischen und sonstigen) Personals und
             externer Personen

✓      Hygienemaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen an der Musikschule sind allen
       Schülerinnen/Schülern sowie dem pädagogischen und sonstigen Personal bekannt, eine regelmäßige
       Schulung findet statt.

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1.5 KONFERENZEN
Konferenzen dürfen bis auf weiteres nur mittels digitaler Kommunikation stattfinden.

1.6 ELTERNGESPRÄCHE
Elterngespräche werden im Regelfall mittels digitaler Kommunikation durchgeführt. In Einzelfällen können
diese Gespräche aber auch in Präsenzform stattfinden. Die Eltern müssen einen 3G-Nachweis erbringen und
eine FFP2-Maske tragen. Die Lehrperson trägt ebenfalls eine FFP2-Maske.

1.7 MASSNAHMEN IM SCHULGEBÄUDE
BEIM BETRETEN DER MUSIKSCHULE GILT:
    Eine Ansammlung von Menschen beim Eintreffen in der Einrichtung ist auf jeden Fall zu vermeiden.

       Jede Person muss sich unmittelbar nach Betreten der Einrichtung gründlich mit Wasser und
        Flüssigseife die Hände waschen (mind. 30 Sekunden, die Wassertemperatur spielt dabei keine Rolle).
        Wo dies nicht möglich ist, sind die Hände zu desinfizieren.

       Ein Sicherheitsabstand zu jeder anderen Person (die nicht im gemeinsamen Haushalt lebt) soll
        eingehalten werden.

       Ein Aufenthalt in Foyers, Gängen etc. ist möglichst zu vermeiden. Die Schüler/innen sollen sich auf
        direktem Weg zu ihrem Unterrichtsraum begeben und nach Beendigung des Unterrichts das Gebäude
        umgehend verlassen.

       Die Anwesenheit der Eltern im Unterricht ist nur in pädagogisch notwendigen Fällen und nach
        Absprache mit der Lehrperson möglich.

       Es wird ersucht, die Wartezeit der Schüler/innen bzw. Eltern oder anderer Begleitpersonen im
        Schulgebäude so kurz wie möglich zu halten, um Menschenansammlungen zu vermeiden.

       Im Schulgebäude sind an geeigneten Stellen deutlich sichtbare Hinweisplakate auf die
        Sicherheitsbestimmungen auszuhängen.

1.8     UMGANG MIT EINEM COVID-19-VERDACHTSFALL

Im Verdachtsfall und bis zum Vorliegen einer Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde bzw. bis zur
Klärung einer Infektion sollten vor Ort nach Einschätzung der Lage durch die Musikschulleitung umgehend
zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, wie z.B. das umgehende Umstellen des Unterrichts auf
Fernunterricht oder das Absagen des nachfolgenden Unterrichts.

GRUNDSÄTZLICHE VORGANGSWEISE:
   1. Die Direktorin/der Direktor einer LMS meldet einen Verdachtsfall (Lehrperson, Sekretärin oder
      Schülerin/Schüler) an den LMSW-Direktor, zugleich auch an die BH des Schulstandortes und (falls der
      Wohnsitz des Verdachtsfalls nicht im Bezirk der LMS ist) auch an die BH des Wohnbezirks. Falls es sich
      um einen Verdachtsfall bei einer Lehrperson handelt, sind auch alle Direktorinnen/Direktoren jener
      LMS zu informieren, an denen die Lehrperson in den 48 Stunden vorher unterrichtet hat.

    2. Wird eine Lehrperson, eine Sekretärin oder Schülerin/Schüler positiv getestet, meldet die BH des
       Wohnbezirks den positiven Fall der LMS (allen LMS, an denen die Lehrperson, die Sekretärin 48
       Stunden vor Symptombeginn oder Testung tätig war) und auch der BH, wo sich die LMS befindet. Die
       LMS meldet dies dann in weiterer Folge dem LMSW-Direktor.
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KONTAKT:
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                                                                      Mobil: (0676) 561 10 80
                                                                      Mail: karl.geroldinger@ooe.gv.at

                                                                      LMSW-Dir.-Stv. Manuel Höfer
                                                                      Mobil: (0664) 600 72-15290
                                                                      Mail: manuel.hoefer@ooe.gv.at

SZENARIO A – DIE BETROFFENE PERSON IST IN DER SCHULE ANWESEND
    Die Musikschuldirektorin/der Musikschuldirektor meldet den Verdachtsfall an den LMSW-Direktor
       und an die BH des Schulstandortes sowie gegebenenfalls an die BH des Wohnbezirkes.

       Der Verdachtsfall ist nach Möglichkeit in einem eigenen Raum „abgesondert“ und unter Wahrung der
        Hygiene- und Distanzbedingungen beaufsichtigt bis zum Vorliegen einer Entscheidung der
        zuständigen Gesundheitsbehörde unterzubringen.

       Mit der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde sind alle weiteren Schritte zu vereinbaren und den
        Anweisungen ist in jedem Fall Folge zu leisten.

       Ist eine Minderjährige/ein Minderjähriger betroffen, veranlasst die Schulleitung unverzüglich die
        Benachrichtigung der Eltern/Erziehungsberechtigten der/des unmittelbar Betroffenen.

       Die Direktorin/der Direktor dokumentiert die Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen (mit
        Uhrzeit) und informiert den Direktor des Oö. Landesmusikschulwerks.

       Dokumentation durch die Schulleitung, welche Personen Kontakt mit der betroffenen Person hatten,
        sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (z. B. durch Klassenlisten, Lehrpersonenlisten und
        Stunden-, Sitz- und Raumpläne).

       Die weitere Vorgangsweise wird von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden verfügt. Auch
        Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der Gesundheitsbehörden.

       Sofern die Gesundheitsbehörde anordnet, dass ein Kind mit Symptomen wie Fieber möglichst
        umgehend von den Eltern abgeholt werden soll und die weitere ärztliche Abklärung zu Hause erfolgt,
        ist dem Folge zu leisten.

       Sofern die Gesundheitsbehörde die nähere Abklärung vor Ort vornimmt, muss besonders gut darauf
        geachtet werden, dass sämtliche Hygienebestimmungen eingehalten werden und es zu keinen
        Kontakten mit anderen Personen mehr kommt.

       Ob der Unterricht für die anderen Schüler/innen im Gruppenunterricht bzw. für die nachkommenden
        Schüler/innen in der Musikschule fortgesetzt wird, entscheidet die Musikschulleitung. Je nach
        Einschätzung der Gefährdungslage bis zum Vorliegen eines Testergebnisses kann Fernunterricht
        angeordnet werden.

SZENARIO B – DIE BETROFFENE PERSON IST NICHT IN DER SCHULE ANWESEND
    Die Schule wird über eine Infektion oder den dringenden Verdacht einer Infektion mit COVID-19 bei
       einer Schülerin/einem Schüler, einer Lehrperson, einer Sekretärin oder einer sonstigen Person an der
       Schule informiert. Die betroffene Person befindet sich nicht in der Schule (z. B. Eltern melden sich
       telefonisch bei der Schule, dass ihr Kind erkrankt ist).

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   Die betroffene Person bzw. die Eltern/Erziehungsberechtigten kontaktieren von zu Hause aus
        unverzüglich unter der Telefonnummer 1450 die Gesundheitsberatung. Dabei hat die betroffene
        Person der Musikschule unbedingt fernzubleiben, ebenso alle im selben Haushalt lebenden Personen.

       Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen entsprechend den
        Anweisungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde und der Musikschulleitung.

       Die Musikschulleitung informiert den Direktor des Oö. Landesmusikschulwerks über die getroffenen
        Maßnahmen.

Nachfolgend sind einige Fallbeispiele für den Umgang mit COVID-19-Verdachtsfällen angeführt:

FALLBEISPIEL 1

Eine Lehrperson hat am Montag, Dienstag und Freitag Unterricht. Sie meldet am Mittwoch, dass sie COVID-
19-Erkrankungssymptome bemerkt hat und sich bei der COVID-Hotline gemeldet hat. Die Testung wird am
Donnerstag stattfinden und das Testergebnis somit frühestens am Freitag vorliegen. Die Lehrperson hat am
Montag in der gemeinsamen Pause einen Kuchen mitgebracht und mit den anwesenden Kolleginnen/Kollegen
so den Geburtstag in kleinem Rahmen nachgefeiert.

Vorgangsweise:
- Sofortige Umstellung des Unterrichts bei dieser Lehrperson auf Fernunterricht (Lehrperson informiert die
Schülerinnen/Schüler), sofern die Lehrperson sich in der Lage dazu fühlt.

- Die Direktorin/der Direktor prüft die Situation bzgl. Pausengestaltung / Kontakt mit den Kolleginnen/Kollegen
und entscheidet darüber, ob die teilnehmenden Lehrpersonen ebenfalls in Fernunterricht wechseln, bis ein
Testergebnis vorliegt.

- Wenn das Testergebnis positiv ist, dann werden die behördlichen Anordnungen bzgl. Absonderung befolgt –
über einen eventuellen Verbleib der Lehrerpersonen im Fernunterricht (sofern diese nicht getestet werden),
zumindest so lange, dass eine Infektion ausgeschlossen werden kann, entscheidet die Direktorin/der Direktor.

FALLBEISPIEL 2

In der Volksschulklasse der Gitarreschülerin Julia tritt am Dienstag ein Verdachtsfall auf. In dieser Klasse
befinden sich auch noch 5 weitere Musikschülerinnen/Musikschüler, die bei unterschiedlichen Lehrpersonen
an 2 verschiedenen Musikschulen Unterricht haben. Julia hatte am Montag dieser Woche bereits Unterricht,
2 Schülerinnen haben am Donnerstag und 3 Schüler am Freitag Musikschulunterricht.

Vorgangsweise:
- Fernunterricht für alle Musikschülerinnen/Musikschüler der betreffenden Volksschulklasse, bis geklärt ist, ob
in der Volksschule eine Infektion vorhanden ist.

- Die Direktorin/der Direktor informiert die betreffenden Lehrpersonen, die Lehrpersonen informieren ihre
Schülerinnen/Schüler.

- Die Direktorin/der Direktor bespricht mit der Gitarre-Lehrerin von Julia die Unterrichtssituation von Montag
und entscheidet dann, ob die Lehrerin vorläufig in Fernunterricht geht.

FALLBEISPIEL 3

Eine Lehrperson meldet am Dienstag-Vormittag, dass der Bruder, mit dem sie am Wochenende eine Bergtour
mit Nächtigung in einer Hütte gemacht hat, Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigt. Die Lehrperson hat
am Montag unterrichtet (4 Instrumentalstunden und 1 Musikkunde-Stunde) und an einer
Fachgruppenbesprechung teilgenommen. Die weiteren Unterrichtstage sind Dienstag und Donnerstag.
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Vorgangsweise:
- Fernunterricht für die betreffende Lehrperson bis zum Vorliegen des Testergebnisses
- Aufgrund der Inkubationszeit ist bei negativem Testergebnis eine Infektion nicht auszuschließen. Daher
werden auch die Montag-Schülerinnen/-Schüler in der darauf folgenden Woche im Fernunterricht betreut.

- Die Direktorin/der Direktor prüft die Situation bzgl. Fachgruppenbesprechung und ordnet gegebenenfalls
Fernunterricht für alle Lehrpersonen an, die an der Besprechung teilgenommen haben.

KRITERIEN FÜR EINE MÖGLICHST TREFFSICHERE ENTSCHEIDUNG
der Musikschuldirektorin/des Musikschuldirektors sind u.a.

       Wie nahe sind sich die betreffenden Personen gekommen?
       Ist die Lehrperson geimpft bzw. genesen?
       Wie lange hat die Nähe gedauert?
       Wurde eine FFP2-Maske getragen?
       Was wurde konkret gemacht (gesprochen, musiziert,....)?
       War der Platz der Exposition gut gelüftet, in einem großen Raum, im Freien...?

2 UNTERRICHT
2.1 ANGEBOT
Die Unterrichtsangebote der Oö. Landesmusikschulen sind unter Einhaltung der fachspezifischen Vorgaben in
Präsenzform möglich. In besonderen Situationen, insbesondere bei erhöhtem Infektionsgeschehen, kann die
Schulleitung in Abstimmung mit der Direktion des Landesmusikschulwerks zeitlich befristete Einschränkungen
im Präsenzangebot vornehmen.

Es wird empfohlen, mit Proben mit größeren Ensembles, Orchestern und Chören nach Möglichkeit noch etwas
zuzuwarten und vorerst mit Teilproben zu arbeiten.

2.2 UNTERRICHTSZEIT
Unterricht ist zeitlich unbeschränkt möglich.

2.3 MUSIKSCHULPRAKTIKUM
IGP Studierende können im Zuge des Musikschulpraktikums nach vorheriger Absprache mit der betreffenden
Lehrperson am Unterricht teilnehmen.

3 VERANSTALTUNGEN
Veranstaltungen dürfen im Rahmen der Regelungen nach der 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung
stattfinden.
                                                Zusammenkünfte
    § 13. (1) Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

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1. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis
        vorweisen.
     2. Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken ist nur zulässig
        a) bei Zusammenkünften mit bis zu 50 Teilnehmern;
        b) bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen.
        § 6 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz gilt sinngemäß.
     3. Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
     4. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine
        Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben
        zu machen:
        a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
        b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
        c) Zweck der Zusammenkunft,
        d) Anzahl der Teilnehmer.
        Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-
        Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
     5. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine
        Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben gemäß Z 4
        zu machen und ist das Präventionskonzept gemäß Abs. 3 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung
        beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
     6. Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern dürfen nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.
     (2) Abs. 1 gilt nicht für Zusammenkünfte an denen nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten
    teilnehmen.
    (3) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-
    19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die
    Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.
    Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und
    auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

EINE RISIKOANALYSE UMFASST IN DER REGEL FOLGENDE SCHRITTE:
     Sammlung von Risiken: Welche Risiken lassen sich im Hinblick auf die Veranstaltung identifizieren?
     Bewertung der Risiken: Wie wahrscheinlich ist es, dass die identifizierten Risiken eintreten?
     Folgen bei Eintritt des Risikos: Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Risiko eintritt?
     Maßnahmen zur Abfederung des Risikos und dessen Folgen: Was kann konkret getan werden, um das
        Risiko zu minimieren?
     Entscheidung über die Durchführung der Veranstaltung: Die Ergebnisse der Risikoanalyse sollen am
        Standort diskutiert werden. Auf Basis der Diskussion trifft die Schulleitung eine Entscheidung. Die
        Risikoanalyse ist regelmäßig der Infektionslage anzupassen. Eine transparente Kommunikation der
        Ergebnisse der Risikoanalyse über die Durchführung von Veranstaltungen ist besonders wichtig.

Hilfreich kann dabei nachfolgende COVID-19 Checkliste sein (Stand 13. Jänner 2022):
https://www.wko.at/branchen/k/tourismus-freizeitwirtschaft/COVID-19-Gesamtkonzept-
Veranstaltungen_ONLINE.pdf?cf_id=69314

ERHEBUNG VON KONTAKTDATEN BEI VERANSTALTUNGEN:
Von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, ist zum Zweck
der Kontaktpersonennachverfolgung
     1. der Vor- und Familiennamen sowie
     2. die Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse
zu erheben.
Bei Personengruppen aus einem gemeinsamen Haushalt ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser
Personengruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.

Die Kontaktdaten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw.
zu vernichten.

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4 PRÜFUNGEN
Das Durchführen von Übertrittsprüfungen ist möglich:

       Teilnehmerkreis: Kandidatin/Kandidat Korrepetitorin/Korrepetitor, Lehrperson, Prüfungskommission

       Kommission: das Beiziehen von Lehrpersonen benachbarter Schulen kann entfallen, die Entscheidung
        obliegt der jeweiligen Musikschulleitung

       Programm: das Kammermusikwerk kann bis auf weiteres entfallen

       Begleitpersonen: Familienmitglieder und Freunde der Kandidatin/des Kandidaten, sowie weitere
        Lehrpersonen dürfen zuhören

Prüfungen von Externisten (Privatschülern) können nach Vereinbarung stattfinden.

5 WERBEMASSNAHMEN, SCHNUPPERN,…
Nach vorheriger Vereinbarung mit der Lehrperson können Eltern mit ihrem Kind zum Schnuppern am
Unterricht teilnehmen. Sowohl Eltern als auch Kind müssen einen 3G-Zutrittsnachweis (Nachweis einer
geringen epidemiologischen Gefahr: getestet – genesen – geimpft) vorlegen und eine FFP2-Maske/einen MNS
tragen.
Hinweis: Diese Vorgabe gilt nicht für noch nicht schulpflichtige Kinder!

Ebenso ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten.

Es liegt in der Verantwortung der Lehrperson, in welcher Form bzw. ob das Ausprobieren von Instrumenten
aus hygienischen Gründen ermöglicht wird.

HÖRERZIEHUNGS-PROJEKTE
In Kindergärten und Regelschulen können nach Absprache mit der jeweiligen Kindergarten- bzw. Schulleitung
Musikvermittlungsprojekte durchgeführt werden. Es gelten dabei jeweils die Regelungen vor Ort. Projekte mit
Kindergruppen in der Musikschule sind unter Einhaltung der Regeln für Musikschulveranstaltungen möglich.
(siehe Pkt. 3) Die verstärkte Nutzung der digitalen Medien (Website, Social-Media, …) wird empfohlen.

6 FORTBILDUNG
Berufliche Fortbildungsveranstaltungen sind möglich.

Teilnehmerinnen/Teilnehmer müssen vor Beginn wie für den Musikschulunterricht (derzeit 2,5G) einen
Zutrittsnachweis (Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr: getestet – genesen - geimpft) vorlegen.
Bei bestimmten Fortbildungsveranstaltungen (z.B. Seminarhäuser mit Gastronomie) wird die 2G-Regeln
vorgegeben.

Allfällige weitere Vorgaben werden bei der Einladung zur jeweiligen Fortbildungsveranstaltung bekannt
gegeben. Jedenfalls ist von allen Teilnehmenden vor Beginn der Fortbildungsveranstaltung ein tagesaktueller
Testnachweis vorzulegen.

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7 GEMEINSCHAFTSPFLEGE
Zusammenkünfte zur Gemeinschaftspflege sind unter Einhaltung der Regelungen für Zusammenkünfte (§13)
der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung möglich.

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