Covid-19 Schutzkonzept - Version 10. 1 - TTC Bülach

Die Seite wird erstellt Paul-Luca Renner
 
WEITER LESEN
Covid-19 Schutzkonzept - Version 10. 1 - TTC Bülach
Covid-19 Schutzkonzept
       Version 10.1

                      gültig ab 22. Oktober 2021
Covid-19 Schutzkonzept - Version 10. 1 - TTC Bülach
Covid-19 Schutzkonzept Tischtennisclub Bülach                                        Version 10.1

1       Ausgangslage                                                komplett überarbeitete Version

Das vorliegende Covid-19 Schutzkonzept des Tischtennisclubs Bülach zeigt auf, wie das
Training ab dem 22. Oktober 2021 unter Einhaltung der übergeordneten Grundsätze, das
heisst. der Einhaltung der Hygieneregeln des BAG, des Social-Distancing, das Contact-
Tracing und dem Schutz der besonders gefährdeten Personen, stattfinden kann.

Dieses Schutzkonzept basiert auf dem am 30. April 2020 vom Bundesamt für Gesundheit
und Bundesamt für Sport plausibilisierten Covid-19 Schutzkonzept unseres Dachverbands
Swiss Table Tennis (STT) sowie der Anpassung von STT per 13. September 2021.

2       Ziele des Covid-19 Schutzkonzeptes Tischtennisclub Bülach

Das Konzept verfolgt folgende Ziele:

    •   Tischtennistraining unter Einhaltung der übergeordneten Grundsätze und der
        geltenden Hygienevorschriften des Bundesamtes für Gesundheit BAG
    •   Vermittlung von Sicherheit für unsere Spieler durch die Definition klarer Regeln, was
        erlaubt ist und was nicht.
    •   Swiss Table Tennis und der Tischtennisclub Bülach zählen auf die Solidarität und
        Selbstverantwortung der Trainer, Tischtennisspieler und ihrer Eltern – wir sind und
        bleiben solidarisch und halten uns an die Vorgaben. Unser vorbildliches Verhalten
        dient dem Tischtennissport!

3       Das wichtigste in Kürze

    •   Zertifikatspflicht für Wettkampfbetrieb
    •   Zertifikatspflicht im Trainingsbetrieb
            o Ausnahme: spezielle Trainingseinheit für beständige Gruppe am
                Dienstagabend.
    •   Teilnehmer einer Beständigen Gruppe, dürfen an allen Trainingseinheiten und
        Wettkämpfen teilnehmen unter vorzeigen eines gültigen Zertifikats.
    •   Pflicht zum Ausfüllen von Anwesenheitslisten
    •   Maskenempfehlung
    •   Impfempfehlung (Swiss Olympic)

Präsident
Martin Furer
info@ttcbuelach.ch
4       Rahmenbedingungen

Gemäss den Vorgaben des Bundes gelten ab dem 13. September 2021 folgende
Bestimmungen:

Covid-Zertifikat (geimpft – genesen – getestet)

Für Veranstaltungen im Innenbereich (Sportveranstaltungen, Vereinsanlässe) gilt
Zertifikatspflicht.

    •   Die Zertifikatspflicht gilt für Personen ab 16 Jahren.
    •   Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind nicht zertifikatspflichtig.
    •   Der TTC Bülach hat die Aufgabe, die Covid-Zertifikate von Teilnehmenden und
        Besucher*innen zu überprüfen.
    •   Damit die Echtheit und Gültigkeit des Covid-Zertifikats überprüft werden kann, steht
        die «COVID Certificate Check»-App kostenlos zur Verfügung.
    •   Ausgenommen von der Zertifikatspflicht im Innenbereich* sind regelmässige
        Trainings mit maximal 30 Personen, bei denen sich die teilnehmenden Personen alle
        kennen und die in abgetrennten Räumlichkeiten) in beständigen Gruppen
        durchgeführt werden**.

        * gilt nur für Sportanlagen, in denen nicht generell eine Zertifikatspflicht besteht.

        ** eine Beständige Gruppe nach BASPO FAQ:

        Gibt es im Sport Ausnahmen für die Zertifikatspflicht?

        Ja. Ausgenommen von der Zertifikatspflicht sind Aktivitäten, die in abgetrennten
        Räumlichkeiten in einem Verein oder in einer anderen beständigen Gruppe, die sich
        nicht mit anderen Gruppen oder Anlagenbenutzenden mischen können und von
        höchstens 30 Personen ausgeübt werden. Die Teilnehmenden müssen dem
        Organisator bekannt sein. Es gilt nur für Gruppen, die regelmässig (beispielsweise
        wöchentlich) zusammen trainieren oder üben. Eine Gruppe bleibt beständig – auch
        wenn einzelne Teilnehmende aufgrund von Krankheiten oder Ferien nicht an allen
        Trainings teilnehmen. Ebenfalls möglich ist es neue Personen (z.B. im Rahmen von
        Schnuppertrainings) in die Gruppe zu integrieren. Ausserdem muss in diesen
        Räumlichkeiten eine wirksame Lüftung vorhanden sein und die Einrichtung darf im
        Falle von Veranstaltungen höchstens zu zwei Drittel der Kapazität belegt sein.

Präsident
Martin Furer
info@ttcbuelach.ch
5       Folgende Grundsätze müssen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb
        zwingend eingehalten werden:

5.1     Nur symptomfrei ins Training und an den Wettkampf

        Personen mit Krankheitssymptomen dürfen NICHT am Trainings- und
        Wettkampfbetrieb teilnehmen. Sie bleiben zu Hause, resp. gehen sich testen.

5.2     Maskenpflicht und Abstand halten

        Für Aktivitäten im Aussenbereich und für Aktivitäten im Innenbereich ohne
        Zertifikatspflicht:

            •    Auf Shakehands und Abklatschen soll weiterhin verzichtet werden.
            •    In Innenräumen, wo die sportliche Aktivität nicht ausgeübt wird, wie
                 Garderoben, Tribünen, Gänge etc. gilt eine Gesichtsmaskenpflicht
            •    Für alle ab 12 Jahren, die nicht direkt am Training beteiligt sind (insbesondere
                 Eltern), gilt in Innenräumen eine Gesichtsmaskenpflicht.

5.3     Gründlich Hände waschen

        Händewaschen spielt eine entscheidende Rolle bei der Hygiene. Wer seine Hände
        vor und nach dem Training gründlich mit Seife wäscht, schützt sich und sein Umfeld.

5.4     Bedingungen für Trainings

        Trainings im Aussenbereich können ohne Einschränkung ausgeübt werden. Trainings
        in Innenräumen sind für beständige Gruppen von maximal 30 Personen möglich,
        welche regelmässig und in abgetrennten Räumlichkeiten zusammen trainieren.

5.5     Übergeordnete Schutzkonzepte

        Sämtlich Schutzkonzepte von den Turnhallenvermietern sind als übergeordnet
        anzusehen und die Richtlinien dieser müssen unter allen Bedingungen erfüllt werden.

6       Veranstaltungen

        Bei Veranstaltungen in Innenräumen gibt es eine Zertifikatspflicht.

        Achtung: Erlaubt der Organisator die Konsumation von Speisen und Getränken
        in Innenräumen, so gilt in diesen Zertifikatspflicht.

7       Präsenzlisten führen

        Um das Contact Tracing zu vereinfachen, führt der Verein für sämtliche
        Trainingseinheiten Präsenzlisten. Die Personen, die an der Trainingseinheit leitet,

Präsident
Martin Furer
info@ttcbuelach.ch
sind verantwortlich für die Vollständigkeit und die Korrektheit der Liste und dass diese
        dem Corona-Beauftragten in vereinbarter Form zur Verfügung steht (vgl. Punkt 8).

8       Corona-Beauftragte/r des Vereins

Der TTC Bülach benennt Martin Furer als Covid-19-Verantwortlichen des Vereins. Dieser ist
die Ansprechperson für Spieler, Eltern und Trainer im Zusammenhang mit Fragen während
der Covid-19 Schutzmassnahmen. Er kontrolliert, ob die Vorgaben aus diesem Konzept
eingehalten werden. Alle Vorstandsmitglieder gehören zur Covid-19-Kommission und haben
das Recht Ermahnungen und Sperren in Rücksprache mit den restlichen Mitgliedern
auszusprechen.

Es wird wie folgt kommuniziert:

    •   Versand per E-Mail an alle Vereinsmitglieder und alle Trainer
    •   Veröffentlichung auf der Webseite des TTC Bülach
    •   Aushang in allen Trainingslokalen
    •   Berufsschule Bülach
    •   Stadt Bülach, Sportamt

Durch den Vorstand geprüft:

Bülach, 22. Oktober 2021

Präsident:

Martin Furer

Anhang 1: CheckIn TTC Bülach
Anhang 2: Mail BASPO
Anhang 3: Schutzkonzept BSB, Version 04.10.2021
Anhang 4: Schutzkonzept Primarschule Bülach Turnhalle, Version 13.09.2021
Anhang 5: Muster-Schutzkonzept STT, Version vom 15.09.2021

Präsident
Martin Furer
info@ttcbuelach.ch
Anhang 1:

CheckIn TTC Bülach

Präsident
Martin Furer
info@ttcbuelach.ch
Check-In

Obligatorische Registrierung für alle Spieler bei jedem Besuch einer Trainingslokalität des
TTC Bülach.
    1. Beim ersten Besuch: Laden Sie die Mindful App herunter. Scannen Sie dafür einfach den Check-In QR-Code mit ihrer Kamera,
       wir leiten Sie in den App Store weiter.

    2. Ab dem 2. Besuch nur noch die App starten und den QR-Code scannen, um einzuchecken. Beim Verlassen des
       Trainings/Matches auf dem Handy auschecken.

Alternative: Eintrag von Hand auf dem bereit liegenden Formular.

Selbstdeklaration: Mit dem Check-In bestätigen Sie, dass Sie symptomfrei sind
und sich in den letzten 14 Tagen nicht in einem Risikoland aufgehalten haben.

Die Mindful Check-In App speichert Ihre verschlüsselten Daten 14 Tage lang.
Anschliessend werden die Daten automatisch und unwiderruflich gelöscht.
Anhang 2:

Mail BASPO

Präsident
Martin Furer
info@ttcbuelach.ch
Aufgrund des Wünschens und ausdrücklichen Verlangens der Offenlegung des Mailverkehrs zwischen einem
Vereinsmitglied und der Redaktion des BASPO, haben wir diesen entsprechend aufbereitet. Sämtlichen
textlichen Inhalte wurde übernommen, einzig wurden aus Persönlichkeitsrechtlichen Gründen die Namen von
beiden Parteien, sowie aus darstellerischer Sicht, diverse Absätze entfernt.

Der Text hat direkten Einfluss auf die abzustimmenden Punkte der laufenden GV.

Das Originalmail steht dem Vorstand des TTC Bülach zur Verfügung und kann gerne unter Rücksprache mit
dem entsprechenden Vereinsmitglied, weitergeleitet werden.

Vorstand, Präsident
Martin Furer, 22.10.2021

 Von:
 Gesendet:                   Mittwoch, 6. Oktober 2021 15:37
 An:                         info@ttcbuelach.ch
 Betreff:                    Fwd: Beständige Gruppe

 Sehr geehrter Herr XXX

 Danke für die Rückfrage. Gemäss den Regeln des Bundes ist es möglich, dass Sie sich sowohl der beständigen
 Dienstags-Gruppe anschliessen können, als auch bei anderen beständigen Gruppen. Sie müssen sich jedoch jenen
 Trainingsgruppen als regelmässiges «Mitglied» anschliessen, sodass auch dort jeweils die beständige Gruppe besteht
 und die trainingsverantwortliche Person jederzeit eine Teilnehmendenliste der Gruppe vorweisen kann.

 Diese unten zitierte Ausnahmeregel gilt für Personen mit und ohne Zertifikat.

 Die Vorgaben Ihres Vereines können jedoch durchaus strenger sein als diejenigen des Bundes. Dies möglicherweise
 deshalb, weil der Verein an allen anderen Trainingstagen als beim von Ihnen erwähnten Dienstagstraining die
 Räumlichkeiten ausschliesslich für Zertifizierte frei gibt, was dann weniger Restriktionen zur Folge hat (z.B. keine
 Kapazitätsbeschränkung, Möglichkeit der Überschneidung der diversen Gruppen in den Garderoben). Oder aber der
 Verein hat mit dem Hallenbetreiber vereinbart, dass nur ein einzelnes Training, jenes vom Dienstag, unter
 Ausnahmebedingungen stattfinden kann und dass die Räumlichkeiten danach gemäss dem Schutzkonzept des
 Hallenbetreibers zu reinigen und lüften sind.

 Es ist allerdings nicht ganz nachvollziehbar, weshalb Sie nun als Teilnehmer des besagten Dienstagstrainings nicht
 mehr in die anderen Trainings gehen dürfen, denen Sie sich als fixes «Gruppenmitglied» anschliessen würden. Eine
 Durchmischung von zertifizierten und nicht zertifizierten Personen gibt es ja überall im Alltag. Vielleicht können Sie es
 nochmals mit dem Vorstand besprechen, sodass der Verein zertifizierte Dienstagsteilnehmer nicht benachteiligt.

 Ich hoffe, ich habe Ihre Frage nun verstanden und konnte sie zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

 Freundliche Grüsse

 YYY

 Redaktorin
 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS
 Bundesamt für Sport BASPO Kommunikation
 CH-2532 Magglingen
 info@baspo.admin.ch
 www.baspo.ch

 Von:
 Gesendet:                   Dienstag, 5. Oktober 2021 16:25
 An:                         _BASPO‐Info 
 Betreff:                    Re: Beständige Gruppe

 Sehr geehrte Frau YYY,

                                                             1
Herzlichen Dank für Ihre sofortige Rückmeldung. Die Frage ist aber für mich noch nicht ganz beantwortet.

Unser Verein erlaubt an allen anderen Trainingstagen das Training nur mit gültigem Covid‐Zertifikat. Die Teilnehmer
der beständigen Gruppe vom Dienstag‐Training dürfen auch trotz gültigem Covid‐Zertifikat (wozu ich als geimpfter
zähle) nicht an den anderen Trainingstagen trainieren gehen. Mein Verständnis der BAG‐Vorgaben ist, dass ich mit
gültigem Zertifikat immer trainieren kann, egal ob ich zu einer beständigen Gruppe von max. 30 Leuten mitmache oder
nicht. Dies habe ich versucht im Internet ausfindig zu machen, bisher ohne Erfolg.

Wie interpretieren Sie diesen Sachverhalt? Beste Grüsse.

XXX

 schrieb am Di., 5. Okt. 2021, 14:37:

Sehr geehrter Herr XXX

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Ja, Sie können ohne Weiteres noch in einer zweiten (oder dritten) Gruppe trainieren, die
den Ausnahmebedingungen gemäss Informationen auf unserer Webseite entspricht. Auch diese zweite
Trainingsgruppe, wenn auch diejenige für sich beständig ist, könnte gemäss den Ausnahmebedingungen ohne 3G
sein. Hier nochmals der entsprechende Absatz in unseren FAQ https://www.baspo.admin.ch/de/aktuell/covid-19-
sport.html:

Gibt es im Sport Ausnahmen für die Zertifikatspflicht?

Ja. Ausgenommen von der Zertifikatspflicht sind Aktivitäten, die in abgetrennten Räumlichkeiten in einem Verein oder
in einer anderen beständigen Gruppe, die sich nicht mit anderen Gruppen oder Anlagenbenutzenden mischen können
und von höchstens 30 Personen ausgeübt werden. Die Teilnehmenden müssen dem Organisator bekannt sein. Es gilt
nur für Gruppen, die regelmässig (beispielsweise wöchentlich) zusammen trainieren oder üben. Eine Gruppe bleibt
beständig – auch wenn einzelne Teilnehmende aufgrund von Krankheiten oder Ferien nicht an allen Trainings
teilnehmen. Ebenfalls möglich ist es neue Personen (z.B. im Rahmen von Schnuppertrainings) in die Gruppe zu
integrieren. Ausserdem muss in diesen Räumlichkeiten eine wirksame Lüftung vorhanden sein und die Einrichtung
darf im Falle von Veranstaltungen höchstens zu zwei Drittel der Kapazität belegt sein.

Ich hoffe, diese Information dient Ihnen und wünsche Ihnen schöne Trainings und gute Gesundheit!

Freundliche Grüsse

YYY

Redaktorin
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS
Bundesamt für Sport BASPO Kommunikation
CH-2532 Magglingen
info@baspo.admin.ch
www.baspo.ch

Von:
Gesendet:                  Dienstag, 5. Oktober 2021 13:16
An:                        _BASPO‐Info  Betreff: Beständige Gruppe

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe eine Frage, worauf ich in den FAQ keine Antwort finden konnte und hoffe, dass Sie mir diese beantworten
können. Wenn ich als geimpftes Vereinsmitglied in einer beständigen Gruppe mit ungeimpften jeden Dienstag in der
Halle Tischtennis trainiere, darf ich dann an den anderen Trainingsdaten unter 3G Vorgaben ebenfalls trainieren?

Für Ihre Rückmeldung bedanke ich mich im Voraus.

Beste Grüsse.

XXX

                                                           2
Anhang 3:

Schutzkonzept BSB, Version 04.10.2021

Präsident
Martin Furer
info@ttcbuelach.ch
Berufsschule Bülach
Technik
Wirtschaft
Weiterbildung

Corona Schutzkonzept
Merkblatt und Handlungsanweisungen
Nachfolgendes Konzept beschreibt die Grundprinzipien und Handlungsanweisungen zum Schulbetrieb
an der Berufsschule Bülach im Kontext der COVID-19-Pandemie. Das Konzept beruht auf der
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich vom
22. September 2021 sowie der Richtlinie COVID-19 – Rahmenbedingungen des Unterrichts an den
Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe II und Tertiärstufe B sowie übrige Ausbildungsstätten im
Schuljahr 2021/22 des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (Richtlinie COVID-19).

Gültigkeit
Das Konzept und die Handlungsanweisungen sind bis auf Weiteres gültig. Die Anweisungen sind für
alle Akteure verbindlich.

Zielsetzung
Das Ziel der Schutzmassnahmen ist es, Personen, welche berechtigten Zugang zur Berufsschule
Bülach haben, vor einer Ansteckung zu schützen sowie gefährdete Personen bestmöglich zu schützen.

Gefährdete Lehrpersonen und Mitarbeitende
Besonders gefährdete Lehrpersonen sowie Angehörige des Verwaltungs- und Betriebspersonals
können ihre Arbeit von zu Hause aus erfüllen. Als besonders gefährdete Personen gelten schwangere
Frauen sowie Personen, die folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-
Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das
Immunsystem schwächen, Krebs, Adipositas (Liste BAG).
 Lehrpersonen und Mitarbeitende machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche
    Erklärung geltend. Die Schule kann ein ärztliches Attest verlangen.

Homeoffice-Empfehlung für nicht-pädagogisches Personal
Wo Homeoffice aufgrund der Art der Tätigkeiten möglich ist, erfüllen die nicht-pädagogischen
Mitarbeitenden ihre Verpflichtungen von zu Hause aus.
 Die Sekretariate sind geöffnet; Post und Telefondienst werden sichergestellt.

Maskentragpflicht
In den Innenräumen der öffentlichen Schulen der Sekundarstufe II muss jede Person eine Maske
tragen. Keine Maskentragpflicht gilt:
 wenn das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert, wobei in solchen Situationen
    der Mindestabstand einzuhalten oder der Schutz durch andere Schutzmassnahmen zu
    gewährleisten ist,
 in für die Konsumation von Speisen und Getränken vorgesehenen Aufenthaltsräumen während
    der sitzenden Konsumation,
 für Personen, die nachweisen, dass sie über ein gültiges Covid-19-Impfzertifikat oder ein gültiges
    Covid-19-Genesungszertrifikat verfügen oder am wöchentlichen Testen bei ihrem Arbeitgeber
    teilnehmen. Der Nachweis wird von den Lernenden gegenüber der Klassenlehrperson und vom
    Lehr- und Schulpersonal gegenüber der Abteilungsleitung resp. dem Rektorat erbracht.
 Die den Nachweis prüfenden Personen sind berechtigt, die Gültigkeitsdauer des Zertifikats oder
    das Testdatum zu erfassen.
 Personen mit einer ärztlich bescheinigten Maskentragdispens sind verpflichtet, sich wöchentlich
    mittels PCR-Test zu testen. Die Testkosten gehen dabei zulasten des Mittelschul- und
    Berufsbildungsamtes (MBA).

Quarantäneregeln an der Schule
Bei einem positiven Fall entscheidet das kant. Contact Tracing, wer zu den engen Kontakten gehört,
die sich in Quarantäne begeben müssen. Von der Quarantäne befreien können sich Genesene und
Geimpfte, indem sie ihr Zertifikat auf die Website des Contact Tracings hochladen.
Berufsschule Bülach
                                                                        2/4

Pädagogisches Konzept / Stundenplan

Schulbetrieb gesamte Schule
 Generell findet der Präsenzunterricht in den vollen Klassen statt. Grosse Klassen werden in
   grossen Zimmern platziert, sodass der grösstmögliche Abstand gewährleistet werden kann.
 Die Mittagszeit findet in der Mensa oder ausserhalb des Areals statt. In der Mensa Schwerzgrueb
   und Lindenhof steht eine begrenzte Anzahl Plätze zum Mittagessen zur Verfügung.
 Die Klassenzimmer (ausser IKA und Informatikzimmer) bleiben in den Pausen geöffnet und dürfen
   als Aufenthaltsraum genutzt werden.
 Die Präsenzkontrolle erfolgt mittels Intranet Sek II und Klassenspiegel.

Veranstaltungen
 Klassenveranstaltungen (Schuljahresbeginn, Abschluss) dürfen durchgeführt werden.
 Veranstaltungen wie Gesamtkonvente, Lehrerkonferenzen dürfen als Präsenzveranstaltungen
   durchgeführt werden.
 Schulische Veranstaltungen in Innenräumen, die zu den üblichen Tätigkeiten der Schule gehören
   dürfen mit bis zu 50 Personen ohne Covid-Zertifikat stattfinden. An diesen Anlässen gilt eine
   Maskenpflicht und die Kontaktdaten werden erfasst. Zudem muss der Abstand nach Möglichkeit
   eingehalten werden und die Räume dürfen zu höchstens zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt
   werden. Es dürfen keine Speisen oder Getränke konsumiert werden. Bei einer grösseren
   Teilnehmerzahl gilt die Zertifikatspflicht. Davon ausgenommen sind Lehrpersonen und das
   Schulpersonal. Für sie gilt eine Maskenempfehlung und der erforderliche Abstand ist einzuhalten.

Erwachsenenbildung
 Ab dem 13. September 2021 gilt für Veranstaltungen in Innenräumen eine generelle
   Zertifikatspflicht. Von der Zertifikatspflicht ausgenommen sind Weiterbildungsveranstaltungen mit
   weniger als 30 Personen, sofern es sich um «beständige Gruppen» handelt, die dem Anbieter
   bekannt sind.
 Für die Tertiärstufe B sowie die Weiterbildung gilt eine durchgehende Maskentragpflicht.
 Während des Unterrichts kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, sofern der
   Unterricht durch die Maske wesentlich erschwert wird, wobei in solchen Situationen der
   Mindestabstand einzuhalten oder der Schutz durch andere Schutzmassnahmen zu gewährleisten
   ist.
 Die Studierenden werden durch die Abteilung Weiterbildung oder direkt durch die Lehrperson
   informiert.

Sportunterricht
 Sportaktivitäten sind in Innenräumen wie auch im Freien ohne Einschränkungen zulässig.
 Sportgeräte werden nach dem Gebrauch (Wechsel von Klassen) durch die Klasse desinfiziert.
 Die Belegung der Garderoben ist auf eine Klasse begrenzt. Die jeweilig eintreffende Klasse wartet,
  bis die Garderobe durch die vorangehende Klasse freigegeben wird.
 Der geordnete Ablauf bei der Nutzung der Garderoben wird aktiv von den Lehrpersonen kontrolliert.

Nutzung der Turnhalle durch Dritte
Die Turnhalle ist seit dem 10. Mai 2021 wieder geöffnet. Mieter dürfen die Halle unter Einhaltung der
für ihren Sport gültigen Regeln nutzen.

Mediothek
Die Mediothek in der KZU ist auch für die Lernenden der BSB geöffnet.
Berufsschule Bülach
                                                                      3/4

Exkursionen
Exkursionen mit einem eindeutigen unterrichtsrelevanten Bezug können beantragt werden. Sie sind
bewilligungspflichtig. Die Schulleitung orientiert sich bei der Beurteilung an der zum Zeitpunkt des
Antrags herrschenden COVID-Situation.

Allgemeine Schutzmassnahmen
Die allgemeinen Verhaltens- und Hygienemassnahmen des BAG gelten für alle und sind konsequent
umzusetzen. Sie sind in den Schulhäusern gut sichtbar publiziert:
 Hände regelmässig und gründlich mit Seife waschen.
 Desinfektionsmittel dann verwenden, wenn Hände nicht gewaschen werden können.
 Kein Händeschütteln.
 Ins Taschentuch oder in die Armbeuge husten und niesen.
 Bei Krankheitssymptomen zu Hause bleiben.
 Klassenübergreifende Durchmischungen vermeiden.

Verpflegung
 Der Kiosk im Schulhaus Schwerzgrueb ist geöffnet; der Aufenthaltsraum steht zur Verfügung.
 Die Hygiene- und Abstandsregeln, die Sitzpflicht für die Konsumation von Speisen und Getränken,
   sind einzuhalten.
 Die KZU-Mensa ist geöffnet und steht auch den BSB-Lernenden zur Verfügung.
 Die Lernenden können ihre eigene Verpflegung mitbringen und diese unter Einhaltung der Hygiene-
   und Verhaltensregeln vor Ort konsumieren. Essen in den Klassenzimmern, ausser in den IKA-und
   Informatikzimmern, ist erlaubt (Einnahme sitzend unter Einhaltung des Mindestabstands;
   Maskentragpflicht, wenn Konsumation beendet).

Organisatorisches
 An den Haupteingängen stehen Handhygienestationen zur Verfügung.
 In den Klassenzimmern stehen Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher zur Verfügung.
 In den Klassenzimmern steht Desinfektionsmittel zur Verfügung. Nach Abschluss des
   Unterrichts reinigen die Lernenden und Weiterbildungsteilnehmenden die Tischoberflächen
   nach Anweisung der Lehrperson (in den IKA-Zimmern ebenfalls Tastatur und Mäuse, in den
   Labors die Schaltflächen).
 Die sanitären Anlagen werden mehrmals täglich vom Reinigungspersonal gereinigt und kontrolliert,
   der Abfall fachgerecht entsorgt.
 Alle Räumlichkeiten & Korridore werden regelmässig und ausgiebig gelüftet (auch während
   des Unterrichts).

Schulanlage, Pausenplatz
 Die Schulanlage ist für Lernende, Weiterbildungsteilnehmende, Lehrpersonen, Mitarbeitende,
  Mieter (Vereine), beauftragte Lieferanten etc. offen. Personen, die nicht direkt im Schulbetrieb
  involviert sind oder keinen Termin mit der Schulleitung/Lehrperson haben, bleiben dem Schulareal
  fern (z. B. Eltern/Bekannte, welche die Lernenden zur Schule fahren).
 Grössere Gruppierungen auf der Aussenanlage sind zu vermeiden.

Quarantänemassnahmen für Rückreisende aus Risikoländern
Die Rückkehr aller Lernenden an die Schule nach Ferien stellt epidemiologisch eine entscheidende
Phase dar, weil viele Personen nach Reisetätigkeiten wieder aufeinandertreffen. Auskunft über die
geltenden Regelungen finden Sie hier:
Einreise in die Schweiz
Quarantäne für Einreisende
Berufsschule Bülach
                                                                        4/4

   Lernende und Weiterbildungsteilnehmende, welche aufgrund der Bestimmungen im
    Zusammenhang mit ihrer Reisetätigkeit nicht am Unterricht teilnehmen können, haben keinen
    Anspruch auf Fernunterricht.

SwissCovid-App und Covid-Zertifikat
 Die SwissCovidApp schützt vor kollektiven Quarantänemassnahmen. Je mehr Beteiligte die App
  nutzen, desto eher sind gezielte anstatt flächendeckende Quarantänemassnahmen möglich. Die
  Schule empfiehlt nachdrücklich das Runterladen der SwissCovid-App.
 Sprachaufenthalte: Im EU-Raum und Grossbritannien sind Covid-Zertifikate Voraussetzung für
  die Einreise und die meisten Freizeitaktivitäten. Es gilt zu beachten, dass das langfristige Covid-
  Zertifikat erst zwei Wochen nach der zweiten Impfung ausgestellt wird (bei Genesenen zwei
  Wochen nach der ersten Impfung).

Isolation / Quarantäne / Erkennen von Covid-19-Symptomen
 Die Schule empfiehlt Mitarbeitenden, Lehrpersonen und Lernenden die regelmässige
   Durchführung von Selbsttests, um einen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten.
 Vollständig geimpfte oder genesene Personen müssen sich nicht mehr in Quarantäne begeben,
   wenn sie Kontakt mit einer an Covid-19 erkrankten Person hatten.
 Mitarbeitende, Lernende und Weiterbildungsteilnehmende, die typische Krankheitssymptome auf-
   weisen, informieren unverzüglich die Abteilungsleitung und bleiben der Schule fern.
 Mitarbeitende sowie Lernende und Weiterbildungsteilnehmende, die nicht vollständig geimpft sind
   und Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person im engeren Umfeld haben, informieren
   unverzüglich die Abteilungsleitung und bleiben der Schule fern.
 Lernende, Lehrpersonen und Mitarbeitende, die sich in Quarantäne befinden, informieren
   unverzüglich die Abteilungsleitung oder das Sekretariat und reichen die Quarantäne-
   anordnung ein.
 Bei Auftreten von Krankheitssymptomen während des Schulbetriebes wird die Person aufgefordert,
   eine Hygienemaske zu tragen und ggf. nach Hause zu fahren. Beim Erkennen und Einschätzen
   von Covid-19-Symptomen stützen sich Schulleitung und Lehrpersonen auf das «Merkblatt Corona
   Ersteinschätzung durch Lehrpersonen» ab.
 Ab zwei Krankheitsfällen mit einer neuen Virusvariante in derselben Klasse innerhalb von 10 Tagen
   prüft das Contact Tracing eine Schnelltestung für die Klasse und eine Klassenquarantäne.

Herausgabe von Kontaktdaten
 Die Schule kann auf Anfrage des kantonsärztlichen Dienstes die Kontaktdaten der Lernenden
  und Weiterbildungsteilnehmenden zur Verhinderung von Ansteckungsketten an das kantonale
  Contact Tracing weiterleiten.
 Die Schule kann auf Anfrage des kantonsärztlichen Dienstes die Kontaktdaten von Mietern und
  Veranstaltungsteilnehmenden an das Contact Tracing weiterleiten (Identifizierung und
  Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 Epidemiengesetz).

Auftreten von Covid-19-Erkrankungen im Schulbetrieb
Hat sich ein Mitglied der Schulgemeinschaft mit dem Coronavirus infiziert, werden die Teilnehmenden
der betreffenden Klassen nach Vorgabe informiert.

Kontaktstelle
Verantwortliche Person für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt mit den zuständigen
Behörden: John Coviello, Rektor.

                                                     Berufsschule Bülach
Bülach, 29. September 2021                           Die Schulleitung
Anhang 4:

Schutzkonzept Primarschule Bülach Turnhalle, Version 13.09.2021

Präsident
Martin Furer
info@ttcbuelach.ch
Ressort Bildung

Schutzkonzept Turnhallen der Primarschule Bülach – gültig ab 13.09.2021
Bestimmungen für externe Mieter im Kontext der COVID-19 Pandemie

1. Ausgangslage
Die Sporthalle steht allen Personengruppen mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Einschränkungen
gemäss geltender Nutzungsordnung zur Verfügung.
Sämtliche Vorgaben des Bundes und des Kantons sind einzuhalten, insbesondere die Hygiene- und
Abstandsvorschriften. Dazu zählen vor allem folgende Verhaltensregeln:
•   Personen mit Krankheitssymptomen dürfen die Anlage nicht betreten
•   Der Mindestabstand von 1.5m ist von allen Personen in Eigenverantwortung jederzeit einzuhalten.
•   Besonders gefährdete Personen müssen die spezifischen Vorgaben des BAG beachten.
•   Die BAG Richtlinien sind gut sichtbar beim Eingang aufgehängt.

2. Vereins- und Schulbetrieb
Für den Vereins- oder Schulbetrieb gelten zusätzlich deren eigenen Schutzkonzepte.
Es ist Aufgabe der Vereine, vertreten durch die Bewilligungsnehmerin bzw. den Bewilligungsnehmer,
sicherzustellen, dass alle:
• Trainerinnen und Trainer
• Sportlerinnen und Sportler
• Eltern (für Nachwuchstrainings)
detailliert über das Schutzkonzept ihrer Sportart informiert sind, die geltenden Schutzmassnahmen kennen
und strikt einhalten.
Die Primarschule und die Stadt Bülach als Betreiber der Sportanlagen werden auf Missstände hinweisen und
sind berechtigt Personen von der Anlage zu weisen. Im Wiederholungsfall wird die Nutzungserlaubnis für die
Sportanlage per sofort entzogen.

3. Regeln für die Benützung der Turnhallen von Schulanlagen
Nur Vereine und Gruppen, die eine Bewilligung des Sportamtes für die Durchführung des Trainingsbetriebes
haben, dürfen die Turnhallen nutzen. Zuschauer, Eltern oder andere Personen, die nicht aktive Mitglieder der
Trainingsgruppe sind, dürfen die Schul- oder Sportanlage nicht betreten. Personen mit Krankheitssymptomen
dürfen die Anlage nicht betreten.
Für Veranstaltungen in Innenräumen gilt ab 13.9.21 gemäss Bunderatsbeschluss vom 8.9.21 grundsätzlich
eine Zertifikatspflicht für alle Personen über 16 Jahre. Ausgenommen davon sind Vereine oder Sportgruppen,
die sich regelmässig in immer der gleichen Zusammensetzung treffen. Hingegen gilt für die Vermietung der
Turnhallen an Private, welche die Halle für einen einmaligen Anlass (z.B. Geburtstage, kulturelle
Veranstaltungen, Fest mit Kindern) mieten die Zertifikatspflicht (ab 16 Jahren). Der verantwortliche
Veranstalter hat im Vorfeld (anlässlich der Reservation) das Zertifikat und eine Ausweiskopie der jeweiligen

Schutzkonzept Turnhallen der Primarschule Bülach, gültig ab 13.09.2021                        Seite 1 von 2
Leitungspersonen / erwachsenen Personen der Reservationsstelle vorzulegen.
Personen, die nicht als Familie oder Wohngemeinschaft zusammenleben, müssen das Social Distancing
(1.5m Abstand) in Eigenverantwortung einhalten.
Für den Trainingsbetrieb gilt das vom Verein erstellte Schutzkonzept unter Einhaltung der übergeordneten
Richtlinien.

4. Verantwortlichkeiten der Umsetzung vor Ort
Der Verein muss eine verantwortliche Person benennen (Vorstandsmitglied, J+S Coach, Leiter/innen etc.),
welche die Weisungen und das Konzept kontrolliert und sicherstellt. Stichproben werden vom Sportamt oder
der Primarschule Bülach angeordnet und regelmässig durchgeführt.

5. Schriftliche Protokollierung der Teilnehmenden
Contact Tracing: Die Kontaktdaten müssen von den Nutzern (Vereinen oder Schulen) erfasst und für 14 Tage
archiviert werden. Auf behördliche Anordnung müssen die Kontaktdaten jederzeit übermittelt werden
können.

6. Eingeschränkte Nutzung und Maximalbelegung
Es gilt keine Maximalbelegung mehr, sofern die Abstandsregeln eingehalten werden können. Die Garderoben,
Duschen und Toiletten können unter Einhaltung der Abstandsregel genutzt werden.

7. Reinigung / Desinfektion
Für die Reinigung und Desinfektion der Trainings-, Turn- und Spielgeräte sind die Nutzenden selber
verantwortlich.
• Hände werden vor und nach jedem Training gründlich gewaschen.
• Desinfektionsmittel ist Sache der Nutzenden.
• Türgriffe und Handläufe werden durch die Nutzenden nach dem Training desinfiziert.
• Verunreinigungen auf dem Hallenboden sind durch die Nutzenden nach dem Training aufzuwischen.

8. Geltungsdauer
Die Primarschule Bülach behält sich das Recht vor, dieses Dokument je nach Massnahmen des BAG und des
Bundesrates kurzfristig zu aktualisieren. Das aktuellste Konzept wird jeweils auf der Homepage der
Primarschule aufgeschaltet sowie in den Turnhallen angeschlagen und erhält dadurch seine Gültigkeit.

Genehmigt durch die Geschäftsleitung Bildung am 20.09.2021.

Virginia Locher, Schulpräsidentin                                        Markus Fischer, Leiter Bildung

Schutzkonzept Turnhallen der Primarschule Bülach, gültig ab 13.09.2021                                    Seite 2 von 2
Anhang 5:

Muster-Schutzkonzept STT Version vom 15.09.2021

Präsident
Martin Furer
info@ttcbuelach.ch
Platzhalter
                                                                                             Vereinslogo XY

Rahmenbedingungen
Gemäss den Vorgaben des Bundes gelten ab dem 13. September 2021 folgende Bestimmungen:

Covid-Zertifikat (geimpft – genesen – getestet)
    - Für Veranstaltungen im Innenbereich (Sportveranstaltungen, Vereinsanlässe) gilt Zertifikatspflicht.
              o Die Zertifikatspflicht gilt für Personen ab 16 Jahren.
              o Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind nicht zertifikatspflichtig.
              o Die Organisationen (Vereine, Veranstalter) haben die Aufgabe, die Covid-Zertifikate von
                   Teilnehmenden und Besucher*innen zu überprüfen.
              o Damit die Echtheit und Gültigkeit des Covid-Zertifikats überprüft werden kann, steht die
                   «COVID Certificate Check»-App kostenlos zur Verfügung.
              o Ausgenommen von der Zertifikatspflicht im Innenbereich* sind regelmässige Trainings mit
                   maximal 30 Personen, bei denen sich die teilnehmenden Personen alle kennen und die in
                   abgetrennten Räumlichkeiten z.B. heruntergelassene Trennwände (Banden reichen nicht aus)
                   in beständigen Gruppen durchgeführt werden.

     -    Trainings und Wettkämpfe im Aussenbereich dürfen ohne Einschränkung auf das Covid-Zertifikat
          durchgeführt werden (Ausnahme: siehe Kapitel 5. Veranstaltungen). Es gelten zudem weiterhin die
          nachfolgenden Grundsätze

* gilt nur für Sportanlagen, in denen nicht generell eine Zertifikatspflicht besteht.

Folgende Grundsätze müssen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb zwingend
eingehalten werden:

          1. Nur symptomfrei ins Training und an den Wettkampf
Personen mit Krankheitssymptomen dürfen NICHT am Trainings- und Wettkampfbetrieb teilnehmen. Sie bleiben
zu Hause, resp. gehen sich testen.

          2. Maskenpflicht und Abstand halten
Für Aktivitäten im Aussenbereich und für Aktivitäten im Innenbereich ohne Zertifikatspflicht:
    - Auf Shakehands und Abklatschen soll weiterhin verzichtet werden.
    - In Innenräumen, wo die sportliche Aktivität nicht ausgeübt wird, wie Garderoben, Tribünen, Gänge etc.
         gilt eine Gesichtsmaskenpflicht
    - Für alle ab 12 Jahren, die nicht direkt am Training beteiligt sind (insbesondere Eltern), gilt in
         Innenräumen eine Gesichtsmaskenpflicht.

          3. Gründlich Hände waschen
Händewaschen spielt eine entscheidende Rolle bei der Hygiene. Wer seine Hände vor und nach dem Training
gründlich mit Seife wäscht, schützt sich und sein Umfeld.

          4. Bedingungen für Trainings
Trainings im Aussenbereich können ohne Einschränkung ausgeübt werden. Trainings in Innenräumen sind für
beständige Gruppen von maximal 30 Personen möglich, welche regelmässig und in abgetrennten Räumlichkeiten
zusammen trainieren.

 Schutzkonzept Trainings- und Wettkampfbetrieb Verein XY                                                    2
Platzhalter
                                                                                                   Vereinslogo XY

         5. Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen in Innenräumen gibt es eine Zertifikatspflicht. Draussen dürfen ohne Zertifikat bei Sitzpflicht
maximal 1000 Personen und ohne Sitzpflicht maximal 500 Personen anwesend sein

Achtung: Erlaubt der Organisator die Konsumation von Speisen und Getränken in Innenräumen, so gilt in
diesen Zertifikatspflicht.

         6. Präsenzlisten führen
Um das Contact Tracing zu vereinfachen, führt der Verein für sämtliche Trainingseinheiten (indoor und outdoor)
Präsenzlisten. Die Person, die das Training leitet, ist verantwortlich für die Vollständigkeit und die Korrektheit
der Liste und dass diese dem/der Corona-Beauftragten in vereinbarter Form zur Verfügung steht (vgl. Punkt 7).
In welcher Form die Liste geführt wird (Doodle, App, Excel, usw.), ist dem Verein freigestellt.

         7. Corona-Beauftragte/r des Vereins
Jede Organisation, welche Trainings anbietet, muss eine*n Corona-Beauftragte*n bestimmen. Diese Person ist
dafür verantwortlich, dass die geltenden Bestimmungen eingehalten werden. Bei unserem Verein ist dies Max
Mustermann. Bei Fragen darf man sich gerne direkt an ihn/sie wenden (Tel. +41 7X XXX XX XX und/oder
max.mustermann@vereinxy.ch).

Ort, Datum                                                          Vorstand Verein XY

 Schutzkonzept Trainings- und Wettkampfbetrieb Verein XY                                                        3
Sie können auch lesen