Die Haftung von Intermediären für Urheberrechts-verletzungen zwischen europäischer Gesetzgebung und EUGH-Rechtsprechung - GRUR

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Die Haftung von Intermediären für Urheberrechts-verletzungen zwischen europäischer Gesetzgebung und EUGH-Rechtsprechung - GRUR
Prof. Dr. Ansgar Ohly, LL.M. (Cambridge)
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Recht des Geistigen
Eigentums und Wettbewerbsrecht

Die Haftung von Intermediären für Urheberrechts-
verletzungen zwischen europäischer Gesetzgebung
und EUGH-Rechtsprechung

GRUR, Bezirksgruppe Nord
Hamburg, 18. 3. 2019
Die Haftung von Intermediären für Urheberrechts-verletzungen zwischen europäischer Gesetzgebung und EUGH-Rechtsprechung - GRUR
0. Einführung

 Zugangs-       Suchmaschinen   Speicherung von Nutzerinformationen
vermittler         und Links      (Plattformen, soziale Netzwerke,
                                            Cyberlocker)
Die Haftung von Intermediären für Urheberrechts-verletzungen zwischen europäischer Gesetzgebung und EUGH-Rechtsprechung - GRUR
0. Einführung

Freiheit                 Haftung
• Netz-Infrastruktur     • Gefahrerhöhung
• Instrumente der        • Effizienz
  Meinungsfreiheit       • „cheapest cost avoider”
• Ermöglichung neuer     • Beteiligung der Urheber
  Geschäftsmodelle
Die Haftung von Intermediären für Urheberrechts-verletzungen zwischen europäischer Gesetzgebung und EUGH-Rechtsprechung - GRUR
Agenda

                        Analyse: das   Die Vorlagen
              Recht-
Ausgangs-                  neue         in YouTube
            sprechung                                 Art. 13
 punkte                 Dreistufen-         und
            des EUGH
                          modell         Uploaded
Die Haftung von Intermediären für Urheberrechts-verletzungen zwischen europäischer Gesetzgebung und EUGH-Rechtsprechung - GRUR
1. Ausgangspunkte: Täterschaft
               und Teilnahme

                                 Verletzung

                                                             ©
Ermöglichung
    der
 Verletzung
                                                Teilnahme oder
                                                 Störerhaftung
Die Haftung von Intermediären für Urheberrechts-verletzungen zwischen europäischer Gesetzgebung und EUGH-Rechtsprechung - GRUR
1. Ausgangspunkte: die drei
                   Haftungsstufen des bisherigen
                   deutschen Rechts

              • Eigene Nutzungshandlung
Täterschaft   • §§ 15 II, III und 19-22 UrhG

              • Anstiftung und Beihilfe
Teilnahme     • „doppelter Vorsatz“

              • Kausalität
 Störer-      • Verletzung von Verhaltenspflichten
 haftung
1. Ausgangspunkte: die drei
                 Haftungsstufen des bisherigen
                 deutschen Rechts

Beispiel: YouTube (OLG Hamburg MMR 2016, 269)
   • Keine Täterschaft weil Upload durch Nutzer erfolgt, kein Zueigenmachen
   • Keine Teilnahme, weil keine konkrete Kenntnis einzelner
     Verletzungshandlungen
   • Aber Störerhaftung
       – Keine Privilegierung durch § 10 TMG weil keine „passive, neutrale und rein
         technische Dienstleistung“
       – Prüfpflichten entstehen erst durch Hinweis
       – Pflicht 1: Sperren / Löschen der verletzenden Datei
       – Pflicht 2: Vorsorge gegen gleichartige Verletzungen durch Einsatz von Content-
         ID, Wortfilter (Titel, Interpret), ggf. manuelle Überprüfung
1. Ausgangspunkte:
                 unionsrechtlicher Rahmen

EU-Recht
• EU-Grundrechtecharta
• InfoSocRL (2001/29/EG): Vollharmonisierung der
  Verwertungsrechte
• E-Commerce-RL (2000/31/EG): Privilegierung von
  Internet-Dienstleistern                          Vor-
                                                   rang
1. Ausgangspunkte:
                   unionsrechtlicher Rahmen

   EU-Grundrechtecharta: Art. 17 II v. Art. 16 und 8, 9,
             11, 13, Verhältnismäßigkeit
Täterschaftliche
    Haftung                ???        Art 8 (3)
                                      InfoSoc

               Art 3
              InfoSoc

                                                  Art. 12- 15
                                                     ECRL
                        Teilnahme- und
                         Störerhaftung
Agenda

                        Analyse: das   Die Vorlagen
              Recht-
Ausgangs-                  neue         in YouTube
            sprechung                                 Art. 13
 punkte                 Dreistufen-         und
            des EUGH
                          modell         Uploaded
2. Rechtsprechung: Linking

Svensson/Retriever Sverige (C-466/12, GRUR
2014, 360): Link auf Website mit legalem Inhalt

            • Wiedergabe = Werk wird so zugänglich
              gemacht, dass Mitglieder der Öffentlich-
   (1)        keit Zugang haben (umfasst Linking)

            • Öffentlichkeit = unbestimmte, ziemlich
              große Zahl von Personen
            • neue Öffentlichkeit oder neues
   (2)        technisches Verfahren
2. Rechtsprechung: Linking

GS Media v Sanoma (C-160/15, GRUR 2016,
1152): Link auf illegalen Inhalt
   • Das Svensson-Dilemma: „neues Publikum” oder
     kein “neues Publikum”?
       – wenn (+), dann vollständige täterschaftliche
         Haftung → Freiheit des Internet gefährdet
       – wenn (-), dann ist Urheber wehrlos
   • Ersetzung des Zweistufentests durch „bewegliches
     System” „mehrerer unselbständiger, miteinander
     verflochtener Kriterien”
2. Rechtsprechung: Linking

                                    Vom Zweistufentest
                                     zum beweglichen
                     Neues               System
                    Publikum                             Gewinner-
                                                          zielungs-
                                                           absicht
Zentrale Rolle
 des Nutzers,
volle Kenntnis
2. Rechtsprechung: Linking

                             Kenntnis nur bzgl. Zustimmung
                                des Urhebers oder volle
   Wann liegt                Kenntnis der Rechtswidrigkeit?      Worin besteht die
Gewinnerzielungs-                                                  „erforderliche
  absicht vor?                                                Nachprüfung“ und wie ist
                               Haftung bei Kenntnis             es mit Art. 15 ECRL?
                     (-)        / Kennenmüssen
     Link mit                                                   Widerlegung bei
Gewinnerzielungs-                                               „erforderlicher
 absicht gesetzt?                                                Nachprüfung“
                     (+)
                                   Kenntnis wird
                                     vermutet
                                                                 Ansonsten volle
                                                                 täterschaftliche
                           Reichweite der Vermutung? Auch            Haftung
                            Suchmaschinen (nein, sagt BGH
                           GRUR 2018, 178 – Vorschaubilder
                                III)? Auch Plattformen?
2. Rechtsprechung: andere
                   Intermediäre

Stichting Brein v Wullems [Filmspeler] (C-527/15, GRUR 2017,
610): gefährliche Geräte
• Bisher über Teilnahme- oder Störerhaftung gelöst
   – Kassettenrecorder: CBS v Amstrad [1988] UKHL 15
   – Videorecorder: Sony v Universal City Studios [Betamax] 464 US 417 (1984)[
   – File-sharing Software: MGM Studios v Grokster 545 US 913 (2005)
• Öffentliche Wiedergabe (+)
   – Bereitstellung des mit Links versehenen Players = Wiedergabe
   – Nutzer wird in voller Kenntnis tätig
• Keine „bloße Bereitstellung von Einrichtungen“ (Egrd. 27 InfoSoc)
   – volle Kenntnis
   – Zugang zu Seiten, die Nutzern ansonsten nicht zur Verfügung stehen
2. Rechtsprechung: andere
                   Intermediäre

Stichting Brein v Ziggo [TPB] (C-610/15, GRUR
2017, 790): Plattformen
• GA Szpunar
   – autonomes unionsrechtliches Haftungskonzept
   – TPB = Intermediär → Haftung bei voller Kenntnis
   – GS Media-Vermutung sollte auf Plattformen nicht ausgedehnt
     werden
• Öffentliche Wiedergabe (+)
   – Nutzer wird in voller Kenntnis tätig
   – ohne Bereitstellung würde Filesharing erheblich komplexer
• Keine „bloße Bereitstellung“ wegen aktiver Rolle (z.B.
  Indexierung, Überprüfung)
2. Rechtsprechung: Rückwirkung
                auf Uploads?

Córdoba (Land NRW / Renckhoff, C-161/17, GRUR 2018, 911):
bewegliches System auch bei eigenem Upload?
   • GA Sánchez Bordona: (sehr) bewegliches System
   • Kriterium des „neuen Publikums“ im Anschluss an C-301/15, GRUR
     2017, 62 – Soulier als Einwilligung ausgelegt
       – keine Erschöpfung des R. der öff. Wiedergabe
       – Abgrenzung zu Hyperlinks
   • „bewegliches System“ nicht erwähnt
   • Interessen der Schule bei Schranken zu berücksichtigen
   • Zentrale Rolle des Nutzers beim Upload (+)
2. Rechtsprechung: Kritik

Kritik
    • Ausweitung der täterschaftlichen Haftung auf mittelbare Wiedergabe =
      hochproblematisch
    • Abgrenzung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Wiedergabe bisher
      unklar
         – Córdoba lässt vermuten, dass flexible Kriterien nur für Teilnehmer /
           Intermediäre gelten, aber der EUGH legt das nicht offen.
    • Freischwebende Rechtsschöpfung im Wege des trial and error
    • Bisher nur Entscheidungen über „böse” Intermediäre („Bad cases make
      bad law”)
         – Gefahr der Überdehnung der täterschaftlichen Haftung (Vermutung in GS
           Media)
         – Kaum taugliche Kriterien für sozialübliche Dienste
Agenda

                        Analyse: das   Die Vorlagen
              Recht-
Ausgangs-                  neue         in YouTube
            sprechung                                 Art. 13
 punkte                 Dreistufen-         und
            des EUGH
                          modell         Uploaded
3. Analyse: das Dreistufenmodell

               • Eigene Nutzungshandlung, z.B. Upload
Unmittelbare   • „Neues Publikum“ und „zentrale Rolle des Nutzers“ i.d.R. (+)
Wiedergabe

               • „Bewegliches System“
               • Haftung i.d.R. bei Kenntnis oder Verletzung von Sorgfaltspflichten
Mittelbare
Wiedergabe     • Vollständige Haftung, auch auf SchE

               • Art. 8 III InfoSocRL: Anordnung gegen Vermittler
Verantwort-    • Parallel zu Art. 12-15 ECRL
  lichkeit
  passiver
 Vermittler
3. Analyse: das Dreistufenmodell

Täterschaft und                                     Hilfeleistungspflicht
   Teilnahme                                       privilegierter Anbieter
                                                 (“accountable, not liable”,
                                                          Husovec)
                               Art. 8 (3)
               Art. 3          InfoSoc
              InfoSoc

                               Art. 12- 15
                                  ECRL
                                                      Näher hierzu: Ohly, GRUR
                                                         Int. 2018, 517 ff.
3. Analyse: das Dreistufenmodell

Stufe 1: unmittelbare Wiedergabehandlung (Fallgruppe „Córdoba“)
   • EUGH stellt klassische Urheberrechtslogik wieder her.
   • Bei eigener Tatherrschaft über die Nutzung in der Regel auch „zentrale
     Rolle“ und „neues Publikum“
       – Beispiele: Upload, Sendung, Weitersendung (wenn Öffentlichkeit (+))
       – Interessenabwägung im Rahmen der Schranken, z.B. §§ 60a, 60h UrhG
   • Frage 1: Täterschaft durch „Zueigenmachen“?
       – BGH GRUR 2010, 610 – marions-kochbuch.de
       – (-) beim Framing: EUGH, C-348/13, GRUR 2014, 1196 – BestWater
   • Frage 2: ausnahmsweise keine „zentrale Rolle“, zB bei
     Bildersuchmaschinen?
3. Analyse: das Dreistufenmodell

Stufe 2: mittelbare Wiedergabehandlungen durch Intermediäre
(Fallgruppen Linking, Geräte, Plattformen)
   • Unionsrechtliche Lösung verdrängt Teilnahmehaftung (wohl auch) Teile
     der Störerhaftung
   • Bewegliches System mit zwei wesentlichen Kriterien:
       – Haftung bei Kenntnis (GS Media, Filmspeler, Pirate Bay)
       – bei Linking auch Haftung bei Verletzung von Verkehrspflichten (GS Media)
       – aber Verhältnis zwischen beiden und Reichweite der Verkehrspflichtenhaftung
         noch nicht klar, weil bisher nur „Schurkenfälle“ entschieden
       – zentrale Rolle auch wegen Einbindung fremder Inhalte in eigene kommerzielle
         Auswertung (YouTube)?
   • Wesentlicher Unterschied zum früheren deutschen Recht: volle Haftung
     bei Kenntnis bzw. Pflichtverletzung
3. Analyse: das Dreistufenmodell

Stufe 3: passive, neutrale, rein technische Vermittler (Fallgruppe
Zugangsvermittler)
   • Art. 8 III InfoSocRL (Anordnungen gegen Vermittler) und Privilegierung durch
     Art. 12-15 ECRL = §§ 8-10 TMG greifen ineinander
   • Keine Pflichtverletzung erforderlich („unschuldiger Vermittler“)
   • Unterlassung kann angeordnet werden, Modell: gerichtliche Anordnungen
     (wie z.B. in UK, FR)
   • Kein Schadensersatzanspruch
   • Vorbeugende Sorgfaltspflichten zulässig (EUGH, C-484/14, GRUR 2016, 1146 –
     McFadden)
3. Analyse: das Dreistufenmodell

Umsetzung der Stufe 3 in Deutschland: §§ 7, 8 TMG n.F.
   • Hintergrund: Privilegierung von W-LAN-Anbietern
   • Komplette Freistellung (Ausnahme: Kenntnis oder Kollusion) von Haftung
     und Abmahnkosten für Zugangsvermittler einschließlich W-LAN-Anbieter
     (§ 8 I, III TMG)
   • W-LAN-Anbieter können bei Verletzung des geistigen Eigentums (was ist
     bei Persönlichkeitsverletzungen?) auf Sperrung in Anspruch genommen
     werden
       – Verhältnismäßigkeit
       – Subsidiarität
       – Freistellung von Kosten der Durchsetzung
   • Problem: Dann wären andere Zugangsvermittler komplett freigestellt
3. Analyse: das Dreistufenmodell

Reparatur durch BGH GRUR 2018, 1044 – Dead Island
   • Unionsrechtskonforme, analoge Anwendung des § 7 IV TMG auf Anbieter
     drahtgebundener Internetzugänge
       – Alternative wäre teleologische Reduktion des § 8 I TMG gewesen
       – Gilt wohl auch für klassische Access Provider
   • Anspruch auf Sperre (= aktives Tun) tritt an die Stelle der bisherigen
     Störerhaftung
   • Damit ist § 7 IV TMG auch (nachgeschobene) gesetzliche Grundlage für
     Sperranordnungen (zuvor BGH GRUR 2016, 268 – Störerhaftung des
     Access-Providers)
   • Pflicht des Zugangsvermittlers kann auch weitergehen und Passwortschutz
     oder komplette Zugangssperre umfassen
3. Analyse: das Dreistufenmodell

Korrektur durch BGH GRUR 2018, 1044 – Dead Island
   • Problem 1: Subsidiarität mit Unionsrecht vereinbar?
   • Problem 2: Wer zahlt?
       – s. UK Supreme Court, Cartier v. British Telecom, [2018] UKSC 28
   • Problem 3: Gefahr des Overblockings
   • Problem 4: Auswirkungen auf unmittelbare Haftung des
     Anschlussinhabers?
Agenda

                        Analyse: das   Die Vorlagen
              Recht-
Ausgangs-                  neue         in YouTube
            sprechung                                 Art. 13
 punkte                 Dreistufen-         und
            des EUGH
                          modell         Uploaded
4. Die Vorlagen

BGH-Vorlagen in den Fällen YouTube (GRUR 2018, 1132) und
uploaded (GRUR 2018, 1239)
   • Frage 1: Handlung der öffentlichen Wiedergabe?
       – Tendenz BGH: bei YouTube (-), bei Sharehostern wegen Vergütungssystems
         und Risikoerhöhung (+)
       – zusätzliche Frage bei uploaded: Anders, wenn 90 – 96 % der Nutzung verletzt?
   • Frage 2: Greift Art. 14 ECRL = § 10 TMG ein?
   • Frage 3: bei Art. 14 ECRL konkrete Kenntnis oder allgemeine
     Risikokenntnis?
   • Frage 4: Ist Art. 8 III InfoSocRL genügt, wenn erst ein Hinweis erfolgen
     muss?
   • Frage 5: Verletzer gem. Art. 11, 13 InfoSocRL auch wenn Art. 3 (-)?
   • Frage 6: Wenn ja, darf SchE‘pflicht von Kenntnis abhängen?
4. Die Vorlagen

Meine Prognose (1)
   • Frage 1: Handlung der öffentlichen Wiedergabe?
       – Möglichkeit 1: EUGH verlangt Kenntnis
       – Möglichkeit 2: EUGH verlangt Kenntnis und überträgt GS Media-Vermutung
       – Möglichkeit 3: EUGH bejaht „zentrale Rolle“, weil YT die Nutzungen in eigenen
         kommerziellen Dienst einbindet (so in der Tendenz Art. 13 DSM-RL)
   • Frage 2: Greift Art. 14 ECRL = § 10 TMG ein?
       – Das wird der EUGH den Mitgliedstaaten überlassen. I.E. (-)
   • Frage 3: bei Art. 14 ECRL konkrete Kenntnis?
       – Ja.
   • Frage 4: Ist Art. 8 III InfoSocRL genügt, wenn Hinweis erfolgen muss?
       – Ja.
4. Die Vorlagen

Meine Prognose (2)
   • Frage 5: Verletzer gem. Art. 11, 13 InfoSocRL auch wenn Art. 3 (-)?
       – Nein, der EUGH wird die Voraussetzungen der Teilnehmer- / Störerhaftung
         nicht den Mitgliedstaaten überlassen
       – Art. 3, ansonsten nur Art. 8 III
   • Frage 6: Wenn ja, darf SchE‘pflicht von Kenntnis abhängen?
       – Sehr unwahrscheinlich, dass Frage 5 bejaht wird.
       – Aber wenn, dann wohl nicht harmonisierter Bereich.
       – Eher denkbar, dass EUGH unter Art. 3 eine „fahrlässige Beihilfe“ zulässt (vgl.
         GS Media)
Agenda

                        Analyse: das   Die Vorlagen
              Recht-
Ausgangs-                  neue         in YouTube
            sprechung                                 Art. 13
 punkte                 Dreistufen-         und
            des EUGH
                          modell         Uploaded
5. Art. 13

Vorschlag für eine RL über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
   • Entstehungsgeschichte:
       –   Sep 2016: Kommissionsvorschlag
       –   Mai 2018: Verhandlungsmandat des Rates
       –   Oktober 2018: Abstimmung Parlament
       –   13. 2. 2019: Einigung im Trilog
       –   Abstimmung EP Ende März / April?
5. Art. 13

Vorschlag für eine RL über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
   • Entstehungsgeschichte
   • Wesentlicher Inhalt
       – neue Schranken: TDM, grenzübergreifende Lehre, Erhaltung des Kulturguts
       – vergriffene Werke
       – Gemeinfreiheit schlägt Schutz der Reproduktionsfotografie (gegen BGH GRUR
         2019, 284 – Museumsfotos)
       – Leistungsschutzrecht der Presseverleger
       – Verlegerbeteiligung
       – Plattformhaftung
       – rudimentäres Urhebervertragsrecht
5. Art. 13

    Problem: Hybridnatur von Content-sharing-Plattformen und
                       sozialen Netzwerken

Anbieter eigener Inhalte (Modell        Plattformen für nutzergenerierte
 NDR / Bayerischer Rundfunk)                  Inhalte (Modell eBay)
5. Art. 13

Anwendungsbereich: online content sharing service providers
   • Definition in Art. 2 V:
       ‐ a provider of an information society service whose main or one of the main
         purposes is to store and give the public access to a large amount of copyright
         protected works or other protected subject-matter uploaded by its users
         which it organises and promotes for profit-making purposes
   • Ausgenommen:
       ‐ not-for profit encyclopedias, educational and scientific repositories
       ‐ OSS developing and sharing platforms
       ‐ Internet-Zugangsdienstleister
       ‐ online marketplaces
       ‐ cloud services which allow users to upload content for their own use
   • Feststellung von Fall zu Fall (Egrd. 37b), Kriterien: Nutzerkreis, Anteil der
     urheberrechtlich geschützten Dateien
5. Art. 13

Anwendungsbereich: online content sharing service providers
   • Definition in Art. 2 V:
       ‐ a provider of an information society service whose main or one of the main
         purposes is to store and give the public access to a large amount of copyright
         protected works or other protected subject-matter uploaded by its users
         which it organises and promotes for profit-making purposes
   • Ausnahmen
   • Feststellung von Fall zu Fall (Egrd. 37b), Kriterien: Nutzerkreis, Anteil der
     urheberrechtlich geschützten Dateien
   • Ausnahme für Startups (Abs. 4 aa)
       ‐ Seit weniger als drei Jahren zugänglich
       ‐ Jahresumsatz < 10 Mio. €
       ‐ Nur verpflichtet zu Lizenzgesuch und zu NTD
5. Art. 13

Anwendungsbereich: online content sharing service providers
   • Definition in Art. 2 V:
       ‐ a provider of an information society service whose main or one of the main
         purposes is to store and give the public access to a large amount of copyright
         protected works or other protected subject-matter uploaded by its users which
         it organises and promotes for profit-making purposes
   • Ausnahmen
   • Sicher erfasst: YouTube und vergleichbare Videoportale
   • Offen:
       ‐ soziale Netzwerke, insb. Facebook
       ‐ Plattformen mit weitgehend nutzerproduzierten Texten (zB Online-Kochbücher)
       ‐ Blogs auf werbefinanzierten Seiten
       ‐ Sharehoster: allowing users „to upload content for their own use“ oder Mittel
         zur Bereitstellung von Werken?
5. Art. 13

Pflicht 1: Lizenzierungspflicht
   • OCSSP nehmen Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor und müssen
     daher die Zustimmung der Rechteinhaber einholen (Art. 13 I).
   • Die Lizenz soll die Handlungen von Nutzern umfassen, die nicht gewerblich
     (on a commercial basis) tätig sind bzw. erhebliche Einnahmen erzielen
     (Art. 13 II).
   • Keine Privilegierung durch Art. 14 ECRL (Art. 13 III).
5. Art. 13

Pflicht 2: Prüfungspflicht bei Fehlen einer Lizenz
   • Voraussetzung „no authorisation is granted“
   • OCSSPs liable for unauthorised acts of communication to the public, unless
     the service providers demonstrate that they have
       (a) made best efforts to obtain an authorisation, and
       (b) made, in accordance with high industry standards of professional diligence,
       best efforts to ensure the unavailability of specific works and other subject
       matter for which the rightholders have provided the service providers with the
       relevant and necessary information, and in any event
       (c) acted expeditiously, upon receiving a sufficiently substantiated notice by the
       rightholders, to remove from their websites or to disable access to the notified
       works and subject matters, and made best efforts to prevent their future
       uploads in accordance with paragraph (b).
    • Wenn die kumulativen Pflichten nicht erfüllt werden → täterschaftliche
      Haftung (auch auf SchE)
5. Art. 13

Pflicht 2: Prüfungspflicht bei Fehlen einer Lizenz

                • Erfolgloses, ernsthaftes Bemühen um
                  Zustimmung
         (1)
                • Präventive Kontrolle aufgrund vom
                  Rechtsinhaber bereitgestellter
         (2)      Informationen

                • Notice and staydown
         (3)
5. Art. 13

Problem 1: erfolgloses, ernsthaftes Bemühen um Lizenz
   • erinnert an Zwangslizenz und FRAND-Zusagen im Patentrecht
   • Zahlreiche Gründe, warum Lizenzverhandlungen scheitern können:
       –   Vielzahl möglicher Rechtsinhaber und Nutzungsformen
       –   Lizenz past nicht in Verwertungskonzept des Rechtsinhabers
       –   Unterschidliche Vorstellungen von Gebühr und Konditionen
       –   Verschleppungstaktik auf beiden Seiten
   • Wohl erforderlich:
       – Hinreichend substantiiertes Angebot des OCSSP zu angemessenen
         Bedingungen
       – Annahme durch Rechtsinhaber oder substantiiertes, angemessenes
         Gegenangebot
   • Schwierige Aufgabe der Gerichte, Voraussetzungen für „Umspringen” von
     Lizenz- auf Prüfungspflicht festzustellen
5. Art. 13

Problem 2: Uploadfilter?
   • Keine allgemeine Überwachungspflicht (Abs. 7)
   • Aber mehr als NTD: Sicherstellung, dass Werke nicht verfügbar sind, für die
     Rechtsinhaber die erforderlichen Informationen bereitgestellt haben
       – z.B. Referenzdateien beim Content ID-Verfahren
       – präventiver Abgleich, unabhängig von Hinweis auf Rechtsverletzung
   • Umstritten wegen Kosten und Gefahr des Overblockings
   • Umfang der Pflichten in Einklang mit Verhältnismäßigkeitsprinzip zu
     bestimmen und relativ (s. auch Egrd. 38b), hängt ab von
       – Art und Größe des Dienstes
       – Art des Werks
       – Verfügbarkeit und Kosten von Abhilfemaßnahmen
   • Bei kleineren Unternehmen / geringerem Anteil an geschützten Werken
     können einfache Filter, möglicherweise sogar andere Maßnahmen reichen.
5. Art. 13

Problem 3: Gefahr des Overblockings
   • Prüfungspflicht läuft regelmäßig auf Einsatz von Filtern hinaus.
   • Sie können das Eingreifen von Schranken nicht beurteilen.
   • Erkennen aber möglicherweise nur vollständige, unveränderte
     Wiedergabe.
   • Egrd. 39a: The steps taken by the online content sharing service providers
     should be without prejudice to the application of exceptions and
     limitations to copyright
   • OCSSP verpflichtet, einen Beschwerdemechanismus einzurichten (Abs. 8)
       ‐ Rechtsinhaber müssen Gründe für Sperre angeben
       ‐ Unverzügliche Bearbeitung
       ‐ Entscheidung unterliegt menschlicher Kontrolle
   • außergerichtliches Schlichtungsverfahren
5. Art. 13

Kritik
    • Spezialregelung und ungenaue Begriffsdefinition des OCSSP („lex YouTube“)
      schaffen erhebliche Abgrenzungsprobleme
    • Kombination der Pflichten aus beiden Modellen („NDR“ und „eBay“) nicht
      überzeugend
    • Wenn Zurechnung der Inhalte als eigene, dann Notwendigkeit
         – einer FRAND-Regelung (?)
         – einer vergütungspflichtigen Schranke für private Wiedergabehandlungen der
           Nutzer unter Vorbehalt des Dreistufentests (Leistner/Metzger, IIC 2017, 381)
    • Rechtsunsicherheit über Umfang der Prüfungspflichten gegenüber
      Störerhaftung durch pro-aktive Pflichten gesteigert
    • Täterschaftliche Haftung, auch auf Schadensersatz, kann exzessiv sein
    • Beschwerdemechanismus bannt Gefahr des Overblockings nicht
Fazit

                    Fazit: ein Paradigmenwechsel

Täterschaft bei eigener
Nutzungshandlung oder                    Täterschaft bei eigener
   Zueigenmachen                  Nutzungshandlung, bei Kenntnis und
                                    bei zentraler Rolle durch eigene
      Teilnahme                   Kommerzialisierung fremder Inhalte
                                                (Art. 13)
     Störerhaftung

                                      Hilfeleistungspflicht des nicht
                                     verantwortlichen Intermediärs
                                    (Art. 8 III InfoSocRL, § 7 IV TMG)
Vielen Dank für Ihre
 Aufmerksamkeit!
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