Die Organisation des Sports in Österreich und Europa Internationale Aktivitäten - Struktur, Projekte und
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Die Organisation des Sports in Österreich und Europa Struktur, Projekte und Internationale Aktivitäten Mag. Barbara Spindler Sektion Sport des Bundeskanzleramtes Abteilung VI/1 Stand: August 2005
Inhaltsverzeichnis Einleitung………………………………………………………………….. 5 1. Österreich ……………………………………………………………………… 5 1.1 Rechtliche Grundlagen ……………………………………………………. 5 1.1.1 Allgemeine Sportförderung ………………………………………………….. 6 1.1.2 Besondere Sportförderung…………………………………………………… 6 1.2 Die strukturelle Organisation des Sports ……………………………….9 1.2.1 Der staatliche Bereich……………………………………………………………… 10 1.2.1.1 Das Bundeskanzleramt …………………………………………………… 11 1.2.1.2 Das Bundesministerium für Landesverteidigung …………………………. 13 1.2.1.3 Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst …………… 14 1.2.1.3.1 Die Bundesanstalten für Leibeserziehung (BAFL) …………………………… 15 1.2.1.3.2 Zentraler Hochschulsportausschuss Österreichs…………………………….. 16 1.2.1.4 Die Landessportorganisationen ………………………………………….. 16 1.2.2 Der Nicht – staatliche Bereich …………………………………………….. 17 1.2.2.1 Die österreichische Bundes-Sportorganisation ……………………………… 17 1.2.2.1.1 Organe der BSO …………………………………………………………… 18 1.2.2.1.2 Die Bundes – Sportversammlung …………………………………………… 18 1.2.2.1.3 Das Präsidium ………………………………………………………………19 1.2.2.1.4 Der Bundes – Sportrat ………………………………………………………20 1.2.2.1.5 Der Bundes – Sportfachrat ……………………………………………….... 20 1.2.2.2 Die Dachverbände ………………………………………………………….. 22 1.2.2.2.1 Die Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur (ASKÖ) ………….. 22 1.2.2.2.2 Der Allgemeine Sportverband Österreichs (ASVÖ)……………………. 23 1.2.2.2.3 Sportunion Österreich……………………………………………………… 23 1.2.2.3 Sonstige Institutionen ……………………………………………………. 24 1.2.2.3.1 Das Österreichische Olympische Comité ……………………………….. 24 1.2.2.3.2 Das Institut für Sportmedizinische Betreuung (IMSB) …………………. 25 1.2.2.3.3 Top Sport Austria …….. ………………………………………………… 25 1.2.2.3.4 Sporthilfe ………………………………………………………………….26 1.2.2.3.5 Leistungszentrum Südstadt ………………………………………………26 1.2.2.3.6 Das Österreichische Anti – Doping Comité ………………………………27 1.2.2.3.7 Die Bundessporteinrichtungen GmbH ………………………………...... 28 1.2.2.3.8 Das Österreichische Institut für Sportstättenbau ……………………….. 28 2
1.2.2.3.9 Das Österreichische Institut für Sportmedizin ………………………… 29 2. Europa ……………………………………………………………………………. 29 2.1 Die Europäische Union …………………………………………………….. 29 2.1.1 Die rechtliche Stellung des Sports …………………………………………. 30 2.1.2 Das Europäische Sportforum ………………………………………………. 32 2.1.3 Das Sports Intergroup Meeting des Europäischen Parlaments …………. 33 2.1.4 Das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport ………………………. 33 2.2 Der Europarat …………………………………………………………………. 34 2.2.1 Der CDDS …………………………………………………………………….. 34 2.2.1.1 Organisation ………………………………………………………………. 35 2.2.1.2 Projekte ……………………………………………………………………. 35 2.2.1.2.1 Ballons Rouge ………………………………………………………….. 35 2.2.1.2.2 SPRINT …………………………………………………………………. 36 2.2.2 Die „Sportkonventionen“ des Europarates ………………………………… 36 2.2.2.1 Die Konvention gegen Gewalt im Sport ………………………………….. 36 2.2.2.2 Die Anti – Doping Konvention ……………………………………………. 37 2.3 Sonstige Institutionen ……………………………………………………….. 37 2.3.1 Die Europäische Sportkonferenz ……………………………………………. 37 2.3.2 European Women in Sports ……….………………………………………… 37 2.3.3 European Non-Governmental Sports Organisation (ENGSO) ………….. 38 2.2.4 Europäische Olympische Komitees (EOK) ………………………………… 38 3. Internationales ……………………………………………………………….. 39 3.1 Vereinte Nationen ……………………………………………………………. 39 3.1.1 Das Internationale Jahr des Sports und der Sporterziehung (IYSPE) … 40 3.2. UNESCO ………………………………………………………………………. 41 Anhang …………………………………………………………………………………… 43 Adressen und Links …………………………………………………………………….. 44 3
Abkürzungen: ASKÖ: Arbeitsgemeinschaft für Sport und Köperkultur ASVÖ: Allgemeiner Sportverband Österreichs BAFL: Bundesanstalt für Leibeserziehungen BM: Bundesminister BMLV: Bundesministerium für Landesverteidigung BMBWK: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst BSO: Österreichische Bundes-Sportorganisation CDDS: Comité Directeur pour le Développement du Sport, Sportlenkungsausschuss des Europarates EJES: Europäisches Jahr der Erziehung durch Sport ENGSO: European Non-Governmental Organisation EOK: Europäische Olympische Komitees EP: Europäisches Parlament ESK: Europäische Sportkonferenz EWS: European Women and Sport EU: Europäische Union ISMB: Institut für sportmedizinische Beratung IYSPE: International Year of Sport and Physical Education NGO: Non-Governmental Organisation ÖISS: Österreichisches Institut für Sportstättenbau ÖOC: Österreichisches Olympisches Comité TSA: Top Sport Austria UN: Vereinte Nationen UNESCO: United Nation Educational, Scientific and Cultural Organisation WADA: World Anti Doping Agency 4
Einleitung Die vorliegende Projektarbeit ist Teil des Ausbildungsprogramms zur Absolvierung der Grundausbildung gemäß § 9 der BKA-Grundausbildungsverordnung und soll einen umfassenden Überblick über den Aufbau und die Struktur der staatlichen und nicht-staatlichen Institutionen und Aktivitäten im Sport in Österreich und Europa bieten. Darüber hinaus werden im internationalen Bereich die sportbezogenen Aktivitäten der Vereinten Nationen sowie der UNESCO umrissen. 1. ÖSTERREICH 1.1 Rechtliche Grundlagen Angelegenheiten des Sports fallen in die verfassungsrechtliche Kompetenz der Bundesländer. Artikel 15 (1) B-VG: Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder. Der Bund nimmt in erster Linie eine Förderkompetenz wahr, welche sich auf Artikel 17 des Bundesverfassungsgesetzes („Privatwirtschaftsverwaltung“) stützt. Artikel 17 B-VG: Durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt. Die einfachgesetzliche Grundlage der Sportförderung durch den Bund bildet das Bundes-Sportförderungsgesetz. 1969, BGBl. Nr. 2/1970 in der geltenden Fassung sowie das Glücksspielgesetz BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung. Die Bundessportförderung gliedert sich wiederum in die „allgemeine Sportförderung“ sowie in die „besondere Sportförderung“. Diese Unterteilung ist die Basis für einen besonderen Aufteilungsschlüssel der Fördermittel, welcher später näher erläutert wird. 5
1.1.1 Allgemeine Sportförderung: § 1. (1) Der Bund fördert den Sport, soweit es sich um Angelegenheiten von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung handelt. Die Gewährung von zweckgebundenen Zuschüssen an Gebietskörperschaften wird hiedurch nicht berührt. (2) Angelegenheiten des Sportes von gesamtösterreichischer Bedeutung sind jene, die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein hinausgehen. (3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 sind insbesondere zu fördern: a) Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, oder von gesamtösterreichischer Bedeutung, wie Österreichische Meisterschaften; b) Auslandsbeziehungen des Sportes von gesamtösterreichischer Bedeutung; c) Einrichtungen, die dem internationalen oder gesamtösterreichischen Sport dienen; d) sportärztliche und sportwissenschaftliche Forschungs-, Beratungs- Untersuchungs- und Behandlungsstellen von gesamtösterreichischer Bedeutung; e) Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen; f) gesamtösterreichische Sporttagungen; g) Sportpublikationen von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung. (vgl. www.ris.bka.gv.at ) Im Jahr 2001 betrug die Höhe der Fördermittel aus der allgemeinen Sportförderung € 15,584.639,--, im Jahr 2002 € 13,537.939,-- 1, im Jahr 2003 € 15,107.119,-- sowie im Jahr 2004 € 19,565.633,--2. 1.1.2 Besondere Sportförderung (Totomittel): § 8. (1) Der Bund fördert aus den im § 20 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Mitteln die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sportes zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen. (vgl. www.ris.bka.gv.at) 1 18. Sportbericht 2001-2002 des Bundeskanzleramtes, Sektion Sport, Seiten 24ff 2 http://www.sport.austria.gv.at/DesktopDefault.aspx?TabID=4183&Alias=sport 6
Mit 1. Jänner 2005 trat eine Novellierung des Glücksspielgesetzes in Kraft, welche eine garantierte Mindestsumme für die besondere Sportförderung in der Höhe von 40 Millionen Euro festsetzte. Das Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG) BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2003, wird wie folgt geändert: 1. § 20 lautet: „§ 20. Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf jährlich 40 Millionen Euro nicht unterschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag von 40 Millionen Euro in monatlich gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht sich die monatliche Zuteilung umgehend auf den neu errechneten Betrag.“ (vgl. www.ris.bka.gv.at, Budgetbegleitgesetz 2005 NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.) Im Jahr 2001 betrug die Höhe der Mittel für die besondere Sportförderung € 34,882,960, im Jahr 2002 € 36,336.408,--,3 im Jahr 2003 € 37,836.000,-- sowie im Jahr 2004 € 37,836.000,--.4 Die Koppelung der Besonderen Sportförderung an die Erlöse der österreichischen Lotterien ist auch in Hinblick auf die Diskussionen um den Vorschlag der europäischen Kommission vom 25. Februar 2004 zur Vollendung des Binnenmarktes im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsrichtlinie) von Relevanz. Würde der nationale Glücksspielmarkt freigegeben werden, so verringerten sich erwatungsgemäß die Erträge der Österreichischen Lotterien und somit auch die Beträge, welche der besonderen Sportförderung zur Verfügung stünden. In diesem Fall müsste eine Neustrukturierung des österreichischen Sportfördersystems angedacht und umgesetzt werden. Die Frage der Auswirkungen der geplanten EU – Dienstleitungsrichtlinie auf den Sport in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde bereits im Zuge der informellen Sportministerkonferenz unter der Niederländischen Präsidentschaft diskutiert. Diese Diskussion wurde Ende April von 3 18.Sportbericht 2001-2002 des Bundeskanzleramtes, Sektion Sport, Seiten 24ff 4 http://www.sport.austria.gv.at/DesktopDefault.aspx?TabID=4183&Alias=sport 7
den EU-Sportministern während der informellen Sportministerkonferenz in Luxemburg weitergeführt. Österreich tritt für eine Ausnahme der Glücksspiele (einschließlich Lotterien und Wetten) vom Umfang der Dienstleistungsrichtlinie ein. Die Mittel für die besondere Sportförderung werden – wie schon vorab erwähnt - nach einem im Bundes-Sportförderungsgesetz genau festgesetzten Schlüssel aufgeteilt. § 9. (1) Der Bundeskanzler hat die Förderungsmittel gemäß § 8 Abs. 1 entsprechend Z 1 bis 4 aufzuteilen. 1. 5,44 vH sind wie folgt aufzuteilen: a) 1,4 vH an den Österreichischen Behindertensportverband, b) 0,1 vH an das Österreichische Paralympische Committee, c) 0,1 vH an Special Olympics Österreich, d) 2,4 vH für Zwecke nach Abs. 4, e) 1,44 vH an die BSO zur Wahrnehmung ihrer zentralen Koordinationsaufgaben und als Kostenersatz für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 10. 2. von den verbleibenden 94,56 vH sind 36 322 560 Euro nach den Regelungen der Z 3 und 4 aufzuteilen; 3. ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig im Sinne dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten und dem Leistungs- und Spitzensport zu widmen ist, 4. fünf Sechstel im Ausmaß von a) 42 vH zu gleichen Teilen an die im § 8 Abs. 3 genannten Dachverbände, b) 38 vH an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB), c) 16 vH an die BSO zur Verteilung an österreichische Fachverbände (ausgenommen ÖFB), d) 4 vH an das Österreichische Olympische Comite. 5. Die 36 322 560 Euro gemäß Z 2 übersteigenden Förderungsmittel sind zu verwenden: a) für die Unterstützung neu anzuerkennender und ab 1. Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und b) für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte anerkannter Fachverbände. Soweit Förderungsmittel für diese Zwecke nicht ausgeschöpft werden, sind diese den in Z 4 lit. a, b und d angeführten Institutionen für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte zur Verfügung zu stellen. (2) Die gemäß Abs. 1 zu überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je einem Zwölftel bis zum Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Erhöhungsbeträge gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes sind bis spätestens Ende März des Folgejahres zu leisten. (3) § 5 Abs. 2 findet Anwendung. (4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d sind für die Entwicklung der Sportstrukturen, für innovative Sportprojekte, für die Förderung des 8
Mädchen- und Frauensports sowie außergewöhnliche Aufwendungen der Fachverbände und für gesundheitsfördernde Bewegungsmaßnahmen im Kindergarten- und Volksschulalter zu verwenden. Der Bundeskanzler hat für die Vergabe dieser Mittel Richtlinien zu erlassen. (vgl. www.ris.bka.gv.at) Projekte gemäß § 9 Absatz 4 Bundes-Sportförderungsgesetz: Der Bund fördert aus Mitteln der Besonderen Sportförderung gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1.d) i.V.m. § 9 Absatz 4 des Bundes-Sportförderungsgesetzes folgende Vorhaben: Ø Innovative Sportprojekte Ø Außergewöhnliche Aufwendungen der Fachverbände Ø Förderung des Mädchen- und Frauensports Ø Gesundheitsfördernde Bewegungsmaßnahmen im Kindergarten- und Volksschulalter Ø Maßnahmen zur gesamtösterreichischen Strukturverbesserung im Sport Das Bundeskanzleramt hat gemäß § 9 Absatz 4 des Bundes- Sportförderungsgesetzes Richtlinien zur Vergabe dieser Mittel erlassen.5 Mit Hilfe dieser besonderen Förderungsangebote in Absatz 4 sollen inhaltliche Schwerpunkte der österreichischen Sportpolitik nachhaltig gefördert werden. 1.2 Die strukturelle Organisation des Sports In Österreich sind einerseits staatliche Institutionen für Agenden des Sport zuständig, die wiederum auf Bundes, – sowie auf Länderebene agieren und andererseits nicht- staatliche Organisationen, wie zum Beispiel die Österreichische Bundes- Sportorganisation (BSO), das Österreichische Olympische Comité, die Vereine und Verbände. 5 http://www.sport.austria.gv.at/Docs/2005/4/5/Richtlinie-Bundes-SportfG_§9Abs4- Version%202005.pdf 9
Graphik: BSO 1.2.1 Staatlicher Bereich Im staatlichen Bereich sind auf Bundesebene das Bundeskanzleramt einschließlich des beigeordneten Staatssekretariates für Sport, das Bundesministerium für Landesverteidigung sowie das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die verschiedenen Aufgabenbereiche des Sports zuständig. Darüber hinaus können einzelne sportspezifische Sachbereiche auch in den Kompetenzbereich anderer Bundesministerien fallen (so etwa Jugend & Sport, Gewaltprävention bei Sportgroßveranstaltungen, etc.) Da gemäß Artikel 15 B-VG Agenden des Sports in den verfassungsrechtlichen Wirkungsbereich der Bundesländer fallen, sind darüber hinaus neun Landessportdirektionen eingerichtet. Graphik: BSO 10
1.2.1.1 Bundeskanzleramt Gemäß Punkt 16 von Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes fallen Angelegenheiten des Sports unter den Kompetenzbereich des Bundeskanzleramtes. (vgl. Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 - BMG) StF: BGBl. Nr. 76/1986 (WV) www.ris.bka.gv.at) Die Sektion VI ist zuständig für die Wahrnehmung der staatlichen, nationalen und internationalen Sportangelegenheiten des Bundeskanzleramtes und versteht sich als moderner Dienstleister für den gesamten Sportbereich.6 Aufbau der Sektion Sport: Die Sektion VI ist in vier Abteilungen gegliedert und wird von SC Mag. Robert PELOUSEK geführt. Abteilung VI/1: Leitung: Mag. Harald TREIBER Sportgrundsatzangelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit, Internationales, ausgegliederte Einrichtungen Allgemeine Sportangelegenheiten; Gesamtkoordination in der Sportpolitik; Sportlegistik; Informationsdienst; Vertretung des Bundes in allen sportrelevanten Organisationen, die nicht anderen Abteilungen zugeteilt sind; Öffentlichkeitsarbeit im Bereich des Sports; Vorbereitung von Glückwunschschreiben etc. für die Ressortleitung; Vorbereitung von Geleitworten, soweit nicht anderen Abteilungen zugeteilt; Evaluierung, Entwicklung, Begleitung und operative Umsetzung innovativer Sportförderungsprojekte (wie insbesondere "Fit für Österreich"), Förderung gemäß BSEOG (Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen), sonstige Angelegenheiten der ausgegliederten Einrichtungen; Internationale Sportangelegenheiten (Europarat, Europäische Union, Europäische Sportkonferenz und UNESCO); Kontakte zu internationalen Fachverbänden und anderen internationalen Einrichtungen; internationale Angelegenheiten im Bereich Anti-Doping; Vorbereitung und Durchführung von bilateralen und multilateralen Abkommen; Betreuung internationaler Sportdelegationen; Auskunftserteilung bei auswärtigen und internationalen sportspezifischen An- und Umfragen; Vertretung im Komitee für internationale Sportbeziehungen; Mitgliedsbeiträge und Darlehen; Erarbeitung bundesweiter Sportkonzepte und Grundsatzprogramme; Sonderprüfung von Förderungsprojekten und einzelnen Förderungen; Erstellung statistischer Unterlagen in Sportgrundsatzangelegenheiten Abteilung VI/2: Leitung: Dr. Erich IRSCHIK Allgemeine Sportförderung, Investitionsförderung, Großsportveranstaltungen, Sport und Gesellschaft 6 www.sport.austria.gv.at 11
Allgemeine Sportförderung; Investitionsförderung; Mitwirkung in Gremien, die für die Vergabe von Sportförderungsmitteln im Bereich der Investitionsförderung eingerichtet sind; Angelegenheit der Sicherung der sportlichen Infrastruktur; Landessportreferenten- konferenzen; Großsportveranstaltungen; Vorbereitung von Reden, Ehrenschutz- und Ehrenpreisangelegenheiten; Vorbereitung von Geleitworten im Zusammenhang mit Großsportveranstaltungen; Staatsmeistermedaillen; Vertretung des Ressorts im Behindertensportfonds und im Österreichischen Institut für Schul- und Sportstättenbau (ÖISS); Österreichisches Anti-Doping-Comitee (ÖADC), Dopingkontrolllabor Seibersdorf; Angelegenheiten des Arzneimittelgesetzes (§ 8-Kommission) bezüglich Anti-Doping; Erstellung statistischer Unterlagen über Förderungen im Bereich der Investitionsförderung und Allgemeinen Sportförderung; Angelegenheiten betreffend Gleichbehandlung und Gender Mainstreaming; Koordination im Zusammenwirken zwischen Sport und den Bereichen Gesundheit, Umwelt, Kunst, Jugend, Religionsgemeinschaften und anderen Gesellschaftsbereichen; wissenschaftliche Untersuchungen im Sport- und Gesellschaftsbereich; Inhaltliche Betreuung von Veranstaltungen und Enqueten zu gesellschafts- und sportrelevanten Themenstellungen Abteilung VI/3: Leitung: Mag. Gerhard SCHERBAUM Angelegenheiten des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports Angelegenheiten des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports inklusive Trainerwesen (Trainerförderung, Trainerkontrollen); Geschäftsführung von Top Sport Austria; Angelegenheiten der angewandten Sportwissenschaft und sportmedizinischen Betreuung im Spitzensport; Sportwissenschaftliche Koordinatoren; Belange der Sportkoordinatoren bei österreichischen Fachverbänden; Angelegenheiten der Bundes-Leistungszentren (Österreichisches Leistungszentrum Südstadt, Skihandelsschule Schladming, Nordisches Ausbildungszentrum Eisenerz, Gymnasium für Skisportler Stams, Bundesliga- Nachwuchszentren Fußball, Bundes-Leistungszentrum Judo-Frauen Stockerau, Basketball Leistungszentrum Klosterneuburg, Tischtennis Leistungszentrum Stockerau, Leistungszentrum Dornbirn, Leistungszentrum St.Pölten, Österreichisches Rodelzentrum Innsbruck, Segelleistungszentrum Neusiedl, Golf-HAK Stegersbach); Angelegenheiten des Behindertensports im Bereich Spitzensport; Mitwirkung bei Staatsbürgerschaftsanträgen von im Spitzensport tätigen Personen; Belange bei staatlichen Auszeichnungen von Persönlichkeiten des Sportwesens; Schule und Sport; Unterstützung von Elternvereinen und Schulen mit spitzensportlichem Schwerpunkt; Sportstipendien; Wahrnehmung von Ressortinteressen auf dem Gebiet des Sportlehrwesens (Bundesanstalten für Leibeserziehung); Angelegenheiten des Skilehrwesens (Tagungen Skilehrwesen, Interski, Internationale Skilehrerkurse); Vertretung des Ressorts in der Österreichischen Sporthilfe, im Fachausschuss und Trainerreferat der Österreichischen Bundes-Sportorganisation, im Austria-Skipool und Austria-Tennispool sowie Schülerligen Abteilung VI/4: Leitung: Christian FELNER Angelegenheiten des Breiten- und Gesundheitssports, Verwaltungsmanagement, Sportevents, Sportbericht, Sportservice Breiten und Gesundheits- sportangelegenheiten Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten für den Breiten- und Gesundheitssport; Koordination von Breitensportanliegen mit den Ländern; Bundessportförderung aus besonderen Förderungsmitteln (ehem. TOTO-Mittel); Sportleistungsabzeichen; Geschäftsstelle für die Sportleistungsabzeichen; Vertretung des Ressorts in Fragen des Breiten- und Gesundheitssports; Behindertensportangelegenheiten im Bereich des Breiten- und Gesundheitssports; Koordination des Österreichischen Wasserrettungswesen (Arbeitsgemeinschaft Österreichisches Wasserrettungswesen); 12
Organisation von Tagungen, Kongressen, Veranstaltungen, Events und Eventmarketing; Sportlerehrungen; Verwaltungs- und Organisationsmanagement der Sektion Sport; Sportservice; Koordination des Betriebseinsatzes von ELAK, SAP und PM-SAP; ADV- und IKT-Angelegenheiten der Sektion Sport; Koordination und redaktionelle Betreuung der Internet-Homepage für den Bereich der Sektion Sport; Sportdokumentation; Aufbereitung und Erstellung des Sportberichtes Das Staatssekretariat für Sport: Leitung: STS Mag. Karl SCHWEITZER Die Förderung des Sports wird von der österreichischen Bundesregierung als eine wichtige gesellschafts-, gesundheits-, wirtschafts- und beschäftigungspolitische Aufgabe gesehen. Um die mannigfaltigen sportpolitischen Ziele zu erfüllen, wurde ein eigenes Staatssekretariat für Sport, welches dem Bundeskanzleramt beigeordnet ist, eingerichtet. Zu den Agenden des Staatssekretariats für Sport zählen vor allem die • Förderung von Kindergarten- und Schulsport • Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Schulen und Vereinen im Sportbereich • Erhöhung der Besonderen Sportförderung vor allem zur verstärkten Förderung des Behindertensports • Förderung des Mädchen- und Frauensports • Unterstützung der Fußball-EM 2008 und der Olympia-Bewerbung von Salzburg 2014 • sowie die Darstellung der gesamten Palette des Sports, einschließlich des Behindertensports, im ORF. 1.2.1.2 Das Bundesministerium für Landesverteidigung Leitung: BM Günther PLATTER Das Bundesheer ist einer der wesentlichen Sportförderer im österreichischen Spitzensport. Nach einem Entschluss der Bundesregierung aus dem Jahre 1997 soll das Österreichische Bundesheer insbesondere durch Realisierung von Förderungsprogrammen den Spitzensport besonders unterstützen. Das Heeres - Sportzentrum (HSZ) ist das „Kompetenzzentrum für Sport“ des Österreichischen Bundesheeres und ist unter anderem zuständig für die Ausbildung von Sportfachpersonal, die Erarbeitung sportwissenschaftlicher Grundlagen sowie für die Leistungssportförderung in zehn Heeres – Leistungssportzentren (HLSZ). 13
Geförderte Sportarten • Sportarten, deren Bundes-Fachverband Mitglied in der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) ist, jedoch vorzugsweise olympische Sportarten. Sportler in Mannschaftsportarten können ihren Grundwehrdienst als Bundesheer-Leistungssportler ableisten, sind aber für eine Länger- verpflichtung prinzipiell nicht vorgesehen! • Sportarten, welche im Rahmen des Internationalen Militärsportverbandes (CISM) schwerpunktmäßig gefördert werden: Fallschirmspringen, Militärischer Fünfkampf, Orientierungslauf, Schießen (Gewehr/Pistole) und Ski (Biathlon/Langlauf). Aufnahmebedingung in das Heeressportzentrum ist die verpflichtende Absolvierung des Grundwehrdienstes. Seit einigen Jahren steht dieser Weg auch Sportlerinnen offen. Rund 170 Plätze stehen zur Verfügung, die auf zehn Leistungszentren in ganz Österreich aufgeteilt werden. Diese Leistungszentren sind Sportart-spezifisch. Da es sich bei den Rekruten um Personen handelt, die ihren Dienst beim Bundesheer absolvieren, gilt bei diesen Sportlern der Sport als Dienst. Eine Bewerbung zur Ableistung des Grundwehrdienstes als Bundesheer- Leistungssportler erfolgt ausschließlich über Nominierung des zuständigen Bundes- Fachverbandes an die Bundes-Sportorganisation. Sollten sich mehrere Sportler in der gleichen Sportart in einem Kalenderjahr bewerben, ist durch den Bundes- Fachverband eine Rangliste zu erstellen.7 Bei den Olympischen Sommerspielen 2004 in Athen kamen 39 von 74 österreichischen Olympioniken aus den Reihen des Österreichischen Bundesheeres, vier der insgesamt sieben Medaillen konnten von österreichischen Heeressportlern errungen werden.8 1.2.1.3 Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Leitung: BM Elisabeth GEHRER Der Schul- und Hochschulsport fällt in den Kompetenzbereich des Bildungsministeriums. Hauptaufgabe ist es den Schülerinnen und Schülern ein starkes Bewusstsein für den Sport zu vermitteln sowie im Schul – und Hochschulbereich einen Grundstein für Leistungs- und Spitzensport zu legen. So 7 www.bmlv.gv.at 8 Österreichisches Sportjahrbuch 2004/2005, S. 276 ff 14
werden etwa jährlich in rund 2.700 Schulen 6.600 Sportwochen durchgeführt, an denen pro Jahr mehr als 280.000 Schülerinnen und Schüler teilnehmen.9 Im Bildungsministerium werden die Agenden des Schulsports in den Abteilungen V/5 „Bewegungserziehung und Sportlehrwesen“ (Leitung MinR Dr. Sepp REDL) und V/6 „Schulwettkämpfe, Sportstättenbau und Bundesschullandheime“ (Leitung MinR Mag. Ewald BAUER) behandelt.10 Inhaltliche Schwerpunkte des Bildungsministeriums sind die pädagogischen Angelegenheiten der Bewegungserziehung, Schulen mit sportlicher Ausbildung, Schulen für LeistungssportlerInnen, die Bundesanstalten für Leibeserziehungen, das Universitätszentrum Wien-Schmelz, die Vertretung des Ressort in div. Gremien, LehrerInnenfortbildung für Leibesübungen, Bewegungserziehung an (Berufs-) päd. Akademien, (Internationale) Kontakte, Sicherheit und (Sport-) Unfallverhütung, Gesundheitsförderung, Nostrifikation.11 1.2.1.3.1 Die Bundesanstalten für Leibeserziehung (BAFL) Die BAFL verstehen sich als „Sportakademien des Bundes“ und bieten ein ausgedehntes Angebot im Sportausbildungsbereich. In Österreich sind vier Standorte eingerichtet – Wien, Linz, Graz und Innsbruck. Lehrwarteausbildung Staatliche Lehrwarteausbildungen werden grundsätzlich in allen Sportarten angeboten, deren Verbände ordentliche Mitglieder der Bundessportorganisation)sind. Trainer - /Diplomtrainerausbildungen Staatliche Trainer- (Diplomtrainer-) Ausbildungen werden grundsätzlich in allen Sportarten angeboten, deren Verbände ordentliche Mitglieder der Bundessportorganisation sind. Sportlehrerausbildung Die Sportlehrerausbildung ist eine schulisch geführte Ausbildung und wird nur an der Sportakademie in Wien angeboten. Sie umfasst die theoretische, methodische und 9 www.bmbwk.gv.at, http://www.bewegung.ac.at sowie http://www.bmbwk.gv.at/medienpool/11817/schulsportbericht_2003_04.pdf 10 http://www.bmbwk.gv.at/medienpool/11382/ge_20040315.pdf 11 Österreichisches Sportjahrbuch 2004/2005, S. 279 ff 15
praktische Ausbildung in den Grundsportarten sowie die Ausbildung in einem zu wählenden Spezialfach. Reitlehrerausbildung Zusatzausbildung in einer zweiten Sparte für Absolventen der staatlichen Reittrainerausbildung. Tennislehrerausbildung, Skilehrerausbildung, Bergführer – und Skiführerausbildung12 1.2.1.3.2 Zentraler Hochschulsportausschuss Österreichs Vorsitzender: SC Dr. Wolf FRÜHAUF, BMBWK In Österreich gibt es sieben Universitäts- - Sportinstitute (USI), nämlich Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg, Wien, Leoben und Klagenfurt, welche neben der Organisation von lokalen und regionalen akademischen Meisterschaften sowie den Österreichischen akademischen Meisterschaften auch die Verwaltung der Universitäts- Sportzentren und anderer Sportanlagen zu ihren Aufgabengebieten zählen.13 1.2.1.4 Die Landessportorganisationen Agenden des Sports sind nicht in den sog. „Kompetenzartikeln“ 10 bis 14 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes ausdrücklich geregelt und fallen daher aufgrund der Generalklausel des Artikels 15 B-VG unter den selbstständigen Wirkungsbereich der Bundesländer. Jedes Bundesland verfügt über zahlreiche eigene landesgesetzliche Regelungen im Sport, eine Verbindungsstelle der Bundesländer ist beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung in Wien eingerichtet. Eine wichtige Koordinationsfunktion hat die Landessportreferentenkonferenz inne. 12 www.bafl.at bzw. www.sportakademie.at 13 www.unisport.ac.at 16
1.2.2 Nicht-staatlicher Bereich Graphik: BSO 1.2.1.1 Die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO)14 Die Österreichische Bundes-Sportorganisation ist die nicht-staatliche Dachorganisation des österreichischen Sports und koordiniert Angelegenheiten des Sports mit den dafür zuständigen staatlichen Stellen. Die ordentlichen Mitglieder des BSO sind die drei Dachverbände ASKÖ, ASVÖ und Sportunion, die derzeit 55 anerkannten Fachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband. Außerordentliche Mitglieder sind das Österreichische Olympische Comité, die Bundesländer, soweit sie ihre Mitgliedschaft erklären sowie gesamtösterreichische Verbände von besonderer Bedeutung (z. Bsp. Österr. Betriebssportverband, Österr. Heeressportverband, etc.). Nur die ordentlichen Mitglieder besitzen ein Stimmrecht in den einzelnen Gremien der BSO, wie der Bundes-Sportversammlung, dem Österreichischen Bundes-Sportrat und dem Österreichischen Bundes-Sportfachrat. Personalia: Präsident: BM a. D. Dr. Franz LÖSCHNAK 14 www.bso.or.at 17
Generalsekretär: Dr. Walter PILLWEIN 1.2.2.1.1 Organe der BSO Die BSO hat folgende Organe: die Bundes-Sportversammlung, das Präsidium, die Exekutive, die Ständigen Kommissionen, der Bundes-Sportrat, der Bundes- Sportfachrat, die BSO -Sportjugend, die Rechnungsprüfer sowie das Schiedsgericht. 1.2.2.1.2 Die Österreichische Bundes-Sportversammlung Die Bundes-Sportversammlung ist die Mitgliederversammlung und das oberste Organ der BSO. Stimmberechtigt sind der Präsident und die Vertreter der ordentlichen Mitglieder. Mitglieder mit beratender Stimme sind die außerordentlichen, unterstützenden und Ehrenmitglieder. Sie findet in der Regel einmal jährlich statt. Die wesentlichen Aufgaben der Bundes-Sportversammlung sind: Beschlussfassung über Sportangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, Entgegennahme der Berichte, Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Voranschlages, Entlastung des Präsidiums, Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und sonstiger finanzieller Leistungen der Mitglieder, Aufnahme von Mitgliedern (ausgenommen Sportfachverbände), Beschlussfassung über Änderung des Statuts und Auflösung der BSO, Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Präsidiums, Wahl der Rechnungsprüfer, Wahl der Schiedskommission, Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss, Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Bundes-Sportversammlung, Beschlussfassung der Jugendordnung und Verleihung von Ehrenzeichen und Ernennung von Ehrenmitgliedern. 18
Graphik: BSO 1.2.2.1.3 Das Präsidium Das Präsidium ist das Leitungsorgan der BSO und ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Es setzt sich zusammen aus den a) stimmberechtigten Mitgliedern: dem Präsidenten, den drei Mitgliedern des Präsidiums des Bundes-Sportfachrates, drei weiteren vom Bundes-Sportfachrat aus dem Kreis der Präsidenten oder Vizepräsidenten, bzw. der Präsidiumsmitglieder der Sportfachverbände vorgeschlagenen und von der Bundes-Sportversammlung gewählten Mitgliedern, drei Mitgliedern des Präsidiums des Bundes-Sportrates, drei weiteren vom Bundes-Sportrat aus dem Kreis der Präsidenten oder Vizepräsidenten der Sportdachverbände vorgeschlagenen und von der Bundes-Sportversammlung gewählten Mitgliedern, dem Präsidenten oder einem von ihm Nominierten des ÖOC, dem Präsidenten oder einem von ihm Nominierten des ÖBSV sowie aus den b) Mitgliedern mit beratender Stimme: einem Vertreter der Republik Österreich, einem Vertreter der Bundesländer sowie dem Generalsekretär. Bundeskanzleramt: SC Mag. Robert PELOUSEK BSO-GS: Dr. Walter PILLWEIN Länder: Dr. Friedrich STEHLIK 19
1.2.2.1.4 Der Österreichische Bundes-Sportrat Der Bundes-Sportrat besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern: dem Präsidenten der BSO, dem Präsidium des Bundes-Sportfachrates, je einem Vertreter der Sportdachverbände, ergänzt durch jene Anzahl von Virilisten jedes Sportdachverbandes in alphabetischer Reihenfolge, sodass die Gesamtzahl der Repräsentanten der Sportdachverbände so groß ist wie die Anzahl der Sportfachverbände, je einem Vertreter jedes sportrelevanten Mehrspartenverbandes, je einem Vertreter des ÖBSV und des ÖOC sowie den nicht stimmberechtigten Mitgliedern mit beratender Stimme: je einem Vertreter des für Sport zuständigen Ministeriums und je einem Vertreter der Landessportorganisationen. Der Bundes- Sportrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Dem Bundes-Sportrat kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: Koordination sportpolitischer Fragen, Koordination der Interessen von Sport, Fremdenverkehr und Wirtschaft, Kommunikation mit den Landessportorganisationen, den Bundesanstalten für Leibeserziehung und den Schulbehörden der Republik Österreich, Mitwirkung bei der Verwaltung der besonderen Bundes- Sportförderungsmittel, Publikationen in Zusammenhang mit Agenden des Bundes- Sportrates, Nominierung der Vertreter des Bundes-Sportrates im Präsidium, Nominierung zweier Rechnungsprüfer, Nominierung von Mitgliedern für die Schiedskommission, Nominierung der Mitglieder des Bundes-Sportrates im Wahlausschuss, Antragstellung an die Bundes-Sportversammlung im Wege des Präsidiums auf Verleihung von Ehrenzeichen oder der Ehrenmitgliedschaft. Personalia: Das Präsidium des Bundes-Sportrates besteht aus: SPORTUNION: BM Liese PROKOP ASVÖ: Siegfried ROBATSCHER ASKÖ: Abg.z.NR Dr. Peter WITTMANN 1.2.2.1.5 Der Österreichische Bundes-Sportfachrat Der Bundes-Sportfachrat besteht aus dem Präsidenten der BSO, dem Präsidium des Bundes-Sportrates, je einem bevollmächtigten Vertreter jedes als ordentliches 20
Mitglied aufgenommenen Fachverbandes, je einem Vertreter eines sportrelevanten Mehrspartenverbandes und je einem Vertreter des ÖBSV und des ÖOC sowie einem Vertreter des für Sport zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme. Der Bundes-Sportfachrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Dem Bundes-Sportfachrat kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: Beratungen über Fragen des Leistungs- und Spitzensports, Koordination des Sportbetriebes zwischen den Sportfachverbänden, dem ÖBSV und den sportrelevanten Mehrspartenverbänden, Aufnahme von Fachverbänden als ordentliche Mitglieder, Antragstellung an das Präsidium auf Ausschluss von Fachverbänden als Mitglieder der BSO, Beratung über Maßnahmen zur Förderung des Fitness-, Leistungs- und Spitzensports, Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Lehrwarten und Trainern, Anerkennung von österreichischen Staatsmeisterschaften, Mitwirkung bei der Verwaltung der besonderen Bundes- Sportförderungsmittel, Nominierung der Vertreter im Präsidium, Nominierung des Vorsitzenden der Rechnungsprüfer, Nominierung von Mitgliedern für die Schiedskommission, Nominierung der Vertreter im Wahlausschuss sowie Antragstellung an die Bundes-Sportversammlung im Wege des Präsidiums auf Verleihung von Ehrenzeichen oder der Ehrenmitgliedschaft. Personalia: Das Präsidium des Bundes-Sportfachrates besteht aus: Tennisverband: Dr. Theo ZEH Schwimmverband: KR Paul SCHAUER Tischtennisverband: Dr. Gottfried FORSTHUBER In folgenden österreichischen Einrichtungen ist die BSO vertreten: v Österreichisches Olympisches Comité(ÖOC) v Österreichisches Komitee für internationale Sportbeziehungen (KIS) v Österreichische Sporthilfe v Top Sport Austria (Finanzbeirat) v Österreichisches Anti-Doping Comité (ÖADC) v Österreichisches Institut für Schul- und Sportstättenbau (ÖISS) v Österreichisches Institut für Sportmedizin (ÖISM) v Institut für medizinische und sportwissenschaftliche Beratung (IMSB) v Konferenz der Landessportreferenten v Österreichisches Leistungszentrum Südstadt v Österreichischer Rat für Freiwilligenarbeit 21
v Kontrollausschuss für die Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel v Österreichisches Olympia- und Sportmuseum v Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH Im internationalen Bereich ist die BSO durch Delegierte in den folgenden Gremien vertreten: v European Non-Governmental Sports Organisation (ENGSO) v ENGSO EU-Ausschuss v ENGSO-Jugend v EU-Sportforum v Exekutive der Europäischen Sportkonferenz (ESK) v Sportlenkungsausschuss des Europarates (CDDS) v European Women and Sports Group (EWS) 1.2.2.2 Die Dachverbände In Österreich gibt es die drei Dachverbände ASKÖ, Allgemeiner Sportverband Österreichs (ASVÖ) und die Österreichische Turn – und Sportunion (Union). Deren Aufgabe ist es sowohl den Spitzen- als auch den Breitensport durch die verschiedensten Möglichkeiten wie Förderungen, Trainingsstätten, Veranstaltungen oder Aus- und Weiterbildungen etc. zu unterstützen. 1.2.2.2.1 ASKÖ Die Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur (ASKÖ) besteht seit 1892 und zählt derzeit 4.402 Vereine. Es handelt sich um den größten Dachverband Österreichs mit 1.152.229 Mitgliedern, welche das Angebot von über 90 verschiedenen Sportarten in Anspruch nehmen können.15 Es handelt sich um eine Interessensvertretung nach sozialdemokratischen Grundsätzen, ist aber in der täglichen Arbeit unpolitisch.16 Der ASKÖ verfügt über ein flächendeckendes Netz an Aktivitäten und Betreuungseinrichtungen. Weiters ist die Weiterentwicklung von Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Sportfunktionäre zentraler Bestandteil der Arbeit des ASKÖ. Ein weiterer wichtiger Bereich im Handlungsfeld des ASKÖ ist der aktive Erhalt bzw. die Errichtung und Betreuung von Sportanlagen. Insgesamt handelt es sich um ca. 1.100 Sportanlagen in ganz Österreich, für die rund 40% der Budgetmittel des ASKÖ 15 Österreichisches Sportjahrbuch 2004/2005, S. 70 ff. 16 www.askoe.or.at 22
aufgewendet werden.17 Zurzeit besteht die Möglichkeit 94 Sportarten bundesweit über den ASKÖ auszuüben. Der ASKÖ versucht durch finanzielle Mittel auch Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrwarte und Trainer sowie Trainingskurse für den Nachwuchs zu unterstützen. Personalia: Präsident: Abg.z.NR Dr. Peter WITTMANN Generalsekretär: Michael MAURER 1.2.2.2.2 ASVÖ Der Allgemeine Sportverband Österreichs (ASVÖ) besteht seit 1949 und zählt derzeit 4.941 Vereine mit 1.013.000 Mitgliedern.18 Man hat in den letzten Jahren versucht von der traditionellen Sichtweise des Sports etwas abzurücken und ein neues Leitbild zu schaffen. Neben der traditionellen Unterstützung der Mitgliedervereine wurden in den letzten Jahren auch vor allem die Beratungstätigkeiten in den Landesverbänden verstärkt. 19 Der ASVÖ ist parteipolitisch unabhängig und möchte Aktivitäten setzen, die über die übliche Vereinsvertretung hinausgehen. Es wird seitens des Verbandes versucht, verstärkt die Jugend sowie die Generation 50+ für das aktiven Sporttreiben zu begeistern.20 Personalia: Präsident: Siegfried ROBATSCHER Generalsekretär: Felix NETOPILEK 1.2.2.2.3 Sportunion Österreich Die Sportunion Österreich besteht seit 1945 und umfasst zurzeit 4.182 Vereine mit 1.102.722 Mitgliedern.21 17 Österreichisches Sportjahrbuch 2004/2005, S. 70 18 Österreichisches Sportjahrbuch 2004/2005, S. 73ff. 19 Österreichisches Sportjahrbuch 2003/3004 S. 78 20 www.asvoe.or.at 21 Österreichisches Sportjahrbuch 2004/2005, S. 76ff. 23
Die Sportunion hat drei wesentliche Servicebereiche, nämlich Leistungssport, Fitness und Wellness. Die Wellness – Idee, nämlich die Idee eines ganzheitlichen Wohlbefindens, deckt die sich ideal mit der Grundidee der Sportunion, nämlich den Menschen als vernetzte Einheit von Körper, Geist und Seele zu sehen.22 Die Sportunion setzte sich eine umfassende Modernisierung zum Ziel gesetzt, so wurden ein neues Statut, ein neues Leitbild sowie ein neuer Präsentationsauftritt entwickelt.23 Bewegungsinitiativen, wie „Fit is a Hit“, Lehrgänge zur Aus- bzw. Weiterbildung und zahlreiche Aktivkurse runden das Angebot ab. Ein weiteres bedeutendes Anliegen der Sportunion ist es, die Jugend durch diverse Aktionen zum aktiven Sport zu bringen.24 Personalia: Präsidentin: BM f. Inneres, Liese PROKOP Generalsekretär: Mag. Fritz SMOLY 1.2.2.3 Sonstige Institutionen 1.2.2.3.1 Das österreichische Olympische Comité (ÖOC) Leitung: Präsident Dr. Leo WALLNER Das ÖOC wurde 1912 gegründet und ging aus dem Zentral-Verband für gemeinsame Sportinteressen' hervor. Hauptaufgabe des ÖOC besteht in der Vorbereitung und Beschickung der Olympischen Spiele. So unterstützt das ÖOC Kader-Athleten während der Vorbereitung finanziell durch Subventionszahlungen über die Fachverbände.25 Beispielsweise wurden im Zuge der Vorbereitungen auf die Olympischen Spiele in Athen an die olympischen Sportverbände Subventionen in der Höhe von € 1.694.506,36 geleistet.26 Österreichische Olympioniken erzielten während der Sommerspiele 2004 das beste Ergebnis seit den Spielen von Berlin im Jahre 1936. 22 Österreichisches Sportjahrbuch 2003/2004 S. 81 ff. 23 Österreichisches Sportjahrbuch 2004/2005, S. 76ff. 24 www.sportunion.at 25 www.oeoc.at 26 ÖOC Jahresbericht 2003/2004, S. 34 24
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