Die Versicherbarkeit schwerer Haftpflichtrisiken - Fokus Hebammen - Johannes Jaklin - Versicherungswissenschaft Berlin
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46. Versicherungswissenschaftliches Fachgespräch Die Versicherbarkeit schwerer Haftpflichtrisiken – Fokus Hebammen Johannes Jaklin hevianna Versicherungsdienst GmbH © Mangostar – stock.adobe.com johannes.jaklin@hevianna-versicherungsdienst.de
Vorstellung - hevianna 100%ige Tochter der hevianna ist ein Seit 2015 vertreten wir Ecclesia Gruppe, die mit Spezialmakler und die Interessen des mehr als 2.000 bündelt das Knowhow Deutschen Mitarbeitenden einen der Gruppe zur Hebammenverbandes Schwerpunkt in Kirche, Absicherung der Risiken e.V. in allen Sozialwirtschaft und der Hebammen. Versicherungsfragen. Gesundheitswesen hat. Seite 2
Quelle: Statistisches Bundesamt; „Fachserie 12, Gesundheit 6, Krankenhäuser 1.1, Grunddaten der Krankenhäuser“, Jahrgänge 2008 – 2017 Seite 4
Der Hebammenberuf Die selbständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen in der Schwangerschaft, bei der Geburt, im Wochenbett und in der Stillzeit. Die selbständige Leitung der physiologischen Geburt. Die Pflege und Überwachung der Neugeborenen. § 1 HebG Die Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme hinzugezogen wird. § 4 Abs. 3 HebG Keine Geburt ohne Hebamme – wohl aber ohne Arzt! Seite 5
Rahmenbedingungen der Geburt 778.090 Geburten (2019) ca. 25.000 Hebammen Klinische Geburt Außerklinische Geburt ca. 98,5 % ca. 1,5 % Belegheb- Angestellte ammen Hausgeburt Geburtshaus Hebammen Ca. 1.300 Seite 6
Das schwere Haftpflichtrisiko… …die Geburt Seite 7
Spätschaden- Abwicklungs- Veränderungs- Hohe risiko dauer risiko Schadenkosten ▪ Ungewissheit ▪ Jahrelange Klärung ▪ Medizinischer ▪ Hohe Rückstellungen darüber, wie viele der Haftungsfrage Fortschritt ▪ Hohe Zahlungen Schäden es gibt ▪ U.U. lebenslange ▪ Änderung von (IBNR) Zahlungen Gesetz und ▪ Kosten häuslicher ▪ Risiko neuer ▪ Selbst 25 Jahre nach Rechtsprechung zu Pflege Ansprüche bis zu 30 Anfalljahr steht der Haftungsfragen Jahre nach der ▪ Fiktiver endgültige Aufwand Geburt Erwerbsschaden nicht fest (IBNER) ▪ Steigende Schmerzensgelder Hohe Schadenzahlungen Schwierigkeit der Kalkulation Seite 8
Erkenntnisse des GDV Überproportionale Steigerung des Schadenaufwandes Seite 9
Hohe Volatilität der Schäden Einfluss der Großschäden ab 1 Mio. Aufwand in der Geburtshilfe Datengrundlage ECCLESIA-Pool Zeitraum 1996 - 2011 Seite 10
Die aktuelle Versicherungslösung ▪ Gruppenhaftpflichtvertrag über den Deutschen Hebammenverband e.V. ▪ Risikoträger: Konsortium aus 6 Versicherungen ▪ Laufzeit des Vertrages bis 30.06.2021 ▪ Der Hauptteil der versicherten Hebammen ist freiberuflich ohne Geburtshilfe (Prämie 457,20 €), ein deutlich geringerer Anteil ist freiberuflich mit Geburtshilfe (Prämie 9.097,50 €) tätig. Seite 11
Die aktuelle Versicherungslösung…warum gibt es sie? ▪ Kollektiv der versicherten Hebammen mit unterschiedlichem Tätigkeitsspektrum. ▪ Risikoträger in nur wenig geänderter Zusammensetzung seit 11 Jahren konstant. ▪ Regelmäßige Anpassung der Prämie. ▪ Datengrundlage. Seite 12
Entwicklung der Prämie für Hebammen mit Geburtshilfe 10.000 € 9.000 € 8.000 € 7.000 € 6.000 € 5.000 € 4.000 € 3.000 € 2.000 € 1.000 € € 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Prämie Seite 13
Besonderheiten der Absicherung der Hebammen… Seite 14
Gesetzgeberische Aktivitäten 2012 2014 2015 Versorgungs- Versorgungs- GKV-FQWG strukturgesetz stärkungsgesetz Bekenntnis zu höherer Vergütung Sicherstellungs- Regressausschluss bei steigenden zuschlag (134a V SGB V) Kosten (§ 134a Ib SGB V) (§ 134a I 3 SGB V) Für die Hebammen sind die dennoch weiter steigenden Prämien ein Problem Seite 15
Dezember 2020 ▪ Vertragsverlängerung bis 2024 ▪ Prämiensteigerungen 15/10/10 Prozent für Hebammen mit Geburtshilfe Seite 16
Handlungsoptionen: Ein Beispiel (Regressausschluss §134a V SGB V) ▪ Die gesetzgeberische Zielsetzung (Belebung der Angebotsseite des Versicherungsmarktes und Prämienstabilität) ist nicht erreicht. ▪ Die Ausnahme vom Regressausschluss bei „grober Fahrlässigkeit“ steht einer Entfaltung der Wirksamkeit entgegen. ▪ Gewisse Kostenträger (Rentenversicherung, Sozialhilfeträger, private Krankenversicherung) sind vom Regressausschluss ausgenommen. Regressausschluss für alle Fahrlässigkeitsformen Regressausschluss für alle Kostenträger Seite 17
Fazit ▪ Die Begleitung der Geburt stellt für die Hebammen ein „schweres Haftpflichtrisiko“ dar. ▪ Eine Versicherungslösung ist möglich und gegeben. ▪ Die fortlaufend steigenden Prämien haben auch durch Steuerungsmaßnahmen des Gesetzgebers kein Ende gefunden. Seite 18
46. Versicherungswissenschaftliches Fachgespräch Die Versicherbarkeit schwerer Haftpflichtrisiken – Fokus Hebammen johannes.jaklin@hevianna-versicherungsdienst.de T +49 (0) 5231 603-6888 © Mangostar – stock.adobe.com M +49 (0) 171 5664172
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