Rista - Ein EildiEnsthEft - DRB NRW

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Rista - Ein EildiEnsthEft - DRB NRW
www.drb-nrw.de
                                  BUND DER RICHTER
                                  UND STAATSANWÄLTE IN
                                  NORDRHEIN-WESTFALEN

rista
RICHTER UND STAATSANWALT IN NRW

1/        19
rista 1/2019
      1 /2015
                  Ein Eildienstheft
                                  1
Rista - Ein EildiEnsthEft - DRB NRW
Inhalt
Nachhaltige
Interessenvertretung                                                            editorial	3

                                                                                drb intern	                                             4

Dass der DRB NRW mit seinen mehr als                                            Landevertreterversammlung                                4
4000 Mitgliedern der zahlenmäßig größ-
te und wirkmächtigste Berufsverband                                             Nachruf – Jens Marek Pletsch                             5
der Richter und Staatsanwälte in Nord-
rhein-Westfalen ist und sich mit großem                                         Wahlen zu den Richter- und StA-Vertretungen
Einsatz und Engagement für Ihre Interes-                                        – Ergebnisse                                             6

sen einsetzt, wissen Sie ja.
                                                                                Aufnahmeantrag	10
Jetzt haben wir dabei aber auch die
                                                                                Titelthema	11
Umwelt mehr im Blick!

                                                                                Der richterliche Eil- und Bereitschaftsdienst           11
Von Heft 1/2019 an wird rista umwelt-
freundlich und auf Naturpapier gedruckt.
                                                                                Eildienst – Genehmigung einer Fixierung                 13

DRB NRW. Hält nach.                                                             Entlastung durch Besonnenheit!                          15

                                                                                Bereitschaftsdienst zu Hause ist Arbeitszeit            16

                                                                                recht heute	                                           17
 Herausgeber:
 Der Vorstand des Bundes der Richter und Staatsanwälte in NRW,
 Landesverband NRW des Deutschen Richterbundes
 Martin-Luther-Str. 11, 59065 Hamm, Tel. (02381) 29814; Fax (02381) 22568       Pressemeldung – Update Türkei                           17
 E-Mail: info@drb-nrw.de, Internet: www.drb-nrw.de

 Redaktion:
 E-Mail: rista@drb-nrw.de                                                       beruf aktuell	                                         18
 Nadine Rheker (RinAG) (verantwortlich); Wolfgang Fey (RAG a. D.);
 Dr. Einhard Franke (DAG a. D.); Jürgen Hagmann (RAG a. D.);
 Stephanie Kerkering (StAin); Harald Kloos (RAG); Lars Mückner (RAG);           Europäische Jungrichter im Aiakos-Austausch             18
 Antonietta Rubino (RinLG)

 Verlag, Anzeigen und Herstellung:
 Wilke Mediengruppe GmbH
                                                                                drb vor ort	                                           20
 Oberallener Weg 1
 59069 Hamm
 Telefon: 0 23 85-4 62 90-0
 Telefax: 0 23 85-4 62 90-90                                                    „Justiz im Dialog“ 2019 – Startschuss in Hamm           20
 E-Mail: info@wilke-mediengruppe.de
 Internet: www.wilke-mediengruppe.de

                                                                                Die PAPs fahren nach Münster                            21
 Bezugsbedingungen:
 Der Verkaufspreis ist durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten.
 Bezugspreis für Nichtmitglieder jährlich 20,– € plus Versandkosten.
 Konto des Landesverbandes NRW des Deutschen Richterbundes:                     Rezension	22
 Sparkasse Hamm (BIC: WELADED1HAM),
 IBAN DE58 4105 0095 0000 0702 27 – auch für Beitragszahlungen
 Gläubiger-ID: DE64ZZZ00000532220
                                                                                Praxis der Strafzumessung                               22
 Die Formulierungen „Richter“ und „Staatsanwalt“ bezeichnen in rista
 geschlechtsunabhängig den Beruf. Aus Platzgründen verwenden wir
 allgemein nur die männliche Form.
 Namentlich gekennzeichnete Berichte entsprechen nicht immer der
 Meinung der Redaktion.
                                                                                drb intern	                                            23
 Titelbild von Inken Arps, Ratingen,
 Fotos: S. 18+19 Alexandra Staufenbiel, Köln, S. 20 Thomas Hubert, Dinslaken,
 S. 23 rista                                                                    Mein Abschied* von rista                                23

                         2                                                                                                      rista 1/2019
Rista - Ein EildiEnsthEft - DRB NRW
Editorial

 DRB NRW – Immer für Sie da

   Liebe Kolleginnen und Kollegen,

   ich bedanke mich für Ihr Vertrauen in unseren              wir Sie nicht nur über
   Verband, dem Sie bei den Wahlen zu den Richter-            unsere Arbeit auf
   und Staatsanwaltsvertretungen im Dezember 2018             dem Laufenden, wir
   mit Ihrer Stimme Ausdruck verliehen haben. Erneut          berichten auch über
   gestärkt werden wir unsere erfolgreiche Arbeit für         Entwicklungen       im
   Sie fortsetzen können. Es gibt andere Verbände,            Beruf, stellen Arbeits-
   die versprechen, dass alles gut wäre, z.B. für die         hilfen, geben Nachle-
   Amtsrichter, wenn man sie wählte. Wir vertreten            setipps, rezensieren
   alle Kolleginnen und Kollegen. Und wir versprechen         und einiges mehr. So
   nicht nur, wir machen! Unsere Durchsetzungsfähigkeit       gab es schon ein Heft
   ergibt sich daraus, dass wir Ansprechpartner sind          für Assessoren, eines
   bei allen Gesetzgebungsvorhaben, bei den Besol-            für Pensionäre, ein
   dungsgesprächen, in allen Mitbestimmungsfragen             Frauenheft und viele
                                                                                        Christian Friehoff
   und im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenar-             andere informative
   beit auch abseits der Gremien als Impuls- und Ratge-       Hefte.
   ber geschätzt werden.
                                                              Das aktuelle Heft ist nun ein Eildienstheft. Es hält
   Wir werden gehört!                                         Wissenswertes und brauchbare Hinweise bereit. Im
                                                              täglichen Eildienst sind Sie für die Menschen da – wir
   Die Stärkung der Justiz durch neue Stellen und der         wollen Sie dabei unterstützen.
   in Berlin verabschiedete Pakt für den Rechtsstaat
   beruhen auf unseren beharrlichen Forderungen und           Einen ganz persönlichen Hinweis zum Eildienst möch-
   unablässigen Warnrufen. Endlich gibt es in der Politik     te ich Ihnen mit auf den Weg geben:
   und auch in der Gesellschaft ein Bewusstsein für die       Was immer Sie tun: achten Sie auch auf Ihre eigene
   Unverzichtbarkeit einer starken Dritten Staatsgewalt.      Sicherheit. Bei Ortsterminen aber auch bei aufgela-
   Dieses Bewusstsein werden wir weiter stärken und           denen Situationen wie bei einer Anhörung im Gewahr-
   nutzen. Unsere Arbeitsgruppe Rechtsstaatsoffensive,        sam oder in der Psychiatrie haben Sie immer einen
   deren Ergebnisse auf der Landesvertreterversamm-           Anspruch darauf, einen gebührenden Abstand einzu-
   lung am 12. März 2019 in Aachen vorgestellt werden,        halten und auch um Unterstützung der anderen
   hat sich das zur Aufgabe gemacht.                          Anwesenden zu ersuchen.

   Ein Teil des Weges ist damit geschafft, aber es gibt       Passen Sie auf sich auf. Und bleiben Sie uns
   noch so viel mehr zu tun. E-Justice, Nachwuchskrise        gewogen.
   und viele andere Themen sind Herausforderungen
   an eine zukunftsfähige Justiz, denen wir uns stellen
   müssen. Mit Ihrer Zustimmung im Rücken fühlen wir          Ihr
   uns dem gewachsen.

   Wir sind aber nicht nur berufspolitisch für Sie da. Wir
   stehen auch im Berufsalltag mit praktischen Hilfen an
   Ihrer Seite. In unserer Verbandszeitschrift rista halten   Christian Friehoff

rista 1/2019                                                                                                 3
Rista - Ein EildiEnsthEft - DRB NRW
DRB Intern

Landesvertreterversammlung

    Dienstag, 12.03.2019, 10:00 Uhr, Hotel Pullman Aachen Quellenhof,
    Monheimsallee 52, 52062 Aachen
    Am 12. März 2019 tritt die Landesvertreterver-       wird vielen populistischen Ansätzen von vornher-
    sammlung des Bundes der Richter und Staatsan-        ein die Grundlage entzogen. Wie dies geschehen
    wälte in Nordrhein-Westfalen zusammen.               kann, war im abgelaufenen Jahr nicht nur Gegen-
                                                         stand einer Arbeitsgruppe des geschäftsführenden
    Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfa-      Vorstands, sondern auch zahlreicher Überlegungen
    len, Herr Peter Biesenbach, und der Bundesvor-       in den Bezirksgruppen.
    sitzende des Deutschen Richterbundes, Herr Jens
    Gnisa, haben ihr Erscheinen zugesagt und werden      Hierüber und über die erzielten Ergebnisse wollen
    Grußworte an die Versammlung richten.                wir informieren und unter Einbeziehung des Refera-
                                                         tes von Dr. Frank Bräutigam diskutieren.
    Der öffentliche Teil der Veranstaltung steht unter
    dem Thema                                            Ab 13:00 Uhr ist ein gemeinsamer Imbiss vorge-
                                                         sehen.
    „Rechtsstaatsoffensive –
    Zukunft der dritten Gewalt“                          Anschließend beginnt der interne Teil der Landes-
                                                         vertreterversammlung.
    Hierzu wird Dr. Frank Bräutigam, Abteilungslei-
    ter Recht und Justiz beim Südwestrundfunk und        Tagesordnung
    ARD-Rechtsexperte, in einem Referat unser Thema
    von außen beleuchten:                                1) Bericht des Geschäftsführenden Vorstands
                                                         2) 	Bericht über die Sitzung der Assessorenver-
    Die öffentliche Wahrnehmung der Justiz ist seit            treter/-innen der Bezirksgruppen am 11. März
    einigen Jahren zunehmend von populistischen                2019
    Parolen, Fehl- und Falschinformationen geprägt.      3) Kassenbericht
    Gegenstand des öffentlichen Diskurses sind           4) Bericht der Kassenprüfer
    bislang immer nur die (Ausnahme-)Fälle, in denen     5) Entlastung des Vorstands
    es zu vermeintlichen Fehlleistungen der Justiz       6) 	Wahl der Kassenprüfer für das Geschäftsjahr
    gekommen ist. Dabei sind Begriffe wie Gewalten-            2019
    teilung, Unschuldsvermutung, Sinn und Zweck          7) Haushalt 2020
    von Untersuchungshaft und Strafe (einschließlich     8) Satzungsänderung
    Bewährung) weitgehend unbekannt. Dies sowie Art      9) Staatsanwaltsfragen
    und Weise der Berichterstattung führen dazu, dass    10) 	Bericht zu „Richter und Staatsanwalt in NRW“
    die rechtsprechende Gewalt zunehmend in Miss-              (rista)
    kredit gerät. Nicht wahrgenommen wird demgegen-      11) Verschiedenes
    über, wie Justiz funktioniert und dass die Richter
    und Staatsanwälte in der ganz überwiegenden Zahl     Die Vertreterversammlung tagt verbandsöffentlich;
    der Fälle hervorragende Arbeit leisten.              jedes Mitglied ist berechtigt, in der Versammlung
                                                         das Wort zu ergreifen. Daher sind alle Mitglieder
    Dem ist entgegenzusteuern: Das Bewusstsein für       des Verbandes eingeladen, an den Beratungen der
    rechtsstaatliche Zusammenhänge in der Bevöl-         Versammlung teilzunehmen, um auf diese Weise
    kerung muss verbessert werden. Grundlegen-           zur Meinungsbildung zu den aktuellen Fragen der
    de Kenntnisse über das Funktionieren von Justiz      Justizpolitik beizutragen und die Anliegen der Rich-
    müssen vermittelt werden. Denn wenn flächende-       terinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staats-
    ckend ein verbessertes Verständnis der Grund-        anwälte unseres Landes vorzubringen.
    lagen des Rechtsstaats hergestellt werden kann,

    4                                                                                            rista 1/2019
Rista - Ein EildiEnsthEft - DRB NRW
Nachruf

                                                        Einer wie keiner
                                                        Jens Marek Pletsch, Vorsit-
                                                        zender des Richterbundes der
                                                        Arbeitsgerichtsbarkeit NRW,
                                                        stellvertretender Bundesvorsit-
                                                        zender des Bundes der Richte-
                                                        rinnen und Richter der Arbeits-
                                                        gerichtsbarkeit, Mitglied des
                                                        Bezirksrichterrates beim LAG
                                                        Düsseldorf und langjähriges
                                                        Vorstandsmitglied im Bund der
                                                        Richter und Staatsanwälte in
                                                        NRW, ist von uns gegangen.
               Jens Marek Pletsch
               *09. September 1975 † 16. Januar 2019

               Er starb am 16.01.2019 infolge eines Herzstillstandes.
               Er wurde nur 43 Jahre alt.

               Jens liebte seinen Beruf, war fachlich präzise und engagiert, menschlich
               zugewandt, tolerant, locker und humorvoll – Eigenschaften, die gerade
               auch in dieser Kombination einen ganz besonderen Menschen ausmach-
               ten. Die Arbeit für unseren Verband war ihm eine Herzensangelegenheit.

               Er hatte so vielfältige Interessen, dass sie hier nicht alle genannt werden
               können. Zwei große Leidenschaften aber stachen heraus: Der Tanz war
               eine Passion, die er mit seiner Frau teilte. In der Fotografie zeigte er seine
               künstlerische Ader. Zuletzt fotografierte er auf dem Fest zum Jubiläum 70
               Jahre DRB NRW. Wir sind dankbar für diese Erinnerung.

               Jens war gesellig, fürsorglich, lebensfroh und verlässlich. Ein toller Kollege
               und guter Freund. Einer zum Pferdestehlen. Auf seine stille Art war er immer
               da. Wir können es nicht fassen, dass er es nun nicht mehr ist.

               Wir werden Dich nie vergessen.

               Ruhe in Frieden!

               Deine Freundinnen und Freunde vom Richterbund

rista 1/2019                                                                                    5
Rista - Ein EildiEnsthEft - DRB NRW
DRB Intern

Wahlen zu den Richter- und StA-Vertretungen
– Ergebnisse

     Präsidialrat                                     Hauptstaatsanwaltsrat

     Vorsitzender                                     Von den insgesamt 13 Sitzen im Hauptstaats-
                                                      anwaltsrat entfallen 7 auf die Liste des DRB. Es
     Clemen, Peter
                                                      konnte ein Sitz hinzugewonnen werden.
                          Jg. 1959
                                                      LOStA Hammerschlag, Helmut
                          Präsident des LG Arnsberg
                                                                             (Aachen)

                                                                             Vorsitzender des HStR bei
                                                                             besonderen Personalange-
                                                                             legenheiten

     Weitere Mitglieder:
     Von den 8 weiteren Mitgliedern stammen
     7 aus den Reihen des DRB.
     Düsseldorf
     RinAG Nadine Rheker (Wesel)                       1 Hartmann, Jochen
     VRLG Ulrich Krege (Wuppertal)
                                                                             Jg. 1958
     Hamm
     VRinOLG Ute Gerlach-Worch (Hamm)                                        Staatsanwalt
     DAG Dr. Stephan Teklote (Steinfurt)                                     in Duisburg
     VRLG Dr. Dirk Mühlhoff (Siegen)

     Köln
     VRLG Dietmar Reiprich (Köln)
     RAG Karl-Heinz Seidel (Köln)

                                                      2.   StAin Elke Hinterberg (Essen)
     Hauptrichterrat (9 Sitze)                        3.   OStA Bernhard Schubert (Aachen)
                                                      4.   StA Uwe Schroeder (Duisburg)
      1 Friehoff, Christian                           5.   OStA Jens Hartung (Duisburg)
                                                      6.   StA Christoph Burbulla (Mönchengladbach)
                          Jg. 1964                    7.   OStAin Daniela Friese (Bochum)

                          Direktor des
                          AG Rheda-Wiedenbrück

     2. ROLG Ralf Neugebauer (Düsseldorf)
     3. RinAG Dr. Beate Menold-Weber (Köln)
     4. RinOLG Marion Jöhren (Hamm)
     5. RinAG Christine Wecker (Oberhausen)
     6. DAG Robert Plastrotmann (Schleiden)
     Der DRB-NRW stellt sechs von neun Mitgliedern.

     6                                                                                        rista 1/2019
Rista - Ein EildiEnsthEft - DRB NRW
DRB Intern

Bezirksrichterräte                                OLG-Bezirk Köln
(jeweils 9 Sitze)
                                                   1 Dr. Laroche, Peter
OLG-Bezirk Düsseldorf
                                                                          Jg. 1972
 1 Posegga, Thomas
                                                                          Richter am AG Köln
                        Jg. 1971

                        Vorsitzender
                        Richter am LG Duisburg

                                                  2.   RLG Dr. Marc Eumann (Bonn)
                                                  3.   RinLG Hildegard Tag (Aachen)
                                                  4.   RinLG Sabine Hens (Köln)
2.   RinAG Barbara Borgmann (Krefeld)             5.   RinLG Anke Klatte (Bonn)
3.   VRLG Johannes Huismann (Kleve)               6.   RAG Johannes Walter Esselborn (Aachen)
4.   RAG Claus Flören (Mönchengladbach)           7.   RAG Berthold Sellmann (Bergisch Gladbach)
5.   RLG Torsten Vock (Wuppertal)
6.   RinOLG Sylvia Lieberoth-Leden (Düsseldorf)
7.   RAG Bernhard Schröer (Kleve)                 Bezirksstaatsanwaltsräte
8.   RLG Dr. Karsten Bremer
                                                  Hamm
OLG-Bezirk Hamm                                   1.   OStAin Cornelia Kötter (Bochum)
                                                  2.   OStAin Susanne Bastians (Dortmund)
 1 Prof. Dr. Hamme, Gerd                          3.   OStA Markus Demand (Münster)
                                                  4.   StAin Alexandra Rott (Essen)
                         Jg. 1967                 5.   OStAin Daniela Friese (Bochum)
                                                  6.   OStA Jürgen Pieper (Bochum)
                         Richter am AG Essen
                                                  7.   StA Veit Walter (Bielefeld)

                                                  Düsseldorf
                                                  1.   StAin Alexandra Leue (Düsseldorf)
                                                  2.   StA Dietmar Hirneis (Kleve)
                                                  3.   OStAin Dr. Birgit Strauch (Düsseldorf)
                                                  4.   StA Rüdiger Ihl (Wuppertal)
2.   RinAG Saime Akin (Hagen)                     5.   StA Stefan Lingens (Mönchengladbach)
3.   ROLG Ludwig Reuter (Hamm)                    6.   OStA Uwe Mühlhoff (Duisburg)
4.   RLG Kai Niesten-Dietrich (Bielefeld)         7.   StA Klaus Drüg (Krefeld)
5.   RAG Björn Kurz (Arnsberg)
6.   RinLG Katja Rösenberger (Münster)            Köln
                                                  1. OStAin Margarete Heymann (Köln)
                                                  2. OStA Bernhard Schubert (Aachen)
                                                  3. OStA Bastian Blaut (Köln)
                                                  4. StAin Claudia Heitmann (Bonn)
                                                  5.OStA Marc Wollenweber (Köln)
                                                  6. StA Dr. Georg Peter Blank (Aachen)
                                                  7. StA René Gilles (Köln)

rista 1/2019                                                                                       7
DRB Intern

Arbeitsgerichtsbarkeit
Deutliche Siege für RBA-NW
Bei allen Gremien baute der RBA-NW die guten
Ergebnisse der letzten Wahlen weiter aus und
errang die nachstehenden Plätze:

Präsidialrat

Vorsitzende
Göttling, Brigitte

                     Jg. 1958

                     Präsidentin des
                     LAG Düsseldorf

                                               Finanzgerichtsbarkeit
                                               Erneut großer Erfolg für den BDFR
                                               Nach den Ergebnissen der Wahl am 4. Dezember
Beisitzer                                      2014 werden erneut alle Ämter in den Richterver-
VRLAG Johannes Jasper (Hamm)                   tretungen in der Finanzgerichtsbarkeit – wie bereits
VRLAG Dr. Jochen Kreitner (Köln)               in den zurückliegenden Wahlperioden – ausschließ-
                                               lich von Mitgliedern des Bundes Deutscher Finanz-
                                               richterinnen und Finanzrichter ausgeübt:
Hauptrichterrat
Fünf von sieben Sitzen gehen an den RBA-NW.    Präsidialrat
VRLAG Jürgen Barth (Düsseldorf)
Dir.inArbG Ines Koch (Münster)                 Vorsitzender
RinArbG Dr. Dorothea Roebers (Siegburg)
                                               Scharpenberg, Benno
Dir.inArbG Sabine Dauch (Düsseldorf)
RArbG Thomas Kühl (Herne)
                                                                     Jg. 1957

Bezirksrichterräte                                                   Präsident des FG Köln

Düsseldorf
DirArbG David Hagen (Krefeld)
RinArbG Dr. Claudia Hagedorn (Essen)
RArbG Jens Pletsch (Düsseldorf)
Rin Dr. Susanne Mujan (Düsseldorf)

Hamm                                           weitere Mitglieder
Der RBA-NW gewann einen Sitz hinzu.            VRFG Richard Adamek (Düsseldorf)
Dir.inArbG Ines Koch (Münster)                 VRFG Dr. Joachim Valentin (Köln)
RArbG Dr. Christian Kallenberg (Bochum)        VRinFG Dr. Petra Bahlau (Münster)
Dir.inArbG Ina Dirksmeyer (Bocholt)
RinArbG Jutta Harvighorst (Hamm)               Hauptrichterrat (7 Sitze)
RArbG Thomas Kühl (Herne)
                                               VRFG Richard Adamek (Düsseldorf)
Köln                                           RFG Harald Priester (Köln)
Auch hier wurde ein Sitz hinzu gewonnen.       VRFG Ingo Lutter (Münster)
RArbG Frederik Brand (Köln)                    VRFG Dr. Klaus Wagner (Düsseldorf)
RinArbG Dr. Dorothea Roebers (Siegburg)        RFG Thomas Kolvenbach (Köln)
RinArbG Amrei Wisskirchen (Bonn)               RFG Dr. Jan-Hendrik Kister (Münster)
RinArbG Teresa Schwarz (Aachen)                RinFG Sylvia Ludes (Düsseldorf)

8                                                                                      rista 1/2019
DRB Intern

Sozialgerichtsbarkeit                                  Hauptrichterrat

Erneut ein voller Erfolg für den                       RLSG Thomas Ottersbach (LSG)
Richterverein (RiV)                                    RSG Andreas Drifthaus (SG Dortmund)
Die Ergebnisse der Gremienwahlen vom 4. Dezem-         RinSG Simone Faßbender-Boehm (Düsseldorf)
ber 2018 waren für den RiV erneut sehr erfreulich.     VRLSG Dr. Ulrich Freudenberg (LSG)
Seit 2010 hält der RiV fünf der sieben Sitze im HRR.   RinSG Katharina Haupt (Aachen)
Auch im BRR stellt der RiV – jetzt zum vierten Mal
in Folge – fünf von sieben Sitzen. Im Präsidialrat     Bezirksrichterat
ist der RiV wieder mit drei (von vier) Mitgliedern
vertreten.                                             RSG Frank Behrend (Düsseldorf)
                                                       RinSG Stephanie Duesmann (Dortmund)
Präsidialrat                                           VRLSG Dr. Bernhard Weßling-Schregel (LSG)
                                                       RSG Rainer Terstesse (Aachen)
Vorsitzende                                            RSG Murat Derici (Gelsenkirchen)
Dr. Poncelet, Claudia

                      Jg. 1962

                      Präsidentin des SG Aachen

weitere Mitglieder
VRLSG Dr. Ulrich Freudenberg (LSG)
RSG Frank Behrend (Düsseldorf)
VRinLSG Elisabeth Straßfeld (LSG)

   Beitragserhöhung

   Erinnerung: Zum 01.01.2019 erhöht sich der Beitrag

   Wegen einer Aufstockung der Beiträge für den Bundesverband hat die Landesvertreter-Versamm-
   lung im April 2016 eine zweistufige Beitragserhöhung beschlossen. Die erste Stufe wurde am
   01.01.2017 umgesetzt.

   In der zweiten Stufe erhöht sich der Beitrag ab dem 01.01.2019 auf:

   Beitragsgruppe I (aktiv)          140,00 €
   Beitragsgruppe II (pensioniert)   100,00 €
   Beitragsgruppe III (beurlaubt)     40,00 €

   Die Bezirksgruppen berechnen zusätzlich einen unterschiedlich ausfallenden geringen Aufschlag
   für ihre Verwaltungskosten. Bei Bezug der Deutschen Richterzeitung wird daneben der jeweilige
   Abonnementpreis nebst Versandkosten erhoben.

rista 1/2019                                                                                       9
Aufnahmeantrag

                                    BUND DER RICHTER
                                    UND STAATSANWÄLTE IN
                                    NORDRHEIN-WESTFALEN

Ich beantrage meine Aufnahme in den Bund der Richter und Staatsanwälte in
Nordrhein-Westfalen e. V. als Landesverband des Deutschen Richterbundes.

zur Bezirksgruppe

Name:                                Vorname:                                     geb.:

Amtsbezeichnung:                                                  Dienstort:

Richter/Richterin auf Probe bitte Einstellungsdatum angeben:
(Hinweis: Bei Beitritt im ersten Berufsjahr ist das erste Mitgliedsjahr beitragsfrei.)

Privatanschrift:

PLZ, Ort:                                          Straße:

E-Mail-Adresse:
(ggfs. auch für den Bezug des E-Papers der Deutschen Richterzeitung)

Der Bund der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen e. V. erhebt für die Arbeit des Landesverbandes
einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von derzeit 140,– € zuzüglich der Kosten für die Verbandszeitschrift
„Deutsche Richterzeitung“, deren Bezug von der Mitgliedschaft zum Vorzugspreis von derzeit 38,00 € nebst
14,40 € Versandkosten grundsätzlich umfasst ist. Zusätzlich setzt die jeweilige Bezirksgruppe einen geringen
Beitrag für die lokale Arbeit fest.

Mir ist bekannt, dass der Landesverband die in meinem Antrag angegebenen persönlichen Daten speichert
und verarbeitet. Diese werden zum Zwecke der Mitgliederverwaltung sowohl an den Bundesverband als auch
an meine Bezirksgruppe weitergeleitet. Nähere Einzelheiten zu den gespeicherten und weitergeleiteten Daten
kann ich bei der Geschäftsstelle erfragen.

Ort, Datum:                                              Unterschrift:

 Ich bestelle hiermit die Deutsche Richterzeitung ab.

Ort, Datum:                                              Unterschrift:

SEPA-Lastschriftmandat

Name:                                                        Vorname:

Ort:                                             	Straße:

Ich ermächtige den Bund der Richter und Staatsanwälte in NRW e. V. (Gläubiger-Identifikationsnummer
DE64ZZZ00000532220, die Mandatsreferenznummer wird gesondert mitgeteilt), meinen Mitgliedsbeitrag von
folgendem Konto bis auf Widerruf abzubuchen:

IBAN (max. 22 Stellen):                                           BIC (8 oder 11 Stellen):

Name des Kontoinhabers:

Wenn mein/unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts
keine Verpflichtung zur Einlösung.

Ort, Datum:                                              Unterschrift:

BUND DER RICHTER
UND STAATSANWÄLTE IN                Martin-Luther-Str. 11      Telefon (02381) 29814         E-Mail: info@drb-nrw.de
NORDRHEIN-WESTFALEN e. V.           59065 Hamm                 Telefax (02381) 22568         Internet: www.drb-nrw.de

        10                                                                                                        rista 1/2019
Titelthema

ein Überblick

Der richterliche Eil- und Bereitschaftsdienst

Heiligabend nachmittags. Warten aufs Christkind?         Der Erlass eines Haftbefehls kommt auch gegen
Nein, das Bereitschaftshandy des Amtsrichters klin-      Jugendliche und Heranwachsende in Betracht.
gelt. Die örtliche Polizeiwache berichtet: Eine geis-    Hierbei sind die Einschränkungen, die sich aus
tig behinderte junge Frau wurde ins Krankenhaus          § 72 JGG ergeben, zu beachten. Der zuständige
eingeliefert. Sie hat bei einem Unfall eine kompli-      Eildienstrichter entscheidet in diesen Fällen als
zierte Fraktur erlitten, die dringend operiert werden    Jugendrichter.
müsste. Sie steht aber unter Betreuung und ist
nicht einwilligungsfähig. Der bestellte Betreuer ist     Bei einem schuldunfähigen oder vermindert schuld-
nicht erreichbar. Angehörige sind nicht bekannt.         fähigen Beschuldigten kann auch eine einstwei-
Was nun? Die Frage, ob der Zustand der Frau              lige Unterbringung nach § 126a StPO beantragt
lebensbedrohlich sei, wird klar verneint. Die Ärzte      werden, wenn eine spätere Unterbringung in einem
wollen ohne Einwilligung nicht operieren. Ein Fall für   psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entzie-
den Bereitschaftsdienst? Egal, hier muss geholfen        hungsanstalt nach §§ 63, 64 StGB zu erwarten ist.
werden. Nein, der Betreuer geht nicht ans Telefon,
wie schade! Der Eildienstrichter ruft im Kranken-        Europäischer Haftbefehl
haus an, lässt sich mit der Notfallambulanz verbin-      Eine Sonderform ist der Europäische Haftbefehl,
den und will mitteilen, dass der operative Eingriff      der als nationaler Haftbefehl eines EU-Mitgliedstaa-
gerichtlich genehmigt werden kann. Leider erfährt        tes mit einem Festnahme- und Auslieferungsersu-
er nun, dass – bis auf eine Notbesetzung – kein          chen verbunden ist. Das örtlich zuständige Amtsge-
Chirurg mehr verfügbar ist und eine Operation erst       richt, in dessen Bezirk der Verfolgte ergriffen wird,
nach den Feiertagen möglich ist. – Alltag im Bereit-     hat bei der Vorführung nach der Bekanntmachung
schaftsdienst!                                           des Auslieferungshaftbefehls, der Vernehmung
                                                         zur Person (Identitätsfeststellung) und bestimmten
Im Eil- und Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte         vorgeschriebenen Belehrungen nur eine vorläufige
sind überwiegend Entscheidungen über Freiheits-          Festhalteanordnung zu treffen (§ 22 Abs. 3 S. 2
entziehungen zu treffen, die nach Art. 104 GG            IRG). Für das weitere Verfahren, insbesondere für
dem Richter vorbehalten sind und keinen zeitlichen       die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen und
Aufschub dulden.                                         für sämtliche Haftanordnungen, ist das Oberlandes-
                                                         gericht nach §§ 13, 14 IRG zuständig.
Haftbefehl
Der Klassiker ist – neben der Verkündung eines           Abschiebungshaft
bereits bestehenden Haftbefehls – das Verfah-            Die Ausländerbehörden können Abschiebungshaft,
ren auf Erlass eines Haftbefehls, normalerweise          und zwar meist als Sicherungshaft nach § 62
auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach vorläufi-         Abs. 3 AufenthG beantragen, um die Abschie-
ger Festnahme des Beschuldigten, §§ 127, 128             bung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Auslän-
Abs. 2 S. 2 StPO. Der Beschuldigte ist unverzüglich,     ders (nicht: EU-Bürger) sicherzustellen, der seiner
spätestens am Tag nach der Festnahme dem Ermitt-         Ausreisepflicht nicht nachkommen will, wenn ein
lungsrichter vorzuführen. Die örtliche Zuständigkeit     Haftgrund besteht und die Abschiebung voraus-
besteht in diesen Fällen in dem Bezirk, in dem der       sichtlich binnen drei Monaten durchgeführt werden
Beschuldigte festgenommen wurde (§ 128 Abs. 1            kann. Der Haftrichter hat nicht die Rechtmäßigkeit
S. 1 StPO).                                              der verwaltungsrechtlichen Entscheidungen oder
                                                         die Abschiebungsvoraussetzungen zu prüfen.
Allerdings kann die seit d. J. 2008 geltende Konzen-
trationsregelung des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO auch       Unterbringung in einer geschlossenen
zu einer Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des       Psychiatrie
Amtsgerichts am Sitz der Staatsanwaltschaft (oder        Eine einstweilige geschlossene Unterbringung in
einer Zweigstelle) führen, wenn neben dem Haftbe-        einer psychiatrischen Klinik kann das Gericht auf
fehl weitere Untersuchungshandlungen beantragt           Antrag des örtlich zuständigen Ordnungsamtes bis
werden (Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme              zur Dauer von zunächst sechs Wochen anordnen,
etc.).                                                   wenn dringende Gründe für die Annahme beste-
                                                         hen, dass der Betroffene an einer Psychose, einer

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Titelthema

vergleichbaren psychischen Störung oder einer
Suchtkrankheit leidet (fachärztliches Zeugnis erfor-       BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 –
derlich) und eine gegenwärtige konkrete Eigen-             2 BvR 309/15 – Leitsätze:
oder Fremdgefährdung des Betroffenen vorliegt              1. a) Die Fixierung eines Patienten stellt einen
(§§ 11, 14 PsychKG NW). Vor der Unterbringungs-                Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der
entscheidung ist eine persönliche Anhörung des                 Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 104
Betroffenen durch den Eildienstrichter vorgeschrie-            GG) dar.
ben und kann nur in Ausnahmefällen nachgeholt
werden (§ 319 FamFG). In den Fällen, in denen das              ) Zumindest bei einer 5-Punkt- und bei einer
                                                              b
Ordnungsamt bereits eine sofortige Unterbringung              7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger
vorgenommen hat, muss der Richter in die Klinik               Dauer handelt es sich um eine Freiheitsent-
fahren, um die Anhörung durchzuführen und sich                ziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, die
einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen               von einer richterlichen Unterbringungsanord-
zu verschaffen. Im Regelfall ist auch die Bestellung          nung nicht gedeckt ist. Von einer kurzfristi-
eines Verfahrenspflegers nach § 317 FamFG erfor-              gen Maßnahme ist in der Regel auszugehen,
derlich, der die Interessen des Betroffenen wahr-             wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr
nimmt.                                                        einer halben Stunde unterschreitet.

Daneben ist eine geschlossene Unterbringung auch           2. Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Rege-
nach dem Betreuungsrecht mit Genehmigung des                   lungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflich-
Betreuungsgerichts möglich (§ 1906 Abs. 1 BGB).                tet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich
                                                               auszugestalten, um den Besonderheiten der
Polizeiliche Ingewahrsamnahme                                  unterschiedlichen Anwendungszusammen-
Wenn eine Person von den Polizeibehörden fest-                 hänge gerecht zu werden.
gehalten wird (z. B. zur Identitätsfeststellung, Inge-
wahrsamnahme), hat sie unverzüglich eine richterli-        3. Um den Schutz des von einer freiheitsentzie-
che Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer               henden Fixierung Betroffenen sicherzustel-
der Freiheitsentziehung herbeizuführen (vgl. § 40              len, bedarf es eines täglichen richterlichen
BPolG, § 36 PolG NRW). Zuständig ist das Amtsge-               Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von
richt, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird.          6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt.
Das Verfahren richtet sich nach den § 415 ff. FamFG
(Freiheitsentziehungssachen).                            Ausblick
                                                         In der täglichen Praxis des richterlichen Eil- und
Einer richterlichen Entscheidung bedarf es jedoch        Bereitschaftsdienstes werden die Kollegen mit
nicht, wenn deren Herbeiführung voraussichtlich          vielfältigen Aufgaben und Problemen konfrontiert,
längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur           die mit einem hohen Maß an Verantwortung und
Durchführung der Maßnahme notwendig wäre. In             Einsatzbereitschaft verbunden sind. Mit der Fülle an
diesem Ausnahmefall besteht eine eigene Zustän-          Aufgaben, die in diesem Beitrag nur angerissen und
digkeit der Polizei.                                     nicht vollständig dargestellt werden können, darf
                                                         der Eildienstrichter nicht allein gelassen werden. Die
Fixierung                                                Justizverwaltung muss zur Erfüllung dieser Aufga-
Durch die jüngste Entscheidung des BVerfG zur            ben, die Verfassungsrang haben, das notwendige
richterlichen Genehmigung bei mehr als nur kurz-         Geld in die Hand nehmen, um die personellen und
fristigen (½ Stunde) Fixierungen hat sich dem Eil-       sachlichen Ressourcen für den Eildienst zu gewähr-
und Bereitschaftsdienst eine neue Aufgabenstel-          leisten, wie das BVerfG wiederholt deutlich hervor-
lung hinzugesellt, die voraussichtlich zu einem ganz     gehoben hat.
erheblichen Mehraufwand führen wird, wenn – wie
zu erwarten ist – auch Entscheidungen über Fixie-
rungen im Bereich des Straf- und Maßregelvollzugs
auf den Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte über-
tragen werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf
in NRW liegt bereits vor.

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Titelthema

So geht´s

Eildienst – Genehmigung einer Fixierung

Nach einer Entscheidung des BVerfG vom
                                                          Amtsermittlung
24.07.2018 ist in allen Fällen einer Unterbringung        Eine Genehmigung soll erst nach einer angemesse-
und sehr intensiver Freiheitsentziehung unverzüglich      nen Prüfung durch das Gericht als neutraler Instanz
eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen, wenn        ergehen. Es wird nicht auf Zuruf entschieden, die
die Maßnahme länger als 30 Minuten andauert. Dies         Ermittlungen dauern so lange, wie sie bei gebotener
können Fixierungen in Krankenhäusern, auf psych-          Beschleunigung eben dauern. Dies kann auch von
iatrischen Stationen oder auch in Haftanstalten,          äußeren Gegebenheiten wie Fahrtzeiten, Erreichbar-
Justizkrankenhäusern oder im Maßregelvollzug sein.        keit anderer Beteiligter etc. abhängen. Das Verfahren
                                                          unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz, d. h. der
Der folgende Leitfaden enthält nur die wesent-            Richter klärt den Sachverhalt selbst auf. Mittel hierzu
lichen Prüfungspunkte im Eildienst und erhebt             sind die persönliche Anhörung des Betroffenden,
keinen Anspruch auf vollständige Richtigkeit.             Akten, sichergestellte Sachen sowie Angaben der
                                                          Beteiligten; bei einstweiligen Anordnungen kommen
Notwendigkeit einer gerichtlichen Entschei-               auch telefonische Informationen in Betracht.
dung
Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht,         Anhörungen bei körpernahen Fixierungen sind
wenn der Beschluss erst nach dem Wegfall der              grundsätzlich im Beisein eines zuvor bestellten
Maßnahme ergehen kann. Fernmündlich fragen, wie           Verfahrenspflegers (VerfPl) durchzuführen.
lange der Betroffene (Betr.) fixiert werden soll.
                                                          Der Betroffene ist persönlich durch den erkennen-
Antrag                                                    den Richter anzuhören, wobei er die Möglichkeit zur
Der Antrag ist nicht formgebunden und kann münd-          umfassenden Stellungnahme hat.
lich oder fernmündlich gestellt werden (str.!). Erfolg-
te eine Unterbringung nach PsychKG hat die Klinik         Ist ein VerfPl am WE oder spätabends nicht zu errei-
ein eigenes Antragsrecht, sonst entscheidet der           chen oder ist aus anderen Gründen ausnahmsweise
Vertreter (Bevollmächtigter oder Betreuer – Umfang        die Anhörung nicht durchführbar, muss im Beschluss
der Vertretungsmacht im Eildienst kaum zu prüfen).        oder in der Akte eine besondere Begründung dafür
Ist ein Vertreter nicht vorhanden oder zu errei-          erfolgen, warum Gefahr in Verzug rechtfertigt, dass
chen, kann das Gericht ausnahmsweise selbst               von diesen Verfahrensschritten abgesehen wird (s.
entscheiden, § 1846 BGB. Ärzte haben eine eige-           § 332 FamFG). Sachliche Gründe, die eine Verzöge-
ne Entscheidungskompetenz zur Gefahrenabwehr,             rung der richterlichen Entscheidung rechtfertigen,
§ 630d Abs. 1 S. 4 BGB.                                   können sich nämlich auch aus der Notwendigkeit
                                                          verfahrensrechtlicher Vorkehrungen ergeben, die
Zuständigkeit                                             dem Schutz des Betroffenen dienen (BVerfG, U.v.
Bei angeordneter rechtlicher Betreuung ist das            24.07.2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, Rn. 100).
Gericht zuständig, bei dem ein Verfahren zur              Die Verfahrenshandlungen sind dann unverzüglich
Bestellung eines Betreuers eingeleitet oder das           nachzuholen.
Betreuungsverfahren anhängig ist, für einstweilige
Anordnungen aber auch das Gericht am Ort der              Nach der Anhörung sind die Voraussetzungen
Unterbringung bzw. Fixierung. Für Fixierungen beim        der Freiheitsentziehung zu prüfen:
Vollzug von durch das AG angeordneter U-Haft und          Ärztliche Beschreibung der Erkrankung mit den
einstweiliger Unterbringung ist nach § 126 StPO           dadurch bedingten Störungen des Denkens, des
bis zur Erhebung der Anklage oder Stellung eines          Fühlens und des Handelns und einer Beschrei-
Sicherungsantrages der Ermittlungsrichter des AG          bung der Gefahr für den Betroffenen oder ande-
zuständig, danach das mit der Sache befasste              re Menschen sowie die ärztliche Anordnung der
Gericht (AG/LG). Für Fixierungen im Maßregel-             Zwangsmaßnahme.
vollzug kann bei Jugendlichen/Heranwachsenden
ebenfalls eine Zuständigkeit des AG begründet sein.       Zu welchem Schaden würde die jetzige Sachlage
                                                          ohne die Zwangsmaßnahme führen?
Der Gesetzgeber plant eine Konzentration beim AG!         Welcher Schaden würde dem Betroffenden drohen?

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Titelthema

                      Wenn der Betroffene andere Personen in der Einrich-     gleiche Frist zu beachten. Die sofortige Wirksamkeit
                      tung zu schädigen droht – welcher Schaden droht         der Entscheidung ist anzuordnen.
                      dem Betroffenen, wenn man ihn gehen ließe?
                      Verhältnismäßigkeit – sind weniger einschneidende       Bekanntmachung
                      Maßnahmen, beispielsweise Personaleinsatz oder          Die Entscheidung ist dem Betroffenen, allen Betei-
                      Beschränkung auf ein eigenes Zimmer ausreichend?        ligten und dem Antragssteller bekannt zu machen;
                                                                              dies erfolgt bei Anwesenden durch Verlesen der
                      Das Gericht entscheidet über die Freiheitsentziehung    Beschlussformel. Kann eine persönliche Verkün-
                      durch einen mit Gründen versehenen Beschluss;           dung bei Anhörung ausnahmsweise nicht erfolgen,
                      der Tenor wird schriftlich fixiert. In dem Beschluss    wird der Beschluss auch dadurch wirksam, dass er
                      ist eine Frist für die Dauer des Freiheitsentzugs zu    einem Dritten mitgeteilt wird, der mit dem Vollzug
                      bestimmen. Bei Fixierungen nach PsychKG bei             des Beschlusses befasst ist (Polizei, Klinik). Gegen
                      einstweiliger Anordnung sind das sechs Wochen.          die Entscheidung ist die Beschwerde gegeben.
                      In anderen Verfahren kann es nicht falsch sein, die
                                                                              Nachlesetipp: Brilla/Lust, jM 2019, 27 (juris)

Umgang mit „Anträgen“ von Krankenhäusern auf
Fixierung von Patienten nach BGB
Wer immer einen Menschen fixiert, muss       Betracht kommt. Hier ist zu differenzie-   Gefährdung bei Verlassen der Stati-
das Gericht benachrichtigen.                 ren, zu welchem Zweck die Fixierung        on etc.) liegt eine freiheitsentziehen-
                                             erfolgen soll: Bei Fixierungsmaßnah-       de Maßnahme i. S. d. § 1906 Abs. 4
Bei Eingang der Nachricht ist zu klären:     men zur Durchführung einer medizini-       BGB vor. Hier muss nach § 1846 BGB
a) Bei Minderjährigen:                       schen Behandlung (dazu zählt auch das      eine Genehmigung durch das Gericht
    Gibt es vertretungsbefugte Eltern?       Verhindern des Ziehens behandlungs-        geprüft werden. Dann wieder das volle
b) Bei Volljährigen:                         notwendiger Zugänge durch den Betrof-      Programm: Verfahrenspfleger bestellen,
    Ist ein rechtlicher Betreuer bestellt?   fenen) handelt es sich um eine Zwangs-     anhören, entscheiden. Es muss in diesen
c) Gibt es eine Vorsorgevollmacht?           behandlung im Sinne des § 1906a BGB.       Fällen zudem unverzüglich auf eine
d) Ist der Betroffene noch fixiert?          Eine Entscheidung des Gerichts nach        Betreuerbestellung hingewirkt werden
e)	Falls ja:                                § 1846 BGB kommt in diesen Fällen nur      (einstweilige Anordnung zur Bestellung
    Wie lange noch erforderlich?             dann in Betracht, wenn der Betreuer/       eines Betreuers für die Genehmigung
f)	Falls nein:                              Bevollmächtigte verhindert ist (§ 1906a    freiheitsentziehender Maßnahmen bzw.
    Ist Wiederholung zu erwarten?            Abs. 1 a.E. BGB). Mit anderen Worten:      für den Aufgabenkreis der Aufenthalts-
                                             Gibt es noch keinen Betreuer/Bevoll-       bestimmung und Gesundheitsfürsorge).
Falls der Betroffene nicht mehr fixiert      mächtigten, darf das Gericht in diesem
ist und keine Wiederholung zu erwar-         Fall keine Entscheidung nach § 1846        Ist ein Angehöriger bekannt, der zur
ten ist: Kosten/Weglegen. Gleiches gilt,     BGB treffen! Dann kann ggf. Ermächti-      Übernahme der Betreuung bereit ist,
wenn die Maßnahme beendet sein wird,         gung für die Behandler gemäß § 630d        kann dieser unmittelbar bestellt werden.
bevor eine richterliche Entscheidung         Abs. 1 S. 4 BGB („Kann eine Einwilli-      Dann kann (und sollte) man alles „in
ergehen kann. Andernfalls kommt es           gung für eine unaufschiebbare Maßnah-      einem Aufwasch“ erledigen. Steht
nun zunächst darauf an, ob ein Betreuer      me nicht rechtzeitig eingeholt werden,     niemand als Betreuer zur Verfügung,
bestellt ist oder Vollmacht existiert: In    darf sie ohne Einwilligung durchgeführt    ist die Betreuungsstelle – üblicherweise
diesen Fällen ist auf eine Antragstellung    werden, wenn sie dem mutmaßlichen          mit einer Berichtsfrist von 3 Tagen – um
des Betreuers/Bevollmächtigten hinzu-        Willen des Patienten entspricht.“) gege-   Betreuervorschlag zu bitten. Ist man
wirken.                                      ben sein, OHNE dass das Gericht etwas      hier im Eildienst tätig, hat man damit
                                             genehmigen kann. Das festzustellen,        i. d. R. nichts mehr zu tun. Das kann der
Wird ein Antrag gestellt, geht das volle     wäre ebenfalls eine Übernahme rich-        o.D. am nächsten Werktag erledigen.
Programm los (Verfahrenspfleger bestel-      terlicher Verantwortung, wie das Verfas-   Wichtig für diesen ist, dass bei Eingang
len, anhören, entscheiden). Kann der         sungsgericht es in der Entscheidung        des Betreuervorschlages in der Klinik
Betreuer/Bevollmächtigte nicht erreicht      vom 24.07.2018 gefordert hat.              nachgefragt wird, ob die freiheitsentzie-
werden und ein Antrag daher nicht                                                       henden Maßnahmen weiter erforderlich
eingeholt werden (was am Wochen-             Soll die Maßnahme hingegen (zumin-         sind. Haben sich diese erledigt und
ende nicht unwahrscheinlich ist), ist        dest auch) der Verhinderung einer          ist die Eilbetreuung nicht aus anderen
dann zu prüfen, ob eine Entscheidung         Eigengefährdung des Betroffenen            Gründen erforderlich, muss kein Betreu-
durch das Gericht nach § 1846 BGB in         dienen (Herausfallen aus Bett, Sturz,      er mehr bestellt werden.

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Titelthema

Entlastung durch Besonnenheit!

Der Richtervorbehalt bei Zwangsmaßnahmen                   Seite der Hilfesuchenden Vertrauen: Fragen – Zuhö-
aus psychologischer Sicht der vor Ort tätigen              ren – Nachspüren – passt der Inhalt des Gesagten
Psychiaterinnen und Psychiater                             zum emotionalen Gehalt – wie passt das Gesagte zum
                                                           Ungesagten, wie die Mimik zur Melodie, zur Körper-
Direkt nach meiner Facharztprüfung im Jahr 2005            lichkeit? Wenn es gut geht, entsteht zwischen beiden
hatte ich die Chance, als Oberarzt in die Schweiz          Beteiligten Resonanz! Diese psychiatrische Kompe-
zu gehen (zumal der Arbeitsmarkt für Psychiaterin-         tenz ist zu nicht unerheblichen Teilen erlernbar, u. a.
nen und Psychiater in Deutschland damals, ganz             durch Schärfung des Blickes in das eigene Innere.
anders als heute, kaum freie Oberarztstellen vorhielt).
Die Eindrücke, die ich daraufhin in einer kantonalen       Das Curriculum zur Erlangung des Facharzttitels für
Psychiatrie in der Deutsch-Schweiz sammeln durfte,         Psychiatrie und Psychotherapie sieht hier immerhin
erlebe ich bis heute als sehr anregend. Insbesondere       150 Stunden Selbsterfahrung vor. Es liegt nahe, damit
der Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen             früh in der Ausbildung zu beginnen, denn mögli-
schien nur auf den ersten Blick ähnlich und offenbar-      che Einschätzungen auch von Gefahrenpotenzialen
te beim näheren Umgang damit erhebliche kulturelle         von Menschen in seelischen Krisen werden auch
Unterschiede, die vermutlich nicht zuletzt in der doch     von den jungen Kolleginnen und Kollegen ab dem
sehr unterschiedlichen jüngeren Geschichte beider          ersten Arbeitstag abgefragt (mit hoffentlich immer
Länder zu suchen sind.                                     ausreichender Unterstützung durch die erfahrenen
                                                           Fachkollegen) und da ist es maximal sinnvoll, nicht
Als sehr nützlich erlebte ich unter anderem den großen     eigene Themen mit denen seiner Patientinnen und
Pragmatismus, mit dem uns die Schweizer Richterin-         Patienten zu verwechseln. Hier in Duisburg arbeiten
nen und Richter darüber informierten, wie beispiels-       wir sehr gerne mit einem Konzept eines vielstimmigen
weise gutachterlich Stellung zu nehmen sei. In einem       Ichs, unter der Vorstellung, dass in Krisensituationen
knappen Merkblatt wurde darauf hingewiesen, dass           schon mal verletzte jüngere Anteile des Patienten sein
der Richter gegenüber dem ärztlichen Personal die          heutiges (besonnenes) Ich vom Regiestuhl verdrän-
Rolle eines „besonnenen Laien“ einnehme, dem die           gen. Da ist es dann an uns Psychiatern, kühlen Kopf
Sachverhalte in gut nachvollziehbaren Sinnzusam-           zu bewahren, verletzte jüngere Anteile unseres in Not
menhängen, möglichst frei von Fachbegriffen, erläu-        geratenen Gegenübers zu versorgen und Hoffnung
tert werden sollten. Beschlüsse, die unter Umständen       zu vermitteln, dass er/sie diese Kompetenz nach
von der ärztlichen Position abwichen, ergäben sich         Abklingen der Krise wiedererlangen wird. Und doch
aus der naturgemäß größeren Distanz des Richters /         kann es passieren, dass die Emotionsgeladenheit
 der Richterin, die aber besagter Besonnenheit eher        einer Krisensituation Verletzungen auch auf Seiten der
zuträglich sei. Seitdem, inzwischen nach Deutschland       Profis in Resonanz bringt. Das System Klinik versucht
zurückgekehrt, lehre ich bei der Ausbildung junger         dem zu begegnen: durch bestimmte qualitätssichern-
Kolleginnen und Kollegen dieses Rollenverständnis,         de Maßnahmen wie externe Supervisionen, interkol-
und nicht wenige spiegeln zurück, dass das eine            legiale Intervision und den Zwang zur regelmäßigen
Entlastung ist, denn die Fallstricke bei der Findung       Fortbildung zum Erhalt der Approbation. Inwieweit das
von Entscheidungen für Menschen in akuten seeli-           dann aber in der Akutsituation direkt Wirkung zeigt,
schen Krisen sind, auch und gerade für die psychiat-       steht natürlich auf einem anderen Blatt.
rischen Experten, nicht unerheblich. Welche Probleme
sind das genau?                                            Ich denke, ein Richtervorbehalt, wie er nun auch in der
                                                           Neufassung des PsychKGs NRW nochmals gestärkt
Auch wenn der vielzitierte Blick hinter die Stirn keinem   worden ist, kann nicht nur als sicherndes Vier-Au-
noch so erfahrenen Psycho-Profi möglich ist, über-         gen-System verstanden werden, sondern auch aus
schattet er in seiner Ansprüchlichkeit häufig noch         psychologischer Sicht als hoch nützliche Stärkung
– zumeist unausgesprochen – diagnostisches und             eines Blickwinkels, der Besonnenheit. Zum Schutz der
therapeutisches Handeln meiner Berufsgruppe. Dabei         Patienten und der Therapeuten!
kann es nur um eine Annäherung an das Fühlen,
Denken und Handeln meines Gegenübers gehen. Die                                                            Peer Abilgaard
Basis dafür nennen wir „therapeutische Beziehung“.                                               SANA-Klinikum Duisburg
                                                                   Professor Dr. Peer Abilgaard ist Chefarzt der Abteilung
Der Sensor, der ihr Gedeihen überprüft, ist unser                für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des
Einfühlungsvermögen. Günstigstenfalls entsteht auf                                             SANA-Klinikums Duisburg

rista 1/2019                                                                                                           15
Titelthema

Bereitschaftsdienst zu Hause ist Arbeitszeit

     Der EuGH hat im Fall Matzak am 21.02.2018               Dies bedeutet allerdings auch, dass die Bezahlung
     (C-518/15) entschieden, dass auch zu Hause abge-        für Bereitschaftsdienste niedriger ausfallen kann als
     leisteter Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gelten    der übliche Vollarbeitslohn, wenn dieser höher als
     kann. Dies jedenfalls bei solchen Bereitschafts-        der Mindestlohn ist.
     diensten, bei denen Arbeitnehmer in kürzester Zeit
     einsatzbereit sein müssen.                              Welche Folgen hat die EuGH-Rechtsprechung für
                                                             die Richterschaft und die Staatsanwälte?
     Im vom Arbeitsgerichtshof Brüssel vorgelegten Fall
     klagte ein Feuerwehrmann aus Nivelles in Belgien        Was für Arbeitnehmer gilt, ist grundsätzlich bei
     vor den belgischen Arbeitsgerichten gegen seinen        Beamten nicht anders. Bereitschaftsdienst wird
     Arbeitgeber auf Vergütung seiner daheim geleiste-       immer zusätzlich zur regulären Wochenarbeits-
     ten Bereitschaftsdienste. Diese seien als Arbeitszei-   zeit geleistet, zählt daher als Arbeitszeit und wird
     ten anzusehen. In einer Woche pro Monat musste          gesondert vergütet. Eine Übertragung jedenfalls
     er sich abends und am Wochenende für Einsätze           auf die Richter gestaltet sich als schwierig, da keine
     bereithalten. Die Vorgaben seines Arbeitgebers          reguläre Wochenarbeitszeit für diese Berufsgruppe
     sahen vor, dass er bei einem Anruf innerhalb von 8      vorgeschrieben ist. Dies wäre mit der richterlichen
     Minuten am Einsatzort sein musste.                      Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren.

     Zur Frage, in welcher Höhe Bereitschaftsdiens-          Wer aber keine Arbeitszeit hat, kann für die zusätz-
     te vergütet werden müssen, hat der EuGH nicht           lich erbrachte Leistung – über Ruhm und Ehre
     entschieden, da hier nationale Regeln ausschlag-        hinaus – keine zusätzliche Gegenleistung geltend
     gebend seien und nicht EU-Recht.                        machen, wenn Bereitschaftsdienst geleistet wird.

     Nach deutschem Arbeitsrecht muss für Bereit-            Ein Lichtblick: Da die Bereitschaftsdienste zwei-
     schaftsdienste der Mindestlohn gezahlt werden.          fellos Arbeitszeit sind, wird der Dienstgeber diese
     Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Urteil     schwerlich bei der Stellenzuweisung ignorieren
     vom 29.06.2016 (5 AZR 716/15) entschieden.              können.
     Bereitschaftszeit ist nicht nur arbeitsschutzrecht-
     lich Arbeitszeit (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Nr.      Wenn also zum Beispiel ein mit vier Richterinnen
     1a ArbZG), sondern vergütungspflichtige Arbeit          und Richtern besetztes und ausgelastetes Gericht
     i. S. v. § 611 Abs. 1 BGB. Denn dazu zählt nicht nur    einen allnächtlichen Bereitschaftsdienst stemmen
     jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines   muss, wird man dieses um eine Vollzeitstelle aufsto-
     fremden Bedürfnisses dient, sondern auch eine           cken müssen, und zwar unabhängig davon, ob in
     vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während        der Nacht Arbeit anfällt oder nicht.
     derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder einer
     vom Arbeitgeber bestimmten Stelle anwesend sein                               Dorothea Roebers, ArbG Siegburg
     muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums
     bestimmen kann, er also weder eine Pause (§ 4
     ArbZG) noch Freizeit hat.

     Diese Voraussetzung ist bei der Bereitschaftszeit,
     die beschrieben wird als Zeit wacher Aufmerksam-
     keit im Zustand der Entspannung, gegeben. Die
     gesetzliche Vergütungspflicht des Mindestlohn-
     gesetzes differenziert nicht nach dem Grad der
     tatsächlichen Inanspruchnahme. Werden Bereit-
     schaftszeiten tariflich oder arbeitsvertraglich nur
     anteilig als Arbeitszeit berücksichtigt, ändert dies
     nichts daran, dass jede so erbrachte Zeitstunde
     mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten ist.

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Recht heute

          Pressemeldung

          Update Türkei

          Richterbund bestürzt über Urteil gegen                                     Gülen-Verbindungen nach dem gescheiterten Putsch
          türkischen Richter Arslan                                                  in der Türkei per Notstandsdekret schließen ließ.
          Gnisa: „Schlimmes Signal für die Rechts-
          staatlichkeit“                                                             Ein Gericht in Ankara hatte Arslan vorige Woche zu
                                                                                     zehn Jahren Haft verurteilt. Es brachte Arslan in Verbin-
          Berlin. Der Deutsche Richterbund (DRB) hat die Nach-                       dung mit terroristischen Straftaten. Arslan saß mehr als
          richt von der Verurteilung des türkischen Juristen und                     zwei Jahre in Untersuchungshaft. Er hatte 2017 den
          Menschenrechtspreisträgers Murat Arslan mit Bestür-                        Menschenrechtspreis des Europarates erhalten.
          zung aufgenommen.
                                                                                     Gnisa sprach Arslan und seiner Familie Solidarität aus.
          „Wir sind erschüttert. Es ist ein schlimmes Signal für                     Er sagte: „Bei dem Prozess wurden nach Darstellung
          die Rechtsstaatlichkeit, das die Türkei mit dem Urteil                     der Internationalen Richtervereinigung grundlegende
          gegen Murat Arslan aussendet“, sagte der DRB-Vor-                          Regeln der Rechtsprechung gebrochen.“ Die Rechts-
          sitzende Jens Gnisa am Montag in Berlin.                                   staatlichkeit in der Türkei müsse wiederhergestellt
                                                                                     werden.
          Arslan war Mitglied des Verfassungsgerichts in Anka-
          ra und Vorsitzender der inzwischen verbotenen Union                        Seit dem Putschversuch im Juli 2016 sind mehrere
          der türkischen Richter und Staatsanwälte (Yarsav). Der                     tausend Richter und Staatsanwälte aus ihren Ämtern
          Verband war eine der ersten Institutionen, die Staat-                      entfernt worden, viele von ihnen sitzen ohne Angabe
          spräsident Recep Tayyip Erdogan wegen angeblicher                          konkreter Gründe nach wie vor in Haft.

Fundiert und praxisorientiert

DIE DIENSTLICHE BEURTEILUNG DER BEAMTEN UND DER RICHTER                                                                                             Jetzt
Von Prof. Dr. Helmut Schnellenbach, Präsident des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen a. D.                                                        4 Woc
                                                                                                                                                       hen
                                                                                                                                                 testen
                                                                      Beurteilung neben einer großen Auswahl an
                                                                                                                                                        !
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Beruf aktuell

Europäische Jungrichter im Aiakos-Austausch

                                                           NS-Dokumentationszentrum. Ein spektakuläres
                                                           Highlight für alle war die Führung über das Dach
                                                           des Kölner Doms. Der persönliche Kontakt konnte
                                                           durch das abendliche gemeinsame Essen in diver-
                                                           sen Brauhäusern vertieft werden.

                                                           Eine Woche später stand dann der Auslandsaufent-
                                                           halt für die Kölner Teilnehmer an. Als Austauschlän-
                                                           der wurden uns Frankreich, die Slowakei, Belgien,
                                                           Spanien, Bulgarien, Italien, Polen und Kroatien
                                                           zugeteilt.

                                                           Für mich und einen weiteren Kollegen vom Land-
                                                           gericht, Dr. Peter Gryska, ging die Reise nach
                                                           Kroatien. Wir reisten gemeinsam in die Haupt-
                                                           stadt Zagreb, wo die ersten Veranstaltungen des
                                                           Austauschs stattfanden. Die Finanzierungsrichtlini-
     Aiakos – der aus der griechischen Mythologie          en des European Judicial Training Network sehen
     entstammende Schiedsrichter der Antike – ist der      dabei vor, dass man – sofern keine Mehrkosten
     Namenspatron für das europäische Austausch-           entstehen – auch einige Tage früher oder später
     programm für junge Richter und Staatsanwälte. Im      anreisen kann, ohne dass dies Auswirkungen auf
     OLG-Bezirk Köln wurde der Austausch in diesem         die Erstattung der Reisekosten hätte. Für die An-
     Jahr durch das Landgericht Köln organisiert.          und Abreise werden die tatsächlichen Reisekosten
                                                           bis zu einer Höhe von 400 Euro erstattet. Darüber
     Das Programm richtet sich an Kollegen in den          hinaus erhält man für den Zeitraum des Programms
     ersten fünf Berufsjahren und soll durch direkte       eine „per diem“-Pauschale für Übernachtungs- und
     Kontakte und einen Meinungs- und Erfahrungsaus-       Verpflegungskosten, deren Höhe sich an der Dauer
     tausch die Kenntnisse der Teilnehmer über ande-       des Austausches sowie dem Preisniveau im jeweili-
     re europäische Justizsysteme verbessern. Es ist       gen Land orientiert. Es ist also problemlos möglich,
     auf eine Dauer von zwei Wochen angelegt. Dabei        den Austausch mit einem auf eigene Kosten finan-
     verbringen die Teilnehmer jeweils eine Woche          zierten Kurzurlaub im jeweiligen Land zu verbinden.
     mit ausländischen Gästen am Heimatgericht und
     eine Woche als Gäste der Justiz des jeweili-          Kroatien als relativ kleines Land und jüngstes
     gen Austauschlandes. Die Zusammensetzung der          Mitglied der Europäischen Union stellt lediglich vier
     jeweiligen Gruppen wechselt dabei, sodass man in      Gastplätze zur Verfügung, sodass neben meinem
     den beiden Wochen unterschiedliche europäische        Kollegen und mir nur noch zwei französische Rich-
     Kollegen kennenlernt.                                 terschülerinnen zur Gruppe gehörten. Der erste Tag

     Die elf Teilnehmer aus dem OLG-Bezirk Köln waren
     in diesem Jahr Staatsanwälte und Richter der Land-,
     Amts,- Verwaltungs- und Arbeitsgerichte aus
     Köln und Aachen. Anfang November besuch-
     ten uns Kollegen aus Frankreich, Ungarn, der
     Slowakei, Bulgarien und Schweden für fünf Tage
     in Köln. Das Programm beinhaltete Vorträge zu
     Themen aus dem eigenen Tätigkeitsbereich,
     die die Kölner Teilnehmer für die Gäste vorbe-
     reiteten. Darüber hinaus besuchte die Gruppe
     u. a. eine Verhandlung im Landgericht, die Asser-
     vatenkammer und die Gerichtsgebäude am
     Reichensperger- und am Appellhofplatz sowie das

     18                                                                                             rista 1/2019
Beruf aktuell

                                                                                                                                                 Gerichtsgebäude in Pula

          des Programms bestand in Gesprächen mit Mitar-             das kroatische Justizsystem ermöglicht hat. Bemer-
          beitern des Justizministeriums sowie der Staatsan-         kenswerte Eindrücke sind dabei beispielsweise, dass
          walts- und Richterbeiräte, die uns neben Einblicken        Verhandlungen üblicherweise im Büro des jeweiligen
          in aktuelle Reformen auch den Auswahl- und Beför-          Richters stattfinden, das nicht wesentlich größer als die
          derungsprozess erläuterten.                                deutschen Richterbüros ist. Zudem sitzt die Geschäfts-
                                                                     stellenmitarbeiterin dem Richter im selben Büro gegen-
          Am Folgetag besuchten wir das Amtsgericht in               über, sodass die Büros permanent zu zweit besetzt
          Velika Gorica, bei dem wir – unterstützt durch eine        sind. Eine Robe tragen die Richter nicht, was jedoch
          Dolmetscherin – an einem familiengerichtlichen             von den kroatischen Kollegen kritisch gesehen wird.
          Sitzungstag teilnahmen.
                                                                     Die kroatische Justiz befindet sich derzeit in einem
          Im Anschluss machten wir uns mit einem Mietwa-             großen Umbauprozess mit weitreichenden Refor-
          gen auf den Weg ins istrische Pula, wo wir an den          men. Dabei geht es einerseits um die Einführung
          Folgetagen Einblicke in die Arbeitsweise des dorti-        verschiedener Computerprogramme, die die „E-Ak-
          gen Amtsgerichts sowie der Staatsanwaltschaft              te“ und „E-Justice“ zum Alltag machen sollen. Zum
          gewinnen konnten. Nach dem Programm eröffnete              anderen wird die Justiz dahingehend umgestaltet,
          sich die Möglichkeit, die Umgebung zu erkunden.            dass Gerichte geschlossen, neu strukturiert oder
          So machten wir u. a. Ausflüge nach Rovinj und zum          zusammengelegt werden. Damit verbunden sind
          Naturschutzgebiet Kap Kamenjak. Auf dem mehr-              umfangreiche Veränderungen für die Mitarbeiter.
          stündigen Rückweg von Pula nach Zagreb nutzten             Besonders positiv bleibt mir – neben dem netten
          wir die Chance, auf Winnetous Spuren zu wandeln            Kontakt in unseren Austauschgruppen – der
          und die Vela Draga-Schlucht zu besuchen, die               unkomplizierte und freundliche Umgang mit den
          jedoch leider im dichten Nebel verborgen blieb.            kroatischen Kollegen in Erinnerung, die uns offen
                                                                     aus ihrem Berufsalltag berichteten und sich Zeit für
          Am letzten Tag besuchten wir das Handelsgericht            Fragen und Erklärungen nahmen.
          in Zagreb und konnten auch dort mit einer Dolmet-
          scherin eine Verhandlung miterleben, bevor der             Der Austausch war für alle Beteiligten eine großar-
          Austausch mit einer Abschlussdiskussion im Minis-          tige Erfahrung. Ich würde jedem, für den sich die
          terium endete.                                             Möglichkeit einer Teilnahme am Aiakos-Austausch
          Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der                 ergeben sollte, raten, diese Chance zu nutzen.
          Austausch vielseitige und interessante Einblicke in                                             Alexandra Staufenbiel, LG Köln

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