ELSTER für Arbeitgeber und Unternehmer.
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Gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung Für Arbeitgeber und Unternehmer besteht seit 2005 die ge- setzliche Verpflichtung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen und Lohnsteuerbescheinigun- gen elektronisch an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Beginnend mit der Einkommensteuererklärung 2011 sind Personen, die Gewinneinkünfte erzielen, zur elektroni- schen Übermittlung verpflichtet. Gewinneinkünfte sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13, § 13a, § 14, § 14a Einkommensteuergesetz) aus Gewerbebetrieb (§ 15, § 16, § 17 Einkommensteuergesetz) aus selbständiger Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz) Darüber hinaus besteht die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung – unabhängig vom Vorliegen von Gewinneinkünften – auch für: Umsatzsteuererklärungen für Besteuerungs- zeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden, Körperschaftsteuererklärungen sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrund- lagen ab dem Veranlagungszeitraum 2011, Gewerbesteuererklärungen und Erklärungen für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags ab dem Erhebungszeitraum 2011, Feststellungserklärungen für nach dem 31.12.2010 beginnende Feststellungszeiträume, die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Kostenlose Schnittstellen der Finanzverwaltung Die für die Übermittlung notwendigen Schnittstellen stellt die Steuerverwaltung mit der „ELektronischen STeuerER- klärung“ ELSTER unentgeltlich zur Verfügung.
Elektronische Lohnsteuer- bescheinigung Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnsteuerbescheini- gung spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz und auf elektronischem Weg authentifiziert an die Steuerverwal- tung zu übermitteln. Elektronische Lohnsteuer- Anmeldung und Umsatzsteuer- Voranmeldung Ab dem 1. Januar 2013 kann die Umsatzsteuer-Voran meldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung und die Lohnsteu- eranmeldung nur noch elektronisch authentifiziert übermittelt werden. Authentifizierte elektronische Übermittlung Für die authentifizierte Übermittlung ist eine Registrie- rung im ElsterOnline-Portal notwendig. Alle Hinweise zur Registrierung finden Sie unter www.elsteronline.de im Internet. Die notwendigen Informationen für die elektroni- sche Übermittlung finden Sie unter www.elster.de in den Rubriken „Arbeitgeber“ und „Unternehmer“.
ElsterFormular Zur elektronischen Übermittlung Ihrer Steuererklärung können Sie ElsterFormular nutzen. Diese Steuererklä- rungssoftware wird Ihnen durch die Finanzverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellt. Damit können Sie folgende Steuererklärungen und Anlagen übermitteln: Einkommensteuererklärung Gewerbesteuererklärung Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags Umsatzsteuererklärung Umsatzsteuer-Voranmeldung Dauerfristverlängerung Lohnsteuer-Anmeldung Lohnsteuerbescheinigung Einnahmeüberschussrechnung Die aktuellste Version von ElsterFormular steht unter www.elsterformular.de zum Download bereit. Dane- ben ist die Software bei den Finanzämtern in begrenzter Stückzahl auf C D erhältlich. Sie ist mit Funktionen zur Unterstützung von Anwendern mit Sehschwäche ausgestattet. Zudem ist ELSTER in vielen kommerziel- len und auch frei erhältlichen Steuererklärungspro- grammen integriert. ElsterOnline Mit dem Elster Online-Portal wird ein personalisierter, barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung angeboten. Nach einer Registrierung stehen unter an- derem folgende Formulare und Dienste zur Verfügung: Körperschaftssteuererklärung Feststellungserklärung Umsatzsteuer-Voranmeldung Dauerfristverlängerung Zusammenfassende Meldung Lohnsteuer-Anmeldung Lohnsteuerbescheinigung K apitalertragsteuer-Anmeldung Steuerabzugs-Anmeldung nach § 50a E S t G Steuerkontoabfrage
Rechtliche Grundlagen Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie der sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten an die Steuerverwaltungen der Länder beziehungsweise das Bundeszentralamt für Steuern wird durch die Steuerdaten-Übermittlungsver- ordnung – S t D Ü V – vom 28. Januar 2003 (B G B l. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Steuervereinfa- chungsgesetzes vom 1. November 2011 (B G B l. I S. 2131), geregelt. Die Gesetze „Gesetz zur Modernisierung und Entbüro- kratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratie- abbaugesetz, B G B l I 2008 S. 2850)“ und „Jahressteuer- gesetz 2010 (J S t G 2010, B G B l I 2010 S. 1768)“ enthalten die Grundlagen für die verpflichtende Übermittlung der Jahressteuererklärungen nach amtlich vorgeschriebe- nem Datensatz. S icherheit und Datenschutz Ihre Daten übertragen Sie über das Internet. Zum Schutz des Steuergeheimnisses werden die Steuerdaten verschlüsselt von Ihrem P C in das Rechenzentrum der Steuerverwaltung übermittelt. Die Sicherheit der ELSTER-Infrastruktur wurde durch das I S O 27001- Zertifikat auf Basis der I T-Grundschutz-Kataloge des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik bestätigt.
Nähere Informationen zum Thema Sicherheit und Daten- schutz finden Sie im Internet unter www.elster.de in der Rubrik Projekt unter „Sicherheit“. Herausgeber: Steuerverwaltungen von Bund und Ländern, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Steuern Sophienstraße 6 80333 München Bilder: www.fotolia.de: Kristian Sekulic, Franz Pfluegl, Kzenon, Falko Matte Gestaltung: bluehouse GmbH, Hannover Stand: Oktober 2012
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