Das eRezept DEZEMBER 2021 - kvbw-admin.de

 
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Das eRezept
DEZEMBER 2021
Inhalt

3    Vorbemerkung

4    In drei Schritten zum eRezept

7    Technische Voraussetzungen

8    Was ist außerdem neu am eRezept?

9    Ausnahmen von der eRezept-Pflicht

10   Wie geht es weiter?

11   Hinweise für Patient*innen

12   Häufige Fragen und Antworten

14   Glossar
16   Beratungsteams
17   Impressum
Vorbemerkung

Die gesetzlichen Vorgaben sind klar: Ab dem 1. Januar 2022
müssen Ärzt*innen und Patient*innen das eRezept bei der Ver-
ordnung von verordnungsfähigen apothekenpflichtigen Arznei-
mitteln über die gesetzliche Krankenversicherung nutzen. Doch
technische Schwierigkeiten während der Testphase haben die
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) dazu bewogen, in
einer Richtlinie eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022 festzu-
legen. In dieser Zeit können Ärzt*innen weiterhin das Muster 16
(„rosa Rezept“) verwenden, wenn das Ausstellen von eRezepten
technisch nicht möglich ist.

     Mit der digitalen Ausstellung von Verordnungen wird
eine weitere Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI)
eingeführt. Mit dem eRezept sind verschiedene Vorteile ver-
bunden: Die Arzneimitteltherapiesicherheit wird erhöht, Fäl-
schungen von Arzneimittel-Rezepten schwieriger. Formfeh-
ler bei der Ausstellung können direkt erkannt und korrigiert
werden. Rückfragen zwischen Arzt und Apothekerin werden
dadurch seltener. Perspektivisch werden außerdem die tech-
nischen Voraussetzungen geschaffen, um Mehrfachverord-
nungen auszustellen.

    Die KBV geht zurzeit davon aus, dass die erforderlichen
Prozesse und Komponenten für das eRezept Mitte 2022 flä-
chendeckend zur Verfügung stehen werden. Ärztinnen und
Ärzte sollte sich daher schnellstmöglich um die notwendi-
gen technischen Komponenten für ihre Praxis kümmern.
Voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 müssen dann die meis-
ten Arzneimittel (siehe Tabelle Seite 10) digital verordnet
werden.

KVBW     Das eRezept Dezember 2021                                   3
In drei Schritten zum eRezept

Das eRezept wird direkt im PVS ausgestellt. Drei Schritte führen
zur erfolgreichen Verordnung.

Abbildung 1: Aus der Praxis direkt in die Apotheke: Der Weg des digitalen Rezeptes

                                                                            Ärztin / Arzt

                                                                   1
                                                  Verordnung
                                                     mit PVS

                                            Speicherung der
                                             eRezept-Daten
                                               auf TI-Server
                                                                   2
                                                                                                   Token-
                                                                                                   Ausdruck   3b

                                                                   Apotheke
                                                                   ruft eRezept-

3a          Abruf eRezept
          mit eRezept-App
                                                                   Daten ab

                                                     Arznei-       Patient erlaubt
                                                      mittel       Apotheke Zugriff
                                                     Abgabe        auf eRezept-
                                                                   Daten

                                                                             Patientin / Patient
1. Eingabe der Daten                                                Cave: Das Stylesheet kann nicht ausgedruckt und auch
                                                               nicht von einer Apotheke beliefert werden.
    Die Verordnung wird wie gewohnt mit der Verord-
nungssoftware erstellt. Das Stylesheet wird dort als Rezept-
Vorschau angezeigt.

Abbildung 2: Beispiel eines ausgefüllten Stylesheets

2. Unterschrift                                                3. Weiterleitung der eRezept-Daten an die
                                                               Patient*innen
     Das eRezept wird mit Hilfe des elektronischen Heilbe-
rufsausweises (eHBA) mit einer qualifizierten elektronischen   a Patient nutzt die eRezept-App: Hat sich der Patient in
Signatur (QES) versehen und abgeschickt. Die Verordnung          seiner eRezept-App bereits authentifiziert, ist das Ausstel-
wird nun automatisch auf den TI-Server geladen.                  len des eRezepts hier beendet. Der Patient ruft selbst-
                                                                 ständig die Daten vom TI-Server mit Hilfe der Gematik
                                                                 eRezept-App ab. Weitere Informationen dazu vergleiche
                                                                 Kapitel „Hinweise für Patient*innen“ auf Seite 11.

                                                               b Patientin ohne eRezept-App: Eine Patientin, die die
                                                                 App nicht nutzt, benötigt einen Token-Ausdruck, um
                                                                 ihre Arzneimittel in der Apotheke zu erhalten. Der
                                                                 Ausdruck wird nicht von Hand unterschrieben!

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Abbildung 3: Beispiel für einen Token-Ausdruck

è Bei technischen Problemen der eRezept-Ausstellung
wenden Sie sich bitte an Ihren PVS-Hersteller.

6
Technische Voraussetzungen

Folgende technische Voraussetzungen müssen in Arztpraxen
gegeben sein, um das eRezept ausstellen zu können.

„„Anschluss an die TI (Telematik Infrastruktur)
„„Update zum ePA-Konnektor mit Komfortsignatur

  (PTV4+-Konnektor). Das Update wird auch schon für
  die elektronische Patientenakte (ePA) und die elektroni-
  sche AU-Bescheinigung (eAU) benötigt. Mit der Kom-
  fortsignatur können Sie durch einmalige Pin-Eingabe bis
  zu 250 Signaturen freigeben. Unterschreiben Sie mit der
  Komfortsignatur, wird das eRezept sofort versandt.
„„PVS-Update für das eRezept (eventuell schon mit dem

  Update für eAU und ePA erfolgt)
„„eHBA, mindestens der Generation 2.0

„„Drucker: Für den Token-Ausdruck ist ein Drucker

  mit einer Mindestauflösung von 300 dpi erforderlich
  (Tintenstrahl- oder Laserdrucker; ältere Modelle der
  Bauart Nadeldrucker sind gegebenenfalls nicht geeignet).
  Bitte beachten Sie, dass die Neubeschaffung und
  Einbindung eines Druckers in die Praxis-IT eventuell
  etwas Zeit benötigt. Ein sauberer Ausdruck ist wichtig,
  um Probleme beim Abscannen und Neuausstellungen
  zu vermeiden.

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Was ist außerdem neu am eRezept?

Alle Arzneimittel, die der Apothekenpflicht unterliegen und      „„   Zukünftig wird der Patient die Daten seines eRezepts
zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abgegeben werden              auch selbständig auf dem TI-Server einsehen können.
können, wurden bisher auf dem Muster-16-Vordruck verordnet.           Er benötigt dafür die eRezept-App der Gematik, ein
Das Muster 16 entspricht einem amtlichen Dokument, das bis            NFC-fähiges Smartphone (ab iOS 14 oder Android 7)
zu drei Verordnungszeilen umfasst und nur mit Unterschrift des        und eine NFC-fähige elektronische Gesundheitskarte
verordnenden Arztes gültig ist.                                       inklusive PIN. Der Patient kann dann den QR-Code des
                                                                      jeweiligen eRezepts mit seinem Smartphone in der
Das eRezept unterscheidet sich im Vergleich dazu in einigen           Apotheke vorzeigen (an Stelle des Token-Ausdrucks)
Aspekten:                                                             oder das eRezept direkt einer Apotheke zuweisen
                                                                      (Online-Bestellung).
„„Die Verordnung des eRezepts wird durch eine qualifi-
  zierte elektronische Signatur (QES) der verordnenden
  Ärztin mit persönlichem elektronischem Heilberufsaus-
  weis (eHBA) rechtsgültig.
„„Mit der elektronischen Unterschrift (entspricht der

  QES) werden alle eRezepte automatisch auf dem
  TI-Server abgelegt und gespeichert.
„„Ein eRezept kann nur noch eine Verordnung beinhalten.

„„Vor allem in der Anfangszeit wird der Patient einen

  Token-Ausdruck benötigen: Der Token-Ausdruck ent-
  hält einen QR-Code und ist kein amtliches Dokument.
  Er muss daher nicht von der verordnenden Ärztin
  unterzeichnet werden und kann beliebig oft auf gängi-
  gem Kopierpapier (in DIN A5 oder A4) ausgedruckt
  werden (z. B. bei Verlust). In der Apotheke muss der
  QR-Code eingescannt werden, um auf den Datensatz
  des eRezepts auf dem TI-Server zugreifen zu können.
„„Auf einem Token-Ausdruck haben bis zu drei einzelne

  eRezepte Platz. Somit können neben einer Rezeptur
  auch gleichzeitig Fertigarzneimittelverordnungen für den
  Patienten auf einer Seite ausgedruckt werden. Auch die
  Kombination von zwei bis drei verschiedenen Rezeptur-
  verordnungen auf einem Token-Ausdruck ist möglich.
„„Die Patientin kann bei Bedarf die drei einzelnen eRe-

  zepte eines Token-Ausdrucks in drei verschiedenen
  Apotheken einlösen.

8
Ausnahmen von der eRezept-Pflicht

Die Nutzung des eRezepts ist ab 1. Januar 2022 für alle verord-
nungsfähigen apothekenpflichtigen Arzneimittel verpflichtend. In
einer Übergangsphase bis zum 30. Juni 2022 kann der Mus-
ter-16-Vordruck weiterhin für diese Verordnungen zum Einsatz
kommen. Darüber hinaus kann es weitere Ausnahmen geben.

Ausnahmen können gemacht werden,

„„wenn die technischen Voraussetzungen für ein eRezept
  nicht gegeben sind (Soft- oder Hardware nicht verfüg-
  bar oder defekt, TI oder Internet nicht erreichbar,
  eHBA defekt oder nicht lieferbar) oder
„„wenn die Übermittlung einer bestimmten Verordnung

  (z.B. Teststreifen) über die TI noch nicht vorgesehen ist
  (Details siehe Tabelle, Seite 10) oder
„„wenn bei Verordnungen die Versichertennummer im

  Ersatzverfahren (z. B. Fehlen der eGK) nicht bekannt ist
  oder
„„bei Haus- und Heimbesuchen.

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Wie geht es weiter?

Zu Beginn wird das eRezept ausschließlich für apothekenpflich-            mittel, Teststreifen, enterale Ernährung) vom Muster-16-Vor-
tige, verordnungsfähige Arzneimittel eingesetzt. Die Umstellung           druck auf das eRezept, wird in den folgenden Jahren stufen-
der weiteren Verordnungen (z. B. Sprechstundenbedarf, Hilfs-              weise erfolgen.

Tabelle 1: Welche Verordnung wird wann digital?

                                                                      digitales Format
     Verordnungen                                Analog-Format        voraussichtlich    Anmerkung
                                                                      verpflichtend ab

  Arzneimittel

      apothekenpflichtig, auf Namen              Muster-16-Vordruck   01.01.2022*        Muster-16-Vordruck nur noch einsetzbar aus techni-
      des Patienten verordnungsfähig             „rosa Rezept“                           schen Gründen im Einzelfall (technische Probleme,
      (inkl. Rezepturen)                                                                 Haus- u. Heimbesuche, Ersatzverfahren)

      zulasten Berufsgenossenschaften und        Muster-16-Vordruck   optional           abhängig von der Umsetzung durch Verordnungs­
      Unfallkassen                                                                       software

      verschreibungsfrei, als Empfehlung         „grünes Rezept“      optional           Bisher wird hier ein Datensatz analog zur Verordnung
                                                                                         über das eRezept hinterlegt, dies bedeutet eine QES
                                                                                         ist notwendig; eine Vereinfachung des Verfahrens ist
                                                                                         in Planung

      Ersatzverfahren:                           Muster-16-Vordruck   noch offen         Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä
      Verordnungen für GKV-Versicherte                                                   (Vereinbarung zur elektronischen Gesundheitskarte)
      ohne Versichertennummer

      zur Einlösung in einem EU-Mitgliedsstaat                        noch offen

      Mehrfachverordnungen                                            noch offen         Form des eRezepts, die innerhalb eines Jahres
                                                                                         nach Erstbelieferung bis zu drei weitere Male beliefert
                                                                                         werden kann

      Privatverordnungen für Selbstzahler in     Privatrezept         noch offen         für GKV-Versicherte kann die elektronische
      der GKV oder Privatpatient*innen                                                   Verordnung optional erfolgen. Sonst wird weiterhin
                                                                                         ein Privat-Papierrezept genutzt.

      zulasten sonstiger Kostenträger            „blaues Rezept“      noch offen
      (z. B. für Sozialhilfeempfänger, Angehö-
      rige der (Bundes)polizei)

  Betäubungsmittel                               Betäubungsmittel-    01.01.2023
                                                 Rezept

  Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)         Muster-16-Vordruck   01.01.2023         verordnungsfähig nach §33a SGB V

  Enterale Ernährung                             Muster-16-Vordruck   01.07.2026         verordnungsfähig nach §31 SGB V

  Hilfsmitteln                                   Muster-16-Vordruck   01.07.2026         verordnungsfähig nach §33 SGB V

  Medizinprodukte nach § 31 SGB V                Muster-16-Vordruck   01.07.2026         verordnungsfähig nach §31 SGB V

  Sprechstundenbedarf                            Muster-16-Vordruck   noch offen

  Teratogene Arzneimittel (Lenalidomid,          T-Rezept             01.01.2023         Arzneimittel nach §3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimit-
  Pomalidomid oder Thalidomid)                                                           telverschreibungsverordnung

  Teststreifen                                   Muster-16-Vordruck   01.07.2026         verordnungsfähig nach §31 SGB V

  Verbandmittel                                  Muster-16-Vordruck   01.07.2026         verordnungsfähig nach §31 SGB V

                                                                                         * Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022 nach KBV-Richtlinie
10
Hinweise für Patient*innen

Nachdem in der Praxis ein eRezept erstellt wurde, kann dieses   Anmelden mit der Gesundheitskarte
über verschiedene Wege an den Patienten oder an eine
Apotheke übermittelt werden. Im Folgenden haben wir die              Bei erfolgreicher Authentifizierung bietet die App fol-
wichtigsten Informationen für Patientinnen und Patienten        gende zusätzliche Funktionen: eRezepte werden direkt
zusammengestellt.                                               vom TI-Server empfangen. Der Patient benötigt also kei-
                                                                nen Token-Ausdruck mehr. Außerdem werden das Ausstel-
    Patient*innen haben mehrere Möglichkeiten die eRe-          lungsdatum sowie Hinweise zur Einnahme und Dosierung
zepte in einer Apotheke ihrer Wahl einzulösen.                  angezeigt. Zum Einlösen eines eRezepts kann entweder der
                                                                QR-Code in der App geöffnet und in der Apotheke vorge-
1. Token-Ausdruck: In der Apotheke wird der in der              zeigt oder das Rezept vorab an eine Apotheke übermittelt
   Praxis ausgedruckte QR-Code abgescannt und der               werden.
   hinterlegte Datensatz vom TI-Server abgerufen.
2. eRezept-App der Gematik: Der Patient scannt den                   Um diese Funktionen der eRezept-App nutzen zu kön-
   QR-Code mit seinem Smartphone vom Token-Ausdruck.            nen, müssen sich Patient*innen authentifizieren. Dafür mel-
   In der Apotheke zeigt er den eingescannten QR-Code.          den sie sich in der App mit ihrer eGK an. Voraussetzung
   Dieser wird gescannt und die Daten vom TI-Server             dafür ist, dass die eGK Nahfeldkommunikation (NFC) unter-
   abgerufen.                                                   stützt (erkennbar an der 6-stelligen Zugangsnummer unter
3. eRezept App und NFC-fähiges Smartphone:                      den Deutschland-Farben) und den Patient*innen die dazuge-
   Die Patientin hat sich mit ihrer ebenfalls NFC-fähigen       hörige PIN bekannt ist. Gesundheitskarte und PIN erhalten
   eGK und PIN identifiziert. Unter diesen Voraussetzun-        Versicherte bei ihrer Krankenkasse. Auch das Smartphone
   gen hat die Patientin die Möglichkeit, das eRezept digital   muss NFC-fähig sein.
   einer Apotheke zuzuweisen, ohne dass sie die Apotheke
   aufsuchen muss und der QR-Code abgescannt wird.              Technische Voraussetzungen für den vollen Funktionsumfang
                                                                der eRezept-App:

eRezept-App                                                     „„Smartphone ab iOS 14 oder Android 7
                                                                „„Smartphone ist NFC-fähig

     Die eRezept-App ist sowohl für iOS- als auch für And-      „„NFC-fähige eGK inklusive PIN

roid-Smartphones verfügbar. Ist die App auf dem Smart-
phone installiert, kann sie direkt ohne Anmeldung oder
Authentifizierung mittels elektronischer Gesundheitskarte       Geplante Weiterentwicklungen
(eGK) genutzt werden. Die Funktionen der App sind hierbei
jedoch begrenzt: Versicherte können die QR-Codes eines          „„Anlegen von zusätzlichen Konten für Angehörige (Kin-
Token-Ausdrucks abscannen, digital speichern und in einer         der, Eltern, Partner), um deren eRezepte ebenfalls emp-
Apotheke vorzeigen. Diese Funktionen sind nicht auf eigene        fangen und verwalten zu können
Verordnungen begrenzt, sondern auch beispielsweise für          „„Verfügbarkeitsanfrage von Medikamenten in Apotheken

Angehörige möglich.                                             „„Weiterleitung von eRezepten an Familienmitglieder

                                                                  oder Freunde
                                                                „„Übersetzung in andere Sprachen: Englisch, Türkisch,

                                                                  Arabisch, Polnisch, Russisch

KVBW    Das eRezept Dezember 2021                                                                                        11
Häufige Fragen und Antworten

Kann ich Korrekturen an einem bereits erstellten eRezept         Wo finden Patient*innen Informationen?
vornehmen?                                                       Patient*innen finden Hinweise zur technischen Umsetzung
Nein, nachträgliche Korrekturen sind nicht möglich. Das eRe-     des eRezeptes auf jedem Token-Ausdruck in der rechten
zept entspricht einem signierten Datensatz, der nur unver-       unteren Ecke. Sie können sich außerdem bei den folgen-
ändert rechtswirksam ist (Integritätsschutz). Muss ein bereits   den Quellen zum eRezept sowie zur Gematik eRezept-App
signiertes eRezept angepasst werden, dann löschen Sie das        informieren:
eRezept und erstellen ein neues.                                 Technische Hotline der Gematik: 0800 277 3777
                                                                 www.das-e-rezept-fuer-deutschland.de
Kann der Token-Ausdruck bei Verlust einem Patienten
erneut ausgehändigt werden?
Ja, es können beliebig viele Kopien des Token-Ausdruckes
erstellt werden, da es sich bei dem Token-Ausdruck nicht
um das eigentliche eRezept handelt. Dieses liegt auf dem
TI-Server und kann nur einmal anhand des QR-Codes dort
abgeholt und eingelöst werden.

Kann ein Weiterbildungsassistent/Sicherstellungsassistent/
Vertreter ein eRezept ausstellen?
Ja, solange die ordnungsgemäße Überwachung und Anlei-
tung durch eine Vertragsärztin gewährleistet sind, können
auch diese Ärzt*innen Verordnungen ausstellen. Hierbei
unterzeichnet der verschreibende Arzt mit einer QES mittels
persönlichem eHBA. Verordnungen durch Ärzt*innen in
Weiterbildung/zur Sicherstellung werden der jeweils verant-
wortlichen Ärztin zugerechnet. Besitzen die Weiterbildungs-/
Sicherstellungsassistent*innen eine eigene LANR, kann diese
im Datensatz des eRezeptes zusätzlich hinterlegt werden.

Ist die Rezeptgültigkeit anhand des Token-Ausdruck für die
Patient*innen ersichtlich?
Nein, nicht zwangsläufig. Das Datum auf dem Token-Aus-
druck entspricht dem Druckdatum des Token-Ausdrucks und
ist somit nicht automatisch gleichzusetzen mit dem Ausstel-
lungsdatum der einzelnen Verordnungen. Die Patient*innen
können die Gültigkeit der Verordnung mithilfe der Gematik
eRezept-App einsehen, wenn sie diese mit ihrer elektroni-
schen Gesundheitskarte (eGK) aktiviert haben.

12
KVBW   Das eRezept Dezember 2021   13
Glossar

          BtM                    Betäubungsmittel

          DiGA                   Digitale Gesundheitsanwendung

          eGK                    Elektronische Gesundheitskarte eGK
                                 Enthält die Identifikationsdaten der Versicherten und ihren
                                 Versicherungsnachweis.

          eHBA                   elektronischer Heilberufsausweis
                                 Ein personenbezogener Ausweis mit denen sich Angehö-
                                 rige der Heilberufe gegenüber der TI ausweisen können.
                                 Unter anderem ermöglicht der eHBA Dokumente mit
                                 einer elektronischen qualifizierten Signatur zu versehen.

          gematik                Die Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheits­
                                 wesens haben, beauftragt vom Gesetzgeber, zur Um-
                                 setzung der Etablierung der Telematikinfrastruktur, die
                                 gematik im Jahr 2005 als GmbH gegründet.

          gematik eRezept-App    Mit dieser App können Versicherte eRezepte einsehen,
                                 löschen und in der Apotheke einlösen.

          Mehrfachverordnungen   Eine Form des eRezepts, die innerhalb eines Jahres nach
                                 Erstbelieferung bis zu drei weitere Male beliefert werden
                                 kann.

          NFC                    Nahfeldkommunikation
                                 (englisch: Near Field Communication)
                                 Übertragungsstandard zum kontaktlosen Austausch
                                 von Daten

          PVS                    Praxisverwaltungssystem

          QES                    Qualifizierte elektronische Signatur
                                 Ermöglicht es, elektronische Dokumente im Rahmen der
                                 Telematikinfrastruktur zu unterzeichnen. Dies kann durch
                                 den Besitz eines eHBA oder in manchen Fällen auch mit
                                 einer SMC-B durchgeführt werden.

          SMC-B                  Security Module Card Typ B
                                 Stellt den elektronischen Ausweis für medizinische Einrich-
                                 tungen im Rahmen der TI dar.

14
Stylesheet des eRezeptes      Übersicht der Verordnung auf dem eRezept in Ihrer Ver-
                                                        ordnungssoftware, dient nur der graphischen Darstellung
                                                        der Verordnung zu Dokumentationszwecken. Es ist nicht
                                                        ausdruckbar und stellt keine gültige Verordnung dar.

                          TI                            Telematikinfrastruktur
                                                        Die Telematikinfrastruktur ermöglich einen sicheren Da-
                                                        tenaustausch und Informationsfluss zwischen den Akteuren
                                                        und Institutionen des deutschen Gesundheitswesens.
                                                        Durch die stetige Weiterentwicklung der TI werden nach
                                                        und nach weitere Anwendungen möglich wie die eAU
                                                        oder das eRezept.

                          TI-Server                     Auf dem TI-Server sind die Datensätze der eRezept-Ver-
                                                        ordnungen hinterlegt und können dort abgerufen werden.

                          Token-Ausdruck des eRezepts   Papier-Ausdruck, der bis zu drei eRezepte enthalten kann.
                                                        Die Datensätze der eRezepte sind in QR-Codes verschlüs-
                                                        selt hinterlegt. Der Sammelcode ermöglich das Abrufen
                                                        von allen eRezepten gleichzeitig, die auf dem Token-
                                                        Ausdruck enthalten sind.

KVBW   Das eRezept Dezember 2021                                                                                  15
Ihre Beratungsteams in der KVBW

                      IT in der Praxis   itp@kvbawue.de
                                         0711 7875-3570

     Verordnungsberatung Arzneimittel    verordnungsberatung@kvbawue.de
                                         0711 7875-3663

16
Impressum

                                                                 Das eRezept
                                                                 Dezember 2021

                                                Herausgeber      KVBW
                                                                 Kassenärztliche Vereinigung
                                                                 Baden-Württemberg
                                                                 Albstadtweg 11
                                                                 70567 Stuttgart

                                                     Kontakt     verordnungsforum@kvbawue.de

                                                   Redaktion     Rebekka Christmann, Thomas Göckler, Rebacca Larosa,
                                                                 Dr. rer. nat. Franziska Leipoldt, Swantje Middeldorff,
                                                                 Karen Schmidt, Susanne Schroh

                                          Erscheinungstermin     Dezember 2021

                                   Gestaltung und Realisation    Tanja Peters

                                                       Hinweis   Die Medizin und das Gesundheitswesen unterliegen einem fort­währenden
                                                                 Entwicklungsprozess, sodass alle Angaben immer nur dem Wissensstand
                                                                 zum Zeitpunkt der Drucklegung entsprechen können. Die angegebenen
                                                                 Informationen und Empfehlungen wurden von den Autor*innen und der
                                                                 Redaktion mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet und geprüft.
                                                                 Die Leser*innen sind aufgefordert, sich über den aktuellen Stand
                                                                 der Wissenschaft in Bezug auf die Thematik zu informieren,
                                                                 Fachinformationen zur Kontrolle heranzuziehen und im Zweifelsfall einen
                                                                 Spezialisten zu konsultieren.
                                                                 Über die Anwendung auf den Einzelfall entscheiden die behandelnden
                                                                 Ärzt*innen eigenverantwortlich.

KVBW   Das eRezept Dezember 2021                                                                                                           17
KVBW
Kassenärztliche Vereinigung
Baden-Württemberg
Albstadtweg 11
70567 Stuttgart
Telefon 0711 7875-0
Telefax 0711 7875-­3274

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