Die Verwendung von fremdem Bild- und Videomaterial im Rahmen des Sportsponsorings
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Aufsätze Spd» 3/2022 171 Die Verwendung von fremdem Bild- und Videomaterial im Rahmen des Sportsponsorings Von RechtsanwältinFranziska Wittersheim, LL. M. und Wiss. Mit. Julius Dabmen, M.ünchen * Sportsponsoring hat sich bekanntermaßen über die l. Abgrenzung Filmwerke und Laufbilder im Sinne letzten Jahre hinweg als fester Bestandteil in der des Urheberrechts Kommunikation der Sportverbände und Clubs etab- Für die Bestimmung der Reichweite des urheberrecht- liert. Dabei ist das, was im Kontext des Sportspon- lichen Schutzes ist es für filmische Darstellungen zu- sorings werblich umgesetzt wird, einem stetigen nächst maßgeblich abzugrenzen, ob es sich hierbei Wandel ausgesetzt. Gerade in den letzten Jahren um ein Filmwerk oder (bloß) um ein Laufbild han- haben verschiedene Entwicklungen in den M-ärkten delt. Liegt ein Laufbild vor, so wird über die Ver- und in der Anspruch shaltung der Werbetreibenden weisungsnorm des § 95 UrhG auch für dieses, unter die Branche nachhaltig verändert. Insbesondere entsprechender Anwendung der Regelungen im 3. spielt sich die Vermarktung immer mehr im Bereich Teil, Schutz gewährt. Abgegrenzt wird dabei in quali- der digitalen Medien ab. Der Kreativität, unter Ein- tativer Hinsicht: ein Filmwerk zeichnet sich dadurch satz von spezialisierten M.arketingagenturen, sind da- aus, dass diesem aufgrund einer schöpferischen Ge- bei kaum Grenzen gesetzt. Grenzen gibt es aber ins- staltung die Qualität eines urheberrechtlich geschütz- besondere dort, wo fremdes Bild- und yideomaterial ten Werkes zuzusprechen ist.1 Während demnach bei zur Anwendung gelangt und in eigens, durch den einem Filmwerk der Film durch die Verwendung der W'erb etreib enden hergestellte M.edieninhalte platziert vielfältigen filmischen Gestaltungsmöglichkeiten, wie wird. Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grund- etwa Regie, Kameraführung, Schnitt etc. und deren lagen, den Umfang und die Grenzen der Verwen- Zusammenstellung, das Ergebnis individuellen geisti- düng fremden Bild- und Videomaterials im Rahmen gen Schaffens darstellt,2 fehlt es bei Laufbildern an des Sports? onsorings. einer solchen schöpferischen Individualisierung, so- dass ein jeder mit entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten bei der Verfilmung zu dem gleichen Er- gebnis käme.3 A. Einleitung Sportübertragungen werden überwiegend den Sponsoring an sich ist wegen seiner vielseitigen Ein- Laufbildern zugerechnet.4 Gleichwohl können diese setzungsmöglichkeit nur schwer als Kommunikati- vor dem Hintergrund der zunehmenden Technologi- onsform zu definieren. Vorliegend beschränkt sich sierung der Sportberichtserstattung - man denke nur die nähere Beleuchtung des Sportsponsorings daher an die Vielzahl verwendeter Kameras und deren ge- zum einen auf den klassischen Werbefilm eines zielten Einsatz durch eine Bildregie - auch als Film- Sponsors im Rahmen einer bestehenden Partner- werke qualifiziert werden.5 Soweit aber bloß eine schaft mit einem Sportverband bzw. Club (erstes bestimmte Sequenz abgefilmt wird und diese einen Fallbeispiel unter I.) und zum anderen auf die Eigen- „clipartigen" Charakter hat, ist zwar grundsätzlich Vermarktung eines Sportverbands bzw. Clubs an- zu überprüfen, ob der betreffende Ausschnitt bereits hand von selbst produziertem Videomaterial (zweites aus sich heraus Werkqualität besitzt; das dürfte je- Fallbeispiel unter IL). Beiden Fallkonstellationen ist doch im Fall von Sportsequenzen eher selten der Fall gemeinsam, dass jeweils urheberrechtsrelevante Leis- sein.6 tungen erbracht werden, welche u.a. auch das Per- Liegt nun allein ein Laufbild vor, wird gerade nicht sönlichkeits- und/oder Markenrecht betreffen (kön- der aus § 2 UrhG abgeleitete Urheberschutz gewährt. nen). .' Stattdessen genießen Laufbilder den sog. Leistungs- schütz aus § 95 UrhG. Aufgrund der weitestgehenden Gleichförmigkeit von Urheber- und Leistungsschutz I. „Abfilmen" von Sportvideosequenzen aus dem Vi- kann aber in der Praxis die Frage unbeantwortet blei- deoportal YouTube zur Herstellung eines eigenen ben, ob es sich bei einer betreffenden Sequenz letztlich Werbefilms um ein Filmwerk oder ein Laufbild handelt.7 Video- Dem ersten Beispiel liegt der Fall zugrunde, dass ein J
172 Sp^Rt 3/2022 Aufsätze Sequenzen, in denen Sportler* innen bei der Ausübung sich zumindest die Fälle, in denen die YouTube-Nut- ihrer Sportart zu sehen sind, unterliegen generell dem zungsbedingungen weiter reichen als die Schranken- urheberrechtlichen Schutz. bestimmungen des UrhG, auf ein überschaubares Maß beschränken. Der kommerziellen Nutzung fremder Vi- 2. Film- bzw. Videosequenzen aus öffentlich zugäng- deosequenzen ohne vorherige Einwilligung ist damit lichen Plattformen wohl auch über die YouTube-Nutzungsbedingungen a) Öffentlich zugängliches Videomaterial ein Riegel vorgeschoben. Urheberrechtlich wenig problematisch ist grundsätz- lich der Fall der Verwendung von Videosequenzen, die 3. Schranken des Urheberrechts Ausschnitte von Sportveranstaltungen zeigen, die auf Eine erlaubte Nutzung fremder Videosequenzen öffentlichen Plattformen (z. B. Internet) zugänglich kommt über die Schrankenbestimmungen nach sind, sofern auch hier wiederrum das verwendete Vi- §§ 44 a UrhG in Betracht. Die Schranken des Urheber- deomaterial keine Urheber- oder Persönlichkeitsrechte rechts schaffen einen Ausgleich zwischen den Interes- verletzt. Zu beachten gilt bei der Nutzung öffentlich sen des Urhebers, dem das deutsche Urheberrecht aus- zugänglicher Plattformen aber auch, dass die Voraus- schließliche Nutzungsrechte einräumt, und den gegen- setzungen des jeweils einschlägigen Nutzungserlaub- läufigen Interessen „Dritter". Rechtstechnisch können nistatbestandes (z. B. im Rahmen der allgemeinen die Schranken des Urheberrechts dabei in gesetzliche Nutzungsbedingungen) gewahrt werden müssen. Lizenzen oder verträglich geregelte Freistellungen b) Besonderheit: Videoplattform YouTube (z. B. über die Einräumung von Nutzungsrechten10) Eine Besonderheit ergibt sich bei der größtenteils öf- eingeteilt werden. Im Folgenden soll ein Überblick fentlich zugänglichen Videoplattform YouTube. Stellt über die möglichen Schrankenregelungen im Zusam- der Nutzer seine Inhalte auf der Videoplattform ein, menhang mit der dargestellten Konstellation des Ab- gewährt er YouTube grundsätzlich eine Lizenz, die filmens von Sportsequenzen aus der Videopkttform Inhalte weltweit, nicht-exklusiv und kostenfrei zu nut- YouTube dargestellt werden: zen. Insofern wird also YouTube ein einfaches Nut- zungsrecht i. S. v. § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt.8 Ne- a) Zitate, § 51 UrhG ben dem Nutzungsrecht, das sich YouTube selbst ein- Wenn fremde, durch das Urheberrecht geschützte Vi- räumen lässt, wird zugleich aber ausweislich der You- deosequenzen oder Ausschnitte hiervon in eigens her- Tube-Nutzungsbedingungen auch jedem anderen gestelltem Videomaterial eingebunden werden sollen, Nutzer der Videoplattform ein einfaches Nutzungs- kann das Zitatrecht nach § 51 UrhG einschlägig recht zugebilligt. So heißt es: sein.11 § 51 UrhG regelt zwar nicht das Filmzitat als „Sie gewähren auch jedem anderen Nutzer des solches, es wird aber von der Rechtsprechung für zu- Dienstes das weltweite, nicht-exklusive, kostenfreie lässig erachtet und als sogenanntes "Kleinzitat" nach Recht, im Rahmen des Dienstes auf Ihre Inhalte § 51 Absatz l Nr. 2 UrhG behandelt.12 Beim Zitat- zuzugreifen und diese nutzen zu können (einschließ- recht handelt es sich um eine Schrankenbestimmung, lich der Vervielfältigung, Verbreitung, Änderung, die es erlaubt, urheberrechtlich geschützte und ver- Anzeige und Wiedergabe, jeweils unter Beachtung öffentlichte Filme oder Ausschnitte aus Filmen erlaub- der Urheberpersönlichkeitsrechte), soweit dies erfor- nis- und vergütungsfrei in einem eigenen, selbständig derüch ist und durch Funktionen des Dienstes er- verfassten Werk zu verwenden. Die Nutzung im Rah- möglich t wird.cc9 men des Zitatrechtes umfasst jede denkbare Form der Dadurch ergibt sich die Situation, dass - unterstellt Verwertung, d.h. Vervielfältigung, Verbreitung, öf- derjenige Creator, der das Videomaterial ursprünglich fentliche Wiedergabe und die Nutzung im Internet. auf YouTube hochgeladen hat, war selbst zur Verwen- Ein fremder Film bzw. eine fremde Videosequenz ist düng des Inhalts berechtigt - auch prinzipiell jeder nur dann ziderfähig, wenn es bereits mit Zustimmung weitere YouTube-Nutzer ein Nutzungsrecht in Bezug des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich ge- auf die dargestellten Sequenzen hat. Sofern sich die macht wurde (vgl. § 6 Absatz l UrhG). Weiter ist das weitere Nutzung durch weitere Nutzer im Rahmen Zitieren eines fremden Films bzw. Videosequenz nur des Erforderlichen hält und durch die Funktionen des dann zulässig, wenn ein Zitatzweck vorliegt. Ein sol- Dienstes ermöglicht wird, ist das „Abfilmen" von Vi- ches liegt dann vor, wenn ein innerer Zusammenhang deomaterial der Plattform zur Verwendung auf You- zwischen dem zitierenden Werbefilm und den zitierten Tube also qua Nutzungsrecht gestattet. Videosequenzen besteht. Dieser Zusammenhang ist Unklar bleibt insoweit, wann die Zweitnutzung nun dann gegeben, wenn die ferwendeten Videosequenzen „erforderlich" im Sinne der YouTube-Nutzungsbedin- (i) zur Erläuterung des eigenen Inhalts notwendig sind; gungen ist. Schon der Wortlaut legt jedenfalls eine (ii) als Beleg dienen, um die eigene Sichtweise bzw. Nähe zu den Schmnkenbestimmungen (vgl. „sofern den eigenen Standpunkt zu stützen; (iii) um den Inhalt die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen des Sponsoringsgedanken anschaulich zu vermitteln; Zweck gerechtfertigt ist", § 51 UrhG) nahe. Zudem oder (iv) notwendig sind, um sich kritisch mit seinem verweisen die YouTube-Nutzungsbedingungen auch an anderer Stelle auf das „Fair Use"-Gesetz aus den 10 Vgl. Die Einräumung der Nutzungsrechte über die festgeschriebenen YouTube-Nutzungsbedingungen unter Punkt A. 2. b. USA, dem im US-amerikanischen Recht eine vergleich- 11 Neu, aber für die dargestellten Fallkonstellationen irrelevant, ist die bare Funktion wie den Schrankenbestimmungen des Einführung des § 51 a UrhG, wonach nunmehr ausdrücklich die Zuläs- sigkeit der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe deutschen Urheberrechts zukommt. Insofern dürften eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches klarstellt. 8 Vgl. zur Termmologie Ohly in: Schricker/Loewenheim UrhG § 29 12 BGH, Urt. v. 4. 12. 1986, Az.: I ZR 189/84, m: NJW 1987, 1408; OLG Rn.20. Bremen, Urt. v. 15. 12. 2008, Az.: 3 U 7/08, in: GRUR-RR 2009, 244 9 Vgl. Nutzungsbedingungen YouTube (Stand: Juni 2021) unter https:// (246); BGH, Ui-t. v. 20. 12. 2007, Az.: I ZR 42/05, in: NJW 2008, 2346 www.youtube.com/static?gl=DE&template=terms8chl=de. (2349).
Aufsätze Spzdtt 3/2022 173 eigenen Werk bzw. dem fremden Videomaterial aus- l. Schutzumfang einer Sportveranstaltung im Urhe- einanderzusetzen. Dagegen liegt kein Zitatzweck vor, berrecht wenn Ausschnitte aus dem abgefilmten Videomaterial Auch hierbei spielt das Urheberrecht eine zentrale Rol- (i) nur um ihrer selbst willen eingefügt werden; (ii) nur le, wenn fremdes Bild- und Videomaterial aus dem frei zur Ausschmückung dienen oder (iii) eigene Ausfüh- empfangbaren Fernsehen genutzt wird. Das Urheber- rungen ersparen sollen. Der Sponsor muss sich also in recht gewährt für Sportveranstaltungen jedoch nur seinem Werbevideo mit dem verwendeten Fremdmate- einen äußerst schwachen Schutz. Dies liegt daran, dass rial inhaltlich auseinandersetzen. An dieser Vorausset- die Sportveranstaltungen selbst mangels Werkcharak- zung fehlt es, wenn - wie hier - die abgefilmten Video- ters i. S. d. § 2 UrhG urheberrechtlich nicht geschützt Sequenzen um ihrer selbst willen in das Werbevideo sind.16 Um als Werk eingeordnet zu werden, müsste es integriert werden, ohne dass sie die Grundlage für sich schließlich bei einer Sportveranstaltung um ein eigene inhaltliche Ausführungen bilden, für die die Original i. d. S. handeln, das eine eigene geistige übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungs- Schöpfung seines Urhebers darstellt.17 An einer sol- grundlage des Sponsors dienen könnte. Daher werden chen geistigen Schöpfung fehlt es aber gerade bei einer die meisten Werbevideos unter Verwendung fremden Sportveranstaltung. So wären andernfalls bspw. „Ur- Videomaterials nicht die Voraussetzungen des urhe- heber" die Sportl ersinnen selbst.18 Überhaupt ver- berrechtlichen Zitats nach § 51 UrhG erfüllen und bleibt bei einer den jeweiligen Spielregeln unterliegen- stellen daher grundsätzlich eine Urheberrechtsverlet- den Sportveranstaltung für die künstlerische Freiheit zung dar. Allerdings muss - wie so oft - jedes Werbe- i. S. d. Urheberrechts gerade kein Raum mehr.19 Da- video im Einzelfall betrachten werden, ob ggf. doch von getrennt zu betrachten ist aber die Frage, ob die eine tatsächlich inhaltliche Auseinandersetzung mit konkrete Übertragung oder Aufzeichnung Werkcha- dem übernommenen Fremdmaterial stattgefunden rakter hat. Nach der oben unter 1.1. aufgeführten Dar- hat. Stellung ist das grundsätzlich möglich, sofern etwa Regle, Kameraführung, Schnitt etc. und deren Zusam- menstellung das Ergebnis individuellen geistigen b) Einbettung von Videos (sog. Embedding) Schaffens darstellen.20 Der EuGH hat dies jedenfalls Wenn kein Nutzungsrecht an den Videosequenzen er- für die Auftaktvideosequenz einer Fußballübertra- warben wurde13 und das Zitatrecht nicht einschlägig gung, die Hymne der „Premier League", die zuvor ist14, ist das sog. Embedding fremder Videos aus Platt- aufgezeichneten Filme über die Höhepunkte aktueller formen in eigene Werke eine Möglichkeit, diese ohne Begegnungen der „Premier League" sowie für ver- Verletzung des Urheberrechts wiederzugeben. Tech- schiedene Grafiken bereits bejaht.21 Insofern ist also nisch handelt es sich beim sog. Embedding um eine bei der Frage des urheberrechtlichen Schutzes be- Art der Verlinkung, bei der die Inhalte vom Server der stimmter Sequenzen einer Sportveranstaltung nicht Videoplattform, wie z. B. YouTube, abgerufen werden auf den Schutz der betreffenden Veranstaltung selbst, (sog. Framing).15 Das Einbetten eines fremden Videos sondern vielmehr auf die jeweilige Übertragung oder mittels der Framing-Technologie stellt aber nur dann Aufzeichnung abzustellen. keine Urheberrechtsverletzung dar, wenn sich die Wie- dergabe (i) nicht an ein neues Publikum richtet und (ii) 2. Schranken des Urheberrechts keine andere Wiedergabetechnik verwendet wird. An Sofern auch hier eine Schranke nach §§ 44 a - 63 a der zweiten Voraussetzung der Wiedergabetechnik UrhG greift, ist das Abfilmen eines TV-Bildes zur Her- scheitert es in diesem Fall bereits, da abgefilmte Video- Stellung eines redaktionellen Videocontents durch den Sequenzen durch den Sponsor nicht verlinkt, sondern Sportverband bzw. Club urheberrechtlich unbedenk- in ein eigens geschaffenes Video bzw. in einen Werbe- lich. film integriert werden. a) Zitate, § 51 UrhG In der vorliegenden Konstellation, in der die Video- sequenz einer Sportveranstaltung als atmosphärischer H. Herstellung von Videocontent in Gestalt eines Hintergrund genutzt wird, kommt wiederrum das Zi- Interviews, in dessen Hintergrund eine Sport- tierrecht aus § 51 UrhG in Betracht. Entscheidend ist Veranstaltung (gezielt) zu sehen ist insofern zunächst, dass das zitierte Werk bzw. die ihm Im zweiten Beispiel soll die Herstellung von eigenem entnommenen Werkteile entsprechend dem oben Auf- Videocontent durch den Sportverband bzw. Club für geführten urheberrechtlich schutzfähig sind, also die rein redaktionelle Nutzung auf deren eigenen Ka- Werkcharakter (§§ l, 2 Ur^hG) aufweisen. Demnach nälen (z. B. eigene Website) näher beleuchtet werden. müssen die gezeigten Sequenzen noch als Ausfluss ei- Das Format soll dabei in Form eines Interviews statt- ner geistigen Schöpfung zu'"erkennen sein. Während finden, in dessen Hintergrund eine Sportveranstaltung (gezielt) im TV zu sehen ist, welche Bezug zum Inter- 16 EuGH, Urt. v. 4. 10. 2011, Az.: C-403, 429/98 („FAPL/Karen Murp- hy"), in: GRUR 2012, 156 (160); Oberster Gerichtshof, Entsch. v. viewpartner ausweist. Es stellt sich daher die Frage, 17. 12. 2013, Az.: 4 Ob 184,13g, in: GRUR Int. 2014, 697 (699); vgl. ob das TV-Bild für das angesetzte Format abgefilmt auch Bischof f/Brost, MMR 2021, 303. werden darf und welche rechtlichen Aspekte zu beach- 17 EuGH, Un. v. 4. 10. 2011, Az.: C-403, 429/98 („FAPL/Karen Murp- hy"), in: GRUR 2012, 156 (160); EuGH, Urt. v. 16. 7. 2009, Az.: C-5/ ten sind. 08 („Infopaq/DDF"), in: GRUR2009, 1041 (1044). 18 Oberster Gerichtshof, Entsch. v. 17. 12. 2013, Az.: 4 Ob 184,13g, in: GRUR Int. 2014, 697 (699). 13 Vgl. zu der Rechteeinräumung im Rahmen der Nutzungsbedingungen 19 EuGH, Urt. v. 4. 10. 2011, Az.: C-403, 429/98 („FAPL/Karen Murp- von YouTube unter Punkt A. 2. b)). hy"), in: GRUR 2012,156 (160). 14 Vgl. hierzu bereits unter A. 3. a). 20 BGH, Urt. v. 14. 11. 1983 -1 ZR 147/81, GRUR 1984, 730 (732); J
174 Sp^Rt 3/2022 Aufsätze • das Erfordernis der Werkeigenschaft der zitierten Se- dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder quenz sich bereits zwingend aus dem Wortlaut des die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgend- §51 UrhG ergibt, wird eine solche für das zitierende einer Weise beeinflusst wird.30 Entscheidend ist, wel- Werk allerdings - wie vom EuGH nunmehr ausdrück- ches Darstellungsmedium betroffen ist, da hieraus lich klargestellt - vor dem Hintergrund von Art. 5 folgt, ob und in welchem Umfang das (vermeintliche Abs. 3 lit. d) InfoSocRL nicht mehr gefordert.22 Damit Bei-)Werk vordergründig wahrgenommen wird.31 kann es hinsichtlich der übernommenen Videosequenz Gleichwohl kann ein Hintergrundbild in einer flüchti- dahinstehen, ob es selbst urheberrechtlichen Schutz gen Film- oder Fernsehszene zu einem wesentlichen genießt. Gleichwohl muss jedoch die hinreichende Un- Beiwerk werden, wenn es nicht „beiläufig" in das abhängigkeit des übernehmenden „Werkes" gewähr- Hauptwerk integriert wird32, d.h. dass ein Beiwerk leistet sein, sodass es sich nicht um eine bloße Bearbei- wesentlich ist, wenn der betreffende Gegenstand er- tung oder sonstige Umgestaltung i. S. v. §23 UrhG kennbar in das eigentliche Bild- oder Spielgeschehen handelt.23 Dieses Erfordernis dürfte aber regelmäßig einbezogen wird.33 Dies ist immer dann der Fall, wenn gewahrt sein, soweit die relevante Videosequenz allei- es einen dramaturgischen Zweck erfüllt, stil- oder ne als Hintergrund für ein Interview genutzt wird. stimmungsbildend wirkt oder eine bestimmte Wir- Daneben muss zum Zwecke des Zitats zwischen dem kung oder Aussage unterstreicht.34 Allerdings zeigt ein eigenen und dem zitierten Werk auch eine innere Ver- Blick in die amtliche Begründung, dass die Vorausset- bindung dergestalt bestehen, dass das zitierte Werk zungen an das Eingreifen der Schranke des § 57 UrhG zur Erläuterung des aufnehmenden „Werkes" dient nicht überzogen werden dürfen. Eine Entscheidung und sich nicht etwa als Hauptsache in den Vorder- kann letztlich nur in jedem Einzelfall erfolgen. grund des aufnehmenden „Werkes" drängt.24 Zudem muss aber freilich auch gekennzeichnet werden, dass III. Sonstige betroffene Rechte, insbesondere Marken dem eigenen „Werk" erkennbar fremde Werke bzw. - und Persönlichkeitsrechte Werkteile hinzugefügt wurden.25 Insofern wird es je- Neben dem Urheberrecht können in beiden Fallkon- denfalls einer entsprechenden Einblendung bedürfen, stellationen weitere Rechte durch das Verwenden von woher die im Hintergrund laufende Sequenz stammt. fremdem Bild- und Videomaterial betroffen sein. Zum Weiter ist zu beachten, dass das Zitat nur insoweit einen können Persönlichkeitsrechte von Sportler;:'m- durch die Schranke des § 51 UrhG gerechtfertigt ist, nen verletzt werden. Zum anderen kann Bild- und als es sich in dem für den Zitatzweck konkret erfor- Videomaterial im Zusammenhang mit Sportveranstal- derlichen qualitativen und quantitativen Umfang be- tungen markenrechtliche Probleme aufwerten, sofern wegt. Dabei ist der zulässige Umfang im Einzelfall Verbands - bzw. Clublogos zum Vorschein kommen. unter Abwägung aller Umstände unter Berücksichti- gung des Zitatzwecks, des Inhalts und Umfangs des l. Allgemeines Persönlichkeitsrecht zitierten sowie zitierenden Werkes zu bestimmen.26 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als be- Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, ob und in sondere Form das sog. Recht am eigenen Bild, welches welchem Umfang durch das Zitat die dem Rechtein- den Einzelnen vor der Veröffentlichung bzw. Verbrei- haber zustehenden Verwertungsmöglichkeiten beein- tung von Bildnissen ohne ausdrückliche Einwilligung trächtigt werden, weshalb die Grenzen des Zulässigen des Betroffenen schützen soll, vgl. § 22 KUG.35 Aus- jedenfalls dann erreicht sind, wenn die Erstausstrah- nahmen bestehen allerdings etwa bei Bildnissen aus lungsrechte für eine bestimmte Sportveranstaltung dem Bereich der Zeitgeschichte, gemäß § 23 Abs. l durch das Zitat verletzt werden.27 Wie so oft kommt Nr. l KUG, wobei nach der neuen Rechtslage nicht es auf den jeweiligen Einzelfall an. mehr auf den prominenten Status der betroffenen Per- son, über die berichtet wird, abgestellt wird. Vielmehr b) Unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG kommt es auf den Zusammenhang an, in dem über die Zutreffender auf das vorliegende Fallbeispiel erscheint betreffende Person berichtet wird.36 Bildnisse von die Schrankenregelung nach § 57 UrhG zu sein, wo- Sportler* innen im Zusammenhang mit Sportver- nach ein Werk, das nur zufällig in Blick bzw. Hör- anstaltungen (z. B. den Olympischen Spielen) bedürfen weite des eigentlichen Verwertungsgegenstands ge- dann keiner ausdrücklichen Zustimmung, wenn die langt, urheberrechtlich zulässig ist.28 Neben den Vo- sportliche Leistung des/der Sportler'in im Mittelpunkt raussetzungen der Vervielfältigung, Verbreitung und steht. Zudem findet die Entstehung von Bild- und öffentlichen Wiedergabe^ nach §§ 16, 17 UrhG sowie Videomaterial im Rahmen von Sportvemnstaltungen §§ 19-22 UrhG29 muss das abgefilmte Bild- bzw. Vi- meist unter dem Deckmantel des jeweiligen Dachver- deomaterial in Bezug auf den eigentlichen Werkgegen- bandes statt, welchem die Rgchte zur redaktionellen stand, dem geführten Interview, derart in den Hinter- bzw. kommunikativen Nutzung über die Athletenver- grund rücken, dass die Bild- bzw. Videosequenzen auf einbarung eingeräumt wurde.37 Sofern die Nutzung dem sich im Raum befindlichen Medienträger wegge- der Bildnisse allerdings kommerziellen Zwecken dient, lassen oder ausgetauscht werden können, ohne dass bedarf es weiterhin der ausdrücklichen Einwilligung 22 EuGH, Urt. v. l. 12. 2011, Az.: C-145/10 („Pamer/Standard"), in: 30 BeckOK VihWGrübler, UAG § 57 Rn. 6. GRUR2012,166(170f.). 31 BeckOKUrhR/Gräfc/er, UAG § 57 Rn. 6. 23 Dreier in: Dreier/Schulze UrhG § 51 Rn. 7. 32 Vogel in: Schricker/LoewenheWVogel UrhG § 57 Rn. 9. 24 Vgl. OLG München, Urt. v. 14. 6. 2012, Az.: 29 U 1204/12, in: ZUM- 33 Dreier in: Schulze/Dreier UrhG § 57 Rn. 2. RD 2012,479 (480). 34 ßGH,Urt.v.l7. 11. 2014-1 ZR 177/13, in: GRUR 2015, 667 (671). 25 Dreier in: Dreier/Schulze UrhG § 51 Rn.3. 35 Specht in: Dreier/Schulze, KUG § 22 Rn. l,16. 26 BGH, Urt. v. 23. 5. 1985, Az.: I ZR 28/33, in: GRUR 1986, 59, 60; 36 Specht in: Dreier/Schulze, KUG § 23 Rn. 10. Dustmann in: Fromm/Nordemann UrhG § 51 Rn. 18. 37 Zwischen dem Dachverband und dem/der Sportler!;'in besteht meist die 27 Vgl. BGH, Urt. v. 17. 12. 2015, Az.: I ZR 69/14, m: GRUR 2016, 368. Klausel, dass er/sie dem Dachverband die Nutzung seines/ihres Namens 28 BeckOKUrhR/Grofcfer, UrhG § 57 Rn. l. sowie die Nutzung von Bild- und Videomaterial seiner/ihrer Person für 29 BeckOKUAR/Gräfcfer, UrhG § 57 Rn. 4. redaktionelle bzw. kommunikative Zwecke nutzen darf.
Aufsätze Sp^Rt 3/2022 175 der Sportler::'innen. Bei der Verwendung fremden den Vordergrund des Werbefilms gestellt wird, liegt Bild- und Videomaterials ist daher entscheidend, zu grundsätzlich eine Markenrechtsverletzung vor. Nicht welchem Zweck das Videomaterial eingesetzt werden jedoch im zweiten Fallbeispiel, in dem die Marke bzw. soll. Geht es um den klassischen Werbefilm im Rah- das Logo lediglich im TV-Bild präsent ist und daher men des Sponsorings (erstes Fallbeispiel), der zweifels- im Gesamteindruck in den Hintergrund des eigens ohne kommerzielle Zwecke verfolgt, ist die Einwil- hergestelltem Videocontent des Sportverbands bzw. ligung der Sportler* innen weiterhin durch den Spon- Clubs rückt. sor einzuholen. Anders, wenn es sich wie im zweiten Fallbeispiel um eine redaktionelle bzw. kommunikati- B. Fazit ve Verwendung in den eigenen Kanälen des Sportver- bandes bzw. Clubs handelt, wo der/die Sporder;i"in im Sowohl die Herstellung eines Werbefilms durch einen Zweifel sogar ein eigenes Interesse daran haben kann. Sportsponsor mithilfe des „Abfilmens" von Sport- 2. Markenrecht videosequenzen aus dem Videoportal YouTube als Bei der Verwendung von fremden Bild- und Video- auch die Herstellung von Videocontent durch den material können sich zudem Fragen rund um das Mar- Sportverband bzw. Club selbst - wenn auch nur zu kenrecht stellen, sofern Marken bzw. Logos (z. B. rein redaktionellen Zwecken - stellen urheberrecht- Olympischen Ringe oder Vereinslogo eines Clubs) in- liche Leistungen dar, die entweder durch eingeräumte nerhalb des Werbefilms des Sponsors oder dem eige- Nutzungsrechte oder den gesetzlichen Schranken- nen Videocontent des Sportverbands bzw. Clubs in bestimmungen in ihrer Art und Weise urheberrechtlich Erscheinung treten. Eine bloße Wiedergabe von Mar- unbedenklich sein können. Auch die Betroffenheit von ken und/oder Logos durch Dritte, ohne dass ein eige- sonstigen Rechten wird in den allermeisten Fällen vor- ner Geschäftszweck zum Ausdruck kommt, berührt ab verträglich über die Einräumung der Persönlich- das Markenrecht in aller Regel - noch - nicht. Solange keitsrechte oder der Zustimmung zur Markennutzung eine Marke und/oder ein Logo innerhalb eines Werbe- abgesichert worden sein. Nichtdestotrotz sollte die be- films also nur als „Beiwerk" abgebildet wird, bestehen absichtigte Verwendung von fremden Bild- und Vi- keine markenrech fliehen Bedenken. Bei der Verwen- deomaterial im konkreten Einzelfall durch den Sport- düng fremder Videosequenzen (erstes Fallbeispiel), in Sponsor oder Sportverband bzw. Club rechtlich begut- denen eine geschützte Marke bzw. Logo allerdings in achtet werden. Datenschutzrecht im Sport: Talent-Scouting und Bußgeldgefahr? Von Rechtsanwälten Dr. Raphael Rohrmoser und Hon.-Prof. Dr. Steffen Lask, Berlin"'' Seitdem das Baseball-Team der Oakland Athletics die Gesundheits- bzw. Verletzungshistorie, die charakter- „M.oneyball Years" Anfang der 2000er Jahre erlebt liche Eignung für einen solchen Weg und das Quänt- hat1, erhielt die datengestützte Analyse von Athleün- chen Glück, tatsächlich entdeckt zu werden. nen und Athleten vermehrt Einzug in den Profisport. Die Kehrseite des Profisports ist, dass es sich um ein Diese Entwicklung hat längst andere Sportarten, wie Milliardengeschäft und damit in der Sache maßgeblich den Profifußball erreicht. Obgleich seit Einführung um ein hart umkämpftes Business handelt.3 Es liegt in der DSGVÖ und der M.öglichkeit zur Verhängung de^ Natur der Sache, dass die beteiligten Vereine (Un- von Bußgeldern in M.illionenhöhe1, die Sensibilität für ternehmen) den größtmöglichen Erfolg erzielen wollen Datenverarbeitungen in vielen Bereichen massiv ge- und versuchen die Risiken so minimal wie möglich zu stiegen ist, wird diese Thematik im Rahmen des Pro- halten. Das zentrale Element des Erfolgs ist dabei der fifußballs bislang nur sehf sporadisch diskutiert. verfügbare Profi-Kader, sodass gerade dort, sowohl für die Gegenwart als auch für die Zukunft, eine hohe I. Einleitung Qualität sichergestellt werdjsn muss. Um diese zu ge- währleisten, wird eine Vielzahl von Datenquellen aus- Viele junge Sportlerinnen und Sportler kennen den gewertet, um geeignete Spieler zu finden, zu verpflich- Traum, eines Tages professionell Fußball zu spielen. ten und im Sinne der Vereine zu fördern. Die Vereine Der Weg dorthin ist oft nicht nur steinig und schwer, haben für diese Vorarbeit oftmals eigene Scouting-Ab- sondern von vielen Variablen, Einschränkungen und teilungen, wobei Scouting als die „Suche nach talen- Überraschungen geprägt. Relevant für diesen Weg tiertem Nachwuchs"4 definiert wird. sind neben dem vorhandenen Talent u. a. die eigene Problematisch wird dieses Vorgehen aus rechtlicher Sicht beispielsweise dann, wenn die damit einher- Verf. Rohrmoser ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei AdvoAd- gehenden Datenverarbeitungen Uberhand nehmen. In vice (Berlin) mit einem Interessenschwerpunkt im Datenschutzrecht. diesem Rahmen stellen sich vielfältige Fragen, z. B. Verf. Lask ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei ECOVIS ERP (Berlin) sowie Inhaber einer Honorarprofessur für Sportrecht an der Fachhochschule für Sport & Management. 3 https://www.n-tv.de/sport/fussbalVBundesliga-festigt-Status-als-Finanz- l Michael Lewis: Moneyball. The Art of Winning an Unfair Garne. W. W. koloss-article21513196.html zuletzt abgerufen am 13. 9.2021. Norton & Company Inc., New York NYu.a. 2003. 4 https://www.duden.de/rechtschreibung/Scoutmg zuletzt abgerufen am 2 Art. 83 Abs. 5 DSGVO. 13. 9.2021.
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