DIE BESTATTERIN - Gemeinde Neidlingen
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
2 Nummer 4 Donnerstag, 28. Januar 2021 Notrufe – Bereitschaftsdienste – Wichtige Rufnummern Feuerwehr, Rettungsdienst, Notarzt 112 Arbeitsgemeinschaft Hospiz Polizei 110 Alleenstraße 74, Kirchheim 07021/9209227 Polizeiposten Weilheim 90052-0 Deutsches Rotes Kreuz Polizeiposten Kirchheim 07021/501-0 DRK-Notfallnachsorgedienst 07022/19222 Krankentransporte 19222 Nürtingen-Kirchheim/Teck Klinikum Kirchheim-Nürtingen Klinikort Kirchheim u. Teck 07021/88-0 TEV - Tageselternverein Kreis Esslingen e.V. Klinikort Nürtingen 07022/78-0 Büro Kirchheim unter Teck Giftnotruf Freiburg 0761/19240 Turmstraße 3, 73230 Kirchheim unter Teck Bürgermeisteramt Neidlingen Ansprechpartnerin: Petra Nitsch, Sozialpädagogin (FH), Telefon 90023-0 Telefon: 07021/807236-2, E-Mail: p.nitsch@tev-kreis-es.de Homepage: www.tageselternverein-kreis-es.de Sprechzeiten: Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr Ärztliche Notdienste Dienstagnachmittags 16 bis 18 Uhr Arzt zusätzlich donnerstags ab 7 bis 12 Uhr oder nach Vereinbarung Montag bis Donnerstag 19 bis 7 Uhr 116117 Wertstoffhof (Gottlieb-Stoll-Straße 60) Freitag 19 Uhr bis Montag 7 Uhr Samstags 10 bis 12 Uhr Werktags: Ev. Kindergarten Wasserschloß 6384 Notfallpraxis im Kreiskrankenhaus Grundschule Neidlingen 4725 Nürtingen, Auf dem Säer 1, 07022/19292 Evang. Pfarramt Neidlingen 909350 werktags Montag bis Donnerstag von 19 bis 7 Uhr des Folgetages Telefonseelsorge (geb.frei) 0800/1110111 Wochenende: Kath. Pfarramt Weilheim 909393 Notfallpraxis im Kreiskrankenhaus Kirchheim, Eugenstraße 3, Telefonseelsorge (geb.frei) 0800/1110222 am Wochenende und an Feiertagen; beginnend am Vorabend um Landratsamt Esslingen 0711/3902-0 19 Uhr, bis zum folgenden Werktag um 8 Uhr Bestattungsunternehmen Werner Holt, Kirchheim 07021/3657 Kinderarzt 116117 Bestattungshaus Jäck, Weilheim 2092500 Werktags ab 18 Uhr Anruf-Sammel-Taxi 07021/2656 Am Wochenende und an Feiertagen 8 bis 13 Uhr und 15 bis 19 Uhr Störungsdienste Hals-Nasen-Ohren-Arzt 116117 Strom Störungsdienst Albwerk 07331/209777 Augenarzt 116117 Wasserversorgung Störungsdienst 07021/800300 Zahnarzt 0711/7877755 Telefon Störungsstelle 0800/3302000 Unitymedia (Kabel BW) 0800/8888719 Tierrettung/Tierambulanz Mittlerer Neckar Sperrnotruf EC- und Kreditkarten 116 116 24-Stunden-Notruf 0177/3590902 Handwerkernotdienst 01805/356878 Tierschutzverein Kirchheim-Teck e. V. Soziales Siechenwiesen 22, 73230 Kirchheim-Teck, Tel. 07021 71812 Öffnungszeiten: samstags, 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr Soziales Netz Raum Weilheim e.V. info@tierschutzverein-kirchheim.de, Beratungsstelle für Hilfe und Pflege im Alter http://www.tierschutzverein-kirchheim.de Betreutes Wohnen zu Hause Postanschrift: Sabine Lauffer, Stifterstrasse 18, 73230 Kirchheim unter Teck. Betreuungsgruppen für ältere Menschen Rosemarie Bühler, Tel.: 74 33 077 info@soziales-netz-weilheim.de, www.soziales-netz-weilheim.de Apothekendienst (ohne Gewähr) Im Internet unter www.lak-bw.notdienst-portal.de werden durch Eingabe Diakoniestation Teck - Wir sind für Sie da der PLZ und Datum die fünf nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken Häusliche Alten- & Krankenpflege - Palliativversorgung angezeigt, oder unter 0180/5002963 (gebührenpflichtig) Hauswirtschaftliche Versorgung - Essen auf Rädern - Hausnotruf Die Notdienstbereitschaft beginnt morgens um 8.30 Uhr und endet 24 Stunden erreichbar unter: um 8.30 Uhr am folgenden Tag. Telefon 07021/486220, Fax 07021/4862228 28.01. Rathaus-Apotheke Wendlingen 07024-2230 Pflegestützpunkt Weilheim Uracher Straße 4, 73240 Wendlingen Bahnhofstr. 16, 73235 Weilheim Pflegedienstleitung: Herr Michael Bihl, E-Mail: m.bihl@ds-teck.de 29.01. Grüne Apotheke Wendlingen 07024-51311 Bereich Pflege: Frau Kathrin König, E-Mail: k.koenig@ds-teck.de Unterboihinger Straße 23, 73240 Wendlingen Bereich Hauswirtschaft: Frau Nicole Holder, E-Mail: n.holder@ds-teck.de 30.01. Löwen-Apotheke Wendlingen 07024-7363 Pflegestützpunkt Albstr. 31, 73240 Wendlingen am Neckar Information, Beratung, Vermittlung bei Hilfe- und 31.01. Mörike-Apotheke Nürtingen 07022-31412 Pflegebedürftigkeit und zur Vorsorge im Alter Kirchheimer Straße 7, 72622 Nürtingen Marktplatz 4, 73235 Weilheim an der Teck 01.02. Eberhard-Apotheke Notzingen 07021-45351 (Bürgerhaus, Hölderlinstube) Wellinger Straße 1, 73274 Notzingen Melissa Wolff, Tel: 0711 / 3902-43734, 02.02. Stadt-Apotheke in der Praxisklinik Nürtingen 07022-9094455 Mail: wolff.melissa@LRA-ES.de Bahnhofstraße 5, 72622 Nürtingen Erreichbarkeit: Montag bis Freitag Termine nach Vereinbarung 03.01. Rauner-Apotheke Krichheim 07021-52101 Tannenbergstraße 40, 73230 Kirchheim unter Teck
Nummer 4 Donnerstag, 28. Januar 2021 3 Insgesamt können wir in dieser Saison damit 28 zusätzliche Sammelplätze anbieten. Wochenkalender Bereits in den letzten Jahren ist das Projekt ein voller Erfolg gewesen. 2020 konnten auf den seiner Zeit extra eingerich- teten 28 Sammelplätzen von Mitte Februar bis Anfang April 6.650 Kubikmeter Holzhackschnitzel erzeugt werden. Durch Donnerstag, 28. Januar die energetische Verwertung im Holzheizkraftwerk Scharn- 07:00 Uhr Abfuhr der Biotonnen häuser Park konnten damit mehr als eine halbe Million Liter Heizöl eingespart werden. Außerdem hat die Einrichtung der Dienstag, 02. Februar vorrübergehenden Sammelplätze viele Eigentümer ermutigt, 07:00 Uhr Abfuhr der gelben Säcke und Tonnen ihre Bäume wieder bzw. weiter zu schneiden und so einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Kulturlandschaft zu leisten. Donnerstag, 04. Februar An den Plätzen können die Wiesenbewirtschafter ihr geschnit- 07:00 Uhr Hausmüllabfuhr (2-wöchentlich) tenes Obstbaumholz für drei bis vier Wochen abliefern. Das spart die oft längeren Wege zur Grünschnittsammelstelle oder Kompostierungsanlage mit festen Öffnungszeiten. Es wird gebeten Schnittgut von Immergrünen Sträuchern, Gar- tengrünschnitt sowie nicht verholztes Material zu den übli- Amtliche chen Öffnungszeiten bei den Grünschnittsammelplätzen des Abfallwirtschaftsbetriebs abzugeben. Denn dieses Arten von Bekanntmachungen Grünschnitt sind für die energetische Verwertung nicht geeig- net und sorgen bei der Verarbeitung für Probleme. Nähere Informationen zu den örtlichen Sammelstellen für Obstbaumschnitt und deren Sammelzeiträume gibt Termine für die Abfallentsorgung es auf der interaktiven Kreiskarte auf www.landkreis-ess- im Februar 2021 lingen.de unter Bürgerservice, Kreiskarten von A - Z. (Bitte ausschneiden bzw. vormerken!) Hausmüll Zusätzliche Sammelplätze Donnerstag, 04. Februar (2-wöchentlich) für Obstbaumschnittgut Donnerstag, 18. Februar (2- und 4-wöchentlich) Für die jetzt anlaufende Obstbaumschnitt-Saison wird (wie- der) vor Ort ein zusätzlicher/zusätzliche Sammelplatz/Sam- Biotonne melplätze für das anfallende Schnittgut eingerichtet. Der Donnerstag, 11. Februar Abtransport des Schnittguts macht den Bewirtschaftern der Donnerstag, 25. Februar Obstbaumwiesen oft noch einmal so viel Arbeit wie das eigent- liche Schneiden. Die gemeinsam mit dem Landratsamt Ess- Gelbe Säcke und Gelbe Tonnen lingen und dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Dienstag, 02. Februar eingerichteten zusätzlichen Sammelstellen sollen die Arbeit Dienstag, 16. Februar erleichtern: Das Schnittgut kann hier für vier Wochen ganz- tags abgeladen werden, es gibt keine Öffnungszeiten oder Beim Hausmüll, bei der Biotonne, bei den Gelben Säcken Maximalabgaben. Es wird gebeten sowie Gelben Tonnen ist das abzuführende Material jeweils Schnittgut von Immergrünen Sträuchern, Gartengrünschnitt morgens nicht später als 7.00 Uhr bereit zu stellen. sowie nicht verholztes Material zu den üblichen Öffnungszei- ten bei den Grünschnittsammelplätzen des Abfallwirtschafts- Altpapiersammlung (Schwäbischer Albverein) betriebs abzugeben. Samstag, 06. Februar 2021, ab ca. 09:00 Uhr Das gesammelte Schnittgut aus den Obstwiesen wird von einem Unternehmen vor Ort gehäckselt und energetisch verwertet. So ist der Obstbaumschnitt nicht nur eine wich- tige Pflegemaßnahme für den Baumbestand, sondern leistet Schnittgut aus Obstwiesen liefert Energie - zugleich durch seine energetische Nutzung einen wertvollen 19 Gemeinden im Landkreis richten extra Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz. Sammelplätze ein Über 9.500 Hektar Streuobstwiesen im Landkreis Esslingen Zusätzlicher Sammelplatz für Obstbaumschnittgut wollen gepflegt werden. Diese Arbeit vieler engagierter Pri- Obstbaum-Schnittgut kann ab dem 15.02.2021 bis 14.03.2021 vatpersonen und Vereine wollen der Landkreis, der Abfall- auf dem Sammelplatz „Parkplatz Untere Wendung“ kosten- wirtschaftsbetrieb, Städte und Kommunen gemeinsam im los abgeliefert werden. Gehäckselt wird das Holz im Laufe Rahmen des Projekts „Energetische Nutzung von Obstbaum- der Kalenderwoche 11. schnittholz“ wieder unterstützen und zugleich eine wichtige Energieressource nutzbar machen. Im Rahmen des Projek- tes werden zur Obstbaum-Schnittsaison zusätzliche Sammel- #bleibzuhause plätze für das Schnittgut eingerichtet, welches dann vor Ort gehäckselt wird und anschließend in einem Holzheizkraftwerk energetisch verwertet wird. Wir freuen uns, dass in diesem Jahr wieder 19 Städte und Gemeinden mitmachen und extra Sammelplätze in Kooperation mit dem Landkreis ausweisen.
4 Nummer 4 Donnerstag, 28. Januar 2021 Verordnung der Landesregierung über mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches infektionsschützende Maßnahmen gegen Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 durchgeführt werden, (Corona-Verordnung - CoronaVO)1 7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltun- gen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Vom 30. November 2020 Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, und (in der ab 25. Januar 2021 gültigen Fassung) 8. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnah- Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infekti- men und sonstigen beruflichen Fortbildungen, die auf- onsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), grund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November Tätigkeit erforderlich sind, sowie von Sprach- und Integ- 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird verordnet: rationskursen; dies gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden können und Teil 1 - Allgemeine Regelungen unaufschiebbar sind. (2) Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne Abschnitt 1: Ziele, des § 11 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Gesundheitsnotlage Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Ein- zelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürger- §1 begehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen Ziele sind zulässig. (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz § 1c der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infekti- Ausgangsbeschränkungen onsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektions- (1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen wege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der Unterkunft ist in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr nur bei Vorlie- medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden. gen folgender triftiger Gründe gestattet: (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen ein- Eigentum, schränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölke- 2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10, soweit rung signifikant reduzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen diese nicht nach § 1b untersagt sind, erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und 3. Versammlungen im Sinne des § 11, Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der 4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2, zuständigen Behörden. 5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, ein- schließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen § 1a an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophen- Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten schutz und Rettungsdienst, Gesundheitsnotlage 6. Besuch von Einrichtungen, soweit deren Betrieb nicht im Bis einschließlich 14. Februar 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den Sinne des § 1d untersagt ist, übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund die- 7. Teilnahme an Ansammlungen, privaten Zusammenkünften ser Verordnung sowie den aufgrund der Corona-Verordnung und privaten Veranstaltungen im nicht-öffentlichen Raum, vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der soweit diese nach § 9 Absatz 1 zulässig sind, Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert 8. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeu- worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese tischer und veterinärmedizinischer Leistungen sowie Teil- abweichende Vorgaben enthalten. nahme die an Blutspendeaktionen, 9. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen § 1b Personen und minderjährigen Personen, insbesondere die Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jewei- Veranstaltungen ligen privaten Bereich, (1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 10. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und 1 Nummer 2 sind untersagt. Dies gilt nicht für: von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, 1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen 11. Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teil- der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wild- rechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebs- schäden, versammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, 12. Besuch von Einrichtungen nach § 1f zum Zweck der Teil- 2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 5 Per- nahme an der Notbetreuung, sonen; Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit, 13. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, soweit nicht in § 3. Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, 1f etwas Abweichendes geregelt ist, 4. im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prü- 14. Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne fungsvorbereitungen, sofern nicht in § 1f etwas Abwei- des § 13 Absatz 3, chendes geregelt ist, 15. Sport und Bewegung im Freien, soweit dies nach § 9 5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 1 zulässig ist, Absatz 3, 16. notwendige Pflege und Erhaltung von nicht der Wohnung 6. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugend- oder sonstigen Unterkunft angeschlossenen privaten Gar- hilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen tenanlagen, Grünflächen oder Grundstücken sowie Brenn- nach §§ 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis 42e holzaufbereitung in Waldflächen,
Nummer 4 Donnerstag, 28. Januar 2021 5 17. der Besuch von Sprach- und Integrationskursen, arbeits- dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, marktpolitischen Maßnahmen oder Fortbildungsangebo- Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport erfolgt, ten, soweit diese nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 5. Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger zulässig sind, körpernaher Dienstleistungen, insbesondere Physio- und 18. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere Ver- 6. Archive und Bibliotheken, soweit die Nutzung zur Abho- teilung von Flyern oder Plakatierung oder Informations- lung bestellter Medien und Rückgabe von Medien erfolgt; stände vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend und 19. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. 7. Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrich- (2) In der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine tungen der Tierpflege; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend. erweiterte Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in dieser Zeit bei abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den Freizeit- und Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: Amateurindividualsport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen han- Eigentum, delt und keine Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen 2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftsein- 3. Versammlungen im Sinne des § 11, richtungen erfolgt. Als weitläufige Außenanlagen im Sinne 4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2, des Satzes 3 gelten insbesondere Golf-, Reit- und Modell- 5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, ein- flugsportplätze sowie Skiloipen und Skipisten mit der Aus- schließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstli- nahme von Skiaufstiegsanlagen. chen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme (2) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märk- ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen ten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt. Von 6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern der Untersagung sind ausgenommen: einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Woh- 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließ- nung oder sonstigen Unterkunft, lich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Kon- 7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeu- ditoreien, tischer und veterinärmedizinischer Leistungen, 2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO, 8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen 3. Ausgabestellen der Tafeln, Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrneh- 4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, mung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen pri- Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, vaten Bereich, Babyfachmärkte, 9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und 5. Tankstellen, von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, 6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen 10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur im Öffentlichen Verkehr, Vermeidung von Wildschäden, 7. Reinigungen und Waschsalons, 11. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere 9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte und die Verteilung von Flyern und Plakatierung vorbehaltlich 10. der Großhandel. behördlicher Erlaubnisse, und Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortiments- 12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. teile, deren Verkauf nicht nach Satz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Pro- § 1d zent beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente ver- Weitergehende Betriebsuntersagungen und treiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Einschränkungen von Einrichtungen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin (1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für: verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf 1. Beherbergungsbetriebe soweit für notwendige geschäftli- unterbleibt. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern che, dienstliche Übernachtungen oder in besonderen Här- ist nur für die in Satz 2 genannten Ausnahmen erlaubt. Bei der tefällen genutzt, Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rah- 2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirt- men ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von schaften, einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Waren kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organi- Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, ausschließ- sieren. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt. lich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lie- (3) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des ferdienste, für die Verpflegung im Zusammenhang mit Absatzes 2 Satz 2 Nummer 6 zusammen mit einem untersag- zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Num- ten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben, darf mer 1, der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit Aus- 3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen nach dem Akademiengesetz soweit die Ausgabe von Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafte- und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs erfolgt, ten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu 4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, denen, die durch den Verkauf des Sortiments des untersag- Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kon- ten Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaf- trolliertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich zu tet werden, eine untergeordnete Rolle spielen.
6 Nummer 4 Donnerstag, 28. Januar 2021 (4) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist 1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durch- ausschließlich zur Mitnahme gestattet; Bereiche zum Verzehr führung außerunterrichtlicher und anderer schulischer vor Ort sind zu schließen. Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Grund- (5) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststätten- schulförderklassen, Schulkindergärten und den entspre- gesetz sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort chenden Einrichtungen in freier Trägerschaft, zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und 2. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kinder- Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebs- tagespflege und gelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, 3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebs- Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte kantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber sowie Horte an der Schule im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewähr- untersagt. Das Kultusministerium und das Sozialministerium leisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand können zur Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Min- Ausnahmen zulassen. destfläche von 10 Quadratmetern pro Besucher im Gastraum (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für zur Verfügung steht. 1. die Schulen am Heim an nach § 28 Landesjugendhilfe- (6) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung gesetz anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpä- von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt. dagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, (7) Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsge- die ganzjährig geöffnet sind, werbes nach Maßgabe des Absatzes 1 einschließlich Kraft- 2. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszen- fahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie tren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen bleiben geöffnet. und körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpä- In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleis- dagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen tern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen sowie oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; aus- die Schulkindergärten mit diesen Förderschwerpunkten. genommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslokalen Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in der Prä- von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und senz besteht nicht. -beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch defek- 3. die Durchführung schriftlicher Leistungsfeststellungen ter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusam- in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den menhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, beruflichen Schulen sowie den entsprechenden Bildungs- ist unzulässig. § 13 Absatz 2 gelten entsprechend. gängen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Bera- (8) Der Betrieb von Fahrschulen mit Ausnahme von Online-Un- tungszentren, sofern eine Notenbildung zum Schulhalbjahr terricht ist untersagt; das gilt nicht für: nach Einschätzung der unterrichtenden Lehrkraft ansons- 1. die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere ten nicht möglich ist, in den LKW- und Bus-Fahrerlaubnisklassen, 4. den für die Prüfungsvorbereitung neben dem Fernunter- 2. die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuer- richt zwingend erforderlichen Präsenzunterricht für Schü- wehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, lerinnen und Schüler des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren a) der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Einrichtung, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 3. die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen, vor Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung b) der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, steht oder Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 4. die Durchführung einer nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Num- 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen, mer 8 zulässigen Veranstaltung. c) der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der § 1e Gemeinschaftsschule, Alkoholverbot d) der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszent- Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist im öffentlichen ren, die einen der unter a) bis c) genannten Bildungsgänge Raum verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in den entsprechenden Klassenstufen besuchen, ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt. e) der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bil- dungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpä- §1e (in der ab 27. Januar 2021 geltenden Fassung) dagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Alkoholverbot Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bil- zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begeg- dungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes nungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Bildungsangebot vorbereiten, Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum f) der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten. Die Abgabe Abschlussprüfung ablegen, mit Ausnahme der dualen von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Berufsausbildung, der berufsvorbereitenden Bildungs- Behältnissen erlaubt. gänge, der einjährigen Berufsfachschule, des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik, der einjährigen Berufs- § 1f kollegs BK I, des Berufskollegs Ernährung und Erziehung Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und und des Dualen Berufskollegs Fachrichtung Soziales, Kindertagespflegestellen 5. Einrichtungen nach § 14 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an beruflichen Schulen in der Ressortzu- (1) Bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 sind
Nummer 4 Donnerstag, 28. Januar 2021 7 ständigkeit des Kultusministeriums; dies gilt nur, soweit der der Corona-Verordnung Absonderung eine Pflicht zur Abson- Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Online-Angebo- derung nicht oder nicht mehr besteht. tes durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist. (3) An die Stelle des Präsenzunterrichts tritt der Fernunterricht § 1g für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ab der Jahr- Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-, gangsstufe 5. Für die Schülerinnen und Schüler der Grund- Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religi- schule werden analog oder digital Lernmaterialien durch ihre onsausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen Lehrkräfte zur Verfügung gestellt. (1) Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und (4) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und sowie Veranstaltungen bei Todesfällen im Sinne des § 12 Schüler an Grundschulen, Grundschulförderklassen, der Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in geschlossenen Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauen- Räumen untersagt. den Schulen, aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen (2) Die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz Bildungs- und Beratungszentren sowie Kinder in Kinderta- 1 ist nur nach vorheriger Anmeldung bei den Veranstaltenden geseinrichtungen, Kindertagespflege und Schulkindergärten. zulässig, sofern es auf Grund der erwarteten Besucherzahlen zur Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder, Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen wird. Die Veran- 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung staltenden haben eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. des Kindeswohls erforderlich ist, (3) Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 mit mehr als 2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen 10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätes- Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvie- tens zwei Werktage im Voraus anzuzeigen, sofern mit dieser ren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschluss- keine generellen Absprachen getroffen wurden. prüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, § 1h 3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Notbetreuung angewiesen sind. Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und Satz 1 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerzie- ambulante Pflegedienste hend ist und sie die Voraussetzungen erfüllt. Alleinerziehen- (1) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu Kran- den gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die kenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Grün- oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des den, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines Betreuung gehindert ist. vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig; für Kinder von 6 bis (5) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeit- einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltags- raum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie fin- maske oder eine vergleichbare Mund- Nasen-Bedeckung aus- det in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht reichend. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt. hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und kon- (2) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu sta- stant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hier- tionären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter- von sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig. stützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativen Antigentest Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstät- und mit einem Atemschutz zulässig. Der Atemschutz hat die tenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen wer- Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, den, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch N95 oder eines vergleichbaren Standards zu erfüllen; für Kinder uneingeschränkt möglich ist. von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische (6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen- Bede- von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das ckung ausreichend. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unbe- an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichts- rührt. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen betriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Von der konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots Durchführung eines vorherigen Antigentests ausgenommen von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Auf- Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten rechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psy- grundsätzlich zu reinigen. cho-soziale oder körperliche Gesundheit der Bewohnerinnen (7) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder, und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Per- Antigentest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenom- son stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt men werden kann. Von der Durchführung eines Antigentests noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständi- sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Poli- gen Behörden nichts anderes anordnen, oder zei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur 2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist. Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-In- (3) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen stitut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet inner- Pflegediensten hat einen Atemschutz, welcher die Anforderun- halb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikoge- gen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder biet eingestuft wird, oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Das Perso- 3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona- nal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- virus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche und Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei (8) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht in den Fällen von Mal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit Absatz 7 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen dem Coronavirus zu unterziehen und jeweils das Ergebnis auf
8 Nummer 4 Donnerstag, 28. Januar 2021 Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrich- 7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder tungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erfor- für den Publikumsverkehr bestimmt sind, derlichen Testungen zu organisieren. 8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten und (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- 9. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den tigt, in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nähere Regelungen zur beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Konkretisierung der Test- und Atemschutzpflicht zu erlassen. Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Haupt- stufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft; hiervon § 1i unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung Schule für Schulen im Sinne des § 16 Absatz 1. in bestimmten Bereichen (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede- Abweichend von § 3 Absatz 1 ist in den Fällen der Nummern 1, ckung besteht nicht 3, 4 und 8 eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher 2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung aus gesund- KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tra- heitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht mög- gen. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen im Sinne lich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung des § 12 Absatz 1. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jah- gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche ren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine ver- Bescheinigung zu erfolgen hat, gleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. § 1h Absatz 3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrich- 3 und § 3 Absatz 2 bleiben unberührt. tung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht, 4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des §2 Absatzes 1 Nummern 2, 3, 7 und 8, sofern die Behand- Allgemeine Abstandsregel lung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies (1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvor- erfordern, richtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindest- 5. beim Konsum von Lebensmitteln, abstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen. 6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu ande- für andere Personen gegeben ist, ren Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht 7. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, 7 bei sportlicher Betätigung in Sportanlagen und Sportstät- dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforder- ten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9, lich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infek- 8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 tionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, Ansammlungen, die nach § 9 Absatz 1 zulässig sind. 9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes (3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten 1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen. weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, oder 10. in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungs- §3 gesetz für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatz- Mund-Nasen-Bedeckung kräfte dieser Einrichtungen. (1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleich- Abschnitt 3: Besondere Anforderungen bare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden 1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbe- §4 sondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Hygieneanforderungen Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seil- bahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und Flughafengebäuden, 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die 2. in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 11, Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen: 3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger human- 1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räum- medizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und lichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströ- Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen men und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Gesundheitsdienstes, Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird, 4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszen- 2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräu- tren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märk- men, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die ten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen, sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen, 3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegen- 5. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht ständen, die häufig von Personen berührt werden, und bei den praktischen Prüfungen, 4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die 6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hinaus nachdem diese von einer Person benutzt wurden, auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buch- 5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche, stabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständige 6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizei- Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papier- behörde bestimmt ist, handtüchern oder Handdesinfektionsmittel oder anderen
Nummer 4 Donnerstag, 28. Januar 2021 9 gleichwertigen hygienischen Handtrockenvorrichtungen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Per- 7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese son stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt von einer Person benutzt wurden, noch nicht 10 Tage vergangen sind, 8. eine rechtzeitige und verständliche Information über 2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona- Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine Mund-Na- virus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des sen-Bedeckung zu tragen, Abstandsregelungen und Hygi- Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder enevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine 3. die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie tragen. einen Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Händewa- (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Ein- schen in den Sanitäranlagen. haltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbeson- Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie dere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, möglich minimiert ist. eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist. §8 Arbeitsschutz §5 (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder auf- Hygienekonzepte grund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des folgende Pflichten zu erfüllen: Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berück- 1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter sichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen. minimieren, (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Ver- 2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unter- antwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die weisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Coro- Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende na-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infek- und Vorgaben, tionsschutzgesetz bleiben unberührt. 3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewa- §6 schen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Uten- Datenverarbeitung silien sind regelmäßig zu desinfizieren, 4. den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Na- (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder auf- sen-Bedeckungen bereitzustellen, grund dieser Verordnung Daten zu verarbeiten sind, dürfen von 5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheini- den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, gung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Per- Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheits- sonenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, amt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben bei denen der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Perso- und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nen nicht eingehalten werden kann. nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen (2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen zu spei- nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung chern und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen. speichern und verwenden, wenn diese ihm mitteilen, dass sie (3) Die Daten sind auf Verlangen der für Absatz 1 Satz 1 zustän- zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu digen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine ander- oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald weitige Verwendung ist unzulässig. sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens (4) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Perso- aber eine Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt. nen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen und Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstal- Versammlungen tung auszuschließen. (5) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 §9 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten ange- Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private ben, müssen sie zutreffende Angaben machen. Veranstaltungen §7 (1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Ver- Zutritts- und Teilnahmeverbot anstaltungen sind nur gestattet (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund 1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts, dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlich- 2. von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Per- keiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten son eines anderen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haus- gilt, erfasst dies Personen, halte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
10 Nummer 4 Donnerstag, 28. Januar 2021 Umfasst von Satz 1 Nummer 2 ist auch die wechselseitige, Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Religionsausübung zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung Kindern bis einschließlich 14 Jahren in festen, familiär oder abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu wenn sie Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfasst. erstellen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrecht- Die Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltanschau- erhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der ungsgemeinschaften entsprechende Anwendung. öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Für- (2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnen- sorge dienen. beisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Ver- anstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 § 10 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Sonstige Veranstaltungen (3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG (1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderun- ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum gen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe Infektionsschutz, insbesondere Obergrenzen der Personen- von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach anzahl, und sonstige ausführende Regelungen für Veranstal- § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot tungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeits- schutzanforderungen nach § 8 einzuhalten. Abschnitt 5: Betriebsverbote und allgemeine Infektions- (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, schutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zulässig ist. (3) Untersagt sind § 13 1. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, insbeson- Betriebsuntersagungen und Einschränkungen dere Veranstaltungen der Breitenkultur, sonstige Kunst- von Einrichtungen und Kulturveranstaltungen und Tanzveranstaltungen, (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt: -proben; Spitzen- oder Profisportveranstaltungen dürfen 1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielban- nur ohne Zuschauer stattfinden, ken und Wettvermittlungsstellen, mit der Ausnahme von 2. sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden. Wettannahmestellen, Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte 2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht. Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, mit Aus- (4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstal- nahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunst- tungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit schulen, Autokinos sowie Archiven und Bibliotheken, und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge 3. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbe- oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, sowie auf Veran- triebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungs- staltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonsti- angebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von gen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie notwendigen geschäftlichen, dienstlichen Übernachtun- Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörte- gen oder in besonderen Härtefällen, rungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von 4. Messen und Ausstellungen, Planfeststellungsverfahren. 5. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie (5) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlos- und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer defi- sener Räume, und Museumsbahnen sowie touristische nierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Seilbahnen, Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Orga- 6. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, nisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Skiaufstiegs- gezielt teilnimmt. anlagen und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateu- § 11 rindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes des eigenen Haushalts sowie zu dienstlichen Zwecken, (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfrei- oder Profisport, heit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt 7. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige sind, zulässig. Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Aus- (2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der nahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behör- Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder den können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung Profisport, der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen. 8. Sonnenstudios, Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen, (3) Versammlungen können verboten werden, sofern der 9. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speise- Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auf- wirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und lagen, nicht erreicht werden kann. gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, mit Ausnahme gastgewerblicher Ein- § 12 richtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Gaststättengesetz, des Außer-Haus- Verkaufs sowie von Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die bei Todesfällen Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernach- (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von tungsangeboten im Sinne von Nummer 3,
Sie können auch lesen