Einführung in die Raumplanung - Umweltschutz und Raumplanung - die Berührungspunkte Siedlung und Landschaft Fallbeispiele aus der Praxis ...

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Einführung in die Raumplanung - Umweltschutz und Raumplanung - die Berührungspunkte Siedlung und Landschaft Fallbeispiele aus der Praxis ...
Einführung in die Raumplanung

Umweltschutz und Raumplanung - die Berührungspunkte
Siedlung und Landschaft
Fallbeispiele aus der Praxis
Barbara Jud, Juristin, EspaceSuisse

23. Juni 2021, Online
Einführung in die Raumplanung - Umweltschutz und Raumplanung - die Berührungspunkte Siedlung und Landschaft Fallbeispiele aus der Praxis ...
Raumplanung und Umweltschutz
Einführungskurs in die Raumplanung
EspaceSuisse
Barbara Jud, Juristin lic.utr.iur.                          23. März 2021

Ablauf

13:00                  Grundlagen Umweltschutz
13:15                  Lärmschutz
13:45                  Gewässerschutz: Gewässerräume
13:55                  Gruppenübung: Neueinzonung einer Wohnzone
14:10                  10 Minuten Pause

EspaceSuisse                                                            2
Einführung in die Raumplanung - Umweltschutz und Raumplanung - die Berührungspunkte Siedlung und Landschaft Fallbeispiele aus der Praxis ...
Umweltrechtliche Grundlagen
       Bundesgesetzgebung
                                             Umweltrecht i.w.S.
                                    USG
                                                                                 GSchG              WaG    NHG                   CO2G

                                                                                                           Natur-/Heimatschutz
                                                                                   Gewässerschutz
Immissions

                                                                   Bodenschutz
                                           Organismen

                                                                                                                                     Klimaschutz
  -schutz
                              Technische
                                Risiken

                                                        Abfälle

                                                                                                    Wald
                  Strahlung
Lärm
           Luft

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                                                                  (Übersicht Gesetzgebung: Lehrbuch S. 19)

       Umweltrechtliche Grundlagen
       Grundprinzipien Umweltrecht - Vorsorgeprinzip
       Art. 11 Grundsatz
       1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden
       durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
       2 Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen
       im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und
       betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
       3 Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder
       zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der
       bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.

                   (Nachhaltigkeit, Verursacherprinzip: Verfassungsartikel im Wortlaut: Lehrbuch S. 20,
                   Erläuterungen: Lehrbuch S. 82 f.)
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Umweltrechtliche Grundlagen
Zweistufiges Schutzkonzept (Art. 11 USG)
                              Stufe 2:.verschärfte Massnahmen
                              technisch & betrieblich möglich

                                   Stufe 1: Vorsorge
                                   technisch & betrieblich
                                   möglich, wirtschaftlich
                                   tragbar

                                                                schädlich / lästig

                                          Emissions-
                                          begrenzung

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Umweltrechtliche Grundlagen
Begriffe – Emissionen – Immissionen (Art. 7 Abs. 2 USG)

 Quelle: Umwelt, Natur, Landschaft Kanton Schwyz
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Einführung in die Raumplanung - Umweltschutz und Raumplanung - die Berührungspunkte Siedlung und Landschaft Fallbeispiele aus der Praxis ...
Umweltrechtliche Grundlagen
Instrumente für die Emissionsbegrenzung

Gesetzlich vorgegebene Instrumente (Art. 12 USG)

 Erlass von Emissionsgrenzwerten
 Bau- und Ausrüstungsvorschriften
 Verkehrs- und Betriebsvorschriften
 Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden
 Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe

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Umweltrechtliche Grundlagen
Vorsorgliche Massnahmen – Beispiel
                                 Schuss- und
                                  Zwitscheranlage
                                 Grundlärmpegel 50 db(A)
                                 Einsatz 6 – 9 Wochen/Jahr
                                 Ersatz der Anlage durch
                                  Netz?

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Umweltrechtliche Grundlagen
Vorsorgliche Massnahmen - Beispiel
                                   Netz 8 x teurer
                                   Urteil: Netz wirtschaftlich
                                    nicht tragbar
                                   Kritik: Vergleich mit
                                    Standardunternehmen?

                                  [Urteil BGer 1A.34/1997 vom 18.3.1998;
                                  BR 1999 S. 19 f., Flurlingen ZH]

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Lärmschutz
Mentimeter-Umfrage
Welche Geräusche empfinden Sie als angenehm?
               www.menti.com / Code im Chat

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Einführung in die Raumplanung - Umweltschutz und Raumplanung - die Berührungspunkte Siedlung und Landschaft Fallbeispiele aus der Praxis ...
jede 7. Person
Lärmschutz                                                                  jede 8. Person
Lärmbelastung durch Verkehr
           1200000

           1000000

               800000
                                                                                   06:00 – 22:00
               600000

               400000
                                                                                   22:00 – 06:00

               200000

                   0
                        Flugverkehr   Eisenbahnverkehr   Strassenverkehr
                                                                              Quelle: BAFU: sonBASE 2015
                                                                              Stand 20.02.2018

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Lärmschutz
Drei-Stufen-Konzept

 1.Stufe: an der Quelle                       3.Stufe: am Immissionsort

          2. Stufe: auf dem Ausbreitungsweg

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Lärmschutz
Massnahmen an der Quelle
 Lärmarme Strassenbeläge
 Leisere Reifentypen
 Temporeduktionen
        Urteil BGer 1C_589/2014 vom 3.2.2016, Zug ZG
        BGE 139 II 145, Sumvitg GR (2012)
        BGE 136 II 539, Münsingen BE (2010)
        Urteil BGer 2A.38/2006 vom 13.07. 2006,
         Kesselhalden SG

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Lärmschutz
Empfindlichkeitsstufen (Art. 43 LSV)

         ES                 Nutzungszonen nach RPG
          I     Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis
                (Erholungszone, Kurzone)
         II     Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind
                (WZ, ZöBA)
         III    Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind
                (WG, LwZ)
         IV     Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind
                (IZ)

   (siehe Lehrbuch S. 85)
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Lärmschutz
      Beurteilungspegel der Empfindlichkeitsstufen
      Werte für Strassenverkehrslärm (Anhang 3 LSV)
Empfindlichkeits-                     Planungswert (PW)                         Immissionsgrenzwert (IGW)         Alarmwert (AW)
      stufe                                  Lr`                                           Lr`                          Lr`
  (Art. 43 LSV)

                                         Tag               Nacht                    Tag           Nacht           Tag       Nacht
I                                         50                40                      55             45             65         60
II                                        55                45                      60             50             70         65
III                                       60                50                      65             55             70         65
IV                                        65                55                      70             60             75         70
        Die Lärmimmissionen werden am Ort ihres Eintreffens mit den
        Belastungsgrenzwerten verglichen.
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      Lärmschutz
      Lärmwerte dB(A) Lr’
      Quelle, Situation, Ort
      Sturmgewehr
                                               dB(A)
                                               165
                                                        Bemerkung
                                                                                      dB = Schalldruckpegel in Dezibel.
      Presslufthammer                          130      Schmerzgrenze
      Flugzeug (> 100 t), Start Distanz: 100
      m
                                               110                                    (A) = Filter A Berücksichtigung
      Diskothek (Innenraum)                    95       Gefahrengrenze                 unterschiedlicher Empfindlichkeit
      Vorbeifahrender Güterzug (Grauguss-
      Sohle,100 km/h)
                                               95–100
                                                                                       des Gehörs (tiefe, mittlere, hohe
      Lastwagen (50 km/h, Distanz: 7,5 m)      85–95                                   Töne).
      Hupe
      Personenwagen (50 km/h, Distanz:
                                               85
                                               60–80
                                                        Risikoschwelle
                                                                                      0 dB(A) = Beginn Hörbereich
      7,5 m)
      Angeregte Unterhaltung                   65       Unbehaglichkeits- und
                                                                                       Mensch.
                                                        Ermüdungsgrenze
                                                                                      120 dB(A) = Schmerzschwelle
      Unterhaltung
      Personenwagen (Leerlauf, Distanz:
                                               50
                                               45–55
                                                                                       Mensch.
      7,5 m)
      Ruhige Wohnung (Innenraum)               35–45                                  Lr‘ = Beurteilungspegel
      Blätterrauschen                          25–30                                   gemittelter Wert mit
      Stille                                   0        Hörgrenze
                                                                                       Pegelkorrektur im Lärmrecht.
      Quelle: suva
      EspaceSuisse                                                                                                          16
Einführung in die Raumplanung - Umweltschutz und Raumplanung - die Berührungspunkte Siedlung und Landschaft Fallbeispiele aus der Praxis ...
Lärmschutz
Anwendung der Belastungsgrenzwerte
                               Grenze zwischen
                               schädlichen/lästigen und
                               nicht schädlichen/lästigen          Pegel über Alarmwert =
   Vorsorgeprinzip             Einwirkungen                        Extreme Belastung

   Planungswert               Immissionsgrenzwert                    Alarmwert

   Einzuhalten bei           Einzuhalten bei                      Bei Überschreitung
    neuen Bauzonen           Baubewilligungen neuer oder         bestehende Anlagen
     (Einzonungen)             Änderung lärmempfindlicher Bauten    dringend sanieren
    Erschliessung                                                  Schallschutz an belärmten
                             Bei Überschreitung                   
     bestehender Bauzonen     bestehende Anlagen sanieren          Gebäuden, wenn lärmige
    neuen Anlagen die                                              öffentl. Anlagen bestehen
                              Schallschutz an belärmten Gebäuden
     Lärm erzeugen             beim Bau neuer lärmiger öffentl.
                               Anlagen
EspaceSuisse                                                                                    17

Lärmschutz
Nutzungsplan Kurslokal Alte Kaserne Winterthur

               https://stadt.winterthur.ch/themen/leben-in-
EspaceSuisse
               winterthur/planen-und-bauen/richt-und-                                           18
               nutzungsplanung/nutzungsplaene
Lärmschutz
Lärmbelastung Strassenlärm Kurslokal tags
                         Grenzwert IGW
                         ES III tags 65 Lr [dB(A)]

                       www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen
EspaceSuisse           /laerm/zustand/karten.html              19

Lärmschutz
Lärmbelastung Strassenlärm Kurslokal nachts
                        Grenzwert IGW
                        ES III nachts 55 Lr
                        [dB(A)]

                       www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen
EspaceSuisse           /laerm/zustand/karten.html              20
Lärmschutz
   Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten
                                              Grundsatz: Neubauten oder
                                              wesentliche Änderungen an
                                              Gebäuden mit
                                              lärmempfindlichen Räumen nur,
                                              wenn        (durch
                                              Lärmschutzmassnahmen)
                                              eingehalten sind. (falls dies nicht
                                              möglich ist = faktisches
                                              Bauverbot!)

Ausnahme: Können        mit Lärmschutzmassnahmen nicht eingehalten
werden, Baubewilligung nur, wenn an Errichtung des Gebäudes ein
überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.
(Art. 31 LSV)
   EspaceSuisse                                                                        21

   Lärmschutz
   Planerische/gestalterische Massnahmen
                                                            GIS Farben

                                                            AW überschritten

                                                            IGW überschritten,
                                                                 AW ok

                                                            PW überschritten,
                                                                IGW ok

                                                             PW eingehalten

Raumplanerisch    Städtebaulich fragwürdig!   Quelle: Wegleitung der Kantone BL, SZ, SO und UR
   EspaceSuisse                                                                         22
fragwürdig!                                   Mai 2010
Lärmschutz
Abstand von Lärmquelle

                                       raumplanerisch fragwürdig

                                      Quelle: Wegleitung Lärmschutz bei Einzonung und
                                      Erschliessung, BL/SZ/UR/SO

               Darstellung nicht korrekt,
               Abstand müsste grösser sein.
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Lärmschutz
Massnahmen im Ausbreitungsbereich

EspaceSuisse                                                                     24
Lärmschutz
Anordnung lärmempfindlicher Räume (Art. 31 Abs. 1 Bst. a LSV)

                                    Quelle: Wegleitung Lärmschutz bei Einzonung
                                    und Erschliessung, BL/SZ/UR/SO

EspaceSuisse                                                            25

Lärmschutz
Anordnung lärmempfindlicher Räume

EspaceSuisse                                                            26
Lärmschutz
Lärmabschirmung durch Vorbauten
                            Art. 42 LSV
                            Besondere Belastungsgrenzwerte bei
                            Betriebsräumen
                            1 Bei Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 Bst. b),

                            die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I,
                            II oder III liegen, gelten um
                            5 dB(A) höhere Planungswerte und
                            Immissionsgrenzwerte.

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Lärmschutz
Transparente Fassadenteile und Vorbauten

Transparente
Fassadenverbindungen oder         Vor- oder Anbauten als
verglaste Balkone                 Lärmschutz
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Lärmschutz
Gestalterische Massnahmen

?

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Lärmschutz
Lärmermittlung

Das Gesetz gibt vor, wo der Lärm zu messen und mit den
Grenzwerten zu vergleichen ist.
 Ermittlungsort (Art. 39 Abs. 1 LSV)
  Mitte der offenen Fenster im lärmempfindlichen Raum
 Lärmempfindliche Räume (Art. 2 Abs. 6 LSV)
   - Wohnzimmer       - Wohnküche
    - Schlafzimmer      - Büroräume
    - Studio

EspaceSuisse                                            30
Lärmschutz
Wie weiter?
                             30.05.2017 Nationalrat Annahme
                             11.12.2017 Ständerat Annahme mit
                              Änderung: BR wird beauftragt das
                              USG und/oder die LSV so zu
                              ändern, dass in lärmbelasteten
                              Gebieten die raumplanerisch
                              geforderte Siedlungsverdichtung
                              nach innen möglich wird und dem
                              Schutz der Bevölkerung vor Lärm
                              angemessen Rechnung getragen
                              wird.
                             08.03.2018 Nationalrat Zustimmung
                             2022 Vorgesehener Vorschlag
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Lärmschutz
Alltags- und Freizeitlärm

EspaceSuisse                                                   32
Lärmschutz
Alltags- und Freizeitlärm
 USG/LSV = technisch bedingter Lärm, der von ortsfesten Anlagen, von
 Fahrzeugen und Maschinen ausgeht.

 Lärm von Menschen und Tieren, sofern er einer ortsfesten Anlage
 zuzuordnen ist. Weiter Anlagebegriff (Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 2 Abs. 1 LSV)
 gemäss BGer, z.B.: Jugendtreff (Holzfass), Aussenrestaurants, etc.
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Lärmschutz
Alltags- und Freizeitlärm - Einzelfallbeurteilung

Keine festgelegten Grenzwerte, deshalb:

►Einzelfallbeurteilung (Art. 15 USG i.V.m. Art. 13 USG):
   Charakter des Lärms
   Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit seines Auftretens
   (objektive) Lärmempfindlichkeit der Umgebung
   Lärmvorbelastung der Zone

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Lärmschutz
Alltags- und Freizeitlärm
                               Inforaum 4/2019: Raumplanung
                               hilft bei Lärmkonflikten, S. 4 ff.

                               https://www.espacesuisse.ch/syste
                               m/files/publications/Inforaum-D-4-
                               2019-web.pdf

EspaceSuisse                                                        35

Lärmschutz
Hilfsmittel

  Wegleitung der Kantone BL,
  SZ, SO und UR: Lärmschutz
  bei Einzonung und
  Erschliessung
                                  www.bafu.admin.ch >
                                  Themen > Thema Lärm >
                                  Publikationen und Studien >
EspaceSuisse                      Beurteilung Alltagslärm           36
Lärmschutz
Hilfsmittel

EspaceSuisse     37

Gewässerschutz

EspaceSuisse     38
Gewässerschutz
Gewässerräume (Art. 36a GSchG)
1   Die Kantone legen (…) den Raumbedarf der
    oberirdischen Gewässer fest, (…)
2   Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3   Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei
    der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt (…)
    wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche.
    (…)

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Gewässerschutz
Gewässerräume – Übergangsbestimmung (GSchV)
1Die Kantone legen den Gewässerraum gemäss den Artikeln 41a und 41b bis zum
31. Dezember 2018 fest.
2Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorschriften für
Anlagen nach Artikel 41c Absätze 1 und 2 entlang von Gewässern auf einem
beidseitigen Streifen mit einer Breite von je:
a. 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer
Gerinnesohle bis 12 m Breite;
b. 20 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12
m Breite;
c. 20 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha. (…)

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Gewässerschutz
Gewässerräume – definitive Ausscheidung

               Quelle: Kanton Zürich Baudirektion
               AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
EspaceSuisse                                                      41
               Gewässerraum, das Wichtigste in Kürze, Feb. 2017

Gewässerschutz
Gewässerräume – Ausnahmen (Art. 41a Abs. 3 Bst. a GSchV)
Die Breite des Gewässerraums kann in dicht
überbauten Gebieten den baulichen
Gegebenheiten angepasst werden, soweit der
Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist.

EspaceSuisse                                                      42
Gewässerschutz
Bauten und Anlagen im Gewässerraum

 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im
  öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden.
 Ausnahmen sind möglich im dicht überbauten Gebiet.
 Bestehende Anlagen im Gewässerraum geniessen
  Bestandesschutz (Unterhalt ist möglich).

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Gewässerschutz
Anpassungen per 1.1.2016

EspaceSuisse                                             44
Gewässerschutz
     Anpassungen per 1.5.2017

                                     (…)

     EspaceSuisse                              45

     Gewässerschutz
     Verfahren – Vergleich Kantone ZH und BE

     EspaceSuisse                              46
Quelle: Kanton Zürich Baudirektion
Gewässerschutz
Hinweis auf Hilfsmittel

               www.bafu.admin.ch > Thema Wasser
               http://www.dtap.ch/bpuk/dokumentation/merkblaetter/
               Arbeitshilfen der Kantone
EspaceSuisse                                                                               47

Gewässerschutz
Hinweis auf Hilfsmittel

                                                  Bau-, Planungs- und
                                                  Umweltdirektoren-
                                                  Konferenz BPUK

                                                   https://www.dtap.ch/bpuk/dokume
                                                      ntation/merkblaetter/arbeitshilfe-
                                                      gewaesserraum/

EspaceSuisse                                                                               48
Raumplanung und Umweltschutz
Weitere Berührungspunkte

                                    Luftreinhaltung
                                    Nichtionisierende
                                     Strahlen
                                    Abfälle
                                    Bodenschutz
                                    Störfälle
                               (Lehrbuch S. 88 ff.)
EspaceSuisse                                             49
Natur- Landschaft und Ortsbildschutz
Einführungskurs in die Raumplanung
EspaceSuisse
Barbara Jud, Juristin lic.utr.iur.                 23. Juni 2021

Ablauf

14:25 Schutz von Natur, Landschaft und Ortsbildern
        Qualität von Siedlung und Landschaft – warum ist
       es wichtig?
        Ausgewählte Werkzeuge und mögliche Wege für
       eine gute Qualität
14:40 Schutzinventare des Bundes und Interessenabwägung
15:10 10 Minuten Pause
15:20 Übungsbeispiel – Bahnwerkstätte
15:40 Schlussdiskussion

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Qualität von Siedlung und Landschaft
Verfassungsauftrag

Art. 78 Natur- und Heimatschutz
1   Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des
Natur- und Heimatschutzes. (…)
3   (Unterstützung)
4 Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung
ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor
Ausrottung.
5Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und
gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. (…)

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Qualität von Siedlung und Landschaft - Bedeutung
Förderung der Siedlungsqualität

                                             (Siehe Lehrbuch S. 54)
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Weggis LU                                   Bodenkonsumierendes Gewerbe

                                            Die Realität ist zuweilen ernüchternd.

          EspaceSuisse                                                           5
U.S.A.?, nein Dietlikon ZH

          Qualität von Siedlung und Landschaft - Bedeutung
          Es ist nie zu spät…!

                                            Limmattal
                                             Limmattalbahn
                                             Agglomerationspark Limmattal
                                             Aufwertung der Ortszentren…

          EspaceSuisse                                                          6
Ausgewählte Instrumente und Werkzeuge
Baumemorandum Gemeinde Disentis-Mustér GR

Quartierbezogene Vorgaben für
die bauliche Entwicklung
© Hochschule für Technik und Wirtschaft Chur

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Ausgewählte Instrumente und Werkzeuge
Bebauungskonzepte als Voraussetzung für
Einzonungen (und Verdichtung)

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Ausgewählte Instrumente und Werkzeuge
Wettbewerbe, Studienaufträge, Testplanungen
              Wettbewerb                   Studienauftrag
          Auftrag klar definiert   Aufgabenstellung offen, Klärung
                                   der Aufgabe ist Teil des Auftrags,
                                     Dialog unter den Beteiligten
        - Projektwettbewerb
        - Ideenwettbewerb
        - Konkurrenzverfahren             - Testplanung
                                          - Ideenstudie

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Ausgewählte Instrumente und Werkzeuge
Hilfsmittel

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Ausgewählte Instrumente und Werkzeuge
Akzente durch Gemeinde – aktive Bodenpolitik

  Zentrumserneuerung Horw LU
                                                   Wakkerpreisgemeinde VRIN GR

               Vrin GR
 Kulturzentrum
EspaceSuisse      BRAUI Hochdorf LU            Wakkerpreisgemeinde Vrin GR       11

Ausgewählte Instrumente und Werkzeuge
Kernzonen / Dorfkernzonen
Erhaltung schutzwürdiger
Stadt- und Dorfkerne oder
einzelner Gebäudegruppen
Grundlage: u.a. Inventar der schützenswerten
Ortsbilder der Schweiz ISOS

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Ausgewählte Instrumente und Werkzeuge
Schutz von Baudenkmälern
 Schutzverfügungen
  (objektbezogen)
 Grundlage:
  Schutzinventare
 Finanzielle Abgeltungen

EspaceSuisse                                 13

Ausgewählte Instrumente und Werkzeuge
Objektschutz bedeutet auch Umgebungsschutz

EspaceSuisse                                 14
Ausgewählte Instrumente und Werkzeuge
Negative Ästhetikklausel - Verunstaltungsverbot
Bauten und Anlagen sind         krasse Störungen sind zu
architektonisch so zu            vermeiden;
gestalten, dass sie weder       blosse Beeinträchtigungen
hinsichtlich Massstab und        werden zugelassen….
Gliederung noch in Bezug auf
Materialwahl und Farbgebung
verunstaltend wirken.

EspaceSuisse                                                 15

Ausgewählte Instrumente und Werkzeuge
Positive Ästhetikklausel - Einordnungsgebot
Bauten und Anlagen sind so      positiv einordnende
zu gestalten, dass zusammen      architektonische
mit der bestehenden              Gestaltung des Gebäudes
Umgebung eine gute               in die Umgebung
Gesamtwirkung entsteht.         Zweck: befriedigende oder
                                 gute Gesamtwirkung …..

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Ausgewählte Instrumente und Werkzeuge
         Beurteilung einer guten Gesamtwirkung
          Standort, Stellung, Form,     Gestaltung, Farbgebung
           Proportionen, Dimensionen      von Fassaden und Dach
           eines Gebäudes                Eingänge, Ein- und
          Beziehung zu vorhandenen       Ausfahrten
           Bauten sowie zur baulichen    Aussenräume, Vorgärten
           und landschaftlichen          Abstellplätze für
           Umgebung                       Motorfahrzeuge
          Einordnung in den             Terrainveränderungen
           Quartiercharakter

         EspaceSuisse                                                    17

Gratwanderung alt vs. neu               Aufstockungen: einmal gut

        EspaceSuisse                                                          18
Gratwanderung alt vs. neu               Aufstockungen: einmal schlecht
Ausgewählte Instrumente und Werkzeuge
Beratung der Gemeinden durch Fachgremien

               Vrin GR             Mehrzweckgebäude Bösingen FR
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Ausgewählte Instrumente und Werkzeuge
Beratung der Gemeinde durch Fachgremium
Mehrstufiger Einbezug der
Gestaltungskommission
Beratung bei
 Quartierstrukturplänen /
  Quartierrichtplänen
  (Siedlungserneuerung und
  Verdichtung)
 Überbauungsplänen
 Bauprojekten / Baugesuchen
  (Beurteilung der guten
  Gesamtwirkung)
               Vrin GR             Mehrzweckgebäude Bösingen FR
EspaceSuisse                                                      20
Ausgewählte Instrumente und Werkzeuge
      Ausscheidung Schutz- und Freihaltezonen

      Grundlage:
       Natur- und
        Heimatschutzgesetze oder
        –inventare
       Umwelt- und Gewässerschutz

      EspaceSuisse                                   21

      Schutzinventare des Bundes

BLN Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe

      EspaceSuisse                                   22
Schutzinventare des Bundes
Biotop- und Natur- und Heimatschutzinventare
Biotopinventare des Bundes                          Natur- und Heimatschutzinventare
Art. 78 Abs. 4 und 5 BV                             Art. 78 Abs. 2 BV, Art. 5 NHG
Erhaltung genügend grosser Lebensräume              Schonung und Erhaltung von
(Biotope), um dem Aussterben                        Landschaften, Ortsbildern, geschichtliche
einheimischer Tier- und Pflanzenarten               Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmälern
entgegenzuwirken.                                   von nationaler Bedeutung
Heutige Inventare:                                   Landschaften und Naturdenkmäler von
                                                       nationaler Bedeutung BLN
   Flachmoore
                                                     Schützenswerte Ortsbilder von
   Hochmoore         Absoluter Schutz
                                                       nationaler Bedeutung ISOS
   Moorlandschaften
                                                     Historische Verkehrswege IVS
   Amphibienlaichgebiete
                              standortgebunden
   Auen                      nationales
                               Eingriffsinteresse
   Trockenwiesen
                                                     (Übersicht Lehrbuch S. 95)
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Schutzinventare des Bundes
Ambhibienlaichgebiete, Auen und Trockenwiesen
 Ausscheidung wenn
  möglich parzellenscharf
 Schutzziel:
  ungeschmälerter Erhalt
 Abweichungen vom
  Schutzziel sind möglich,
  wenn Vorhaben
  standortgebunden sind
  und in einem                                      [BGer 1C_595/2018 vom
  überwiegenden nationalen                          24.03.2020 Rheinschlucht GR]
  Interesse stehen
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Schutzinventare des Bundes
Bundesinventar der Landschaften und
Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung BLN

                              insgesamt ca. 19% der
                               Landesfläche erfasst

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Schutzinventare des Bundes
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von
nationaler Bedeutung ISOS

                              1’274 Schutzobjekte
                              Städte, Kleinstädte, Dörfer,
                               Flecken, Weiler, bauliche
                               Anlagen ausserhalb der
                               genannten Siedlungstypen

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Schutzinventare des Bundes
Bundesinventar der historischen Verkehrswege IVS

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Schutzinventare des Bundes
Bundesinventare (Art. 5 NHG)
 Sie nehmen primär den Bund in die Pflicht
  Art. 78 Abs. 1 BV: Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone
  zuständig. Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben
  Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes.
 Die Schutzobjekte sind bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe
  «ungeschmälert zu erhalten oder grösstmöglich zu schonen» (Art. 6
    NHG).
 Ein Gutachten der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission oder
  Eidg. Kommission für Denkmalpflege ist erforderlich.
 Die Inventare sind auch in der Richt- und Nutzungsplanung zu
  «berücksichtigen». [BGE 135 II 209 vom 1. April 2009, Rüti ZH]
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Schutzinventare des Bundes
Was sind Bundesaufgaben? (Art. 2 Abs. 1 NHG)
 Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und
  Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe
  Bauten der Bundesverwaltung, Nationalstrassen,
  Eisenbahnbauten…
 Erteilung von Konzessionen und (Spezial-) Bewilligungen
  touristische Transportanlagen, Energie- und Gasleitungen,
  Rodungsbewilligungen…
 Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen
  Meliorationen, Gewässerschutzmassnahmen, Verkehrsanlagen

EspaceSuisse                                                       29

Schutzinventare des Bundes
Bundesaufgaben – Vollzug durch Kantone
 Bewilligungen und andere Verfügungen, deren Voraussetzungen
  im Bundesrecht konkret geregelt sind und die einen engen Bezug
  zum Natur- und Heimatschutz haben
 Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzonen
 Bewilligungen für Zivilschutzbauten
 Bewilligungen für Mobilfunkantennen
 Bewilligungen für Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem
  Zweitwohnungsanteil von mehr als 20%
 Ausscheidung neuer Bauzonen (RPG 1), nicht aber Um- und
  Aufzonungen [BGE 142 II 509, Adligenswil LU]
EspaceSuisse                                                       30
Schutzinventare des Bundes
Neue Überbauung im Ortskern Rüti ZH (ISOS)
 Nördlicher Teil des Gestaltungs-               4 Wohnbauten mit je 4
  plans mit dem 7-geschossigen                    Vollgeschossen und einem
  Hochhaus wurde vom                              Attikageschoss in der südlichen
  Bundesgericht beanstandet.                      Zentrumszone nicht beanstandet.

EspaceSuisse
 Visualisierungen: Beat Ernst Architekt, Rüti                                   31

Schutzinventare des Bundes
Überbauung Rüti ZH heute…

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Schutzinventare des Bundes
Bundesgerichtsurteil Rüti ZH
 Erfüllung einer kantonalen / kommunalen Aufgabe
 ISOS ist «zu berücksichtigen»
 Indirekt anwendbar, Umsetzung über die Richt-,
  Nutzungs- und Sondernutzungsplanung
 Normale Interessenabwägung nach Art. 3 RPV
 Die Schutzziele des ISOS legen die Interessen aus
  Sicht des Ortsbildschutzes dar
[BGE 135 II 209 vom 1. April 2009, Rüti ZH]
EspaceSuisse                                                                     33

Schutzinventare des Bundes - Interessenabwägung
Methode bei kantonalen/kommunalen Aufgaben
                        ISOS-, BLN-,
                        IVS-Inventar

               Interessen ermitteln – bewerten – abwägen
                                              Grafik: Felix Wyss, EspaceSuisse

EspaceSuisse                                                                     34
Schutzinventare des Bundes - Interessenabwägung
Methode bei Bundesaufgaben
                                                                                        Eingriff in ein
                                                                                       ISOS/BLN/IVS

                                                 Erhebliche                                          Veränderung, die keine Schutzziele
                                               Beeinträchtigung                                             tangiert, leichter Eingriff

                                               Interessenabwägung                                         Interessenabwägung angelehnt
                                                      1. Stufe                                                     an Art. 3 RPV

       Gleich- oder höherwertiges Interesse               Kein gleich- oder höherwertiges                Gutheissung ev. mit
                                                                                                                                   Ablehnung
            von nationaler Bedeutung                    Interesse von nationaler Bedeutung            Bedingungen und Auflagen

                           Interessenabwägung                       Keine Interessenabwägung:
                     2. Stufe angelehnt an Art. 3 RPV                        Ablehnung

       Gutheissung ev. Mit Bedingungen und              Ablehnung
                    Auflagen

EspaceSuisse                                                                     (Siehe Lehrbuch S. 97)                                   35

Schutzinventare des Bundes - Interessenabwägung
Bundesaufgabe – erhebliche Beeinträchtigung

               [Urteil BGE 115 Ib 311 vom 18.01.1989, Ramosch GR]

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Schutzinventare des Bundes - Interessenabwägung
Bundesaufgabe – erhebliche Beeinträchtigung
 380 kV-Hochspannungsleitung                                                 Konkretes gleich- oder
 Bundesaufgabe gegeben                                                        höherwertiges nationales
                                                                               Eingriffsinteresse:
 BLN Objekt Nr. 1909 «Piz Arina»                                              Energieversorgung regional,
 nationales Interesse an                                                      national und international
  ungeschmälerter Erhaltung oder                                               (europäisches Verbundnetz)
  grösstmöglicher Schonung                                                    Grösstmögliche Schonung
    (Art. 6 NHG)                                                               bestätigt durch BGer
 ENHK Zusammenarbeit
  Varianten, Materialwahl

EspaceSuisse                                                                                                                              37

Schutzinventare des Bundes - Interessenabwägung
Methode bei Bundesaufgaben – Ramosch GR
                                                                                        Eingriff in ein
                                                                                       ISOS/BLN/IVS

                                                 Erhebliche                                          Veränderung, die keine Schutzziele
                                               Beeinträchtigung                                             tangiert, leichter Eingriff

                                               Interessenabwägung                                         Interessenabwägung angelehnt
                                                      1. Stufe                                                     an Art. 3 RPV

       Gleich- oder höherwertiges Interesse               Kein gleich- oder höherwertiges                Gutheissung ev. mit
                                                                                                                                   Ablehnung
            von nationaler Bedeutung                    Interesse von nationaler Bedeutung            Bedingungen und Auflagen

                           Interessenabwägung                       Keine Interessenabwägung:
                     2. Stufe angelehnt an Art. 3 RPV                        Ablehnung

      Gutheissung ev. Mit Bedingungen und               Ablehnung
                   Auflagen

EspaceSuisse                                                                                                                              38
Schutzinventare des Bundes
Inventare: Fluch oder Segen?
Die Inventare fördern die Siedlungs-
und Landschaftsqualität. Sie
schaffen Identität und tragen zur
Erhaltung unserer grossen Vielfalt
an Dörfern, Städten und
Landschaften bei.
                                             Ehemaliges Industrieareal
                                             in Zürich – Oerlikon: «Es war ein
                                             Fehler, alle identitätsstiftenden
                                             Gebäude abzureissen, auch aus
                                             Investorensicht.»
                                             Matthias Meier, Allreal Immobilien,
                                             NZZ 19.05.2010
EspaceSuisse   Sempach LU                                                     39

Schutzinventare des Bundes
Rechts- und Planungssicherheit schaffen
 Häufig treten die Konflikte erst spät zu Tage, wenn für die Bauvorhaben
  schon viel Aufwand betrieben wurde (Zeit und Geld).
 Daher: frühzeitige Auseinandersetzung mit den Bundesinventaren
    Im Rahmen von kantonalen und kommunalen räumlichen
     Entwicklungskonzepten und Richtplänen
    Konkretisierung in der Nutzungsplanung (Kernzonen-
     Schutzzonenvorschriften)
    Herbeiführung guter Lösungen über Sondernutzungspläne,
     Architekturwettbewerbe (Hinweis auf Inventar-Schutzobjekte),
     Bauberatungen etc.
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Ortsbildschutz und Verdichtung
Mehr dazu….

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit

EspaceSuisse                     42
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