Die Organisation des Sports in Österreich und Europa Internationale Aktivitäten - Struktur, Projekte und

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Die Organisation des Sports in Österreich und Europa Internationale Aktivitäten - Struktur, Projekte und
Die Organisation des Sports in Österreich
                               und Europa
                            Struktur, Projekte
                                       und
                        Internationale Aktivitäten

Mag. Barbara Spindler
Sektion Sport des Bundeskanzleramtes
Abteilung VI/1
Stand: August 2005
Die Organisation des Sports in Österreich und Europa Internationale Aktivitäten - Struktur, Projekte und
Inhaltsverzeichnis
Einleitung………………………………………………………………….. 5
1. Österreich ………………………………………………………………………                                      5
 1.1 Rechtliche Grundlagen ……………………………………………………. 5
  1.1.1 Allgemeine Sportförderung ………………………………………………….. 6
  1.1.2 Besondere Sportförderung…………………………………………………… 6
 1.2 Die strukturelle Organisation des Sports ……………………………….9
  1.2.1 Der staatliche Bereich……………………………………………………………… 10
     1.2.1.1 Das Bundeskanzleramt …………………………………………………… 11
     1.2.1.2 Das Bundesministerium für Landesverteidigung …………………………. 13
     1.2.1.3 Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst …………… 14
     1.2.1.3.1 Die Bundesanstalten für Leibeserziehung (BAFL) …………………………… 15

     1.2.1.3.2 Zentraler Hochschulsportausschuss Österreichs…………………………….. 16

     1.2.1.4 Die Landessportorganisationen ………………………………………….. 16
  1.2.2 Der Nicht – staatliche Bereich …………………………………………….. 17
   1.2.2.1 Die österreichische Bundes-Sportorganisation ……………………………… 17
     1.2.2.1.1 Organe der BSO …………………………………………………………… 18

     1.2.2.1.2 Die Bundes – Sportversammlung …………………………………………… 18

     1.2.2.1.3 Das Präsidium   ………………………………………………………………19
     1.2.2.1.4 Der Bundes – Sportrat ………………………………………………………20

     1.2.2.1.5 Der Bundes – Sportfachrat ……………………………………………….... 20

   1.2.2.2 Die Dachverbände ………………………………………………………….. 22
     1.2.2.2.1 Die Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur (ASKÖ) ………….. 22
     1.2.2.2.2 Der Allgemeine Sportverband Österreichs (ASVÖ)……………………. 23
     1.2.2.2.3 Sportunion Österreich……………………………………………………… 23
   1.2.2.3 Sonstige Institutionen ……………………………………………………. 24
     1.2.2.3.1 Das Österreichische Olympische Comité ……………………………….. 24
     1.2.2.3.2 Das Institut für Sportmedizinische Betreuung (IMSB) …………………. 25
     1.2.2.3.3 Top Sport Austria …….. ………………………………………………… 25
     1.2.2.3.4 Sporthilfe ………………………………………………………………….26
     1.2.2.3.5 Leistungszentrum Südstadt ………………………………………………26
     1.2.2.3.6 Das Österreichische Anti – Doping Comité ………………………………27
     1.2.2.3.7 Die Bundessporteinrichtungen GmbH ………………………………...... 28
     1.2.2.3.8 Das Österreichische Institut für Sportstättenbau ……………………….. 28
                                                                                     2
Die Organisation des Sports in Österreich und Europa Internationale Aktivitäten - Struktur, Projekte und
1.2.2.3.9 Das Österreichische Institut für Sportmedizin ………………………… 29

2. Europa ……………………………………………………………………………. 29
 2.1 Die Europäische Union …………………………………………………….. 29
  2.1.1 Die rechtliche Stellung des Sports …………………………………………. 30
  2.1.2 Das Europäische Sportforum ………………………………………………. 32
  2.1.3 Das Sports Intergroup Meeting des Europäischen Parlaments …………. 33
  2.1.4 Das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport ………………………. 33
 2.2 Der Europarat …………………………………………………………………. 34
  2.2.1 Der CDDS …………………………………………………………………….. 34
     2.2.1.1 Organisation ………………………………………………………………. 35
     2.2.1.2 Projekte ……………………………………………………………………. 35
     2.2.1.2.1 Ballons Rouge ………………………………………………………….. 35
     2.2.1.2.2 SPRINT …………………………………………………………………. 36
  2.2.2 Die „Sportkonventionen“ des Europarates ………………………………… 36
     2.2.2.1 Die Konvention gegen Gewalt im Sport ………………………………….. 36
     2.2.2.2 Die Anti – Doping Konvention ……………………………………………. 37

 2.3 Sonstige Institutionen ……………………………………………………….. 37
  2.3.1 Die Europäische Sportkonferenz ……………………………………………. 37
  2.3.2 European Women in Sports ……….………………………………………… 37
  2.3.3 European Non-Governmental Sports Organisation (ENGSO) ………….. 38
  2.2.4 Europäische Olympische Komitees (EOK) ………………………………… 38

3. Internationales ………………………………………………………………..                              39
 3.1 Vereinte Nationen ……………………………………………………………. 39
  3.1.1 Das Internationale Jahr des Sports und der Sporterziehung (IYSPE) … 40
 3.2. UNESCO ………………………………………………………………………. 41

Anhang …………………………………………………………………………………… 43
Adressen und Links …………………………………………………………………….. 44

                                                                                 3
Abkürzungen:

ASKÖ:          Arbeitsgemeinschaft für Sport und Köperkultur
ASVÖ:          Allgemeiner Sportverband Österreichs
BAFL:          Bundesanstalt für Leibeserziehungen
BM:            Bundesminister
BMLV:          Bundesministerium für Landesverteidigung
BMBWK:         Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
               Kunst
BSO:           Österreichische Bundes-Sportorganisation
CDDS:          Comité Directeur pour le Développement du Sport,
               Sportlenkungsausschuss des Europarates
EJES:          Europäisches Jahr der Erziehung durch Sport
ENGSO:         European Non-Governmental Organisation
EOK:           Europäische Olympische Komitees
EP:            Europäisches Parlament
ESK:           Europäische Sportkonferenz
EWS:           European Women and Sport
EU:            Europäische Union
ISMB:          Institut für sportmedizinische Beratung
IYSPE:         International Year of Sport and Physical Education
NGO:           Non-Governmental Organisation
ÖISS:          Österreichisches Institut für Sportstättenbau
ÖOC:           Österreichisches Olympisches Comité
TSA:           Top Sport Austria
UN:            Vereinte Nationen
UNESCO:        United Nation Educational, Scientific and Cultural
               Organisation
WADA:          World Anti Doping Agency

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Einleitung

Die vorliegende Projektarbeit ist Teil des Ausbildungsprogramms zur Absolvierung
der Grundausbildung gemäß § 9 der BKA-Grundausbildungsverordnung und soll
einen umfassenden Überblick über den Aufbau und die Struktur der staatlichen und
nicht-staatlichen Institutionen und Aktivitäten im Sport in Österreich und Europa
bieten. Darüber hinaus werden im internationalen Bereich die sportbezogenen
Aktivitäten der Vereinten Nationen sowie der UNESCO umrissen.

1. ÖSTERREICH

1.1 Rechtliche Grundlagen

Angelegenheiten des Sports fallen in die verfassungsrechtliche Kompetenz der
Bundesländer.

        Artikel 15 (1) B-VG: Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich
        durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der
        Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im
        selbständigen Wirkungsbereich der Länder.

Der Bund nimmt in erster Linie eine Förderkompetenz wahr, welche sich auf Artikel
17 des Bundesverfassungsgesetzes („Privatwirtschaftsverwaltung“) stützt.

        Artikel 17 B-VG: Durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die
        Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des
        Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise
        berührt.

Die einfachgesetzliche Grundlage der Sportförderung durch den Bund bildet das
Bundes-Sportförderungsgesetz. 1969, BGBl. Nr. 2/1970 in der geltenden Fassung
sowie das Glücksspielgesetz BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung.

Die Bundessportförderung gliedert sich wiederum in die „allgemeine Sportförderung“
sowie in die „besondere Sportförderung“. Diese Unterteilung ist die Basis für einen
besonderen Aufteilungsschlüssel der Fördermittel, welcher später näher erläutert
wird.

                                                                                 5
1.1.1 Allgemeine Sportförderung:

        § 1. (1) Der Bund fördert den Sport, soweit es sich um Angelegenheiten
        von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung handelt. Die
        Gewährung          von        zweckgebundenen        Zuschüssen      an
        Gebietskörperschaften wird hiedurch nicht berührt.
        (2) Angelegenheiten des Sportes von gesamtösterreichischer Bedeutung
        sind jene, die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer
        Länder für sich allein hinausgehen.
        (3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 sind insbesondere zu fördern:
        a) Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung, wie Olympische
        Spiele,    Weltmeisterschaften,      Europameisterschaften,  oder   von
        gesamtösterreichischer Bedeutung, wie Österreichische Meisterschaften;
        b) Auslandsbeziehungen des Sportes von gesamtösterreichischer
        Bedeutung;
        c) Einrichtungen, die dem internationalen oder gesamtösterreichischen
        Sport dienen;
        d) sportärztliche und sportwissenschaftliche Forschungs-, Beratungs-
        Untersuchungs- und Behandlungsstellen von gesamtösterreichischer
        Bedeutung;
        e) Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder
        gesamtösterreichischer Sportanliegen;
        f) gesamtösterreichische Sporttagungen;
        g) Sportpublikationen von internationaler und gesamtösterreichischer
        Bedeutung. (vgl. www.ris.bka.gv.at )

Im Jahr 2001 betrug die Höhe der Fördermittel aus der allgemeinen Sportförderung
€ 15,584.639,--, im Jahr 2002 € 13,537.939,-- 1, im Jahr 2003 € 15,107.119,-- sowie im
Jahr 2004 € 19,565.633,--2.

1.1.2 Besondere Sportförderung (Totomittel):

        § 8. (1) Der Bund fördert aus den im § 20 des Glücksspielgesetzes, BGBl.
        Nr. 620/1989, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Mitteln die
        Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder
        gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler
        Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben.
        Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sportes zur
        Verfügung      gestellt    werden,     soweit    dieser     nicht   von
        Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur
        Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die
        Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen.
        (vgl. www.ris.bka.gv.at)

1
    18. Sportbericht 2001-2002 des Bundeskanzleramtes, Sektion Sport, Seiten 24ff
2
    http://www.sport.austria.gv.at/DesktopDefault.aspx?TabID=4183&Alias=sport

                                                                                    6
Mit 1. Jänner 2005 trat eine Novellierung des Glücksspielgesetzes in Kraft,
welche eine garantierte Mindestsumme für die besondere Sportförderung in der
Höhe von 40 Millionen Euro festsetzte.

        Das      Bundesgesetz     zur    Regelung       des    Glücksspielwesens
        (Glücksspielgesetz – GSpG) BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch
        das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2003, wird wie folgt geändert: 1. § 20
        lautet:
        „§ 20. Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach
        den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970,
        in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3
        vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien
        aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser
        Betrag darf jährlich 40 Millionen Euro nicht unterschreiten. Als
        Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der
        Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis
        zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag von 40
        Millionen Euro in monatlich gleichbleibenden Raten an die
        Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht sich die monatliche
        Zuteilung     umgehend      auf    den     neu    errechneten     Betrag.“
        (vgl. www.ris.bka.gv.at, Budgetbegleitgesetz 2005 NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82
        BR: 7145 AB 7151 S. 715.)

Im Jahr 2001 betrug die Höhe der Mittel für die besondere Sportförderung
€ 34,882,960, im Jahr 2002 € 36,336.408,--,3 im Jahr 2003 € 37,836.000,-- sowie im
Jahr 2004 € 37,836.000,--.4

Die Koppelung der Besonderen Sportförderung an die Erlöse der österreichischen
Lotterien ist auch in Hinblick auf die Diskussionen um den Vorschlag der
europäischen Kommission vom 25. Februar 2004 zur Vollendung des Binnenmarktes
im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsrichtlinie) von Relevanz. Würde der
nationale        Glücksspielmarkt       freigegeben       werden,      so     verringerten    sich
erwatungsgemäß die Erträge der Österreichischen Lotterien und somit auch die
Beträge, welche der besonderen Sportförderung zur Verfügung stünden. In diesem
Fall müsste eine Neustrukturierung des österreichischen Sportfördersystems
angedacht und umgesetzt werden. Die Frage der Auswirkungen der geplanten EU –
Dienstleitungsrichtlinie auf den Sport in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
wurde       bereits   im    Zuge    der    informellen    Sportministerkonferenz      unter   der
Niederländischen Präsidentschaft diskutiert. Diese Diskussion wurde Ende April von

3
    18.Sportbericht 2001-2002 des Bundeskanzleramtes, Sektion Sport, Seiten 24ff
4
    http://www.sport.austria.gv.at/DesktopDefault.aspx?TabID=4183&Alias=sport

                                                                                                7
den    EU-Sportministern   während    der   informellen   Sportministerkonferenz      in
Luxemburg weitergeführt. Österreich tritt für eine Ausnahme der Glücksspiele
(einschließlich Lotterien und Wetten) vom Umfang der Dienstleistungsrichtlinie ein.

Die Mittel für die besondere Sportförderung werden – wie schon vorab erwähnt -
nach einem im Bundes-Sportförderungsgesetz genau festgesetzten Schlüssel
aufgeteilt.

      § 9. (1) Der Bundeskanzler hat die Förderungsmittel gemäß § 8 Abs. 1
      entsprechend Z 1 bis 4 aufzuteilen.
      1. 5,44 vH sind wie folgt aufzuteilen:
      a) 1,4 vH an den Österreichischen Behindertensportverband,
      b) 0,1 vH an das Österreichische Paralympische Committee,
      c) 0,1 vH an Special Olympics Österreich,
      d) 2,4 vH für Zwecke nach Abs. 4,
      e) 1,44 vH an die BSO zur Wahrnehmung ihrer zentralen
      Koordinationsaufgaben und als Kostenersatz für die
      Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 10.
      2. von den verbleibenden 94,56 vH sind 36 322 560 Euro nach den
      Regelungen der Z 3 und 4 aufzuteilen;
      3. ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig im Sinne
      dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte der Errichtung und
      Erhaltung von Sportstätten und dem Leistungs- und Spitzensport
      zu widmen ist,
      4. fünf Sechstel im Ausmaß von
      a) 42 vH zu gleichen Teilen an die im § 8 Abs. 3 genannten
      Dachverbände,
      b) 38 vH an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB),
      c) 16 vH an die BSO zur Verteilung an österreichische Fachverbände
      (ausgenommen ÖFB),
      d) 4 vH an das Österreichische Olympische Comite.
      5. Die 36 322 560 Euro gemäß Z 2 übersteigenden Förderungsmittel sind
      zu verwenden:
      a) für die Unterstützung neu anzuerkennender und ab 1. Jänner 2005
      anerkannter Fachverbände und
      b) für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte
      anerkannter Fachverbände. Soweit Förderungsmittel für diese Zwecke
      nicht ausgeschöpft werden, sind diese den in Z 4 lit. a, b und d
      angeführten       Institutionen  für   die   Unterstützung  innovativer
      Strukturreformen und -projekte zur Verfügung zu stellen.
      (2) Die gemäß Abs. 1 zu überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je
      einem Zwölftel bis zum Ende jedes Kalendermonats zu leisten.
      Erhöhungsbeträge gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes sind bis
      spätestens Ende März des Folgejahres zu leisten.
      (3) § 5 Abs. 2 findet Anwendung.
      (4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d sind für die Entwicklung der
      Sportstrukturen, für innovative Sportprojekte, für die Förderung des

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Mädchen- und Frauensports sowie außergewöhnliche Aufwendungen der
      Fachverbände und für gesundheitsfördernde Bewegungsmaßnahmen im
      Kindergarten- und Volksschulalter zu verwenden. Der Bundeskanzler hat
      für die Vergabe dieser Mittel Richtlinien zu erlassen. (vgl. www.ris.bka.gv.at)

Projekte gemäß § 9 Absatz 4 Bundes-Sportförderungsgesetz:
Der Bund fördert aus Mitteln der Besonderen Sportförderung gemäß § 9 Absatz 1
Ziffer 1.d) i.V.m. § 9 Absatz 4 des Bundes-Sportförderungsgesetzes folgende
Vorhaben:

    Ø Innovative Sportprojekte
    Ø Außergewöhnliche Aufwendungen der Fachverbände
    Ø Förderung des Mädchen- und Frauensports
    Ø Gesundheitsfördernde           Bewegungsmaßnahmen             im    Kindergarten-    und
       Volksschulalter
    Ø Maßnahmen zur gesamtösterreichischen Strukturverbesserung im Sport

Das     Bundeskanzleramt         hat     gemäß       §    9    Absatz      4      des   Bundes-
Sportförderungsgesetzes Richtlinien zur Vergabe dieser Mittel erlassen.5 Mit Hilfe
dieser besonderen Förderungsangebote in Absatz 4 sollen inhaltliche Schwerpunkte
der österreichischen Sportpolitik nachhaltig gefördert werden.

1.2 Die strukturelle Organisation des Sports
In Österreich sind einerseits staatliche Institutionen für Agenden des Sport zuständig,
die wiederum auf Bundes, – sowie auf Länderebene agieren und andererseits nicht-
staatliche   Organisationen,       wie   zum     Beispiel     die   Österreichische     Bundes-
Sportorganisation (BSO), das Österreichische Olympische Comité, die Vereine und
Verbände.

5
 http://www.sport.austria.gv.at/Docs/2005/4/5/Richtlinie-Bundes-SportfG_§9Abs4-
Version%202005.pdf

                                                                                             9
Graphik: BSO

1.2.1 Staatlicher Bereich
Im staatlichen Bereich sind auf Bundesebene das Bundeskanzleramt einschließlich
des beigeordneten Staatssekretariates für Sport, das Bundesministerium für
Landesverteidigung sowie das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur für die verschiedenen Aufgabenbereiche des Sports zuständig. Darüber
hinaus   können     einzelne     sportspezifische     Sachbereiche     auch     in    den
Kompetenzbereich anderer Bundesministerien fallen (so etwa Jugend & Sport,
Gewaltprävention bei Sportgroßveranstaltungen, etc.)

Da gemäß Artikel 15 B-VG Agenden des Sports in den verfassungsrechtlichen
Wirkungsbereich    der      Bundesländer    fallen,   sind   darüber    hinaus       neun
Landessportdirektionen eingerichtet.

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                                                                                       10
1.2.1.1 Bundeskanzleramt
Gemäß Punkt 16 von Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes fallen
Angelegenheiten des Sports unter den Kompetenzbereich des Bundeskanzleramtes.
(vgl. Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien
(Bundesministeriengesetz 1986 - BMG) StF: BGBl. Nr. 76/1986 (WV) www.ris.bka.gv.at)

Die Sektion VI ist zuständig für die Wahrnehmung der staatlichen, nationalen und
internationalen Sportangelegenheiten des Bundeskanzleramtes und versteht sich als
moderner Dienstleister für den gesamten Sportbereich.6

Aufbau der Sektion Sport:
Die Sektion VI ist in vier Abteilungen gegliedert und wird von SC Mag. Robert
PELOUSEK geführt.

Abteilung VI/1:
Leitung: Mag. Harald TREIBER
Sportgrundsatzangelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit, Internationales, ausgegliederte
Einrichtungen
        Allgemeine Sportangelegenheiten; Gesamtkoordination in der Sportpolitik; Sportlegistik;
        Informationsdienst; Vertretung des Bundes in allen sportrelevanten Organisationen, die
        nicht anderen Abteilungen zugeteilt sind; Öffentlichkeitsarbeit im Bereich des Sports;
        Vorbereitung von Glückwunschschreiben etc. für die Ressortleitung; Vorbereitung von
        Geleitworten, soweit nicht anderen Abteilungen zugeteilt; Evaluierung, Entwicklung,
        Begleitung und operative Umsetzung innovativer Sportförderungsprojekte (wie
        insbesondere "Fit für Österreich"), Förderung gemäß BSEOG (Bundesgesetz über die
        Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen), sonstige Angelegenheiten der
        ausgegliederten Einrichtungen; Internationale Sportangelegenheiten (Europarat,
        Europäische Union, Europäische Sportkonferenz und UNESCO); Kontakte zu
        internationalen Fachverbänden und anderen internationalen Einrichtungen; internationale
        Angelegenheiten im Bereich Anti-Doping; Vorbereitung und Durchführung von bilateralen
        und multilateralen Abkommen; Betreuung internationaler Sportdelegationen;
        Auskunftserteilung bei auswärtigen und internationalen sportspezifischen An- und
        Umfragen; Vertretung im Komitee für internationale Sportbeziehungen; Mitgliedsbeiträge
        und Darlehen; Erarbeitung bundesweiter Sportkonzepte und Grundsatzprogramme;
        Sonderprüfung von Förderungsprojekten und einzelnen Förderungen; Erstellung
        statistischer Unterlagen in Sportgrundsatzangelegenheiten

Abteilung VI/2:
Leitung: Dr. Erich IRSCHIK
Allgemeine Sportförderung, Investitionsförderung, Großsportveranstaltungen, Sport
und Gesellschaft

6
    www.sport.austria.gv.at

                                                                                                  11
Allgemeine Sportförderung; Investitionsförderung; Mitwirkung in Gremien, die für die
     Vergabe von Sportförderungsmitteln im Bereich der Investitionsförderung eingerichtet
     sind; Angelegenheit der Sicherung der sportlichen Infrastruktur; Landessportreferenten-
     konferenzen; Großsportveranstaltungen; Vorbereitung von Reden, Ehrenschutz- und
     Ehrenpreisangelegenheiten; Vorbereitung von Geleitworten im Zusammenhang mit
     Großsportveranstaltungen; Staatsmeistermedaillen; Vertretung des Ressorts im
     Behindertensportfonds und im Österreichischen Institut für Schul- und Sportstättenbau
     (ÖISS); Österreichisches Anti-Doping-Comitee (ÖADC), Dopingkontrolllabor Seibersdorf;
     Angelegenheiten des Arzneimittelgesetzes (§ 8-Kommission) bezüglich Anti-Doping;
     Erstellung     statistischer Unterlagen   über    Förderungen      im   Bereich     der
     Investitionsförderung und Allgemeinen Sportförderung; Angelegenheiten betreffend
     Gleichbehandlung und Gender Mainstreaming; Koordination im Zusammenwirken
     zwischen Sport und den Bereichen Gesundheit, Umwelt, Kunst, Jugend,
     Religionsgemeinschaften und anderen Gesellschaftsbereichen; wissenschaftliche
     Untersuchungen im Sport- und Gesellschaftsbereich; Inhaltliche Betreuung von
     Veranstaltungen und Enqueten zu gesellschafts- und sportrelevanten Themenstellungen

Abteilung VI/3:
Leitung: Mag. Gerhard SCHERBAUM
Angelegenheiten des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports
     Angelegenheiten des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports inklusive Trainerwesen
     (Trainerförderung, Trainerkontrollen); Geschäftsführung von Top Sport Austria;
     Angelegenheiten der angewandten Sportwissenschaft und sportmedizinischen Betreuung
     im Spitzensport; Sportwissenschaftliche Koordinatoren; Belange der Sportkoordinatoren
     bei österreichischen Fachverbänden; Angelegenheiten der Bundes-Leistungszentren
     (Österreichisches Leistungszentrum Südstadt, Skihandelsschule Schladming, Nordisches
     Ausbildungszentrum Eisenerz, Gymnasium für Skisportler Stams, Bundesliga-
     Nachwuchszentren Fußball, Bundes-Leistungszentrum Judo-Frauen Stockerau,
     Basketball Leistungszentrum Klosterneuburg, Tischtennis Leistungszentrum Stockerau,
     Leistungszentrum Dornbirn, Leistungszentrum St.Pölten, Österreichisches Rodelzentrum
     Innsbruck, Segelleistungszentrum Neusiedl, Golf-HAK Stegersbach); Angelegenheiten
     des      Behindertensports      im    Bereich     Spitzensport;     Mitwirkung    bei
     Staatsbürgerschaftsanträgen von im Spitzensport tätigen Personen; Belange bei
     staatlichen Auszeichnungen von Persönlichkeiten des Sportwesens; Schule und Sport;
     Unterstützung von Elternvereinen und Schulen mit spitzensportlichem Schwerpunkt;
     Sportstipendien; Wahrnehmung von Ressortinteressen auf dem Gebiet des
     Sportlehrwesens (Bundesanstalten für Leibeserziehung); Angelegenheiten des
     Skilehrwesens (Tagungen Skilehrwesen, Interski, Internationale Skilehrerkurse);
     Vertretung des Ressorts in der Österreichischen Sporthilfe, im Fachausschuss und
     Trainerreferat der Österreichischen Bundes-Sportorganisation, im Austria-Skipool und
     Austria-Tennispool sowie Schülerligen

Abteilung VI/4:
Leitung: Christian FELNER
Angelegenheiten des Breiten- und Gesundheitssports, Verwaltungsmanagement,
Sportevents,       Sportbericht,       Sportservice        Breiten       und       Gesundheits-
sportangelegenheiten
     Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten für den Breiten- und Gesundheitssport;
     Koordination von Breitensportanliegen mit den Ländern; Bundessportförderung aus
     besonderen Förderungsmitteln (ehem. TOTO-Mittel); Sportleistungsabzeichen;
     Geschäftsstelle für die Sportleistungsabzeichen; Vertretung des Ressorts in Fragen des
     Breiten- und Gesundheitssports; Behindertensportangelegenheiten im Bereich des
     Breiten-    und       Gesundheitssports;     Koordination     des     Österreichischen
     Wasserrettungswesen (Arbeitsgemeinschaft Österreichisches Wasserrettungswesen);

                                                                                               12
Organisation von Tagungen, Kongressen, Veranstaltungen, Events und Eventmarketing;
       Sportlerehrungen; Verwaltungs- und Organisationsmanagement der Sektion Sport;
       Sportservice; Koordination des Betriebseinsatzes von ELAK, SAP und PM-SAP; ADV-
       und IKT-Angelegenheiten der Sektion Sport; Koordination und redaktionelle Betreuung
       der Internet-Homepage für den Bereich der Sektion Sport; Sportdokumentation;
       Aufbereitung und Erstellung des Sportberichtes

Das Staatssekretariat für Sport:
Leitung: STS Mag. Karl SCHWEITZER

Die Förderung des Sports wird von der österreichischen Bundesregierung als eine
wichtige gesellschafts-, gesundheits-, wirtschafts- und beschäftigungspolitische
Aufgabe gesehen. Um die mannigfaltigen sportpolitischen Ziele zu erfüllen, wurde
ein eigenes Staatssekretariat für Sport, welches dem Bundeskanzleramt beigeordnet
ist, eingerichtet.

Zu den Agenden des Staatssekretariats für Sport zählen vor allem die

   •    Förderung von Kindergarten- und Schulsport
   •    Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Schulen und Vereinen im
        Sportbereich
   •    Erhöhung der Besonderen Sportförderung vor allem zur verstärkten
        Förderung des Behindertensports
   •    Förderung des Mädchen- und Frauensports
   •    Unterstützung der Fußball-EM 2008 und der Olympia-Bewerbung von
        Salzburg 2014
   •    sowie die Darstellung der gesamten Palette des Sports, einschließlich des
        Behindertensports, im ORF.

1.2.1.2 Das Bundesministerium für Landesverteidigung
Leitung: BM Günther PLATTER

Das Bundesheer ist einer der wesentlichen Sportförderer im österreichischen
Spitzensport. Nach einem Entschluss der Bundesregierung aus dem Jahre 1997 soll
das     Österreichische          Bundesheer   insbesondere       durch       Realisierung    von
Förderungsprogrammen den Spitzensport besonders unterstützen. Das Heeres -
Sportzentrum (HSZ) ist das „Kompetenzzentrum für Sport“ des Österreichischen
Bundesheeres         und   ist    unter   anderem   zuständig    für   die     Ausbildung    von
Sportfachpersonal, die Erarbeitung sportwissenschaftlicher Grundlagen sowie für die
Leistungssportförderung in zehn Heeres – Leistungssportzentren (HLSZ).

                                                                                             13
Geförderte Sportarten

      •   Sportarten, deren Bundes-Fachverband Mitglied in der Österreichischen
          Bundes-Sportorganisation (BSO) ist, jedoch vorzugsweise olympische
          Sportarten. Sportler in Mannschaftsportarten können ihren Grundwehrdienst
          als Bundesheer-Leistungssportler ableisten, sind aber für eine Länger-
          verpflichtung prinzipiell nicht vorgesehen!
      •   Sportarten, welche im Rahmen des Internationalen Militärsportverbandes
          (CISM) schwerpunktmäßig gefördert werden: Fallschirmspringen, Militärischer
          Fünfkampf, Orientierungslauf, Schießen (Gewehr/Pistole) und Ski
          (Biathlon/Langlauf).

Aufnahmebedingung in das Heeressportzentrum ist die verpflichtende Absolvierung
des Grundwehrdienstes. Seit einigen Jahren steht dieser Weg auch Sportlerinnen
offen. Rund 170 Plätze stehen zur Verfügung, die auf zehn Leistungszentren in ganz
Österreich aufgeteilt werden. Diese Leistungszentren sind Sportart-spezifisch. Da es
sich bei den Rekruten um Personen handelt, die ihren Dienst beim Bundesheer
absolvieren, gilt bei diesen Sportlern der Sport als Dienst.

Eine      Bewerbung        zur   Ableistung     des        Grundwehrdienstes   als   Bundesheer-
Leistungssportler erfolgt ausschließlich über Nominierung des zuständigen Bundes-
Fachverbandes an die Bundes-Sportorganisation. Sollten sich mehrere Sportler in
der gleichen Sportart in einem Kalenderjahr bewerben, ist durch den Bundes-
Fachverband eine Rangliste zu erstellen.7

Bei den Olympischen Sommerspielen 2004 in Athen kamen 39 von 74
österreichischen Olympioniken aus den Reihen des Österreichischen Bundesheeres,
vier der insgesamt sieben Medaillen konnten von österreichischen Heeressportlern
errungen werden.8

1.2.1.3 Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Leitung: BM Elisabeth GEHRER

Der       Schul-     und     Hochschulsport        fällt     in   den   Kompetenzbereich    des
Bildungsministeriums. Hauptaufgabe ist es den Schülerinnen und Schülern ein
starkes Bewusstsein für den Sport zu vermitteln sowie im Schul – und
Hochschulbereich einen Grundstein für Leistungs- und Spitzensport zu legen. So
7
    www.bmlv.gv.at
8
    Österreichisches Sportjahrbuch 2004/2005, S. 276 ff

                                                                                             14
werden etwa jährlich in rund 2.700 Schulen 6.600 Sportwochen durchgeführt, an
denen pro Jahr mehr als 280.000 Schülerinnen und Schüler teilnehmen.9

Im Bildungsministerium werden die Agenden des Schulsports in den Abteilungen V/5
„Bewegungserziehung und Sportlehrwesen“ (Leitung MinR Dr. Sepp REDL) und V/6
„Schulwettkämpfe, Sportstättenbau und Bundesschullandheime“ (Leitung MinR Mag.
Ewald BAUER) behandelt.10

Inhaltliche Schwerpunkte des Bildungsministeriums sind die pädagogischen
Angelegenheiten der Bewegungserziehung, Schulen mit sportlicher Ausbildung,
Schulen für LeistungssportlerInnen, die Bundesanstalten für Leibeserziehungen, das
Universitätszentrum Wien-Schmelz, die Vertretung des Ressort in div. Gremien,
LehrerInnenfortbildung für Leibesübungen, Bewegungserziehung an (Berufs-) päd.
Akademien, (Internationale) Kontakte, Sicherheit und (Sport-) Unfallverhütung,
Gesundheitsförderung, Nostrifikation.11

1.2.1.3.1 Die Bundesanstalten für Leibeserziehung (BAFL)
Die BAFL verstehen sich als „Sportakademien des Bundes“ und bieten ein
ausgedehntes Angebot im Sportausbildungsbereich. In Österreich sind vier
Standorte eingerichtet – Wien, Linz, Graz und Innsbruck.

Lehrwarteausbildung
Staatliche   Lehrwarteausbildungen        werden     grundsätzlich      in   allen   Sportarten
angeboten, deren Verbände ordentliche Mitglieder der Bundessportorganisation)sind.
Trainer - /Diplomtrainerausbildungen
Staatliche Trainer- (Diplomtrainer-) Ausbildungen werden grundsätzlich in allen
Sportarten      angeboten,       deren     Verbände        ordentliche       Mitglieder    der
Bundessportorganisation sind.
Sportlehrerausbildung
Die Sportlehrerausbildung ist eine schulisch geführte Ausbildung und wird nur an der
Sportakademie in Wien angeboten. Sie umfasst die theoretische, methodische und

9
  www.bmbwk.gv.at, http://www.bewegung.ac.at sowie
http://www.bmbwk.gv.at/medienpool/11817/schulsportbericht_2003_04.pdf
10
   http://www.bmbwk.gv.at/medienpool/11382/ge_20040315.pdf
11
   Österreichisches Sportjahrbuch 2004/2005, S. 279 ff

                                                                                            15
praktische Ausbildung in den Grundsportarten sowie die Ausbildung in einem zu
wählenden Spezialfach.
Reitlehrerausbildung
Zusatzausbildung in einer zweiten Sparte für Absolventen der staatlichen
Reittrainerausbildung.
Tennislehrerausbildung, Skilehrerausbildung, Bergführer – und Skiführerausbildung12

1.2.1.3.2 Zentraler Hochschulsportausschuss Österreichs
Vorsitzender: SC Dr. Wolf FRÜHAUF, BMBWK

In Österreich gibt es sieben Universitäts- - Sportinstitute (USI), nämlich Graz,
Innsbruck, Linz, Salzburg, Wien, Leoben und Klagenfurt, welche neben der
Organisation von lokalen und regionalen akademischen Meisterschaften sowie den
Österreichischen        akademischen         Meisterschaften   auch    die    Verwaltung   der
Universitäts- Sportzentren und anderer Sportanlagen zu ihren Aufgabengebieten
zählen.13

1.2.1.4 Die Landessportorganisationen

Agenden des Sports sind nicht in den sog. „Kompetenzartikeln“ 10 bis 14 des
österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes ausdrücklich geregelt und fallen
daher aufgrund der Generalklausel des Artikels 15 B-VG unter den selbstständigen
Wirkungsbereich der Bundesländer.

Jedes Bundesland verfügt über zahlreiche eigene landesgesetzliche Regelungen im
Sport,       eine    Verbindungsstelle        der   Bundesländer      ist    beim   Amt    der
Niederösterreichischen Landesregierung in Wien eingerichtet. Eine wichtige
Koordinationsfunktion hat die Landessportreferentenkonferenz inne.

12
     www.bafl.at bzw. www.sportakademie.at
13
     www.unisport.ac.at

                                                                                           16
1.2.2 Nicht-staatlicher Bereich

                                                                         Graphik: BSO

1.2.1.1 Die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO)14

Die       Österreichische   Bundes-Sportorganisation    ist    die    nicht-staatliche
Dachorganisation des österreichischen Sports und koordiniert Angelegenheiten des
Sports mit den dafür zuständigen staatlichen Stellen. Die ordentlichen Mitglieder des
BSO sind die drei Dachverbände ASKÖ, ASVÖ und Sportunion, die derzeit 55
anerkannten Fachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband.
Außerordentliche Mitglieder sind das Österreichische Olympische Comité, die
Bundesländer, soweit sie ihre Mitgliedschaft erklären sowie gesamtösterreichische
Verbände von besonderer Bedeutung (z. Bsp. Österr. Betriebssportverband, Österr.
Heeressportverband, etc.). Nur die ordentlichen Mitglieder besitzen ein Stimmrecht in
den einzelnen Gremien der BSO, wie der Bundes-Sportversammlung, dem
Österreichischen Bundes-Sportrat und dem Österreichischen Bundes-Sportfachrat.

Personalia:
Präsident:            BM a. D. Dr. Franz LÖSCHNAK

14
     www.bso.or.at

                                                                                   17
Generalsekretär:     Dr. Walter PILLWEIN

1.2.2.1.1 Organe der BSO

Die BSO hat folgende Organe: die Bundes-Sportversammlung, das Präsidium, die
Exekutive, die Ständigen Kommissionen, der Bundes-Sportrat, der Bundes-
Sportfachrat, die BSO -Sportjugend, die Rechnungsprüfer sowie das Schiedsgericht.

1.2.2.1.2 Die Österreichische Bundes-Sportversammlung

Die Bundes-Sportversammlung ist die Mitgliederversammlung und das oberste
Organ der BSO. Stimmberechtigt sind der Präsident und die Vertreter der
ordentlichen Mitglieder. Mitglieder mit beratender Stimme sind die außerordentlichen,
unterstützenden und Ehrenmitglieder. Sie findet in der Regel einmal jährlich statt.

Die wesentlichen Aufgaben der Bundes-Sportversammlung sind:
Beschlussfassung über Sportangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
Entgegennahme der Berichte, Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des
Voranschlages, Entlastung des Präsidiums, Beschlussfassung über die Höhe der
Mitgliedsbeiträge und sonstiger finanzieller Leistungen der Mitglieder, Aufnahme von
Mitgliedern (ausgenommen Sportfachverbände), Beschlussfassung über Änderung
des Statuts und Auflösung der BSO, Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des
Präsidiums, Wahl der Rechnungsprüfer, Wahl der Schiedskommission, Entscheidung
über   Berufungen         gegen     den   Ausschluss,   Beschlussfassung    über      die
Geschäftsordnung      der         Bundes-Sportversammlung,     Beschlussfassung       der
Jugendordnung       und     Verleihung    von   Ehrenzeichen   und   Ernennung        von
Ehrenmitgliedern.

                                                                                      18
Graphik: BSO
1.2.2.1.3 Das Präsidium
Das Präsidium ist das Leitungsorgan der BSO und ist mindestens zweimal jährlich
einzuberufen. Es setzt sich zusammen aus den

a) stimmberechtigten Mitgliedern: dem Präsidenten, den drei Mitgliedern des
Präsidiums des Bundes-Sportfachrates, drei weiteren vom Bundes-Sportfachrat aus
dem Kreis der Präsidenten oder Vizepräsidenten, bzw. der Präsidiumsmitglieder der
Sportfachverbände vorgeschlagenen und von der Bundes-Sportversammlung
gewählten Mitgliedern, drei Mitgliedern des Präsidiums des Bundes-Sportrates, drei
weiteren vom Bundes-Sportrat aus dem Kreis der Präsidenten oder Vizepräsidenten
der Sportdachverbände vorgeschlagenen und von der Bundes-Sportversammlung
gewählten Mitgliedern, dem Präsidenten oder einem von ihm Nominierten des ÖOC,
dem Präsidenten oder einem von ihm Nominierten des ÖBSV
sowie aus den
b) Mitgliedern mit beratender Stimme: einem Vertreter der Republik Österreich,
einem Vertreter der Bundesländer sowie dem Generalsekretär.

Bundeskanzleramt: SC Mag. Robert PELOUSEK
BSO-GS:            Dr. Walter PILLWEIN
Länder:            Dr. Friedrich STEHLIK

                                                                               19
1.2.2.1.4 Der Österreichische Bundes-Sportrat

Der   Bundes-Sportrat    besteht   aus     den   stimmberechtigten        Mitgliedern:   dem
Präsidenten der BSO, dem Präsidium des Bundes-Sportfachrates, je einem Vertreter
der   Sportdachverbände,    ergänzt      durch    jene   Anzahl     von    Virilisten    jedes
Sportdachverbandes in alphabetischer Reihenfolge, sodass die Gesamtzahl der
Repräsentanten    der Sportdachverbände          so   groß    ist   wie   die   Anzahl    der
Sportfachverbände, je einem Vertreter jedes sportrelevanten Mehrspartenverbandes,
je einem Vertreter des ÖBSV und des ÖOC sowie den nicht stimmberechtigten
Mitgliedern mit beratender Stimme: je einem Vertreter des für Sport zuständigen
Ministeriums und je einem Vertreter der Landessportorganisationen. Der Bundes-
Sportrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

Dem Bundes-Sportrat kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
Koordination sportpolitischer Fragen, Koordination der Interessen von Sport,
Fremdenverkehr und Wirtschaft, Kommunikation mit den Landessportorganisationen,
den Bundesanstalten für Leibeserziehung und den Schulbehörden der Republik
Österreich,   Mitwirkung    bei    der     Verwaltung        der    besonderen      Bundes-
Sportförderungsmittel, Publikationen in Zusammenhang mit Agenden des Bundes-
Sportrates, Nominierung der Vertreter des Bundes-Sportrates im Präsidium,
Nominierung zweier Rechnungsprüfer, Nominierung von Mitgliedern für die
Schiedskommission,      Nominierung      der   Mitglieder    des    Bundes-Sportrates      im
Wahlausschuss, Antragstellung an die Bundes-Sportversammlung im Wege des
Präsidiums auf Verleihung von Ehrenzeichen oder der Ehrenmitgliedschaft.

Personalia:
Das Präsidium des Bundes-Sportrates besteht aus:
SPORTUNION:         BM Liese PROKOP
ASVÖ:               Siegfried ROBATSCHER
ASKÖ:               Abg.z.NR Dr. Peter WITTMANN

1.2.2.1.5 Der Österreichische Bundes-Sportfachrat
Der Bundes-Sportfachrat besteht aus dem Präsidenten der BSO, dem Präsidium des
Bundes-Sportrates, je einem bevollmächtigten Vertreter jedes als ordentliches

                                                                                           20
Mitglied aufgenommenen Fachverbandes, je einem Vertreter eines sportrelevanten
Mehrspartenverbandes und je einem Vertreter des ÖBSV und des ÖOC sowie einem
Vertreter des für Sport zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme. Der
Bundes-Sportfachrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

Dem Bundes-Sportfachrat kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
Beratungen über Fragen des Leistungs- und Spitzensports, Koordination des
Sportbetriebes     zwischen    den     Sportfachverbänden,        dem    ÖBSV       und    den
sportrelevanten     Mehrspartenverbänden,        Aufnahme     von       Fachverbänden       als
ordentliche Mitglieder, Antragstellung an das Präsidium auf Ausschluss von
Fachverbänden als Mitglieder der BSO, Beratung über Maßnahmen zur Förderung
des Fitness-, Leistungs- und Spitzensports, Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung
von Übungsleitern, Lehrwarten und Trainern, Anerkennung von österreichischen
Staatsmeisterschaften, Mitwirkung bei der Verwaltung der besonderen Bundes-
Sportförderungsmittel, Nominierung der Vertreter im Präsidium, Nominierung des
Vorsitzenden      der    Rechnungsprüfer,      Nominierung    von     Mitgliedern    für    die
Schiedskommission,        Nominierung    der     Vertreter   im     Wahlausschuss         sowie
Antragstellung an die Bundes-Sportversammlung im Wege des Präsidiums auf
Verleihung von Ehrenzeichen oder der Ehrenmitgliedschaft.

Personalia:
Das Präsidium des Bundes-Sportfachrates besteht aus:
Tennisverband:          Dr. Theo ZEH
Schwimmverband: KR Paul SCHAUER
Tischtennisverband: Dr. Gottfried FORSTHUBER

In folgenden österreichischen Einrichtungen ist die BSO vertreten:
   v   Österreichisches Olympisches Comité(ÖOC)
   v   Österreichisches Komitee für internationale Sportbeziehungen (KIS)
   v   Österreichische Sporthilfe
   v   Top Sport Austria (Finanzbeirat)
   v   Österreichisches Anti-Doping Comité (ÖADC)
   v   Österreichisches Institut für Schul- und Sportstättenbau (ÖISS)
   v   Österreichisches Institut für Sportmedizin (ÖISM)
   v   Institut für medizinische und sportwissenschaftliche Beratung (IMSB)
   v   Konferenz der Landessportreferenten
   v   Österreichisches Leistungszentrum Südstadt
   v   Österreichischer Rat für Freiwilligenarbeit

                                                                                            21
v Kontrollausschuss für die Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel
      v Österreichisches Olympia- und Sportmuseum
      v Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH

Im internationalen Bereich ist die BSO durch Delegierte in den folgenden Gremien
vertreten:
      v   European Non-Governmental Sports Organisation (ENGSO)
      v   ENGSO EU-Ausschuss
      v   ENGSO-Jugend
      v   EU-Sportforum
      v   Exekutive der Europäischen Sportkonferenz (ESK)
      v   Sportlenkungsausschuss des Europarates (CDDS)
      v   European Women and Sports Group (EWS)

1.2.2.2 Die Dachverbände
In Österreich gibt es die drei Dachverbände ASKÖ, Allgemeiner Sportverband
Österreichs (ASVÖ) und die Österreichische Turn – und Sportunion (Union). Deren
Aufgabe ist es sowohl den Spitzen- als auch den Breitensport durch die
verschiedensten Möglichkeiten wie Förderungen, Trainingsstätten, Veranstaltungen
oder Aus- und Weiterbildungen etc. zu unterstützen.

1.2.2.2.1 ASKÖ
Die Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur (ASKÖ) besteht seit 1892
und zählt derzeit 4.402 Vereine. Es handelt sich um den größten Dachverband
Österreichs mit 1.152.229 Mitgliedern, welche das Angebot von über 90
verschiedenen Sportarten in Anspruch nehmen können.15 Es handelt sich um eine
Interessensvertretung nach sozialdemokratischen Grundsätzen, ist aber in der
täglichen Arbeit unpolitisch.16 Der ASKÖ verfügt über ein flächendeckendes Netz an
Aktivitäten und Betreuungseinrichtungen. Weiters ist die Weiterentwicklung von Aus-
und Fortbildungsmöglichkeiten für Sportfunktionäre zentraler Bestandteil der Arbeit
des ASKÖ.

Ein weiterer wichtiger Bereich im Handlungsfeld des ASKÖ ist der aktive Erhalt bzw.
die Errichtung und Betreuung von Sportanlagen. Insgesamt handelt es sich um ca.
1.100 Sportanlagen in ganz Österreich, für die rund 40% der Budgetmittel des ASKÖ

15
     Österreichisches Sportjahrbuch 2004/2005, S. 70 ff.
16
     www.askoe.or.at

                                                                                22
aufgewendet werden.17 Zurzeit besteht die Möglichkeit 94 Sportarten bundesweit
über den ASKÖ auszuüben. Der ASKÖ versucht durch finanzielle Mittel auch
Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrwarte und Trainer sowie Trainingskurse für den
Nachwuchs zu unterstützen.

Personalia:
Präsident:              Abg.z.NR Dr. Peter WITTMANN
Generalsekretär:        Michael MAURER

1.2.2.2.2 ASVÖ
Der Allgemeine Sportverband Österreichs (ASVÖ) besteht seit 1949 und zählt
derzeit 4.941 Vereine mit 1.013.000 Mitgliedern.18 Man hat in den letzten Jahren
versucht von der traditionellen Sichtweise des Sports etwas abzurücken und ein
neues     Leitbild   zu    schaffen.     Neben      der    traditionellen    Unterstützung   der
Mitgliedervereine      wurden      in    den     letzten   Jahren     auch     vor   allem   die
Beratungstätigkeiten in den Landesverbänden verstärkt. 19

Der ASVÖ ist parteipolitisch unabhängig und möchte Aktivitäten setzen, die über die
übliche Vereinsvertretung hinausgehen. Es wird seitens des Verbandes versucht,
verstärkt die Jugend sowie die Generation 50+ für das aktiven Sporttreiben zu
begeistern.20

Personalia:
Präsident:              Siegfried ROBATSCHER
Generalsekretär:        Felix NETOPILEK

1.2.2.2.3 Sportunion Österreich
Die Sportunion Österreich besteht seit 1945 und umfasst zurzeit 4.182 Vereine mit
1.102.722 Mitgliedern.21

17
   Österreichisches Sportjahrbuch 2004/2005, S. 70
18
   Österreichisches Sportjahrbuch 2004/2005, S. 73ff.
19
   Österreichisches Sportjahrbuch 2003/3004 S. 78
20
   www.asvoe.or.at
21
   Österreichisches Sportjahrbuch 2004/2005, S. 76ff.

                                                                                             23
Die Sportunion hat drei wesentliche Servicebereiche, nämlich Leistungssport, Fitness
und Wellness. Die Wellness – Idee, nämlich die Idee eines ganzheitlichen
Wohlbefindens, deckt die sich ideal mit der Grundidee der Sportunion, nämlich den
Menschen als vernetzte Einheit von Körper, Geist und Seele zu sehen.22 Die
Sportunion setzte sich eine umfassende Modernisierung zum Ziel gesetzt, so wurden
ein neues Statut, ein neues Leitbild sowie ein neuer Präsentationsauftritt entwickelt.23
Bewegungsinitiativen, wie „Fit is a Hit“, Lehrgänge zur Aus- bzw. Weiterbildung und
zahlreiche Aktivkurse runden das Angebot ab. Ein weiteres bedeutendes Anliegen
der Sportunion ist es, die Jugend durch diverse Aktionen zum aktiven Sport zu
bringen.24

Personalia:
Präsidentin:            BM f. Inneres, Liese PROKOP
Generalsekretär:        Mag. Fritz SMOLY

1.2.2.3 Sonstige Institutionen

1.2.2.3.1 Das österreichische Olympische Comité (ÖOC)
Leitung: Präsident Dr. Leo WALLNER

Das ÖOC wurde 1912 gegründet und ging aus dem Zentral-Verband für gemeinsame
Sportinteressen' hervor. Hauptaufgabe des ÖOC besteht in der Vorbereitung und
Beschickung der Olympischen Spiele. So unterstützt das ÖOC Kader-Athleten
während der Vorbereitung finanziell durch Subventionszahlungen über die
Fachverbände.25

Beispielsweise wurden im Zuge der Vorbereitungen auf die Olympischen Spiele in
Athen an die olympischen Sportverbände Subventionen in der Höhe von
€ 1.694.506,36 geleistet.26 Österreichische Olympioniken erzielten während der
Sommerspiele 2004 das beste Ergebnis seit den Spielen von Berlin im Jahre 1936.

22
   Österreichisches Sportjahrbuch 2003/2004 S. 81 ff.
23
   Österreichisches Sportjahrbuch 2004/2005, S. 76ff.
24
   www.sportunion.at
25
   www.oeoc.at
26
   ÖOC Jahresbericht 2003/2004, S. 34

                                                                                     24
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