DIREKT 5 - Positive Urteileauch für Schleswig-Holstein?
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DIREKT 5 Zeitschrift der DSTG Schleswig-Holstein | 2020 u m w i r für War tsg eld nac h das Weih fen! kämp Positive Urteile- auch für Schleswig-Holstein?
2 | INHALT BBBank-Filialen in Schleswig-Holstein Mit persönlichem Service an Ihrer Seite. Wir sind für Sie da: Holm BBBank-Filiale Flensburg Angelburger Straße 4 n r- e Süde t ab ße mark er Stra gr rg er Angelbu 24937 Flensburg S üd ische St r. ies Telefon 0461 2991-1 Fr Rote Stra a sser ße tra t-S Fax 0461 2961-5 ew r be Am Pferd ße -E i ch E-Mail: filiale.364@bbbank.de Frie dr ee Neu- all www.bbbank.de/dbb markt ai en erm Waitzstraße d len Schleswiger Straße Nie r. Bah St He er nh m Holger Hollensen su ofst Hu r. Filialdirektor Munketoft W ai BBBank-Filiale Kiel se ße nh ra of t ns st Kleiner Kuhberg 2–6 ra pe ße p Kle Tre ine 24103 Kiel r Ku hbe rg Telefon 0431 59001-0 Fax 0431 59001-80 E-Mail: filiale.367@bbbank.de opaplatz Zie Eur www.bbbank.de/dbb ge lt g an eic e eih ng h . eR str ze Hauke Clausen g rit ten an Sp Filialdirektor L ls Ho Braunstraße Braunstraße BBBank-Filiale Lübeck Holstenstraße 11 Markt 23552 Lübeck Lederstr Schüsselbuden Telefon 0451 7264-8 Holstenst raße Holstenstraß e aße Koh Markt Fax 0451 203887-6 lma rkt Am Petr E-Mail: filiale.361@bbbank.de ikirc h ho f An der O Petri- www.bbbank.de/dbb iens traß e kirche önn Kolk Pag bertrave be rube Frank Hoffmann sgru rsg eter te Sch leine P Pe K Filialdirektor mie e oß Gr des tr. Die Öffnungszeiten unserer Filialen finden Sie auf www.bbbank.de/dbb Gerne stehen wir Ihnen für eine persönliche Beratung in der Filiale zur Verfügung. Sie erreichen uns auch jederzeit auf digitalem Weg, wie z. B. per Videoberatung Jetzt online Termin sichern: oder über unsere hauseigene Direktbank „BBDirekt“. www.bbbank.de/termin
VORWORT |3 Liebe Kolleginnen und Kollegen, her- auch rückwirkend gleich. Wer dieser jährlich wiederholten Zu- sage nicht vertrauen mag, kann auf die Musteranträge des dbb zurückgreifen. Auch dieses Jahr wird es wieder Musteranträge zum Thema Be- soldung allgemein und auch neu zum Thema „kinderreiche Be- amte/innen“ geben. Nähere Informationen des dbb hierzu werden demnächst kommen, bei Redaktionsschluss lagen die Antrags- muster schon einmal vor, die wir in diesem Heft vorab bringen. (s.S.7-8) Auch bringen wir in dieser Ausgabe zu unserem Thema einen sehr lesenswerten, super recherchierten Aufsatz aus der persönlichen Sicht eines betroffenen Mitgliedes. Passend dazu ist in einer Auf- mit Staunen und mit Sorge schaut man auf das im Fluge vergan- stellung des dbb abzulesen, was uns an Gehalt vorenthalten wird gene Jahr 2020 zurück, wer hätte vor einem Jahr mit so einer Si- im Vergleich zum Stand 2003 (ab S.12-17).Wer etwas Aufregung tuation gerechnet? Die Krise hat in der Wahrnehmung so viel braucht, kann sich dann selbst ausrechnen, welcher Betrag so über verdrängt, das wir gewerkschaftlich auf der Agenda hatten und die Jahre zusammenkommt. immer noch haben. Leider sind -wie in allen anderen Bereichen- gewerkschaftliche Einen Lichtblick in dunklen Zeiten verschafft uns das Bundesver- Veranstaltungen fast nur elektronisch machbar. Schweren Her- fassungsgericht (BVerfG): zens haben wir auch die Sitzung des Landeshauptvorstandes, die Wie ein Glücksengel hebelt es ein Besoldungsgesetz nach dem an- für den 04.11. geplant war und zu der auch Ministerin Frau Hei- deren aus! nold ihr Kommen zugesagt hatte, abgesagt. Trotz der Lage setzen wir uns auch weiter für unsere Belange ein und bleiben in Kontakt Auch deshalb lassen wir es uns nicht nehmen, in der Weihnachts- mit Politik, Regierung und Verwaltung. ausgabe wieder einmal das Thema „Weihnachtsgeld“ anzuspre- chen. Besonders die DSTG als Fachgewerkschaft in den Reihen des Die Lage ist vor Ort in den Ortsverbänden nicht anders. Damit wir dbb hat seit 2007 kontinuierlich auf die Misere der Gehaltskür- in Erinnerung bleiben, gibt es von der DSTG Adventskalender zung hingewiesen. Wir haben immer wieder den Finger in die (schon verteilt) und demnächst wieder Tagesmasken und neu Wunde gelegt und Druck auf die Politik gemacht. Einen ersten einen Desinfektionsstift. Schritt in Form der Besoldungsstrukturreform durften wir als Er- folg verbuchen, auch wenn wir damit noch lange nicht zufrieden Wir hoffen, dass im nächsten Jahr wieder Normalität einkehrt und sind. vielleicht der Glücksengel namens „BVerfG“ auch über Schleswig- Parallel hat der dbb die rechtliche Schiene verfolgt und ein Verfah- Holstein fliegt. ren vor das Bundesverfassungsgericht gebracht, das hoffentlich Vor allem hoffen wir aber, dass alle gesund und munter durch den nächstes Jahr (2021) entschieden wird. Die Rechtsprechung des Winter kommen! BVerfG betreffend andere Besoldungsgesetze lässt einen positiven Ausgang für uns als durchaus realistisch erscheinen (s.S 4-6) Wir von der Landesleitung der DSTG be- Wenn es also zum Schwur kommt und das Land unterliegt, dann danken uns bei allen, die uns mit Rat und hätte die Justiz die Politik rechts überholt. Man fragt sich immer Tat unterstützt haben und wünschen mehr, wer denn die Politik im Staate gestaltet. Ihnen/Euch eine besinnliche Weihnachts- zeit und ein gutes Jahr 2021. Aber noch ist nichts sicher und schon gar nicht, in welcher Höhe denn überhaupt etwaige Nachzahlungen erfolgen. Deshalb warne ich vor großen Erwartungen! Ihr/Euer Die Landesregierung hat seit 2007 jedes Jahr zugesagt, dass indi- viduelle Anträge nicht nötig seien, man stelle alle -Antrag hin oder Harm Thiessen
4 | BEAMTENBESOLDUNG dbb beamtenbund und tarifunion schleswig-holstein Verfassungsgericht stärkt das Alimentationsprinzip Mit zwei Ende Juli 2020 veröffentlichten Beschlüssen hat das Bundesverfassungs- gericht (BVerfG) festgestellt, dass bestimmte Besoldungsgruppen in Berlin und Nord rhein-Westfalen zeitweise zu gering besoldet wurden. Die Gesetzgeber müs- sen bis spätestens August 2021 verfassungskonforme Regelungen schaffen. Die Entscheidungen wirken über Berlin und Nordrhein-Westfalen öffentlichen Dienst, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex, hinaus, denn sie konkretisieren für alle 17 Besoldungs- und Ver- systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der sorgungsrechtskreise in Deutschland die Verfassungsvorgaben für Besoldung des Bundes und anderer Länder). In den jeweils voran- das absolute Mindestmaß und die notwendigen Inhalte der amt- gegangenen 15 Jahren blieb die Besoldungsentwicklung in Berlin sangemessenen Alimentation. Damit setzt das BVerfG seine deut- um mindestens fünf Prozent hinter der Entwicklung der Tariflöhne liche Rechtsprechung zur Alimentation – zuletzt aus dem Jahr im öffentlichen Dienst und der Verbraucherpreise zurück. In den 2015 – fort. Jahren 2010 bis 2014 lag die Differenz zur Tariflohnsteigerung bei Besoldung in Berlin über zehn Prozent. Auch das Mindestabstandsgebot in den unte- (Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – auf Aussetzungs- und ren Besoldungsgruppen war durchgehend deutlich verletzt wor- Vorlagebeschluss BVerwG 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16) den. Hinsichtlich der Entwicklung des Nominallohnindex und im Die Kläger der Ausgangsverfahren waren ein Vorsitzender Richter Quervergleich mit der Besoldung in Bund und Ländern seien zwar am Landgericht (BesGr. R 2), ein Richter am Landgericht (BesGr. R die maßgeblichen Schwellenwerte nicht überschritten worden. 1) und die Witwe eines Vorsitzenden Richters am Kammergericht Weil aber drei von fünf Parametern der ersten Stufe erfüllt waren, (BesGr. R 3), der im Jahr 2015 in dieses Amt befördert worden war bestünde die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimen- – und wenig später verstarb. Die erstmals im Jahr 2009 gegen die tation. Diese Annahme wurde im Rahmen der Gesamtabwägung Besoldungshöhe erhobenen Widersprüche der Kläger blieben – von weiteren alimentationsrelevanten Kriterien erhärtet. Mit dem wie die nachfolgenden Klagen vor dem Verwaltungsgericht bis in Amt eines Richters oder Staatsanwaltes seien vielfältige und an- die Berufungsinstanz – erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht spruchsvolle Aufgaben verbunden, weshalb hohe Anforderungen hat die Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfas- an den akademischen Werdegang und die Qualifikation gestellt sungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Besoldung in den genann- würden. Gleichwohl habe das Land Berlin die formalen Einstel- ten Besoldungsgruppen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. lungsanforderungen abgesenkt und in erheblichem Umfang Be- Wesentliche Entscheidungsgründe werber eingestellt, die nicht in beiden Examina ein Prädikat Die Besoldungsvorschriften des Landes Berlin sind mit dem von („vollbefriedigend“ und besser) erreicht hätten. Dies zeige, dass Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unverein- die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion, durchgehend bar, soweit sie die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der überdurchschnittliche Kräfte zum Eintritt in den höheren Justiz- BesGr. R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie der BesGr. R dienst in Berlin zu bewegen, nicht mehr erfüllt habe. Gegenüber- 3 im Jahr 2015 betreffen. stellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Die Besoldungsentwicklung in Berlin entspricht nicht den vom Dienstes hätten im Rahmen der Gesamtabwägung zu keiner an- BVerfG im Jahr 2015 aufgestellten Parametern. Danach wird auf deren Bewertung geführt. Schließlich hätten auch verschiedene der ersten Prüfungsstufe mithilfe von fünf zum Alimentations- Einschnitte im Bereich des Beihilfe- und Versorgungsrechts be- prinzip angelegten Parametern ein Orientierungsrahmen für eine rücksichtigt werden müssen, die das zum laufenden Lebensunter- grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentati- halt verfügbare Einkommen zusätzlich gemindert hätten. onsstruktur und des Alimentationsniveaus ermittelt (Vergleich Be- Eine Gesamtschau der maßgeblichen Parameter ergab daher nach soldungsentwicklung mit Entwicklung Tarifentlohnung im Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die im Land
dbb BEAMTENBESOLDUNG |5 beamtenbund und tarifunion schleswig-holstein Berlin in den verfahrensgegenständlichen Jahren und Besoldungs- ihres Gehalts zurückzugreifen. Bei der Bemessung des zusätzli- gruppen gewährte Besoldung evident unzureichend war. Sie ge- chen Bedarfs, der für das dritte und jedes weitere Kind entsteht, nügte nicht, um Richter und Staatsanwälte nach der mit ihrem kann der Besoldungsgesetzgeber von den Leistungen der sozialen Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung dieser Grundsicherung ausgehen. Er muss dabei aber beachten, dass die Ämter für die Allgemeinheit einen der Entwicklung der allgemei- Alimentation etwas qualitativ anderes ist als die Befriedigung nen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allge- eines äußersten Mindestbedarfs. meinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu Ein um 15 Prozent über dem realitätsgerecht ermittelten grund- ermöglichen. Diese Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG sicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes liegender Be- gebotenen Besoldungsniveaus wurde auch nicht durch kollidie- trag lässt diesen Unterschied hinreichend deutlich werden. Immer rendes Verfassungsrecht, zu der auch die Verpflichtung zur Haus- muss die Grundbesoldung aber so bemessen sein, dass sie zusam- haltskonsolidierung zählt, gerechtfertigt. men mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ers- Der Gesetzgeber des Landes Berlin wurde daher aufgefordert, ver- ten beiden Kinder für eine Zwei-Kinder-Familie amtsangemessen fassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. ist. Nur ein mindestens um 15 Prozent über dem realitätsgerecht Juli 2021 an zu treffen. Eine rückwirkende Behebung sei für die ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kin- Richter und Staatsanwälte erforderlich, die sich gegen die Höhe des liegender Betrag sichert den verfassungsgebotenen Unter- ihrer Besoldung zeitnah mit statthaften Rechtsbehelfen gewehrt schied. Ob die Gesamtheit der Dienstbezüge mindestens hätten. Eine generell und allgemeine Pflicht zur umfassenden amtsangemessen ist, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. rückwirkenden Behebung wurde jedoch mit Blick auf die Beson- Diesen Maßstäben wurden die verfahrensgegenständlichen Be- derheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht festge- soldungsvorschriften des Landes Nord rhein-Westfalen nicht ge- stellt. recht. Vergleichsberechnungen zeigten, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der BesGr. R 2 in Bezug auf das dritte Besoldung in Nordrhein-Westfalen Kind im Jahr 2013 und in Bezug auf das dritte und vierte Kind in (Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17, 2 BvL 8/17, 2 BvL 7/17 – den Jahren 2014 und 2015 den verfassungsgebotenen Mindest- auf Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts abstand von 15 Prozent zur Grundsicherung nicht eingehalten Köln vom 3. Mai 2017 – 3 K 6173/14, 3 K 7038/15 und 3 K 4913/14 –) hatten. Die Kläger der Ausgangsverfahren standen als Richter mit Dienst- Wie der Besoldungsgesetzgeber das von der Verfassung vorgege- bezügen der BesGr. R 2 im Dienst des Landes Nordrhein-Westfa- bene Ziel erreicht, schreibt das BVerfG nicht vor. Möglich wäre das len. Ein verheirateter Kläger erhielt im Jahr 2013 für drei Kinder etwa durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge, in Kindergeld. Die beiden anderen Verfahren betrafen einen Kläger, Gestalt eines kinderbezogenen Familienzuschlags, durch allge- der ebenfalls verheiratet war und in den Jahren 2014 und 2015 meine steuerrechtliche Vorschriften, die die durch den Kindesun- für vier Kinder Kindergeld erhielt. Die Kläger machten geltend, terhalt verminderte Leistungsfähigkeit ausgleichen, oder die dass ihre Besoldung im Hinblick auf ihre Kinderzahl verfassungs- Kombination dieser und weiterer Möglichkeiten. widrig zu niedrig bemessen wäre. Das Verwaltungsgericht Köln Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hat spätestens setzte die Verfahren aus und legte dem BVerfG die Frage zur Prü- bis zum 31. Juli 2021 eine verfassungskonforme Regelung zu tref- fung vor, ob die Besoldung in den genannten BesGr. und in dem fen. Eine rückwirkende Behebung ist auch hinsichtlich der Kläger genannten Zeitraum mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war. der Ausgangsverfahren und hinsichtlich etwaiger weiterer Richter Wesentliche Entscheidungsgründe und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht Der Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips verpflich- abschließend entschieden worden ist. Eine Pflicht zur allgemeinen tet, seinen Richtern und Beamten sowie ihren Familien einen amt- rückwirkenden Behebung des Verfassungsverstoßes wurde mit sangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Deshalb ist bei der Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnis- Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Be- ses nicht festgestellt. soldung ausmacht, die Anzahl der Kinder nicht ohne Bedeutung. Sind die Grundgehaltssätze so bemessen, dass sie zusammen mit Besoldungsrechtliche Einordnung den Familienzuschlägen bei zwei Kindern amtsangemessen sind, Das Bundesverfassungsgericht hat die Alimentationsrechte aller darf Richtern und Beamten nicht zugemutet werden, für den Un- Beamten, Soldaten und Richter erneut präzisiert und gestärkt. Die terhalt weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile Umsetzung durch alle Besoldungsgesetzgeber wird sehr komplex
6 | BEAMTENBESOLDUNG dbb beamtenbund und tarifunion schleswig-holstein sein: Zunächst müssen die Gerichte in den jeweiligen Ländern ber verpflichten, bei jeder Fortschreibung der Besoldungshöhe in über die in den vergangenen Jahren mehr als 10 000 anhängigen Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen umfangreich Fälle entscheiden, die überwiegend ruhend gestellt oder ausge- darzulegen, wie die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive setzt wurden. Gleichzeitig müssen die Besoldungsgesetzgeber in des Art. 33 Abs. 5 tatsächlich eingehalten wird. Ab Bund und Ländern die Entscheidungen analysieren und prüfen, ob und welche Änderungen notwendig sind, um sachgerechte und alimentativ ausreichende Neuregelungen der Besoldung für die Zukunft – aber auch teilweise für die Vergangenheit – zu treffen. Quellennachweis: Die Über- und Umsetzung dieser Entscheidungen wird alle Betei- Zuerst erschienen in: dbb magazin, ligten intensiv beschäftigen, wie dies bereits bei der Entscheidung Ausgabe: September 2020 (S. 16-17). aus dem Jahr 1998 zu den kinderreichen Beamtenfamilien der Fall Autor: Andreas Becker war. Damals dauerte die Umsetzung rund fünf Jahre, obwohl da- Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund mals nur eine für Bund und Länder einheitliche besoldungsrecht- und tarifunion, Friedrichstraße 169, 10117 Berlin liche Regelung zu treffen war. Diese Zeit haben die Gesetzgeber Verlag: DBB Verlag GmbH, Friedrichstraße 165, jetzt zu Recht wegen der vom Bundesverfassungsgericht gesetz- 10117 Berlin, kontakt@dbbverlag.de ten kurzen Frist nicht mehr. Zudem bestehen mit den Entschei- Abdruckgenehmigung für die Veröffentlichung in der Zeitschrift dungen des BVerfG von 2015 und 2020 präzisierte Beobachtungs-, „DSTG direkt“ der DSTG Schleswig-Holstein. November 2020. Handlungs- und Regelungspflichten, die alle Besoldungsgesetzge- Inhalt WEIHNACHTSGELD-ALLE JAHRE WIEDER............................................................................12 WEIHNACHTSGELD-26 JAHRE STEUERVERWALTUNG ................................................13-17 VORWORT ..............................................................................................................................3 TREFFEN DER FACHGRUPPE BEAMTENRECHT .............................................................18-19 BEAMTENBESOLDUNG .......................................................................................................4-6 DSTG INFORMIERT „KINDERKRANKENGELD“ ............................................................20-21 INHALT ...................................................................................................................................6 BEITRITTSERKLÄRUNG .........................................................................................................21 IMPRESSUM ...........................................................................................................................6 DIGITALER BUNDESJUGENDAUSSCHUSS .....................................................................22-23 ANTRAG MUSTER .............................................................................................................7-8 DBB INFORMIERT JAV-WAHLEN ........................................................................................24 2020 ....................................................................................................................................9 WAHLPLAKAT ......................................................................................................................25 VIDEOKONFERENZ MIT FRAU HEINOLD ............................................................................ 10 AUS DEN ORTSVERBÄNDEN.........................................................................................26-28 GESPRÄCH MIT MDL LARS HARMS .................................................................................10 GEBURTSTAG ......................................................................................................................29 DBB SH „WEIHNACHTSGELD“ 2020 ...............................................................................11 JUBILÄEN .....................................................................................................................30-31 V.I.S.D.P.: Harm Thiessen, Landesvorsitzender Impressum REDAKTIONSSCHLUSS: jeweils 20. des Vormonats HERAUSGEBER: Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) GESAMTHERSTELLUNG: SCHOTTdruck, Kiel Landesverband Schleswig-Holstein AUFLAGE: 3.500 Walkerdamm 17, 24103 Kiel Telefon: 0431 - 67 23 93, Die DSTG-Direkt erscheint 5xjährlich. Der Bezugspreis ist durch Fax: 0431 - 67 63 36 den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nachdruck unter Quellenan- dstg-schleswig-holstein@t-online.de gabe und Übersendung eines Belegexemplares ist gestattet. Ge- www.dstg-sh.de zeichnete Beiträge stellen die Meinung der Verfasserin/des Verfassers dar, die mit der Meinung der DSTG nicht übereinstim- men muss.
8 | ANTRAG MUSTER FAMILIENZUSCHLAG Name, Anschrift, Personalnummer Datum An die zuständige Bezügestelle (z. B. Dienstleistungszentrum Personal) Antrag auf Anpassung des Familienzuschlages ab dem dritten Kind Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 04. Mai 2020 (Az. 2 BvL 6/17 u.a. festgestellt, dass die in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 gewährte Besoldung im Hinblick auf die zustehenden Zuschläge ab dem dritten Kind teilweise verfassungswidrig war. Es hat festgestellt, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips verpflichtet ist, seinen Beamten/innen und deren Familien einen jeweils amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Deshalb ist bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Alimentation ausmacht, die Anzahl der Kinder nicht ohne Bedeutung. Der Besoldungsgesetzgeber darf bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und jedes weitere Kind entsteht, von den Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgehen, muss dabei aber beachten, dass die Alimentation etwas qualitativ Anderes ist als die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs. Ein um 15 % über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes liegender Betrag lässt diesen Unterschied hinreichend deutlich werden. Diesen Anforderungen genügt die mir für mein drittes (ggf. weitere) Kind(er) gewährte Besoldung nicht, so dass ich gegen die mir dafür gewährte Besoldung Widerspruch einlege. Ich bin der Überzeugung, dass die mir für diese(s) Kind gewährte Besoldung nicht ausreichend ist. Daher beantrage ich die Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung für diese(s) Kind(er), die den in dem Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 04. Mai 2020 (2 BvL 6/17 u. a.) festgelegten Grundsätzen entspricht. Gleichzeitig bitte ich vorsorglich, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten sowie mir dies entsprechend zu bestätigen. Ich gehe davon aus, dass die Erlasspraxis des Finanzministeriums bezüglich der rückwirkenden Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation den Aspekt der kinderbezogenen Besoldungsanteile einschließt. Mit freundlichen Grüßen
2020 |9 2020 Bald schon neigt sich das Jahr dem Ende zu, passend wäre ein Rückblick hierzu. Doch blickt man auf das Jahr zurück, gefühlt fehlt ein ganzes Stück. Diesmal war alles anders - irgendwie, so viele Veränderungen gab es noch nie. Diese trafen auch die Steuerverwaltung und sie erfuhr eine neue Gestaltung. Schlagartig waren die Ämter fast leer, Dienst im Home Office, ein ganz anderer Flair. Wer glaubt, es lagen dort hoch die Beine, der irrt, wir haben gearbeitet-aber alleine! Ein Jeder hat alles gegeben und sich über seine normale Tätigkeit hinausbegeben. Teamwork und Zusammenhalt gab es trotz Abstand, die Mehrarbeit erledigt, Hand in Hand. Plötzlich - das haben wir schon lange gewusst, da wurde es auch anderen bewusst. Systemrelevant, so wurde es im Erlass geschrieben, wird dies in der Tarifrunde nicht vergessen, sind wir zufrieden. So langsam sollte es jeder gemerkt haben, die Steuerverwaltung wird durch UNS getragen! Sonja Behrens für die DSTG - Landesleitung
10 | VIDEOKONFERENZ MIT FRAU HEINOLD / GESPRÄCH MIT MDL LARS HARMS Videokonferenz mit Frau Heinold - Tücke der Technik Da unsere Sitzung des Landeshauptvorstandes am 04.11.2020 ren die Themen Besoldung, Aufstiegschancen und in diesen Zeiten ausfiel, suchten wir den Austausch mit Frau Heinold auf elektro- auch technische Ausstattung. Die Ausstattung mit Notebooks und nischem Wege. in der Folge das mobile Arbeiten hat unsere Verwaltung in der Am 02.11. startete eine Videokonferenz mit Finanzministerin Frau Krise enorm weiter gebracht und die Funktionsfähigkeit gesichert. Heinold, Herrn Abteilungsleiter Steuer Stephan Ramm, Michael Im Vergleich zu vielen anderen Bereichen hat die Steuerverwal- Jasper und Harm Thiessen. tung fast ohne zu Holpern weiter gearbeitet und die Arbeitsstände sind oftmals hervorragend. Der Tag war der erste des neuen Lockdowns, so dass viele Nutzer im Netz unterwegs waren. Anders ist es nicht zu erklären, warum Wir sind am Ende verblieben, uns über Detailfragen noch in wei- wir leider mit erheblichen Verbindungsproblemen zu kämpfen teren Gremien auszutauschen. Leider konnten wir uns nicht mehr hatten. Nachdem wir uns unter Mühen begrüßt hatten, schalteten richtig verabschieden, da auch die Telefonleitung ihren Geist am wir auf eine Telefonkonferenz um. Aber auch diese war mit zahl- Ende aufgab. reichen Aussetzern behaftet. Zwischendurch konnten wir aber einige Themen ansprechen wie Dauerbrenner „Attraktivität der Steuerverwaltung“. Hierzu gehö- Harm Thiessen Gespräch mit MDL Lars Harms (SSW) hatte es eine Anhörung zu diesem Thema gegeben (wir berichte- ten in der letzten DIREKT). Herr Harms und wir waren uns einig, dass eine Regelung mög- lichst einfach sein muss, damit die Menschen in den Finanzämtern nicht mit detailreichen Sachverhalten belastet werden. Wir konnten zahlreiche Themen ansprechen, der Bogen spannte sich über Grundsteuerreform, Besoldung, Aufstiegschancen, Per- sonalgewinnung bis zur räumlichen Unterbringung. Herr Harms sagte uns seine Unterstützung in unseren Anliegen zu. Herr Harms hat sich viel Zeit für uns genommen, so dass wir uns in entspannter, freundlicher Atmosphäre austauschen konn- Am 20.010. hatten wir (Michael Jasper und Harm Thiessen) noch ten. vor den weiteren Einschränkungen ein persönliches Gespräch mit dem Landtagsabgeordneten Lars Harms (SSW) in den Fraktions- räumen im Landtag. Harm Thiessen Der SSW hatte einen Vorstoß zur steuerlichen Berücksichtigung von Heimarbeit in Corona- Zeiten gemacht und entsprechend
DBB SH „WEIHNACHTSGELD“ 2020 | 11 dbb SH „Weihnachtsgeld 2020“ Mi den November- beziehungsweise Dezemberbezügen wird das schmälerte Benachteiligung wahrgenommen werden. Daraus re- Weihnachtsgeld ausgezahlt, soweit die Anspruchsvoraussetzun- sultiert für den dbb sh natürlich ein weiterer Handlungsauftrag. gen erfüllt werden. Viele Beschäftigte dürfen zu Recht der Auffas- sung sein, dass die Beiträge ausbaufähig sind. Unser Einsatz für Dennoch – Tarifbeschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte, die Verbesserungen hat zwar zu ersten Erfolgen geführt, aber das Ziel zusätzlich zu den Tabellenbezügen eine entsprechende Zahlung ist natürlich noch nicht erreicht. erhalten, werden sich darüber sicher freuen, auch wenn die Freude zumindest teilweise gedämpft ist. Inbesondere im Beamtenbereich hat sich die Politik dafür ent- schieden, weitherhin eine Steilvorlage für eine kritische Bewer- In unserer beigefügten Übersicht haben wir die aktuellen Werte tung zu liefern: Die Beiträge der Sonderzahlungsgesetzes wurden für das diesjährige Weihnachtsgeld, welches in den entsprechen- entgegen unserer Vorschläge weder erhöht noch dynamisiert. Die den Rechtsgrundlagen als Jahressonderzahlung beziehungsweise stattdessen beschlossene ergänzende Anhebung der Besoldungs- Sonderzahlung bezeichnet wird, ergänzt um einige erläuternde tabelle dürfte von vielen Betroffenen bezüglich des Weihnachts- Hinweise zusammgestellt. geldes nicht als notwendige Korrektur, sondern als unge- dbb beamtenbund und tarifunion schleswig-holstein
12 | WEIHNACHTSGELD-ALLE JAHRE WIEDER... Alle Jahre wieder… kommt nicht nur das Christuskind, sondern es beginnt auch die Wochenarbeitszeit gefordert haben und aus diesem Grund halte Debatte um die Sonderzuwendung, gern auch als Weihnachtsgeld ich es auch für berechtigt, dass wir auch in Ansehung der extre- bezeichnet. men Herausforderungen vor die die Corona-Pandemie die Politik und die öffentlichen Haushalte stellt, nicht von diesen Forderun- Allerdings steht diese Debatte in diesem Jahr unter anderen Vor- gen abrücken. Oft genug und vollkommen berechtigt war in der zeichen als in der Vergangenheit. Fette Haushaltsjahre mit satten Vergangenheit zu hören und zu lesen, dass gerade in Krisenzeiten Überschüssen und eine brummende Wirtschaft mit kräftigem ein handlungsfähiger Staat auf einen funktionierenden und mo- Wachstum hätten auch in den öffentlichen Dienst und die Besol- tivierten öffentlichen Dienst angewiesen ist. Die Systemrelevanz dung der Beamtinnen und Beamten ausstrahlen können. Endlich der öffentlichen Verwaltungen haben sich deren Mitarbeiterinnen hätten die Versprechen der Politik, dass bei stabiler Haushaltslage und Mitarbeiter ja auch nicht selbst zuerkannt, sondern dies wird wieder eine Sonderzuwendung gewährt oder die Reduzierung der seitens der Politik so bewertet. Dies sollte dann aber auch durch Wochenarbeitszeit erfolgen sollte, eingelöst werden können. Das die Politik nicht nur lobend erwähnt werden, sondern sich auch in wäre ein starkes Signal der Wertschätzung der Beamtinnen und echten Zeichen der Wertschätzung für die Beschäftigten im öf- Beamten gewesen und hätte einen sehr wertvollen Beitrag zur Zu- fentlichen Dienst wiederspiegeln. Der Einsatz und das Engage- friedenheit gerade derjenigen Kolleginnen und Kollegen leisten ment der Kolleginnen und Kollegen zur Aufrechterhaltung des können, die eine Sonderzuwendung für alle und eine Wochenar- Dienstbetriebes unter nicht in jedem Fall optimalen Arbeitsbedin- beitszeit von 40 oder gar 38,5 Stunden kennen. gungen, zum Beispiel hinsichtlich der technischen oder ergono- mischen Ausstattung von Wohnraumarbeitsplätzen bzw. in Doch wieder einmal kam es anders. Erst kam die Besoldungsstruk- Zeiten des „verordneten mobilen Arbeitens“ oder die Gewährleis- turreform, deren Auswirkungen auf die monatlichen Bezüge sich tung der Ansprechbarkeit für die Bürgerinnen und Bürger unseres auch in Currywürsten abbilden lassen (zur Veranschaulichung der Landes in den Amtsgebäuden sollte angemessen honoriert wer- Auswirkungen der Besoldungsstrukturreform im Verhältnis zu den. den Einbußen bei der Besoldung durch den Wegfall der Sonderzu- wendung verweise ich auf die im Anschluss an diesen Artikel dar- Dazu bedarf es natürlich wie immer des nötigen Nachdruckes, den gestellte tabellarische Übersicht) und dann kam die wir alle, also die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Steuerver- Corona-Pandemie, deren endgültige Auswirkungen auf die öffent- waltung aufbauen können und sollten. Als „kleine Animations- lichen Haushalte oder den Arbeitsmarkt noch gar nicht abschlie- hilfe“ für diejenigen, die das, was den Beamtinnen und Beamten ßend beurteilt werden können. des Landes Schleswig-Holstein in der Vergangenheit genommen oder hinsichtlich der Wochenarbeitszeit ohne adäquaten Aus- Allen Beamtinnen und Beamten sollte dabei bewusst sein - und gleich zusätzlich abverlangt wurde, gar nicht anders kennenge- das ist es denke ich auch -, dass in Zeiten der Pandemie und des lernt haben und als „Weckruf an diejenigen, die das vielleicht nicht Lockdown die mit dem Berufsbeamtentum verbundenen Sicher- mehr so deutlich vor Augen haben, soll die nachfolgend darge- heiten von großem Wert sind. Niemand war und ist von Kurzarbeit stellte Chronologie der Ereignisse dienen. Darin sind in Anlehnung oder gar Jobverlust bedroht und die vollständige Besoldung ist si- an die persönlichen Verhältnisse eines Kollegen die Entwicklung chergestellt. Ohne Zweifel sehr starke Anker in diesen unruhigen und deren emotionale Auswirkungen, die nicht zu unterschätzen Zeiten. sind, gut ablesbar. Doch so stark und zurzeit auch berechtigt diese Argumente auch Die Landesleitung bedankt sich sehr herzlich beim Verfasser für sind, sie sind ja nicht neu. Wir hörten sie auch in solchen Zeiten, die umfangreiche und persönlich geprägte Darstellung und hofft, in denen die Wirtschaft und die Haushaltsüberschüsse munter dass sich viele Leserinnen und Leser zumindest ein Stück weit wuchsen und keine Pandemie weit und breit auch nur ansatz- darin wiederfinden. weise erkennbar war. Wir hörten sie immer, wenn wir die Wieder- Christian Bohmann einführung einer Sonderzuwendung und die Rückführung der
WEIHNACHTSGELD-26 JAHRE STEUERVERWALTUNG | 13 Aus einer 26 jährigen Zugehörigkeit zur Was ist seitdem passiert? Steuerverwaltung: Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versor- 1994 habe ich die Ausbildung im mittleren Dienst beim Finanz- gungsbezügen 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher amt begonnen und in 1996 abgeschlossen. In dieser Zeit habe Vorschriften vom 10. September 2003 wurde die bis dahin be- ich sehr gute Anwärterbezüge erhalten. Die großen Augen stehende bundeseinheitliche Regelung für Beamte des Bundes, bekam ich jedoch, als ich meine Besoldungsabrechnung für De- der Länder, der Gemeinden hinsichtlich des sog. „Weihnachts- zember 1996 erhalten habe. So viel Geld hatte ich auf einmal geldes“ aufgegeben. noch nie erhalten. Ich war richtig stolz bei dieser tollen Ver- waltung zu arbeiten. Was für ein Motivationsschub: Nach der Einführung der sog. „Öffnungsklausel“ durch die Neufassung des § 67 BBesG konnten Bund und Länder eigene Bestimmungen über die Zahlung von Urlaubsgeld und Sonder- zuwendung innerhalb des erlassenen bundeseinheitlichen Rah- men treffen. Dies führte zu völlig differenzierten Regelungen – von der vollständigen Streichung bis zu 70 Prozent eines Mo- natsgehalts, der monatlichen oder jährlichen Zahlung des Ein- baus und der sozialen Staffelung u. a. – getroffen. In Schleswig-Holstein führte dies zu folgenden Werten: Abbildung 1 Besoldungsabrechnung Dezember 1996 - Sonderzuwendung = 95 % der anrechenbaren Bezüge Seitdem freute ich mich, wenn ich meine Dezemberabrechnung erhielt. Aber leider verringerte sich der Prozentsatz kontinuierlich von Jahr zu Jahr. Ältere Kollegen berichteten, dass der Prozentsatz bis einschließlich 1994 noch bei 100% lag. Also das bekannte 13. Monatsgehalt. Anlässlich der prekären Haushaltslage des Landes Schleswig- Holstein entschließ sich die große Koalition (CDU & SPD) in 2007 das Weihnachtsgeld erheblich zu kürzen. Es sollte, sofern die Konjunktur wieder anspringt, wiedereingeführt werden. Das Weihnachtsgeld wurde quasi abgeschafft und eine Sozial- komponente eingeführt: Abbildung 2 Besoldungsabrechnung Dezember 1994 – Abbildung 3 Sonderzuwendung seit 2007 Quelle dbb sh Sonderzuwendung = 100% der anrechenbaren Bezüge (ohne vwL i.H.v. 13,- DM)
14 | WEIHNACHTSGELD-26 JAHRE STEUERVERWALTUNG Die Tarifbeschäftigten erhalten weiterhin ihr wohlverdientes Nachfolgend das Zahlenwerk, das als Grundlage für die zuvor Weihnachtsgeld: genannte Grafik dient: Abbildung 4 Jahressonderzahlung der Tarifbeschäftigte Quelle dbb sh Welche Auswirkungen hatten die Kürzungen des Weihnachts- geldes seit 1995? Abbildung 6 Berechnungsgrundlage I Um eine aussagekräftige Grafik zu erstellen, wurde das Ver- hältnis zwischen dem Weihnachtsgeld der Besoldungsgruppen Das es auch anders geht zeigt sich am Beispiel der Ab- zum Jahresbruttobetrag ermittelt. geordneten des Landtages: Was bekommen die Abgeordneten des Landes Schleswig-Hol- stein für Entschädigungen? Ein Blick auf die Internetseite des Landtages hilft hier weiter: Abbildung 5 Besoldungskürzungen seit 1995 bis 2019 Abbildung 7 Quelle: https://www.landtag.ltsh.de/ abgeordnete/abgeordnetenentschaedigung/ Erschreckend, welche Gehaltskürzungen anhand dieses Schau- bildes ersichtlich sind. Das kann ich nur unterschreiben. Diesen Ausführungen stimme ich zu und stelle fest, dass das auch auf die Beamtin- Es wurde bewusst nur die Besoldungsgruppe A7 bzw. A10 ver- nen und Beamte des Landes Schleswig-Holstein zutrifft. Auch glichen, weil in diesem Bereich sich die meisten Kolleginnen wir haben einen Anspruch auf eine angemessene, unsere Un- und Kollegen aus der Steuerverwaltung nach der Ausbildung abhängigkeit sichernde Besoldung! besoldungstechnisch befinden. Ab A11 fällt ja ohnehin das Weihnachtsgeld weg. Die Kinderkomponente bzw. der Familienzuschlag spielt bei dieser Betrachtung ebenfalls keine Rolle, weil hier ein bewuss- ter Vergleich zum „100% Weihnachtsgeld“ aus dem Jahre 1993/1994 erfolgen sollte. Der Familienzuschlag zählte damals zu 100% zu den anrechenbaren Bezügen für die Berechnung der Sonderzuwendung. Abbildung 8 Quelle: https://www.landtag.ltsh.de/ abgeordnete/abgeordnetenentschaedigung/
WEIHNACHTSGELD-26 JAHRE STEUERVERWALTUNG | 15 Die Abgeordneten müssen also nicht um ihre Bezahlung kämp- Schauen wir uns mal an, was die anderen Bundesländer un- fen. Sie profitieren automatisch von unseren erkämpften Be- ternommen haben. soldungsanpassungen. Das ist grundsätzlich richtig und – Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt angemessen, sofern wir ebenfalls eine angemessene vergleich- i. H. v. 5 % der Monatsbezüge; zzgl. 10,42 € bis A 8 bare Besoldung erhalten. – Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt Bund für Versorgungsempfänger i. H. v. 4,17 % der Monatsbezüge bezogen auf das Jahr 2004 (faktorisiert) – Integration der Sonderzahlung i. H. v. 4,17 % der monatlichen Dienst- und Anwärterbezüge in das Baden-Württemberg Grundgehalt – Versorgungsempfänger: Integration der Sonder- zahlung i. H. v. 2,5 % Abbildung 11 dbb Zahlen, Daten, Fakten Januar 2019 Abbildung 9 Quelle: https://www.landtag.ltsh.de/ abgeordnete/abgeordnetenentschaedigung/ Der Bund sowie das Land Baden-Württemberg haben die Son- derzahlung in das Grundgehalt integriert. So wie die Abgeord- Nun wird es spannend. Die Jahressonderzahlungen der Abge- neten des Landes S.-H (hier mindestens 4,90 %). Mit jeder ordneten wurden in die Abgeordnetenentschädigung einge- erkämpften Besoldungsanpassung profitiert man von der In- rechnet. Warum bei den Abgeordneten und nicht bei den tegration des Weihnachtsgeldes in das Grundgehalt. Beamten? – Bis A 10: 660 € (Auszahlung mit Dezember- bezügen) Schleswig-Holstein – Versorgungsempfänger bis A 10: 330 €; Hinterbliebene 200 € und Waisen 50 € Abbildung 12 Zahlen, Daten, Fakten 2019 Quelle dbb Abbildung 10 Quelle Umdruck Landtag 16/818 Was wurde uns noch genommen? Wie diesem Umdruck zu entnehmen ist, sollte 2006 auch bei den Abgeordneten die bisher gezahlte Sonderzahlung wegfal- Wie ich bereits erwähnt habe, war ich bis 15.08.1996 Steuer- len. Das ist jedoch nicht passiert. Die Sonderzahlung wurde in anwärter. Mit meiner Besoldungsabrechnung für Juli 1996 er- die laufende Entschädigung mit eingerechnet. In diesem Bei- hielt ich ein Urlaubsgeld als Anwärter i.H.v. 500,- DM (251,- spiel betrug die Sonderzahlung 58,82 % von 5.503,83 € = €). Ich kann mich noch gut daran erinnern, was ich damals mit 3.237,35 € (Stand 01.01.2006). Das entspricht 4,90% zum Jah- diesem Geld gemacht habe. Zusammen mit meinem bestens resbrutto (=3.237,35 € x 100 durch 66.045,96 €). Freund ging es in die Türkei in die Stadt Bodrum. Es war ein toller Urlaub bei bestem Sommerwetter ☺. Warum müssen die Beamtinnen und Beamte seit 2007 über- proportional zur Konsolidierung des Haushaltes beitragen und die Abgeordneten und Tarifbeschäftigten nicht? Seit 2007 wurde die Sozialkomponente nicht angepasst. Vor- schläge der Gewerkschaften und Gesetzesinitiativen der Op- position werden ignoriert. Abbildung 13 Besoldungsabrechnung Juli 1996
16 | WEIHNACHTSGELD-26 JAHRE STEUERVERWALTUNG In den darauffolgenden Jahren betrug das Urlaubsgeld sogar 650,- DM (332,- €). Eine kleine Kürzung bekamen wir ab dem Jahr 2002 zu spüren. Das Urlaubsgeld wurde auf 256,- € (= 500,- DM) gesenkt. Wie bereits bekannt, war die Haushalts- kasse des Landes Schleswig-Holstein leer und die Beamtinnen und Beamten mussten natürlich ihren Beitrag leisten. Ab 2007 war also neben dem Weihnachtsgeld (außer der mageren Sozi- alkomponente) auch das Urlaubsgeld weg. Abbildung 15 Quelle https://www.schleswig- holstein.de/DE/Fachinhalte/V/versorgungsrechner/ Downloads/pflichtstundenzahlNormaleBeamte.pdf? __blob=publicationFile&v=1 Gestartet bin ich mit 39,5 Stunden. Das waren noch Zeiten! Ich glaube nicht, dass mit der Erhöhung der Wochenarbeitszeit Abbildung 14 Entwicklung Urlaubsgeld Beamte über die Jahre auch die Qualität der Arbeitsergebnisse gestie- gen ist. Das Unverständnis und der Verdruss der Beamtinnen Der nächste Griff in die Taschen der Beamtinnen und Beam- und Beamten über diese Entwicklung steigt aber mit jedem ten. Jahr in dem keine Absenkung der Wochenarbeitszeit erfolgt. Kann das denn gewollt sein? Bei der „Jahressonderzahlung“ für die Tarifbeschäftigten han- delt es sich um das zusammengefasste Weihnachts- und Ur- Wie sieht es eigentlich in den anderen Bundesländern aus? laubsgeld. Insoweit wird auf Abbildung vier „Jahressonderzahlung der Tarifbeschäftigten“ verwiesen. Doch wer nimmt der gibt auch: Aus diesem Grund darf natürlich die Entwicklung der Wochen- arbeitszeit nicht unerwähnt bleiben. Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Diese beträgt in Schleswig-Holstein für Be- amtinnen und Beamte 41 Stunden. Die Tarifbeschäftigten dür- fen sich zu Recht über wöchentliche Arbeitszeit von 39,70 Std. (= 39 Stunden & 42 Minuten) freuen. Schauen wir uns doch mal die Entwicklung der durchschnitt- lichen Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten seit 1952 an: Abbildung 16 Wochenarbeitszeit Beamte Quelle dbb
WEIHNACHTSGELD-26 JAHRE STEUERVERWALTUNG | 17 Nur der Bund (mit Einschränkung) und Baden-Württemberg Darum appellieren wir an alle Kolleginnen und Kollegen haben wie Schleswig-Holstein eine „41-Stunden-Woche“. In der Steuerverwaltung des Landes Schleswig-Holstein, den allen anderen Bundesländern liegt die wöchentliche Arbeitszeit Einsatz der Gewerkschaften aktiv zu unterstützen, denn bei 40 Stunden. wir sind 100% wert! Das ist eine Menge, was die Kolleginnen und Kollegen des Lan- des Schleswig-Holstein seit 1995 an Kürzungen bzw. Ver- wir wollen kein Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld als Einmal- schlechterungen einstecken mussten. Auch wenn die zahlung, sondern eine die Verluste der zurückliegenden Arbeitsmotivation nicht ausschließlich eine finanzielle Frage Jahre spürbar revidierende Besoldungsanpassung der lau- sein sollte, tragen die Entwicklung der Beamtenbesoldung und fenden Bezüge! der Wochenarbeitszeit sicherlich weder zur Steigerung der Mo- tivation, noch zur Verbesserung der Nachwuchskräftegewin- Wir wollen die Rückkehr zur „40-Stunden-Woche“ JETZT! nung bei. Die Beamtinnen und Beamten des Landes Schleswig-Holstein Sprecht die Landtagsabgeordneten aus euren Wahlkreisen an haben in den zurückliegenden Jahren längst ihren Beitrag zur und weist auf die zuvor genannten Missstände hin und werdet Haushaltskonsolidierung geleistet! auch in den sozialen Netzwerken aktiv. Die Die Auswirkungen Auswirkungen d der er Besoldungsstrukturreform Besoldungsstrukturreform in in 2021 20 21 Verfasser ist der Redaktion bekannt Stand: Stand: 1 13.08.2020 3.08.2020 Bes.- % % % Jahresverlust Jahresverlust Stu Stufe Gr. urspr. 2020 2021 2020 2021 1 70 28,97 30,45 934,57 943,71 A5 8 70 24,48 26,87 1.226,92 1.182,45 1 70 28,37 29,87 968,46 977,79 A6 9 70 23,32 25,72 1.320,86 1.274,18 1 67 27,29 28,84 960,31 966,56 A7 10 67 21,71 24,13 1.377,16 1.325,45 2 67 25,83 27,45 1.052,04 1.058,65 A8 11 67 20,00 22,46 1.550,62 1.494,52 2 67 24,38 26,06 1.153,81 1.160,81 dbb A9 beamtenbund 11 67 18,83 21,31 1.688,20 1.628,60 und tarifunion 2 64 22,77 24,52 1.195,32 1.198,69 schleswig-holstein A 10 11 64 16,85 19,36 1.846,55 1.777,97 3 64 0,00 2,79 2.115,91 2.119,75 A 11 Erläuterung: 12 64 0,00 2,79 2.787,30 2.711,03 Stufe: für jede Besoldungsgruppe ist auszugs- 4 64 0,00 2,79 2.372,81 2.377,12 A 12 weise jeweils die erste und die letzte Erfahrungs- 12 64 0,00 2,79 3.071,90 2.987,85 stufe dargestellt 4 64 0,00 2,79 2.648,31 2.653,12 A 13 12 64 0,00 2,79 3.414,04 3.320,61 % urspr.: ursprünglicher prozentualer Anteil der 4 60 0,00 2,79 2.608,99 2.605,79 Sonderzahlung am monatlichen Grundgehalt A 14 12 60 0,00 2,79 3.543,67 3.436,24 laut Sonderzahlungsgesetz 2003 6 60 0,00 2,79 3.187,12 3.183,21 A 15 12 60 0,00 2,79 4.000,90 3.879,60 % 2020 bzw. 2021: aktueller prozentualer Anteil 6 60 0,00 2,79 3.515,53 3.511,21 der Sonderzahlung (allgemeiner Betrag) am mo- A 16 12 60 0,00 2,79 4.456,67 4.321,56 natlichen Grundgehalt im Jahr 2020 bzw. 2021
18 | TREFFEN DER FACHGRUPPE BEAMTENRECHT Treffen der Fachgruppe Beamten- recht des dbb sh am 20.10.2020 Am 20.10.2020 kam die Fachgruppe Beamtenrecht des dbb beam- Zu Beginn gab es jedoch noch einen Vortrag von Herrn Helmut tenbundes und tarifunion Schleswig-Holstein in Kiel zusammen, Claußen von der Debeka, in dem Herr Claußen das neue Gesund- um über aktuelle Themen und Ereignisse im Beamtenrecht zu heitsportal “Meine Gesundheit” der Debeka, welches in Zusam- sprechen und zu diskutieren. menarbeit mit anderen großen privaten Krankenversicherungen Unter anderem waren Vertreter der DSTG, der dbb jugend, der aufgelegt wurde, kurz vorstellte. Rechtspflegerinnen und des Landesvorstandes des dbb sh zuge- Auch gab Herr Claußen einen Ausblick auf die nahe Zukunft, in der gen. die Beihilfe an das neue Gesundheitsportal angeschlossen werden soll, um so das Einreichen von Rechnungen bei der Beihilfe voll- Die Fachgruppe Beamtenrecht soll dabei einen Rahmen zum Aus- ständig digital abwickeln zu können. tausch von Vertreterinnen der Fachgewerkschaften zu aktuellen Themen und Ereignissen, die das Beamtenrecht betreffen, schaf- Dies werde bereits in zwei Bundesländern pilotiert und weitere fen. Bundesländer haben bereits ihr Interesse an dem digitalen Kon- Sie tritt in unregelmäßigen Abständen immer dann zusammen, zept geäußert, so auch die Beihilfe in Schleswig-Holstein. wenn beamtenrechtliche Sachverhalte zu erörtern sind. Nach dem Vortrag begann die Erörterung der Themen auf der Auf der Agenda der Sitzung stand die amtsangemessene Alimen- Agenda. tation, eine Anfrage der Staatskanzlei zu Änderungswünschen be- zogen auf die allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO) und ein Zum Thema Amtsangemessenheit der Alimentation wurden die Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Regelung des Erschei- Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Verfahren aus nungsbildes von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung Berlin und Nordrhein-Westfalen besprochen und darauf hingewie- weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. sen, dass nach diesen Entscheidungen das gesamte Besoldungs- gefüge betroffen ist.
TREFFEN DER FACHGRUPPE BEAMTENRECHT | 19 Das Gericht legte mit seinen neuen Entscheidungen fest, dass der 1. Es wird auf eine Entscheidung über den bereits vorliegen- Mindestabstand der Besoldung zum Grundsicherungsniveau als den Vorlagebeschluss gewartet eigenständiges Betrachtungsmerkmal bei der Beurteilung der 2. Es werden, trotz der Zusicherung des Landes, weiter Mus- Amtsangemessenheit der Alimentation zu behandeln ist. Dies teranträge zum Widerspruch gegen die Kürzung der wurde in der Rechtsprechung bisher anders beurteilt. Besoldung herausgegeben Daraus ergibt sich, dass die Mindestalimentation wahrscheinlich bis weit in die Besoldung der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt 3. Eine neue Klage (der Vorlagebeschluss bezieht sich auf eine nicht erreicht wird. Wodurch die derzeitige Besoldung als verfas- Klage aus 2007) einreichen und ggf. auf eine Vorlage vor sungswidrig einzustufen wäre. dem Landesverfassungsgericht anstrengen 4. Mit dem Finanzministerium in Gespräche bezüglich der Grundsätzlich ergibt sich daher aus dieser neuen rechtlichen Wür- neuen Urteile und deren Auswirkungen auf unseren digung ein Handlungsbedarf für alle Besoldungsgesetzgeber. Vorlagebeschluss treten Kai Tellkamp, Landesvorsitzender des dbb sh, stellte in diesem Zu- sammenhang jedoch dar, dass das Finanzministerium in Schles- 5. Eine bundeseinheitliche Strategie zur amtsangemessenen wig-Holstein derzeit keinen Handlungsbedarf sieht und sogar Alimentation in den Ländern unterstützen soweit geht, dass es keine Notwendigkeit für eine finanzielle Vor- sorge für etwaige Anpassungen in der Besoldung sieht. Als zweiten Themenkomplex wurde über die die allgemeine Lauf- bahnverordnung gesprochen, welche für viele Beamte und Beam- Das Ministerium räumt jedoch ein, dass ein hohes haushaltspoli- tinnen im Land gilt. tisches Risiko besteht, sollte eine Anpassung der Besoldung not- Die Staatskanzlei bat hier die Gewerkschaften um Mitteilung von wendig werden. Man wolle aber die Entscheidung des Änderungswünschen. Bundesverfassungsgerichts im eigenen Vorlagebeschluss zum Unter anderem wurden hier eine Weiterentwicklung des Beurtei- Sachverhalt aus Schleswig-Holstein abwarten, bevor weitere Maß- lungssystems, die Flexibilisierung von Aufstiegs- und Durchstiegs- nahmen ergriffen werden. möglichkeiten, sowie eine Überprüfung der Zuständig- keitenregelungen innerhalb der Verordnung angesprochen. Positiv ist dabei lediglich, dass sich das Land bisher verpflichtet hat, bei einer Verurteilung die dann zu treffenden rückwirkenden Zum Abschluss wurde über einen Referentenentwurf zu einem Anpassungen auf alle Beamtinnen und Beamten zu übertragen, Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und auch wenn diese keinen Widerspruch gegen die derzeitige Besol- Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschrif- dung eingelegt haben. ten gesprochen. Kai Tellkamp stellte dar, dass eine Verurteilung zu einer deutlichen Hier ging es insbesondere um die Schaffung von gesetzlichen Verbesserung der Besoldungstabelle führen könnte. Dies könnte Grundlagen zur Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowie- im Anschluss jedoch eventuell eine neue “Entbeamtungspolitik” rungen bei Beamtinnen und Beamten. des Landes im öffentlichen Dienst nach sich ziehen, da das Land Dies betrifft hauptsächlich die uniformierten Kolleginnen und Kol- versucht sein könnte, vermehrt Tarifbeschäftigt einzustellen, legen. Die bisherigen Regelungen stützen sich auf Verwaltungs- wenn die Kosten im Beamtenbereich durch eine deutlich angeho- vorschriften und Runderlasse, was nach einem urteil des bene Besoldung steigen sollten. Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr zulässig ist. Große Diskussion zu diesem Entwurf kamen nicht auf, da es ledig- Nach einiger Diskussion über die möglichen Auswirkungen der lich um eine gesetzliche Regelung für das bisherige Vorgehen in- neuen Urteile und dem Umgang mit dem eigenen Vorlagebe- nerhalb der Verwaltung geht. Es wurden nur ein paar formelle schluss wurden 5 Handlungsoptionen herausgearbeitet, die der Ungereimtheiten angesprochen. dbb Landesvorstand beraten wird. Simon Gurinskaite (kooptiertes Mitglied der Landesjugendleitung des dbb sh)
20 | DSTG INFORMIERT „KINDERKRANKENGELD“
DSTG INFORMIERT „KINDERKRANKENGELD“S | 21 Verlängerung der Anspruchsdauer für das Jahr 2020 Der reguläre Anspruch auf Kinderkrankengeld erhöht sich im Jahr 2020 von 10 auf 15 Arbeitstage je versichertem Kind und versichertem Elternteil. Für alleinerziehende Versicherte erhöht sich der Kinderkrankengeldanspruch von 20 auf 30 Arbeitstage. Für Versicherte mit mehreren versicherten Kindern unter zwölf Jahren erhöht sich der Gesamtanspruch auf Kinderkrankengeld im Jahr 2020 von 25 auf 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte von 50 auf insgesamt 70 Arbeitstage. Für weitere Informationen können sich Beschäftigte an ihre Krankenkasse wenden. Mit besten kollegialen Grüßen Rafael Zender Bundesgeschäftsführer Deutsche Steuergewerkschaft Landesverband Schleswig-Holstein e.V. Walkerdamm 17 24103 Kiel Beitrittserklärung (BITTE DEUTLICH IN DRUCKBUCHSTABEN AUSFÜLLEN) Ortsverband: Frau □ Herr □ Name: Vorname: Geburtsdatum: Beamter/in □ Tarifbeschäftigte/r □ Finanzamt: Personalnummer: Privatanschrift: Beginn der Mitgliedschaft: Bei Anwärtern, voraussichtliches Ausbildungsende: Datum Datum Ich erkläre hiermit meinen Beitritt zur Deutschen Steuer-Gewerkschaft Landesverband Schleswig-Holstein e.V., erkenne die Satzung an und bin damit ein- verstanden, dass mein Beitrag in der von der Gewerkschaft beschlossenen Form und Ho ̈he monatlich von meinen Dienstbezu ̈gen einbehalten wird. Die Datenschutzinformation der Deutschen Steuer-Gewerkschaft Landesverband Schleswig-Holstein e.V. habe ich gelesen und zur Kenntnis genommen. Ort, Datum Unterschrift Geworben von: Anschrift: (optional) Deutsche Steuer-Gewerkschaft, Walkerdamm 17, 24103 Kiel, Tel.: 0431-672393, Fax:0431-676336 email: dstg-schleswig-holstein@t-online.de
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