DER PRAKTISCHE RATGEBER - Ausgabe 2020 - Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Riedhof
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Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV DER PRAKTISCHE RATGEBER Ausgabe 2020 Eine Dienstabteilung des Sozialdepartements
DIE ZUSATZLEISTUNGEN GEHÖREN ZUSAMMEN MIT DER AHV UND IV ZUM SOZIALEN FUNDAMENT UNSERES STAATES. WIR BERATEN SIE GERN. Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstr. 9, Postfach 8036 Zürich Telefon: 044 412 61 11 Fax: 044 291 03 06 Internet: www.stadt-zuerich.ch/azl Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8.30 –11.30 Uhr und 13.30 –16.00 Uhr Donnerstag 8.30 –11.30 Uhr und 13.30 –18.00 Uhr Mittwochnachmittag Keine telefonischen Auskünfte
LIEBE LESERIN, LIEBER LESER Trotz ausgebauter Alters- und Invalidenvor sorge haben auch heute noch zahlreiche Rentnerinnen und Rentner neben der AHV- oder IV-Rente keine oder nur bescheidene weitere Einkünfte. Doch auch gut versicherte Rentnerinnen und Rentner können in finanzi elle Bedrängnis geraten, wenn ein Heimein tritt bevorsteht. Die Hauptaufgabe des Amts für Zusatzleis 3 tungen zur AHV/IV besteht darin, einkom mensschwachen AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentnern in der Stadt Zürich eine an gemessene Existenz zu sichern oder ihnen mittels Zusatzleistungen die Bezahlung un gedeckter Heimkosten zu ermöglichen. Die vorliegende Broschüre soll Ihnen die Zu satzleistungen zur AHV/IV näher bringen. Neben allgemeinen Ausführungen zeigt sie Ihnen auch ganz konkret, welche Anspruchs voraussetzungen für den Bezug von Zusatz leistungen erfüllt sein müssen und wie man sich anmelden kann. Ernst Reimann, Direktor
1 WAS SIND EIGENTLICH ZUSATZ LEISTUNGEN ZUR AHV/IV ? Die Zusatzleistungen sind bedarfsorientierte Sozialversiche rungsleistungen und gehören zusammen mit der AHV und IV zum sozialen Fundament unseres Staates. Das System der Zu satzleistungen wurde für AHV- und IV-Rentenberechtigte ge schaffen, die in finanziell bescheidenen Verhältnissen leben oder hohe Heimkosten zu bezahlen haben. Ziel ist, ihnen ein Leben ohne materielle Existenzsorgen zu ermöglichen. Der Anspruch auf Zusatzleistungen wird individuell berechnet. In der Stadt Zürich wird zwischen drei Leistungsebenen unterschieden: • Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht • Beihilfen und Zuschüsse nach kantonalem Recht • Gemeindezuschüsse nach städtischem Recht Jede dieser Leistungen ist an eine Kombination verschiedener Voraussetzungen geknüpft. Je nachdem, ob die Voraussetzun 4 gen erfüllt sind, werden eine oder mehrere Leistungen ausge richtet. 2 WER HAT ANSPRUCH AUF ZUSATZLEISTUNGEN ? Die wichtigste Voraussetzung für den Bezug von Zusatzleistun gen ist ein Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente oder auf ein IV-Taggeld von mindestens 6 Monaten. Ferner darf das Einkom men gewisse Werte nicht überschreiten. Auch Ausländerinnen und Ausländer sind zum Bezug berechtigt, wenn sie seit mindes tens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben. EU-Bürgerinnen und -Bürger mit Aufenthaltsbewilligung sind den Schweizerin nen und Schweizern gleich gestellt. Zusatzleistungen zur AHV/ IV werden nur an Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet. 3 MÜSSEN DIE ERBINNEN UND ERBEN RECHTMÄSSIG BEZOGENE LEISTUNGEN ZURÜCKBEZAHLEN ? Stirbt eine zusatzleistungsberechtigte Person, müssen die recht mässig bezogenen Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht – meist der grösste Teil der ausgerichteten Zusatzleistungen – nicht zurückbezahlt werden. Zusatzleistungen nach kantonalem und städtischem Recht (Beihilfen, Zuschüsse, Einmalzulagen) hingegen werden unter bestimmten Voraussetzungen aus der Erbmasse zurückverlangt. Kann die Rückforderung nicht oder nur teilweise aus dem Nachlass gedeckt werden, haften die Er benden für rechtmässig bezogene Leistungen nicht mit ihrem Vermögen.
4 WIE VIEL VERMÖGEN DARF MAN BESITZEN ? Leider ist die Meinung, dass man zuerst das ganze Vermögen aufbrauchen muss, bevor man Zusatzleistungen beanspruchen kann, immer noch weit verbreitet. Korrekt ist: Vermögenswerte werden zwar zu einem bestimmten Bruchteil angerechnet (sog. Vermögensverzehr), aber nur, wenn sie den gesetzlichen Freibe trag (Fr. 37’500 bei Alleinstehenden; Fr. 60’000 bei Ehepaaren) übersteigen. 5 WERDEN ZUSATZLEISTUNGEN AUCH FÜR HEIMKOSTEN UND KRANKHEITSKOSTEN AUSGERICHTET ? Der stete Anstieg der Heimpreise in den letzten Jahren hat dazu geführt, dass immer weniger Heimbewohnerinnen und -be 5 wohner die laufenden Kosten aus eigenen Mitteln finanzieren können. Übersteigen die Heimkosten die Einnahmen aus allen Einkünften und dem Vermögensverzehr (s. Frage 4), so werden die Zusatzleistungen den Fehlbetrag in der Regel abdecken. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch ungedeckte Krankheitskosten (z.B. Franchise und Selbstbehalt, Zahnbe handlungskosten) vergütet werden. 6 WIE BERECHNET SICH DER ANSPRUCH AUF ZUSATZ LEISTUNGEN ? Die Höhe der Zusatzleistungen richtet sich nach dem Einkom men, den Vermögenswerten und der Wohnsitzdauer im Kanton und der Stadt Zürich. Wem nach Abzug von Miete und obli gatorischer Krankenversicherungsprämie weniger als Fr. 2’000 für den Lebensunterhalt verbleibt, sollte sich mit der Thematik näher befassen. Die notwendigen Informationen finden Sie auf den nachfolgenden Seiten. In Zürich wohnhafte Rentenberech tigte können einen möglichen Anspruch auf Zusatzleistungen am Schluss dieser Broschüre oder online (www.stadt-zuerich. ch/zusatzleistungen) selber prüfen. 7 WO KANN MAN SICH FÜR DEN BEZUG VON ZUSATZ- LEISTUNGEN ANMELDEN ? Zuständig für die Ausrichtung der Zusatzleistungen ist die Ge meinde, in der die rentenberechtigte Person ihren zivilrechtli chen Wohnsitz hat. Befindet sich dieser in der Stadt Zürich, wird der Anspruch auf Zusatzleistungen vom Amt für Zusatzleistun gen zur AHV/IV ermittelt. Bei Heimaufenthalten gelten spezielle Vorschriften über die Zuständigkeit.
WAS SIE WISSEN MÜSSEN
WAS SIE VOR WAS SIE WEITER DER ANMELDUNG WISSEN SOLLTEN WISSEN MÜSSEN Änderung der Verhältnisse / 23 Anspruchsvoraussetzungen 9 Meldepflicht Karenzfristen 10 Rückerstattung von 24 Zusatzleistungen Todesfall 25 WIE SIE SICH Befreiung von Radio- und 26 ANMELDEN KÖNNEN Fernsehgebühren Gesuchstellung 12 HABEN SIE WIE WIR IHREN ANSPRUCH AUF ANSPRUCH AUF ZUSATZLEISTUNGEN? ZUSATZLEISTUNGEN Gegenüberstellung von 27 7 BERECHNEN Ausgaben und Einnahmen Grundsätze der 14 Anspruchsermittlung Stichwortverzeichnis 30 Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen Berechnungsbeispiele 17 Vergütung von Krankheits-, 19 Behinderungs- und Zahnbehandlungskosten DIE VERFÜGUNG ÜBER IHREN ANSPRUCH AUF ZUSATZLEISTUNGEN Schriftliche Mitteilung 21 der Verfügung
WAS SIE VOR DER ANMELDUNG WISSEN MÜSSEN Anspruchsvoraussetzungen 9 Karenzfristen 10
Anspruchsvoraussetzungen Ihr Anspruch auf Zusatzleistungen Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der hängt davon ab, ob und in welchem Stadt Zürich helfen Ihnen gerne weiter. Umfang Sie die nachstehenden Vor aussetzungen erfüllen: • Sie erfüllen die vorgeschriebene gesetzli che Wohnsitz- und Aufenthaltsdauer d.h. die sogenannte Karenzfrist (vgl. hierzu • Sie haben Anspruch auf eine eigene S. 10). AHV- oder IV-Rente oder auf ein IV- Taggeld von mindestens 6 Monaten. • Ihre anerkannten Ausgaben überschrei- Personen, die wegen nicht erfüllter Min ten die anrechenbaren Einnahmen (vgl. destbeitragsdauer keinen AHV- oder IV- hierzu S. 28). Bei Ehepaaren und einge- Rentenanspruch haben, können unter tragenen Partnerschaften werden sämt- gewissen Voraussetzungen trotzdem ei liche Einnahmen und das Vermögen von nen Anspruch auf Ergänzungsleistungen beiden Personen in die Berechnung ge geltend machen. Wenden Sie sich für die nommen. Klärung dieser Frage direkt an das Amt 9 für Zusatzleistungen zur AHV/IV. Der Anspruch auf Zusatzleistungen be steht erstmals für den Monat, in welchem • Sie haben Ihren zivilrechtlichen Wohn die Anmeldung eingereicht worden ist und sitz in der Stadt Zürich und – wichtig – sämtliche Anspruchsvoraussetzungen er Sie halten sich auch tatsächlich hier auf. füllt sind. Ausländerinnen und Ausländer müssen über eine gültige Aufenthaltsbewilligung Der Anspruch erlischt auf Ende des Monats, verfügen. Für Heimbewohnerinnen und in welchem eine der Voraussetzungen nicht -bewohner gelten spezielle Regelungen. mehr gegeben ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fragen / Notizen
Karenzfristen Ihr Anspruch auf Ergänzungsleistung, Angehörige anderer Staaten müssen Beihilfe und Gemeindezuschuss ist • für Ergänzungsleistungen vor der Ge unter anderem davon abhängig, ob suchstellung während mindestens 10 Sie die je gesetzlich vorgeschriebe- Jahren ununterbrochen in der Schweiz nen Wohnsitz- und Aufenthaltsfris- gewohnt haben. Für Ausländerinnen und ten (= Karenzfristen) in der Schweiz, Ausländer, die nicht aus der EU stammen und die gestützt auf ein Sozialversiche im Kanton Zürich sowie in der Stadt rungsabkommen Anspruch auf eine aus Zürich erfüllen. Der nachstehenden serordentliche Rente der IV hätten, gel Aufstellung können Sie entnehmen, ten besondere Vorschriften. Erkundigen welche Karenzfristen für die einzel Sie sich direkt beim Amt für Zusatzleis nen Leistungen erforderlich sind. tungen zur AHV/IV. • für die Beihilfe in den letzten 25 Jahren Schweizerinnen und Schweizer sowie EU/ vor der Gesuchstellung mindestens 15 EFTA-Bürgerinnen und -Bürger mit gülti Jahre im Kanton Zürich gewohnt haben 10 ger Aufenthaltsbewilligung müssen und davon die letzten 2 Jahre ununter • für die Ergänzungsleistung keine Karenz brochen. frist erfüllen. • für den Gemeindezuschuss die Karenz • für die Beihilfe in den letzten 25 Jahren frist für die Beihilfe erfüllen und seit min vor der Gesuchstellung gesamthaft 10 destens 5 Jahren in der Stadt Zürich ge Jahre im Kanton Zürich gewohnt haben wohnt haben. und davon die letzten 2 Jahre ununter brochen. Flüchtlinge und Staatenlose • für den Gemeindezuschuss die Karenz Für diese Personen gelten besondere Be frist für die Beihilfe erfüllen und seit min stimmungen. Unsere Mitarbeiterinnen und destens 5 Jahren ununterbrochen in der Mitarbeiter informieren Sie gerne. Stadt Zürich wohnen. Fragen / Notizen
WIE SIE SICH ANMELDEN KÖNNEN Gesuchstellung 12 11
Gesuchstellung Zusatzleistungen zur AHV/IV werden Sobald wir im Besitz aller notwendigen In nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Für formationen sind, werden wir Sie zu einem AHV/IV-Rentnerinnen und Rentner, persönlichen Gespräch einladen und Ihnen die in der Stadt Zürich wohnen, ist die Grundlagen für die Zusatzleistungsbe das Amt für Zusatzleistungen zur rechnung vorlegen und erklären. Dabei wer AHV/IV für die Gesuchbehandlung den Sie uns mit Ihrer Unterschrift die Voll ständigkeit und Richtigkeit des Gesuchs zuständig. bestätigen. Das Gesuchverfahren wird mit einer schrift Im persönlichen Gespräch haben Sie die lichen Anmeldung eingeleitet. Sie finden Gelegenheit, Fragen zu stellen und sich be am Schluss dieser Broschüre das entspre raten zu lassen. chende Anmeldeformular und ein Merkblatt über die für die Anmeldung notwendigen Falls Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall eine Unterlagen. Fehlen das Anmeldeformular Anmeldung Sinn macht oder nicht, können 12 oder das Merkblatt, können Sie weitere Ex Sie dies auf den Seiten 27 und 28 dieser emplare bestellen (044 412 61 11) oder un Broschüre, oder unter www.stadt-zuerich. ter www.stadt-zuerich.ch/zusatzleistungen ch/zusatzleistungen selbst abklären. Selbst- selber herunterladen. verständlich stehen Ihnen hierfür auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts Wir bitten Sie, das Anmeldeformular voll für Zusatzleistungen zur AHV/IV gerne zur ständig und sorgfältig auszufüllen. Senden Verfügung. Sie es uns anschliessend unterzeichnet zurück zusammen mit den Unterlagen, die Ihre persönliche und wirtschaftliche Situati on dokumentieren. Wir werden Ihre Anmeldung für Zusatzleis tungen zur AHV/IV anschliessend prüfen und falls nötig noch weitere Fragen stellen oder Unterlagen verlangen. Fragen / Notizen
WIE WIR IHREN ANSPRUCH AUF ZUSATZLEISTUNGEN BERECHNEN Grundsätze der 14 Anspruchsermittlung Berechnung der jährlichen 15 –16 Zusatzleistungen Berechnungsbeispiele 17 – 18 Vergütung von Krankheits-, 19 Behinderungs- und Zahnbehandlungskosten
Grundsätze der Anspruchsermittlung Rentnerinnen und Rentner in Wohnungen, Einholen einer Kostengutsprache vor Ein in Zimmern, in Privathaushalten tritt in ein Alters- und Pflegeheim Die Höhe der jährlichen Zusatzleistungen Der Zweck einer Kostengutsprache ist, entspricht der Differenz zwischen den an dass sich die Rentnerin oder der Rentner erkannten Ausgaben und den anrechenba für ein Angebot entscheidet, welches über ren Einnahmen. Vergleichen Sie hierzu das Zusatzleistungen finanziert werden kann. nachfolgende Kapitel. Bei Ehepaaren im Aus diesem Grund ist – mit Ausnahme der gleichen Haushalt werden die anerkannten städtischen Heime (Alterszentren und Pfle Ausgaben und die anrechenbaren Einnah gezentren Stadt Zürich) – vor Heimeintritt men zusammengerechnet. Der Güterstand eine Kostengutsprache einzuholen. Mit der ist für die Anspruchsermittlung nicht mass Kostengutsprache garantiert das Amt für geblich. Zusatzleistungen zur AHV/IV den Renten berechtigten eine Anerkennung der Kosten Rentnerinnen und Rentner in Alters-, Pfle für Hotellerie und Betreuung. Die Anerken ge- und Wohnheimen nung des Betrags für den Eigenanteil Pflege 14 Wenn Sie dauernd in ein Heim eintreten ist immer garantiert. oder bereits in einem leben, werden Ihre Bei teuren Plätzen oder bei Angeboten mit Zusatzleistungen auf folgende Weise ermit hohem Komfort kann keine Kostengutspra telt: Die anerkannten Heimkosten, die Pau che über den gesamten Betrag für Hotelle schalbeträge für persönliche Auslagen und rie und Betreuung erteilt werden. Des Wei für die obligatorische Krankenversicherung teren gilt eine Kostengutsprache lediglich werden als Ausgaben Ihren Einnahmen ge für Zimmer, die vom Kanton als Heim an genübergestellt. In der Regel entspricht der erkannt sind und über eine entsprechende daraus resultierende Ausgabenüberschuss Heimbewilligung verfügen. den Zusatzleistungen. Bei Ehepaaren er Für Informationen über die Finanzierbarkeit folgt für jeden Ehegatten eine gesonderte von Aufenthalten in Heimen stehen Ihnen Berechnung. Auch hier ist der Güterstand die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des nicht massgeblich. Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV gerne zur Verfügung. Fragen / Notizen
Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen Die jährlichen Zusatzleistungen wer Hinzu kommt eine Pauschale für persön den individuell nach Ihren persönli liche Auslagen. chen und wirtschaftlichen Verhältnis • AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige sen berechnet. Sie entsprechen der • Gebäudeunterhaltskosten und Hypothe Differenz zwischen den anerkannten karzinsen (bis zur Höhe des Liegenschaf Ausgaben (abschliessende Aufzäh tenertrags) • Geleistete familienrechtliche Unterhalts lung) und den anzurechnenden Ein beiträge, z.B. Alimente nahmen. Diese setzen sich aus fol • Prämien der obligatorischen Kranken genden Positionen zusammen: pflegeversicherung. Es werden nicht die effektiv bezahlten Krankenversicherungs- Anerkannte Ausgaben prämien, sondern jährliche Pauschalen • Der Betrag für den allgemeinen Lebens als Ausgabe berücksichtigt. Für Perso bedarf stellt im Prinzip das garantierte nen mit Wohnort in der Stadt Zürich be Mindesteinkommen dar. Für die Ergän tragen diese: Für Erwachsene Fr. 6’252, zungsleistungen wird der Betrag vom für junge Erwachsene Fr. 4’812 und für 15 Bund festgesetzt. Der Lebensbedarf Kinder Fr. 1’536. kann erhöht werden, sofern die Wohn sitzfristen und die weiteren Vorausset Anrechenbare Einnahmen zungen für die Beihilfe oder den Ge Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen meindezuschuss erfüllt sind (vgl. hierzu insbesondere die folgenden Einkünfte: die Ausführungen am Ende dieses Kapi • Renten der AHV oder IV tels). Maximal werden für den jährlichen • Renten und Pensionen aus der berufli Lebensbedarf die folgenden Beträge chen Vorsorge (BVG) als anerkannte Ausgaben angerechnet: • Renten von privaten und staatlichen Ver sicherungen Lebensbedarf • Ausländische Renten von privaten und Alleinstehende Ehepaare Kinder/Waisen staatlichen Versicherungen • Erträge aus beweglichem und unbeweg Ergänzungsleistung lichem Vermögen (Zinsen, Liegenschaf Fr. 19’450 Fr. 29’175 Fr. 10’170 tenertrag, Eigenmietwert) Erhöhung Beihilfe • Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- Fr. 2’420 Fr. 3’630 Fr. 1’210 und Unfallversicherung Erhöhung Gemeindezuschuss • Krankenkassenleistungen aus Zusatz Fr. 3’900 Fr. 5’856 Fr. 1’176 versicherung bei Heimaufenthalt • Familienrechtliche Unterhaltsansprüche (Alimente) • Für die Mietkosten können nach Bun • Einkünfte, auf die verzichtet wird desrecht bei Alleinstehenden maximal • Erwerbseinkünfte (teilweise Anrechnung); Fr. 1’100 und bei Ehepaaren maximal vom jährlichen Nettoerwerbseinkommen Fr. 1’250 monatlich angerechnet werden. wird ein Freibetrag von Fr. 1’000 bei Al Übersteigt die Bruttomiete diese Maxi- leinstehenden und Fr. 1’500 bei Ehepaa malbeträge, können die Mehrkosten ren abgezogen und von der Differenz bei der Berechnung des Gemeindezu werden 2/3 als Einnahmen angerechnet. schusses bis maximal Fr. 275 pro Mo nat berücksichtigt werden. Ist die Mie te einer rollstuhlgängigen Wohnung notwendig, erhöht sich die maximal an rechenbare Miete um monatlich Fr. 300. • Die Heimtaxe umfasst die Taxen für Ho tellerie und Betreuung, den Eigenanteil an den Pflegekosten sowie allfällige wei tere regelmässig anfallende Leistungen.
Vermögen Prämienverbilligungen Neben den aufgeführten Einkünften wird Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleis auch ein Teil des Vermögens zu den Ein tungen erhalten die Prämienverbilligung im nahmen hinzugerechnet, soweit es den Rahmen der Zusatzleistungen. Diese wird gesetzlichen Freibetrag übersteigt. Für die direkt der Krankenversicherung ausbezahlt. Berechnung der Ergänzungsleistung gelten Es besteht kein zusätzlicher Anspruch auf folgende Vermögensfreibeträge: die individuelle Prämienverbilligung (IPV). Bei Personen, die ausschliesslich Anspruch Freibetrag auf Beihilfe und/oder Gemeindezuschüsse Alleinstehende Fr. 37’500 haben (kein Anspruch auf Ergänzungsleis Ehepaare Fr. 60’000 tungen) erfolgt die Prüfung auf eine IPV über die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Rentenberechtigte Kinder Fr. 15’000 Zürich (SVA Zürich). Beihilfen und Gemeindezuschüsse 16 Von dem Vermögen über dem Freibetrag Beihilfen und Gemeindezuschüsse sind wird bei AHV-Rentenberechtigten in Woh Leistungen, welche ausschliesslich vom nungen 1/10, bei denjenigen in Heimen 1/5 Kanton bzw. der Stadt Zürich über Steu und bei IV-Rentenberechtigten 1/15 als Ein ergelder finanziert werden. Sie sind im nahmen angerechnet (=Vermögensverzehr). Vergleich zu den Ergänzungsleistungen Zum Vermögen zählen auch Werte, auf die stärker als Bedarfsleistungen ausgestaltet. verzichtet worden ist, wie z.B. Schenkungen Dies bedeutet konkret, dass die Beihilfen und gewährte Erbvorbezüge. Bei Personen, und Gemeindezuschüsse verweigert oder deren Vermögen über Fr. 25’000 (Alleinste gekürzt werden können, wenn sie für den hende) bzw. Fr. 40’000 (Ehepaare) liegt, wird Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt zusätzlich der Gemeindezuschuss gekürzt. werden. Bei den Beihilfen ist dies unter an Selbstbewohnte Liegenschaften werden derem der Fall, wenn Vermögen über der nur zum Steuerwert angerechnet und es Freigrenze vorhanden ist. wird ein zusätzlicher Freibetrag gewährt. Die Gemeindezuschüsse werden insbeson Nicht anrechenbare Einnahmen dere unter folgenden Umständen gekürzt • Unterstützungsbeiträge von Verwandten bzw. verweigert: • Öffentliche und private Unterstützungs leistungen mit ausgesprochenem Fürsor • bei einem Vermögen über Fr. 25’000 bei gecharakter Alleinstehenden bzw. Fr. 40’000 bei Ehe • Hilflosenentschädigung der AHV oder IV, paaren ausgenommen bei Heimaufenthalt • bei mehr als zwei Personen in der An • Stipendien und andere Ausbildungshilfen spruchsermittlung auf Zusatzleistungen • bei Wohngemeinschaften (unabhängig davon, ob es sich um ein Konkubinat han- delt) und bei Mehrpersonenhaushalten • bei Erwerbseinkünften
Berechnungsbeispiele Nachfolgend wird anhand zweier einfacher Fallbeispiele ge zeigt, wie die jährlichen Zusatzleistungen berechnet werden. Die Zusatzleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Fallbeispiel Ausgaben Wohnung Lebensbedarf Ergänzungsleistungen Fr. 19’450 Krankenkassenprämie *) Fr. 6’252 Bruttomiete pro Jahr Fr. 14’400 Maximalbetrag Fr. 13’200 Fr. 13’200 Nicht angerechnete Miete Fr. 1’200 Ausgaben total Fr. 38’902 Einnahmen Vermögen Fr. 45’000 Freibetrag ./. Fr. 37’500 1/10 Vermögensüberschreitung Fr. 7’500 Fr. 750 Zinsertrag (0,1 %) Fr. 45 AHV pro Jahr Fr. 18’000 Pension pro Jahr Fr. 3’000 Einnahmen total Fr. 21’795 Höhe der Ergänzungsleistungen (EL) Ausgaben minus Einnahmen Fr. 17’107 Höhe der Beihilfen (BH) Erhöhung Lebensbedarf BH um Fr. 2’420 bei Vermögen unter EL-Freibetrag hier nicht erfüllt Höhe der Gemeindezuschüsse (GZ) Erhöhung Lebensbedarf GZ Fr. 3’900 Erhöhung um nicht angerechnete Miete Fr. 1’200 abzüglich Kürzung, da Vermögen über GZ-Freibetrag Fr. 25’000 ./. Fr. 2’000 Total Gemeindezuschuss Fr. 3’100 Zusatzleistungen pro Jahr (EL + BH + GZ) Fr. 20’207 *) Krankenkassenprämie geht direkt an die Krankenkasse Fragen / Notizen
Fallbeispiel Ausgaben Heim Heimtaxe (Hotellerie und Betreuung) pro Jahr Fr. 69’350 Eigenanteil an Pflegetaxe (max. Fr. 23.00 pro Tag) pro Jahr Fr. 8’395 persönliche Auslagen pro Jahr Fr. 5’280 Krankenkassenprämie *) pro Jahr Fr. 6’252 Ausgaben total Fr. 89’277 Einnahmen Vermögen Fr. 60’000 Freibetrag ./. Fr. 37’500 1/5 Vermögensüberschreitung Fr. 22’500 Fr. 4’500 Zinsertrag (0,1 %) Fr. 60 AHV pro Jahr Fr. 23’460 18 Pension pro Jahr Fr. 12’000 Einnahmen total Fr. 40’020 Höhe der Ergänzungsleistungen: Ausgaben minus Einnahmen Fr. 49’257 *) Krankenkassenprämie geht direkt an die Krankenkasse Unter www.stadt-zuerich.ch/zusatzleistungen können Sie in wenigen Schritten online prüfen, ob Sie oder eine angehörige Person allenfalls An spruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV haben. Fragen / Notizen
Vergütung von Krankheits-, Behinderungs- und Zahnbehandlungskosten Für die nachfolgend aufgeführten se (Bauchfelldialyse) Krankheits-, Behinderungs- und Zahn- • Ärztlich verordnete Kuraufenthalte und behandlungskosten können unter vorübergehende Aufenthalte in einem bestimmten Voraussetzungen Bei Pflegeheim oder in einem Altersheim un träge über Zusatzleistungen vergütet ter Abzug eines Betrags für Verpflegung werden. und allfälliger Krankenkassenbeiträge • Transportkosten im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen • Franchise und Selbstbehalte der obli • Notfalltransporte gatorischen Krankenpflegeversicherung • Kosten für ambulante Pflege (SPITEX) können bis zu einem Maximalbetrag von • Genehmigte Kosten für direkt angestell insgesamt Fr. 1’000 pro Jahr vergütet tes Pflegepersonal bei einer mittelschwe werden. Die entsprechenden Abrechnun ren oder schweren Hilflosigkeit gen sind im Original innert 15 Monaten • Kosten für Haushilfe durch SPITEX-Or nach Abrechnungsdatum einzureichen. ganisationen ausgeführt • Kosten für Zahnbehandlungen können • Auslagen für private Hilfe im Haushalt bis 19 nur übernommen werden, soweit die maximal Fr. 4’800 im Jahr Behandlung einfach, wirtschaftlich und • Hilfsmittel, Pflege- und Behandlungs- zweckmässig ist und nach dem Tarif geräte der Unfall-, Militär- und Invalidenversi cherung (UV/MV/IV-Tarif) erfolgt. Lie Pro Jahr vergütbare Krankheits- und Be- gen die Kosten einer Zahnbehandlung hinderungskosten (inkl. Labor) voraussichtlich höher als Fr. • Für zu Hause wohnende Personen: 3’000, so ist dem Amt für Zusatzleistun Fr. 25’000 für Alleinstehende, Fr. 50’000 gen zur AHV/IV vor der Behandlung ein für Ehepaare, Fr. 10’000 für Vollwaisen. Kostenvoranschlag einzureichen. Die Diese Beträge werden unter bestimmten detaillierten Kostenvoranschläge und Voraussetzungen erhöht, wenn invaliden Rechnungen der Zahnärztinnen und Personen mit einer mittelschweren oder Zahnärzte bzw. der Zahntechnikerinnen schweren Hilflosenentschädigung Kos- und Zahntechniker sind entsprechend ten für Pflege und Betreuung entstehen. den Tarifpositionen nach UV/MV/IV- • Für in Heimen wohnende Personen: Tarif einzureichen. Bei Behandlungen Fr. 6’000 pro Person ohne genehmigten Kostenvoranschlag werden die Kosten nur vergütet, wenn Krankheits- und Behinderungskosten kön durch die Rentnerin oder den Rentner nen nur vergütet werden, wenn sie innert 15 im Nachhinein nachgewiesen wird, dass Monaten seit Rechnungsstellung bzw. Ab die gesamte Behandlung einfach, wirt rechnungsdatum der Krankenkasse geltend schaftlich und zweckmässig war. Bitte gemacht werden. Rechnungen bzw. Ab beachten Sie hierzu unser separates rechnungen sind im Original einzureichen. Merkblatt. • Mehrkosten bei Zöliakie/Sprue (Getrei deunverträglichkeit) und Peritonealdialy Fragen / Notizen
DIE VERFÜGUNG ÜBER IHREN ANSPRUCH AUF ZUSATZLEISTUNGEN Schriftliche Mitteilung 21 der Verfügung
Schriftliche Mitteilung der Verfügung Nach Bearbeitung Ihres Gesuchs wird Ihnen eine schriftliche Verfügung über Ihren Anspruch und die Höhe der Zusatzleistungen zugestellt. Die Auszahlung der Zusatzleistungen erfolgt jeweils in den ersten 20 Tagen des Monats. Falls Unklarheiten bestehen, wird die für Sie zuständige Sachbearbeiterin bzw. der für Sie zuständige Sachbearbeiter diese gerne mit Ihnen besprechen. Sind Sie mit einer Verfügung – auch nach einer allfälligen Rücksprache mit uns – nicht einverstanden, können Sie sie mit einer Ein 21 sprache innert 30 Tagen anfechten. Nähe res geht aus der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung hervor. Fragen / Notizen
WAS SIE WEITER WISSEN SOLLTEN Änderung der Verhältnisse / 23 Meldepflicht Rückerstattung von 24 Zusatzleistungen Todesfall 25 Befreiung von Radio- und 26 Fernsehgebühren
Änderung der Verhältnisse / Meldepflicht Wer für sich oder Andere Zusatzleis von Leistungen der Krankenkasse oder tungen zur AHV/IV beansprucht, ist anderer Versicherungen (z.B. ausländi verpflichtet, jede Änderung der per sche Renten, Renten der Berufsvorsorge sönlichen und wirtschaftlichen Ver- oder Unfallversicherung, Taggelder der hältnisse der zusatzleistungsberech- Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversi tigten Person und der an den cherung usw.) • Hängige Versicherungsverfahren sowie Zusatzleistungen beteiligten Fami Änderungen des Verfahrensstands lienmitglieder dem Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV sofort zu mel Vermögen den. • Erhöhung oder Verminderung von Ver mögen (z.B. Erbschaften, Schenkungen, Meldepflicht Kapitalauszahlungen, Verkauf von Lie Bitte beachten Sie die Meldepflicht. Bei genschaften/Grundstücken, Lottogewinn Missachtung werden zu viel bezogene Zu usw.) satzleistungen zurückgefordert. Bei Miss 23 achtung der Meldepflicht können Sie sich Zeitliche Bemessungsgrundlage strafbar machen, was bei Ausländerinnen Die Berechnung der Zusatzleistungen ba und Ausländern die Landesverweisung zur siert grundsätzlich auf den aktuellen Ein Folge haben kann. nahmen und Ausgaben. In der Regel ist aber das im vorangehenden Kalenderjahr Persönliche Verhältnisse erzielte Erwerbseinkommen massgeblich • Adressänderung, Wohnsitzwechsel oder und beim Vermögen wird der am 1. Januar Wegzug des Bezugsjahres vorhandene Wert berück • Trennung, Scheidung, Heirat, Geburt ei sichtigt. Tritt eine wesentliche Veränderung nes Kindes der Berechnungsgrundlagen ein, d.h. sinken • Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder steigen Einnahmen bzw. Ausgaben, oder eines in der Berechnung einbezoge prüft das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/ nen Kindes IV, ob die Zusatzleistungen auch im Laufe • Auslandaufenthalte von insgesamt mehr des Jahres angepasst werden müssen oder als drei Monaten pro Jahr können. Eine bedeutende Verminderung des Vermögens kann nur ein Mal pro Jahr Ausgaben berücksichtigt werden. • Mietzinsänderungen, Ein- und Auszug von Mitbewohnerinnen und Mitbewohner Periodische Überprüfung bzw. Untermieterinnen und Untermieter Damit Ihre Zusatzleistungen jederzeit den • Ein- und Austritte in ein Alters-, Invaliden- aktuell gültigen Verhältnissen und Bedürf oder Pflegeheim nissen entsprechen, werden diese Leis • Veränderung von Heimkosten tungen periodisch vom Amt für Zusatz • Spital-/Klinikaufenthalt von mehr als zwei leistungen zur AHV/IV überprüft. Durch die Monaten Änderung der persönlichen und wirtschaft lichen Verhältnisse kann sich der Anspruch Einnahmen auf Zusatzleistungen erhöhen oder aber • Aufnahme/Aufgabe von Erwerbstätigkeit, auch reduzieren. Vergessen Sie deshalb Nebenverdienst und Therapiearbeit, so nicht, uns jede Änderung – auch ausserhalb wie Erhöhung oder Verminderung von der periodischen Überprüfung – rechtzei Erwerbseinkommen tig zu melden. Nur so können wir Ihre Zu • Beginn, Beendigung oder Abbruch der satzleistungen Ihrer Situation entsprechend Ausbildung (Lehre/Schule/Studium) ausrichten. Bitte beachten Sie in diesem • Zusprechung, Veränderung oder Wegfall Zusammenhang die Ausführungen zur Mel von Leistungen der AHV/IV wie Renten, depflicht. Hilflosenentschädigungen, Taggelder • Zusprechung, Erhöhung oder Wegfall
Rückerstattung von Zusatzleistungen Rückerstattung zu viel bezogener Leis- Beihilfen und Gemeindezuschüsse tungen Rechtmässig bezogene Zusatzleistungen Grundsätzlich sind alle bezogenen Zusatz nach kantonalem und städtischem Recht leistungen zurückzuerstatten, für welche (Beihilfen, Zuschüsse, Einmalzulagen) sind keine Rechtsgrundlage bestand oder be in der Regel in folgenden Fällen zurückzu steht. Nur wenn der unrechtmässige Bezug bezahlen: gutgläubig erfolgt ist und eine grosse Härte vorliegt, wird die Rückforderung erlassen. • bisherige oder frühere Rentnerinnen und Wurden die zu viel ausbezahlten Leistungen Rentner sind in günstige Verhältnisse ge vorsätzlich durch unwahre und unvollstän kommen (Erbschaft, Lottogewinn usw.) dige Angaben oder in anderer Weise erwirkt, • nach dem Tod aus dem Nachlass bishe so drohen nebst der Rückforderung der zu riger oder früherer Rentenberechtigter viel bezogenen Leistungen auch strafrecht oder deren an der Beihilfe bzw. am Ge liche Sanktionen (vgl. auch die Ausführun meindezuschuss beteiligten (Ehe-) Part- gen zur Meldepflicht S. 23). nerinnen und Partner. Massgebend ist der 24 Nettonachlass (Nachlassaktiven inklusive Rückerstattung rechtmässig bezogener Zuwendungen zu Lebzeiten der Erblasse Zusatzleistungen rin bzw. des Erblassers an spätere Erben de und Vermächtnisnehmende abzüglich Ergänzungsleistungen Schulden und Todesfallkosten) In vielen Fällen setzt sich der Anspruch auf Zusatzleistungen grösstenteils aus Ergän Erben Kinder oder Eltern der ehemaligen zungsleistungen nach Bundesrecht zusam zusatzleistungsberechtigten Person, so men. Rechtmässig bezogene Ergänzungs wird ein Freibetrag von Fr. 25’000 berück leistungen sind nicht zurückzuerstatten. sichtigt. Bei Ehepaaren und eingetrage nen Partnerschaften entsteht eine Rück erstattungspflicht erst aus dem Nachlass der nachverstorbenen Person. Fragen / Notizen
Todesfall Stirbt eine zusatzleistungsberech Hinweis des Bestattungs- und Friedhof tigte Person, muss der Todesfall von amts der Stadt Zürich den Angehörigen oder von der mit dem Nachlass beauftragten Person Vereinbarung über Bestattungswünsche unverzüglich dem Amt für Zusatz Für Einwohnerinnen und Einwohner der leistungen zur AHV/IV gemeldet wer Stadt Zürich nimmt das Bestattungs- und Friedhofamt kostenlos Vereinbarungen über den. Die Nachlassregelung ist grund Bestattungswünsche entgegen. Vereinbar- sätzlich Sache der Angehörigen und ungen können auch bei den eigenen Papie Erbenden. ren aufbewahrt oder einer Vertrauensperson übergeben werden. Bestattungswünsche Die Broschüre «Erbrecht und Nachlassre sollen nicht ins Testament integriert wer gelung» vermittelt einen guten Überblick den, da die Eröffnung meist erst nach der über die wichtigsten Punkte des Erbrechts, Bestattung erfolgt. Das Formular «Verein die Vorkehrungen bei einem Todesfall und barung über Bestattungswünsche» erhalten über die Rückerstattung von Zusatzleistun Sie unter der Telefonnummer 044 412 31 81 25 gen zur AHV/IV aus dem Nachlass. Diese oder im Internet auf www.stadt-zuerich.ch/ Broschüre kann beim Amt für Zusatzleis bestattungsamt. tungen zur AHV/IV unter der Telefonnum mer 044 412 61 11 bestellt oder unter www. stadt-zuerich.ch/zusatzleistungen herunter geladen werden. Fragen / Notizen
Befreiung von Radio- und Fernseh gebühren Haushalte mit Bezügerinnen und Be- züger von jährlichen Ergänzungsleis tungen können sich von der Radio- und Fernsehabgabe befreien lassen. Die Befreiung von der Radio- und Fern sehabgabe erfolgt nicht automatisch, son dern nur auf schriftliches Gesuch hin bei der SERAFE AG. Dazu erhalten Rentne rinnen und Rentner, die in der Stadt Zürich Ergänzungsleistungen beziehen und zu Hause wohnen (Heimbewohnerinnen und Heimbewohner müssen keine Radio- und Fernsehabgabe bezahlen), vom Amt für Zu 26 satzleistungen zur AHV/IV einmal jährlich automatisch eine schriftliche Bestätigung. Diese Bestätigung ist von der Rentnerin oder vom Rentner jeweils an die SERAFE AG zu senden (SERAFE AG, Postfach, 8010 Zürich). Wird das Gesuch von der SERAFE AG gutgeheissen, gilt die Befreiung für alle Personen im entsprechenden Haushalt. Fragen / Notizen
HABEN SIE ANSPRUCH AUF ZUSATZLEISTUNGEN ZUR AHV/IV? Auf der folgenden Seite können Sie durch die Gegenüberstellung der wichtigsten Ausgaben und Einnahmen prüfen, ob eine Anmel- dung für Zusatzleistungen in Ihrem Fall Sinn macht oder nicht. Sind die Ausgaben grösser als die Einnahmen, oder überschreiten die Einnahmen die Ausgaben nur knapp, so könnte ein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehen. Senden Sie uns in diesem Fall das aus- gefüllte Anmeldeformular und die notwendigen Unterlagen per Post zu. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen. 27 Adresse: Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Post- fach, 8036 Zürich Bitte beachten Sie: Das Prüfschema ist stark vereinfacht. Ob tat- sächlich ein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht, kann erst nach den genauen Abklärungen der finanziellen Verhältnisse und der übri- gen Anspruchsvoraussetzungen durch unser Amt bestimmt werden; es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Falls Sie sich für Zusatzleistungen anmelden oder weiterführende Informationen möchten, rufen Sie uns an (044 412 61 11). Unter www.stadt-zuerich.ch/zusatzleistungen > «Haben Sie An- spruch auf Zusatzleistungen?» kann ein möglicher Anspruch mit unserem Online-Tool geprüft werden. Sie finden auf unserer Inter- netseite ausserdem sämtliche für die Anmeldung notwendigen Infor- mationen und Formulare zum Herunterladen. NOCH FRAGEN? 044 412 61 11
Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen Ausgaben Lebensbedarf EL*) Alleinstehende: Fr. 19’450 / Ehepaare: Fr. 29’175 Fr. Leben Sie seit mehr als 10 Jahren im Kanton Zürich? Alleinstehende plus Fr. 2’420 / Ehepaare plus Fr. 3’630 Fr. Leben Sie seit mehr als 10 Jahren in der Stadt Zürich? Alleinstehende plus Fr. 3’900 / Ehepaare plus Fr. 5’856 Fr. Krankenkassenprämie pauschal Alleinstehende Fr. 6’252 / Ehepaare Fr. 12’504 Fr. Jährliche Bruttomiete bis maximal Fr. 13’200 für Alleinstehende / Fr. 15’000 für Ehepaare; (bei Alleinstehenden in Mehrpersonenhaushalten wird die Miete aufgeteilt) Fr. Total Ausgaben pro Jahr **) Fr. 28 Einnahmen AHV/IV-Renten pro Jahr Fr. Andere Renten pro Jahr z.B. Pensionen, ausländische Renten, SUVA-/Unfallrenten etc. Fr. 2/3 des jährlichen Netto-Erwerbseinkommens Fr. Weitere Einkünfte pro Jahr z.B. Alimente, Unfalltaggelder, Krankentaggelder etc. Fr. Gesetzlicher Vermögensverzehr bei Vermögen über dem Freibetrag Vermögen Fr. Minus Freibetrag - Fr. 37’500 für Alleinstehende - Fr. 60’000 für Ehepaare Fr. Total Fr. Davon 1/10 in nebenstehende Kolonne übertragen Fr. Total Einnahmen pro Jahr Fr. *) B ürgerinnen und Bürger von Nicht-EU/EFTA-Staaten müssen seit mindestens 10 Jahren gesetzlichen Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz haben. **) B itte beachten Sie, dass die anerkannten Ausgaben in folgenden Fäl len gekürzt werden: • Bei Überschreitung von Vermögensfreibeträgen • Bei Wohngemeinschaften und Mehrpersonenhaushalten • Bei Erwerbseinkünften
Fragen / Notizen 29
STICHWORT VERZEICHNIS A M Änderung der Verhältnisse 23 Meldepflicht 23, 24 Anmeldung 9, 12, 27 Miete 4, 15, 23 Anmeldeformular 12, 27 Anspruchsbeginn Anspruchsende 9 9 P Anspruchsermittlung 4, 14, 16 Periodische Überprüfung 23 Anspruchsvoraussetzungen 9, 10 Prämienverbilligung 16 Ausgaben, anerkannte 9, 14, 15 Auslandaufenthalt 23 Auszahlung 21 R B Rückerstattung 5, 24, 25 30 Befreiung von Radio- und Fernseh- 26 gebühren S Behinderungskosten 19 Selbstbehalt (Krankheitskosten) 5, 19 Beihilfen 4, 5, 10, 15, 16, 24 Berechnungsbeispiele 17, 18 T E Todesfall 24, 25 Einnahmen, anrechenbare 9, 14, 15, 16 Einsprache, Einsprachefrist 21 U Ergänzungsleistungen 4, 5, 9, 10 Unterlagen, notwendige 12, 26 15, 16, 24 F V Franchise (Krankheitskosten) 5, 19 Freibetrag (Vermögen) 5, 16 Verfügung 12, 14, 21 Vermögen 4, 5, 9, 14, 15, 16, 23 Vermögensfreibetrag: siehe Freibetrag G Vermögensverzehr 5, 16 Gemeindezuschüsse 4, 5, 10, 15, 16, 24 Gesuch, Gesuchstellung 10, 12, 21 W Wohnsitz 4, 5, 9, 10, 23 H Heimkosten 4, 5, 14, 23 Z Zahnbehandlungskosten 5, 19 K Zuschüsse 4, 14 Zuständigkeit 5 Karenzfristen 10 Kostenvoranschlag 19 Krankheitskosten 5, 19
Auflage: 6’000 Exemplare, Gestaltung: Blattwerk GmbH, Druck: FO Fotorotar, Papier: Pop’set Galet (Umschlag), RecyStar Polar (Inhalt) – 100 % Recyclingpapier, aus Verantwortung für unsere Umwelt 01 - 2020
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