Der Nahverkehr im Saarland - Eine kritische Analyse
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Der Nahverkehr im Saarland Eine kritische Analyse
Herausgeber Arbeitskammer des Saarlandes Fritz-Dobisch-Straße 6-8 66111 Saarbrücken Tel.: 0681/4005-0 oeffentlichkeitsarbeit@arbeitskammer.de www.arbeitskammer.de Redaktion Jürgen Meyer, Christian Ott Stabsstelle Innovation und Umwelt Tel. 0681 4005 343 wirtschaft.innovation@arbeitskammer.de Saarbrücken, im März 2016
Abkürzungsverzeichnis ..................................................................................................................................... Einführung ........................................................................................................................................................ 1 1 Die Akteure im Öffentlichen Personennahverkehr – ein vielschichtiges Netz ................................... 3 2 Rechtliche Grundlagen des ÖPNV im Saarland .................................................................................... 5 EU-Verordnung 1370/2007 ........................................................................................................................ 5 Verpflichtung zur Ausschreibung im Wettbewerb ....................................................................................... 5 Absicherung von Arbeitnehmerrechten – den Wettbewerb sozial gestalten .............................................. 5 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ...................................................................................................... 5 Regionalisierungsgesetz (RegG) ............................................................................................................... 6 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) ....................................................................................... 6 Entflechtungsgesetz (EntflechtG) – Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen................................................................................................................................................ 6 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVG) ................................................................... 7 Saarländisches Tariftreue- und Vergabegesetz ......................................................................................... 7 3 Wer macht was im ÖPNV? Die Aufgabenträger im Saarland ............................................................... 9 Bundesland Saarland ................................................................................................................................. 9 Landkreise / Regionalverband und Kommunen ....................................................................................... 10 „Kleine“ Kommunale Verkehre ................................................................................................................. 11 Zweckverband Personennahverkehr Saarland, ZPS ............................................................................... 11 Verkehrsmanagementgesellschaft Saar mbH (VGS) ............................................................................... 11 VGS als Genehmigungsbehörde ............................................................................................................. 12 4 Nahverkehrsunternehmen im Saarland ............................................................................................... 13 Schienenverkehrsunternehmen ............................................................................................................... 13 Kommunale Verkehrsunternehmen ......................................................................................................... 13 Private Verkehrsunternehmen ................................................................................................................. 13 Unternehmensverbund – SaarländischeNahverkehrs-Service GmbH (SNS GmbH) und saarVV ............ 13 5 Funktionsweise des ÖPNV – Wirkungszusammenhänge .................................................................. 16 Rolle der Landkreise ................................................................................................................................ 16 Rolle des Landes ..................................................................................................................................... 16 Kooperation zwischen Land, Zweckverband und Verkehrsunternehmen................................................. 16 Ausschreibung und Direktvergaben im Nahverkehr ................................................................................. 17 Eigenwirtschaftliche Verkehre .................................................................................................................. 17 Ausschreibung im Wettbewerb – Netto oder Brutto ................................................................................. 17 Wettbewerb ja – aber nicht auf dem Rücken der Beschäftigten ............................................................... 18 Konkurrierende Tarifverträge im saarländischen Nahverkehr .................................................................. 19 6 Finanzierung des ÖPNV ........................................................................................................................ 21 Rahmenbedingungen – Bund und Länder ............................................................................................... 21 Die Finanzierung des ÖPNV im Saarland ................................................................................................ 22 Finanzmittel des Bundes .......................................................................................................................... 22 Finanzmittel des Landes .......................................................................................................................... 23 Finanzmittel der Landkreise und Kommunen ........................................................................................... 23
Finanzmittel der Eigentümer bzw. Gesellschafter kommunaler Verkehrsunternehmen ........................... 23 Betrieb des Schienennahverkehrs ........................................................................................................... 23 Investitionen in den Schienennahverkehr ................................................................................................ 24 Investitionen von Kommunen und Verkehrsunternehmen ....................................................................... 24 Förderung von Ausbildungsverkehren ..................................................................................................... 26 Förderung des Verbundes saarVV (SNS GmbH) .................................................................................... 26 Förderung der Aufgabenträger ................................................................................................................ 26 Finanzierung der Verkehrsmanagement GmbH (VGS) ........................................................................... 26 Förderung des Zweckverbandes Personennahverkehr (ZPS) ................................................................. 26 7 Fahrgastzahlen und Einnahmen im saarländischen ÖPNV ............................................................... 27 Datengrundlage der Fahrgastzahlen im ÖPNV ....................................................................................... 27 Fahrgäste in den Unternehmen der SNS GmbH (saarVV) heute und in Zukunft .................................... 27 Einnahmen der Unternehmen der SNS GmbH (saarVV) heute und in Zukunft ....................................... 29 Entwicklung der Ticket-Angebote im saarVV ........................................................................................... 29 8 Dimension / Angebot des ÖPNV im Saarland ..................................................................................... 31 9 Fazit und Empfehlungen ....................................................................................................................... 33 Verantwortlichkeiten im ÖPNV – es fehlen transparente Strukturen ....................................................... 33 Neufassung des ÖPNV-Gesetzes überfällig ............................................................................................ 33 Finanzierung des ÖPNV im Saarland – das Land muss seine Gestaltungsmöglichkeiten nutzen........... 34 Die Finanzierung des ÖPNV befindet sich in einem Umbruch mit Chancen und Risiken ........................ 34 Finanzmittel und Kompetenzen im ÖPNV sind neu zu bündeln .............................................................. 34 Neue Finanzierungsspielräume nutzen ................................................................................................... 35 Risiken frühzeitig erkennen und managen .............................................................................................. 35 Vorschläge für eine zukünftige Struktur des ÖPNV im Saarland ............................................................. 35 Neuer Zweckverband .............................................................................................................................. 36 ZPS GmbH als Aufgabenträgergesellschaft ............................................................................................ 37 Breite Beteiligung notwendig – Beirat des ZPS-NEU .............................................................................. 37 Vorschläge für eine Tarifreform des Verbundtarifes ................................................................................ 37 10 Schlusswort ........................................................................................................................................... 39 Glossar ............................................................................................................................................................ 40 Anhang ............................................................................................................................................................ 48 Novellierung des ÖPNV-Gesetzes für das Saarland –Synopse .............................................................. 48 Im Saarland tätige Nahverkehrsunternehmen ......................................................................................... 54 Ausgleichszahlungen der Aufgabenträger an die Verkehrsunternehmen ................................................ 56
Abkürzungsverzeichnis AEG Allgemeines Eisenbahngesetz BSchwAG Bundesschienenwegeausbaugesetz BVWP Bundesverkehrswegeplan emta European Metropolitan Transport Authorities EntflechtG Entflechtungsgesetz EG VO Verordnung der Europäischen Union GÖD Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen GVFG Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz KVS Kreisverkehrsbetriebe Saarlouis GmbH LVS Landesverband Verkehrsgewerbe Saarland LuFV Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung MIV Motorisierter Individualverkehr MWAEV Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr NRVP Nationaler Radverkehrsplan NVP Nahverkehrsplan NVG Neunkircher Verkehrs GmbH PBefG Personenbeförderungsgesetz RegG Regionalisierungsgesetz ROG Raumordnungsgesetz ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr ÖPNVG Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland ÖSPV Öffentlicher Straßenpersonennahverkehr saarVV Saarländischer Verkehrsverbund SPNV Schienenpersonennahverkehr SNS Saarländische Nahverkehrs-Service GmbH TVN Tarifvertrag Nahverkehr VDV Verband der deutschen Verkehrsunternehmen VGS Verkehrsmanagementgesellschaft Saar mbH VEP Verkehrsentwicklungsplan VVB Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH ZOB Zentraler Omnibusbahnhof ZPS Zweckverband Personennahverkehr Saarland Zweckverband öffentlicher Personenverkehr auf dem Gebiet des Regionalverbandes ZPReS Saarbrücken
Landkreise und für Investitionszwecke auch an Einführung Verkehrsunternehmen. Mit den vorliegenden „AK-Texten“ will die Ar- Die im Saarland gewählten Strukturen und Zu- beitskammer einen Beitrag zur Weiterentwick- ständigkeiten erweisen sich zusehends als lung des Öffentlichen Personennahverkehrs überholt und als Hemmnis für eine attraktive (ÖPNV) im Saarland leisten. Das Papier analy- Weiterentwicklung des ÖPNV. Während der siert in erster Linie die IST-Situation im saarlän- PKW-Bestand im Saarland weiter wächst, hat es dischen Nahverkehr. Die Darstellung von Struk- der ÖPNV zusehends schwerer. Ohne zielge- turen, gesetzlichen Grundlagen, Finanzierung, richtete Förderung wird er weiter in der Nutzung Funktionsweise und aktuellen Entwicklungen soll absinken. Die seit langem anstehende Novellie- helfen, eine längst überfällige Debatte zur zu- rung des saarländischen Gesetzes über den künftigen Weiterentwicklung des ÖPNV im Saar- Nahverkehr (ÖPNVG) ist die Chance, eine land voranzutreiben. Das Saarland braucht ei- nachhaltige und zielgerichtete Überarbeitung der nen attraktiven Nahverkehr. Das bestehende ÖPNV-Strukturen zu schaffen. Zuständigkeiten Angebot ist in manchen Bereichen gut, in ande- und Finanzierung müssen an veränderte Bun- ren Bereichen dringend zu verbessern. Die Viel- desgesetze und die Auswirkungen des Wettbe- zahl von Akteuren und Zuständigkeiten und die werbes angepasst werden. Ebenso brauchen uneinheitliche Wahrnehmung der politischen alle Beteiligten eine stabile finanzielle Grund- Verantwortung im Nahverkehr lassen das Saar- ausstattung. Die Praxis der kreisweiten Aus- land im ÖPNV allerdings, auch im Vergleich zu schreibungen und der kommunalen Direktverga- anderen Regionen und Verkehrsverbünden, ben verlagern das wirtschaftliche Risiko auf die immer weiter zurückfallen. Landkreise und die Kommunen als Aufgaben- träger, ohne entsprechende finanzielle Absiche- Der ÖPNV im Saarland befindet sich im Um- rung durch das Land. Parallel dazu stellen die bruch. Der demographische Wandel, zurückge- Neugestaltung des Bund-Länder-Finanz- hende Fahrgastzahlen, der durch die Europäi- Ausgleiches wie auch die Sparpolitik des Landes sche Union bedingte Wettbewerb und die unkla- eine deutliche Bedrohung der ÖPNV- re Finanzierung des ÖPNV in den nächsten Finanzierung dar. Die aktuelle Struktur des Ver- Jahren sind schwierige Rahmenbedingungen für kehrsverbundes saarVV als reiner Unterneh- die Verkehrsunternehmen, die Fahrgäste, die mensverbund, gewährt den Aufgabenträgern Arbeitnehmer und nicht zuletzt für die politisch keine Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb des und administrativ Verantwortlichen. Verbundes. Die Fahrpreisgestaltung des saarVV liegt somit alleine in den Händen der Verkehrs- Der saarländische Nahverkehr ist durch eine unternehmen. sehr kleinteilige und sehr komplexe Struktur geprägt. Alle Verwaltungsebenen, vom Land über die Kreise bis zu den Gemeinden, sind Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) beteiligt. Für den Schienenpersonennahverkehr ÖPNV ist die allgemein zugängliche Beförderung von (SPNV) im Saarland ist die Landesregierung Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die zuständig. Für den straßengebundenen Nahver- überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage kehr (ÖSPV) sind die Landkreise, z. T. die im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr zu befriedigen. Das Kommunen, aber auch zwei Zweckverbände ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Fahrten zuständig. Sie bilden in Summe die Aufgaben- eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 km oder träger. die gesamte Reiseweite eine Stunde nicht übersteigt. Der ÖPNV wird unterschieden in den Schienen- Die Finanzierung erfolgt im Wesentlichen über personennahverkehr (SPNV) und den straßengebundenen die Landesregierung, die über Bundesgesetze ÖPNV (ÖSPV). Mittel vom Bund erhält. Diese Mittel fließen zum Für den SPNV im Saarland ist die Landesregierung größten Teil in den Schienennahverkehr und zuständig. Für den ÖSPV sind die Landkreise, z. T. die darüber hinaus an den saarländischen Ver- Kommunen, aber auch zwei Zweckverbände zuständig. kehrsverbund (saarVV), an die Kommunen, die 1
Die Arbeitskammer versteht die vorgelegte Ana- lyse als einen Beitrag zu einer überfälligen Zu- kunftsdebatte zum ÖPNV im Saarland. Zum Wohle der Fahrgäste und unter Beteiligung aller Akteure, insbesondere der Beschäftigten in den Nahverkehrsunternehmen. 2
1 Die Akteure im Öffentlichen für die Bundesschienenwege und setzt im All- gemeinen Eisenbahngesetz (AEG) den rechtli- Personennahverkehr – ein chen Rahmen für alle Schienennetze in vielschichtiges Netz Deutschland. Als Bestandteil der Daseinsvorsorge sorgt der Länder: In den Landes-ÖPNV-Gesetzen ÖPNV für die Erfüllung von Mobilitätsbedürfnis- konkretisieren die Länder ihre Aufgaben, die sen durch eine Grundversorgung mit Mobilitäts- Aufgaben der Aufgabenträger und deren Finan- angeboten. Zukunftsfähiger und nachhaltiger zierung. Sie gestalten den SPNV und verteilen ÖPNV muss daher als „Mobilität für alle“ ver- die zugewiesenen Bundesmittel – ergänzt durch standen und in Verbindung mit anderen Ver- Landesmittel – an die Aufgabenträger, Ver- kehrsmitteln (Fahrrad, Auto, zu Fuß gehen) kehrsunternehmen und Verkehrsverbünde des gedacht werden. Dadurch wird den multimoda- ÖPNV. Sie sind zuständig für eine landesspezi- len Mobilitätsanforderungen am besten Rech- fische Zielsetzung des ÖPNV. Im Saarland er- nung getragen. Das Ziel und der Erfolg des folgt dies mit dem Gesetz Nr. 1361 über den ÖPNV dürfen nicht allein an betriebswirtschaftli- Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland chen Maßstäben, wie z. B. den Kundenzahlen (ÖPNVG) vom 29. November 1995 – zuletzt und jeweils erzielten Einnahmen, ausgerichtet geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober und gemessen werden. Zu berücksichtigen ist 2008. der maßgebliche Aspekt der Daseinsvorsorge. Die gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen Kommunale Aufgabenträger: Die in dem und gleichwertige Lebensverhältnisse herzustel- ÖPNV-Gesetz des Saarlandes als Aufgabenträ- len, bilden den grundgesetzlichen Hintergrund. ger bestimmten Städte und Kreise sowie der Diese gesamtgesellschaftliche Vorgabe stellt Regionalverband sind die öffentlichen Behörden, den Handlungsrahmen für die verschiedenen die für die Organisation und Finanzierung des Akteure dar. Diese Akteure sind auf vielfältige öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs zu- Weise in ihren Verantwortlichkeiten und Aufga- ständig sind. Sie erstellen die Nahverkehrsplä- benbereichen miteinander verknüpft. Klare Ver- ne. Auf dieser Grundlage ist der Verkehr zu einbarungen untereinander und belastbare Fi- erbringen. Eigenwirtschaftliche Verkehre, be- nanzbeziehungen, die erst die Übernahme von stellte Verkehrsleistungen bzw. Direktvergaben Verantwortung ermöglichen, sind zwingend oder die selbst erstellten Verkehrsleistungen notwendig. Die politische Verantwortung ist müssen den Nahverkehrsplänen entsprechen. transparent und effizient zu organisieren. Liniengenehmigungen können nur im Einklang mit dem Nahverkehrsplan erteilt werden. Die Rollen sind grundsätzlich wie folgt verteilt: Die Kommunen stellen die Infrastruktur für den EU (EU-Verordnung 1370/2007): Das Europa- ÖPNV auf der Straße (ÖSPV) zur Verfügung. recht gibt den Rahmen für staatliche Eingriffe in Damit bestimmen sie welche Bedeutung der die Personenverkehrsmärkte im Rahmen des ÖSPV im öffentlichen Straßenraum hat. Bund Wettbewerbes vor. Das betrifft insbesondere und Länder bezuschussen diese Infrastruktur staatliche Zahlungen und Ausschließlichkeits- und beeinflussen durch die Fördermechanismen rechte für Betreiber des ÖPNV. die Entscheidungen der Kommune. Schließlich sind Kommunen, vor allem Städte, oft Eigentü- Bund: Das Personenbeförderungsrecht setzt mer von Verkehrsunternehmen. Im Saarland das EU-Recht in nationales Recht um. Es weist verfügen die Landeshauptstadt Saarbrücken, die den Ländern und den Aufgabenträgern ihre Mittelstadt Völklingen, die Kreisstadt Neunkir- Aufgaben zu und regelt den Rahmen für Nah- chen gemeinsam mit dem Landkreis und die verkehrspläne, Liniengenehmigungen und Aus- Kreisstadt Saarlouis gemeinsam mit der Stadt gleichsmechanismen, z. B. für den Schülerver- Dillingen und dem Landkreis über ein eigenes kehr. Das Regionalisierungsgesetz weist den Verkehrsunternehmen. Ländern die Verantwortung für den SPNV zu und stellt die wesentliche Finanzierungssäule für Verkehrsunternehmen: Die Unternehmen den ÖPNV dar. Der Bund hat die Verantwortung (öffentlich oder privat) erbringen die Verkehrs- 3
leistungen und / oder betreiben die Verkehrsin- frastruktur. Die kommunalen Verkehrsunterneh- men agieren i. d. R. im Rahmen einer Direkt- vergabe, die privaten Verkehrsunternehmen fahren i. d. R. im Auftrag des Aufgabenträgers nach einer Ausschreibung. In vielen Fällen fah- ren private Unternehmen auch als Subunter- nehmer von kommunalen Verkehrsunterneh- men. Verkehrs- und Tarifverbünde: Das sind Zusammenschlüsse von Aufgabenträgern und / oder Verkehrsunternehmen. Im Zuständigkeits- bzw. Tätigkeitsgebiet der Beteiligten wollen sie ein koordiniertes ÖPNV-Angebot zur Verfügung stellen. Verkehrsverbünde ermöglichen insbe- sondere die Nutzung der Verkehrsmittel der unterschiedlichen Verkehrsunternehmen mit einem Fahrschein (Tarifintegration), darüber hinaus stimmen sie Fahrpläne, Informationen und Vermarktung sowie zum Teil auch Ange- botsstandards ab. Das Saarland verfügt mit dem Verkehrsverbund saarVV über einen reinen Unternehmensverbund – ohne Integration der Aufgabenträger –, der sich auf die Bereiche Tarif und Marketing konzentriert. Fahrgäste: Sie sind als Nutzer der ÖPNV- Angebote der zentrale Adressat und damit wich- tigster Akteur. Die Fahrgäste tragen über Fahr- gelder zur Finanzierung des ÖPNV bei und bestimmen durch ihr Nachfrageverhalten die Verkehrsplanung der Aufgabenträger. 4
2 Rechtliche Grundlagen des fahren durch Direktvergabe vermeiden. Verkeh- re, die nicht eigenwirtschaftlich sind und nicht in ÖPNV im Saarland Form der Direktvergabe gestaltet werden, sind in einem Wettbewerbsverfahren zu vergeben. Die Regelungen zu Ausschreibungen, Nahver- kehrsplänen bis hin zur Finanzierung sind ge- Absicherung von Arbeitnehmerrechten – setzlich festgelegt. Ausgehend vom europäi- den Wettbewerb sozial gestalten schen Rechtsrahmen über nationale Gesetzge- bung bis hin zu Landesgesetzen und Verord- Zur Gewährleistung transparenter und ver- nungen gibt es eine Vielzahl von Regelungen, gleichbarer Wettbewerbsbedingungen zwischen die im Folgenden erläutert werden. den Betreibern und um das Risiko des Sozial- dumpings zu verhindern, können die Aufgaben- EU-Verordnung 1370/2007 träger besondere soziale Normen und Dienst- leistungsqualitätsnormen vorschreiben. (Perso- Diese Verordnung bildet den wesentlichen EU- nalüberleitung gemäß EU-VO 1370/2007 Artikel Rechtsrahmen für den ÖPNV. Sie ist seit dem 4 (5)). Neben Sozialstandards können auch 03.12.2009 in Kraft. Die Verordnung regelt den Qualitätskriterien in den Ausschreibungen fest- Wettbewerb im ÖPNV, den Beihilfecharakter von gelegt werden, beispielsweise bezüglich der Zuschüssen, den Schutz von Qualitätsstandards Fahrgastrechte, der Bedürfnisse von Personen und Arbeitnehmerrechten sowie die Aufgaben mit eingeschränkter Mobilität, des Umweltschut- der zuständigen Behörden (Aufgabenträger). Die zes, der Sicherheit von Fahrgästen und Ange- Verordnung schützt die Erstellung von Verkehrs- stellten. leistungen durch die öffentliche Hand – soweit sie sich ausschließlich auf ihren administrativen Die Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen Zuständigkeitsbereich bezieht – vor dem Wett- durch Direktvergaben ist ebenfalls möglich und bewerb. wird oft durch kleinere Wettbewerbslose erreicht. Der Zugang zu Ausschließlichkeitsrechten (Lini- Personenbeförderungsgesetz (PBefG) engenehmigungen) muss diskriminierungsfrei erfolgen. Eigenwirtschaftliche Verkehre (Verkeh- Die Novellierung des Personenbeförderungsge- re, deren Kosten durch Verkehrseinnahmen setzes musste die Vorgaben aus dem EU-Recht gedeckt sind) können in einem Genehmigungs- durch die Verordnung 1370/2007 auf nationaler verfahren ohne vorgeschaltete Vergabeverfah- Ebene regeln. Sie ist zum 01.01.2013 in Kraft ren mit einer Liniengenehmigung versehen wer- getreten. Das Gesetz regelt den geschäftsmäßi- den. gen oder entgeltlichen ÖSPV. Das Verfahren zur Erteilung von Liniengenehmigungen wird gere- gelt sowie die Unterscheidung zwischen ge- Verpflichtung zur Ausschreibung im Wettbewerb Nahverkehrsplan (NVP) Der Zugang zu Zuschüssen (soweit sie eine Der Nahverkehrsplan ist von den Aufgabenträgern, i. d. R. Beihilfe darstellen) zum Ausgleich gemeinwirt- den Kommunen bzw. Landkreisen, zu erstellen. Er schaftlicher Verpflichtungen (also Verkehre, beschreibt die öffentlichen Verkehrsinteressen an den deren Kosten nicht in Gänze durch Verkehrsein- ÖPNV im Gebiet des Aufgabenträgers. Dazu gehören u. nahmen gedeckt sind) muss ebenfalls diskrimi- a. die Hierarchisierung des Liniennetzes, Takte und nierungsfrei erfolgen. Dazu werden Vergabever- Bedienungsstrukturen, Festlegung der Verknüpfungs- fahren notwendig. Aufgabenträger (Land, Land- punkte, Vorgaben für Tarife und die Infrastruktur- kreise, Kommunen, Zweckverbände) haben die ausstattung sowie Qualitätsmerkmale des ÖPNV. Häufig Möglichkeit von Direktvergaben und Wettbe- werden im NVP Linienbündel festgelegt, als Grundlage werbsverfahren. Die Direktvergaben spielen bei von Ausschreibungen. Der NVP wird in den Gremien der den kommunalen Verkehrsunternehmen eine Aufgabenträger beraten und beschlossen. Er bietet entscheidende Rolle. Die Aufgabenträger, die entscheidende Beteiligungsmöglichkeiten für die Politik ein Unternehmen besitzen und wie eine Verwal- und die beteiligten Institutionen und Unternehmen. tungseinheit steuern, können Wettbewerbsver- 5
meinwirtschaftlichen und eigenwirtschaftlichen der wie das Saarland wichtig, um diese Mittel Verkehren. Die Novellierung stärkt die Aufga- vor dem Zugriff des Finanzministers (Stichwort benträger und ihr Instrument, den Nahverkehrs- Haushaltskonsolidierung) zu sichern. Die Vertei- plan. In diesem Nahverkehrsplan wird die Quali- lung zwischen den Bundesländern ist jedoch tät des ÖPNV festgelegt. Eigenwirtschaftliche noch nicht endverhandelt. Verkehre haben Vorrang. Sie müssen aber dem Nahverkehrsplan (NVP) entsprechen. Ein Ge- Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz nehmigungswettbewerb ist auf dieser Basis (GVFG) möglich und kann zu einem gegenüber dem Der Bund gewährt den Ländern Finanzhilfen für NVP, verbesserten Angebot führen. Investitionen zur Verbesserung der Verkehrs- Wettbewerbsverfahren jenseits des Genehmi- verhältnisse der Gemeinden. Diese Gelder flie- gungswettbewerbes sind geregelt und ermögli- ßen in die Verkehrsinfrastruktur für Neubaupro- chen den Aufgabenträgern eine rechtssichere jekte. Das GVFG wurde mit Ausnahme der Re- Vergabe. Das Instrument der Allgemeinen Vor- gelungen für Großprojekte in das Entflechtungs- schrift zur Erreichung der Beihilfeunschädlichkeit gesetz (s. u.) überführt. Großprojekte umfassen wird definiert. Die Zuschüsse für den Schüler- Infrastrukturmaßnahmen im Volumen von mehr verkehr (45a) und die Verbundzuschüsse wer- als 50 Mio. €. So wird im Saarland beispielswei- den europarechtlich abgesichert. Die Liberalisie- se der Streckenbau für die Saarbahn mit einem rung des Fernbusmarktes und die Forderung Anteil von 60 % bezuschusst. nach Barrierefreiheit im ÖPNV sind weitere Diese Großprojektförderung wurde in den Ver- Ergebnisse der Novelle. handlungen zwischen Bund und Ländern verste- tigt. Der Betrag von 332 Mio. € bleibt für die Regionalisierungsgesetz (RegG) nächsten Jahre erhalten. Da jedoch keine Dy- Das Regionalisierungsgesetz bildet den wesent- namisierung beschlossen wurde, wird der Kon- lichen Baustein zur Finanzierung des ÖPNV und kurrenzkampf der Bundesländer untereinander beschreibt den ÖPNV als öffentliche Aufgabe. zu heftigen Verteilungskonflikten führen. Erhal- Mit der Bahnstrukturreform 1996 wurden die tungsaufwendungen für die Infrastruktur, die in Bundesländer zuständig für den Schienenperso- vielen Bundesländern mit U-Bahn und S- nennahverkehr. Auf Basis der im Fahrplanjahr Bahnsystemen dringend notwendig sind, bleiben 1993/1994 in den Bundesländern entstandenen bislang eine offene Flanke – zumal der beste- Verluste der damaligen Deutschen Bundesbahn hende Betrag deutlich zu niedrig ist. wurden den Bundesländern für den ÖPNV zweckgebundene Mittel zugeteilt. Entflechtungsgesetz (EntflechtG) – Ge- setz zur Entflechtung von Gemein- Die Mittel wuchsen von 4,448 Mrd. € in 1996 auf schaftsaufgaben und Finanzhilfen 7,299 Mrd. € in 2014. Überwiegend werden daraus der Schienenverkehr (SPNV), aber auch Im Rahmen der Föderalismusreform wurden zahlreiche andere Aufgaben im ÖPNV finanziert. verschiedene Gemeinschaftsaufgaben des Bun- Nach dem aktuellen Zwischenstand der Ver- des und der Länder im Entflechtungsgesetz handlungen zwischen Bund und Ländern – ein zusammengefasst. Hier wurde die Finanzierung endgültiges Verhandlungsergebnis steht noch der kommunalen Verkehrsinvestitionen jenseits aus – würde für das Jahr 2016 der Gesamtbe- der Großvorhaben aus dem GVFG herausverla- trag auf 8 Mrd. € erhöht, mit einer zusätzlichen gert. Die Finanzierung dieser Gemeinschafts- jährlichen Dynamisierung von 1,8 %. Die Lauf- aufgaben war bis 2013 zweckgebunden gesi- zeit soll bis 2031 festgeschrieben werden. Eine chert. Bis 2019 bleiben die Mittel ohne Zweck- verbindliche Verständigung auf diesem Niveau bindung erhalten. Die Fortschreibung ab 2020 ist wäre ein Schritt in die richtige Richtung. Insbe- noch streitiger Gegenstand der Verhandlungen sondere die Fortdauer der Zweckbindung für zwischen dem Bund und den Ländern. den ÖPNV ist gerade für Haushaltsnotlagelän- 6
Die Mittel für die Verkehrsinfrastruktur belaufen ist jedoch sehr gering. Nach dem ÖPNV-Gesetz sich 2013 bundesweit auf 1,335 Mrd. €. Daraus erhält vom Land jeder Landkreis 51.000,- € und werden Investitionen bezuschusst wie Haltestel- pro Einwohner ca. 0,30,- € zur Bewältigung leninfrastruktur, Busbeschaffung, Werkstätten seiner Aufgaben. In Summe 620.000 € per anno. etc., aber auch kommunale Straßenprojekte. Entsprechende Förderrichtlinien sollen eine Das Gesetz regelt die Verwendung der Bundes- sachgerechte Verwendung der Mittel sichern. gelder aus dem Regionalisierungsgesetz, dem Aus diesen Mitteln werden die kommunale Ver- Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und dem kehrsinfrastruktur, aber auch Infrastrukturinvesti- Entflechtungsgesetz und schreibt die Vertei- tionen von Unternehmen mitfinanziert. lungskompetenz dieser Gelder dem Land zu. Der Wegfall der Zweckbindung für Verkehrs- Eine Novellierung des saarländischen ÖPNV- zwecke führte im Saarland zu einer merklichen Gesetzes steht seit längerem an. Bisher haben Umwidmung dieser Mittel ab 2014 in andere die Fraktion Die Piraten als auch die Fraktion Investitionsmaßnahmen der Landesregierung. B90/Die Grünen einen entsprechenden Die Fortschreibung des Entflechtungsgesetzes Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht. Von scheint in den Bund-Länder-Finanzausgleichs- Seiten der Landesregierung gibt es bisher verhandlungen zu versinken. Die fehlende keinen offiziellen Gesetzentwurf, es existiert Zweckbindung raubt damit gerade kleineren jedoch auf Arbeitsebene ein Referentenentwurf, Maßnahmen der Kommunen und der Verkehrs- von dem unbekannt ist, inwieweit er die aktuelle unternehmen eine finanzielle Grundlage. Position der Landesregierung widerspiegelt. In einer Synopse im Anhang sind alle drei Entwürfe Gesetz über den öffentlichen Personen- dargestellt. nahverkehr (ÖPNVG) Saarländisches Tariftreue- und Vergabe- Das Gesetz ordnet die Aufgabenträgerschaft für gesetz die Schiene nach Allgemeinem Eisenbahnge- setz (AEG) beim Land an und für den straßen- Das Gesetz verpflichtet die ÖPNV-Unternehmen gebundenen ÖPNV bei den Landkreisen. Die zur Einhaltung eines im Saarland geltenden Kommunen können die Aufgabenträgerschaft für Tarifvertrages. Dies ist zurzeit der Tarifvertrag ihren Zuständigkeitsbereich beantragen. Das zwischen der Gewerkschaft öffentlicher Dienst Gesetz fordert ein Abstimmungsgebot der Auf- und Dienstleistungen (GÖD) im Christlichen gabenträger untereinander bzgl. der Verkehrs- Gewerkschaftsbund und dem Landesverband planung und Verkehrsgestaltung (Fahrpläne, Verkehrsgewerbe Saarland (LVS) – dem Zu- Tarife etc.). Es definiert die gesetzliche Grundla- sammenschluss der privaten Busunternehmen. ge zur Bildung des Zweckverbandes Personen- Liegen die Regelungen des Tarifvertrages un- verkehr Saarland (ZPS) als Zusammenschluss terhalb des gesetzlichen Mindestlohnes, wird der der Aufgabenträger. Das Gesetz fordert einen gesetzliche Mindestlohn festgelegt. So wird im Verkehrsentwicklungsplan für das Saarland mit Rahmen der landesgesetzlichen Möglichkeiten einem Investitionsplan, der jedoch bis heute eine Untergrenze eingeführt, die auch schlechte- nicht erstellt ist. Das ÖPNVG beschreibt die re Regelungen im Arbeitnehmer-Entsende- oder Inhalte eines Nahverkehrsplanes für die Aufga- Mindest-Arbeitsbedingungen-Gesetz verdrängt. benträger und fordert bei der Erstellung die Beteiligung aller Kommunen im Landkreis und der vorhandenen Verkehrsunternehmen, die Zweckbindung eine Liniengenehmigung halten. Für das Saarland werden in 2016 etwa 103 Mio. € aus Bundesmitteln durch das Regionalisierungsgesetz zur Der ÖPNV ist nach diesem Gesetz eine freiwilli- Verfügung stehen. Bis zum Jahr 2031 sollen dieses Mittel ge Aufgabe und soll im Rahmen der zur Verfü- auf 123 Mio. € anwachsen. Daraus werden die Bestellung- gung stehenden Haushaltsmittel umgesetzt en für den SPNV, aber auch Verbundaufgaben, Tarifaus- werden. Die Kostendeckungsfehlbeträge sollen gleiche bis hin zu Investitionsaufgaben finanziert. Diese von den Aufgabenträgern übernommen werden. Mittel des Bundes dürfen nur für den ÖPNV verwendet Die finanzielle Ausstattung der Aufgabenträger werden. 7
Tarifverträge im ÖPNV Im Saarland existieren im Wesentlichen zwei Tarifverträge für den ÖPNV. Der Tarifvertrag Nahverkehr (TVN) für die Kommunalen Verkehrsbetriebe und die Saar-Pfalz-Bus GmbH sowie der Tarifvertrag zwischen der GÖD und den Privaten Busunternehmen. Der TVN wurde zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Saar e.V. (KAV Saar), der Neunkircher Verkehrs AG, der Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH, der Stadtbahn Saar GmbH, der Saarbahn GmbH, der Neunkircher Verkehrsdienste GmbH, der KVS GmbH, der Kreis Verkehrsgesellschaft Saarlouis mbH, der Völklinger Verkehrsgesellschaft mbH und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di abgeschlossen. Ohne Festlegung auf einen einzigen verbindlichen Tarifvertrag in den Ausschreibungen konkurrieren im Saarland die beiden Tarifvertragswelten miteinander. Ca. 50% der Kosten im Busverkehr sind Personalkosten – daher sind Unterschiede in den Tarifverträgen durchaus bedeutend. Die regelmäßige Anpassung des festgelegten Mindestlohnes wird sichergestellt, insbesondere durch die Einsetzung einer Kommission. Die Lohnuntergrenze und die übrigen Bestimmun- gen des Gesetzes müssen bereits ab einem Auftragswert von 25.000 € eingehalten werden. Neben der Verpflichtung zur Einhaltung der tariflich vorgegebenen Arbeitsbedingungen be- steht auch die Verpflichtung zur Gleichstellung von Leiharbeitskräften mit regulär Beschäftigten bei der Vergütung. Dies dient der Eindämmung atypischer Formen von Arbeit und der Bekämp- fung des Missbrauchs der Zeitarbeit im Bereich des Vergaberechts. Des Weiteren gilt für Leihar- beitnehmer damit der Grundsatz des „Equal- Pay“ (gleicher Lohn für gleiche Arbeit). Unternehmen, die von der Vergabe ausge- schlossen wurden, werden in einem Register aufgeführt. So wird den öffentlichen Auftragge- bern die Auswahl gesetzestreuer und zuverläs- siger Unternehmen erheblich erleichtert. Zur Einhaltung des Tariftreuegesetzes wurden Vertragsstrafen festgelegt. Bei einmaligem Ver- stoß beträgt die Strafe bis zu 5 Prozent, bei mehrmaligen Verstößen bis zu 10 Prozent der Auftragssumme. Des Weiteren können Unter- nehmen bei Verstößen bis zu fünf Jahren von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Auf diese Weise wird – unter Beachtung des Prin- zips der Angemessenheit – auch ein Abschre- ckungseffekt erreicht. 8
3 Wer macht was im ÖPNV? Saarbrücken – Trier – Koblenz, Saarbrücken – Neubrücke – Frankfurt bzw. Saarbrücken – Die Aufgabenträger im Saar- Kaiserslautern – Mannheim waren die zuständi- land gen Zweckverbände in Rheinland-Pfalz feder- führend. Für die überwiegend innersaarländi- Im folgenden Kapitel wird beschrieben, wer schen Strecken ist das Saarland federführend welche Aufgaben im Rahmen des ÖPNV im (auf den Abschnitten Lebach – Illingen – Saar- Saarland zu erfüllen hat. Zuerst wird die Lan- brücken, Saarhölzbach – Saarbrücken – Hom- desebene dargestellt, danach die Landkreise burg, Saarbrücken – Türkismühle, Illingen – und die Kommunen. Ziel ist die Illustration dieser Neunkirchen – Homburg, Dillingen – Niedalt- recht komplexen Struktur auch in ihren Abhän- dorf). Diese Strecken werden in den Folgejahren gigkeiten untereinander. Nachrichtlich sei noch neu ausgeschrieben. auf die straßenbezogene ÖPNV-Infrastruktur (Haltestellen, Zentraler Omnibusbahnhof ZOB, Das Land sollte mit einem Verkehrsentwick- Busspuren und Vorrangschaltungen etc.) ver- lungsplan und einem daraus abgeleiteten Inves- wiesen, die in der Verantwortung der Straßen- titionsplan einen verbindlichen Rahmen für die baulastträger (Bund, Land, Kommunen) liegt. Nahverkehrspläne der Landkreise geben. Die Landesregierung verweigert sich jedoch seit Bundesland Saarland Jahrzehnten der Erstellung eines verbindlichen Verkehrsentwicklungsplanes im Saarland. Ein Das Land ist der Hauptakteur auf der Aufgaben- aktueller belastbarer Verkehrsentwicklungsplan trägerseite. Der saarländische Landtag be- des Landes existiert nicht. Ebenso wenig ein schließt das saarländische ÖPNV-Gesetz und Investitionsplan. Dieser gesetzliche Auftrag wird fixiert damit den Organisations- und Finanzie- nicht umgesetzt. Lediglich die Umsetzung eines rungsrahmen. Das Land beantragt, verhandelt Konzeptes landesweit bedeutsamer Buslinien und empfängt die Bundesmittel. Es steuert die sowie das Bahnhofserneuerungsprogramm Finanzierung aus den Mitteln des Regionalisie- zeigen Konzepte landesweiten planerischen rungsgesetzes, des Entflechtungsgesetzes, des Handelns. Somit beschränkt sich die politische Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes und Debatte im Landtag auf die ausstehende Novel- den Zuschüssen für die Schülerverkehre im lierung des saarländischen ÖPNV-Gesetzes. Rahmen der sogenannten PBefG-45a-Mittel. Mit dem Tariftreue- und Vergabegesetz bei öf- Nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz obliegt fentlichen Auftraggebern setzt das Land den der Landesregierung die Aufgabenträgerschaft Rahmen für eine soziale Sicherung der Arbeit- Schiene. Zur Wahrnehmung der Aufgabenträ- nehmerinnen und Arbeitnehmer bei Ausschrei- gerschaft Schiene bedient sich das Land der Verkehrsmanagementgesellschaft Saar mbH (VGS), einer Gesellschaft zur Hälfte getragen Die Aufgabenträger im Überblick vom Land und zur anderen Hälfte getragen von - Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr den Landkreisen und dem Zweckverband auf - Zweckverband Personennahverkehr Saarland (ZPS) dem Gebiet des Regionalverbandes Saarbrü- - Zweckverband öffentlicher Personennahverkehr auf cken. Als Besteller des Schienennahverkehrs dem Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken gestaltet das Land den Schienenpersonenver- kehr direkt im Fahrtenangebot und in seiner - Landkreis Neunkirchen Qualität. Ebenso ist es Genehmigungsbehörde - Landkreis Merzig-Wadern für die Liniengenehmigungen im Busverkehr. - Landkreis Saarlouis - Landkreis St. Wendel Die Verkehrsverträge des Landes mit der DB AG aus den 1990er Jahren wurden und werden - Saarpfalz-Kreis nach und nach ausgeschrieben. Die meisten - Kreisstadt Neunkirchen Schienenverkehre überschreiten die Landes- - Landeshauptstadt Saarbrücken grenzen nach Rheinland-Pfalz. In den letzten - Mittelstadt Völklingen Ausschreibungen für die Schienenverkehre 9
bungen, Vergaben wie auch beim Einsatz von Leistungen das wirtschaftliche Risiko. Die jüngs- Subunternehmerleistungen durch die Bindung ten großen Ausschreibungen in den Landkreisen an Tarife bzw. den gesetzlichen Mindestlohn. zeigten jedoch ein Problem: Um diskriminie- rungsfrei auszuschreiben, mussten diese Aus- Landkreise / Regionalverband und schreibungen als sogenannte Bruttoausschrei- Kommunen bungen durchgeführt werden. Das bedeutet, die Verkehrsunternehmen bieten die ausgeschrie- Bei den Landkreisen bzw. dem Zweckverband bene Leistung zu den anfallenden Kosten an. auf dem Gebiet des Regionalverbandes Saar- Die Einnahmeseite, also die Finanzströme aus brücken, gebildet durch die Städte und Gemein- den Geldern des Landes (45a, GVFG, Verbund- den im Regionalverband (ZPReS), liegt die Auf- zuschuss, Semesterticket…) wie auch die Fahr- gabenträgerschaft der straßengebundenen Ver- scheineinnahmen bleiben außerhalb der Ent- kehre. Für die Verkehre auf dem jeweiligen scheidungsmöglichkeiten der Landkreise. Sie Stadtgebiet liegt die Aufgabenträgerschaft bei sind also abhängig von dem einvernehmlichen den betroffenen Städten (Saarbrücken, Neunkir- Miteinander anderer Akteure. Oftmals werden chen und Völklingen). Landkreise und Land die Nahverkehrspläne ohne große, von der Öf- bilden den Zweckverband Personennahverkehr fentlichkeit verfolgte Debatten, verabschiedet. Saarland (ZPS). Dieser Zweckverband über- Damit bleibt die Gestaltung des ÖPNV durch die nimmt die Aufgabenträgerschaft für die landes- Aufgabenträger auf der administrativen Ebene. weit bedeutsamen, Landkreisgrenzen über- Eine breite öffentliche Debatte zum ÖPNV findet schreitenden Buslinien (Regionalbuslinien). nicht statt. Die Landkreise und die LHS Saarbrücken erstel- Die Kommunen mit eigenen Verkehrsunterneh- len Nahverkehrspläne. Diese Nahverkehrspläne men haben zusätzlich noch eine Gesellschafter- stellen die verbindliche Aussage der Verkehrs- funktion. Als Gesellschafter sind sie den wirt- gestaltung dar. Sie binden die Genehmigungs- schaftlichen Ergebnissen der Unternehmen behörde wie auch die Verkehrsunternehmen bei verpflichtet und gleichzeitig Aufgabenträger. Die der Beantragung und Erteilung einer Linienge- Landkreise Saarlouis und Neunkirchen halten nehmigung und bei der praktischen Umsetzung neben den Städten Saarlouis und Dillingen bzw. im Linienverkehr. Die Nahverkehrsplanung ist Neunkirchen Beteiligungen an der KVS bzw. der mit ihrer Linienbündelung und Qualitätsanforde- NVG. Die Städte Völklingen und Saarbrücken rung Grundlage von Ausschreibungen und Di- sind Gesellschafter eigener Verkehrsbetriebe, rektvergaben. Dabei hat die Nahverkehrspla- zugleich sind sie Mitglieder im Zweckverband nung die übergeordneten Planungen zu berück- auf dem Gebiet des Regionalverbandes Saar- sichtigen. brücken (ZPReS) und haben die eigene Aufga- benträgerschaft auf ihrem Stadtgebiet. Als Aufgabenträger sind die Landkreise / Kom- munen die ausschreibende Ebene für den ÖPNV und tragen als Besteller der ÖPNV- Einblick in die Praxis – Nahverkehrspläne der Kreise Die nach PBefG vorgeschriebenen Nahverkehrspläne beschreiben in der Regel den Ist-Zustand und stellen nur geringe Anforderungen an eine zukünftige Gestaltung des ÖPNV. Sie bleiben damit weit unter den in Deutschland weit verbreiteten Standards. Während in der Landeshauptstadt eine intensive Bürgerbeteiligung die Erstellung des Verkehrsentwicklungsplanes begleitet, werden die Nahverkehrspläne der Kreise z. T. im nichtöffentlichen Teil von Kreistagen behandelt. Während die Aufgabenträgerschaft Schiene professionell durch die VGS umgesetzt wird, zeigt sich auf der Ebene der Landkreise eine unterschiedliche Praxis. Die Landkreise St. Wendel, Saarpfalz und Neunkirchen greifen aktiv in die Gestaltung des ÖPNV ein. St. Wendel und der Saarpfal-Kreis haben mit einer Bruttoausschreibung den ÖPNV in ihrem Kreisgebiet neu aufgestellt. Der Landkreis Neunkirchen strebt eine Direktvergabe an die NVG an. Die anderen Landkreise sind eher passiv. 10
„Kleine“ Kommunale Verkehre band Saarbrücken. Der ZPS bedient sich der VGS zu seiner Aufgabenerfüllung. Zahlreiche kleinere Verkehre werden von Kom- munen schon zum Teil seit Jahrzehnten bestellt, Verkehrsmanagementgesellschaft Saar ohne sich ernsthaft Gedanken über Aufgaben- mbH (VGS) trägerschaften zu machen. Der „Dolmus“ in Blieskastel, der „Ingo“ in St. Ingbert, der „Bussi“ Die Gesellschafterkonstruktion der VGS ist wie in Homburg, die „Marpinger Schees“, der „Ring- beim ZPS getragen vom Land und den Land- bus“ in Püttlingen oder das „City-Mobil“ in St. kreisen bzw. dem ZPReS. Das Land, die Land- Wendel zeigen neben anderen kommunalen kreise wie auch die Kommunen bedienen sich kleineren Verkehren schon lange tradierte An- der VGS als Dienstleister für Managementauf- strengungen der Kommunen. Einige dieser Ver- gaben im ÖPNV. Die VGS führt die Bestellung kehre wurden jetzt in Ausschreibungen der der Schienenpersonenverkehre durch und berei- Landkreise mit aufgenommen. tet die Ausschreibungen vor. Sie überwacht die Leistungserstellung mit den entsprechenden Zweckverband Personennahverkehr Bonus- und Malusregelungen. Sie ist verantwort- Saarland, ZPS lich für die Fachplanungen der Schieneninfra- struktur auf den Bahnstrecken nach dem Allge- Die Landkreise, der ZPReS (Zweckverband auf meinen Eisenbahngesetz und die Umsetzung dem Gebiet des Regionalverbandes Saarbrü- des Bahnhofserneuerungsprogrammes des cken) und das Land haben sich im Zweckver- Landes. band Personennahverkehr im Saarland (ZPS) zusammengeschlossen. Der ZPS ist Aufgaben- Die VGS erstellt die fachlichen Arbeiten für die träger für die landesweit bedeutsamen Buslinien. Nahverkehrspläne im Auftrag der Landkreise. Sie betreut die Ausschreibungen der Landkreise Mit dem ZPS existiert ein Gremium in dem alle und des ZPReS. Die VGS betreut das Fahrplan- relevanten Aufgabenträger zusammengeschlos- auskunftssystem des Saarlandes und erstellt die sen sind. Die Zweckverbandsversammlung zentralen stationären Fahrplanauskunftsanlagen bilden das Land mit dem zuständigen Ministeri- im Saarland. Des Weiteren ist bei ihr die Ge- um, die Landräte und Kreistagsabgeordnete nehmigungsbehörde angesiedelt. sowie Vertreter von Kommunen im Regionalver- Einblick in die Praxis – Der „kleine“ Zweckverband des Regionalverbandes Die Konstruktion des Zweckverbandes auf dem Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken ist wegen der Überlagerung mit der Aufgabenträgerschaft der Städte Saarbrücken und Völklingen, die auch Gesellschafter eigener Verkehrsunternehmen sind, recht komplex. Die beiden Städte brauchen einen Nahverkehrsplan. Der Regionalverband braucht einen Nahverkehrsplan. Viele Linien bilden sowohl in den beiden Städten wie auch im Regionalverband eine Rückgratfunktion ab. Eine Trennungsrechnung, die wirtschaftlich diese Linien in Stadtbereich und Regionalbereich sauber aufteilt, ist schwierig. In den Gremien des Zweckverbandes hat die Landeshauptstadt die Mehrheit. Inwieweit dann Entscheidungen zugunsten des Gesellschafterinteresses Saarbahn gesteuert werden oder eine Verlagerung von Kosten aus der Aufgabenträgerschaft Saarbrücken in den Regionalverband gestaltet wird, lässt sich kaum transparent machen. Langwierige Diskussionen mit juristischen Auseinandersetzungen z. B. um den Austritt der Stadt Sulzbach aus dem ZPReS belegen die Problematik. In den Städten Völklingen und Saarbrücken werden die Linien im Rahmen einer Direktvergabe organisiert, im Regionalverband müssen sie ausgeschrieben werden. An diesen Ausschreibungen dürfen sich die städtischen Gesellschaften nach der reinen Lehre nicht beteiligen. Viele Linien können aber nur sinnvoll betrieben werden, wenn sie mit dem Umland verknüpft sind. Während das Land die Aufgabenträgerschaft für die Saarbahn auf den Abschnitten Brebach bis Landesgrenze sowie zwischen Walpershofen und Lebach hat und ausfüllt, wird die Aufgabenträgerschaft für die Saarbahn auf dem Streckenabschnitt Brebach – Walpershofen praktisch nicht wahrgenommen. Insgesamt ist die Gemengelage im Regionalverband Saarbrücken sehr schwierig und selbst für langjährige Kenner der Szene kaum zu durchschauen. 11
Der Aufsichtsrat der VGS setzt sich zusammen aus Vertretern der Ministerien für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr sowie für Finanzen und Europa, Landräten aller Landkreise sowie dem/der Verbandsvorsitzenden des Zweckver- bandes Personennahverkehr auf dem Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken. Im Beirat der VGS vertreten sind die saarländi- schen Verkehrsunternehmen, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, der Zweckverband Personennahverkehr Saarland (ZPS), die Industrie- und Handelskammer und der Landesverband Verkehrsgewerbe Saarland e.V. (LVS). VGS als Genehmigungsbehörde Im August 2006 wurde die VGS Verkehrsma- nagementgesellschaft Saar mbH von der Regie- rung des Saarlandes mit den hoheitlichen Auf- gaben der Genehmigungsbehörde im Straßen- bahn-, Oberleitungsbus-, Linien- und Auslands- verkehr betraut. Wesentliche Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Genehmigungsbehörde sind das deutsche Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und dessen nachgeordnete Rechtsvor- schriften. Hinzu kommen die Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union. Angesichts der vielfältigen operativen Aufgaben der VGS ist die dortige Ansiedlung der unab- hängigen Genehmigungsbehörde eher kritisch und sollte überdacht werden. 12
4 Nahverkehrsunternehmen Private Verkehrsunternehmen im Saarland Größtes privates Verkehrsunternehmen im Saar- land war die Saar-Pfalz-Bus GmbH. Sie be- Während die für den Nahverkehr zuständigen dient(e) die ländlichen Räume und die landes- Aufgabenträger unverändert die gleichen blei- weit wichtigen Buslinien. Nach und nach wurde ben, unterliegt die Unternehmenslandschaft die Saar-Pfalz-Bus GmbH aus dem Markt ver- einer ständigen Veränderung. Durch die Libera- drängt. Andere private Unternehmen gewinnen lisierung im Schienenverkehr und vermehrte große Ausschreibungen, kommunale Unterneh- Ausschreibungen im Busverkehr, hat sich die men weiten ihr Bedienungsgebiet aus. Seine Anzahl der im Saarland beauftragten Nahver- Stellung als Marktführer hat Saar-Pfalz-Bus mit kehrsunternehmen über die Jahre vergrößert. dem 01.01.2016 verloren. Die Zukunft dieses Damit unterliegt auch die Zusammensetzung der Unternehmens im Saarland wird kritisch disku- SNS GmbH, in der die im saarVV tätigen Nah- tiert. verkehrsunternehmen zusammengeschlossen sind, weiteren Veränderungen. Die übrigen privaten Verkehrsunternehmen hielten bis 2012 nur wenige Liniengenehmigun- Schienenverkehrsunternehmen gen und fuhren vorwiegend im Auftrag der kommunalen Verkehrsunternehmen oder der Der Schienenverkehr im Saarland wird von der Saar-Pfalz-Bus GmbH. Der Firma Behles gelang DB AG, der Vlexx GmbH (eine Tochter der itali- ein großer Markteintritt im Landkreis St. Wendel, enischen Staatsbahn) und der Saarbahn gefah- jedoch nur von kurzer Dauer. In den beiden ren. Die Vlexx GmbH fährt seit dem Fahrplan- großen Ausschreibungen im Landkreis St. Wen- wechsel Dezember 2014 nach einer gewonne- del und im Saarpfalz-Kreis setzte sich die Firma nen Ausschreibung die Strecke Saarbücken- Saar-Mobil neben den Verkehrsbetrieben Zwei- Neubrücke – Mainz – Frankfurt Hbf. Die Saar- brücken durch. Während die Verkehrsbetriebe bahn fährt die Strecke Sarreguemines – Lebach, Zweibrücken – eine Tochter des Rhenus-Veniro wobei die innerstädtischen Abschnitte bis Rie- Konzerns – ein Los im Landkreis St. Wendel gelsberg – Etzenhofen keine Strecken nach dem gewonnen haben, sind die anderen Lose an Allgemeinen Eisenbahngesetz sind, und somit Saar-Mobil gegangen. Damit ist Saar-Mobil mit nicht der Aufgabenträgerschaft des Landes 120 Bussen und 6 Mio. Nutzkilometer zu einem unterliegen. Die weiteren Bahnverkehre werden wichtigen Player geworden. Die Saar-Mobil von der DB AG gefahren. GmbH wurde am 24.09.2014 von fünf saarländi- schen privaten Busunternehmen gegründet, der Kommunale Verkehrsunternehmen Aloys Baron GmbH (Großrosseln), Gassert Reisen GmbH (Blieskastel), Geschwister Bur Die kommunalen Verkehrsunternehmen in Reisen GmbH (Kleinblittersdorf), Lay Reisen on Saarbrücken, Saarlouis, Neunkirchen und Völ- Tour GmbH (Püttlingen) und der Marianne Feld klingen bedienen mit Ausnahme der VVB nicht GmbH (Saarbrücken). Unternehmenssitz ist nur Linien in ihrer Stadt, sondern auch Teile des Püttlingen. jeweiligen Landkreises / Regionalverbandes. Dabei weiten insbesondere die NVG und die Unternehmensverbund – Saarländische- KVS ihr Bedienungsgebiet aus und übernehmen Nahverkehrs-Service GmbH (SNS GmbH) die Linien von Saar-Pfalz-Bus im jeweiligen und saarVV Kreisgebiet. Die kommunalen Verkehrsunter- nehmen bedienen etwa zwei Drittel der Fahrgäs- Am 1. August 2005 wurde von mehreren Ver- te. Das Unternehmen in der Landeshauptstadt kehrsunternehmen die saarländische Nahver- hat hier eine herausragende Bedeutung, da es kehrs-Service GmbH (SNS GmbH) gegründet, auch viele Umsteiger aus der Bahn und dem um ein einheitliches und serviceorientiertes Regionalbus in Saarbrücken befördert. Nahverkehrsangebot im Saarland zu ermögli- chen und die Aufgaben innerhalb eines Verbun- des zu bewältigen. In einem Gesellschafts- und Kooperationsvertrag sind die einzelnen Ver- 13
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