Eine Analyse der verpflichtenden Umweltberichterstattung ausgewählter Unternehmen im EURO STOXX 50 Masterarbeit

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Nina Totter, BSc

           Eine Analyse der verpflichtenden
         Umweltberichterstattung ausgewählter
           Unternehmen im EURO STOXX 50

                            Masterarbeit

                 zur Erlangung des akademischen Grades
                         eines Master of Science
                  der Studienrichtung Betriebswirtschaft
                   an der Karl-Franzens-Universität Graz

Betreuer: Univ.-Prof. Mag.rer.nat. Dr.rer.nat. Dr.rer.soc.oec Georg Schneider

Institut: Unternehmensrechnung und Reporting

                                                    Graz, im Mai 2020
Inhaltsverzeichnis
1     Einleitung .................................................................................................................. 1
    1.1     Problemstellung und Zielsetzung ....................................................................... 1
    1.2     Aufbau der Arbeit ............................................................................................... 2
2     Nachhaltigkeitsberichterstattung ............................................................................. 3
    2.1     Chancen der Nachhaltigkeitsberichterstattung ................................................. 3
    2.2     Herausforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung ............................... 4
    2.3     Rahmenkonzepte für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.............................. 6
3     Verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung .................................................... 8
    3.1     Richtlinie 2014/95/EU ........................................................................................ 8
      3.1.1        Verpflichtende Themenbereiche ................................................................ 9
      3.1.2        Empfohlene Rahmenkonzepte .................................................................... 9
      3.1.3        Geltungsbereich .......................................................................................... 9
    3.2     Fazit der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung ........................... 10
4     Global Reporting Initiative ...................................................................................... 12
    4.1     Entwicklung des Rahmenkonzepts ................................................................... 12
    4.2     Universelle Standards ....................................................................................... 13
    4.3     Themenspezifische Standards .......................................................................... 14
    4.4     Umweltberichterstattung nach GRI ................................................................. 15
      4.4.1        GRI 301 – Materialien ............................................................................... 15
      4.4.2        GRI 302 – Energie ...................................................................................... 16
      4.4.3        GRI 303 – Wasser ...................................................................................... 18
      4.4.4        GRI 304 – Biodiversität .............................................................................. 20
      4.4.5        GRI 305 – Emissionen ................................................................................ 21
      4.4.6        GRI 306 ─ Abwasser und Abfall ................................................................. 23
      4.4.7        GRI 307 – Umwelt-Compliance ................................................................. 24
      4.4.8        GRI 308 – Umweltbewertung der Lieferanten .......................................... 25
5     Forschungsfragen und Methode ............................................................................. 26
    5.1     Forschungsfragen ............................................................................................. 26
    5.2     Forschungsschwerpunkte ................................................................................. 26
    5.3     Aufbau der Analyse .......................................................................................... 28
6     Empirischer Teil – Ergebnisse der Analyse.............................................................. 29
    6.1     Analyse der Bankenbranche ............................................................................. 29
      6.1.1        Banco Santander ....................................................................................... 29
      6.1.2        BNP Paribas ............................................................................................... 31

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6.1.3       BBVA .......................................................................................................... 32
       6.1.4       Intesa Sanpaolo ......................................................................................... 34
       6.1.5       Resümee der Bankenbranche ................................................................... 36
    6.2      Analyse der Gesundheits- und Chemiebranche ............................................... 37
       6.2.1       Bayer ......................................................................................................... 37
       6.2.2       Sanofi......................................................................................................... 39
       6.2.3       BASF........................................................................................................... 41
       6.2.4       Philips ........................................................................................................ 43
       6.2.5       Resümee der Gesundheits- und Chemiebranche ..................................... 44
    6.3      Analyse der Privat-, Haushaltsgüter- und der Einzelhandelsbranche .............. 46
       6.3.1       Adidas ........................................................................................................ 46
       6.3.2       L’Oréal ....................................................................................................... 47
       6.3.3       Kering ........................................................................................................ 49
       6.3.4       Inditex........................................................................................................ 51
       6.3.5       Resümee der Privat-, Haushaltsgüter- und der Einzelhandelsbranche .... 53
    6.4      Analyse der Telekommunikations- und Technologiebranche .......................... 54
       6.4.1       Deutsche Telekom..................................................................................... 54
       6.4.2       Telefónica .................................................................................................. 56
       6.4.3       Nokia ......................................................................................................... 58
       6.4.4       Amadeus IT Group..................................................................................... 61
       6.4.5       Resümee der Telekommunikations- und Technologiebranche ................ 63
    6.5      Analyse der Öl- und Gas- und der Versorgerbranche ...................................... 64
       6.5.1       Eni .............................................................................................................. 65
       6.5.2       Enel ............................................................................................................ 66
       6.5.3       Total .......................................................................................................... 69
       6.5.4       Iberdrola .................................................................................................... 71
       6.5.5       Resümee der Öl- und Gas- und der Versorgerbranche ............................ 73
    6.6      Forschungsfragen ............................................................................................. 75
7      Zusammenfassung und Ausblick ............................................................................. 78
Literaturverzeichnis..........................................................................................................VI

                                                                                                                                      II
Abkürzungsverzeichnis
%         Prozent
ATX       Austrian Traded Index
CO2       Kohlenstoffdioxid
CSR       Corporate Social Responsibility
EMAS      Eco-Management und Audit Scheme
EU        Europäische Union
FCKW      Fluorchlorkohlenwasserstoffe
GHG       Greenhouse Gas
GJ        Gigajoule
GRI       Global Reporting Initiative
GWh       Gigawattstunde
hm3       Kubikhektometer
kWh       Kilowattstunde
kWheq     Kilowattstunden-Äquivalent
m2        Quadratmeter
m3        Kubikmeter
MWh       Megawattstunde
NaDiVeG   Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz
PwC       PricewaterhouseCoopers
TJ        Terajoule
THG       Treibhausgas

                                                                III
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 - Prinzipien der GRI ..................................................................................... 13

Abbildung 2 - Aufbau der Analyse je Branche ................................................................ 28

                                                                                                                      IV
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 - Branchenüberblick ........................................................................................ 27

Tabelle 2 - GRI-Standards je Branche .............................................................................. 28

Tabelle 3 - Überblick Bankenbranche ............................................................................. 37

Tabelle 4 - Überblick Gesundheits- und Chemiebranche ............................................... 45

Tabelle 5 - Überblick Privat- und Haushaltsgüter- und Einzelhandelsbranche .............. 54

Tabelle 6 - Überblick Telekommunikations- und Technologiebranche .......................... 64

Tabelle 7 - Überblick Öl- und Gas- und Versorgerbranche ............................................. 74

Tabelle 8 - Informationsgehalt der Bankenbranche ....................................................... 75

Tabelle 9 - Informationsgehalt der Gesundheits- und Chemiebranche ......................... 75

Tabelle 10 - Informationsgehalt der Privat- und Haushaltsgüter- und Einzelhandels-
branche ........................................................................................................................... 76

Tabelle 11 - Informationsgehalt der Telekommunikations- und Technologiebranche .. 76

Tabelle 12 - Informationsgehalt der Öl- und Gas- und Versorgerbranche ..................... 76

Tabelle 13 - Durchschnittlicher Informationsgehalt je Branche und Standard .............. 77

                                                                                                                                   V
Einleitung

1 Einleitung
Die Bedeutung der Nachhaltigkeit hat einen immer größer werdenden Stellenwert in der
Gesellschaft. Um diesem Interesse nachzukommen veröffentlichen bereits einige Unter-
nehmen Informationen über ökologische und soziale Belange. Internationale Rahmen-
werke, wie die Global Reporting Initiative (GRI)-Standards, erleichtern hierfür die Be-
richterstattung. Bis zum Jahresende 2016 war die Berichterstattung über Themenberei-
che der Nachhaltigkeit für Organisationen freiwillig. Seit dem Jahr 2017 ist die Bericht-
erstattung für solche Belange für einige Unternehmen der Europäischen Union (EU) ver-
pflichtend geworden.

1.1 Problemstellung und Zielsetzung
Um festzustellen, wie über Nachhaltigkeitsbelange berichtet wird, analysiert die vorlie-
gende Arbeit die Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Aufgrund des Klima-
wandels und der stetig geringer werdenden natürlichen Ressourcen, spielt vor allem die
Bedeutung der Umwelt eine große Rolle. Die Tätigkeiten von Unternehmen können er-
hebliche Auswirkungen auf die Ökosysteme haben, weshalb vor allem diese Institutio-
nen stärker Umweltbelange berücksichtigen müssen.

Aufgrund dessen ist das Ziel der vorliegenden Arbeit, die Analyse der Umweltberichter-
stattung von 20 Unternehmen des Aktienindex EURO STOXX 50. Da die Berichterstat-
tung häufig nach GRI durchgeführt wird, fokussiert sich diese Arbeit auf die Analyse der
GRI-Standards des Umweltthemenbereichs. Um eine Vergleichbarkeit zwischen den Un-
ternehmen zu ermöglichen, werden diese in fünf Branchen aufgeteilt. Innerhalb dieser
Branchen wird die Berichterstattung von drei GRI-Standards, welche von allen Unter-
nehmen einer Branche berichtet werden, beurteilt.

Die Analyse erfolgt durch die Beurteilung der berichteten Angaben und Kennzahlen so-
wie durch die Ausarbeitung von zwei Forschungsfragen. Einerseits wird der Informati-
onsgehalt jedes GRI-Standards von jedem Unternehmen durch spezielle Kriterien pro-
zentuell gemessen. Andererseits wird durch dieses Beurteilungsmaß verglichen, ob die
Berichterstattung der GRI-Standards zwischen den Branchen erhebliche Differenzen
aufweist.

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Einleitung

1.2 Aufbau der Arbeit
Der Aufbau dieser Arbeit gliedert sich in sechs Abschnitte. Kapitel zwei liefert einen all-
gemeinen Überblick über die Nachhaltigkeitsberichterstattung und befasst sich mit de-
ren Herausforderungen, Chancen und den Rahmenkonzepten. Im dritten Teil wird auf
die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung eingegangen. Hierbei werden die ver-
pflichtenden Themenbereiche, die empfohlenen Rahmenkonzepte und der Geltungsbe-
reich erläutert sowie anschließend über Kritik und Studienergebnisse der verpflichten-
den Nachhaltigkeitsberichterstattung informiert.

In Kapitel vier werden die theoretischen Grundlagen der GRI-Berichterstattung näher
behandelt. Zudem werden die für die Analyse relevanten GRI-Standards der Umweltthe-
menbereiche genauer beleuchtet, welche anschließend für die Beurteilung der Bericht-
erstattung herangezogen werden.

Nachdem die Theorie der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der GRI-Berichterstat-
tung erläutert wurde, werden in Kapitel fünf die Forschungsfragen, der Forschungs-
schwerpunkt und der Aufbau der Analyse dargelegt.

Daraufhin werden in Kapitel sechs die Nachhaltigkeitsinformationen der 20 Unterneh-
men analysiert. Nachdem alle Unternehmen einer Branche beurteilt wurden, erfolgt
eine Beurteilung der Berichterstattung innerhalb der Branche. Um einen zusammenfas-
senden Überblick zu schaffen, werden in Kapitel 6.6 die Forschungsfragen ausgearbei-
tet.

In Kapitel sieben werden Ergebnisse präsentiert, ein Fazit gezogen sowie ein Ausblick
auf die mögliche Entwicklung der Umweltberichterstattung gegeben.

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde in dieser Arbeit darauf verzichtet, geschlechterspe-
zifische Formulierungen zu verwenden. Jedoch wird an dieser Stelle ausdrücklich fest-
gehalten, dass die bei Personen verwendete maskuline Form für beide Geschlechter gilt.

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Nachhaltigkeitsberichterstattung

2 Nachhaltigkeitsberichterstattung
Das Thema Nachhaltigkeit erfährt aufgrund der stetig steigenden Bedeutung in der Ge-
sellschaft immer stärkere Beachtung in Unternehmen. Unter anderem führen die stei-
genden Erwartungen der Stakeholder zur verstärkten Berücksichtigung von sozialen und
ökologischen Themenbereichen.1 Ausschlaggebend für die wachsende Relevanz sind vor
allem der Klimawandel, begrenzte natürliche Ressourcen und auch Bilanzskandale, wel-
che die Interessengruppen erschütterten. Damit Unternehmen Stakeholder über Nach-
haltigkeitsbelange informieren können, spielt die Nachhaltigkeitsberichterstattung eine
große Rolle.2 Folgende Unterkapitel beschäftigen sich daher mit den Chancen und Her-
ausforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und mit den Rahmenkonzepten.

2.1 Chancen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Berichterstattung von Nachhaltigkeitsbelangen weist einige Vorteile auf. Zum einen
führt die Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen über Handlungen der Un-
ternehmen zu besseren Entscheidungsgrundlagen für Aktionäre und die Organisationen
selbst.3 Die Messung sozialer und ökologischer Kennzahlen gibt Aufschluss über Opti-
mierungsmöglichkeiten, wodurch Produktionsprozesse effizienter gestaltet und der Ma-
terialeinsatz besser gesteuert werden können. Beide Chancen können zu einer Reduk-
tion der Kosten führen.4 Daher besteht durch den Einbezug der sozialen und ökologi-
schen Dimension die Option einen Mehrwert zu schaffen, welcher sich positiv auf die
Leistung und auf das Risikomanagement des Unternehmens auswirkt, wodurch Kapital-
kosten reduziert5 und gleichzeitig der Unternehmenswert gesteigert werden können6.
Unternehmen nutzen die Nachhaltigkeitsberichterstattung zudem als Existenzsiche-
rung, da durch Transparenz und Glaubwürdigkeit gesellschaftliche Anforderungen er-
füllt werden. Zudem kann dies zu einem verbesserten Ruf eines Unternehmens beitra-
gen. Risiken wie Imageschäden können dadurch vermindert7 und gleichzeitig Wettbe-
werbsvorteile durch den Reputationsaufbau erhöht werden8. Außerdem besteht durch

1
  Vgl. Kuhn, K./Heinrichs, H.: Partizipation, 2011, S. 16-19.
2
  Vgl. Haller, A.: Nachhaltigkeitsleistung, in: ZfCM, 2006, S. 62-72.
3
  Vgl. Fifka, M.: Einführung, 2014, S.12f.
4
  Vgl. Fifka, M.: Einführung, 2014, S.12f.
5
  Vgl. PwC: Implementing, 2015, S. 7f, sowie Stüven, T./Ingelmann, A.: Rolle, 2019, S. 110f.
6
  Vgl. Gietl, S. et al.: Sollen, 2014, S. 64.
7
  Vgl. Baumast, A./Pape, J.: Betriebliche, 2013, S. 339f.
8
  Vgl. Baumast, A/Pape, J.: Betriebliche, 2013, S. 339f.

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Nachhaltigkeitsberichterstattung

die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch die Chance der Verhaltenssteuerung von Un-
ternehmen, indem bei Handlungen und Entscheidungen mehr Rücksicht auf ökologische
und soziale Faktoren genommen wird.9

Voraussetzung für eine sinnvolle Nachhaltigkeitsberichterstattung, die zu den oben ge-
nannten Chancen führen kann, ist jedoch, dass die Ansprüche der Stakeholder berück-
sichtigt werden.10 Um diese Ansprüche identifizieren zu können, sind Stakeholder-Dia-
loge notwendig. Diese führen dazu, dass die von Anspruchsgruppen präferierten Nach-
haltigkeitsziele besser verfolgt werden können. Unternehmen gelingt es dadurch besser
die gesellschaftlichen Herausforderungen wahrzunehmen und zu bewältigen sowie Ver-
trauen zu schaffen. Die Berichterstattung über die geforderten Nachhaltigkeitsthemen
zeigt auf, inwiefern die für die Stakeholder relevanten Ziele erfüllt werden konnten.11

Aufgrund der vermehrten Kommunikation mit den Stakeholdern, können die Beziehun-
gen zu Kunden, Lieferanten, Non-Profit-Organisationen, Arbeitnehmern, Investoren etc.
verbessert werden. Überdies besteht durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Lie-
feranten die Möglichkeit, die Liquiditätslage leichter abzuschätzen, da durch die Veröf-
fentlichung nichtfinanzieller Informationen soziale und ökologische Risiken identifiziert
werden können. Ebenso legen viele Investoren Wert auf Risikominimierung, weshalb
auch bei dieser Interessengruppe die Offenlegung nachhaltiger Informationen eine
wichtige Rolle spielt. Darüber hinaus können auch Arbeitnehmer Unternehmen nach
ökologischen und sozialen Handlungen beurteilen.12 Zusätzlich erleichtert die Nachhal-
tigkeitsberichterstattung die Informationssuche für unterschiedliche Interessengrup-
pen.13

2.2 Herausforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Obwohl durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung zahlreiche Vorteile generiert wer-
den können, gibt es einige Herausforderungen, die mit der Nachhaltigkeitsberichterstat-
tung einhergehen. Zum einen kann die Qualität der Berichterstattung mangelhaft sein,

9
  Vgl. Hennrichs, J.: Grundkonzeption, in: ZfUGr, 2018, S.209.
10
   Vgl. Porter, M./Kramer, M.: Creating, 2011.
11
   Vgl. Baumast, A/Pape, J.: Betriebliche, 2013, S. 336f, sowie Haller, A.: Nachhaltigkeitsleistung, in:
ZfCM, 2006, S. 66f.
12
   Vgl. Fifka, M.: Einführung, 2014, S.12f.
13
   Vgl. Baumast, A./Pape, J.: Betriebliche, 2013, S. 338.

                                                                                                           4
Nachhaltigkeitsberichterstattung

vor allem wenn finanzielle und nichtfinanzielle Informationen bei der integrierten Be-
richterstattung zusammengeführt werden.14 Ferner erfordert die Messung nachhaltiger
Kennzahlen höhere technische und finanzielle Ressourcen. Unternehmen benötigen
Systeme und Personal, welche die Quantifizierung dieser Daten erst ermöglichen. Für
die Messung der Informationen ist eine solide Datenbasis vonnöten, welche die Identi-
fikation tatsächlicher glaubwürdiger Informationen gewährleistet.15

Für die Messung und Erstellung der Berichte wird daher Spezialsoftware empfohlen,
welche die Aufbereitung und Messung erheblich erleichtert. Diese Softwares können die
Datenbasis z.B. für die GRI-Standards bereits berücksichtigen, womit sichergestellt wer-
den kann, dass die Berichterstattung diesen Standards entspricht. Ebenso besteht die
Möglichkeit die Daten je nach Interessengruppe zu erstellen, was zu einer Verbesserung
der Kommunikation zwischen Unternehmen und Stakeholdern führen kann.16 Die Nach-
haltigkeitsberichterstattung verursacht auch nach der Messung Kosten aufgrund der
Aufbereitung der Berichte.17 Des Weiteren sind diese Kosten zwar für die Nachhaltig-
keitsberichterstattung messbar, jedoch können die monetären Vorteile dieser zusätzli-
chen Inhalte nicht einfach identifiziert werden.18

Da für die Berichterstattung nichtfinanzieller Informationen ein zusätzlicher Bericht er-
stellt beziehungsweise der Finanzbericht um diese Daten ergänzt wird, erscheint die ge-
samte Berichterstattung komplexer und unübersichtlicher. Somit erschweren die weite-
ren Informationen die Identifikation wesentlicher Inhalte für die Anspruchsgruppen.19

Trotz der Veröffentlichung zahlreicher Informationen besteht das Problem, dass für In-
teressengruppen relevante Inhalte dennoch nicht enthalten sind. Eine Studie aus dem
Jahr 2017 zeigt, dass durch die unterschiedlichen Informationen der Vergleich mit Kon-
kurrenten erschwert wird, da häufig keine längerfristigen Prognosen und Zielvergleiche
enthalten sind.20

14
   Vgl. Stüven, T./Ingelmann, A.: Rolle, 2019, S. 117f.
15
   Vgl. Fifka, M.: Einführung, 2014, S.12f.
16
   Vgl. Giesen, N: Richtig, in: W&M, 2018, S. 84.
17
   Vgl. Fifka, M.: Einführung, 2014, S.12f.
18
   Vgl. Fifka, M.: Einführung, 2014, S.10.
19
   Vgl. Stüven, T./Ingelmann, A.: Rolle, 2019, S. 119f, sowie Haller, A./Fuhrmann, C.: Entwicklung, in: KoR,
2012, S. 461.
20
   Vgl. WirDesign: Geschäftsbericht, 2017, sowie Stüven, T./Ingelmann, A.: Rolle, 2019, S. 120.

                                                                                                          5
Nachhaltigkeitsberichterstattung

Überdies besteht die Gefahr, dass Unternehmen sich als nachhaltige Institutionen dar-
stellen und dementsprechend berichten, obwohl sie nicht als solches agieren. Zudem
können Organisationen in Nachhaltigkeitsberichten über all jene Themenbereiche be-
richten, welche ausschließlich positive Informationen beinhalten, um von den negativen
Auswirkungen ihrer Handlungen abzulenken. Dieses Vorgehen wird auch als „Green-
washing“ bezeichnet und dient dazu, den Ruf der Unternehmen zu verbessern. 21 Diese
Handlungen können durch das Bangen vor negativem Feedback hervorgerufen wer-
den.22

Um dies zu vermeiden, wurde der Ruf nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Nachhal-
tigkeitsberichterstattung, welche unterschiedliche Berichtskriterien voraussetzt, immer
lauter.23 Jedoch besagt die „Critical Theory“, dass einflussreiche und mächtige Unter-
nehmen, trotz Regulierung, nicht objektiv und vollständig berichten würden.24

2.3 Rahmenkonzepte für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Es gibt zahlreiche unterschiedliche Konzepte, um über Nachhaltigkeit zu informieren.
Zum einen gibt es den Global Compact, welcher unterschiedliche Prinzipien vorgibt und
teilnehmende Unternehmen dazu verpflichtet, gewisse soziale und ökologische Min-
destanforderungen einzuhalten.25 Dieser Pakt beinhaltet auch die Sustainable Develop-
ment Goals, welche zahlreiche Nachhaltigkeitsentwicklungsziele umfassen, um ökono-
mische, ökologische und soziale Herausforderungen bis zum Jahr 2030 zu bewältigen.26

Ein beliebtes standardisiertes Rahmenkonzept ist die Berichterstattung nach GRI. Dieses
unterstützt Unternehmen bei der Erstellung von Berichten durch Standards, welche spe-
zielle ökologische, soziale und ökonomische Indikatoren beinhalten. Überdies wurden
diese Standards gemeinsam mit mehreren unterschiedlichen Interessengruppen entwi-
ckelt.27

21
   Vgl. Weber, T.: Nachhaltigkeitsberichterstattung, 2014, S. 103f.
22
   Vgl. Fifka, M.: Einführung, 2014, S.10.
23
   Vgl. Baumast, A/Pape, J.: Betriebliche, 2013, S. 340.
24
   Vgl. Brown, J./Fraser, M.: Approaches, in: BSE, 2006, S. 103f, sowie Baumast, A/Pape, J..: Betriebliche,
2013, S. 340.
25
   Vgl. Global Compact: 10 Prinzipien, 2020.
26
   Vgl. Sustainable Development Goals: Sustainable, 2020.
27
   Vgl. Global Reporting Initiative: About, 2020.

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Nachhaltigkeitsberichterstattung

Ein Rahmenkonzept, welches sich auf Umweltbelange beschränkt, ist das Eco-Manage-
ment and Audit Scheme (EMAS). Dieses Managementsystem unterstützt bei der Verbes-
serung der Umweltleistung der Organisationen und bietet Chancen, um Ressourcen bes-
ser zu verwenden und Kosten zu reduzieren.28

28
     Vgl. EMAS: Umwelt, 2020.

                                                                                 7
Verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung

3 Verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung
Bis zum Jahr 2016 war die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen für Un-
ternehmen der EU freiwillig. Im Jahr 2017 wurde die nichtfinanzielle Berichterstattung
für bestimmte Unternehmen verpflichtend vorgeschrieben.29 Grund hierfür ist unter an-
derem, um Vertrauen wiederherzustellen, welches vor allem durch Wirtschaftskrisen
vermindert wurde. Zudem waren Unternehmen zu kurzfristig orientiert, wodurch die
langfristigen Perspektiven, welche das nachhaltige Wirtschaften positiv beeinflussen,
vernachlässigt wurden.30

Bereits 2011 formulierte die EU-Kommission die Nachhaltigkeitsstrategie „EU-Strategie
2011-14“, um soziale und ökologische Verantwortung stärker in den Unternehmen zu
verankern. Die Kommission forderte, dass große europäische Unternehmen dazu ver-
pflichtet werden, bestimmte Regelwerke anzuwenden und somit unterschiedliche The-
menbereiche zu berücksichtigen.31 Im Jahr 2014 folgte die Verabschiedung der Richtlinie
2014/95/EU, welche auch Corporate Social Responsibility (CSR)-Richtlinie genannt wird.
Das Ziel dieser Richtlinie ist es, die Transparenz zu steigern und die Nachhaltigkeitsbe-
richterstattung für bestimmte Unternehmen ab 2017 verpflichtend zu machen.32 Um
diese Richtlinie näher zu erläutern, befassen sich die nachfolgenden Unterkapitel mit
dem Inhalt der Richtlinie und mit der bisherigen Kritik und Umsetzung.

3.1 Richtlinie 2014/95/EU
Die Kommission sieht vor, dass die zur Berichterstattung verpflichteten Unternehmen,
auf einem ähnlichen Niveau über soziale und ökologische Faktoren berichten sollen, um
Transparenz und Vertrauen zu schaffen und um Gefahren für die Nachhaltigkeit aufzu-
zeigen. Zudem beinhaltet die Richtlinie, dass Auswirkungen auf die Gesellschaft durch
unternehmerisches Handeln sichtbar gemacht werden müssen. Das Europäische Parla-
ment sieht eine Gesetzgebung vor, welche ein hohes Maß an Handlungsflexibilität er-
möglicht. Die Unternehmen sind dazu verpflichtet, ein klares Gesamtbild zu vermitteln,
das die wahren Verhältnisse wiederspiegelt.33

29
   Vgl. Richtlinie 2014/95/EU: Amtsblatt, 2014, S. L 330/8.
30
   Vgl. Europäische Kommission: Mitteilung, 2011, S. 5.
31
   Vgl. Europäische Kommission: Mitteilung, 2011, S. 16.
32
   Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Neue, 2020.
33
   Vgl. Richtlinie 2014/95/EU: Amtsblatt, 2014, S. L 330/1-L 330/3.

                                                                                            8
Verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung

3.1.1 Verpflichtende Themenbereiche
Die EU-Richtlinie schreibt vor, dass Indikatoren zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmer-
belangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und
Bestechung behandelt werden müssen. Die Berichterstattung der ökologischen Dimen-
sion soll die Auswirkungen des unternehmerischen Handelns auf die Umwelt, die Nut-
zung erneuerbarer Energien, Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Werkstoffein-
satz und Luftverschmutzung umfassen. Soziale Indikatoren sollen unter anderem Anga-
ben über die Geschlechtergleichstellung, Arbeitsbedingungen und soziale Dialoge bein-
halten.34 Wird für eines der Belange kein Konzept berichtet, soll der Nachhaltigkeitsbe-
richt für das Nichtberichten eine akkurate Erklärung beinhalten. Nur in gewissen Aus-
nahmefällen, z.B. bei Schädigung der Geschäftslage, kann auf diese Erklärung verzichtet
werden.35

Zusätzlich zu den diversen Themenbereichen müssen die Unternehmen, welche dieser
Verpflichtung unterliegen, ihr Geschäftsmodell beschreiben, auf die angewandten Kon-
zepte, welche für die Nachhaltigkeitsberichterstattung herangezogen werden, eingehen
und das Ergebnis dieser Konzepte veröffentlichen. Des Weiteren sollen wesentliche Ri-
siken und negative Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Arbeitnehmer-, Sozial- und
Umweltbelange berichtet werden.36

3.1.2 Empfohlene Rahmenkonzepte
Die Richtlinie schlägt vor, dass für die Berichterstattung der nichtfinanziellen Informati-
onen unter anderem EMAS, der Global Compact oder die GRI-Standards verwendet wer-
den können.37

3.1.3 Geltungsbereich
Betroffen von der Veröffentlichungspflicht der sozialen und ökologischen Berichterstat-
tung sind große Unternehmen von öffentlichem Interesse, welche mehr als durch-
schnittlich im Geschäftsjahr 500 Mitarbeiter beschäftigen.38 Dazu zählen große Kapital-

34
   Vgl. Richtlinie 2014/95/EU: Amtsblatt, 2014, S. L 330/1-L 330/3.
35
   Vgl. Richtlinie 2014/95/EU: Amtsblatt, 2014, S. L 330/4-L 330/6.
36
   Vgl. Richtlinie 2014/95/EU: Amtsblatt, 2014, S. L 330/4-L 330/6.
37
   Vgl. Richtlinie 2014/95/EU: Amtsblatt, 2014, S. L 330/2.
38
   Vgl. Richtlinie 2014/95/EU: Amtsblatt, 2014, S. L 330/3.

                                                                                            9
Verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung

gesellschaften, haftungsbeschränkte Personengesellschaften, Kreditinstitute und Versi-
cherungsunternehmen.39 Die externe Prüfung dieser Berichte wird nicht vorgeschrie-
ben. Die Abschlussprüfer müssen lediglich kontrollieren, ob über nichtfinanzielle Infor-
mationen berichtet wurde.40

3.2 Fazit der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Festlegung der EU-Richtlinie führte in einigen Staaten, wie z.B. Deutschland, zu Auf-
ruhr, da dieses Land von der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgrund
der erhöhten Anpassungskosten, des höheren Bürokratieaufwandes und der möglichen
Wettbewerbseinschränkung nicht überzeugt war. Durch Verhandlungen zwischen der
EU und Deutschland wurde die Richtlinie betreffend der verpflichtenden Unternehmen
aufgeweicht. Länder wie z.B. Frankreich und Dänemark, welche ohnehin zuvor schon ein
Gesetz zur verpflichtenden Berichterstattung nichtfinanzieller Kennzahlen hatten, spra-
chen sich für diese Richtlinie aus.41

Es wird zudem Kritik laut, dass diese Richtlinie einen zu geringen Detailierungsgrad auf-
weist, da die Themenbereiche nur grob vorgegeben werden und auch keine branchen-
spezifischen Bedingungen fixiert werden, wodurch die Vergleichbarkeit nicht gegeben
wird. Um diesem Problem entgegenzuwirken, werden Mindestangaben verlangt.                                 42

Nichtsdestotrotz gibt es auch Chancen durch die verpflichtende Nachhaltigkeitsbericht-
erstattung. Die Richtlinie kann den Druck auf die Unternehmen erhöhen, da die berich-
teten nichtfinanziellen Daten mit den Vorjahren und mit den Daten der Konkurrenten
verglichen werden können. Zudem besteht die Option diese Daten für die interne Steu-
erung heranzuziehen. Ebenso könnte der Einbezug der nichtfinanziellen Informationen
das Verhalten ändern, sodass Unternehmen nachhaltiger agieren.43

Die EU-Richtlinie wurde in Österreich in das nationale Gesetz namens Nachhaltigkeits-
und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) umgesetzt.44 PricewaterhouseCoopers
(PwC) hat die nichtfinanziellen Informationen von 40 NaDiVeG-pflichtigen Organisatio-

39
   Vgl. Giesen, N: Richtig, in: W&M, 2018, S. 80f, sowie Richtlinie 2014/95/EU: Amtsblatt, 2014, S. L 330/3.
40
   Vgl. Richtlinie 2014/95/EU: Amtsblatt, 2014, S. L 330/3.
41
   Vgl. Kindermann, D.: CSR-Richtlinie, in: Newsletter E & P, 2018, S. 1.
42
   Vgl. Schneider, G.: Überblick, in: RWZ, 2018, S. 9-11.
43
   Vgl. Schneider, G.: Überblick, in: RWZ, 2018, S. 9-11.
44
   Vgl. Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz: BGBI 2017/20, 2017.

                                                                                                         10
Verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung

nen untersucht. Diese setzen sich zusammen aus Unternehmen des Austrian Traded In-
dex (ATX)-Prime und Unternehmen, welche Wertpapiere am geregelten Markt begeben
und die Kriterien des Gesetzes erfüllen.45 Die Studie aus dem Jahr 2018 hat ergeben,
dass österreichische Unternehmen, welche zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ver-
pflichtet sind, nichtfinanzielle Kennzahlen vermehrt im freien Teil des Geschäftsberichts
und im Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen. Der Umfang der Berichterstattung weist
eine erhebliche Volatilität zwischen den einzelnen Unternehmen auf. Jedes vierte Un-
ternehmen lässt diese Kennzahlen extern prüfen. 66 Prozent der analysierten Unterneh-
men berichten nach den GRI-Standards. Weiters hat die Studie ergeben, dass 90 Prozent
der Unternehmen auf die ökologischen und sozialen Auswirkungen ihrer Entscheidun-
gen und Handlungen eingehen. 25 Prozent der Unternehmen berücksichtigen die Inte-
ressengruppen bei der Analyse der wesentlichen Themenbereiche nicht. Der Großteil
geht vollständig auf die gesetzlichen Anforderungen ein.46 85 Prozent der untersuchten
Unternehmen berichten über alle im Gesetz geforderten Belange, vor allem Umwelt-
und Arbeitsthemenbereiche werden ausführlicher behandelt. Informationen über Risi-
ken werden von zwei Drittel der untersuchten Unternehmen über alle geforderten Be-
lange preisgegeben.47

45
   Vgl. PwC: NaDiVeg, 2018, S. 10-12.
46
   Vgl. PwC: NaDiVeg, 2018, S. 6-8.
47
   Vgl. PwC: NaDiVeg, 2018, S. 6-8.

                                                                                      11
Global Reporting Initiative

4 Global Reporting Initiative
Laut der oben genannten Studie werden die GRI-Standards häufig für die Nachhaltig-
keitsberichterstattung herangezogen. Aufgrund dessen analysiert die vorliegende Arbeit
die Berichterstattung dieser GRI-Standards, da eine Vergleichbarkeit ermöglicht wird.
Daher fokussiert dieses Kapitel die Entwicklung von GRI sowie die universellen und the-
menspezifischen Standards. Weiters wirft dieses Kapitel einen näheren Blick auf die öko-
logischen Standards, um die theoretischen Grundlagen für die empirische Analyse zu
erläutern.

4.1 Entwicklung des Rahmenkonzepts
Im Jahr 1997 gründeten die Nichtregierungsorganisation „Coalition for Environmentally
Responsible Economics“, das Tellus Institute und das Umweltprogramm der Vereinten
Nationen die GRI.48 Ziel der Einführung war die weltweite Verwendung und Akzeptanz
des GRI-Leitfadens, um somit die Berichterstattung zu standardisieren, Transparenz zu
erhöhen und Vergleichbarkeit zu ermöglichen.49 Um dies zu gewährleisten, hat GRI vier
Schwerpunkte festgelegt: die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, die Harmonisie-
rung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Erhöhung der Berichtsqualität und die Si-
cherstellung einer effektiven Berichterstattung durch die Zusammenarbeit mit Stakehol-
dern.50 GRI betont, dass sowohl positive als auch negative Informationen zu berichten
sind, um eine aussagekräftige Berichterstattung zu gewährleisten.51

Die Berichterstattung kann zum einen durch einen eigenständigen Bericht oder durch
Informationen, welche sich in unterschiedlichen Kapiteln der Geschäftsberichte befin-
den, erfolgen. Jedoch muss bei jeder Berichterstattung nach GRI ein Inhaltsverzeichnis
veröffentlicht werden. Dieses beinhaltet die berichteten GRI-Standards und verweist auf
die Seiten, auf welchen sich die Informationen befinden. Die GRI-Standards gliedern sich
in universelle und themenspezifische Standards.52

48
   Vgl. Global Reporting Initiative: History, 2020.
49
   Vgl. GRI Standards: GRI 101, 2016, S. 3.
50
   Vgl. Global Reporting Initiative: About, 2020.
51
   Vgl. GRI Standards: GRI 101, 2016, S. 3.
52
   Vgl. GRI Standards: GRI 101, 2016, S. 4.

                                                                                     12
Global Reporting Initiative

4.2 Universelle Standards
Die universellen Standards bestehen aus der „100er-Reihe“, welche sich aus GRI 101,
GRI 102 und GRI 103 zusammensetzt und das Grundgerüst für die GRI-Berichterstattung
bildet.53

GRI 101 bildet das nötige Instrument, um einen Bericht nach GRI erstellen zu können
und befasst sich mit den Grundlagen. Der Standard beinhaltet zehn verpflichtende Prin-
zipien, welche eine adäquate Berichterstattung gewährleisten.54 Die Prinzipien gliedern
sich in zwei Bereiche, zum einen um den Berichtinhalt zu bestimmen und zum anderen
um die Berichtsqualität zu gewährleisten.55 Abbildung eins bietet eine Übersicht über
die einzelnen Prinzipien.

                                                      Prinzipien der Berichterstattung zur Sicherstellung
 Prinzipien für die Bestimmung des Berichtsinhaltes
                                                      der Berichtsqualität
 • Wesentlichkeit                                     • Ausgewogenheit
 • Einbindung von Stakeholdern                        • Klarheit
 • Nachhaltigkeitskontext                             • Aktualität
 • Vollständigkeit                                    • Vergleichbarkeit
                                                      • Genauigkeit
                                                      • Zuverlässigkeit

Abbildung 1 - Prinzipien der GRI
Quelle: eigene Darstellung56

Der universelle Standard GRI 102 befasst mit allgemeinen Angaben über die Organisa-
tion und die Durchführung der GRI-Berichterstattung. Unternehmen sind dazu angehal-
ten, Informationen über die Strategie, Ethik, Integrität etc. zu veröffentlichen. 57 GRI 103
ist der Managementansatz. Dieser wird bei jedem ausgewählten themenspezifischen
Standard angewandt, um zu beschreiben, wieso das jeweilige Thema relevant ist, wel-
che Auswirkungen sich daraus ergeben und wie damit umgegangen wird.58

Es bestehen zwei Möglichkeiten, um von themenspezifischen GRI-Standards zu berich-
ten. Zum einen können alle Kriterien für die Erstellung eines Berichts mit den GRI-Stan-

53
   Vgl. GRI Standards: GRI 101, 2016, S. 4.
54
   Vgl. GRI Standards: GRI 101, 2016, S. 4-7.
55
   Vgl. GRI Standards: GRI 101, 2016, S. 7.
56
   Vgl. GRI Standards: GRI 101, 2016, S. 7.
57
   Vgl. GRI Standards: GRI 101, 2016, S. 4.
58
   Vgl. GRI Standards: GRI 101, 2016, S. 4.

                                                                                                            13
Global Reporting Initiative

dards übereinstimmen und zum anderen können diese Kriterien auch nur teilweise er-
füllt werden. Wird die erste Variante gewählt (Übereinstimmung mit GRI-Standards),
kann nach der „Kern“-Option oder nach der „Umfassend“-Option berichtet werden. Ent-
scheidet sich ein Unternehmen für die „Umfassend“-Option muss der gesamte Standard
GRI 102 (Angaben über Strategie, Ethik, Organisation etc.) sowie der Managementan-
satz GRI 103 veröffentlicht werden. Bei dieser Option ist es Pflicht von den ausgewählten
themenspezifischen GRI-Standards alle Pflichtanforderungen aller Angaben zu berich-
ten.59 Bei der „Kern“-Option sind nur die geforderten Mindestinformationen des GRI 102
zu erfüllen, wie beispielsweise Strategie, Unternehmensführung und die Vorgehens-
weise bei der Berichterstattung. Wie auch bei der „Umfassend“-Option ist der Manage-
mentansatz GRI 103 zu veröffentlichen. Bei den themenspezifischen Standards müssen
die Pflichtanforderungen nur zumindest einer Angabe erfüllt werden.60

Verwenden Unternehmen nur einzelne GRI-Standards, wird die zweite Variante (teil-
weise Übereinstimmung mit GRI-Standards) angewandt. Die Organisation berichtet
nicht vollumfänglich nach GRI und die Kriterien für die Erstellung des Berichts stimmen
nicht zur Gänze mit den GRI-Standards überein. Beispielsweise nutzen Organisationen
die GRI-Standards nur für die Berichterstattung von spezifischen nichtfinanziellen Infor-
mationen.61

4.3 Themenspezifische Standards
Die themenspezifischen Standards untergliedern sich in ökonomische (GRI 200), ökolo-
gische (GRI 300) und soziale Themenbereiche (GRI 400), welche insgesamt 33 Standards
abbilden.62

Die „200er-Reihe“ fokussiert sich auf den wirtschaftlichen Themenbereich und besteht
aus sechs Standards. Unternehmen können Informationen über die wirtschaftliche
Leistung, Marktpräsenz, indirekte ökonomische Auswirkungen, Beschaffungspraktiken,
Korruptionsbekämpfung und wettbewerbswidriges Verhalten liefern.63

59
   Vgl. GRI Standards: GRI 101, 2016, S. 21-23.
60
   Vgl. GRI Standards: GRI 101, 2016, S. 21-23.
61
   Vgl. GRI Standards: GRI 101, 2016, S. 21-23.
62
   Vgl. GRI Standards: GRI 101, 2016, S. 4, sowie GRI Standards: Introduction, 2018.
63
   Vgl. GRI Standards: Center, 2020.

                                                                                                  14
Global Reporting Initiative

Einen weiteren Themenbereich stellen die ökologischen Informationen eines Unterneh-
mens dar. Hier hat GRI acht Standards entwickelt, welche sich aus Wasser und Abwasser,
Energie, Biodiversität, Emissionen, Materialien, Abwasser und Abfall, Umwelt-Compli-
ance und Umweltbewertung der Lieferanten zusammensetzen.64

Als dritter Themenbereich behandelt die „400er-Reihe“ soziale Themen, welche sich un-
ter anderem mit der Beschäftigung, Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis, Arbeitssi-
cherheit und Gesundheitsschutz, Aus- und Weiterbildung, Nichtdiskriminierung,
Zwangs- oder Pflichtarbeit und Kinderarbeit befassen. Insgesamt besteht dieser The-
menbereich aus 19 Standards.65

4.4 Umweltberichterstattung nach GRI
Wie bereits oben erwähnt können die GRI-Standards der „300er-Reihe“ herangezogen
werden, um die ökologischen Auswirkungen von Unternehmen sichtbar zu machen.66
Die Bedeutung der Umwelt nimmt vor allem durch den Klimawandel zu, da dieser zu
erheblichen Veränderungen des Wetters und der Ökosysteme führt und sich somit auf
die Weltbevölkerung auswirkt. Zudem beeinflusst auch die Luftverschmutzung, verur-
sacht durch Emissionen, die Gesundheit der Bevölkerung negativ. Nicht nur Emissionen
haben Auswirkungen auf die Umwelt und den Menschen, auch das Bevölkerungswachs-
tum führt zu einem erheblichen Anstieg von Abfällen und zu einem erhöhten Material-
verbrauch.67 Zudem belastet der übermäßige Verbrauch von natürlichen begrenzten
Ressourcen das Ökosystem. Um diese Probleme zu bewältigen, sind Unternehmen ge-
fordert, deren Verhalten zu ändern, um nachhaltiger zu handeln und zu wirtschaften.68
Aufgrund dieses hohen Stellenwerts der Umwelt geben folgende Unterkapitel einen
Überblick über die ökologischen GRI-Standards. Diese werden zur nachfolgenden Ana-
lyse herangezogen.

4.4.1 GRI 301 – Materialien
Der Standard Materialien befasst sich mit erneuerbaren und nicht erneuerbaren Mate-
rialien. Beide Arten können aus Rohstoffen oder recyceltem Material bestehen. GRI 301

64
   Vgl. GRI Standards: Center, 2020.
65
   Vgl. GRI Standards: Center, 2020.
66
   Vgl. GRI Standards: GRI 301, 2016, S. 4.
67
   Vgl. Förtsch, G./Meinholz, H.: Umweltmanagement, 2018, S. 1-4.
68
   Vgl. Förtsch, G./Meinholz, H.: Umweltmanagement, 2018, S. 5-8.

                                                                                            15
Global Reporting Initiative

möchte aufzeigen, inwiefern Unternehmen von natürlichen Ressourcen abhängig sind
und ob Materialien recycelt, wiederverwendet oder wiederverwertet werden.69

Angabe 301-1 Eingesetzte Materialien nach Gewicht oder Volumen
Wird Angabe 301-1 berichtet, muss das Unternehmen Informationen über die einge-
setzten Materialien nach Gesamtgewicht oder -volumen und nach erneuerbaren und
nicht erneuerbaren Materialien preisgeben. Dieser Standard umfasst Materialien, wel-
che für die Erzeugung und die Verpackung verwendet werden.70

Angabe 301-2 Eingesetzte recycelte Ausgangsstoffe
Angabe 301-2 fokussiert sich auf den prozentuellen Anteil der recycelten Ausgangs-
stoffe. Der Prozentsatz ergibt sich aus der Division der Gesamtmenge der recycelten
Ausgangsstoffe durch die Gesamtmenge der eingesetzten Materialien multipliziert mit
100.71

Angabe 301-3 Wiederverwertete Produkte und ihre Verpackungsmaterialien
Angabe 301-3 sieht vor, dass der Prozentsatz der wiederverwerteten Produkte und der
der Verpackungsmaterialien für jede Produktgruppe berichtet werden muss. Dieser
ergibt sich aus dem Quotienten der wiederverwerteten und verkauften Produkte. Zu-
dem sind Unternehmen zu einer Angabe der Ermittlung jener Informationen verpflich-
tet. Ausschüsse und Rücknahmen müssen herausgerechnet werden.72

4.4.2 GRI 302 – Energie
Der Standard Energie beschäftigt sich mit den unterschiedlichen Energiearten, welche
sich aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen zusammensetzen. Als Nachhal-
tigkeitsziele gelten einerseits die Schaffung einer effizienten Energienutzung sowie an-
dererseits die Nutzung von erneuerbaren Energieformen. Angaben zur Energienutzung
der gesamten Lieferkette sind optional.73

69
   Vgl. GRI Standards: GRI 301, 2016, S. 4.
70
   Vgl. GRI Standards: GRI 301, 2016, S. 6.
71
   Vgl. GRI Standards: GRI 301, 2016, S. 7.
72
   Vgl. GRI Standards: GRI 301, 2016, S. 8.
73
   Vgl. GRI Standards: GRI 302, 2016, S. 4.

                                                                                     16
Global Reporting Initiative

Angabe 302-1 Energieverbrauch innerhalb der Organisation
Unternehmen werden angehalten den gesamten Brennstoffverbrauch aus erneuerba-
ren und nicht erneuerbaren Quellen getrennt in Joule oder Vielfachen von Joule anzu-
geben. Außerdem wird gefordert, dass Unternehmen den Stromverbrauch, Wärme-
energieverbrauch, Kühlenergieverbrauch und Dampfverbrauch separat berichten. Zu-
sätzlich müssen Angaben über verkaufte Energie offengelegt werden. Weitere Pflicht-
anforderungen sind die Veröffentlichungen des gesamten Energieverbrauchs innerhalb
der Organisation und die Methoden, welche zur Berechnung dieser Angaben herange-
zogen werden.74

Angabe 302-2 Energieverbrauch außerhalb der Organisation
Angabe 302-2 setzt voraus, dass Unternehmen über den Energieverbrauch außerhalb
der Organisation und über die verwendete Messmethode berichten.75

Angabe 302-3 Energieintensität
Die dritte Angabe des GRI 302 beschäftigt sich mit der Energieintensität. Diese wird
durch die Division des absoluten Energieverbrauchs durch den organisationsspezifi-
schen Parameter berechnet, welcher z.B. aus Produkteinheiten, der Mitarbeiteranzahl
oder dem Umsatz bestehen kann. Organisationen müssen darüber informieren, welche
Energiearten in die Berechnung einbezogen werden.76

Angabe 302-4 Verringerung des Energieverbrauchs
Bei Angabe 302-4 sind Unternehmen dazu angehalten, Berichterstattung über die Sen-
kung des Energieverbrauchs aufgrund von Einsparungsinitiativen zu führen. Organisati-
onen sind dazu verpflichtet über den Umfang und die Art der Energiereduktion zu be-
richten. Zu einer Einsparung des Energiebedarfs zählen jedoch keine Senkungen durch
eine geringere Produktion. Weiters müssen die Berechnungen beziehungsweise Schät-
zungen bekannt gegeben werden.77

74
   Vgl. GRI Standards: GRI 302, 2016, S. 6f.
75
   Vgl. GRI Standards: GRI 302, 2016, S. 8.
76
   Vgl. GRI Standards: GRI 302, 2016, S. 10.
77
   Vgl. GRI Standards: GRI 302, 2016, S. 11.

                                                                                   17
Global Reporting Initiative

Angabe 302-5 Senkung des Energiebedarfs für Produkte und Dienstleistungen
Auch für verkaufte Produkte und Dienstleistungen sollen Unternehmen berichten, in-
wiefern der Energiebedarf gesenkt werden konnte. Die Angaben müssen in Joule oder
in einem Vielfachen von Joule getätigt werden.78

4.4.3 GRI 303 – Wasser
Standard GRI 303 fokussiert sich auf Wasser, welches aufgrund des Zugangs zu Trink-
wasser als Menschenrecht gilt und daher von großer Bedeutung ist. Relevante Kennzah-
len hierbei sind unter anderem die Wassermenge, die von Unternehmen verbraucht
wird sowie die Qualität der Abwassereinleitungen. Eine ebenso wichtige Rolle kommt
dem Wasserstress zu, da der ökologische und menschliche Bedarf immer gestillt sein
soll.79 Für diesen Standard existieren zwei Versionen. Zum einen gibt es die aktualisierte
Version „Wasser und Abwasser“ aus dem Jahr 2018. Diese beinhaltet fünf Angaben, wo-
von die ersten beiden Angaben sich auf den Managementansatz beziehen.80 Zum ande-
ren gibt es den Standard „Wasser“ aus dem Jahr 2016, welcher aus drei Angaben besteht
und bis 31. Dezember 2020 angewandt werden kann.81

Angabe 303-1 Wasserentnahme nach Quelle (2016)
Organisationen, welche den GRI-Standard 303 aus dem Jahr 2016 verwenden, berichten
in Angabe 303-1 über die Wasserentnahme nach Quelle. Anzugeben ist das Gesamtvo-
lumen des entnommenen Wassers und eine Aufschlüsselung der unterschiedlichen
Quellen.82

Angabe 303-2 Durch Wasserentnahme erheblich beeinträchtigte Wasserquellen (2016)
Zusätzlich fordert GRI 303 Informationen über die Gesamtzahl der Wasserquellen, wel-
che durch Wasserentnahme beeinträchtigt werden. Unternehmen müssen die Größe
der Quellen, Angaben über Schutzgebiete, Biodiversitätswert und Wert und Bedeutung
der Quellen für Gemeinschaften veröffentlichen.83

78
   Vgl. GRI Standards: GRI 302, 2016, S. 12.
79
   Vgl. GRI Standards: GRI 303, 2018, S. 4, sowie GRI Standards: GRI 303, 2018, S. 21.
80
   Vgl. GRI Standards: GRI 303, 2018, S. 1-3.
81
   Vgl. GRI Standards: GRI 303, 2016, S. 1-3.
82
   Vgl. GRI Standards: GRI 303, 2016, S. 6.
83
   Vgl. GRI Standards: GRI 303, 2016, S. 7.

                                                                                                   18
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Angabe 303-3 Abwasserrückgewinnung und -wiederverwendung (2016)
Angabe 303-3 beinhaltet Informationen über das Gesamtvolumen des Wassers, das
rückgewonnen und wiederverwendet werden kann. Der Anteil dieses Gesamtvolumens
ist in Relation zur gesamten Wasserentnahme zu stellen.84

Angabe 303-1 Wasser als gemeinsam genutzte Ressource (2018)
Die erste Angabe der Version aus dem Jahr 2018 bezieht sich auf den Managementan-
satz und spezialisiert sich auf die Art und die Weise wie Unternehmen Wasser nutzen.
Zusätzlich muss auf die ab- beziehungsweise prozesswasserbedingten Auswirkungen
eingegangen werden. Die Organisationen sind verpflichtet, über Auswirkungen der Was-
sernutzung zu informieren, z.B. über die Zusammenarbeit mit den Stakeholdern. Zusätz-
lich wird gefordert, dass Zielsetzungen in Bezug auf Wasser getätigt werden.85

Angabe 303-2 Umgang mit den Auswirkungen der Wasserrückführung (2018)
Eine weitere Angabe des Managementansatzes ist die Beschreibung der Wasserrückfüh-
rung und ob gewisse Mindeststandards fixiert werden, welche sich unter anderem auf
Standorte ohne Abwasseranforderungen beziehen.86

Angabe 303-3 Wasserentnahme (2018)
Angabe 303-3 ist der erste themenspezifische Standard des GRI 303 aus dem Jahr 2018.
Unternehmen müssen die Gesamtmenge der Wasserentnahme in Megaliter berichten
und unterschiedlichen Quellen (z.B. Grundwasser, Meerwasser und Wasser von Dritten)
zuordnen. Auch das Volumen der Wasserentnahme von Bereichen, welche unter Was-
serstress stehen, muss veröffentlicht werden. Zudem sieht Angabe 303-3 Informationen
über die Gliederung der Wasserquellen in Süßwasser und anderes Wasser vor (dies ist
vom Filtrattrockenrückstand abhängig).87

Angabe 303-4 Wasserrückführung (2018)
Bei Angabe 303-4 sind Unternehmen dazu verpflichtet über die Wasserrückführung zu
berichten. Hierbei wird die Gesamtmenge des Wassers in Megaliter, welches rückge-
führt wird, genannt und die Wasserrückführung, wo Wasserstress herrscht, angeführt.

84
   Vgl. GRI Standards: GRI 303, 2016, S. 8.
85
   Vgl. GRI Standards: GRI 303, 2018, S. 6.
86
   Vgl. GRI Standards: GRI 303, 2018, S. 8.
87
   Vgl. GRI Standards: GRI 303, 2018, S. 9-11.

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Global Reporting Initiative

Organisationen sollen zudem über die Einleitung bedenklicher Stoffe informieren. Wie-
derrum muss das Wasser in Süßwasser und in anderes Wasser unterteilt werden. 88

Angabe 303-5 Wasserverbrauch (2018)
Als weitere Angabe des GRI 303 werden Informationen über den Wasserverbrauch ge-
fordert. Unternehmen müssen den Gesamtverbrauch berichten und den Gesamtver-
brauch mit Wasserstress offenlegen. Zuallerletzt müssen Umstellungen der Wasserspei-
cherung kommuniziert werden, wenn diese zu ab- beziehungsweise prozesswasserbe-
dingten Auswirkungen führen.89

4.4.4 GRI 304 – Biodiversität
Der vierte Standard Biodiversität beschäftigt sich mit dem Schutz von Pflanzen, Tierar-
ten, genetischer Diversität und der natürlichen Ökosysteme. Die Erhaltung der Biodiver-
sität sichert sauberes Wasser und saubere Luft und dient als Existenzgrundlage.90

Angabe 304-1 Betriebsstandorte in oder neben geschützten Gebieten und Gebieten mit
hohem Biodiversitätswert
Wird Angabe 304-1 berichtet, müssen Unternehmen, welche eigene, gemietete oder
verwaltete Betriebsstandorte in oder neben geschützten Territorien oder Betriebsstand-
orte mit hohen Biodiversitätswert besitzen, unter anderem Auskünfte zur geografischen
Lage, unterirdischen Landflächen und Art und Größe des Betriebs geben.91

Angabe 304-2 Erhebliche Auswirkungen von Aktivitäten, Produkten und Dienstleistungen
auf die Biodiversität
Die Pflichtanforderungen der Angabe 304-2 bestehen aus Informationen über vom Un-
ternehmen ausgehende direkte und indirekte Auswirkungen auf die Biodiversität. Diese
Auswirkungen können sich unter anderem durch Produktionsanlagen, Umweltver-
schmutzung, Reduktion der Artenvielfalt und Veränderungen von Lebensräumen sowie
ökologischen Prozessen ergeben. Hierbei sind sowohl die betroffenen Arten und Terri-
torien als auch die Zeitspanne und Behebbarkeit dieser Effekte zu nennen.92

88
   Vgl. GRI Standards: GRI 303, 2018, S. 12-13.
89
   Vgl. GRI Standards: GRI 303, 2018, S. 15.
90
   Vgl. GRI Standards: GRI 304, 2016, S. 4.
91
   Vgl. GRI Standards: GRI 304, 2016, S. 7.
92
   Vgl. GRI Standards: GRI 304, 2016, S. 8.

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Angabe 304-3 Geschützte oder renaturierte Lebensräume
Organisationen müssen Auskunft über geschützte oder renaturierte Lebensräume ge-
ben und veröffentlichen, ob es Kooperationen mit Dritten gibt. Angabe 304-3 setzt zu-
dem voraus, dass über den Status der Gebiete berichtet wird.93

Angabe 304-4 Betroffene Arten auf der Roten Liste der Weltnaturschutzunion (IUCN) und
auf nationalen Listen geschützter Arten
Bei Angabe 304-4 handelt es sich um die Offenlegung von gefährdeten Arten, eingestuft
nach Gefährdungsgrad und durch die Ausübung der Geschäftstätigkeiten betroffen
sind.94

4.4.5 GRI 305 – Emissionen
Ein weiterer Faktor, der erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt hat, ist der
Ausstoß von Substanzen, welche in die Atmosphäre gelangen (Emissionen). Luftverun-
reinigungen beeinträchtigen unter anderem die Ökosysteme, sowie die Gesundheit der
Bevölkerung und verstärken gleichzeitig den Klimawandel. Diese Emissionen unterglie-
dern sich in Treibhausgasse, Ozon abbauende Substanzen, Stickstoffoxide, Schwefel-
oxide und in weitere Arten. Der Standard GRI 305 bezieht sich auf die Greenhouse Gas-
Standards (GHG-Standards). Diese GHG-Standards unterstützen Institutionen bei der
Messung und Berichterstattung der Treibhausgase durch ein Rahmenwerk und werden
von zahlreichen Unternehmen angewandt. Treibhausgas-Emissionen (THG-Emissionen)
werden in drei Kategorien gegliedert: direkte, indirekte und sonstige indirekte THG-
Emissionen.95

Angabe 305-1 Direkte THG-Emissionen
Angabe eins beschäftigt sich mit den direkten Emissionen, welche Informationen über
das Bruttovolumen der direkten THG-Emissionen in Tonnen Kohlenstoffdioxid (CO2)-
Äquivalent beinhaltet. Organisationen sind verpflichtet die einbezogenen Gase bekannt
zu geben. Überdies muss über biogene Emissionen, die Quelle der Emissionsfaktoren
und die Daten, welche für das globale Erwärmungspotenzial herangezogen werden, be-

93
   Vgl. GRI Standards: GRI 304, 2016, S. 9.
94
   Vgl. GRI Standards: GRI 304, 2016, S. 10.
95
   Vgl. GRI Standards: GRI 305, 2016, S. 4, sowie Greenhouse Gas Protocol: Standards, 2020.

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