Aktuell 01 19 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Alternativen zum Dienst

 
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Aktuell 01 19 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Alternativen zum Dienst
Neues aus Wirtschaft,
Steuern und Recht

aktuell
01 19
Sind Reisezeiten      Verfall und           Alternativen zum Dienst-
eines Mitarbeiters    ­Vererb­barkeit von   wagen durch Überlassung
immer ­Arbeitszeit?   ­Urlaubsansprüchen    einer BahnCard
Aktuell 01 19 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Alternativen zum Dienst
Inhalt

Tipps zum Jahresbeginn

04 Neuheiten 2019: Was es in diesem Jahr zu beachten gilt

Top News

06 Sind Reisezeiten bei Auslandseinsätzen eines Mit­arbeiters immer Arbeitszeit?
06 Verfall und Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen
07 Alternativen zum Dienst­wagen durch Überlassung einer BahnCard

Veranstaltung

08 Erste „CROSS GLOBE“-Tagung zu Mitarbeitereinsätzen im Ausland

News für Ihr Geschäft

09   Zahlungspflicht bei zweifelhaftem Online-Branchenbuch?
09   Nichtbeachtung des ­Reverse-Charge-Verfahrens kann Zinsen kosten
10   Firmenbezeichnung „Partners“ bei GmbH unzulässig
10   Abzug von Refinanzierungszinsen beim Forderungs­verzicht
11   Nachträgliche Anschaffungskosten bei Gesellschaftereinlage im Krisenfall
12   Vorsteuerabzug bei ­Beteiligungserwerb?
12   Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Verkauf von ­Inventar
13   Anhebung des Beitrags zur Pflegeversicherung zum 1.1.2019
13   Internationales Finanzkontenaustauschverfahren

dhpg intern

14 Neuer Partner am Standort Gummersbach
14 Alexander Kirsch wechselt zur dhpg
14 Veröffentlichungen

Kurz notiert

15   Presse, Veranstaltungen, Zahlungstermine

Impressum

Herausgeber                          Redaktion                 Konzeption, Layout    Eine Haftung für den Inhalt kann
dhpg Dr. Harzem & Partner mbB        Dr. Andreas Rohde         www.2erpack.com       trotz sorgfältiger Bearbeitung
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft      (verantwortlich),                               nicht übernommen werden.
Steuerberatungsgesellschaft          Dr. Lutz Engelsing,       Herstellung           dhpg aktuell erscheint monatlich
Marie-Kahle-Allee 2                  Brigitte Schultes         Köllen Druck+Verlag   und kann auch als PDF-Datei
53113 Bonn                           redaktion@dhpg.de         GmbH                  bezogen werden.
                                                               53117 Bonn
                                                                                     Stand: 20.12.2018
                                                               Fotos
                                                               Bernd Roselieb
Aktuell 01 19 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Alternativen zum Dienst
Editorial

                                                                              Arno Abs
                                                                              ist Wirtschaftsprüfer und Steuer­
                                                                              berater bei der dhpg. Im Schwer-
                                                                              punkt betreut er mittelständische
                                                                              (Familien-)Unternehmen aus
                                                                              Pro­duktion, Handel und Dienst­
                                                                              leistungen. Er verfolgt einen ganz-
                                                                              heitlichen Beratungsansatz, der den
                                                                              nachhaltigen Unternehmenserfolg
                                                                              seiner Mandanten zum Ziel hat. Eine
                                                                              besondere Fachkompetenz hat er
                                                                              im Bereich des Risikomanagements
                                                                              und der zugehörigen Systeme zur
                                                                              Unternehmenssteuerung und -über-
                                                                              wachung.

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

ich hoffe, Sie hatten einen erfolgreichen Jahres­          nötig sind, wie Arbeitszeit zu vergüten sind. Auch die
abschluss und sind gut in das Jahr 2019 gestartet. Jeder   erste Tagung des Netzwerks CROSS GLOBE, dem die
Jahreswechsel hält etliche Neuerungen bereit. Damit        dhpg angehört, befasste sich mit internationalen Mitar-
Sie direkt auf dem neuesten Stand sind, haben wir Ih-      beitereinsätzen in der heutigen Zeit. Highlight der Ver-
nen die wichtigsten praxisrelevanten Gesetzesänderun-      anstaltung war eine Keynote des ehemaligen Bundes-
gen zusammengestellt, die 2019 in Kraft treten und der     wirtschaftsministers und Bundesaußenministers Sigmar
Aufmerksamkeit bedürfen.                                   Gabriel. Einen Rückblick der Veranstaltung finden Sie in
                                                           dieser Ausgabe.
Auch für Arbeitgeber gibt es wieder eine Reihe
Beachtenswertes – davon thematisieren wir einen Teil       Ich wünsche Ihnen ein erfolgreiches Jahr – sowohl pri-
in unseren Top News. So machen sich im Zuge der Die-       vat als auch geschäftlich –, in dem Sie natürlich weiter-
sel-Fahrverbote aktuell viele Berufspendler und deren      hin auf die persönliche und kompetente Beratung der
Arbeitgeber Gedanken über Alternativen zum Firmen-         dhpg zählen können.
wagen. In diesem Zusammenhang hat die Bundes­
regierung kürzlich Stellung zur einkommensteuerlichen
Behandlung der BahnCard 100 bezogen. Mit der Mo-           Ihr
bilität von Arbeitnehmern, explizit mit Auslandseinsät-
zen, hatte sich auch das Bundesarbeitsgericht kürzlich
zu befassen. Fraglich war, ob Hin- und Rückreisen, die
im Rahmen einer Entsendung eines Arbeitnehmers             Arno Abs
Aktuell 01 19 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Alternativen zum Dienst
Tipps zum Jahresbeginn

    Neuheiten 2019: Was es in
    diesem Jahr zu beachten gilt
    Als mittelständisches Beratungsunternehmen mit den Kernbereichen Wirtschaftsprüfung, Steuer-
    und Rechtsberatung sowie Insolvenzverwaltung und Sanierungsberatung stellen wir Ihnen hier
    einige der wichtigsten praxis­relevanten Gesetzesänderungen vor, die 2019 in Kraft treten und der
    Aufmerksamkeit bedürfen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    Von Dr. Lutz Engelsing

    / Einkommensteuer                                               50 g CO2 pro km – wird pauschal mit 1 % der Hälfte
      Der einkommensteuerfreie Grundfreibetrag steigt von           des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich der Kos-
      9.000 € auf 9.168 € (2019) und 9.408 € (2020), ebenso         ten für die Sonderausstattung bewertet. Dies gilt für
      wie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleis-        Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum
      tungen. Um der „kalten Progression“ – Einkommensstei-         vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder ge-
      gerungen werden durch den ansteigenden Steuersatz             least werden. Der bisherige Nachteilsausgleich, der
      teilweise aufgezehrt – zu begegnen, werden die Eck-           die Bemessungsgrundlage für Elektro- oder Hybrid-
      werte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungs-         fahrzeuge mindert, fällt ab 2019 weg und greift wieder
      zeiträume 2019 (1,84 %) und 2020 (1,95 %) nach rechts         ab 2022.
      verschoben.
                                                                  / Dienstfahrrad
    / Erhöhung Kindergeld/-freibetrag                               Ab dem 1.1.2019 gilt die Steuerbefreiung für die pri-
      Das Kindergeld steigt um jeweils 10 € ab Juli 2019.           vate Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elek-
                                                                    trofahrrads (§ 3 Nr. 37 EStG). Es gilt zu beachten, dass
                                                                    ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug
                               bis 30.6.2019    ab 1.7.2019         zu betrachten ist, wenn es über 25 km/h erreicht
                                                                    und in diesem Fall der geldwerte Vorteil anhand der
        Erstes Kind            194 €            204 €               Regelungen der Dienstwagenbesteuerung genutzt
                                                                    werden muss.
        Zweites Kind           194 €            204 €
                                                                  / Steuerfreie Zuschüsse für öffentliche Verkehrs-
        Drittes Kind           200 €            210 €               mittel/Jobticket
                                                                    Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ge-
        Jedes weitere Kind     225 €            235 €               währte Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sach­
                                                                    bezüge) zu den Aufwendungen der Arbeitnehmer für
      Der Kinderfreibetrag wird für den Veranlagungszeitraum        die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr
      2019 für jeden Elternteil auf 2.490 € (insgesamt 4.980 €,     (ohne Flüge) zwischen Wohnung und erster Tätigkeits-
      mit Betreuungsfreibetrag 7.620 €) erhöht.                     stätte werden nach § 3 Nr. 15 EstG ab dem 1.1.2019 steu-
                                                                    erfrei gestellt. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf
    / Elektromobilität                                              private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr er-
      Die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- und          weitert. Obige steuerfreien Leistungen werden aber auf
      Hybridelektrofahrzeugs – elektrische Mindestreich-            die Entfernungspauschale angerechnet (§ 9 Abs. 1 Satz 3
      weite von 40 km oder eine Höchstemission von                  Nr. 4 Satz 2 EStG).

4   dhpg aktuell 01/19
Aktuell 01 19 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Alternativen zum Dienst
/ Mietwohnungsneubau
  Der Bundestag hat am 29.11.2018 den Gesetzentwurf
  zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
  verabschiedet; der Bundesrat muss diesem noch zu-
  stimmen, was eigentlich für den 14.12.2018 vorgese-
  hen war. Ziel des Gesetzes ist es, durch die Einführung
  einer ­ neuen Sonderabschreibung private Investoren
  zum Neubau von Mietwohnungen bzw. zur Schaffung
  neuer Wohnungen in bestehenden Gebäuden anzu­
  regen. Dazu wird eine bis Ende des Jahres 2021 be-
  fristete Sonderabschreibung – zusätzlich zur normalen
  Abschreibung – in Höhe von 5 % pro Jahr eingeführt.
  Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass
  die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 € je
  m² Wohnfläche nicht übersteigen. Außerdem muss
  die Wohnung im Jahr der Herstellung und in den fol-
  genden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu        Dr. Lutz Engelsing
  Wohnzwecken dienen. Auf Antrag eines Landes oder der       ist Steuerberater der dhpg. Im
  Bundesregierung kann das Thema wieder auf eine der         Schwerpunkt betreut er mittelstän-
  nächsten Tagesordnungen des Bundesrats gesetzt wer-        dische Unternehmen, Freiberufler
  den. Bemängelt wurde seitens des Bundesrats vor allem      und Privatpersonen in allen Fragen
  eine fehlende Begrenzung der Miethöhe sowie, dass die      des Steuerrechts. Eine besondere
  Begrenzung der abschreibungsfähigen Anschaffungs-          ­Expertise besitzt er in der steuer­
  und Herstellungskosten auf 3000 € pro m2 Wohnfläche         lichen Beratung von Non-Profit-
  allein nicht ausreiche, um neue Wohnungen im bezahl-        Organisationen (Berufsverbände,
  baren Mietsegment zu schaffen.                              Stiftungen, Vereine, gGmbHs).

/ Sanierungsklausel
  Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG ist rück-
  wirkend erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008
  und damit auf Anteilsübertragungen, die nach dem
  31.12.2007 erfolgt sind, anzuwenden.

/ Internetplattformen
   Durch § 22f UStG sollen Umsatzsteuerausfälle beim
   Handel mit Waren auf Internetplattformen verhindert
   werden. Betreiber von elektronischen Marktplätzen wie
  Amazon, ebay u.a. sind ab 1.1.2019 verpflichtet, Anga-
   ben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland
   eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen.
  Zu ihrer Durchsetzung wird eine Gefährderhaftung des
   Betreibers eines elektronischen Marktplatzes für die
   nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines
  ­Unternehmers eingeführt. Die Haftung greift in Bezug
   auf Drittlandanbieter ab dem 1.3.2019, für alle anderen
   ab dem 1.10.2019.

/ Kurzfristige Beschäftigung
  Die bis zum 31.12.2018 befristete Anhebung des Zeit-
  raums der kurzfristigen Beschäftigung von zwei Monaten
  bzw. 50 Arbeitstagen auf drei Monate bzw. 70 Arbeits­
  tage wird dauerhaft verlängert.

                                                                                                    5
Aktuell 01 19 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Alternativen zum Dienst
Top News

    GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen, Privat                         zeit mit einem Direktflug ohne Zwischenstopp in Dubai.
                                                                      Da das Landesarbeitsgericht bislang aber keine Feststel-
                                                                      lung zu der Frage getroffen hatte, wie lang der Flug in der
    Sind Reisezeiten bei Aus-                                         Economy-Class als Direkt­flug gedauert hätte, konnte das
                                                                      Bundesarbeitsgericht keine abschließende Entscheidung
    landseinsätzen eines Mit­                                         treffen und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung
                                                                      und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.
    arbeiters immer Arbeitszeit?
                                                                      Konsequenz
    Das Bundesarbeitsgericht hatte zu klären, ob                       Dem Urteil kann man zum einen entnehmen, dass – wenn
    Hin- und Rückreisen, die im Rahmen einer Arbeit-                   keine tarifvertragliche oder vertragliche Regelung zur
    nehmerentsendung nötig sind, wie Arbeitszeit zu                   Vergütung von Reisezeiten besteht – eine Vergütung der
    vergüten sind.                                                    ­Reisezeit durch den Arbeitgeber jedenfalls dann verlangt
                                                                       werden kann, wenn eine Vergütungserwartung besteht.
    Kernaussage                                                        Das heißt zum anderen aber auch, dass es sinnvoll ist, das
    Dienstreisen ins Ausland gehören heutzutage für viele Ar-         Thema Reisezeiten zur Sicherheit für beide Seiten verbind-
    beitnehmer zum Alltag. Damit steht auch oft die Frage im           lich zu regeln und festzuhalten, wann und in welchem
    Raum, ob Reisezeiten bei Dienstreisen ins Ausland durch            Umfang diese Zeiten vergütet werden.
    den Arbeitgeber zu vergüten sind. Das Bundesarbeits­
    gericht hat zu dieser Frage nun Stellung bezogen und
    entschieden, dass Reisezeiten eines Arbeitnehmers, die für
    die Hin- und Rückreise im Rahmen einer Entsendung nötig           GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen, Privat
    sind, wie Arbeitszeit zu vergüten sind.

    Sachverhalt                                                       Verfall und Vererbbarkeit
    Zur Entscheidung lag der Fall eines Angestellten vor, der
    von seinem Arbeitgeber nach China geschickt wurde.                von Urlaubsansprüchen
    Auf Wunsch des Arbeitnehmers wurde für seine Reise
     nach China – anstelle eines Direktfluges nach China in           Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich zwei Ent-
     der Economy-Class – ein Flug in der Business-Class mit           scheidungen im Urlaubsrecht gefällt, die insbeson-
    Zwischenstopp in Dubai gebucht. Für die Reisezeit des Ar-         dere für Arbeitgeber Handlungsbedarf bedeuten.
     beitnehmers, die insgesamt vier Tage betrug, erhielt der
    Arbeitnehmer jedoch nur eine Vergütung für jeweils acht           Kernaussage
    Stunden am Tag. Damit war der Arbeitnehmer nicht ein-             Zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs sorgen aktuell
    verstanden und verlangte von seinem Arbeitgeber daher             für ein Umdenken in Bezug auf den Umgang mit Urlaubs-
     die Vergütung auch für die restliche Reisezeit. Da keine         ansprüchen von Arbeitnehmern. So wurde entschieden,
    ­Einigung gefunden werden konnte, klagte der Arbeitneh­           dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht auto-
     mer. Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab, das          matisch deshalb zum Ende eines Jahres verfallen darf, weil
     Landesarbeitsgericht gab jedoch dem Arbeitnehmer                 der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Außerdem
     Recht. Damit wollte sich wiederum der Arbeitgeber nicht          dürfen Erben Ausgleichszahlungen von dem ehemaligen
    zufriedengeben und rief das Bundesarbeitsgericht an.              Arbeitgeber eines verstorbenen Arbeitnehmers für nicht in
                                                                      Anspruch genommenen Urlaub verlangen.
    Entscheidung
    Hier hatte der Arbeitgeber zumindest teilweise Erfolg. So         Sachverhalt
    stellte das Bundesarbeitsgericht zunächst ganz grundsätz-         Hintergrund für die Entscheidungen des Europäischen
    lich klar, dass Dienstreisen von Arbeitnehmern zu einer           Gerichtshofs waren jeweils Fälle aus Deutschland: Geklagt
    auswärtigen Arbeitsstätte, die aufgrund einer vorüber­            hatten zum einen ein beim Land Berlin angestellter Rechts-
    gehenden Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland er-             referendar sowie ein Angestellter der Max-Planck-Gesell-
    folgen, ausschließlich „im Interesse des Arbeitgebers“ seien.     schaft. In beiden Fällen endete das Arbeitsverhältnis, be-
    Dementsprechend sei für diese Zeiten „in der Regel“ auch          vor alle Urlaubstage durch die Arbeitnehmer genommen
    eine Vergütung wie für die „normale“ Arbeitszeit zu leisten.      werden konnten. Als Ausgleich verlangten beide von ih-
    Hinsichtlich der genauen Vergütung sei aber eine Beurtei-         ren ehemaligen Arbeitgebern die Zahlungen von Urlaubs­
    lung im Einzelfall erforderlich. Damit stellten die Richter in    abgeltungen, die aber abgelehnt wurden. Zum anderen
    ihrer Beurteilung auf die „erforderliche Reisezeit“ und nicht     lagen dem Europäischen Gerichtshof die Klagen von zwei
    auf die tatsächliche Zeit der Reise ab. Unter „erforder­licher“   Witwen aus Deutschland vor. Beide forderten Ausgleichs-
    und damit aus Sicht des Bundesarbeits­gerichts auch ver-          zahlungen von den ehemaligen Arbeitgebern ihrer ver-
    gütungspflichtiger Reisezeit verstanden die Richter im vor-       storbenen Ehepartner für Urlaub, die beide Ehepartner vor
    liegenden Fall allerdings die hypothetisch kürzere Reise-         deren Tod nicht in Anspruch genommen hatten.

6   dhpg aktuell 01/19
Aktuell 01 19 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Alternativen zum Dienst
Entscheidung                                                     Besteuerung von Nutzungsvorteilen im Allgemeinen
Im deutschen Arbeitsrecht galt bisher, dass bis zum Jahres-      Nutzungsvorteile des Arbeitnehmers für Privatfahrten und
ende nicht genommene Urlaubstage verfallen, außer der            Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehö-
Arbeitgeber gewährte eine Verlängerung oder es galt die ge-      ren unabhängig vom Verkehrsmittel als Sachbezüge zum
setzlich vorgesehene Verlängerung bis Ende März des Fol-         Arbeitslohn. Die Bewertung dieser Nutzungsvorteile ist un-
gejahres. Aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs darf die       terschiedlich. Bei der Überlassung eines Dienstwagens ist
Verantwortung für nicht genommenen Urlaub jedoch nicht           grundsätzlich die pauschale Nutzungswertmethode anzu-
alleine beim Arbeitnehmer liegen. Der Anspruch auf den ge-       wenden. Wird ein (Elektro-)Fahrrad überlassen, ist neben der
setzlichen Mindesturlaub darf daher nur dann verfallen, wenn     1-Prozent-Regel für die private Nutzung kein zusätzlicher
der Arbeitnehmer auch tatsächlich in der Lage war, seinen        geldwerter Vorteil für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte
Urlaub bis zum Jahresende in Anspruch zu nehmen. Dies            anzusetzen. Bei Überlassung eines Job-Tickets zu dem mit
könne man indes nur dann annehmen, wenn der Arbeitneh-           dem Verkehrsträger vereinbarten Preis liegt kein Arbeitslohn
mer aktiv durch den Arbeitgeber aufgefordert wird, seinen        vor. Wird das Ticket verbilligt oder unentgeltlich überlas-
Urlaub zu nehmen, und gleichzeitig darauf hingewiesen wird,      sen, ist der Nutzungsvorteil zu versteuern. Die monatliche
dass der nicht genommene Urlaub am Ende des zulässigen           44-Euro-Freigrenze findet Anwendung, sodass der Vorteil
Übertragungszeitraums oder am Ende des Arbeitsverhältnis-        gegebenenfalls auch steuerfrei bleiben kann.
ses verfallen wird. Daneben hat der Europäische Gerichtshof
betont, dass Arbeitnehmer auch Anspruch auf Bezahlung            Besteuerung der BahnCard 100
während des Urlaubs haben. Aber auch dessen Erben ha-            Bei der Überlassung einer BahnCard 100 durch den Arbeit-
ben Anspruch gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber auf            geber zur privaten Nutzung sowie für Fahrten zwischen
finanziellen Ausgleich für Urlaub, den der verstorbene Arbeit-   Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers ist
nehmer nicht mehr nehmen konnte. Unter Berücksichtigung          der Nutzungsvorteil als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu be-
der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs muss nun das        handeln. Dagegen führt die Verwendung für Dienstreisen
deutsche Bundesarbeitsgericht neu entscheiden.                   wegen des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des
                                                                 Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn. Vom betrieblichen Eigen­
Konsequenz                                                       interesse kann aus Vereinfachungsgründen bereits dann
Für die Praxis haben die Urteile wohl jetzt schon zur Folge,     ausgegangen werden, wenn nach einer Prognose zum
dass Arbeitgeber deutlich aktiver im Hinblick auf noch beste-    Zeitpunkt der Hingabe der Bahncard die ersparten Kosten
hende Urlaubsansprüche ihrer Arbeitnehmer werden müs-            für Einzelfahrscheine, die im Rahmen der Auswärtstätigkeit
sen. Ob Arbeitgeber jetzt aber zukünftig jeden einzelnen Mit-    ohne Nutzung der BahnCard während deren Gültigkeits-
arbeiter zum Urlaub drängen und individuell auf die Folgen       dauer anfallen würden, die Kosten der BahnCard erreichen
hinweisen müssen oder ob eine allgemeine Information an          oder übersteigen. In diesem Fall ist die private Nutzungs-
alle Arbeitnehmer ausreicht, wird man bis zu den endgül-         möglichkeit oder für die Fahrten zwischen Wohnung und
tigen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts abwarten müssen.        erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers unbeachtlich.
                                                                 Erreichen die durch die Nutzung der überlassenen Bahn-
                                                                 Card 100 ersparten Fahrtkosten nach der Prognose deren
                                                                 Kosten voraussichtlich nicht vollständig, liegt kein überwie-
GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen, Privat                        gend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor. Die
                                                                 Überlassung der BahnCard stellt in diesem Fall zunächst in
                                                                 voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die während
Alternativen zum Dienst­                                         der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung
                                                                 für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten können dann
wagen durch Überlassung                                          monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums
                                                                 als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn min-
einer BahnCard                                                   dern. Für die Höhe des Korrekturbetrags können aus Ver-
                                                                 einfachungsgründen auch hier die ersparten Kosten für Ein-
Die Bundesregierung hat kürzlich Stellung zur ein-               zelfahrscheine, die im Rahmen der Auswärtstätigkeit ohne
kommensteuerlichen Behandlung der BahnCard 100                   Nutzung der BahnCard während deren Gültigkeitsdauer
genommen, was vor allem für Berufspendler interes-               angefallen wären, begrenzt auf die Höhe der tatsächlichen
sant sein könnte.                                                Kosten der BahnCard, zugrunde gelegt werden.

Kernaussage                                                      Konsequenz
Die von Diesel-Fahrverboten betroffenen Pendler müssen           Die privat oder zum Pendeln genutzte BahnCard 100 des
sich allmählich Gedanken über Alternativen machen und            Arbeitgebers kann in Einzelfällen bei Arbeitnehmern mit
darüber, ob es bei der Wahl des Verkehrsmittels Gestal-          einer Vielzahl von Dienstreisen im Gegensatz zum Dienst-
tungsmöglichkeiten mit Unterstützung des Arbeitgebers            wagen komplett steuerfrei bleiben.
gibt. Die Bundes­regierung hat zur einkommensteuerli-
chen Behandlung der BahnCard 100 Stellung genommen.

                                                                                                                                 7
Aktuell 01 19 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Alternativen zum Dienst
Veranstaltung

    Erste „CROSS GLOBE“-Tagung zu Mitarbeitereinsätzen im Ausland
    Sigmar Gabriel als Keynote-Speaker

    Vor mehr als 60 Gästen präsentierte sich das Netzwerk CROSS GLOBE im Hause der Personal- und Manage­
    mentberatung Kienbaum erstmals unter neuem Markennamen.

    Cross Globe, bestehend aus acht Partnern – darunter auch         Bundeswirtschaftsministers und Bundesaußenministers an
    die dhpg –, versteht sich als Full-Service-Provider und stellt   die Tagungs­gäste aus dem deutschen Mittelstand: „Auch
    unter­nehmensspezifisch alle die Services zur Verfügung,         wenn die politischen Rahmenbedingungen immer komple-
    die für die Vorbereitung, den Auslandsaufenthalt und die         xer zu werden scheinen: Sie können nicht anders, als Ihre
    Rückkehr erforderlich sind. Denn nicht nur Wohnungs­             Mit­arbeiter zu entsenden – egal welche Voraussetzungen
    suche, Transport und Visaanträge, sondern auch steuer­liche      im Ankunftsland herrschen.“ Protektionismus feiere zwar
    Fragen, die Krankenversicherung, ein möglicher Schul-            aktuell weltweit Zuwächse – siehe USA oder China –, dieser
    wechsel oder auch Sprachschwierigkeiten bestimmen                habe aber in den verschiedenen Regionen der Welt unter-
    den Vorlauf eines (befristeten) Umzugs einer Mitarbeiterin       schiedliche Auswirkungen. Für China bedeutet die aktuelle
    oder eines Mitarbeiters ins Ausland. In einer Paneldiskus­       Entwicklung beispielsweise e
                                                                                                ­ inen verstärkten Fokus auf den
    sion beleuchteten die Partner zwei Praxisbeispiele und das,      eigenen Markt. „Es gibt auch Entwicklungen im deutschen
    womit Arbeit­geber und Arbeitnehmer konfrontiert sind, aus       Markt. Während in den meisten Fällen der hochproduk­tive
    jeweils unterschiedlichen Betrachtungswinkeln.                   Teil der Wertschöpfung – beispielsweise Forschung und
                                                                     Entwicklung – im Inland stattfindet und der produzieren-
    „Geht die Globalisierung ihrem Ende entgegen?“                   de Teil ins Ausland ausgelagert ist, haben einige deutsche
    Mit dieser kontroversen Fragestellung startete Sigmar            Unternehmen mittlerweile ihre Produktion wieder ins
    Gabriel seine Keynote zu Beginn der Fachtagung. Die Ent-         Land zurückgeholt. Die Mehrheit der Unternehmen wird
    wicklung der Globalisierung sei insbesondere für Deutsch-        jedoch weiterhin Standorte im Ausland behalten, und da-
    land wichtig, da die deutsche Volkswirtschaft zu den of-         her ­werden die entsendenden Unternehmen mit ganz
    fensten der Welt zähle und auch in der Zukunft Menschen          neuen Feldern der Vorbereitung konfrontiert werden“, so
    in die Welt schicken werde. Der Appell des ehemaligen            Gabriel.

     CROSS GLOBE ist ein Verbund international tätiger Spe-           Sicherheits- und Risikomanagement. Unter der Marke
     zialisten, die sich zum Ziel gesetzt haben, Unternehmen         CROSS GLOBE arbeiten folgende renommierte Unter­
     bei deren Mitarbeitereinsätzen im Ausland professionell         nehmen zusammen: BERLITZ Deutschland GmbH,
     und umfassend zu unterstützen. Die Rundumbetreuung              BüchnerBarella Assekuranzmakler GmbH, Deutsche
     beinhaltet die Personalauswahl, die Beratung in lohn-,          Fernschule e.V., European Relocation Services SA, dhpg
     steuerlichen und versicherungsrechtlichen Fragen, die           Dr. Harzem & Partner mbB, GEOS Germany GmbH,
     Unterstützung der Mitarbeiter beim Umzug, Wohn- und             ­Kienbaum Consultants International GmbH, Streff.
     Schulsuche bis hin zu Einreisebestimmungen sowie                 https://www.crossglobe.de

8   dhpg aktuell 01/19
News für Ihr Geschäft

GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen                            klausel herabgesetzt werde. Die Entscheidung überzeugt.
                                                             Immer wieder versuchen zweifelhafte Online-Branchen-
                                                             buchanbieter potenzielle Kunden mit unwirksamen Ver-
Zahlungspflicht bei zweifel-                                 tragsklauseln dieser Art zur Zahlung überhöhter Kosten zu
                                                             veranlassen.
haftem Online-Branchen-
buch?
                                                             GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen
Dürfen Betreiber von Online-Branchenbüchern
Geld für ihre Dienstleistungen verlangen, wenn das
Vertragsformular nicht eindeutig darauf hinweist?            Nichtbeachtung des
Mit dieser Frage befasste sich das Amtsgericht
Frankfurt am Main.                                           ­Reverse-Charge-Verfahrens
Kernaussage                                                   kann Zinsen kosten
Der Betreiber eines Online-Branchenbuchs erhält kein
Geld, wenn er in seinem Vertragsformular nicht hin­          Im sogenannten Reverse-Charge-Verfahren behal-
reichend darauf hinweist, dass seine Dienstleistung kos-     ten Unternehmer die Umsatzsteuer aus Leistungsbe-
tenpflichtig ist. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt   zügen ein und führen sie an ihr Finanzamt ab. Leider
am Main mit rechtskräftigem Urteil.                          passieren in diesem Prozess häufig Fehler, die den
                                                             Unternehmer teuer zu stehen kommen können.
Sachverhalt
Hintergrund der Entscheidung war der Streit um die Ein-      Einführung
tragung eines Unternehmens in ein Branchenbuch, für das      Unternehmer müssen in bestimmten Fällen die Umsatz-
die Klägerin 1.270,92 € begehrte. Sie hatte dem Beklagten    steuer aus Leistungsbezügen einbehalten und an ihr Fi-
ein Schreiben übersandt, das mit „Eintragungsantrag/Kor-     nanzamt abführen. Dieses als Reverse-Charge-Verfahren
rekturabzug“ überschrieben war. Dort sollte dieser seine     bzw. Umkehr der Steuerschuldnerschaft bezeichnete Pro-
aktuellen Firmendaten einsetzen, wobei die Klägerin um       cedere dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs.
Rücksendung binnen 14 Tagen bat. Im unteren Drittel des
Schreibens fand sich ein Text: „Die Richtigkeit der oben     Fall
aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme in das           Der Kläger bezog von 2011 bis 2015 Bauleistungen, die
Branchenbuch zum Preis von 1.068 € netto pro Jahr für        dem Reverse-Charge-Verfahren unterlagen. Statt die Um-
den Standard-Business-Eintrag wird durch Unterschrift be-    satzsteuer einzubehalten und abzuführen, zahlte er diese
stätigt.“ Der Beklagte sandte das Schreiben ausgefüllt mit   seinen Subunternehmern aus. Das Finanzamt forderte die-
seinen Firmendaten unterschrieben zurück und verwei-         se Beträge im Anschluss an eine Außenprüfung nach und
gerte im Nachgang die Zahlung. Das Amtsgericht gab ihm       setzte ca. 25.000 € Nachzahlungszinsen fest. Der Kläger
Recht und wies die Zahlungsklage ab.                         akzeptierte die Umsatzsteuernachforderung, beantragte
                                                             aber den Erlass der Nachzahlungszinsen aus sachlichen
Entscheidung                                                 und persönlichen Gründen. Zur Begründung verwies er
Die Richter entschieden, dass die gewählte Entgeltklausel    darauf, dass die Festsetzung von Zinsen dazu diene, Liqui-
in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klä-       ditätsnachteile des Fiskus auszugleichen. Solche hätten
gerin gegen das Gesetz verstößt, weil sie für den Empfän-    sich jedoch nicht ergeben, da die Subunternehmer die ab-
ger überraschend und damit unwirksam ist. Die berechtig-     gerechnete Umsatzsteuer auch abgeführt hätten. Zudem
te Kundenerwartung sei gewesen, dass es sich um einen        sei die Festsetzung persönlich unbillig, da die Existenz sei-
kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele,      ner Familie bedroht sei. Das Finanzamt lehnte dies ab.
weil im oberen Teil des Schreibens das Wort „Korrektur-
abzug“ stehe. Ein Empfänger erwarte daher nicht den Ab-      Entscheidung
schluss eines neuen Vertragsverhältnisses, so das Amtsge-    Das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnt die Klage ab.
richt. Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im Fließtext    Sachlich ist die Festsetzung nicht unbillig, da der Kläger die
im unteren Teil des Schreibens sei so gewählt, dass der      Nachzahlung hätte vermeiden können, wenn er das Re­verse-
Empfänger diesen nicht zur Kenntnis nehme.                   Charge-Verfahren beachtet hätte. Zudem ist unerheblich,
                                                             ob dem Fiskus in der Summe ein Steuerausfall entstanden
Konsequenz                                                   ist, da hinsichtlich der Frage, ob ein Zinsvorteil entstanden ist,
Im Urteil wiesen die Richter noch darauf hin, dass gerade    allein das zwischen dem Kläger und dem Finanzamt ­beste-
durch die drucktechnisch hervorgehobene Fristsetzung         hende Steuerschuldverhältnis zu beachten ist. Persön­liche
von 14 Tagen beim unbefangenen Leser die Chance zur          Billigkeitsgründe lehnte das Finanzgericht ebenfalls man-
sorgfältigen Lektüre und zur Wahrnehmung der Entgelt-        gels entsprechender Nachweise durch den Kläger ab.

                                                                                                                                  9
Konsequenz                                                        echten – Partnerschaftsgesellschaften sind wiederum ver-
     Derzeit dürfte das Urteil zutreffend sein, wenn es auch sicher-   pflichtet, in ihren Namen die bezeichneten Zusätze aufzu-
     lich nicht als „gerecht“ empfunden wird. Allerdings besteht       nehmen. Damit ist allen Gesellschaften mit einer anderen
     hier noch Hoffnung, da das Finanzgericht die Revision beim        Rechtsform die Führung dieser Zusätze nach dem Willen
     Bundesfinanzhof zugelassen hat, sodass zu prüfen ist, ob          des Gesetzgebers verwehrt, weil die Vorschrift die Verwen-
     solche Fälle offenzuhalten sind. In der Praxis kann nur jedem     dung für die Partnerschaftsgesellschaft reserviert hat. Durch
     Unternehmer geraten werden, das Reverse-Charge-Verfah-            die Regelung soll gegenüber dieser technischen Verwen-
     ren zu beachten, zumal der Schaden noch gravierender wird,        dung jede untechnische Verwendung durch andere Gesell-
     wenn die Umsatzsteuer von den leistenden Unternehmern             schaftsformen ausgeschlossen werden. Denn dies stünde
     nicht zurückgezahlt wird. In der Praxis wird jedoch unverän-      einer Einbürgerung der Begriffe als spezifische Bezeichnung
     dert dem Reverse-Charge-Verfahren nicht die notwendige            der neuen Gesellschaftsform entgegen. Eine Verwendung
     Aufmerksamkeit geschenkt, obwohl es – insbesondere bei            des Begriffs „Partner“ durch eine andere Gesellschaftsform
     Leistungsbezug aus dem Ausland – jeden Unternehmer tref-          als einer Partnerschaftsgesellschaft kommt folglich nicht in
     fen kann, selbst solche, die glauben, nichts mit der Umsatz-      Betracht und ist zu untersagen.
     steuer zu tun zu haben, wie z.B. Ärzte und Kleinunternehmer.
     Dies sollte sich ändern.                                          Konsequenz
                                                                       Die Rechtsbeschwerde der GmbH zum Bundesgerichts-
                                                                       hof wurde nicht zugelassen; die Entscheidung ist rechts-
                                                                       kräftig. Bei GmbHs ist zukünftig im Rahmen der Firmierung
     GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen                                 darauf zu achten, dass die Begriffe „Partner(s)“ bzw. „Part-
                                                                       nerschaft“ nicht verwendet werden.

     Firmenbezeichnung „Part-
     ners“ bei GmbH unzulässig                                         GmbH-Geschäftsführer

     Das Berliner Kammergericht hatte kürzlich zu ent-
     scheiden, ob eine GmbH dazu berechtigt ist, die                   Abzug von Refinanzierungs-
     Bezeichnung „Partners“ zu tragen, wenn diese als
     Hinweis auf die Zusammenarbeit mehrerer Perso-                    zinsen beim Forderungs­
     nen gedacht ist.
                                                                       verzicht
     Kernaussage
     Eine GmbH darf die Bezeichnung „Partners“ nicht in ihrer Fir-     Verzichtet ein Gesellschafter gegen Besserungs-
     mierung verwenden, wenn dies als Hinweis auf eine Zusam-          schein auf sein Gesellschafterdarlehen, sind die da-
     menarbeit mehrerer Personen verstanden werden kann. Das           mit zusammenhängenden Refinanzierungszinsen
     Berliner Kammergericht entschied in einem kürzlich veröffent-     nicht mehr durch die Zinseinkünfte, sondern durch
     lichten Urteil, dass die Verwendung im Zweifel untersagt ist.     die Beteiligungserträge veranlasst.

     Sachverhalt                                                       Fremdfinanziertes Gesellschafterdarlehen bei 10 %
     Die niederländische Alleingesellschafterin – eine B.V. – ei-      Beteiligung
     ner deutschen GmbH beschloss im Mai 2018 die Änderung             Gewährt ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft ein
     der die Firma betreffenden Vorschrift des Gesellschafts-          verzinsliches Darlehen, welches er selbst bei einer Bank auf-
     vertrags. Er sollte nunmehr die Fassung tragen: „Die Ge-          genommen hat, besteht ein Veranlassungszusammenhang
     sellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung         zwischen den Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen
     unter der Firma P Capital Partners GmbH.“ Diese Satzungs­         und den Erträgen aus dem Gesellschafterdarlehen. Bei einer
     änderung wurde mit einer elektronischen Eigenurkunde              Beteiligung von mindestens 10 % am Stammkapital der Ge-
     des befassten Notars vom gleichen Tag mit Anlagen und             sellschaft greift auf Gesellschafter­ebene für die Zinserträge
     einer Satzungsneufassung zur Eintragung angemeldet.               und die Schuldzinsen nicht das Regime der Abgeltungsteuer
     Das Registergericht holte eine Stellungnahme der Indus-           mit der dort immanenten Abzugsbeschränkung auf den Spa-
     trie- und Handelskammer ein, in der Bedenken gegen die            rer-Pauschbetrag von 801 € (bzw. bei Zusammenveranlagung
     Eintragung der Firma geltend gemacht wurden. Die An-              1.602 €), sondern vielmehr die tarifliche Einkommensteuer.
     meldung wurde daraufhin zurückgewiesen. Die dagegen               Die Schuldzinsen können ohne Begrenzung als Werbungs-
     gerichtete Beschwerde der GmbH hatte keinen Erfolg.               kosten geltend gemacht werden. Im Urteil vom 24.10.2017
                                                                       stellt der Bundesfinanzhof klar, dass dies auch gelten soll,
     Entscheidung                                                      wenn die Kapitalgesellschaft die geschuldeten Zins- und Til-
      Der gewählte Firmenname ist wegen seines Bestandteils            gungszahlungen aus dem Gesellschafterdarlehen nicht leis-
     „Partners“ zu beanstanden und damit als nicht eintragungs-        tet. Darüber hinaus hat das Gericht in diesem Urteil darüber
      fähig anzusehen. Nach dem Partnerschaftsgesellschaftsge-         entschieden, wie sich die steuerlichen Konsequenzen für
      setz (PartGG) dürfen den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und        den Schuldzinsenabzug darstellen, wenn ein Gesellschafter
      Partner“ nur Gesellschafter gemäß PartGG führen. Diese –         gegen Besserungsschein auf die Forderung verzichtet.

10   dhpg aktuell 01/19
Wechsel des Veranlassungszusammenhangs                         GmbH-Geschäftsführer
Dies kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs für
Schuldzinsen, die weiterhin auf das Refinanzierungsdar-
lehen gezahlt werden, bis zum Eintritt des Besserungs-         Nachträgliche Anschaf-
falls zu einem Wechsel des Veranlassungszusammen-
hangs der Aufwendungen weg von den Kapitalerträgen             fungskosten bei Gesell-
aus dem Gesellschafterdarlehen hin zu den Beteiligungs­
erträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Insbesondere      schaftereinlage im Krisenfall
trete ein solcher Wechsel des Veranlassungszusammen-
hangs ein, wenn der Gesellschafter durch den Verzicht          Zahlt ein Gesellschafter, der sich für Verbindlich­
auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschaf-           keiten seiner GmbH verbürgt hat, in die Kapital-
terdarlehen die Eigenkapitalbindung und Ertragskraft der       rücklage der GmbH ein, um seine Inanspruch­
Gesellschaft zu stärken beabsichtigt. Der Wechsel des          nahme aus der Bürgschaft zu vermeiden, erhöhen
Veranlassungszusammenhangs habe zur Folge, dass die            sich seine Anschaffungskosten an der Beteiligung
Schuldzinsen aus dem Refinanzierungsdarlehen nun-              der GmbH nachträglich.
mehr der Abzugsbeschränkung des Sparer-Pauschbe-
trags unterliegen.                                             Paradigmenwechsel bei eigenkapitalersetzenden
                                                               Finanzierungshilfen
Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens               Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass Aufwen-
Um wenigstens 60 % der tatsächlichen Refinanzierungs-          dungen eines Gesellschafters für Darlehen an bzw. Bürg-
zinsen abziehen zu können, müsse der Gesellschafter spä-       schaften für seine GmbH bei Ausfall aufgrund der Aufhe-
testens mit Abgabe der Einkommensteuerveranlagung für          bung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur
das Jahr des Forderungsverzichts gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3       Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung
EStG die Anwendung des sogenannten Teileinkünftever-           von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 steuerlich
fahrens für die Dividenden aus der Kapitalgesellschaft und     nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten abzugs-
die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten             fähig sind. Solche lägen nur noch in Ausnahmefällen vor,
beantragen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Gesell-      wenn die Finanzierungshilfen nach der handelsrechtlichen
schafter unmittelbar oder mittelbar                            Definition als Anschaffungskosten zu bewerten seien, weil
                                                               es sich steuerbilanziell um Einlagen in das Vermögen
/ zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt      der GmbH handelt. In zwei inhaltsgleichen Urteilen vom
  ist oder                                                     20.7.2018 hat der Bundesfinanzhof nun über die Höhe der
/ zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist   nachträglichen Anschaffungskosten bei einer Gesellschaf-
  und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeb­        tereinlage zur Vermeidung der Bürgschaftsinanspruchnah-
  lichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaft-      me entschieden (siehe dazu auch dhpg Blog-Beitrag vom
  liche Tätigkeit nehmen kann.                                 1.12.2017).

Fazit                                                          Einzahlung in Kapitalrücklage zwecks Vermeidung
Für die Sanierungspraxis führt dieses Urteil zu mehr           der Bürgschaftsinanspruchnahme
Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Umsetzung             Die Brüder E., D., L. und F. waren an der A-GmbH betei-
eines Forderungsverzichts. Der rechtzeitige Antrag auf An-     ligt. Bereits vor ihrem Eintritt als Gesellschafter hatten
wendung des Teileinkünfteverfahrens kann für die grund-        die Kläger (E. und D.) Bürgschaften für Verbindlichkeiten
sätzlich greifende Beschränkung des Schuldzinsenabzugs         der A-GmbH gegenüber der Bank übernommen. Nach
Abhilfe schaffen.                                              hohen Verlusten in den Jahren 2008 und 2009 stellte die
                                                               A-GmbH zum Ende des Jahres 2009 ihren Geschäftsbe-
                                                               trieb mit Veräußerung ihres Vermögens ein.

                                                               Im Laufe des Jahres 2010 leisteten die Brüder Zuführun-
                                                               gen in die Kapitalrücklage der A-GmbH zwecks Vermei-
                                                               dung einer Liquidation. Die Bank stellte Ende 2010 einen
                                                               Teilverzicht auf ihre gegenüber der A-GmbH bestehenden
                                                               Forderungen in Aussicht, woraufhin die A-GmbH an die
                                                               Bank den verbliebenen Betrag zahlte.

                                                               Anschließend veräußerten die Brüder ihre Anteile an der
                                                               A-GmbH zu einem Kaufpreis von 0 €. In ihren Einkommen-
                                                               steuererklärungen für das Jahr 2010 machten die Kläger
                                                               einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe ihres
                                                               Anteils an der Stammeinlage und den nachträglichen An-
                                                               schaffungskosten aus der Kapitalzuführung geltend. Die
                                                               Finanzverwaltung berücksichtigte demgegenüber ledig-
                                                               lich den Verlust der eingezahlten Stammeinlage.

                                                                                                                            11
Nachträgliche Anschaffungskosten auf                           Entscheidung
     GmbH-Beteiligung                                               Der Europäische Gerichtshof lässt den Vorsteuerabzug in
     Der Bundesfinanzhof wendet sein neues Rechtsverständ-          vollem Umfang zu, da die Beratungskosten der Vorberei-
     nis im Sinne der Kläger konsequent an und verweist auf die     tung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienten, auch wenn
     handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätze. Danach        diese letztendlich nicht zustande kam.
     führen u.a. auch freiwillige und ohne Gewährung von
     Vorzügen seitens der Kapitalgesellschaft erbrachte Ein-        Konsequenz
     zahlungen in die Kapitalrücklage, wie sie die Kläger in den    Ob eine Holding zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist im
     Streitfällen geleistet hatten, zu nachträglichen Anschaf-      Einzelfall anhand der allgemeinen Grundsätze zu prüfen. Dies
     fungskosten auf die Beteiligung. Der steuerrechtlichen         sollte im Nachgang zu diesem Urteil auch die Finanzverwal-
     Anerkennung stehe nicht entgegen, dass die der Kapital-        tung akzeptieren. Allerdings eröffnet dies den Vorsteuerabzug
     rücklage zugeführten Mittel von der A-GmbH gerade dazu         in „gescheiterten“ Fällen, wie im vorliegenden Fall, nur, wenn
     verwendet wurden, jene betrieblichen Verbindlichkeiten         anhand objektiver Kriterien der Nachweis erbracht werden
     zu begleichen, für die die Gesellschafter gegenüber der        kann, dass geplant war, wirtschaftlich ­(unternehmerisch) tätig
     Gläubigerbank Sicherheiten gewährt hatten. Ein Gestal-         zu werden. Hier sind die Unternehmen in der Pflicht, dies zu
     tungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO sei hierin – ab-          dokumentieren. Dies erfordert, schon von Anfang an keinen
     weichend von der Meinung des Bundesministeriums der            Zweifel an der beabsichtigten Tätigkeit aufkommen zu lassen,
     Finanzen – nicht zu sehen, da die Ausstattung einer Ge-        bloße Behauptungen sind nicht zielführend.
     sellschaft mit Eigenkapital nicht den Wertungen des Ge-
     sellschaftsrechts widerspreche.

     Gestaltung von Finanzierungshilfen                             Unternehmen
     Das Urteil ist für die steuerliche Gestaltung von Finanzie-
     rungshilfen an in der Krise befindlichen Kapitalgesellschaf-
     ten von positiver, erheblicher Bedeutung.                      Geschäftsveräußerung
                                                                    im Ganzen bei Verkauf
     Unternehmen                                                    von ­Inventar
                                                                    Geschäftsveräußerungen im Ganzen sind grund-
     Vorsteuerabzug bei                                             sätzlich nicht steuerbar. Jedoch ist es nicht immer
                                                                    so einfach, zu erkennen, ob eine solche Veräuße-
     ­Beteiligungserwerb?                                           rung vorliegt oder nicht.

     Der Europäische Gerichtshof hatte kürzlich im Fall             Einführung
      der Fluggesellschaft Ryanair zu entscheiden, ob               Wird ein Unternehmen veräußert und vom Erwerber fort-
      diese den Vorsteuerabzug für Beratungskosten                  geführt, so liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen
     ­anlässlich einer erfolglosen Übernahme geltend                (GiG) vor. Die GiG ist nicht steuerbar. Klingt einfach – wäre
      machen darf.                                                  es auch, wenn in der Praxis eindeutig zu bestimmen wäre,
                                                                    ob eine GiG vorliegt. Dies ist leider nicht immer der Fall,
     Einführung                                                     wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs
     Erwerb, Halten und Verkauf von Beteiligungen gelten in         zeigt.
     der Regel nicht als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des
     Umsatzsteuergesetzes. Entsprechend ist eine Holding-           Fall
     gesellschaft, deren Tätigkeit sich hierauf beschränkt, kein    Der Kläger übernahm einen Gastronomiebetrieb. Hier-
     Unternehmer (Finanzholding) und nicht zum Vorsteuer­-          zu erwarb er das Inventar vom bisherigen Betreiber. Die
     abzug berechtigt. Anders ist dies, wenn die Holding Leis-      Räumlichkeiten mietete er, wie auch sein Vorgänger, von
     tungen erbringt, z.B. gegenüber ihren Tochtergesellschaf-      einem Dritten an. Strittig war, ob der Kläger zum Vorsteu-
     ten. Die Finanzverwaltung behandelt solche Fälle häufig        erabzug aus der Anschaffung des Inventars berechtigt war,
     sehr restrik­tiv, nicht so aber der Europäische Gerichtshof    das der Veräußerer mit Umsatzsteuer abgerechnet hatte.
     in einem aktuellen Urteil.                                     Fraglich war insoweit, ob die Veräußerung eine GiG dar-
                                                                    stellt oder nicht.
     Fall
     Der Fluggesellschaft Ryanair waren 2006 Beratungskosten        Entscheidung
     anlässlich der erfolglosen Übernahme eines Konkurrenten        Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen
     entstanden. Ryanair beabsichtigte im Falle der Übernah-        Gerichtshofs bestätigt der Bundesfinanzhof das Vorliegen
     me Geschäftsführungsleistungen an die neue Tochter­            einer GiG. Das veräußerte Inventar stellt demnach ein Teil-
     gesellschaft zu erbringen. Strittig war nun, ob Ryanair zum    vermögen dar, was in Kombination mit dem Abschluss des
     Vorsteuerabzug aus den Beratungskosten berechtigt war,         Mietvertrags die für die Annahme einer GiG erforderliche
     obwohl die Übernahme gescheitert war.                          Fortführung des Betriebes ermöglicht.

12   dhpg aktuell 01/19
Konsequenz                                                     ausstattung weder die Pflegebedürftigen noch die Bei-
Unverändert ist die Rechtsprechung zur GiG im Fluss. Ent-      tragszahler der Pflegeversicherung belastet. Ob mit der
sprechend besteht das Risiko einer Fehlbehandlung, was         Beitragsanhebung und der Stabilitätszusage bis 2022 die
dem Veräußerer bzw. – wie im geschilderten Fall –  dem         Pflegeversicherung langfristig hinreichend finanziert ist,
Erwerber ungewollt Steuernachzahlungen bescheren               wurde im Plenum und zuvor in einer Anhörung im Ge-
kann. Auch bedeutet das Urteil nicht, dass die Übertragung     sundheitsausschuss ausgiebig beraten. Altbekannte Ideen
des Inventars immer eine GiG nach sich zieht. Vielmehr ist     wurden erörtert, u.a. die Einbeziehung weiterer Einkom-
dies vom Gegenstand der in Frage stehenden wirtschaftli-       mensarten in die Beitragserhebung (z.B. Einnahmen aus
chen Tätig­keit abhängig.                                      Vermietung, Verpachtung und Kapitaleinkünften), die
                                                               (Rück-)Verlagerung der medizinischen Behandlungspfle-
Laut Bundesfinanzhof ist hierbei wie folgt zu differenzie-     ge in vollstationären Pflegeeinrichtungen in die gesetzli-
ren: Ist ein Ladenlokal für die Fortführung der wirtschaft­    che Krankenversicherung, die klarere Abgrenzung versi-
lichen Tätigkeit nicht erforderlich, so bedarf es auch nicht   cherungsfremder Leistungen und Finanzierung derselben
seiner Übertragung im Hinblick auf die Annahme einer           über Steuerzuschüsse.
GiG. Ist das Ladenlokal hingegen notwendig, so muss dies
grundsätzlich übertragen werden, es sei denn, der Erwer-       Zum Jahreswechsel 2018/19 musste man dank guter Kon-
ber besitzt eine eigene Immobilie oder mietet das Laden-       junktur und voller Kassen diese Fragen nicht vertiefen. Die
lokal vom Veräußerer bzw. nun auch von einem Dritten           Themen werden wiederkommen. Ob wir bis 2022 Ruhe
an. In der Praxis kann den Beteiligten nur geraten werden,     haben werden, wird sich zeigen.
die steuerlichen Folgen einer solchen Übertragung vorab
zu klären. Gegenbenenfalls ist hierzu auch die Einholung
einer verbindlichen Auskunft erforderlich.

                                                                     Tipp
Privat

                                                                 Internationales Finanz­
Anhebung des Beitrags zur
                                                                 kontenaustauschverfahren
Pflegeversicherung zum
                                                                 Die Bundesrepublik Deutschland nimmt am internatio-
1.1.2019                                                         nalen Finanzkontenaustauschverfahren mit zahlreichen
                                                                 Ländern teil, die entweder die entsprechende EU-Richt-
Ab 2019 werden die Beiträge für die Pflegeversiche-              linie (EU-Länder) oder die Mehrseitige Vereinbarung vom
rung steigen. Bis 2022 sollen sie nun aller Voraus-              29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über
sicht nach stabil bleiben.                                       den automatischen Austausch von Informationen über
                                                                 Finanzkonten verpflichtend in nationales Recht umge­setzt
In einer Plenarsitzung Ende letzten Jahres hat der Bundes-       haben.
tag beschlossen, den Beitragssatz für die Pflegeversiche-
rung zum 1.1.2019 um 0,5 % von 2,55 % (Kinderlose 2,80 %)        Deutschland hat die Umsetzung durch das Finanzkon-
des Bruttoeinkommens auf 3,05 % (Kinderlose 3,30 %) an-          teninformations-Austauschgesetz umgesetzt und meldet
zuheben. Bis 2022 sollen die Beiträge für die Pflegeversi-       den teilnehmenden Ländern Finanzkonteninformatio-
cherung stabil bleiben.                                          nen. Dadurch werden im Gegenzug Finanzkonteninfor-
                                                                 mationen (insbesondere Verwahrkonten [Depotkonten]
Zum Jahreswechsel ist auch das Pflegepersonal-Stärkungs-         und Einlagekonten, aber auch jedes andere z.B. eine
gesetz (PpSG) in Kraft getreten. Die dort vorgesehene Finan-     Verzinsung generierende Konto) aus dem Ausland mit
zierung zusätzlicher Pflegekräfte hat aber mit der Beitrags-     dem Kontosaldo oder Kontowert und dem Bruttobe-
satzerhöhung nichts zu tun. Die allgemeine Beitragssatz-         trag der Einkünfte an das Bundeszentralamt für Steuern
erhöhung ist durch die Pflegereform bedingt, die schon           (BZSt) gemeldet. Die teilnehmenden Länder werden jähr-
zum 1.1.2017 in Kraft getreten ist und durch die Erweiterung     lich durch das Bundefinanzministerium veröffentlicht.
des Kreises der Anspruchsberechtigten erwartbar zu Mehr-         Zum 30.9.2018 (betreffend Informationen über Brutto­
ausgaben geführt hat, die kompensiert werden mussten.            erlöse und Bestände auf den 31.12.2017) nehmen hieran
                                                                 86 Länder teil. Die entsprechende Liste finden Sie unter
Ganz anders die bessere Personalausstattung nach PpSG:           www.bzst.bund.de; gern senden wir Ihnen eine Kopie zu.
Sie wird nicht aus Beiträgen zur Pflegeversicherung ge-          Mit den USA besteht eine bilaterale vergleich­bare Rege-
speist, sondern aus den Überschüssen der gesetzlichen            lung.
Krankenversicherung. Auch die private Krankenversiche-
rung beteiligt sich. Die Krankenversicherungen zahlen            Auf die Angabe entsprechender nicht der Abgeltungsteuer
einen Pauschalbetrag in den Ausgleichsfonds der Pfle-            unterliegender, insbesondere ausländischer Kapital­ein­
geversicherung. Somit werden für die bessere Personal-           künf­te in der Steuererklärung ist zu achten!

                                                                                                                             13
dhpg intern

     Neuer Partner am Standort Gummersbach
                                                                     Unserer strategischen Zielsetzung folgend, unsere inter-
                                                                     nationalen Kompetenzen und Produkte am Markt weiter
                                                                     auszubauen, haben wir zum 1.1.2019 einen weiteren Kol-
                                                                     legen zum Partner ernannt. Wir freuen uns, Dirk Roßmann,
                                                                     Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuer­
                                                                     recht, mit Beginn des Jahres als „Neuen“ im Kreise der
                                                                     Gummersbacher Partner ernennen zu dürfen.

                                                                     Nach Abschluss des Wirtschaftsrechtsstudiums führte ihn
                                                                     sein Weg über Ebner Stolz und Osborne Clarke zur dhpg.
                                                                     Hier berät er vorrangig international agierende Unterneh-
                                                                     men in allen grenzüberschreitenden steuerzentrierten
                                                                     Themenstellungen. Weitere Schwerpunkte sind Verrech-
                                                                     nungspreise, die Besteuerung von Betriebsstätten sowie
                                                                     die Beratung in projektbezogenen Sonderfragen.  Wir gra-
                                                                     tulieren Herrn Roßmann herzlich und wünschen ihm in
                                                                     der neuen Rolle viel Erfolg.

     Alexander Kirsch wechselt zur dhpg
                                                                     Alexander Kirsch, Rechtsanwalt und langjähriger Partner
                                                                     der KLS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, wech-
                                                                     selt zum 1. 1.2019 zur dhpg. Dort wird er am neuen Kölner
                                                                     Standort im Deutzer Köln-Cubus den Rechtsberatungs­
                                                                     bereich verstärken. Wir freuen uns, mit Alexander Kirsch
                                                                     einen erfahrenen und am Standort Köln bestens vernetz-
                                                                     ten Kollegen für die dhpg gewinnen zu können.

                                                                     Der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Transport- und Speditions-
                                                                     recht berät mittelständische Unternehmen seit vielen Jahren
                                                                     in allen Fragen des kollektiven und individualen Arbeitsrechts.
                                                                     Zu seinen weiteren Beratungsfeldern gehören das Trans-
                                                                     portrecht – insbesondere das Lufttransportrecht – sowie das
                                                                     Speditionsrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz. Zudem
                                                                     ist er Autor zahlreicher Veröffentlichungen, u.a. Mitautor des
                                                                     im Luchterhand Verlag erschienenen Gemeinschaftskom-
                                                                     mentars zum Handelsgesetzbuch mit UN-Kaufrecht.

     Veröffentlichungen
     Uhlenbruck Insolvenzordnung: InsO                               WP StB Thomas Becker und StBin R    ­ amona Fleck, Elek­
     RA FAInsR Dr. Dirk Wegener, MBL kommentiert in der              tronische Rechnungen – Ein Abschied von der Papier­
     15. Auflage die §§ 13, 14, 103, 105 bis 112, 187 bis 206 InsO   buch­führung, Bestattung 06/2018, S. 22.

14   dhpg aktuell 01/19
Kurz notiert

Presse                                                                                      Veranstaltungen
www.focus.de                               www.oberberg-aktuell.de
Wirtschaftsgespräche Bornheim feiern       Vorsitzende im Amt bestätigt             „1:0 für Deinen Ausbildungs-
Jubiläum                                   „Zum Jahresabschluss wählten die          platz“
„Die Wirtschaftsgespräche werden           Wirtschaftsjunioren Oberberg e.V. im     Ausbildungsplatz für 2019 gesucht?
von der Wirtschaftsförderung der           Rahmen ihrer Herbst-Mitgliederver-       Die dhpg kommt am 15.1.2019
Stadt Bornheim in Zusammenarbeit           sammlung in Wipperfürth ein neues        zum 12. Aktivierungsevent des Pro-
mit der dhpg Dr. Harzem & Partner          Vorstandsteam. […] Komplettiert wird     jekts „1:0 für Deinen Ausbildungs-
mbB veranstaltet und sollen den re-        das Vorstandsteam durch Matthias         platz!“ der Stiftung 1. FC Köln und
gelmäßigen persön­lichen Kontakt der       Kausemann (dhpg Dr. Harzem & Part-       des Caritasverbands für die Stadt
Bornheimer Firmen und Gewerbe-             ner mbB) als Kassenwart […].“            Köln e.V. im RheinEnergieSTADION
treibenden untereinander sowie zur         StB Matthias Kausemann                   in der Business Lounge Ost.
Stadt Bornheim intensivieren. Neben        matthias.kausemann@dhpg.de
dem Austausch steht auch immer                                                      Nach Einführung der DSGVO –
die Vorstellung eines interessanten                                                 wie sicher sind unsere Unter-
­Unternehmens auf dem Programm.“           www.kma-online.de                        nehmen heute?
 StB Klaus Zimmermann                      Heyer Medical AG sucht einen Investor    Am 22.1.2019 möchten unsere
 klaus.zimmermann@dhpg.de                  „Ralf Bornemann, Partner der dhpg,       IT- und Datenschutzexperten in
                                           Sanierungsberater und vorläufiger         unserem Berliner Büro gemeinsam
                                           Insol­venzverwalter im Verfahren: Im     mit Ihnen beleuchten, was sich
www.impulse.de                             Mittelpunkt unserer Arbeit steht, zu-     in den vergangenen Monaten in
So bleibt Ihr Geschenk steuerfrei          nächst mit al­len Beteiligten ausführ­   ­puncto Datenschutz und Daten­
„Für das schenkende Unternehmen            liche Gespräche zu führen. Wir hof-      sicherheit getan hat und wie
eine unangenehme Situation: ,Stellen       fen jedoch, das Unterneh­    men, das    Unternehmen den Herausforde-
Sie sich einmal vor, Sie laden einen       über innovative Produkte, ein hoch       rungen der IT-Sicherheit souverän
Kunden zu einem Bundesliga-Spiel
­                                          motiviertes Team sowie stabile Liefer-   begegnen können.
ein, haben einen schönen Abend und         und Leistungsbeziehungen verfügt,
müssen ihm am Ende sagen: ,Hier ist        wieder zukunftsfähig aufzustellen. Zu    „dhpg Webinar: Compliance-
der Beleg, du musst soundsoviel ver-       diesem Zweck haben wir einen Inves-       faktor Arbeitnehmerdaten-
steuern‘, sagt Lutz Engelsing, Steuer-     torenprozess aufgesetzt.‘“                schutz“
berater und Partner bei der Bonner         RA Dr. Ralf Bornemann                     Unsere Experten geben Ihnen
Kanzlei dhpg. ,Das ist total realitäts-    ralf.bornemann@dhpg.de                    am 29.1.2019 einen Überblick
fremd.‘“                                                                             darüber, was sich aus daten-
StB Dr. Lutz Engelsing                                                               schutzrechtlicher Sicht seit der
lutz.engelsing@dhpg.de                     www.juve-steuermarkt.de                   Einführung der DSGVO im Ar-
                                           Seniorenheime: Alloheim kauft mit EY      beitsrecht geändert hat. Welche
                                           CMS-Gruppe                                Daten darf der Arbeitgeber von
www.handwerk-magazin.de                    „Das mittelständische Beratungsunter­     seinen Angestellten speichern?
Das sollten Sie zum Thema Weihnachts­      nehmen dhpg ist für CMS schon seit       Wann muss er sie löschen? Und
geld wissen                                über 20 Jahren für die steuerliche Be-    was muss man bei Stellen-
„Die Arbeitsrechtsexpertin Daniela         ratung und Wirtschaftsprüfung tätig.      ausschreibungen und Bewer-
Nellen-La Roche von der Bonner Wirt­-      Bei der Transaktion war ein dreiköpfi­    bungsverfahren beachten?
schaftsprüfungs- und Steuerberatungs­­     ges Team um Wirtschaftsprüfer und
gesellschaft dhpg erklärt, worauf Hand­    Partner Björn Pauli von dhpg für die
werksunternehmer bei der Zahlung von       Due Diligence zuständig.“
Weihnachtsgeld und Bonuszahlungen          Björn Pauli
besonders achten sollten und wie der       bjoern.pauli@dhpg.                               Zahlungstermine
Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt
zu deuten ist.“                                                                     Januar 2019
RA Daniela Nellen-La Roche                                                          Steuern und Sozialversicherung
daniela.nellen-laroche@dhpg.de
                                                                                    10.1. (14.1.)
                                                                                      Lohn- & Kirchensteuer
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                                             www.dhpg.de                              Sozialversicherung

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