Das endgültige IT- Sicherheitsgesetz 2.0: Mai 2021 von UNBÖFIs, Hacker-Behörden und der Lex Huawei - INFORA GmbH

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Das endgültige IT- Sicherheitsgesetz 2.0: Mai 2021 von UNBÖFIs, Hacker-Behörden und der Lex Huawei - INFORA GmbH
28. Mai 2021
    Das endgültige IT-
    Sicherheitsgesetz 2.0:
    von UNBÖFIs, Hacker-Behörden
    und der Lex Huawei

1                                  www.infora.de
Das endgültige IT- Sicherheitsgesetz 2.0: Mai 2021 von UNBÖFIs, Hacker-Behörden und der Lex Huawei - INFORA GmbH
Begrüßung und kurze technische Hinweise
                  Mario Radloff
                  Infora GmbH

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Das endgültige IT- Sicherheitsgesetz 2.0: Mai 2021 von UNBÖFIs, Hacker-Behörden und der Lex Huawei - INFORA GmbH
Das endgültige IT-Sicherheitsgesetz 2.0

                 Andreas Werner
                  Infora GmbH

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Überblick und Historie

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Das endgültige IT- Sicherheitsgesetz 2.0: Mai 2021 von UNBÖFIs, Hacker-Behörden und der Lex Huawei - INFORA GmbH
Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit
                 informationstechnischer Systeme

                 ▪ Änderung des BSI-Gesetzes
                 ▪ Änderung des Telekommunikationsgesetzes
                 ▪ Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
                 ▪ Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
                 ▪ Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

    Umfang
    IT-SiG 2.0

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27.03.2019 - IT-SiG 2.0 (90 Seiten, erster Entwurf)
               05.05.2020 - IT-SiG 2.0 (73 Seiten, zweiter Entwurf)
               19.11.2020 - IT-SiG 2.0 (92 Seiten, dritter Entwurf)
               01.12.2020 - IT-SiG 2.0 (92 Seiten, „Diskussionsentwurf“)
               09.12.2020 - IT-SiG 2.0 (108 Seiten, Entwurf
               Verbändeanhörung)
               11.12.2020 - IT-SiG 2.0 (119 Seiten)
               16.12.2020 - IT-SiG 2.0 (118 Seiten, Kabinettsfassung)
               22.04.2021 - Änderungsantrag / Beschlussempfehlungen
               23.04.2021 - 2/3. Lesung,Verabschiedung
    Historie
    und
               Frühjahr 2022 NIS 2.0 RL -> ITSiG 3.0 nach
    Ausblick   spätestens18 Monaten?

6                     www.infora.de
Bußgelder
                   Freiwilliges
                                                   KRITIS
                       IT-
                                              Siedlungsabfall-
                  Sicherheits-                  entsorgung
                  kennzeichen
                                  IT-SiG
                                    2.0       Unternehmen
                                                    im
                     Kritische
                   Komponenten
                                               besonderen
                                               öffentlichen
    Wesent-                       Kompetenz     Interesse
    liche                            und
                                   Befugnis
    Bestand-                         BSI
    teile
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Bußgelder
                  Freiwilliges
                                                  KRITIS
                      IT-
                                             Siedlungsabfall-
                 Sicherheits-                  entsorgung
                 kennzeichen
                                 IT-SiG
                                   2.0       Unternehmen
                                                   im
                   Kritische
                 Komponenten
                                              besonderen
                                              öffentlichen
    Betrach-                     Kompetenz     Interesse
    tete                            und
                                  Befugnis
    Bestand-                        BSI
    teile
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Kompetenz und Befugnis BSI

9              www.infora.de
Detektion von Sicherheitsrisiken für
                       Protokollauswertung und
                                                             die Netz- und IT-Sicherheit und von
                       Bestandsdatenauskunft
                                                                      Angriffsmethoden
                 • § 5a BSIG                                • § 7b BSIG
                 • § 5b BSIG                                • § 7c BSIG
                                                            • § 7d BSIG

                  Untersuchung der Sicherheit in der           Information und Warnungen der
                         Informationstechnik                            Öffentlichkeit

                 • „Soweit erforderlich kann das            • über sicherheitsrelevante IT-
                   Bundesamt für Untersuchungen               Eigenschaften der Produkte
                   nach Absatz 1 von Herstellern
                   informationstechnischer Produkte
                   und Systeme alle notwendigen
                   Auskünfte, insbesondere auch
     Befug-        zu technischen Details,
                   verlangen

     nisse des
     BSI         § 4a mit umfassenderer Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes
                 einschließlich Betretensrechte, Abs. 6 weitgehende Rechte bei IT im GB BMVg,
                 soweit nicht ausschließlich für Zwecke der Streitkräfte betrieben.

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§ 5a Verarbeitung behördeninterner
                 Protokollierungsdaten
                 BSI darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikations-
                 technik des Bundes und ihrer Komponenten, Proto-
                 kollierungsdaten, die durch den Betrieb von Kommuni-
                 kationstechnik des Bundes anfallen, verarbeiten, soweit
                 dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von
                 Störungen, Fehlern oder Sicherheitsvorfällen in der
                 Kommunikationstechnik des Bundes oder von Angriffen auf
                 die Informationstechnik des Bundes erforderlich ist. Die
                 Bundesbehörden müssen das BSI zu unterstützen und den
                 Zugang zu behördeninternen Protokollierungsdaten
                 sicherzustellen.
     §§ 5a, 5c   § 5c Bestandsdatenauskunft
     BSIG        Präventiver Abruf, soweit begründete Befürchtung eines
                 Angriffs auf informationstechnische Systeme besteht.

11                     www.infora.de
Detektion von Sicherheitsrisiken für die Netz-
                 und IT-Sicherheit und von Angriffsmethoden
                 ▪ BSI kann Detektion von Sicherheitslücken und anderen
                   Sicherheitsrisiken an den Schnittstellen öffentlich erreich-
                   barer informationstechnischer Systeme zu öffentlichen
                   Telekommunikationsnetzen durchführen, wenn dieses
                   ungeschützt sein könnten. Einsatz von Portscans
                 ▪ Diese Maßnahmen müssen sich auf einen vorher
                   bestimmten Bereich von Internet-Protokolladressen
                   beschränken (Weiße Liste), die regelmäßig den IT-
                   Systemen des Bundes oder Kritischer Infrastrukturen,
                   digitaler Dienste und der Unternehmen im besonderen
     § 7b BSIG     öffentlichen Interesse zugeordnet sind. Weiße Liste ist
                   dem BfDI vorzulegen
                 ▪ BSI darf zur Erfüllung seiner Aufgaben     Systeme und
                                                      Hackerbehörde
                   Verfahren einsetzen, welche einem Angreifer einen
                   erfolgreichen Angriff vortäuschen, um Schadprogramme
                   und andere Angriffsmethoden zu erheben und
12
                   auszuwerten.
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                                       Einsatz von Honeypots
(3) Wird durch Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine
                 Sicherheitslücke oder ein anderes Sicherheitsrisiko eines
                 informationstechnischen Systems erkannt und stehen
                 überwiegende Sicherheitsinteressen nicht entgegen, sind die
                 für das informationstechnische System Verantwortlichen
                 unverzüglich darüber zu informieren. Das Bundesamt soll
                 dabei auf bestehende Abhilfemöglichkeiten hinweisen.

     § 7b BSIG

13                     www.infora.de
Anordnungen des Bundesamtes gegenüber
                 Diensteanbietern
                 (1) … gegenüber einem Anbieter von
                 Telekommunikationsdiensten im Sinne des
                 Telekommunikationsgesetzes (Diensteanbieter) mit mehr als
                 100 000 Kunden anordnen, dass er
                 1.die in § 109a Absatz 5 oder 6 des
                 Telekommunikationsgesetzes bezeichneten Maßnahmen
                 trifft oder
                 2.technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret
                 benannten Schadprogramm an betroffene
     § 7c BSIG   informationstechnische Systeme verteilt, …

14                     www.infora.de
…
                 (3) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1
                 Satz 1 Nummer 1 an, so kann es gegenüber dem
                 Diensteanbieter auch anordnen, den Datenverkehr an eine
                 vom Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten.
                 (4) Das Bundesamt darf Daten, die von einem
                 Diensteanbieter nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz
                 3 umgeleitet wurden, verarbeiten, um Informationen über
                 Schadprogramme oder andere Sicherheitsrisiken in
                 informationstechnischen Systemen zu erlangen.
                 Einsatz von Sinkholes
     § 7c BSIG

15                     www.infora.de
Anordnungen des Bundesamtes gegenüber
                 Anbietern von Telemediendiensten

                 In begründeten Einzelfällen Anordnungen zur Durchführung
                 erforderlicher technischer & organisatorischer Maßnahmen
                 zur Abwehr konkreter, erheblicher Gefahren für IT-Systeme
                 einer Vielzahl von Nutzern.
                 Insbesondere bei mangelhafter Umsetzung der Pflichten
                 nach § 13 (7) TMG -> bald § 19 (4) TTDSG.

     § 7d BSIG

16                     www.infora.de
Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse

17                         www.infora.de
Registrierung beim BSI

                                       Pflicht unter Benennung
                                                                                            Freiwillig unter Benennung
                                       einer zu Geschäftszeiten
                                                                                             einer erreichbaren Stelle
                                          erreichbaren Stelle

                                                                                                 Betreiber von
     Unternehmen                                            Unternehmen von
                                                                besonderer
                                                                                             Betriebsbereichen der
                                                                                               oberen Klasse mit
                    Bereich Rüstung
     im beson-                                             volkswirtschaftlicher
                                                                Bedeutung
                                                                                             gefährlichen Stoffen im
                                                                                               Sinne der Störfall-
     deren                                                                                        Verordnung.

     öffentlichen
     Interesse
     (UBÖFI)
18                     www.infora.de
Unternehmen                    Auch deren
     im beson-                      wesentliche
     deren                           Zulieferer
     öffentlichen
     Interesse
     (UBÖFI)
19                  www.infora.de
Kritische Komponenten

20            www.infora.de
Veto BMI
                             nach § 9 Abs.
                             4, 4a möglich

     § 9b
     BDSIG

21           www.infora.de
Lex
                             Huawei

     § 9b
     BDSIG

22           www.infora.de
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren
               Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
               Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen
               werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
               Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den
               frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
               Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
               keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur
               Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
               Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen
               ist.

     134 GWB

23                    www.infora.de
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung
               der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird
               die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
               versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage.
               Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
               Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des
               Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es
               nicht an.

     134 GWB

24                   www.infora.de
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
               Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen
               besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall
               verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können
               öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte
               Informationen über die Zuschlagserteilung oder den
               Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen,
               soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem
               öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder
               Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte
               geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder
               den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen
               könnte.
     134 GWB

25                    www.infora.de
Vor Ablauf der Frist von zwei Monaten nach Anzeige nach
              Absatz 1 ist der Einsatz nicht gestattet. Das
              Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die
              Frist gegenüber dem Betreiber um weitere zwei Monate
              verlängern, wenn die Prüfung besondere Schwierigkeiten
              tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

              Mindestens 2 Monate bis Zuschlagerteilung
              warten bei Zuschlagerteilungen im
              „kritischen“ Sektorenbereich?
     § 9b
     Abs. 2
     BSIG

26                  www.infora.de
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit         Unser nächster Webcast aus der
                       Reihe IT Compliance:

                       Informationssicherheits-Management-
                       System am 24.06.2021
                       Alle aktuellen Informationen:
                       https://www.infora.de/webcast-reihe/
                       Infora GmbH
                       Standort Berlin
                       Friedrichstraße 200
                       (Aufgang B, 6.OG)
                       10117 Berlin

                       Telefon: 030 893658-0
                       Internet:
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