Steuerreformgesetz 2015/2016 - Begutachtungsentwurf Andrei Bodis Linz, 22.5.2015

 
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Steuerreformgesetz 2015/2016
       Begutachtungsentwurf

                                 Andrei Bodis
                              Linz, 22.5.2015
Überblick Steuerreform 2015

• derzeit:
   - Begutachtungsentwurf
• Zeitplan Steuerreform 2015
   - Ministerrat: 16.6.
   - Juli: NR + BR
   - Inkrafttreten: grds 2016
• Einschaurecht Banken
   - gesondert 2/3-Materien
   - mit EndbesteuerungsG und AIA
• Vorhaben 2016: EStG neu
   - Basis: Bericht Steuerreform-Kommission

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Steuerreform 2015

Änderungen EStG

                    3
Tarif 2016

STEUERTARIF AKTUELL                      STEUERTARIF NEU

              Tarifstufe                          Tarifstufe                   Anzahl
                            Steuer-                               Steuer-    Personen
  über             bis                über             bis                    je Stufe
                              satz                                  satz
         0€      11.000 €        0%          0€        11.000 €        0%    2,6 Mio.

  11.000 €       25.000 €    36,50%    11.000 €        18.000 €       25%    1,4 Mio.

  25.000 €       60.000 €    43,21%    18.000 €        31.000 €       35%    1,8 Mio.

  60.000 €                      50%    31.000 €        60.000 €       42%    1,0 Mio.

                                       60.000 €        90.000 €       48%    0,2 Mio.

                                       90.000 €                       50%    0,1 Mio.

                                                                    Gesamt   7,0 Mio.

                                                                                    4
Entlastung - Tarif

        Entlastung pro Jahr und monatliches Einkommen
   Brutto       Entlastung €   Entlastung    Brutto       Entlastung € Entlastung %
  (monatlich)     (jährlich)       %        (monatlich)      (jährlich)

  1.200 €         174 €         332%        5.000 €        1.385 €         9%
  1.500 €         485 €          43%        5.500 €        1.458 €         8%
  2.000 €         882 €          30%        6.000 €        1.569 €         7%
  2.500 €         956 €          20%        6.500 €        1.689 €         7%
  3.000 €        1.318 €         19%        7.000 €        1.809 €         7%
  3.500 €        1.497 €         17%        7.500 €        1.929 €         6%
  4.000 €        1.557 €         14%        8.000 €        2.049 €         6%
  4.500 €        1.616 €         12%        8.500 €        2.143 €         6%

                                                                            5
AB, SV-Erstattung, Familien

• ESt-Satz 55%: über 1 Mio (befristet auf 5 Jahre)
• Anhebung VAB auf 400 €
   - bisher AN + VAB: 345
• Anhebung SV-Erstattung
   - 50% der SV
   - max 400 €
      -   keine Sprungstellen
      -   2015: bereits Verdoppelung von 110 auf 220 €
• Pensionisten: SV-Erstattung 110 €
• Pendler: VAB = 690 €, wird auf 400 € verschliffen
   - Pendlerzuschlag und –ausgleichsbetrag entfallen
• Familien: Verdoppelung KIF auf 440 €
   - bei Splitting: je 300 €
                                                         6
Befreiungen

• § 3 EStG
     - Ziel: Harmonisierung BMGl mit ASVG
•   Z 13: Gesundheitsförderung + Prävention
•   Z 14: Jubiläumsgeschenke
     - Sachgeschenke bis 186 € befreit
•   Z 15: Mitarbeiterkapitalbeteiligung
     - Erhöhung auf 3.000 €
•   Z 19: Begräbnis AN + engste Angehörige
     - bisher: Haustrunk
•   Z 20: AG-Darlehen + Gehaltsvorschüsse bis 7.300 €

                                                        7
Befreiungen

• Z 21: Mitarbeiterrabatte
   -   Ziel: Vereinheitlichung für alle Berufsgruppen
   -   allen AN bzw bestimmten Gruppen
   -   Steuerfrei bis max 10%
   -   wenn über 10%: max 500 € pro Jahr
   -   auch für USt (Normalwert)
• Bemessung: § 15 (Sachbezug)
   - Endpreis für fremde Letztverbraucher

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Sachbezug - § 15

• § 15 Abs 2: VO-Ermächtigung
• SachbezugswerteVO
  - Änderung Dienstautos
     - Empfehlungen Steuerreform-Kommission
     - Anhebung Sachbezug auf 2%
     - Ausnahmen: Ökologisierung
        - CO2-Ausstoß bis 120 g/km: 1,5%
           - jährlich abfallen bis 2020
        - Elektromotor: kein Sachbezug
           - zudem: VSt-Abzug
                                              9
§§ 4 + 4a EStG

• § 4 Abs 3: Verlustvortrag unbegrenzt
  - § 18 Abs 7
• BildungsFB/-Prämien
  - derzeit: Mitnahmeeffekte
  - Abschaffung
• § 4a: kleinere Änderungen

                                         10
Einlagenrückzahlung

• § 4 Abs 12 EStG:
  - „Wahlrecht“ lt. Einlagenrückzahlungserlass
  - Empfehlung Steuerreform-Kommission

• Neues Konzept:
  - „Primat der Gewinnausschüttung“
  - Daher auch „Innenfinanzierung“ zu evidenzieren
  - Zweifelsregelung: Gewinnausschüttung
     -   insb für ausländische Gesellschaften
  - Keine Subkonten mehr – Vereinfachung
  - Sonderregel für Umgründungen mit Aufwertung
                                                     11
Einlagenrückzahlung neu

Liegt eine vA vor?
                 NEIN
                       Betrag im
              Stand der Innenfinanzierung
                        gedeckt?
                                 NEIN

   JA
                                    Betrag im      NEIN         Betrag im
                     JA         Stand der Einlagen      Stand der Differenzbeträge
                                     gedeckt?                   gedeckt?
                                             JA         NEIN

                                                                      JA

Einkommensverwendung                                 Einlagenrückzahlung
                                                                           12
Evidenzkonto neu

Umgründungsbedingter
   Differenzbetrag                                Innenfinanzierung
                                                                                             Einlagen
+ Differenzbeträge zwischen      Umgründung + Jahresüberschüsse lt.       Verdeckte
bzlg Wert und BW                    mit     UGB                           Einlagen    + Einlagen iSd § 8 Abs. 1
                                 Aufwertung                                           KStG ( ausgen. § 32 Abs.
                                            - Jahresfehlbeträge lt. UGB               1 Z 3 EStG)
                                                                                      - Einlagenrückzahlungen

                                                - Offene Ausschüttungen
                                 Realisierung
- Realisierte Differenzbeträge

Stand Differenzbeträge                          Stand Innenfinanzierung
                                                                                      Stand Einlagen
                                                Außer Ansatz:
                                                - Verdeckte
                                                   Ausschüttung
                                                - Erhaltene
                                                   Einlagenrückzahlung
                                                                                                     13
Einlagenrückzahlung -
Inkrafttreten

• Für WJ, die nach dem 31. Juli 2015 beginnen

• Erstmalige Ermittlung vereinfacht:
  - Innenfinanzierung:
    EK lt. UGB – Einlagen gem. § 4 Abs. 12
  - Einlagen: Einlagen gem. § 4 Abs. 12
  - Fortführung bereits nach § 4 Abs. 12 neu
  - Sonderregelung für Umgründungen mit Beschluss
    nach 31.5.2015

                                                    14
Gebäude-AfA

• § 8 – betrieblicher Bereich
   - einheitl Satz: 2,5%
      - für EStG neu
   - Vermietung zu Wohnzwecken: 1,5%
      - wie Private
• generell:
   - Instandsetzungsaufwendungen: 15 Jahre
• V&V:
   - Instandhaltungen: wahlweise 15 Jahre
   - Grundanteil von 20% auf 40%

                                             15
Topf-Sonderausgaben

derzeit:
   - komplexe Regelung
      - 2.920 + Erhöhungen, ¼, Verschleifung
   - laufen aus
      - bestehende Topf-SA: noch 5 Jahre
          - freiwillige Versicherungen:
              -   Vertrag vor 1.1.2016 abgeschlossen
           - Wohnraumschaffung/-sanierung:
              -   1. Spatenstich oder Vertrag vor 1.1.2016

                                                             16
SA - Datenübermittlung

• Folgende Sonderausgaben:
   - Kirchenbeitrag,
   - Spenden
   - freiwillige Weiterversicherung
• Leistender: Vor- und Zuname, Geburtsdatum
• Empfänger: Übermittlung der Beträge an Finanz
• Finanz: Datenabtausch
   - nicht antragslos

                                              17
kapitalistische Mitunternehmer

• § 23a EStG neu
  - Empfehlung Steuerreform-Kommission
  - Anleihen am dt EStG + § 23a EStG 1972

• nur für „kapitalistische Mitunternehmer“
  - gegenüber Dritten eingeschränkte Haftung
     -   insbes Kommanditist, unechter stiller Gesellschafter
  - ausgenommen ausgeprägte MU-Initiative
     -   mehr als Ausübung Kontrollrechte, sporadische Teilnahme an
         Strategiesitzungen usw.

                                                                      18
kapitalistische Mitunternehmer

• Verluste auf Wartetaste, soweit ein steuerlich
  negatives Kapitalkonto entsteht bzw. sich erhöht
   - SBV und Sonder-BE und Sonder-BA nicht zu berücksichtigen
   - Heranziehung zur Haftung gilt als Einlage

• Wartetastenverluste sind zu verrechnen
   - mit Gewinnen späterer WJ
   - soweit später Einlagen geleistet werden

• Inkrafttreten: WJ, die nach 31.12.2015 beginnen

• Entfall § 2 Abs. 2a EStG
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kapitalistische Mitunternehmer

Beispiel:
Ein kapitalistischer Mitunternehmer (§ 23a Abs. 2 EStG) hat ein Kapitalkonto, das sich aus
einer bedungenen und einer einbezahlten Gesellschaftereinlage in Höhe von 10
zusammensetzt.
• Im Jahr 1 beträgt der ihm zugewiesene Verlustanteil insgesamt -17. Davon sind -10
    ausgleichfähig (vortragsfähig), die verbleibenden -7 werden auf Wartetaste gelegt.
• Im Jahr 2 beträgt der ihm zugewiesene Gewinnanteil 5. Dieser ist mit dem
    Wartetastenverlust von -7 zu verrechnen und ist daher nicht steuerpflichtig. Es verbleibt
    ein Verlust von -2 auf Wartetaste = negatives Kapitalkonto.
• Im Jahr 3 legt der kapitalistische Mitunternehmer einen Nachschuss von 3 ein, der ihm
    zugewiesene Verlustanteil beträgt -15. Der Wartetastenverlust von -2 wird durch die
    Einlage in Höhe von 3 zu einem ausgleichfähigen Verlust, die restliche Einlage von 1
    bildet das aktuelle steuerliche Verlustzuweisungspotenzial. Der Restverlust von -14 ist
    daher wiederum auf Wartetaste zu legen.
• Im Jahr 4 scheidet der kapitalistische Mitunternehmer ohne weitere Zahlungen aus der
    Mitunternehmerschaft aus. Nach § 24 Abs. 2 letzter Satz ist das negative Kapitalkonto
    nachzuversteuern, da dieses aber ident mit dem Wartetastenverlust ist, erfolgt eine
    komplette Gegenrechnung.

                                                                                    20
Kapitalvermögen

KESt 27,5%
  - alle Kapitalprodukte
     - wie Dividenden, Aktien, GmbH-Anteile, Anleihen
  - nicht:
     - Sparbücher, Einlagen, Konten
  - Verfassungsmehrheit!
  - GmbH-Gesamtsteuerbelastung
     - 45,6%

                                                        21
Kapitalvermögen

• Folgen:
  - Verlustverrechnung im außerbetr. Bereich (§ 27
    Abs. 8)
     - weiterhin kein Ausgleich gegen Sparbuchzinsen
     - Verluste aus 25%-Bereich können mit 27,5%-Bereich
       verrechnet werden
  - Verlustverrechnung im betr. Bereich (§ 6 Z 2 lit. c)
     - Keine Änderungen, dh weiterhin Halbierung
  - KESt-Abzug für Körperschaften mit 25% möglich
• Infkrafttreten: 1.1.2016
  •   bei abw. WJ erst für Realisierungen nach 1.1.2016

                                                      22
ImmoESt

• ImmoESt
  - Anhebung auf 30%
  - Verbreiterung BMGl
     - Inflationsabschlag entfällt

• Folgen:
  - Verlustverrechnung: 60% statt Halbierung bei
    Verrechnung mit progressiv besteuerten Einkünften

                                                        23
ImmoESt

• Folgen:
  - im betr. Bereich in § 6 Z 2 lit. d 60%
  - Im außerbetrieblichen Bereich zusätzlich zur
    Verrechnung mit V&V: Verteilungsmöglichkeit auf 15
    Jahre
     - auf Antrag
     - bis zum 7. Jahr nach Jahr der Verlustentstehung
        möglich
     - dann nur für „offene“ Fünfzehntel
  - ImmoESt-Abzug für Körperschaften mit 25%
    möglich
                                                    24
Zuzugsbegünstigung

• Wissenschaftler + Forscher
  - Empfehlung Steuerreform-Kommission
  - Erweiterung § 103:
     - Freibetrag von 30%
        - befristet auf 5 Jahre
        - keine weiteren BA, WK oder agB iZm Zuzug
• Expatriates
  - AN von ausländ AG
  - max 5 Jahre in Ö
  - WK-Pauschale iHv 20%, max 2.500
                                                     25
Sonstiges EStG

• Forschungsprämie - § 108c:
   - Erhöhung auf 12%
      - ebenso Auftragsforschung
• „Steuerbetrug“ – zB:
   - Abzugsverbot Barzahlungen für Bauleistungen
     über 500 € (§ 20 Abs 1 Z 9)
   - AG ist Scheinunternehmen (iS SozialBetrGBekG)
      - LSt bei AN-Veranlagung nur angerechnet, soweit
         auch abgeführt (§ 46 Abs 2)
   - Nettolohnvereinbarung erweitert (§ 62a)
   - Bekämpfung von Schwarzlohnzahlungen (§ 83 Abs 3)

                                                         26
Steuerreform 2015

Änderungen GrEStG

                    27
GrESt – „Entstehungsgeschichte“

- Hintergrund: VfGH-E 27.11.2012, G 77/12      Aufhebung
  des § 6 GrEStG (Bemessungsgrundlage)
   - Fortführung der Einheitswert-Judikatur
   - Anknüpfung an Einheitswerte gleichheitswidrig
   - Reparaturfrist bis 31.5.2014
- Änderung mit der GrESt-Novelle 2014
   - ME zum BudBG 2014 (18/ME 25. GP)
   - Auskoppelung in gesonderte RV (RV 101 BlgNR 25. GP)
   - Kundgemacht im BGBl I 2014/36

                                                      28
GrESt – Art der Berechnung (§ 4)

- SchenkMG 2008 bis GrESt-Novelle 2014
   - § 4 Abs. 1 – Grundsatz der Gegenleistung
   - § 4 Abs. 2 – Wert des Grundstückes, wenn Gegenleistung
       - nicht vorhanden od. nicht zu ermitteln
       - geringer als Wert des Grundstückes
   - § 6 - Wert des Grundstückes: ein- od. dreifacher EW
     (zweifacher EW im UmgrStG)

      Keine Unterscheidung
          Zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Vorgängen
          (aber Mindestbemessungsgrundlage)
          nach Person des Erwerbers (beim Steuersatz schon)
          nach (Nutzungs-)Art des Grundstückes (Begünstigung für Ausgedinge)

                                                                               29
GrESt – Art der Berechnung (§ 4)

- Ab GrESt-Novelle 2014
   - § 4 Abs. 1 – Grundsatz der Gegenleistung unverändert
   - § 4 Abs. 2 – Ausnahmen vom Grundsatz
      - Begünstigte Erwerbsvorgänge: ein- od. dreifacher EW
         (gedeckelt mit 30% VW)
            -   im Familienverband
            -   bei Anteilsvereinigungen
       - GW als neue Mindestbemessungsgrundlage

      Unterscheidung
       •   nach Person des Erwerbers – Erwerbe im Familienverband und außerhalb
       •   nach (Nutzungs-)Art des Grundstückes – L&F-Grundstücke und sonstige
           Grundstücke

                                                                                 30
GrESt – Art der Berechnung (§ 4)
-   NEU: Steuerreformgesetz 2015/2016
     - § 4 Abs. 1
         - Grundsatz der Gegenleistung unverändert
         - Neue Mindestbemessungsgrundlage: „Grundstückswert“
               -   Def.: ein vom GW abgeleiteter Wert
               -   VO-Ermächtigung für Ermittlung des Grundstückswertes
     -   § 4 Abs. 2 – Ausnahme für L&F-Grundstücke: einfacher EW
          - Bei Übertragung an Personen, die in § 26a Abs. 1 Z 1 GGG genannt sind
              Beibehaltung des Familienverbandes
          - Bei Erwerb von Todes wegen durch genannte Personen (Erbanfall, Legat,
              Erfüllung des Pflichtteilanspruches vor Einantwortung)
          - Bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer PersGes und bei
              Anteilsvereinigung
          - Bei Umgründungen iSd UmgrStG
     -   § 4 Abs. 3 – Tausch: Unverändert geg. § 4 Abs. 2 Z 4
          - Steuer ist sowohl „vom Wert der Leistung des einen als auch vom
              Wert der Leistung des anderen Vertragsteiles“ zu berechnen; es
              liegen zwei Erwerbsvorgänge vor.

                                                                               31
GrESt – Tarif (§ 7)

- § 7 Abs. 1 Z 1 – Definition der (Un-)Entgeltlichkeit
  - Erwerb gilt als
       -   unentgeltlich, wenn Gegenleistung bis 30%,
       -   teilentgeltlich, wenn Gegenleistung mehr als 30% bis 70%,
       -   entgeltlich, wenn Gegenleistung mehr als 70%
      des Grundstückswertes
   - Ist Gegenleistung nicht zu ermitteln Fiktion:
     teilentgeltlich mit 50% Gegenleistung
   - Unterscheidung Relevant beim Betriebsfreibetrag,
     Stufentarif, StiftESt-Äquivalent

                                                                   32
GrESt – Tarif (§ 7)

- § 7 Abs. 1 Z 2 – Stufentarif (lit. a)
  - Steuer beim unentgeltlichen Erwerb
      -   für die ersten 250.000         – 0,5%
                                         (0 bis 250.000)
      -   für die nächsten 150.000       – 2% (250.001 bis 400.000)
      -   darüber hinaus                 – 3,5%
                                         (ab 400.001)
   - auch bei teilentgeltlichen Erwerben hins. des
     unentgeltlichen Teils
      -   entgeltlicher Teil mit 3,5%
   - Zusammenrechnung bei Erwerben zwischen
     denselben Personen
      -   nur Erwerbe innerhalb der letzten 5 Jahre
      -   nur soweit Stufentarif angewendet wurde
                                                                     33
      -   für Fristberechnung abstellen auf Entstehung der Steuerschuld
GrESt – Tarif (§ 7)

  Beispiel 1:
  Ein Vater schenkt seiner Tochter ein Grundstück mit einem
  Grundstückswert (GW) von 200.000 Euro gegen Übernahme der
  darauf lastenden Schulden in Höhe von 80.000 Euro.
  Da die Gegenleistung 40% des GW beträgt, ist der Erwerbsvorgang zu
  40% entgeltlich und zu 60% unentgeltlich.
  Die Grunderwerbsteuer ist wie folgt zu berechnen:

  Entgeltlicher Teil     80.000 Euro        x 3,5%     = 2.800 Euro
Unentgeltlicher Teil   120.000 Euro         x 0,5%      = 600 Euro
Grunderwerbsteuer                                      = 3.400 Euro
        in Summe

                                                                  34
GrESt – Tarif (§ 7)

  Beispiel 2:
  A schenkt B die Grundstücke X (GW 150.000 Euro) und Y (GW
  250.000 Euro), wovon X mit einem Wohnrecht (50.000 Euro)
  belastet ist.

  Variante 1: Jedes Grundstück bildet eine eigene WE.
  Der Erwerb von X erfolgt teilentgeltlich, jener von Y unentgeltlich.

  Variante 2: Die beiden Grundstücke bilden eine WE.
  Der GW der gesamten WE beträgt 400.000 Euro. Der teilentgeltliche
  Teil (50.000 Euro bzw. 12,5%) liegt unter 30% des GW, somit liegt
  insgesamt ein unentgeltlicher Vorgang vor.

                                                                         35
GrESt – Tarif (§ 7)

  Beispiel 3:
  A übergibt zwei WE (WE 1 – GW 300.000 Euro, WE 2 – GW 400.000
  Euro) seinen Kindern, K 1 und K 2, und zwar je zur Hälfte. Die WE 1 ist
  mit 100.000 Euro belastet, nur K 1 übernimmt die Belastung.

  K 1 erwirbt somit die Hälfte der WE 1 (150.000 Euro) um die
  Gegenleistung von 100.000 Euro. Dieser Erwerbsvorgang ist somit zu
  zwei Drittel entgeltlich, zu einem Drittel unentgeltlich.
  Die übrigen Erwerbe – Hälfte von WE 2 durch K 1 sowie die Hälften von
  WE 1 und WE 2 durch K 2 – sind unentgeltlich.

                                                                      36
GrESt – Tarif (§ 7)

  Beispiel 4:
  Eine Mutter schenkt ein Einfamilienhaus (GW 400.000 Euro) an ihre Tochter
  und deren Lebensgefährten.
  Sowohl die Tochter als auch deren Lebensgefährte erwerben somit einen Anteil
  von 200.000 Euro. Die jeweilige Grunderwerbsteuer beträgt 0,5% von
  200.000 Euro = 1.000 Euro.

  Beispiel 5:
  Eine Tante schenkt ihren beiden Neffen zwei Grundstücke (eine wirtsch. Einheit)
  (Grundstück 1 – GW 400.000 Euro, Grundstück 2 – GW 250.000 Euro). Von
  den Neffen wird daher jeweils die Hälfte an der wirtsch. Einheit mit einem
  gesamten GW von 650.000 Euro erworben.
  Die Grunderwerbsteuer berechnet sich wie folgt:
         GrESt Neffen:        250.000 Euro        x 0,5%      = 1.250 Euro
                                75.000 Euro         x 2%     = 1.500 Euro
                                                  Summe       = 2.750 Euro
                                                                             37
GrESt – Tarif (§ 7)

  Beispiel 6:
  A übergibt zwei WE (WE 1 – GW 300.000 Euro, WE 2 – GW
  400.000 Euro) seinen Kindern, K 1 und K 2, und zwar je zur Hälfte.
  Die WE 1 ist mit 100.000 Euro belastet, nur K 1 übernimmt die
  Belastung.

  Besteuerung für K1:
  Teilentgeltlicher Teil der Hälfte von WE 1:
  3,5% von 100.000 Euro           = 3.500 Euro
  Der unentgeltliche Teil der Hälfte von WE 1 (50.000 Euro) sowie der
  unentgeltliche Erwerb der Hälfte von WE 2 (200.000 Euro) sind für die
  Berechnung der Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif
  zusammenzurechnen (50.000 Euro + 200.000 Euro = 250.000 Euro):
  0,5% von 250.000 Euro = 1.250 Euro
  Gesamte GrESt für K1 (3.500 Euro + 1.250 Euro) = 4.750 Euro
                                                                          38
GrESt – Tarif (§ 7)

  Beispiel 6:
  A übergibt zwei WE (WE 1 – GW 300.000 Euro, WE 2 – GW 400.000
  Euro) seinen Kindern, K 1 und K 2, und zwar je zur Hälfte. Die WE 1 ist
  mit 100.000 Euro belastet, nur K 1 übernimmt die Belastung.

  Besteuerung für K 2:
  Sowohl der Erwerb der Hälfte von WE 1 (150.000 Euro) als auch jener der WE
  2 (200.000 Euro) erfolgt unentgeltlich; beide Erwerbe sind für die Berechnung
  der Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif zusammenzurechnen (150.000
  Euro + 200.000 Euro = 350.000 Euro):

                 GrESt        250.000 Euro       x 0,5%      = 1.250 Euro
                              100.000 Euro         x 2%    = 2.000 Euro
                                                 Summe       = 3.250 Euro

                                                                            39
GrESt – Tarif (§ 7)

- § 7 Abs. 1 Z 2 – Betriebsfreibetrag – BFB (lit. b)
  - Steuer bei Anwendbarkeit des BFB
       -   Berechnung nach Stufentarif
       -   Deckelung mit 0,5% (Grundstücks- oder geringerer
           VW)
   - auch bei teilentgeltlichen Erwerben hins. des
     unentgeltlichen Teils
       -   entgeltlicher Teil mit 3,5% und
       -   ohne Deckelung
   - Bei Nacherhebung gem. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. d –
     keine Begünstigung
       -   unentgeltlicher Teil – Stufentarif
       -   entgeltlicher Teil – 3,5%

                                                              40
GrESt – Tarif (§ 7)

- § 7 Abs. 1 Z 2 – Anteilsvereinigung usw. (lit. c)
  - Steuer beträgt 0,5% bei
       -   Änderung des Gesellschafterbestandes einer PersGes
       -   Anteilsvereinigungen
       -   Umgründungen iSd UmgrStG
   - Nicht bei L&F-Grundstücken
       -   hier generell 3,5%
       -   Keine Änderung geg. geltenden Rechtslage

                                                                41
GrESt – Tarif (§ 7)

- § 7 Abs. 1 Z 2 – L&F-Grundstücke (lit. d)
  - Steuer beträgt 2% bei L&F-Grundstücken
       -   Übertragung im Familienverband
       -   Erwerb von Todes wegen im Familienverband

- § 7 Abs. 1 Z 3 – übrige Fälle
  - Steuer beträgt 3,5%

                                                       42
GrESt – Tarif (§ 7)

- § 7 Abs. 2 – StiftESt-Äquivalent
  - Steuer erhöht sich um 2,5%
      -   bei un- oder teilentgeltlichen Erwerben durch
      -   privatrechtliche Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse
   - Unterschiedsbetrag zwischen Grundstückswert und
     Gegenleistung

                                                                   43
GrESt – Tarif (§ 7)

- § 7 Abs. 3 – Ratenzahlung (Verteilung)
  - Steuer kann auf Antrag auf bis zu 5 gleichen
     Jahresbeträgen verteilt entrichtet werden
       -   nur soweit Stufentarif oder Steuersatz von 0,5% zur
           Anwendung kommt
   - Verzinsung von 4% bis 10%
   - Fälligkeit Ablauf des Monats nach Bescheidzustellung;
     jeweils 31.3. der Folgejahre
   - Auch bei Selbstberechnung möglich
       -   Schriftliche Erklärung geg. PV
       -   Anmeldung mit dem erhöhten Gesamtbetrag (Zinsen) und
           Anzahl der Jahre
       -   Haftung nach § 13 Abs. 4 nur für 1. Rate

                                                                  44
GrESt – Inkrafttreten (§ 18)

- Inkrafttreten 1.1.2016
   − Nach 31.12.2015 verwirklichte Erwerbsvorgänge (oder
     eingetretener Tod)
   − Wenn Erwerbsvorgang vor 1.1.2016 verwirklicht (oder
     Tod eingetreten) aber Steuerschuld nach 31.12.2015
     entstanden
         Wahlrecht auf Berechnung nach neuer Rechtslage

                                                           45
GrESt – Sonstige Änderungen (§ 1)

- § 1 Abs. 2a – Änderung des Gesellschafterbestandes
   − Neuer Erwerbsvorgang bei Anteilen an
     Personengesellschaften
      -   Bei PersGes. grundsätzlich keine Anteilsvereinigung möglich
          (ausgenommen „Organschaft“)
           -   Anwachsung, aber Umgehungsmöglichkeiten vorhanden (zB
               mit Arbeitsgesellschafter)
      -   Bis 1964 Vereinigung aller Anteile im Familienverband
          (GrEStG 1955)
           -   durch VfGH aufgehoben (VfGH 27.6.1964, G 14/64, G
               16/64) – Abstellen auf verwandtschaftliche Beziehungen
               alleine unsachlich
      -   Übernahme der Bestimmung des dGrEStG
                                                                        46
GrESt – Sonstige Änderungen (§ 1)

- § 1 Abs. 2a – Änderung des Gesellschafterbestandes
   - Erwerbsvorgang wird verwirklicht, wenn
      -   innerhalb von fünf Jahren
      -   mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen
      auf neue Gesellschafter übergehen
   - Treuhändig übertragene Anteile sind dem Treugeber
     zuzurechnen
   - Daneben auch Anteilsvereinigung nach wie vor möglich
      -   „Organschaft“ und Gruppe
   - Steuerschuldner ist die Personengesellschaft (§ 9)
      -   im dGrEStG gilt die Änderung des Gesellschafterbestandes als
          Übertragung der Grundstücke auf eine neue
          Personengesellschaft

                                                                     47
GrESt – Sonstige Änderungen (§ 1)

- § 1 Abs. 3 – Anteilsvereinigung
   - Bisher Erwerbsvorgang bei
       -   Übertragung aller Anteile, oder
       -   Vereinigung aller Anteile in einer Hand
   - NEU: 95% der Anteile reichen bereits aus
       -   Treuhändig übertragene Anteile sind dem Treugeber
           zuzurechnen
   - NEU: auch Vereinigung in der „Hand“ einer
     Unternehmensgruppe gem. § 9 KStG möglich
       -   Bisher lediglich bei „Organschaft“: Erfüllung der Kriterien des §
           2 Abs. 2 UStG
            -   finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung
            -   auch grenzüberschreitend möglich
            -   bei Holdinggesellschaften umstritten

                                                                                  48
GrESt – Sonstige Änderungen (§ 3)

- § 3 Abs. 1 Z 2 – Betriebsfreibetrag - BFB
   − Un- oder teilentgeltliche Erwerbe durch natürliche
      Personen
   − nur für Grundstücke im Betriebsvermögen bei Einkünften gem.
      § 22 und § 23 EStG     keine L&F-Betriebsgrundstücke
   − Freibetrag auf 900.000 € erhöht
       -   Bei teilentgeltlichen Vorgängen nur aliquote Berücksichtigung
           und Reduktion des unentgeltlichen Teiles
   - Sonstige Voraussetzungen unverändert
       -   Persönliche Voraussetzungen beim Übergeber (55 J. usw.)
       -   Betrieb/Teilbetrieb/MU-Anteil (SBV)
       -   nur im Ausmaß des Anteils am erworbenen Betrieb/MU-Anteil
       -   Nacherhebung bei „zweckwidriger Verwendung“ innerhalb von 5
           Jahren
                                                                           49
GrESt – Sonstige Änderungen (§ 3)

- § 3 Abs. 1 Z 2a – Betriebsfreibetrag – BFB bei L&F
   − Weitgehend unverändert zum bisherigen BFB
   − Nur für Erwerbe durch Personen, die in § 26a Abs. 1 Z 1
      GGG genannt sind    Beibehaltung des
      Familienverbandes
   − Nur wenn Gegenleistung
       -   nicht vorhanden, nicht ermittelbar, oder
       -   geringer als einfacher EW
   − Freibetrag unverändert 365.000 €
   - Sonstige Voraussetzungen des „regulären“ BFB anwendbar
       -   Persönliche Voraussetzungen beim Übergeber (55 J. usw.)
       -   Betrieb/Teilbetrieb/MU-Anteil (SBV)
       -   nur im Ausmaß des Anteils am erworbenen Betrieb/MU-Anteil
       -   Nacherhebung bei „zweckwidriger Verwendung“ innerhalb von 5
           Jahren

                                                                         50
GrESt – Sonstige Änderungen (§ 3)

- § 3 Abs. 1 Z 7 – Erwerb durch Ehegatten
  (unter Lebenden)
   - Grundsätzlich unverändert zur bisherigen Fassung
   - NEU: Abgehen von der starren 150m2-Grenze
       -   nur der die 150m2 übersteigende Wert steuerpflichtig
       -   150m2 stellen Freibetrag dar
- § 3 Abs. 1 Z 7a – Erwerb durch Ehegatten
  (von Todes wegen)
   - Nur für Erwerbe von Todes wegen
   - Wenn die Wohnstätte dem Erwerber als Hauptwohnsitz
     gedient hat
   - Ebenfalls nur bis 150m2 befreit
       -   nur der die 150m2 übersteigende Wert steuerpflichtig
       -   150m2 stellen Freibetrag dar

                                                                  51
GrESt – Sonstige Änderungen (§ 10 ff)

- § 10 Abs. 1 und & 13 Abs. 1 – Abgabenerklärung &
  Selbstberechnung
   − NEU: bei Erwerben zwischen natürlichen Personen ist
     Angabe der Sozialversicherungs-Nr. oder Steuer-Nr.
     verpflichtend
- § 11 Abs. 3 – Selbstberechnung
   − Steuerschuldner hat PV
      - die Grundlagen für die Selbstberechnung anzugeben und
      - deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen
   − Bei falschen Angaben (unabhängig vom Verschulden)
     Verpflichtungen gem. § 10 leben auf

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Steuerreform 2015

Betrugsbekämpfung

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BAO

Registrierkassen:
  - Aufkommen 900 Mio (siehe Steuerreform-Kommi)
      -   EU-Kommission: VAT-gap 3,2 Mrd
      -   neue techn Lösungen: Sicherheitslösung/Chip
      -   viele andere Länder auch
           - zB Belgien, Schweden, Italien, Slowakei, Tschechien
           - Vergleich: Kanada Provinz Quebec
  - Voraussetzung - § 131b BAO
     - überwiegend Barumsätze
  - Ausnahmen:
     - „kalte Hände“: bis 30.000 €
     - kleine Vereinsfeste
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BAO

• Belegerteilungspflicht
   - für jeden, außer unzumutbar (zB „kalte Hände“)
   - Kunde: Entgegennahme + außerhalb
     Geschäftsräumlichkeiten
• Inkrafttreten 1.1.2016
   - Sicherheitslösung: 1.1.2017
• Anschaffung neuer Registrierkasse
   - keine Umrüstung möglich
   - Vorzeitige AfA bis zu 2.000 €
   - Anschaffungsprämie: 200 €

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Einschaurecht für die
Finanzverwaltung

• Internationale Rahmenbedingungen
   - AIA erstmals für 2017 (letztes Quartal 2016)
   - „Abschleicher“-Problematik (aus Steuerabkommen-Schweiz)

• Ausnahme vom Bankgeheimnis (§ 38 BWG) notwendig
   - nur für Finanzverwaltung

• Sicherstellen der Vollständigkeit
   - Kontenregistergesetz

• Begleitmaßnahmen: Mitteilung höherer Kapitalabflüsse
   - Kapitalabfluss-Meldegesetz
   - Rückwirkende Einführung notwendig (1.3.2015)
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Änderungen § 38 BWG

 § 38 Abs. 2
• Z 1: Erleichterungen bei (Finanz-)Strafverfahren geplant
   - primär betreffend Kontenregister
• Z 10: GMSG
• Z 11:
   - im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (§ 143 BAO)
   - Nach Maßgabe des § 165 BAO
   - gegenüber Abgabenbehörden des Bundes
   - Im Zuge der Veranlagung der ESt, KSt und USt nur bei Zweifeln an der
     Richtigkeit der Erklärung (§ 161 BAO)
   - Bei Zeichnungsberechtigten nur, wenn begründete Annahme
     besteht+Anhörungsrecht für Inhaber
• Z 12: Übermittlungsplicht nach Kontenregistergesetz
• Z 13: Meldepflicht gem. Kapitalabfluss-Meldegesetz
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Kontenregister- und
Kapitalabfluss-Meldegesetz

• Kontenregistergesetz
   - Einrichtung durch BMF
   - Nur „externe“ Daten (§§ 2 und 3) durch Kreditinstute zu übermitteln
       - Kontoinhaber, vertretungsbefugte Personen, Treugeber, ws. Eigentümer
       - bPK/Stammzahl gem. E-GovG; ansonsten Name, Adresse etc.
       - Konto- bzw. Depotnummer, Eröffnung und Schließung
       - Laufende Übermittlung, Beginn lt. VO
       - Daten ab 1.3.2015 (bestehende Konten gelten als an diesem Tag
           eröffnet)
   - Auskunft aus dem Register (§ 4)
       - für straf- und finanzstrafrechtliche Zwecke
       - für abgabenrechtliche Zwecke, wenn zweckmäßig und angemessen
   - Führung des Registers automatisiert, Details (inkl Dokumentation) lt. VO
   - Bei Verletzung 150.000/300.000 € Geldstrafe
     (keine Gerichtszuständigkeit, § 7)

                                                                          58
Kontenregister- und
Kapitalabfluss-Meldegesetz

• Kapitalabfluss-Meldegesetz
   - Meldepflicht für Kapitalabflüsse von mindestens 50.000 Euro (§§ 2 und 3)
       - Auszahlungen und Überweisungen von Sicht, Termin- und Spareinlagen,
       - die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im
          Inland sowie
       - die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots
       - auch wenn 50.000 in mehreren Vorgängen überschritten wird,
          zwischen denen eine Verbindung offenkundig ist
       - Ausnahme: Geschäftskonten
   - Meldung bis zum letzten Tag des auf den Abfluss folgenden Monats (§ 4)
       - erstmalig für den Zeitraum vom 1.3.2015 bis 31.12.2015
       - bis 31.3.2015 (Verfassungsbestimmung)
   - Bei Verletzung 150.000/300.000 € Geldstrafe
     (keine Gerichtszuständigkeit, § 6)

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Einschaurecht zB im Rahmen
der Betriebsprüfung

• Ablauf:
  1. Abfrage in zentralem Kontenregister
     − wenn zweckmäßig und angemessen

  2. Nachfrage bei Steuerpflichtigem
     − Möglichkeit zur Selbstanzeige grds gewahrt (außer Abfrage
        bereits Verfolgungshandlung)

  3. Möglichkeit der Kontenöffnung
     − wenn Nachfrage nicht zielführend oder keinen Erfolg verspricht
     − hinsichtlich Verfügungsberechtigungen etc. nur, wenn
       begründete Annahme und Anhörung

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Vielen Dank!
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