DIE ÄRZTLICHE AUFKLÄRUNG BEI DER RADIOTHERAPIE DES MAMMAKARZINOMS AUS RECHTLICHER PERSPEKTIVE

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DIE ÄRZTLICHE AUFKLÄRUNG BEI DER RADIOTHERAPIE DES MAMMAKARZINOMS AUS RECHTLICHER PERSPEKTIVE
Eingereicht von
                                        Olivera Lazic

                                        Angefertigt am

DIE ÄRZTLICHE
                                        Institut für Recht der
                                        sozialen
                                        Daseinsvorsorge    und

AUFKLÄRUNG BEI DER
                                        Medizinrecht

                                        Beurteiler / Beurteilerin

RADIOTHERAPIE DES
                                        Univ.-Prof. Dr. Reinhard
                                        Resch
                                        Mitbetreuung

MAMMAKARZINOMS
                                        Mag.a Magdalena Hartl

                                        März 2020

AUS RECHTLICHER
PERSPEKTIVE

Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades

Magistra der Rechtswissenschaften
im Diplomstudium

Rechtswissenschaften

                                        JOHANNES KEPLER
                                        UNIVERSITÄT LINZ
                                        Altenberger Straße 69
                                        4040 Linz, Österreich
                                        jku.at
                                        DVR 0093696
DIE ÄRZTLICHE AUFKLÄRUNG BEI DER RADIOTHERAPIE DES MAMMAKARZINOMS AUS RECHTLICHER PERSPEKTIVE
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG
Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde
Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw die wörtlich
oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe.

Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch.

Feldkirch, März 2020

Olivera Lazic

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Arbeit auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

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DIE ÄRZTLICHE AUFKLÄRUNG BEI DER RADIOTHERAPIE DES MAMMAKARZINOMS AUS RECHTLICHER PERSPEKTIVE
Inhaltsverzeichnis

I.     Abkürzungsverzeichnis ......................................................................................................... 6

II.    Vorwort ................................................................................................................................. 8

III. Radiotherapie ..................................................................................................................... 10

A.     Einführung .......................................................................................................................... 10

B.     Strahlenbiologische Wirkweise ........................................................................................... 10

C.     Verschiedene Arten der Strahlentherapie ........................................................................... 11

D.     Indikation und typische Nebenwirkungen ............................................................................ 13

IV. Mammakarzinom ................................................................................................................ 15

A.     Epidemiologie und Risikofaktoren ....................................................................................... 15

B.     Einteilung der Karzinome .................................................................................................... 15

C.     Diagnose und Stadieneinteilung ......................................................................................... 16

D.     Prognosefaktoren ............................................................................................................... 16

1.     Allgemeines ........................................................................................................................ 16

2.     Axillärer Lymphknotenbefall/Tumorgröße ........................................................................... 16

3.     Histologisches Grading ....................................................................................................... 17

4.     Hormonrezeptorstatus ........................................................................................................ 17

E.     Therapie des Brustkrebses ohne Metastasen ..................................................................... 17

1.     Allgemeines ........................................................................................................................ 17

2.     Operation ............................................................................................................................ 17

3.     Strahlentherapie ................................................................................................................. 18

F.     Nebenwirkungen und Risiken der Radiotherapie beim Brustkrebs ...................................... 21

V.     Grundlagen des Behandlungsverhältnisses zwischen Patienten und Arzt .......................... 22

A.     Einleitung ............................................................................................................................ 22

B.     Abschluss und Beendigung des Behandlungsverhältnisses ................................................ 23

C.     Vertragsparteien des Behandlungsvertrages ...................................................................... 23

1.     Die Seite des Behandlers ................................................................................................... 23

2.     Patientenseite ..................................................................................................................... 24

D.     Inhalt des Behandlungsvertrages........................................................................................ 25

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1.     Einleitung ............................................................................................................................ 25

2.     Pflichten des behandelnden Arztes – Behandlung .............................................................. 25

3.     Aufklärungspflicht ............................................................................................................... 29

4.     Dokumentationspflichten..................................................................................................... 30

5.     Pflicht zur Verschwiegenheit ............................................................................................... 31

E.     Ärztliche Aufklärung und Einwilligung in die medizinische Behandlung ............................... 31

1.     Einwilligungsfähigkeit .......................................................................................................... 31

2.     Die Selbstbestimmungsaufklärung ...................................................................................... 32

3.     Sicherungsaufklärung ......................................................................................................... 39

4.     Aufklärungsverzicht ............................................................................................................ 40

5.     Form der Ärztlichen Aufklärung – das persönliche Gespräch zwischen Arzt und Patient .... 40

6.     Zeitpunkt der ärztlichen Aufklärung ..................................................................................... 40

F.     Der Behandlungsfehler ....................................................................................................... 42

1.     Allgemein ............................................................................................................................ 42

2.     Behandlungsfehler in der Radiotherapie ............................................................................. 43

G. Rechte und Pflichten des Patienten aus dem Behandlungsvertrag ..................................... 43

1.     Allgemein ............................................................................................................................ 43

2.     Patientenrechte .................................................................................................................. 44

VI. Allgemeine Voraussetzungen der Haftung wegen ärztlicher Pflichtverletzung .................... 47

A.     Einleitung ............................................................................................................................ 47

B.     Schaden ............................................................................................................................. 47

C.     Verursachung ..................................................................................................................... 48

D.     Rechtswidrigkeit.................................................................................................................. 49

E.     Verschulden........................................................................................................................ 51

F.     Inhalt des Anspruches ........................................................................................................ 52

G. Mitverantwortung des Geschädigten ................................................................................... 54

H.     Haftung für fremdes Verhalten ............................................................................................ 54

1.     Gehilfenhaftung .................................................................................................................. 54

2.    Haftung mehrerer Haftpflichtiger und Regress .................................................................... 55

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DIE ÄRZTLICHE AUFKLÄRUNG BEI DER RADIOTHERAPIE DES MAMMAKARZINOMS AUS RECHTLICHER PERSPEKTIVE
I.     Beweislast für Behandlungsfehler ....................................................................................... 55

VII. Zusammenfassung ............................................................................................................. 56

VIII. Persönliche Würdigung ....................................................................................................... 58

IX. Abbildungsverzeichnis ........................................................................................................ 59

X.     Tabellenverzeichnis ............................................................................................................ 60

XI. Literaturverzeichnis............................................................................................................. 61

XII. Internetquellen .................................................................................................................... 62

XIII. Entscheidungen .................................................................................................................. 63

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I. Abkürzungsverzeichnis

3D ......................................................................................................................... dreidimensional
ABGB ............................................................................... Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
AngG ............................................................................................................... Angestelltengesetz
ÄrzteG ............................................................................................................... Ärztegesetz 1998
B-VG.................................................................................................. Bundes-Verfassungsgesetz
bzw .................................................................................................................... beziehungsweise
ca........................................................................................................................................... circa
CT.............................................................................................................. Computertomographie
DCIS .................................................................................................... duktales Carcinoma in situ
DHG .............................................................................................. Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
EFZG .................................................................................................... Entgeltfortzahlungsgesetz
etc.................................................................................................................................... et cetera
gem ................................................................................................................................... gemäß
Gy .......................................................................................................................................... Gray
hA ................................................................................................................. herrschende Ansicht
idF ......................................................................................................................... in der Fassung
idR ............................................................................................................................. in der Regel
IMRT...................................................................................... intensitätsmodulierte Radiotherapie
insb .......................................................................................................................... insbesondere
IORT ................................................................................................. Intraoperative Radiotherapie
iSd ..................................................................................................................... im Sinn des, - der
iVm .................................................................................................................... in Verbindung mit
iZm ............................................................................................................im Zusammenhang mit
KAKuG ....................................................................... Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
MedStrSchVO ................................................................. Medizinische Strahlenschutzverordnung
MRT.................................................................................................Magnetresonanztomographie
OGH ....................................................................................................... Der Oberste Gerichtshof
PET ...................................................................................... Positronen-Emissions-Tomographie
RdM .................................................................................................................. Recht der Medizin
StGB .................................................................................................................... Strafgesetzbuch

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stRsp ................................................................................................... ständige Rechtssprechung
UbG ............................................................................................................ Unterbringungsgesetz
VMAT ..................................................................................... Volumetric Modulated Arc Therapy
zB ............................................................................................................................. zum Beispiel
ZÄG .................................................................................................................... Zahnärztegesetz
ZPO ............................................................................................................... Zivilprozessordnung

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II. Vorwort

In Österreich erkranken pro Jahr ungefähr 40.000 Menschen an Krebs. Mit 5.417
Neuerkrankungen im Jahr 2017 war Brustkrebs die häufigste Krebserkrankung bei Frauen. Die
Inzidenzrate blieb im vergangenen Jahrzehnt relativ stabil.1

Häufig wird die Diagnose Krebs bei vermeintlich völliger Gesundheit gestellt. Diese macht den
Betroffenen große Angst und führt nicht selten zu einer depressiven Verstimmung. Obwohl es
inzwischen für viele Krebsarten effektive Therapien gibt, wird die Diagnose in der Bevölkerung
unverändert mit unvermeidlichem Schmerz, Leid und Tod assoziiert. Heute kann jedoch etwa die
Hälfte aller Krebserkrankungen geheilt werden.2

Krebs ist eine bösartige Mutation der normalen Zelle. So entartete Tumorzellen wachsen
ungehemmt in das umliegende gesunde Gewebe hinein und zerstören es auf diese Weise. Bei
nicht entarteten Zellen sorgt der programmierte Zelltod (Apoptose) am Ende ihres Lebenszyklus
bzw bei einem Defekt für das Absterben der Zelle. Dieser Mechanismus ist bei den Tumorzellen
deaktiviert, sodass sie sich unaufhaltsam vermehren. Im Gegensatz zu normalen Zellen
überschreiten Krebszellen die festgelegten Grenzen und wachsen zerstörend in das umliegende
Gewebe ein. Des Weiteren können einige entartete Zellen auf Wanderschaft gehen und gelangen
über Blut- und Lymphbahnen zu anderen Organen, in denen sie sich ansiedeln, vermehren und
Tochtergeschwülste, sogenannte Metastasen, bilden.3

Zu den wichtigsten Behandlungsmethoden gehören Operation, medikamentöse Therapie
(Chemo- bzw Hormontherapie) und Strahlentherapie (Radiotherapie). Jedoch kommt häufig auch
eine Kombination der genannten Konzepte zum Einsatz, wobei die Strahlentherapie oftmals die
einzige Chance für einen kurativen Therapieansatz darstellt.4

Die vorliegende Arbeit soll Betroffenen und Interessierten die Möglichkeit bieten, sich einen
Überblick über die Anwendung von ionisierender Strahlung in der Medizin, sowie über die
Grundzüge der Strahlentherapie bei der Behandlung von Patientinnen mit Brustkrebs zu
verschaffen. Des Weiteren werden die rechtlichen Aspekte der Aufklärung und Arzthaftung im
Zusammenhang mit der Strahlentherapie und der Behandlung onkologischer Patienten erläutert.

1 https://www.statistik.at (Stand: 2.2.2020).
2 https://www.krebshilfe.de/ (Stand: 21.8.2019).
3 Vgl Pleyer, Onkologie Verstehen-Wissen-Pflegen (2017), 2 ff.
4 https://www.krebsgesellschaft.de (Stand: 21.8.2019).

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Abbildung 1.1: Österreichische Krebsstatistik (Statistik Austria, 2020)5

5   https://www.statistik.at (Stand 2.2.2020).
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III. Radiotherapie

A. Einführung

Die Radiotherapie nimmt als loko-regionäres Verfahren in der Behandlung von Krebs eine zentrale
Rolle zwischen chirurgischer und systematisch-medikamentöser Therapie ein. Sie ist eine
Methode zur lokalen Behandlung des Tumors, mikroskopischer Tumorausläufer und der
Lymphabflusswege in großvolumiger Form. Die effektive Rolle der Radiotherapie im
onkologischen Gesamtkonzept wird durch epidemiologische Daten belegt, nach denen mehr als
die Hälfte der Tumorpatienten heute definitiv geheilt werden kann: davon die Hälfte durch alleinige
Strahlentherapie oder in Kombination mit anderen Therapiekonzepten wie zB der chirurgischen
Entfernung des Tumors. Bei Patienten mit einem unheilbaren Krebsleiden kann durch eine
Strahlentherapie in mehr als zwei Drittel der Fälle die akute Symptomatik, insbesondere
Schmerzen, erfolgreich behandelt und somit eine Verbesserung der Lebensqualität erreicht
werden. In diesem Fall spricht man von palliativer Strahlentherapie. Die Weiterentwicklung der
Verfahren der bildgebenden Diagnostik und der Computertechnologie, haben wesentlich zur
Verbesserung der Strahlentherapie beigetragen. Eine tumorkonforme Bestrahlungstechnik
erlaubt eine gezielte und höhere Dosisbelastung des Tumors bei möglichst weitreichender
Schonung des umliegenden gesunden Gewebes.6

B. Strahlenbiologische Wirkweise

Strahlentherapie beruht auf der Wirkung ionisierender Strahlung auf die Zelle. Ionisierende
Strahlung führt in der Zelle, vor allem aber im Zellkern derselben, zu einer Reihe von biologischen
Veränderungen wie zB DNA-Mutationen, die zur Entstehung von Tumoren oder zum Zelltod
führen können. Die gesunde Zelle besitzt ein effizientes Reparatursystem, welches diese Schäden
behebt oder geschädigte Zellen eliminiert. Tumorzellen sind wesentlich schlechter in der Lage,
diese Zellschäden zu reparieren. Dieser Unterschied in der Reparatur von Strahlenschäden
zwischen gesunder Zelle und Tumorzelle ermöglicht es, ionisierende Strahlung bei
Krebserkrankungen einzusetzen. Der Strahleneffekt im Tumor selbst ist von der applizierten
Gesamtdosis, der Höhe der täglich verabreichten Einzeldosis, der zeitlichen und räumlichen
Dosisverteilung sowie von der Strahlenqualität (Röntgenstrahlung, Protonen, Elektronen etc.)
abhängig. Im Gegensatz zum Tumorgewebe sind die gesunden Zellen in der Lage, den dabei
auftretenden Schaden zu reparieren.7

6   Vgl Wannenmacher/Wenz/Debus, Strahlentherapie2 (2013) 4.
7   Vgl Wannenmacher/Wenz/Debus, Strahlentherapie2 5.
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Die therapeutische Breite8 lässt sich erhöhen, indem die geplante Strahlendosis fraktioniert über
mehrere Tage und Wochen verabreicht wird. Dadurch wird gesundem Gewebe Zeit gegeben, sich
durch Regeneration und Reparaturmechanismen zu erholen, während die Wirkung im
Tumorgewebe erhalten bleibt, sodass die Tumorzellen zunehmend devitalisiert werden und
absterben.9

C. Verschiedene Arten der Strahlentherapie

In der Strahlentherapie wird im Wesentlichen zwischen der Tele- und der Brachytherapie
unterschieden. Bei Ersterer erfolgt die Bestrahlung des Tumorgewebes von außen. Bei der
Brachytherapie hingegen wird die Strahlenquelle nah am Gewebe, das therapiert werden soll,
platziert. Der Vorteil dieser Art der Therapie ist es, dass die Strahlung direkt an den Tumor
gebracht wird, um so das umgebende gesunde Gewebe zu schonen.10

Da sich die vorliegende Arbeit ausschließlich mit Teletherapie beschäftigt, wird im Folgenden
näher auf dieses Thema eingegangen. Bei dieser Therapieform erfolgt die Bestrahlung des
Tumorgewebes           von     außen       zumeist       mittels     hochenergetischer          Photonen-    oder
Elektronenstrahlung, die von einem Linearbeschleuniger erzeugt wird (siehe Abbildung 1.2).11

Auf der Basis von bildgebenden Untersuchungen der Patienten (CT, MRT, PET) legt der Arzt das
zu behandelnde Bestrahlungsgebiet in einem 3D-Datensatz (sog. Planungs-CT) fest. Mittels Multi-
Leaf-Kollimator können einzelne bewegliche Lamellen in den Strahlengang gebracht werden, um
Strahlenfelder zu erzeugen, die sich einerseits an das Zielvolumen (also dem Tumor) anpassen
und andererseits Risikoorgane aussparen. Bei der 3D-konformalen Bestrahlungsplanung dient
das Planungs-CT als Bestrahlungsgrundlage. Dabei werden Anzahl, Winkel, Form und
Gewichtung der Bestrahlungsfelder vom Planer (Medizinphysiker oder Radiologietechnologe)
selbst bestimmt. Je mehr Einstrahlrichtungen gewählt werden, desto besser gelingt die
Konformierung. Die einzelnen Bestrahlungsfelder summieren sich im Bestrahlungsgebiet zur vom
Strahlentherapeuten vorgeschriebenen und vom Physiker berechneten Bestrahlungsdosis. Mit
der 3D-konformalen Bestrahlungstechnik ist es möglich, eine hohe homogene Dosisauslastung
des Bestrahlungsvolumens bei gleichzeitiger Schonung der umliegenden Risikoorgane zu
erreichen. Die intensitätsmodulierte Radiotherapie (IMRT) ist ein Fortschritt der 3D-konformalen
Technik. Die Strahlungsintensität innerhalb der einzelnen Bestrahlungsfelder wird dabei durch
sogenannte Segmente – meist kleine, irreguläre Subfelder, die zeitlich nacheinander abgestrahlt
werden – moduliert. Im Überschneidungsgebiet aller verwendeten Einstrahlrichtungen, in dem

8 Die Therapeutische Breite stellt das Verhältnis von Effektivität und Nebenwirkung einer Bestrahlung dar.
9 Vgl Wannenmacher/Wenz/Debus, Strahlentherapie2 5.
10 Vgl Pleyer, Onkologie 36.
11 Vgl Wannenmacher/Wenz/Debus, Strahlentherapie2 35.

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sich der Tumor befindet, summieren sich die einzelnen Felder wieder zu einer homogenen
Dosisverteilung auf. Der Vorteil der IMRT ist eine verbesserte Dosisverteilung im Zielvolumen bei
gleichzeitig deutlich besserer Schonung der Risikoorgane, was vor allem für komplex geformte
Zielvolumina von Bedeutung ist. Die modernste Bestrahlungstechnik, die sogenannte VMAT
(Volumetric       Modulated      Arc    Therapy,     modulierte    Rotations-Strahlentherapie),         ist   eine
Weiterentwicklung der IMRT (Siehe Abbildung 1.3). Bei der IMRT erfolgt die Abstrahlung der
Dosis bei feststehenden Einstrahlwinkeln der Gantry und feststehenden Lamellen des Multileaf-
Kollimators (Step-and-Shoot-Technik). Die VMAT hat diese Einschränkungen nicht mehr. Die
Bestrahlung erfolgt mit bei variabler Geschwindigkeit rotierender Gantry (bei gleichzeitiger
Variation der Dosisrate) und sich bewegenden Lamellen. Dabei kommt es zu einer verbesserten
Schonung der Risikostrukturen. Darüber hinaus werden die Bestrahlungszeiten der Patienten
deutlich reduziert. Durch die Rotation der VMAT werden viel mehr Einstrahlrichtungen erzeugt als
bei der IMRT, dadurch werden die Bestrahlungsfelder noch konformaler. Bei allen genannten
Bestrahlungstechniken erfolgt die Erstellung der Bestrahlungspläne mit hochkomplexen
Computerprogrammen und unter Verwendung der CT-Daten der Patienten.12

Abbildung 1.2: Linearbeschleuniger: ein Teilchenbeschleuniger, der geladene Teilchen auf gerade Linie beschleunigt.
Auf dem Bild zu sehen ist die Gantry sowie die Systeme für die Lagerungskontrolle. 13

12   Vgl Giordano/Wenz, Strahlentherapie kompakt3 (2019) 18.
13   https://www.elekta.com (Stand 1.1.2020).
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D. Indikation und typische Nebenwirkungen

Die Indikation zur Strahlentherapie ist sowohl in kurativen als auch in palliativen
Behandlungskonzepten gegeben. Bei kurativem Therapieansatz wird die Heilung als Ziel
angestrebt. Beispiel hierfür ist die vollständige operative Entfernung eines Tumors oder eine
Strahlentherapie mit dem Ziel der vollständigen Vernichtung des gesamten Tumors. Ist eine
Heilung nicht mehr möglich, kann mittels Strahlentherapie eine Linderung der Beschwerden
erreicht werden, um so die Lebensqualität der Betroffenen zu verbessern (Therapie von ossären
Metastasen mit dem Ziel der Schmerzlinderung). Eine adjuvante Therapie ist die ergänzende
Bestrahlung nach einer operativen Entfernung des Tumors. Das Ziel ist hier die Vernichtung aller
‚Resttumorzellen‘, der sog Mikrometastasen, die chirurgisch nicht entfernt werden können, und
damit die Verhinderung von Metastasen und Rezidiven. Als neoadjuvante Therapie bezeichnet
man eine präoperative Chemo- oder Strahlentherapie mit dem Ziel, den Primärtumor zu
verkleinern und Mikrometastasen zu bekämpfen. Dadurch wird das Entfernen des Resttumors
durch nachfolgende Operation sicherer.14

Abbildung 1.3: VMAT-Plan für die Bestrahlung der linken Brust mit Darstellung der Verteilung der Dosis im geplanten
Zielvolumen und der Strahlenbelastung von Risikoorganen, Lunge und Herzmuskel. Die Farbdarstellung entspricht der
applizierten Dosis, von blau gleich 10% bis dunkelrot größer 110% der Vorschreibungsdosis.15

14   Vgl Stöver/Feyer, Praxismanual Strahlentherapie2 (2018) 7.
15   Institut für Medizinische Physik, Landeskrankenhaus Feldkirch (Stand 1.1.2020).
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Da die Strahlentherapie lokal begrenzt ist, treten die Nebenwirkungen hauptsächlich im Bereich
des Bestrahlungsareals auf. Das Auftreten von Nebenwirkungen hängt von der applizierten
Strahlendosis, der Sensibilität der bestrahlten Organe und der Ausdehnung des bestrahlten
Körpervolumens ab. Manche Patienten spüren eine allgemeine Müdigkeit und Erschöpfung als
akute Nebenwirkung. Die durchstrahlte Haut kann wie beim Sonnenbrand reagieren
(Strahlendermatitis). Bei Bestrahlung des Kopf-Hals-Bereiches kann es zu einer Entzündung der
Schleimhäute des Mundes und des Rachens (Mukositis), zu Geschmacksveränderungen oder zu
Mundtrockenheit durch eine irreversible Schädigung der Speicheldrüse kommen. Im Bereich des
Brustkorbs kann eine entzündliche Reaktion des Lungengewebes (Pneumonitis) auftreten. Als
Langzeitfolge       kann    sich    daraus    eine    Verdichtung   des   Lungengewebes   entwickeln
(Lungenfibrose), die die Atemfunktion beeinträchtigen kann. Bei Bestrahlung im Bauchbereich
kann es zu entzündlichen Reaktionen des Verdauungstraktes kommen, die sich in Form von
Übelkeit, Erbrechen oder Durchfall zeigen.16

Chronische Strahlenfolgen treten erst Monate bis Jahre nach der Behandlung auf. Zu diesen
zählen Bindegewebevermehrung (Fibrose), dauerhafter Verlust von funktionsfähigen Organzellen
(Atrophie), Verödung der versorgenden kapillaren Blutgefäße mit Erweiterung der vorangehenden
kleinen Arterien und Venen (Teleangiektasien), sowie die damit verbundenen Funktionseinbußen
des Organs.17

16   Vgl Pleyer, Onkologie 36.
17   Vgl Wannenmacher/Wenz/Debus, Strahlentherapie2 94 f.
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IV. Mammakarzinom

A. Epidemiologie und Risikofaktoren

Mit 5.417 Neuerkrankungen im Jahr 2017 und einem Anteil von zirka 30 % an allen Tumorarten
war Brustkrebs die häufigste Tumorerkrankung bei Frauen.18 Bei 5-10 % der Frauen mit
Brustkrebs ist die Erkrankung auf vererbte Genveränderungen zurückzuführen. Des Weiteren
erhöht eine langjährige Einnahme oraler Kontrazeptiva das Erkrankungsrisiko auf das 1,24-Fache.
Auch durch Hormonersatztherapie in und nach den Wechseljahren kommt es zu einem Anstieg
des Risikos. Brustkrebs korreliert signifikant mit dem Body-Maß-Index. Durch regelmäßigen
erhöhten Alkoholkonsum findet eine Verdoppelung des Risikos statt.19

B. Einteilung der Karzinome

Die weibliche Brust besteht aus mehreren unterschiedlich großen Drüsenlappen, die wiederum
durch Fettgewebe voneinander getrennt sind (Siehe Abbildung 1.4). Diese Drüsenlappen setzen
sich aus mehreren kleineren Läppchen und diese wiederum aus Milchbläschen zusammen. Jeder
dieser Lappen mündet mit einem Milchausführungsgang in die Brustwarze.20

                    Abbildung 1.4: Anatomie der Brustdrüse.21

18 https://www.statistik.at (Stand: 22.8.2019).
19 Vgl Wannenmacher/Wenz/Debus, Strahlentherapie2 519 f.
20 Vgl Pleyer, Onkologie 47 ff.
21 Vgl Stöver/Feyer, Strahlentherapie2 163.

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Bei der Einteilung der Karzinome wird unterschieden, ob der Tumor von den Zellen der
Drüsenläppchen (lobuläres Karzinom) oder von den Milchausführungsgängen (duktales
Karzinom) ausgeht. Es gibt auch Krebsvorstufen, sogenannte Präkanzerosen. Diese
nichtinvasiven Karzinome sind dadurch charakterisiert, dass die entarteten Zellen nicht in die
Umgebung eingedrungen sind. Man unterscheidet intraduktale und lobuläre Karzinome in situ,
die sich ohne Therapie in 30-50 % der Fälle zu einem invasiven Brustkrebs entwickeln.22 Invasive
duktale und lobuläre Karzinome stellen mit 60-80 % die größte Gruppe der infiltrierend
wachsenden Karzinome der weiblichen Brustdrüse dar.23

C. Diagnose und Stadieneinteilung

Die initiale Verdachtsdiagnose wird aufgrund eines suspekten Tastbefundes sehr häufig von der
Patientin selbst gestellt. Die weitere Abklärung beinhaltet neben eingehenden körperlichen
Untersuchungen und einer bildgebenden Abklärung mittels Mammographie, Sonographie und
Magnetresonanztomographie          schließlich    immer   eine   histologische   Sicherung   mittels
Stanzbiopsie. Je nach Ausbreitung des Tumors werden verschiedene Stadien des Brustkrebses
unterschieden. Die Einteilung erfolgt anhand der Größe des Tumors, des Befalls von
Lymphknoten und des Vorliegens von Tochtergeschwülsten.24

D. Prognosefaktoren

1. Allgemeines

Neben allgemeinen klinischen Gegebenheiten bestimmen vor allem tumorspezifische Faktoren
den Krankheitsverlauf. Dies sind neben anderen Parametern vor allem die Tumorgröße, die
Ausdehnung und der Subtyp der Erkrankung. Fernmetastasen oder Lokalrezidive können noch
20 Jahre nach der Strahlentherapie auftreten.25

2. Axillärer Lymphknotenbefall/Tumorgröße

Der Befall von Lymphknoten im Bereich der Achselhöhle ist der stärkste Prognosefaktor für ein
Tumorrezidiv und die Mortalität. Beide korrelieren direkt mit der Anzahl der befallenen
Lymphknoten. Rosen untersuchte 474 Patientinnen mit tumorfreien Lymphknoten im Bereich der
Achselhöhle und fand eine Rezidivrate von 14 % bei Primärtumoren, die weniger als 1 cm
Durchmesser aufwiesen. Bei einer Tumorgröße von 1–2 cm betrug die Rezidivrate 31 %. Bei

22 Vgl Wannenmacher/Wenz/Debus, Strahlentherapie2 521.
23 Vgl Lohr/Wenz, Strahlentherapie kompakt2 (2007) 2.
24 Vgl Stöver/Feyer, Strahlentherapie2 165.
25 Vgl Wannenmacher/Wenz/Debus, Strahlentherapie2 522.

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negativen Lymphknoten kam es in 20 % der Fälle zum Rückfall. Nach alleiniger Operation liegt
das Rückfallrisiko bei positivem Befall bei 60-80 %.26

3.     Histologisches Grading

Beim histologischen Grading wird die biologische Verhaltensweise des Tumors untersucht. Die
Bösartigkeit eines Brustkrebses hängt überwiegend davon ab, wie viel Übereinstimmung die
Tumorzelle mit der normalen, gesunden Zelle der Brustdrüse hat. Je größer diese Differenz, desto
maligner verhalten sich die Tumoren. Dies wird von Pathologen in einer mikroskopischen
Untersuchung anhand von verschiedenen Kriterien wie Proliferationsrate, Konstitution und Größe
der Krebszellen beurteilt.27

4. Hormonrezeptorstatus

Es gibt Brusttumoren, deren Evolution durch weibliche Geschlechtshormone gefördert wird, da
die Krebszelle an ihrer Oberfläche Empfängermoleküle für das Östrogen trägt. Durch eine
sogenannte Anti-Her-2-Therapie werden diese Rezeptoren blockiert und das Östrogen kann keine
wachstumsstimulierende Wirkung mehr entfalten.28

E. Therapie des Brustkrebses ohne Metastasen

1. Allgemeines

Grundsätzlich können bei Brustkrebs die folgenden Therapieformen eingesetzt werden:
Operation, Strahlentherapie, Zytostatika sowie Antihormon- und Antikörpertherapie. Welche
Therapie durchgeführt wird, ist vom Tumor und der Gesamtsituation der Patientin abhängig und
wird im interdisziplinären Tumorboard entschieden.

2. Operation

a) Brusterhaltende Operation

Ziel einer Operation ist die vollständige chirurgische Entfernung des diagnostizierten Tumors.
Beim Mammakarzinom wird in den meisten Fällen nur der Tumor inklusive eines
Sicherheitsabstandes entfernt und die Brust bleibt erhalten. Ist eine brusterhaltende Operation

26 Vgl Wannenmacher/Wenz/Debus, Strahlentherapie2 522.
27 Vgl Wannenmacher/Wenz/Debus, Strahlentherapie2 522.
28 Vgl Pleyer, Onkologie 39 f.

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aufgrund der Tumorausdehnung nicht möglich, muss die ganze Brust entfernt werden (radikale
Mastektomie).29
Das Mammakarzinom streut vor einer Metastasierung in den Körper zuerst in die regionäre
Lymphknotenregion (Sentinel-Lymphknoten). Daher ist es wichtig, den Befall der Lymphknoten
nachzuweisen bzw. auszuschließen. Aus diesem Grund führt der Operateur vor der
Tumorektomie eine Biopsie des Sentinel-Lymphknotens durch. Dieser wird präoperativ mit einer
radioaktiven Substanz markiert, intraoperativ mit einer Gammasonde lokalisiert und im
Schnellschnittverfahren pathologisch untersucht. Ergibt das Schnellschnittverfahren einen
Karzinombefall des Wächterlymphknotens, werden die Lymphknoten in der Achselhöhle
möglichst vollständig entfernt (konventionelle axilläre Lymphonodektomie).30

b) Radikale Mastektomie

Unter radikaler Mastektomie versteht man eine komplette Entfernung der Brustdrüse, die zB bei
großen Tumorläsionen notwendig werden kann.31 Indikationen für eine komplette Entfernung der
Brustdrüse        sind:     Tumor-Brust-Missverhältnis,   Multizentrizität,    inflammatorisches
Mammakarzinom, weitläufige Fixation an der Haut oder Faszie, positive Schnittränder trotz
Nachresektion und die Ablehnung einer postoperativen Strahlentherapie der risikoaufgeklärten
Patientin.32

3. Strahlentherapie

a) Allgemeines

Indikationen für eine Strahlentherapie beim Mammakarzinom sind die brusterhaltende Therapie,
DCIS (Duktales Carcinom in situ) sowie die Nachbehandlung einer radikalen Mastektomie.

b) Adjuvante Strahlentherapie nach brusterhaltender Operation

Bei jeder brusterhaltenden Operation wird die betroffene Brustdrüse nachbestrahlt, um mögliche
mikroskopische Tumorreste in der Umgebung des Operationsgebietes zu eliminieren und somit
das Rückfallrisiko zu reduzieren.33
Das DCIS ist ein maligner Tumor, der die Grenzen der Milchgänge noch nicht überschritten hat.
Dieser gilt als Krebsvorstufe (Präkanzerose). Ohne operativen Entfernung entwickelt sich aus ihm
ein invasives Karzinom.34 Nach der brusterhaltenden Operation eines DCIS kann eine

29 Vgl Wannenmacher/Wenz/Debus, Strahlentherapie2 526.
30 Vgl Pleyer, Onkologie 50.
31 Vgl Wannenmacher/Wenz/Debus, Strahlentherapie2 531.
32 Vgl Stöver/Feyer, Strahlentherapie2 167.
33 Vgl Stöver/Feyer, Strahlentherapie2 168.
34 Vgl Wannenmacher/Wenz/Debus, Strahlentherapie2 526.

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unterstützende (adjuvante) Strahlentherapie das Rezidivrisiko senken. In einer aktuellen Studie
wurden die Daten von 1.323 Frauen ausgewertet, die zwischen 1980 und 2010 eine Operation
und Strahlentherapie wegen eines DCIS erhalten hatten. Die Hälfte der Patientinnen wurde
mindestens sechseinhalb Jahre lang nach Abschluss der Behandlung nachbeobachtet, 311
Patientinnen sogar zehn Jahre und noch länger. In dieser Zeit traten insgesamt 126 (9,5 %)
Rezidivtumoren in der ursprünglich befallenen Brust auf. Generell reduziert eine postoperative
Bestrahlung das Auftreten von invasiven Rezidiven auf etwa die Hälfte.35 Eine adjuvante
Strahlentherapie bei DCIS sollte möglichst rasch nach der brusterhaltenden Operation eingeleitet
werden, da eine Verzögerung der Strahlentherapie um mehr als zwölf Wochen nach der Operation
mit einem signifikant höheren Risiko für ein Rezidiv verbunden ist als bei einer Strahlentherapie
innerhalb von acht Wochen.36

c) Adjuvante Strahlentherapie nach Mastektomie

Nach radikaler Mastektomie erfolgt bei einem vergrößerten Rezidivrisiko eine Radiatio der
Brustwand und der lokalen Lymphabflusswege. Ein erhöhtes Rezidivrisiko liegt bei einer
Tumorgröße von mehr als 5 cm vor, sowie bei mehr als drei befallenen Lymphknoten in der
Achselhöhle und inkompletter Entfernung des Tumors (Non-in-sano-Resektion).37

Auch die Kombination unterschiedlicher Risikofaktoren, von denen jeder für sich genommen nicht
unbedingt eine Indikation für eine Radiotherapie darstellt, die jedoch zusammen ein erhöhtes
Rezidivrisiko beinhalten, begründet eine Indikation für postoperative Strahlentherapie. Das
Vorliegen von mehr als einem Tumor (Multizentrizität), sowie der Befall der Muskulatur der Wand
des Brustkorbs stellt die Indikation für adjuvante Strahlentherapie nach Mastektomie. Weiters ist
die postoperative Bestrahlung bei einer Tumorexzision ohne ausreichenden Sicherheitsabstand
zum gesunden Gewebe sowie den Lymphknotenmetastasen mit Kapseldurchbruch und dem
Eindringen von Krebszellen in die Lymphbahnen und in den Blutkreislauf indiziert.38

d) Adjuvante Strahlentherapie der Lymphabflusswege

Wurde bei der Axilladissektion ein ausgedehnter Lymphknotenbefall, eventuell auch mit
Kapseldurchbruch, nachgewiesen, ist eine postoperative Bestrahlung der Lymphknotenstationen
unterhalb und oberhalb des Schlüsselbeins sowie hinter dem Brustbein indiziert.39

35 Vgl Hansen/Roach III, Handbook of Evidence-Based Radiation Oncology3 (2018) 371.
36 https://www.krebsgesellschaft.de/ (Stand: 22.8.2019).
37 Vgl Stöver/Feyer, Strahlentherapie2 169.
38 Vgl Wannenmacher/Wenz/Debus, Strahlentherapie2 533.
39 Vgl Stöver/Feyer, Strahlentherapie2 170.

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e) Dosierung der Bestrahlung

Die Strahlenmenge wird in der Einheit Gray (Gy) gemessen. Bei der Radiotherapie der Brust nach
einer Tumorexzision ist eine Gesamtdosis von 50-50,4 Gy erforderlich. Bei der Radiatio von
Lymphknotenstationen werden Dosen von 45-50 Gy verabreicht. Diese Gesamtdosis wird, zur
Verhinderung von Nebenwirkungen, durch Applikation einer niedrigen Einzeldosis (1,8-2,0 Gy)
und häufiger Anwendung pro Woche (fünfmal) verabreicht. Die Behandlungsdauer beträgt etwa
6-7 Wochen. Das ehemalige Tumorbett wird mit einer höheren Dosis, zusätzlich etwa 10 Gy
(Boost), als die übrige Brust behandelt, vor allem, wenn bei der operativen Entfernung keine
vollständige Exzision mit ausreichenden Sicherheitsabständen zum gesunden Gewebe erfolgt ist
(wenige Millimeter).40 Aktuell empfehlen die Leitlinien eine Hypofraktionierung mit Dosen zwischen
39-42,5 Gy mit einer Einzeldosis von 2,67-3,2 Gy.41

Abbildung 1.5: VMAT Bestrahlungsplan für die linke Brust. Die Farbdarstellung entspricht der applizierten Dosis, von
blau gleich 10% bis dunkelrot größer 110% der Vorschreibungsdosis. 42

f)    Intraoperative Boost-Bestrahlung (IORT)

Der Boost kann auch im Rahmen der Operation durch ein spezialisiertes Röntgengerät appliziert
werden. Der Vorteil der intraoperativen Radiotherapie liegt in der besseren räumlichen Erfassung
des Bestrahlungsvolumens, einer höheren biologischen Effektivität durch die Applikation der

40 Vgl Lohr/Wenz, Strahlentherapie2 12.
41 Vgl Giordano/Wenz, Strahlentherapie kompakt3 (2019) 18.
42 Institut für Medizinische Physik, Landeskrankenhaus Feldkirch (Stand 22.8.2019).

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hohen Einzeldosis und einer Reduktion des Zeitraumes, den zurückgebliebene Krebszellen zur
neuerlichen Proliferation haben. Nachteile sind das Fehlen des endgültigen pathologischen
Befundes vor allem des Resektionsstatus, ob der Tumor mit ausreichend Sicherheitsabstand zum
gesunden Gewebe entfernt wurde, und das unvermeidliche Intervall zur anschließenden
Bestrahlung der Restbrust.43 Eine Indikation für die Teilbrustbestrahlung mittels IORT ist bei einem
Niedrig-Risiko-Karzinom bei alten Patientinnen sowie bei Rezidivtumoren gegeben.44 Dabei wird
eine Dosis von 20 Gy als Einzeldosis appliziert (in 1 cm Tiefe ca. 5-6 Gy).45

F. Nebenwirkungen und Risiken der Radiotherapie beim Brustkrebs

 Organ/Gewebe                         Akut                        Spät
 Allgemein                            Erschöpfung,
                                      reduzierte
                                      Belastbarkeit
 Haut                                 Rötung, trockene            Teleangiektasien, Wundheilungsstörung,
                                      oder feuchte                Brustfibrose, Brust-, Armödem
                                      Desquamation,
                                      insbesondere bei
                                      großvolumiger Brust

 Lunge                                Entzündung des       Fibrose
                                      Lungengewebes
                                      (Pneumonitis)
 Gastrointestinaltrakt                Schluckbeschwerden
                                      bei Strahlentherapie
                                      der
                                      Lymphabflusswege
 Herz                                                      Koronarsklerose und Myokardfibrose bei
                                                           Radiotherapie der linken Brust
 Nerven                                                    Nervenschädigung als Druckfolge durch
                                                           Rezidiv oder Fibrose
Tabelle 1: Strahleninduzierte Nebenwirkungen der Radiotherapie der Brust, die die Lebensqualität der Patientinnen
zum Teil massiv beeinträchtigen können.46

43 Vgl Wannenmacher/Wenz/Debus, Strahlentherapie2 539.
44 Vgl Stöver/Feyer, Strahlentherapie2 169.
45 Vgl Giordano/Wenz, Strahlentherapie3 20.
46 Vgl Stöver/Feyer, Strahlentherapie2 172.

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V. Grundlagen des Behandlungsverhältnisses zwischen Patienten
        und Arzt

A. Einleitung

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Patienten einerseits und dem behandelnden Arzt oder dem
Krankenanstaltenträger andererseits beruht auf einem Behandlungsvertrag.47

Der Behandlungsvertrag kommt als formfreier Konsensualvertrag durch die übereinstimmende
Willenserklärung zwischen Arzt und Patient zustande. Dieser umfasst verschiedene Rechte und
Pflichten. Die Hauptpflicht des behandelnden Arztes aus dem Behandlungsvertrag besteht in der
sorgfältigen und gewissenhaften Behandlung des Patienten. Diese Behandlung hat entsprechend
dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erfolgen. Als Nebenpflichten resultieren daraus für den
Behandler        Aufklärungs-, Dokumentations-      und Verschwiegenheitspflichten. Der Patient
verpflichtet sich zur Bezahlung des Honorars sowie zur Einhaltung der für die Genesung
erforderlichen Vorgaben des behandelnden Arztes. Zusätzlich besteht für den Patienten die
Verpflichtung, die notwendigen therapeutischen und diagnostischen Maßnahmen zu erdulden. Bei
der Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für den Patienten die
Verpflichtung, sich mittels e-card zu legitimieren. Diese ermöglicht die Leistungsabrechnung mit
dem gesetzlichen Krankenversicherungsträger.48

Bereits durch die Kontaktaufnahme zweier potenzieller Vertragspartner zu geschäftlichen
Zwecken entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, in dem nach vertraglichen Grundsätzen
gehaftet wird.49 Das vorvertragliche Schuldverhältnis begründet Schutz- und Sorgfaltspflichten
sowie Aufklärungspflichten der Vertragsparteien. Im Rahmen der vorvertraglichen Schutzpflichten
muss der behandelnde Arzt die körperliche Unversehrtheit des Patienten wahren. Die
Ordinationsräume und die Zugänge zu diesen sind gefahrlos und sicher zu gestalten.50               In der
zur Verletzung der aus dem Behandlungsvertrag resultierenden Schutz- und Sorgfaltspflichten
eines Dentisten gegenüber dem Begleiter des Patienten erfolgte OGH-Entscheidung51 hat das
Gericht die Haftung für den erlittenen Schaden bejaht. Dies gilt umso mehr für die Partei des mit
dem Beklagten zustande gekommenen Behandlungsvertrages.

Wenn der Gegenstand des Behandlungsvertrages die Durchführung einer bestimmten
Behandlung ist – wie etwa die Bestrahlung der Brustdrüse mit 50 Gy Gesamtdosis – und zur

47 Vgl Neumayr in Neumayr/Resch/Wallner (Hrsg), Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht (2016), Einleitung
ABGB Rz 1.
48 Vgl Neumayr in GmundKomm Einleitung ABGB Rz 2.
49 Vgl Pletzter, Vor- und Nachvertragliche Pflichten beim Behandlungsvertrag, RdM 2014, 232 (235).
50 Vgl Pletzter, RdM 2014, 236.
51 RIS-Justiz RS0021902; OGH 16.16.2011, 7 Ob 250/10f (ris.bka.gv.at).

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Behandlungsplanung ein sogenanntes Erstgespräch geführt wird, gewinnt die vorvertragliche
Aufklärungspflicht an Bedeutung. Dieses Erstgespräch soll dem Patienten die Information darüber
bieten, welche Behandlung sinnvoll ist und welches Ziel angestrebt wird. So kann diesem das
notwendige Wissen vermittelt werden, um sich für oder gegen die entsprechende Behandlung
entscheiden zu können. Die Missachtung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten durch den
Behandler begründet eine Haftung wegen culpa in contrahendo. Aus der Haftung ergibt sich, dass
der Patient den abgeschlossenen Behandlungsvertrag wegen Irrtums anfechten kann. Dieser
muss jedoch den Beweis erbringen, dass er durch die unterbliebene Aufklärung in seiner
Willensbildung beeinflusst war und dass er bei vollständiger Information den Behandlungsvertrag
nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen hätte. Der Behandlungsvertrag ist durch fehlerhafte
Einwilligung hinfällig.52

B. Abschluss und Beendigung des Behandlungsverhältnisses

Der      Abschluss    des     Behandlungsvertrages         unterliegt     den    allgemeinen   Regeln   des
Zustandekommens von Verträgen. Der Abschluss des Behandlungsvertrages zwischen Arzt und
Patient kann auch schlüssig erfolgen. Bei Kassenpatienten geschieht das in der Regel dann, wenn
die elektronische Abfrage mittels e-card die Leistungsberechtigung ergibt und der Patient
angewiesen wird, sich für den medizinischen Eingriff zur Verfügung zu halten. Ein direkter Kontakt
mit dem Arzt ist hierbei nicht erforderlich.53

C. Vertragsparteien des Behandlungsvertrages

1. Die Seite des Behandlers

Bei der Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung durch den Patienten bei einem
niedergelassenen und/oder frei praktizierenden Arzt wird dieser als Behandler Vertragspartner
des Patienten.54 § 49 Abs 2 ÄrzteG bestimmt, „die Ärztin/der Arzt hat ihren/seinen Beruf persönlich
und unmittelbar“ auszuüben. Der Arzt hat demgemäß die Behandlung persönlich und unmittelbar
zu erbringen.
Wird der Patient in einem Krankenhaus behandelt, dann schließt er den Behandlungsvertrag in
der Regel mit dem Träger der Krankenanstalt ab. Daraus entsteht die Verpflichtung, für eine
sachgemäße Behandlung durch das Krankenhauspersonal sowie für Unterkunft und Pflege zu
sorgen.55

52 Vgl Pletzter, RdM 2014, 237.
53 Vgl Neumayr in GmundKomm Einleitung ABGB Rz 6.
54 Vgl Jesser-Huß in Resch/Wallner (Hrsg), Handbuch Medizinrecht2 Kap III (2015) Rz 4.
55 Vgl Jesser-Huß in Resch/Wallner, Medizinrecht2 Kap III Rz 11.

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2. Patientenseite

In der Regel schließt der Patient selbst den Behandlungsvertrag ab.56 Zum rechtswirksamen
Abschluss        eines   Behandlungsvertrages          bedarf     es    die   volle    Geschäftsfähigkeit       der
Vertragspartner.57

Die volle Geschäftsfähigkeit, also die Fähigkeit, sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln
selbst berechtigen und verpflichten zu können, erlangt man erst mit Vollendung des 18.
Lebensjahres. Alle minderjährigen Personen bedürfen, um sich rechtswirksam rechtsgeschäftlich
berechtigen und verpflichten zu können, grundsätzlich der entsprechenden Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters. Kinder, also Personen, die das siebte Lebensjahr nicht vollendet haben,
sind nach § 865 S 1 ABGB völlig geschäftsunfähig und können sich ohne Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters nicht rechtsgeschäftlich verpflichten.58

Den auf die Behandlung des Minderjährigen gerichteten Behandlungsvertrag kann entweder
dieser selbst, vertreten durch einen gesetzlichen Vertreter, oder eine voll geschäftsfähige Person
(in der Regel ein gesetzlicher Vertreter) im eigenen Namen abschließen. Der Minderjährige ist
dann begünstigter Dritter des Vertragsverhältnisses (Vertrag zugunsten Dritter). Weigert sich der
gesetzliche Vertreter, einen Behandlungsvertrag abzuschließen und geht damit eine Gefährdung
des Kindeswohls einher, kann das für das Kind zuständige Pflegschaftsgericht das Obsorgerecht
einschränken oder völlig entziehen. Die fehlende Zustimmung zur Behandlung kann dann von
diesem erteilt werden. Die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes richtet sich nach dem
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes.59

Erwachsene Personen, die nicht über eine hinreichende Geschäftsfähigkeit verfügen, bedürfen
für den Abschluss eines Behandlungsvertrages der Zustimmung des Erwachsenenvertreters.
Dieser muss für den Abschluss von Verträgen dieser Art bestellt sein.60

56 Bei der Behandlung eines bewusstlosen Patienten kommt vorerst kein Vertragsverhältnis zustande. Der bewusstlose,
sonst an sich entscheidungsfähige Patient darf grundsätzlich auch ohne Einwilligung behandelt werden. Es ist von der
mutmaßlichen Einwilligung des Patienten auszugehen. Da, wie bereits erwähnt, in einem Notfall kein Vertragsverhältnis
besteht, werden die Rechtsbeziehungen zwischen Behandler und Patient über die Regeln der notwendigen
Geschäftsführung ohne Auftrag gehandhabt. Diese Regel ist nur dann anzunehmen, wenn die erforderliche
Zustimmung des gefährdeten Patienten nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und der Arzt eigenmächtig handelt, um
eventuellen Schaden abzuwenden. Trotz der mangelnden vertraglichen Grundlage hat der Patient nach §1036 ABGB
dem Arzt den notwendigen und zweckmäßigen Aufwand zu ersetzen.
57 Vgl Jesser-Huß in Resch/Wallner, Medizinrecht2 Kap III Rz 40.
58 Vgl Riedler, Zivilrecht I Allgemeiner Teil 7 (2018) Rz 6/26.
59 Vgl Engljähringer, Ärztlicher Behandlungsvertrag, ÖJZ 1993, 488 (Stand 27.2.2020, rdb.at).
60 Vgl Jesser-Huß in Resch/Wallner, Medizinrecht2 Kap III Rz 42.

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D. Inhalt des Behandlungsvertrages

1. Einleitung

Der Gegenstand des Behandlungsvertrages ist die medizinische Behandlung iSd § 2 ÄrzteG und
umfasst therapeutische, diagnostische, prophylaktische und analgetische (schmerzlindernde)
Maßnahmen.61

2. Pflichten des behandelnden Arztes – Behandlung

Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag für den Arzt die
Hauptpflicht,    den    Patienten     einer    sachgemäßen        und     den    allgemein     anerkannten
wissenschaftlichen Standards entsprechenden Behandlung zuzuführen. Nach § 1299 ABGB gilt
ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab. Geschuldet wird die medizinische Behandlung, „wie sie ein
durchschnittlich qualifizierter, gewissenhafter und aufmerksamer Behandler des jeweiligen
Fachgebietes nach dem jeweiligen Stand von medizinischer Wissenschaft und Praxis und
Kenntnissen, Wissen, Können und Aufmerksamkeit zu erbringen in der Lage ist “. 62

Für den Facharzt gilt in der Regel ein höherer Standard als für den praktischen Arzt. Der höchste
Standard gilt für die an Universitätskliniken arbeitenden Ärzte. Sie müssen sich grundsätzlich mit
den weltweit erzielten Erkenntnissen der Spitzenmedizin vertraut machen.63 Die diesbezügliche
OGH- Entscheidung64 befasst sich mit der Haftung an den Universitätskliniken arbeitenden Ärzten.
Diesem Judikat lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Facharzt für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe     übersah       im    Rahmen        der     pränatalen      Diagnostik      anhand       einer
Ultraschalluntersuchung spezifische Hinweise auf eine Anomalie des Fetus, da keine Beurteilung
der Extremitäten erfolgte. Er war Universitätsprofessor und Oberarzt an einer Universitätsklinik.
Der Beklagte brachte vor, dass ein intensives Missbildungs-Screening bei unauffälliger Anamnese
habe unterbleiben können. Es wurde lediglich eine Routine-Ultraschalluntersuchung durchgeführt.
Diese diente der Klärung des Vorhandenseins und Größe des Kindes sowie dem Sitz der
Plazenta. Das Kind kam schwer behindert auf die Welt. Ihm fehlten die beiden oberen
Extremitäten und hatte beiderseits Klumpfüße. Der OGH erkannte das Schadensbegehren auf
Unterhaltsmehraufwand für das behindert geborene Kind zu Recht an und begründete die
Entscheidung damit, dass die Ultraschalluntersuchungen auch in Österreich, nach dem Vorbild

61 Vgl Neumayr in GmundKomm Einleitung ABGB Rz 22.
62 Vgl Neumayr in GmundKomm Einleitung ABGB Rz 24.
63 Vgl Reischauer in Rummel (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch 3 II/1a (2002) § 1299 Rz

25.
64 Vgl OGH 25.5.1999, 1 Ob 91/99k (ris.bka.gv.at).

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