Der Landwirt als Arbeitgeber 2015 - Arbeitsrecht: Was bei einem Arbeitsverhältnis zu beachten ist

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Der Landwirt als Arbeitgeber 2015 - Arbeitsrecht: Was bei einem Arbeitsverhältnis zu beachten ist
st.galler bauer 3 – 2015                                                                                     sgbv

Arbeitsrecht: Was bei einem Arbeitsverhältnis zu beachten ist

Der Landwirt als Arbeitgeber 2015
Bei einem Arbeitsverhältnis
lassen sich Probleme vermei-
den, wenn sowohl Arbeitgeber
wie auch Arbeitnehmer die
wichtigsten Bestimmungen im
Arbeitsrecht kennen und sich
an die Regeln halten. Der St.
Galler Bauernverband hat die
wichtigsten Informationen
zusammengefasst.

                                       Die Lohnrichtlinien des Schweizer Bauernverbandes sind hilfreich, wenn
                                       es darum geht Arbeitende in der Landwirtschaft zu entlöhnen.  Bild: zVg.

                                       – Funktion des Arbeitsnehmers             sind die Änderungen dem Arbeitge-
                                          (beispielsweise Betriebsangestell-     ber spätestens einen Monat, nach-
Das Obligationenrecht schreibt vor,       ter, landwirtschaftliche Hilfskraft)   dem sie wirksam geworden sind,
dass jeder Kanton einen Normal-        – Lohn und allfällige Lohnzuschläge       schriftlich mitzuteilen.
arbeitsvertrag (NAV) für Arbeitneh-    – Wöchentliche Arbeitszeit                Schriftlich bedeutet nicht, dass
merinnen und Arbeitnehmer in der       Werden Vertragselemente, die mit-         sämtliche Angaben in einem schrift-
Landwirtschaft erlassen muss. Die      teilungspflichtig sind, während des       lichen Arbeitsvertrag erwähnt wer-
St. Galler Regierung hat den aktuel-   Arbeitsverhältnisses geändert, so         den müssen. Die erforderlichen An-
len NAV im Dezember 2003 in Kraft                                                gaben können dem Arbeitnehmer
gesetzt. Er kann beim St.Galler Bau-                                             auch in mehreren Dokumenten ab-
ernverband bezogen werden, 071          Arbeitskräftevermittlung                 gegeben werden. So muss bei-
394 60 10, info@bauern-sg.ch.           Der St.Galler Bauernverband ver-         spielsweise der vereinbarte Lohn
                                        mittelt keine ausländischen Prak-        nicht zwingend im Vertrag festge-
Elemente des Arbeitsvertrags            tikanten und Arbeitskräfte. Land-        halten sein. Es genügt, wenn dieser
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist    wirte, die eine Person aus dem           auf der ersten Lohnabrechnung
nicht zwingend vorgeschrieben.          Ausland anstellen möchten, wen-          aufgeführt ist.
Gemäss Art. 330 Abs. 1 OR muss je-      den sich an eine der folgenden
der Arbeitgeber spätestens einen        Organisationen: Agrimpuls, Laur-         Schriftiliche Lohnabrechnung
Monat nach Beginn eines Arbeits-        strasse 10, 5200 Brugg, Telefon:         Der Arbeitgeber zahlt den Lohn
verhältnisses, das auf unbestimmte      056 462 51 44, E-Mail: info@             spätestens am Monatsende aus
Zeit oder für mehr als einen Monat      agrimpuls.ch; www.agrimpuls.ch,          und überreicht dem Arbeitnehmer
eingegangen worden ist, den Ar-         Andermatt Planung & Schulung             eine schriftliche Lohnabrechnung.
beitnehmer schriftlich über folgen-     GmbH, Karolina Andermatt, Post-          Auf dieser Abrechnung sind die
de Punkte informieren:                  fach 227, 8722 Kaltbrunn, Telefon        Abzüge und Zuschläge sowie die
– Namen der Vertragsparteien            071 850 03 20, E-Mail ander-             Behandlung allfälliger Überstun-
– Datum des Beginns des Arbeits-        matt@planung-schulung.ch                 denarbeit klar ersichtlich. Der
  verhältnisses                                                                  St.Galler Bauernverband empfiehlt
                                                                                                                 21
Der Landwirt als Arbeitgeber 2015 - Arbeitsrecht: Was bei einem Arbeitsverhältnis zu beachten ist
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die Lohnrichtlinie des Schweizer
Bauernverbandes (SBV), der Ar-
beitsgemeinschaft der Berufsver-
bände landwirtschaftlicher Ange-
stellter (ABLA) und des schweizeri-
schen Bäuerinnen- und Land-
frauenverbands (SBLV) zu benut-
zen. Die in der Richtlinie festgehal-
tenen Löhne entsprechen dem
orts- und branchenüblichen Lohn.

Arbeitszeit/Freizeit/Ferien
Im Kanton St.Gallen beträgt die
tägliche Arbeitszeit in der Landwirt-
schaft höchstens zehn Stunden. Al-
lerdings können die Überstunden         Der SGBV empfiehlt allen landwirtschaftlichen Arbeitgebern, den
im Sinne einer Jahresarbeitszeitre-     Anschluss an die Globalversicherung des kantonalen Branchenverban-
gelung durch Freizeit von mindes-       des zu kontaktieren.
tens gleicher Dauer oder entspre-
chender Lohnzahlung mit einem           che. Wenigstens ein arbeitsfreier       der vereinbarten Anstellungsdauer.
Zuschlag von mindestens 25 Pro-         Tag pro Monat muss auf einen            Besteht der Wunsch, ein befristetes
zent abgegolten werden.                 Sonntag fallen. Der Sonn- oder Fei-     Arbeitsverhältnis zu kündigen, kann
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf       ertag wird als arbeitsfreier Halbtag    dies nur erfolgen, wenn es aus-
eineinhalb arbeitsfreie Tage je Wo-     gerechnet, wenn die Arbeitszeit         drücklich im Arbeitsvertrag festge-
                                        weniger als vier Stunden beträgt        halten ist. Wird die Kündigungsfrist
                                        und diese ausschliesslich am Mor-       nicht im Arbeitsvertrag eingetragen,
 Empfohlene Unterlagen                  gen oder am Abend anfällt.              ist der Vertrag ohne das gegenseiti-
 Zur Erleichterung der Abrech-          Der Ferienanspruch beträgt vier         ge Einverständnis beider Vertrags-
 nung empfehlen wir Ihnen fol-          Wochen pro Jahr. Arbeitnehmern          parteien nicht kündbar und es muss
 gende Unterlagen.                      bis zum vollendeten 20. Altersjahr      die festgehaltene Zeit eingehalten
 – Normalarbeitsvertrag des Kan-        und ab dem 50. Altersjahr stehen        werden. Bei befristeten Verträgen
    tons St.Gallen, 8 Franken.          pro Jahr fünf Wochen Ferien zu. Für     empfiehlt es sich deshalb, eine Pro-
 – Lohnabrechnungsblock,                Angestellte mit einer kurzen Anstel-    bezeit und eine Kündigungsklausel
     12 Franken                         lungsdauer (z.B. Praktikanten) ist      schriftlich zu regeln.
 – Arbeitsvertrag, kostenlos            der Ferienanspruch entsprechend
    (www.bauern-sg.ch)                  der Anstellungsdauer pro rata zu        b. Unbefristetes Arbeitsverhältnis
 – Lohnrichtlinien, kostenlos           berechnen.                              Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
    (www.bauern-sg.ch)                  Der Arbeitgeber hat während den         kann von jeder Vertragspartei ge-
 Für Mitglieder des St.Galler Bau-      Ferien und Freitagen den Lohn des       kündigt werden:
 ernverbandes sind die oben ge-         Arbeitnehmers mit der nicht bezo-       – während der Probezeit (einen Mo-
 nannten Dokumente kostenlos.           genen Verpflegung anzupassen               nat) auf das Ende einer Arbeits-
 Alle weiteren Personen bezahlen        (siehe Aufteilung Naturallohn, resp.       woche unter Einhaltung ­     einer
 den angegebenen Preis.                 Kost und Logis).                           Kündigungsfrist von drei Tagen.
 Bezug: St.Galler Bauernverband,                                                – nach Ablauf der Probezeit bis zum
 Magdenauerstrasse 2, 9230 Fla-         Ende des Arbeitsverhältnisses              Abschluss des fünften Dienstjah-
 wil, Telefon 071 394 60 10, info@      a. Befristetes Arbeitsverhältnis           res auf das Ende eines Monats un-
 bauern-sg.ch, www.bauern-sg.ch         Ein befristetes Arbeitsverhältnis en-      ter Einhaltung einer Kündigungs-
                                        det ohne Kündigungsschreiben nach          frist von zwei Monaten.
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– ab dem vollendeten fünften            berufsunfälle sowie für Berufs-               gangen worden ist oder länger als
  Dienstjahr auf das Ende eines Mo-     krankheiten zu versichern. Die Kos-           drei Monate dauert und der Brutto-
  nats unter Einhaltung einer Kündi-    ten für die Versicherung der Berufs-          lohn mehr als Fr. 1762.50 pro Mo-
  gungsfrist von drei Monaten.          unfälle und Berufskrankheiten trägt           nat beträgt. Finden mehrere Ar-
                                        der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer             beitseinsätze mit einer Unterbre-
Ausländische Arbeitskräfte              muss die Kosten für die Versiche-             chung von drei Monaten oder
In der Schweiz beantragen die           rung für Nichtberufsunfälle und die           weniger statt, werden die Monate
meisten Arbeitgeber für ausländi-       obligatorische Krankenpflegeversi-            für die Berechnung der Anstellungs-
sche Arbeitskräfte aus den EU-Staa-     cherung übernehmen.                           dauer zusammengezählt.
ten wie Polen oder Slowakei eine        Der Arbeitgeber schliesst für den Ar-
Bewilligung für maximal 364 Tage.       beitnehmer eine Krankentaggeld-               Beispiele:
Für «EU 2»-Staatsangehörige (Bul-       versicherung mit einer Leistungs-             a. Die Anstellung dauert von April
garien und Rumänien) gilt bis 1.        dauer von 720 Tagen innert 900                   bis Mai und von September bis
Juni 2016 eine Übergangsfrist und       aufeinanderfolgenden Tagen ab                    Oktober; es findet eine Unterbre-
die Arbeitsstelle muss vorgängig        (Taggeld von 80 Prozent des Lohns                chung von drei Monaten statt;
bewilligt werden (vorherige Stellen-    ab dem 31. Krankheitstag), wenn                  d.h., alle vier Monate werden zu-
suche beim RAV).                        das Arbeitsverhältnis für mehr als               sammengezählt und sind BVG-
Tritt der Arbeitnehmer ohne wichti-     einen Monat eingegangen wird.                    pflichtig.
gen Grund die Arbeitsstelle nicht an    Die Vertragsparteien tragen die               b. Die Anstellung dauert von März
oder verlässt er sie fristlos, so hat   Kosten je zur Hälfte.                            bis Mai und von Oktober bis De-
der Arbeitgeber Anspruch auf eine                                                        zember; keine Anstellung dauert
Entschädigung, die einem Viertel        Vorsorge/Pensionskasse                           mehr als drei Monate und die
­eines Monatslohnes entspricht (Art.    Zu versichern sind alle Arbeitneh-               Unterbrechung dauert ebenfalls
 337d OR). Der vorgeschriebene          mer, deren Anstellungsverhältnis                 mehr als drei Monate; d.h., es be-
 Bruttolohn einer ausländischen Ar-     für mehr als drei Monate einge-                  steht keine BVG-Pflicht.
 beitskraft beträgt 3200 Franken.
 Der Arbeitgeber versichert den An-
 gestellten aufgrund der gesetzli-       Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
 chen Verpflichtungen. Neben den         Kinderzulage pro Kind
 üblichen Abzügen muss auch die          – Bezugshöhe pro Monat: 200 Franken im Tal- bzw. 220 Franken im
 Quellensteuer vom Lohn abgezo-            Berggebiet
 gen werden.                             – Bezugsdauer: bis Alter 16 bzw. Alter 20 bei Erwerbsunfähigkeit des
                                           Kindes
Ausländische Praktikanten
Ausländische Praktikanten, die auf       Ausbildungszulage pro Kind
einem Hof arbeiten möchten, müs-         – Bezugshöhe pro Monat: 250 Franken im Tal- bzw. 270 Franken im
sen über eine anerkannte Organi-           Berggebiet
sation vermittelt werden. Zudem          – Bezugsdauer: ab Alter 17 bis zum Ausbildungsabschluss, max. bis
müssen in der Schweiz alle land-           Alter 25
wirtschaftlichen Praktikanten eine       – Kein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht, wenn das jährliche
Ausbildung absolvieren. Der vorge-         Einkommen des Kindes in Ausbildung höher als die maximale vol-
schriebene Praktikantenlohn 2015           le Altersrente der AHV ist.
wurde vom Bundesamt für Migrati-
on noch nicht definitiv bestätigt.       Haushaltungszulage (nur für familienfremde landw. Arbeitnehmer)
                                         – Bezugshöhe pro Monat: 100 Franken
Versicherungen sind Pflicht
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den    Weitere Informationen: http://www.svasg.ch/de/produkte/fam/leistungen/4_familienzulagen_
                                         landwirtschaft.php
Arbeitnehmer für Berufs- und Nicht-
                                                                                                                               23
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                                                                                                         verbandes zu kontaktieren. Die
 Weiterbildungskurse                                                                                     massgeschneiderten Lösungen der
 Möchten Sie sich die wichtigsten Führungsgrundlagen aneignen und                                        Globalversicherung garantieren,
 einige Tipps in der Gesprächsführung holen? Der SBV bietet zwei                                         dass die familienfremden Angestell-
 Kurse zu diesen Themen an:                                                                              ten nach den gesetzlichen Bestim-
 – Am 29. Januar 2015 zum Thema «Führungsgrundlagen». Füh-                                               mungen versichert sind. Versiche-
   rungsstile, Kommunikation, Führen mit Zielvereinbarung, Mitar-                                        rungsberatung St.Galler Bauernver-
   beitende gewinnen, erhalten, motivieren, fördern und verabschie-                                      band, Telefon 071 394 60 17.
   den
 – Am 5. Februar 2015 zum Thema «Gesprächsführung». Mitarbeiter-                                         Arbeitssicherheit beachten
   gespräche, Kritik-, Konflikt-, Jahresgespräche; Schwierigkeiten                                       Seit 1. Januar 2000 müssen alle Be-
   überwinden, Konflikte klären; Einführung «Gewaltfreie Kommuni-                                        triebe, welche familienfremde Ar-
   kation»                                                                                               beitnehmende (auch Praktikanten)
 Die Kurskosten betragen 300 Franken (für Paare 190 Franken pro Per-                                     beschäftigen, die EKAS-Richtlinie
 son). In diesem Preis sind die Getränke, das Mittagessen und die                                        6508 erfüllen. Ziel der Richtlinie ist
 Kursunterlagen eingeschlossen.                                                                          es, die Arbeitssicherheit zu verbes-
                                                                                                         sern und die Häufigkeit von Unfäl-
 Beide Kurse finden auf der Geschäftsstelle des St.Galler Bauernver-                                     len auf den Betrieben zu senken.
 bandes an der Magdenauer­strasse 2 in Flawil statt.                                                     Damit die Vorschriften erfüllt wer-
 Anmeldungen und weitere Informationen: Agrimpuls, E-Mail: info@                                         den, wurde vom Schweizer Bauern-
 agrimpuls.ch, Tel. 056 462 51 44.                                                                       verband, seinen Fachverbänden
                                                                                                         und der BUL das Präventionssystem
                                                                                                         agriTOP ausgearbeitet.
Die Versicherungspflicht beginnt                     zulagen. Sie dienen der Entlastung                  Die Bauernverbände und Organisa-
am 1. Januar des Jahres, indem der                   von selbständigen Landwirten, Älp-                  tionen, welche Arbeitskräfte vermit-
Angestellte seinen 18. Geburtstag                    lern und landwirtschaftlichen Ange-                 teln, haben sich geeinigt, dass sie
feiern kann. Die Prämie für die Pen-                 stellten.                                           keine Praktikanten und Arbeitskräf-
sionskasse ist abhängig von der                                                                          te mehr auf Betriebe vermitteln,
Lohnhöhe, dem Geschlecht und                         Globalversicherung SGBV                             welche das Präventionssystem agri-
dem Alter und wird zwischen Ar-                      Die obligatorischen Versicherungen                  TOP nicht anwenden. Diese Ver-
beitgeber und Arbeitnehmer je zur                    des Arbeitnehmers fordern vom                       pflichtung wird verlangt, weil die
Hälfte aufgeteilt.                                   Landwirt einen hohen administrati-                  Gefahr besteht, dass die Vermitt-
                                                     ven Aufwand. Der St.Galler Bauern-                  lungsstellen mit Schadenersatzfor-
Familien-/Ausbildungszulagen                         verband empfiehlt deshalb allen                     derungen verunfallter Arbeitneh-
Die Familienzulagen in der Land-                     landwirtschaftlichen Arbeitgebern                   mer konfrontiert werden könnten.
wirtschaft bestehen aus Kinder-,                     den Anschluss an die Globalversi-                   Weitere Infos zu agriTOP finden Sie
Ausbildungs- und Haushaltungs-                       cherung des kantonalen Branchen-                    unter www.bul.ch.sgbv.

 Sozialversicherungsabzüge 2015 vom Bruttolohn                                                            Aufteilung des Naturallohns
 AHV, IV, EO                             5.150 Prozent                                                    Leistung    Fr./Tag Fr./Monat
 Arbeitslosenversicherung (ALV)          1.100 Prozent                                                    Unterkunft     11.50      345.00
 Nichtberufsunfall                       1.657 Prozent                                                    Morgenessen     3.50      105.00
 Krankengeld                             0.300 Prozent
                                                                                                          Mittagessen    10.00      300.00
 Pensionskasse                           *)
                                                                                                          Abendessen      8.00      240.00
 *) Der Beitrag für die Pensionskasse ist abhängig von Lohnhöhe, Geschlecht und Alter. Die Prämie kann
 mit Hilfe des Merkblattes «Arbeitnehmerbeiträge 2015» der Agrisano Pencas berechnet werden.              Total          33.00      990.00

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st.galler bauer 3 – 2015                                                                                                                       sgbv

Muster-Lohnabrechnung für eine ausländische Arbeitskraft 2015
Für Schweizer gilt dieselbe Aufstellung, aber ohne Abzüge für Quellensteuer und Krankenpflege

Arbeitgeber:
Arbeitnehmer:
Beginn Arbeitsverhältnis:
Art der Arbeit/Funktion:
Lohn vom					bis

I Lohn
Barlohn Fr.          2210.00
Kost und Logis (Naturallohn)                                                                 Fr. 990.00
Bruttolohn: AHV-beitragspflichtig		                                                                              Fr. 3200.001)

II. Abzüge (vom AHV-pflichtigen Lohn)
5,15 Prozent AHV,IV,EO                                                                       Fr. 164.80
1,1 Prozent ALV Fr. 35.20
1,657 Prozent NBU                                                                              Fr. 53.00
0,3 Prozent Krankengeld                                                                         Fr. 9.60
Prämie Pensionskasse 2)                                                                         Fr. 7.50
Total Abzüge Sozialversicherungen 		                                                                                   Fr. 270.10

abzüglich Naturallohn 3)                                                                     Fr. 990.00
abzüglich Quellensteuer 6.20 %         4)                                                    Fr. 198.40
abzüglich Prämie     Krankenpflege 5)                                                        Fr. 276.00
abzüglich Vorschuss                                                                            Fr. 0.00
Total übrige Abzüge		                                                                                                 Fr. 1464.40
Nettolohn			                                                                                                        Fr. 1465.50

1. Vorgeschriebener minimaler Bruttolohn für eine ausländische Arbeitskraft.
2. Der Beitrag für die Pensionskasse ist abhängig von Lohnhöhe, Geschlecht und Alter. Die genaue Prämie kann mit dem Merkblatt «Arbeitnehmerbei-
    träge 2015 der Agrisano Pencas berechnet werden (Beispiel: Mann, 18 bis 24 Jahre).
3. Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf dem gesamten Bruttolohn berechnet. Deshalb kommt der Naturallohn erst jetzt in Abzug. Für nicht
    bezogene Verpflegung an Ferien- und Freitagen sind die Arbeitnehmenden gemäss der Tabelle «Aufteilung des Naturallohnes» zu entschädigen.
4. Der Steuerbetrag hängt von der Höhe des AHV-pflichtigen Bruttolohnes (plus evtl. Familienzulagen), dem Zivilstand und der Familienverhältnisse
    sowie der Konfession (Beispiel: ledig, ohne Kirchensteuer) ab und kann auf der Gemeinde erfragt werden. Die Lohnmeldungen können auch elek-
    tronisch vorgenommen werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.steuern.sg.ch.
    Praktikanten sind von der Quellensteuer befreit, sofern das Brutto-Jahreseinkommen den Betrag von Fr. 14 000.– nicht erreicht. Für die Befreiung
    ist beim kantonalen Steueramt ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
5. Arbeitgeber, die ihre ausländischen Arbeitskräfte bei der Globalversicherung mit Krankenpflege versichern, können die Prämie bei der monatlichen
    Auszahlung direkt vom Lohn abziehen. Die Höhe der Prämie ist abhängig vom Alter und der Region, in welche die Wohngemeinde eingeteilt ist.
    (Beispiel 19 bis 25 Jahre, Franchise Fr. 300.–, Prämienregion 3). Die genaue Prämie ist auf der Police der Krankenkasse Agrisano ersichtlich.
  Damit die Prämie exakt pro Aufenthaltstag berechnet werden kann, muss auf dem Anmeldeformular der Krankenkasse Agrisano das genaue Ein-
   und Austrittsdatum angegeben werden (z.B. 6.3.2015 und 25.8.2015). Die Prämie für die Krankenversicherung ist monatlich zu bezahlen.

Weitere Auskünfte erteilt der St.Galler Bauernverband Telefon 071 394 60 16 oder 071 394 60 17

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