Die Volksschule im Kanton St.Gallen - Kanton St.Gallen Amt für Volksschule
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Inhaltsverzeichnis 1. Auftrag der Volksschule 3 2. Aufbau der Volksschule 4 2.1 Eintritt in die Schule 5 2.2. Primarschule 6 2.3 Oberstufe – Sekundarstufe I 7 3. Schulbetrieb 9 3.1 Bildungs- und Lehrplan 9 3.2 Blockzeiten – Stundenplan 10 3.3 Disziplinarmassnahmen 12 3.4 Ferien / Urlaub / Absenzen 12 3.5 Veranstaltungen und besondere Unterrichtswochen 13 3.6 Berufswahlvorbereitung 14 4. Beurteilung 15 4.1 Zeugnis und Promotion 16 4.2 Übertritte 17 5. Zusammenarbeit Schule und Eltern 19 6. Fördernde Massnahmen 20 6.1 Schulische Heilpädagogik in Regelklassen 21 6.2 Kleinklassen 22 6.3. Sonderschulen 22 6.4 Begabungsförderung 23 6.5 Beratung durch den Schulpsychologischen Dienst 24 7. Privatschulen 25 8. Verwaltung und Beaufsichtigung der Schule 26 9. Glossar 28
Vorwort Liebe Eltern Es ist uns ein Anliegen, dass Sie als Eltern gut über die Volksschule in- formiert sind. Die vorliegende Broschüre «Die Volksschule im Kanton St.Gallen» soll Ihnen als Leitfaden für die Volksschule dienen und helfen, sich in unserem Bildungssystem noch besser zurechtzufinden. Davon kann auch Ihr Kind profitieren. Gemäss dem Volksschulgesetz sind näm- lich Schule und Eltern angehalten, in Erziehung und Ausbildung zusam- menzuarbeiten. Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung des Kindes zu einem lebensbejahenden, tüchtigen und gemeinschafts- fähigen Menschen. Dafür ist die Lehrperson Ihre erste Anlaufstelle. Von ihr bekommen Sie Informationen und Auskunft über Entwicklung, Leistung und Verhalten Ihres Kindes. Umgekehrt helfen Sie mit bei der Umsetzung schulischer Massnahmen und stehen für Gespräche zur Verfügung. Eine gute Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule erleichtert auch die Schullaufbahn Ihres Kindes. Es ist wichtig, dass es sich in seiner Lern- umgebung wohlfühlt, denn «Bildung ist nicht das Befüllen von Fässern, sondern das Entzünden von Flammen.» (Heraklit) Gemeinsam wird es gelingen, ein positives Schulklima für Ihr Kind zu schaffen. Die Schule ist einem stetigen Wandel unterworfen. Ersichtlich ist dies nicht nur anhand der Fortschritte in Sachen Pädagogik und Lehrerin- nen- und Lehrerbildung, verändert haben sich auch die Lerninhalte und Strukturen. Kurzum, die Schule passt sich laufend den Bedürfnissen der modernen Gesellschaft an. Es liegt in der Natur der Sache resp. es ist eine Besonderheit der Schule, dass Veränderungen jeweils erst mit ei- nigen Jahren Verzögerung sichtbar werden. Dann nämlich, wenn die ersten Schülerinnen und Schüler, welche die Erneuerungen durchlau- fen haben, in die nächste Schulstufe übertreten oder die Schule ab- schliessen. Eine Beurteilung, ob eine vorgenommene Veränderung nütz- lich und effektiv war, ist erst dann möglich. Eine gute Schule muss sich weiterentwickeln. Das hohe Niveau der st.gallischen Volksschule wurde in der Vergangenheit in mehreren PISA-Studien bestätigt. Ich wünsche Ihnen und Ihrem Kind, dass die Schule Sie als positives Erlebnis prägen wird. Regierungsrat Stefan Kölliker 1
1. Auftrag der Volksschule Die Schule ist eine Einrichtung unserer Ge- Die Hauptverantwortung für die Erziehung sellschaft. Für die Kinder und Jugendlichen der Kinder liegt bei den Eltern. Die Schule übernimmt die Verantwortung im Rahmen ist sie prägender Teil ihres Alltags. Hier ma- chen sie vielfältige Lebenserfahrungen. Die der Bildung und unterstützt die Eltern in Schule ist ein Ort, wo Kindheit und Jugend der Erziehung im Sinn der folgenden Grund- gelebt, Gemeinschaft gestaltet und Lebens- sätze: freude gepflegt werden. Dies sind Voraus- • Sie geht von christlich-humanistischen setzungen für Lernfreude und Leistungs- Wertvorstellungen aus und hilft den Schü- bereitschaft. lerinnen und Schülern, ein persönliches Wichtigste Aufgabe der Schule ist es, Wertsystem aufzubauen. zielgerichtet und organisiert den jungen • Sie fördert das Verständnis für soziale Menschen Kompetenzen zu vermitteln: Gerechtigkeit, Demokratie und Erhaltung Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und der natürlichen Umwelt. Haltungen. • Sie fördert die Gleichstellung der Ge- schlechter und wendet sich gegen jede In Art. 3 des Volksschulgesetzes (sGS Form von Diskriminierung. 213.1, abgekürzt VSG) ist der Erziehungs- • Sie pflegt die interkulturelle Erziehung und Bildungsauftrag der Schule wie folgt und fördert das Verständnis für andere beschrieben: Kulturen und die Toleranz gegenüber an- deren Sitten, Gebräuchen und Religionen. «Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung des Kindes zu einem lebens- Eltern und Schule sind in der Erfüllung ihrer bejahenden, tüchtigen und gemeinschafts- Aufgaben auf Zusammenarbeit angewiesen. fähigen Menschen. Sie wird nach christli- chen Grundsätzen geführt. Sie fördert die unterschiedlichen und viel- fältigen Begabungen und Gemütskräfte der Schülerinnen und Schüler. Sie vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnet den Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und leitet zu selbstän- digem Denken und Handeln an. Sie erzieht die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rah- men des Rechtsstaates zu einem verantwor- tungsbewussten Menschen und Bürger.» 3
Die Volksschule umfasst die Schultypen 2.1 Eintritt in die Schule Kindergarten, Primarschule sowie die Ober- stufe, welche ihrerseits in Realschule und Die Schulpflicht beginnt mit der Einschu- Sekundarschule aufgeteilt ist. Die Kinder lung in den Kindergarten am 1. August treten im fünften Altersjahr in den Kinder- nach Vollendung des vierten Altersjahres. garten ein. Die Schulpflicht besteht bis zum Ein Aufschub der Einschulung in den Kin- Ende der dritten Oberstufe und dauert in- dergarten ist möglich; entscheidend ist der klusive Kindergarten in der Regel elf Jah- Entwicklungsstand des Kindes. Die Schul- re. Schülerinnen und Schüler, die wegen behörde entscheidet auf Antrag der Eltern. einem besonderen Bildungsbedarf nicht in Bei Bedarf werden dazu der Schulpsycholo- der Regel- oder Kleinklasse beschult wer- gische Dienst oder ein Kinderarzt bzw. eine den können, besuchen staatlich anerkann- Kinderärztin beigezogen. Sodann kann die te Sonderschulen. Bei Sonderschülerinnen Schulbehörde ein Kind nach Anhören der und Sonderschülern kann die Schulpflicht Eltern und der Lehrperson in den ersten drei im Einzelfall bis längstens zum vollendeten Monaten des Schuljahres um ein Jahr zu- 20. Altersjahr verlängert werden, wenn zu rückstellen. In beiden Fällen sind die Lehr- erwarten ist, dass dadurch bezüglich Sach-, person, der Schulpsychologische Dienst Selbst- und Sozialkompetenz relevante und der Schularzt oder die Schulärztin an- Ziele für die Eingliederung in die Arbeitswelt tragsberechtigt. und Gesellschaft erreicht werden können. 5
2.2 Primarschule Unterstufe Die Unterstufe schliesst an den Kindergar- Kindergarten ten an. Sie führt in Grundfertigkeiten wie Der Kindergarten ist die erste Stufe der Lesen, Schreiben und Rechnen ein und Volksschule und dauert zwei Jahre. Die erweitert die Fähigkeiten im sprachlichen, Kinder werden in ihrer geistigen, sozialen musischen, handwerklichen und sportlichen und körperlichen Entwicklung gefördert. Bereich. Neben dem Einsatz von spieleri- Sie sammeln vielfältige Erfahrungen, indem schen Arbeitsformen beginnt ein systema- sie Geschichten hören, Lieder singen, Ver- tisches Lernen, unterstützt durch verschie- se lernen und sich in verschiedene Rollen dene Arbeits- und Lerntechniken. Damit versetzen. Sie turnen, tanzen, konstruieren, werden Grundlagen zu einer guten Arbeits- zeichnen und malen. Diese verschiedenen haltung und zur Entwicklung von Eigenver- Tätigkeiten erweitern die motorischen und antwortung gelegt. Die kindgemässe, anre- gestalterischen Fähigkeiten, die Wahrneh- gende Lernatmosphäre und Lernumgebung mung, das mathematische Denken, die erhalten und fördern die Spontanität sowie Phantasie und die Sprache. Die Kinder die Freude am Lernen und Entdecken. Be- lernen ihre Gedanken auszudrücken, sich ziehungen zwischen Kindern innerhalb der in eine grössere Gemeinschaft einzufügen, Klasse und im Schulhaus bilden den Aus- Fragen zu stellen und anderen zuzuhören. gangspunkt zur Pflege der Gemeinschaft und zur Förderung sozialer Verantwortung. Das Spiel nimmt im Kindergarten eine wich- tige Stellung ein. Das Spielen zu Hause oder auf dem Spielplatz wird ergänzt durch das Spielen in einer grösseren Gruppe von Kin- dern, das in einer pädagogisch gestalteten Spielumgebung stattfindet. Spielen und spie- lerisches Lernen bieten dem Kind einen wich- tigen Zugang zu sich selbst und zur Umwelt. Im Verlauf der beiden Kindergartenjahre ent- wickelt sich ein Kind weiter. Es erfolgt eine Verschiebung vom Spielen zum spielerischen und systematischen Lernen. Der Kindergar- ten ermöglicht mit den zahlreichen Erfahrun- gen in der Gemeinschaft und durch gezielte Lern- und Beschäftigungsangebote jedem Kind, seine Persönlichkeit zu entfalten. 6
Mittelstufe 2.3 Oberstufe – Sekundarstufe I In der Mittelstufe werden die Grundfertigkei- ten, Kenntnisse und Arbeitstechniken ge- Die Oberstufe der Volksschule schliesst an festigt und erweitert. Die Entwicklung vom die 6. Primarschulklasse an und dauert drei konkreten zum abstrakten Denken wird un- Jahre. Die Oberstufe bereitet die Schülerin- terstützt und gefördert. In zunehmendem nen und Schüler auf eine Berufsausbildung Masse erfolgt eigenständiges Arbeiten und oder den Besuch einer weiterführenden Lernen in Selbstverantwortung. Die Schü- Schule und auf die Bewältigung des Le- lerinnen und Schüler beginnen, bewusster bensalltags vor. Sie ist gegliedert in die Real- über ihr Lernen und das Gelingen von Zu- und die Sekundarschule. Die Gliederung der sammenarbeit nachzudenken. Dies unter- Oberstufe trägt dazu bei, den Schülerinnen stützt die Entwicklung zu einer positiven und Schülern eine ihren Begabungen und Arbeitshaltung und Leistungsbereitschaft. Lernvoraussetzungen angemessene Bildung Während dieser Zeit entwickeln die Schüle- zu ermöglichen. rinnen und Schüler vermehrt selbständiges Urteilen und werden dadurch eigenständiger. Beide Schultypen auf der Oberstufe vermit- teln eine breit abgestützte Allgemeinbildung. Die Oberstufe fördert die Lernbereitschaft und stärkt das Vertrauen der Jugendlichen in ihre eigene Leistungsfähigkeit. Sie for- dert von den Schülerinnen und Schülern stufengemässe und ihren Begabungen ent- sprechende Leistungen in der Sach-, Sozial- und Selbstkompetenz. Die Jugendlichen er- halten zunehmend Gelegenheit, selbst ge- setzte Ziele anzustreben und persönliche Schwerpunkte zu setzen. Diese Erweiterung von Selbständigkeit und Selbsttätigkeit för- dert eine zuverlässige Arbeitshaltung und die Bereitschaft für lebenslanges Lernen. Soziale Lernformen festigen die Teamfähig- keit. Auf der Suche nach dem eigenen Ich und bei der Beantwortung von Sinnfragen finden die Jugendlichen auf der Oberstufe Gelegenheiten, sich mit anderen Meinungen auseinanderzusetzen und die Beziehungen zu den Mitmenschen und der Umwelt zu vertiefen. 7
Die Unterschiede der beiden Schultypen Niveaugruppen bestehen in den Ansprüchen an die intellek- Oberstufen haben die Möglichkeit, Englisch tuellen Fähigkeiten, in der Art und Weise und/oder Mathematik in leistungsgetrenn- der Förderung der elementaren Bildung, der ten Niveaugruppen zu unterrichten. Die Lernkompetenz und der Leistung. Schülerinnen und Schüler sind weiterhin ei- ner Stammklasse in der Real- oder Sekun- Realschule darschule zugeteilt. Sie besuchen aber un- Die Realschule vermittelt eine breit abge- abhängig davon den Unterricht in Englisch stützte Allgemeinbildung im sprachlichen, und/oder Mathematik je nach persönlicher mathematischen, naturwissenschaftlichen Leistungsfähigkeit in Lerngruppen mit unter- und musischen Bereich. Sie bereitet auf schiedlichem Anforderungsniveau. Wechsel das Erwerbsleben für handwerkliche, in- zwischen den Niveaugruppen und zwischen dustriell-gewerbliche und dienstleistungs- Real- und Sekundarschule können am Ende orientierte Berufe vor. Bei besonders guten jedes Semesters erfolgen. Bei Oberstufen, schulischen Leistungen können Realschü- die ohne Niveaugruppen geführt werden, lerinnen oder Realschüler nach einem Jahr ist ein Wechsel zwischen Real- und Sekun- Realschule die erste Sekundarklasse besu- darschule in der Regel nur am Ende der chen oder nach zwei Jahren Realschule in Probezeit oder jeweils am Schuljahresende die zweite Sekundarklasse übertreten. möglich. Sekundarschule Die Sekundarschule eignet sich für Schüle- rinnen und Schüler, welche gute schulische Leistungen, Ausdauer, erhöhte Lernbereit- schaft und Interesse vorweisen können. Sie vermittelt eine Grundausbildung mit er- höhten Anforderungen in sprachlicher, ma- thematischer, naturwissenschaftlicher und musischer Richtung. Sie bildet die Grund- lage sowohl für Berufslehren mit oder ohne Berufsmaturität als auch für weiterführende Schulen. 8
3. Schulbetrieb 3.1 Bildungs- und Lehrplan Fachbereiche Der Bildungs- und Lehrplan richtet sich auf Grundsätze allen Stufen nach den gleichen Leitideen Im Bildungs- und Lehrplan Volksschule ist und Richtzielen. Im gesamten Unterricht der Bildungsauftrag der Volksschule vom geht es um die Förderung der Sozial-, Sach- Kindergarten bis zur Oberstufe beschrie- und Selbstkompetenzen. Unterrichtet wird ben. Er zeigt auf, welche Ziele die Schü- in den Fachbereichen: lerinnen und Schüler erreichen sollen. Auf • Fächerübergreifendes Arbeiten allen Stufen wird eine ganzheitliche Bildung • Mensch und Umwelt angestrebt: • Sprachen • Mathematik Die Schule • Gestaltung • bereitet die Schülerinnen und Schüler auf • Musik die Bewältigung der Lebensbereiche Er- • Sport werb, Betreuung und Freizeit vor. • bietet den Schülerinnen und Schülern Im Fachbereich «Fächerübergreifendes Ler- einen Erfahrungsraum, in welchem Leis- nen» lernen und üben die Schülerinnen und tung, Lebensfreude, Musse und Besin- Schüler das Lernen an sich und eignen sich nung wichtige Werte sind. Arbeits- und Lerntechniken an. Zu diesem • fördert Verstand, Gemüt und Handeln der Fachbereich gehört auch das Lernen mit Heranwachsenden in einem ausgewoge- dem Computer und andern technischen nen Verhältnis und vermittelt grundlegen- Mitteln. de Kenntnisse und Fertigkeiten. • achtet auf den jeweiligen Entwicklungs- Der Fachbereich «Sprachen» umfasst so- stand der Schülerinnen und Schüler und wohl Deutsch wie auch die Fremdsprachen. fördert die Bereitschaft, sich dauernd wei- In allen zu lernenden Sprachen geht es um terzuentwickeln, Eigen- und Sozialverant- die gleichen wesentlichen Ziele: wortung zu übernehmen und ein mündi- • Sich mündlich und schriftlich verständlich ger Mensch zu werden. machen können. • Gehörtes und Gelesenes verstehen. • Sprachliche Regeln wahrnehmen und umsetzen. Zum Fachbereich Musik gehört auch die musikalische Grundschule. Fachlehrperso- nen haben die Aufgabe, im zweiten Kinder- gartenjahr und in der ersten Klasse musika- 9
lische Anlagen und Fähigkeiten zu entfalten 3.2 Blockzeiten – Stundenplan und eine positive Beziehung zur Musik auf- zubauen. Die musikalische Grundschule Im Kindergarten und in der Primarschule ergänzt und vertieft den Musikunterricht auf findet der Unterricht an den Vormittagen in der Volksschule. Blockzeiten statt. Während vier Lektionen sind sämtliche Schülerinnen und Schüler in Lektionentafel der Schule. Im 1. Kindergartenjahr können Die Lektionentafeln legen die wöchentliche die Eltern ihr Kind für die erste Morgenlek- Unterrichtszeit in den verschiedenen Klas- tion abmelden. Die Schule informiert über sen fest. Sie bestimmen auch den zeitlichen das Verfahren. Melden die Eltern ihr Kind Anteil, welcher für die einzelnen Fachberei- von der ersten Morgenlektion ab, besteht che zur Verfügung steht. Dabei steht in der bei unzumutbarem Schulweg kein Anspruch Primarschule die Sprachförderung im Vor- auf einen separaten Transport auf Beginn dergrund. Auf der Oberstufe gewinnen der der zweiten Lektion. Die Anzahl Lektionen mathematische und der naturwissenschaft- am Nachmittag variiert je nach Stufe. Am liche Bereich erhöhte Bedeutung. Die Bear- Mittwochnachmittag ist schulfrei. beitung der Lernziele erfolgt auf das Fach bezogen, indem Wissen, Fertigkeiten und In der Oberstufe finden am Vormittag bis zu Fähigkeiten dieses Fachbereichs gefördert fünf und am Nachmittag bis zu vier Lektio- werden. Oft wird aber auch an Themen ge- nen Unterricht statt. arbeitet, bei denen an Zielen aus verschie- denen Fachbereichen gearbeitet wird. Während der vormittäglichen Blockzeiten fällt – ausser an Tagen oder Halbtagen, die Hausaufgaben von den Schulbehörden aus besonderen Hausaufgaben sind ein Bestandteil des Gründen für schulfrei erklärt wurden (sog. schulischen Lernens und dienen der Erwei- «Bündelitage») – kein Unterricht aus. Ausser- terung von Lernformen und Arbeitstechni- ordentliche Stundenplanänderungen ausser- ken. Hausaufgaben werden von den Lehr- halb der Blockzeiten oder Abweichungen personen massvoll erteilt und können von der Unterrichtszeiten wegen besonderer der Schülerin bzw. vom Schüler selbstän- Schulanlässe werden den Eltern rechtzei- dig gelöst werden. Bei der Bemessung der tig mitgeteilt. Bei Krankheit der Lehrperson Hausaufgaben wird die gesamte zeitliche werden die Kinder betreut oder durch eine Belastung berücksichtigt. Die Richtwerte Stellvertretung unterrichtet. reichen von wöchentlich 60 Minuten in den ersten Klassen der Primarschule bis zu 240 Für die Kinder des Kindergartens und der Minuten im letzten Schuljahr. Unterstufe bedeuten die Blockzeiten eine erhebliche Präsenzzeit in der Schule. An 10
den Vormittagen ist in der Regel die ganze Stundenplan Klasse anwesend. Um die Kinder möglichst Die Eltern erhalten den Stundenplan mit den gut fördern zu können, arbeiten in Klassen Unterrichtszeiten und weiteren wichtigen In- mit über 16 Kindern während einiger Lek- formationen vor Beginn des Schuljahres. tionen zwei Lehrpersonen im Teamteaching. In der Primarschule verläuft der Unter- Mittagstisch richtsalltag mehrheitlich nicht nach einem Die Schule bietet den Schülerinnen und starren Stundenplan, der jeden Tag und jede Schülern über Mittag bei Bedarf eine Be- Woche gleich ist. Die Lehrpersonen planen treuung an – entweder aus einer durch die das Unterrichtsprogramm so, dass es ins- Schule organisierten Verpflegung oder ei- gesamt einen gut rhythmisierten Schultag nem Aufenthaltsraum. Diese besteht dar- ergibt. Im Stundenplan für die Kinder sind in, dass sie eine mitgebrachte Verpfle- deshalb nur zeitlich fixierte Stunden ein- gung einnehmen können. Die Eltern wer- getragen, zum Beispiel Sport, Handarbeit den durch die Schule frühzeitig über die oder Religion. Die restliche Schulzeit wird Organisation des Mittagstisches (Anmel- mit «Unterricht» bezeichnet. Dieser Klas- dung, Dauer, Kosten, Betreuung, Verpfle- senstundenplan informiert Kinder und Eltern gung) informiert. darüber, wann Unterricht und wann fixierte Spezialstunden stattfinden. Die Informati- on über die Gestaltung und die Inhalte des Unterrichtsprogramms erfolgt für die Schü- lerinnen und Schüler über Arbeitspläne, Ta- ges- oder Wochenübersichten. Den Eltern wird an einem Elternabend aufgezeigt, in welcher Form diese Information erfolgt. 11
3.3 Disziplinarmassnahmen 3.4 Ferien / Urlaub / Absenzen Von Disziplin kann gesprochen werden, Beginn und Dauer der Ferien sind mit Aus- wenn die Kinder in der Lage sind, eigene nahme einer Woche (in der Regel Sport- Bedürfnisse dem schulischen Lernen unter- ferien) kantonal geregelt. Die Kinder haben zuordnen. Schülerinnen und Schüler haben 13 Wochen Schulferien. Die Schulbehörde sich in Schule und Öffentlichkeit anstän- kann zusätzlich einzelne Tage als schulfrei dig und rücksichtsvoll zu verhalten. Dazu erklären. Der Ferienplan ist unter braucht es die lenkende und motivierende www.schule.sg.ch einsehbar. Hand der Lehrperson. Wenn das Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können er- Die Eltern sind verpflichtet, für den lücken- zieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen losen Schulbesuch ihres Kindes zu sorgen. angeordnet werden. Die zulässigen Diszipli- Sie melden jede Absenz des Kindes vor narmassnahmen sind in der kantonalen Ver- Unterrichtsbeginn der Klassenlehrperson. ordnung über den Volksschulunterricht (sGS Die Lehrerinnen und Lehrer ihrerseits sind 213.12, abgekürzt VVU) abschliessend zu einer Nachfrage verpflichtet, wenn ein festgelegt. Dazu gehören u.a. zusätzliche Kind ohne Begründung nicht in der Schule Hausaufgaben, Arbeit ausserhalb der Un- erscheint. terrichtszeit, Ausschluss aus besonderen Veranstaltungen bis hin zum Ausschluss aus Die Eltern können ihr Kind durch vorgängi- der Schule in schwersten Fällen. Anlässlichge schriftliche Mitteilung an die Lehrperson des Beurteilungsgesprächs informiert die an zwei Halbtagen pro Schuljahr ohne Be- Lehrperson die Eltern über mangelhaftes gründung aus dem Unterricht nehmen. Für Verhalten. andere voraussehbare Abwesenheiten ist ein begründetes Urlaubsgesuch zu stellen. Bei Differenzen zwischen Schule und El- Nach gemeindeinternem Recht ist für die ternhaus über die Angemessenheit einer Bewilligung die Schulbehörde, die Schullei- Strafe hilft meist ein klärendes Gespräch. tung oder die Lehrperson zuständig. Sind die Eltern mit der angeordneten Dis- ziplinarmassnahme nicht einverstanden, ist eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren möglich. 12
3.5 Veranstaltungen und beson- dere Unterrichtswochen Im Rahmen des obligatorischen Unterrichts werden zur Bereicherung des Schulpro- gramms besondere Unterrichtswochen an- geboten. Sie bieten Gelegenheit, die Schü- lerinnen und Schüler erzieherisch, geistig, musisch, körperlich und damit auch ge- sundheitlich in besonderer Weise zu fördern und ihnen wertvolle Erlebnisse zu vermitteln. Besondere Unterrichtswochen, auch Pro- jektwochen genannt, sind in der Regel einer bestimmten Thematik gewidmet. Zu den be- sonderen Unterrichtswochen gehören auch Schulverlegungen, Werkwochen, Sportwo- chen, Wanderlager, Klassenaustausch als Fremdsprachenaufenthalt oder musische Wochen. Mehrtägige Veranstaltungen und Berufswahlpraktika auf der Oberstufe sind wichtige Hilfsmittel bei der Berufswahlvor- bereitung. Die Schülerinnen und Schüler sind zum Besuch der besonderen Veranstaltungen verpflichtet, wobei die Schulbehörde aus wichtigen Gründen einzelne Kinder von ei- ner Teilnahme befreien kann. Wer von der Teilnahme befreit ist, wird schulisch auf an- dere Weise beschäftigt. Die Schule kann die Eltern an den Kosten beteiligen, soweit ihnen Einsparungen erwachsen (im Wesent- lichen die Verpflegungskosten). 13
3.6 Berufswahlvorbereitung • sind in der Lage, Informationen über die sie interessierenden Berufe möglichst Die Berufswahl spielt für die Schülerinnen selbständig zu beschaffen und auszu- und Schüler während der Oberstufenjahre werten. eine entscheidende Rolle. Sie ist ein Ent- • lernen die Berufswahlhilfen der Berufsbe- wicklungsprozess. Die Eltern, die Schule und ratung kennen. die Berufsberatung haben die Aufgabe, die Jugendlichen in dieser wichtigen Phase zu Im Mittelpunkt der Berufswahlvorbereitung unterstützen. Grundlage für die Zusammen- der Schule steht die systematische Hinfüh- arbeit bilden die folgenden Leitgedanken: rung zu Selbständigkeit und Ich-Findung. • Die Berufswahl ist Sache der Schülerinnen Für Jugendliche mit erschwerten Bedingun- und Schüler. Die Jugendlichen sind in der gen unterstützt «Plan B» den beruflichen Regel fähig, den Weg ihrer Berufsfindung Werdegang von der Oberstufe über die Be- zu gehen. Jede Hilfe ist darauf auszurich- rufslehre bis ins Erwerbsleben. Die Jugend- ten, sie darin zu fördern und zu stärken. lichen erhalten dank einer frühzeitigen Ver- • Hilfe bei der Berufswahl verlangt eine netzung der Akteure eine grössere Chance wertneutrale Haltung gegenüber der Be- auf den Ausbildungserfolg. In diesem Pro- rufswelt mit ihren vielfältigen Gegeben- zess planen Klassenlehrpersonen, Berufs- heiten sowie gegenüber den Schülerin- beratung, Berufsfachschule, Lehrbetrieb nen und Schülern mit ihren persönlichen und weitere Beteiligte zusammen mit dem Eigenheiten und Ausprägungen. Jugendlichen und den Eltern den berufli- chen Weg und koordinieren ihre Aktivitäten. Die Berufswahlvorbereitung hilft den Ju- gendlichen, den Weg der Berufswahl überlegt und verantwortungsbewusst zu gehen. Die Schülerinnen und Schüler • sollen ihre eigenen Erwartungen, Interes- sen, Fähigkeiten und Verhaltensweisen kennenlernen. • sollen ihre Neigungen und Fähigkeiten mit den Anforderungen der verschiedenen Berufe vergleichen und mit diesen in Be- ziehung bringen. • lernen die verschiedenen Berufsfelder so- wie wesentliche Erkundungsziele kennen. 14
4. Beurteilung Beurteilung und damit auch Noten und Grundsätze der Beurteilung Zeugnisse gehören zum Schulalltag von Die Beurteilung im Kanton St.Gallen stützt Lehrpersonen, Eltern und Kindern. Für man- sich auf die Leitideen des Bildungs- und che Kinder sind Noten Ansporn, Belohnung, Lehrplans sowie die Weisungen des Erzie- Motivation – für andere bedeuten sie aber hungsrates zur Beurteilung in der Schule auch Enttäuschung, Strafe, Misserfolg. Die vom 16. Januar 2008. Sie orientiert sich an Lehrpersonen sind sich dieser besonderen folgenden Grundsätzen: Bedeutung bewusst und gehen entspre- • Die Beurteilung dient vor allem der Förde- chend sorgfältig damit um. rung. Sie soll von der Schülerin bzw. dem Schüler als Unterstützung des eigenen Lernens erlebt werden. • Grundlage für die Beurteilung bilden die im Lehrplan festgelegten Ziele. • Die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern werden über Form und Kriterien der Beurteilung informiert. • Entsprechend den Leitideen des Lehr- plans werden sowohl die Fachleistungen als auch das Lern-, Arbeits- und Sozial- verhalten beurteilt. • Die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern werden in die Beurteilung einbezo- gen. • Die Schülerinnen und Schüler erhalten re- gelmässig Gelegenheit, sich selber zu be- urteilen. Wozu beurteilen? Beurteilung soll • den Lernprozess des Kindes begünstigen und fördern. • Auskunft über den Leistungsstand des Kindes geben. • Voraussagen zur weiteren Schullaufbahn und zur Berufswahl ermöglichen. 15
Das Beurteilungsgespräch 4.1 Zeugnis und Promotion Das Beurteilungsgespräch verstärkt die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und Am Ende eines Semesters wird ein Zeugnis der Schule im Hinblick auf die Förderung ausgestellt. Darin werden die Leistungen in sowie auf die Gestaltung der Schullaufbahn Form von Noten bewertet. Im Kindergarten, des Kindes. in den ersten drei Semestern der Unterstufe sowie in der Einführungsklasse werden im Im Beurteilungsgespräch werden Zeugnis keine Noten, sondern am Schluss • Lernfortschritte und Defizite in den ver- des Schuljahres eine Bestätigung der Beur- schiedenen Fachbereichen aufgezeigt. teilungsgespräche eingetragen. • Aussagen zum Lern-, Arbeits- und Sozial- verhalten gemacht. Die Zeugnisnoten geben Auskunft über den • Beobachtungen ausgetauscht. Grad der Lernzielerreichung in den ver- • Massnahmen zur Förderung des Kindes schiedenen Fachbereichen: geplant und vereinbart. • Fragen im Zusammenhang mit der künf- tigen Schullaufbahn und der Berufswahl 6 • Lernziele deutlich übertroffen • löst Aufgaben mit erhöhtem besprochen und geklärt. Schwierigkeitsgrad erfolgreich Damit die Eltern differenzierte Rückmeldun- gen zum Lernen ihres Kindes erhalten, wird 5 •• Llösternziele gut erreicht Aufgaben mit erhöhtem Schwie- in allen Klassen jährlich mindestens ein rigkeitsgrad teilweise erfolgreich Beurteilungsgespräch geführt. Die Schülerinnen und Schüler können beim 4 •• Llösternziele knapp erreicht Aufgaben im Bereich Grund- Beurteilungsgespräch anwesend sein. Ihre anforderungen zureichend Sicht wird in angemessener Form mitein- bezogen. 3 •• Llösternziele nicht erreicht Aufgaben im Bereich Grund- Die Aussagen im Beurteilungsgespräch anforderungen unzureichend beziehen sich auf konkrete Beobachtungen und Arbeitsergebnisse. 2 •• klösteinekeine Lernziele erreicht Aufgaben im Bereich In der Regel findet das Beurteilungsgespräch frühestens gegen Ende des ersten Semes- 1 Grundanforderungen ters statt. 16
Zeugnisnoten werden nicht ausschliesslich 4.2 Übertritte aufgrund des Durchschnittes der verschie- denen Teilnoten berechnet. Sie stellen eine Übertritt vom Kindergarten in die Gesamtbeurteilung dar, die sich auf schrift- Primarschule liche, mündliche und praktische Leistungen Nach den zwei Kindergartenjahren erfolgt der Schülerinnen und Schüler stützt. der Übertritt in die Primarschule. Die Primar- schule umfasst das dritte bis achte Schul- Am Ende des Schuljahres entscheidet die jahr. Schulbehörde über den Übertritt in die nächsthöhere Klasse. Bei ungenügenden Ob ein Kind nach den beiden Kindergarten- Leistungen erfolgt eine provisorische oder jahren in die Primarschule übertreten kann, keine Promotion. Schülerinnen und Schüler, entscheidet die zuständige Schulbehörde die provisorisch promoviert werden, haben nach Anhören der Eltern und der Lehrper- in der nächsten Klasse eine Probezeit zu son. Das Kind kann zudem in den ersten drei absolvieren. Erfolgt keine Promotion, ist die Monaten des Schuljahres nach Anhören der Klasse zu wiederholen. Eltern und der Lehrpersonen in das zweite Kindergartenjahr zurückgestellt werden. In Oberstufen mit Niveauunterricht sind Übertritte sowohl zwischen Real- und Se- Übertritt von der Primarschule in kundarschule als auch zwischen den Ni- die Oberstufe veaugruppen am Ende jedes Semesters Nach der sechsten Primarklasse erfolgt der möglich. Übertritt in die Oberstufe (Sekundarstufe I). Die Oberstufe (Sekundarschule und Real- schule) umfasst das neunte bis elfte Schuljahr. Ob ein Kind nach der sechsten Primarklasse in die Real- oder Sekundarschule übertre- ten kann, entscheidet die zuständige Schul- behörde. Die folgenden Grundlagen sind massgebend: • die Empfehlung der Lehrpersonen der sechsten Primarklasse. Die Empfehlung wird an den Gesprächen mit den Eltern erläutert. Diese wird den Eltern vor der Verfügung schriftlich bekanntgegeben. • das Notenbild in allen Fachbereichen der sechsten Primarklasse. 17
Eltern, die mit der Empfehlung der Primar- Übertritt in eine weiterführende lehrperson nicht einverstanden sind, haben Schule das Recht zur Stellungnahme. Wenn sie Nach der zweiten oder dritten Sekundar- mit dem Entscheid der zuständigen Schul- klasse können motivierte und schulisch be- behörde nicht einverstanden sind, können sonders begabte Schülerinnen und Schüler sie bei der Rekursstelle Volksschule Rekurs in das Gymnasium eintreten. Nach drei Jah- einlegen. ren Sekundarschule besteht die Möglichkeit, in eine Wirtschafts- oder Fachmittelschule Einen wichtigen Anhaltspunkt bilden Ent- überzutreten beziehungsweise eine Berufs- wicklungsstand und Noten. Zusätzliche Hin- mittelschule als zusätzliche Ausbildung weise ermöglichen gezielte Beobachtungen während der Berufslehre zu besuchen. des Schülerverhaltens. Kriterien für die Zu- weisung in die Real- oder Sekundarschule Voraussetzung für den Besuch einer weiter- sind unter anderem die Auffassungsgabe, führenden Schule ist eine erfolgreich absol- das Leistungsvermögen, die Arbeitshaltung, vierte Aufnahmeprüfung. Dabei haben sich die Motivation sowie der Durchhaltewillen. die Schülerinnen und Schüler über vertiefte Die Ergebnisse werden in gemeinsamen Kenntnisse des Sekundarschulstoffs auszu- Gesprächen zwischen der Lehrperson und weisen. Die Sekundarschule unterstützt die den Eltern erörtert. Schülerinnen und Schüler bei der Vorberei- tung dieser Prüfungen. 18
5. Zusammenarbeit Schule und Eltern Schule und Elternhaus sind durch die Kin- Ein regelmässiger Kontakt zwischen beiden der eng miteinander verbunden. Die Kinder Partnern schafft die Grundvoraussetzung erzählen täglich zu Hause von ihren Schul für eine gute Zusammenarbeit und baut das erfahrungen und tragen Familienleben in die notwendige Vertrauen auf. Alljährlich findet Schule zurück. Die Erziehung und Bildung mindestens ein persönliches Gespräch mit der Kinder ist das gemeinsame Ziel von Er- den Eltern statt, in dem die Leistungen, die ziehungsberechtigten und Lehrpersonen. Lernfortschritte und das Verhalten des Kin- des im Mittelpunkt stehen. Ziel dieser Kon- Im Volksschulgesetz wird die enge Zusam- takte ist auch die gegenseitige Information menarbeit zwischen Schule und Erziehungs- über wichtige Beobachtungen und Ereignis- berechtigten in Erziehung und Ausbildung se. Die Eltern sind zur Teilnahme an diesen eingehend geregelt. Eltern und Lehrperso- Gesprächen verpflichtet. nen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Schule informiert in geeigneter Weise Nebst den ordentlichen, durch die Schul- über wichtige Schulangelegenheiten, über behörden festgesetzten Schulbesuchsta- besondere Schulanlässe und über Fragen, gen können Eltern nach Absprache mit der die für die Eltern von Interesse sind. Die El- Lehrperson jederzeit Unterrichtsstunden tern ihrerseits sind zur Information über das des Kindes besuchen. Kind und die Familie verpflichtet, soweit der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule Weitere Kontaktmöglichkeiten, wie Eltern- es erfordert. Sie haben sich Lehrperson und abende, Elternbriefe, Schulfeiern, Ausstel- Schule für Gespräche und weitere Kontakte lungen, Sonderveranstaltungen und ge- zur Verfügung zu stellen. meinsame Projekte, helfen mit, ein gutes partnerschaftliches Klima zu schaffen. Gelegentlich treten jedoch Meinungsver- schiedenheiten bezüglich Hausaufgaben, Noten, Vorstellungen über Leistung, Ord- nung, Disziplin und Unterrichtsinhalte auf. Dabei kann es zu Spannungen zwischen den Eltern und Lehrpersonen kommen. Die Verarbeitung solcher Probleme verlangt ge- genseitige Achtung, Gesprächsbereitschaft und Respekt gegenüber den Ansichten und den Entscheidungsbereichen der anderen Seite. 19
6. Fördernde Massnahmen Fördermassnahmen dienen der Unterstüt- Die Fördermassnahmen sind auf den Un- zung von Schülerinnen und Schülern mit terricht im Kindergarten und in der Schule besonderem Förderbedarf. Dazu gehören abgestimmt. In Zusammenarbeit mit al- Lernende mit Lern- und Entwicklungs- len Beteiligten (Eltern, Klassenlehrperson, schwierigkeiten und solche mit besonderen Fachlehrperson) wird ein individueller För- Begabungen. Die Fördermassnahmen um- derplan aufgestellt. Jede Massnahme wird fassen einerseits Massnahmen im Rahmen regelmässig auf ihre Wirkung überprüft und des Klassenunterrichts und unterrichtsergän- die Lernziele den entsprechenden Fort- zende Massnahmen. Andererseits können schritten angepasst. Es finden regelmässige Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler Gespräche mit allen Beteiligten statt. mit grösserem Förderbedarf geführt werden. Schülerinnen und Schüler, die wegen eines Die zulässigen Fördermassnahmen richten intensiven oder speziellen sonderpädagogi- sich nach der Verordnung über den Volks- schen Förderbedarfs trotz angemessenen schulunterricht: Fördermassnahmen nicht in der Regel- oder • Schulische Heilpädagogik als integrierte Kleinklasse beschult werden können, wer- Schülerinnen- und Schülerförderung den in Sonderschulen gefördert. Schülerin- • Legasthenietherapie und Dyskalkuliethe- nen und Schüler mit besonderen Begabun- rapie gen werden in der Regel in der Schule am • Logopädie • Deutsch als Zweitsprache für Schülerin- Aufenthaltsort speziell gefördert. Wenn sich eine ausgewiesene Hochbegabung in der nen und Schüler mit Migrationshinter- öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht grund entfalten kann, gestattet die Schulbehörde • Nachhilfeunterricht den Besuch einer Schule für Hochbegabte. • Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen Die Schulbehörde entscheidet auf Antrag • Psychomotorik und Rhythmik oder nach Anhören der Eltern, der Lehrper- son, des Schulpsychologischen Dienstes Die Schulbehörde regelt die Ausgestaltung oder des Schularztes bzw. der Schulärztin der fördernden Massnahmen im lokalen über entsprechende Massnahmen. Förderkonzept. Eine schulpsychologische Untersuchung gegen den Willen der Eltern ist nicht mög- lich. Stimmen die Eltern einer Abklärung nicht zu, entscheidet die Schulbehörde auf- grund der vorhandenen Unterlagen über die Art der Unterstützung. 20
6.1 Schulische Heilpädagogik 6.2 Kleinklassen in Regelklassen In der Kleinklasse werden durch eine Lehr- Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkei- person mit heilpädagogischer Zusatzausbil- ten im Lern-, Leistungs- und Sozialbereich dung Schülerinnen und Schüler unterrichtet, werden durch eine heilpädagogische Fach- welche den schulischen Anforderungen der person im Rahmen des Klassenunterrichts Regelklasse nicht gewachsen sind. Die Klas- oder in kleinen Lerngruppen unterstützt und sengrössen in den Kleinklassen sind niedriger gezielt gefördert. Ziel dieser Unterstützung als in den Regelklassen, dadurch können die ist es, möglichst vielen Kindern den Besuch Schülerinnen und Schüler individueller geför- der Regelklasse zu ermöglichen. Wichtig ist dert werden. Schwerpunkte und Zielsetzun- die enge Zusammenarbeit zwischen den gen sind grundsätzlich dieselben wie in den beteiligten Personen (Kind, Erziehungsbe- entsprechenden Regelklassen. Inhalte und rechtigten, Regelklassenlehrpersonen und Methoden werden den besonderen Bedürf- weiteren Fachpersonen). Die Methoden nissen der Schülerinnen und Schüler ange- und Lerninhalte werden den individuellen passt. Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler angepasst, dazu können individuelle Lern- Es werden folgende Typen von Kleinklassen ziele vereinbart werden. unterschieden: • Die Einführungsklasse und das Einschu- lungsjahr für Kinder, die zum Zeitpunkt des Übertritts vom Kindergarten in die Primarschule Entwicklungsverzögerungen im Lern- und Sozialbereich und eine eher geringe Bereitschaft zum Erlernen der Kul- turtechniken aufweisen. Die Einführungs- klasse umfasst zwei Schuljahre. Nach der Einführungsklasse treten die Schülerinnen und Schüler in die zweite Regelklasse ein. Das Einschulungsjahr ist ein Schuljahr zwi- schen dem Kindergarten und der ersten Primarklasse. Das zusätzliche Jahr bietet Gelegenheit zur persönlichen Entwicklung und zur gezielten Förderung der Kinder. Nach dem Einschulungsjahr treten die Kin- der in die erste Primarklasse ein. 21
• In der Kleinklasse werden Schülerinnen 6.3 Sonderschulen und Schüler mit Schulschwierigkeiten un- terrichtet. Das Angebot umfasst die ob-Kinder und Jugendliche mit einer Behinde- ligatorische Volksschulzeit von der zwei- rung, die eine spezialisierte behinderungs- ten Primarschulklasse bis zum Ende der spezifische Förderung und Unterstützung Oberstufe. Das dritte Oberstufenjahr kann brauchen und deshalb nicht in der Regel- auch als separates Angebot (Werkjahr) klasse unterrichtet bzw. gefördert werden geführt werden. Im Rahmen der fach- können, werden in Sonderschulen unter- kundig individuellen Betreuung werden richtet. Das Ziel der Sonderschulung ist eine Lernende in Attestausbildungen zusätz- bestmögliche Vorbereitung auf die Reinteg- lich schulisch gefördert und bedarfsweise ration in die Regelschule oder die Integra- gecoacht. tion in die Gesellschaft und in die Arbeits- • Für Schülerinnen und Schüler der Mittel- welt. Die einzelnen Sonderschulen bieten und Oberstufe mit erheblichen Schwierig- spezifische schulische, therapeutische und keiten in der Selbst- und Sozialkompetenz sozialpädagogische Angebote an. Sie sind können besondere Kleinklassen (Klein- vom Kanton anerkannte Institutionen, die klasse «Time-out») mit beschränkter Auf- auf bestimmte Behinderungsformen oder enthaltszeit von höchstens sechs Monaten schwere Lern- und Verhaltensstörungen geführt werden. spezialisiert sind. Der Eintritt in eine Sonder- schule setzt drei Bedingungen voraus: Die Möglichkeit der Rückversetzung in die • eine Abklärung durch den Schulpsycho- Regelklasse wird regelmässig überprüft. logischen Dienst mit dem Antrag auf Son- derschulung • eine Zuweisung durch die Schulbehörde mit entsprechender Kostengutsprache für den Gemeindebeitrag • eine Kostengutsprache des Kantons Die Finanzierung ist gesichert, wenn beide Kostengutsprachen gutgeheissen wurden. 22
Die Sonderschulen unterstehen, wie die 6.4 Begabungsförderung Regelschulen, der Aufsicht des Staates. Im Kanton St.Gallen werden folgende Sonder- Die Volksschule hat den Auftrag und das schulen als Tagesschulen oder Internate ge- Ziel, die Begabungen aller Kinder und Ju- führt: gendlichen zu wecken und zu fördern. Dies • für Kinder und Jugendliche mit einer geis- schliesst auch die Förderung besonders be- tigen Behinderung gabter und hochbegabter Kinder mit ein. • für Kinder und Jugendliche mit einer Sprach- oder Hörbehinderung • Begabungsförderung findet in der Regel • für Kinder und Jugendliche mit Verhaltens- im Klassenunterricht statt. Begabungs- störungen/psychischen Störungen förderung betrifft alle Kinder und Jugend- • für Kinder und Jugendliche mit Körperbe- lichen. hinderungen • Besondere Begabungsförderung wird für Kinder und Jugendliche angeboten, die in Kinder und Jugendliche mit einer Sehbehin- einem oder mehreren Bereichen gegen- derung besuchen ausserkantonale Institu- über Gleichaltrigen in ihrer Entwicklung tionen, da im Kanton St.Gallen kein Ange- deutlich voraus sind. Die besondere Be- bot zur Verfügung steht. gabungsförderung erfolgt entweder durch zusätzliche Lernangebote oder durch Überspringen einer Klasse. • Für ausserordentlich begabte Schülerin- nen und Schüler, deren Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufent- haltsort nicht entfalten kann, stehen auf der Oberstufe in den Bereichen Sport und Kunst Talentschulen zur Verfügung. Private ausserschulische Aktivitäten unter- stützen die Bemühungen der Volksschule im Bereich der Begabungsförderung, sei es durch ein besonderes Engagement der Eltern, Vereine oder anderer Anbieter. 23
6.5 Beratung durch den Schul- psychologischen Dienst Bei Lern- und/oder Verhaltensschwierigkei- ten übernimmt der Schulpsychologische Dienst die Beratung von Kindern, Eltern, Lehrpersonen und Behörden. Diese Bera- tung beinhaltet die Erfassung vorliegender Probleme über Gespräche mit den direkt Betroffenen, psychologische Abklärungen und Beobachtungen (zum Beispiel anläss- lich von Schulbesuchen). Aufgrund so ge- wonnener Erkenntnisse werden mit den Betroffenen mögliche Lösungsansätze er- arbeitet. Der schulpsychologische Dienst ist diesbezüglich antragsberechtigt. Der Ent- scheid über die zu treffenden Massnahmen obliegt der lokalen Schulbehörde. 24
7. Privatschulen Eltern haben die Möglichkeit, ihr Kind in ei- Die Führung einer Privatschule wird vom ner Privatschule ihrer Wahl unterrichten zu Erziehungsrat bewilligt, sofern die Schule lassen, wenn diese Privatschule über die über eine fachkundige Führung, qualifizier- nötige staatliche Bewilligung verfügt. Die te Lehrpersonen und eine entsprechende Kosten für die Privatschulung tragen die El- Organisation verfügt. Die Privatschule ist tern selber. verpflichtet, einen der öffentlichen Schule gleichwertigen Unterricht mit den obligato- Die Privatschulen bieten innerhalb des rischen Unterrichtsbereichen des Bildungs- gesamten Bereiches der obligatorischen und Lehrplans Volksschule des Kantons Schulzeit verschiedene Angebote an. Nebst St.Gallen sicherzustellen. Wird eine Privat- zweisprachigen und reformpädagogisch schule vom Erziehungsrat zugelassen, han- orientierten Privatschulen gibt es auch reli- delt es sich um eine Bewilligung und nicht giös ausgerichtete Privatschulen. um eine staatliche Anerkennung. Wie die öffentlichen Schulen stehen die Pri- Eltern, die für ihr Kind die Möglichkeit einer vatschulen unter der Aufsicht des Staates. Beschulung in einer Privatschule ins Auge Dieser überprüft, ob die Bewilligungsvor- fassen, wird empfohlen, sich über Leistun- aussetzungen und allfällige Auflagen ein- gen, Schulgeld, Rechte und Pflichten der gehalten werden. Die Qualitätskontrolle ist Eltern und der Schülerinnen und Schüler Sache der Privatschulen. umfassend zu informieren. 25
8. Verwaltung und Beaufsichtigung der Schule Schulhausteam Schulleitung Die Lehrpersonen eines Schulhauses bilden Die Schulleitung führt die Schuleinheit im ein Team und erfüllen den Bildungsauftrag Auftrag der Schulbehörde in administrativer, gemeinsam. Das Schulhausteam bespricht personeller und pädagogischer Hinsicht. und bearbeitet organisatorische und den Der Umfang der Kompetenzen der Schullei- Unterricht betreffende Fragen. tungen richtet sich nach dem kommunalen Die Klassenlehrperson ist für die Eltern die Recht. Die Schulleitung kann aus einer oder erste Ansprechstelle bei allen Fragen, wel- mehreren Personen bestehen. Die Schullei- che sich aus dem Schulalltag ergeben. Sie tung ist Ansprechperson für Schülerinnen vermittelt auch die Kontakte zu den Behör- und Schüler sowie deren Eltern in Fragen, den und Beratungsstellen. die nicht direkt mit der Klassenlehrperson 26
besprochen werden können oder die von Rekursinstanzen übergeordneter Bedeutung sind. Die Schul- Erziehungsrat und Rekursstellen Volksschu- leitung vertritt die Schule gegen aussen; sie le sind in den im Volksschulgesetz aufge- trägt Verantwortung für den Schulbetrieb. zählten Fällen Rekursinstanz. Für alle an- deren Fälle, die nicht im Volksschulgesetz Schulbehörde explizit aufgezählt werden, ist das Bildungs- Die Leitung der Schule obliegt dem Schulrat. departement für die Beurteilung von Rekur- Führt nicht eine Schulgemeinde, sondern die sen zuständig. politische Gemeinde die Volksschule, kann die Gemeindeordnung eine Schulkommission Bildungsdepartement vorsehen, die ebenfalls Schulrat heissen und Das Bildungsdepartement ist für den ge- der die unmittelbare Führung der Schule über- samten Bildungsbereich zuständig und tragen werden kann. Das Volksschulgesetz übernimmt eine Vielzahl von Aufgaben, weist verschiedene Aufgaben dem Schulrat welche ihm von der Regierung übertragen zu. Diese Aufgaben können durch die Ge- werden. Es ist in verschiedene Ämter und meindeordnung oder durch ein rechtsetzen- Dienste gegliedert. Das Amt für Volksschule des Reglement der Gemeinde (in der Regel in ist zuständig für Fragen, welche Volksschu- der Schulordnung) aber – mit Ausnahme der le und Sonderschulen betreffen. Für Fragen, Wahl von Lehrpersonen – an nachgeordnete die den Sportunterricht betreffen, ist das Stellen delegiert werden. Spricht das Volks- Amt für Sport und für die Berufsberatung schulgesetz von «Schulrat» ist in Einheitsge- das Amt für Berufsbildung zuständig. meinden damit der Gemeinderat gemeint. Die entsprechenden Kompetenzen können Erziehungsrat und Regierung aber auch hier an eine Schulkommission oder Gemäss Volksschulgesetz obliegt die eine andere dem Gemeinderat nachgeordne- oberste Leitung der Volksschule der Regie- te Stelle delegiert werden. rung. Die unmittelbare Leitung und Beauf- sichtigung überträgt die Regierung einem Schulaufsicht auf Amtsdauer gewählten Erziehungsrat Die Aufsicht über die Schule obliegt der von elf Mitgliedern. Präsident des Erzie- Schulbehörde vor Ort. Die Sicherstellung hungsrates ist der Vorsteher des Bildungs- der Schulqualität obliegt dem Erziehungsrat. departements. Der Erziehungsrat erlässt Die Zuständigkeit für die kantonale Aufsicht den Lehrplan und die Weisungen für einen über die öffentlichen Schulen richtet sich geordneten Schulbetrieb und sorgt für die nach dem Gemeindegesetz. Sie erfolgt re- ständige Weiterentwicklung des Schulwe- aktiv. Aufsichtsbehörde ist der Erziehungs- sens. rat, die Verfahrensleitung erfolgt durch das Amt für Volksschule. 27
9. Glossar Absenzen Beschwerderecht / Aufsichts- Siehe Kapitel 3 beschwerde Beschwerden gegenüber einer Lehrperson Ärztlicher und zahnärztlicher sind an die Schulbehörden zu richten. Be- Dienst anstandungen gegen einzelne Mitglieder des Schülerinnen und Schüler werden regel- Schulrates sind an die Schulbehörde, Bean- mässig untersucht durch: standungen gegen die gesamte Schulbehör- • einen Schularzt oder eine Schulärztin. de sind an den Erziehungsrat zu richten. Diese medizinischen Untersuchungen sind obligatorisch und kostenlos. Die El- Betreuung tern können die Untersuchungen bei einer Die Schule stellt die Betreuung während der Ärztin oder einem Arzt ihrer Wahl durch- Blockzeiten und beim Mittagstisch sicher. In führen lassen, wenn sie die Kosten der einem Teil der Gemeinden besteht zusätz- Untersuchung selber tragen. lich ein Angebot für eine schulergänzende • einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin. Die Betreuung. Kosten für die Behandlung tragen die Erziehungsberechtigten; in begründeten Blockzeiten Fällen kann die Schulgemeinde auf Antrag Siehe Kapitel 3 der Erziehungsberechtigten einen Beitrag leisten. Brückenangebote Im Kanton werden einheitliche Angebote Aufgabenhilfe zwischen obligatorischer Schulzeit und Be- Die Gemeinde kann bei Bedarf eine Aufga- rufslehre angeboten. Sie sind auf lern- und benhilfe einrichten. Die Erziehungsberech- leistungswillige Jugendliche ausgerichtet, tigten können an den Kosten beteiligt wer- denen am Ende der obligatorischen Schule den. wesentliche Voraussetzungen für den Über- tritt in eine Lehre, Attestausbildung oder Berufsberatung Anlehre fehlen. Es gibt drei Angebotstypen: In den Berufsinformationszentren (BIZ) kann das Berufsvorbereitungsjahr, die Vorlehre man sich über Berufe, Ausbildung und und der Integrationskurs. Fortbildung informieren. Für Gespräche mit einem Berufsberater oder einer Berufsbera- Dyskalkulie terin kann telefonisch ein Termin vereinbart siehe Kapitel 6 werden. Beratungen sind kostenlos. Die Ad- resse der zuständigen Berufsberatungsstelle Disziplin kann bei der Lehrperson erfragt werden. Siehe Kapitel 3 28
Dolmetscher Migrationshintergrund Vermittlungsstellen für Dolmetscherinnen Kinder und Jugendliche mit Migrationshin- und Dolmetscher: tergrund werden nach verschiedenen Mo- Verdi dellen gefördert: Poststrasse 18 • Mit einem Kurs «Deutsch für Kinder und 9001 St.Gallen Jugendliche mit Migrationshintergrund». Tel. 071 228 33 90, Fax. 071 228 33 98 Die Klassenlehrperson oder eine ande- E-Mail: verdi.sg@bluewin.ch re Lehrperson vermittelt systematische Kenntnisse der deutschen Sprache, so Entlassung aus der Schulpflicht dass die Schülerinnen und Schüler mit Die Schulbehörde kann auf Antrag der El- Migrationshintergrund möglichst rasch tern eine Schülerin bzw. einen Schüler aus dem Unterricht der Regelklasse folgen der Schulpflicht entlassen, wenn die Ober- können. stufe drei Jahre besucht worden ist. Aus • In Übergangsklassen werden sie auf den wichtigen Gründen ist eine Entlassung Eintritt in die Regelklasse oder – falls an- möglich, wenn die Schule elf Jahre besucht gezeigt – in eine Kleinklasse vorbereitet. worden ist. Hausaufgaben Erziehungsberatung Siehe Kapitel 3 Einige grössere Gemeinden oder Regionen unterhalten eigene Erziehungsberatungs- Hausordnung stellen. Erziehungsberechtigte können sich Die Schule erlässt für ihre Gebäude und das in Erziehungsfragen an diese Stellen wen- Schulareal eine Hausordnung. In den meis- den. ten Schulen ist geregelt, dass das Handy im Schulareal ausgeschaltet bleiben muss. Ein Fächer, Fachbereiche Teil der Schulen hat Vorschriften über die Siehe Kapitel 3 Bekleidung erlassen. Ferien Informatik / ICT im Unterricht* Siehe Kapitel 3 Die Schule verschafft allen Schülerinnen und Schülern Zugang zu Computer und In- Fördernde Massnahmen ternet. Der Computer wird in der Volksschu- siehe Kapitel 6 le als Lernwerkzeug und Informations- und Kommunikationsmedium in allen Fachberei- chen eingesetzt. *ICT: Informations- und Kommunikationstechnologien 29
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