Empfehlungen des Schweizer Geologenverbands CHGEOL zur Harmonisierung von Verfügungshoheit, Sachherrschaft und Nutzungsvorschriften
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Die Nutzung des geologischen Untergrunds in der Schweiz Empfehlungen des Schweizer Geologenverbands CHGEOL zur Harmonisierung von Verfügungshoheit, Sachherrschaft und Nutzungsvorschriften
INHALT Inhalt 1. Einleitung 4 2. Einführung ins Sachenrecht mit Bezug zum Untergrund 6 3. Interaktion zu anderen Rechtsbereichen 9 4. Nicht behandelte Themen 9 5. Massenrohstoffe: Steine und Erden 10 6. Erz- und Salzvorkommen im Untergrund 12 7. Energierohstoffe im Untergrund 14 8. Beanspruchung des Untergrunds für Untertagebauten 16 9. Höhlen 18 10. Erdwärme 20 11. Beanspruchung des Untergrunds für die Lagerung oder Speicherung von flüssigen und gasförmigen Stoffen 22 12. Grundwasservorkommen (ohne Quellen) 24 13. Quellen 26 14. Ergänzende Hinweise zur Geothermie 28 15. Schauhöhlen und touristisch genutzte historische Bergwerke 28 16. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit 29 17. Sondierbohrungen 29 18. Die Rolle des Bundes muss gestärkt werden 30 19. Inventarisierung der Untergrundnutzung 31 20. Schlusswort 32
2|3 Editorial Der Schweizer Geologenverband CHGEOL setzt sich für eine zukunftsfähige und haushälterische Nutzung des Raums unter der Erdoberfläche ein. Geologinnen und Geologen stehen mit in der Pflicht, den kommen- den Generationen einen Untergrund zu hinterlassen, der weiterhin nachhaltig nutzbar ist. Die zunehmende und auch vielfältiger werdende Nutzung des geologischen Untergrunds 1 kann zu Konflikten und neuen Risiken führen. Politiker und Behörden haben erkannt, dass Handlungsbedarf auf unterschiedlichen Ebenen besteht. Die Bewirtschaftung des Untergrunds basiert auf meh- reren Rechtsbereichen. In diesen Rechtsbereichen, die sich teilweise überschneiden, lässt sich unter anderem ein Lenkungspotenzial ableiten. Sachenrecht: Verfügungshoheit, Planungsrecht: Die vorliegenden Empfehlungen fokussieren Sachherrschaft, Verleihung Ausdehnung der Raum- auf die sachenrechtlichen Aspekte. Die anderen von Nutzungsrechten planung auf die Tiefendimen- dargestellten Themen werden touchiert, sind sion, Nutzungsplanung aber nicht Hauptthema dieser Broschüre. Beim auf den Untergrund bezogenen Sachen- recht liegt in der Schweiz eine grosse Vielfalt Ökonomische Anreize: Schutzgutbezogene an kantonalen Ordnungen vor. Dies macht die Finanzielle Unterstützungen, Nutzungsregelungen: Nutzung des Untergrunds kompliziert und Abgabebefreiungen Bewahrung und Schutz der mindert die materielle und rechtliche Sicherheit Schutzgüter im Untergrund einschliesslich Investitionssicherheit. Der CHGEOL will mit konkreten Empfehlungen aufzeigen, in welche Richtung eine diesbezügliche Harmonisierung gehen könnte. Eine einigermassen einheitliche Regelung von – Verfügungshoheit, – Eigentumsrecht (Abgrenzung zwischen privatem Eigentum und öffentlichem Untergrund) und – Vorgehen bei der Verleihung von Nutzungsrechten garantiert zwar keine nachhaltige Entwicklung des unterirdischen Raums, sie ist aber eine wichtige Vor- aussetzung dafür. Die Broschüre richtet sich sowohl an alle Mitglieder des CHGEOL, die sich aktiv in die Diskussion um einen Harmonisierungsprozess einbrin- gen wollen, als auch an diejenigen Kantone, welche eine Erneuerung ihrer Gesetze über die Nutzungen der Gewässer und den Untergrund vorsehen. 1 Der Begriff «geologischer Untergrund» ist in der Landesgeologieverordnung SR 510.624 definiert.
Einleitung 1. Einleitung 1.2 Harmonisierung drängt sich auf Die Rechtslandschaft der schweizerischen Berg 1.1 Wem gehört der Untergrund? regal- und Wasserrechtsordnung präsentiert sich sehr Das Grundeigentum erstreckt sich nicht bis zum Erd- heterogen. Jeder Kanton hat eigene Gesetze und geht mittelpunkt, sondern nur soweit, wie der Grundeigen in seinen Rechtsordnungen auch eigene Wege. tümer für die Ausübung seines Eigentums ein Inte- resse ausweisen kann (Art. 667 ZGB 2). Über den Dies sei anhand von zwei Beispielen kurz illustriert: restlichen Teil – also den öffentlichen Untergrund Bei Quellen gilt von Bundeszivilrechts wegen der – verfügen in der Schweiz die Kantone (Art. 664 ZGB). Grundsatz, dass sie Bestandteil der Grundstücke Eine ausführliche Abhandlung der rechtlichen Fragen sind, auf denen sie entspringen. Es gibt jedoch auch im Zusammenhang mit der Nutzung des Untergrunds Quellen, die unter das öffentliche Recht der Kantone findet sich beispielsweise im Bundesgerichtsent- fallen, namentlich dann, wenn sie einen Wasserlauf scheid 119 Ia 390 vom 30.8.1993. Auch sämtliche (Quellbach) bilden. Aufgrund der Verfügungshoheit Gewässer und damit das Grundwasser unterstehen über die Wasservorkommen, und somit auch über die der Hoheit der Kantone (Art. 76 BV 3). Zudem garan- Grundwasservorkommen und Quellen, obliegt es den tiert die Bundesverfassung den Kantonen Regalrechte Kantonen zu bestimmen, ob eine Quelle öffentlich (Art. 94 Abs. 4 BV). oder privat ist. Nachfolgende Angaben stützen sich auf eine Studie, die im Jahr 2010 erstellt wurde 4 und Bestehende Gesetze zeigen, dass der Untergrund in die Gesetzeslage sämtlicher Kantone untersucht hat. diverse «Elemente» mit jeweils unterschiedlichen Re- – 7 Kantone geben eine konkrete Schüttungsmenge gelungen unterteilt ist. Zu diesen «Elementen» zählen an, ab der eine Quelle ein öffentliches Gewässer ist. beispielsweise die Energierohstoffe, die Erdwärme In der Regel bezieht sich dieser Schwellenwert auf oder das Grundwasser. In den kantonalen Erlassen die mittlere Schüttung. Die Werte variieren zwischen finden sich entsprechende Regelungen (sofern vorhan- 200 und 600 Litern pro Minute. Bei einem Kanton den) in zwei Arten von Gesetzen: bildet die Abflussmenge Q 347 von 10 Litern pro – Wassernutzungsgesetz, Wassergesetz: In diesen Minute der Schwellenwert. Gesetzen wird unter anderem die Abgrenzung – 8 Kantone beschreiben «in Worten», ab wann eine zwischen privaten und öffentlichen Grundwasser- Quelle öffentlich ist. Es finden sich Formulierungen vorkommen und zwischen privaten und öffentlichen wie Quellen, «die nach Grösse und Nutzen von all- Quellen sowie in Abhängigkeit der Nutzungsart und gemeiner Bedeutung sind», «die ein Fliessgewässer Nutzungsintensität die Unterteilung in Gemeinge- mit ständiger Wasserführung bilden» oder «Bach- brauch, gesteigerten Gemeingebrauch und Sonder- und Flussquellen». nutzung geregelt. – 4 Kantone formulieren diese Abgrenzung sehr allge- – Bergbaugesetz, Bergregalgesetz, Berggesetz, kanto- mein: Öffentliche Quellen sind diejenigen Quellen, nales Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch: die nicht im Sinne von Art. 704 ZGB privat sind In diesen Gesetzen wird unter anderem aufgezeigt, (besagter Artikel hilft aber nicht weiter, um eine welche «Bodenschätze» öffentliche Güter sind. solche Abgrenzung eindeutig festlegen zu können). Gesetze neueren Datums regeln beispielsweise – 7 Kantone kennen keine ausdrückliche Regelung. auch die sachherrschaftliche Zuordnung der Erd wärme sowie die Nutzung des tiefen Untergrunds Noch deutlicher fallen die Unterschiede im Berg für Untertagebauten. regalrecht aus. Das Redaktionsteam hat Bergbau- bzw. Bergregalgesetze neueren Datums von vier Der Begriff Regalien (bzw. Regalrechte) geht aus dem Kantonen verglichen. Hier zwei Beispiele aus diesem lateinischen iura regalia «königliche Rechte» h ervor. Vergleich: Den Regalherren – in der Schweiz sind dies wie ein- – Bei einem dieser vier Kantone untersteht der Abbau gangs erwähnt die Kantone – steht das alleinige Ver von Steinen und Erden (z.B. Kiesabbau) dem Regal- fügungs- und Gewinnungsrecht der dem Regalrecht recht. Bei den übrigen Kantonen handelt es sich um unterstehenden Sachen zu. Die Gewinnung muss der Nutzungen des privaten Untergrunds. Kanton nicht in eigener Regie ausüben, normalerweise – Zwei Kantone erklären die gesamte Erdwärme als verleiht er das Nutzungsrecht an Dritte durch Konzes- öffentlich, ein Kanton die Erdwärme ab 400 m Tiefe sion. und ein Kanton ab 500 m Tiefe. 2 Zivilgesetzbuch, SR 210 3 Bundesverfassung, SR 101 4 Institut für Föderalismus an der Universität Freiburg: Untersuchung von Erlassen über die Nutzung von öffentlichen Gewässern, unveröf- fentlichtes Gutachten im Auftrag des Amtes für Umwelt und Energie (AFU) des Kantons St.Gallen und des Bundesamtes für Umwelt BAFU, Freiburg/Schweiz 2010.
4|5 Knapp die Hälfte aller Kantone kennt kein eigenes – In Kapitel 8 empfehlen wir, dass der öffentliche Bergbau- oder Bergregalgesetz im engeren Sinne Untergrund für Anlagen, an denen ein öffentliches (oder nur einen Erlass über das Salzregal) 5. Meh Interesse besteht (z.B. Infrastrukturbauten), aus rere Kantone weisen sehr alte Gesetze auf, in denen regalrechtlicher Sicht frei beansprucht werden kann. moderne Nutzungen des Untergrunds, wie z.B. dieje Es bedarf dafür also weder einer Konzession noch nige der Erdwärme, noch gar nicht geregelt sind. einer nutzungsrechtlichen Bewilligung. Der Bau von Strassen- und Eisenbahntunnels oder von unterirdi- Der CHGEOL hat bereits in mehreren Stellungnahmen schen Kabelkanälen braucht ohnehin eine Bewilli- darauf hingewiesen, dass sich eine Harmonisierung gung (Baubewilligung oder Plangenehmigung, unter der Herrschafts- und Nutzungsrechte betreffend den Umständen verbunden mit einer Umweltverträglich- Untergrund aufdrängt. Mit der vorliegenden Broschüre keitsprüfung). Im Rahmen dieser Bewilligungs- oder will unser Verband mit konkreten Empfehlungen einen Plangenehmigungsverfahren kann eine geordnete weiteren Schritt in diese Richtung tun. Kantonen, und sinnvolle Beanspruchung des Untergrunds welche vorsehen, ihre Wassernutzungs- und Berg durchgesetzt werden. Auch in diesem Fall sind regalordnungen zu überarbeiten, wird empfohlen, zusätzliche regalrechtliche Nutzungsbestimmungen unsere Vorschläge in die Konzeption der entspre grundsätzlich nicht erforderlich. chenden Erlasse zu berücksichtigen. 1.4 Der CHGEOL ist unabhängig und unvorein 1.3 Die haushälterische Bewirtschaftung des genommenen Untergrunds soll nicht zu einer Überregulierung In der Vergangenheit haben mehrere Exponenten von führen Bund, Kantonen und Verbänden zu einer Vereinheit Der CHGEOL setzt sich für einen intelligenten und lichung der in der Schweiz geltenden regalrechtlichen haushälterischen Umgang mit den Ressourcen der und wassernutzungsrechtlichen Rechtsordnung aufge- Tiefe ein. Wir Geologinnen und Geologen stehen rufen. Doch welche «Instanz» soll dazu erste konkrete dafür ein, dass unsere Gesellschaft den kommenden Vorschläge unterbreiten? Generationen einen Untergrund hinterlässt, der weiter hin nachhaltig nutzbar ist und keine anthropogen Käme die Initiative vom Bund, könnten sich die Kan verursachten, nicht beherrschbaren Risiken birgt. tone in ihrer Souveränität angegriffen fühlen und Die Regelung der sachherrschaftlichen und nutzungs entsprechende Vorschläge a priori ablehnen. Würden bezogenen Rechtsordnung ist keine Garantie dafür, Wirtschaftsverbände solche Empfehlungen unter aber sie stellt eine zwingend erforderliche Grundlage breiten, fänden diese aufgrund der Interessenslage dar. Sofern geltendes Recht den Kantonen bereits wohl kaum Gehör. eine nachhaltige Lenkung der Untergrundnutzung erlaubt, braucht es keine zusätzlichen Gesetze. Demgegenüber ist der CHGEOL in dieser Sache un Eine Überregulierung der Untergrundnutzung ist abhängig und unvoreingenommen. Die Ausarbeitung weder zielführend noch wirtschaftlich sinnvoll. entsprechender Erlasse liegt in erster Linie in den Händen der Juristen und die Umsetzung bzw. der Folgende Beispiele veranschaulichen diesen Grund- Vollzug ist Sache der kantonalen Fachstellen. Wie satz: oben dargelegt, dienen unsere Empfehlungen einzig – In Kapitel 10 schlagen wir vor, dass die Erdwärme der Schaffung einheitlicher Rechtsgrundlagen, bis zu einer Tiefe von 400 m als private Sache damit die Kantone die Nutzung des Untergrunds eingestuft wird. Durch die Gewässerschutzgesetz nach haushälterischen Kriterien lenken können und gebung (vgl. Vollzugshilfe «Wärmenutzung aus für Bauherren bzw. Investoren eine bessere Rechts- Boden und Untergrund», BAFU, 2009) stehen den und Investitionssicherheit entsteht. Kantonen ausreichende Möglichkeiten zur Ver fügung, diese Art der Untergrundnutzung in geord- nete Bahnen zu lenken. Die Einflussnahme erfolgt hierbei über das gewässerschutzrechtliche Bewilli- gungsverfahren. Eine zusätzliche bergregalrechtliche Regelung käme einer Überregulierung gleich. 5 Quelle: Gesetzliche Grundlagen für die Rohstoffnutzung und für andere geologische Aktivitäten, Landeshydrologie und -geologie, BUWAL (Download unter geologieportal.ch), wobei die Anzahl Kantone durch das Redaktionsteam gemäss dessen Wissensstand aktualisiert wurde.
Einführung ins Sachenrecht 2. Einführung ins Sachenrecht mit Bezug – Gesteigerter Gemeingebrauch: Dieser liegt dann zum Untergrund vor, wenn anzunehmen ist, dass eine g leichzeitige Nutzung durch mehrere Personen nicht mehr ohne vgl. Abbildung auf Seite 7 weiteres möglich ist und/oder deren Nutzungen sich gegenseitig behindern können. – Sondernutzung: Bei der Sondernutzung wird das 2.1 Verfügungshoheit liegt bei den Kantonen Nutzungsrecht für eine bestimmte Dauer aus- Den Kantonen kommt im Rahmen der bundesrechtli- schliesslich einer Person oder Personengruppe chen Schranken die Verfügungshoheit über den Unter- eingeräumt. grund (inkl. Grundwasser) zu. Das Souveränitätsprin- zip sieht vor, dass diese Hoheit auch delegiert werden Diese drei Begriffe an Beispielen der Untergrundnut- kann, namentlich an die Gemeinden. Es gibt in der Tat zung zu erläutern, ist naturgemäss etwas schwierig. einzelne Kantone, welche die Verfügungsgewalt über Einfacher fällt der Vergleich zur Nutzung des oberirdi- die Nutzung des Untergrunds bzw. des Grundwassers schen öffentlichen Raumes aus. Bei einer öffentlichen an die Gemeinden abtreten. Der CHGEOL spricht Strasse gilt beispielsweise die Strassenbenutzung sich gegen eine solche Weitergabe aus. Das verfü- durch die regulären Verkehrsteilnehmer als Gemein gungsberechtigte Gemeinwesen soll ausschliesslich gebrauch, die Nutzung für Festumzüge oder Demons- der Kanton sein und die Herrschaft über den öffent trationen als gesteigerter Gemeingebrauch und lichen Untergrund soll ebenfalls beim Kanton liegen. der Bau bleibender «strassenfremder» Anlagen als Sondernutzung. 2.2 Abgrenzung private Sachen – öffentliche Sachen 2.4 Freie Nutzung, Bewilligung und Konzession Kraft der oben erläuterten Verfügungshoheit und unter Grundsätzlich wird versucht, die Unterteilung in freie dem Vorbehalt der bundesrechtlichen Schranken kann Nutzungen, bewilligungsbedürftige Nutzungen und der Kanton bestimmen, ob eine Sache, das heisst ein konzessionsbedürftige Nutzungen von den in Kapitel «Element» des Untergrunds, zu 100 Prozent öffent- 2.3 aufgeführten Stufen der Beanspruchung abhängig lich ist, oder ob ein Teil davon privat und ein anderer zu machen. Das heisst: Teil öffentlich ist. Untenstehende Tabelle zeigt einige Beispiele aus den nachfolgend im Detail erläuterten – Gemeingebrauch g freie Nutzung Kapiteln. – Gesteigerter Gemeingebrauch g Bewilligung – Sondernutzung g Konzession (Rechtsverleihung) 2.3 Nutzungsarten und Nutzungsintensitäten Je nach Umfang der Nutzung einer öffentlichen Sache Diese «Symmetrie» wird auch in der vorliegenden unterscheidet man drei Stufen der Beanspruchung: Broschüre eingehalten. Es gibt aber Ausnahmen: – Gemeingebrauch (auch «schlichter Gemeinge- Zum Beispiel ist eine Kombination von Sondernutzun- brauch»): Wenn das entsprechende «Element» des gen und bewilligungspflichtigen Einzeltatbeständen Untergrunds öffentlich ist, bzw. die Sachherrschaft denkbar. Werden für gewisse Arten von Sondernut- dem Kanton zusteht, kann der Kanton gewisse zungen geologische und geophysikalische Vorunter- Arten der Nutzung oder geringe Bezugsmengen einer suchungen durchgeführt, erachten wir diese Vorberei- Sache für jedermann freigeben. Dies ist in der Regel tungstätigkeiten als bewilligungspflichtig. Die Praxis dann der Fall, wenn mehrere Personen (natürliche zeigt ferner, dass die Kantone gerade beim Wasser- oder juristische Personen) eine Sache bestim- nutzungsrecht oft Regelungen kennen, die von diesem mungsgemäss gleichzeitig nutzen können ohne sich «symmetrischen Grundschema» abweichen. dabei gegenseitig zu behindern. «Element» des Untergrunds private Sache öffentliche Sache Erdwärme bis 400 m Tiefe ab 400 m Tiefe Gasvorkommen Das in Deponien und belasteten Standorten alle übrigen natürlichen gebildete und vorkommende Gas Gasvorkommen Grundwasservorkommen lokale Vorkommen, deren Ausdehnung auf alle übrigen Grundwasser- das Grundstück (Parzelle) begrenzt sind vorkommen
6|7 Grundgerüst Sachenrecht Untergrund Verfügungshoheit über den Untergrund, sofern nicht Gegenstand der bundesrechtlichen Zivilgesetzgebung: Kantone Delegation der Verfügungshoheit vom Kanton an die Gemeinden vom CHGEOL nicht empfohlen Sachherrschaft Status Privat Öffentlich Umfang der Nutzung (Nutzungsintensität) Gemeingebrauch gesteigerter Gemein Sondernutzung gebrauch Rechtsgrundlage der Nutzung freie Nutzung Bewilligung Konzession (Verleihung) Nicht Gegenstand dieser Broschüre Abgaben keine einmalige Gebühr einmalige Gebühr (und ggf. wieder- und wiederkehrende kehrende Nutzungs Abgaben entschädigungen)
Einführung ins Sachenrecht Beispiele hierfür sind: 2.5 Abgaben – Quellwassernutzung im Bereich des Gemein Der CHGEOL empfiehlt folgende Grundsätze: gebrauchs wird dann bewilligungspflichtig, wenn das Die Struktur der Abgaben richtet sich im Prinzip nach Quellwasser zur Kraftnutzung, d.h. zur Turbinierung den in Kapitel 2.4 erläuterten Unterteilung der Nutzun- verwendet wird (wobei dieser Grundsatz im Bundes- gen. Freie Nutzungen sind grundsätzlich abgabefrei, recht geregelt ist). bei bewilligungspflichtigen Nutzungen werden in der – Grundwassernutzung im Bereich des gesteigerten Regel eine Bewilligungsgebühr und vereinzelt perio- Gemeingebrauchs wird zur freien Nutzung erklärt, disch zu entrichtende Abgaben (sog. Nutzungsent- wenn das geförderte Grundwasser ausschliesslich schädigungen) erhoben, bei Sondernutzungen werden vom Grundeigentümer genutzt wird (wird vom CH- sowohl eine einmalige Abgabe für die Konzessions- GEOL nicht unterstützt). erteilung (sog. Konzessionsgebühr) als auch wieder- kehrende Abgaben (z.B. Wasserzinsen) in Rechnung Es sei betont, dass sich der Begriff «freie Nutzung» gestellt. ausschliesslich auf die nutzungsrechtlichen Aspekte bezieht. Je nach Nutzungsart sind zahlreiche Vorgaben Durch die Einnahmen müssen mindestens die Auf- oder auch Einschränkungen und Verbote, die sich aus wendungen des Gemeinwesens für die Erteilung von anderen Rechtsbereichen ergeben, zu berücksichti- Bewilligungen, die Vergabe von Nutzungsrechten gen. Ferner gilt, dass die Sachherrin der öffentlichen und die Durchführung von Abnahmen und Kontrollen Sache auch bei der freien Nutzung berechtigt ist, die gedeckt sein. Bei den Abgaben für Konzessionen entsprechenden Nutzungsanlagen zu kontrollieren. (einmalige und wiederkehrende Gebühren) sind die Gesamtkosten für die Bewirtschaftung des Unter- Die hier behandelten Bewilligungen betreffen – aus- grunds mit zu berücksichtigen. ser es sei ausdrücklich etwas Anderes erwähnt – ausschliesslich nutzungsrechtliche Bewilligungen. Abgaben sollen – neben Verboten, Nutzungsbeschrän- Generell ist eine Bewilligung ein verwaltungsrechtli- kungen und besonderen Auflagen – in erster Linie der ches Instrument zur Durchsetzung von präventiven Lenkung der Untergrundbewirtschaftung dienen, Sicherheitsvorschriften. Unter Geologinnen und denn letztlich sind die Ressourcen im Untergrund be- Geologen ist man eher mit gewässerschutzrechtlichen grenzt. Dieses Steuerungspotenzial wird bereits heute Bewilligungen vertraut. Gewässerschutzrechtliche eingesetzt, könnte aber in einigen Kantonen wohl Bewilligungen stützten sich auf die eidgenössische noch optimiert werden. Gewässerschutzgesetzgebung und werden meist im Zuge der Baubewilligung für Anlagen erteilt, von denen Hierzu vier Beispiele: eine Gefahr für das Grundwasser ausgehen könnte. – Vorzugstarife für Grundwassernutzungen, die der Nutzungsrechtliche Bewilligungen haben dagegen die öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, im Regelung der Nutzung einer öffentlichen Sache, über Verhältnis zu anderen Grundwassernutzungen. die das Gemeinwesen die Sachherrschaft ausübt, – Vorzugstarife für Grundwassernutzungen, bei denen zum Gegenstand. Demzufolge sind (nach Auffassung das Wasser wieder zurück in den Aquifer gegeben des CHGEOL) diese Bewilligungen auch zeitlich zu wird (offene Kreisläufe). beschränken. – Geringere Abgabesätze für Tiefengeothermie- Vorhaben (Förderung erneuerbarer Energien), bzw. Abgabebefreiung während der Initialphase. – Abgabebefreiung für Schauhöhlen und touristisch genutzte, historische Bergwerke (Förderung der untergrundbezogenen Öffentlichkeitsarbeit, vgl. Kapitel 15).
8|9 3. Interaktion zu anderen Rechts 4.3 Torf bereichen In einigen älteren kantonalen Bergbaugesetzen ist der Torfabbau noch explizit geregelt. Durch den eidgenös Die vorliegenden Empfehlungen behandeln aus- sischen Moorschutz und durch weitere kantonale schliesslich sachherrschaftliche und nutzungs- Erlasse zum Schutz der Moorlandschaften und das rechtliche Aspekte. Wie bereits erwähnt, interagieren damit einhergehende Torfabbauverbot erübrigt sich Nutzungen des Untergrunds meist auch mit anderen unseres Erachtens die nutzungsrechtliche Regelung Rechtsbereichen, wie zum Beispiel: des Torfs. «Fossile Torfschichten», die bei Aushubar- – Raumplanungsgesetzgebung; beiten zu Tage treten, sind nutzungsrechtlich analog – Baugesetzgebung; Kapitel 8 zu beurteilen. Auf weiterführende sachherr- – Gewässerschutzgesetzgebung; schaftliche und nutzungsrechtliche Überlegungen zum – Umweltschutzgesetzgebung; Torf wird deshalb verzichtet. – Enteignungsrecht. Die zuständigen Behörden koordinieren die entspre- 4.4 Weiterführende rechtliche Aspekte, die nicht chenden Verfahren. So erhält ein Konzessionär bei behandelt werden der Verleihung eines Grundwassernutzungsrechts in Bergbaugesetze und Wassernutzungsgesetze regeln aller Regel ein einziges Dokument, den Konzessions- zahlreiche weitere Belange, auf die hier nicht einge- beschluss oder -entscheid. In diesem ist jeweils auch gangen wird. die gewässerschutzrechtliche Bewilligung mit den dazugehörenden Auflagen enthalten. Dazu zählen unter anderem: – Das Vorgehen bei mehreren Bewerbern; – enteignungsrechtliche Belange; – haftpflichtrechtliche Fragen; 4. Nicht behandelte Themen – die Dauer von nutzungsrechtlichen Bewilligungen und Konzessionen; 4.1 Mineralien und Fossilien – die Übertragung von Konzessionen und Bewilli Sofern die Harmonisierung von Gesetzeserlassen gungen und Beendigung eines Konzessionsverhält- über das Strahlen (Abbau von Mineralien) und über nisses; das Sammeln von Fossilien als angebracht erscheint, – Aspekte der staatlichen Aufsicht; müsste die Initiative von denjenigen Verbänden er – die Verfahrenskoordination. griffen werden, welche die Strahler, Mineralien- und Fossiliensammler vertreten. Der CHGEOL nimmt keine Einzig zur Wiederherstellung des ursprünglichen Stellung dazu. Zustands bzw. zu den zu treffenden Sicherungsmass- nahmen nach Beendigung der Nutzung finden sich Empfehlungen in Kapitel 16. 4.2 Oberflächennahe Deponien Bei Deponien im Sinne der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) 6 sind durch diverse Rechtsbereiche die Planungszuständigkeit, Koordination und Kontrolle des Gemeinwesens gut abgesichert. Es gelten sinn- gemäss die Überlegungen, die wir zu Kiesgruben und Steinbrüche machen (vgl. Kapitel 5). 6 SR 814.600.
Massenrohstoffe: Steine und Erden 5. Massenrohstoffe: Steine und Erden 5.2 Nutzung von Steinen und Erden durch andere Rechtsbereiche genügend geregelt 5.1 Begriff und aktuelle Situation in der Schweiz Steine und Erden sollen gemäss unseren Empfehlun- Unter die Nutzung von «Steinen und Erden» fällt der gen Bestandteil des Grundeigentums sein, also als Abbau von Lockergesteinen (Kies, Sand und Ton) private Sachen gelten (Ausnahme: Nutzungen aus sowie von Festgesteinen. Kies und Sand sind men- öffentlichen Gewässern). Die Errichtung und der genmässig die am meisten genutzten mineralischen Betrieb von Kiesgruben, Tongruben und Steinbrüchen Rohstoffe der Schweiz. Der Bedarf beläuft sich je sind durch zahlreiche Gesetze geregelt und die nach Konjunkturlage zwischen 20 und 25 Millionen Verfahren bis zum Erlangen entsprechender Abbau Kubikmeter pro Jahr. Festgesteine werden als Bau bewilligungen sind zum Teil äusserst komplex. Die steine, Bodenbeläge oder Küchenabdeckungen viel- aus den Erlassen der Raumplanung, der Umwelt- seitig genutzt. Naturstein wird gegenwärtig in etwa 70 schutzgesetzgebung (Umweltverträglichkeitsprüfung), Steinbrüchen gewonnen. Abgebaut werden vor allem des Gewässerschutzes 7, des Waldschutzes und des Gneise, Granite, Quarzite, Marmore, Sandsteine, Kalk- Naturschutzes sich ergebenden Vorgaben erteilen steine und Serpentinite. Mengenmässig wichtiger sind dem Gemeinwesen ausreichende Vollzugskompeten- die Festgesteine für die Zement- und Ziegelindustrie zen, die Nutzung dieser Rohstoffe im Interessen der sowie für Verkehrsinfrastrukturen. Tongesteine, Mer- schweizerischen Binnenwirtschaft und der Nachhaltig- gel, Gips und Kalksteine dienen als Basis von Produk- keit geordnet lenken zu können. ten wie Zement, Backsteine oder Ziegel. Als Schotter oder Splitt sind Festgesteine unersetzlich beim Bau Durch die Zuordnung von Steinen und Erden zu den von Strassen oder Bahntrassen: Jährlich werden etwa privaten «Elementen» des Untergrunds ergeben sich 2 Millionen Tonnen geeigneter Gesteine benötigt, auch keine sachherrschaftlichen Diskrepanzen zur besonders wichtig sind dabei Hartgesteine. Nutzung von Material, das beim Aushub von Bau gruben anfällt (privater Untergrund im Sinne des ZGB). Eine besondere Gewinnung von Kies und Sand stellt der Abbau in öffentlichen Gewässern dar. Dieser ist grundsätzlich nur dann gutzuheissen, wenn er der 7 Beispiel gewässerschutzrechtliche Bewilligung gemäss Art. 44 GSchG: Wer Kies, Sand, oder anderes Material ausbeuten oder Abflusssicherung und/oder dem Hochwasserschutz vorbereitende Grabungen dazu vornehmen will, braucht eine dient. Hierbei sind u.a. die gesetzlichen Vorgaben Bewilligung. über den Geschiebehaushalt zu berücksichtigen (Art. 43a GSchG).
10 | 11 Massenrohstoffe: Steine und Erden Kies, Sand, Ton, Kalk, Granit, Gips etc. Sachherrschaft Status Privat Öffentlich Alle Vorkommen Vorkommen in öffentlichen Gewässern ausser diejenigen (z.B. Kiesabbbau in einem Flussdelta) in öffentlichen Gewässern Umfang der Nutzung (Nutzungsintensität) Gemeingebrauch gesteigerter Gemein Sondernutzung gebrauch Sämtliche Nutzungen in einem öffentlichen Gewässer Rechtsgrundlage der Nutzung freie Nutzung Bewilligung Konzession Vorbehalten bleiben die (Verleihung) aus andereb Rechts gebieten sich ergeben- den Einschränkuzngen und Auflagen Hinweis: Vorkommen von Steine und Erden in Grundwasser- ignen, gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung e vorkommen wären nach obigem Schema streng des Bundes ohnehin verboten ist. Bei Einbauten genommen auch öffentlich (sofern das entsprechen- unter den mittleren Grundwasserspiegel (erfordern de GW-Vorkommen ein öffentliches Gewässer ist). eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung) gilt, Deren Zuordnung ist aber kaum relevant, da der dass ausgehobene «Steine und Erden» private Nassabbau bei Grundwasservorkommen, die sich Sachen darstellen und somit zum Grundeigentum nach Menge und Qualität für die Wassernutzung gehören.
Erz- und Salzvorkommen 6. Erz- und Salzvorkommen im Untergrund beim Salz die Unentbehrlichkeit als Nahrungsmittel dazu, dass diese Rohstoffe im Bergregal verankert 6.1 Begriffe, Rückblick und aktuelle Situation wurden. in der Schweiz Erze sind mineralische Rohstoffe, aus denen durch Eine Sonderstellung geniesst in der Schweiz das Salz- Verhüttung Metalle und Edelmetalle gewonnen werden regal. Alle Kantone verfügen über das Salzregal und können. Bergbau mit Verhüttung ist in der Schweiz sind – ausser der Kanton Waadt – Mitaktionäre der bereits aus der Bronzezeit bekannt. Das 16. und 17. Rheinsalinen AG mit Sitz in Schweizerhalle. Die betei- Jahrhundert, die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts ligten Kantone haben die Nutzung, mitunter auch die und die beiden Weltkriege (1914 – 1918 und 1939 – auf den kantonalen Salzregalen abgestützten Rechte 1945) stellten Höhepunkte der Bergbauentwicklung auf Einfuhr und Verkauf von Salz und salzhaltigen dar. Die letzten beiden Eisenerzbergwerke (Gonzen Gemischen (ab 30% NaCl) an die Rheinsalinen AG und Herznach) wurden in den 1960er Jahren geschlos übertragen. Für den eigentlichen Salzabbau braucht sen. Aufgrund ausländischer Konkurrenz, aber auch die Rheinsalinen AG von den entsprechenden Kanto- geologischer Faktoren (Grösse und Zugänglichkeit der nen eine Konzession. Vorkommen) findet in der Schweiz zurzeit kein Erz abbau mehr statt. 6.3 «Freizeitgoldwaschen» soll grundsätzlich ohne Salz ist ein Gestein, das durch Verdunstung von Bewilligung oder Konzession erlaubt sein Meerwasser entstanden ist. Dieser Rohstoff ist in Das Aufsuchen und Gewinnen von Metallen, Edel der Schweiz ausreichend vorhanden und wird heute metallen und Salzen ohne gewerblichen Hintergrund, an verschiedenen Standorten abgebaut: Im Kanton zum Beispiel das individuelle Freizeitgoldwaschen, Waadt (Bex) und in den Kantonen Basel-Land/Aargau soll in der gesamten Schweiz dem Gemeingebrauch am Hochrhein (Schweizerhalle und Riburg). In Bezug zugeordnet werden und somit grundsätzlich nicht auf das Salz ist die Schweiz von Importen unab bewilligungspflichtig sein. Allerdings sollte gesetzlich hängig. verankert sein, dass die Kantone zur Umsetzung des Geotopschutzes entsprechende Abbau-Verbote für einzelne Gebiete anordnen können. Vorbehalten 6.2 Berg- und Salzregal bleiben sodann die Vorschriften der Gewässerschutz- Im Gegensatz zu den Steinen und Erden (siehe Kapitel gesetzgebung 8. 5), obliegt der Abbau von Erzen, Salz und Salzquellen in der Schweiz bereits seit dem Mittelalter der staat lichen Hoheit, dem Berg- oder Salzregal. Bei den Erzen 8 Vgl. Hinweis in Kapitel 5: Wer Kies, Sand, oder anderes Material ausbeuten oder vorbereitende Grabungen dazu vornehmen will, führten strategische Überlegungen (Waffen, Münzen), braucht eine Bewilligung (Art. 44 GSchG).
12 | 13 Erz- und Salzvorkommen im Untergrund Sachherrschaft Status Privat Öffentlich Vorkommen in Alle übrigen natürlichen Vorkommen im Untergrund Deponien und in be lasteten Standorten Umfang der Nutzung (Nutzungsintensität) Gemeingebrauch gesteigerter Gemein Sondernutzung Nutzungen ohne gewerb- gebrauch Nutzungen mit gewerb- lichem bzw. wirtschaft lichem bzw. wirtschaft lichem Hintergrund lichem Hintergrund Rechtsgrundlage der Nutzung freie Nutzung Bewilligung Konzession Geologische und geo (Verleihung) physikalische Vorberei- Der Abbau bzw. tungsuntersuchungen, die Gewinnung der Probebohrungen Rohstoffe und dgl.
Energierohstoffe 7. Energierohstoffe im Untergrund abzubauen. In jüngster Zeit scheint das Interesse aber allmählich wieder zu wachsen: 2008 hat eine 7.1 Nach Jahren des Stillstands wächst kanadische Firma im Kanton Wallis ein Gesuch zur das Interesse wieder Erkundung uranhaltiger Gesteine eingereicht. Der Kan- Als Energierohstoffe gelten einerseits Rohstoffe des ton Freiburg sah sich mit einem Gesuch für die Unter- Untergrunds wie Kohle, Erdöl, Erdgas oder Bitumen, suchung möglicher Gasschiefervorkommen konfron- andererseits uranhaltige Minerale, die sich aufgrund tiert, welches im April 2011 wegen Umweltbedenken ihrer natürlichen Radioaktivität für Kernspaltreakti- abgelehnt wurde. Die 2009/2010 abgeteufte Erdgas- onen nutzen lassen. In der Schweiz existieren zahl bohrung im östlichen Teil des Genfersees sorgte für reiche Vorkommen, die aber zurzeit aufgrund der grosses Interesse. Im Herbst 2011 wurde bekannt, ausländischen Konkurrenz, der Geologie oder geogra dass die Bohrungen das Vorhandensein von grösseren fischen Lage nicht wirtschaftlich nutzbar sind. Vorkommen belegen. Zusätzliche Analysen sollen nun klären, ob sich eine Förderung lohnt. Auch an anderen Im Mittelalter, im 18. und 19. Jahrhundert und wäh- Orten in der Schweiz sucht man wieder nach Erdgas. rend der Kriegsjahre des 20. Jahrhunderts wurde hier- So wurden 2011 in Ob- und Nidwalden im Auftrag zulande in verschiedenen Bergwerken Kohle gefördert. des Gasverbunds Mittelland seismische Messungen Gesamtschweizerisch wurden zwischen 1940 und durchgeführt. Ebenfalls 2011 wurden im Kanton Bern 1947 500’000 Tonnen Anthrazit, 410‘000 Tonnen Probebohrungen zwischen Aarberg und Biel bewilligt. Braunkohle und 275‘000 Tonnen Schieferkohle ge- fördert. Damit konnte für die Industrie während des Die Geschehnisse der letzten Jahre machen deutlich, zweiten Weltkrieges immerhin 28 % des Kohlebedarfs dass – je nach Preisentwicklung auf den internatio gedeckt werden. nalen Energierohstoffmärkten und der Rohstoffver- knappung – auch unser Land wieder ins Visier der Verschiedene kleinere Asphaltimprägnationen finden Investoren rücken könnte. sich im Jura, im Molasse-Vorland und seltener auch in den Alpen. Wirtschaftliche Bedeutung besassen nur die Asphaltminen im Val de Travers (NE), wo von 1711 7.2 Die sachenrechtliche Regelung ist unbestrit- bis 1986 Kalke mit 5 bis 12 Gew.% Bitumen abgebaut ten, aber Beurteilungskriterien fehlen und zur Asphaltproduktion verwendet wurden. Eben- Das auf der rechten Seite dargelegte Schema der falls nur noch von historischer Bedeutung sind die bergregalrechtlichen Regelung von Energierohstoffen bituminösen Schiefer am Monte San Giorgio (TI). dürfte in der Fachwelt unbestritten sein. «Boden schätze» dieser Art sind seit jeher öffentliche Güter, Mit zunehmender Bedeutung von Erdgas und Erdöl und der Abbau stellt eindeutig eine Sondernutzung dar wurde seit den 1920er Jahren intensiv nach Energie und ist somit konzessionspflichtig. Problematisch ist rohstoffen gesucht. Mit über dreissig Tiefbohrun- hingegen, dass den Kantonen die Kriterien, d.h. die gen wurde das Schweizer Mittelland abgesucht. Im regulatorischen Grundlagen fehlen, nach denen sie Bereich der mittelländischen Molasse zeigten die allfällige Gesuche beurteilen können. Wir verweisen Bohrungen Essertines (VD) und Pfaffnau (LU) die dazu auf Kapitel 18, in dem wir auf die künftige Rolle positivsten Resultate. Erstere lieferte rund 100 des Bundes eingehen. Tonnen hochwertiges Erdöl, letztere einige Millionen Kubikmeter Erdgas. Im Alpenrandgebiet wurden bei der Bohrung Linden (BE) einige Millionen Kubikmeter Erdöl angetroffen. 1980 wurde im Entlebuch das bis heute einzige kommerziell genutzte Gasvorkommen der Schweiz im Umfang von 75 Millionen Kubikmetern angebohrt. Im Rahmen des lagerstättenkundlichen Projekts UROMINE erfolgte während der Jahre 1979 – 1983 eine Prospektionskampagne auf Schwereminerale (u.a. Uran) im Kanton Wallis. Es blieb allerdings bei der Prospektion. Unter dem Druck der ausländischen Konkurrenz schwand Ende des 20. Jahrhunderts das Interesse in der Schweiz (wie auch in anderen europäischen Län- dern) nach Energierohstoffen zu suchen bzw. solche
14 | 15 Energierohstoffe im Untergrund Erdöl, Erdgas, Bitumen, Öl- und Gasschiefer, Kohle, Uran (ohne Erdwärme > siehe Kap. 10) Sachherrschaft Status Privat Öffentlich Oberflächennahe Gas- Alle übrigen Energierohstoffvorkommen im Untergrund vorkommen in Deponien und im Bereich belas teter Standorte Umfang der Nutzung (Nutzungsintensität) Gemeingebrauch gesteigerter Gemein Sondernutzung gebrauch Alle Nutzungen Rechtsgrundlage der Nutzung freie Nutzung Bewilligung Konzession Geologische und geo (Verleihung) physikalische Vorberei- Die Förderung tungsuntersuchungen, bzw. der Abbau der Probebohrungen Energierohstoffe und dgl.
Untertagebauten 8. Beanspruchung des Untergrunds 8.3 Was sind Untertagebauten im öffentlichen für Untertagebauten Interesse und weshalb soll dafür weder eine Bewilligung noch eine Konzession erforderlich 8.1 Tiefenbegrenzung des Grundeigentums sein? Kernartikel des schweizerischen Bundesrechts zur Untertagebauten, die im öffentlichen Interesse ste- Frage, wie weit sich das Grundeigentum in die Tiefe hen, sind Verkehrswegebauten wie Eisenbahn- oder erstreckt, ist Art. 667 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Strassentunnel, Leitungen von Kommunikations- und Dieser besagt, dass das Grundeigentum nur soweit Energieträgern, Stollen zur Weiterleitung von Wasser ins Erdreich reicht, als dass für die Ausübung des für die Kraftnutzung, unterirdische Abwasseranlagen Eigentums ein Interesse besteht. Der darunter lie (z.B. Regenwasser-Rückhaltebecken), geologische gende Raum gehört nicht zum Privateigentum und Tiefenlager für die Entsorgung radioaktiver Abfälle, versteht sich als öffentlicher Untergrund, welcher der militärische Anlagen und dergleichen. Die Anlage kantonalen Hoheit untersteht. Diese vertikale Begren- selbst muss also nicht zwingend durch das Gemein- zung des Privateigentums garantiert seit nunmehr wesen gebaut und betrieben werden, allein anhand einem Jahrhundert, dass Infrastrukturanlagen wie des Verwendungszwecks kann ermessen werden, ob Eisenbahntunnel und dergleichen ohne sachenrecht- ein öffentliches Interesse vorhanden ist oder nicht. liche Streitigkeiten realisiert werden können. Privater Die Kantone haben bei solchen Untertagebauten Untergrund ist somit derjenige, über den der Eigen weitaus genügend Möglichkeiten, die Beanspruchung tümer ein an die Ausübung des Eigentums gekoppel- des Untergrunds in geordneter Art und Weise lenken tes Interesse ausweisen kann. Dazu gehören die ober- zu können. Entsprechende Kompetenzen ergeben sich flächennahen Erdschichten, in denen Untergeschosse, aus zahlreichen Rechtsbereichen. Eine zusätzliche Einstellhallen und Fundationen, wie z.B. Pfähle und nutzungsrechtliche Regelung erübrigt sich. Vergleiche dergleichen, zu liegen kommen. Die Grenzziehung dazu die Erläuterungen in Kapitel 1.3. kann nicht mit einer numerischen Tiefenangabe angegeben werden, dies kommt am Beispiel der Erd Beanspruchungen des Untergrunds für Nutzungen, wärmesonden deutlich zum Ausdruck: Solche Anlagen die weder dem Privatrecht unterstellt sind, noch von stehen mit der Ausübung des Eigentums in direkter öffentlichem Interesse sind, gibt es gegenwärtig in Verbindung, womit das Interesse ausgewiesen ist. der Schweiz nur wenige. Auch einer unterirdischen Die Errichtung einer 120 Meter tiefen Erdwärmeson- Shopping-Ville, die unter bestehende Grundstücke den hat aber nicht zur Folge, dass der gesamte Un- auskragt, ist noch ein öffentliches Interesse zuzu tergrund bis in diese Tiefe als Privateigentum erklärt sprechen. werden kann, sondern nur der Untergrund, welcher für die Sondenerstellung in Anspruch genommen wird (die Der CHGEOL schlägt vor, dass Beanspruchungen Regelung der Erdwärme wird in Kapitel 10 erläutert). des Untergrunds zu privaten Zwecken unterhalb der vertikalen Ausdehnung von Grundstücken als Sonder nutzungen gelten sollen. Bei der Verleihung von ent 8.2 «Gemeingebrauch» steht hier in Anführungs sprechenden Nutzungsrechten steht die Festlegung zeichen sicherheitsrelevanter Auflagen im Vordergrund, unter Im Schema auf der rechten Seite wird der Begriff anderem sind auch die Massnahmen zu bestimmen, «Gemeingebrauch» in Anführungszeichen gesetzt. die vorgekehrt werden müssen, wenn die Anlage still- Gemeingebrauch ist als Nutzung definiert, die bestim- gelegt wird (siehe auch Kapitel 16). mungsgemäss von mehreren Personen ohne gegen- seitige Behinderung erfolgen kann. Die Nutzung des öffentlichen Untergrunds für Tunnelbauten etc. wider spricht natürlich dieser Definition. Der Kerngedanke des auf der rechten Seite dargestellten Schemas ist, dass Untergrundbeanspruchungen für Anlagen, die im öffentlichen Interesse stehen, frei sein sollen. Korrekt müsste man eigentlich von Sondernutzungen sprechen, für die eine freie Nutzung zu Gunsten der öffentlichen Hand gilt.
16 | 17 Beanspruchung des Untergrunds für Untertagebauten Tunnel, Stollen, Bunker und andere unterirdische Anlagen (ohne natürliche Höhlen > siehe Kapitel 9) Sachherrschaft Status Privat Öffentlich Ausdehnung im Bereich Der übrige Untergrund des Grundeigentums nach ZGB Umfang der Nutzung (Nutzungsintensität) «Gemeingebrauch» gesteigerter Gemein Sondernutzung Untertagebauten, an gebrauch Alle übrigen Bean denen ein öffentliches spruchungen des Interesse besteht. Zum Untergrunds Gemeingebrauch gehört ferner die Nutzung des Ausbruchmaterials (auch das von den Sonder- nutzungen stammende Material) Rechtsgrundlage der Nutzung freie Nutzung Bewilligung Konzession Vorbehalten bleiben die (Verleihung) aus anderen Rechtsbe- reichen sich ergebenden Einschränkungen und Auflagen. Hinweise: – Auch beim Gemeingebrauch (freie Nutzungen) – Bei Untertagebauten für die Lagerung radioaktiver ist – beispielsweise durch die Einführung einer Abfälle verweisen wir auf das Kernenergiegesetz, Meldepflicht – sicherzustellen, dass der Kanton die Kernenergieverordnung und den Sachplan solche Nutzungen in ein Inventar (z.B. Kataster Geologische Tiefenlager. der Nutzungen des Untergrunds) aufnehmen kann.
Höhlen 9. Höhlen 9 Die Begehung von Höhlen mit grösseren Gruppen – ob mit oder ohne gewerblichem oder wirtschaftlichem 9.1 Begriffe und Charakteristika von Höhlen Hintergrund – kann mit erhöhten Einwirkungen auf Eine Höhle ist ein natürlicher, von einem Menschen die Höhlen und mit spezifischen Risiken verbunden (kriechend) begehbarer Hohlraum. In der Schweiz sind sein. Solange solche Begehungen in geringer Zahl über 9’000 Höhlen von bis zu 200 km Länge bekannt und unter Einhaltung der üblichen Standesregeln und dokumentiert. (z.B. Meidung empfindlicher Höhlen, Ehrenkodex und Definitionen und Empfehlungen der SSS/SGH be- Höhlen weisen ein sehr beständiges Klima auf und züglich Höhlentrekking und -begleitung) durchgeführt sind meist äusserst nährstoffarm. Sie beherber- werden, ist jedoch aus Verhältnismässigkeitsüber- gen ein einzigartiges Ökosystem, das sich an diese legungen von einer Bewilligungspflicht abzusehen. Verhältnisse angepasst hat. Da die Höhlen von der Auswüchsen kann gegebenenfalls mit punktuellen Oberflächenerosion geschützt sind, enthalten sie Verboten (z.B. begründet durch Biotop- oder Geotop- häufig Zeugnisse der Erdgeschichte (z.B. Tropfsteine schutz) oder Positivlisten (geführte Gruppen nur in = Paläoklimaarchive), der Evolution (z.B. Tierknochen) dafür geeigneten Höhlen) begegnet werden. Inten und der menschlichen Kulturgeschichte (z.B. archäo- sivere Nutzungen – z.B. das Erstellen von massiven, logische Funde). Schon kleinere Eingriffe in die Höhle festen Einrichtungen oder regelmässige Begehungen – wie die Erweiterung des Eingangs – können die in grösseren Gruppen – sollten jedoch einer Bewilli- lokalen Verhältnisse stark verändern und Natur- und gung bzw. einer Konzession bedürfen. Kulturwerte beeinträchtigen oder gar unwiederbringlich zerstören. Die Entnahme jeglicher Mineralien und Steine (ins- besondere Tropfsteine) und anderer Objekte (z.B. Karstaquifere speichern etwa 80% der Grundwasser Knochen) aus Höhlen sollte grundsätzlich verboten reserven der Schweiz und speisen Karstquellen, werden. Ausnahmen sind für wissenschaftliche welche meist auch bei lang anhaltender Trockenheit Zwecke vorzusehen, wenn die Interessen für eine noch bedeutende Schüttungen aufweisen. Höhlen Probenahme die Schutzinteressen überwiegen und die ermöglichen den direkten Zugang zu diesen unter üblichen Vorsichtsmassnahmen eingehalten werden irdischen Gewässern, welche auch ein bedeutendes (SSS/SGH, 2010). thermisches und hydraulisches Potenzial aufweisen. Sondernutzungen, wie Schauhöhlen (vgl. Kapitel 15), Trinkwasserfassungen oder Kleinwasserkraftwer- 9.2 Grundsatz: Freier Zugang ken an Höhlenbächen, bedürfen grundsätzlich einer Abgesehen von natürlichen Hohlräumen geringen Konzession. Die an der Oberfläche üblichen Kriterien Ausmasses sind Höhlen grundsätzlich als öffentlich für die Beurteilung solcher Nutzungen müssen jedoch zu betrachten. Die Einschränkung des freien Zugangs an die Eigenheiten des Karstes angepasst werden. zu den Höhlen muss mit bedeutenden öffentlichen Die «Wegleitung zur Beurteilung von Projekten in (z.B. Geotop-, Fledermaus- oder Grundwasserschutz, Karstgebieten» (SSS/SGH, 2010) gibt hier wertvolle Archäologie, Sicherheit) oder privaten Interessen Hinweise. (z.B. Eingang in ein Gebäude) begründet werden. 9 Kapitel verfasst durch das Schweizerische Institut für Speläologie und Karstforschung SISKA 9.3 Angemessener Schutz – pragmatische Nutzungsregelung Höhlen sind grundsätzlich ein sehr verletzliches Milieu. Dies gilt es bei der Regelung der Nutzung zu berücksichtigen. Die Steuerung der Nutzung und des Schutzes von Höhlen ist jedoch gezielter durch eine Stärkung und Durchsetzung des Biotop-, Geotop- und Grundwasserschutzes sowie des Schutzes archäo- logischer Stätten als durch Besitz- und Nutzungs rechte zu regeln. Griffige Regeln diesbezüglich sind die Voraussetzung, dass die Nutzung von Höhlen möglichst unbürokratisch und pragmatisch gehand- habt werden kann.
18 | 19 Höhlen (Ohne künstlich geschaffene Hohlräume > siehe Kapitel 8; für die Nutzung des in Höhlen fliessenden Wassers gelten zusätzlich die Anforderungen gemäss Kapitel 12/13) Sachherrschaft Status Privat Öffentlich Natürliche Höhlen gerin- Übrige natürliche Höhlen gen Ausmasses (bis zu einer Tiefe von ca. 7 m) innerhalb eines Grund- stückes Umfang der Nutzung (Nutzungsintensität) Gemeingebrauch gesteigerter Gemein Sondernutzung Nutzung ohne gewerb gebrauch Alle anderen Nutzun- lichen oder wirtschaft Erstellen von Einrich gen, insbesondere lichen Hintergrund 1, tungen 2, Entnahme Nutzungen mit gewerb ohne Erstellung von von Speläothema und lichem bzw. wirtschaft festen Einrichtungen 2 anderen Objekten und lichem Hintergrund 1 und ohne Entnahme bedeutende Verände- von Speläothema und rungen der Höhle ohne anderen Objekten gewerblichen bzw. wirtschaftlichen Hinter- grund 1 Rechtsgrundlage der Nutzung freie Nutzung Bewilligung Konzession Vorbehalten sind die Nach Beurteilung (Verleihung) aus anderen Rechts der Einwirkungen auf Nach Beurteilung bereichen sich ergeben- die Höhlen und den der Einwirkungen auf den Einschränkungen Karst 4 die Höhlen und den und Auflagen 3, die Ent Karst 4 nahme von Speläothema und a nderen Objekten ist explizit auszunehmen 1 Gebührenpflichtige Höhlenbegehungen, die durch alpine, 2 Die üblichen Klettervorrichtungen und einfach rückbaubaren speläologische oder ähnliche Organisationen durchgeführt Einrichtungen für Forschungszwecke (Messgeräte, «leichte» werden, gelten nicht als gewerbliche Nutzungen im Sinne Biwaks, etc.) gelten nicht als feste Einrichtung im Sinne dieser dieser Empfehlung. Ausnahmen für sporadische Höhlenbege- Empfehlungen. hungen durch kommerzielle Anbieter (z.B. < Touren pro Höhle, 3 Insbesondere Aspekte des Natur- und Umweltschutzes Anbieter und Jahr) unter höhlenverträglichen Bedingungen (z.B. Geotop-, Biotop- und Grundwasserschutz, Archäologie). (" Meidung empfindlicher Höhlen, Ehrenkodex und «Defini 4 Geeignete Kriterien werden in der «Wegleitung zur Beurteilung tionen und Empfehlungen der SSS/SGH bezüglich Höhlen von Projekten in Karstgebieten» der SSS/SGH und Kommis trekking und -begleitung», etc.) sind anzustreben. sion für wissenschaftliche Speläologie der ScNat vorgeschla- gen (SSS/SGH, 2010).
Erdwärme 10. Erdwärme öffentliches Gut und die entsprechende Nutzung dem- zufolge mindestens als bewilligungspflichtige Nutzung 10.1 Begriff und Abgrenzung oder gar als konzessionspflichtige Sondernutzung Gegenstand dieses Kapitels ist ausschliesslich die gelten. Die üblichen Anlagen zur Nutzung der privaten Erdwärme (und nicht der Gesamtperimeter des Unter- Erdwärme wie Erdwärmesonden und dergleichen ver- grunds, aus dem die Wärme genutzt werden kann). stehen sich nicht als Beanspruchungen des Unter- Man unterscheidet zwischen Nutzungen der untiefen grunds für Untertagebauten im Sinne von Kapitel 8. Erdwärme (nach unserer Empfehlung bis 400 m Tiefe) und der Tiefengeothermie. Dem CHGEOL ist es ein grosses Anliegen, dass die Erdwärme haushälterisch bewirtschaftet und beste- Die Nutzung der untiefen Erdwärme erfolgt hauptsäch- hende Anlagen auch vollständig inventarisiert werden. lich durch Erdwärmesonden. Andere Anlagen sind Die Rechtsgrundlage dazu bildet die Gewässerschutz- Erdwärmekörbe, Erdregister und Energiepfähle. gesetzgebung des Bundes. Einziger Makel an der Sache ist, dass das eidgenössische Gewässerschutz- Einer besonderen Unterteilung bedarf die direkte und gesetzt keine explizite Bewilligungspflicht für Anlagen indirekte thermische Nutzung des Grundwassers. in den übrigen Gewässerschutzbereichen (üB, in Unter der direkten thermischen Nutzung versteht sich manchen Kantonen auch Gewässerschutzbereich B der Entzug von Wärme durch gefördertes Grundwasser bezeichnet) kennt. Der CHGEOL fordert deshalb, dass (Grundwasserwärmepumpen). Diese Nutzungsart fällt sämtliche Kantone in ihren Einführungserlassen zum nicht unter die im vorliegenden Kapitel behandelte Gewässerschutzgesetz die Erstellung von Erdwärme- Nutzungsart, sie wird als Grundwassernutzung klas- sonden und dergleichen für das gesamte Kantons- sifiziert und ist somit Gegenstand von Kapitel 12. gebiet als gewässerschutzrechtlich bewilligungs- Demgegenüber empfiehlt der CHGEOL, die indirekte pflichtigen Tatbestand aufführen. Dies ist eine zwin thermische Grundwassernutzung als reine Erdwär- gende Voraussetzung dafür, dass die Nutzung von menutzung zu definieren. Eine indirekte Nutzung liegt Erdwärme bis 400 Meter Tiefe nutzungsrechtlich nicht dann vor, wenn Erdwärmesonden oder Energiepfähle geregelt werden muss. durch Grundwasser umströmt werden und somit ein Teil der genutzten Wärme letztlich vom Grundwasser Im Übrigen verfügen die Kantone über genügend stammt. Instrumente, um eine geordnete und haushälterische Nutzung der untiefen Erdwärme sicherstellen zu kön- nen. Die Festlegung von Bereichen, in denen untiefe 10.2 Nutzungsrechtliche und gewässerschutzrecht Erdwärmnutzungen verboten, eingeschränkt bzw. unter liche Regelung der Erdwärmenutzung Berücksichtung von besonderen Auflagen gestattet Die Erdwärme soll bis in eine Tiefe von 400 Metern sind, wird durch die Gewässerschutzgesetzgebung ab- Bestandteil des Grundeigentums sein und ist deshalb gedeckt. Bestehende Erdwärmenutzungen sind nach bis zu dieser Schwellentiefe als privat zu klassifi- Möglichkeit in entsprechende Inventare (Kataster, zieren. Unterhalb von 400 m soll die Erdwärme als Kartenwerk) aufzunehmen.
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