DECENTRALIZED AUTONOMOUS ORGANIZATION - Diplomarbeit
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Eingereicht von Manuel Oberascher Angefertigt am Institut für Unternehmensrecht Beurteilerin Assoz. Univ.-Prof.in Dr.in Helene Herda DECENTRALIZED April 2022 AUTONOMOUS ORGANIZATION Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Magister der Rechtswissenschaften im Diplomstudium Rechtswissenschaften JOHANNES KEPLER UNIVERSITÄT LINZ Altenberger Straße 69 4040 Linz, Österreich jku.at
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................... 5 1 Einleitung .................................................................................................................... 7 1.1 Blockchain ........................................................................................................... 7 1.2 Smart Contracts ................................................................................................... 8 1.3 Prinzip der DAO ................................................................................................... 8 2 Grundlagen der DAO .................................................................................................. 9 2.1 Definition .............................................................................................................. 9 2.1.1 Mann .......................................................................................................... 9 2.1.2 Spindler .................................................................................................... 10 2.1.3 Baur .......................................................................................................... 10 2.1.4 Hanzl/Rubey ............................................................................................. 10 2.1.5 Hanzl ........................................................................................................ 11 2.1.6 Thöni ........................................................................................................ 11 2.1.7 Schwemmer ............................................................................................. 12 2.1.8 Unterschiede und Gemeinsamkeiten ....................................................... 12 2.2 Sinn und Zweck ................................................................................................. 13 2.3 Vorteile und Nachteile ........................................................................................ 14 2.3.1 Selbstvollzug ............................................................................................ 14 2.3.2 Anonymität und Haftung ........................................................................... 14 2.3.3 Auslegung von unbestimmten Begriffen................................................... 15 2.3.4 Transparenz ............................................................................................. 15 2.3.5 Rechtsunsicherheit ................................................................................... 15 2.3.6 Hard Fork – Eingriff in die Gesellschaft von außen .................................. 16 2.3.7 Rechtsdurchsetzung................................................................................. 16 2.3.8 Beseitigung der Nachteile ........................................................................ 17 3 Internationales Privatrecht ........................................................................................ 17 3.1.1 Sitz- und Gründungstheorie ..................................................................... 17 18.04.2022 Manuel Oberascher 2/48
3.1.2 Neue Anknüpfungspunkte ........................................................................ 18 3.1.3 Die Wyoming-DAO in Österreich.............................................................. 19 3.1.4 Lex cryptographica ................................................................................... 19 3.1.5 Mögliche Lösung: Staatliche Blockchain .................................................. 20 4 Einordnung im Gesellschaftsrecht ............................................................................ 20 4.1 Die DAO als Vertrag? ........................................................................................ 20 4.2 Die DAO als Gesellschaft? ................................................................................ 22 4.3 Numerus clausus der Gesellschaftsformen ....................................................... 22 4.4 Gesellschaftsformen de lege lata ...................................................................... 23 4.4.1 Kapitalgesellschaft? ................................................................................. 24 4.4.1.1 Aktiengesellschaft ........................................................................ 24 4.4.1.1.1 Mehrstimmigkeits- und Trennungsprinzip ..................... 24 4.4.1.1.2 Kapitalaufbringung und -erhaltung ................................ 24 4.4.1.1.3 Vorstand ........................................................................ 25 4.4.1.1.4 Satzung ......................................................................... 25 4.4.1.1.5 Firmenbucheintrag ........................................................ 26 4.4.1.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung ........................................ 26 4.4.1.3 Societas Europaea ....................................................................... 27 4.4.2 Personengesellschaft? ............................................................................. 27 4.4.2.1 Offene Gesellschaft...................................................................... 27 4.4.2.1.1 Selbstorganschaft.......................................................... 27 4.4.2.1.2 Einstimmigkeitsprinzip, Satzung und Anteilsübertragung ........................................................ 28 4.4.2.1.3 Kein Trennungsprinzip .................................................. 29 4.4.2.1.4 Firmenbucheintrag ........................................................ 29 4.4.2.2 Kommanditgesellschaft ................................................................ 29 4.4.2.3 Stille Gesellschaft......................................................................... 30 4.4.2.4 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung ..................... 30 4.4.3 Verein, Genossenschaft oder Privatstiftung? ........................................... 30 18.04.2022 Manuel Oberascher 3/48
4.4.3.1 Verein ........................................................................................... 30 4.4.3.2 Genossenschaft ........................................................................... 31 4.4.3.3 Privatstiftung ................................................................................ 32 4.4.4 Gesellschaft bürgerlichen Rechts?........................................................... 32 4.4.4.1 Konsequenzen der Einordnung und weitere Fragstellungen ....... 33 4.4.4.1.1 Fehlende Rechtsfähigkeit und Haftung ......................... 33 4.4.4.1.2 Umwandlungs- und Buchführungspflicht ....................... 34 4.4.4.1.3 Offenlegungspflicht........................................................ 35 4.4.4.1.4 Geschäftsführung und Vertretung ................................. 35 4.4.4.1.5 Austritt und Auflösung ................................................... 36 4.4.4.1.6 Liquidation ..................................................................... 37 4.4.4.1.7 WiEReG ........................................................................ 38 4.5 Gesellschaftsformen de lege ferenda ................................................................ 38 4.5.1 Neue Gesellschaftsform oder Anpassung einer bestehenden? ............... 38 4.5.2 Schutzzwecke des Gesellschaftsrechts ................................................... 39 4.5.3 Organe ..................................................................................................... 40 4.5.4 Staatliche Blockchain ............................................................................... 41 4.5.5 Chancen für den Standort Österreich....................................................... 41 4.6 Wyoming DAO Supplement ............................................................................... 41 4.6.1 Einordnung der DAO im US-amerikanischen Gesellschaftsrecht ............ 42 4.6.2 Regelungen in Wyomings DAO-Gesetz ................................................... 42 4.6.3 Anmerkungen zum Gesetz ....................................................................... 43 5 Zusammenfassung ................................................................................................... 45 Literaturverzeichnis....................................................................................................... 47 18.04.2022 Manuel Oberascher 4/48
Abkürzungsverzeichnis ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Abs Absatz AcP Archiv für civilistische Praxis AG Aktiengesellschaft AktG Aktiengesetz Art Artikel BGBl Bundesgesetzblatt BMJ Bundesministerium für Justiz bzw beziehungsweise DAO Decentralized Autonomous Organization DO Decentralized Organization dh das heißt EU Europäische Union ev eventuell EWIV Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung EWR Europäischer Wirtschaftsraum FBG Firmenbuchgesetz gem gemäß Gen Genossenschaft GenG Genossenschaftsgesetz GES Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und angrenzendes Steuerrecht GesbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts GesRZ Der Gesellschafter, Zeitschrift für Gesellschafts- und Unternehmensrecht GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung grds grundsätzlich hL herrschende Lehre idgF in der geltenden Fassung idR in der Regel IPR Internationales Privatrecht IPRG Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht iSd im Sinne des iSv im Sinne von iVm in Verbindung mit 18.04.2022 Manuel Oberascher 5/48
iZm im Zusammenhang mit Jud Judikatur KG Kommanditgesellschaft leg cit legis citate Lit Literatur LAO Limited-liability Autonomous Organization LLC Limited Liability Company mE meines Erachtens mind mindestens MMR MultiMedia und Recht mwN mit weiteren Nachweisen NZ Österreichische Notariats-Zeitung NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht oä oder ähnlichem OG Offene Gesellschaft ÖJZ Österreichische Juristen-Zeitung PSG Privatstiftungsgesetz RDi Recht Digital RdW Österreichisches Recht der Wirtschaft Rsp Rechtsprechung RWZ Österreichische Zeitschrift für Rechnungswesen SCE Societas Cooperativa Europaea SE Societas Europaea sog sogenannt stGes stille Gesellschaft ua unter anderem UGB Unternehmensgesetzbuch VerG Vereinsgesetz 2002 WiEReG Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht Z Ziffer ZfPW Zeitschrift für die gesamte Privatrechtswissenschaft ZfRV Zeitschrift für Europarecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht zw zwischen 18.04.2022 Manuel Oberascher 6/48
1 Einleitung Die stetig voranschreitende Digitalisierung auf allen Ebenen hat nicht zuletzt auch das Gesellschaftsrecht erreicht. Neben der Adaptierung von Regelungen im bestehenden Gesellschaftsrecht, wie etwa der – wenn auch vorerst bloß befristet geschaffenen – Möglichkeit zur Durchführung einer rein virtuellen Hauptversammlung einer AG durch das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz 1 und die dazugehörige Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung 2, ergeben sich vor allem durch neue Technologien Möglichkeiten zur Neugestaltung der bestehenden Gesellschaftsformen und sogar zur Schaffung gänzlich neuer Gesellschaftsformen. Im Folgenden soll auf das in jüngster Zeit aufkommende Phänomen der Decentralized Autonomous Organization (DAO) näher eingegangen werden, nachdem zuerst grundlegende Begriffe für das Verständnis dieses Phänomens dargelegt werden. 1.1 Blockchain Die Blockchain ist eine neue Art einer Datenbank. Es geht dabei um die Speicherung von Information in sog Blocks in einem dezentralen Netzwerk, wobei jeder Block mit einem weiteren Block grds untrennbar verbunden ist. Dies wird durch Adressierung eines solchen Blocks mit einem einzigartigen Hash – also einem Zahlenwert – verwirklicht, der einerseits die Adresse des Blocks selbst, als auch die des angrenzenden Blocks beinhaltet. Die so verketteten Blöcke bilden gemeinsam die Blockchain. Diese wird anders als bisher bekannte Datenbanken nicht zentral auf einem Server gespeichert sondern dezentral auf sog Nodes, welche einzelne Knoten des jeweiligen Blockchain- Netzwerkes darstellen. 3 Auf jedem dieser Nodes ist die gesamte Blockchain abgespeichert und es wird stets die Gültigkeit aller Blocks von allen Nodes geprüft, wodurch die Manipulation der Daten nahezu ausgeschlossen ist. 4 Für die folgenden Betrachtungen ist weiters essentiell, dass ein einmal gespeicherter Block später nicht mehr gelöscht werden kann. 5 Zudem ist die Blockchain grds für alle ihre Teilnehmer einsehbar, dh jeder kann die in den einzelnen Blocks gespeicherten Daten einsehen. 6 1 BGBl I 2020/16 idgF. 2 BGBl II 2020/140 idgF. 3 Hanzl/Rubey, Blockchain – frischer Wind im Gesellschaftsrecht? GesRZ 2018, 102 (103). 4 Thöni, Die DAO (Decentralized Autonomous Organization) – eine Gesellschaft sui generis? GES 2018, 371 (373). 5 Mann, Die Decentralized Autonomous Organization – ein neuer Gesellschafstyp? NZG 2017, 1014. 6 Teichmann, Digitalisierung und Gesellschaftsrecht, ZfPW 2019, 247 (266). 18.04.2022 Manuel Oberascher 7/48
Zuletzt ist anzumerken, dass jeder Vorgang auf der Blockchain einem einzigartigen öffentlichen Schlüssel zuordenbar ist und der Urheber damit eindeutig identifiziert werden kann. Dies ermöglicht jedoch nicht zwangsläufig die Identifikation der dahinterstehenden Person, da deren persönliche Daten nicht zwingend zu hinterlegen sind. 7 Zusammengefasst ist die Blockchain also eine dezentrale und grds manipulationssichere Datenbank, bei der jeder Vorgang eindeutig zuordenbar ist. 8 1.2 Smart Contracts Für die nachstehenden Erläuterungen sind zudem Smart Contracts von großer Bedeutung. Diese stellen Wenn-Dann-Bedingungen auf der Blockchain dar, wobei zwischen echten und unechten Smart Contracts zu unterscheiden ist. Ein unechter Smart Contract liegt vor, wenn bereits off-chain – also im realen Leben – ein Vertrag geschlossen wurde und dieser dann bloß auf der Blockchain ausgeführt wird. Daher handelt es sich bei dem unechten Smart Contract um keinen Vertrag im Rechtssinne, er dient bloß der Erfüllung des Vertrages. 9 Hingegen liegt ein echter Smart Contract vor, wenn durch das Ablegen des Smart Contracts auf der Blockchain ein Angebot im Rechtssinne geschaffen wird, sodass mit der Annahme durch einen anderen Teilnehmer der Blockchain ein Vertrag on-chain geschlossen wird. Die Willensübereinkunft findet daher direkt auf der Blockchain statt und der Smart Contract ist dann als echter Vertrag iSd Zivilrechts zu sehen. 10 1.3 Prinzip der DAO Die Decentralized Autonomous Organization, zu Deutsch Dezentrale Autonome Organisation, ist ein neuartiges Phänomen, das auf der Blockchain und darauf abgelegten Smart Contracts beruht. 11 Initiiert wird die DAO durch Ablage des Programmcodes – dieser besteht aus einer Vielzahl von Smart Contracts – auf einer Blockchain und damit startet die Creation Phase. Innerhalb dieser muss das Creation Goal – ein bestimmtes Mindestkapital – erreicht werden, sodass die DAO entstehen kann. Die Höhe des Creation Goals und die Dauer der Creation Phase werden bereits 7 Mann, NZG 2017, 1014. 8 Spindler, Blockchaintypen und ihre gesellschaftsrechtliche Einordnung, RDi 2021, 309 (310). 9 Hanzl, Handbuch Blockchain und Smart Contracts (2020) 44. 10 Hanzl, Blockchain 45. 11 Gassner, Gesellschaftsrecht, in Binder Grösswang (Hrsg), Digital Law2 (2020) 77 (100). 18.04.2022 Manuel Oberascher 8/48
im Programmcode festgelegt. Zur Erreichung des Creation Goals können Teilnehmer der Blockchain Kryptowährungen an eine Smart Contract Adresse der DAO senden. Dies wird auch Initial Token Offering genannt, da im Austausch für die Kryptowährung ein Token – dieser verschafft Eigentums- und Stimmrechte – ausgegeben wird. Sollte das Creation Goal nicht innerhalb der Creation Phase erreicht werden, so entsteht keine DAO und die eingesammelten Kryptowährungen werden wieder an die Absender zurückgesendet. Wird das Creation Goal erreicht, so endet die Creation Phase vorzeitig und die DAO entsteht. Die ausgegebenen Tokens sind später frei handelbar und vermitteln den Inhabern, wie bereits erwähnt, Stimmrechte. Dadurch können diese an der Willensbildung der DAO mitwirken und unmittelbar mitbestimmen, wie das eingesammelte Kapital verwendet wird. 12 2 Grundlagen der DAO 2.1 Definition Bisweilen fehlt es in der Lit an einer einheitlichen Definition der DAO. 13 Es sollen daher zunächst die verschiedenen Definitionen dargelegt und Unterschiede wie auch Gemeinsamkeiten herausgearbeitet werden. 2.1.1 Mann Der erste Versuch einer Definition der DAO erfolgte in Deutschland durch Mann, der sie als eine auf Dauer angelegte Organisation sieht, welche aus einem dezentral abgelegten Programmcode besteht, der digital verwahrt und ausgeführt wird. Der DAO ist dabei ein eigenes Kapital zu überweisen, welches von ihren Mitgliedern unmittelbar, dh ohne Zwischenschaltung einer Management-Ebene, verwaltet wird. Die Mitglieder und der Gründer der DAO sind weiters eindeutig durch ihren digitalen öffentlichen Schlüssel zu identifizieren, wobei dieser nicht zwingend einer Person in der Wirklichkeit zugeordnet sein muss. 14 Dieser Definition ist mE richtigerweise nach Hanzl entgegenzuhalten, dass die DAO wohl nicht aus dem Programmcode selbst besteht, sondern vielmehr aus den Mitgliedern der DAO, welche sich des Programmcodes bedienen, da ja auch – analog 12 Hanzl, Decentralized Autonomous Organization („DAO“) – Notwendigkeit eines neuen Gesellschaftstyps? ÖJZ 2019, 293 (294). 13 Mienert, Wyomings DAO-Gesetz, RDi 2021, 384. 14 Mann, NZG 2017, 1014 (1019). 18.04.2022 Manuel Oberascher 9/48
betrachtet – die sonstigen österreichischen Gesellschaftsformen nicht aus ihrem Gesellschaftsvertrag bestehen, sondern sich die Gesellschafter dieses Vertrages bloß bedienen, um die Gesellschaft zu gründen und auszugestalten. 15 2.1.2 Spindler In Deutschland definiert weiters etwa Spindler die DAO als Smart Contract-Anwendung, die auf der Ethereum-Blockchain abgelegt ist und die zu treffenden Entscheidungen den Mitgliedern der DAO überlässt, ohne dass es der üblichen Management-Ebene bedarf. 16 Dieser Ansicht kann jedoch mE entgegengehalten werden, dass DAOs wohl nicht zwingend auf der Ethereum-Blockchain abgelegt werden müssen, sondern vielmehr auf jeder Blockchain existieren können, die Smart Contract-fähig ist, da es sich um ein und dasselbe Phänomen – bloß auf einer anderen Plattform – handelt. 2.1.3 Baur Dazu tritt die spätere Definition von Baur, der eine etwas andere Definition der DAO vertritt. So sieht er sie als Abstimmungssoftware auf einer Distributed Ledger Technologie, die zur Förderung von ausgewählten Projekten bestimmt ist und durch Ausgabe von Tokens die Teilnahme an Abstimmungen ermöglicht. Dadurch wird die Definition insoweit enger, als zwingend Abstimmungen gefordert werden. 17 Andererseits wird sie mE weiter, als sie nicht die Blockchain, sondern die ihr zugrunde liegende Distributed Ledger Technologie anführt. Zudem ist zu hinterfragen, ob die DAO wirklich selbst eine Abstimmungssoftware ist. Vielmehr wird sie sich mE einer Abstimmungssoftware bedienen. 2.1.4 Hanzl/Rubey Die erste österreichische Definition erfolgte durch Hanzl/Rubey, welche von mehreren Einheiten sprechen, die sich digital zusammenschließen und ein gewisses gemeinsames Ziel verfolgen, wobei dieses sowohl digital als auch physisch sein kann. Um ihr Ziel zu erreichen, werden Smart Contracts einbezogen, welche einen 15 Hanzl, ÖJZ 2019, 293 (294). 16 Spindler, RDi 2021, 309 (311). 17 Baur, Die gesellschaftsrechtliche Außenhaftung für die Verbindlichkeiten von Decentralized Autonomous Organizations (2020) 44. 18.04.2022 Manuel Oberascher 10/48
automatischen Vollzug zulassen. Zur Gründung bedarf es bloß des Initiators der DAO, der zur Gründung entschlossen sein muss. 18 2.1.5 Hanzl Diese Definition wurde durch Hanzl weiterentwickelt, der nun zusätzlich einen dauerhaften Zusammenschluss der Einheiten fordert. Weiters muss durch die im Programmcode festgelegten Regeln eine Organisation gebildet werden. Zur Erreichung der gemeinsamen Ziele kommt außerdem jedem Tokeninhaber, dh dem Inhaber eines Anteiles an der DAO, das Recht zu, sog Proposals – das sind etwa bestimmte Projektvorschläge wie etwa die Verwendung des Kapitals 19 – zur Abstimmung vorzulegen. Bei Annahme durch die Mehrheit der Mitglieder der DAO führen die Smart Contracts den Vorschlag automatisch aus. Für die Gründung lässt Hanzl nunmehr den bloßen Willensentschluss des Initiators nicht mehr ausreichen, sondern fordert das Erreichen des Creation Goals. Weiters ergänzt er noch das Erfordernis des dezentral auf der Blockchain abgelegten Programmcodes. 20 2.1.6 Thöni Als Reaktion auf die erste österreichische Definition von Hanzl/Rubey folgte Thöni, welcher die DAO als eine Kombination mehrerer Smart Contracts sieht, die dezentral auf der Blockchain abgelegt sind. Der Programmcode der DAO wird aus der Summe dieser Smart Contracts gebildet und gibt ihre Struktur sowie ihre Handlungsmöglichkeiten vor. Zudem ist der Code aufgrund der Eigenschaften der Blockchain grds unveränderlich sowie transparent von allen Teilnehmern der Blockchain einsehbar. Durch ein Initial Token Offering soll das Kapital zur Gründung aufgebracht werden. Die so erworbenen Tokens sind dann frei übertragbar und der jeweilige Inhaber erlangt durch sie Eigentümer- und Stimmrechte. Die Verwendung des Kapitals wird zudem nach bestimmt definierten Regeln im Programmcode festgelegt. 21 18 Hanzl/Rubey, GesRZ 2018, 102 (103). 19 Geißler, Decentralized Autonomous Organization, in Hanzl/Pelzmann/Schragl (Hrsg), Handbuch Digitalisierung (2021) 355 (359). 20 Hanzl, ÖJZ 2019, 293 (295). 21 Thöni, GES 2018, 371 (372). 18.04.2022 Manuel Oberascher 11/48
2.1.7 Schwemmer Keine eigene Definition, aber einen interessanten Ansatz behandelt Schwemmer. Nach ihr müssen Decentralized Autonomous Organizations von Decentralized Organizations (DOs) unterschieden werden. Die den Begriff der DAO derzeit prägende Auffassung sieht eine durch ihre Mitglieder verwaltete Organisation vor, wobei dabei das autonome Element fehlt. Nach Schwemmer handelt es sich dabei sodann nicht um eine DAO, sondern bloß um eine DO. Eine DAO würde demnach erst vorliegen, wenn die Organisation nicht mehr von ihren Mitgliedern, sondern grds autonom durch einen Algorithmus gesteuert wird, ohne dass es einer Partizipation der Mitglieder bedarf. 22 Ob jedoch nun eine DAO oder eine DO vorliegt, ist mE für die folgenden Betrachtungen und Problemstellungen weniger von Bedeutung, weshalb in der Folge nicht weiter differenziert bzw nur bei Bedarf punktuell darauf eingegangen wird und weiterhin der allgemeine Begriff der DAO verwendet wird. 2.1.8 Unterschiede und Gemeinsamkeiten In der Definition nach Hanzl/Rubey scheint zunächst das in allen anderen Definitionen zentral vorhandene Erfordernis der Dezentralität zu fehlen. Bei genauerer Betrachtung kann jedoch festgestellt werden, dass dies durch die Einbeziehung von Smart Contracts jedenfalls gegeben ist, da Smart Contracts per definitionem auf der Blockchain und damit dezentral abgelegt sind. Die Definitionen von Spindler, Baur, Hanzl/Rubey und Thöni lassen im Gegensatz zu jenen von Mann und Hanzl das Kriterium der Dauerhaftigkeit vermissen. Erstere werden daher auch schon das Vorliegen einer DAO bejahen, wenn diese bloß als einmaliger Zusammenschluss konzipiert ist. Mann und Hanzl würden hier jedoch keine DAO sehen. Sowohl Mann als auch Hanzl und Thöni zufolge muss die DAO zudem mit einem Mindestkapital ausgestattet werden. Bei Hanzl drückt sich dies indirekt durch das Erfordernis nach dem Erreichen des Creation Goals aus, bei Thöni durch das Initial Token Offering. Spindler und Hanzl/Rubey lassen dieses Erfordernis gänzlich außen vor. 22 Schwemmer, Dezentrale (autonome) Organisationen, AcP 2021, 555 (564). 18.04.2022 Manuel Oberascher 12/48
Bis auf Hanzl/Rubey sehen weiters alle Definitionen vor, dass die Willensbildung der DAO unmittelbar durch die Teilnehmer erfolgt und die sonst übliche Management-Ebene ausgespart wird. Es ist mE den Definitionen von Hanzl und Thöni zu folgen, die wie Mann eine spezifische aber doch plattformneutrale Definition der DAO finden, jedoch nicht wie dieser darauf abstellen, dass die DAO aus dem Programmcode besteht. Zu hinterfragen ist jedoch, ob nicht etwa das Kriterium der Dauerhaftigkeit bei Hanzl fehlen kann, um damit nicht einmalige Zusammenschlüsse auf der Blockchain, die die sonstigen Voraussetzungen einer DAO erfüllen, außen vor zu lassen. Sodann würden beide Definitionen de facto zum gleichen Ergebnis führen. Aufgrund der Neuheit des Phänomens der DAO wird sich erst in künftiger Lit und Rsp zeigen, welcher Definition zu folgen ist. Möglich ist auch, dass sodann eine gänzlich andere Definition gefunden wird. Sofern sich DAOs immer größerer Beliebtheit erfreuen, wird sich wohl auch der Gesetzgeber dazu durchringen müssen, hier eine Legaldefinition zu schaffen. Jedenfalls gemein ist allen bisherigen Definitionen, dass eine DAO aus einer Summe an Smart Contracts besteht, die dezentral auf der Blockchain abgelegt sind. Dies wird wohl auch in den künftigen Definitionen so enthalten sein. 2.2 Sinn und Zweck Das Ideal einer digitalen Gesellschaft unterliegt keiner Rechtsordnung und daher keinen Einschränkungen, vielmehr kann sie allein nach den Vorstellungen ihrer Mitglieder ausgestaltet werden. Weiters ist sie dezentral im Internet vorhanden und bedient sich keines physischen Standortes. Es sind keine Leitungsorgane wie Geschäftsführer oder Vorstände nötig, ebenso wenig besteht die Notwendigkeit nach einem Aufsichtsorgan, denn sie wird einzig durch ihre Mitglieder verwaltet. Die DAO soll dieses Ideal verkörpern. 23 Der Zweck der DAO liegt mE weiters im anonymen Zusammenschluss zu einer Gesellschaft, ohne der Notwendigkeit, dass sich die Mitglieder der DAO zu irgendeinem Zeitpunkt physisch treffen, denn die gesamte Abwicklung erfolgt grds digital und 23 Geißler in Hanzl/Pelzmann/Schragl (Hrsg), Digitalisierung 355 (359). 18.04.2022 Manuel Oberascher 13/48
dezentral auf der Blockchain, weshalb viele Kostenpunkte eingespart werden können. So geschieht der Vollzug etwa automatisch aufgrund der Smart Contracts. 2.3 Vorteile und Nachteile Das Phänomen der DAO bringt neben einigen Vorteilen auch diverse Nachteile mit sich. Im Folgenden sollen daher diese Vor- und Nachteile der DAO aufgezeigt werden. 2.3.1 Selbstvollzug Der Selbstvollzug ist wohl einer der größten Vorteile der DAO. Sie folgt den bereits in ihrem Programmcode festgelegten Regeln, ohne dass es einer Management-Ebene, etwa eines Geschäftsführers wie bei der GmbH oder eines Vorstandes bei der AG, bedarf. Durch die Smart Contracts, welche Wenn-Dann-Bedingungen darstellen, wird bei Erfüllen der Wenn-Bestimmung sofort automatisch die Dann-Maßnahme ausgeführt. 24 Unter anderem erspart sich die DAO dadurch immense Kosten, da sie keine natürliche Person für ihre Handlungen verpflichten muss. Weiters fallen bei ihr sämtliche Betriebsmittel und damit auch die Kosten dafür weg, da sie dezentral auf der Blockchain existiert. 2.3.2 Anonymität und Haftung Als Vorteil für die Mitglieder der DAO, aber auch als Nachteil für deren Gläubiger stellt sich die Anonymität der DAO-Mitglieder dar. Wie bereits bei den Erläuterungen zur Blockchain erwähnt, ist zwar jeder Teilnehmer der Blockchain und damit auch jedes Mitglied einer DAO aufgrund seines öffentlichen Schlüssels identifizierbar. Dies heißt aber noch nicht, dass auch die dahinterstehende Person in der Wirklichkeit identifiziert werden kann. 25 Unabhängig von der später folgenden gesellschaftsrechtlichen Einordnung der DAO ist daher von vornherein klar, dass eine Haftung der Mitglieder der DAO – selbst wenn es sich bei dieser nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt – de facto ausgeschlossen ist, da keine Person zu dieser herangezogen werden kann. 26 24 Fleischer, Ein erstes Rechtskleid für die Decentralized Autonomous Organization: Die Wyoming DAO LLC – Vorbild auch für Deutschland? ZIP 2021, 2205 (2206). 25 Mann, NZG 2017, 1014. 26 Geißler in Hanzl/Pelzmann/Schragl (Hrsg), Digitalisierung 355 (365). 18.04.2022 Manuel Oberascher 14/48
2.3.3 Auslegung von unbestimmten Begriffen Bei einer DAO stellen sich weiters keine Fragen bezüglich der Auslegung von unbestimmten Begriffen. Ein Programmcode kennt praktisch nur 0 oder 1, aber nichts dazwischen. Eine Wenn-Dann Bedingung muss daher immer bestimmt sein und darf etwa nicht darauf abstellen, was angemessen oder erforderlich ist. Dies kann sowohl als Vorteil, als auch als Nachteil gesehen werden, da einerseits der Vollzug von vornherein klar ist und keine Fehler im Hinblick auf die Auslegung eines Begriffes gemacht werden können. Andererseits geht durch dieses starre 0/1-Schema durchaus Flexibilität verloren. 27 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass etwaige Programmierfehler im Programmcode fatale Auswirkungen auf die Ausführung haben können, da diese ohne Auslegung strikt dem Code nach durchgeführt werden. 28 In Zukunft könnten mE jedoch durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz auch unbestimmte Begriffe Teil eines Programmcodes werden, sofern die Künstliche Intelligenz in der Lage ist, diese zu interpretieren. 2.3.4 Transparenz Da die Blockchain transparent iSv für jeden Teilnehmer einsehbar ist, gilt das auch für eine darauf basierende DAO. 29 Zwar liegt darin ein Vorteil für die Mitglieder der DAO, die somit zu jeder Zeit jede Information über die DAO herausfinden können, ohne dass ihnen etwas vorenthalten werden kann. Andererseits muss hier jedoch mE auch beachtet werden, dass sämtliche andere Teilnehmer der Blockchain Zugriff auf diese Information haben und diese damit auch gegen die DAO und deren Mitglieder nutzen können. Es stellt sich darüber hinaus die Frage, wie Geschäftsgeheimnisse bei einer DAO gehütet werden können. Dies ist jedoch ein Thema, das durch technische Adaptierungen zu lösen sein wird, wobei schon erste Lösungsansätze dafür existieren. 30 2.3.5 Rechtsunsicherheit Als großer Nachteil stellt sich zudem die derzeit noch herrschende Rechtsunsicherheit heraus. Dies zeigt sich schon beim – noch folgenden – Versuch einzuordnen, um welche Gesellschaftsform es sich bei der DAO handelt. 31 Ebenso gestaltet sich die Anknüpfung 27 Hanzl/Rubey, GesRZ 2018, 102 (106). 28 Mann, NZG 2017, 1014 (1016). 29 Teichmann, ZfPW 2019, 247 (266). 30 Möslein/Omlor/Urbach, Grundfragen eines Blockchain-Kapitalgesellschaftsrechts, ZIP 2020, 2149 (2156) mwN. 31 Fleischer, ZIP 2021, 2205 (2214). 18.04.2022 Manuel Oberascher 15/48
im internationalen Privatrecht aufgrund der Dezentralität der DAO schwierig, worauf im Folgenden noch näher eingegangen wird. 2.3.6 Hard Fork – Eingriff in die Gesellschaft von außen Auf der Blockchain abgespeicherte Daten sind zwar grds unveränderbar, dies wird jedoch durch die Möglichkeit sog Hard Forks beschränkt. Bei einem Hard Fork einigt sich die einfache Mehrheit der Blockchain-Teilnehmer schlicht gesagt darauf, dass Daten in der Blockchain quasi gelöscht oder verändert werden. 32 So geschehen ist das bei dem wohl prominentesten Beispiel einer DAO, der „The DAO“, welche auf der Ethereum Blockchain abgelegt wurde. Nachdem eine Schwachstelle im Programmcode von „The DAO“ ausgenutzt wurde und das eingesammelte Kapital teils an jemand anderen transferiert wurde, einigten sich die Teilnehmer der Ethereum Blockchain darauf, alle Sequenzen von der Gründung dieser DAO bis zur letzten sie betreffende Transaktion quasi zu löschen. 33 Genauer betrachtet erschüttert dies den im Gesellschaftsrecht herrschenden Grundsatz der Verbandssouveränität, da Außenstehende über die Hard Forks in die Gesellschaft und ihren Gesellschaftsvertrag eingreifen können, was wiederum einen großen Nachteil der DAO darstellt. 34 2.3.7 Rechtsdurchsetzung Einen weiteren Nachteil stellt das Problem der Rechtsdurchsetzung bei DAOs dar. Da eine DAO auf einer Blockchain abgelegt ist, kommt ihr auch die Eigenschaft der Unumkehrbarkeit von Vorgängen zu. 35 Damit stellt sich aber die Frage, wie beispielsweise ein Vertrag bei Nichtigkeit oä rückabgewickelt werden soll. In der Lit ist diese Frage noch sehr umstritten. Teile der Lehre gehen davon aus, dass es mit einer sog Reverse Transaction – also einer zweiten, schlicht negierten Erfüllungshandlung – eine tunliche Möglichkeit gibt, wohingegen andere Teile der Lehre dies strikt ablehnen. 36 Problematisch wird das aber erst, wenn der Anfechtungsgegner diese negative Erfüllungshandlung nicht setzen will, denn aufgrund der bereits beschriebenen Anonymität der Blockchain-Teilnehmer wird dieser auch nicht durch Einsatz von Imperium dazu gezwungen werden können. 32 Aufderheide, Dezentrale Autonome Organisation (DAO) – Smart Contracts aus der Perspektive des Gesellschaftsrechts, WM 2022, 264 (265). 33 Teichmann, ZfPW 2019, 247 (267). 34 Thöni, GES 2018, 371 (374). 35 Thöni, GES 2018, 371 (373). 36 Hanzl, Blockchain 214 mwN. 18.04.2022 Manuel Oberascher 16/48
2.3.8 Beseitigung der Nachteile Sämtliche Nachteile, die zuvor aufgezählt wurden, lassen sich mE jedoch durch technische Ausgestaltungen ausmerzen, wofür der Gesetzgeber aber zuerst Rahmenbedingungen schaffen müsste. Es könnte beispielsweise eine Blockchain-Austria als staatlich regulierte Blockchain geschaffen werden. Dies wäre wohl in Form einer sog private permissioned Blockchain möglich. „Private“ bedeutet dabei, dass nur authentifizierte Teilnehmer die Blockchain nutzen dürfen und „permissioned“ bedeutet, dass diesen Teilnehmern sodann nur beschränkte Rechte erteilt werden können. 37 Ersteres würde dazu führen, dass die Anonymität entfällt und damit auch die de facto Haftungsbeschränkung wegfällt. Durch die beschränkten Rechte wäre zudem der Grundsatz der Verbandssouveränität gestärkt, da den nichtstaatlichen Teilnehmern der Blockchain das Recht zur mehrheitlichen Änderung der Daten entzogen werden kann. Zudem könnte in gewissen Situationen der Staat zur Auslegung von unbestimmten Begriffen ermächtigt werden, um diese dennoch im Programmcode verwenden zu können. Ebenso würde die Rechtsdurchsetzung möglich werden, da der Staat mit Imperium gegen das ihm bekannte Individuum vorgehen kann. Des Weiteren ließe sich damit das Gesellschaftsstatut einer DAO insoweit regeln, dass jener Staat, der die Blockchain „betreibt“, als Anknüpfungspunkt anzusehen ist, was zur Rechtssicherheit beiträgt. 3 Internationales Privatrecht Bevor die Einordnung der DAO im österreichischen Gesellschaftsrecht erfolgt, empfiehlt sich ein Blick auf die Behandlung dieser im internationalen Privatrecht. 3.1.1 Sitz- und Gründungstheorie Gem § 10 iVm § 12 IPRG ergibt sich das anwendbare Recht auf Gesellschaften grds aus der Sitztheorie. Maßgeblich ist dabei der Sitz der Hauptverwaltung, wobei darunter jener Ort zu verstehen ist, an dem die leitenden Entscheidungen für die Gesellschaft getroffen werden und objektiv eine Organisation erkennbar ist. 38 Da eine DAO jedoch 37 Hanzl, Blockchain 4 ff. 38 Kerschner/Wagner, Zivilrecht VIII – Internationales Privatrecht5 (2018) Rz 16/5 ff. 18.04.2022 Manuel Oberascher 17/48
auf der Blockchain – also dezentral verteilt im digitalen Raum – existiert und dabei die leitenden Entscheidungen aufgrund der den Mitgliedern zukommenden Abstimmungsrechten gemeinsam über möglicherweise viele Länder hinweg getroffen werden, ist die Anknüpfung am Sitz der Gesellschaft schier unmöglich, geschweige denn, dass die Bestimmung des Aufenthaltsortes der DAO-Mitglieder möglich wäre. 39 Sofern es sich aber um eine in der EU oder im EWR gegründete Gesellschaft handelt, kommt hingegen aufgrund der Niederlassungsfreiheit die Gründungstheorie zur Anwendung und es ist der Ort der Gründung der Gesellschaft maßgeblich. 40 Auch hier ist jedoch aufgrund der Dezentralität der DAO fraglich, wo eine DAO gegründet wurde, solange nicht ein EU/EWR-Staat rechtliche Rahmenbedingungen zur Gründung einer DAO erlässt. 41 3.1.2 Neue Anknüpfungspunkte In der deutschen Lit wird über neuartige Anknüpfungspunkte, wie etwa den Sitz des Initiators der DAO, die Belegenheit ihres Vermögens oder den Sitz der Entwickler der Blockchain diskutiert, wobei keiner dieser Anknüpfungspunkte zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führt. 42 So wird die Belegenheit des Vermögens nicht ermittelbar sein, da es in Form der jeweiligen Kryptowährung dezentral auf der Blockchain existiert. Der Rückgriff auf die Entwickler der Blockchain bzw deren Betreiber ist gleichermaßen unbefriedigend, da diese nur das Grundgerüst für den Betrieb der DAO bereitstellen. Ebenso wird etwa auch der Sitz des Initiators der Blockchain aufgrund dessen Anonymität nahezu unmöglich ermittelbar sein. Zudem scheint die Anknüpfung daran äußerst fraglich, da dieser als bloßer Initiator der DAO ja nicht zwangsläufig weiterhin Berührungspunkte mit dieser haben muss. 43 Ein Teil der österreichischen Lit sieht darin aber dennoch einen legitimen Anknüpfungspunkt, sofern dem Initiator der DAO das alleinige Recht zukommt, Vorschläge zur Verwendung des Kapitals einzubringen. 44 39 Simmchen, Blockchain (R)Evolution, MMR 2017, 162 (165); Mann, NZG 2017, 1014 (1019). 40 Kerschner/Wagner, Internationales Privatrecht5 Rz 16/8. 41 Langheld/Haagen, Decentralized Autonomous Organizations – verbandsrechtliche Einordnung und Gestaltungsmöglichkeiten, NZG 2021, 724 (726). 42 Spindler, RDi 2021, 309 (314 f). 43 Spindler, RDi 2021, 309 (314 f). 44 Aigner, Das internationale Privatrecht und die Blockchain – ein unlösbarer gordischer Knoten? ZfRV 2020, 211 (221). 18.04.2022 Manuel Oberascher 18/48
Auch eine Anknüpfung nach § 1 Abs 1 IPRG an jenes Recht, zu dem die DAO die stärkste Beziehung hat, muss scheitern, da es aufgrund ihrer Dezentralität keine solche geben kann. 45 Als Ausweg aus dieser Problematik wird der Rückgriff auf die lex fori angedacht. 46 Es wird jedoch mE zu Recht darauf hingewiesen, dass damit zwar Rechtsschutzaspekten genüge getan wird, dies aber zu willkürlichen Ergebnissen führt, wodurch das verpönte forum shopping gefördert wird. 47 3.1.3 Die Wyoming-DAO in Österreich Im US-Bundesstaat Wyoming wurde im Jahr 2021 das – soweit ersichtlich – weltweit erste Gesetz erlassen, dass die DAO als Gesellschaftsform regelt. Damit ist die Gründung einer eigenen Gesellschaftsform für DAOs in Wyoming möglich. 48 Aufgrund des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika 49 aus dem Jahr 1928, welcher weiterhin in Geltung steht, ergibt sich aus dessen Art IX, dass auch für nach US-amerikanischem Recht gegründete Gesellschaften die Gründungstheorie gilt. Jedoch tritt noch das Erfordernis hinzu, dass zumindest eine Hauptniederlassung – wobei dieser Begriff autonom auszulegen und weit iSv irgendeine Geschäftsbeziehung zu verstehen ist – in den Vereinigten Staaten liegen muss. 50 Eine nach den Vorschriften Wyomings gegründete DAO kann diese Voraussetzung daher wohl auch erfüllen, wenn sie zumindest irgendeine Geschäftsbeziehung in den Vereinigten Staaten unterhält. Somit wäre zumindest für nach dem Recht von Wyoming gegründete DAOs die Anknüpfungsproblematik geklärt. 3.1.4 Lex cryptographica Abschließend findet sich noch ein wichtiger Aspekt bei der Betrachtung der international privatrechtlichen Anknüpfung darin, dass sich viele Teilnehmer der Blockchain und damit auch viele Mitglieder von DAOs dem staatlichen Recht gänzlich entziehen wollen. Es geht ihnen darum, eine eigene digitale Jurisdiktion zu erschaffen, welche als lex cryptographica bezeichnet wird. 51 Eine Rechtswahl im geltenden IPR kann aber 45 Aigner, ZfRV 2020, 211 (221). 46 Spindler, RDi 2021, 309 (315). 47 Gassner in Binder Grösswang (Hrsg), Digital Law2 77 (104). 48 Mienert, RDi 2021, 384. 49 BGBl 1931/192 idgF. 50 Schneeweiss, US-amerikanische LLC als Alternative zur österreichischen GmbH? GES 2014, 450 (452). 51 Fleischer, ZIP 2021, 2205 (2208). 18.04.2022 Manuel Oberascher 19/48
generell nur dann getroffen werden, wenn diese ausdrücklich vorgesehen ist und ein staatliches Recht gewählt wird. Einerseits ist die lex cryptographica aber kein staatliches Recht, andererseits ist eine Rechtswahl iZm dem Gesellschaftsstatut nicht vorgesehen. 52 Dem staatlichen Recht kann sich eine DAO daher bisweilen nicht entziehen. 53 3.1.5 Mögliche Lösung: Staatliche Blockchain Wie bereits bei den Vor- und Nachteilen der DAO erwähnt, wäre es mE aber möglich und durchaus sinnvoll, eine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Anknüpfung bei DAOs zu schaffen, die auf das Recht desjenigen Staates verweist, auf dessen staatlicher – private permissioned – Blockchain die DAO abgelegt ist. Damit würde die Rechtssicherheit gestärkt werden. Für DAOs, welche weiterhin auf einer nichtstaatlichen Blockchain – und damit in den meisten Fällen auf public permissionless Blockchains, dh ohne Authentifizierung und mit vollen Nutzungsrechten – abgelegt sind, stellt sich aber weiterhin die Frage der Anknüpfung, um dem forum shopping durch die lex fori zu entgehen. Eine zufriedenstellende Lösung lässt sich mE derzeit – vor allem aufgrund der weitgehenden Anonymität – für diesen Fall nicht finden. 4 Einordnung im Gesellschaftsrecht Die rechtliche Einordnung, dh um welche Gesellschaftsform es sich bei der DAO handelt, gestaltet sich mitunter schwierig. 54 Wie im Folgenden noch gezeigt wird, kommt jedoch sowohl die österreichische als auch die deutsche Lit nahezu einhellig zum selben Schluss. Zuerst soll nun darauf eingegangen werden, ob die DAO selbst als Vertrag zu qualifizieren ist. Anschließend wird die gesellschaftsrechtliche Einordnung – sowohl de lege lata als auch de lege ferenda – diskutiert. 4.1 Die DAO als Vertrag? Es ist fraglich, ob bei der DAO ein Vertrag zu finden ist und wann bzw wie dieser abgeschlossen wird, sowie, ob die DAO nicht selbst einen Vertrag darstellt. 52 Schwemmer, AcP 2021, 555 (569 f). 53 Fleischer, ZIP 2021, 2205 (2208). 54 Fleischer, ZIP 2021, 2205 (2206). 18.04.2022 Manuel Oberascher 20/48
Eine DAO besteht, wie schon erörtert, aus einer Vielzahl an Smart Contracts, wobei es sich dabei, je nach Vertragsschluss, um zivilrechtliche Verträge (echte Smart Contracts) oder bloße Erfüllungshandlungen (unechte Smart Contracts) handeln kann. 55 Der Programmcode selbst stellt ein ausreichend bestimmtes Angebot an einen unbestimmten Adressatenkreis dar, da er genauestens regelt, wie viele Token für einen gewissen Betrag Kryptowährung beim Initial Token Offering erworben werden können. 56 Das Senden einer Kryptowährung an die Smart Contract Adresse während der Creation Phase stellt eine konkludente Annahme dieses Angebotes dar. 57 Dabei kommt es also zum zivilrechtlichen Vertragsschluss on-chain und es liegt ein echter Smart Contract vor. Hingegen sind viele andere Smart Contracts der DAO bloße Erfüllungshandlungen und damit unechte Smart Contracts, wie etwa das Abstimmen über die Verwendung des gesammelten Kapitals, da dort bloß die Mitgliedschaftsrechte ausgeübt werden und keine Annahme eines Angebots – daher auch kein Vertragsschluss – vorliegt. 58 Die DAO selbst stellt daher nicht pauschal einen Vertrag dar, da sie bloß aus einer Vielzahl an echten Verträgen und bloßen Erfüllungshandlungen besteht. Es liegt der DAO somit bloß ein Vertrag – der Programmcode – zugrunde. 59 Dieser Vertrag wird mE zwischen den einzelnen Mitgliedern der DAO geschlossen und der Abschlusszeitpunkt ist bereits im Zeitpunkt der Übersendung der Kryptowährung an die Smart Contract Adresse zu sehen. Der überwiegende Teil der deutschen Lehre sieht hingegen in den Smart Contracts als solche keine zivilrechtlichen Verträge und schon deshalb keinen Vertrag in der DAO. 60 Nichtsdestotrotz sieht die deutsche Lehre einen rechtlichen Bindungswillen aber als unzweifelhaft vorhanden an, da die Mitglieder der DAO einen gemeinsamen Zweck fördern und aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Unterfangens wohl kaum an diesem Willen gezweifelt werden kann. 61 Es kommt daher auch hier zum konkludenten Abschluss eines Vertrages, welcher der DAO zugrunde liegt. 62 55 Gassner in Binder Grösswang (Hrsg), Digital Law2 77 (100); Hanzl, Blockchain 45 f. 56 Hanzl, ÖJZ 2019, 293 (295). 57 Mienert, RDi 2021, 384 (387). 58 Hanzl, ÖJZ 2019, 293 (295). 59 Hanzl, ÖJZ 2019, 293 (295). 60 Mann, NZG 2017, 1014 (1016) mwN. 61 Fleischer, ZIP 2021, 2205 (2207); Spindler, RDi 2021, 309 (312). 62 Mienert, RDi 2021, 384 (387). 18.04.2022 Manuel Oberascher 21/48
4.2 Die DAO als Gesellschaft? Für eine Gesellschaft bedarf es dreier grundlegender Merkmale. Es muss sich um den Zusammenschluss von mind zwei Personen auf Grundlage eines Vertrages zur gemeinsamen Zweckverfolgung handeln. 63 Ein Vertrag zw ihren Mitgliedern liegt der DAO, wie zuvor erörtert, zugrunde. Zudem liegt immer ein gemeinsamer Zweck vor, nämlich – zumindest – die Verwaltung des eingesammelten Kapitals. 64 Das für die Gesellschaft notwendige Merkmal der Personenmehrheit bedarf einer genaueren Betrachtung. Es wäre nämlich mE durchaus denkbar, dass eine Person alleine alle Token der DAO erwirbt, womit ein Äquivalent zur Ein-Personen-GmbH vorliegen würde. Mit der nachfolgenden gesellschaftsrechtlichen Einordnung wäre diese Ausgestaltung einer DAO aber kaum denkbar und würde erneut zu Problemen bei der rechtlichen Qualifikation der DAO führen. Jedoch erfordert schon die mE zutreffende Definition von Hanzl für die Qualifikation als DAO selbst einen Zusammenschluss mehrerer Einheiten. 65 Deshalb kann eine Ein-Personen-DAO zumindest per definitionem nicht existieren, sie wäre aber wohl durchaus technisch möglich. Unter diesem Aspekt liegt die Personenmehrheit bei einer DAO daher immer vor. Bei der DAO handelt es sich daher wie bereits ausgeführt nicht um einen Vertrag, sondern um eine Gesellschaft im Rechtssinne. 4.3 Numerus clausus der Gesellschaftsformen Der erste Versuch der Einordnung des Phänomens der DAO durch die österreichische Lit führte zum Ergebnis, dass es sich bei einer DAO um eine Gesellschaft sui generis mit Ähnlichkeit zu den Kapitalgesellschaften handeln müsse, da sie keiner der bekannten Rechtsformen entspreche. 66 Die darauffolgende Behandlung dieser Frage in der Lit kommt jedoch zum mE folgerichtigen Schluss, dass eine Gesellschaft sui generis gerade nicht vorliegen kann, da in Österreich der numerus clausus der Gesellschaftsformen herrscht. 67 Dieser 63 Artmann/Rüffler, Gesellschaftsrecht2 (2020) Rz 2. 64 Aufderheide, WM 2022, 264 (268). 65 Hanzl, ÖJZ 2019, 293 (295). 66 Hanzl/Rubey, GesRZ 2018, 102 (104). 67 Thöni, GES 2018, 371 (374). 18.04.2022 Manuel Oberascher 22/48
besagt, dass nur die gesetzlich geschaffenen Gesellschaftsformen zulässig sind und es gerade nicht möglich ist, durch privatautonome Vereinbarungen gänzlich neue Gesellschafsformen zu schaffen. 68 Zu diesem Schluss kommt auch die deutsche Lit. 69 Aus diesem Grund kann die DAO daher nur unter eine der bereits bestehenden Gesellschaftsformen subsumiert werden. 70 Das gesetzgeberische Ideal muss hingegen nicht erfüllt werden, da auch Mischformen oder atypische Ausgestaltungen der Gesellschaften möglich sind, solange eben nicht eine gänzlich neue Gesellschaftsform geschaffen wird. 71 4.4 Gesellschaftsformen de lege lata De lege lata existieren in Österreich folgende Gesellschaftsformen: 72 - Offene Gesellschaft, kurz OG - Kommanditgesellschaft, kurz KG - Stille Gesellschaft, kurz stGes - Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH - Aktiengesellschaft, kurz AG - Genossenschaft, kurz Gen - Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GesbR - Verein - Europäische Aktiengesellschaft bzw Societas Europaea, kurz SE - Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, kurz EWIV - Europäische Genossenschaft bzw Societas Cooperativa Europaea, kurz SCE Im Folgenden soll nun darauf eingegangen werden, unter welche dieser Gesellschaften die DAO subsumiert werden kann. Zudem wird kurz auf die Möglichkeit der Qualifikation als Privatstiftung eingegangen, wobei diese keine Gesellschaft darstellt. 73 68 Artmann/Rüffler, Gesellschaftsrecht2 Rz 16. 69 Mann, NZG 2017, 1014 (1017). 70 Thöni, GES 2018, 371 (375). 71 Artmann/Rüffler, Gesellschaftsrecht2 Rz 21. 72 Artmann/Rüffler, Gesellschaftsrecht2 Rz 13 f. 73 Artmann/Rüffler, Gesellschaftsrecht2 Rz 1371. 18.04.2022 Manuel Oberascher 23/48
4.4.1 Kapitalgesellschaft? Es scheint zunächst zweckdienlich, zuerst die Einordnung bei den Kapitalgesellschaften zu erörtern, da die DAO diesen auf den ersten Blick am meisten ähnelt. Die Kapitalgesellschaften in Österreich sind die GmbH, die AG sowie die SE. 4.4.1.1 Aktiengesellschaft Bei der AG hält idR eine große Anzahl an meist nicht weiter bekannten Aktionären die Aktien, worin Parallelen zur DAO zu finden sind, da auch hier idR eine Vielzahl an Mitgliedern die Token der DAO hält. 74 4.4.1.1.1 Mehrstimmigkeits- und Trennungsprinzip Zudem herrscht in der Hauptversammlung der AG, ebenso wie bei den Abstimmungen der DAO, das Mehrstimmigkeitsprinzip. 75 Zwar wäre mE ein Einstimmigkeitsprinzip bei der DAO durchaus denkbar, dies würde sie aber bei einer meist großen Anzahl an Mitgliedern lähmen und wird damit praktisch ausgeschlossen sein. Weiters haften bei der AG die Aktionäre nicht für ihre Verbindlichkeiten, es liegt also das Trennungsprinzip vor. 76 Da die DAO wie bereits erörtert de facto ebenso eine Haftungsbeschränkung aufgrund der Anonymität ihrer Mitglieder ermöglicht, spricht auch dieser Aspekt für eine Qualifikation als Aktien- und damit als Kapitalgesellschaft. Anders würde dies freilich bei einer bereits diskutierten staatlichen Blockchain aussehen, auf der die Mitglieder der DAO nicht anonym sind. Zu guter Letzt sind die Anteile der AG ebenso wie die Token der DAO grds frei übertragbar, was für die Qualifikation als AG spricht. 77 4.4.1.1.2 Kapitalaufbringung und -erhaltung Gegen die Qualifikation als AG spricht jedoch, dass das Gesetz für diese strenge Regeln zur Kapitalaufbringung und -erhaltung vorsieht. So sieht zwar auch die DAO Regelungen in ihrem Programmcode vor, um ein gewisses Kapital aufzubringen, doch wurzeln diese nicht im Gläubigerschutz, vielmehr handelt es sich dabei um ein Mittel zur Erreichung des Gesellschaftszwecks. 78 Es wäre aber mE durchaus denkbar, dass die DAO durch technische Vorkehrungen derart ausgestaltet wird, dass diesen strengen Vorschriften 74 Geißler in Hanzl/Pelzmann/Schragl (Hrsg), Digitalisierung 355 (363). 75 Hanzl/Rubey, GesRZ 2018, 102 (104). 76 Artmann/Rüffler, Gesellschaftsrecht2 Rz 726. 77 Gassner in Binder Grösswang (Hrsg), Digital Law2 77 (101). 78 Hanzl, ÖJZ 2019, 293 (296). 18.04.2022 Manuel Oberascher 24/48
genüge getan wird. Zumindest wären auch Kryptowährungen – mangels Qualifikation als Giralgeld – als Sacheinlagen bei einer AG zulässig. 79 Es wird daher in diesem Fall mE von der individuellen DAO abhängen, inwieweit diese der AG ähnelt. 4.4.1.1.3 Vorstand Weiters widerspricht die Eliminierung von Leitungsorganen bei der DAO der Einordnung als AG. Es gibt gerade keinen Vorstand, da sämtliche Entscheidungen von den Inhabern der Token getroffen werden. 80 Weiters gibt es auch keinen, in der AG zwingend vorgesehenen, Aufsichtsrat. Zwar wäre mE wohl auch hier eine technische Ausgestaltung der DAO dahingehend möglich, es würde aber wohl dem Grundgedanken dahinter widersprechen. 4.4.1.1.4 Satzung Zwar ist, wie bereits dargelegt, im Programmcode der DAO ein Gesellschaftsvertrag bzw im Falle der AG eine Satzung zu sehen, er genügt jedoch nicht der für die AG zwingend nötigen Form des Notariatsakts gem § 16 Abs 1 AktG. 81 Er wird vielmehr wie bereits erörtert bloß konkludent durch Übersenden von Kryptowährung an eine Smart Contract Adresse abgeschlossen. 82 Zudem genügt der Programmcode mE schon dem nach § 17 AktG geforderten Mindestinhalt der Satzung einer AG nicht, da eine DAO weder einen Vorstand noch einen festgelegten Sitz hat. Zwar darf gem § 5 leg cit aus wichtigen Gründen von den dort festgeschriebenen Bestimmungen zur Ermittlung des Sitzes abgewichen werden, für die DAO lässt sich aber wohl auch sonst – bis auf die nachfolgenden Ausführungen – kein anderer Sitz bestimmen. Des Weiteren stellt sich in diesem Zusammenhang mE die Frage, ob eine Satzung einer AG überhaupt rein aus einem Programmcode bestehen kann. 79 Brogyanyi/Burian, Gesellschaftsrechtliche Aspekte, in Anderl (Hrsg), Blockchain in der Rechtspraxis (2020) 175 (176). 80 Thöni, GES 2018, 371 (374). 81 Thöni, GES 2018, 371 (375). 82 Hanzl, ÖJZ 2019, 293 (295). 18.04.2022 Manuel Oberascher 25/48
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