Eignerstrategie für die Basler Kantonalbank (BKB) 2017-2021 - Finanzverwaltung des ...
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Eignerstrategie für die Basler Kantonalbank (BKB) 2017-2021 1. Allgemeine Bestimmungen Die Basler Kantonalbank (BKB) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Die rechtliche Grundlagen der BKB sind im Gesetz über die Basler Kantonalbank geregelt. Der Kanton Basel- Stadt stellt der BKB das Dotationskapital zur Verfügung. Neben dem Dotationskapital kann die BKB Partizipationsscheine ausgeben, um zusätzliche Eigenmittel zu bilden. Das Partizipations- kapital darf die Höhe des ausstehenden Dotationskapitals nicht übersteigen. Die Eignerstrategie stützt sich auf die vom Regierungsrat am 4. November 2014 erlassenen Richtlinien zur Public Corporate Governance und auf § 19 des Gesetzes über die Basler Kantonalbank. In der Eignerstrategie legt der Regierungsrat für jeweils vier Jahre fest, welche strategischen Ziele der Kanton Basel-Stadt mit der BKB erreichen will. Sie richtet sich primär an den Bankrat als oberstes Aufsichtsorgan der BKB und gibt ihm die Eckwerte für die strategische Ausrichtung der BKB vor. Die in der Eignerstrategie enthaltenen Vorgaben sind für die Unter- nehmung und ihre Führungs- und Aufsichtsgremien in der Steuerung und Aufsicht der BKB verbindlich. Vorbehalten bleiben Anpassungen seitens des Eigners aufgrund von veränderten Rahmenbedingungen, veränderten Zielen des Eigners oder besonderen Vorkommnissen. Der Grosse Rat erhält die Eignerstrategie zur Kenntnis. Die BKB untersteht vollumfänglich den bank- und finanzmarktrechtlichen Vorschriften des Bundes. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) ist allein zuständig für die banken- spezifische Aufsicht gemäss dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen und dem Finanzmarktaufsichtsgesetz. Sie kontrolliert die Erfüllung der umfassenden Bewilligungsvoraus- setzungen. Entsprechend sind die Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht für die BKB bindend. Diese bundesrechtlichen Rahmenbedingungen schränken den Spielraum des Eigners ein und sind bei der Ausgestaltung der Eignerstrategie zu beachten. 2. Ziele des Eigners Der Kanton Basel-Stadt sorgt gemäss § 29 der Kantonsverfassung (KV) mit günstigen Rahmen- bedingungen für die Entwicklung einer leistungsfähigen und strukturell ausgewogenen Wirtschaft. Ferner orientiert sich der Kanton Basel-Stadt gemäss § 15 der KV an den Bedürfnissen und am Wohlergehen der Bevölkerung. Dazu braucht es Banken, die die breite Bevölkerung und die lokalen Unternehmen im Kanton Basel-Stadt mit Bankdienstleistungen versorgen und deren Grundbedürfnisse im Zahlungsverkehr sowie im Anlage- und Finanzierungsgeschäft befriedigen. Dies beinhaltet auch die Förderung von Wohneigentum und des preisgünstigen Wohnungsbaus. Die BKB trägt dazu bei, dass diese Ziele erreicht werden. Zudem dient die BKB dem Kanton Basel-Stadt durch ihr soziales und gesellschaftliches Engagement. 3. Politische Vorgaben des Eigners 3.1 Unternehmerische Ziele Die BKB steht im Dienste der Basler Bevölkerung und Wirtschaft. Sie fällt ihre Entscheide unter Berücksichtigung der Ziele des Eigners nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und geht nur Seite 1/6
Risiken ein, die für eine Bank ihrer Grösse und Ausrichtung vertretbar sind. Die BKB verfolgt eine langfristig ausgerichtete Geschäftspolitik. Der Regierungsrat erwartet, dass die BKB - ihrer Kundschaft die Möglichkeit der sicheren Anlage ihrer Ersparnisse und anderer Gelder ermöglicht; - die Kredit- und Geldbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft des Kantons Basel-Stadt befriedigt, dabei sind die besonderen Bedürfnisse der KMUs zu berücksichtigen; - sich bei der Förderung von Startup-Unternehmen engagiert. 3.2 Ziele zur Leistungserbringung und Aufgabenerfüllung Die BKB ist eine Universalbank und betreibt im Rahmen ihres Zweckes alle Bankgeschäfte. Sie tätigt bankübliche Geschäfte nach anerkannten Bankgrundsätzen. Die BKB strebt einen nach- haltigen wirtschaftlichen Erfolg an und reduziert die Risiken angemessen in dem sie - eine vorsichtige Kreditvergabe betreibt; - nur auf eigene Rechnung und in eigenem Namen handelt, solange der Handel primär für die Befriedigung der Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden notwendig ist; - die Regeln des Risikomanagements beachtet; - keine besonders riskanten Geschäftsarten betreibt. Die BKB trifft die erforderlichen angemessenen Vorkehrungen, um die Entgegennahme von unversteuerten Vermögenswerten zu verhindern (Weissgeldstrategie). Sie verlangt von ihren Kundinnen und Kunden eine entsprechende Bestätigung. Die Art eines allfälligen Nachweises bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall. Der Bankrat regelt im Geschäfts- und Organisati- onsreglement die Einzelheiten. 3.3 Finanzielle Ziele Die BKB ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und strebt einen branchenüblichen Gewinn an. Der Regierungsrat erwartet eine Gewinnablieferung, die im Durchschnitt über vier Jahre mindestens 45 Mio. Franken beträgt, dabei sind die regulatorischen Kapitalvorschriften in jedem Fall einzuhalten. Die BKB schüttet den nach Bildung von Reserven verbleibenden Jahresgewinn aus. Dabei wird angestrebt, die Dividende auf Partizipationsscheinen und die Ausschüttung an den Kanton nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln. Die Höhe der Gewinnausschüttung orientiert sich an den Kapitalbedürfnissen der Bank. Die BKB strebt eine stetige Gewinnausschüttung an und vermeidet insbesondere eine kurzfristige Gewinnmaximierung. Priorität hat jedoch eine solide Eigenmittelausstattung. Die BKB hält Eigenmittel in angemessener Höhe, um so eine Grundlage für weitere Wertschöpfungen zu haben, etwaige Risiken abfangen zu können und die strategische Handlungsfähigkeit zu sichern. Die BKB soll über die Erfüllung der Eigenmittelvorschriften hinaus eine gewisse Reserve halten, die einer überdurchschnittlich soliden Bank angemessen ist. Die Grundlage zur Bestimmung der Ziel-Eigenmittelausstattung bilden die Eigenmittelvorschriften, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht, resp. vom Gesetzgeber für die Schweizer Banken vorgegeben werden. Die gesetzlich und aufsichtsrechtlich erforderliche gewichtete Eigen- mittelzielgrösse für die BKB beträgt per 31.12.2016 13.42 Prozent. Die Zielgrösse der Eigenmittel (Gesamtkapitalquote) der BKB liegt zwischen 3 und 7 Prozentpunkte über den gesetzlichen Erfor- dernissen, wobei allfällige Verschärfungen der Eigenmittelvorschriften zu berücksichtigen sind. Als ungewichtete Zielgrösse strebt die BKB eine Leverage Ratio an, die sich im Vergleich zu anderen Kantonalbanken im oberen Mittelfeld ansiedelt. Seite 2/6
3.4 Ziele der Personalpolitik Die BKB verfolgt eine fortschrittliche und sozialverantwortliche Personalpolitik und stellt so sicher, dass die hohe Fach- und Beraterkompetenz, die zur Erfüllung der Aufgaben nötig ist, geschaffen und nachhaltig erhalten bleibt. Die BKB schafft mit ihren Führungsgrundsätzen, der Personalentwicklung und der internen Kom- munikation Vertrauen bei den Mitarbeitenden und gewährleistet damit ihre Attraktivität als Arbeit- geberin am Arbeitsmarkt. Die BKB fördert gemäss § 2 des Gesetzes über die BKB die Chancengleichheit und die Gleich- berechtigung. Der Bankrat strebt an, dass im Kader und in der Geschäftsleitung Frauen und Männer mindestens zu je einem Drittel vertreten sind. Massgebend sind jedoch die für die Stelle erforderlichen Qualifikationen. Die BKB bezahlt Männern und Frauen für eine gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn. Die BKB überprüft periodisch die Lohngleichheit nach Vorgaben des Lohn- gleichheitsdialogs. Die Lohngleichheit gilt als eingehalten, wenn der Logib-Wert niedriger als die methodische Unsicherheitsschwelle von 5 Prozent liegt. Die BKB pflegt mit den relevanten Personalvertretungen einen sozialpartnerschaftlichen Aus- tausch. Sie fördert die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung. Und sie engagiert sich ak- tiv in der Berufsbildung und stellt entsprechende Ausbildungsplätze zur Verfügung. 3.4.1 Meldung von Missständen Die BKB unterhält eine unabhängige, interne Meldestelle, bei der Angestellte Missstände melden können. Meldungen können anonym erfolgen. Angestellte werden aufgrund einer Meldung im Angestelltenverhältnis nicht benachteiligt. Der Bankrat regelt im Geschäfts- und Organisations- reglement die Einzelheiten. 3.5 Umweltziele Die BKB trägt zu einer ausgewogenen sowie ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung des Kantons Basel-Stadt bei, so dass auch künftige Generationen ihre Bedürfnisse befriedigen können. Durch ein umfassendes betriebliches Umweltmanagement stellt die BKB sicher, dass die notwendigen Ressourcen geschont und die Belastungen der Umwelt und des Klimas nach Möglichkeit gesenkt werden. Die bereits erreichten Standards sind zu halten und nach Möglichkeit zu verbessern. 3.6 Risikomanagement Aufgrund der Tatsache, dass der Kanton Basel-Stadt für die BKB subsidär haftet und das damit verbundene Risiko zu tragen hat, verlangt der Regierungsrat, dass die BKB über ein angemessenes und systematisches Risikomanagement verfügt und dem Regierungsrat jährlich über den Stand der Umsetzung und die Risikosituation berichtet. Die BKB beachtet die anerkannten Regeln des Risikomanagements und betreibt eine der Grösse der Bank, insbesondere ihrer Ertragskraft, ihrem Eigenkapital und ihren liquiden Mitteln ange- passte Risikopolitik. 4. Vorgaben zur Führung/Steuerung 4.1 Umfassende Aufsicht Die BKB untersteht der umfassenden Aufsicht der FINMA gemäss den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. Seite 3/6
4.2 Aufsicht und Mitwirkung des Regierungsrates Die kantonale Aufsicht über die BKB erfolgt durch den Regierungsrat. Er vertritt gegenüber der BKB die Eignerinteressen des Kantons Basel-Stadt, indem er die Eignerstrategie festlegt, den Präsidenten, den Vizepräsidenten sowie die übrigen Mitglieder des Bankrates wählt, über die Umsetzung der Eignerstrategie wacht und das Geschäfts- und Organisationsreglement (GOR) genehmigt. Der Regierungsrat schliesst mit den Mitgliedern des Bankrats Mandatsvereinbarungen ab. Das Mandat umfasst die Verpflichtung auf die Eignerstrategie des Kantons Basel-Stadt sowie die Regeln zur Berichterstattung an den Kanton. Das zuständige Fachdepartement für die BKB ist das Finanzdepartement (FD). Diesem obliegt die Eignervertretung der BKB und es agiert als Vermittler zwischen Regierungsrat und Bankrat. Die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher des FD hat das Recht, jederzeit über den Stand der Geschäfte im Allgemeinen oder in Bezug auf einzelne Angelegenheiten unter Beachtung des Bankkundengeheimnisses Auskunft zu verlangen. 4.3 Aufsicht durch den Bankrat Der Bankrat ist das oberste Organ der BKB, ihm steht die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung zu. Er ist der Eignerstrategie verpflichtet und sorgt für ein ausreichendes Risikomanagement sowie für die Umsetzung der strategischen Ziele. Er erstattet dem Regie- rungsrat Bericht über die Erreichung der strategischen Ziele und stellt ihm die notwendigen Informationen zur Verfügung. Der Bankrat ernennt die Mitglieder der Geschäftsleitung, der zweiten Führungsebene, die Leitung des Inspektorats und beruft diese ab. Er erlässt das GOR, in dem weitere Einzelheiten wie Geschäftsführung, Organisation, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung geregelt sind. Der Bankrat stellt sicher, dass die Umsetzung der Empfehlungen und Beanstandungen der Prüfgesellschaft beaufsichtigt wird. Die Aufgaben von Geschäftsleitung und Bankrat sind strikt getrennt. 4.4 Oberaufsicht und Mitwirkung des Grossen Rates Die Oberaufsicht über die BKB erfolgt gemäss § 20 des Gesetzes über die Basler Kantonalbank durch den Grossen Rat. Die parlamentarischen Oberaufsichtskommissionen (Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission) oder weitere Kommissionen des Grossen Rates wenden sich für Aufträge und Anfragen die BKB betreffend an den Regierungsrat. 4.5 Prüfgesellschaft Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag des Bankrates eine zugelassene Prüfgesellschaft und meldet diese der FINMA. Die Prüfgesellschaft arbeitet mit dem Inspektorat zusammen. Die Zusammenarbeit zwischen beiden wird vom Prüfungsausschuss des Bankrates koordiniert. Die Prüfgesellschaft wird jeweils für ein Jahr bestimmt (Wiederwahl möglich) und - prüft, ob die Jahresrechnung der BKB den gesetzlichen Vorschriften entspricht; - prüft den Antrag des Bankrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes hinsichtlich Konformität mit den gesetzlichen Vorgaben; - unterbreitet dem Bankrat Bericht zur Aufsichts- und Rechnungsprüfung; - gibt eine Empfehlung zu Handen des Regierungsrates, ob die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkungen zu genehmigen oder zurückzuweisen ist. Das Revisionsmandat sollte spätestens nach acht Jahren neu vergeben werden. Da die BKB seit 2007 bei derselben Prüfgesellschaft ist, hat ein Wechsel bis spätestens 2019 zu erfolgen. Seite 4/6
4.6 Autonomie im Bereich der Finanzen Bezüglich der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze der BKB sind die Vorgaben der FINMA massgebend. Die Erstellung der Jahresrechnung richtet sich nach dem Obligationenrecht und nach den Bestimmungen des Bankengesetzes sowie den regulatorischen Vorgaben der FINMA (RVB). Die Rechnung der BKB wird als Equity-Beteiligung in die Rechnung des Kantons Basel-Stadt konsolidiert. Die BKB stellt dem Kanton die dazu benötigten Informationen zur Verfügung. 5. Beteiligungen, Kooperationen, Veräusserungen und Geschäfte ausserhalb der Region Basel Haupttätigkeitsgebiet der BKB ist die Region Basel. Mit den folgenden Einschränkungen darf sie in der Schweiz und in der ausländischen Grenzregion Tochtergesellschaften gründen, sich an Unternehmen beteiligen und mit anderen Banken strategische Kooperationen eingehen: - Kooperationen müssen mit den Zielen der Eignerstrategie übereinstimmen und entweder im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Basler Kantonalbank selbst liegen. - Die von der BKB kontrollierten Unternehmen erfüllen die Vorgaben zur Weissgeldstrategie und zur vorsichtigen Kreditvergabe. Handelt es sich bei der von der BKB kontrollierten Unternehmung um eine Bank, so wirkt die BKB daraufhin, dass diese ebenfalls über eine solide Eigenmittelausstattung verfügt. Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland müssen mit den Zielen der Eignerstrategie vereinbar sein und es dürfen daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen. Auch darf dadurch die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton Basel-Stadt nicht beein- trächtigt werden. Bei Entscheiden über Gründung, Erwerb oder Veräusserung von Tochtergesellschaften oder anderen wesentlichen Beteiligungen sowie über die Errichtung von Stiftungen konsultiert der Bankrat die Eignervertretung. Die BKB gewährleistet eine dauernde und enge Führung und Steuerung der Beteiligungen (Beteiligungscontrolling). Der Bankrat erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Betei- ligungen der BKB. 6. Abgeltung der Staatsgarantie und des Dotationskapitals Die BKB entschädigt den Kanton Basel-Stadt für die Staatsgarantie. Die Abgeltung der Staatsgarantie erfolgt auf Basis des Kostenvorteil-Modells. Die Abgeltung wird dabei aufgrund des Kostenvorteils, den die Bank durch die Staatsgarantie bei der Fremdkapitalaufnahme geniesst, festgelegt. Der Kostenvorteil widerspiegelt sich im Rating. Aufgrund der Staatsgarantie ist das Rating der BKB höher als es ohne Staatsgarantie (Standalone) wäre. Mittels Credit Spreads (Finanzierungskostendifferenz zwischen den beiden Ratings) wird der Kostenvorteil eruiert. Die Abgeltung ergibt sich schliesslich aus der Multiplikation des Credit Spreads mit dem ratingabhängigen Fremdkapital. Die Entschädigung des Dotationskapitals gemäss § 22 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes über die Basler Kantonalbank berechnet sich nach den durchschnittlichen Kosten des Kantons Basel- Stadt für sein langfristiges Fremdkapital zuzüglich eines Zuschlags für administrative Aufwendungen. Eine Entschädigung für das zur Verfügung gestellte Dotationskapital erfolgt nur, soweit nach Zuweisung an die allgemeinen gesetzlichen und die anderen Reserven noch ein Jahresgewinn zur Verwendung übrig ist. Seite 5/6
7. Vorgaben zum Berichts- und Informationswesen Der Bankrat legt gegenüber der Eignervertretung jährlich Rechenschaft über seine Tätigkeit sowie die Erreichung der Eignerziele ab. Dazu dienen die folgenden schriftlichen Unterlagen, die der Eignervertretung bis Ende April des Folgejahres zuzustellen sind: - Geschäftsbericht und Jahresrechnung - Bericht der Revisionsstelle sowie die Stellungnahme der BKB - Bericht über den Stand und die Wirksamkeit der implementierten Risikomanagement- prozesse - Bericht zur Erreichung der Vorgaben aus der Eignerstrategie - Bericht zum Beteiligungsmanagement - Offenlegung der Eigenmittel auf Konzern- und Stammhausebene. Der genaue Inhalt dieser Berichte wird mit dem Eigner abgesprochen. Der Bankrat der BKB informiert den Regierungsrat - jährlich über das Budget und die strategische Planung; - über wichtige Entscheidungen, Veränderungen und besondere Vorkommnisse; - über Verfügungen der FINMA. In der Regel finden vierteljährliche Gespräche zwischen dem Präsidenten des Bankrates und der Eignervertretung statt. Der Bankrat ist verpflichtet, der Eignervertretung über wichtige (insbesondere in finanzieller, politischer oder risikorelevanten Hinsicht) Ereignisse und Entwicklungen unverzüglich Bericht zu erstatten. Die Eignervertretung kann jederzeit Auskunft oder eine Sonderberichterstattung an- fordern. 8. Schlussbestimmung Die Eignerstrategie tritt per 1. April 2017 in Kraft. Die Eignervertretung überprüft die Eignerstrategie spätestens alle vier Jahre und stellt dem Regierungsrat Antrag. Vorbehalten bleiben Anpassungen seitens des Eigners aufgrund von veränderten Rahmenbedingungen, veränderten Zielen des Eigners oder besonderen Vor- kommnissen. Anpassungen der Eignerstrategie bedürfen des Beschlusses durch den Re- gierungsrat. Seite 6/6
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