COVID-19-LEITFADEN FÜR DAS OÖ. LANDESMUSIKSCHULWERK - Gültig ab 28. Februar 2022 - Oö. Landesmusikschulwerk
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COVID-19-LEITFADEN FÜR DAS OÖ. LANDESMUSIKSCHULWERK Gültig ab 28. Februar 2022 Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Kultur und Gesellschaft, Abteilung Kultur – Oö. Landesmusikschulwerk Stand: 25.02.2022 Promenade 37, 4021 Linz Seite 1
INHALT 1 HYGIENE UND SCHULORGANISATION ____________________________________________ 3 1.1 MUND-NASEN-SCHUTZ (MNS)/FFP2-Maske _________________________________________ 3 1.2 TESTUNGEN ___________________________________________________________________ 3 1.3 NACHWEIS EINER GERINGEN EPIDEMIOLOGISCHEN GEFAHR ____________________________ 4 1.4 ABSTAND UND HYGIENE _________________________________________________________ 5 1.5 KONFERENZEN _________________________________________________________________ 6 1.6 ELTERNGESPRÄCHE _____________________________________________________________ 6 1.7 MASSNAHMEN IM SCHULGEBÄUDE ________________________________________________ 6 1.8 UMGANG MIT EINEM COVID-19-VERDACHTSFALL _____________________________________ 6 2 UNTERRICHT ________________________________________________________________ 9 2.1 ANGEBOT _____________________________________________________________________ 9 2.2 UNTERRICHTSZEIT ______________________________________________________________ 9 2.3 MUSIKSCHULPRAKTIKUM ________________________________________________________ 9 3 VERANSTALTUNGEN _________________________________________________________ 9 4 PRÜFUNGEN _______________________________________________________________ 11 5 WERBEMASSNAHMEN, SCHNUPPERN,… ________________________________________ 11 6 FORTBILDUNG _____________________________________________________________ 11 7 GEMEINSCHAFTSPFLEGE _____________________________________________________ 12 Seite 2
1 HYGIENE UND SCHULORGANISATION 1.1 MUND-NASEN-SCHUTZ (MNS)/FFP2-MASKE Schüler/innen im Vorschulalter müssen keinen MNS tragen. Alle Schüler/innen bis zur 8. Schulstufe haben im gesamten Schulgebäude, auch während des Unterrichts MNS, Schüler/innen ab der 9. Schulstufe eine FFP2- Maske zu tragen. Davon ausgenommen sind der Unterricht in Gesang und der Unterricht mit Blasinstrumenten. Empfehlung: Auch Schüler/innen im Vorschulalter und bis zur 8. Schulstufe wird aus epidemiologischer Sicht das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen. Lehrpersonen haben im gesamten Schulgebäude, auch während des Unterrichts, eine FFP2-MASKE zu tragen. Das kurzzeitige Abnehmen für gewisse Unterrichtssequenzen (z.B. Vorspiel, Vorsingen) im Gesangsunterricht, beim Unterricht mit Blasinstrumenten und beim Elementaren Musizieren (inkl. Kreatives Musikgestalten, Klang und Farbe, …) ist erlaubt. Auch von Sekretärinnen ist eine FFP2-Maske zu tragen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. (Physischer Kontakt liegt vor, wenn sich 2 oder mehrere Personen im selben Raum befinden!) Kurze Maskenpausen bei ausreichender Durchlüftung und entsprechendem Sicherheitsabstand werden empfohlen. Eltern und andere Begleitpersonen dürfen die Musikschule nur betreten, wenn sie die 3G-Regel erfüllen (geimpft/genesen/getestet) und eine FFP2-Maske tragen. Ausnahmen: Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr müssen weder FFP2-Maske noch einfachen Mund- Nasen-Schutz tragen. Alle „schulfremden“ Personen (Externe) dürfen die Musikschule nur betreten, wenn sie einen 3G Nachweis vorweisen können (geimpft-getestet-genesen) und eine FFP2-Maske tragen. Als „schulfremd“ gelten alle Personen ausgenommen Schüler/innen, Lehrpersonen und Verwaltungspersonal. Ab 05. März 2022 entfällt für Schüler/innen, geimpfte und genesene Lehrpersonen und Sekretärinnen die FFP2-Masken-Pflicht im Unterricht, Sekretariat und Konferenzzimmer. Das Tragen der FFP2-Maske bzw. des Mund-Nasen-Schutzes wird aber weiterhin empfohlen. SCHÜLER/INNEN MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN Bei Schüler/innen mit besonderen Bedürfnissen (z.B. im Fach „Kreatives Musikgestalten“) wird im Einzelfall geprüft, ob ein MNS bzw. FFP2-Maske getragen werden kann. 1.2 TESTUNGEN Wer ist von der Testverpflichtung ausgenommen? Personen, die einen 1G- oder 2G-Nachweis vorlegen (siehe Pkt. 1.3), müssen keinen PCR-Testnachweis erbringen. Regelschule: Alle Schüler/innen, die sich im Schulgebäude aufhalten, testen dreimal pro Woche, davon mindestens einmal mit PCR-Test. Externe Zertifikate von befugten Stellen werden anerkannt. Seite 3
Musikschule: Wenn Schüler/innen vor dem Unterricht in der Musikschule keinen Impf- oder Genesungsnachweis oder keinen aktuellen PCR-Testnachweis bzw. Ninja-Pass erbringen können, dann ist die Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich. Hat die Schülerin/der Schüler einen PCR-Test absolviert, das Testergebnis vor Unterrichtsbeginn jedoch noch nicht erhalten, so kann ausnahmsweise ein Antigentest an der Schule absolviert werden. Ansonsten werden in den Musikschulen für Schüler/innen keine Antigen-Schnelltests mehr angeboten. Das Lehr- und Verwaltungspersonal braucht grundsätzlich einen 1G- oder 2G-Nachweis. Lehr- und Verwaltungspersonal, das obige Nachweise nicht erbringen kann, muss zu jeder Zeit nachweisen können, dass ein gültiges negatives PCR-Testergebnis vorliegt. Die Nachweise der PCR-Tests von Lehrpersonen sind zudem dem Sekretariat der betreffenden Schule und der Stammschule spätestens am Tag nach Erhalt des Testergebnisses zu übermitteln. Hinweis: Wenn eine Lehrperson das PCR-Testergebnis vor Unterrichtsbeginn noch nicht erhalten hat, kann ausnahmsweise ein Antigen-Schnelltest an der Schule absolviert werden. Die Lehrperson muss den PCR- Testnachweis wie bisher dem Sekretariat der betreffenden Schule und der Stammschule spätestens am Tag nach Erhalt des Testergebnisses übermitteln. Hinweis: Genesene, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, sind von den Testungen (Antigentest und PCR-Test) auszunehmen, damit es nicht zu falsch positiven Testergebnissen kommt. REGELN FÜR NICHT SCHULPFLICHTIGE KINDER Kinder, die noch nicht die Schule besuchen, sind von der Test-Pflicht wie bisher ausgenommen. SCHÜLER/INNEN MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN Bei Schüler/innen mit besonderen Bedürfnissen (z.B. im Fach „Kreatives Musikgestalten“) wird im Einzelfall geprüft, ob eine Testung durchgeführt werden kann. 1.3 NACHWEIS EINER GERINGEN EPIDEMIOLOGISCHEN GEFAHR Als „Eintritts-Nachweise“ für den Präsenzunterricht gelten in den Oö. Landesmusikschulen neben dem Impfnachweis auch ein Genesungsnachweis oder ein Absonderungsbescheid aufgrund einer COVID-19-Infektion oder ein aktueller PCR-Testnachweis. Überblick über die Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne der 5. Novelle der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung vom 18.2.2022 § 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard. (2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein: 1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, b) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV- 2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, oder c) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen; 2. „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein a) Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder b) Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde; Seite 4
3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf; 4. „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis a) einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder b) über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf. (3) Für Personen im schulpflichtigen Alter, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, gilt ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) oder ein Nachweis, der die Anforderungen des § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 erfüllt, als 3G-Nachweis und als Nachweis gemäß § 11 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 2. Sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, gilt dies auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung. 1.4 ABSTAND UND HYGIENE Auf ausreichenden Sicherheitsabstand (mindestens 1m) ist zu achten. Die fachspezifischen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen sind auf der Website des Oö. Landesmusikschulwerks veröffentlicht: https://www.landesmusikschulen.at/service-formulare?filter=downloads-COVID-19-Infos Der Schulleitung bzw. der mit Hygiene- und Präventionsmaßnahmen betrauten Lehrperson sind die aktuell gültigen Rechtsgrundlagen in Zusammenhang mit COVID-19 sowie allgemein gültigen Hygiene- und Präventionsempfehlungen bekannt. ✓ COVID-19 Hygiene- und Präventionskonzept für den gesamten Schulbetrieb liegt vor und beinhaltet: ein Lüftungskonzept für den gesamten Schulbetrieb Regelungen zur Steuerung von Personenströmen, Anbringen von Markierungen ein Reinigungskonzept die Erreichbarkeit im Krisenfall ✓ Vorkehrungen zur umgehenden Einleitung von Maßnahmen beim Auftreten einer SARS-CoV-2- Infektion am Schulstandort sind getroffen. ✓ Alle sich im Schulgebäude befindlichen Personen kennen die Hygiene- und Präventionsmaßnahmen u.a. durch Beschilderungen, Checklisten und Schulungen im Umgang mit Hygiene- und Präventionsbestimmungen. Auf die Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Präventionsmaßnahmen im Rahmen der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmung im Schulgebäude wird geachtet. ✓ Lieferfristen und Bestellvorlaufzeiten zur Beschaffung des erforderlichen Bedarfs an Schutzmaterial (MNS/FFP2-Maske Desinfektionsmittel, etc.) sind bekannt und werden berücksichtigt. ✓ Auf die Materialverwaltung und Dokumentation am Schulstandort wird geachtet. ✓ Dokumentation für die Nachverfolgung von Kontaktpersonen ist vorhanden und umfasst: aktuelle E-Mail-Adressen und Telefonnummern von allen Schülerinnen/Schülern und/oder deren Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie des Lehr- und Verwaltungspersonals Dokumentation eines allfälligen ortsungebundenen Unterrichts sowie des Präsenzunterrichts im Klassenbuch Tägliche Dokumentation des anwesenden (pädagogischen und sonstigen) Personals und externer Personen ✓ Hygienemaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen an der Musikschule sind allen Schülerinnen/Schülern sowie dem pädagogischen und sonstigen Personal bekannt, eine regelmäßige Schulung findet statt. Seite 5
1.5 KONFERENZEN Konferenzen dürfen bis auf weiteres nur mittels digitaler Kommunikation stattfinden. 1.6 ELTERNGESPRÄCHE Elterngespräche werden im Regelfall mittels digitaler Kommunikation durchgeführt. In Einzelfällen können diese Gespräche aber auch in Präsenzform stattfinden. Die Eltern müssen einen 3G-Nachweis erbringen und eine FFP2-Maske tragen. Die Lehrperson trägt ebenfalls eine FFP2-Maske. 1.7 MASSNAHMEN IM SCHULGEBÄUDE BEIM BETRETEN DER MUSIKSCHULE GILT: Eine Ansammlung von Menschen beim Eintreffen in der Einrichtung ist auf jeden Fall zu vermeiden. Jede Person muss sich unmittelbar nach Betreten der Einrichtung gründlich mit Wasser und Flüssigseife die Hände waschen (mind. 30 Sekunden, die Wassertemperatur spielt dabei keine Rolle). Wo dies nicht möglich ist, sind die Hände zu desinfizieren. Ein Sicherheitsabstand zu jeder anderen Person (die nicht im gemeinsamen Haushalt lebt) soll eingehalten werden. Ein Aufenthalt in Foyers, Gängen etc. ist möglichst zu vermeiden. Die Schüler/innen sollen sich auf direktem Weg zu ihrem Unterrichtsraum begeben und nach Beendigung des Unterrichts das Gebäude umgehend verlassen. Die Anwesenheit der Eltern im Unterricht ist nur in pädagogisch notwendigen Fällen und nach Absprache mit der Lehrperson möglich. Es wird ersucht, die Wartezeit der Schüler/innen bzw. Eltern oder anderer Begleitpersonen im Schulgebäude so kurz wie möglich zu halten, um Menschenansammlungen zu vermeiden. Im Schulgebäude sind an geeigneten Stellen deutlich sichtbare Hinweisplakate auf die Sicherheitsbestimmungen auszuhängen. 1.8 UMGANG MIT EINEM COVID-19-VERDACHTSFALL Im Verdachtsfall und bis zum Vorliegen einer Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde bzw. bis zur Klärung einer Infektion sollten vor Ort nach Einschätzung der Lage durch die Musikschulleitung umgehend zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, wie z.B. das umgehende Umstellen des Unterrichts auf Fernunterricht oder das Absagen des nachfolgenden Unterrichts. GRUNDSÄTZLICHE VORGANGSWEISE: 1. Die Direktorin/der Direktor einer LMS meldet einen Verdachtsfall (Lehrperson, Sekretärin oder Schülerin/Schüler) an den LMSW-Direktor, zugleich auch an die BH des Schulstandortes und (falls der Wohnsitz des Verdachtsfalls nicht im Bezirk der LMS ist) auch an die BH des Wohnbezirks. Falls es sich um einen Verdachtsfall bei einer Lehrperson handelt, sind auch alle Direktorinnen/Direktoren jener LMS zu informieren, an denen die Lehrperson in den 48 Stunden vorher unterrichtet hat. 2. Wird eine Lehrperson, eine Sekretärin oder Schülerin/Schüler positiv getestet, meldet die BH des Wohnbezirks den positiven Fall der LMS (allen LMS, an denen die Lehrperson, die Sekretärin 48 Stunden vor Symptombeginn oder Testung tätig war) und auch der BH, wo sich die LMS befindet. Die LMS meldet dies dann in weiterer Folge dem LMSW-Direktor. Seite 6
KONTAKT: LMSW-Dir. Karl Geroldinger Mobil: (0676) 561 10 80 Mail: karl.geroldinger@ooe.gv.at LMSW-Dir.-Stv. Manuel Höfer Mobil: (0664) 600 72-15290 Mail: manuel.hoefer@ooe.gv.at SZENARIO A – DIE BETROFFENE PERSON IST IN DER SCHULE ANWESEND Die Musikschuldirektorin/der Musikschuldirektor meldet den Verdachtsfall an den LMSW-Direktor und an die BH des Schulstandortes sowie gegebenenfalls an die BH des Wohnbezirkes. Der Verdachtsfall ist nach Möglichkeit in einem eigenen Raum „abgesondert“ und unter Wahrung der Hygiene- und Distanzbedingungen beaufsichtigt bis zum Vorliegen einer Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde unterzubringen. Mit der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde sind alle weiteren Schritte zu vereinbaren und den Anweisungen ist in jedem Fall Folge zu leisten. Ist eine Minderjährige/ein Minderjähriger betroffen, veranlasst die Schulleitung unverzüglich die Benachrichtigung der Eltern/Erziehungsberechtigten der/des unmittelbar Betroffenen. Die Direktorin/der Direktor dokumentiert die Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen (mit Uhrzeit) und informiert den Direktor des Oö. Landesmusikschulwerks. Dokumentation durch die Schulleitung, welche Personen Kontakt mit der betroffenen Person hatten, sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (z. B. durch Klassenlisten, Lehrpersonenlisten und Stunden-, Sitz- und Raumpläne). Die weitere Vorgangsweise wird von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden verfügt. Auch Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der Gesundheitsbehörden. Sofern die Gesundheitsbehörde anordnet, dass ein Kind mit Symptomen wie Fieber möglichst umgehend von den Eltern abgeholt werden soll und die weitere ärztliche Abklärung zu Hause erfolgt, ist dem Folge zu leisten. Sofern die Gesundheitsbehörde die nähere Abklärung vor Ort vornimmt, muss besonders gut darauf geachtet werden, dass sämtliche Hygienebestimmungen eingehalten werden und es zu keinen Kontakten mit anderen Personen mehr kommt. Ob der Unterricht für die anderen Schüler/innen im Gruppenunterricht bzw. für die nachkommenden Schüler/innen in der Musikschule fortgesetzt wird, entscheidet die Musikschulleitung. Je nach Einschätzung der Gefährdungslage bis zum Vorliegen eines Testergebnisses kann Fernunterricht angeordnet werden. SZENARIO B – DIE BETROFFENE PERSON IST NICHT IN DER SCHULE ANWESEND Die Schule wird über eine Infektion oder den dringenden Verdacht einer Infektion mit COVID-19 bei einer Schülerin/einem Schüler, einer Lehrperson, einer Sekretärin oder einer sonstigen Person an der Schule informiert. Die betroffene Person befindet sich nicht in der Schule (z. B. Eltern melden sich telefonisch bei der Schule, dass ihr Kind erkrankt ist). Seite 7
Die betroffene Person bzw. die Eltern/Erziehungsberechtigten kontaktieren von zu Hause aus unverzüglich unter der Telefonnummer 1450 die Gesundheitsberatung. Dabei hat die betroffene Person der Musikschule unbedingt fernzubleiben, ebenso alle im selben Haushalt lebenden Personen. Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen entsprechend den Anweisungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde und der Musikschulleitung. Die Musikschulleitung informiert den Direktor des Oö. Landesmusikschulwerks über die getroffenen Maßnahmen. Nachfolgend sind einige Fallbeispiele für den Umgang mit COVID-19-Verdachtsfällen angeführt: FALLBEISPIEL 1 Eine Lehrperson hat am Montag, Dienstag und Freitag Unterricht. Sie meldet am Mittwoch, dass sie COVID- 19-Erkrankungssymptome bemerkt hat und sich bei der COVID-Hotline gemeldet hat. Die Testung wird am Donnerstag stattfinden und das Testergebnis somit frühestens am Freitag vorliegen. Die Lehrperson hat am Montag in der gemeinsamen Pause einen Kuchen mitgebracht und mit den anwesenden Kolleginnen/Kollegen so den Geburtstag in kleinem Rahmen nachgefeiert. Vorgangsweise: - Sofortige Umstellung des Unterrichts bei dieser Lehrperson auf Fernunterricht (Lehrperson informiert die Schülerinnen/Schüler), sofern die Lehrperson sich in der Lage dazu fühlt. - Die Direktorin/der Direktor prüft die Situation bzgl. Pausengestaltung / Kontakt mit den Kolleginnen/Kollegen und entscheidet darüber, ob die teilnehmenden Lehrpersonen ebenfalls in Fernunterricht wechseln, bis ein Testergebnis vorliegt. - Wenn das Testergebnis positiv ist, dann werden die behördlichen Anordnungen bzgl. Absonderung befolgt – über einen eventuellen Verbleib der Lehrerpersonen im Fernunterricht (sofern diese nicht getestet werden), zumindest so lange, dass eine Infektion ausgeschlossen werden kann, entscheidet die Direktorin/der Direktor. FALLBEISPIEL 2 In der Volksschulklasse der Gitarreschülerin Julia tritt am Dienstag ein Verdachtsfall auf. In dieser Klasse befinden sich auch noch 5 weitere Musikschülerinnen/Musikschüler, die bei unterschiedlichen Lehrpersonen an 2 verschiedenen Musikschulen Unterricht haben. Julia hatte am Montag dieser Woche bereits Unterricht, 2 Schülerinnen haben am Donnerstag und 3 Schüler am Freitag Musikschulunterricht. Vorgangsweise: - Fernunterricht für alle Musikschülerinnen/Musikschüler der betreffenden Volksschulklasse, bis geklärt ist, ob in der Volksschule eine Infektion vorhanden ist. - Die Direktorin/der Direktor informiert die betreffenden Lehrpersonen, die Lehrpersonen informieren ihre Schülerinnen/Schüler. - Die Direktorin/der Direktor bespricht mit der Gitarre-Lehrerin von Julia die Unterrichtssituation von Montag und entscheidet dann, ob die Lehrerin vorläufig in Fernunterricht geht. FALLBEISPIEL 3 Eine Lehrperson meldet am Dienstag-Vormittag, dass der Bruder, mit dem sie am Wochenende eine Bergtour mit Nächtigung in einer Hütte gemacht hat, Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigt. Die Lehrperson hat am Montag unterrichtet (4 Instrumentalstunden und 1 Musikkunde-Stunde) und an einer Fachgruppenbesprechung teilgenommen. Die weiteren Unterrichtstage sind Dienstag und Donnerstag. Seite 8
Vorgangsweise: - Fernunterricht für die betreffende Lehrperson bis zum Vorliegen des Testergebnisses - Aufgrund der Inkubationszeit ist bei negativem Testergebnis eine Infektion nicht auszuschließen. Daher werden auch die Montag-Schülerinnen/-Schüler in der darauf folgenden Woche im Fernunterricht betreut. - Die Direktorin/der Direktor prüft die Situation bzgl. Fachgruppenbesprechung und ordnet gegebenenfalls Fernunterricht für alle Lehrpersonen an, die an der Besprechung teilgenommen haben. KRITERIEN FÜR EINE MÖGLICHST TREFFSICHERE ENTSCHEIDUNG der Musikschuldirektorin/des Musikschuldirektors sind u.a. Wie nahe sind sich die betreffenden Personen gekommen? Ist die Lehrperson geimpft bzw. genesen? Wie lange hat die Nähe gedauert? Wurde eine FFP2-Maske getragen? Was wurde konkret gemacht (gesprochen, musiziert,....)? War der Platz der Exposition gut gelüftet, in einem großen Raum, im Freien...? 2 UNTERRICHT 2.1 ANGEBOT Die Unterrichtsangebote der Oö. Landesmusikschulen sind unter Einhaltung der fachspezifischen Vorgaben in Präsenzform möglich. In besonderen Situationen, insbesondere bei erhöhtem Infektionsgeschehen, kann die Schulleitung in Abstimmung mit der Direktion des Landesmusikschulwerks zeitlich befristete Einschränkungen im Präsenzangebot vornehmen. Es wird empfohlen, mit Proben mit größeren Ensembles, Orchestern und Chören nach Möglichkeit noch etwas zuzuwarten und vorerst mit Teilproben zu arbeiten. 2.2 UNTERRICHTSZEIT Unterricht ist zeitlich unbeschränkt möglich. 2.3 MUSIKSCHULPRAKTIKUM IGP Studierende können im Zuge des Musikschulpraktikums nach vorheriger Absprache mit der betreffenden Lehrperson am Unterricht teilnehmen. 3 VERANSTALTUNGEN Veranstaltungen dürfen im Rahmen der Regelungen nach der 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung stattfinden. Zusammenkünfte § 13. (1) Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Seite 9
1. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen. 2. Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken ist nur zulässig a) bei Zusammenkünften mit bis zu 50 Teilnehmern; b) bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen. § 6 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz gilt sinngemäß. 3. Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. 4. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen: a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen, b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft, c) Zweck der Zusammenkunft, d) Anzahl der Teilnehmer. Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail- Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen. 5. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben gemäß Z 4 zu machen und ist das Präventionskonzept gemäß Abs. 3 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. 6. Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern dürfen nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden. (2) Abs. 1 gilt nicht für Zusammenkünfte an denen nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. (3) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID- 19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. EINE RISIKOANALYSE UMFASST IN DER REGEL FOLGENDE SCHRITTE: Sammlung von Risiken: Welche Risiken lassen sich im Hinblick auf die Veranstaltung identifizieren? Bewertung der Risiken: Wie wahrscheinlich ist es, dass die identifizierten Risiken eintreten? Folgen bei Eintritt des Risikos: Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Risiko eintritt? Maßnahmen zur Abfederung des Risikos und dessen Folgen: Was kann konkret getan werden, um das Risiko zu minimieren? Entscheidung über die Durchführung der Veranstaltung: Die Ergebnisse der Risikoanalyse sollen am Standort diskutiert werden. Auf Basis der Diskussion trifft die Schulleitung eine Entscheidung. Die Risikoanalyse ist regelmäßig der Infektionslage anzupassen. Eine transparente Kommunikation der Ergebnisse der Risikoanalyse über die Durchführung von Veranstaltungen ist besonders wichtig. Hilfreich kann dabei nachfolgende COVID-19 Checkliste sein (Stand 13. Jänner 2022): https://www.wko.at/branchen/k/tourismus-freizeitwirtschaft/COVID-19-Gesamtkonzept- Veranstaltungen_ONLINE.pdf?cf_id=69314 ERHEBUNG VON KONTAKTDATEN BEI VERANSTALTUNGEN: Von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, ist zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung 1. der Vor- und Familiennamen sowie 2. die Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse zu erheben. Bei Personengruppen aus einem gemeinsamen Haushalt ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Personengruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend. Die Kontaktdaten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. Seite 10
4 PRÜFUNGEN Das Durchführen von Übertrittsprüfungen ist möglich: Teilnehmerkreis: Kandidatin/Kandidat Korrepetitorin/Korrepetitor, Lehrperson, Prüfungskommission Kommission: das Beiziehen von Lehrpersonen benachbarter Schulen kann entfallen, die Entscheidung obliegt der jeweiligen Musikschulleitung Programm: das Kammermusikwerk kann bis auf weiteres entfallen Begleitpersonen: Familienmitglieder und Freunde der Kandidatin/des Kandidaten, sowie weitere Lehrpersonen dürfen zuhören Prüfungen von Externisten (Privatschülern) können nach Vereinbarung stattfinden. 5 WERBEMASSNAHMEN, SCHNUPPERN,… Nach vorheriger Vereinbarung mit der Lehrperson können Eltern mit ihrem Kind zum Schnuppern am Unterricht teilnehmen. Sowohl Eltern als auch Kind müssen einen 3G-Zutrittsnachweis (Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr: getestet – genesen – geimpft) vorlegen und eine FFP2-Maske/einen MNS tragen. Hinweis: Diese Vorgabe gilt nicht für noch nicht schulpflichtige Kinder! Ebenso ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten. Es liegt in der Verantwortung der Lehrperson, in welcher Form bzw. ob das Ausprobieren von Instrumenten aus hygienischen Gründen ermöglicht wird. HÖRERZIEHUNGS-PROJEKTE In Kindergärten und Regelschulen können nach Absprache mit der jeweiligen Kindergarten- bzw. Schulleitung Musikvermittlungsprojekte durchgeführt werden. Es gelten dabei jeweils die Regelungen vor Ort. Projekte mit Kindergruppen in der Musikschule sind unter Einhaltung der Regeln für Musikschulveranstaltungen möglich. (siehe Pkt. 3) Die verstärkte Nutzung der digitalen Medien (Website, Social-Media, …) wird empfohlen. 6 FORTBILDUNG Berufliche Fortbildungsveranstaltungen sind möglich. Teilnehmerinnen/Teilnehmer müssen vor Beginn wie für den Musikschulunterricht (derzeit 2,5G) einen Zutrittsnachweis (Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr: getestet – genesen - geimpft) vorlegen. Bei bestimmten Fortbildungsveranstaltungen (z.B. Seminarhäuser mit Gastronomie) wird die 2G-Regeln vorgegeben. Allfällige weitere Vorgaben werden bei der Einladung zur jeweiligen Fortbildungsveranstaltung bekannt gegeben. Jedenfalls ist von allen Teilnehmenden vor Beginn der Fortbildungsveranstaltung ein tagesaktueller Testnachweis vorzulegen. Seite 11
7 GEMEINSCHAFTSPFLEGE Zusammenkünfte zur Gemeinschaftspflege sind unter Einhaltung der Regelungen für Zusammenkünfte (§13) der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung möglich. Seite 12
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