Der Nahverkehr im Saarland - Eine kritische Analyse

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Der Nahverkehr im Saarland - Eine kritische Analyse
Der Nahverkehr
  im Saarland
   Eine kritische Analyse

AK TEXTE
Der Nahverkehr im Saarland - Eine kritische Analyse
Der Nahverkehr
 im Saarland
  Eine kritische Analyse
Herausgeber

        Arbeitskammer des Saarlandes
               Fritz-Dobisch-Straße 6-8
                     66111 Saarbrücken
                       Tel.: 0681/4005-0

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                              Redaktion

            Jürgen Meyer, Christian Ott
         Stabsstelle Innovation und Umwelt
                       Tel. 0681 4005 343

wirtschaft.innovation@arbeitskammer.de

            Saarbrücken, im März 2016
Abkürzungsverzeichnis .....................................................................................................................................
Einführung ........................................................................................................................................................ 1
1       Die Akteure im Öffentlichen Personennahverkehr – ein vielschichtiges Netz ................................... 3
2       Rechtliche Grundlagen des ÖPNV im Saarland .................................................................................... 5
        EU-Verordnung 1370/2007 ........................................................................................................................ 5
        Verpflichtung zur Ausschreibung im Wettbewerb ....................................................................................... 5
        Absicherung von Arbeitnehmerrechten – den Wettbewerb sozial gestalten .............................................. 5
        Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ...................................................................................................... 5
        Regionalisierungsgesetz (RegG) ............................................................................................................... 6
        Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) ....................................................................................... 6
        Entflechtungsgesetz (EntflechtG) – Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und
        Finanzhilfen................................................................................................................................................ 6
        Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVG) ................................................................... 7
        Saarländisches Tariftreue- und Vergabegesetz ......................................................................................... 7
3       Wer macht was im ÖPNV? Die Aufgabenträger im Saarland ............................................................... 9
        Bundesland Saarland ................................................................................................................................. 9
        Landkreise / Regionalverband und Kommunen ....................................................................................... 10
        „Kleine“ Kommunale Verkehre ................................................................................................................. 11
        Zweckverband Personennahverkehr Saarland, ZPS ............................................................................... 11
        Verkehrsmanagementgesellschaft Saar mbH (VGS) ............................................................................... 11
        VGS als Genehmigungsbehörde ............................................................................................................. 12
4       Nahverkehrsunternehmen im Saarland ............................................................................................... 13
        Schienenverkehrsunternehmen ............................................................................................................... 13
        Kommunale Verkehrsunternehmen ......................................................................................................... 13
        Private Verkehrsunternehmen ................................................................................................................. 13
        Unternehmensverbund – SaarländischeNahverkehrs-Service GmbH (SNS GmbH) und saarVV ............ 13
5       Funktionsweise des ÖPNV – Wirkungszusammenhänge .................................................................. 16
        Rolle der Landkreise ................................................................................................................................ 16
        Rolle des Landes ..................................................................................................................................... 16
        Kooperation zwischen Land, Zweckverband und Verkehrsunternehmen................................................. 16
        Ausschreibung und Direktvergaben im Nahverkehr ................................................................................. 17
        Eigenwirtschaftliche Verkehre .................................................................................................................. 17
        Ausschreibung im Wettbewerb – Netto oder Brutto ................................................................................. 17
        Wettbewerb ja – aber nicht auf dem Rücken der Beschäftigten ............................................................... 18
        Konkurrierende Tarifverträge im saarländischen Nahverkehr .................................................................. 19
6       Finanzierung des ÖPNV ........................................................................................................................ 21
        Rahmenbedingungen – Bund und Länder ............................................................................................... 21
        Die Finanzierung des ÖPNV im Saarland ................................................................................................ 22
        Finanzmittel des Bundes .......................................................................................................................... 22
        Finanzmittel des Landes .......................................................................................................................... 23
        Finanzmittel der Landkreise und Kommunen ........................................................................................... 23
Finanzmittel der Eigentümer bzw. Gesellschafter kommunaler Verkehrsunternehmen ........................... 23
        Betrieb des Schienennahverkehrs ........................................................................................................... 23
        Investitionen in den Schienennahverkehr ................................................................................................ 24
        Investitionen von Kommunen und Verkehrsunternehmen ....................................................................... 24
        Förderung von Ausbildungsverkehren ..................................................................................................... 26
        Förderung des Verbundes saarVV (SNS GmbH) .................................................................................... 26
        Förderung der Aufgabenträger ................................................................................................................ 26
        Finanzierung der Verkehrsmanagement GmbH (VGS) ........................................................................... 26
        Förderung des Zweckverbandes Personennahverkehr (ZPS) ................................................................. 26
7       Fahrgastzahlen und Einnahmen im saarländischen ÖPNV ............................................................... 27
        Datengrundlage der Fahrgastzahlen im ÖPNV ....................................................................................... 27
        Fahrgäste in den Unternehmen der SNS GmbH (saarVV) heute und in Zukunft .................................... 27
        Einnahmen der Unternehmen der SNS GmbH (saarVV) heute und in Zukunft ....................................... 29
        Entwicklung der Ticket-Angebote im saarVV ........................................................................................... 29
8       Dimension / Angebot des ÖPNV im Saarland ..................................................................................... 31
9       Fazit und Empfehlungen ....................................................................................................................... 33
        Verantwortlichkeiten im ÖPNV – es fehlen transparente Strukturen ....................................................... 33
        Neufassung des ÖPNV-Gesetzes überfällig ............................................................................................ 33
        Finanzierung des ÖPNV im Saarland – das Land muss seine Gestaltungsmöglichkeiten nutzen........... 34
        Die Finanzierung des ÖPNV befindet sich in einem Umbruch mit Chancen und Risiken ........................ 34
        Finanzmittel und Kompetenzen im ÖPNV sind neu zu bündeln .............................................................. 34
        Neue Finanzierungsspielräume nutzen ................................................................................................... 35
        Risiken frühzeitig erkennen und managen .............................................................................................. 35
        Vorschläge für eine zukünftige Struktur des ÖPNV im Saarland ............................................................. 35
        Neuer Zweckverband .............................................................................................................................. 36
        ZPS GmbH als Aufgabenträgergesellschaft ............................................................................................ 37
        Breite Beteiligung notwendig – Beirat des ZPS-NEU .............................................................................. 37
        Vorschläge für eine Tarifreform des Verbundtarifes ................................................................................ 37
10      Schlusswort ........................................................................................................................................... 39
Glossar ............................................................................................................................................................ 40
Anhang ............................................................................................................................................................ 48
        Novellierung des ÖPNV-Gesetzes für das Saarland –Synopse .............................................................. 48
        Im Saarland tätige Nahverkehrsunternehmen ......................................................................................... 54
        Ausgleichszahlungen der Aufgabenträger an die Verkehrsunternehmen ................................................ 56
Abkürzungsverzeichnis

 AEG          Allgemeines Eisenbahngesetz
 BSchwAG      Bundesschienenwegeausbaugesetz
 BVWP         Bundesverkehrswegeplan
 emta         European Metropolitan Transport Authorities
 EntflechtG   Entflechtungsgesetz
 EG VO        Verordnung der Europäischen Union
 GÖD          Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen
 GVFG         Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
 KVS          Kreisverkehrsbetriebe Saarlouis GmbH
 LVS          Landesverband Verkehrsgewerbe Saarland
 LuFV         Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung
 MIV          Motorisierter Individualverkehr
 MWAEV        Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
 NRVP         Nationaler Radverkehrsplan
 NVP          Nahverkehrsplan
 NVG          Neunkircher Verkehrs GmbH
 PBefG        Personenbeförderungsgesetz
 RegG         Regionalisierungsgesetz
 ROG          Raumordnungsgesetz
 ÖPNV         Öffentlicher Personennahverkehr
 ÖPNVG        Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland
 ÖSPV         Öffentlicher Straßenpersonennahverkehr
 saarVV       Saarländischer Verkehrsverbund
 SPNV         Schienenpersonennahverkehr
 SNS          Saarländische Nahverkehrs-Service GmbH
 TVN          Tarifvertrag Nahverkehr
 VDV          Verband der deutschen Verkehrsunternehmen
 VGS          Verkehrsmanagementgesellschaft Saar mbH
 VEP          Verkehrsentwicklungsplan
 VVB          Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH
 ZOB          Zentraler Omnibusbahnhof
 ZPS          Zweckverband Personennahverkehr Saarland
              Zweckverband öffentlicher Personenverkehr auf dem Gebiet des Regionalverbandes
 ZPReS
              Saarbrücken
Landkreise und für Investitionszwecke auch an
Einführung                                                Verkehrsunternehmen.

Mit den vorliegenden „AK-Texten“ will die Ar-             Die im Saarland gewählten Strukturen und Zu-
beitskammer einen Beitrag zur Weiterentwick-              ständigkeiten erweisen sich zusehends als
lung des Öffentlichen Personennahverkehrs                 überholt und als Hemmnis für eine attraktive
(ÖPNV) im Saarland leisten. Das Papier analy-             Weiterentwicklung des ÖPNV. Während der
siert in erster Linie die IST-Situation im saarlän-       PKW-Bestand im Saarland weiter wächst, hat es
dischen Nahverkehr. Die Darstellung von Struk-            der ÖPNV zusehends schwerer. Ohne zielge-
turen, gesetzlichen Grundlagen, Finanzierung,             richtete Förderung wird er weiter in der Nutzung
Funktionsweise und aktuellen Entwicklungen soll           absinken. Die seit langem anstehende Novellie-
helfen, eine längst überfällige Debatte zur zu-           rung des saarländischen Gesetzes über den
künftigen Weiterentwicklung des ÖPNV im Saar-             Nahverkehr (ÖPNVG) ist die Chance, eine
land voranzutreiben. Das Saarland braucht ei-             nachhaltige und zielgerichtete Überarbeitung der
nen attraktiven Nahverkehr. Das bestehende                ÖPNV-Strukturen zu schaffen. Zuständigkeiten
Angebot ist in manchen Bereichen gut, in ande-            und Finanzierung müssen an veränderte Bun-
ren Bereichen dringend zu verbessern. Die Viel-           desgesetze und die Auswirkungen des Wettbe-
zahl von Akteuren und Zuständigkeiten und die             werbes angepasst werden. Ebenso brauchen
uneinheitliche Wahrnehmung der politischen                alle Beteiligten eine stabile finanzielle Grund-
Verantwortung im Nahverkehr lassen das Saar-              ausstattung. Die Praxis der kreisweiten Aus-
land im ÖPNV allerdings, auch im Vergleich zu             schreibungen und der kommunalen Direktverga-
anderen Regionen und Verkehrsverbünden,                   ben verlagern das wirtschaftliche Risiko auf die
immer weiter zurückfallen.                                Landkreise und die Kommunen als Aufgaben-
                                                          träger, ohne entsprechende finanzielle Absiche-
Der ÖPNV im Saarland befindet sich im Um-                 rung durch das Land. Parallel dazu stellen die
bruch. Der demographische Wandel, zurückge-               Neugestaltung        des    Bund-Länder-Finanz-
hende Fahrgastzahlen, der durch die Europäi-              Ausgleiches wie auch die Sparpolitik des Landes
sche Union bedingte Wettbewerb und die unkla-             eine deutliche Bedrohung der ÖPNV-
re Finanzierung des ÖPNV in den nächsten                  Finanzierung dar. Die aktuelle Struktur des Ver-
Jahren sind schwierige Rahmenbedingungen für              kehrsverbundes saarVV als reiner Unterneh-
die Verkehrsunternehmen, die Fahrgäste, die               mensverbund, gewährt den Aufgabenträgern
Arbeitnehmer und nicht zuletzt für die politisch          keine Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb des
und administrativ Verantwortlichen.                       Verbundes. Die Fahrpreisgestaltung des saarVV
                                                          liegt somit alleine in den Händen der Verkehrs-
Der saarländische Nahverkehr ist durch eine               unternehmen.
sehr kleinteilige und sehr komplexe Struktur
geprägt. Alle Verwaltungsebenen, vom Land
über die Kreise bis zu den Gemeinden, sind                                Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
beteiligt. Für den Schienenpersonennahverkehr              ÖPNV ist die allgemein zugängliche Beförderung von
(SPNV) im Saarland ist die Landesregierung                 Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die
zuständig. Für den straßengebundenen Nahver-               überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage
kehr (ÖSPV) sind die Landkreise, z. T. die                 im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr zu befriedigen. Das
Kommunen, aber auch zwei Zweckverbände                     ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Fahrten
zuständig. Sie bilden in Summe die Aufgaben-               eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 km oder
träger.                                                    die gesamte Reiseweite eine Stunde nicht übersteigt. Der
                                                           ÖPNV       wird    unterschieden    in   den     Schienen-
Die Finanzierung erfolgt im Wesentlichen über              personennahverkehr (SPNV) und den straßengebundenen
die Landesregierung, die über Bundesgesetze                ÖPNV (ÖSPV).
Mittel vom Bund erhält. Diese Mittel fließen zum           Für den SPNV im Saarland ist die Landesregierung
größten Teil in den Schienennahverkehr und                 zuständig. Für den ÖSPV sind die Landkreise, z. T. die
darüber hinaus an den saarländischen Ver-                  Kommunen, aber auch zwei Zweckverbände zuständig.
kehrsverbund (saarVV), an die Kommunen, die

                                                      1
Die Arbeitskammer versteht die vorgelegte Ana-
lyse als einen Beitrag zu einer überfälligen Zu-
kunftsdebatte zum ÖPNV im Saarland. Zum
Wohle der Fahrgäste und unter Beteiligung aller
Akteure, insbesondere der Beschäftigten in den
Nahverkehrsunternehmen.

                                                   2
1    Die Akteure im Öffentlichen                        für die Bundesschienenwege und setzt im All-
                                                            gemeinen Eisenbahngesetz (AEG) den rechtli-
         Personennahverkehr – ein                           chen Rahmen für alle Schienennetze in
         vielschichtiges Netz                               Deutschland.

    Als Bestandteil der Daseinsvorsorge sorgt der          Länder: In den Landes-ÖPNV-Gesetzen
    ÖPNV für die Erfüllung von Mobilitätsbedürfnis-         konkretisieren die Länder ihre Aufgaben, die
    sen durch eine Grundversorgung mit Mobilitäts-          Aufgaben der Aufgabenträger und deren Finan-
    angeboten. Zukunftsfähiger und nachhaltiger             zierung. Sie gestalten den SPNV und verteilen
    ÖPNV muss daher als „Mobilität für alle“ ver-           die zugewiesenen Bundesmittel – ergänzt durch
    standen und in Verbindung mit anderen Ver-              Landesmittel – an die Aufgabenträger, Ver-
    kehrsmitteln (Fahrrad, Auto, zu Fuß gehen)              kehrsunternehmen und Verkehrsverbünde des
    gedacht werden. Dadurch wird den multimoda-             ÖPNV. Sie sind zuständig für eine landesspezi-
    len Mobilitätsanforderungen am besten Rech-             fische Zielsetzung des ÖPNV. Im Saarland er-
    nung getragen. Das Ziel und der Erfolg des              folgt dies mit dem Gesetz Nr. 1361 über den
    ÖPNV dürfen nicht allein an betriebswirtschaftli-       Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland
    chen Maßstäben, wie z. B. den Kundenzahlen              (ÖPNVG) vom 29. November 1995 – zuletzt
    und jeweils erzielten Einnahmen, ausgerichtet           geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober
    und gemessen werden. Zu berücksichtigen ist             2008.
    der maßgebliche Aspekt der Daseinsvorsorge.
    Die gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen          Kommunale Aufgabenträger: Die in dem
    und gleichwertige Lebensverhältnisse herzustel-         ÖPNV-Gesetz des Saarlandes als Aufgabenträ-
    len, bilden den grundgesetzlichen Hintergrund.          ger bestimmten Städte und Kreise sowie der
    Diese gesamtgesellschaftliche Vorgabe stellt            Regionalverband sind die öffentlichen Behörden,
    den Handlungsrahmen für die verschiedenen               die für die Organisation und Finanzierung des
    Akteure dar. Diese Akteure sind auf vielfältige         öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs zu-
    Weise in ihren Verantwortlichkeiten und Aufga-          ständig sind. Sie erstellen die Nahverkehrsplä-
    benbereichen miteinander verknüpft. Klare Ver-          ne. Auf dieser Grundlage ist der Verkehr zu
    einbarungen untereinander und belastbare Fi-            erbringen. Eigenwirtschaftliche Verkehre, be-
    nanzbeziehungen, die erst die Übernahme von             stellte Verkehrsleistungen bzw. Direktvergaben
    Verantwortung ermöglichen, sind zwingend                oder die selbst erstellten Verkehrsleistungen
    notwendig. Die politische Verantwortung ist             müssen den Nahverkehrsplänen entsprechen.
    transparent und effizient zu organisieren.              Liniengenehmigungen können nur im Einklang
                                                            mit dem Nahverkehrsplan erteilt werden.
    Die Rollen sind grundsätzlich wie folgt verteilt:
                                                           Die Kommunen stellen die Infrastruktur für den
   EU (EU-Verordnung 1370/2007): Das Europa-               ÖPNV auf der Straße (ÖSPV) zur Verfügung.
    recht gibt den Rahmen für staatliche Eingriffe in       Damit bestimmen sie welche Bedeutung der
    die Personenverkehrsmärkte im Rahmen des                ÖSPV im öffentlichen Straßenraum hat. Bund
    Wettbewerbes vor. Das betrifft insbesondere             und Länder bezuschussen diese Infrastruktur
    staatliche Zahlungen und Ausschließlichkeits-           und beeinflussen durch die Fördermechanismen
    rechte für Betreiber des ÖPNV.                          die Entscheidungen der Kommune. Schließlich
                                                            sind Kommunen, vor allem Städte, oft Eigentü-
   Bund: Das Personenbeförderungsrecht setzt               mer von Verkehrsunternehmen. Im Saarland
    das EU-Recht in nationales Recht um. Es weist           verfügen die Landeshauptstadt Saarbrücken, die
    den Ländern und den Aufgabenträgern ihre                Mittelstadt Völklingen, die Kreisstadt Neunkir-
    Aufgaben zu und regelt den Rahmen für Nah-              chen gemeinsam mit dem Landkreis und die
    verkehrspläne, Liniengenehmigungen und Aus-             Kreisstadt Saarlouis gemeinsam mit der Stadt
    gleichsmechanismen, z. B. für den Schülerver-           Dillingen und dem Landkreis über ein eigenes
    kehr. Das Regionalisierungsgesetz weist den             Verkehrsunternehmen.
    Ländern die Verantwortung für den SPNV zu
    und stellt die wesentliche Finanzierungssäule für      Verkehrsunternehmen: Die Unternehmen
    den ÖPNV dar. Der Bund hat die Verantwortung            (öffentlich oder privat) erbringen die Verkehrs-

                                                        3
leistungen und / oder betreiben die Verkehrsin-
    frastruktur. Die kommunalen Verkehrsunterneh-
    men agieren i. d. R. im Rahmen einer Direkt-
    vergabe, die privaten Verkehrsunternehmen
    fahren i. d. R. im Auftrag des Aufgabenträgers
    nach einer Ausschreibung. In vielen Fällen fah-
    ren private Unternehmen auch als Subunter-
    nehmer von kommunalen Verkehrsunterneh-
    men.

   Verkehrs- und Tarifverbünde: Das sind
    Zusammenschlüsse von Aufgabenträgern und /
    oder Verkehrsunternehmen. Im Zuständigkeits-
    bzw. Tätigkeitsgebiet der Beteiligten wollen sie
    ein koordiniertes ÖPNV-Angebot zur Verfügung
    stellen. Verkehrsverbünde ermöglichen insbe-
    sondere die Nutzung der Verkehrsmittel der
    unterschiedlichen Verkehrsunternehmen mit
    einem Fahrschein (Tarifintegration), darüber
    hinaus stimmen sie Fahrpläne, Informationen
    und Vermarktung sowie zum Teil auch Ange-
    botsstandards ab. Das Saarland verfügt mit dem
    Verkehrsverbund saarVV über einen reinen
    Unternehmensverbund – ohne Integration der
    Aufgabenträger –, der sich auf die Bereiche Tarif
    und Marketing konzentriert.

    Fahrgäste: Sie sind als Nutzer der ÖPNV-
    Angebote der zentrale Adressat und damit wich-
    tigster Akteur. Die Fahrgäste tragen über Fahr-
    gelder zur Finanzierung des ÖPNV bei und
    bestimmen durch ihr Nachfrageverhalten die
    Verkehrsplanung der Aufgabenträger.

                                                        4
2    Rechtliche Grundlagen des                          fahren durch Direktvergabe vermeiden. Verkeh-
                                                        re, die nicht eigenwirtschaftlich sind und nicht in
     ÖPNV im Saarland                                   Form der Direktvergabe gestaltet werden, sind in
                                                        einem Wettbewerbsverfahren zu vergeben.
Die Regelungen zu Ausschreibungen, Nahver-
kehrsplänen bis hin zur Finanzierung sind ge-           Absicherung von Arbeitnehmerrechten –
setzlich festgelegt. Ausgehend vom europäi-             den Wettbewerb sozial gestalten
schen Rechtsrahmen über nationale Gesetzge-
bung bis hin zu Landesgesetzen und Verord-              Zur Gewährleistung transparenter und ver-
nungen gibt es eine Vielzahl von Regelungen,            gleichbarer Wettbewerbsbedingungen zwischen
die im Folgenden erläutert werden.                      den Betreibern und um das Risiko des Sozial-
                                                        dumpings zu verhindern, können die Aufgaben-
EU-Verordnung 1370/2007                                 träger besondere soziale Normen und Dienst-
                                                        leistungsqualitätsnormen vorschreiben. (Perso-
Diese Verordnung bildet den wesentlichen EU-
                                                        nalüberleitung gemäß EU-VO 1370/2007 Artikel
Rechtsrahmen für den ÖPNV. Sie ist seit dem
                                                        4 (5)). Neben Sozialstandards können auch
03.12.2009 in Kraft. Die Verordnung regelt den
                                                        Qualitätskriterien in den Ausschreibungen fest-
Wettbewerb im ÖPNV, den Beihilfecharakter von
                                                        gelegt werden, beispielsweise bezüglich der
Zuschüssen, den Schutz von Qualitätsstandards
                                                        Fahrgastrechte, der Bedürfnisse von Personen
und Arbeitnehmerrechten sowie die Aufgaben
                                                        mit eingeschränkter Mobilität, des Umweltschut-
der zuständigen Behörden (Aufgabenträger). Die
                                                        zes, der Sicherheit von Fahrgästen und Ange-
Verordnung schützt die Erstellung von Verkehrs-
                                                        stellten.
leistungen durch die öffentliche Hand – soweit
sie sich ausschließlich auf ihren administrativen       Die Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen
Zuständigkeitsbereich bezieht – vor dem Wett-           durch Direktvergaben ist ebenfalls möglich und
bewerb.                                                 wird oft durch kleinere Wettbewerbslose erreicht.

Der Zugang zu Ausschließlichkeitsrechten (Lini-         Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
engenehmigungen) muss diskriminierungsfrei
erfolgen. Eigenwirtschaftliche Verkehre (Verkeh-        Die Novellierung des Personenbeförderungsge-
re, deren Kosten durch Verkehrseinnahmen                setzes musste die Vorgaben aus dem EU-Recht
gedeckt sind) können in einem Genehmigungs-             durch die Verordnung 1370/2007 auf nationaler
verfahren ohne vorgeschaltete Vergabeverfah-            Ebene regeln. Sie ist zum 01.01.2013 in Kraft
ren mit einer Liniengenehmigung versehen wer-           getreten. Das Gesetz regelt den geschäftsmäßi-
den.                                                    gen oder entgeltlichen ÖSPV. Das Verfahren zur
                                                        Erteilung von Liniengenehmigungen wird gere-
                                                        gelt sowie die Unterscheidung zwischen ge-
Verpflichtung zur Ausschreibung im
Wettbewerb                                                                                   Nahverkehrsplan (NVP)
Der Zugang zu Zuschüssen (soweit sie eine                 Der Nahverkehrsplan ist von den Aufgabenträgern, i. d. R.
Beihilfe darstellen) zum Ausgleich gemeinwirt-            den Kommunen bzw. Landkreisen, zu erstellen. Er
schaftlicher Verpflichtungen (also Verkehre,              beschreibt die öffentlichen Verkehrsinteressen an den
deren Kosten nicht in Gänze durch Verkehrsein-            ÖPNV im Gebiet des Aufgabenträgers. Dazu gehören u.
nahmen gedeckt sind) muss ebenfalls diskrimi-             a. die Hierarchisierung des Liniennetzes, Takte und
nierungsfrei erfolgen. Dazu werden Vergabever-            Bedienungsstrukturen, Festlegung der Verknüpfungs-
fahren notwendig. Aufgabenträger (Land, Land-             punkte, Vorgaben für Tarife und die Infrastruktur-
kreise, Kommunen, Zweckverbände) haben die                ausstattung sowie Qualitätsmerkmale des ÖPNV. Häufig
Möglichkeit von Direktvergaben und Wettbe-                werden im NVP Linienbündel festgelegt, als Grundlage
werbsverfahren. Die Direktvergaben spielen bei            von Ausschreibungen. Der NVP wird in den Gremien der
den kommunalen Verkehrsunternehmen eine                   Aufgabenträger beraten und beschlossen. Er bietet
entscheidende Rolle. Die Aufgabenträger, die              entscheidende Beteiligungsmöglichkeiten für die Politik
ein Unternehmen besitzen und wie eine Verwal-             und die beteiligten Institutionen und Unternehmen.
tungseinheit steuern, können Wettbewerbsver-

                                                    5
meinwirtschaftlichen und eigenwirtschaftlichen           der wie das Saarland wichtig, um diese Mittel
Verkehren. Die Novellierung stärkt die Aufga-            vor dem Zugriff des Finanzministers (Stichwort
benträger und ihr Instrument, den Nahverkehrs-           Haushaltskonsolidierung) zu sichern. Die Vertei-
plan. In diesem Nahverkehrsplan wird die Quali-          lung zwischen den Bundesländern ist jedoch
tät des ÖPNV festgelegt. Eigenwirtschaftliche            noch nicht endverhandelt.
Verkehre haben Vorrang. Sie müssen aber dem
Nahverkehrsplan (NVP) entsprechen. Ein Ge-               Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
nehmigungswettbewerb ist auf dieser Basis                (GVFG)
möglich und kann zu einem gegenüber dem
                                                         Der Bund gewährt den Ländern Finanzhilfen für
NVP, verbesserten Angebot führen.
                                                         Investitionen zur Verbesserung der Verkehrs-
Wettbewerbsverfahren jenseits des Genehmi-               verhältnisse der Gemeinden. Diese Gelder flie-
gungswettbewerbes sind geregelt und ermögli-             ßen in die Verkehrsinfrastruktur für Neubaupro-
chen den Aufgabenträgern eine rechtssichere              jekte. Das GVFG wurde mit Ausnahme der Re-
Vergabe. Das Instrument der Allgemeinen Vor-             gelungen für Großprojekte in das Entflechtungs-
schrift zur Erreichung der Beihilfeunschädlichkeit       gesetz (s. u.) überführt. Großprojekte umfassen
wird definiert. Die Zuschüsse für den Schüler-           Infrastrukturmaßnahmen im Volumen von mehr
verkehr (45a) und die Verbundzuschüsse wer-              als 50 Mio. €. So wird im Saarland beispielswei-
den europarechtlich abgesichert. Die Liberalisie-        se der Streckenbau für die Saarbahn mit einem
rung des Fernbusmarktes und die Forderung                Anteil von 60 % bezuschusst.
nach Barrierefreiheit im ÖPNV sind weitere
                                                         Diese Großprojektförderung wurde in den Ver-
Ergebnisse der Novelle.
                                                         handlungen zwischen Bund und Ländern verste-
                                                         tigt. Der Betrag von 332 Mio. € bleibt für die
Regionalisierungsgesetz (RegG)
                                                         nächsten Jahre erhalten. Da jedoch keine Dy-
Das Regionalisierungsgesetz bildet den wesent-           namisierung beschlossen wurde, wird der Kon-
lichen Baustein zur Finanzierung des ÖPNV und            kurrenzkampf der Bundesländer untereinander
beschreibt den ÖPNV als öffentliche Aufgabe.             zu heftigen Verteilungskonflikten führen. Erhal-
Mit der Bahnstrukturreform 1996 wurden die               tungsaufwendungen für die Infrastruktur, die in
Bundesländer zuständig für den Schienenperso-            vielen Bundesländern mit U-Bahn und S-
nennahverkehr. Auf Basis der im Fahrplanjahr             Bahnsystemen dringend notwendig sind, bleiben
1993/1994 in den Bundesländern entstandenen              bislang eine offene Flanke – zumal der beste-
Verluste der damaligen Deutschen Bundesbahn              hende Betrag deutlich zu niedrig ist.
wurden den Bundesländern für den ÖPNV
zweckgebundene Mittel zugeteilt.                         Entflechtungsgesetz (EntflechtG) – Ge-
                                                         setz zur Entflechtung von Gemein-
Die Mittel wuchsen von 4,448 Mrd. € in 1996 auf          schaftsaufgaben und Finanzhilfen
7,299 Mrd. € in 2014. Überwiegend werden
daraus der Schienenverkehr (SPNV), aber auch             Im Rahmen der Föderalismusreform wurden
zahlreiche andere Aufgaben im ÖPNV finanziert.           verschiedene Gemeinschaftsaufgaben des Bun-
Nach dem aktuellen Zwischenstand der Ver-                des und der Länder im Entflechtungsgesetz
handlungen zwischen Bund und Ländern – ein               zusammengefasst. Hier wurde die Finanzierung
endgültiges Verhandlungsergebnis steht noch              der kommunalen Verkehrsinvestitionen jenseits
aus – würde für das Jahr 2016 der Gesamtbe-              der Großvorhaben aus dem GVFG herausverla-
trag auf 8 Mrd. € erhöht, mit einer zusätzlichen         gert. Die Finanzierung dieser Gemeinschafts-
jährlichen Dynamisierung von 1,8 %. Die Lauf-            aufgaben war bis 2013 zweckgebunden gesi-
zeit soll bis 2031 festgeschrieben werden. Eine          chert. Bis 2019 bleiben die Mittel ohne Zweck-
verbindliche Verständigung auf diesem Niveau             bindung erhalten. Die Fortschreibung ab 2020 ist
wäre ein Schritt in die richtige Richtung. Insbe-        noch streitiger Gegenstand der Verhandlungen
sondere die Fortdauer der Zweckbindung für               zwischen dem Bund und den Ländern.
den ÖPNV ist gerade für Haushaltsnotlagelän-

                                                     6
Die Mittel für die Verkehrsinfrastruktur belaufen         ist jedoch sehr gering. Nach dem ÖPNV-Gesetz
sich 2013 bundesweit auf 1,335 Mrd. €. Daraus             erhält vom Land jeder Landkreis 51.000,- € und
werden Investitionen bezuschusst wie Haltestel-           pro Einwohner ca. 0,30,- € zur Bewältigung
leninfrastruktur, Busbeschaffung, Werkstätten             seiner Aufgaben. In Summe 620.000 € per anno.
etc., aber auch kommunale Straßenprojekte.
Entsprechende Förderrichtlinien sollen eine               Das Gesetz regelt die Verwendung der Bundes-
sachgerechte Verwendung der Mittel sichern.               gelder aus dem Regionalisierungsgesetz, dem
Aus diesen Mitteln werden die kommunale Ver-              Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und dem
kehrsinfrastruktur, aber auch Infrastrukturinvesti-       Entflechtungsgesetz und schreibt die Vertei-
tionen von Unternehmen mitfinanziert.                     lungskompetenz dieser Gelder dem Land zu.

Der Wegfall der Zweckbindung für Verkehrs-                Eine Novellierung des saarländischen ÖPNV-
zwecke führte im Saarland zu einer merklichen             Gesetzes steht seit längerem an. Bisher haben
Umwidmung dieser Mittel ab 2014 in andere                 die Fraktion Die Piraten als auch die Fraktion
Investitionsmaßnahmen der Landesregierung.                B90/Die      Grünen    einen   entsprechenden
Die Fortschreibung des Entflechtungsgesetzes              Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht. Von
scheint in den Bund-Länder-Finanzausgleichs-              Seiten der Landesregierung gibt es bisher
verhandlungen zu versinken. Die fehlende                  keinen offiziellen Gesetzentwurf, es existiert
Zweckbindung raubt damit gerade kleineren                 jedoch auf Arbeitsebene ein Referentenentwurf,
Maßnahmen der Kommunen und der Verkehrs-                  von dem unbekannt ist, inwieweit er die aktuelle
unternehmen eine finanzielle Grundlage.                   Position der Landesregierung widerspiegelt. In
                                                          einer Synopse im Anhang sind alle drei Entwürfe
Gesetz über den öffentlichen Personen-                    dargestellt.
nahverkehr (ÖPNVG)
                                                          Saarländisches Tariftreue- und Vergabe-
Das Gesetz ordnet die Aufgabenträgerschaft für
                                                          gesetz
die Schiene nach Allgemeinem Eisenbahnge-
setz (AEG) beim Land an und für den straßen-              Das Gesetz verpflichtet die ÖPNV-Unternehmen
gebundenen ÖPNV bei den Landkreisen. Die                  zur Einhaltung eines im Saarland geltenden
Kommunen können die Aufgabenträgerschaft für              Tarifvertrages. Dies ist zurzeit der Tarifvertrag
ihren Zuständigkeitsbereich beantragen. Das               zwischen der Gewerkschaft öffentlicher Dienst
Gesetz fordert ein Abstimmungsgebot der Auf-              und Dienstleistungen (GÖD) im Christlichen
gabenträger untereinander bzgl. der Verkehrs-             Gewerkschaftsbund und dem Landesverband
planung und Verkehrsgestaltung (Fahrpläne,                Verkehrsgewerbe Saarland (LVS) – dem Zu-
Tarife etc.). Es definiert die gesetzliche Grundla-       sammenschluss der privaten Busunternehmen.
ge zur Bildung des Zweckverbandes Personen-               Liegen die Regelungen des Tarifvertrages un-
verkehr Saarland (ZPS) als Zusammenschluss                terhalb des gesetzlichen Mindestlohnes, wird der
der Aufgabenträger. Das Gesetz fordert einen              gesetzliche Mindestlohn festgelegt. So wird im
Verkehrsentwicklungsplan für das Saarland mit             Rahmen der landesgesetzlichen Möglichkeiten
einem Investitionsplan, der jedoch bis heute              eine Untergrenze eingeführt, die auch schlechte-
nicht erstellt ist. Das ÖPNVG beschreibt die              re Regelungen im Arbeitnehmer-Entsende- oder
Inhalte eines Nahverkehrsplanes für die Aufga-            Mindest-Arbeitsbedingungen-Gesetz verdrängt.
benträger und fordert bei der Erstellung die
Beteiligung aller Kommunen im Landkreis und
der vorhandenen Verkehrsunternehmen, die                                                               Zweckbindung
eine Liniengenehmigung halten.
                                                          Für das Saarland werden in 2016 etwa 103 Mio. € aus
                                                          Bundesmitteln durch das Regionalisierungsgesetz zur
Der ÖPNV ist nach diesem Gesetz eine freiwilli-
                                                          Verfügung stehen. Bis zum Jahr 2031 sollen dieses Mittel
ge Aufgabe und soll im Rahmen der zur Verfü-
                                                          auf 123 Mio. € anwachsen. Daraus werden die Bestellung-
gung stehenden Haushaltsmittel umgesetzt
                                                          en für den SPNV, aber auch Verbundaufgaben, Tarifaus-
werden. Die Kostendeckungsfehlbeträge sollen
                                                          gleiche bis hin zu Investitionsaufgaben finanziert. Diese
von den Aufgabenträgern übernommen werden.
                                                          Mittel des Bundes dürfen nur für den ÖPNV verwendet
Die finanzielle Ausstattung der Aufgabenträger
                                                          werden.

                                                      7
Tarifverträge im ÖPNV
Im Saarland existieren im Wesentlichen zwei Tarifverträge für den ÖPNV. Der Tarifvertrag Nahverkehr (TVN) für die
Kommunalen Verkehrsbetriebe und die Saar-Pfalz-Bus GmbH sowie der Tarifvertrag zwischen der GÖD und den
Privaten Busunternehmen. Der TVN wurde zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Saar e.V. (KAV Saar),
der Neunkircher Verkehrs AG, der Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH, der Stadtbahn Saar GmbH, der Saarbahn
GmbH, der Neunkircher Verkehrsdienste GmbH, der KVS GmbH, der Kreis Verkehrsgesellschaft Saarlouis mbH, der
Völklinger Verkehrsgesellschaft mbH und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di abgeschlossen.
Ohne Festlegung auf einen einzigen verbindlichen Tarifvertrag in den Ausschreibungen konkurrieren im Saarland die
beiden Tarifvertragswelten miteinander. Ca. 50% der Kosten im Busverkehr sind Personalkosten – daher sind
Unterschiede in den Tarifverträgen durchaus bedeutend.

           Die regelmäßige Anpassung des festgelegten
           Mindestlohnes wird sichergestellt, insbesondere
           durch die Einsetzung einer Kommission. Die
           Lohnuntergrenze und die übrigen Bestimmun-
           gen des Gesetzes müssen bereits ab einem
           Auftragswert von 25.000 € eingehalten werden.

           Neben der Verpflichtung zur Einhaltung der
           tariflich vorgegebenen Arbeitsbedingungen be-
           steht auch die Verpflichtung zur Gleichstellung
           von Leiharbeitskräften mit regulär Beschäftigten
           bei der Vergütung. Dies dient der Eindämmung
           atypischer Formen von Arbeit und der Bekämp-
           fung des Missbrauchs der Zeitarbeit im Bereich
           des Vergaberechts. Des Weiteren gilt für Leihar-
           beitnehmer damit der Grundsatz des „Equal-
           Pay“ (gleicher Lohn für gleiche Arbeit).

           Unternehmen, die von der Vergabe ausge-
           schlossen wurden, werden in einem Register
           aufgeführt. So wird den öffentlichen Auftragge-
           bern die Auswahl gesetzestreuer und zuverläs-
           siger Unternehmen erheblich erleichtert.

           Zur Einhaltung des Tariftreuegesetzes wurden
           Vertragsstrafen festgelegt. Bei einmaligem Ver-
           stoß beträgt die Strafe bis zu 5 Prozent, bei
           mehrmaligen Verstößen bis zu 10 Prozent der
           Auftragssumme. Des Weiteren können Unter-
           nehmen bei Verstößen bis zu fünf Jahren von
           Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Auf
           diese Weise wird – unter Beachtung des Prin-
           zips der Angemessenheit – auch ein Abschre-
           ckungseffekt erreicht.

                                                              8
3    Wer macht was im ÖPNV?                              Saarbrücken – Trier – Koblenz, Saarbrücken –
                                                         Neubrücke – Frankfurt bzw. Saarbrücken –
     Die Aufgabenträger im Saar-                         Kaiserslautern – Mannheim waren die zuständi-
     land                                                gen Zweckverbände in Rheinland-Pfalz feder-
                                                         führend. Für die überwiegend innersaarländi-
Im folgenden Kapitel wird beschrieben, wer               schen Strecken ist das Saarland federführend
welche Aufgaben im Rahmen des ÖPNV im                    (auf den Abschnitten Lebach – Illingen – Saar-
Saarland zu erfüllen hat. Zuerst wird die Lan-           brücken, Saarhölzbach – Saarbrücken – Hom-
desebene dargestellt, danach die Landkreise              burg, Saarbrücken – Türkismühle, Illingen –
und die Kommunen. Ziel ist die Illustration dieser       Neunkirchen – Homburg, Dillingen – Niedalt-
recht komplexen Struktur auch in ihren Abhän-            dorf). Diese Strecken werden in den Folgejahren
gigkeiten untereinander. Nachrichtlich sei noch          neu ausgeschrieben.
auf die straßenbezogene ÖPNV-Infrastruktur
(Haltestellen, Zentraler Omnibusbahnhof ZOB,             Das Land sollte mit einem Verkehrsentwick-
Busspuren und Vorrangschaltungen etc.) ver-              lungsplan und einem daraus abgeleiteten Inves-
wiesen, die in der Verantwortung der Straßen-            titionsplan einen verbindlichen Rahmen für die
baulastträger (Bund, Land, Kommunen) liegt.              Nahverkehrspläne der Landkreise geben. Die
                                                         Landesregierung verweigert sich jedoch seit
Bundesland Saarland                                      Jahrzehnten der Erstellung eines verbindlichen
                                                         Verkehrsentwicklungsplanes im Saarland. Ein
Das Land ist der Hauptakteur auf der Aufgaben-           aktueller belastbarer Verkehrsentwicklungsplan
trägerseite. Der saarländische Landtag be-               des Landes existiert nicht. Ebenso wenig ein
schließt das saarländische ÖPNV-Gesetz und               Investitionsplan. Dieser gesetzliche Auftrag wird
fixiert damit den Organisations- und Finanzie-           nicht umgesetzt. Lediglich die Umsetzung eines
rungsrahmen. Das Land beantragt, verhandelt              Konzeptes landesweit bedeutsamer Buslinien
und empfängt die Bundesmittel. Es steuert die            sowie das Bahnhofserneuerungsprogramm
Finanzierung aus den Mitteln des Regionalisie-           zeigen Konzepte landesweiten planerischen
rungsgesetzes, des Entflechtungsgesetzes, des            Handelns. Somit beschränkt sich die politische
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes und                Debatte im Landtag auf die ausstehende Novel-
den Zuschüssen für die Schülerverkehre im                lierung des saarländischen ÖPNV-Gesetzes.
Rahmen der sogenannten PBefG-45a-Mittel.
                                                         Mit dem Tariftreue- und Vergabegesetz bei öf-
Nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz obliegt             fentlichen Auftraggebern setzt das Land den
der Landesregierung die Aufgabenträgerschaft             Rahmen für eine soziale Sicherung der Arbeit-
Schiene. Zur Wahrnehmung der Aufgabenträ-                nehmerinnen und Arbeitnehmer bei Ausschrei-
gerschaft Schiene bedient sich das Land der
Verkehrsmanagementgesellschaft Saar mbH
(VGS), einer Gesellschaft zur Hälfte getragen                                      Die Aufgabenträger im Überblick
vom Land und zur anderen Hälfte getragen von               -   Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
den Landkreisen und dem Zweckverband auf                   -   Zweckverband Personennahverkehr Saarland (ZPS)
dem Gebiet des Regionalverbandes Saarbrü-
                                                           -   Zweckverband öffentlicher Personennahverkehr auf
cken. Als Besteller des Schienennahverkehrs
                                                               dem Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken
gestaltet das Land den Schienenpersonenver-
kehr direkt im Fahrtenangebot und in seiner                -   Landkreis Neunkirchen
Qualität. Ebenso ist es Genehmigungsbehörde                -   Landkreis Merzig-Wadern
für die Liniengenehmigungen im Busverkehr.                 -   Landkreis Saarlouis
                                                           -   Landkreis St. Wendel
Die Verkehrsverträge des Landes mit der DB AG
aus den 1990er Jahren wurden und werden                    -   Saarpfalz-Kreis
nach und nach ausgeschrieben. Die meisten                  -   Kreisstadt Neunkirchen
Schienenverkehre überschreiten die Landes-                 -   Landeshauptstadt Saarbrücken
grenzen nach Rheinland-Pfalz. In den letzten
                                                           -   Mittelstadt Völklingen
Ausschreibungen für die Schienenverkehre

                                                     9
bungen, Vergaben wie auch beim Einsatz von             Leistungen das wirtschaftliche Risiko. Die jüngs-
            Subunternehmerleistungen durch die Bindung             ten großen Ausschreibungen in den Landkreisen
            an Tarife bzw. den gesetzlichen Mindestlohn.           zeigten jedoch ein Problem: Um diskriminie-
                                                                   rungsfrei auszuschreiben, mussten diese Aus-
            Landkreise / Regionalverband und                       schreibungen als sogenannte Bruttoausschrei-
            Kommunen                                               bungen durchgeführt werden. Das bedeutet, die
                                                                   Verkehrsunternehmen bieten die ausgeschrie-
            Bei den Landkreisen bzw. dem Zweckverband
                                                                   bene Leistung zu den anfallenden Kosten an.
            auf dem Gebiet des Regionalverbandes Saar-
                                                                   Die Einnahmeseite, also die Finanzströme aus
            brücken, gebildet durch die Städte und Gemein-
                                                                   den Geldern des Landes (45a, GVFG, Verbund-
            den im Regionalverband (ZPReS), liegt die Auf-
                                                                   zuschuss, Semesterticket…) wie auch die Fahr-
            gabenträgerschaft der straßengebundenen Ver-
                                                                   scheineinnahmen bleiben außerhalb der Ent-
            kehre. Für die Verkehre auf dem jeweiligen
                                                                   scheidungsmöglichkeiten der Landkreise. Sie
            Stadtgebiet liegt die Aufgabenträgerschaft bei
                                                                   sind also abhängig von dem einvernehmlichen
            den betroffenen Städten (Saarbrücken, Neunkir-
                                                                   Miteinander anderer Akteure. Oftmals werden
            chen und Völklingen). Landkreise und Land
                                                                   die Nahverkehrspläne ohne große, von der Öf-
            bilden den Zweckverband Personennahverkehr
                                                                   fentlichkeit verfolgte Debatten, verabschiedet.
            Saarland (ZPS). Dieser Zweckverband über-
                                                                   Damit bleibt die Gestaltung des ÖPNV durch die
            nimmt die Aufgabenträgerschaft für die landes-
                                                                   Aufgabenträger auf der administrativen Ebene.
            weit bedeutsamen, Landkreisgrenzen über-
                                                                   Eine breite öffentliche Debatte zum ÖPNV findet
            schreitenden Buslinien (Regionalbuslinien).
                                                                   nicht statt.
            Die Landkreise und die LHS Saarbrücken erstel-
                                                                   Die Kommunen mit eigenen Verkehrsunterneh-
            len Nahverkehrspläne. Diese Nahverkehrspläne
                                                                   men haben zusätzlich noch eine Gesellschafter-
            stellen die verbindliche Aussage der Verkehrs-
                                                                   funktion. Als Gesellschafter sind sie den wirt-
            gestaltung dar. Sie binden die Genehmigungs-
                                                                   schaftlichen Ergebnissen der Unternehmen
            behörde wie auch die Verkehrsunternehmen bei
                                                                   verpflichtet und gleichzeitig Aufgabenträger. Die
            der Beantragung und Erteilung einer Linienge-
                                                                   Landkreise Saarlouis und Neunkirchen halten
            nehmigung und bei der praktischen Umsetzung
                                                                   neben den Städten Saarlouis und Dillingen bzw.
            im Linienverkehr. Die Nahverkehrsplanung ist
                                                                   Neunkirchen Beteiligungen an der KVS bzw. der
            mit ihrer Linienbündelung und Qualitätsanforde-
                                                                   NVG. Die Städte Völklingen und Saarbrücken
            rung Grundlage von Ausschreibungen und Di-
                                                                   sind Gesellschafter eigener Verkehrsbetriebe,
            rektvergaben. Dabei hat die Nahverkehrspla-
                                                                   zugleich sind sie Mitglieder im Zweckverband
            nung die übergeordneten Planungen zu berück-
                                                                   auf dem Gebiet des Regionalverbandes Saar-
            sichtigen.
                                                                   brücken (ZPReS) und haben die eigene Aufga-
                                                                   benträgerschaft auf ihrem Stadtgebiet.
            Als Aufgabenträger sind die Landkreise / Kom-
            munen die ausschreibende Ebene für den
            ÖPNV und tragen als Besteller der ÖPNV-

Einblick in die Praxis – Nahverkehrspläne der Kreise
Die nach PBefG vorgeschriebenen Nahverkehrspläne beschreiben in der Regel den Ist-Zustand und stellen nur
geringe Anforderungen an eine zukünftige Gestaltung des ÖPNV. Sie bleiben damit weit unter den in Deutschland weit
verbreiteten Standards. Während in der Landeshauptstadt eine intensive Bürgerbeteiligung die Erstellung des
Verkehrsentwicklungsplanes begleitet, werden die Nahverkehrspläne der Kreise z. T. im nichtöffentlichen Teil von
Kreistagen behandelt. Während die Aufgabenträgerschaft Schiene professionell durch die VGS umgesetzt wird, zeigt
sich auf der Ebene der Landkreise eine unterschiedliche Praxis. Die Landkreise St. Wendel, Saarpfalz und
Neunkirchen greifen aktiv in die Gestaltung des ÖPNV ein. St. Wendel und der Saarpfal-Kreis haben mit einer
Bruttoausschreibung den ÖPNV in ihrem Kreisgebiet neu aufgestellt. Der Landkreis Neunkirchen strebt eine
Direktvergabe an die NVG an. Die anderen Landkreise sind eher passiv.

                                                              10
„Kleine“ Kommunale Verkehre                                band Saarbrücken. Der ZPS bedient sich der
                                                           VGS zu seiner Aufgabenerfüllung.
Zahlreiche kleinere Verkehre werden von Kom-
munen schon zum Teil seit Jahrzehnten bestellt,
                                                           Verkehrsmanagementgesellschaft Saar
ohne sich ernsthaft Gedanken über Aufgaben-
                                                           mbH (VGS)
trägerschaften zu machen. Der „Dolmus“ in
Blieskastel, der „Ingo“ in St. Ingbert, der „Bussi“        Die Gesellschafterkonstruktion der VGS ist wie
in Homburg, die „Marpinger Schees“, der „Ring-             beim ZPS getragen vom Land und den Land-
bus“ in Püttlingen oder das „City-Mobil“ in St.            kreisen bzw. dem ZPReS. Das Land, die Land-
Wendel zeigen neben anderen kommunalen                     kreise wie auch die Kommunen bedienen sich
kleineren Verkehren schon lange tradierte An-              der VGS als Dienstleister für Managementauf-
strengungen der Kommunen. Einige dieser Ver-               gaben im ÖPNV. Die VGS führt die Bestellung
kehre wurden jetzt in Ausschreibungen der                  der Schienenpersonenverkehre durch und berei-
Landkreise mit aufgenommen.                                tet die Ausschreibungen vor. Sie überwacht die
                                                           Leistungserstellung mit den entsprechenden
Zweckverband Personennahverkehr                            Bonus- und Malusregelungen. Sie ist verantwort-
Saarland, ZPS                                              lich für die Fachplanungen der Schieneninfra-
                                                           struktur auf den Bahnstrecken nach dem Allge-
Die Landkreise, der ZPReS (Zweckverband auf
                                                           meinen Eisenbahngesetz und die Umsetzung
dem Gebiet des Regionalverbandes Saarbrü-
                                                           des Bahnhofserneuerungsprogrammes des
cken) und das Land haben sich im Zweckver-
                                                           Landes.
band Personennahverkehr im Saarland (ZPS)
zusammengeschlossen. Der ZPS ist Aufgaben-                 Die VGS erstellt die fachlichen Arbeiten für die
träger für die landesweit bedeutsamen Buslinien.           Nahverkehrspläne im Auftrag der Landkreise.
                                                           Sie betreut die Ausschreibungen der Landkreise
Mit dem ZPS existiert ein Gremium in dem alle
                                                           und des ZPReS. Die VGS betreut das Fahrplan-
relevanten Aufgabenträger zusammengeschlos-
                                                           auskunftssystem des Saarlandes und erstellt die
sen sind. Die Zweckverbandsversammlung
                                                           zentralen stationären Fahrplanauskunftsanlagen
bilden das Land mit dem zuständigen Ministeri-
                                                           im Saarland. Des Weiteren ist bei ihr die Ge-
um, die Landräte und Kreistagsabgeordnete
                                                           nehmigungsbehörde angesiedelt.
sowie Vertreter von Kommunen im Regionalver-

   Einblick in die Praxis – Der „kleine“ Zweckverband des Regionalverbandes
   Die Konstruktion des Zweckverbandes auf dem Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken ist wegen der
   Überlagerung mit der Aufgabenträgerschaft der Städte Saarbrücken und Völklingen, die auch Gesellschafter eigener
   Verkehrsunternehmen sind, recht komplex. Die beiden Städte brauchen einen Nahverkehrsplan. Der Regionalverband
   braucht einen Nahverkehrsplan. Viele Linien bilden sowohl in den beiden Städten wie auch im Regionalverband eine
   Rückgratfunktion ab. Eine Trennungsrechnung, die wirtschaftlich diese Linien in Stadtbereich und Regionalbereich
   sauber aufteilt, ist schwierig. In den Gremien des Zweckverbandes hat die Landeshauptstadt die Mehrheit. Inwieweit
   dann Entscheidungen zugunsten des Gesellschafterinteresses Saarbahn gesteuert werden oder eine Verlagerung von
   Kosten aus der Aufgabenträgerschaft Saarbrücken in den Regionalverband gestaltet wird, lässt sich kaum transparent
   machen. Langwierige Diskussionen mit juristischen Auseinandersetzungen z. B. um den Austritt der Stadt Sulzbach
   aus dem ZPReS belegen die Problematik. In den Städten Völklingen und Saarbrücken werden die Linien im Rahmen
   einer Direktvergabe organisiert, im Regionalverband müssen sie ausgeschrieben werden. An diesen Ausschreibungen
   dürfen sich die städtischen Gesellschaften nach der reinen Lehre nicht beteiligen. Viele Linien können aber nur
   sinnvoll betrieben werden, wenn sie mit dem Umland verknüpft sind.
   Während das Land die Aufgabenträgerschaft für die Saarbahn auf den Abschnitten Brebach bis Landesgrenze sowie
   zwischen Walpershofen und Lebach hat und ausfüllt, wird die Aufgabenträgerschaft für die Saarbahn auf dem
   Streckenabschnitt Brebach – Walpershofen praktisch nicht wahrgenommen.
   Insgesamt ist die Gemengelage im Regionalverband Saarbrücken sehr schwierig und selbst für langjährige Kenner
   der Szene kaum zu durchschauen.

                                                      11
Der Aufsichtsrat der VGS setzt sich zusammen
aus Vertretern der Ministerien für Wirtschaft,
Arbeit, Energie und Verkehr sowie für Finanzen
und Europa, Landräten aller Landkreise sowie
dem/der Verbandsvorsitzenden des Zweckver-
bandes Personennahverkehr auf dem Gebiet
des Regionalverbandes Saarbrücken.

Im Beirat der VGS vertreten sind die saarländi-
schen Verkehrsunternehmen, das Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, der
Zweckverband Personennahverkehr Saarland
(ZPS), die Industrie- und Handelskammer und
der Landesverband Verkehrsgewerbe Saarland
e.V. (LVS).

VGS als Genehmigungsbehörde
Im August 2006 wurde die VGS Verkehrsma-
nagementgesellschaft Saar mbH von der Regie-
rung des Saarlandes mit den hoheitlichen Auf-
gaben der Genehmigungsbehörde im Straßen-
bahn-, Oberleitungsbus-, Linien- und Auslands-
verkehr betraut. Wesentliche Rechtsgrundlagen
für die Arbeit der Genehmigungsbehörde sind
das deutsche Personenbeförderungsgesetz
(PBefG) und dessen nachgeordnete Rechtsvor-
schriften. Hinzu kommen die Verordnungen und
Richtlinien der Europäischen Union.

Angesichts der vielfältigen operativen Aufgaben
der VGS ist die dortige Ansiedlung der unab-
hängigen Genehmigungsbehörde eher kritisch
und sollte überdacht werden.

                                                   12
4    Nahverkehrsunternehmen                              Private Verkehrsunternehmen
     im Saarland                                         Größtes privates Verkehrsunternehmen im Saar-
                                                         land war die Saar-Pfalz-Bus GmbH. Sie be-
Während die für den Nahverkehr zuständigen               dient(e) die ländlichen Räume und die landes-
Aufgabenträger unverändert die gleichen blei-            weit wichtigen Buslinien. Nach und nach wurde
ben, unterliegt die Unternehmenslandschaft               die Saar-Pfalz-Bus GmbH aus dem Markt ver-
einer ständigen Veränderung. Durch die Libera-           drängt. Andere private Unternehmen gewinnen
lisierung im Schienenverkehr und vermehrte               große Ausschreibungen, kommunale Unterneh-
Ausschreibungen im Busverkehr, hat sich die              men weiten ihr Bedienungsgebiet aus. Seine
Anzahl der im Saarland beauftragten Nahver-              Stellung als Marktführer hat Saar-Pfalz-Bus mit
kehrsunternehmen über die Jahre vergrößert.              dem 01.01.2016 verloren. Die Zukunft dieses
Damit unterliegt auch die Zusammensetzung der            Unternehmens im Saarland wird kritisch disku-
SNS GmbH, in der die im saarVV tätigen Nah-              tiert.
verkehrsunternehmen zusammengeschlossen
sind, weiteren Veränderungen.                            Die übrigen privaten Verkehrsunternehmen
                                                         hielten bis 2012 nur wenige Liniengenehmigun-
Schienenverkehrsunternehmen                              gen und fuhren vorwiegend im Auftrag der
                                                         kommunalen Verkehrsunternehmen oder der
Der Schienenverkehr im Saarland wird von der             Saar-Pfalz-Bus GmbH. Der Firma Behles gelang
DB AG, der Vlexx GmbH (eine Tochter der itali-           ein großer Markteintritt im Landkreis St. Wendel,
enischen Staatsbahn) und der Saarbahn gefah-             jedoch nur von kurzer Dauer. In den beiden
ren. Die Vlexx GmbH fährt seit dem Fahrplan-             großen Ausschreibungen im Landkreis St. Wen-
wechsel Dezember 2014 nach einer gewonne-                del und im Saarpfalz-Kreis setzte sich die Firma
nen Ausschreibung die Strecke Saarbücken-                Saar-Mobil neben den Verkehrsbetrieben Zwei-
Neubrücke – Mainz – Frankfurt Hbf. Die Saar-             brücken durch. Während die Verkehrsbetriebe
bahn fährt die Strecke Sarreguemines – Lebach,           Zweibrücken – eine Tochter des Rhenus-Veniro
wobei die innerstädtischen Abschnitte bis Rie-           Konzerns – ein Los im Landkreis St. Wendel
gelsberg – Etzenhofen keine Strecken nach dem            gewonnen haben, sind die anderen Lose an
Allgemeinen Eisenbahngesetz sind, und somit              Saar-Mobil gegangen. Damit ist Saar-Mobil mit
nicht der Aufgabenträgerschaft des Landes                120 Bussen und 6 Mio. Nutzkilometer zu einem
unterliegen. Die weiteren Bahnverkehre werden            wichtigen Player geworden. Die Saar-Mobil
von der DB AG gefahren.                                  GmbH wurde am 24.09.2014 von fünf saarländi-
                                                         schen privaten Busunternehmen gegründet, der
Kommunale Verkehrsunternehmen                            Aloys Baron GmbH (Großrosseln), Gassert
                                                         Reisen GmbH (Blieskastel), Geschwister Bur
Die kommunalen Verkehrsunternehmen in
                                                         Reisen GmbH (Kleinblittersdorf), Lay Reisen on
Saarbrücken, Saarlouis, Neunkirchen und Völ-
                                                         Tour GmbH (Püttlingen) und der Marianne Feld
klingen bedienen mit Ausnahme der VVB nicht              GmbH (Saarbrücken). Unternehmenssitz ist
nur Linien in ihrer Stadt, sondern auch Teile des        Püttlingen.
jeweiligen Landkreises / Regionalverbandes.
Dabei weiten insbesondere die NVG und die                Unternehmensverbund – Saarländische-
KVS ihr Bedienungsgebiet aus und übernehmen
                                                         Nahverkehrs-Service GmbH (SNS GmbH)
die Linien von Saar-Pfalz-Bus im jeweiligen
                                                         und saarVV
Kreisgebiet. Die kommunalen Verkehrsunter-
nehmen bedienen etwa zwei Drittel der Fahrgäs-           Am 1. August 2005 wurde von mehreren Ver-
te. Das Unternehmen in der Landeshauptstadt              kehrsunternehmen die saarländische Nahver-
hat hier eine herausragende Bedeutung, da es             kehrs-Service GmbH (SNS GmbH) gegründet,
auch viele Umsteiger aus der Bahn und dem                um ein einheitliches und serviceorientiertes
Regionalbus in Saarbrücken befördert.                    Nahverkehrsangebot im Saarland zu ermögli-
                                                         chen und die Aufgaben innerhalb eines Verbun-
                                                         des zu bewältigen. In einem Gesellschafts- und
                                                         Kooperationsvertrag sind die einzelnen Ver-

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