DECENTRALIZED AUTONOMOUS ORGANIZATION - Diplomarbeit

Die Seite wird erstellt Chantal Wiedemann
 
WEITER LESEN
Eingereicht von
                                        Manuel Oberascher

                                        Angefertigt am
                                        Institut für
                                        Unternehmensrecht

                                        Beurteilerin
                                        Assoz. Univ.-Prof.in Dr.in
                                        Helene Herda

DECENTRALIZED                           April 2022

AUTONOMOUS
ORGANIZATION

Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades

Magister der Rechtswissenschaften
im Diplomstudium

Rechtswissenschaften

                                        JOHANNES KEPLER
                                        UNIVERSITÄT LINZ
                                        Altenberger Straße 69
                                        4040 Linz, Österreich
                                        jku.at
Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................... 5

1 Einleitung .................................................................................................................... 7

   1.1 Blockchain ........................................................................................................... 7

   1.2 Smart Contracts ................................................................................................... 8

   1.3 Prinzip der DAO ................................................................................................... 8

2 Grundlagen der DAO .................................................................................................. 9

   2.1 Definition .............................................................................................................. 9

          2.1.1 Mann .......................................................................................................... 9

          2.1.2 Spindler .................................................................................................... 10

          2.1.3 Baur .......................................................................................................... 10

          2.1.4 Hanzl/Rubey ............................................................................................. 10

          2.1.5 Hanzl ........................................................................................................ 11

          2.1.6 Thöni ........................................................................................................ 11

          2.1.7 Schwemmer ............................................................................................. 12

          2.1.8 Unterschiede und Gemeinsamkeiten ....................................................... 12

   2.2 Sinn und Zweck ................................................................................................. 13

   2.3 Vorteile und Nachteile ........................................................................................ 14

          2.3.1 Selbstvollzug ............................................................................................ 14

          2.3.2 Anonymität und Haftung ........................................................................... 14

          2.3.3 Auslegung von unbestimmten Begriffen................................................... 15

          2.3.4 Transparenz ............................................................................................. 15

          2.3.5 Rechtsunsicherheit ................................................................................... 15

          2.3.6 Hard Fork – Eingriff in die Gesellschaft von außen .................................. 16

          2.3.7 Rechtsdurchsetzung................................................................................. 16

          2.3.8 Beseitigung der Nachteile ........................................................................ 17

3 Internationales Privatrecht ........................................................................................ 17

          3.1.1 Sitz- und Gründungstheorie ..................................................................... 17

18.04.2022                                                  Manuel Oberascher                                                 2/48
3.1.2 Neue Anknüpfungspunkte ........................................................................ 18

         3.1.3 Die Wyoming-DAO in Österreich.............................................................. 19

         3.1.4 Lex cryptographica ................................................................................... 19

         3.1.5 Mögliche Lösung: Staatliche Blockchain .................................................. 20

4 Einordnung im Gesellschaftsrecht ............................................................................ 20

   4.1 Die DAO als Vertrag? ........................................................................................ 20

   4.2 Die DAO als Gesellschaft? ................................................................................ 22

   4.3 Numerus clausus der Gesellschaftsformen ....................................................... 22

   4.4 Gesellschaftsformen de lege lata ...................................................................... 23

         4.4.1 Kapitalgesellschaft? ................................................................................. 24

                 4.4.1.1 Aktiengesellschaft ........................................................................ 24

                           4.4.1.1.1 Mehrstimmigkeits- und Trennungsprinzip ..................... 24

                           4.4.1.1.2 Kapitalaufbringung und -erhaltung ................................ 24

                           4.4.1.1.3 Vorstand ........................................................................ 25

                           4.4.1.1.4 Satzung ......................................................................... 25

                           4.4.1.1.5 Firmenbucheintrag ........................................................ 26

                 4.4.1.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung ........................................ 26

                 4.4.1.3 Societas Europaea ....................................................................... 27

         4.4.2 Personengesellschaft? ............................................................................. 27

                 4.4.2.1 Offene Gesellschaft...................................................................... 27

                           4.4.2.1.1 Selbstorganschaft.......................................................... 27

                           4.4.2.1.2 Einstimmigkeitsprinzip, Satzung und
                                        Anteilsübertragung ........................................................ 28

                           4.4.2.1.3 Kein Trennungsprinzip .................................................. 29

                           4.4.2.1.4 Firmenbucheintrag ........................................................ 29

                 4.4.2.2 Kommanditgesellschaft ................................................................ 29

                 4.4.2.3 Stille Gesellschaft......................................................................... 30

                 4.4.2.4 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung ..................... 30

         4.4.3 Verein, Genossenschaft oder Privatstiftung? ........................................... 30

18.04.2022                                            Manuel Oberascher                                              3/48
4.4.3.1 Verein ........................................................................................... 30

                  4.4.3.2 Genossenschaft ........................................................................... 31

                  4.4.3.3 Privatstiftung ................................................................................ 32

          4.4.4 Gesellschaft bürgerlichen Rechts?........................................................... 32

                  4.4.4.1 Konsequenzen der Einordnung und weitere Fragstellungen ....... 33

                             4.4.4.1.1 Fehlende Rechtsfähigkeit und Haftung ......................... 33

                             4.4.4.1.2 Umwandlungs- und Buchführungspflicht ....................... 34

                             4.4.4.1.3 Offenlegungspflicht........................................................ 35

                             4.4.4.1.4 Geschäftsführung und Vertretung ................................. 35

                             4.4.4.1.5 Austritt und Auflösung ................................................... 36

                             4.4.4.1.6 Liquidation ..................................................................... 37

                             4.4.4.1.7 WiEReG ........................................................................ 38

   4.5 Gesellschaftsformen de lege ferenda ................................................................ 38

          4.5.1 Neue Gesellschaftsform oder Anpassung einer bestehenden? ............... 38

          4.5.2 Schutzzwecke des Gesellschaftsrechts ................................................... 39

          4.5.3 Organe ..................................................................................................... 40

          4.5.4 Staatliche Blockchain ............................................................................... 41

          4.5.5 Chancen für den Standort Österreich....................................................... 41

   4.6 Wyoming DAO Supplement ............................................................................... 41

          4.6.1 Einordnung der DAO im US-amerikanischen Gesellschaftsrecht ............ 42

          4.6.2 Regelungen in Wyomings DAO-Gesetz ................................................... 42

          4.6.3 Anmerkungen zum Gesetz ....................................................................... 43

5 Zusammenfassung ................................................................................................... 45

Literaturverzeichnis....................................................................................................... 47

18.04.2022                                                Manuel Oberascher                                               4/48
Abkürzungsverzeichnis

ABGB         Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Abs          Absatz
AcP          Archiv für civilistische Praxis
AG           Aktiengesellschaft
AktG         Aktiengesetz
Art          Artikel
BGBl         Bundesgesetzblatt
BMJ          Bundesministerium für Justiz
bzw          beziehungsweise
DAO          Decentralized Autonomous Organization
DO           Decentralized Organization
dh           das heißt
EU           Europäische Union
ev           eventuell
EWIV         Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
EWR          Europäischer Wirtschaftsraum
FBG          Firmenbuchgesetz
gem          gemäß
Gen          Genossenschaft
GenG         Genossenschaftsgesetz
GES          Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und angrenzendes Steuerrecht
GesbR        Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GesRZ        Der Gesellschafter, Zeitschrift für Gesellschafts- und Unternehmensrecht
GmbH         Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG        Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
grds         grundsätzlich
hL           herrschende Lehre
idgF         in der geltenden Fassung
idR          in der Regel
IPR          Internationales Privatrecht
IPRG         Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht
iSd          im Sinne des
iSv          im Sinne von
iVm          in Verbindung mit

18.04.2022                               Manuel Oberascher                         5/48
iZm          im Zusammenhang mit
Jud          Judikatur
KG           Kommanditgesellschaft
leg cit      legis citate
Lit          Literatur
LAO          Limited-liability Autonomous Organization
LLC          Limited Liability Company
mE           meines Erachtens
mind         mindestens
MMR          MultiMedia und Recht
mwN          mit weiteren Nachweisen
NZ           Österreichische Notariats-Zeitung
NZG          Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
oä           oder ähnlichem
OG           Offene Gesellschaft
ÖJZ          Österreichische Juristen-Zeitung
PSG          Privatstiftungsgesetz
RDi          Recht Digital
RdW          Österreichisches Recht der Wirtschaft
Rsp          Rechtsprechung
RWZ          Österreichische Zeitschrift für Rechnungswesen
SCE          Societas Cooperativa Europaea
SE           Societas Europaea
sog          sogenannt
stGes        stille Gesellschaft
ua           unter anderem
UGB          Unternehmensgesetzbuch
VerG         Vereinsgesetz 2002
WiEReG       Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
WM           Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht
Z            Ziffer
ZfPW         Zeitschrift für die gesamte Privatrechtswissenschaft
ZfRV         Zeitschrift     für   Europarecht,       Internationales   Privatrecht   und
             Rechtsvergleichung
ZIP          Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
zw           zwischen

18.04.2022                               Manuel Oberascher                             6/48
1 Einleitung

Die stetig voranschreitende Digitalisierung auf allen Ebenen hat nicht zuletzt auch das
Gesellschaftsrecht erreicht. Neben der Adaptierung von Regelungen im bestehenden
Gesellschaftsrecht, wie etwa der – wenn auch vorerst bloß befristet geschaffenen –
Möglichkeit zur Durchführung einer rein virtuellen Hauptversammlung einer AG durch
das          Gesellschaftsrechtliche   COVID-19-Gesetz 1       und     die     dazugehörige
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung 2, ergeben sich vor allem durch neue
Technologien Möglichkeiten zur Neugestaltung der bestehenden Gesellschaftsformen
und sogar zur Schaffung gänzlich neuer Gesellschaftsformen.

Im Folgenden soll auf das in jüngster Zeit aufkommende Phänomen der Decentralized
Autonomous Organization (DAO) näher eingegangen werden, nachdem zuerst
grundlegende Begriffe für das Verständnis dieses Phänomens dargelegt werden.

1.1 Blockchain

Die Blockchain ist eine neue Art einer Datenbank. Es geht dabei um die Speicherung
von Information in sog Blocks in einem dezentralen Netzwerk, wobei jeder Block mit
einem weiteren Block grds untrennbar verbunden ist. Dies wird durch Adressierung eines
solchen Blocks mit einem einzigartigen Hash – also einem Zahlenwert – verwirklicht, der
einerseits die Adresse des Blocks selbst, als auch die des angrenzenden Blocks
beinhaltet. Die so verketteten Blöcke bilden gemeinsam die Blockchain. Diese wird
anders als bisher bekannte Datenbanken nicht zentral auf einem Server gespeichert
sondern dezentral auf sog Nodes, welche einzelne Knoten des jeweiligen Blockchain-
Netzwerkes darstellen. 3 Auf jedem dieser Nodes ist die gesamte Blockchain
abgespeichert und es wird stets die Gültigkeit aller Blocks von allen Nodes geprüft,
wodurch die Manipulation der Daten nahezu ausgeschlossen ist. 4 Für die folgenden
Betrachtungen ist weiters essentiell, dass ein einmal gespeicherter Block später nicht
mehr gelöscht werden kann. 5 Zudem ist die Blockchain grds für alle ihre Teilnehmer
einsehbar, dh jeder kann die in den einzelnen Blocks gespeicherten Daten einsehen. 6

1 BGBl I 2020/16 idgF.
2 BGBl II 2020/140 idgF.
3 Hanzl/Rubey, Blockchain – frischer Wind im Gesellschaftsrecht? GesRZ 2018, 102 (103).
4 Thöni, Die DAO (Decentralized Autonomous Organization) – eine Gesellschaft sui generis?

  GES 2018, 371 (373).
5 Mann, Die Decentralized Autonomous Organization – ein neuer Gesellschafstyp? NZG 2017, 1014.
6 Teichmann, Digitalisierung und Gesellschaftsrecht, ZfPW 2019, 247 (266).

18.04.2022                                 Manuel Oberascher                               7/48
Zuletzt ist anzumerken, dass jeder Vorgang auf der Blockchain einem einzigartigen
öffentlichen Schlüssel zuordenbar ist und der Urheber damit eindeutig identifiziert
werden kann. Dies ermöglicht jedoch nicht zwangsläufig die Identifikation der
dahinterstehenden Person, da deren persönliche Daten nicht zwingend zu hinterlegen
sind. 7 Zusammengefasst ist die Blockchain also eine dezentrale und grds
manipulationssichere Datenbank, bei der jeder Vorgang eindeutig zuordenbar ist. 8

1.2 Smart Contracts

Für die nachstehenden Erläuterungen sind zudem Smart Contracts von großer
Bedeutung. Diese stellen Wenn-Dann-Bedingungen auf der Blockchain dar, wobei
zwischen echten und unechten Smart Contracts zu unterscheiden ist. Ein unechter
Smart Contract liegt vor, wenn bereits off-chain – also im realen Leben – ein Vertrag
geschlossen wurde und dieser dann bloß auf der Blockchain ausgeführt wird. Daher
handelt es sich bei dem unechten Smart Contract um keinen Vertrag im Rechtssinne, er
dient bloß der Erfüllung des Vertrages. 9 Hingegen liegt ein echter Smart Contract vor,
wenn durch das Ablegen des Smart Contracts auf der Blockchain ein Angebot im
Rechtssinne geschaffen wird, sodass mit der Annahme durch einen anderen Teilnehmer
der Blockchain ein Vertrag on-chain geschlossen wird. Die Willensübereinkunft findet
daher direkt auf der Blockchain statt und der Smart Contract ist dann als echter Vertrag
iSd Zivilrechts zu sehen. 10

1.3 Prinzip der DAO

Die Decentralized Autonomous Organization, zu Deutsch Dezentrale Autonome
Organisation, ist ein neuartiges Phänomen, das auf der Blockchain und darauf
abgelegten Smart Contracts beruht. 11 Initiiert wird die DAO durch Ablage des
Programmcodes – dieser besteht aus einer Vielzahl von Smart Contracts – auf einer
Blockchain und damit startet die Creation Phase. Innerhalb dieser muss das Creation
Goal – ein bestimmtes Mindestkapital – erreicht werden, sodass die DAO entstehen
kann. Die Höhe des Creation Goals und die Dauer der Creation Phase werden bereits

7  Mann, NZG 2017, 1014.
8  Spindler, Blockchaintypen und ihre gesellschaftsrechtliche Einordnung, RDi 2021, 309 (310).
9 Hanzl, Handbuch Blockchain und Smart Contracts (2020) 44.
10 Hanzl, Blockchain 45.
11 Gassner, Gesellschaftsrecht, in Binder Grösswang (Hrsg), Digital Law2 (2020) 77 (100).

18.04.2022                                      Manuel Oberascher                                8/48
im Programmcode festgelegt. Zur Erreichung des Creation Goals können Teilnehmer
der Blockchain Kryptowährungen an eine Smart Contract Adresse der DAO senden.
Dies wird auch Initial Token Offering genannt, da im Austausch für die Kryptowährung
ein Token – dieser verschafft Eigentums- und Stimmrechte – ausgegeben wird. Sollte
das Creation Goal nicht innerhalb der Creation Phase erreicht werden, so entsteht keine
DAO und die eingesammelten Kryptowährungen werden wieder an die Absender
zurückgesendet. Wird das Creation Goal erreicht, so endet die Creation Phase vorzeitig
und die DAO entsteht. Die ausgegebenen Tokens sind später frei handelbar und
vermitteln den Inhabern, wie bereits erwähnt, Stimmrechte. Dadurch können diese an
der Willensbildung der DAO mitwirken und unmittelbar mitbestimmen, wie das
eingesammelte Kapital verwendet wird. 12

2 Grundlagen der DAO

2.1 Definition

Bisweilen fehlt es in der Lit an einer einheitlichen Definition der DAO. 13 Es sollen daher
zunächst die verschiedenen Definitionen dargelegt und Unterschiede wie auch
Gemeinsamkeiten herausgearbeitet werden.

2.1.1        Mann

Der erste Versuch einer Definition der DAO erfolgte in Deutschland durch Mann, der sie
als eine auf Dauer angelegte Organisation sieht, welche aus einem dezentral abgelegten
Programmcode besteht, der digital verwahrt und ausgeführt wird. Der DAO ist dabei ein
eigenes Kapital zu überweisen, welches von ihren Mitgliedern unmittelbar, dh ohne
Zwischenschaltung einer Management-Ebene, verwaltet wird. Die Mitglieder und der
Gründer der DAO sind weiters eindeutig durch ihren digitalen öffentlichen Schlüssel zu
identifizieren, wobei dieser nicht zwingend einer Person in der Wirklichkeit zugeordnet
sein muss. 14 Dieser Definition ist mE richtigerweise nach Hanzl entgegenzuhalten, dass
die DAO wohl nicht aus dem Programmcode selbst besteht, sondern vielmehr aus den
Mitgliedern der DAO, welche sich des Programmcodes bedienen, da ja auch – analog

12 Hanzl, Decentralized Autonomous Organization („DAO“) – Notwendigkeit eines neuen Gesellschaftstyps?
   ÖJZ 2019, 293 (294).
13 Mienert, Wyomings DAO-Gesetz, RDi 2021, 384.
14 Mann, NZG 2017, 1014 (1019).

18.04.2022                                     Manuel Oberascher                                  9/48
betrachtet – die sonstigen österreichischen Gesellschaftsformen nicht aus ihrem
Gesellschaftsvertrag bestehen, sondern sich die Gesellschafter dieses Vertrages bloß
bedienen, um die Gesellschaft zu gründen und auszugestalten. 15

2.1.2        Spindler

In Deutschland definiert weiters etwa Spindler die DAO als Smart Contract-Anwendung,
die auf der Ethereum-Blockchain abgelegt ist und die zu treffenden Entscheidungen den
Mitgliedern der DAO überlässt, ohne dass es der üblichen Management-Ebene bedarf. 16
Dieser Ansicht kann jedoch mE entgegengehalten werden, dass DAOs wohl nicht
zwingend auf der Ethereum-Blockchain abgelegt werden müssen, sondern vielmehr auf
jeder Blockchain existieren können, die Smart Contract-fähig ist, da es sich um ein und
dasselbe Phänomen – bloß auf einer anderen Plattform – handelt.

2.1.3        Baur

Dazu tritt die spätere Definition von Baur, der eine etwas andere Definition der DAO
vertritt. So sieht er sie als Abstimmungssoftware auf einer Distributed Ledger
Technologie, die zur Förderung von ausgewählten Projekten bestimmt ist und durch
Ausgabe von Tokens die Teilnahme an Abstimmungen ermöglicht. Dadurch wird die
Definition insoweit enger, als zwingend Abstimmungen gefordert werden. 17 Andererseits
wird sie mE weiter, als sie nicht die Blockchain, sondern die ihr zugrunde liegende
Distributed Ledger Technologie anführt. Zudem ist zu hinterfragen, ob die DAO wirklich
selbst        eine   Abstimmungssoftware       ist.    Vielmehr     wird    sie   sich      mE    einer
Abstimmungssoftware bedienen.

2.1.4        Hanzl/Rubey

Die erste österreichische Definition erfolgte durch Hanzl/Rubey, welche von mehreren
Einheiten       sprechen,   die   sich    digital     zusammenschließen        und    ein    gewisses
gemeinsames Ziel verfolgen, wobei dieses sowohl digital als auch physisch sein kann.
Um ihr Ziel zu erreichen, werden Smart Contracts einbezogen, welche einen

15 Hanzl, ÖJZ 2019, 293 (294).
16 Spindler, RDi 2021, 309 (311).
17 Baur, Die gesellschaftsrechtliche Außenhaftung für die Verbindlichkeiten von Decentralized Autonomous

   Organizations (2020) 44.

18.04.2022                                     Manuel Oberascher                                   10/48
automatischen Vollzug zulassen. Zur Gründung bedarf es bloß des Initiators der DAO,
der zur Gründung entschlossen sein muss. 18

2.1.5        Hanzl

Diese Definition wurde durch Hanzl weiterentwickelt, der nun zusätzlich einen
dauerhaften Zusammenschluss der Einheiten fordert. Weiters muss durch die im
Programmcode festgelegten Regeln eine Organisation gebildet werden. Zur Erreichung
der gemeinsamen Ziele kommt außerdem jedem Tokeninhaber, dh dem Inhaber eines
Anteiles an der DAO, das Recht zu, sog Proposals – das sind etwa bestimmte
Projektvorschläge wie etwa die Verwendung des Kapitals 19 – zur Abstimmung
vorzulegen. Bei Annahme durch die Mehrheit der Mitglieder der DAO führen die Smart
Contracts den Vorschlag automatisch aus. Für die Gründung lässt Hanzl nunmehr den
bloßen Willensentschluss des Initiators nicht mehr ausreichen, sondern fordert das
Erreichen des Creation Goals. Weiters ergänzt er noch das Erfordernis des dezentral
auf der Blockchain abgelegten Programmcodes. 20

2.1.6        Thöni

Als Reaktion auf die erste österreichische Definition von Hanzl/Rubey folgte Thöni,
welcher die DAO als eine Kombination mehrerer Smart Contracts sieht, die dezentral auf
der Blockchain abgelegt sind. Der Programmcode der DAO wird aus der Summe dieser
Smart Contracts gebildet und gibt ihre Struktur sowie ihre Handlungsmöglichkeiten vor.
Zudem ist der Code aufgrund der Eigenschaften der Blockchain grds unveränderlich
sowie transparent von allen Teilnehmern der Blockchain einsehbar. Durch ein Initial
Token Offering soll das Kapital zur Gründung aufgebracht werden. Die so erworbenen
Tokens sind dann frei übertragbar und der jeweilige Inhaber erlangt durch sie
Eigentümer- und Stimmrechte. Die Verwendung des Kapitals wird zudem nach bestimmt
definierten Regeln im Programmcode festgelegt. 21

18 Hanzl/Rubey, GesRZ 2018, 102 (103).
19 Geißler, Decentralized Autonomous Organization, in Hanzl/Pelzmann/Schragl (Hrsg), Handbuch
   Digitalisierung (2021) 355 (359).
20 Hanzl, ÖJZ 2019, 293 (295).
21 Thöni, GES 2018, 371 (372).

18.04.2022                                Manuel Oberascher                              11/48
2.1.7        Schwemmer

Keine eigene Definition, aber einen interessanten Ansatz behandelt Schwemmer. Nach
ihr müssen Decentralized Autonomous Organizations von Decentralized Organizations
(DOs) unterschieden werden. Die den Begriff der DAO derzeit prägende Auffassung
sieht eine durch ihre Mitglieder verwaltete Organisation vor, wobei dabei das autonome
Element fehlt. Nach Schwemmer handelt es sich dabei sodann nicht um eine DAO,
sondern bloß um eine DO. Eine DAO würde demnach erst vorliegen, wenn die
Organisation nicht mehr von ihren Mitgliedern, sondern grds autonom durch einen
Algorithmus gesteuert wird, ohne dass es einer Partizipation der Mitglieder bedarf. 22 Ob
jedoch nun eine DAO oder eine DO vorliegt, ist mE für die folgenden Betrachtungen und
Problemstellungen weniger von Bedeutung, weshalb in der Folge nicht weiter
differenziert bzw nur bei Bedarf punktuell darauf eingegangen wird und weiterhin der
allgemeine Begriff der DAO verwendet wird.

2.1.8        Unterschiede und Gemeinsamkeiten

In der Definition nach Hanzl/Rubey scheint zunächst das in allen anderen Definitionen
zentral vorhandene Erfordernis der Dezentralität zu fehlen. Bei genauerer Betrachtung
kann jedoch festgestellt werden, dass dies durch die Einbeziehung von Smart Contracts
jedenfalls gegeben ist, da Smart Contracts per definitionem auf der Blockchain und damit
dezentral abgelegt sind.

Die Definitionen von Spindler, Baur, Hanzl/Rubey und Thöni lassen im Gegensatz zu
jenen von Mann und Hanzl das Kriterium der Dauerhaftigkeit vermissen. Erstere werden
daher auch schon das Vorliegen einer DAO bejahen, wenn diese bloß als einmaliger
Zusammenschluss konzipiert ist. Mann und Hanzl würden hier jedoch keine DAO sehen.

Sowohl Mann als auch Hanzl und Thöni zufolge muss die DAO zudem mit einem
Mindestkapital ausgestattet werden. Bei Hanzl drückt sich dies indirekt durch das
Erfordernis nach dem Erreichen des Creation Goals aus, bei Thöni durch das Initial
Token Offering. Spindler und Hanzl/Rubey lassen dieses Erfordernis gänzlich außen vor.

22   Schwemmer, Dezentrale (autonome) Organisationen, AcP 2021, 555 (564).

18.04.2022                                     Manuel Oberascher                     12/48
Bis auf Hanzl/Rubey sehen weiters alle Definitionen vor, dass die Willensbildung der
DAO unmittelbar durch die Teilnehmer erfolgt und die sonst übliche Management-Ebene
ausgespart wird.

Es ist mE den Definitionen von Hanzl und Thöni zu folgen, die wie Mann eine spezifische
aber doch plattformneutrale Definition der DAO finden, jedoch nicht wie dieser darauf
abstellen, dass die DAO aus dem Programmcode besteht. Zu hinterfragen ist jedoch, ob
nicht etwa das Kriterium der Dauerhaftigkeit bei Hanzl fehlen kann, um damit nicht
einmalige Zusammenschlüsse auf der Blockchain, die die sonstigen Voraussetzungen
einer DAO erfüllen, außen vor zu lassen. Sodann würden beide Definitionen de facto
zum gleichen Ergebnis führen.

Aufgrund der Neuheit des Phänomens der DAO wird sich erst in künftiger Lit und Rsp
zeigen, welcher Definition zu folgen ist. Möglich ist auch, dass sodann eine gänzlich
andere Definition gefunden wird. Sofern sich DAOs immer größerer Beliebtheit erfreuen,
wird sich wohl auch der Gesetzgeber dazu durchringen müssen, hier eine Legaldefinition
zu schaffen. Jedenfalls gemein ist allen bisherigen Definitionen, dass eine DAO aus
einer Summe an Smart Contracts besteht, die dezentral auf der Blockchain abgelegt
sind. Dies wird wohl auch in den künftigen Definitionen so enthalten sein.

2.2 Sinn und Zweck

Das Ideal einer digitalen Gesellschaft unterliegt keiner Rechtsordnung und daher keinen
Einschränkungen, vielmehr kann sie allein nach den Vorstellungen ihrer Mitglieder
ausgestaltet werden. Weiters ist sie dezentral im Internet vorhanden und bedient sich
keines physischen Standortes. Es sind keine Leitungsorgane wie Geschäftsführer oder
Vorstände nötig, ebenso wenig besteht die Notwendigkeit nach einem Aufsichtsorgan,
denn sie wird einzig durch ihre Mitglieder verwaltet. Die DAO soll dieses Ideal
verkörpern. 23

Der Zweck der DAO liegt mE weiters im anonymen Zusammenschluss zu einer
Gesellschaft, ohne der Notwendigkeit, dass sich die Mitglieder der DAO zu irgendeinem
Zeitpunkt physisch treffen, denn die gesamte Abwicklung erfolgt grds digital und

23   Geißler in Hanzl/Pelzmann/Schragl (Hrsg), Digitalisierung 355 (359).

18.04.2022                                         Manuel Oberascher               13/48
dezentral auf der Blockchain, weshalb viele Kostenpunkte eingespart werden können.
So geschieht der Vollzug etwa automatisch aufgrund der Smart Contracts.

2.3 Vorteile und Nachteile

Das Phänomen der DAO bringt neben einigen Vorteilen auch diverse Nachteile mit sich.
Im Folgenden sollen daher diese Vor- und Nachteile der DAO aufgezeigt werden.

2.3.1        Selbstvollzug

Der Selbstvollzug ist wohl einer der größten Vorteile der DAO. Sie folgt den bereits in
ihrem Programmcode festgelegten Regeln, ohne dass es einer Management-Ebene,
etwa eines Geschäftsführers wie bei der GmbH oder eines Vorstandes bei der AG,
bedarf. Durch die Smart Contracts, welche Wenn-Dann-Bedingungen darstellen, wird
bei     Erfüllen    der   Wenn-Bestimmung      sofort     automatisch    die   Dann-Maßnahme
ausgeführt. 24     Unter anderem erspart sich die DAO dadurch immense Kosten, da sie
keine natürliche Person für ihre Handlungen verpflichten muss. Weiters fallen bei ihr
sämtliche Betriebsmittel und damit auch die Kosten dafür weg, da sie dezentral auf der
Blockchain existiert.

2.3.2        Anonymität und Haftung

Als Vorteil für die Mitglieder der DAO, aber auch als Nachteil für deren Gläubiger stellt
sich die Anonymität der DAO-Mitglieder dar. Wie bereits bei den Erläuterungen zur
Blockchain erwähnt, ist zwar jeder Teilnehmer der Blockchain und damit auch jedes
Mitglied einer DAO aufgrund seines öffentlichen Schlüssels identifizierbar. Dies heißt
aber noch nicht, dass auch die dahinterstehende Person in der Wirklichkeit identifiziert
werden kann. 25 Unabhängig von der später folgenden gesellschaftsrechtlichen
Einordnung der DAO ist daher von vornherein klar, dass eine Haftung der Mitglieder der
DAO – selbst wenn es sich bei dieser nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt – de
facto ausgeschlossen ist, da keine Person zu dieser herangezogen werden kann. 26

24 Fleischer, Ein erstes Rechtskleid für die Decentralized Autonomous Organization: Die Wyoming DAO
   LLC – Vorbild auch für Deutschland? ZIP 2021, 2205 (2206).
25 Mann, NZG 2017, 1014.
26 Geißler in Hanzl/Pelzmann/Schragl (Hrsg), Digitalisierung 355 (365).

18.04.2022                                   Manuel Oberascher                                14/48
2.3.3        Auslegung von unbestimmten Begriffen

Bei einer DAO stellen sich weiters keine Fragen bezüglich der Auslegung von
unbestimmten Begriffen. Ein Programmcode kennt praktisch nur 0 oder 1, aber nichts
dazwischen. Eine Wenn-Dann Bedingung muss daher immer bestimmt sein und darf
etwa nicht darauf abstellen, was angemessen oder erforderlich ist. Dies kann sowohl als
Vorteil, als auch als Nachteil gesehen werden, da einerseits der Vollzug von vornherein
klar ist und keine Fehler im Hinblick auf die Auslegung eines Begriffes gemacht werden
können. Andererseits geht durch dieses starre 0/1-Schema durchaus Flexibilität
verloren. 27 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass etwaige
Programmierfehler im Programmcode fatale Auswirkungen auf die Ausführung haben
können, da diese ohne Auslegung strikt dem Code nach durchgeführt werden. 28 In
Zukunft könnten mE jedoch durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz auch
unbestimmte Begriffe Teil eines Programmcodes werden, sofern die Künstliche
Intelligenz in der Lage ist, diese zu interpretieren.

2.3.4        Transparenz

Da die Blockchain transparent iSv für jeden Teilnehmer einsehbar ist, gilt das auch für
eine darauf basierende DAO. 29 Zwar liegt darin ein Vorteil für die Mitglieder der DAO,
die somit zu jeder Zeit jede Information über die DAO herausfinden können, ohne dass
ihnen etwas vorenthalten werden kann. Andererseits muss hier jedoch mE auch
beachtet werden, dass sämtliche andere Teilnehmer der Blockchain Zugriff auf diese
Information haben und diese damit auch gegen die DAO und deren Mitglieder nutzen
können. Es stellt sich darüber hinaus die Frage, wie Geschäftsgeheimnisse bei einer
DAO gehütet werden können. Dies ist jedoch ein Thema, das durch technische
Adaptierungen zu lösen sein wird, wobei schon erste Lösungsansätze dafür existieren. 30

2.3.5        Rechtsunsicherheit

Als großer Nachteil stellt sich zudem die derzeit noch herrschende Rechtsunsicherheit
heraus. Dies zeigt sich schon beim – noch folgenden – Versuch einzuordnen, um welche
Gesellschaftsform es sich bei der DAO handelt. 31 Ebenso gestaltet sich die Anknüpfung

27 Hanzl/Rubey, GesRZ 2018, 102 (106).
28 Mann, NZG 2017, 1014 (1016).
29 Teichmann, ZfPW 2019, 247 (266).
30 Möslein/Omlor/Urbach, Grundfragen eines Blockchain-Kapitalgesellschaftsrechts, ZIP 2020, 2149 (2156) mwN.
31 Fleischer, ZIP 2021, 2205 (2214).

18.04.2022                                       Manuel Oberascher                                     15/48
im internationalen Privatrecht aufgrund der Dezentralität der DAO schwierig, worauf im
Folgenden noch näher eingegangen wird.

2.3.6        Hard Fork – Eingriff in die Gesellschaft von außen

Auf der Blockchain abgespeicherte Daten sind zwar grds unveränderbar, dies wird
jedoch durch die Möglichkeit sog Hard Forks beschränkt. Bei einem Hard Fork einigt sich
die einfache Mehrheit der Blockchain-Teilnehmer schlicht gesagt darauf, dass Daten in
der Blockchain quasi gelöscht oder verändert werden. 32 So geschehen ist das bei dem
wohl prominentesten Beispiel einer DAO, der „The DAO“, welche auf der Ethereum
Blockchain abgelegt wurde. Nachdem eine Schwachstelle im Programmcode von
„The DAO“ ausgenutzt wurde und das eingesammelte Kapital teils an jemand anderen
transferiert wurde, einigten sich die Teilnehmer der Ethereum Blockchain darauf, alle
Sequenzen von der Gründung dieser DAO bis zur letzten sie betreffende Transaktion
quasi zu löschen. 33 Genauer betrachtet erschüttert dies den im Gesellschaftsrecht
herrschenden Grundsatz der Verbandssouveränität, da Außenstehende über die Hard
Forks in die Gesellschaft und ihren Gesellschaftsvertrag eingreifen können, was
wiederum einen großen Nachteil der DAO darstellt. 34

2.3.7        Rechtsdurchsetzung

Einen weiteren Nachteil stellt das Problem der Rechtsdurchsetzung bei DAOs dar. Da
eine DAO auf einer Blockchain abgelegt ist, kommt ihr auch die Eigenschaft der
Unumkehrbarkeit von Vorgängen zu. 35 Damit stellt sich aber die Frage, wie
beispielsweise ein Vertrag bei Nichtigkeit oä rückabgewickelt werden soll. In der Lit ist
diese Frage noch sehr umstritten. Teile der Lehre gehen davon aus, dass es mit einer
sog Reverse Transaction – also einer zweiten, schlicht negierten Erfüllungshandlung –
eine tunliche Möglichkeit gibt, wohingegen andere Teile der Lehre dies strikt ablehnen. 36
Problematisch wird das aber erst, wenn der Anfechtungsgegner diese negative
Erfüllungshandlung nicht setzen will, denn aufgrund der bereits beschriebenen
Anonymität der Blockchain-Teilnehmer wird dieser auch nicht durch Einsatz von
Imperium dazu gezwungen werden können.

32 Aufderheide, Dezentrale Autonome Organisation (DAO) – Smart Contracts aus der Perspektive des
   Gesellschaftsrechts, WM 2022, 264 (265).
33 Teichmann, ZfPW 2019, 247 (267).
34 Thöni, GES 2018, 371 (374).
35 Thöni, GES 2018, 371 (373).
36 Hanzl, Blockchain 214 mwN.

18.04.2022                                  Manuel Oberascher                               16/48
2.3.8        Beseitigung der Nachteile

Sämtliche Nachteile, die zuvor aufgezählt wurden, lassen sich mE jedoch durch
technische Ausgestaltungen ausmerzen, wofür der Gesetzgeber aber zuerst
Rahmenbedingungen                 schaffen       müsste.        Es       könnte     beispielsweise   eine
Blockchain-Austria als staatlich regulierte Blockchain geschaffen werden. Dies wäre
wohl in Form einer sog private permissioned Blockchain möglich. „Private“ bedeutet
dabei, dass nur authentifizierte Teilnehmer die Blockchain nutzen dürfen und
„permissioned“ bedeutet, dass diesen Teilnehmern sodann nur beschränkte Rechte
erteilt werden können. 37 Ersteres würde dazu führen, dass die Anonymität entfällt und
damit auch die de facto Haftungsbeschränkung wegfällt. Durch die beschränkten Rechte
wäre zudem der Grundsatz der Verbandssouveränität gestärkt, da den nichtstaatlichen
Teilnehmern der Blockchain das Recht zur mehrheitlichen Änderung der Daten entzogen
werden kann. Zudem könnte in gewissen Situationen der Staat zur Auslegung von
unbestimmten Begriffen ermächtigt werden, um diese dennoch im Programmcode
verwenden zu können. Ebenso würde die Rechtsdurchsetzung möglich werden, da der
Staat mit Imperium gegen das ihm bekannte Individuum vorgehen kann. Des Weiteren
ließe sich damit das Gesellschaftsstatut einer DAO insoweit regeln, dass jener Staat, der
die Blockchain „betreibt“, als Anknüpfungspunkt anzusehen ist, was zur Rechtssicherheit
beiträgt.

3 Internationales Privatrecht

Bevor die Einordnung der DAO im österreichischen Gesellschaftsrecht erfolgt, empfiehlt
sich ein Blick auf die Behandlung dieser im internationalen Privatrecht.

3.1.1        Sitz- und Gründungstheorie

Gem § 10 iVm § 12 IPRG ergibt sich das anwendbare Recht auf Gesellschaften grds
aus der Sitztheorie. Maßgeblich ist dabei der Sitz der Hauptverwaltung, wobei darunter
jener Ort zu verstehen ist, an dem die leitenden Entscheidungen für die Gesellschaft
getroffen werden und objektiv eine Organisation erkennbar ist. 38 Da eine DAO jedoch

37   Hanzl, Blockchain 4 ff.
38   Kerschner/Wagner, Zivilrecht VIII – Internationales Privatrecht5 (2018) Rz 16/5 ff.

18.04.2022                                           Manuel Oberascher                               17/48
auf der Blockchain – also dezentral verteilt im digitalen Raum – existiert und dabei die
leitenden        Entscheidungen     aufgrund      der      den       Mitgliedern   zukommenden
Abstimmungsrechten gemeinsam über möglicherweise viele Länder hinweg getroffen
werden, ist die Anknüpfung am Sitz der Gesellschaft schier unmöglich, geschweige
denn, dass die Bestimmung des Aufenthaltsortes der DAO-Mitglieder möglich wäre. 39

Sofern es sich aber um eine in der EU oder im EWR gegründete Gesellschaft handelt,
kommt hingegen aufgrund der Niederlassungsfreiheit die Gründungstheorie zur
Anwendung und es ist der Ort der Gründung der Gesellschaft maßgeblich. 40 Auch hier
ist jedoch aufgrund der Dezentralität der DAO fraglich, wo eine DAO gegründet wurde,
solange nicht ein EU/EWR-Staat rechtliche Rahmenbedingungen zur Gründung einer
DAO erlässt. 41

3.1.2        Neue Anknüpfungspunkte

In der deutschen Lit wird über neuartige Anknüpfungspunkte, wie etwa den Sitz des
Initiators der DAO, die Belegenheit ihres Vermögens oder den Sitz der Entwickler der
Blockchain        diskutiert,   wobei   keiner    dieser         Anknüpfungspunkte   zu   einem
zufriedenstellenden Ergebnis führt. 42 So wird die Belegenheit des Vermögens nicht
ermittelbar sein, da es in Form der jeweiligen Kryptowährung dezentral auf der
Blockchain existiert. Der Rückgriff auf die Entwickler der Blockchain bzw deren Betreiber
ist gleichermaßen unbefriedigend, da diese nur das Grundgerüst für den Betrieb der
DAO bereitstellen. Ebenso wird etwa auch der Sitz des Initiators der Blockchain aufgrund
dessen Anonymität nahezu unmöglich ermittelbar sein. Zudem scheint die Anknüpfung
daran äußerst fraglich, da dieser als bloßer Initiator der DAO ja nicht zwangsläufig
weiterhin Berührungspunkte mit dieser haben muss. 43 Ein Teil der österreichischen Lit
sieht darin aber dennoch einen legitimen Anknüpfungspunkt, sofern dem Initiator der
DAO das alleinige Recht zukommt, Vorschläge zur Verwendung des Kapitals
einzubringen. 44

39 Simmchen, Blockchain (R)Evolution, MMR 2017, 162 (165); Mann, NZG 2017, 1014 (1019).
40 Kerschner/Wagner,  Internationales Privatrecht5 Rz 16/8.
41 Langheld/Haagen, Decentralized Autonomous Organizations – verbandsrechtliche Einordnung und

   Gestaltungsmöglichkeiten, NZG 2021, 724 (726).
42 Spindler, RDi 2021, 309 (314 f).
43 Spindler, RDi 2021, 309 (314 f).
44 Aigner, Das internationale Privatrecht und die Blockchain – ein unlösbarer gordischer Knoten?

   ZfRV 2020, 211 (221).

18.04.2022                                   Manuel Oberascher                              18/48
Auch eine Anknüpfung nach § 1 Abs 1 IPRG an jenes Recht, zu dem die DAO die
stärkste Beziehung hat, muss scheitern, da es aufgrund ihrer Dezentralität keine solche
geben kann. 45 Als Ausweg aus dieser Problematik wird der Rückgriff auf die lex fori
angedacht. 46 Es wird jedoch mE zu Recht darauf hingewiesen, dass damit zwar
Rechtsschutzaspekten genüge getan wird, dies aber zu willkürlichen Ergebnissen führt,
wodurch das verpönte forum shopping gefördert wird. 47

3.1.3        Die Wyoming-DAO in Österreich

Im US-Bundesstaat Wyoming wurde im Jahr 2021 das – soweit ersichtlich – weltweit
erste Gesetz erlassen, dass die DAO als Gesellschaftsform regelt. Damit ist die
Gründung einer eigenen Gesellschaftsform für DAOs in Wyoming möglich. 48 Aufgrund
des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages zwischen der Republik Österreich
und den Vereinigten Staaten von Amerika 49 aus dem Jahr 1928, welcher weiterhin in
Geltung steht, ergibt sich aus dessen Art IX, dass auch für nach US-amerikanischem
Recht gegründete Gesellschaften die Gründungstheorie gilt. Jedoch tritt noch das
Erfordernis hinzu, dass zumindest eine Hauptniederlassung – wobei dieser Begriff
autonom auszulegen und weit iSv irgendeine Geschäftsbeziehung zu verstehen ist – in
den Vereinigten Staaten liegen muss. 50 Eine nach den Vorschriften Wyomings
gegründete DAO kann diese Voraussetzung daher wohl auch erfüllen, wenn sie
zumindest irgendeine Geschäftsbeziehung in den Vereinigten Staaten unterhält. Somit
wäre zumindest für nach dem Recht von Wyoming gegründete DAOs die
Anknüpfungsproblematik geklärt.

3.1.4        Lex cryptographica

Abschließend findet sich noch ein wichtiger Aspekt bei der Betrachtung der international
privatrechtlichen Anknüpfung darin, dass sich viele Teilnehmer der Blockchain und damit
auch viele Mitglieder von DAOs dem staatlichen Recht gänzlich entziehen wollen. Es
geht ihnen darum, eine eigene digitale Jurisdiktion zu erschaffen, welche als
lex cryptographica bezeichnet wird. 51 Eine Rechtswahl im geltenden IPR kann aber

45 Aigner, ZfRV 2020, 211 (221).
46 Spindler, RDi 2021, 309 (315).
47 Gassner in Binder Grösswang (Hrsg), Digital Law2 77 (104).
48 Mienert, RDi 2021, 384.
49 BGBl 1931/192 idgF.
50 Schneeweiss, US-amerikanische LLC als Alternative zur österreichischen GmbH? GES 2014, 450 (452).
51 Fleischer, ZIP 2021, 2205 (2208).

18.04.2022                                    Manuel Oberascher                                19/48
generell nur dann getroffen werden, wenn diese ausdrücklich vorgesehen ist und ein
staatliches Recht gewählt wird. Einerseits ist die lex cryptographica aber kein staatliches
Recht,        andererseits   ist   eine   Rechtswahl     iZm      dem   Gesellschaftsstatut   nicht
vorgesehen. 52 Dem staatlichen Recht kann sich eine DAO daher bisweilen nicht
entziehen. 53

3.1.5        Mögliche Lösung: Staatliche Blockchain

Wie bereits bei den Vor- und Nachteilen der DAO erwähnt, wäre es mE aber möglich
und durchaus sinnvoll, eine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Anknüpfung bei DAOs
zu schaffen, die auf das Recht desjenigen Staates verweist, auf dessen staatlicher –
private permissioned – Blockchain die DAO abgelegt ist. Damit würde die
Rechtssicherheit gestärkt werden. Für DAOs, welche weiterhin auf einer nichtstaatlichen
Blockchain – und damit in den meisten Fällen auf public permissionless Blockchains, dh
ohne Authentifizierung und mit vollen Nutzungsrechten – abgelegt sind, stellt sich aber
weiterhin die Frage der Anknüpfung, um dem forum shopping durch die lex fori zu
entgehen. Eine zufriedenstellende Lösung lässt sich mE derzeit – vor allem aufgrund der
weitgehenden Anonymität – für diesen Fall nicht finden.

4 Einordnung im Gesellschaftsrecht

Die rechtliche Einordnung, dh um welche Gesellschaftsform es sich bei der DAO handelt,
gestaltet sich mitunter schwierig. 54 Wie im Folgenden noch gezeigt wird, kommt jedoch
sowohl die österreichische als auch die deutsche Lit nahezu einhellig zum selben
Schluss. Zuerst soll nun darauf eingegangen werden, ob die DAO selbst als Vertrag zu
qualifizieren ist. Anschließend wird die gesellschaftsrechtliche Einordnung – sowohl
de lege lata als auch de lege ferenda – diskutiert.

4.1 Die DAO als Vertrag?

Es ist fraglich, ob bei der DAO ein Vertrag zu finden ist und wann bzw wie dieser
abgeschlossen wird, sowie, ob die DAO nicht selbst einen Vertrag darstellt.

52 Schwemmer, AcP 2021, 555 (569 f).
53 Fleischer, ZIP 2021, 2205 (2208).
54 Fleischer, ZIP 2021, 2205 (2206).

18.04.2022                                    Manuel Oberascher                                20/48
Eine DAO besteht, wie schon erörtert, aus einer Vielzahl an Smart Contracts, wobei es
sich dabei, je nach Vertragsschluss, um zivilrechtliche Verträge (echte Smart Contracts)
oder bloße Erfüllungshandlungen (unechte Smart Contracts) handeln kann. 55 Der
Programmcode         selbst stellt ein ausreichend              bestimmtes      Angebot   an   einen
unbestimmten Adressatenkreis dar, da er genauestens regelt, wie viele Token für einen
gewissen Betrag Kryptowährung beim Initial Token Offering erworben werden können. 56
Das Senden einer Kryptowährung an die Smart Contract Adresse während der Creation
Phase stellt eine konkludente Annahme dieses Angebotes dar. 57 Dabei kommt es also
zum zivilrechtlichen Vertragsschluss on-chain und es liegt ein echter Smart Contract vor.
Hingegen sind viele andere Smart Contracts der DAO bloße Erfüllungshandlungen und
damit unechte Smart Contracts, wie etwa das Abstimmen über die Verwendung des
gesammelten Kapitals, da dort bloß die Mitgliedschaftsrechte ausgeübt werden und
keine Annahme eines Angebots – daher auch kein Vertragsschluss – vorliegt. 58

Die DAO selbst stellt daher nicht pauschal einen Vertrag dar, da sie bloß aus einer
Vielzahl an echten Verträgen und bloßen Erfüllungshandlungen besteht. Es liegt der
DAO somit bloß ein Vertrag – der Programmcode – zugrunde. 59 Dieser Vertrag wird mE
zwischen den einzelnen Mitgliedern der DAO geschlossen und der Abschlusszeitpunkt
ist bereits im Zeitpunkt der Übersendung der Kryptowährung an die Smart Contract
Adresse zu sehen.

Der überwiegende Teil der deutschen Lehre sieht hingegen in den Smart Contracts als
solche keine zivilrechtlichen Verträge und schon deshalb keinen Vertrag in der DAO. 60
Nichtsdestotrotz sieht die deutsche Lehre einen rechtlichen Bindungswillen aber als
unzweifelhaft vorhanden an, da die Mitglieder der DAO einen gemeinsamen Zweck
fördern und aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Unterfangens wohl kaum an
diesem Willen gezweifelt werden kann. 61 Es kommt daher auch hier zum konkludenten
Abschluss eines Vertrages, welcher der DAO zugrunde liegt. 62

55 Gassner in Binder Grösswang (Hrsg), Digital Law2 77 (100); Hanzl, Blockchain 45 f.
56 Hanzl, ÖJZ 2019, 293 (295).
57 Mienert, RDi 2021, 384 (387).
58 Hanzl, ÖJZ 2019, 293 (295).
59 Hanzl, ÖJZ 2019, 293 (295).
60 Mann, NZG 2017, 1014 (1016) mwN.
61 Fleischer, ZIP 2021, 2205 (2207); Spindler, RDi 2021, 309 (312).
62 Mienert, RDi 2021, 384 (387).

18.04.2022                                      Manuel Oberascher                               21/48
4.2 Die DAO als Gesellschaft?

Für eine Gesellschaft bedarf es dreier grundlegender Merkmale. Es muss sich um den
Zusammenschluss von mind zwei Personen auf Grundlage eines Vertrages zur
gemeinsamen Zweckverfolgung handeln. 63 Ein Vertrag zw ihren Mitgliedern liegt der
DAO, wie zuvor erörtert, zugrunde. Zudem liegt immer ein gemeinsamer Zweck vor,
nämlich – zumindest – die Verwaltung des eingesammelten Kapitals. 64

Das für die Gesellschaft notwendige Merkmal der Personenmehrheit bedarf einer
genaueren Betrachtung. Es wäre nämlich mE durchaus denkbar, dass eine Person
alleine alle Token der DAO erwirbt, womit ein Äquivalent zur Ein-Personen-GmbH
vorliegen würde. Mit der nachfolgenden gesellschaftsrechtlichen Einordnung wäre diese
Ausgestaltung einer DAO aber kaum denkbar und würde erneut zu Problemen bei der
rechtlichen Qualifikation der DAO führen. Jedoch erfordert schon die mE zutreffende
Definition von Hanzl für die Qualifikation als DAO selbst einen Zusammenschluss
mehrerer Einheiten. 65 Deshalb kann eine Ein-Personen-DAO zumindest per definitionem
nicht existieren, sie wäre aber wohl durchaus technisch möglich. Unter diesem Aspekt
liegt die Personenmehrheit bei einer DAO daher immer vor.

Bei der DAO handelt es sich daher wie bereits ausgeführt nicht um einen Vertrag,
sondern um eine Gesellschaft im Rechtssinne.

4.3 Numerus clausus der Gesellschaftsformen

Der erste Versuch der Einordnung des Phänomens der DAO durch die österreichische
Lit führte zum Ergebnis, dass es sich bei einer DAO um eine Gesellschaft sui generis
mit Ähnlichkeit zu den Kapitalgesellschaften handeln müsse, da sie keiner der bekannten
Rechtsformen entspreche. 66

Die darauffolgende Behandlung dieser Frage in der Lit kommt jedoch zum mE
folgerichtigen Schluss, dass eine Gesellschaft sui generis gerade nicht vorliegen kann,
da in Österreich der numerus clausus der Gesellschaftsformen herrscht. 67 Dieser

63 Artmann/Rüffler, Gesellschaftsrecht2 (2020) Rz 2.
64 Aufderheide, WM 2022, 264 (268).
65 Hanzl, ÖJZ 2019, 293 (295).
66 Hanzl/Rubey, GesRZ 2018, 102 (104).
67 Thöni, GES 2018, 371 (374).

18.04.2022                                       Manuel Oberascher                 22/48
besagt, dass nur die gesetzlich geschaffenen Gesellschaftsformen zulässig sind und es
gerade nicht möglich ist, durch privatautonome Vereinbarungen gänzlich neue
Gesellschafsformen zu schaffen. 68 Zu diesem Schluss kommt auch die deutsche Lit. 69

Aus diesem Grund kann die DAO daher nur unter eine der bereits bestehenden
Gesellschaftsformen subsumiert werden. 70 Das gesetzgeberische Ideal muss hingegen
nicht erfüllt werden, da auch Mischformen oder atypische Ausgestaltungen der
Gesellschaften möglich sind, solange eben nicht eine gänzlich neue Gesellschaftsform
geschaffen wird. 71

4.4 Gesellschaftsformen de lege lata

De lege lata existieren in Österreich folgende Gesellschaftsformen: 72
     -       Offene Gesellschaft, kurz OG
     -       Kommanditgesellschaft, kurz KG
     -       Stille Gesellschaft, kurz stGes
     -       Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH
     -       Aktiengesellschaft, kurz AG
     -       Genossenschaft, kurz Gen
     -       Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GesbR
     -       Verein
     -       Europäische Aktiengesellschaft bzw Societas Europaea, kurz SE
     -       Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, kurz EWIV
     -       Europäische Genossenschaft bzw Societas Cooperativa Europaea, kurz SCE
Im Folgenden soll nun darauf eingegangen werden, unter welche dieser Gesellschaften
die DAO subsumiert werden kann. Zudem wird kurz auf die Möglichkeit der Qualifikation
als Privatstiftung eingegangen, wobei diese keine Gesellschaft darstellt. 73

68 Artmann/Rüffler, Gesellschaftsrecht2 Rz 16.
69 Mann, NZG 2017, 1014 (1017).
70 Thöni, GES 2018, 371 (375).
71 Artmann/Rüffler, Gesellschaftsrecht2 Rz 21.
72 Artmann/Rüffler, Gesellschaftsrecht2 Rz 13 f.
73 Artmann/Rüffler, Gesellschaftsrecht2 Rz 1371.

18.04.2022                                         Manuel Oberascher              23/48
4.4.1        Kapitalgesellschaft?

Es scheint zunächst zweckdienlich, zuerst die Einordnung bei den Kapitalgesellschaften
zu erörtern, da die DAO diesen auf den ersten Blick am meisten ähnelt. Die
Kapitalgesellschaften in Österreich sind die GmbH, die AG sowie die SE.

4.4.1.1 Aktiengesellschaft

Bei der AG hält idR eine große Anzahl an meist nicht weiter bekannten Aktionären die
Aktien, worin Parallelen zur DAO zu finden sind, da auch hier idR eine Vielzahl an
Mitgliedern die Token der DAO hält. 74

4.4.1.1.1 Mehrstimmigkeits- und Trennungsprinzip

Zudem herrscht in der Hauptversammlung der AG, ebenso wie bei den Abstimmungen
der DAO, das Mehrstimmigkeitsprinzip. 75 Zwar wäre mE ein Einstimmigkeitsprinzip bei
der DAO durchaus denkbar, dies würde sie aber bei einer meist großen Anzahl an
Mitgliedern lähmen und wird damit praktisch ausgeschlossen sein. Weiters haften bei
der AG die Aktionäre nicht für ihre Verbindlichkeiten, es liegt also das Trennungsprinzip
vor. 76 Da die DAO wie bereits erörtert de facto ebenso eine Haftungsbeschränkung
aufgrund der Anonymität ihrer Mitglieder ermöglicht, spricht auch dieser Aspekt für eine
Qualifikation als Aktien- und damit als Kapitalgesellschaft. Anders würde dies freilich bei
einer bereits diskutierten staatlichen Blockchain aussehen, auf der die Mitglieder der
DAO nicht anonym sind. Zu guter Letzt sind die Anteile der AG ebenso wie die Token
der DAO grds frei übertragbar, was für die Qualifikation als AG spricht. 77

4.4.1.1.2 Kapitalaufbringung und -erhaltung

Gegen die Qualifikation als AG spricht jedoch, dass das Gesetz für diese strenge Regeln
zur Kapitalaufbringung und -erhaltung vorsieht. So sieht zwar auch die DAO Regelungen
in ihrem Programmcode vor, um ein gewisses Kapital aufzubringen, doch wurzeln diese
nicht im Gläubigerschutz, vielmehr handelt es sich dabei um ein Mittel zur Erreichung
des Gesellschaftszwecks. 78 Es wäre aber mE durchaus denkbar, dass die DAO durch
technische Vorkehrungen derart ausgestaltet wird, dass diesen strengen Vorschriften

74 Geißler in Hanzl/Pelzmann/Schragl (Hrsg), Digitalisierung 355 (363).
75 Hanzl/Rubey, GesRZ 2018, 102 (104).
76 Artmann/Rüffler, Gesellschaftsrecht2 Rz 726.
77 Gassner in Binder Grösswang (Hrsg), Digital Law2 77 (101).
78 Hanzl, ÖJZ 2019, 293 (296).

18.04.2022                                       Manuel Oberascher                     24/48
genüge getan wird. Zumindest wären auch Kryptowährungen – mangels Qualifikation
als Giralgeld – als Sacheinlagen bei einer AG zulässig. 79 Es wird daher in diesem Fall
mE von der individuellen DAO abhängen, inwieweit diese der AG ähnelt.

4.4.1.1.3 Vorstand

Weiters widerspricht die Eliminierung von Leitungsorganen bei der DAO der Einordnung
als AG. Es gibt gerade keinen Vorstand, da sämtliche Entscheidungen von den Inhabern
der Token getroffen werden. 80 Weiters gibt es auch keinen, in der AG zwingend
vorgesehenen, Aufsichtsrat. Zwar wäre mE wohl auch hier eine technische
Ausgestaltung der DAO dahingehend möglich, es würde aber wohl dem Grundgedanken
dahinter widersprechen.

4.4.1.1.4 Satzung

Zwar ist, wie bereits dargelegt, im Programmcode der DAO ein Gesellschaftsvertrag bzw
im Falle der AG eine Satzung zu sehen, er genügt jedoch nicht der für die AG zwingend
nötigen Form des Notariatsakts gem § 16 Abs 1 AktG. 81 Er wird vielmehr wie bereits
erörtert bloß konkludent durch Übersenden von Kryptowährung an eine Smart Contract
Adresse abgeschlossen. 82

Zudem genügt der Programmcode mE schon dem nach § 17 AktG geforderten
Mindestinhalt der Satzung einer AG nicht, da eine DAO weder einen Vorstand noch
einen festgelegten Sitz hat. Zwar darf gem § 5 leg cit aus wichtigen Gründen von den
dort festgeschriebenen Bestimmungen zur Ermittlung des Sitzes abgewichen werden,
für die DAO lässt sich aber wohl auch sonst – bis auf die nachfolgenden Ausführungen –
kein anderer Sitz bestimmen. Des Weiteren stellt sich in diesem Zusammenhang mE die
Frage, ob eine Satzung einer AG überhaupt rein aus einem Programmcode bestehen
kann.

79 Brogyanyi/Burian, Gesellschaftsrechtliche Aspekte, in Anderl (Hrsg), Blockchain in der Rechtspraxis
   (2020) 175 (176).
80 Thöni, GES 2018, 371 (374).
81 Thöni, GES 2018, 371 (375).
82 Hanzl, ÖJZ 2019, 293 (295).

18.04.2022                                     Manuel Oberascher                                 25/48
Sie können auch lesen