Reinhardsbrunner Amtsblatt
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Reinhardsbrunner Echo Amtsblatt Jahrgang 29 Freitag, den 30. April 2021 Nummer 4 Nächster Redaktionsschluss: 12.05.2021 Nächster Erscheinungstermin: 21.05.2021 Mit amtlichen Bekanntmachungen des staatlich anerkannten Heilklimatischen Kurortes Stadt Friedrichroda und den Ortsteilen staatlich anerkannter Heilklimatischer Kurort Finsterbergen und Ernstroda Friedrichrodaer Heimatlied Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung […] vom 22.04.2021 ... finden Sie im Nichtamtlichen Teil
Reinhardsbrunner Echo -2- Nr. 4/2021 Stadt Friedrichroda mit den Beschluss Nr. STR/VII/2021/013 2. Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehren- Ortsteilen Finsterbergen und der Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen in der Ge- markung Friedrichroda - Kernstadt (Straßenausbaubeitrags- Ernstroda satzung) Der 2. Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehren- der Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen in der Gemar- kung Friedrichroda - Kernstadt vom 04.08.2014 wird zugestimmt. 2. Änderung der Satzung über die Erhebung wieder- kehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrs- Beschlüsse des Haupt- und Finanzaus- anlagen in der Gemarkung Friedrichroda - Kernstadt schusses der Stadt Friedrichroda (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 11.03.2021 Auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kom- Beschluss Nr. HuF/VII/2021/001 munalordnung (ThürKO) und der §§ 2, 7 und 21b des Thürin- ger Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) sowie des § 6 der Bestätigung der Niederschrift der Sitzung des Haupt- und Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Finanzausschusses vom 17.11.2020 - öffentlicher Teil Die Niederschrift der Sitzung des Haupt- und Finanzausschus- öffentlichen Verkehrsanlagen in der Gemarkung Friedrichroda - ses vom 17.11.2020 - öffentlicher Teil wird genehmigt. Kernstadt (Straßenausbaubeitragssatzung) in ihrer jeweils gülti- gen Fassung erlässt der Stadtrat in seiner Sitzung am 18. März Beschluss Nr. HuF/VII/2021/003 2021 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung wieder- kehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen in der Bestätigung der Niederschrift der Sondersitzung des Haupt- Gemarkung Friedrichroda - Kernstadt (Straßenausbaubeitrags- und Finanzausschusses vom 26.11.2020 - öffentlicher Teil Die Niederschrift der Sondersitzung des Haupt- und Finanzaus- satzung) vom 4. August 2014: schusses vom 26.11.2020 - öffentlicher Teil wird genehmigt. §1 Änderung der Satzung Beschluss Nr. HuF/VII/2021/002 Der § 4 (Anteil der Stadt) der Satzung über die Erhebung wieder- Bestätigung der Niederschrift der Sitzung des Haupt- und kehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen in der Finanzausschusses vom 17.11.2020 - nichtöffentlicher Teil Gemarkung Friedrichroda - Kernstadt (Straßenausbaubeitrags- nichtöffentlicher Beschluss satzung) wird um folgenden Passus ergänzt: „Der Anteil der Stadt Friedrichroda am beitragsfähigen In- Beschluss Nr. HuF/VII/2021/004 vestitionsaufwand (Mischsatz) beträgt für die Ermittlungs- Bestätigung der Niederschrift der Sondersitzung des Haupt- einheit „4“: und Finanzausschusses vom 26.11.2020 - nichtöffentlicher Teil EE „4“ 32,38% nichtöffentlicher Beschluss §2 Inkrafttreten Beschlüsse des Stadtrates Diese Satzung tritt rückwirkend zum 15. Oktober 2020 in Kraft. der Stadt Friedrichroda vom 18.03.2021 Friedrichroda, den Beschluss Nr. STR/VII/2021/001 Stadt Friedrichroda Klöppel Bestätigung der Niederschrift der Sitzung des Stadtrates Bürgermeister vom 26.11.2020 - öffentlicher Teil Die Niederschrift der Sitzung des Stadtrates vom 26.11.2020 - Beschluss Nr. STR/VII/2021/004 öffentlicher Teil wird genehmigt. Kreditaufnahme Energieversorgung Inselsberg GmbH im Beschluss Nr. STR/VII/2021/003 Wirtschaftsjahr 2021 Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda beschließt beiliegende Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda stimmt der Aufnahme eines Artikelsatzung über das Außerkrafttreten von Satzungsrecht Kontokorrentkredites durch die Energieversorgung Inselsberg in der Stadt Friedrichroda. GmbH bis zu einer maximalen Höhe von 3,0 Mio. € im Wirt- schaftsjahr 2021 zu. Stadt Friedrichroda Artikelsatzung über das Außerkrafttreten von Sat- Beschluss Nr. STR/VII/2021/021 zungsrecht der Stadt Friedrichroda Gestaltung Touristische Beschilderung Gemäß § 19 der Thüringer Kommunalordnung in der derzeit gül- Der Stadtrat beschließt, dem Gestaltungsvorschlag der Firma tigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Friedrichroda in seiner Bernd Fischer GmbH & Co. KG zur touristischen Beschilderung Sitzung am 18.03.2021 folgende Artikelsatzung beschlossen: zuzustimmen. Artikel 1 Beschluss Nr. STR/VII/2021/002 Satzungen Nachfolgende Satzungen der Stadt Friedrichroda werden außer Bestätigung der Niederschrift der Sitzung des Stadtrates Kraft gesetzt. vom 26.11.2020 - nichtöffentlicher Teil - 3. Änderung der Beitragssatz-Satzung zur Satzung über die nichtöffentlicher Beschluss Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Ver- kehrsanlagen der Stadt Friedrichroda vom 15.10.2020 Beschluss Nr. STR/VII/2021/017 - Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Friedrichroda vom 15.12.2011. Personalentscheidung hier: Berufung Geschäftsführerin der Artikel 2 Wohnungsverwaltungs GmbH Friedrichroda Inkrafttreten nichtöffentlicher Beschluss Diese Satzung tritt rückwirkend zum 15.10.2020 in Kraft. Beschluss Nr. STR/VII/2021/019 Friedrichroda, den Klöppel Antrag auf Stundung der Grundsteuer 10-00100755 Bürgermeister nichtöffentlicher Beschluss
Reinhardsbrunner Echo -3- Nr. 4/2021 Beschluss Nr. STR/VII/2021/020 2. Die Satzung wurde bei der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Bitte um Erteilung der Eingangsbestätigung gem. § 21 Abs. 3 abgelehnt ThürKO vorgelegt. Antrag auf Stundung der Abrechnung der Kurbeiträge Okto- 3. Mit Datum vom 14.04.2021 hat die Rechtsaufsichtsbehörde ber 2020 Bescheid vom 16.12.2020 PK-10-00010397 AZ FR- beim Landratsamt Gotha die Eingangsbestätigung gem. § 21 KT 0337/2020 Abs. 3 Satz 2, 2 Halbsatz ThürKO i. V. § 2 Abs. 5 ThürKAG in nichtöffentlicher Beschluss der jeweils geltenden Fassung zu o. g. Satzung ohne Aufla- gen erteilt. Die Satzung darf gem. § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO Beschluss Nr. STR/VII2021/005 i. V. mit § 2 Abs. 5 Satz 3 ThürKAG vor Ablauf eines Monats Kauf von Grund und Boden; hier: Gemarkung Friedrichroda, nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt gemacht wer- Flur 2, Flurstück 431/8 den. nichtöffentlicher Beschluss 4. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Ver- fahrens- u. Formvorschriften, die in der Thüringer Kommu- Beschluss Nr. STR/VII/2021/006 nalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommu- nalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen Kauf von Grund und Boden; hier: Gemarkung Friedrichro- vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser da, Flur 2, Flurstücke 437/6, 437/7, 437/8 und 437/10 (gem. Bekanntmachung gem. § 100 Abs. 4 ThürKO i. V. m. § 21 Abs. Kaufvertrag UR Nr. 1850/2020 Notariat Döbereiner vom 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei 15.10.2020) denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausferti- nichtöffentlicher Beschluss gung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Beschluss Nr. STR/VII/2021/010 Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift Kauf von Grund und Boden; hier: Gemarkung Finsterbergen, und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Flur 4, Flurstücke 700 und 700/1 zwei noch zu vermessende Friedrichroda, den 20.04.2021 Teilflächen von ca. 111 m² sowie 34 m² Klöppel nichtöffentlicher Beschluss Bürgermeister Stadt Friedrichroda Beschluss Nr. STR/VII/2021/011 Kauf von Grund und Boden; hier: Gemarkung Friedrichroda, Artikelsatzung Flur 3, Flurstück 608/1 über das Außerkrafttreten nichtöffentlicher Beschluss von Satzungsrechtder Stadt Friedrichroda Gemäß § 19 der Thüringer Kommunalordnung in der derzeit gül- Beschluss Nr. STR/VII/2021/016 tigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Friedrichroda in seiner Kauf von Grund und Boden; hier: Gemarkung Friedrichroda, Sitzung am 18.03.2021 folgende Artikelsatzung beschlossen: Flur 10, Flurstück 2236/4, 2236/5, 2236/6, 2236/7, 2236/8 Artikel 1 nichtöffentlicher Beschluss Satzungen Nachfolgende Satzungen der Stadt Friedrichroda werden außer Beschluss Nr. STR/VII/2021/007 Kraft gesetzt. Verkauf von Grund und Boden; hier: Gemarkung Fried- - 3. Änderung der Beitragssatz-Satzung zur Satzung über die richroda, Flur 7, Flst. 1420 Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Ver- nichtöffentlicher Beschluss kehrsanlagen der Stadt Friedrichroda vom 15.10.2020 - Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentlichen Beschluss Nr. STR/VII/2021/009 Verkehrsanlagen der Stadt Friedrichroda vom 15.12.2011. abgelehnt Verkauf von Grund und Boden; hier: Gemarkung Finsterber- Artikel 2 gen, Flur 3, zwei noch zu vermessende Teilflächen aus den Inkrafttreten Flurstücken 1159/8, 1165/1 und 1166 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 15.10.2020 in Kraft. nichtöffentlicher Beschluss Friedrichroda, den 20.04.2021 Klöppel Beschluss Nr. STR/VII/2021/018 Bürgermeister Verkauf von Grund und Boden; hier: Gemarkung Ernstroda, Flur 3, Flurstücke: 660, 661, 662, 663/2, 664/1, 668/2, 669/4, 670/4, 671/7, 672/4, 673/4, 646/5 mit einer Gesamtfläche von Amtliche Bekanntmachung 17.870 m² Hiermit wird die nichtöffentlicher Beschluss 2. Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Beschluss Nr. STR/VII/2021/012 öffentlichen Verkehrsanlagen Grundstücksneuordnung Struthsgasse Friedrichroda der Stadt Friedrichroda - Kernstadt 1. Kauf von Grund und Boden; hier: Gemarkung Fried- öffentlich bekannt gemacht. richroda, Flur 1, Flurstücke 52/1, 59/5, 59/7, 60/1, 62/1, 65/2, 65/4, 66/1 mit einer Gesamtfläche von 85,1 m² Beschluss- u. Genehmigungsvermerk: 2. Verkauf von Grund und Boden; hier: Gemarkung Fried- 1. Durch den Stadtrat der Stadt Friedrichroda wurde am richroda, Flur 1, Flurstücke 278/1, 278/2, 278/3, 278/4, 18.03.2021 mit Beschluss Nr. VII/2021/013 o. g. Satzung be- 278/5, 278/6, 278/7 mit einer Gesamtfläche von 92 m² schlossen. nichtöffentlicher Beschluss 2. Die Satzung wurde bei der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Bitte um Erteilung der Eingangsbestätigung gem. § 21 Abs. 3 ThürKO vorgelegt. Amtliche Bekanntmachung 3. Mit Datum vom 14.04.2021 hat die Rechtsaufsichtsbehörde Hiermit wird die beim Landratsamt Gotha die Eingangsbestätigung gem. § 21 Abs. 3 Satz 2, 2 Halbsatz ThürKO i. V. § 2 Abs. 5 ThürKAG in Artikelsatzung über das Außerkrafttreten der jeweils geltenden Fassung zu o. g. Satzung ohne Aufla- von Satzungsrecht der Stadt Friedrichroda gen erteilt. Die Satzung darf gem. § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO öffentlich bekannt gemacht. i. V. mit § 2 Abs. 5 Satz 3 ThürKAG vor Ablauf eines Monats Beschluss- u. Genehmigungsvermerk: nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt gemacht wer- 1. Durch den Stadtrat der Stadt Friedrichroda wurde am den. 18.03.2021 mit Beschluss Nr. VII/2021/003 o. g. Satzung be- 4. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Ver- schlossen. fahrens- u. Formvorschriften, die in der Thüringer Kommu-
Reinhardsbrunner Echo -4- Nr. 4/2021 nalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommu- Antragsberechtigt sind Vereine sowie soziale und kulturelle nalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen Vereinigungen mit Sitz in der Stadt Friedrichroda und ihren vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Ortsteilen. Bekanntmachung gem. § 100 Abs. 4 ThürKO i. V. m. § 21 Abs. Anträge mit Projektvorstellung sowie Finanzierungsplan sind 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei formlos bis zum 15.05.2021 bei der Stadt Friedrichroda, denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausferti- Hauptverwaltung, Frau Siede, einzureichen. gung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der II. Projektgebundene Förderung Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift zur Seniorenbetreuung in der Stadt Friedrichroda und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Im Haushaltsjahr 2021 stehen für einzelne projektgebundene Vorhaben in der Seniorenbetreuung ins. 500,00 € zur Verfü- Friedrichroda, den 20.04.2021 gung. Klöppel Antragsberechtigt sind Vereine oder Wohlfahrtsträger mit Sitz Bürgermeister in der Stadt Friedrichroda und ihren Ortsteilen, welche sich Stadt Friedrichroda der Seniorenarbeit widmen. Anträge mit Projektvorstellung sowie Finanzierungsplan sind 2. Änderung der Satzung formlos bis zum 15.05.2021 bei der Stadt Friedrichroda, über die Erhebung wiederkehrender Beiträge Hauptverwaltung, Frau Siede, einzureichen. für die öffentlichen Verkehrsanlagen Klöppel in der Gemarkung Friedrichroda - Kernstadt Bürgermeister (Straßenausbaubeitragssatzung) Auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kom- Vereinsförderung 2021 munalordnung (ThürKO) und der §§ 2, 7 und 21b des Thürin- In diesem Jahr ist es der Stadt Friedrichroda wieder möglich, ger Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) sowie des § 6 der im Rahmen ihrer freiwilligen Leistungen Mittel für die Ver- Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die eins- und Jugendarbeit in der Stadt Friedrichroda mit ihren öffentlichen Verkehrsanlagen in der Gemarkung Friedrichroda Ortsteilen zur Verfügung zu stellen. – Kernstadt (Straßenausbaubeitragssatzung) in ihrer jeweils gültigen Fassung erlässt der Stadtrat in seiner Sitzung am 18. Die Anträge für die Vereine sind bis zum 30.08.2021 beim März 2021 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung Bürgermeister der Stadt im Rathaus, gern auch per FAX un- wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen ter 03623/330-211 einzureichen. Im Antrag müssen folgende in der Gemarkung Friedrichroda - Kernstadt (Straßenausbaubei- Angaben ersichtlich sein: tragssatzung) vom 4. August 2014: Antragsteller, Vereinsvorsitzender §1 Anzahl der Vereinsmitglieder am Tage der Antragstellung: Änderung der Satzung - darunter Kinder und Jugendliche: Der § 4 (Anteil der Stadt) der Satzung über die Erhebung wieder- Aktivitäten des vergangenen Jahres, aus denen das Wir- kehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen in der ken für die Stadt erkennbar ist (unter Berücksichtigung Gemarkung Friedrichroda - Kernstadt (Straßenausbaubeitrags- der Corona-Beschränkungen) satzung) wird um folgenden Passus ergänzt: Angabe der Konto-Nr. und Bankverbindung „Der Anteil der Stadt Friedrichroda am beitragsfähigen In- vestitionsaufwand (Mischsatz) beträgt für die Ermittlungs- Das Formular ist auf der städtischen Website unter einheit „4“: https://www.friedrichroda.info/fileadmin/Mediendatenbank/ EE „4“ 32,38 % Rathaus/02_Verwaltung/Formulare/F_blatt_Vereinsfoerde- rung2011.pdf §2 Inkrafttreten herunterladbar. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 15. Oktober 2020 in Kraft. Einsendeschluss: 30.08.2021 Friedrichroda, den 20.04.2021 Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt wer- den. Stadt Friedrichroda Klöppel Klöppel Bürgermeister Bürgermeister Beschlüsse des Ortsteilrates Finsterbergen vom 23.03.2021 Beschluss Nr. FIN/VII/2021/001 Impressum Bestätigung der Niederschrift der Sitzung des Ortsteilrates Finsterbergen vom 03.11.2020 - öffentlicher Teil Amtsblatt der Stadt „Friedrichroda“ Die Niederschrift der Sitzung des Ortsteilrates Finsterbergen mit den Ortsteilen Finsterbergen und und Ernstroda vom 03.11.2020 - öffentlicher Teil wird genehmigt. Herausgeber: Stadt „Friedrichroda“, Gartenstraße 9, 99894 Friedrichroda Geltungsbereich: Stadt Friedrichroda und den o.g. Ortsteilen Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, In den Folgen 43, 98693 Ilmenau, info@wit- Beschluss Nr. FIN/VII/2021/002 tich-langewiesen.de, www.wittich.de, Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36 77 / 20 50 - 21 Verantwortlich für den Anzeigenverkauf: Carola Mietle, erreichbar unter Tel.: 0175 / 5951011, Bestätigung der Niederschrift der Sitzung des Ortsteilrates E-Mail: c.mietle@wittich-langewiesen.de Verantwortlich für den amtlicher Teil: Stadt „Friedrichroda“ Finsterbergen vom 03.11.2020 - nichtöffentlicher Teil Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: LINUS WITTICH Medien KG, Ilmenau nichtöffentlicher Beschluss Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt – Erreichbar unter der Anschrift des Verla- ges. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die Ausschreibung z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben wer- den von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwieder- I. Vorhabenbezogene Projektförderung gabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner für Vereine in der Stadt Friedrichroda Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda hat im Haushalt 2021 Erscheinungsweise: in der Regel monatlich, kostenlos verteilt an alle Haushalte der Stadt „Fried- neben der Vereinsförderung zusätzliche Mittel in Höhe von richroda“ und den Ortsteilen Finsterbergen und Ernstroda. Im Bedarfsfall können Sie Einzelstü- cke zum Preis von 2,50 € (inkl. Porto und gesetzlicher MWSt.) beim Verlag bestellen. ges. 4.000,00 € für projektbezogene Vorhaben zur Verfügung Hinweis: Für den Inhalt in diesem Blatt eventuell abgedruckter Wahlwerbung und/oder Anzeigen gestellt. Damit sollen einzelne Projekte der Vereine zur Auf- mit politischem Inhalt ist ausschließlich die jeweilige Partei/politische Gruppierung verantwort- lich. rechterhaltung des Vereinslebens unterstützt werden.
Reinhardsbrunner Echo -5- Nr. 4/2021 1. private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehöri- gen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammenkünfte, die aus- schließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, Informationen aus dem Rathaus ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, bleiben unbe- Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, rührt; Das von der Bundesregierung verkündete „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage 2. der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder von nationaler Tragweite“ ist nun eine Woche in Kraft. einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Da die Inzidenzlage in unserem Landkreis weiterhin hoch ist Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; bedeutet das für uns, alle weitere Einschränkungen im priva- dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen: ten und öffentlichen Leben einzuhalten. a) der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigen- Aus diesem Grund müssen wir leider alle geplanten öf- tum, insbesondere eines medizinischen oder veterinär- fentlichen Veranstaltungen bis auf Weiteres absagen. Es medizinischen Notfallsoder anderer medizinisch unauf- wird also kein Maibaumsetzen, Pfingstkonzerte im Kurpark schiebbarer Behandlungen, Friedrichroda oder auf dem Hüllrod in Finsterbergen geben, b) der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 die Museen und die Marienglashöhle bleiben weiterhin ge- des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert einge- schlossen. schränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Man- Wir haben Ihnen das Gesetz in Gesamtheit zu Ihrer Informa- dats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Ver- tion abgedruckt. Für uns alle ist es eine beschwerliche Zeit. treter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien, Unser Ort, unsere Gewerbetreibenden sind ohne Tourismus c) der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, und Geschäftsbetrieb besonders hart getroffen und ich hoffe d) der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürf- sehr, dass wir alle diese Zeit überstehen. tiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Deshalb bitte ich Sie die angeordneten Maßnahmen einzu- Sterbender, halten, um dem Virus die Kraft zu nehmen, sich weiter zu ver- e) der Versorgung von Tieren, breiten. Damit unterstützen Sie uns alle und ich hoffe sehr, f) aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken dass wir unser normales Leben mit Arbeit, Kultur, Schule, oder Tourismus und Gaststättenbetrieb bald zurück haben. g) zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden al- lein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Ich wünsche Ihnen alles Gute, bleiben oder werden Sie ge- Sportanlagen; sund. Ihr Thomas Klöppel 3. die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Frei- Bürgermeister zeitparks, Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie Bade- anstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Solarien und Fitnessstudi- Viertes Gesetz os, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutions- zum Schutz der Bevölkerung stätten und Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitä- bei einer epidemischen Lage ten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, von nationaler Tragweite Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, ist unter- sagt; Vom 22. April 2021 4. die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kun- Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: denverkehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Artikel 1 Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Änderung des Infektionsschutzgesetzes ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärk- te, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maßgaben 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 28a die ausgenommen sind, dass folgenden Angaben zu den §§ 28b und 28c eingefügt: a) der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment „ §Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Ver- des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist, 28b hinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krank- b) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche heit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsge- eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden schehen, Verordnungsermächtigung je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer § 28c Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen“. Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 2. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt: Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der „§ b konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Me- zur Verhinderung der Verbreitung der tern zueinander einzuhalten und Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) c) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem bei besonderem Infektionsgeschehen, Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) Verordnungsermächtigung oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase- (1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt Schutz) zu tragen ist; an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch- abweichend von Halbsatz 1 ist Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coro- a) die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zu- navirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben lässig, wobei die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so a bis c entsprechend gelten und Maßnahmen vorzuse- gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnah- hen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine An- men: sammlung von Kunden vermeiden;
Reinhardsbrunner Echo -6- Nr. 4/2021 b) bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben- ausgenommen von der Untersagung sind ferner die Ausliefe- Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den rung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Schwellenwert von 150 überschritten hat, auch die Öff- Mitnehmen; erworbene Speisen und Getränke zum Mitneh- nung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach men dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Umgebung verzehrt werden; der Abverkauf zum Mitnehmen Zeitraum zulässig, wenn die Maßgaben des Halbsat- ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt; die Auslieferung von zes 1 Buchstabe a und c beachtet werden, die Zahl der Speisen und Getränken bleibt zulässig; gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsflä- 8. die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, che, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwe- Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS- cken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Betei- der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere ligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmun- Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder gen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutz- Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt; masken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs 5. die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzert- oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein häusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Ge- negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inan- denkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen sind un- spruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten tersagt; dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Autokinos; Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Co- die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gär- ronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist; ten dürfen geöffnet werden, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besu- 9. bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personen- cherin oder den Besucher, ausgenommen Kinder, die das 6. nah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein negatives Ergeb- geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahr- nis einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs zeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahr- mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf gäste sowohl während der Beförderung als auch während eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehören- wird; den Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutz- maske (FFP2 oder vergleichbar); eine Höchstbesetzung der 6. die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kon- jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässi- taktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu gen Fahrgastzahlen ist anzustreben; für das Kontroll- und zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, ausgeübt werden sowie bei Ausübung von lndividual- und gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmas- Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trai- ke (Mund-Nase-Schutz); ningsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn 10. die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist, touristischen Zwecken ist untersagt. b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Be- Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter https:// richterstattung erforderlich sind, und www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten fortlaufend die Sieben-Tage-lnzidenz der letzten 14 aufeinan- werden; der folgenden Tage. Die nach Landesrecht zuständige Behörde für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die macht in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab dem die jewei- Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser ligen Maßnahmen nach Satz 1 in einem Landkreis oder einer Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; kreisfreien Stadt gelten. Die Bekanntmachung nach Satz 3 er- Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Lan- folgt unverzüglich, nachdem aufgrund der Veröffentlichung nach desrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer Satz 2 erkennbar wurde, dass die Voraussetzungen des Satzes innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels ei- 1 eingetreten sind. nes anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine In- (2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt fektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen; ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-ln- 7. die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengeset- zidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächs- zes ist untersagt; dies gilt auch für Speiselokale und Betriebe, ten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- und in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maß- werden; von der Untersagung sind ausgenommen: geblichen Tage. a) Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrich- Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens gilt tungen oder Einrichtungen der Betreuung, Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Ist die Ausnahme des Ab- b) gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, satzes 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b wegen Über- die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherberg- schreitung des Schwellenwerts von 150 außer Kraft getreten, ten Personen dienen, gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass c) Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen der relevante Schwellenwert bei 150 liegt. erforderlich sind, (3) Die Durchführung von Präsenzunterricht an allgemeinbilden- d) die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfah- den und berufsbildenden Schulen ist nur zulässig bei Einhaltung rern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich angemessener Schutz- und Hygienekonzepte; die Teilnahme am bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nach- sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines an- weisen können, erkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS- e) nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche CoV-2 getestet werden. Überschreitet in einem Landkreis oder Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Arbeitsabläufe beziehungsweise zum Betrieb der jeweili- Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so ist die gen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere, Durchführung von Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrenn- für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschu- ten Räumen möglich ist; len, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
Reinhardsbrunner Echo -7- Nr. 4/2021 ähnliche Einrichtungen nur in Form von Wechselunterricht zuläs- 3. Nach § 28b wird folgender § 28c eingefügt: sig. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt „§ 28c an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz Verordnungsermächtigung den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, und vergleichbare Personen außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen können durch Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negati- die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Untersagung ves Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus nach Satz 3 ausgenommen werden. Die nach Landesrecht zu- SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnah- ständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten Kriterien men von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt eine Notbetreuung einrichten. dieses Gesetzes oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Für das Außerkrafttreten der Untersagung nach Satz 3 gilt Ab- Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und Verboten zu satz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der regeln. Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz 1 relevante Schwellenwert bei 165 liegt. Für die Bekanntmachung bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.“ des Tages, ab dem die Untersagung nach Satz 3 in einem Land- kreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Für die Bekanntmachung des Tages des Außer- 4. § 32 wird wie folgt gefasst: krafttretens nach Satz 6 gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Für „§ 32 Einrichtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten die Sätze 3 und Erlass von Rechtsverordnungen 5 bis 7 entsprechend. Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraus- (4) Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes setzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 sowie Zusammenkünfte, die der Religionsausübung im Sinne bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen ent- des Artikels 4 des Grundgesetzes dienen, unterfallen nicht den sprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Beschränkungen nach Absatz 1. Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Er- (5) Weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses mächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen über- Gesetzes bleiben unberührt. tragen. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord- 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person nung folgende Gebote und Verbote zu erlassen sowie folgende (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügig- Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu bestim- keit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Versamm- men: lungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit 1. für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellen- der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und des wert von 100 überschreitet, zusätzliche Gebote und Verbote Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 zur Ver- können insoweit eingeschränkt werden.“ hinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), 5. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert: 2. Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu den in a) Nach Nummer 11a werden die folgenden Nummern 11b den Absätzen 1, 3 und 7 genannten Maßnahmen und nach bis 11m eingefügt: Nummer 1 erlassenen Geboten und Verboten. „11b. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erster Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen Halbsatz an einer Zusammenkunft teilnimmt, der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. 11c. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erster (7) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit Halbsatz sich außerhalb einer Wohnung, einer Un- oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in terkunft oder des jeweils dazugehörigen befriede- deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebs- ten Besitztums aufhält, bedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben 11d. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe dort genannte Einrichtung öffnet, entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der 11e. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erster Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1. Halbsatz ein Ladengeschäft oder einen Markt öff- (8) Das Land Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gel- net, ten als kreisfreie Städte im Sinne dieser Vorschrift. 11f. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster (9) Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift sind In-vitro-Dia- Halbsatz, auch in Verbindung mit Nummer 5 zwei- ter Halbsatz, eine dort genannte Einrichtung öffnet gnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus oder eine Veranstaltung durchführt, SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kenn- 11g. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erster zeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Me- Halbsatz Sport ausübt, dizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig 11h. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erster sind. Soweit nach dieser Vorschrift das Tragen einer Atemschutz- Halbsatz, auch in Verbindung mit Nummer 7 zweiter maske oder einer medizinischen Gesichtsmaske vorgesehen ist, Halbsatz, eine Gaststätte öffnet, sind hiervon folgende Personen ausgenommen: 11i. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 fünfter 1. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Halbsatz eine Speise oder ein Getränk verzehrt, 2. Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesund- 11j. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sechs- heitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten ter Halbsatz eine Speise oder ein Getränk abver- chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine kauft, Atemschutzmaske tragen können und 11k. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 erster 3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die Halbsatz eine Dienstleistung ausübt oder in An- mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen. spruch nimmt, (10) Diese Vorschrift gilt nur für die Dauer der Feststellung einer 11l. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ers- epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 ter oder dritter Halbsatz eine dort genannte Atem- Satz 1 durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis schutzmaske oder Gesichtsmaske nicht trägt, zum Ablauf des 30. Juni 2021. Dies gilt auch für Rechtsverord- 11m. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ein nungen nach Absatz 6. Übernachtungsangebot zur Verfügung stellt,“. (11) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 b) In Nummer 24 werden nach den Wörtern „§ 23 Absatz Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person 8 Satz 1 oder Satz 2“ ein Komma und die Wörter „§ 28b (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versamm- Absatz 6 Satz 1 Nummer 1“ eingefügt. lungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlich- 6. Dem § 77 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt: keit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wer- „(6) Für die Zählung der nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Ab- den eingeschränkt und können auch durch Rechtsverordnungen satz 3 Satz 2 maßgeblichen Tage werden die drei unmittelbar vor nach Absatz 6 eingeschränkt werden.“ dem 23. April 2021 liegenden Tage mitgezählt. In Landkreisen
Reinhardsbrunner Echo -8- Nr. 4/2021 und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-lnzidenz an den drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tagen den Stellenausschreibung nach § 28b Absatz 1 und 3 jeweils maßgeblichen Schwellenwert überschritten hat, gelten die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 Die Wohnungsverwaltungs GmbH Friedrichroda verwal- und 3 ab dem 24. April 2021. In den Fällen des Satzes 2 macht tet und bewirtschaftet derzeit 603 eigene Wohnungen und die nach Landesrecht zuständige Behörde den Tag, ab dem die Gewerbeeinheiten sowie 35 Wohnungen in Fremd- und Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 gelten, am 23. April WEG-Verwaltungen. Ein Hauptziel ihres unternehmerischen 2021 bekannt. Handelns ist die Bereitstellung von angemessenem und (7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c bleiben preisgünstigem Wohnraum für die Bewohner der Stadt. In landesrechtlich geregelte Erleichterungen oder Ausnahmen von gleicher Weise trägt sie durch die Übernahme infrastruktu- Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Ge- reller und städtebaulicher Aufgaben Verantwortung für die setzes für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen weitere Entwicklung von Friedrichroda. das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, unberührt.“ Artikel 2 Im Rahmen einer Nachfolgeregelung suchen wir zum Änderung des nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens zum 1. Juli 2021 eine Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfahrene Führungspersönlichkeit als In § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, Geschäftsführer (m/w/d) BGBl. 1 S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird die Angabe „20“ durch die Angabe „30“, die Angabe „40“ durch die Angabe „60“, die Angabe „45“ durch die Angabe „65“ und die Ihr Aufgabengebiet: Angabe „90“ durch die Angabe „130“ ersetzt. Mit der Übernahme der unternehmerischen Gesamtverant- wortung nach dem Ausscheiden der langjährigen Geschäfts- Artikel 3 führerin gestalten Sie aktiv die Fortführung und Entwicklung Änderung des der Wohnungsgesellschaft auch in Zusammenarbeit mit Fünften Buches Sozialgesetzbuch weiteren kommunalen Unternehmen der Stadt. Sie stellen § 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz- insbesondere eine nachhaltige Pflege des Immobilienbe- liche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- standes durch Bewirtschaftungsstrategien und gezielte In- zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. 1 S. 591) geändert standhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sicher. Sie worden ist, wird wie folgt geändert: repräsentieren das Unternehmen nach außen, wobei Sie einen kooperativen und vertrauensvollen Umgang mit allen 1. In Satz 1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „30“ und die beteiligten Gremien und Partnern pflegen. Angabe „40“ durch die Angabe „60“ ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „65“ und die Die Kooperation mit weiteren kommunalen Unternehmen Angabe „90“ durch die Angabe „130“ ersetzt. im Sinne der Beförderung der Entwicklung der Stadt Fried- 3. In Satz 3 werden nach den Wörtern „oder Einrichtungen für richroda soll unter kommunalen und betriebswirtschaftlichen Menschen mit Behinderungen“ die Wörter „von der zuständi- Aspekten zukünftig an Bedeutung gewinnen. gen Behörde“ gestrichen. Artikel 4 Ihr Profil: Inkrafttreten Sie haben ein technisches oder betriebswirtschaftliches (1) Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung vom 5. Januar 2021 in (Fach-)Hochschulstudium - vorzugsweise auch eine immo- Kraft. bilienwirtschaftliche Zusatzqualifikation - erfolgreich abge- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung schlossen oder verfügen über eine vergleichbare Ausbildung. in Kraft. Sie bringen mehrjährige Berufs- und Leitungserfahrung, ide- alerweise in einem Unternehmen der Wohnungs- bzw. Im- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind ge- mobilienwirtschaft mit und sind Allrounder, der mit tiefgrei- wahrt. fendem technischen Fachwissen ausgestattet ist. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. In persönliche Hinsicht verfügen Sie über ausgeprägte Berlin, den 22. April 2021 kommunikative Fähigkeiten, Durchsetzungsvermögen und Der Bundespräsident unternehmerischen Weitblick - auch über die Grenzen des Steinmeier Unternehmens hinaus. Engagement, Eigeninitiative und eine hohe Leistungsbereitschaft zeichnen Sie aus. Als empathi- Die Bundeskanzlerin sche Persönlichkeit pflegen Sie einen motivierenden und Dr. Angela Merkel wertschätzenden Führungsstil, der die derzeit drei Mitarbei- Der Bundesminister für Gesundheit terinnen und Mitarbeiter einbindet und weiterentwickelt. Jens Spahn Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Unser Angebot: Horst Seehofer Es erwartet Sie eine anspruchsvolle, interessante und ab- wechslungsreiche Tätigkeit in einem kommunalen Wohnungs- unternehmen, die mit vielfältigen Gestaltungsspielräumen ausgestattet ist. Aufgeschlossenheit und partnerschaftliche Zusammenarbeit prägen das Agieren der Stadt im Verbund mit ihren Unternehmen. Wir freuen uns auf Ihre aussagefähigen Bewerbungsunter- lagen mit Angabe Ihrer Gehaltsvorstellung und des mögli- chen Eintrittstermins bis zum 31. Mai 2021. Die vertrauliche Behandlung Ihrer Bewerbung ist für uns selbstverständlich. Thomas Klöppel Bürgermeister und Vorsitzender des Beirates Wohnungsverwaltungs GmbH Friedrichroda Am Schwarzbach 30, 99894 Friedrichroda
Reinhardsbrunner Echo -9- Nr. 4/2021 Sobald diese Karte ausgestellt wurde, sind die Eltern berechtigt Stellenausschreibung die jeweilige gewünschte Einrichtung AWO Kita Purzelbaum, Der Gewässerunterhaltungsverband (GUV) Hörsel/ Nes- Max-Küstner-Str. 1, 99894 Friedrichroda, se KdöR sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Unter- IB Kita „Waldwichtel“, stützung im Bereich Gewässerentwicklung-Fördermaßnah- Wolfsgasse 2, 99894 Friedrichroda OT Finsterbergen men nach Wasserrahmenrichtlinie. oder Evangelische Kindertagesstätte „Kirchbergknirpse“ , Verbandsingenieur/ Bauingenieur An der alten Trift 20, 99894 Friedrichroda OT Ernstroda mit Schwerpunkt Wasserbau (m/w/d) aufzusuchen und Ihr Kind dort anzumelden. (Dipl.-Ing./FH/Bachelor Die Kita-Karte ist notwendig geworden, damit die Vergabe freier aus der Fachrichtung Wasserbau Kita-Plätze besser koordiniert werden kann und keine Doppelan- oder vergleichbarer Studiengang) meldungen mehr vorkommen. Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis zum Für Fragen zur Kita-Karten können Sie Frau Anders gerne unter 30.04.2021 an den GUV Hörsel/Nesse. der Telefonnummer 03623/330129 anrufen oder im Rathaus auf- per E-Mail: info@guv-hoersel-nesse.de suchen. Letzteres ist, coronabedingt, momentan ausschließlich per Post: Ortsstraße 10, mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. 99887 Georgenthal OT Schönau v. d. W. Ihre Ordnungsverwaltung Bei Interesse finden Sie die vollständigen Stellenausschrei- bung auf unserer Website unter: www.guv-hoerseI-nesse.de Der Untersuchungsberechtigungsschein (Offene Stellen) (kurz UB-Schein) Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! gez. Heiner Both Jugendliche unter 18 Jahren, die eine Ausbildung beginnen, Verbandsvorsteher benötigen für die ärztliche Arbeitsschutzuntersuchung einen Untersuchungsberechtigungsschein. Diesen Untersuchungs- berechtigungsschein, kurz UB-Schein genannt, wird bei der Hauptwohnsitzgemeinde beantragt. Der Antrag kann persönlich Bekanntmachung der Finanzverwaltung oder schriftlich per Post, Fax oder E-Mail erfolgen. UB-Scheine werden grundsätzlich den Jugendlichen selbst oder den Per- Öffentliche Erinnerung an den Steuerzahlungstermin sonensorgeberechtigten ausgehändigt. Neben dem UB-Schein für das 2. Quartal 2021 wird gleichzeitig ein Erhebungsbogen ausgehändigt, der vom Am 15.05.2021 werden folgende Steuern für das 2. Quartal 2021 Jugendlichen bzw. den Eltern (Personensorgeberechtigten) zu fällig: Hause auszufüllen und zu unterschreiben ist. Beide Papiere sind zur ärztlichen Untersuchung mitzubringen. Die Arztwahl ist frei. Grundsteuer, Gewerbesteuer und Hundesteuer. Die Ausstellung eines solchen UB-Scheines ist gebührenfrei. Bei Nichtzahlung fälliger Abgaben sind wir gesetzlich verpflich- Die Ausstellung eines weiteren UB-Scheines für eine Nachunter- tet, verwaltungsvollstreckungsrechtliche Maßnahmen einzulei- suchung ist spätestens bis zum Ablauf des 1. Beschäftigungsjah- ten. Diese Maßnahmen sind kostenpflichtig. res möglich, allerdings dürfen sie das 18. Lebensjahr noch nicht Wir bitten deshalb - unter Angabe des Kassenzeichens - um eine vollendet haben. termingerechte Zahlung. In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur Konten der Stadt Friedrichroda: einmal ausgestellt werden. Bei Verlust kann jedoch ein Ersatz- schein ausgehändigt werden. Mehrfachausgaben von Untersu- Kreissparkasse VR Bank chungsscheinen sind jedoch möglich, wenn: Gotha Westthüringen e.G. - der/die Jugendliche sich bereits der Erstuntersuchung unter- IBAN: DE02 8205 2020 DE65 8206 4038 zogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine 0400 0000 40 0000 4755 05 Beschäftigung aufgenommen hat, BIC: HELADEF1GTH BIC GENODEF1MU2 - die letzte Untersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung länger als ein Jahr zurückliegt, Allen Steuerzahlern empfehlen wir, sich - der Arbeitgeber gewechselt wurde und deshalb eine Nachun- dem Lastschriftenverfahren (Einzugs- tersuchung erforderlich wird. ermächtigung) anzuschließen. Die Ein- Ihr Einwohnermeldeamt zugsermächtigung ist jederzeit widerruf- bar. Nähere Auskunft erhalten Sie unter Wir suchen Sie - der Rufnummer der Stadtkasse 03623/ als Wahlhelfer/innen! 330107 oder 330108. Für die Wahlen zum 20. Deutschen Bundestag u. voraus- Die Einzugsermächtigung finden Sie auf sichtlich dem Thüringer Landtag am 26.09.2021 werden unserer Internetseite: www.friedrichroda.info/rathaus/verwal- Wahlhelfer/innen tung/formulare zur Besetzung der Wahlvorstände in den Wahllokalen in Friedrichroda und den Ortsteilen Fins- Die Kita-Karte terbergen und Ernstroda sowie in den Briefwahllokalen ge- sucht. Sie sichern damit den reibungslosen Ablauf unserer Die Kita-Karte ist von allen Eltern zu beantragen, die ihr Kind Wahlen im Stadtgebiet. Für die Tätigkeit erhalten die Wahl- in einer der 3 Kindertageseinrichtungen der Stadt Friedrichroda helfer/innen eine Aufwandsentschädigung. betreuen lassen wollen. Eine Beantragung der Karte ist ab Geburt des Kindes bei der Wenn Sie Interesse an dieser ehrenamtlichen Tätigkeit oder Ordnungsverwaltung der Stadt Friedrichroda, Gartenstraße 9, Fragen haben, melden Sie sich bitte bei: 99894 Friedrichroda, Frau Anders möglich. Gerne kann die Be- Frau Siede, Tel. 03623/330-113 (siede@friedrichroda.de) antragung auch über den Postweg oder per E-Mail erfolgen. Ein- oder zig für die Ausstellung notwendige Voraussetzung ist der Wohn- Herrn Ranke, Tel. 03623/330-127 (ranke@friedrichroda.de) sitz in unserer Stadt. oder per FAX 03623/330-211 Auf der Kita-Karte werden Name des Kindes sowie Anschrift, Geburtsdatum und gewünschtes Aufnahmedatum vermerkt. Klöppel Bürgermeister
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