Die Haftung von Intermediären für Urheberrechts-verletzungen zwischen europäischer Gesetzgebung und EUGH-Rechtsprechung - GRUR
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Prof. Dr. Ansgar Ohly, LL.M. (Cambridge) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Recht des Geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht Die Haftung von Intermediären für Urheberrechts- verletzungen zwischen europäischer Gesetzgebung und EUGH-Rechtsprechung GRUR, Bezirksgruppe Nord Hamburg, 18. 3. 2019
0. Einführung Zugangs- Suchmaschinen Speicherung von Nutzerinformationen vermittler und Links (Plattformen, soziale Netzwerke, Cyberlocker)
0. Einführung Freiheit Haftung • Netz-Infrastruktur • Gefahrerhöhung • Instrumente der • Effizienz Meinungsfreiheit • „cheapest cost avoider” • Ermöglichung neuer • Beteiligung der Urheber Geschäftsmodelle
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1. Ausgangspunkte: Täterschaft und Teilnahme Verletzung © Ermöglichung der Verletzung Teilnahme oder Störerhaftung
1. Ausgangspunkte: die drei Haftungsstufen des bisherigen deutschen Rechts • Eigene Nutzungshandlung Täterschaft • §§ 15 II, III und 19-22 UrhG • Anstiftung und Beihilfe Teilnahme • „doppelter Vorsatz“ • Kausalität Störer- • Verletzung von Verhaltenspflichten haftung
1. Ausgangspunkte: die drei Haftungsstufen des bisherigen deutschen Rechts Beispiel: YouTube (OLG Hamburg MMR 2016, 269) • Keine Täterschaft weil Upload durch Nutzer erfolgt, kein Zueigenmachen • Keine Teilnahme, weil keine konkrete Kenntnis einzelner Verletzungshandlungen • Aber Störerhaftung – Keine Privilegierung durch § 10 TMG weil keine „passive, neutrale und rein technische Dienstleistung“ – Prüfpflichten entstehen erst durch Hinweis – Pflicht 1: Sperren / Löschen der verletzenden Datei – Pflicht 2: Vorsorge gegen gleichartige Verletzungen durch Einsatz von Content- ID, Wortfilter (Titel, Interpret), ggf. manuelle Überprüfung
1. Ausgangspunkte: unionsrechtlicher Rahmen EU-Recht • EU-Grundrechtecharta • InfoSocRL (2001/29/EG): Vollharmonisierung der Verwertungsrechte • E-Commerce-RL (2000/31/EG): Privilegierung von Internet-Dienstleistern Vor- rang
1. Ausgangspunkte: unionsrechtlicher Rahmen EU-Grundrechtecharta: Art. 17 II v. Art. 16 und 8, 9, 11, 13, Verhältnismäßigkeit Täterschaftliche Haftung ??? Art 8 (3) InfoSoc Art 3 InfoSoc Art. 12- 15 ECRL Teilnahme- und Störerhaftung
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2. Rechtsprechung: Linking Svensson/Retriever Sverige (C-466/12, GRUR 2014, 360): Link auf Website mit legalem Inhalt • Wiedergabe = Werk wird so zugänglich gemacht, dass Mitglieder der Öffentlich- (1) keit Zugang haben (umfasst Linking) • Öffentlichkeit = unbestimmte, ziemlich große Zahl von Personen • neue Öffentlichkeit oder neues (2) technisches Verfahren
2. Rechtsprechung: Linking GS Media v Sanoma (C-160/15, GRUR 2016, 1152): Link auf illegalen Inhalt • Das Svensson-Dilemma: „neues Publikum” oder kein “neues Publikum”? – wenn (+), dann vollständige täterschaftliche Haftung → Freiheit des Internet gefährdet – wenn (-), dann ist Urheber wehrlos • Ersetzung des Zweistufentests durch „bewegliches System” „mehrerer unselbständiger, miteinander verflochtener Kriterien”
2. Rechtsprechung: Linking Vom Zweistufentest zum beweglichen Neues System Publikum Gewinner- zielungs- absicht Zentrale Rolle des Nutzers, volle Kenntnis
2. Rechtsprechung: Linking Kenntnis nur bzgl. Zustimmung des Urhebers oder volle Wann liegt Kenntnis der Rechtswidrigkeit? Worin besteht die Gewinnerzielungs- „erforderliche absicht vor? Nachprüfung“ und wie ist Haftung bei Kenntnis es mit Art. 15 ECRL? (-) / Kennenmüssen Link mit Widerlegung bei Gewinnerzielungs- „erforderlicher absicht gesetzt? Nachprüfung“ (+) Kenntnis wird vermutet Ansonsten volle täterschaftliche Reichweite der Vermutung? Auch Haftung Suchmaschinen (nein, sagt BGH GRUR 2018, 178 – Vorschaubilder III)? Auch Plattformen?
2. Rechtsprechung: andere Intermediäre Stichting Brein v Wullems [Filmspeler] (C-527/15, GRUR 2017, 610): gefährliche Geräte • Bisher über Teilnahme- oder Störerhaftung gelöst – Kassettenrecorder: CBS v Amstrad [1988] UKHL 15 – Videorecorder: Sony v Universal City Studios [Betamax] 464 US 417 (1984)[ – File-sharing Software: MGM Studios v Grokster 545 US 913 (2005) • Öffentliche Wiedergabe (+) – Bereitstellung des mit Links versehenen Players = Wiedergabe – Nutzer wird in voller Kenntnis tätig • Keine „bloße Bereitstellung von Einrichtungen“ (Egrd. 27 InfoSoc) – volle Kenntnis – Zugang zu Seiten, die Nutzern ansonsten nicht zur Verfügung stehen
2. Rechtsprechung: andere Intermediäre Stichting Brein v Ziggo [TPB] (C-610/15, GRUR 2017, 790): Plattformen • GA Szpunar – autonomes unionsrechtliches Haftungskonzept – TPB = Intermediär → Haftung bei voller Kenntnis – GS Media-Vermutung sollte auf Plattformen nicht ausgedehnt werden • Öffentliche Wiedergabe (+) – Nutzer wird in voller Kenntnis tätig – ohne Bereitstellung würde Filesharing erheblich komplexer • Keine „bloße Bereitstellung“ wegen aktiver Rolle (z.B. Indexierung, Überprüfung)
2. Rechtsprechung: Rückwirkung auf Uploads? Córdoba (Land NRW / Renckhoff, C-161/17, GRUR 2018, 911): bewegliches System auch bei eigenem Upload? • GA Sánchez Bordona: (sehr) bewegliches System • Kriterium des „neuen Publikums“ im Anschluss an C-301/15, GRUR 2017, 62 – Soulier als Einwilligung ausgelegt – keine Erschöpfung des R. der öff. Wiedergabe – Abgrenzung zu Hyperlinks • „bewegliches System“ nicht erwähnt • Interessen der Schule bei Schranken zu berücksichtigen • Zentrale Rolle des Nutzers beim Upload (+)
2. Rechtsprechung: Kritik Kritik • Ausweitung der täterschaftlichen Haftung auf mittelbare Wiedergabe = hochproblematisch • Abgrenzung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Wiedergabe bisher unklar – Córdoba lässt vermuten, dass flexible Kriterien nur für Teilnehmer / Intermediäre gelten, aber der EUGH legt das nicht offen. • Freischwebende Rechtsschöpfung im Wege des trial and error • Bisher nur Entscheidungen über „böse” Intermediäre („Bad cases make bad law”) – Gefahr der Überdehnung der täterschaftlichen Haftung (Vermutung in GS Media) – Kaum taugliche Kriterien für sozialübliche Dienste
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3. Analyse: das Dreistufenmodell • Eigene Nutzungshandlung, z.B. Upload Unmittelbare • „Neues Publikum“ und „zentrale Rolle des Nutzers“ i.d.R. (+) Wiedergabe • „Bewegliches System“ • Haftung i.d.R. bei Kenntnis oder Verletzung von Sorgfaltspflichten Mittelbare Wiedergabe • Vollständige Haftung, auch auf SchE • Art. 8 III InfoSocRL: Anordnung gegen Vermittler Verantwort- • Parallel zu Art. 12-15 ECRL lichkeit passiver Vermittler
3. Analyse: das Dreistufenmodell Täterschaft und Hilfeleistungspflicht Teilnahme privilegierter Anbieter (“accountable, not liable”, Husovec) Art. 8 (3) Art. 3 InfoSoc InfoSoc Art. 12- 15 ECRL Näher hierzu: Ohly, GRUR Int. 2018, 517 ff.
3. Analyse: das Dreistufenmodell Stufe 1: unmittelbare Wiedergabehandlung (Fallgruppe „Córdoba“) • EUGH stellt klassische Urheberrechtslogik wieder her. • Bei eigener Tatherrschaft über die Nutzung in der Regel auch „zentrale Rolle“ und „neues Publikum“ – Beispiele: Upload, Sendung, Weitersendung (wenn Öffentlichkeit (+)) – Interessenabwägung im Rahmen der Schranken, z.B. §§ 60a, 60h UrhG • Frage 1: Täterschaft durch „Zueigenmachen“? – BGH GRUR 2010, 610 – marions-kochbuch.de – (-) beim Framing: EUGH, C-348/13, GRUR 2014, 1196 – BestWater • Frage 2: ausnahmsweise keine „zentrale Rolle“, zB bei Bildersuchmaschinen?
3. Analyse: das Dreistufenmodell Stufe 2: mittelbare Wiedergabehandlungen durch Intermediäre (Fallgruppen Linking, Geräte, Plattformen) • Unionsrechtliche Lösung verdrängt Teilnahmehaftung (wohl auch) Teile der Störerhaftung • Bewegliches System mit zwei wesentlichen Kriterien: – Haftung bei Kenntnis (GS Media, Filmspeler, Pirate Bay) – bei Linking auch Haftung bei Verletzung von Verkehrspflichten (GS Media) – aber Verhältnis zwischen beiden und Reichweite der Verkehrspflichtenhaftung noch nicht klar, weil bisher nur „Schurkenfälle“ entschieden – zentrale Rolle auch wegen Einbindung fremder Inhalte in eigene kommerzielle Auswertung (YouTube)? • Wesentlicher Unterschied zum früheren deutschen Recht: volle Haftung bei Kenntnis bzw. Pflichtverletzung
3. Analyse: das Dreistufenmodell Stufe 3: passive, neutrale, rein technische Vermittler (Fallgruppe Zugangsvermittler) • Art. 8 III InfoSocRL (Anordnungen gegen Vermittler) und Privilegierung durch Art. 12-15 ECRL = §§ 8-10 TMG greifen ineinander • Keine Pflichtverletzung erforderlich („unschuldiger Vermittler“) • Unterlassung kann angeordnet werden, Modell: gerichtliche Anordnungen (wie z.B. in UK, FR) • Kein Schadensersatzanspruch • Vorbeugende Sorgfaltspflichten zulässig (EUGH, C-484/14, GRUR 2016, 1146 – McFadden)
3. Analyse: das Dreistufenmodell Umsetzung der Stufe 3 in Deutschland: §§ 7, 8 TMG n.F. • Hintergrund: Privilegierung von W-LAN-Anbietern • Komplette Freistellung (Ausnahme: Kenntnis oder Kollusion) von Haftung und Abmahnkosten für Zugangsvermittler einschließlich W-LAN-Anbieter (§ 8 I, III TMG) • W-LAN-Anbieter können bei Verletzung des geistigen Eigentums (was ist bei Persönlichkeitsverletzungen?) auf Sperrung in Anspruch genommen werden – Verhältnismäßigkeit – Subsidiarität – Freistellung von Kosten der Durchsetzung • Problem: Dann wären andere Zugangsvermittler komplett freigestellt
3. Analyse: das Dreistufenmodell Reparatur durch BGH GRUR 2018, 1044 – Dead Island • Unionsrechtskonforme, analoge Anwendung des § 7 IV TMG auf Anbieter drahtgebundener Internetzugänge – Alternative wäre teleologische Reduktion des § 8 I TMG gewesen – Gilt wohl auch für klassische Access Provider • Anspruch auf Sperre (= aktives Tun) tritt an die Stelle der bisherigen Störerhaftung • Damit ist § 7 IV TMG auch (nachgeschobene) gesetzliche Grundlage für Sperranordnungen (zuvor BGH GRUR 2016, 268 – Störerhaftung des Access-Providers) • Pflicht des Zugangsvermittlers kann auch weitergehen und Passwortschutz oder komplette Zugangssperre umfassen
3. Analyse: das Dreistufenmodell Korrektur durch BGH GRUR 2018, 1044 – Dead Island • Problem 1: Subsidiarität mit Unionsrecht vereinbar? • Problem 2: Wer zahlt? – s. UK Supreme Court, Cartier v. British Telecom, [2018] UKSC 28 • Problem 3: Gefahr des Overblockings • Problem 4: Auswirkungen auf unmittelbare Haftung des Anschlussinhabers?
Agenda Analyse: das Die Vorlagen Recht- Ausgangs- neue in YouTube sprechung Art. 13 punkte Dreistufen- und des EUGH modell Uploaded
4. Die Vorlagen BGH-Vorlagen in den Fällen YouTube (GRUR 2018, 1132) und uploaded (GRUR 2018, 1239) • Frage 1: Handlung der öffentlichen Wiedergabe? – Tendenz BGH: bei YouTube (-), bei Sharehostern wegen Vergütungssystems und Risikoerhöhung (+) – zusätzliche Frage bei uploaded: Anders, wenn 90 – 96 % der Nutzung verletzt? • Frage 2: Greift Art. 14 ECRL = § 10 TMG ein? • Frage 3: bei Art. 14 ECRL konkrete Kenntnis oder allgemeine Risikokenntnis? • Frage 4: Ist Art. 8 III InfoSocRL genügt, wenn erst ein Hinweis erfolgen muss? • Frage 5: Verletzer gem. Art. 11, 13 InfoSocRL auch wenn Art. 3 (-)? • Frage 6: Wenn ja, darf SchE‘pflicht von Kenntnis abhängen?
4. Die Vorlagen Meine Prognose (1) • Frage 1: Handlung der öffentlichen Wiedergabe? – Möglichkeit 1: EUGH verlangt Kenntnis – Möglichkeit 2: EUGH verlangt Kenntnis und überträgt GS Media-Vermutung – Möglichkeit 3: EUGH bejaht „zentrale Rolle“, weil YT die Nutzungen in eigenen kommerziellen Dienst einbindet (so in der Tendenz Art. 13 DSM-RL) • Frage 2: Greift Art. 14 ECRL = § 10 TMG ein? – Das wird der EUGH den Mitgliedstaaten überlassen. I.E. (-) • Frage 3: bei Art. 14 ECRL konkrete Kenntnis? – Ja. • Frage 4: Ist Art. 8 III InfoSocRL genügt, wenn Hinweis erfolgen muss? – Ja.
4. Die Vorlagen Meine Prognose (2) • Frage 5: Verletzer gem. Art. 11, 13 InfoSocRL auch wenn Art. 3 (-)? – Nein, der EUGH wird die Voraussetzungen der Teilnehmer- / Störerhaftung nicht den Mitgliedstaaten überlassen – Art. 3, ansonsten nur Art. 8 III • Frage 6: Wenn ja, darf SchE‘pflicht von Kenntnis abhängen? – Sehr unwahrscheinlich, dass Frage 5 bejaht wird. – Aber wenn, dann wohl nicht harmonisierter Bereich. – Eher denkbar, dass EUGH unter Art. 3 eine „fahrlässige Beihilfe“ zulässt (vgl. GS Media)
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5. Art. 13 Vorschlag für eine RL über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt • Entstehungsgeschichte: – Sep 2016: Kommissionsvorschlag – Mai 2018: Verhandlungsmandat des Rates – Oktober 2018: Abstimmung Parlament – 13. 2. 2019: Einigung im Trilog – Abstimmung EP Ende März / April?
5. Art. 13 Vorschlag für eine RL über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt • Entstehungsgeschichte • Wesentlicher Inhalt – neue Schranken: TDM, grenzübergreifende Lehre, Erhaltung des Kulturguts – vergriffene Werke – Gemeinfreiheit schlägt Schutz der Reproduktionsfotografie (gegen BGH GRUR 2019, 284 – Museumsfotos) – Leistungsschutzrecht der Presseverleger – Verlegerbeteiligung – Plattformhaftung – rudimentäres Urhebervertragsrecht
5. Art. 13 Problem: Hybridnatur von Content-sharing-Plattformen und sozialen Netzwerken Anbieter eigener Inhalte (Modell Plattformen für nutzergenerierte NDR / Bayerischer Rundfunk) Inhalte (Modell eBay)
5. Art. 13 Anwendungsbereich: online content sharing service providers • Definition in Art. 2 V: ‐ a provider of an information society service whose main or one of the main purposes is to store and give the public access to a large amount of copyright protected works or other protected subject-matter uploaded by its users which it organises and promotes for profit-making purposes • Ausgenommen: ‐ not-for profit encyclopedias, educational and scientific repositories ‐ OSS developing and sharing platforms ‐ Internet-Zugangsdienstleister ‐ online marketplaces ‐ cloud services which allow users to upload content for their own use • Feststellung von Fall zu Fall (Egrd. 37b), Kriterien: Nutzerkreis, Anteil der urheberrechtlich geschützten Dateien
5. Art. 13 Anwendungsbereich: online content sharing service providers • Definition in Art. 2 V: ‐ a provider of an information society service whose main or one of the main purposes is to store and give the public access to a large amount of copyright protected works or other protected subject-matter uploaded by its users which it organises and promotes for profit-making purposes • Ausnahmen • Feststellung von Fall zu Fall (Egrd. 37b), Kriterien: Nutzerkreis, Anteil der urheberrechtlich geschützten Dateien • Ausnahme für Startups (Abs. 4 aa) ‐ Seit weniger als drei Jahren zugänglich ‐ Jahresumsatz < 10 Mio. € ‐ Nur verpflichtet zu Lizenzgesuch und zu NTD
5. Art. 13 Anwendungsbereich: online content sharing service providers • Definition in Art. 2 V: ‐ a provider of an information society service whose main or one of the main purposes is to store and give the public access to a large amount of copyright protected works or other protected subject-matter uploaded by its users which it organises and promotes for profit-making purposes • Ausnahmen • Sicher erfasst: YouTube und vergleichbare Videoportale • Offen: ‐ soziale Netzwerke, insb. Facebook ‐ Plattformen mit weitgehend nutzerproduzierten Texten (zB Online-Kochbücher) ‐ Blogs auf werbefinanzierten Seiten ‐ Sharehoster: allowing users „to upload content for their own use“ oder Mittel zur Bereitstellung von Werken?
5. Art. 13 Pflicht 1: Lizenzierungspflicht • OCSSP nehmen Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor und müssen daher die Zustimmung der Rechteinhaber einholen (Art. 13 I). • Die Lizenz soll die Handlungen von Nutzern umfassen, die nicht gewerblich (on a commercial basis) tätig sind bzw. erhebliche Einnahmen erzielen (Art. 13 II). • Keine Privilegierung durch Art. 14 ECRL (Art. 13 III).
5. Art. 13 Pflicht 2: Prüfungspflicht bei Fehlen einer Lizenz • Voraussetzung „no authorisation is granted“ • OCSSPs liable for unauthorised acts of communication to the public, unless the service providers demonstrate that they have (a) made best efforts to obtain an authorisation, and (b) made, in accordance with high industry standards of professional diligence, best efforts to ensure the unavailability of specific works and other subject matter for which the rightholders have provided the service providers with the relevant and necessary information, and in any event (c) acted expeditiously, upon receiving a sufficiently substantiated notice by the rightholders, to remove from their websites or to disable access to the notified works and subject matters, and made best efforts to prevent their future uploads in accordance with paragraph (b). • Wenn die kumulativen Pflichten nicht erfüllt werden → täterschaftliche Haftung (auch auf SchE)
5. Art. 13 Pflicht 2: Prüfungspflicht bei Fehlen einer Lizenz • Erfolgloses, ernsthaftes Bemühen um Zustimmung (1) • Präventive Kontrolle aufgrund vom Rechtsinhaber bereitgestellter (2) Informationen • Notice and staydown (3)
5. Art. 13 Problem 1: erfolgloses, ernsthaftes Bemühen um Lizenz • erinnert an Zwangslizenz und FRAND-Zusagen im Patentrecht • Zahlreiche Gründe, warum Lizenzverhandlungen scheitern können: – Vielzahl möglicher Rechtsinhaber und Nutzungsformen – Lizenz past nicht in Verwertungskonzept des Rechtsinhabers – Unterschidliche Vorstellungen von Gebühr und Konditionen – Verschleppungstaktik auf beiden Seiten • Wohl erforderlich: – Hinreichend substantiiertes Angebot des OCSSP zu angemessenen Bedingungen – Annahme durch Rechtsinhaber oder substantiiertes, angemessenes Gegenangebot • Schwierige Aufgabe der Gerichte, Voraussetzungen für „Umspringen” von Lizenz- auf Prüfungspflicht festzustellen
5. Art. 13 Problem 2: Uploadfilter? • Keine allgemeine Überwachungspflicht (Abs. 7) • Aber mehr als NTD: Sicherstellung, dass Werke nicht verfügbar sind, für die Rechtsinhaber die erforderlichen Informationen bereitgestellt haben – z.B. Referenzdateien beim Content ID-Verfahren – präventiver Abgleich, unabhängig von Hinweis auf Rechtsverletzung • Umstritten wegen Kosten und Gefahr des Overblockings • Umfang der Pflichten in Einklang mit Verhältnismäßigkeitsprinzip zu bestimmen und relativ (s. auch Egrd. 38b), hängt ab von – Art und Größe des Dienstes – Art des Werks – Verfügbarkeit und Kosten von Abhilfemaßnahmen • Bei kleineren Unternehmen / geringerem Anteil an geschützten Werken können einfache Filter, möglicherweise sogar andere Maßnahmen reichen.
5. Art. 13 Problem 3: Gefahr des Overblockings • Prüfungspflicht läuft regelmäßig auf Einsatz von Filtern hinaus. • Sie können das Eingreifen von Schranken nicht beurteilen. • Erkennen aber möglicherweise nur vollständige, unveränderte Wiedergabe. • Egrd. 39a: The steps taken by the online content sharing service providers should be without prejudice to the application of exceptions and limitations to copyright • OCSSP verpflichtet, einen Beschwerdemechanismus einzurichten (Abs. 8) ‐ Rechtsinhaber müssen Gründe für Sperre angeben ‐ Unverzügliche Bearbeitung ‐ Entscheidung unterliegt menschlicher Kontrolle • außergerichtliches Schlichtungsverfahren
5. Art. 13 Kritik • Spezialregelung und ungenaue Begriffsdefinition des OCSSP („lex YouTube“) schaffen erhebliche Abgrenzungsprobleme • Kombination der Pflichten aus beiden Modellen („NDR“ und „eBay“) nicht überzeugend • Wenn Zurechnung der Inhalte als eigene, dann Notwendigkeit – einer FRAND-Regelung (?) – einer vergütungspflichtigen Schranke für private Wiedergabehandlungen der Nutzer unter Vorbehalt des Dreistufentests (Leistner/Metzger, IIC 2017, 381) • Rechtsunsicherheit über Umfang der Prüfungspflichten gegenüber Störerhaftung durch pro-aktive Pflichten gesteigert • Täterschaftliche Haftung, auch auf Schadensersatz, kann exzessiv sein • Beschwerdemechanismus bannt Gefahr des Overblockings nicht
Fazit Fazit: ein Paradigmenwechsel Täterschaft bei eigener Nutzungshandlung oder Täterschaft bei eigener Zueigenmachen Nutzungshandlung, bei Kenntnis und bei zentraler Rolle durch eigene Teilnahme Kommerzialisierung fremder Inhalte (Art. 13) Störerhaftung Hilfeleistungspflicht des nicht verantwortlichen Intermediärs (Art. 8 III InfoSocRL, § 7 IV TMG)
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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