Aktuell 06 21 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Ende der Aussetzung der

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Aktuell 06 21 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Ende der Aussetzung der
Neues aus Wirtschaft,
Steuern und Recht

aktuell
06 21
Ende der Aussetzung der     Reform der           Update: Airbnb & Co. –
Insolvenzantragspflicht –   Grunderwerbsteuer    Steuerfahndung
„Insolvenzwelle“?           kommt zum 1.7.2021   erhält Kontrolldaten
Aktuell 06 21 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Ende der Aussetzung der
Inhalt

Interview

04 Neue Gestaltungs­möglichkeiten bei Immobilieninvestitionen

Top News

06 Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – „Insolvenzwelle“?
06 Reform der Grunderwerbsteuer kommt zum 1.7.2021
07 Update: Airbnb & Co. – Steuerfahndung erhält Kontrolldaten

Praxistipp

08 Die qualifizierte elektronische Signatur

News für Ihr Geschäft

09   Erleichterungen bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung
10   Teilzeittätigkeit kann zur Kürzung der betrieblichen Altersversorgung führen
10   Umsatzsteuerliche Organschaft: Europäischer Gerichtshof widerspricht der deutschen Finanzverwaltung
11   Gesetzentwurf: GmbH mit gebundenem Vermögen
12   Bundesministerium der Finanzen bezieht Stellung zum Digitalpaket
12   Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern?
13   Gutgläubigkeit schützt nicht vor Umsatzsteuerhaftung

Aus dem Netzwerk

14 Wie Spanien die Corona-Krise erlebt

Kurz notiert

15   Presse
15   Veröffentlichungen, dhpg intern, Veranstaltungen, Zahlungstermine

Impressum

Herausgeber                         Redaktion               Konzeption, Layout     Eine Haftung für den Inhalt kann
dhpg Dr. Harzem & Partner mbB       Dr. Andreas Rohde       www.2erpack.com        trotz sorgfältiger Bearbeitung
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Steuerberatungsgesellschaft         Dr. Lutz Engelsing,     Herstellung            dhpg aktuell erscheint monatlich
Marie-Kahle-Allee 2                 Brigitte Schultes       Köllen Druck+Verlag    und kann auch als PDF-Datei
53113 Bonn                          info@dhpg.de            GmbH                   bezogen werden.
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                                                            Bernd Roselieb
Aktuell 06 21 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Ende der Aussetzung der
Editorial

                                                                                 Willi Zimmermann
                                                                                 ist Partner, Wirtschaftsprüfer und
                                                                                 Steuerberater der dhpg. Nationale
                                                                                 wie internationale Unternehmen und
                                                                                 Unternehmensgruppen betreut er in
                                                                                 steuerlichen Fragen und beim Jahres-
                                                                                 bzw. Konzernabschluss. Als erfahrener
                                                                                 Berater steht er Mandanten bei der
                                                                                 Nachfolgeplanung zur Seite. Sein
                                                                                 besonderer Fokus gilt dem Insolvenz-
                                                                                 steuerrecht in Zeiten der unterneh-
                                                                                 merischen Krise.

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

zum 1.7.2021 soll die Reform der Grunderwerbsteuer in        Nachhaltige und wertorientierte Geschäftsmodelle lie-
Kraft treten. Dieser Entscheidung sind sowohl langwie-       gen im Trend. Nach langer Diskussion gibt es nun einen
rige politische Diskussionen als auch eine lange Phase       Gesetzentwurf für eine Rechtsformvariante der GmbH
rechtlicher Ungewissheit vorausgegangen. In einer un-        mit gebundenem Vermögen, die nicht allein der Ge-
serer Top News fassen wir für Sie die geplanten Ände-        winnmaximierung dienen muss, sondern sich stattdes-
rungen, die größtenteils verschärfende Wirkung haben,        sen auch langfristig einem sinn- und wertorientierten
zusammen.                                                    Unternehmensziel unterwerfen kann. Wir klären über
                                                             den aktuellen Stand auf.
Das Thema tangiert auch das Interview, in dem Ihnen
unsere Experten aktuelle Gestaltungsmöglichkeiten bei        Schließlich stellen wir Ihnen mit Audalia Nexia mal wie-
Immobilieninvestitionen vorstellen, die sich nicht zuletzt   der einen unserer Partner aus dem Nexia-Netzwerk vor.
durch neue Gesetzgebungsverfahren und Reformen               Die Spanier berichten, wie sie die letzten Monate der Kri-
ergeben. Hier den Überblick zu behalten und die teils        se erlebt haben und welche Potenziale sie nun hieraus
weitreichenden Auswirkungen auf andere Lebensberei-          zu schöpfen gedenken.
che, etwa erbschaftsteuerliche Gestaltungen, zu berück-
sichtigen, ist ein komplexes Unterfangen.                    Wie immer gilt: Sprechen Sie uns gerne bei Fragen an –
                                                             wir beraten Sie persönlich.
Darüber hinaus hat der Bundestag dem Gesetz zur Stär-
kung des Fondsstandorts Deutschland zugestimmt. Zu           Ihr
den Maßnahmen gehören u.a. Erleichterungen für Im-
mobilienunternehmen bei der Gewerbesteuer. Ziel ist
es, unnötige Barrieren abzubauen und den Standort
Deutschland wettbewerbsfähiger zu machen, ohne da-
bei das vorhandene Schutzniveau abzusenken.                  Willi Zimmermann
Aktuell 06 21 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Ende der Aussetzung der
Interview

    Neue Gestaltungs­möglichkeiten
    bei Immobilieninvestitionen
    Die Gestaltungsmöglichkeiten von Immobilieninvestitionen sind komplex und bedürfen einer wachsamen
    Planung. Zudem spielen vielfältige Fragestellungen eine Rolle, etwa die steueroptimale Rechtsformwahl, aber
    auch erbschaftsteuerliche Aspekte wollen gleich zu Beginn mitgedacht werden. Dabei gilt für Investoren
    stets die Devise: Steuerlast senken. Sich stetig aktualisierende Rechtsprechung und die momentan geplante
    Reform der Grunderwerbsteuer tragen nicht unbedingt zur Erleichterung dieses Unterfangens bei.

    Interview: Stefan Hamacher und David Richter

    Welche Gestaltungsmodelle stehen Unternehmern                     nendste Entwicklung zeigt sich derzeit beim Gesetz zur
    bei Immobilieninvestitionen zur Verfügung?                        Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG). Kern
    Stefan Hamacher: Im Zentrum von Immobiliengestaltungen            des Gesetzentwurfs ist die Einführung einer Option zur Kör-
    steht zunächst die Wahl der optimalen Rechtsform. Erfolgt         perschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und
    die Investition im Privatvermögen, so unterliegen laufende        Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapital-
    Vermietungseinkünfte der Besteuerung mit Einkommen-               gesellschaft besteuert zu werden. Ein solches Modell, das
    steuer und gegebenenfalls auch Solidaritätszuschlag und Kir-      es im Ausland teilweise schon lange gibt, konnte sich in
    chensteuer. Im Spitzensteuersatz bedeutet dies eine Steuer-       Deutschland bislang politisch nie durchsetzen. Nun sieht es
    belastung von rund 50 %. Auf der anderen Seite kann jedoch        so aus, als ob es mit Wirkung zum 31.12.2021 in Kraft tritt. Wird
    eine steuerfreie Veräußerung des Grundbesitzes erfolgen,          das Optionsmodell wie geplant eingeführt, können zukünftig
    wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mindestens              auch Personenhandelsgesellschaften durch Inanspruch-
    zehn Jahre liegen. Erfolgt die Investition dahingehend über       nahme der Option von der von Herrn Hamacher angespro-
    eine Kapitalgesellschaft, typischerweise z.B. eine GmbH,          chenen Senkung der Gesamtsteuerbelastung profitieren. Je
    unterliegt die Veräußerung unabhängig von der Haltedau-           höher die Einkommensteuerbelastung der Gesellschafter
    er stets der Besteuerung. Vorteilhaft ist jedoch der laufende     ist, desto deutlicher sind mögliche Steuereffekte aus dem
    Steuersatz auf Gesellschaftsebene. Solange die erwirtschaf-       Optionsmodell und desto dringender sollten sich Gesell-
    teten Gewinne nicht ausgeschüttet werden, ergibt sich in          schafter und Unternehmen mit dieser Gestaltungsmöglich-
    Abhängigkeit des Gewerbesteuerhebesatzes eine laufende            keit auseinandersetzen.
    Belastung von rund 30 %. Unter bestimmten Voraussetzun-
    gen kann man die „erweiterte Gewerbesteuerkürzung“ in             Welche Auswirkungen hat die Reform der Grund-
    Anspruch nehmen, wodurch die laufende Steuerbelastung             erwerbsteuer, die zum 1.7.2021 kommen soll?
    auf etwa 16 % reduziert wird. Das ist ein Steuerniveau, wie es    David Richter: Ziel ist die Vermeidung sogenannter Share
    sonst nur aus Niedrigsteuerländern bekannt ist. Im Zusam-         Deals, bei denen Grunderwerbsteuer dadurch vermieden
    menhang mit der Errichtung solcher Gesellschaftsstrukturen        wird, dass nicht die Grundstücke selbst erworben, sondern
    und der Übertragung von Bestandsimmobilien können sich            ein Firmenmantel über die Immobilie gelegt und entspre-
    dann ertragsteuerliche Vorteile aus den „Step-ups“ ergeben.       chend „nur“ Anteile an Gesellschaften veräußert werden.
    Dabei erhöhen sich durch die Übertragungen die steuerli-          Voraussetzung für die Steuerfreiheit in diesen Konstellati-
    chen Anschaffungskosten, wodurch zukünftig neues und er-          onen war bisher, dass der erworbene Firmenanteil in den
    höhtes Abschreibungsvolumen generiert wird. Auch dadurch          ersten fünf Jahren des Erwerbs nicht mehr als 95 % beträgt.
    lässt sich die laufende Steuerlast erheblich reduzieren. In Ab-   In einigen Konstellationen war es dann möglich, auch den
    hängigkeit vom Umfang des Immobilienvermögens können              Rest der Anteile des Erwerbsvehikels zu erwerben, sodass
    sich größere Holdingstrukturen anbieten, die neben der rei-       Käufer einer Immobilie im Mantel keine Grunderwerbsteuer
    nen Abschirmung von Haftungsrisiken steuerliche Vorteile          bezahlen mussten. Durch die Reform soll eine Senkung der
    mit sich bringen.                                                 Erwerbsgrenze von 95 auf 90 % erfolgen und die Haltefrist
                                                                      auf zehn Jahre erhöht werden. Für immobilienhaltende
    Gibt es aktuelle Gesetzesentwicklungen, die sich                  Kapitalgesellschaften ergibt sich zudem ein gänzlich neuer
    besonders günstig auswirken könnten?                              Tatbestand: „Co-Investorenfälle“, bei denen zwei Erwerber
    David Richter: Grundsätzlich bieten die geplanten Erleich-        z.B. 80 bzw. 20 % der Anteile – bisher grunderwerbsteuer-
    terungen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der erwei-           frei – erwerben. Der Gesetzgeber verspricht sich damit ein
    terten Gewerbesteuerkürzung Grund zur Freude. Die span-           wirksames Instrument gegenüber diesen grunderwerbsteuer-

4   dhpg aktuell 06/21
Aktuell 06 21 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Ende der Aussetzung der
Stefan Hamacher
                                                                ist Steuerberater bei der dhpg.
vermeidenden und bei privaten Grundstückskäufen nicht           Als Fachberater für internationales
zugänglichen Gestaltungen. Dadurch dass, die Verschärfun-       Steuerrecht beschäftigt sich Stefan
gen auch Unternehmensgruppen treffen, bei denen eine            Hamacher insbesondere mit der
Grundstücksübertragung nur als Nebeneffekt im Zuge von          Strukturierung von In- und Auslands-
Umstrukturierungsprozessen auftritt, ist hier ein erhöhter      i­nvestments. Darüber hinaus begleitet
Strukturierungsaufwand zu befürchten. In der Praxis ist die     er Verantwortliche beim Kauf oder bei
Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen bereits heute          der Veräußerung von Unternehmen,
ein riesiges Thema.                                             der steuerlichen Optimierung von
                                                                Immobilieninvestitionen und der Un-
Ergeben sich hierdurch Änderungen in Bezug auf das              ternehmensnachfolge.
Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht?
Stefan Hamacher: Unmittelbare Auswirkungen ergeben sich
durch die angesprochenen Reformen nicht. Gleichwohl
bleibt die steuerlich optimale Strukturierung von Immobilien-
vermögen im Zuge von Schenkungen und der Nachfolge-
planung allgemein ein zentraler Gestaltungsaspekt. Aktuelle
Entwicklungen gibt es in diesem Zusammenhang nach wie
vor im Hinblick auf die erbschaftsteuerlichen Begünstigun-
gen für „Wohnungsunternehmen“, die zu einer Reduktion
der Erbschaft- und Schenkungsteuer bis zu 0 € führen kann.
Während die Finanzverwaltung hier bislang insbesondere im
Hinblick auf die Anzahl an Wohnungen unterscheidet, geben
jüngere Rechtsprechungsentwicklungen Anlass, weitere Kri-
terien einzubinden. Das letzte Wort ist in diesem Zusammen-
hang noch nicht gesprochen.

Was ist Immobilieninvestoren also aktuell zu raten,
wenn sie sich steueroptimiert positionieren möchten?
David Richter: Lieber früher als später den Steuerberater bei   David Richter
Umstrukturierungen, Nachfolgen und M&As einbeziehen.            ist Steuerberater bei der dhpg. Sein
Nein, im Ernst – die Erfahrungen haben gezeigt, dass das        Fokus liegt im Bereich der steuerli-
Steuerrecht nicht einfacher wird, und wenn man die Steu-        chen Gestaltungsberatung bei fami-
er nicht von Anfang an im Blick behält, kann es den Unter-      liengeführten Unternehmen, insbe-
nehmenserfolg gefährden. Daran ändern die vorgenannten          sondere im Bereich der steuerlichen
Reformen nicht viel. Allerdings dürften sich durch das KöMoG    Um- und Restrukturierung sowie in
Chancen ergeben, vor allem für die inhabergeführten Unter-      der Unternehmensnachfolge. Zudem
nehmen und Immobiliengesellschaften. Ferner kommt es            begleitet er Unternehmen seit Jahren
auch auf viele andere Parameter bei Gestaltungen, insbeson-     bei der steuerlich optimalen Gestal-
dere Immobiliengestaltungen, an, die stets an die individuel-   tung von Immobilieninvestitionen –
len Zielsetzungen des Unternehmers angepasst sein müssen.       sei es auf Käufer- oder Verkäuferseite.

                                                                                                          5
Aktuell 06 21 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Ende der Aussetzung der
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    GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen, Privat                        Wirtschaftslebens allerdings zu Verunsicherungen geführt
                                                                     haben, trägt das Ende der Aussetzung der Insolvenzantrags-
                                                                     pflicht zu einem Mehr an Rechtssicherheit bei. Unternehmen,
    Ende der Aussetzung der                                          die durch die Covid-19-Pandemie wirtschaftlich stark nega-
                                                                     tiv beeinflusst sind, haben die Möglichkeit, Corona-Hilfen zu
    Insolvenzantragspflicht –                                        erhalten und im Rahmen einer Unternehmens- bzw. Liqui-
                                                                     ditätsplanung eine nachvollziehbare Überwindung der aktu-
    „Insolvenzwelle“?                                                ellen wirtschaftlichen Schieflage darzustellen. Besteht eine
                                                                     positive Fortführungsprognose, ist auch kein Insolvenzantrag
    Die Verlängerung des Covid-19-Insolvenzaus-                      zu stellen. Dementsprechend werden grundsätzlich gesunde
    setzungsgesetzes (COVInsAG) ist am 30.4.2021                     Unternehmen überleben. Mit einer „Insolvenzwelle“ ist der-
    ausgelaufen. Das bedeutet, Geschäftsleiter von                   zeit und insbesondere vor dem Hintergrund der weiter be-
    haftungsbeschränkten Unternehmen müssen bei                      stehenden Corona-Überbrückungshilfen nicht zu rechnen.
    Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung wieder
    ohne Verzögerung einen Insolvenzantrag stellen.                  Vermeidung der Geschäftsführerhaftung
    Was Geschäftsleiter nun beachten sollten.                         Erste Ansprechperson des Geschäftsleiters ist in der Pra-
                                                                      xis stets der Steuerberater. Nach dem seit dem 1.1.2021
    Umgang mit Corona- und Überbrückungshilfen                        in Kraft getretenen Unternehmensstabilisierungs- und
    Zurückzuzahlende Überbrückungshilfen stellen sogenannte          -restrukturierungsgesetz (StaRUG) haben Steuerberater,
                                                                     ­
    Insolvenzforderungen dar, die in einem Insolvenzverfahren         Steuer­bevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buch-
    nur mit einer Quote befriedigt werden. Sie erhöhen ledig-         prüfer und Rechtsanwälte von Unternehmen unter be-
    lich die ohnehin bestehenden Verbindlichkeiten. In einem          stimmten Umständen auf das Vorliegen eines möglichen
    Regelinsolvenzverfahren hat die Höhe der Verbindlichkei-          Insolvenzgrundes und die sich daran anknüpfenden Pflich-
    ten Einfluss auf die letztendlich an die Gläubiger auszu-         ten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungs­
    kehrende Insolvenzquote. Gleiches gilt für eine natürliche        organe hinzuweisen. Diese Pflichten müssen die Berater
    Person, das heißt den selbstständigen Einzelunternehmer.          nun im Zusammenhang mit den anstehenden Aufstellungen
    Sofern dieser einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt       der Jahresabschlüsse beachten. Im konkreten Einzelfall ist
    hat und die Voraussetzungen der Restschuldbefreiung er-           es sicherlich angezeigt, den Rechtsrat eines entsprechend
    füllt, kann er sich von seinen Verbindlichkeiten entschul-        spezialisierten Fachanwalts für Insolvenzrecht einzuholen.
    den – und zwar unabhängig von deren Höhe. Manch einer
    mag sich durch die FAQ der Corona-Hilfen irritieren oder
    gar unter Druck setzen lassen, heißt es hierin doch „Die Zu-
    schüsse sind zurückzuzahlen, wenn der Antragssteller seine       GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen
    Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt“.
    Diese Regelung besagt jedoch nur, dass die ­Corona-­­Hilfen,
    die zum großen Teil nicht als Darlehen, sondern als reine        Reform der Grunderwerb-
    Zuschüsse gewährt worden sind, im Falle einer Einstellung
    des Geschäftsbetriebs, das heißt insbesondere im Falle ei-       steuer kommt zum 1.7.2021
    ner Insolvenzantragstellung, zurückgezahlt werden müs-
    sen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Geschäftsleiter    Nach langwierigen politischen Diskussionen und
    unter allen Umständen eine Insolvenzantragstellung über          einer langen Phase rechtlicher Ungewissheit hat sich
    den 30.6.2021 hinausschieben sollten bzw. können. Sofern         der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am
    eine Insolvenzreife in Form einer Zahlungsunfähigkeit oder       14.4.2021 auf eine Reform der Grunderwerbsteuer
    Überschuldung vorliegt, muss der Geschäftsleiter ohne            verständigt. Sie soll am 1.7.2021 in Kraft treten.
    schuldhaftes Zögern eine Insolvenzantragspflicht prüfen
    und einen Insolvenzantrag stellen.                               Bereits seit mehreren Jahren ist eine Verschärfung des Grun-
                                                                     derwerbsteuerrechts geplant. Es geht um die Erschwerung
    Droht nun eine Insolvenzwelle?                                   sogenannter Share Deals. Mittels solcher Share Deals – also
    Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht mit dem Inkraft-      dem Erwerb von Anteilen an grundbesitzhaltenden Gesell-
     treten des COVInsAG zum 1.3.2020 (mit dem ersten Lock-          schaften – konnte in der Vergangenheit unter gewissen Vo-
     down) war nach dem gesetzgeberischen Willen sinnvoll. Die       raussetzungen die Grunderwerbsteuer vermieden werden.
     seitdem mehrfach vorgenommenen Verlängerungen waren             Bereits im Jahr 2019 war mit einer Verabschiedung des Ge-
     an ganz bestimmte, teilweise sehr komplexe Voraussetzun-        setzes gerechnet worden. Die Regierungskoalition konnte
     gen geknüpft, die es ohnehin nur einem Teil der von der         sich jedoch schlussendlich über einzelne Details der Re-
    ­Covid-19-Pandemie wirtschaftlich negativ betroffenen Unter-     form nicht einigen. Erst im April 2021 wurde im Finanzaus-
     nehmen ermöglichten, sich auf das Privileg der Aussetzung       schuss des Deutschen Bundestages diese Einigung erreicht.
     der Insolvenzantragspflicht berufen zu können. Vor dem Hin-     Die Reform soll nun aller Voraussicht nach zum 1.7.2021 in
     tergrund dessen, dass die Feinheiten in weiten Kreisen des      Kraft treten.

6   dhpg aktuell 06/21
Aktuell 06 21 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Ende der Aussetzung der
Die wichtigsten Änderungen im Überblick                              wird sie nicht verlängert. Noch nicht vollständig abgelaufene
Die geplanten Änderungen entsprechen im Wesentlichen                 Fristen verlängern sich jedoch auf 10 bzw. 15 Jahre.
dem bereits aus dem Jahr 2019 bekannt gewordenen Ge-
setzentwurf:                                                         Praxishinweis
/ Die Quoten, ab denen der Erwerb von Anteilen an einer              Nach den langwierigen Verhandlungen, die dem Beschluss
  grundbesitzenden Gesellschaft Grunderwerbsteuer auslöst,           des Finanzausschusses vorausgegangen sind, ist davon aus-
  werden von 95 auf 90 % abgesenkt. Betroffen davon sind             zugehen, dass die Änderungen nunmehr wie vorliegend von
  sämtliche Tatbestände für grundstückshaltende Gesell-              Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Die ver-
  schaften (Veränderung im Gesellschafterbestand von Per-            bleibende Zeit bis zum 1.7.2021 ist gegebenenfalls noch für
  sonengesellschaften, Anteilsvereinigung in einer Hand an           Transaktionen unter dem alten Recht nutzbar (z.B. Erwerb
  Personen- und Kapitalgesellschaften).                              unter Beteiligung eines Co-Investors).
/ Nicht abgesenkt wird die Mindestbeteiligungsquote für die
  Anwendung der Konzernklausel (weiterhin 95 %).
/ Für Veränderungen im Gesellschafterbestand von Kapital-
  gesellschaften wird eine neue Vorschrift eingeführt. Sie ent-      Unternehmen, Privat
  spricht derjenigen, die es bereits für Personengesellschaften
  gibt. Danach unterliegt nun ein Vorgang der Grunderwerb-
  steuer, durch den innerhalb von zehn Jahren mindestens             Update: Airbnb & Co. –
  90 % der Anteile an der Gesellschaft auf neue Gesellschaf-
  ter übergehen. Der bislang häufig praktizierte Erwerb unter        Steuerfahndung erhält
  Beteiligung eines Co-Investors scheidet somit nun auch bei
  Kapitalgesellschaften aus.                                         Kontrolldaten
/ Die Betrachtungszeiträume der vorgenannten Tatbestände
  dehnen sich von bisher fünf auf zehn Jahre aus.                    Die Finanzbehörde Hamburg hat die Herausgabe
/ Ebenso werden die Vor- bzw. Nachbehaltensfristen in den            steuerlich relevanter Daten erwirkt. Durch den
  Befreiungsvorschriften für die Übertragung von Grundbesitz         Abgleich der Kontrolldaten mit den eingereichten
  auf bzw. von Personengesellschaften entsprechend verlän-           Steuererklärungen droht die Entdeckung von
  gert. Für einen in der Praxis bisher gängigen Fall, in dem         Steuerhinterziehungen. Ob jetzt noch eine Selbst­
  ein (ohne Grunderwerbsteuerbelastung erworbener) Anteil            anzeige mit strafbefreiender Wirkung möglich ist,
  an einer grundbesitzenden Personengesellschaft steuer­             hängt vom Einzelfall ab.
  optimal aufgestockt werden soll, verlängert sich die Halte-
  frist sogar auf 15 Jahre.                                          Im September 2020 haben wir bereits darüber berichtet, dass
/ Wiederum nicht betroffen ist die Konzernklausel: Hier bleibt       die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg im
  es bei fünf Jahren (allerdings bereits bislang jeweils vor und     Rahmen eines mehrjährigen Auskunftsersuchens die Heraus-
  nach dem Rechtsvorgang, soweit umwandlungsrechtlich                gabe steuerlich relevanter Daten erwirkt hat. Konkret ging es
  möglich).                                                          dabei um deutsche Vermieter, die über eine Internetplattform
/ Neu – auch im Vergleich zu dem bisherigen Gesetzent-               (dem Vernehmen nach Airbnb) Wohnraum vermietet haben.
  wurf – ist die Einführung einer Börsenklausel. Bei börsen-         Die erhaltenen Datensätze sind nach aktuellen Meldungen
  notierten Gesellschaften soll Grunderwerbsteuer nicht              noch nicht alle ausgewertet. Durch den Abgleich der Kon­
  deshalb ausgelöst werden, weil 90 % der Aktien auf „neue           trolldaten mit den eingereichten Steuererklärungen droht
  Gesellschafter“ übergegangen sind.                                 die Entdeckung von Steuerhinterziehungen. Ob jetzt noch
                                                                     eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung möglich ist,
Inkrafttreten                                                        hängt vom Einzelfall ab. Sollten Einkünfte aus privaten Ver-
Die Neuregelung soll am 1.7.2021 in Kraft treten. Daneben            mietungen über die Internetplattform Airbnb verschwiegen
gelten die bisherigen Schwellenwerte fort, das heißt, es wird        worden sein, muss der Steuerpflichtige nunmehr mit einer
nicht möglich sein, eine ohne Grunderwerbsteuer erworbe-             Tatentdeckung rechnen, was die strafbefreiende Wirkung
ne Beteiligung von 94,9 % (also über dem neuen Schwellen-            einer Selbstanzeige ausschließt. Gleichwohl ist in diesen
wert) nun steueroptimal auf 100 % aufzustocken. Für die neue         Fällen immer noch die Abgabe einer verspäteten Selbstan-
Vorschrift zur Veränderung des Gesellschafterbestands von            zeige ratsam, weil die aktive Mitwirkung an der Aufklärung
Kapitalgesellschaften bleiben Anteilsübertragungen vor dem           der Straftat jedenfalls strafmildernd wirkt. Es ist allerdings Eile
1.7.2021 unberücksichtigt. Hierzu müssen die Anteile aber            geboten: Wurden Vermietungseinkünfte verschwiegen, soll-
auch vor diesem Stichtag dinglich übertragen sein. Bei Per-          ten Sie nicht darauf setzen, dass Ihre Datensätze nicht da-
sonengesellschaften führt die Verlängerung auf zehn Jahre            bei waren. Es ist letztlich nur eine Frage der Zeit, dass die
nicht zu einem „Wiederaufleben“ einer bereits abgelaufenen           Steuerfahndung alle Kontrolldaten mit den jeweiligen Steu-
Fünfjahresfrist. Wer bereits seit mehr als fünf Jahren beteiligt     ererklärungen abgeglichen hat. Neben der Einleitung eines
ist, behält diesen Status als Altgesellschafter. Ebenso ist es bei   Steuerstraf­
                                                                                verfahrens wegen Steuerhinterziehung droht in
den Befreiungsvorschriften für Personengesellschaften: Ist           umfangreicheren Fällen auch eine Hausdurchsuchung, die
die fünfjährige Behaltensfrist am 1.7.2021 bereits abgelaufen,       man nach Möglichkeit vermeiden sollte.

                                                                                                                                           7
Praxistipp

    Die qualifizierte elektronische Signatur

                                                                  Zivilrechtliche Wirksamkeit
                                                                  Nicht jeder Vertrag kann wirksam elektronisch unter-
                                                                  zeichnet werden. So bedarf es z.B. für Immobilienkauf-
                                                                  verträge, Eheverträge oder Erbverträge zwingend der
                                                                  notariellen Form. Daneben ordnet das Bürgerliche Ge-
                                                                  setzbuch (BGB) für manche Verträge die Schriftform
                                                                  an. Gemäß § 126 Abs. 3 BGB kann die schriftliche Form
                                                                  durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich
                                                                  nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Nicht erlaubt
                                                                  ist dies z.B. bei der Bürgschaftserklärung.

                                                                  Für das Schriftformäquivalent muss der Aussteller der
                                                                  Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektroni-
                                                                  sche Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
                                                                  Signatur (QES) versehen. Durch eine QES kann also in
                                                                  vielen Fällen die schriftliche Form wirksam ersetzt wer-
                                                                  den. Vor Gericht stellt sie eine Privaturkunde dar, hat
                                                                  also gesteigerte Beweiskraft.

                                                                  Technische Anforderungen an eine qualifizierte elekt-
                                                                  ronische Signatur
    Von Dr. Christian Lenz                                        An eine QES werden hohe Anforderungen gestellt.
                                                                  Vereinfacht gesagt, muss eine autorisierte Stelle nach
    In der Corona-Pandemie suchen manche Mitarbeiter das          Prüfung der Identität einer Person eine Art „digitalen
    Büro nur noch zum Unterschreiben auf. Aber auch vorher        Stempel“ zur Verfügung stellen, der dieser Person ein-
    war das Einholen von Unterschriften teilweise umständ-        deutig zugeordnet werden kann. Diese qualifizierten
    lich und zeitaufwendig, insbesondere wenn mehrere Un-         elektronischen Signaturen stellen nur wenige Anbieter
    terschriften anfielen oder man räumlich getrennt war.         in Deutschland bereit.
    Daher erleben Anbieter von qualifizierten elektronischen
    Signaturen wie DocuSign, AdobeSign oder Skribble eine         Zusätzlich treffen die Anbieter technische Vorkehrun-
    hohe Nachfrage. Doch ist das rechtlich sicher und wirk-       gen hinsichtlich Sicherheit und Manipulationsschutz: Ein
    sam? Und wie funktioniert das?                                mathematischer Algorithmus erzeugt einen Hashwert
                                                                  zum Dokument, fügt also einen Zeitstempel hinzu und
    Welche Formen der elektronischen Signaturen gibt es?          verschlüsselt diese Daten mit dem persönlichen, priva-
    Bei der elektronischen Signatur werden drei Varianten         ten Schlüssel des Unterzeichners. Diese verschlüsselten
    unterschieden, und zwar: einfach, fortgeschritten und         Daten stellen die Signatur dar und können mit einem öf-
    qualifiziert. Während der Unterzeichner bei der einfa-        fentlichen Schlüssel geprüft, aber nicht verändert wer-
    chen elektronischen Signatur (SES) primär auf Basis seiner    den.
    E-Mail-Adresse identifiziert wird, bringt die fortgeschrit-
    tene elektronische Signatur (AES) einen zusätzlichen Fak-     Datenschutz
    tor mit ein, um den Unterzeichner eindeutig identifizieren    Der jeweilige Anbieter muss entsprechend der Daten-
    zu können. Um den Anforderungen an eine qualifizierte         schutz-Grundverordnung (DSGVO) passende techni-
    Signatur (QES) gerecht zu werden, wird ein professio-         sche und organisatorische Maßnahmen (TOMs) vor-
    neller Trust Service Provider (TSP) eingebunden, der die      weisen und mit dem Nutzer eine Vereinbarung zur
    Identität des Unterzeichners im Rahmen eines sogenann-        Auftragsverarbeitung abschließen. Bei Dienstleistern
    ten Video-Ident-Verfahrens verifiziert. Dieser Prozess der    außerhalb der EU ist besonders auf ein passendes Da-
    ID-Überprüfung auf Basis des Ausweises wird regelmä-          tenschutzniveau zu achten. Nach dem Wegfall des Pri-
    ßig, mindestens aber alle zwei Jahre durchgeführt. Bis zur    vacy-Shield-Abkommens wird hier bis zum Abschluss
    nächsten ID-Überprüfung kann der Unterzeichner seine          eines Nachfolgeabkommens bei Dienstleistern aus den
    validierten Informationen in einem sicheren Account           USA mit den sogenannten Standardvertragsklauseln der
    hinterlegen und unter Zuhilfenahme von zwei Faktoren          EU-Kommission gearbeitet, wobei auf die Vereinbarung
    (Kennwort und SMS-Code) für weitere Signaturen ver-           von besonderen Sicherheitsmechanismen wie Ver-
    wenden.                                                       schlüsselung zu achten ist.

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News für Ihr Geschäft

GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen, Privat                       Lieferung von Mieterstrom bzw. den Betrieb von Ladesta-
                                                                tionen betreffen. Zukünftig führt die Erzielung von Einnah-
                                                                men aus „schädlichen Nebentätigkeiten“ aus Vertragsbe-
Erleichterungen bei der                                         ziehungen zum Mieter nicht mehr grundsätzlich zu einer
                                                                Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung, sofern
erweiterten Gewerbesteuer-                                      die Einkünfte hieraus eine Bagatellgrenze von 5 % der übri-
                                                                gen Mieteinnahmen nicht übersteigen. Dies betrifft insbe-
kürzung                                                         sondere, aber nicht ausschließlich die Mitvermietung von
                                                                Betriebsvorrichtungen. Zu beachten ist auch, dass trotz
Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetz zur                       der Unschädlichkeit der vorgennannten Einkünfte insoweit
Stärkung des Fondsstandorts Deutschland                         keine Steuerbefreiung eintritt. Die Befreiung betrifft weiter-
(Fondsstandortgesetz – FoG) zugestimmt. Zu                      hin nur die originären Immobilieneinkünfte, wohingegen
den aufsichtsrechtlichen und steuerlichen                       die Einkünfte aus den Nebentätigkeiten separat zu ermit-
Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts                       teln und der Gewerbesteuer zu unterwerfen sind. Des
Deutschland gehören auch Erleichterungen für                    Weiteren sollen die Lieferung von Strom aus erneuerbaren
Immobilienunternehmen bei der Gewerbesteuer.                    Energien an Mieter sowie der Betrieb von Ladestationen
                                                                für Elektrofahrzeuge oder -fahrräder nicht mehr zu einem
Fondsstandortgesetz beschlossen                                 Verlust der gewerbesteuerlichen Privilegien führen. Die
Mit dem FoG sollen wichtige aufsichtsrechtliche und             Einnahmen aus der Lieferung des Stroms und dem Betrieb
steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts           der Ladestationen dürfen jedoch nur 10 % der übrigen
Deutschland in Angriff genommen werden. Ziel ist es, un-        Mieteinnahmen betragen. Zudem darf der Strom nicht an
nötige Barrieren abzubauen und den Standort Deutsch-            Endverbraucher geliefert werden, die nicht zugleich Mieter
land wettbewerbsfähiger zu machen, ohne dabei das vor-          sind. Auch diese Einkünfte sind nicht von der erweiterten
handene Schutzniveau abzusenken. Unter steuerlichen             Kürzung erfasst und somit gewerbesteuerpflichtig.
Gesichtspunkten ist u.a. die attraktivere Gestaltung von
Mitarbeiterbeteiligungen hervorzuheben. Daneben sind je-        Änderungen ab 2021 sind zu begrüßen
doch auch Änderungen bei der erweiterten Gewerbesteu-           Die vorgesehenen Änderungen sind ausdrücklich zu be-
erkürzung vorgesehen, die insbesondere für Wohnungs-            grüßen. Das Ausschließlichkeitsgebot sorgt in der Praxis
unternehmen von Bedeutung sind.                                 regelmäßig für große Rechtsunsicherheiten und Abgren-
                                                                zungsfragen. Zwar müssen schädliche Nebentätigkeiten,
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung                                 wie die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, nach wie
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz hal-        vor identifiziert werden, weil die Erträge hieraus gewerbe-
ten und verwalten, können die erweiterte Gewerbesteuer-         steuerpflichtig bleiben. Allerdings führt eine geringfügige
kürzung in Anspruch nehmen. Der aus dieser Grundstücks-         schädliche Nebentätigkeit nun nicht mehr zum sofortigen
verwaltung erzielte Gewerbeertrag unterliegt dann nicht der     Verlust der Kürzung. Da nur Einnahmen aus der unmittel-
Gewerbesteuer. Das Gewerbesteuergesetz definiert darüber        baren Vertragsbeziehung mit den Mietern unschädlich sind,
hinaus privilegierte Nebentätigkeiten, die zwar nicht schäd-    dürfte der Mitverkauf schädlicher Betriebsvorrichtungen
lich sind, deren Erträge aber nicht in die erweiterte Kürzung   bei der Veräußerung der Immobilie weiterhin schädlich
einbezogen werden (z.B. die Verwaltung und Nutzung von          sein. Insofern schafft die Änderung keine Abhilfe. Dies ist
eigenem Kapitalvermögen). Weiterhin gibt es schädliche Ne-      insbesondere bei der Strukturierung von Immobilienver-
bentätigkeiten, die wegen eines Verstoßes gegen das Aus-        mögen zu beachten. Die Änderungen sollten erstmals für
schließlichkeitsgebot die Anwendung der erweiterten Ge-         den Erhebungszeitraum 2021 angewandt werden. Das Ge-
werbesteuerkürzung insgesamt ausschließen. Hierzu gehört        setz bedarf zudem noch der Zustimmung des Bundesrats.
u.a. die Überlassung bzw. Mitvermietung von Betriebsvorrich-
tungen. Die Identifikation und gegebenenfalls Auslagerung
von Betriebsvorrichtungen stellt die Praxis immer wieder vor
Herausforderungen. Ein weiteres Problem brachte kürzlich
das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
mit sich. Dieses sieht seit dem 25.3.2021 für bestimmte neu
gebaute und umfassend renovierte Gebäude eine Verpflich-
tung zum Betrieb von Ladestationen vor. Der Betrieb solcher
Ladestationen würde aktuell jedoch ebenfalls zu einer Versa-
gung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führen.

Neuregelungen im FoG
Hieran knüpft das FoG an. Die Neuregelung sieht zwei
Änderungen vor, die zum einen insbesondere die Mitver-
mietung von Betriebsvorrichtungen und zum anderen die

                                                                                                                                 9
GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen, Privat                   Konsequenz
                                                                 Mit dem Urteil setzt das Bundesarbeitsgericht seine Recht-
                                                                 sprechung fort. Bereits 2013 war entschieden worden,
     Teilzeittätigkeit kann zur                                  dass Beschäftigte in Teilzeit nicht den gleichen Anspruch
                                                                 auf eine Beschäftigung in Vollzeit haben können wie Mitar-
     Kürzung der betrieblichen                                   beiter in Teilzeit. Entscheidend ist aber immer die jeweilige
                                                                 Versorgungsordnung im Einzelfall.
     Altersversorgung führen
     Zeiten, in denen Beschäftigte in Teilzeit tätig sind,
     können im Rahmen der Berechnung der betrieb-                GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen
     lichen Altersversorgung anteilig gekürzt werden.
     Maßgeblich ist immer die jeweilige Ausgestaltung.
     Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom            Umsatzsteuerliche
     23.3.2021 entschieden.
                                                                 Organschaft: Europäischer
     Kürzung von Ruhegeld – Diskriminierung?
     Im konkreten Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die       Gerichtshof widerspricht der
     knapp 40 Jahre bei ihrem Arbeitgeber tätig war. Zeitwei-
     se erfolgte die Beschäftigung in Teilzeit. In den letzten   deutschen Finanzverwaltung
     drei Jahren ihres Arbeitsverhältnisses lag das Einkommen
     jedoch über der Beitragsbemessungsgrenze. Seit Mai          Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet
     2017 erhielt die Arbeitnehmerin ein betriebliches Ruhe-     in einem Vorabentscheidungsersuchen des
     geld auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung        Finanzgerichts Berlin-Brandenburg erneut zur
     („Leistungsordnung“). Dieses Ruhegeld war aufgrund der      Eingliederung von Personengesellschaften als
     Teilzeit gekürzt. Die Versorgungsregelung selbst enthält    Organ­gesellschaften. Die deutsche Finanzverwaltung
     eine Regelung, wonach Zeiten einer Teilzeitbeschäfti-       wird ihre Auffassung erneut überarbeiten müssen. Für
     gung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Außerdem     Unternehmen ergeben sich Handlungsspielräume.
     enthält sie eine weitere Regelung, dergestalt, dass die
     Höchstgrenze eines Altersruhegelds anteilig zum Teilzeit-   Unternehmen, die finanziell, wirtschaftlich und organisato-
     grad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Die     risch in ein anderes Unternehmen eingegliedert sind, wer-
     Arbeitnehmerin war mit der Kürzung des Ruhegelds nicht      den als Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuer-
     einverstanden. Die Kürzung bei Teilzeitarbeit entspreche    lichen Organschaft angesehen. Unternehmer im Sinne des
     zum einen nicht den Vorgaben der Versorgungsordnung         Umsatzsteuergesetzes ist dann nur noch der Organträger.
     und stelle zum anderen einen Verstoß gegen das Dis-         Bis zu einer Entscheidung des EuGH im Jahr 2015 konnten
     kriminierungsverbot in § 4 Teilzeitbefristungsgesetz dar.   nur Kapitalgesellschaften Organgesellschaft sein; seitdem
     Mangels Einigung erhob die Arbeitnehmerin dann Klage        gilt das grundsätzlich auch für Personengesellschaften.
     auf Zahlung der Differenz. In der ersten Instanz wurde
     die Klage abgewiesen; in der zweiten Instanz wurde der      Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und
     Klage teilweise stattgegeben.                               Auffassung der Finanzverwaltung
                                                                 Bei der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kam es in
     Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts                      der Folge zu unterschiedlichen Auffassungen der für die
     Das Bundesarbeitsgericht entschied letztlich, dass die in   Umsatzsteuer zuständigen Senate. Nach Auffassung des
     der betrieblichen Leistungsordnung geregelte Berech-        V. Senats des Bundesfinanzhofs kommt grundsätzlich jede
     nung des Ruhegelds unter Berücksichtigung der Teilzeit-     Personengesellschaft als Organgesellschaft in Betracht,
     tätigkeit wirksam sei. Die Berücksichtigung der Teilzeit    wenn an dieser neben dem Organträger ausschließlich
     in der Berechnung stelle keine Diskriminierung im Sinne     Personen beteiligt sind, die ihrerseits finanziell in den
     von § 4 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz dar. Die Arbeit-   Organträger eingegliedert sind. Demgegenüber ließ der
     nehmerin sei in der Berechnung nicht vergleichbar mit       XI. Senat des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nur eine
     Arbeitnehmern, die durchgängig die gesamte Betriebs-        GmbH & Co. KG als Organgesellschaft zu, allerdings unab-
     zugehörigkeit in Vollzeit gearbeitet haben. Eine Benach-    hängig davon, ob deren Gesellschafter sämtlich in den Or-
     teiligung aufgrund der Teilzeit liege auch nicht dadurch    ganträger eingegliedert sind. Die Finanzverwaltung schloss
     vor, dass der Arbeitgeber den entsprechend der Leis-        sich im Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Ansicht des
     tungsordnung ermittelten Teilzeitfaktor auch auf die Ver-   V. Senats an. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nahm
     sorgungshöchstgrenze angewandt habe. Das Ruhegeld           diese Divergenz zum Anlass, den EuGH im Rahmen eines
     der ehemaligen Beschäftigten entspreche im Umfang           Vorabentscheidungsersuchens anzurufen.
     der jeweils erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur
     Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen voll-     Sachverhalt der EuGH-Entscheidung
     zeitbeschäftigten Arbeitnehmers; dies sei zulässig. Die     Dem Entscheidungssachverhalt lag eine GmbH & Co. KG
     Klage wurde daher abgewiesen.                               („KG“) zugrunde, an der die M-GmbH und vier weitere Kom-
                                                                 manditistinnen sowie die A-GmbH als Komplementärin

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beteiligt waren. Der M-GmbH standen sechs Stimm­anteile         GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen
zu, den übrigen Kommanditisten sowie der A-GmbH stand
jeweils eine Stimme zu. Strittig war, ob die finanzielle Ein-
gliederung zur Begründung einer umsatzsteuerlichen Or-          Gesetzentwurf: GmbH mit
ganschaft zwischen der KG und der M    ­ -GmbH als Organ-
trägerin vorlag. Gesellschafterbeschlüsse der KG wurden         gebundenem Vermögen
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Nach Ansicht
des V. Senats des Bundesfinanzhofs sowie der Finanzver-         Nachhaltige und wertorientierte Geschäftsmodel-
waltung lag in dem Fall keine Organschaft vor, weil die üb-     le liegen im Trend. Um diesen Weg konsequent
rigen Kommanditisten und die A-GmbH nicht finanziell in         fortzuführen, gab es im letzten Jahr bereits die
die M-GmbH eingegliedert waren. Nach Auffassung des             Forderung vieler Unternehmer, eine neue Rechts-
XI. Senats wäre demgegenüber eine Organschaft möglich           form für das sogenannte Verantwortungseigentum
gewesen.                                                        einzuführen. Nach langer Diskussion gibt es nun
                                                                einen Gesetzentwurf.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH widerspricht im Ergebnis in seinem Urteil der          Bereits 2020 gab es von mehr als 600 Unternehmern die
engen Sichtweise des V. Senats des Bundesfinanzhofs             Forderung an den Gesetzgeber, eine neue Rechtsform für
sowie der deutschen Finanzverwaltung. Seine Entschei-           das sogenannte Verantwortungseigentum einzuführen.
dung entspricht vielmehr im Grundsatz der Auffassung            Ausgangspunkt des Gesetzentwurfs für eine Rechtsform-
des XI. Senats des Bundesfinanzhofs. Der EuGH ent-              variante der GmbH mit gebundenem Vermögen ist die
schied, dass die KG finanziell in die M-GmbH eingeglie-         Überlegung, dass Unternehmen nicht allein der Gewinn-
dert sei, weil diese durch mehrheitlich gefasste Beschlüs-      maximierung dienen müssen, sondern sich stattdessen
se in der Lage war, ihren Willen in der KG durchzusetzen.       auch langfristig einem sinn- und wertorientierten Unter-
Die hiergegen angeführte Rechtsunsicherheit, die da-            nehmensziel unterwerfen können. Nach eingehender Dis-
durch entstehe, dass es für Gesellschaftsverträge von           kussion und Kritik auf Bundes- und Verbandsebene gibt es
Personengesellschaften keinen Formzwang gebe und                nun einen Gesetzentwurf von fünf Universitätsprofessoren
diese daher auch mündlich (etwa hin zum Einstimmig-             der Rechtswissenschaften.
keitsprinzip) geändert werden könnten, beruhe auf einer
Besonderheit des nationalen Rechts und stehe dem da-            Zielsetzung
her nicht entgegen. Die einschränkende Auslegung sei            Die GmbH mit gebundenem Vermögen (kurz: ­GmbH-gebV)
auch nicht durch die Vermeidung von Steuerhinterzie-            soll Unternehmern die Möglichkeit bieten, ein Signal in
hung gerechtfertigt. Die Gefahr der Steuerhinterziehung         Richtung Nachhaltigkeit zu senden, indem das Vermögen
dürfe nicht rein theoretisch sein.                              wirtschaftlich treuhänderisch für die nächste Unternehmer-
                                                                generation gehalten wird. Gesellschafter haben – anders als
Praxishinweis                                                   in der herkömmlichen GmbH – keinen persönlichen Zugriff
Wie bereits nach den Urteilen des EuGH im Jahr 2015 führt       auf das Vermögen und die Gewinne der Gesellschaft. Das
die aktuelle Entscheidung erneut zu einer Erweiterung des       Vermögen verbleibt also stets in dem Unternehmen und
Kreises potenzieller Organgesellschaften. Unternehmen           soll seinen Bestand und die weitere Entwicklung sicherstel-
müssen prüfen, ob nach der neuen Rechtslage eine Or-            len. Unverändert bleiben die Geschäftsführungsregelungen
ganschaft in Betracht kommt und ob diese vorteilhaft ist.       und die Gesellschafterrechte als solche. Auch der Verkauf
Soll eine Organschaft begründet werden, können sich Un-         von Geschäftsanteilen und die Vererbung sollen besonde-
ternehmen auf das Urteil des EuGH berufen. Anderenfalls         ren Regelungen unterliegen.
gilt – jedenfalls bis zu einer Anpassung des Umsatzsteuer-­
Anwendungserlasses – Vertrauensschutz. Denkbar ist,             Keine Privilegierung
dass eine solche Anpassung wieder mit einer Übergangs-          Der Gesetzentwurf beinhaltet (bewusst) keine steuerliche
frist versehen wird. Betroffen ist nunmehr grundsätzlich        Privilegierung der GmbH-gebV: Die Gründung, der Betrieb,
jede Personengesellschaft, die einen mehrheitlich beteilig-     die Veräußerung und letztlich die Liquidation des Unter-
ten Gesellschafter hat, zu dem darüber hinaus auch eine         nehmens werden wie bei der herkömmlichen GmbH be-
wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung besteht.      steuert.
Weitere (Minderheits-)Gesellschafter stehen der Organ-
schaft grundsätzlich nicht mehr im Weg. Bei dem EuGH ist        Missbrauchsverhinderung
noch ein weiteres Verfahren mit potenziell großer Auswir-       Dem in der Vergangenheit geäußerten Kritikpunkt der
kung auf die deutsche Organschaftsregelung anhängig. Es         Missbrauchsmöglichkeit entgegnet der neue Gesetzent-
betrifft die Frage, wer bei der Organschaft Steuerschuldner     wurf nicht nur mit Ansprüchen auf Schadensersatz, wel-
ist: der Organträger oder der Organkreis als solcher. Mit       che im Ernstfall von einem Insolvenzverwalter im Insol-
jedem Urteil des EuGH steigt die Hoffnung, dass der Ge-         venzverfahren geltend gemacht werden können, sondern
setzgeber sich der Forderung der Praxis ergibt und ein An-      durch eine Prüfung der Vermögensbindung durch einen
tragsverfahren bei der Organschaft einführt. Dies würde –       externen Wirtschaftsprüfer. Zudem wird diskutiert, bereits
worauf auch der EuGH hinweist – Rechtsunsicherheiten            bestehende Regelungen aus dem Genossenschaftsrecht,
von vornherein verhindern.                                      beispielsweise die Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfver-
                                                                band, auf die GmbH-gebV zur Anwendung zu bringen.

                                                                                                                              11
Ausblick                                                          mit den Inhalten auseinandersetzen. Leider werden nur die
     Eine neue Gesellschaftsform eröffnet Unternehmern stets          „einfachen“ Themen angesprochen. Komplexere Fragestel-
     neue Möglichkeiten. Es ist daher ordnungspolitisch begrü-         lungen, wie z.B. Lieferungen über FBA-Programme von
     ßenswert, bereits mit der Wahl der Rechtsform – losge-           Amazon, die Form der Rechnungsstellung oder die Ermitt-
     löst von Absichtserklärungen – ein besonderes Signal in           lung des korrekten Steuersatzes beim Fernverkauf, werden
     Richtung Nachhaltigkeit senden zu können. Die weiteren            nicht angesprochen. Hierzu sollte rechtzeitig fachlicher Rat
     Diskussionen und die Frage, ob sich politische Mehrheiten         eingeholt werden. Unsere Experten helfen Ihnen gerne.
     für eine solche Rechtsänderung finden werden, bleiben
     abzuwarten.

                                                                      GmbH-Geschäftsführer, Privat

     GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen
                                                                      Persönliche Haftung des
     Bundesministerium der                                            GmbH-Geschäftsführers
     Finanzen bezieht Stellung                                        gegenüber Gesellschafts-
     zum Digitalpaket                                                 gläubigern?
     Zum 1.7.2021 ergeben sich erhebliche Verände-                    Gegenüber Gesellschaftsgläubigern erklärte Zah-
     rungen durch das Digitalpaket. Betroffen sind                    lungszusagen des Geschäftsführers einer zah-
     Versandhändler, Betreiber elektronischer Portale                 lungsunfähigen GmbH können als Schuldbeitritt
     sowie Unternehmen, die in der übrigen EU steu-                   auszulegen sein. Hieraus kann der erklärende
     erbare Dienstleistungen an Nichtunternehmer                      Geschäftsführer von den Gesellschaftsgläubigern
     erbringen. Das Bundesministerium der Finanzen                    persönlich in Anspruch genommen werden. Dies
     (BMF) hat nun hierzu in einem 35-seitigen Schrei-                entschied der Bundesgerichtshof.
     ben Stellung bezogen.
                                                                      Sachverhalt
     Das Schreiben befasst sich im Wesentlichen mit folgenden          Der beklagte Gesellschafter-Geschäftsführer einer nun-
     Themen:                                                           mehr insolventen GmbH schloss für diese mit der klagen-
                                                                       den Berater-GmbH einen Beratungsvertrag ab, um die
     Einbeziehung von Betreibern elektronischer                       ­finanzielle Situation der GmbH durch Umstrukturierung
     Schnittstellen in fiktive Lieferketten                            der betrieblichen Organisation zu verbessern. Honorare
     Neben Beispielen zu den Fällen, in denen fiktive Lieferket-      zahlte die GmbH der Berater-GmbH indes nicht. Zur Klä-
     ten zu beachten sind, wird der Begriff der „elektronischen        rung der Sachlage trafen sich der Geschäftsführer der Be-
     Schnittstelle“ definiert, welcher sehr weit auszulegen ist.       rater-GmbH und der beklagte Gesellschafter-Geschäfts-
                                                                       führer der jetzt insolventen GmbH zu einem Gespräch. In
     Änderungen beim Versandhandel                                     dessen Verlauf versprach der Beklagte, das offene Honorar
     Das BMF definiert den Begriff des „Fernverkaufs“, der die bis-    an die Berater-GmbH zu zahlen. Unklar blieb jedoch, ob
     herige Bezeichnung Versandhandel ablöst, und weist auf die        der Beklagte eine persönliche Leistungszusage gegeben
     Beachtung der Erwerbsschwellen in den übrigen Mitglied-           hatte. Anschließend nahm die Berater-GmbH den beklag-
     staaten hin. Ferner wird dargestellt, unter welchen Bedin-        ten Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich auf Zahlung
     gungen von einer Mitwirkung beim Versand durch den Lie-           des Beraterhonorars in Anspruch und obsiegte.
     feranten in Abgrenzung zum Abholfall auszugehen ist. Die
     Ermittlung der neuen Umsatzschwelle (10.000 €) wird dar-         Entscheidung
     gestellt. Ergänzend erläutert das BMF die Ortsbestimmung         Die Richter des Bundesgerichtshofs meinten, der beklagte
     bei Lieferung an Privatkunden anhand zahlreicher Beispiele.      Gesellschafter-Geschäftsführer sei wegen seiner Zahlungs-
                                                                      zusage persönlich zur Zahlung der Honorarrechnungen
     OSS-Verfahren                                                    verpflichtet. Die Zusage sei als Schuldbeitritt auszulegen und
     Das bisherige MOSS-Verfahren wird zum OSS-Verfahren              habe eine eigene Verbindlichkeit des Beklagten begründet.
     durch die Ausweitung auf Fernverkäufe und bestimmte              Empfangsbedürftige Willenserklärungen seien gemäß §§ 133,
     Dienstleistungen. Das BMF erläutert die Voraussetzungen          157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) „so auszulegen, wie sie
     für die Teilnahme am OSS-Verfahren in den verschiedenen          der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichti-
     Ausprägungen und formelle Vorgaben.                              gung der Verkehrssitte verstehen musste (Empfängerhori-
                                                                      zont)“. Danach sei die Erklärung des Beklagten, das offene
     Konsequenzen                                                     Honorar an die Berater-GmbH zu zahlen, als Schuldbeitritt
     Im Gegensatz zu manchem Schreiben des BMF ist dieses             auszulegen, womit er als Gesamtschuldner neben der insol-
     sehr ausführlich und bietet zahlreiche Anwendungsbeispie-        venten GmbH hafte. Die Richter folgerten dies aus der An-
     le. Betroffene Unternehmen sollten sich daher unbedingt          nahme, dass beiden Parteien zum Zeitpunkt der Abgabe des

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Versprechens klar war, dass die GmbH die Rechnungen aus        Entscheidung
Gesellschaftsmitteln nicht begleichen konnte. Ferner habe      Das Finanzgericht Münster lehnte die Klage ab. Der Klä-
der Beklagte „seiner GmbH“ in der Vergangenheit schon          ger habe grob fahrlässig gehandelt, da ihm aufgrund der
mehrfach mit Eigenmitteln „geholfen“, sodass es unmaßgeb-      Anbahnung und Abwicklung des Geschäfts hätte klar sein
lich sei, ob der Beklagte den Begriff „persönlich“ im Rahmen   müssen, dass es keinen vernünftigen wirtschaftlichen
seiner Zahlungszusage ausdrücklich verwendete.                 Grund hierfür gab. Ursächlich hierfür war, dass der Klä-
                                                               ger – ohne ersichtlichen Grund – als Zwischenhändler in
Konsequenz                                                     eine bestehende Geschäftsbeziehung eingeschaltet wur-
Das Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, dass durchaus         de und ihm sämtliche Vertragsgrundlagen vorgegeben
für den Geschäftsführer einer GmbH – der grundsätzlich         wurden, sodass ein selbstständiges Agieren nicht möglich
nicht mit dem eigenen Vermögen haftet – das Risiko einer       war. Die vom Kläger getroffenen Maßnahmen waren daher
persönlichen Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern         nach Ansicht des Finanzgerichts nicht geeignet, um den
besteht; in Betracht kommen hier Schuldbeitritte, Garan-       sich ohne Weiteres aufdrängenden Verdachtsmomenten
tieversprechen und Bürgschaften. Daher ist bei Verspre-        nachzugehen. Hierzu hätte es einer laufenden Kontrolle
chen jeglicher Art Vorsicht geboten, insbesondere wenn         bedurft, ob die Transporte tatsächlich stattfanden.
sie – wie der Schuldbeitritt oder das Garantieversprechen –
formlos abgegeben werden können.                               Konsequenzen
                                                               Ob der Kläger tatsächlich gutgläubig war, sei dahin­gestellt.
                                                               Fakt ist, und da ist dem Finanzgericht zuzustimmen: Kauf-
                                                               leute schenken sich nichts. Unternehmer, die sich auf
GmbH-Geschäftsführer, Privat                                   ungewöhnliche Geschäftsmodelle einlassen, von denen
                                                               sie zwar profitieren, für die es wirtschaftlich jedoch kei-
                                                               nen vernünftigen Grund gibt, sollten vorher prüfen, ob der
Gutgläubigkeit schützt nicht                                   einzige „wirtschaftliche“ Grund für das Geschäft nicht die
                                                               Umsatzsteuerhinterziehung durch die Geschäftspartner ist.
vor Umsatzsteuerhaftung                                        Werden solche Warnsignale ignoriert, kann es teuer für die
                                                               Beteiligten werden, selbst wenn sie gutgläubig sind; denn
Die gesetzlichen Vertreter haften für die Umsatz-              dies schützt vor Strafe nicht.
steuer des von ihnen vertretenen Unternehmens,
sofern sie grob fahrlässig den ihnen obliegenden
Pflichten nicht nachgekommen sind. In der Praxis
ist der Glaube weit verbreitet, dass die Haftungs-
inanspruchnahme kriminelles Handeln erfordert.
Doch weit gefehlt: Eine gewisse Naivität kann
schon ausreichend sein, wie ein aktueller Fall zeigt.

Fall
Der Kläger war Geschäftsführer der A-GmbH. Diese war
nach Feststellungen der Steuerfahndung in ein Umsatz-
steuerkarussell eingebunden. Hierzu bezog sie Waren von
der ebenfalls in Deutschland ansässigen D-GmbH und
lieferte diese an die in den Niederlanden ansässige E B.V.
steuerfrei weiter. Tatsächlich handelte es sich um Schein-
lieferungen. Um diese zu vertuschen, wurden Leertrans-
porte von Spediteuren ausgeführt, die von der D-GmbH
beauftragt worden waren. Der A-GmbH wurde nun der
Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der D-GmbH ver-
sagt. Da sich die A-GmbH in der Insolvenz befand, nahm
das Finanzamt den Geschäftsführer der A-GmbH hierfür
nebst Zinsen und Säumniszuschlägen in Haftung. Dieser
wehrte sich hiergegen. Zum einen sei ein diesbezüglich
gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren eingestellt worden,
da er nicht an der Tat beteiligt war. Zum anderen habe
er auch nicht grob fahrlässig gehandelt, da er seine Ge-
schäftspartner überprüft habe. Er habe die steuerliche Re-
gistrierung der D-GmbH, die verwendeten Umsatzsteuer-­
Identifikationsnummern und einmal am Geschäftssitz der
A-GmbH die Verladung der Waren geprüft. Zudem sah der
Kläger ein Mitverschulden des Finanzamts, da es die Vor-
anmeldungen trotz besseren Wissens aus ermittlungstakti-
schen Gründen akzeptiert hatte.

                                                                                                                               13
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                                                                    Dr. Walther von Plettenberg, Geschäftsführer der AHK
                                                                    Spanien, erklärt: „Wir sind sehr stolz darauf, das Binde-
                                                                    glied zwischen Fachleuten und Unternehmen aus zwei
                                                                    Ländern zu sein, die sich in Bezug auf ihre Wirtschaft
                                                                    und Interessen sehr gut ergänzen. Spanien stellt zwei-
                                                                    fellos eine Chance für deutsche Unternehmen dar, was
                                                                    sich auch in den Investitionserwartungen für die nächsten
                                                                    zwölf Monate zeigt. Laut unserem neuesten Barometer
                                                                    vom April 2021 beabsichtigen 74 % der befragten deut-
                                                                    schen Unternehmen, weiterhin in Spanien zu investieren.
                                                                    Im vergangenen Frühjahr, vor Beginn der Pandemie, wa-
                                                                    ren es nur 23 %.”

                                                                    Spanien investiert viel, um sich an die tiefgreifenden Ver-
                                                                    änderungen anzupassen: So präsentieren die Vertreter in
                                                                    Brüssel aktuell eine Reform des Arbeitsmarkts sowie eine
                                                                    Rentenreform – zwei Themen von enormer wirtschaft-
                                                                    licher sowie politischer Bedeutung. Aber diese Anpas-
                                                                    sungsbemühungen müssen auch dann noch eine Rolle
                                                                    spielen, wenn wir die gegenwärtige Krise überwunden
                                                                    und künftig die Wirtschaftstätigkeit wiederhergestellt ha-
                                                                    ben. Ziel ist es, eine niedrigere Staatsverschuldung zu er-
                                                                    zielen, als es gegenwärtig der Fall ist. Aktuell macht sie
                                                                    117 % des Bruttoinlandsprodukts aus. Aus diesem Grund
     Von Santiago Alió, Managing Partner                            waren die regulatorischen Änderungen im letzten Jahr
     von Audalia Nexia                                              von großer Bedeutung – auch für unsere Arbeit. Wir un-
                                                                    terstützen unsere Kunden mit informativen Webinaren
                                                                    und Newslettern, in denen wir über rechtliche und be-
     Wir befinden uns seit über einem Jahr in einer Pandemie        schäftigungspolitische Themen und sogar über Digitali-
     und hierdurch bedingt in einer wirtschaftlichen Krise. Spa-    sierung und Prozessautomatisierung informieren.
     nien, eines der wichtigsten touristischen Reiseziele, leidet
     sehr unter diesen Einbußen, sind doch viele wirtschaft­        Zusammenarbeit im Netzwerk
     liche Sektoren unmittelbar mit dem Tourismus verknüpft,        Wir von Audalia Nexia unterstützen seit über 40 Jahren
     etwa die Hotellerie, die Gastronomie, Freizeitangebote,        von unseren Büros in Madrid und Barcelona aus Mandan-
     aber auch der Einzelhandel. Dank der fortschreitenden          ten vor Ort sowie global. Unser Leistungsspektrum er-
     Digitalisierung und stetiger Bemühungen um neue Ar-            streckt sich von Assurance & Audit über Steuern & Recht
     beitsformen wie Homeoffice scheint es jedoch bergauf           bis hin zu Outsourcing, Beratung und Human Resource
     zu gehen. Eben jener Fortschritt hat uns auch dazu befä-       Lab (Talent Management Consulting). Durch die Einbin-
     higt, unsere Beziehungen zu unseren Geschäftspartnern          dung in das Nexia-Netzwerk, dem wir seit 18 Jahren an-
     aufrechtzuerhalten, sowohl lokal wie international.            gehören, haben wir die Möglichkeit, unseren Mandanten
                                                                    weltweit einen qualitativ hochwertigen Service zu bie-
     Insbesondere unsere langjährige Zusammenarbeit mit             ten – so z.B. auch in Deutschland.
     der Außenhandelskammer (AHK) Spanien hat in den letz-
     ten Monaten an Bedeutung gewonnen. Hier beteiligen             Unsere Geschäftsbeziehung mit der dhpg besteht bereits
     wir uns an Ausschüssen und Veranstaltungen, an denen           seit einigen Jahren und wir pflegen einen sehr wertschät-
     viele der in Spanien ansässigen deutschen Unternehmen          zenden und partnerschaftlichen Umgang miteinander.
     teilnehmen. Denn die spanische Außenhandelskammer              Ihre an Geschäftstätigkeiten in Spanien interessierten Fir-
     ist die erste Adresse, an die sich deutsche Firmen wenden,     men- und Privatkunden betreuen wir mit derselben Sorg-
     wenn sie bei ihren Investitionsvorhaben Unterstützung          falt wie die Berater der dhpg. Gemeinsame Mandanten
     benötigen – sei es aus rechtlicher, steuerlicher oder wirt-    können sich also darauf verlassen, stets gleichwertigen
     schaftlicher Sicht. Seit drei Jahren stehen wir von Audalia    Service zu erfahren und von Beratern betreut zu werden,
     Nexia der Deutschen Handelskammer für Spanien dabei            die dasselbe Verständnis vom Geschäft teilen wie ihr Be-
     als stellvertretender Rechnungsprüfer zur Seite.               rater vor Ort.

14   dhpg aktuell 06/21
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