REISEBEDINGUNGEN ÖSTERREICH - ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB 1992) - TUI.com
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Reisebedingungen für Buchungen bei österreichischen Reisebüros Stand: Juni 2018 REISEBEDINGUNGEN ÖSTERREICH ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB 1992) Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBI.247/93 inklusive „Ergänzende Bestimmungen zu den ARB 1992 für alle Reisen des Veranstalters TUI Deutschland GmbH“ Gültig bis zur Veröffentlichung aktualisierter Allgemeiner Reisebedingungen durch die Wirtschaftskammer nach Inkrafttreten der neuen Pauschalreiserichtlinie
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN ANPASSUNG AN DIE NOVELLE ZUM KONSUMENTENSCHUTZ- besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass GESETZ BGBI.247/93 Doppelstaatsbürgerschaften. bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. 2.2. INFORMATIONEN ÜBER DIE REISELEISTUNG Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schrift- Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundes- Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Rei- lich festzuhalten. ministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entspre- severanstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die 4. REISEN MIT BESONDEREN RISKEN chung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gege- Bei Reisen mit besonderen Risken (z. B. Expeditionscharakter) haf- Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung benheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wis- tet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrit- 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe. sen darzustellen. tes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenberei- Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veran- 3. RECHTSSTELLUNG UND HAFTUNG ches geschieht. stalter (Abschnitt B) auftreten. Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung --die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungs- sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportun- trägers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfah- Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig ternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen. rungen; auszuwählen. Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristi- --die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer 5. RECHTSGRUNDLAGEN BEI LEISTUNGSSTÖRUNGEN sche Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/ entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Rei- 5.1. GEWÄHRLEISTUNG Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigen- sedokumente; Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen leistungen zu erbringen verspricht und dazu im Allgemeinen eigene --die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen Gewährleistungsanspruch. Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt. und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstal- Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leis- ter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. tung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Rekla- in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermitt- mationen). mangelhafte Leistung verbessert. lerfunktion hinweist. Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittel- Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu ten bzw. besorgten Leistung. oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die aus- dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung drückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird. Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/ Reisenden (Anm.: im den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveran- 5.2. SCHADENERSATZ Sinne des KSchG) Verträge abschließen. stalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem DIE BESONDEREN BEDINGUNGEN bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Pros- Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist --der vermittelten Reiseveranstalter, pekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens --der vermittelten Transportunternehmen z. B. Bahn, Bus, Flugzeug Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. verpflichtet. und Schiff) u. Leistungsträger. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Ange- --der anderen vermittelten Leistungsträger 4. LEISTUNGSSTÖRUNGEN stellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines gehen vor. Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegen- Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder den Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstan- Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER denen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstal- Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. ter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitge- Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das nommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, schließen. Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes keine Gegenstände besonderen Wertes mitzunehmen. Weiters wird 1. BUCHUNG/VERTRAGSABSCHLUSS verpflichtet. empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern) verwahren. mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER 5.3. MITTEILUNG VON MÄNGELN bestätigt werden. Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er Reisebüros sollten Buchungsscheine verwenden, die alle wesentli- Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des chen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veran- Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Pros- stalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermitt- bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennens- pekt usw.) aufweisen. lers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veran- werte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die stalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 8 der Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALL- des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet wer- Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegen- GEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen sei- den und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmä- ständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf nen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 8 der Ausübungsvor- lern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu schriften ersichtlich gemacht. direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hin- machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluss auszuhändigen. 1. BUCHUNG/VERTRAGSABSCHLUSS gewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber auf- Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Rei- Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veran- geklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine severanstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht stalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentli- Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitver- zur Anwendung gelangen. Derjenige, der für sich oder Dritte eine chen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. schulden angerechnet werden kann. Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt man- Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen gels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragser- 2. WECHSEL IN DER PERSON DES REISETEILNEHMERS Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, teilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu infor- usw.). Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf mieren und Abhilfe zu verlangen. Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und zwei Arten erfolgen. 5.4. HAFTUNGSRECHTLICHE SONDERGESETZE eine (Mindest-) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der 2.1. ABTRETUNG DES ANSPRUCHS AUF REISELEISTUNG Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem War- Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben schauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Perso- aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. naldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich 6. GELTENDMACHUNG VON ALLFÄLLIGEN ANSPRÜCHEN beim Reisebüro fällig. daraus ergebenden Mehrkosten. Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind ver- 2.2. ÜBERTRAGUNG DER REISEVERANSTALTUNG Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte pflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsab- Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu las- schluss eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. sen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. zu übermitteln. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Gewährleistungsansprüche können seit 1.1.2002 innerhalb von 2 2. INFORMATIONEN U. SONST. NEBENLEISTUNGEN Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren 2.1. INFORMATIONEN ÜBER PASS-, VISA-, DEVISEN-, ZOLL- UND Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine kon- nach 3 Jahren. GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN krete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwer- Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüg- Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der ber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls lich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Das Reisebüro hat den für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu unge- Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen teilter Hand. zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie 3. VERTRAGSINHALT, INFORMATIONEN UND SONSTIGE NEBEN- 7. RÜCKTRITT VOM VERTRAG auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, LEISTUNGEN 7.1. RÜCKTRITT DES KUNDEN VOR ANTRITT DER REISE soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (näm- a) RÜCKTRITT OHNE STORNOGEBÜHR (insbesondere an Hand des TIM). Im übrigen ist der Kunde für die lich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesund- Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglich- heitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in keit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu infor- folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: allenfalls erforderlichen Visums. mieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Reisepreis zählt, erheblich geändert werden. 2
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Cha- Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilneh- Ergänzende Bestimmungen zu den ARB1992 für alle Reisen rakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vor- merzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Ver- des Veranstalters TUI Deutschland GmbH: genommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als schulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung. der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung Beachten Sie bitte den nachfolgenden Text, denn er wird zusammen Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausge- mit den „ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN“ (ARB 1992) vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unver- schlossen. gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundes- züglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglich- b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d. h. auf Grund ministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, Inhalt keit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, Ihres mit uns abgeschlossenen Reisevertrages. zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unver- der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Fol- 1. BUCHUNG/VERTRAGSABSCHLUSS züglich auszuüben. gen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermie- 1.1. Ihre Anmeldung ist für uns verbindlich, sobald wir sie Ihrem Rei- Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden den werden können. Hierzu zählt jedoch nicht die Überbuchung, sebüro gegenüber schriftlich bestätigt haben. zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche 1.2. Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw. Insolvenzversicherung beim Deutschen Reisepreis Sicherungsverein b) ANSPRUCH AUF ERSATZLEISTUNG c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag VVaG (DRS) abgeschlossen. Ein Sicherungsschein befindet sich Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht ihm zu. auf der Bestätigung. Darüber hinaus ergeben sich aus der Bestäti- nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters 7.3. RÜCKTRITT DES VERANSTALTERS NACH ANTRITT DER gung die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des REISE Stornierung. Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwer- Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn 1.3. Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung tigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der die Anzahlung in Höhe von i. d. R. 25 % des Gesamtpreises fällig. Bei zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Angeboten von XTUI, X1-2-FLY, Fly & Mix sowie bei Ticket-Paketen Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn bestehend aus Musical-/Showticket und Unterkunft beträgt die Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Anzahlung 40 % des Gesamtpreises. Die Kosten für Reiseversiche- sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen. Schadens verpflichtet. rungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig. c) RÜCKTRITT MIT STORNOGEBÜHR 8. ÄNDERUNG DES VERTRAGES 1.4. Der restliche Preis wird fällig, wenn feststeht, dass Ihre Reise – Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Rei- 8.1. PREISÄNDERUNGEN wie gebucht – durchgeführt wird und der Reiseplan (bei ticketlosem sepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisen) bzw. die Reiseunterlagen entweder bei Ihrer Buchungsstelle Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, (z.B. Reisebüro, Online-Reisebüro, Call Center) bereitliegen oder Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leis- zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Ihnen verabredungsgemäß übermittelt werden. Bei Kurzfristbuchun- tung zu verstehen. Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die gen (ab dem 30. Tag vor Reisebeginn) wird der gesamte Reisepreis Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Ent- Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der sofort fällig. Soferne sich unser Angebot nach Drucklegung des Kata- richtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder loges ändert oder Druckfehler festgestellt wurden, teilt Ihnen diese Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Abweichungen Ihr Reisebüro mit. Gericht gemäßigt werden. Flughäfen. 1.5. Der Reiseteilnehmer hat während der Zeit der Vertragsabwick- Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze: Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisen- lung Änderungen seines Namens, sowie jede Änderung seiner 1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT den weiterzugeben. Anschrift sofort schriftlich anzuzeigen. Gibt der Reiseteilnehmer eine (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr) Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann Änderung seiner Anschrift nicht bekannt und gehen ihm deshalb an bis 30. Tag vor Reiseantritt ���������������������������������������������������������������������� 10 % vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..������������������������������������������������������� 25 % einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. bedeutsame Erklärungen nicht zu, so gelten die Erklärungen trotz- ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..������������������������������������������������������� 50 % Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. dem als zugegangen. ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt ������������������������������������������������������������� 65 % Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der ver- 2. VERMITTLUNG VON FREMDLEISTUNGEN ab dem 3. Tag (72 Stunden) einbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berech- Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und vor Reiseantritt ���������������������������������������������������������������������������������������� 85 % nung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisän- Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleis- des Reisepreises. derungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. tungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltun- 2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahnge- Bei Änderung des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rück- gen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von sellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge) tritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort). bis 30. Tag vor Reiseantritt����������������������������������������������������������������������� 10 % (siehe Abschnitt 7.1.a). 3. LEISTUNGEN/PREISE ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt��������������������������������������������������������� 15 % 8.2. LEISTUNGSÄNDERUNGEN NACH ANTRITT DER REISE Nicht in Anspruch genommene Leistungen können im Allgemeinen ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt��������������������������������������������������������� 20 % - Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene nicht erstattet werden. ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt��������������������������������������������������������������� 30 % Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leis- Die Verlängerung Ihres Urlaubsaufenthaltes ist nur nach Rückspra- ab dem 3. Tag (72 Stunden) tungsstörungen) dargestellt sind. che mit unserer Reiseleitung sowie bei Verfügbarkeit der Unterbrin- vor Reiseantritt ���������������������������������������������������������������������������������������� 45 % - Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertrag- gung und späteren Rückflugplätzen möglich. Bei Ferienaufenthalten des Reisepreises. lich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht über 3 Wochen entstehen Kosten für freibleibende oder frei zu hal- Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Einta- werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt tende Flugplätze, daher ist die Berechnung einer Flugausgleichsge- gesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gel- angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstal- bühr möglich. Im Linienflugverkehr sind besondere Tarif- und ten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzu- tung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrun- Anwendungsbestimmungen zu berücksichtigen. führen. gen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus trif- Allfällige Reisepreisdifferenzen gegenüber inländischen oder auslän- RÜCKTRITTSERKLÄRUNG tigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne dischen Anbietern für vergleichbare Leistungen erklären sich mit Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglich- unterschiedlich verfügbaren Kapazitäten. Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem keit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an Seit dem 16.07.2006 ist der Veranstalter gemäß der Verordnung (EG) die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übri- 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet, Sie bei Buchung über die Bei einer Stornierung empfiehlt sich, dies gen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder man- Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unter- - mittels eingeschriebenen Briefes oder gelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung richten. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung - persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun. von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten. noch nicht fest, sind Sie insoweit zunächst über die Identität des d) NO-SHOW 9. AUSKUNFTSERTEILUNG AN DRITTE wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrich- No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthalts- ten. Sobald die Identität endgültig feststeht, werden Sie entspre- ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer orte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden chend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luft- ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahre- Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftser- fahrtunternehmens nach Buchung sind Sie über den Wechsel so nen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die ver- teilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringen- rasch wie möglich zu unterrichten. Die Liste von Luftfahrtunterneh- bleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder der Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. men, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („gemein- will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge usw.) 85 Prozent, Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen schaftliche Liste“) finden Sie auf der Internetseite der TUI in Öster- bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT usw.) 45 Prozent des Rei- die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben. reich (www.tui.at). sepreises zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit der obge- 10. ALLGEMEINES 4. PREISÄNDERUNGEN ZUM KATALOG nannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt wer- Die unter b) angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit. b (Rück- 4.1. VOR VERTRAGSABSCHLUSS den. tritt), 7.1. lit. d, vormals lit. c. (No-show) sowie 8.1. (Preisänderun- Wir behalten uns vor, bis zum Vertragsabschluss Änderungen der 7.2. RÜCKTRITT DES VERANSTALTERS VOR ANTRITT DER REISE gen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlungen unter 1 Kt Katalogpreise, die sich zum Beispiel aus gestiegenen Kosten und a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine 718/93-3 im Kartellregister eingetragen. Gebühren ergeben, vorzunehmen. in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmer- 4.2. NACH VERTRAGSABSCHLUSS zahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb Eine Reisepreiserhöhung ist in dem Umfang möglich, wie sich durch der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder die Preisänderung der Leistungsträger die Erhöhung des (entspre- folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde: chenden) Reisekostenanteils auf den Reisepreis im Zeitpunkt des --bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen, Vertragsabschlusses auswirkt. Der Reisepreis kann sich in dem Ver- --bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen, hältnis erhöhen, in dem sich die jeweilige Kostenposition erhöht, an --bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten. die die Preiserhöhung geknüpft ist. 3
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Flugumbuchungen, Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels F) Für TUI Cars werden Stornogebühren in Höhe von 90% erst ab Beförderungskosten für den Reiseveranstalter, etwa auf Grund und des Reiseantritts bei Angeboten von XTUI und X1-2-FLY stets 24 Stunden vor Anreise fällig. gestiegener Treibstoffkosten, so hat der Reiseveranstalter das Recht, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den geltenden Bedingungen diese Zusatzkosten nach folgender Regelung den Kunden zusätzlich bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. G) Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pau- in Rechnung zu stellen. Bei Rücktritt von „Hotel only“ Buchungen gelten die gleichen Stor- schalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, 1) Bei einer Preiserhöhung, welche vom Beförderungsunternehmen nogebühren wie unter Punkt 7.1. c) 1. angeführt. soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere dem Reiseveranstalter pro Sitzplatz in Rechnung gestellt wird, kann Ausnahmen von der Standardregelung laut Punkt 7.1. c) 1 gelten für Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. der Reiseveranstalter diese Zusatzkosten an den Kunden weiterver- folgende Produkte: Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der rechnen. AUSNAHMEN VON DER STANDARDREGELUNG Veranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatz- 2) Wird seitens des Beförderungsunternehmens die Preiserhöhung A) Ferienwohnungen/-häuser/Appartements, Caravan Parks, auch person entstehenden Bearbeitungskosten pauschal € 10,– zu ver- für das gesamte Beförderungsmittel in Rechnung gestellt, so können bei Bus- und Bahnanreise, Motorradrundreisen, Golfpakete (soweit langen. Gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) ent- diese zusätzlichen Kosten durch die Zahl der Sitzplätze des verein- nicht in Reisen im Sinne von Punkt 7.1. c) 1 inkludiert), airtours Pri- stehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. barten Beförderungsmittels geteilt, und der sich so für den Einzel- vate travel und TUI á la carte platz ergebende Erhöhungsbetrag vom Reisenden verlangt werden. bis zum 46. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 25 % 7. BUCHUNG VON EINZELLEISTUNGEN Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben/ ab dem 45. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 50 % Die AGB gelten auch für die Einzelleistung Flug der TUI Deutschland Steuern, wie z.B. Hafen- oder Flughafengebühren, Umsatzsteuer ab dem 35. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 80 % GmbH, soweit die Punkte auf eine Flugleistung zutreffen. Bei oder Taxen gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Buchung einer „EINZELLEISTUNG Flug“ ist keine Insolvenzabsiche- Reisepreis um den sich aus diesen erhöhten Kosten ergebenden Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise������������������������������������� 90 % rung beinhaltet und es besteht keine Beistandspflicht, da diese Betrag gegenüber den Kunden erhöht werden. des Reisepreises Leistung nicht unter die neue Pauschalreiserichtlinie fällt. Für die Eine Preissenkung aus diesen Gründen ist an den Reisenden wei- „EINZELLEISTUNG Flug“ der TUI Deutschland GmbH gelten die terzugeben. Die Berechnung des neuen (gesenkten) Preises bzw. B) Schiffsreisen, Spezialprogramme, Aktivprogramme, Camper-Pro- Stornogebühren Lt. Punkt 7.1. C) 1. Bitte beachten Sie auch die Kun- die Preissenkung erfolgt sinngemäß bzw. analog zu den obigen gramme deninformationen für Flugreisende auf der nachfolgenden Seite. Bestimmungen. bis zum 31. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 25 % Diese Reisebedingungen gelten nicht für alle weiteren Einzelleistun- 5. GEWÄHRLEISTUNG/HAFTUNG ab dem 30. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 40 % gen (z.B. Eintrittskarten als Einzelleistung, TUI Bootsferien und Leis- Bei Fluggesellschaften ist die Haftung der Höhe nach in jedem Fall ab dem 24. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 50 % tungen des TUI Ticket Shop (TTS) sowie die Vermittlung verbunde- gesetzlich mit den in Artikel 22 des Warschauer Abkommens BGBI ab dem 17. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 60 % ner Reiseleistungen im Sinne des Pauschalreisegesetzes 5. Abschnitt. 286/1961 idF. jeweils BGBI 161/1971 genannten Höchstbeträgen ab dem 10. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 80 % Über diese erhalten Sie jeweils gesonderte Information. beschränkt. ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des 6. UMBUCHUNG/STORNIERUNG/NAMENSÄNDERUNG Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise������������������������������������� 95 % 8. REISEVERSICHERUNG Werden von Ihnen nach erfolgter Buchung Änderungen hinsichtlich des Reisepreises Wir empfehlen Ihnen bei jeder Buchung den Abschluss einer Storno- des abgeschlossenen Vertrages gewünscht (Reisetermin, Reiseziel, und Reiseversicherung. Angebote und Informationen dazu finden Sie Unterkunft, Beförderungsart, etc.), bedarf es einer neuen Vereinba- C) Bei lediglich vermittelten Eintrittskarten, z. B. für Musicals, gelten in den Preisteilen unserer Kataloge von unserem Partner, der Euro- rung mit dem Veranstalter. Auf Ihren Wunsch nimmt der Veranstalter, die Stornobedingungen des jeweiligen Anbieters, die Ihnen bei päischen Reiseversicherung AG, Wien. soweit durchführbar, bis zum 31. Tag vor Reiseantritt eine Abände- Buchung mitgeteilt werden. rung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Als Umbuchungen gelten Eine vollständige Fassung der Reisebedingungen finden Sie auch z. B. Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Rei- D) Für Angebote von XTUI, X1-2-FLY und für Ticket-Pakete beste- auf www.tui.at. seantritts, der Unterkunft oder der Beförderung. Dafür wird eine hend aus Musical-/Showticket und Unterkunft gelten folgende Stor- gesonderte Gebühr von € 50,– pro Person erhoben. Gegenüber Leis- nogebühren: Ab 01. Juli 2018 tritt eine neue Pauschalreiserichtlinie in Kraft. Der- tungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten wer- bis zum 31. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 40 % zeit wird von der WKÖ auch an einer Neufassung der ARB (Allge- den gesondert berechnet. Bitte achten Sie deshalb auch auf die kor- ab dem 30. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 55 % meine Reisebedingungen) gearbeitet. Sobald diese Gültigkeit erlan- rekte Schreibweise Ihres Namens. Darüber hinaus gilt Folgendes: Bei ab dem 24. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 65 % gen, liegen sie in Ihrem Reisebüro auf und sind online verfügbar. Sie einer Änderung der Beförderung, der Unterkunft (außer Änderungen ab dem 17. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 75 % sind ab diesem Zeitpunkt Grundlage für Neubuchungen. innerhalb der gebuchten Unterkunft) oder des Reisetermins wird der ab dem 10. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 85 % Reisepreis für die geänderten Leistungen komplett neu berechnet auf ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Änderungen vorbehalten. Stand Juni 2018. der Basis der dann geltenden Preise und Bedingungen. Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise������������������������������������� 95 % Bei einer Änderung innerhalb der gebuchten Unterkunft (z. B. Ände- des Reisepreises TUI Deutschland GmbH rung der Zimmerkategorie, der Verpflegungsart oder der Zimmerbe- Karl-Wiechert-Allee 23 legung des gebuchten Zimmers) wird der Preis für die geänderten E) Für besondere Produkte des Reiseveranstalters Wolters Reisen 30625 Hannover Leistungen anhand der der Buchung bisher zugrundeliegenden GmbH (mit Ausnahme der Marken „atraveo“ und „TUI Villas“) (Run- Handelsregister: Hannover HRB 62522 Preise und Bedingungen neu ermittelt. Spätere Änderungen sowie dreisen in Kooperation mit Gebeco sowie Schiffsreisen mit Hurtigru- Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde ten, Iceland Pro Cruises, Hansa Touristik, Oceanwide Expeditions, G Wolters Reisen GmbH (mit Ausnahme der Marken „atraveo“ und „TUI Villas“) liegenden Leistungsbeschreibung hinaus, können nur nach Rücktritt Aventures, Plantours Kreuzfahrten, Nicko Cruises und Göta Kanal) Postfach 11 51 vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 7.1.c) bei gleich- gelten abweichende Bedingungen, die Ihnen jeweils vor der Buchung 28801 Stuhr zeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Des Weiteren können mitgeteilt werden. Handelsregister: Walsrode HRB 110468 Dieser Sicherungsschein gilt für alle Leistungen der Veranstalter TUI Deutschland GmbH und Wolters Reisen GmbH, nicht dagegen für nur vermittelte Einzelleistungen, soweit diese nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind. Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs Dieser Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer. Der Sicherungsschein ist befristet bis zum Ende der gebuchten Reise, längstens aber bis zum 31.12.2019. Veranstalter: TUI Deutschland GmbH - Sicherungsschein Nummer: 1.050.430 Der unten angegebene Kundengeldabsicherer stellt für den oben bezeichneten Die vorstehende Haftung des Kundengeldabsicherers ist begrenzt. Er haftet für alle durch ihn in einem Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden sicher, dass von ihm erstattet werden Jahr insgesamt zu erstattenden Beträge nur bis zu einem Betrag von 110 Mio. Euro. Sollte diese Summe nicht für alle Reisenden ausreichen, so verringert sich der Erstattungsbetrag 1. d er gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht. Die Erstattung fälliger Beträge Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters erfolgt erst nach Ablauf des Jahres (01.01. bis 31.12.), in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. ausfallen, und Schadenregulierungsstelle: 2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Europäische Reiseversicherung AG, Postfach 80 05 45, 81605 München, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters Telefon: +49 (0) 89 4166 – 1570; Telefax: +49 (0) 89 4166 – 2570 für die Rückreise entstehen. Deutscher Reisepreis-Sicherungsverein VVaG Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Deutscher Reisepreis-Sicherungsverein VVaG Verwaltung: Rosenheimer Straße 116, 81669 München Telefon: +49 (0) 89 4166 – 1500 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Norbert Fiebig; Vorstand: Prof. Wolfgang Richter, Lothar Sturm; Sitz der Gesellschaft: Berlin (AG Charlottenburg HR B 128319 B) 4
Kundeninformation für Flugreisende Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegen hinsichtlich der Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden, der Verspätung von Reisenden und/oder Reisegepäck sowie der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung von Reisegepäck den Regelungen des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens. Welches der Abkommen unter welchen Voraussetzungen zur Anwendung kommt, richtet sich danach, welche Staaten die Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben. Vertragsstaaten, die das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben, finden Sie im Internet unter www.icao.int > Bureaus > Legal Affairs and External Relations Bureau > Treaty Collection > Current lists of parties to multilateral air law treaties > „Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by Air“ vom 28.05.1999. Soweit dieses (noch) nicht anwendbar ist, gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des Warschauer Abkommens. Den Text sowohl des Montrealer Übereinkommens als auch des Warschauer Abkommens finden Sie unter http://www.icao.int/secretariat/legal/Administrative%20Packages/mtl99_en.pdf. Hinweis an international reisende Fluggäste auf Regelung und allge- Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR. Luftfrachtführers gilt der Abflughafen, der im Flugschein neben dem ers- meine Haftungsbeschränkung nach dem Montrealer Übereinkommen. Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten ten abgekürzten Namen des Luftfrachtführers angegeben ist. Als verein- Eine Beförderung im internationalen Luftverkehr kann dem Versicherung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird barte Zwischenlandepunkte gelten solche, die im Flugschein oder in den Montrealer Übereinkommen unterliegen, sofern nach Vereinbarung der nicht berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im Flugplänen des Luftfrachtführers als planmäßige Zwischenlandepunkte Parteien der Abgangs- und der Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten Rahmen des Montrealer Übereinkommens oder der genannten Son- auf der jeweiligen Strecke angegeben sind. Aufgrund dieses Flugscheins von zwei Vertragsstaaten liegen. Das Montrealer Übereinkommen kann dervereinbarungen. Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern auszuführende ebenfalls Anwendung finden, wenn Abgangs- und Bestimmungsort zwar an Ihre Luftverkehrsgesellschaft, Versicherungsgesellschaft oder Ihren Beförderung gelten als eine Beförderung. im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaates liegen, aber eine Zwischen- Reiseveranstalter. 5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf landung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, Diensten eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur selbst wenn dieser kein Vertragsstaat ist. Hinweis auf Haftungsbeschränkung für Verspätung von Fluggästen als dessen Agent. Das Montrealer Übereinkommen regelt die Haftung des Luftfracht- und Reisegepäck 6. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers führers für Tod oder Körperverletzung, für Zerstörung, Verlust oder Für Verspätungsschäden haftet der Luftfrachtführer bei der Beförde- gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevoll- Beschädigung von Gepäck sowie für Verspätung und kann diese be- rung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 SZR je Reisenden, mächtigten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren schränken. es sei denn, dass das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließ- zur Schadensvermeidung ergriffen hat, oder die Ergreifung dieser Maß- lich deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten. Vertragsbedingungen für die Beförderung im Luftverkehr nahmen unmöglich war. 7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugschein- 1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet „Flugschein“ derjenige Flug- Der Luftfrachtführer haftet für Schäden durch Verspätung bei der inhaber ausgeliefert. Gepäckschäden bei internationalen Beförderun- schein und Gepäckabschnitt, dessen Bestandteil diese Bedingungen und Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass er alle zumutbaren Maß- gen sind dem Luftfrachtführer schriftlich anzuzeigen, und zwar Hinweise sind; „Luftfrachtführer“ alle Luftfrachtführer, die den Fluggast nahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser unverzüglich nach deren Entdeckung, jedenfalls aber spätestens oder sein Gepäck aufgrund des oben genannten Flugscheins beför- Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der sieben Tage nach Erhalt, bei Verspätung 21 Tage nach Andienung dern oder sich hierzu verpflichten oder die sonstige Dienstleistungen Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.000 SZR begrenzt. des Gepäcks, für Gepäckschäden bei anderen Beförderungen gel- im Zusammenhang mit der Beförderung erbringen; „Montrealer Seit dem 17.05.2005 können daneben Rechte aus der Verordnung ten insoweit die entsprechenden Bestimmungen in Tarifen und Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimm- EG Nr. 261/04 vom 11.04.2004 über eine gemeinsame Regelung für Beförderungsbedingungen. ter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nicht- 8. Jeder Flugcoupon berechtigt zu einer Beförderung an dem Tage gezeichnet in Montreal am 28. Mai 1999. beförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und auf der Strecke, für die ein Platz gebucht und gemäß den Bestim- 2. Die Beförderung aufgrund des Flugscheines unterliegt der bestehen. mungen des Reiseveranstalters erforderlichenfalls rückbestätigt wurde. Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens, es sei denn, dass Der Beförderungsanspruch entfällt, wenn der gebuchte Flug nicht ange- diese Beförderung keine „Internationale Beförderung“ im Sinne dieses Hinweis auf Haftungsbeschränkung für Zerstörung, Verlust oder treten wird. Übereinkommens ist. Beschädigung von Reisegepäck 9. Der Luftfrachtführer ist nach besten Kräften bemüht, Fluggast und 3. Im übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistun- Der Luftfrachtführer haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Gepäck möglichst pünktlich zu befördern. gen des Luftfrachtführers (I) den im Flugschein enthaltenen Bedingungen, Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.000 SZR. Bei auf- 10. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten (II) den anwendbaren Tarifen, (III) den Beförderungsbedingungen und gegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, erfüllen, erforderliche Ausreise-, Einreise- und sonstige Dokumente vor- sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. weisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers sowie Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunter- Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner des Reiseveranstalters eingesehen werden können oder auf Anforderung nehmen nur für schuldhaftes Verhalten. Abfertigung zum Flug eintreffen. dort erhältlich sind); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder in 11. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luftfracht- Kanada finden die dort geltenden Tarife Anwendung. Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck führers ist berechtigt, Bestimmungen diese Vertrages zu ergänzen, abzu- 4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei ändern oder aufzuheben. werden; vollständiger oder abgekürzter Name des Luftfrachtführers ist der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag aus den Tarifen, Beförderungsbedingungen, sonstigen Bestimmungen entrichtet. Mitteilung an international reisende Fluggäste über oder Flugplänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als Anschrift des Haftungsbegrenzung Luftfrachtführers gilt der Abflughafen, der im Flugschein neben dem Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers Fluggäste, die ihre Flugreise in einem anderen Land als dem Land des ersten abgekürzten Namen des Luftfrachtführers angegeben ist. Als Wenn der ausführende Luftfrachtführer nicht mit dem vertraglichen Reiseantritts beenden oder unterbrechen, werden darauf hingewiesen, vereinbarte Zwischenlandepunkte gelten solche, die im Flugschein oder Luftfrachtführer identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Scha- dass die Bestimmungen des Warschauer Abkommens auf die gesamte in Flugplänen des Luftfrachtführers als planmäßige Zwischenlandepunkte densersatzansprüche an jeden der beiden Luftfrachtführer richten. Ist auf Flugreise einschließlich einer Flugstrecke gänzlich innerhalb des Reise- auf der jeweiligen Strecke angegeben sind. Aufgrund dieses Flugscheins dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfrachtführers angegeben, antrittslandes oder des Bestimmungslandes Anwendung finden können. von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern auszuführende so ist dieser der Vertrag schließende Luftfrachtführer. Für Fluggäste, die eine Flugreise nach oder von den USA unternehmen Beförderungen gelten als eine Beförderung. Einige Fluggesellschaften übernehmen keine Haftung für zerbrechli- oder deren Flugreise eine planmäßige Unterbrechung oder Zwischen- 5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf che, wertvolle oder verderbliche Gegenstände. Weitere Auskünfte erteilen landung in den USA aufweist, sehen das Abkommen und weitere Sonder- Diensten eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur die Fluggesellschaften oder der Reiseveranstalter. vereinbarungen, die Bestandteil der anwendbaren Tarifbestimmungen als Agent. sind, vor, dass die Haftung der Luftverkehrsgesellschaft, die diesen 6. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers Gerichtliche Geltendmachung Flugschein ausgestellt hat, und bestimmter anderer Luftverkehrsgesell- gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevoll- Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz sind innerhalb von zwei schaften, die diesen Sondervereinbarungen unterliegen, für Tod und mächtigten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren Jahren einzureichen, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs Körperverletzung der Fluggäste in den meisten Fällen auf nachgewiesene Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließ- oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen. Schäden, maximal jedoch auf US $ 75.000 pro Fluggast begrenzt ist, und lich deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten. das die Haftung bis zu diesem Limit auch ohne Fahrlässigkeit des Luft- 7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugschein- Hinweis auf Regelung und allgemeine Haftungsbeschränkung nach frachtführers gilt. inhaber ausgeliefert. dem Warschauer Abkommen Für Fluggäste, die mit einer Luftverkehrsgesellschaft reisen, die Gepäckschäden bei internationalen Beförderungen sind dem Luft- Bei einer Reise mit einem endgültigen Bestimmungsort oder einer diesen Sondervereinbarungen nicht unterliegen, oder Fluggäste, die nicht frachtführer schriftlich anzuzeigen, und zwar unverzüglich nach deren Zwischenlandung in einem anderen Land als dem Abgangsland, kann nach oder von den USA reisen oder deren Flugreise eine planmäßige Entdeckung, jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach Erhalt, bei Ver- die Beförderung des Fluggastes dem Warschauer Abkommen unterlie- Unterbrechung oder Zwischenlandung in den USA nicht aufweist, ist spätung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks. Für Gepäckschäden bei gen, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung der anderen Beförderungen gelten insoweit die entsprechenden Bestimmun- Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck Fluggäste in den meisten Fällen begrenzt auf etwa US $ 10.000 oder auf gen in Tarifen und Beförderungsbedingungen. beschränkt. Siehe auch „Mitteilung an international reisende Fluggäste US $ 20.000. 8. Jeder Flugcoupon berechtigt zu einer Beförderung an dem Tage über Haftungsbegrenzung“. Die Namen der Luftverkehrsgesellschaften, die den Sondervereinba- und auf der Strecke, für die ein Platz gebucht und gemäß den Bestim- rungen unterliegen, können auf Wunsch bei allen Flugscheinbüros dieser mungen des Reiseveranstalters erforderlichenfalls rückbestätigt wurde. Vertragsbedingungen für die Beförderung im Luftverkehrsgesellschaften oder beim Reiseveranstalter erfragt werden. Der Beförderungsanspruch entfällt, wenn der gebuchte Flug nicht ange- Luftverkehr Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten treten wird. 1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet „Flugschein“ derjenige Flug- Versicherung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird nicht 9. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten schein und Gepäckabschnitt, dessen Bestandteil diese Bedingungen und berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im Rahmen erfüllen, erforderliche Anreise-, Einreise- und sonstige Dokumente vor- Hinweise sind; „Luftfrachtführer“ alle Luftfrachtführer, die den Fluggast des Warschauer Abkommens oder der genannten Sondervereinbarungen. weisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten oder sein Gepäck aufgrund des oben genannten Flugscheins befördern Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an Ihre Luftverkehrs- Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner oder sich hierzu verpflichten oder die sonstige Dienstleistungen im gesellschaft, Versicherungsgesellschaft oder Ihren Reiseveranstalter. Abfertigung zum Flug eintreffen. Zusammenhang mit der Beförderung erbringen; „Warschauer Abkommen“ 10. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luftfracht- das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über Beförderung im Anmerkung führers ist berechtigt, Bestimmungen dieses Vertrages zu ergänzen, internationalen Luftverkehr, gezeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929, Das obige Limit von US $ 75.000 schließt Kosten der Rechtsver- abzuändern oder aufzuheben. oder dieses Abkommen in der Fassung von Den Haag, gezeichnet am folgung ein; falls ein Anspruch in einem Land erhoben wird, in dem 28. September 1955, je nachdem, welches zur Anwendung kommt. Kosten der Rechtsverfolgung gesondert zuerkannt werden, beträgt das Hinweis auf Umfang der Haftung wegen Schadensersatz bei Tod oder 2. Die Beförderung aufgrund des Flugscheines unterliegt der Limit US $ 58.000 ohne Einschluss der Kosten der Rechtsverfolgung. Körperverletzung Haftungsordnung des Warschauer Abkommens, es sei denn, dass diese Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperver- Beförderung keine „Internationale Beförderung“ im Sinne des Abkom- Hinweis auf die Verordnungen (EG) 2027/97 und 889/02 letzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100.000 Son- mens ist. über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen derziehungsrechten gemäß der Definition des Internationalen Währungs- 3. Im übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistun- fonds (SZR) (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrt- gen des Luftfrachtführers (I) den im Flugschein enthaltenen Bedingungen, Die Haftung von Luftfahrtunternehmen bzw. von Luftfahrtunterneh- unternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen (II) den anwendbaren Tarifen, (III) den Beförderungsbedingungen und men der Gemeinschaft i.S.d. Verordnungen entspricht derjenigen nach erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses dem Montrealer Übereinkommen. Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers sowie „Luftfahrtunternehmen“ sind Lufttransportunternehmen mit einer fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat. des Reiseveranstalters eingesehen werden können oder auf Anforderung gültigen Betriebsgenehmigung. dort erhältlich sind); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder in „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ sind Vorschusszahlungen Kanada finden die dort geltenden Tarife Anwendung. Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat der Luftfrachtführer 4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt der Verordnung (EWG) innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensberechtig- werden; vollständiger oder abgekürzter Name des Luftfrachtführers ist Nr. 2407/92 erteilten gültigen Betriebsgenehmigung. ten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren aus den Tarifen, Beförderungsbedingungen, sonstigen Bestimmungen wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese oder Flugplänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als Anschrift des 5
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