Der Stadtbezirke Haushalt 2020/2021 - Stadt Bottrop
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Anlage 5 Haushalt 2020/2021 der Stadtbezirke Nachweis der bezirksbezogenen Haushaltsansätze für die Stadtbezirke - Bottrop-Mitte - Bottrop-Süd - Bottrop-Kirchhellen Grundlagen: a) § 37 Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein- Westfalen b) §§ 14 und 15 Hauptsatzung der Stadt Bottrop 673
Inhaltsangabe 1. Vorbemerkungen 2. Auszug GO NW, § 37 3. Auszug Hauptsatzung der Stadt Bottrop, §§ 14 und 15 4. Bezirksbezogene Haushaltsansätze: - Teil I konsumtive Aufwendungen - Teil II investive Auszahlungen 1. Vorbemerkungen a) Durch § 37 GO NW in Verbindung mit §§ 14 und 15 der Hauptsatzung der Stadt Bottrop werden die Aufgaben der Bezirksvertretungen gegenüber denen des Rates, der Ausschüsse und des Oberbürgermeisters abgegrenzt sowie die den Bezirksver- tretungen zustehenden Anhörungsrechte konkretisiert. Anhand dieser Vorschriften sind die Konten des Haushaltsplanes auf ihren bezirksbezogenen Charakter geprüft und entsprechend in die Nachweisungen der bezirksbezogenen Haushaltsansätze Teil I konsumtive Aufwendungen Teil II investive Auszahlungen aufgenommen worden. Soweit die Haushaltsmittel keiner Bezirksvertretung zugeordnet sind, begründet sich dieses u. a. durch die ausschließliche Zuständigkeit des Rates (§ 41 Abs. 1 GO), die Zuständigkeit von Ausschüssen (§ 41 Abs. 2 GO in Verbindung mit den Regelun- gen der Hauptsatzung), die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters für Geschäfte der lfd. Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO), die Ausnahmetatbestände des § 14 Hauptsatzung, Umstände, die eine detaillierte Aufteilung nach Stadtbezirken erst im lfd. Haus- haltsjahr möglich machen, (z.B. Mittelvergabe nach Dringlichkeit im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht oder in Abhängigkeit von eingehenden Anträgen). 674
b) - Nach § 37 Abs. 1 GO „entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der ganzen Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht”. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabenbereiche ist den beigefügten Auszügen - § 37 GO NW und §§ 14 und 15 der Hauptsatzung der Stadt Bottrop - zu entneh- men. Die nachfolgenden Nachweisungen der bezirksbezogenen Haushaltsansätze beruhen auf diesen Grundlagen. Die Bezirksvertretungen erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereitge- stellten Haushaltsmittel; dabei sollen sie nach § 37 Abs. 3 GO über den Verwen- dungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel allein entscheiden können. Die be- zirksbezogenen Haushaltsansätze sollen nach den Gesamtausgaben der Stadt un- ter Berücksichtigung des Umfangs der entsprechenden Anlagen und Einrichtungen aufgestellt und fortgeschrieben werden. Im Entwurf des Haushaltsplanes werden zunächst im Produkt 01 01 02 (Bezirksbe- zogene Haushaltsansätze) im Teilergebnisplan die Mittel in voller Höhe veran- schlagt, über die jeder Bezirk das ausschließliche Dispositionsrecht im Sinne des § 37 Abs. 3 GO ausübt. Im Rahmen der Etatberatungen fassen die Bezirksvertretun- gen, entsprechend ihrem eigenen Dispositionsrecht, Beschlüsse zur geplanten Mit- telverwendung, getrennt nach Einzelansätzen für den Ergebnis- und Finanzplan. Die Verwendung der Haushaltsmittel der Stadtbezirke mit eigenem Dispositions- recht wird im Teilergebnisplan nach Möglichkeit auf eigenen Konten im jeweiligen Produkt nachgewiesen. Daher werden für die Bereiche der Bauunterhaltung an Grund- und Hauptschulen sowie an Friedhöfen und für die Unterhaltung der Ver- kehrsflächen (Gemeindestraßen) für die jeweiligen Stadtbezirke Konten eingerich- tet. 675
Soweit zu einem „bezirksbezogenen“ Konto bei den Etatberatungen noch kein Be- schluss gefasst wurde, ist das Konto mit einem „Erinnerungsansatz“ in Höhe von 100,00 EUR versehen worden, um evtl. Umschichtungen im Rahmen der gegensei- tigen Deckungsfähigkeit im lfd. Haushaltsjahr sicherstellen zu können. Weiterhin sind die von den jeweiligen Bezirken beschlossenen Einzelansätze (An- lage 5) innerhalb der Teilpläne grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Die Bezirksvertretungen beraten über alle Haushaltsansätze, die ihren Bezirk und ihre Aufgaben betreffen. Sie können dazu Vorschläge und Anregungen machen. Die über die bezirksbezogenen Haushaltsansätze hinausgehenden weiteren Haus- haltsansätze mit Beratungsrecht der Bezirksvertretungen sind im Einzelnen dem Haushaltsplan unter Berücksichtigung der Regelungen im Abschnitt V der Haupt- satzung zu entnehmen. 676
2. Auszug aus: Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07.1994 (GV NRW S. 666) § 37 Aufgaben der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten (1) Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zustän- Die bezirksbezogenen Haushaltsmittel sollen unter Berücksichti- dig ist, entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der gung der Gesamtaufwendungen und Gesamtauszahlungen der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlas- Stadt sowie des Umfangs der entsprechenden Anlagen und senen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Einrichtungen fortgeschrieben werden. Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, insbesondere in folgenden Angelegenheiten: (4) Die Bezirksvertretungen wirken an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Sie beraten über alle Haushaltsansätze, a) Unterhaltung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen die ihren Bezirk und ihre Aufgaben betreffen, und können dazu Schulen und öffentlichen Einrichtungen, wie Sportplätze, Al- Vorschläge und Anregungen machen. Über die Haushaltspositi- tenheime, Friedhöfe, Büchereien und ähnliche soziale und onen nach Satz 2 und die Haushaltsmittel nach Absatz 1 ist den kulturelle Einrichtungen; Bezirksvertretungen eine geeignete Übersicht als Auszug aus dem Entwurf der Haushaltssatzung nach § 80, getrennt nach b) Angelegenheiten des Denkmalschutzes, der Pflege des Bezirken, zur Beratung vorzulegen. Die Übersichten sind dem Ortsbildes sowie der Grünpflege; Haushaltsplan als Anlage beizufügen. c) die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und (5) Die Bezirksvertretung ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von die den Stadtbezirk berühren, zu hören. Insbesondere ist ihr vor Straßen, Wegen und Plätzen von bezirklicher Bedeutung der Beschlussfassung des Rates über Planungs- und Investiti- einschließlich der Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht onsvorhaben im Bezirk und über Bebauungspläne für den Bezirk um die Verkehrssicherungspflicht handelt; Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus hat die Bezirksvertretung bei diesen Vorhaben, insbesondere im d) Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände Rahmen der Bauleitplanung, für ihr Gebiet dem Rat gegenüber und sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk; ein Anregungsrecht. Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von e) kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks einschließlich räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung das Beteili- Kunst im öffentlichen Raum , Heimat- und Brauchtumspflege gungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch den Bezirksvertretun- im Stadtbezirk, Pflege von vorhandenen Paten- oder Städte- gen übertragen wird. Die Bezirksvertretung kann zu allen den partnerschaften; Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge und An- regungen machen. Insbesondere kann sie Vorschläge für vom f) Information, Dokumentation und Repräsentation in Angele- Rat für den Stadtbezirk zu wählende oder zu bestellende ehren- genheiten des Stadtbezirks. amtlich tätige Personen unterbreiten. Bei Beratungen des Rates oder eines Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen Die näheren Einzelheiten sind in der Hauptsatzung zu regeln. Vorschlag oder eine Anregung einer Bezirksvertretung zurück- Der Rat kann dabei die in Satz 1 aufgezählten Aufgaben im gehen, haben der Bezirksvorsteher oder sein Stellvertreter das Einzelnen abgrenzen. Hinsichtlich der Geschäfte der laufenden Recht, dazu in der Sitzung gehört zu werden. Verwaltung gilt § 41 Abs. 3. (6) Der Oberbürgermeister oder der Bezirksvorsteher können (2) Bei Streitigkeiten der Bezirksvertretungen untereinander und einem Beschluss der Bezirksvertretung spätestens am 14. Tag zwischen Bezirksvertretungen und den Ausschüssen über Zu- nach der Beschlussfassung unter schriftlicher Begründung wi- ständigkeiten im Einzelfall entscheidet der Hauptausschuss. dersprechen, wenn sie der Auffassung sind, dass der Beschluss das Wohl der Stadt gefährdet. Der Widerspruch hat aufschie- (3) Die Bezirksvertretungen erfüllen die ihnen zugewiesenen bende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sit- Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushalts- zung der Bezirksvertretung, die frühestens am dritten Tag und mittel; dabei sollen sie über den Verwendungszweck eines Teils spätestens drei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden dieser Haushaltsmittel allein entscheiden können. hat, erneut zu beschließen. Verbleibt die Bezirksvertretung bei ihrem Beschluss, so entscheidet der Rat endgültig, wenn der Widersprechende das verlangt. Im Übrigen gilt § 54 Abs. 3 ent- sprechend. 677
3. Auszug aus: Hauptsatzung der Stadt Bottrop vom 14. Mai 1997 § 14 Entscheidungsbefugnisse (1) Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NRW ausschließ- g) die Benennung (Umbenennung) von Straßen, Wegen lich oder der Oberbürgermeister nach § 41 Abs. 3 GO NRW und Plätzen, in Verbindung mit § 27 dieser Satzung zuständig ist, ent- scheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Be- h) die Benennung (Umbenennung) von Schulen und öf- lange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat be- fentlichen Einrichtungen, reitgestellten Haushaltsmittel in allen Angelegenheiten, de- i) Veranstaltungen von Wettbewerben zur Verschöne- ren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hin- rung des Bezirks, ausgeht. Hierzu zählen insbesondere: j) Ausübung der Mitwirkungsrechte gemäß § 61 Schul- a) Die Unterhaltung und Ausstattung der Schulen und öf- gesetz NRW für Grund- und Hauptschulen sowie für fentlichen Einrichtungen, soweit Maßnahmen nicht auf Schulen, deren Schülerinnen und Schüler zum größten bauordnungsbehördlichen Vorgaben oder solchen der Teil aus einem Stadtbezirk stammen, Verkehrssicherung beruhen, k) die Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen b) Pflege des Ortsbildes und Festlegung von Ausbau- und und Plätzen, Unterhaltungsprogrammen für Grün-, Park- und Frei- zeitanlagen sowie Kinderspielplätze, im letzteren Falle l) Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen (ein- nach Anhörung des Jugendhilfeausschusses, schließlich kreuzungsrechtlicher Vereinbarungen), die sich auf Straßen, Wege und Plätze beziehen, soweit c) die Festlegung von Ausbauprogrammen nicht Regelungen enthalten sind, die die ausschließli- che Zuständigkeit des Rates gem. § 41 Abs. 1 GO für Erschließungsanlagen, NRW begründen; ein Gleiches gilt für Entwässerungs- für straßenbauliche Maßnahmen, anlagen und Gewässer. m) Maßnahmen für verkehrslenkende, verkehrsregelnde für sonstige Maßnahmen an Straßen, Wegen und und verkehrsüberwachende Einrichtungen bei Straßen, Plätzen sowie Wegen und Plätzen, soweit städteplanerische Ent- scheidungen zu treffen sind und sie nicht auf sonder- von Unterhaltungs- und Instandsetzungspro- ordnungsbehördliche Maßnahmen beruhen, grammen für Straßen, Wege und Plätze incl. Fest- setzung der Reihenfolge der Arbeiten, soweit es n) die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen mit sich nicht um Maßnahmen zur Erfüllung der Ver- einem Wert von mehr als 300.000 EUR sowie die Ent- kehrssicherungspflicht handelt. scheidung über die Erweiterung und Änderung von Aufträgen mit einem Auftragsvolumen von über 50.000 Bei der künstlerischen Gestaltung von Straßen, Wegen EUR. Darüber hinaus die Entscheidung über die Erwei- und Plätzen ist der Kulturausschuss vorher anzuhören. terung und Änderung aus dem Zuständigkeitsbereich d) die Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, des Oberbürgermeisters, wenn dadurch erstmalig die Verbände und sonstiger Vereinigungen im Stadtbezirk Vergabegrenze von 300.000 EUR überschritten wird. mit Ausnahme der Träger der freien Jugendhilfe sowie Vergaben der Verwaltung von bezirklicher Bedeutung der Träger der freien Wohlfahrtspflege im Bereich des von mehr als 25.000,00 EUR sind den Bezirksvertre- Sozialwesens und der Zuweisung von Sportförde- tungen in dreimonatigen Abständen zur Kenntnis zu rungsmitteln an Sportvereine, geben. e) Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauch- o) die Beratung der denkmalfachlichen Stellungnah- tums im Stadtbezirk sowie die Pflege vorhandener Pa- me/Gutachten sowie die Entscheidung über die Über- ten- und Städtepartnerschaften, die sich auf Begeg- nahme von Denkmälern mit bezirklicher Bedeutung, nungen im Vereinsbereich und auf bezirksbezogene Veranstaltungen beschränkt, p) Wahl der Schiedsmänner. f) Information und Dokumentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks; für Angelegenheiten der Repräsenta- tion gilt § 8 dieser Satzung entsprechend, 678
noch § 14 Entscheidungsbefugnisse (2) Die in Abs. 1 genannten Entscheidungsbefugnisse stehen 3. der Köllnische Wald, das Vöingholz, der Stadtgarten, unter dem Vorbehalt, dass die Bedeutung der Angelegen- die regionalen Grünzüge, der Flugplatz Schwarze Hei- heit im Einzelfall nicht wesentlich über den Stadtbezirk hin- de sowie die Tageserholungsanlagen Kirchheller Heide ausgeht. Überbezirkliche Bedeutung haben insbesondere: (insbesondere die Baggerseen, Töttelberg), 1. Gesamtschulen, das Berufskolleg der Stadt Bottrop, al- 4. zentrale Veranstaltungen und Kundgebungen von ge- le übrigen Schulen, deren Schüler/innen nicht zum samtstädtischer Bedeutung, wie z. B. das Stadtfest, größten Teil aus einem Stadtbezirk stammen, zentrale der Weihnachtsmarkt, der Bottroper Pferdemarkt, der Weiterbildungseinrichtungen, Museen, Verwaltungsge- Michaelismarkt und politische Großveranstaltungen. bäude, das Kulturzentrum August Everding, das Jahnstadion, die Dieter-Renz-Halle sowie die Haupt- (3) Soweit Rechtsvorschriften spezielle Entscheidungsbefug- stelle der Stadtbücherei, nisse begründen, bleiben diese durch die vorstehenden 2. Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen, die Regelungen unberührt. Kreisstraßen, der Berliner Platz, § 15 Anhörungsrechte (1) Die Bezirksvertretungen sind zu allen bezirksbezogenen (2) Die Anhörung kann zeitlich begrenzt werden. Sie kann in Angelegenheiten, soweit sie nicht bereits nach § 14 dieser Fällen äußerster Dringlichkeit entfallen; in einem solchen Satzung in ihre Zuständigkeit fallen, vor der endgültigen Fall ist in der nächsten Sitzung die Bezirksvertretung unter Entscheidung zu hören, insbesondere zu folgenden Ange- Angabe der Gründe nachträglich zu unterrichten. Der Be- legenheiten: zirksbürgermeister und die Bezirksfraktionsvorsitzenden sind jedoch vorab in Kenntnis zu setzen. 1. Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan sowie Investitionsprogramm, 2. Änderung der Bezirksgrenzen und Auflösung der Be- zirksverwaltungsstellen, 3. gemeindliche Planungs- und Investitionsvorhaben im Bezirk und Bauleitpläne für den Bezirk, 4. Planverfahren Dritter aufgrund von Sondergesetzen, insbesondere Rahmen-, Haupt- und Sonderbetriebs- plänen nach Bundesberggesetz, soweit es sich um be- deutende Vorhaben einschließlich wesentlicher Ände- rungen bestehender Anlagen handelt, 5. Aufstellung der Denkmalliste, Unterschutzstellung von Denkmalbereichen und Übernahme von Denkmälern, 6. Durchführung von Wettbewerben zur Pflege des Orts- bildes und anderer städtebaulicher Maßnahmen, 7. Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen, 8. Errichtung und Auflösung von Schulen und öffentlichen Einrichtungen, 9. Abgrenzung von Schulbezirken für Grund- und Haupt- schulen, 10. Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs, 11. Abhaltung und Durchführung von Wochenmärkten, 12. Abgrenzung der Schiedsmannbezirke, 13. Entscheidung über die zu bildenden Eingangsklassen an den Grundschulstandorten im Stadtgebiet unter Be- rücksichtigung der kommunalen Klassenrichtzahl nach § 6 a der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz. 679
4. Bezirksbezogene Haushaltsansätze - Teil A konsumtive Aufwendungen - Teil B investive Auszahlungen 680
Bezirksbezogene Haushaltsansätze Teil A: Mitte Profit- Bezeichnung Kostenart Ergebnis 2018 Ansatz 2019 Ansatz 2020 Ansatz 2021 center EUR EUR EUR EUR 01 01 01 Repräsentation 1.194,22 1.300 1.300 1.300 01 01 01 Ehrungen 2.434,81 4.000 4.000 4.000 01 12 02 Bauunterhaltung (ZGW) 0,00 58.100 700 76.000 03 01 01 Bauunterhaltung (Grundschulen) 8.905,98 100 100 7.100 03 01 01 Sicherungsmaßnahmen (Grundschulen) 34.375,48 63.000 50.000 50.000 Nachweis im Rahmen der internen Leistungsverrechnung 03 01 02 Bauunterhaltung (Hauptschulen) 0,00 100 100 100 03 01 02 Sicherungsmaßnahmen (Hauptschulen) 19.656,62 9.000 0 0 Nachweis im Rahmen der internen Leistungsverrechnung 04 01 01 Zuschüsse an Vereine und Verbände 5.000,00 2.000 2.000 2.000 13 01 01 Unterhaltung der Park- und Grünanlagen 15.294,11 23.100 55.400 46.400 13 01 01 Unterhaltung der Waldflächen 967,54 500 2.400 2.400 13 01 01 Unterhaltung der Kinderspielplätze 7.282,25 7.600 14.900 14.900 13 01 01 Unterhaltung der Kleingartenanlagen 3.200,00 3.200 3.200 3.200 13 01 01 Unterhaltung Grundstücke und baul. 25.000,00 7.500 800 0 Anlagen (öffentl. Grün) 13 01 01 Ankauf von Pflanzen 0,00 6.000 0 0 12 01 01 Unterhaltung der Verkehrsflächen 384.709,50 440.000 390.000 390.000 (Gemeindestraßen) 13 01 01 Unterhaltung des Straßenbegleitgrüns 1.800,00 1.800 3.600 3.600 12 01 01 Unterhaltung der Straßengräben 4.961,66 5.000 5.000 5.000 12 01 01 Unterhaltung der Verkehrsflächen (Mitte) 18.956,98 23.100 56.100 100 12 01 01 Unterhaltung der Beleuchtungsanlagen 446.809,89 350.000 350.000 350.000 12 01 05 Unterhaltung der Verkehrsflächen 3.911,40 2.500 2.500 2.500 (Parkeinrichtungen) 681
Bezirksbezogene Haushaltsansätze Teil A: Mitte Profit- Bezeichnung Kostenart Ergebnis 2018 Ansatz 2019 Ansatz 2020 Ansatz 2021 center EUR EUR EUR EUR 15 01 02 Unterhaltung der Marktplätze 1.244,74 4.400 4.400 4.400 13 04 01 Bauunterhaltung (Friedhöfe) 37.759,81 100 100 100 13 04 01 Unterhaltung Ehrenfriedhöfe 800,00 800 800 800 13 04 01 Unterhaltung der Friedhöfe 37.478,61 17.500 37.500 37.500 01 12 02 Bauunterhaltung (allgemeine Mittel) - Anteil Grundschulen 96.544,45 262.500 175.000 175.000 - Anteil Hauptschulen 0,00 18.500 0 0 03 01 01 Bauliche Unterhaltung (Grundschulen) 0,00 0 205.000 80.000 Summe 1.158.288,05 1.311.700 1.364.900 1.256.400 682
Bezirksbezogene Haushaltsansätze Teil A: Süd Profit- Bezeichnung Kostenart Ergebnis 2018 Ansatz 2019 Ansatz 2020 Ansatz 2021 center EUR EUR EUR EUR 01 01 01 Repräsentation 918,88 1.300 1.300 1.300 01 01 01 Ehrungen 1.880,54 4.000 4.000 4.000 01 12 02 Bauunterhaltung (ZGW) 0,00 25.400 21.200 45.700 03 01 01 Bauunterhaltung (Grundschulen) 10.334,09 45.100 35.100 35.100 03 01 01 Schulhofumgestaltung (Grundschulen) 0,00 2.500 0 0 03 01 01 Sicherungsmaßnahmen (Grundschulen) 12.079,50 13.500 13.000 13.000 Nachweis im Rahmen der internen Leistungsverrechnung 03 01 02 Bauunterhaltung (Hauptschulen) 9.910,50 100 100 100 03 01 02 Sicherungsmaßnahmen (Hauptschulen) 3.942,22 6.500 5.000 5.000 Nachweis im Rahmen der internen Leistungsverrechnung 04 01 01 Zuschüsse an Vereine und Verbände 1.100,00 1.100 1.100 1.100 08 01 01 Sportförderung - Weiterleitung bez. Mittel 30.000,00 0 0 0 13 01 01 Unterhaltung der Park- und Grünanlagen 15.836,22 27.400 103.400 103.400 13 01 01 Unterhaltung Grundstücke und baul. Anlagen 0,00 5.000 2.500 2.500 (öffentl. Grün) 13 01 01 Unterhaltung der Waldflächen 700,00 700 2.400 2.400 13 01 01 Unterhaltung der Kinderspielplätze 12.672,47 8.300 21.800 21.800 13 01 01 Unterhaltung der Kleingartenanlagen 3.900,00 3.900 3.900 3.900 12 01 01 Unterhaltung der Verkehrsflächen 336.786,90 440.000 440.000 440.000 (Gemeindestraßen) 13 01 01 Unterhaltung des Straßenbegleitgrüns 2.597,79 2.600 2.900 2.900 12 01 01 Unterhaltung der Straßengräben 12.220,12 500 500 500 12 01 01 Unterhaltung der Verkehrsflächen (Süd) 106.398,92 100 20.000 20.000 683
Bezirksbezogene Haushaltsansätze Teil A: Süd Profit- Bezeichnung Kostenart Ergebnis 2018 Ansatz 2019 Ansatz 2020 Ansatz 2021 center EUR EUR EUR EUR 12 01 01 Unterhaltung der Beleuchtungsanlagen 219.210,02 300.000 300.000 300.000 12 01 05 Unterhaltung der Verkehrsflächen 0,00 2.500 2.500 2.500 (Parkeinrichtungen) 15 01 02 Unterhaltung der Marktplätze 0,00 2.300 2.300 2.300 13 04 01 Bauunterhaltung (Friedhöfe) 0,00 100 100 100 13 04 01 Unterhaltung der Friedhöfe 12.015,33 15.900 15.900 15.900 13 04 01 Unterhaltung der Ehrenfriedhöfe pp. 1.100,00 1.100 1.100 1.100 13 04 01 Unterhaltung der Grundstücke und baul. 25.000,00 15.000 0 0 Anlagen (Friedhöfe) 01 12 02 Bauunterhaltung (allgemeine Mittel) - Anteil Grundschulen 50.710,65 95.000 70.000 70.000 - Anteil Hauptschulen 4.050,30 28.500 16.000 16.000 03 01 01 Bauliche Unterhaltung (Grundschulen) 0,00 0 0 80.000 03 01 02 Bauliche Unterhaltung (Hauptschulen) 0,00 0 0 0 Summe 873.364,45 1.048.400 1.086.100 1.190.600 684
Bezirksbezogene Haushaltsansätze Teil A: Kirchhellen Profit- Bezeichnung Kostenart Ergebnis 2018 Ansatz 2019 Ansatz 2020 Ansatz 2021 center EUR EUR EUR EUR 01 01 01 Repräsentation 1.109,86 1.300 1.300 1.300 01 01 01 Ehrungen 711,71 1.000 1.000 1.000 01 12 02 Bauunterhaltung (ZGW) 0,00 100 100 100 03 01 01 Bauunterhaltung (Grundschulen) 2.988,22 10.100 10.100 10.100 03 01 01 Sicherungsmaßnahmen (Grundschulen) 8.520,26 21.000 15.000 15.000 Nachweis im Rahmen der internen Leistungsverrechnung 03 01 02 Bauunterhaltung (Hauptschulen) 0,00 100 100 100 03 01 02 Sicherungsmaßnahmen (Hauptschulen) 984,06 9.500 0 0 Nachweis im Rahmen der internen Leistungsverrechnung 03 01 04 Bauunterhaltung (Gymnasien) 0,00 100 100 100 03 01 04 Sicherungsmaßnahmen (Gymnasien) 18.692,16 15.000 15.000 15.000 Nachweis im Rahmen der internen Leistungsverrechnung 04 01 01 Zuschüsse an Vereine und Verbände 6.000,00 3.000 3.000 3.000 04 01 02 Geschäftsaufwendungen 5.500,00 0 0 0 13 01 01 Unterhaltung der Park- und Grünanlagen 17.670,94 22.800 24.600 24.600 13 01 01 Unterhaltung der Waldflächen 0,00 500 2.400 2.400 13 01 01 Unterhaltung der Kinderspielplätze 4.722,29 6.600 14.300 14.300 13 01 01 Unterhaltung der Kleingartenanlagen 1.034,14 1.200 1.200 1.200 12 01 01 Unterhaltung der Verkehrsflächen 183.143,38 205.000 205.000 205.000 13 01 01 Unterhaltung des Straßenbegleitgrüns 1.032,20 1.100 1.200 1.200 12 01 01 Unterhaltung der Straßengräben 42.978,61 26.000 26.000 26.000 12 01 01 Unterhaltung Verkehrsflächen (Kirchhellen) 0,00 10.100 10.100 10.100 12 01 01 Unterhaltung der Beleuchtungsanlagen 335.532,84 200.000 200.000 200.000 12 01 05 Unterhaltung der Verkehrsflächen 0,00 2.500 2.500 2.500 685
Bezirksbezogene Haushaltsansätze Teil A: Kirchhellen Profit- Bezeichnung Kostenart Ergebnis 2018 Ansatz 2019 Ansatz 2020 Ansatz 2021 center EUR EUR EUR EUR 15 01 02 Unterhaltung der Marktplätze 4.986,52 2.300 2.300 2.300 13 04 01 Bauunterhaltung (Friedhöfe) 0,00 100 100 100 13 04 01 Unterhaltung der Friedhöfe 6.342,42 11.300 11.300 11.300 13 04 01 Unterhaltung der Ehrenfriedhöfe 1.042,71 1.100 1.100 1.100 13 02 02 Unterhaltung der Wirtschaftswege 0,00 50.000 50.000 50.000 (Verkehrsflächen) 01 12 02 Bauunterhaltung (allgemeine Mittel) - Anteil Grundschulen 58.672,22 110.000 80.000 80.000 - Anteil Hauptschulen 6.880,65 8.500 0 0 - Anteil Gymnasien 27.474,54 50.000 36.000 36.000 - Anteil Friedhöfe 0,00 15.000 5.000 5.000 03 01 01 Bauliche Unterhaltung (Grundschulen) 0,00 0 45.000 60.000 03 01 04 Bauliche Unterhaltung (Gymnasien) 4.143,29 0 0 40.000 Summe 740.163,02 785.300 763.800 818.800 686
Anhang zu Anlage 5 Sicherungsmaßnahmen (s. bezirksbezogene Haushaltsansätze, Teil A konsumtive Aufwendungen, Stadtbezirke Mitte, Süd und Kirchhellen) Betrag Bezirk Mitte Grundschulen 50.000 Bezirk Süd Grundschulen 13.000 Hauptschulen 5.000 18.000 Bezirk Kirchhellen Grundschulen 15.000 Gymnasien 15.000 30.000 Zentral diverse 352.000 Gesamt 450.000 687
Bezirksbezogene Haushaltsansätze Teil B: Mitte Profit- Bezeichnung Ergebnis 2018 Ansatz 2019 Ansatz 2020 Ansatz 2021 center EUR EUR EUR EUR 02 04 02 Erwerb Vermögensgegenstände 0,00 0 4.000 4.000 (Straßenverkehrs-/ Straßenbenutzungsangelegenheiten) 03 01 01 Betriebs- und Geschäftsausstattung 52.730,81 48.600 86.000 60.000 (Grundschulen) 03 01 02 Betriebs- und Geschäftsausstattung 0,00 1.000 0 0 (Hauptschulen) 13 01 01 Spielgeräte (Kinderspielplätze) 7.746,90 50.000 129.000 57.500 13 01 01 Einfriedung von Kinderspielplätzen 6.578,89 33.000 49.000 9.000 13 04 01 Erwerb von GWG (Bestatttungswesen) 2.500,00 0 0 0 13 04 01 Investitionen Festwert Friedhöfe 0,00 12.500 0 0 13 01 01 Investitionen Festwert Spielplätze 3.529,35 0 0 0 13 01 01 Investitionen Festwert Parkanlagen 0,00 0 5.000 0 13 01 01 Erwerb von GWG (Öffentl. Grün) 0,00 0 10.000 0 12 01 01 Größere Straßeninstandsetzungen 0,00 8.000 0 0 12 01 01 Baukosten (Straßenbeleuchtung) 0,00 30.000 11.000 156.000 Summe 73.085,95 183.100 294.000 286.500 688
Bezirksbezogene Haushaltsansätze Teil B: Süd Profit- Bezeichnung Ergebnis 2018 Ansatz 2019 Ansatz 2020 Ansatz 2021 center EUR EUR EUR EUR 02 04 02 Erwerb Vermögensgegenstände 0,00 0 4.000 4.000 (Straßenverkehrs-/ Straßenbenutzungsangelegenheiten) 03 01 01 Betriebs- und Geschäftsausstattung 13.398,04 20.300 17.000 17.000 (Grundschulen) 03 01 02 Betriebs- und Geschäftsausstattung 7.327,39 6.000 6.000 6.000 (Hauptschulen) 13 01 01 Spielgeräte (Kinderspielplätze) 11.688,65 70.500 69.500 55.000 13 01 01 Einfriedung von Kinderspielplätzen 12.500,00 9.000 111.000 9.000 13 01 01 Erwerb von GWG (Öffentl. Grün) 0,00 0 10.000 0 12 01 01 Größere Straßeninstandsetzungen 0,00 8.000 0 0 12 01 01 Baukosten (Straßenbeleuchtung) 10.917,97 7.000 30.000 195.000 Summe 55.832,05 120.800 247.500 286.000 689
Bezirksbezogene Haushaltsansätze Teil B: Kirchhellen Profit- Bezeichnung Ergebnis 2018 Ansatz 2019 Ansatz 2020 Ansatz 2021 center EUR EUR EUR EUR 03 01 01 Betriebs- und Geschäftsausstattung 19.444,76 12.100 15.000 15.000 (Grundschulen) 03 01 02 Betriebs- und Geschäftsausstattung 0,00 1.000 0 0 (Hauptschulen) 03 01 04 Betriebs- und Geschäftsausstattung 5.875,38 10.000 5.000 5.000 (Gymnasien) 13 01 01 Spielgeräte (Kinderspielplätze) 45.867,28 43.000 45.000 45.000 13 01 01 Einfriedung von Kinderspielplätzen 9.000,00 7.000 7.000 7.000 13 04 01 Investitionen Festwert Friedhöfe 5.000,00 0 0 0 12 01 01 Erwerb Vermögensgegenstände 0,00 5.000 5.000 5.000 (Gemeindestraßen) 12 01 01 Erwerb von GWG (Gemeindestraßen) 0,00 6.000 6.000 6.000 12 01 01 Größere Straßeninstandsetzungen 0,00 7.000 0 0 12 01 01 Baukosten (Straßenbeleuchtung) 68.781,49 87.000 203.000 30.000 Summe 153.968,91 178.100 286.000 113.000 690
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