DIE BESTATTERIN - Gemeinde Neidlingen

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DIE BESTATTERIN - Gemeinde Neidlingen
Donnerstag, 28. Januar 2021        Jahrgang 60   Nummer 4

           DIE BESTATTERIN
             DIE UNBEKANNTE TOTE
DIE BESTATTERIN - Gemeinde Neidlingen
2    Nummer 4
     Donnerstag, 28. Januar 2021

          Notrufe – Bereitschaftsdienste – Wichtige Rufnummern
Feuerwehr, Rettungsdienst, Notarzt                               112      Arbeitsgemeinschaft Hospiz
Polizei                                                          110      Alleenstraße 74, Kirchheim                                 07021/9209227
Polizeiposten Weilheim                                       90052-0
                                                                          Deutsches Rotes Kreuz
Polizeiposten Kirchheim                                  07021/501-0
                                                                          DRK-Notfallnachsorgedienst                                    07022/19222
Krankentransporte                                              19222
                                                                          Nürtingen-Kirchheim/Teck
Klinikum Kirchheim-Nürtingen
Klinikort Kirchheim u. Teck                               07021/88-0      TEV - Tageselternverein Kreis Esslingen e.V.
Klinikort Nürtingen                                       07022/78-0      Büro Kirchheim unter Teck
Giftnotruf Freiburg                                       0761/19240      Turmstraße 3, 73230 Kirchheim unter Teck
Bürgermeisteramt Neidlingen                                               Ansprechpartnerin: Petra Nitsch, Sozialpädagogin (FH),
Telefon                                                 90023-0           Telefon: 07021/807236-2, E-Mail: p.nitsch@tev-kreis-es.de
                                                                          Homepage: www.tageselternverein-kreis-es.de
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr                                           Ärztliche Notdienste
Dienstagnachmittags 16 bis 18 Uhr
                                                                          Arzt
zusätzlich donnerstags ab 7 bis 12 Uhr oder nach Vereinbarung             Montag bis Donnerstag 19 bis 7 Uhr                                   116117
Wertstoffhof (Gottlieb-Stoll-Straße 60)                                   Freitag 19 Uhr bis Montag 7 Uhr
Samstags 10 bis 12 Uhr                                                    Werktags:
Ev. Kindergarten Wasserschloß                                  6384       Notfallpraxis im Kreiskrankenhaus
Grundschule Neidlingen                                         4725       Nürtingen, Auf dem Säer 1,                        07022/19292
Evang. Pfarramt Neidlingen                                   909350       werktags Montag bis Donnerstag von 19 bis 7 Uhr des Folgetages
Telefonseelsorge (geb.frei)                            0800/1110111       Wochenende:
Kath. Pfarramt Weilheim                                      909393       Notfallpraxis im Kreiskrankenhaus Kirchheim, Eugenstraße 3,
Telefonseelsorge (geb.frei)                            0800/1110222       am Wochenende und an Feiertagen; beginnend am Vorabend um
Landratsamt Esslingen                                   0711/3902-0       19 Uhr, bis zum folgenden Werktag um 8 Uhr
Bestattungsunternehmen
Werner Holt, Kirchheim                                    07021/3657      Kinderarzt                                             116117
Bestattungshaus Jäck, Weilheim                               2092500      Werktags ab 18 Uhr
Anruf-Sammel-Taxi                                         07021/2656      Am Wochenende und an Feiertagen 8 bis 13 Uhr und 15 bis 19 Uhr

Störungsdienste                                                           Hals-Nasen-Ohren-Arzt                                             116117
Strom Störungsdienst Albwerk                           07331/209777       Augenarzt                                                         116117
Wasserversorgung Störungsdienst                        07021/800300       Zahnarzt                                                    0711/7877755
Telefon Störungsstelle                                 0800/3302000
Unitymedia (Kabel BW)                                  0800/8888719       Tierrettung/Tierambulanz Mittlerer Neckar
Sperrnotruf EC- und Kreditkarten                            116 116       24-Stunden-Notruf                                           0177/3590902
Handwerkernotdienst                                    01805/356878
                                                                          Tierschutzverein Kirchheim-Teck e. V.
Soziales                                                                  Siechenwiesen 22, 73230 Kirchheim-Teck, Tel. 07021 71812
                                                                          Öffnungszeiten: samstags, 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Soziales Netz Raum Weilheim e.V.                                          info@tierschutzverein-kirchheim.de,
Beratungsstelle für Hilfe und Pflege im Alter                             http://www.tierschutzverein-kirchheim.de
Betreutes Wohnen zu Hause                                                 Postanschrift: Sabine Lauffer, Stifterstrasse 18, 73230 Kirchheim unter Teck.
Betreuungsgruppen für ältere Menschen
Rosemarie Bühler, Tel.: 74 33 077
info@soziales-netz-weilheim.de, www.soziales-netz-weilheim.de             Apothekendienst (ohne Gewähr)
                                                                          Im Internet unter www.lak-bw.notdienst-portal.de werden durch Eingabe
Diakoniestation Teck - Wir sind für Sie da                                der PLZ und Datum die fünf nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken
Häusliche Alten- & Krankenpflege - Palliativversorgung                    angezeigt, oder unter 0180/5002963 (gebührenpflichtig)
Hauswirtschaftliche Versorgung - Essen auf Rädern - Hausnotruf            Die Notdienstbereitschaft beginnt morgens um 8.30 Uhr und endet
24 Stunden erreichbar unter:                                              um 8.30 Uhr am folgenden Tag.
Telefon 07021/486220, Fax 07021/4862228
                                                                          28.01. Rathaus-Apotheke Wendlingen                             07024-2230
Pflegestützpunkt Weilheim
                                                                                 Uracher Straße 4, 73240 Wendlingen
Bahnhofstr. 16, 73235 Weilheim
Pflegedienstleitung: Herr Michael Bihl, E-Mail: m.bihl@ds-teck.de         29.01. Grüne Apotheke Wendlingen                  07024-51311
Bereich Pflege: Frau Kathrin König, E-Mail: k.koenig@ds-teck.de                  Unterboihinger Straße 23, 73240 Wendlingen
Bereich Hauswirtschaft: Frau Nicole Holder, E-Mail: n.holder@ds-teck.de
                                                                          30.01. Löwen-Apotheke Wendlingen                               07024-7363
             Pflegestützpunkt                                                    Albstr. 31, 73240 Wendlingen am Neckar
             Information, Beratung, Vermittlung bei Hilfe- und            31.01. Mörike-Apotheke Nürtingen                               07022-31412
             Pflegebedürftigkeit und zur Vorsorge im Alter                       Kirchheimer Straße 7, 72622 Nürtingen
Marktplatz 4, 73235 Weilheim an der Teck                                  01.02. Eberhard-Apotheke Notzingen                             07021-45351
(Bürgerhaus, Hölderlinstube)                                                     Wellinger Straße 1, 73274 Notzingen
Melissa Wolff, Tel: 0711 / 3902-43734,
                                                                          02.02. Stadt-Apotheke in der Praxisklinik Nürtingen 07022-9094455
Mail: wolff.melissa@LRA-ES.de                                                    Bahnhofstraße 5, 72622 Nürtingen
Erreichbarkeit: Montag bis Freitag
Termine nach Vereinbarung                                                 03.01. Rauner-Apotheke Krichheim                   07021-52101
                                                                                 Tannenbergstraße 40, 73230 Kirchheim unter Teck
DIE BESTATTERIN - Gemeinde Neidlingen
Nummer 4
                                                                                               Donnerstag, 28. Januar 2021   3
                                                               Insgesamt können wir in dieser Saison damit 28 zusätzliche
                                                               Sammelplätze anbieten.

           Wochenkalender                                      Bereits in den letzten Jahren ist das Projekt ein voller Erfolg
                                                               gewesen. 2020 konnten auf den seiner Zeit extra eingerich-
                                                               teten 28 Sammelplätzen von Mitte Februar bis Anfang April
                                                               6.650 Kubikmeter Holzhackschnitzel erzeugt werden. Durch
     Donnerstag, 28. Januar                                    die energetische Verwertung im Holzheizkraftwerk Scharn-
     07:00 Uhr Abfuhr der Biotonnen                            häuser Park konnten damit mehr als eine halbe Million Liter
                                                               Heizöl eingespart werden. Außerdem hat die Einrichtung der
     Dienstag, 02. Februar                                     vorrübergehenden Sammelplätze viele Eigentümer ermutigt,
     07:00 Uhr Abfuhr der gelben Säcke und Tonnen              ihre Bäume wieder bzw. weiter zu schneiden und so einen
                                                               wichtigen Beitrag zum Erhalt der Kulturlandschaft zu leisten.
     Donnerstag, 04. Februar                                   An den Plätzen können die Wiesenbewirtschafter ihr geschnit-
     07:00 Uhr Hausmüllabfuhr (2-wöchentlich)                  tenes Obstbaumholz für drei bis vier Wochen abliefern. Das
                                                               spart die oft längeren Wege zur Grünschnittsammelstelle oder
                                                               Kompostierungsanlage mit festen Öffnungszeiten.
                                                               Es wird gebeten Schnittgut von Immergrünen Sträuchern, Gar-
                                                               tengrünschnitt sowie nicht verholztes Material zu den übli-
          Amtliche                                             chen Öffnungszeiten bei den Grünschnittsammelplätzen des
                                                               Abfallwirtschaftsbetriebs abzugeben. Denn dieses Arten von
            Bekanntmachungen                                   Grünschnitt sind für die energetische Verwertung nicht geeig-
                                                               net und sorgen bei der Verarbeitung für Probleme.
                                                               Nähere Informationen zu den örtlichen Sammelstellen
                                                               für Obstbaumschnitt und deren Sammelzeiträume gibt
        Termine für die Abfallentsorgung                       es auf der interaktiven Kreiskarte auf www.landkreis-ess-
                im Februar 2021                                lingen.de unter Bürgerservice, Kreiskarten von A - Z.
         (Bitte ausschneiden bzw. vormerken!)

 Hausmüll                                                      Zusätzliche Sammelplätze
 Donnerstag, 04. Februar (2-wöchentlich)                       für Obstbaumschnittgut
 Donnerstag, 18. Februar (2- und 4-wöchentlich)                Für die jetzt anlaufende Obstbaumschnitt-Saison wird (wie-
                                                               der) vor Ort ein zusätzlicher/zusätzliche Sammelplatz/Sam-
 Biotonne                                                      melplätze für das anfallende Schnittgut eingerichtet. Der
 Donnerstag, 11. Februar                                       Abtransport des Schnittguts macht den Bewirtschaftern der
 Donnerstag, 25. Februar                                       Obstbaumwiesen oft noch einmal so viel Arbeit wie das eigent-
                                                               liche Schneiden. Die gemeinsam mit dem Landratsamt Ess-
 Gelbe Säcke und Gelbe Tonnen                                  lingen und dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises
 Dienstag, 02. Februar                                         eingerichteten zusätzlichen Sammelstellen sollen die Arbeit
 Dienstag, 16. Februar                                         erleichtern: Das Schnittgut kann hier für vier Wochen ganz-
                                                               tags abgeladen werden, es gibt keine Öffnungszeiten oder
 Beim Hausmüll, bei der Biotonne, bei den Gelben Säcken        Maximalabgaben. Es wird gebeten
 sowie Gelben Tonnen ist das abzuführende Material jeweils     Schnittgut von Immergrünen Sträuchern, Gartengrünschnitt
 morgens nicht später als 7.00 Uhr bereit zu stellen.          sowie nicht verholztes Material zu den üblichen Öffnungszei-
                                                               ten bei den Grünschnittsammelplätzen des Abfallwirtschafts-
 Altpapiersammlung (Schwäbischer Albverein)                    betriebs abzugeben.
 Samstag, 06. Februar 2021, ab ca. 09:00 Uhr                   Das gesammelte Schnittgut aus den Obstwiesen wird von
                                                               einem Unternehmen vor Ort gehäckselt und energetisch
                                                               verwertet. So ist der Obstbaumschnitt nicht nur eine wich-
                                                               tige Pflegemaßnahme für den Baumbestand, sondern leistet
Schnittgut aus Obstwiesen liefert Energie -                    zugleich durch seine energetische Nutzung einen wertvollen
19 Gemeinden im Landkreis richten extra                        Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz.
Sammelplätze ein
Über 9.500 Hektar Streuobstwiesen im Landkreis Esslingen       Zusätzlicher Sammelplatz für Obstbaumschnittgut
wollen gepflegt werden. Diese Arbeit vieler engagierter Pri-   Obstbaum-Schnittgut kann ab dem 15.02.2021 bis 14.03.2021
vatpersonen und Vereine wollen der Landkreis, der Abfall-      auf dem Sammelplatz „Parkplatz Untere Wendung“ kosten-
wirtschaftsbetrieb, Städte und Kommunen gemeinsam im           los abgeliefert werden. Gehäckselt wird das Holz im Laufe
Rahmen des Projekts „Energetische Nutzung von Obstbaum-        der Kalenderwoche 11.
schnittholz“ wieder unterstützen und zugleich eine wichtige
Energieressource nutzbar machen. Im Rahmen des Projek-
tes werden zur Obstbaum-Schnittsaison zusätzliche Sammel-

                                                                       #bleibzuhause
plätze für das Schnittgut eingerichtet, welches dann vor Ort
gehäckselt wird und anschließend in einem Holzheizkraftwerk
energetisch verwertet wird. Wir freuen uns, dass in diesem
Jahr wieder 19 Städte und Gemeinden mitmachen und extra
Sammelplätze in Kooperation mit dem Landkreis ausweisen.
DIE BESTATTERIN - Gemeinde Neidlingen
4     Nummer 4
      Donnerstag, 28. Januar 2021

      Verordnung der Landesregierung über                                mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches
    infektionsschützende Maßnahmen gegen                                 Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) -
      die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2                               durchgeführt werden,
        (Corona-Verordnung - CoronaVO)1                              7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltun-
                                                                         gen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder
             Vom 30. November 2020
                                                                         Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, und
       (in der ab 25. Januar 2021 gültigen Fassung)                  8. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnah-
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infekti-           men und sonstigen beruflichen Fortbildungen, die auf-
onsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),            grund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November                Tätigkeit erforderlich sind, sowie von Sprach- und Integ-
2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird verordnet:              rationskursen; dies gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen
                                                                         eines Online-Angebotes durchgeführt werden können und
                Teil 1 - Allgemeine Regelungen                           unaufschiebbar sind.
                                                                     (2) Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne
                    Abschnitt 1: Ziele,                              des § 11 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen
    befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten                  erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für
                   Gesundheitsnotlage                                Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Ein-
                                                                     zelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürger-
                                §1                                   begehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen
                               Ziele                                 sind zulässig.
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie
des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz                                       § 1c
der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infekti-                           Ausgangsbeschränkungen
onsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektions-         (1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen
wege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der           Unterkunft ist in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr nur bei Vorlie-
medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden.           gen folgender triftiger Gründe gestattet:
(2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung          1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und
Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen ein-           Eigentum,
schränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölke-         2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10, soweit
rung signifikant reduzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen             diese nicht nach § 1b untersagt sind,
erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und         3. Versammlungen im Sinne des § 11,
Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der               4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2,
zuständigen Behörden.                                                5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, ein-
                                                                         schließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen
                         § 1a                                            an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophen-
    Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten                      schutz und Rettungsdienst,
                   Gesundheitsnotlage                                6. Besuch von Einrichtungen, soweit deren Betrieb nicht im
Bis einschließlich 14. Februar 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den           Sinne des § 1d untersagt ist,
übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund die-           7. Teilnahme an Ansammlungen, privaten Zusammenkünften
ser Verordnung sowie den aufgrund der Corona-Verordnung                  und privaten Veranstaltungen im nicht-öffentlichen Raum,
vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der         soweit diese nach § 9 Absatz 1 zulässig sind,
Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert             8. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeu-
worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese              tischer und veterinärmedizinischer Leistungen sowie Teil-
abweichende Vorgaben enthalten.                                          nahme die an Blutspendeaktionen,
                                                                     9. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen
                        § 1b                                             Personen und minderjährigen Personen, insbesondere die
 Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von                     Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jewei-
                   Veranstaltungen                                       ligen privaten Bereich,
(1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz         10. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und
1 Nummer 2 sind untersagt. Dies gilt nicht für:                          von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen             11. Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen
     des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teil-       der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wild-
     rechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebs-          schäden,
     versammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner,             12. Besuch von Einrichtungen nach § 1f zum Zweck der Teil-
2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 5 Per-             nahme an der Notbetreuung,
     sonen; Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit,     13. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, soweit nicht in §
3. Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,                           1f etwas Abweichendes geregelt ist,
4. im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prü-              14. Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne
     fungsvorbereitungen, sofern nicht in § 1f etwas Abwei-              des § 13 Absatz 3,
     chendes geregelt ist,                                           15. Sport und Bewegung im Freien, soweit dies nach § 9
5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13                 Absatz 1 zulässig ist,
     Absatz 3,                                                       16. notwendige Pflege und Erhaltung von nicht der Wohnung
6. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugend-                    oder sonstigen Unterkunft angeschlossenen privaten Gar-
     hilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen                  tenanlagen, Grünflächen oder Grundstücken sowie Brenn-
     nach §§ 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis 42e              holzaufbereitung in Waldflächen,
DIE BESTATTERIN - Gemeinde Neidlingen
Nummer 4
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17. der Besuch von Sprach- und Integrationskursen, arbeits-            dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport,
     marktpolitischen Maßnahmen oder Fortbildungsangebo-               Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport erfolgt,
     ten, soweit diese nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8         5. Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger
     zulässig sind,                                                    körpernaher Dienstleistungen, insbesondere Physio- und
18. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2                 Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege,
     genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere Ver-         6. Archive und Bibliotheken, soweit die Nutzung zur Abho-
     teilung von Flyern oder Plakatierung oder Informations-           lung bestellter Medien und Rückgabe von Medien erfolgt;
     stände vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und                Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend und
19. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.                      7. Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrich-
(2) In der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine           tungen der Tierpflege; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend.
erweiterte Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb         Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist
der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in dieser Zeit bei           abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den Freizeit- und
Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:                        Amateurindividualsport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1
1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und                zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen han-
     Eigentum,                                                         delt und keine Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen
2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,              und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftsein-
3. Versammlungen im Sinne des § 11,                                    richtungen erfolgt. Als weitläufige Außenanlagen im Sinne
4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2,                  des Satzes 3 gelten insbesondere Golf-, Reit- und Modell-
5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, ein-             flugsportplätze sowie Skiloipen und Skipisten mit der Aus-
     schließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstli-           nahme von Skiaufstiegsanlagen.
     chen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme        (2) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märk-
     ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen       ten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten
     von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,        einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt. Von
6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern            der Untersagung sind ausgenommen:
     einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Woh-        1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließ-
     nung oder sonstigen Unterkunft,                                   lich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Kon-
7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeu-             ditoreien,
     tischer und veterinärmedizinischer Leistungen,               2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,
8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen         3. Ausgabestellen der Tafeln,
     Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrneh-       4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser,
     mung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen pri-              Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker,
     vaten Bereich,                                                    Babyfachmärkte,
9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und           5. Tankstellen,
     von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,           6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen
10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren               sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf
     sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur                 im Öffentlichen Verkehr,
     Vermeidung von Wildschäden,                                  7. Reinigungen und Waschsalons,
11. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2            8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
     genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere              9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte und
     die Verteilung von Flyern und Plakatierung vorbehaltlich     10. der Großhandel.
     behördlicher Erlaubnisse, und                                Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortiments-
12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.                      teile, deren Verkauf nicht nach Satz 2 gestattet ist, verkauft
                                                                  werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Pro-
                          § 1d                                    zent beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente ver-
        Weitergehende Betriebsuntersagungen und                   treiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen
           Einschränkungen von Einrichtungen                      Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin
(1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für   verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum
den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für:              verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf
1. Beherbergungsbetriebe soweit für notwendige geschäftli-        unterbleibt. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern
    che, dienstliche Übernachtungen oder in besonderen Här-       ist nur für die in Satz 2 genannten Ausnahmen erlaubt. Bei der
    tefällen genutzt,                                             Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rah-
2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirt-          men ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von
    schaften, einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im    Waren kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organi-
    Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, ausschließ-        sieren. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.
    lich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lie-         (3) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des
    ferdienste, für die Verpflegung im Zusammenhang mit           Absatzes 2 Satz 2 Nummer 6 zusammen mit einem untersag-
    zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Num-           ten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben, darf
    mer 1,                                                        der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit Aus-
3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien             nahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen
    nach dem Akademiengesetz soweit die Ausgabe von               Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem
    Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen            Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafte-
    und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs erfolgt,                ten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu
4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-,       denen, die durch den Verkauf des Sortiments des untersag-
    Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kon-          ten Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaf-
    trolliertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich zu      tet werden, eine untergeordnete Rolle spielen.
DIE BESTATTERIN - Gemeinde Neidlingen
6     Nummer 4
      Donnerstag, 28. Januar 2021

(4) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist           1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durch-
ausschließlich zur Mitnahme gestattet; Bereiche zum Verzehr            führung außerunterrichtlicher und anderer schulischer
vor Ort sind zu schließen.                                             Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Grund-
(5) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststätten-           schulförderklassen, Schulkindergärten und den entspre-
gesetz sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort              chenden Einrichtungen in freier Trägerschaft,
zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und           2. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kinder-
Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebs-           tagespflege und
gelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht,   3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen
wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebs-             Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte
kantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber           sowie Horte an der Schule
im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewähr-            untersagt. Das Kultusministerium und das Sozialministerium
leisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand          können zur Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile
von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Min-          Ausnahmen zulassen.
destfläche von 10 Quadratmetern pro Besucher im Gastraum           (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für
zur Verfügung steht.                                               1. die Schulen am Heim an nach § 28 Landesjugendhilfe-
(6) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung            gesetz anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die
besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom             Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpä-
von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.                         dagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat,
(7) Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsge-             die ganzjährig geöffnet sind,
werbes nach Maßgabe des Absatzes 1 einschließlich Kraft-           2. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszen-
fahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie                 tren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung
entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen bleiben geöffnet.              und körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpä-
In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleis-                dagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen
tern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen           Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen sowie
oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; aus-                die Schulkindergärten mit diesen Förderschwerpunkten.
genommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslokalen                  Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in der Prä-
von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und             senz besteht nicht.
-beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch defek-         3. die Durchführung schriftlicher Leistungsfeststellungen
ter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusam-             in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den
menhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen,              beruflichen Schulen sowie den entsprechenden Bildungs-
ist unzulässig. § 13 Absatz 2 gelten entsprechend.                     gängen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Bera-
(8) Der Betrieb von Fahrschulen mit Ausnahme von Online-Un-            tungszentren, sofern eine Notenbildung zum Schulhalbjahr
terricht ist untersagt; das gilt nicht für:                            nach Einschätzung der unterrichtenden Lehrkraft ansons-
1. die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere              ten nicht möglich ist,
     in den LKW- und Bus-Fahrerlaubnisklassen,                     4. den für die Prüfungsvorbereitung neben dem Fernunter-
2. die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuer-           richt zwingend erforderlichen Präsenzunterricht für Schü-
     wehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes,             lerinnen und Schüler
     des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren         a) der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule,
     Einrichtung,                                                      Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr
3. die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar               2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,
     vor Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung       b) der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule,
     steht oder                                                        Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr
4. die Durchführung einer nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Num-               2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,
     mer 8 zulässigen Veranstaltung.                               c) der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden
                                                                       Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der
                              § 1e                                     Gemeinschaftsschule,
                          Alkoholverbot                            d) der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszent-
Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist im öffentlichen               ren, die einen der unter a) bis c) genannten Bildungsgänge
Raum verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken                in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,
ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt.                    e) der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bil-
                                                                       dungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpä-
     §1e (in der ab 27. Januar 2021 geltenden Fassung)                 dagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer
                        Alkoholverbot                                  Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie
Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den                   der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bil-
zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begeg-                 dungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes
nungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen               Bildungsangebot vorbereiten,
Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum              f) der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine
oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten. Die Abgabe           Abschlussprüfung ablegen, mit Ausnahme der dualen
von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen                Berufsausbildung, der berufsvorbereitenden Bildungs-
Behältnissen erlaubt.                                                  gänge, der einjährigen Berufsfachschule, des einjährigen
                                                                       Berufskollegs für Sozialpädagogik, der einjährigen Berufs-
                           § 1f                                        kollegs BK I, des Berufskollegs Ernährung und Erziehung
    Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und                  und des Dualen Berufskollegs Fachrichtung Soziales,
                 Kindertagespflegestellen                          5. Einrichtungen nach § 14 Nummer 3 und entsprechende
                                                                       Bildungsgänge an beruflichen Schulen in der Ressortzu-
(1) Bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 sind
DIE BESTATTERIN - Gemeinde Neidlingen
Nummer 4
                                                                                                      Donnerstag, 28. Januar 2021   7
     ständigkeit des Kultusministeriums; dies gilt nur, soweit der   der Corona-Verordnung Absonderung eine Pflicht zur Abson-
     Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Online-Angebo-         derung nicht oder nicht mehr besteht.
     tes durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist.
(3) An die Stelle des Präsenzunterrichts tritt der Fernunterricht                             § 1g
für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ab der Jahr-              Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-,
gangsstufe 5. Für die Schülerinnen und Schüler der Grund-            Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religi-
schule werden analog oder digital Lernmaterialien durch ihre          onsausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen
Lehrkräfte zur Verfügung gestellt.                                   (1) Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und
(4) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die             Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung
Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und               sowie Veranstaltungen bei Todesfällen im Sinne des § 12
Schüler an Grundschulen, Grundschulförderklassen, der                Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in geschlossenen
Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauen-              Räumen untersagt.
den Schulen, aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen             (2) Die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz
Bildungs- und Beratungszentren sowie Kinder in Kinderta-             1 ist nur nach vorheriger Anmeldung bei den Veranstaltenden
geseinrichtungen, Kindertagespflege und Schulkindergärten.           zulässig, sofern es auf Grund der erwarteten Besucherzahlen zur
Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder,                                Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen wird. Die Veran-
1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung            staltenden haben eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen.
     des Kindeswohls erforderlich ist,                               (3) Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 mit mehr als
2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen            10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätes-
     Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvie-          tens zwei Werktage im Voraus anzuzeigen, sofern mit dieser
     ren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschluss-        keine generellen Absprachen getroffen wurden.
     prüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der
     Betreuung gehindert sind,                                                                 § 1h
3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine                   Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für
     Notbetreuung angewiesen sind.                                      Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und
Satz 1 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerzie-                             ambulante Pflegedienste
hend ist und sie die Voraussetzungen erfüllt. Alleinerziehen-
                                                                     (1) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu Kran-
den gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die
                                                                     kenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest
oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Grün-
                                                                     oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des
den, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der
                                                                     Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines
Betreuung gehindert ist.
                                                                     vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig; für Kinder von 6 bis
(5) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeit-
                                                                     einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltags-
raum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie fin-
                                                                     maske oder eine vergleichbare Mund- Nasen-Bedeckung aus-
det in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht
                                                                     reichend. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt.
hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und kon-
                                                                     (2) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu sta-
stant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hier-
                                                                     tionären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter-
von sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig.
                                                                     stützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativen Antigentest
Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstät-
                                                                     und mit einem Atemschutz zulässig. Der Atemschutz hat die
tenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen wer-
                                                                     Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95,
den, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch
                                                                     N95 oder eines vergleichbaren Standards zu erfüllen; für Kinder
uneingeschränkt möglich ist.
                                                                     von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische
(6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr
                                                                     Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen- Bede-
von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das
                                                                     ckung ausreichend. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unbe-
an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichts-
                                                                     rührt. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen
betriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst
                                                                     Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Von der
konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots
                                                                     Durchführung eines vorherigen Antigentests ausgenommen
von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig.
                                                                     sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Auf-
Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten
                                                                     rechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psy-
grundsätzlich zu reinigen.
                                                                     cho-soziale oder körperliche Gesundheit der Bewohnerinnen
(7) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder,
                                                                     und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger
1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Per-
                                                                     Antigentest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenom-
     son stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt
                                                                     men werden kann. Von der Durchführung eines Antigentests
     noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständi-
                                                                     sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Poli-
     gen Behörden nichts anderes anordnen, oder
                                                                     zei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur
2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem
                                                                     Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.
     Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-In-
                                                                     (3) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen
     stitut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet
                                                                     mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten
     ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet inner-
                                                                     Pflegediensten hat einen Atemschutz, welcher die Anforderun-
     halb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikoge-
                                                                     gen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder
     biet eingestuft wird, oder
                                                                     eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Das Perso-
3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-
                                                                     nal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege-
     virus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des
                                                                     und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche und
     Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.
                                                                     das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei
(8) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht in den Fällen von
                                                                     Mal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit
Absatz 7 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen
                                                                     dem Coronavirus zu unterziehen und jeweils das Ergebnis auf
8     Nummer 4
      Donnerstag, 28. Januar 2021

Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrich-     7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder
tungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erfor-              für den Publikumsverkehr bestimmt sind,
derlichen Testungen zu organisieren.                               8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten und
(4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-      9. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den
tigt, in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nähere Regelungen zur          beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen
Konkretisierung der Test- und Atemschutzpflicht zu erlassen.           Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Haupt-
                                                                       stufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft; hiervon
                           § 1i                                        unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung
      Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung                        Schule für Schulen im Sinne des § 16 Absatz 1.
                in bestimmten Bereichen                            (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede-
Abweichend von § 3 Absatz 1 ist in den Fällen der Nummern 1,       ckung besteht nicht
3, 4 und 8 eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert      1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher            2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen
die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001),                das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung aus gesund-
KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tra-         heitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht mög-
gen. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen im Sinne             lich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung
des § 12 Absatz 1. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jah-         gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche
ren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine ver-            Bescheinigung zu erfolgen hat,
gleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. § 1h Absatz           3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrich-
3 und § 3 Absatz 2 bleiben unberührt.                                  tung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu
                                                                       weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies
           Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen                       gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht,
                                                                   4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des
                              §2                                       Absatzes 1 Nummern 2, 3, 7 und 8, sofern die Behand-
                   Allgemeine Abstandsregel                            lung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies
(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvor-            erfordern,
richtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindest-      5. beim Konsum von Lebensmitteln,
abstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen.             6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz
(2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu ande-              für andere Personen gegeben ist,
ren Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht       7. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und
die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar,           7 bei sportlicher Betätigung in Sportanlagen und Sportstät-
dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforder-                ten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9,
lich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infek-           8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7
tionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind              und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,
Ansammlungen, die nach § 9 Absatz 1 zulässig sind.                 9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes
(3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten       1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu
und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen.             weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, oder
                                                                   10. in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungs-
                           §3                                          gesetz für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatz-
                   Mund-Nasen-Bedeckung                                kräfte dieser Einrichtungen.
(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleich-
                                                                              Abschnitt 3: Besondere Anforderungen
bare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden
1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbe-
                                                                                               §4
     sondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen,
                                                                                       Hygieneanforderungen
     Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seil-
     bahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der          (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund
     Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und       dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und
     Flughafengebäuden,                                            3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die
2. in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 11,          Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:
3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger human-          1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räum-
     medizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und            lichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströ-
     Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen              men und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der
     Gesundheitsdienstes,                                               Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,
4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszen-            2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräu-
     tren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märk-              men, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die
     ten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO)                regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,
     sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen,           3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegen-
5. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht               ständen, die häufig von Personen berührt werden,
     und bei den praktischen Prüfungen,                            4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die
6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz             bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden,
     2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hinaus               nachdem diese von einer Person benutzt wurden,
     auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buch-            5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,
     stabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständige       6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender
     Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizei-               Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papier-
     behörde bestimmt ist,                                              handtüchern oder Handdesinfektionsmittel oder anderen
Nummer 4
                                                                                                   Donnerstag, 28. Januar 2021   9
    gleichwertigen hygienischen Handtrockenvorrichtungen,          1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Per-
7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese                 son stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt
    von einer Person benutzt wurden,                                   noch nicht 10 Tage vergangen sind,
8. eine rechtzeitige und verständliche Information über            2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-
    Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine Mund-Na-         virus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des
    sen-Bedeckung zu tragen, Abstandsregelungen und Hygi-              Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder
    enevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine       3. die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung
    bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie                tragen.
    einen Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Händewa-          (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Ein-
    schen in den Sanitäranlagen.                                   haltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit      Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch
nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbeson-           Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie
dere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots,        möglich minimiert ist.
eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich
oder unzumutbar ist.                                                                            §8
                                                                                           Arbeitsschutz
                            §5                                     (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder auf-
                      Hygienekonzepte                              grund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund        §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten
dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben       sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens
die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des        folgende Pflichten zu erfüllen:
Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berück-    1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter
sichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen,            Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu
wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen.              minimieren,
(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Ver-           2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unter-
antwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die               weisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Coro-
Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende                 na-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe
Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infek-            und Vorgaben,
tionsschutzgesetz bleiben unberührt.                               3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die
                                                                       Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewa-
                             §6                                        schen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Uten-
                      Datenverarbeitung                                silien sind regelmäßig zu desinfizieren,
                                                                   4. den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Na-
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder auf-
                                                                       sen-Bedeckungen bereitzustellen,
grund dieser Verordnung Daten zu verarbeiten sind, dürfen von
                                                                   5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheini-
den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden,
                                                                       gung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19
insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen
                                                                       aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur
und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und
                                                                       eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für
Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit
                                                                       einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19
und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum
                                                                       vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Per-
Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheits-
                                                                       sonenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden,
amt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben
                                                                       bei denen der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Perso-
und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es
                                                                       nen nicht eingehalten werden kann.
nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind.
                                                                   (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen
(2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen zu spei-
                                                                   nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung
chern und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass
                                                                   über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben,
Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen.
                                                                   speichern und verwenden, wenn diese ihm mitteilen, dass sie
(3) Die Daten sind auf Verlangen der für Absatz 1 Satz 1 zustän-
                                                                   zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu
digen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung
                                                                   einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin
von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine ander-
                                                                   oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald
weitige Verwendung ist unzulässig.
                                                                   sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens
(4) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Perso-
                                                                   aber eine Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt.
nen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz
1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der
                                                                        Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen und
Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstal-
                                                                                        Versammlungen
tung auszuschließen.
(5) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1
                                                                                             §9
gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten ange-
                                                                      Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private
ben, müssen sie zutreffende Angaben machen.
                                                                                      Veranstaltungen
                              §7                                   (1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Ver-
                Zutritts- und Teilnahmeverbot                      anstaltungen sind nur gestattet
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund        1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlich-        2. von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Per-
keiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten               son eines anderen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haus-
gilt, erfasst dies Personen,                                            halte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
10    Nummer 4
      Donnerstag, 28. Januar 2021

Umfasst von Satz 1 Nummer 2 ist auch die wechselseitige,        Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur
unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von       Religionsausübung zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung
Kindern bis einschließlich 14 Jahren in festen, familiär oder   abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten
nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften,       sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu
wenn sie Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfasst.          erstellen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrecht-     Die Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltanschau-
erhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der     ungsgemeinschaften entsprechende Anwendung.
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Für-      (2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnen-
sorge dienen.                                                   beisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Ver-
                                                                anstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4
                             § 10                               einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7.
                   Sonstige Veranstaltungen                     (3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
(1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderun-   ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum
gen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe       Infektionsschutz, insbesondere Obergrenzen der Personen-
von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach      anzahl, und sonstige ausführende Regelungen für Veranstal-
§ 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot    tungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.
nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeits-
schutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.                         Abschnitt 5: Betriebsverbote und allgemeine Infektions-
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen,         schutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe
deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zulässig ist.
(3) Untersagt sind                                                                         § 13
1. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, insbeson-             Betriebsuntersagungen und Einschränkungen
    dere Veranstaltungen der Breitenkultur, sonstige Kunst-                         von Einrichtungen
    und Kulturveranstaltungen und Tanzveranstaltungen,          (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme
    einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und    von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt:
    -proben; Spitzen- oder Profisportveranstaltungen dürfen     1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielban-
    nur ohne Zuschauer stattfinden,                                 ken und Wettvermittlungsstellen, mit der Ausnahme von
2. sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden.             Wettannahmestellen,
Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte       2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-,
und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.       Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, mit Aus-
(4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstal-           nahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunst-
tungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit       schulen, Autokinos sowie Archiven und Bibliotheken,
und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge          3. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbe-
oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, sowie auf Veran-            triebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungs-
staltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonsti-         angebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von
gen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie         notwendigen geschäftlichen, dienstlichen Übernachtun-
Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörte-       gen oder in besonderen Härtefällen,
rungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von          4. Messen und Ausstellungen,
Planfeststellungsverfahren.                                     5. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie
(5) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich       sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlos-
und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer defi-       sener Räume, und Museumsbahnen sowie touristische
nierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer         Seilbahnen,
Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Orga-    6. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten,
nisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen          einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Skiaufstiegs-
gezielt teilnimmt.                                                  anlagen und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit
                                                                    Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateu-
                        § 11                                        rindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen
    Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes                  des eigenen Haushalts sowie zu dienstlichen Zwecken,
(1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die             für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen-
der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfrei-               oder Profisport,
heit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt        7. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige
sind, zulässig.                                                     Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Aus-
(2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der              nahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den
Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behör-          Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder
den können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung          Profisport,
der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen.                   8. Sonnenstudios, Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen,
(3) Versammlungen können verboten werden, sofern der            9. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speise-
Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auf-         wirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und
lagen, nicht erreicht werden kann.                                  gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz
                                                                    2 Gaststättengesetz, mit Ausnahme gastgewerblicher Ein-
                         § 12                                       richtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1
     Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und                  Gaststättengesetz, des Außer-Haus- Verkaufs sowie von
 Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen                Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die
                    bei Todesfällen                                 Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernach-
(1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von             tungsangeboten im Sinne von Nummer 3,
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