Die Verwendung von fremdem Bild- und Videomaterial im Rahmen des Sportsponsorings

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Die Verwendung von fremdem Bild- und Videomaterial im Rahmen des Sportsponsorings
Aufsätze                                                         Spd» 3/2022                                                                 171

Die Verwendung von fremdem Bild- und Videomaterial im Rahmen des
Sportsponsorings
Von RechtsanwältinFranziska Wittersheim, LL. M. und Wiss. Mit. Julius Dabmen, M.ünchen *

Sportsponsoring hat sich bekanntermaßen über die                             l. Abgrenzung Filmwerke und Laufbilder im Sinne
letzten Jahre hinweg als fester Bestandteil in der                              des Urheberrechts
Kommunikation der Sportverbände und Clubs etab-                              Für die Bestimmung der Reichweite des urheberrecht-
liert. Dabei ist das, was im Kontext des Sportspon-                          lichen Schutzes ist es für filmische Darstellungen zu-
sorings werblich umgesetzt wird, einem stetigen                              nächst maßgeblich abzugrenzen, ob es sich hierbei
Wandel ausgesetzt. Gerade in den letzten Jahren                              um ein Filmwerk oder (bloß) um ein Laufbild han-
haben verschiedene Entwicklungen in den M-ärkten                             delt. Liegt ein Laufbild vor, so wird über die Ver-
und in der Anspruch shaltung der Werbetreibenden                             weisungsnorm des § 95 UrhG auch für dieses, unter
die Branche nachhaltig verändert. Insbesondere                               entsprechender Anwendung der Regelungen im 3.
spielt sich die Vermarktung immer mehr im Bereich                            Teil, Schutz gewährt. Abgegrenzt wird dabei in quali-
der digitalen Medien ab. Der Kreativität, unter Ein-                         tativer Hinsicht: ein Filmwerk zeichnet sich dadurch
satz von spezialisierten M.arketingagenturen, sind da-                       aus, dass diesem aufgrund einer schöpferischen Ge-
bei kaum Grenzen gesetzt. Grenzen gibt es aber ins-                          staltung die Qualität eines urheberrechtlich geschütz-
besondere dort, wo fremdes Bild- und yideomaterial                           ten Werkes zuzusprechen ist.1 Während demnach bei
zur Anwendung gelangt und in eigens, durch den                               einem Filmwerk der Film durch die Verwendung der
W'erb etreib enden hergestellte M.edieninhalte platziert                     vielfältigen filmischen Gestaltungsmöglichkeiten, wie
wird. Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grund-                          etwa Regie, Kameraführung, Schnitt etc. und deren
lagen, den Umfang und die Grenzen der Verwen-                                Zusammenstellung, das Ergebnis individuellen geisti-
düng fremden Bild- und Videomaterials im Rahmen                              gen Schaffens darstellt,2 fehlt es bei Laufbildern an
des Sports? onsorings.                                                       einer solchen schöpferischen Individualisierung, so-
                                                                             dass ein jeder mit entsprechenden Kenntnissen und
                                                                             Fertigkeiten bei der Verfilmung zu dem gleichen Er-
                                                                             gebnis käme.3
A. Einleitung
                                                                               Sportübertragungen werden überwiegend den
Sponsoring an sich ist wegen seiner vielseitigen Ein-                        Laufbildern zugerechnet.4 Gleichwohl können diese
setzungsmöglichkeit nur schwer als Kommunikati-                              vor dem Hintergrund der zunehmenden Technologi-
onsform zu definieren. Vorliegend beschränkt sich                            sierung der Sportberichtserstattung - man denke nur
die nähere Beleuchtung des Sportsponsorings daher                            an die Vielzahl verwendeter Kameras und deren ge-
zum einen auf den klassischen Werbefilm eines                                zielten Einsatz durch eine Bildregie - auch als Film-
Sponsors im Rahmen einer bestehenden Partner-                                werke qualifiziert werden.5 Soweit aber bloß eine
schaft mit einem Sportverband bzw. Club (erstes                              bestimmte Sequenz abgefilmt wird und diese einen
Fallbeispiel unter I.) und zum anderen auf die Eigen-                        „clipartigen" Charakter hat, ist zwar grundsätzlich
Vermarktung eines Sportverbands bzw. Clubs an-                               zu überprüfen, ob der betreffende Ausschnitt bereits
hand von selbst produziertem Videomaterial (zweites                          aus sich heraus Werkqualität besitzt; das dürfte je-
Fallbeispiel unter IL). Beiden Fallkonstellationen ist                       doch im Fall von Sportsequenzen eher selten der Fall
gemeinsam, dass jeweils urheberrechtsrelevante Leis-                         sein.6

tungen erbracht werden, welche u.a. auch das Per-                              Liegt nun allein ein Laufbild vor, wird gerade nicht
sönlichkeits- und/oder Markenrecht betreffen (kön-                           der aus § 2 UrhG abgeleitete Urheberschutz gewährt.
nen).                  .'                                                    Stattdessen genießen Laufbilder den sog. Leistungs-
                                                                             schütz aus § 95 UrhG. Aufgrund der weitestgehenden
                                                                             Gleichförmigkeit von Urheber- und Leistungsschutz
I. „Abfilmen" von Sportvideosequenzen aus dem Vi-                            kann aber in der Praxis die Frage unbeantwortet blei-
 deoportal YouTube zur Herstellung eines eigenen                             ben, ob es sich bei einer betreffenden Sequenz letztlich
 Werbefilms                                                                  um ein Filmwerk oder ein Laufbild handelt.7 Video-
Dem ersten Beispiel liegt der Fall zugrunde, dass ein
                                                                                J
Die Verwendung von fremdem Bild- und Videomaterial im Rahmen des Sportsponsorings
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Sequenzen, in denen Sportler* innen bei der Ausübung                   sich zumindest die Fälle, in denen die YouTube-Nut-
ihrer Sportart zu sehen sind, unterliegen generell dem                 zungsbedingungen weiter reichen als die Schranken-
urheberrechtlichen Schutz.                                             bestimmungen des UrhG, auf ein überschaubares Maß
                                                                       beschränken. Der kommerziellen Nutzung fremder Vi-
2. Film- bzw. Videosequenzen aus öffentlich zugäng-
                                                                       deosequenzen ohne vorherige Einwilligung ist damit
   lichen Plattformen
                                                                       wohl auch über die YouTube-Nutzungsbedingungen
a) Öffentlich zugängliches Videomaterial
                                                                       ein Riegel vorgeschoben.
Urheberrechtlich wenig problematisch ist grundsätz-
lich der Fall der Verwendung von Videosequenzen, die
                                                                       3. Schranken des Urheberrechts
Ausschnitte von Sportveranstaltungen zeigen, die auf
                                                                       Eine erlaubte Nutzung fremder Videosequenzen
öffentlichen Plattformen (z. B. Internet) zugänglich
                                                                       kommt über die Schrankenbestimmungen nach
sind, sofern auch hier wiederrum das verwendete Vi-
                                                                       §§ 44 a UrhG in Betracht. Die Schranken des Urheber-
deomaterial keine Urheber- oder Persönlichkeitsrechte
                                                                       rechts schaffen einen Ausgleich zwischen den Interes-
verletzt. Zu beachten gilt bei der Nutzung öffentlich
                                                                       sen des Urhebers, dem das deutsche Urheberrecht aus-
zugänglicher Plattformen aber auch, dass die Voraus-
                                                                       schließliche Nutzungsrechte einräumt, und den gegen-
setzungen des jeweils einschlägigen Nutzungserlaub-
                                                                       läufigen Interessen „Dritter". Rechtstechnisch können
nistatbestandes (z. B. im Rahmen der allgemeinen
                                                                       die Schranken des Urheberrechts dabei in gesetzliche
Nutzungsbedingungen) gewahrt werden müssen.
                                                                       Lizenzen oder verträglich geregelte Freistellungen
b) Besonderheit: Videoplattform YouTube                                (z. B. über die Einräumung von Nutzungsrechten10)
Eine Besonderheit ergibt sich bei der größtenteils öf-                 eingeteilt werden. Im Folgenden soll ein Überblick
fentlich zugänglichen Videoplattform YouTube. Stellt                   über die möglichen Schrankenregelungen im Zusam-
der Nutzer seine Inhalte auf der Videoplattform ein,                   menhang mit der dargestellten Konstellation des Ab-
gewährt er YouTube grundsätzlich eine Lizenz, die                      filmens von Sportsequenzen aus der Videopkttform
Inhalte weltweit, nicht-exklusiv und kostenfrei zu nut-                YouTube dargestellt werden:
zen. Insofern wird also YouTube ein einfaches Nut-
zungsrecht i. S. v. § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt.8 Ne-                  a) Zitate, § 51 UrhG
ben dem Nutzungsrecht, das sich YouTube selbst ein-                    Wenn fremde, durch das Urheberrecht geschützte Vi-
räumen lässt, wird zugleich aber ausweislich der You-                  deosequenzen oder Ausschnitte hiervon in eigens her-
Tube-Nutzungsbedingungen auch jedem anderen                            gestelltem Videomaterial eingebunden werden sollen,
Nutzer der Videoplattform ein einfaches Nutzungs-                      kann das Zitatrecht nach § 51 UrhG einschlägig
recht zugebilligt. So heißt es:                                        sein.11 § 51 UrhG regelt zwar nicht das Filmzitat als
   „Sie gewähren auch jedem anderen Nutzer des                         solches, es wird aber von der Rechtsprechung für zu-
Dienstes das weltweite, nicht-exklusive, kostenfreie                   lässig erachtet und als sogenanntes "Kleinzitat" nach
Recht, im Rahmen des Dienstes auf Ihre Inhalte                         § 51 Absatz l Nr. 2 UrhG behandelt.12 Beim Zitat-
zuzugreifen und diese nutzen zu können (einschließ-                    recht handelt es sich um eine Schrankenbestimmung,
lich der Vervielfältigung, Verbreitung, Änderung,                      die es erlaubt, urheberrechtlich geschützte und ver-
Anzeige und Wiedergabe, jeweils unter Beachtung                        öffentlichte Filme oder Ausschnitte aus Filmen erlaub-
der Urheberpersönlichkeitsrechte), soweit dies erfor-                  nis- und vergütungsfrei in einem eigenen, selbständig
derüch ist und durch Funktionen des Dienstes er-                       verfassten Werk zu verwenden. Die Nutzung im Rah-
möglich t wird.cc9                                                     men des Zitatrechtes umfasst jede denkbare Form der
  Dadurch ergibt sich die Situation, dass - unterstellt                Verwertung, d.h. Vervielfältigung, Verbreitung, öf-
derjenige Creator, der das Videomaterial ursprünglich                  fentliche Wiedergabe und die Nutzung im Internet.
auf YouTube hochgeladen hat, war selbst zur Verwen-                    Ein fremder Film bzw. eine fremde Videosequenz ist
düng des Inhalts berechtigt - auch prinzipiell jeder                   nur dann ziderfähig, wenn es bereits mit Zustimmung
weitere YouTube-Nutzer ein Nutzungsrecht in Bezug                      des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich ge-
auf die dargestellten Sequenzen hat. Sofern sich die                   macht wurde (vgl. § 6 Absatz l UrhG). Weiter ist das
weitere Nutzung durch weitere Nutzer im Rahmen                         Zitieren eines fremden Films bzw. Videosequenz nur
des Erforderlichen hält und durch die Funktionen des                   dann zulässig, wenn ein Zitatzweck vorliegt. Ein sol-
Dienstes ermöglicht wird, ist das „Abfilmen" von Vi-                   ches liegt dann vor, wenn ein innerer Zusammenhang
deomaterial der Plattform zur Verwendung auf You-                      zwischen dem zitierenden Werbefilm und den zitierten
Tube also qua Nutzungsrecht gestattet.                                 Videosequenzen besteht. Dieser Zusammenhang ist
  Unklar bleibt insoweit, wann die Zweitnutzung nun                    dann gegeben, wenn die ferwendeten Videosequenzen
„erforderlich" im Sinne der YouTube-Nutzungsbedin-                     (i) zur Erläuterung des eigenen Inhalts notwendig sind;
gungen ist. Schon der Wortlaut legt jedenfalls eine                    (ii) als Beleg dienen, um die eigene Sichtweise bzw.
Nähe zu den Schmnkenbestimmungen (vgl. „sofern                         den eigenen Standpunkt zu stützen; (iii) um den Inhalt
die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen                       des Sponsoringsgedanken anschaulich zu vermitteln;
Zweck gerechtfertigt ist", § 51 UrhG) nahe. Zudem                      oder (iv) notwendig sind, um sich kritisch mit seinem
verweisen die YouTube-Nutzungsbedingungen auch
an anderer Stelle auf das „Fair Use"-Gesetz aus den                    10 Vgl. Die Einräumung der Nutzungsrechte über die festgeschriebenen
                                                                           YouTube-Nutzungsbedingungen unter Punkt A. 2. b.
USA, dem im US-amerikanischen Recht eine vergleich-                    11 Neu, aber für die dargestellten Fallkonstellationen irrelevant, ist die
bare Funktion wie den Schrankenbestimmungen des                            Einführung des § 51 a UrhG, wonach nunmehr ausdrücklich die Zuläs-
                                                                           sigkeit der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe
deutschen Urheberrechts zukommt. Insofern dürften
                                                                           eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie
                                                                           und des Pastiches klarstellt.
8 Vgl. zur Termmologie Ohly in: Schricker/Loewenheim UrhG § 29         12 BGH, Urt. v. 4. 12. 1986, Az.: I ZR 189/84, m: NJW 1987, 1408; OLG
    Rn.20.                                                                 Bremen, Urt. v. 15. 12. 2008, Az.: 3 U 7/08, in: GRUR-RR 2009, 244
9 Vgl. Nutzungsbedingungen YouTube (Stand: Juni 2021) unter https://       (246); BGH, Ui-t. v. 20. 12. 2007, Az.: I ZR 42/05, in: NJW 2008, 2346
    www.youtube.com/static?gl=DE&template=terms8chl=de.                    (2349).
Die Verwendung von fremdem Bild- und Videomaterial im Rahmen des Sportsponsorings
Aufsätze                                                         Spzdtt 3/2022                                                                173

eigenen Werk bzw. dem fremden Videomaterial aus-                            l. Schutzumfang einer Sportveranstaltung im Urhe-
einanderzusetzen. Dagegen liegt kein Zitatzweck vor,                           berrecht
wenn Ausschnitte aus dem abgefilmten Videomaterial                          Auch hierbei spielt das Urheberrecht eine zentrale Rol-
(i) nur um ihrer selbst willen eingefügt werden; (ii) nur                   le, wenn fremdes Bild- und Videomaterial aus dem frei
zur Ausschmückung dienen oder (iii) eigene Ausfüh-                          empfangbaren Fernsehen genutzt wird. Das Urheber-
rungen ersparen sollen. Der Sponsor muss sich also in                       recht gewährt für Sportveranstaltungen jedoch nur
seinem Werbevideo mit dem verwendeten Fremdmate-                            einen äußerst schwachen Schutz. Dies liegt daran, dass
rial inhaltlich auseinandersetzen. An dieser Vorausset-                     die Sportveranstaltungen selbst mangels Werkcharak-
zung fehlt es, wenn - wie hier - die abgefilmten Video-                     ters i. S. d. § 2 UrhG urheberrechtlich nicht geschützt
Sequenzen um ihrer selbst willen in das Werbevideo                          sind.16 Um als Werk eingeordnet zu werden, müsste es
integriert werden, ohne dass sie die Grundlage für                          sich schließlich bei einer Sportveranstaltung um ein
eigene inhaltliche Ausführungen bilden, für die die                         Original i. d. S. handeln, das eine eigene geistige
übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungs-                         Schöpfung seines Urhebers darstellt.17 An einer sol-
grundlage des Sponsors dienen könnte. Daher werden                          chen geistigen Schöpfung fehlt es aber gerade bei einer
die meisten Werbevideos unter Verwendung fremden                            Sportveranstaltung. So wären andernfalls bspw. „Ur-
Videomaterials nicht die Voraussetzungen des urhe-                          heber" die Sportl ersinnen selbst.18 Überhaupt ver-
berrechtlichen Zitats nach § 51 UrhG erfüllen und                           bleibt bei einer den jeweiligen Spielregeln unterliegen-
stellen daher grundsätzlich eine Urheberrechtsverlet-                       den Sportveranstaltung für die künstlerische Freiheit
zung dar. Allerdings muss - wie so oft - jedes Werbe-                       i. S. d. Urheberrechts gerade kein Raum mehr.19 Da-
video im Einzelfall betrachten werden, ob ggf. doch                         von getrennt zu betrachten ist aber die Frage, ob die
eine tatsächlich inhaltliche Auseinandersetzung mit                         konkrete Übertragung oder Aufzeichnung Werkcha-
dem übernommenen Fremdmaterial stattgefunden                                rakter hat. Nach der oben unter 1.1. aufgeführten Dar-
hat.                                                                        Stellung ist das grundsätzlich möglich, sofern etwa
                                                                            Regle, Kameraführung, Schnitt etc. und deren Zusam-
                                                                            menstellung das Ergebnis individuellen geistigen
b) Einbettung von Videos (sog. Embedding)
                                                                            Schaffens darstellen.20 Der EuGH hat dies jedenfalls
Wenn kein Nutzungsrecht an den Videosequenzen er-
                                                                            für die Auftaktvideosequenz einer Fußballübertra-
warben wurde13 und das Zitatrecht nicht einschlägig
                                                                            gung, die Hymne der „Premier League", die zuvor
ist14, ist das sog. Embedding fremder Videos aus Platt-
                                                                            aufgezeichneten Filme über die Höhepunkte aktueller
formen in eigene Werke eine Möglichkeit, diese ohne
                                                                            Begegnungen der „Premier League" sowie für ver-
Verletzung des Urheberrechts wiederzugeben. Tech-
                                                                            schiedene Grafiken bereits bejaht.21 Insofern ist also
nisch handelt es sich beim sog. Embedding um eine
                                                                            bei der Frage des urheberrechtlichen Schutzes be-
Art der Verlinkung, bei der die Inhalte vom Server der
                                                                            stimmter Sequenzen einer Sportveranstaltung nicht
Videoplattform, wie z. B. YouTube, abgerufen werden
                                                                            auf den Schutz der betreffenden Veranstaltung selbst,
(sog. Framing).15 Das Einbetten eines fremden Videos
                                                                            sondern vielmehr auf die jeweilige Übertragung oder
mittels der Framing-Technologie stellt aber nur dann
                                                                            Aufzeichnung abzustellen.
keine Urheberrechtsverletzung dar, wenn sich die Wie-
dergabe (i) nicht an ein neues Publikum richtet und (ii)                    2. Schranken des Urheberrechts
keine andere Wiedergabetechnik verwendet wird. An                           Sofern auch hier eine Schranke nach §§ 44 a - 63 a
der zweiten Voraussetzung der Wiedergabetechnik                             UrhG greift, ist das Abfilmen eines TV-Bildes zur Her-
scheitert es in diesem Fall bereits, da abgefilmte Video-                   Stellung eines redaktionellen Videocontents durch den
Sequenzen durch den Sponsor nicht verlinkt, sondern                         Sportverband bzw. Club urheberrechtlich unbedenk-
in ein eigens geschaffenes Video bzw. in einen Werbe-                       lich.
film integriert werden.
                                                                            a) Zitate, § 51 UrhG
                                                                            In der vorliegenden Konstellation, in der die Video-
                                                                            sequenz einer Sportveranstaltung als atmosphärischer
H. Herstellung von Videocontent in Gestalt eines
                                                                            Hintergrund genutzt wird, kommt wiederrum das Zi-
   Interviews, in dessen Hintergrund eine Sport-
                                                                            tierrecht aus § 51 UrhG in Betracht. Entscheidend ist
   Veranstaltung (gezielt) zu sehen ist
                                                                            insofern zunächst, dass das zitierte Werk bzw. die ihm
Im zweiten Beispiel soll die Herstellung von eigenem                        entnommenen Werkteile entsprechend dem oben Auf-
Videocontent durch den Sportverband bzw. Club für                           geführten urheberrechtlich schutzfähig sind, also
die rein redaktionelle Nutzung auf deren eigenen Ka-                        Werkcharakter (§§ l, 2 Ur^hG) aufweisen. Demnach
nälen (z. B. eigene Website) näher beleuchtet werden.                       müssen die gezeigten Sequenzen noch als Ausfluss ei-
Das Format soll dabei in Form eines Interviews statt-                       ner geistigen Schöpfung zu'"erkennen sein. Während
finden, in dessen Hintergrund eine Sportveranstaltung
(gezielt) im TV zu sehen ist, welche Bezug zum Inter-                       16 EuGH, Urt. v. 4. 10. 2011, Az.: C-403, 429/98 („FAPL/Karen Murp-
                                                                                hy"), in: GRUR 2012, 156 (160); Oberster Gerichtshof, Entsch. v.
viewpartner ausweist. Es stellt sich daher die Frage,
                                                                                17. 12. 2013, Az.: 4 Ob 184,13g, in: GRUR Int. 2014, 697 (699); vgl.
ob das TV-Bild für das angesetzte Format abgefilmt                              auch Bischof f/Brost, MMR 2021, 303.
werden darf und welche rechtlichen Aspekte zu beach-                        17 EuGH, Un. v. 4. 10. 2011, Az.: C-403, 429/98 („FAPL/Karen Murp-
                                                                                hy"), in: GRUR 2012, 156 (160); EuGH, Urt. v. 16. 7. 2009, Az.: C-5/
ten sind.
                                                                                08 („Infopaq/DDF"), in: GRUR2009, 1041 (1044).
                                                                            18 Oberster Gerichtshof, Entsch. v. 17. 12. 2013, Az.: 4 Ob 184,13g, in:
                                                                                GRUR Int. 2014, 697 (699).
13 Vgl. zu der Rechteeinräumung im Rahmen der Nutzungsbedingungen           19 EuGH, Urt. v. 4. 10. 2011, Az.: C-403, 429/98 („FAPL/Karen Murp-
    von YouTube unter Punkt A. 2. b)).                                          hy"), in: GRUR 2012,156 (160).
14 Vgl. hierzu bereits unter A. 3. a).                                      20 BGH, Urt. v. 14. 11. 1983 -1 ZR 147/81, GRUR 1984, 730 (732); J
Die Verwendung von fremdem Bild- und Videomaterial im Rahmen des Sportsponsorings
174                                                            Sp^Rt 3/2022                                                            Aufsätze •

das Erfordernis der Werkeigenschaft der zitierten Se-                    dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder
quenz sich bereits zwingend aus dem Wortlaut des                         die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgend-
§51 UrhG ergibt, wird eine solche für das zitierende                     einer Weise beeinflusst wird.30 Entscheidend ist, wel-
Werk allerdings - wie vom EuGH nunmehr ausdrück-                         ches Darstellungsmedium betroffen ist, da hieraus
lich klargestellt - vor dem Hintergrund von Art. 5                       folgt, ob und in welchem Umfang das (vermeintliche
Abs. 3 lit. d) InfoSocRL nicht mehr gefordert.22 Damit                   Bei-)Werk vordergründig wahrgenommen wird.31
kann es hinsichtlich der übernommenen Videosequenz                       Gleichwohl kann ein Hintergrundbild in einer flüchti-
dahinstehen, ob es selbst urheberrechtlichen Schutz                      gen Film- oder Fernsehszene zu einem wesentlichen
genießt. Gleichwohl muss jedoch die hinreichende Un-                     Beiwerk werden, wenn es nicht „beiläufig" in das
abhängigkeit des übernehmenden „Werkes" gewähr-                          Hauptwerk integriert wird32, d.h. dass ein Beiwerk
leistet sein, sodass es sich nicht um eine bloße Bearbei-                wesentlich ist, wenn der betreffende Gegenstand er-
tung oder sonstige Umgestaltung i. S. v. §23 UrhG                        kennbar in das eigentliche Bild- oder Spielgeschehen
handelt.23 Dieses Erfordernis dürfte aber regelmäßig                     einbezogen wird.33 Dies ist immer dann der Fall, wenn
gewahrt sein, soweit die relevante Videosequenz allei-                   es einen dramaturgischen Zweck erfüllt, stil- oder
ne als Hintergrund für ein Interview genutzt wird.                       stimmungsbildend wirkt oder eine bestimmte Wir-
Daneben muss zum Zwecke des Zitats zwischen dem                          kung oder Aussage unterstreicht.34 Allerdings zeigt ein
eigenen und dem zitierten Werk auch eine innere Ver-                     Blick in die amtliche Begründung, dass die Vorausset-
bindung dergestalt bestehen, dass das zitierte Werk                      zungen an das Eingreifen der Schranke des § 57 UrhG
zur Erläuterung des aufnehmenden „Werkes" dient                          nicht überzogen werden dürfen. Eine Entscheidung
und sich nicht etwa als Hauptsache in den Vorder-                        kann letztlich nur in jedem Einzelfall erfolgen.
grund des aufnehmenden „Werkes" drängt.24 Zudem
muss aber freilich auch gekennzeichnet werden, dass                      III. Sonstige betroffene Rechte, insbesondere Marken
dem eigenen „Werk" erkennbar fremde Werke bzw.                                - und Persönlichkeitsrechte
Werkteile hinzugefügt wurden.25 Insofern wird es je-
                                                                         Neben dem Urheberrecht können in beiden Fallkon-
denfalls einer entsprechenden Einblendung bedürfen,
                                                                         stellationen weitere Rechte durch das Verwenden von
woher die im Hintergrund laufende Sequenz stammt.
                                                                         fremdem Bild- und Videomaterial betroffen sein. Zum
Weiter ist zu beachten, dass das Zitat nur insoweit
                                                                         einen können Persönlichkeitsrechte von Sportler;:'m-
durch die Schranke des § 51 UrhG gerechtfertigt ist,
                                                                         nen verletzt werden. Zum anderen kann Bild- und
als es sich in dem für den Zitatzweck konkret erfor-
                                                                         Videomaterial im Zusammenhang mit Sportveranstal-
derlichen qualitativen und quantitativen Umfang be-
                                                                         tungen markenrechtliche Probleme aufwerten, sofern
wegt. Dabei ist der zulässige Umfang im Einzelfall
                                                                         Verbands - bzw. Clublogos zum Vorschein kommen.
unter Abwägung aller Umstände unter Berücksichti-
gung des Zitatzwecks, des Inhalts und Umfangs des                        l. Allgemeines Persönlichkeitsrecht
zitierten sowie zitierenden Werkes zu bestimmen.26                       Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als be-
Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, ob und in                      sondere Form das sog. Recht am eigenen Bild, welches
welchem Umfang durch das Zitat die dem Rechtein-                         den Einzelnen vor der Veröffentlichung bzw. Verbrei-
haber zustehenden Verwertungsmöglichkeiten beein-                        tung von Bildnissen ohne ausdrückliche Einwilligung
trächtigt werden, weshalb die Grenzen des Zulässigen                     des Betroffenen schützen soll, vgl. § 22 KUG.35 Aus-
jedenfalls dann erreicht sind, wenn die Erstausstrah-                    nahmen bestehen allerdings etwa bei Bildnissen aus
lungsrechte für eine bestimmte Sportveranstaltung                        dem Bereich der Zeitgeschichte, gemäß § 23 Abs. l
durch das Zitat verletzt werden.27 Wie so oft kommt                      Nr. l KUG, wobei nach der neuen Rechtslage nicht
es auf den jeweiligen Einzelfall an.                                     mehr auf den prominenten Status der betroffenen Per-
                                                                         son, über die berichtet wird, abgestellt wird. Vielmehr
b) Unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG                                     kommt es auf den Zusammenhang an, in dem über die
Zutreffender auf das vorliegende Fallbeispiel erscheint                  betreffende Person berichtet wird.36 Bildnisse von
die Schrankenregelung nach § 57 UrhG zu sein, wo-                        Sportler* innen im Zusammenhang mit Sportver-
nach ein Werk, das nur zufällig in Blick bzw. Hör-                       anstaltungen (z. B. den Olympischen Spielen) bedürfen
weite des eigentlichen Verwertungsgegenstands ge-                        dann keiner ausdrücklichen Zustimmung, wenn die
langt, urheberrechtlich zulässig ist.28 Neben den Vo-                    sportliche Leistung des/der Sportler'in im Mittelpunkt
raussetzungen der Vervielfältigung, Verbreitung und                      steht. Zudem findet die Entstehung von Bild- und
öffentlichen Wiedergabe^ nach §§ 16, 17 UrhG sowie                       Videomaterial im Rahmen von Sportvemnstaltungen
§§ 19-22 UrhG29 muss das abgefilmte Bild- bzw. Vi-                       meist unter dem Deckmantel des jeweiligen Dachver-
deomaterial in Bezug auf den eigentlichen Werkgegen-                     bandes statt, welchem die Rgchte zur redaktionellen
stand, dem geführten Interview, derart in den Hinter-                    bzw. kommunikativen Nutzung über die Athletenver-
grund rücken, dass die Bild- bzw. Videosequenzen auf                     einbarung eingeräumt wurde.37 Sofern die Nutzung
dem sich im Raum befindlichen Medienträger wegge-                        der Bildnisse allerdings kommerziellen Zwecken dient,
lassen oder ausgetauscht werden können, ohne dass                        bedarf es weiterhin der ausdrücklichen Einwilligung

22 EuGH, Urt. v. l. 12. 2011, Az.: C-145/10 („Pamer/Standard"), in:      30 BeckOK VihWGrübler, UAG § 57 Rn. 6.
    GRUR2012,166(170f.).                                                 31 BeckOKUrhR/Gräfc/er, UAG § 57 Rn. 6.
23 Dreier in: Dreier/Schulze UrhG § 51 Rn. 7.                            32 Vogel in: Schricker/LoewenheWVogel UrhG § 57 Rn. 9.
24 Vgl. OLG München, Urt. v. 14. 6. 2012, Az.: 29 U 1204/12, in: ZUM-    33 Dreier in: Schulze/Dreier UrhG § 57 Rn. 2.
    RD 2012,479 (480).                                                   34 ßGH,Urt.v.l7. 11. 2014-1 ZR 177/13, in: GRUR 2015, 667 (671).
25 Dreier in: Dreier/Schulze UrhG § 51 Rn.3.                             35 Specht in: Dreier/Schulze, KUG § 22 Rn. l,16.
26 BGH, Urt. v. 23. 5. 1985, Az.: I ZR 28/33, in: GRUR 1986, 59, 60;     36 Specht in: Dreier/Schulze, KUG § 23 Rn. 10.
    Dustmann in: Fromm/Nordemann UrhG § 51 Rn. 18.                       37 Zwischen dem Dachverband und dem/der Sportler!;'in besteht meist die
27 Vgl. BGH, Urt. v. 17. 12. 2015, Az.: I ZR 69/14, m: GRUR 2016, 368.       Klausel, dass er/sie dem Dachverband die Nutzung seines/ihres Namens
28 BeckOKUrhR/Grofcfer, UrhG § 57 Rn. l.                                     sowie die Nutzung von Bild- und Videomaterial seiner/ihrer Person für
29 BeckOKUAR/Gräfcfer, UrhG § 57 Rn. 4.                                      redaktionelle bzw. kommunikative Zwecke nutzen darf.
Aufsätze                                                       Sp^Rt 3/2022                                                                    175

der Sportler::'innen. Bei der Verwendung fremden                           den Vordergrund des Werbefilms gestellt wird, liegt
Bild- und Videomaterials ist daher entscheidend, zu                        grundsätzlich eine Markenrechtsverletzung vor. Nicht
welchem Zweck das Videomaterial eingesetzt werden                          jedoch im zweiten Fallbeispiel, in dem die Marke bzw.
soll. Geht es um den klassischen Werbefilm im Rah-                         das Logo lediglich im TV-Bild präsent ist und daher
men des Sponsorings (erstes Fallbeispiel), der zweifels-                   im Gesamteindruck in den Hintergrund des eigens
ohne kommerzielle Zwecke verfolgt, ist die Einwil-                         hergestelltem Videocontent des Sportverbands bzw.
ligung der Sportler* innen weiterhin durch den Spon-                       Clubs rückt.
sor einzuholen. Anders, wenn es sich wie im zweiten
Fallbeispiel um eine redaktionelle bzw. kommunikati-
                                                                           B. Fazit
ve Verwendung in den eigenen Kanälen des Sportver-
bandes bzw. Clubs handelt, wo der/die Sporder;i"in im
                                                                           Sowohl die Herstellung eines Werbefilms durch einen
Zweifel sogar ein eigenes Interesse daran haben kann.
                                                                           Sportsponsor mithilfe des „Abfilmens" von Sport-
2. Markenrecht                                                             videosequenzen aus dem Videoportal YouTube als
Bei der Verwendung von fremden Bild- und Video-                            auch die Herstellung von Videocontent durch den
material können sich zudem Fragen rund um das Mar-                         Sportverband bzw. Club selbst - wenn auch nur zu
kenrecht stellen, sofern Marken bzw. Logos (z. B.                          rein redaktionellen Zwecken - stellen urheberrecht-
Olympischen Ringe oder Vereinslogo eines Clubs) in-                        liche Leistungen dar, die entweder durch eingeräumte
nerhalb des Werbefilms des Sponsors oder dem eige-                         Nutzungsrechte oder den gesetzlichen Schranken-
nen Videocontent des Sportverbands bzw. Clubs in                           bestimmungen in ihrer Art und Weise urheberrechtlich
Erscheinung treten. Eine bloße Wiedergabe von Mar-                         unbedenklich sein können. Auch die Betroffenheit von
ken und/oder Logos durch Dritte, ohne dass ein eige-                       sonstigen Rechten wird in den allermeisten Fällen vor-
ner Geschäftszweck zum Ausdruck kommt, berührt                             ab verträglich über die Einräumung der Persönlich-
das Markenrecht in aller Regel - noch - nicht. Solange                     keitsrechte oder der Zustimmung zur Markennutzung
eine Marke und/oder ein Logo innerhalb eines Werbe-                        abgesichert worden sein. Nichtdestotrotz sollte die be-
films also nur als „Beiwerk" abgebildet wird, bestehen                     absichtigte Verwendung von fremden Bild- und Vi-
keine markenrech fliehen Bedenken. Bei der Verwen-                         deomaterial im konkreten Einzelfall durch den Sport-
düng fremder Videosequenzen (erstes Fallbeispiel), in                      Sponsor oder Sportverband bzw. Club rechtlich begut-
denen eine geschützte Marke bzw. Logo allerdings in                        achtet werden.

Datenschutzrecht im Sport: Talent-Scouting und Bußgeldgefahr?

Von Rechtsanwälten Dr. Raphael Rohrmoser und Hon.-Prof. Dr. Steffen Lask, Berlin"''

Seitdem das Baseball-Team der Oakland Athletics die                        Gesundheits- bzw. Verletzungshistorie, die charakter-
„M.oneyball Years" Anfang der 2000er Jahre erlebt                          liche Eignung für einen solchen Weg und das Quänt-
hat1, erhielt die datengestützte Analyse von Athleün-                      chen Glück, tatsächlich entdeckt zu werden.
nen und Athleten vermehrt Einzug in den Profisport.                           Die Kehrseite des Profisports ist, dass es sich um ein
Diese Entwicklung hat längst andere Sportarten, wie                        Milliardengeschäft und damit in der Sache maßgeblich
den Profifußball erreicht. Obgleich seit Einführung                        um ein hart umkämpftes Business handelt.3 Es liegt in
der DSGVÖ und der M.öglichkeit zur Verhängung                              de^ Natur der Sache, dass die beteiligten Vereine (Un-
von Bußgeldern in M.illionenhöhe1, die Sensibilität für                    ternehmen) den größtmöglichen Erfolg erzielen wollen
Datenverarbeitungen in vielen Bereichen massiv ge-                         und versuchen die Risiken so minimal wie möglich zu
stiegen ist, wird diese Thematik im Rahmen des Pro-                        halten. Das zentrale Element des Erfolgs ist dabei der
fifußballs bislang nur sehf sporadisch diskutiert.                         verfügbare Profi-Kader, sodass gerade dort, sowohl
                                                                           für die Gegenwart als auch für die Zukunft, eine hohe
I. Einleitung                                                              Qualität sichergestellt werdjsn muss. Um diese zu ge-
                                                                           währleisten, wird eine Vielzahl von Datenquellen aus-
Viele junge Sportlerinnen und Sportler kennen den                          gewertet, um geeignete Spieler zu finden, zu verpflich-
Traum, eines Tages professionell Fußball zu spielen.                       ten und im Sinne der Vereine zu fördern. Die Vereine
Der Weg dorthin ist oft nicht nur steinig und schwer,                      haben für diese Vorarbeit oftmals eigene Scouting-Ab-
sondern von vielen Variablen, Einschränkungen und                          teilungen, wobei Scouting als die „Suche nach talen-
Überraschungen geprägt. Relevant für diesen Weg                            tiertem Nachwuchs"4 definiert wird.
sind neben dem vorhandenen Talent u. a. die eigene                           Problematisch wird dieses Vorgehen aus rechtlicher
                                                                           Sicht beispielsweise dann, wenn die damit einher-
    Verf. Rohrmoser ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei AdvoAd-    gehenden Datenverarbeitungen Uberhand nehmen. In
    vice (Berlin) mit einem Interessenschwerpunkt im Datenschutzrecht.
                                                                           diesem Rahmen stellen sich vielfältige Fragen, z. B.
    Verf. Lask ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei ECOVIS ERP
     (Berlin) sowie Inhaber einer Honorarprofessur für Sportrecht an der
    Fachhochschule für Sport & Management.                                 3 https://www.n-tv.de/sport/fussbalVBundesliga-festigt-Status-als-Finanz-
l Michael Lewis: Moneyball. The Art of Winning an Unfair Garne. W. W.          koloss-article21513196.html zuletzt abgerufen am 13. 9.2021.
    Norton & Company Inc., New York NYu.a. 2003.                           4 https://www.duden.de/rechtschreibung/Scoutmg zuletzt abgerufen am
2 Art. 83 Abs. 5 DSGVO.                                                        13. 9.2021.
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