Aktuell 06 21 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Ende der Aussetzung der
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Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht aktuell 06 21 Ende der Aussetzung der Reform der Update: Airbnb & Co. – Insolvenzantragspflicht – Grunderwerbsteuer Steuerfahndung „Insolvenzwelle“? kommt zum 1.7.2021 erhält Kontrolldaten
Inhalt Interview 04 Neue Gestaltungsmöglichkeiten bei Immobilieninvestitionen Top News 06 Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – „Insolvenzwelle“? 06 Reform der Grunderwerbsteuer kommt zum 1.7.2021 07 Update: Airbnb & Co. – Steuerfahndung erhält Kontrolldaten Praxistipp 08 Die qualifizierte elektronische Signatur News für Ihr Geschäft 09 Erleichterungen bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung 10 Teilzeittätigkeit kann zur Kürzung der betrieblichen Altersversorgung führen 10 Umsatzsteuerliche Organschaft: Europäischer Gerichtshof widerspricht der deutschen Finanzverwaltung 11 Gesetzentwurf: GmbH mit gebundenem Vermögen 12 Bundesministerium der Finanzen bezieht Stellung zum Digitalpaket 12 Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern? 13 Gutgläubigkeit schützt nicht vor Umsatzsteuerhaftung Aus dem Netzwerk 14 Wie Spanien die Corona-Krise erlebt Kurz notiert 15 Presse 15 Veröffentlichungen, dhpg intern, Veranstaltungen, Zahlungstermine Impressum Herausgeber Redaktion Konzeption, Layout Eine Haftung für den Inhalt kann dhpg Dr. Harzem & Partner mbB Dr. Andreas Rohde www.2erpack.com trotz sorgfältiger Bearbeitung Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (verantwortlich), nicht übernommen werden. Steuerberatungsgesellschaft Dr. Lutz Engelsing, Herstellung dhpg aktuell erscheint monatlich Marie-Kahle-Allee 2 Brigitte Schultes Köllen Druck+Verlag und kann auch als PDF-Datei 53113 Bonn info@dhpg.de GmbH bezogen werden. 53117 Bonn Stand: 26.5.2021 Fotos Änderungen vorbehalten. Bernd Roselieb
Editorial Willi Zimmermann ist Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der dhpg. Nationale wie internationale Unternehmen und Unternehmensgruppen betreut er in steuerlichen Fragen und beim Jahres- bzw. Konzernabschluss. Als erfahrener Berater steht er Mandanten bei der Nachfolgeplanung zur Seite. Sein besonderer Fokus gilt dem Insolvenz- steuerrecht in Zeiten der unterneh- merischen Krise. Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, zum 1.7.2021 soll die Reform der Grunderwerbsteuer in Nachhaltige und wertorientierte Geschäftsmodelle lie- Kraft treten. Dieser Entscheidung sind sowohl langwie- gen im Trend. Nach langer Diskussion gibt es nun einen rige politische Diskussionen als auch eine lange Phase Gesetzentwurf für eine Rechtsformvariante der GmbH rechtlicher Ungewissheit vorausgegangen. In einer un- mit gebundenem Vermögen, die nicht allein der Ge- serer Top News fassen wir für Sie die geplanten Ände- winnmaximierung dienen muss, sondern sich stattdes- rungen, die größtenteils verschärfende Wirkung haben, sen auch langfristig einem sinn- und wertorientierten zusammen. Unternehmensziel unterwerfen kann. Wir klären über den aktuellen Stand auf. Das Thema tangiert auch das Interview, in dem Ihnen unsere Experten aktuelle Gestaltungsmöglichkeiten bei Schließlich stellen wir Ihnen mit Audalia Nexia mal wie- Immobilieninvestitionen vorstellen, die sich nicht zuletzt der einen unserer Partner aus dem Nexia-Netzwerk vor. durch neue Gesetzgebungsverfahren und Reformen Die Spanier berichten, wie sie die letzten Monate der Kri- ergeben. Hier den Überblick zu behalten und die teils se erlebt haben und welche Potenziale sie nun hieraus weitreichenden Auswirkungen auf andere Lebensberei- zu schöpfen gedenken. che, etwa erbschaftsteuerliche Gestaltungen, zu berück- sichtigen, ist ein komplexes Unterfangen. Wie immer gilt: Sprechen Sie uns gerne bei Fragen an – wir beraten Sie persönlich. Darüber hinaus hat der Bundestag dem Gesetz zur Stär- kung des Fondsstandorts Deutschland zugestimmt. Zu Ihr den Maßnahmen gehören u.a. Erleichterungen für Im- mobilienunternehmen bei der Gewerbesteuer. Ziel ist es, unnötige Barrieren abzubauen und den Standort Deutschland wettbewerbsfähiger zu machen, ohne da- bei das vorhandene Schutzniveau abzusenken. Willi Zimmermann
Interview Neue Gestaltungsmöglichkeiten bei Immobilieninvestitionen Die Gestaltungsmöglichkeiten von Immobilieninvestitionen sind komplex und bedürfen einer wachsamen Planung. Zudem spielen vielfältige Fragestellungen eine Rolle, etwa die steueroptimale Rechtsformwahl, aber auch erbschaftsteuerliche Aspekte wollen gleich zu Beginn mitgedacht werden. Dabei gilt für Investoren stets die Devise: Steuerlast senken. Sich stetig aktualisierende Rechtsprechung und die momentan geplante Reform der Grunderwerbsteuer tragen nicht unbedingt zur Erleichterung dieses Unterfangens bei. Interview: Stefan Hamacher und David Richter Welche Gestaltungsmodelle stehen Unternehmern nendste Entwicklung zeigt sich derzeit beim Gesetz zur bei Immobilieninvestitionen zur Verfügung? Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG). Kern Stefan Hamacher: Im Zentrum von Immobiliengestaltungen des Gesetzentwurfs ist die Einführung einer Option zur Kör- steht zunächst die Wahl der optimalen Rechtsform. Erfolgt perschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und die Investition im Privatvermögen, so unterliegen laufende Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapital- Vermietungseinkünfte der Besteuerung mit Einkommen- gesellschaft besteuert zu werden. Ein solches Modell, das steuer und gegebenenfalls auch Solidaritätszuschlag und Kir- es im Ausland teilweise schon lange gibt, konnte sich in chensteuer. Im Spitzensteuersatz bedeutet dies eine Steuer- Deutschland bislang politisch nie durchsetzen. Nun sieht es belastung von rund 50 %. Auf der anderen Seite kann jedoch so aus, als ob es mit Wirkung zum 31.12.2021 in Kraft tritt. Wird eine steuerfreie Veräußerung des Grundbesitzes erfolgen, das Optionsmodell wie geplant eingeführt, können zukünftig wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mindestens auch Personenhandelsgesellschaften durch Inanspruch- zehn Jahre liegen. Erfolgt die Investition dahingehend über nahme der Option von der von Herrn Hamacher angespro- eine Kapitalgesellschaft, typischerweise z.B. eine GmbH, chenen Senkung der Gesamtsteuerbelastung profitieren. Je unterliegt die Veräußerung unabhängig von der Haltedau- höher die Einkommensteuerbelastung der Gesellschafter er stets der Besteuerung. Vorteilhaft ist jedoch der laufende ist, desto deutlicher sind mögliche Steuereffekte aus dem Steuersatz auf Gesellschaftsebene. Solange die erwirtschaf- Optionsmodell und desto dringender sollten sich Gesell- teten Gewinne nicht ausgeschüttet werden, ergibt sich in schafter und Unternehmen mit dieser Gestaltungsmöglich- Abhängigkeit des Gewerbesteuerhebesatzes eine laufende keit auseinandersetzen. Belastung von rund 30 %. Unter bestimmten Voraussetzun- gen kann man die „erweiterte Gewerbesteuerkürzung“ in Welche Auswirkungen hat die Reform der Grund- Anspruch nehmen, wodurch die laufende Steuerbelastung erwerbsteuer, die zum 1.7.2021 kommen soll? auf etwa 16 % reduziert wird. Das ist ein Steuerniveau, wie es David Richter: Ziel ist die Vermeidung sogenannter Share sonst nur aus Niedrigsteuerländern bekannt ist. Im Zusam- Deals, bei denen Grunderwerbsteuer dadurch vermieden menhang mit der Errichtung solcher Gesellschaftsstrukturen wird, dass nicht die Grundstücke selbst erworben, sondern und der Übertragung von Bestandsimmobilien können sich ein Firmenmantel über die Immobilie gelegt und entspre- dann ertragsteuerliche Vorteile aus den „Step-ups“ ergeben. chend „nur“ Anteile an Gesellschaften veräußert werden. Dabei erhöhen sich durch die Übertragungen die steuerli- Voraussetzung für die Steuerfreiheit in diesen Konstellati- chen Anschaffungskosten, wodurch zukünftig neues und er- onen war bisher, dass der erworbene Firmenanteil in den höhtes Abschreibungsvolumen generiert wird. Auch dadurch ersten fünf Jahren des Erwerbs nicht mehr als 95 % beträgt. lässt sich die laufende Steuerlast erheblich reduzieren. In Ab- In einigen Konstellationen war es dann möglich, auch den hängigkeit vom Umfang des Immobilienvermögens können Rest der Anteile des Erwerbsvehikels zu erwerben, sodass sich größere Holdingstrukturen anbieten, die neben der rei- Käufer einer Immobilie im Mantel keine Grunderwerbsteuer nen Abschirmung von Haftungsrisiken steuerliche Vorteile bezahlen mussten. Durch die Reform soll eine Senkung der mit sich bringen. Erwerbsgrenze von 95 auf 90 % erfolgen und die Haltefrist auf zehn Jahre erhöht werden. Für immobilienhaltende Gibt es aktuelle Gesetzesentwicklungen, die sich Kapitalgesellschaften ergibt sich zudem ein gänzlich neuer besonders günstig auswirken könnten? Tatbestand: „Co-Investorenfälle“, bei denen zwei Erwerber David Richter: Grundsätzlich bieten die geplanten Erleich- z.B. 80 bzw. 20 % der Anteile – bisher grunderwerbsteuer- terungen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der erwei- frei – erwerben. Der Gesetzgeber verspricht sich damit ein terten Gewerbesteuerkürzung Grund zur Freude. Die span- wirksames Instrument gegenüber diesen grunderwerbsteuer- 4 dhpg aktuell 06/21
Stefan Hamacher ist Steuerberater bei der dhpg. vermeidenden und bei privaten Grundstückskäufen nicht Als Fachberater für internationales zugänglichen Gestaltungen. Dadurch dass, die Verschärfun- Steuerrecht beschäftigt sich Stefan gen auch Unternehmensgruppen treffen, bei denen eine Hamacher insbesondere mit der Grundstücksübertragung nur als Nebeneffekt im Zuge von Strukturierung von In- und Auslands- Umstrukturierungsprozessen auftritt, ist hier ein erhöhter investments. Darüber hinaus begleitet Strukturierungsaufwand zu befürchten. In der Praxis ist die er Verantwortliche beim Kauf oder bei Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen bereits heute der Veräußerung von Unternehmen, ein riesiges Thema. der steuerlichen Optimierung von Immobilieninvestitionen und der Un- Ergeben sich hierdurch Änderungen in Bezug auf das ternehmensnachfolge. Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht? Stefan Hamacher: Unmittelbare Auswirkungen ergeben sich durch die angesprochenen Reformen nicht. Gleichwohl bleibt die steuerlich optimale Strukturierung von Immobilien- vermögen im Zuge von Schenkungen und der Nachfolge- planung allgemein ein zentraler Gestaltungsaspekt. Aktuelle Entwicklungen gibt es in diesem Zusammenhang nach wie vor im Hinblick auf die erbschaftsteuerlichen Begünstigun- gen für „Wohnungsunternehmen“, die zu einer Reduktion der Erbschaft- und Schenkungsteuer bis zu 0 € führen kann. Während die Finanzverwaltung hier bislang insbesondere im Hinblick auf die Anzahl an Wohnungen unterscheidet, geben jüngere Rechtsprechungsentwicklungen Anlass, weitere Kri- terien einzubinden. Das letzte Wort ist in diesem Zusammen- hang noch nicht gesprochen. Was ist Immobilieninvestoren also aktuell zu raten, wenn sie sich steueroptimiert positionieren möchten? David Richter: Lieber früher als später den Steuerberater bei David Richter Umstrukturierungen, Nachfolgen und M&As einbeziehen. ist Steuerberater bei der dhpg. Sein Nein, im Ernst – die Erfahrungen haben gezeigt, dass das Fokus liegt im Bereich der steuerli- Steuerrecht nicht einfacher wird, und wenn man die Steu- chen Gestaltungsberatung bei fami- er nicht von Anfang an im Blick behält, kann es den Unter- liengeführten Unternehmen, insbe- nehmenserfolg gefährden. Daran ändern die vorgenannten sondere im Bereich der steuerlichen Reformen nicht viel. Allerdings dürften sich durch das KöMoG Um- und Restrukturierung sowie in Chancen ergeben, vor allem für die inhabergeführten Unter- der Unternehmensnachfolge. Zudem nehmen und Immobiliengesellschaften. Ferner kommt es begleitet er Unternehmen seit Jahren auch auf viele andere Parameter bei Gestaltungen, insbeson- bei der steuerlich optimalen Gestal- dere Immobiliengestaltungen, an, die stets an die individuel- tung von Immobilieninvestitionen – len Zielsetzungen des Unternehmers angepasst sein müssen. sei es auf Käufer- oder Verkäuferseite. 5
Top News GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen, Privat Wirtschaftslebens allerdings zu Verunsicherungen geführt haben, trägt das Ende der Aussetzung der Insolvenzantrags- pflicht zu einem Mehr an Rechtssicherheit bei. Unternehmen, Ende der Aussetzung der die durch die Covid-19-Pandemie wirtschaftlich stark nega- tiv beeinflusst sind, haben die Möglichkeit, Corona-Hilfen zu Insolvenzantragspflicht – erhalten und im Rahmen einer Unternehmens- bzw. Liqui- ditätsplanung eine nachvollziehbare Überwindung der aktu- „Insolvenzwelle“? ellen wirtschaftlichen Schieflage darzustellen. Besteht eine positive Fortführungsprognose, ist auch kein Insolvenzantrag Die Verlängerung des Covid-19-Insolvenzaus- zu stellen. Dementsprechend werden grundsätzlich gesunde setzungsgesetzes (COVInsAG) ist am 30.4.2021 Unternehmen überleben. Mit einer „Insolvenzwelle“ ist der- ausgelaufen. Das bedeutet, Geschäftsleiter von zeit und insbesondere vor dem Hintergrund der weiter be- haftungsbeschränkten Unternehmen müssen bei stehenden Corona-Überbrückungshilfen nicht zu rechnen. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung wieder ohne Verzögerung einen Insolvenzantrag stellen. Vermeidung der Geschäftsführerhaftung Was Geschäftsleiter nun beachten sollten. Erste Ansprechperson des Geschäftsleiters ist in der Pra- xis stets der Steuerberater. Nach dem seit dem 1.1.2021 Umgang mit Corona- und Überbrückungshilfen in Kraft getretenen Unternehmensstabilisierungs- und Zurückzuzahlende Überbrückungshilfen stellen sogenannte -restrukturierungsgesetz (StaRUG) haben Steuerberater, Insolvenzforderungen dar, die in einem Insolvenzverfahren Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buch- nur mit einer Quote befriedigt werden. Sie erhöhen ledig- prüfer und Rechtsanwälte von Unternehmen unter be- lich die ohnehin bestehenden Verbindlichkeiten. In einem stimmten Umständen auf das Vorliegen eines möglichen Regelinsolvenzverfahren hat die Höhe der Verbindlichkei- Insolvenzgrundes und die sich daran anknüpfenden Pflich- ten Einfluss auf die letztendlich an die Gläubiger auszu- ten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungs kehrende Insolvenzquote. Gleiches gilt für eine natürliche organe hinzuweisen. Diese Pflichten müssen die Berater Person, das heißt den selbstständigen Einzelunternehmer. nun im Zusammenhang mit den anstehenden Aufstellungen Sofern dieser einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt der Jahresabschlüsse beachten. Im konkreten Einzelfall ist hat und die Voraussetzungen der Restschuldbefreiung er- es sicherlich angezeigt, den Rechtsrat eines entsprechend füllt, kann er sich von seinen Verbindlichkeiten entschul- spezialisierten Fachanwalts für Insolvenzrecht einzuholen. den – und zwar unabhängig von deren Höhe. Manch einer mag sich durch die FAQ der Corona-Hilfen irritieren oder gar unter Druck setzen lassen, heißt es hierin doch „Die Zu- schüsse sind zurückzuzahlen, wenn der Antragssteller seine GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt“. Diese Regelung besagt jedoch nur, dass die Corona-Hilfen, die zum großen Teil nicht als Darlehen, sondern als reine Reform der Grunderwerb- Zuschüsse gewährt worden sind, im Falle einer Einstellung des Geschäftsbetriebs, das heißt insbesondere im Falle ei- steuer kommt zum 1.7.2021 ner Insolvenzantragstellung, zurückgezahlt werden müs- sen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Geschäftsleiter Nach langwierigen politischen Diskussionen und unter allen Umständen eine Insolvenzantragstellung über einer langen Phase rechtlicher Ungewissheit hat sich den 30.6.2021 hinausschieben sollten bzw. können. Sofern der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am eine Insolvenzreife in Form einer Zahlungsunfähigkeit oder 14.4.2021 auf eine Reform der Grunderwerbsteuer Überschuldung vorliegt, muss der Geschäftsleiter ohne verständigt. Sie soll am 1.7.2021 in Kraft treten. schuldhaftes Zögern eine Insolvenzantragspflicht prüfen und einen Insolvenzantrag stellen. Bereits seit mehreren Jahren ist eine Verschärfung des Grun- derwerbsteuerrechts geplant. Es geht um die Erschwerung Droht nun eine Insolvenzwelle? sogenannter Share Deals. Mittels solcher Share Deals – also Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht mit dem Inkraft- dem Erwerb von Anteilen an grundbesitzhaltenden Gesell- treten des COVInsAG zum 1.3.2020 (mit dem ersten Lock- schaften – konnte in der Vergangenheit unter gewissen Vo- down) war nach dem gesetzgeberischen Willen sinnvoll. Die raussetzungen die Grunderwerbsteuer vermieden werden. seitdem mehrfach vorgenommenen Verlängerungen waren Bereits im Jahr 2019 war mit einer Verabschiedung des Ge- an ganz bestimmte, teilweise sehr komplexe Voraussetzun- setzes gerechnet worden. Die Regierungskoalition konnte gen geknüpft, die es ohnehin nur einem Teil der von der sich jedoch schlussendlich über einzelne Details der Re- Covid-19-Pandemie wirtschaftlich negativ betroffenen Unter- form nicht einigen. Erst im April 2021 wurde im Finanzaus- nehmen ermöglichten, sich auf das Privileg der Aussetzung schuss des Deutschen Bundestages diese Einigung erreicht. der Insolvenzantragspflicht berufen zu können. Vor dem Hin- Die Reform soll nun aller Voraussicht nach zum 1.7.2021 in tergrund dessen, dass die Feinheiten in weiten Kreisen des Kraft treten. 6 dhpg aktuell 06/21
Die wichtigsten Änderungen im Überblick wird sie nicht verlängert. Noch nicht vollständig abgelaufene Die geplanten Änderungen entsprechen im Wesentlichen Fristen verlängern sich jedoch auf 10 bzw. 15 Jahre. dem bereits aus dem Jahr 2019 bekannt gewordenen Ge- setzentwurf: Praxishinweis / Die Quoten, ab denen der Erwerb von Anteilen an einer Nach den langwierigen Verhandlungen, die dem Beschluss grundbesitzenden Gesellschaft Grunderwerbsteuer auslöst, des Finanzausschusses vorausgegangen sind, ist davon aus- werden von 95 auf 90 % abgesenkt. Betroffen davon sind zugehen, dass die Änderungen nunmehr wie vorliegend von sämtliche Tatbestände für grundstückshaltende Gesell- Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Die ver- schaften (Veränderung im Gesellschafterbestand von Per- bleibende Zeit bis zum 1.7.2021 ist gegebenenfalls noch für sonengesellschaften, Anteilsvereinigung in einer Hand an Transaktionen unter dem alten Recht nutzbar (z.B. Erwerb Personen- und Kapitalgesellschaften). unter Beteiligung eines Co-Investors). / Nicht abgesenkt wird die Mindestbeteiligungsquote für die Anwendung der Konzernklausel (weiterhin 95 %). / Für Veränderungen im Gesellschafterbestand von Kapital- gesellschaften wird eine neue Vorschrift eingeführt. Sie ent- Unternehmen, Privat spricht derjenigen, die es bereits für Personengesellschaften gibt. Danach unterliegt nun ein Vorgang der Grunderwerb- steuer, durch den innerhalb von zehn Jahren mindestens Update: Airbnb & Co. – 90 % der Anteile an der Gesellschaft auf neue Gesellschaf- ter übergehen. Der bislang häufig praktizierte Erwerb unter Steuerfahndung erhält Beteiligung eines Co-Investors scheidet somit nun auch bei Kapitalgesellschaften aus. Kontrolldaten / Die Betrachtungszeiträume der vorgenannten Tatbestände dehnen sich von bisher fünf auf zehn Jahre aus. Die Finanzbehörde Hamburg hat die Herausgabe / Ebenso werden die Vor- bzw. Nachbehaltensfristen in den steuerlich relevanter Daten erwirkt. Durch den Befreiungsvorschriften für die Übertragung von Grundbesitz Abgleich der Kontrolldaten mit den eingereichten auf bzw. von Personengesellschaften entsprechend verlän- Steuererklärungen droht die Entdeckung von gert. Für einen in der Praxis bisher gängigen Fall, in dem Steuerhinterziehungen. Ob jetzt noch eine Selbst ein (ohne Grunderwerbsteuerbelastung erworbener) Anteil anzeige mit strafbefreiender Wirkung möglich ist, an einer grundbesitzenden Personengesellschaft steuer hängt vom Einzelfall ab. optimal aufgestockt werden soll, verlängert sich die Halte- frist sogar auf 15 Jahre. Im September 2020 haben wir bereits darüber berichtet, dass / Wiederum nicht betroffen ist die Konzernklausel: Hier bleibt die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg im es bei fünf Jahren (allerdings bereits bislang jeweils vor und Rahmen eines mehrjährigen Auskunftsersuchens die Heraus- nach dem Rechtsvorgang, soweit umwandlungsrechtlich gabe steuerlich relevanter Daten erwirkt hat. Konkret ging es möglich). dabei um deutsche Vermieter, die über eine Internetplattform / Neu – auch im Vergleich zu dem bisherigen Gesetzent- (dem Vernehmen nach Airbnb) Wohnraum vermietet haben. wurf – ist die Einführung einer Börsenklausel. Bei börsen- Die erhaltenen Datensätze sind nach aktuellen Meldungen notierten Gesellschaften soll Grunderwerbsteuer nicht noch nicht alle ausgewertet. Durch den Abgleich der Kon deshalb ausgelöst werden, weil 90 % der Aktien auf „neue trolldaten mit den eingereichten Steuererklärungen droht Gesellschafter“ übergegangen sind. die Entdeckung von Steuerhinterziehungen. Ob jetzt noch eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung möglich ist, Inkrafttreten hängt vom Einzelfall ab. Sollten Einkünfte aus privaten Ver- Die Neuregelung soll am 1.7.2021 in Kraft treten. Daneben mietungen über die Internetplattform Airbnb verschwiegen gelten die bisherigen Schwellenwerte fort, das heißt, es wird worden sein, muss der Steuerpflichtige nunmehr mit einer nicht möglich sein, eine ohne Grunderwerbsteuer erworbe- Tatentdeckung rechnen, was die strafbefreiende Wirkung ne Beteiligung von 94,9 % (also über dem neuen Schwellen- einer Selbstanzeige ausschließt. Gleichwohl ist in diesen wert) nun steueroptimal auf 100 % aufzustocken. Für die neue Fällen immer noch die Abgabe einer verspäteten Selbstan- Vorschrift zur Veränderung des Gesellschafterbestands von zeige ratsam, weil die aktive Mitwirkung an der Aufklärung Kapitalgesellschaften bleiben Anteilsübertragungen vor dem der Straftat jedenfalls strafmildernd wirkt. Es ist allerdings Eile 1.7.2021 unberücksichtigt. Hierzu müssen die Anteile aber geboten: Wurden Vermietungseinkünfte verschwiegen, soll- auch vor diesem Stichtag dinglich übertragen sein. Bei Per- ten Sie nicht darauf setzen, dass Ihre Datensätze nicht da- sonengesellschaften führt die Verlängerung auf zehn Jahre bei waren. Es ist letztlich nur eine Frage der Zeit, dass die nicht zu einem „Wiederaufleben“ einer bereits abgelaufenen Steuerfahndung alle Kontrolldaten mit den jeweiligen Steu- Fünfjahresfrist. Wer bereits seit mehr als fünf Jahren beteiligt ererklärungen abgeglichen hat. Neben der Einleitung eines ist, behält diesen Status als Altgesellschafter. Ebenso ist es bei Steuerstraf verfahrens wegen Steuerhinterziehung droht in den Befreiungsvorschriften für Personengesellschaften: Ist umfangreicheren Fällen auch eine Hausdurchsuchung, die die fünfjährige Behaltensfrist am 1.7.2021 bereits abgelaufen, man nach Möglichkeit vermeiden sollte. 7
Praxistipp Die qualifizierte elektronische Signatur Zivilrechtliche Wirksamkeit Nicht jeder Vertrag kann wirksam elektronisch unter- zeichnet werden. So bedarf es z.B. für Immobilienkauf- verträge, Eheverträge oder Erbverträge zwingend der notariellen Form. Daneben ordnet das Bürgerliche Ge- setzbuch (BGB) für manche Verträge die Schriftform an. Gemäß § 126 Abs. 3 BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Nicht erlaubt ist dies z.B. bei der Bürgschaftserklärung. Für das Schriftformäquivalent muss der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektroni- sche Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen. Durch eine QES kann also in vielen Fällen die schriftliche Form wirksam ersetzt wer- den. Vor Gericht stellt sie eine Privaturkunde dar, hat also gesteigerte Beweiskraft. Technische Anforderungen an eine qualifizierte elekt- ronische Signatur Von Dr. Christian Lenz An eine QES werden hohe Anforderungen gestellt. Vereinfacht gesagt, muss eine autorisierte Stelle nach In der Corona-Pandemie suchen manche Mitarbeiter das Prüfung der Identität einer Person eine Art „digitalen Büro nur noch zum Unterschreiben auf. Aber auch vorher Stempel“ zur Verfügung stellen, der dieser Person ein- war das Einholen von Unterschriften teilweise umständ- deutig zugeordnet werden kann. Diese qualifizierten lich und zeitaufwendig, insbesondere wenn mehrere Un- elektronischen Signaturen stellen nur wenige Anbieter terschriften anfielen oder man räumlich getrennt war. in Deutschland bereit. Daher erleben Anbieter von qualifizierten elektronischen Signaturen wie DocuSign, AdobeSign oder Skribble eine Zusätzlich treffen die Anbieter technische Vorkehrun- hohe Nachfrage. Doch ist das rechtlich sicher und wirk- gen hinsichtlich Sicherheit und Manipulationsschutz: Ein sam? Und wie funktioniert das? mathematischer Algorithmus erzeugt einen Hashwert zum Dokument, fügt also einen Zeitstempel hinzu und Welche Formen der elektronischen Signaturen gibt es? verschlüsselt diese Daten mit dem persönlichen, priva- Bei der elektronischen Signatur werden drei Varianten ten Schlüssel des Unterzeichners. Diese verschlüsselten unterschieden, und zwar: einfach, fortgeschritten und Daten stellen die Signatur dar und können mit einem öf- qualifiziert. Während der Unterzeichner bei der einfa- fentlichen Schlüssel geprüft, aber nicht verändert wer- chen elektronischen Signatur (SES) primär auf Basis seiner den. E-Mail-Adresse identifiziert wird, bringt die fortgeschrit- tene elektronische Signatur (AES) einen zusätzlichen Fak- Datenschutz tor mit ein, um den Unterzeichner eindeutig identifizieren Der jeweilige Anbieter muss entsprechend der Daten- zu können. Um den Anforderungen an eine qualifizierte schutz-Grundverordnung (DSGVO) passende techni- Signatur (QES) gerecht zu werden, wird ein professio- sche und organisatorische Maßnahmen (TOMs) vor- neller Trust Service Provider (TSP) eingebunden, der die weisen und mit dem Nutzer eine Vereinbarung zur Identität des Unterzeichners im Rahmen eines sogenann- Auftragsverarbeitung abschließen. Bei Dienstleistern ten Video-Ident-Verfahrens verifiziert. Dieser Prozess der außerhalb der EU ist besonders auf ein passendes Da- ID-Überprüfung auf Basis des Ausweises wird regelmä- tenschutzniveau zu achten. Nach dem Wegfall des Pri- ßig, mindestens aber alle zwei Jahre durchgeführt. Bis zur vacy-Shield-Abkommens wird hier bis zum Abschluss nächsten ID-Überprüfung kann der Unterzeichner seine eines Nachfolgeabkommens bei Dienstleistern aus den validierten Informationen in einem sicheren Account USA mit den sogenannten Standardvertragsklauseln der hinterlegen und unter Zuhilfenahme von zwei Faktoren EU-Kommission gearbeitet, wobei auf die Vereinbarung (Kennwort und SMS-Code) für weitere Signaturen ver- von besonderen Sicherheitsmechanismen wie Ver- wenden. schlüsselung zu achten ist. 8 dhpg aktuell 06/21
News für Ihr Geschäft GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen, Privat Lieferung von Mieterstrom bzw. den Betrieb von Ladesta- tionen betreffen. Zukünftig führt die Erzielung von Einnah- men aus „schädlichen Nebentätigkeiten“ aus Vertragsbe- Erleichterungen bei der ziehungen zum Mieter nicht mehr grundsätzlich zu einer Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung, sofern erweiterten Gewerbesteuer- die Einkünfte hieraus eine Bagatellgrenze von 5 % der übri- gen Mieteinnahmen nicht übersteigen. Dies betrifft insbe- kürzung sondere, aber nicht ausschließlich die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen. Zu beachten ist auch, dass trotz Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetz zur der Unschädlichkeit der vorgennannten Einkünfte insoweit Stärkung des Fondsstandorts Deutschland keine Steuerbefreiung eintritt. Die Befreiung betrifft weiter- (Fondsstandortgesetz – FoG) zugestimmt. Zu hin nur die originären Immobilieneinkünfte, wohingegen den aufsichtsrechtlichen und steuerlichen die Einkünfte aus den Nebentätigkeiten separat zu ermit- Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts teln und der Gewerbesteuer zu unterwerfen sind. Des Deutschland gehören auch Erleichterungen für Weiteren sollen die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Immobilienunternehmen bei der Gewerbesteuer. Energien an Mieter sowie der Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder -fahrräder nicht mehr zu einem Fondsstandortgesetz beschlossen Verlust der gewerbesteuerlichen Privilegien führen. Die Mit dem FoG sollen wichtige aufsichtsrechtliche und Einnahmen aus der Lieferung des Stroms und dem Betrieb steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts der Ladestationen dürfen jedoch nur 10 % der übrigen Deutschland in Angriff genommen werden. Ziel ist es, un- Mieteinnahmen betragen. Zudem darf der Strom nicht an nötige Barrieren abzubauen und den Standort Deutsch- Endverbraucher geliefert werden, die nicht zugleich Mieter land wettbewerbsfähiger zu machen, ohne dabei das vor- sind. Auch diese Einkünfte sind nicht von der erweiterten handene Schutzniveau abzusenken. Unter steuerlichen Kürzung erfasst und somit gewerbesteuerpflichtig. Gesichtspunkten ist u.a. die attraktivere Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungen hervorzuheben. Daneben sind je- Änderungen ab 2021 sind zu begrüßen doch auch Änderungen bei der erweiterten Gewerbesteu- Die vorgesehenen Änderungen sind ausdrücklich zu be- erkürzung vorgesehen, die insbesondere für Wohnungs- grüßen. Das Ausschließlichkeitsgebot sorgt in der Praxis unternehmen von Bedeutung sind. regelmäßig für große Rechtsunsicherheiten und Abgren- zungsfragen. Zwar müssen schädliche Nebentätigkeiten, Erweiterte Gewerbesteuerkürzung wie die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, nach wie Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz hal- vor identifiziert werden, weil die Erträge hieraus gewerbe- ten und verwalten, können die erweiterte Gewerbesteuer- steuerpflichtig bleiben. Allerdings führt eine geringfügige kürzung in Anspruch nehmen. Der aus dieser Grundstücks- schädliche Nebentätigkeit nun nicht mehr zum sofortigen verwaltung erzielte Gewerbeertrag unterliegt dann nicht der Verlust der Kürzung. Da nur Einnahmen aus der unmittel- Gewerbesteuer. Das Gewerbesteuergesetz definiert darüber baren Vertragsbeziehung mit den Mietern unschädlich sind, hinaus privilegierte Nebentätigkeiten, die zwar nicht schäd- dürfte der Mitverkauf schädlicher Betriebsvorrichtungen lich sind, deren Erträge aber nicht in die erweiterte Kürzung bei der Veräußerung der Immobilie weiterhin schädlich einbezogen werden (z.B. die Verwaltung und Nutzung von sein. Insofern schafft die Änderung keine Abhilfe. Dies ist eigenem Kapitalvermögen). Weiterhin gibt es schädliche Ne- insbesondere bei der Strukturierung von Immobilienver- bentätigkeiten, die wegen eines Verstoßes gegen das Aus- mögen zu beachten. Die Änderungen sollten erstmals für schließlichkeitsgebot die Anwendung der erweiterten Ge- den Erhebungszeitraum 2021 angewandt werden. Das Ge- werbesteuerkürzung insgesamt ausschließen. Hierzu gehört setz bedarf zudem noch der Zustimmung des Bundesrats. u.a. die Überlassung bzw. Mitvermietung von Betriebsvorrich- tungen. Die Identifikation und gegebenenfalls Auslagerung von Betriebsvorrichtungen stellt die Praxis immer wieder vor Herausforderungen. Ein weiteres Problem brachte kürzlich das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) mit sich. Dieses sieht seit dem 25.3.2021 für bestimmte neu gebaute und umfassend renovierte Gebäude eine Verpflich- tung zum Betrieb von Ladestationen vor. Der Betrieb solcher Ladestationen würde aktuell jedoch ebenfalls zu einer Versa- gung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führen. Neuregelungen im FoG Hieran knüpft das FoG an. Die Neuregelung sieht zwei Änderungen vor, die zum einen insbesondere die Mitver- mietung von Betriebsvorrichtungen und zum anderen die 9
GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen, Privat Konsequenz Mit dem Urteil setzt das Bundesarbeitsgericht seine Recht- sprechung fort. Bereits 2013 war entschieden worden, Teilzeittätigkeit kann zur dass Beschäftigte in Teilzeit nicht den gleichen Anspruch auf eine Beschäftigung in Vollzeit haben können wie Mitar- Kürzung der betrieblichen beiter in Teilzeit. Entscheidend ist aber immer die jeweilige Versorgungsordnung im Einzelfall. Altersversorgung führen Zeiten, in denen Beschäftigte in Teilzeit tätig sind, können im Rahmen der Berechnung der betrieb- GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen lichen Altersversorgung anteilig gekürzt werden. Maßgeblich ist immer die jeweilige Ausgestaltung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom Umsatzsteuerliche 23.3.2021 entschieden. Organschaft: Europäischer Kürzung von Ruhegeld – Diskriminierung? Im konkreten Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die Gerichtshof widerspricht der knapp 40 Jahre bei ihrem Arbeitgeber tätig war. Zeitwei- se erfolgte die Beschäftigung in Teilzeit. In den letzten deutschen Finanzverwaltung drei Jahren ihres Arbeitsverhältnisses lag das Einkommen jedoch über der Beitragsbemessungsgrenze. Seit Mai Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet 2017 erhielt die Arbeitnehmerin ein betriebliches Ruhe- in einem Vorabentscheidungsersuchen des geld auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung Finanzgerichts Berlin-Brandenburg erneut zur („Leistungsordnung“). Dieses Ruhegeld war aufgrund der Eingliederung von Personengesellschaften als Teilzeit gekürzt. Die Versorgungsregelung selbst enthält Organgesellschaften. Die deutsche Finanzverwaltung eine Regelung, wonach Zeiten einer Teilzeitbeschäfti- wird ihre Auffassung erneut überarbeiten müssen. Für gung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Außerdem Unternehmen ergeben sich Handlungsspielräume. enthält sie eine weitere Regelung, dergestalt, dass die Höchstgrenze eines Altersruhegelds anteilig zum Teilzeit- Unternehmen, die finanziell, wirtschaftlich und organisato- grad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Die risch in ein anderes Unternehmen eingegliedert sind, wer- Arbeitnehmerin war mit der Kürzung des Ruhegelds nicht den als Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuer- einverstanden. Die Kürzung bei Teilzeitarbeit entspreche lichen Organschaft angesehen. Unternehmer im Sinne des zum einen nicht den Vorgaben der Versorgungsordnung Umsatzsteuergesetzes ist dann nur noch der Organträger. und stelle zum anderen einen Verstoß gegen das Dis- Bis zu einer Entscheidung des EuGH im Jahr 2015 konnten kriminierungsverbot in § 4 Teilzeitbefristungsgesetz dar. nur Kapitalgesellschaften Organgesellschaft sein; seitdem Mangels Einigung erhob die Arbeitnehmerin dann Klage gilt das grundsätzlich auch für Personengesellschaften. auf Zahlung der Differenz. In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen; in der zweiten Instanz wurde der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und Klage teilweise stattgegeben. Auffassung der Finanzverwaltung Bei der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kam es in Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts der Folge zu unterschiedlichen Auffassungen der für die Das Bundesarbeitsgericht entschied letztlich, dass die in Umsatzsteuer zuständigen Senate. Nach Auffassung des der betrieblichen Leistungsordnung geregelte Berech- V. Senats des Bundesfinanzhofs kommt grundsätzlich jede nung des Ruhegelds unter Berücksichtigung der Teilzeit- Personengesellschaft als Organgesellschaft in Betracht, tätigkeit wirksam sei. Die Berücksichtigung der Teilzeit wenn an dieser neben dem Organträger ausschließlich in der Berechnung stelle keine Diskriminierung im Sinne Personen beteiligt sind, die ihrerseits finanziell in den von § 4 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz dar. Die Arbeit- Organträger eingegliedert sind. Demgegenüber ließ der nehmerin sei in der Berechnung nicht vergleichbar mit XI. Senat des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nur eine Arbeitnehmern, die durchgängig die gesamte Betriebs- GmbH & Co. KG als Organgesellschaft zu, allerdings unab- zugehörigkeit in Vollzeit gearbeitet haben. Eine Benach- hängig davon, ob deren Gesellschafter sämtlich in den Or- teiligung aufgrund der Teilzeit liege auch nicht dadurch ganträger eingegliedert sind. Die Finanzverwaltung schloss vor, dass der Arbeitgeber den entsprechend der Leis- sich im Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Ansicht des tungsordnung ermittelten Teilzeitfaktor auch auf die Ver- V. Senats an. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nahm sorgungshöchstgrenze angewandt habe. Das Ruhegeld diese Divergenz zum Anlass, den EuGH im Rahmen eines der ehemaligen Beschäftigten entspreche im Umfang Vorabentscheidungsersuchens anzurufen. der jeweils erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen voll- Sachverhalt der EuGH-Entscheidung zeitbeschäftigten Arbeitnehmers; dies sei zulässig. Die Dem Entscheidungssachverhalt lag eine GmbH & Co. KG Klage wurde daher abgewiesen. („KG“) zugrunde, an der die M-GmbH und vier weitere Kom- manditistinnen sowie die A-GmbH als Komplementärin 10 dhpg aktuell 06/21
beteiligt waren. Der M-GmbH standen sechs Stimmanteile GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen zu, den übrigen Kommanditisten sowie der A-GmbH stand jeweils eine Stimme zu. Strittig war, ob die finanzielle Ein- gliederung zur Begründung einer umsatzsteuerlichen Or- Gesetzentwurf: GmbH mit ganschaft zwischen der KG und der M -GmbH als Organ- trägerin vorlag. Gesellschafterbeschlüsse der KG wurden gebundenem Vermögen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Nach Ansicht des V. Senats des Bundesfinanzhofs sowie der Finanzver- Nachhaltige und wertorientierte Geschäftsmodel- waltung lag in dem Fall keine Organschaft vor, weil die üb- le liegen im Trend. Um diesen Weg konsequent rigen Kommanditisten und die A-GmbH nicht finanziell in fortzuführen, gab es im letzten Jahr bereits die die M-GmbH eingegliedert waren. Nach Auffassung des Forderung vieler Unternehmer, eine neue Rechts- XI. Senats wäre demgegenüber eine Organschaft möglich form für das sogenannte Verantwortungseigentum gewesen. einzuführen. Nach langer Diskussion gibt es nun einen Gesetzentwurf. Entscheidung des EuGH Der EuGH widerspricht im Ergebnis in seinem Urteil der Bereits 2020 gab es von mehr als 600 Unternehmern die engen Sichtweise des V. Senats des Bundesfinanzhofs Forderung an den Gesetzgeber, eine neue Rechtsform für sowie der deutschen Finanzverwaltung. Seine Entschei- das sogenannte Verantwortungseigentum einzuführen. dung entspricht vielmehr im Grundsatz der Auffassung Ausgangspunkt des Gesetzentwurfs für eine Rechtsform- des XI. Senats des Bundesfinanzhofs. Der EuGH ent- variante der GmbH mit gebundenem Vermögen ist die schied, dass die KG finanziell in die M-GmbH eingeglie- Überlegung, dass Unternehmen nicht allein der Gewinn- dert sei, weil diese durch mehrheitlich gefasste Beschlüs- maximierung dienen müssen, sondern sich stattdessen se in der Lage war, ihren Willen in der KG durchzusetzen. auch langfristig einem sinn- und wertorientierten Unter- Die hiergegen angeführte Rechtsunsicherheit, die da- nehmensziel unterwerfen können. Nach eingehender Dis- durch entstehe, dass es für Gesellschaftsverträge von kussion und Kritik auf Bundes- und Verbandsebene gibt es Personengesellschaften keinen Formzwang gebe und nun einen Gesetzentwurf von fünf Universitätsprofessoren diese daher auch mündlich (etwa hin zum Einstimmig- der Rechtswissenschaften. keitsprinzip) geändert werden könnten, beruhe auf einer Besonderheit des nationalen Rechts und stehe dem da- Zielsetzung her nicht entgegen. Die einschränkende Auslegung sei Die GmbH mit gebundenem Vermögen (kurz: GmbH-gebV) auch nicht durch die Vermeidung von Steuerhinterzie- soll Unternehmern die Möglichkeit bieten, ein Signal in hung gerechtfertigt. Die Gefahr der Steuerhinterziehung Richtung Nachhaltigkeit zu senden, indem das Vermögen dürfe nicht rein theoretisch sein. wirtschaftlich treuhänderisch für die nächste Unternehmer- generation gehalten wird. Gesellschafter haben – anders als Praxishinweis in der herkömmlichen GmbH – keinen persönlichen Zugriff Wie bereits nach den Urteilen des EuGH im Jahr 2015 führt auf das Vermögen und die Gewinne der Gesellschaft. Das die aktuelle Entscheidung erneut zu einer Erweiterung des Vermögen verbleibt also stets in dem Unternehmen und Kreises potenzieller Organgesellschaften. Unternehmen soll seinen Bestand und die weitere Entwicklung sicherstel- müssen prüfen, ob nach der neuen Rechtslage eine Or- len. Unverändert bleiben die Geschäftsführungsregelungen ganschaft in Betracht kommt und ob diese vorteilhaft ist. und die Gesellschafterrechte als solche. Auch der Verkauf Soll eine Organschaft begründet werden, können sich Un- von Geschäftsanteilen und die Vererbung sollen besonde- ternehmen auf das Urteil des EuGH berufen. Anderenfalls ren Regelungen unterliegen. gilt – jedenfalls bis zu einer Anpassung des Umsatzsteuer- Anwendungserlasses – Vertrauensschutz. Denkbar ist, Keine Privilegierung dass eine solche Anpassung wieder mit einer Übergangs- Der Gesetzentwurf beinhaltet (bewusst) keine steuerliche frist versehen wird. Betroffen ist nunmehr grundsätzlich Privilegierung der GmbH-gebV: Die Gründung, der Betrieb, jede Personengesellschaft, die einen mehrheitlich beteilig- die Veräußerung und letztlich die Liquidation des Unter- ten Gesellschafter hat, zu dem darüber hinaus auch eine nehmens werden wie bei der herkömmlichen GmbH be- wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung besteht. steuert. Weitere (Minderheits-)Gesellschafter stehen der Organ- schaft grundsätzlich nicht mehr im Weg. Bei dem EuGH ist Missbrauchsverhinderung noch ein weiteres Verfahren mit potenziell großer Auswir- Dem in der Vergangenheit geäußerten Kritikpunkt der kung auf die deutsche Organschaftsregelung anhängig. Es Missbrauchsmöglichkeit entgegnet der neue Gesetzent- betrifft die Frage, wer bei der Organschaft Steuerschuldner wurf nicht nur mit Ansprüchen auf Schadensersatz, wel- ist: der Organträger oder der Organkreis als solcher. Mit che im Ernstfall von einem Insolvenzverwalter im Insol- jedem Urteil des EuGH steigt die Hoffnung, dass der Ge- venzverfahren geltend gemacht werden können, sondern setzgeber sich der Forderung der Praxis ergibt und ein An- durch eine Prüfung der Vermögensbindung durch einen tragsverfahren bei der Organschaft einführt. Dies würde – externen Wirtschaftsprüfer. Zudem wird diskutiert, bereits worauf auch der EuGH hinweist – Rechtsunsicherheiten bestehende Regelungen aus dem Genossenschaftsrecht, von vornherein verhindern. beispielsweise die Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfver- band, auf die GmbH-gebV zur Anwendung zu bringen. 11
Ausblick mit den Inhalten auseinandersetzen. Leider werden nur die Eine neue Gesellschaftsform eröffnet Unternehmern stets „einfachen“ Themen angesprochen. Komplexere Fragestel- neue Möglichkeiten. Es ist daher ordnungspolitisch begrü- lungen, wie z.B. Lieferungen über FBA-Programme von ßenswert, bereits mit der Wahl der Rechtsform – losge- Amazon, die Form der Rechnungsstellung oder die Ermitt- löst von Absichtserklärungen – ein besonderes Signal in lung des korrekten Steuersatzes beim Fernverkauf, werden Richtung Nachhaltigkeit senden zu können. Die weiteren nicht angesprochen. Hierzu sollte rechtzeitig fachlicher Rat Diskussionen und die Frage, ob sich politische Mehrheiten eingeholt werden. Unsere Experten helfen Ihnen gerne. für eine solche Rechtsänderung finden werden, bleiben abzuwarten. GmbH-Geschäftsführer, Privat GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen Persönliche Haftung des Bundesministerium der GmbH-Geschäftsführers Finanzen bezieht Stellung gegenüber Gesellschafts- zum Digitalpaket gläubigern? Zum 1.7.2021 ergeben sich erhebliche Verände- Gegenüber Gesellschaftsgläubigern erklärte Zah- rungen durch das Digitalpaket. Betroffen sind lungszusagen des Geschäftsführers einer zah- Versandhändler, Betreiber elektronischer Portale lungsunfähigen GmbH können als Schuldbeitritt sowie Unternehmen, die in der übrigen EU steu- auszulegen sein. Hieraus kann der erklärende erbare Dienstleistungen an Nichtunternehmer Geschäftsführer von den Gesellschaftsgläubigern erbringen. Das Bundesministerium der Finanzen persönlich in Anspruch genommen werden. Dies (BMF) hat nun hierzu in einem 35-seitigen Schrei- entschied der Bundesgerichtshof. ben Stellung bezogen. Sachverhalt Das Schreiben befasst sich im Wesentlichen mit folgenden Der beklagte Gesellschafter-Geschäftsführer einer nun- Themen: mehr insolventen GmbH schloss für diese mit der klagen- den Berater-GmbH einen Beratungsvertrag ab, um die Einbeziehung von Betreibern elektronischer finanzielle Situation der GmbH durch Umstrukturierung Schnittstellen in fiktive Lieferketten der betrieblichen Organisation zu verbessern. Honorare Neben Beispielen zu den Fällen, in denen fiktive Lieferket- zahlte die GmbH der Berater-GmbH indes nicht. Zur Klä- ten zu beachten sind, wird der Begriff der „elektronischen rung der Sachlage trafen sich der Geschäftsführer der Be- Schnittstelle“ definiert, welcher sehr weit auszulegen ist. rater-GmbH und der beklagte Gesellschafter-Geschäfts- führer der jetzt insolventen GmbH zu einem Gespräch. In Änderungen beim Versandhandel dessen Verlauf versprach der Beklagte, das offene Honorar Das BMF definiert den Begriff des „Fernverkaufs“, der die bis- an die Berater-GmbH zu zahlen. Unklar blieb jedoch, ob herige Bezeichnung Versandhandel ablöst, und weist auf die der Beklagte eine persönliche Leistungszusage gegeben Beachtung der Erwerbsschwellen in den übrigen Mitglied- hatte. Anschließend nahm die Berater-GmbH den beklag- staaten hin. Ferner wird dargestellt, unter welchen Bedin- ten Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich auf Zahlung gungen von einer Mitwirkung beim Versand durch den Lie- des Beraterhonorars in Anspruch und obsiegte. feranten in Abgrenzung zum Abholfall auszugehen ist. Die Ermittlung der neuen Umsatzschwelle (10.000 €) wird dar- Entscheidung gestellt. Ergänzend erläutert das BMF die Ortsbestimmung Die Richter des Bundesgerichtshofs meinten, der beklagte bei Lieferung an Privatkunden anhand zahlreicher Beispiele. Gesellschafter-Geschäftsführer sei wegen seiner Zahlungs- zusage persönlich zur Zahlung der Honorarrechnungen OSS-Verfahren verpflichtet. Die Zusage sei als Schuldbeitritt auszulegen und Das bisherige MOSS-Verfahren wird zum OSS-Verfahren habe eine eigene Verbindlichkeit des Beklagten begründet. durch die Ausweitung auf Fernverkäufe und bestimmte Empfangsbedürftige Willenserklärungen seien gemäß §§ 133, Dienstleistungen. Das BMF erläutert die Voraussetzungen 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) „so auszulegen, wie sie für die Teilnahme am OSS-Verfahren in den verschiedenen der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichti- Ausprägungen und formelle Vorgaben. gung der Verkehrssitte verstehen musste (Empfängerhori- zont)“. Danach sei die Erklärung des Beklagten, das offene Konsequenzen Honorar an die Berater-GmbH zu zahlen, als Schuldbeitritt Im Gegensatz zu manchem Schreiben des BMF ist dieses auszulegen, womit er als Gesamtschuldner neben der insol- sehr ausführlich und bietet zahlreiche Anwendungsbeispie- venten GmbH hafte. Die Richter folgerten dies aus der An- le. Betroffene Unternehmen sollten sich daher unbedingt nahme, dass beiden Parteien zum Zeitpunkt der Abgabe des 12 dhpg aktuell 06/21
Versprechens klar war, dass die GmbH die Rechnungen aus Entscheidung Gesellschaftsmitteln nicht begleichen konnte. Ferner habe Das Finanzgericht Münster lehnte die Klage ab. Der Klä- der Beklagte „seiner GmbH“ in der Vergangenheit schon ger habe grob fahrlässig gehandelt, da ihm aufgrund der mehrfach mit Eigenmitteln „geholfen“, sodass es unmaßgeb- Anbahnung und Abwicklung des Geschäfts hätte klar sein lich sei, ob der Beklagte den Begriff „persönlich“ im Rahmen müssen, dass es keinen vernünftigen wirtschaftlichen seiner Zahlungszusage ausdrücklich verwendete. Grund hierfür gab. Ursächlich hierfür war, dass der Klä- ger – ohne ersichtlichen Grund – als Zwischenhändler in Konsequenz eine bestehende Geschäftsbeziehung eingeschaltet wur- Das Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, dass durchaus de und ihm sämtliche Vertragsgrundlagen vorgegeben für den Geschäftsführer einer GmbH – der grundsätzlich wurden, sodass ein selbstständiges Agieren nicht möglich nicht mit dem eigenen Vermögen haftet – das Risiko einer war. Die vom Kläger getroffenen Maßnahmen waren daher persönlichen Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach Ansicht des Finanzgerichts nicht geeignet, um den besteht; in Betracht kommen hier Schuldbeitritte, Garan- sich ohne Weiteres aufdrängenden Verdachtsmomenten tieversprechen und Bürgschaften. Daher ist bei Verspre- nachzugehen. Hierzu hätte es einer laufenden Kontrolle chen jeglicher Art Vorsicht geboten, insbesondere wenn bedurft, ob die Transporte tatsächlich stattfanden. sie – wie der Schuldbeitritt oder das Garantieversprechen – formlos abgegeben werden können. Konsequenzen Ob der Kläger tatsächlich gutgläubig war, sei dahingestellt. Fakt ist, und da ist dem Finanzgericht zuzustimmen: Kauf- leute schenken sich nichts. Unternehmer, die sich auf GmbH-Geschäftsführer, Privat ungewöhnliche Geschäftsmodelle einlassen, von denen sie zwar profitieren, für die es wirtschaftlich jedoch kei- nen vernünftigen Grund gibt, sollten vorher prüfen, ob der Gutgläubigkeit schützt nicht einzige „wirtschaftliche“ Grund für das Geschäft nicht die Umsatzsteuerhinterziehung durch die Geschäftspartner ist. vor Umsatzsteuerhaftung Werden solche Warnsignale ignoriert, kann es teuer für die Beteiligten werden, selbst wenn sie gutgläubig sind; denn Die gesetzlichen Vertreter haften für die Umsatz- dies schützt vor Strafe nicht. steuer des von ihnen vertretenen Unternehmens, sofern sie grob fahrlässig den ihnen obliegenden Pflichten nicht nachgekommen sind. In der Praxis ist der Glaube weit verbreitet, dass die Haftungs- inanspruchnahme kriminelles Handeln erfordert. Doch weit gefehlt: Eine gewisse Naivität kann schon ausreichend sein, wie ein aktueller Fall zeigt. Fall Der Kläger war Geschäftsführer der A-GmbH. Diese war nach Feststellungen der Steuerfahndung in ein Umsatz- steuerkarussell eingebunden. Hierzu bezog sie Waren von der ebenfalls in Deutschland ansässigen D-GmbH und lieferte diese an die in den Niederlanden ansässige E B.V. steuerfrei weiter. Tatsächlich handelte es sich um Schein- lieferungen. Um diese zu vertuschen, wurden Leertrans- porte von Spediteuren ausgeführt, die von der D-GmbH beauftragt worden waren. Der A-GmbH wurde nun der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der D-GmbH ver- sagt. Da sich die A-GmbH in der Insolvenz befand, nahm das Finanzamt den Geschäftsführer der A-GmbH hierfür nebst Zinsen und Säumniszuschlägen in Haftung. Dieser wehrte sich hiergegen. Zum einen sei ein diesbezüglich gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren eingestellt worden, da er nicht an der Tat beteiligt war. Zum anderen habe er auch nicht grob fahrlässig gehandelt, da er seine Ge- schäftspartner überprüft habe. Er habe die steuerliche Re- gistrierung der D-GmbH, die verwendeten Umsatzsteuer- Identifikationsnummern und einmal am Geschäftssitz der A-GmbH die Verladung der Waren geprüft. Zudem sah der Kläger ein Mitverschulden des Finanzamts, da es die Vor- anmeldungen trotz besseren Wissens aus ermittlungstakti- schen Gründen akzeptiert hatte. 13
Aus dem Netzwerk Wie Spanien die Corona-Krise erlebt Positive Investitionserwartungen Dr. Walther von Plettenberg, Geschäftsführer der AHK Spanien, erklärt: „Wir sind sehr stolz darauf, das Binde- glied zwischen Fachleuten und Unternehmen aus zwei Ländern zu sein, die sich in Bezug auf ihre Wirtschaft und Interessen sehr gut ergänzen. Spanien stellt zwei- fellos eine Chance für deutsche Unternehmen dar, was sich auch in den Investitionserwartungen für die nächsten zwölf Monate zeigt. Laut unserem neuesten Barometer vom April 2021 beabsichtigen 74 % der befragten deut- schen Unternehmen, weiterhin in Spanien zu investieren. Im vergangenen Frühjahr, vor Beginn der Pandemie, wa- ren es nur 23 %.” Spanien investiert viel, um sich an die tiefgreifenden Ver- änderungen anzupassen: So präsentieren die Vertreter in Brüssel aktuell eine Reform des Arbeitsmarkts sowie eine Rentenreform – zwei Themen von enormer wirtschaft- licher sowie politischer Bedeutung. Aber diese Anpas- sungsbemühungen müssen auch dann noch eine Rolle spielen, wenn wir die gegenwärtige Krise überwunden und künftig die Wirtschaftstätigkeit wiederhergestellt ha- ben. Ziel ist es, eine niedrigere Staatsverschuldung zu er- zielen, als es gegenwärtig der Fall ist. Aktuell macht sie 117 % des Bruttoinlandsprodukts aus. Aus diesem Grund Von Santiago Alió, Managing Partner waren die regulatorischen Änderungen im letzten Jahr von Audalia Nexia von großer Bedeutung – auch für unsere Arbeit. Wir un- terstützen unsere Kunden mit informativen Webinaren und Newslettern, in denen wir über rechtliche und be- Wir befinden uns seit über einem Jahr in einer Pandemie schäftigungspolitische Themen und sogar über Digitali- und hierdurch bedingt in einer wirtschaftlichen Krise. Spa- sierung und Prozessautomatisierung informieren. nien, eines der wichtigsten touristischen Reiseziele, leidet sehr unter diesen Einbußen, sind doch viele wirtschaft Zusammenarbeit im Netzwerk liche Sektoren unmittelbar mit dem Tourismus verknüpft, Wir von Audalia Nexia unterstützen seit über 40 Jahren etwa die Hotellerie, die Gastronomie, Freizeitangebote, von unseren Büros in Madrid und Barcelona aus Mandan- aber auch der Einzelhandel. Dank der fortschreitenden ten vor Ort sowie global. Unser Leistungsspektrum er- Digitalisierung und stetiger Bemühungen um neue Ar- streckt sich von Assurance & Audit über Steuern & Recht beitsformen wie Homeoffice scheint es jedoch bergauf bis hin zu Outsourcing, Beratung und Human Resource zu gehen. Eben jener Fortschritt hat uns auch dazu befä- Lab (Talent Management Consulting). Durch die Einbin- higt, unsere Beziehungen zu unseren Geschäftspartnern dung in das Nexia-Netzwerk, dem wir seit 18 Jahren an- aufrechtzuerhalten, sowohl lokal wie international. gehören, haben wir die Möglichkeit, unseren Mandanten weltweit einen qualitativ hochwertigen Service zu bie- Insbesondere unsere langjährige Zusammenarbeit mit ten – so z.B. auch in Deutschland. der Außenhandelskammer (AHK) Spanien hat in den letz- ten Monaten an Bedeutung gewonnen. Hier beteiligen Unsere Geschäftsbeziehung mit der dhpg besteht bereits wir uns an Ausschüssen und Veranstaltungen, an denen seit einigen Jahren und wir pflegen einen sehr wertschät- viele der in Spanien ansässigen deutschen Unternehmen zenden und partnerschaftlichen Umgang miteinander. teilnehmen. Denn die spanische Außenhandelskammer Ihre an Geschäftstätigkeiten in Spanien interessierten Fir- ist die erste Adresse, an die sich deutsche Firmen wenden, men- und Privatkunden betreuen wir mit derselben Sorg- wenn sie bei ihren Investitionsvorhaben Unterstützung falt wie die Berater der dhpg. Gemeinsame Mandanten benötigen – sei es aus rechtlicher, steuerlicher oder wirt- können sich also darauf verlassen, stets gleichwertigen schaftlicher Sicht. Seit drei Jahren stehen wir von Audalia Service zu erfahren und von Beratern betreut zu werden, Nexia der Deutschen Handelskammer für Spanien dabei die dasselbe Verständnis vom Geschäft teilen wie ihr Be- als stellvertretender Rechnungsprüfer zur Seite. rater vor Ort. 14 dhpg aktuell 06/21
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