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Gutachten 06/2020 Ende der Einstimmigkeit in Steuerfragen? – Zum Vorstoß der EU-Kommission
Ende der Einstimmigkeit in Steuerfragen? – Zum Vorstoß der EU-Kommission Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen Gutachten 06/2020
Inhaltsverzeichnis 1. Die Forderung nach qualifizierter Mehrheitsentscheidung in Steuerfragen___________________________________________________1 2. Die Argumente der Kommission________________________________4 3. Eine Diskussion der Argumente________________________________5 3.1 Kompetenzverteilung____________________________________________________________________ 5 3.2 Vetoposition und Zügigkeit der Beschlussfassung________________________________________ 6 3.3 Implikationen des Brexits________________________________________________________________ 8 3.4 Rechtliche Fragen________________________________________________________________________ 9 4. Schlussfolgerungen____________________________________________12 5. Literatur______________________________________________________14 Mitgliederverzeichnis________________________________________________ 16
Ende der Einstimmigkeit in Steuerfragen? – Die Forderung nach qualifizierter Mehrheitsentscheidung in Steuerfragen Zum Vorstoß der EU-Kommission 1. Die Forderung nach qualifizierter Mehrheitsentscheidung in Steuerfragen Seit den römischen Verträgen entscheidet der Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstüt- (Minister-)Rat der EU in Abhängigkeit von den dis- zung in Fragen des Steuerbetrugs, der Steuerhin- kutierten Politikfeldern entweder mit qualifizier- terziehung und um administrative Initiativen bei ter Mehrheit oder mit Einstimmigkeit. Im Lauf der der Unternehmensbesteuerung geht. In einem Entwicklung der Verträge haben die Mehrheits- zweiten Schritt sollen Mehrheitsabstimmungen entscheidungen dabei zugenommen.1 Sowohl die auch in Bereichen erlaubt werden, in denen Steu- Einheitliche Europäische Akte von 1987 als auch ern benutzt werden, um andere politische Ziele zu der Vertrag von Lissabon (in Kraft getreten 2009) verfolgen, etwa beim Umweltschutz oder bei der haben für einige Politikfelder die Abkehr von der öffentlichen Gesundheit. Schritt drei sieht nach Einstimmigkeit und den Übergang zu Mehrheits- den Vorschlägen der Kommission Mehrheitsab- abstimmungen gebracht. stimmungen bei Fragen der indirekten Besteue- rung vor. In einem letzten und vierten Schritt sol- Zu den Politikfeldern, bei denen weiterhin die Ein- len qualifizierte Mehrheitsabstimmungen auch stimmigkeit für Ratsbeschlüsse erforderlich ist, bei der Unternehmensbesteuerung (Gemeinsame gehören die Bereiche Besteuerung, soziale Siche- konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungs- rung, die Aufnahme neuer Mitgliedsstaaten, die grundlage GKKB) und Fragen einer fairen und Außen- und Sicherheitspolitik und die polizei- wettbewerbsorientierten Besteuerung Anwen- liche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Bei dung finden. Diese „Stufung“ des Kommissions- allen diesen Fragen stehen Souveränitätsvorbe- vorschlags impliziert ganz unterschiedliche Aus- halte der Mitgliedstaaten hinter dem Einstim- maße der Regelungstiefe, die hier schrittweise migkeitserfordernis: Entweder geht es um finan- der Mehrheitsentscheidung unterworfen wer- zielle Fragen (Besteuerung, soziale Sicherung), um den sollen. Während die erste Stufe eher klein- klassische Agenden der Außenpolitik (Aufnahme teiligen Korrekturbedarf abbilden dürfte, könn- neuer Mitgliedstaaten, Außen- und Sicherheitspo- ten über die zweite Stufe qualitativ wie quantitativ litik) oder um die innere Souveränität (polizeiliche ganz weitreichende Entscheidungen gefällt wer- Zusammenarbeit). den. Demgegenüber wären die mitgliedstaatlichen Souveränitätsvorbehalte hinsichtlich des ohne- Die EU-Kommission ist im Januar 2019 mit der hin weit harmonisierten und vergemeinschafte- Forderung an die Öffentlichkeit gegangen, bei ten Mehrwertsteuersystems, d.h. bezogen auf die Entscheidungen zu Steuerfragen von der Ein- dritte Stufe, wieder eher begrenzt. Eine Änderung stimmigkeit zur qualifizierten Mehrheitsabstim- im vierten Schritt, wenn es um Fragen zur „fairen mung überzugehen (COM (2019) 8 final). Dabei und wettbewerbsorientierten“ Besteuerung geht, schlägt sie ein vierstufiges Vorgehen vor. In einem dürfte faktisch die gesamte Besteuerungskompe- ersten Schritt sollen qualifizierte Mehrheitsab- tenz der Mitgliedstaaten betreffen, da Steuerfra- stimmungen eingeführt werden, wenn es um die gen meist untrennbar von Inzidenz- und Umver- teilungsaspekten sind und damit Fairnessfragen implizieren. 1 Zu politischen Konflikten des schrittweisen Übergangs von Einstimmigkeits- zu Mehrheitsentscheidungen in Politikfeldern der Integration siehe Haltern (2017), Bd. 1, Rdnr. 98, 101, 132 ff., 173. 1
Die Forderung nach qualifizierter Mehrheitsentscheidung in Steuerfragen Ende der Einstimmigkeit in Steuerfragen? – Zum Vorstoß der EU-Kommission Die Kommission schlägt für den Übergang von Hauptmotiv, fiskalische Erwägungen dürfen nur einstimmigen Entscheidungen zu Mehrheits- Nebenzweck sein. entscheidungen keine Änderung der Verträge vor, sondern schließt sich der Meinung des sei- In jüngerer Zeit wird verstärkt über den Einsatz nerzeitigen Kommissionsvorsitzenden Juncker von Art. 116 AEUV zur Lösung des Problems dis- an, dass hierzu eine sogenannte „Passerelle- kutiert. Diese bisher bedeutungslose Norm stellt Regelung“ (Brückenklausel), die in den Verträgen der EU ein repressives Verfahren zur Reaktion bereits existiert, als Grundlage für den Übergang auf Störungen im Binnenmarkt zur Verfügung: ausreicht. Wenn vorhandene Rechtsunterschiede die Wett- bewerbsbedingungen verfälschen und dadurch Die von der Kommission in Stellung gebrachte eine beseitigungsbedürftige Verzerrung entsteht, Brückenklausel ist in Art. 48 Abs. 7 EUV enthalten. kann – nach erfolglosen Verhandlungen mit dem Danach kann der Rat einstimmig vorschlagen, oder den betroffenen Mitgliedstaaten – im Wege dass bislang der Einstimmigkeit unterworfene des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens, d.h. Themen mit qualifizierter Mehrheit beschlossen unter Einbeziehung des Europäischen Parlaments, werden können. Widerspricht innerhalb von sechs reagiert werden. Ursprünglich diente die Vor- Monaten kein nationales Parlament, wird nach schrift in der Tat auch dazu, die als unüberwind- Zustimmung des Europäischen Parlaments auf lich wahrgenommene Einstimmigkeitshürde – Einstimmigkeit verzichtet, ohne dass dies einer wie sie zu Beginn der europäischen Integration der zeitlichen Befristung unterworfen wäre. Regelfall war – in einem vereinfachten Verfahren zu überwinden. Zwar gab es schon Verhandlungen Der herangezogene Artikel des Vertrages erlaubt auf der Grundlage von Absatz 1 dieses Artikels, europarechtlich nicht nur den Übergang zur quali- von der Rechtsetzungskompetenz nach Absatz 2 fizierten Mehrheitsentscheidung. Er eröffnet auch wurde bisher jedoch noch kein Gebrauch gemacht. den Weg zum Standardgesetzgebungsverfahren (dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach In der Literatur wird vertreten, dass Art. 116 Art. 294 AEUV) anstatt des ansonsten in Steuer- AEUV für den Steuerbereich keine Anwendung fragen vorgesehenen besonderen Gesetzgebungs- finden könne (Tietje, in: Grabitz u. a. (2018), Art. verfahrens, bei dem das Europäische Parlament 116 Rdnr. 3;2 Gröpl, in: Dauses (2015), Kapitel J nur beratende Funktion hat (Konsultationsver- Rdnr. 613). Voraussetzung ist in jedem Fall das Vor- fahren). Der Übergang zu Mehrheitsabstimmun- liegen einer Wettbewerbsverzerrung. Ganz über- gen ist aber nicht zwingend mit dem Übergang wiegend wird darunter eine „spezifische“, nicht zum Standardgesetzgebungsverfahren verbun- eine „allgemeine“ Wettbewerbsverzerrung, d.h. den, sondern ist nach Art. 48 Abs. 7 EUV auch ohne einen solchen Übergang denkbar. 2 Die Anwendung sei „zweifelhaft“, ohne dass eine nähere Begründung gegeben wird. Art. 48 Abs. 7 EUV ist nicht die einzige denkbare Möglichkeit zur Abkehr von der Einstimmigkeit, 3 Der Befund basiert auf einem entstehungsgeschichtlichen Argument. Durch die Einheitliche Europäische Akte von 1987 ohne dass dafür Verträge geändert werden müs- sei der ehemalige Art. 99 EGV-Maastricht (nunmehr Art. 113 sen. Daneben nennt die Kommission auch den AEUV) insoweit geändert worden, als der dort angebrachte Vorbehalt zugunsten von Maßnahmen nach den ehem. Art. Weg über Art. 192 Abs. 2 AEUV, der sogar ohne 100 und 101 EGV-Maastricht (nunmehr Art. 115, 116 AEUV) die Duldung durch nationale Parlamente einen entfallen sei; dies führe zu dem Schluss, dass steuerliche Übergang zum Standardgesetzgebungsverfah- Maßnahmen der Union für indirekte und direkte Steuern nur noch durch einstimmigen Ratsbeschluss auf der Grundlage ren erlaubt, wenn der Rat das mit Einstimmigkeit der Art. 113 und 115 AEUV, ggf. auch auf der Grundlage beschließt. Allerdings ist diese Möglichkeit auf von Art. 352 AEUV getroffen werden könnten. Art. 116 Abs. 2 AEUV sehe demgegenüber durch den Verweis auf das das Politikfeld der Umweltpolitik begrenzt. Vor ordentliche Gesetzgebungsverfahren einen Ratsbeschluss mit allem muss der Intention nach der Umweltschutz qualifizierter Mehrheit vor und scheide damit für Steuern aus. 2
Ende der Einstimmigkeit in Steuerfragen? – Die Forderung nach qualifizierter Mehrheitsentscheidung in Steuerfragen Zum Vorstoß der EU-Kommission eine nicht gerechtfertigte Besser- oder Schlechter- AEUV bleibt daher im Folgenden außer Betracht. stellung einzelner Wirtschaftszweige, nicht hin- Andererseits ließe sich, wenn man die bisherige gegen die „unterschiedlichen globalen Kostenbe- restriktive Auslegung von Art. 116 AEUV auf- lastungen der einzelnen Volkswirtschaften (etwa weicht, letztlich jede steuerrechtliche Maßnahme durch unterschiedliche Steuern oder Soziallas- auf diese Regelung stützen, denn potentiell wer- ten)“, verstanden (Schröder, in: Streinz (2018), Art. den die Wettbewerbsbedingungen durch jeden 116 Rdnr. 8; Korte, in: Calliess/Ruffert (2016), Art. Unterschied in den mitgliedsstaatlichen Steuer- 116 Rdnr. 8). „Der Sinn des Art. 116 AEUV besteht systemen verzerrt. Denken könnte man auch an darin zu verhindern, dass Mitgliedstaaten ein die Aktivierung der verstärkten Zusammenarbeit für bestimmte (eigene) Unternehmen oder Wirt- nach den Art. 20 EUV, 326 ff. AEUV, wie er für die schaftszweige günstiges Rechtsgefälle perpetuie- Finanztransaktionsteuer versucht wird. Ein sol- ren.“ (Khan, in: Geiger u. a. (2017), Art. 116 Rdnr. ches Verfahren kommt nach Art. 20 Abs. 2 EUV 4). Es geht mithin stets um einzelne Wirtschafts- jedoch nur „als letztes Mittel“ in Betracht , wenn zweige (Rossi, in: Vedder u. a. (2018), Art. 116 Rdnr. der Rat feststellt, dass das angestrebte Ziel sonst 3), um „punktuelles“, nicht um „systematisches“ nicht in einem vertretbaren Zeitraum erreicht Reagieren der EU (Korte, in: Calliess/Ruffert werden kann und sich mindestens neun Mitglied- (2016), Art. 116 Rdnr. 3). Außerdem wird man eine staaten beteiligen. Zumeist wird dafür zunächst gewisse Intensität der Beeinträchtigung fordern das Scheitern eines Richtlinienvorschlags für müssen, wie ein Vergleich mit dem Regelrechtset- sämtliche Mitgliedstaaten verlangt (Pechstein, in: zungsverfahren des Art. 115 AEUV zeigt. Das alles Streinz (2018), Art. 20 EUV Rdnr. 13). Nach Art. 333 ist nicht die typische Konstellation für einen gene- AEUV besteht auch für die verstärkte Zusammen- rellen Übergang von der Einstimmigkeit zu Mehr- arbeit eine spezielle Brückenklausel für den Über- heitsentscheidungen im Bereich der Besteuerung. gang vom Einstimmigkeitsprinzip zu Mehrheits- Hinzu kommt, dass Art. 116 AEUV subsidiär zur entscheidungen, die dann konsequenterweise bei Beseitigung des Verstoßes durch andere Maß- deutscher Beteiligung den gleichen Anforderun- nahmen, wie bei Verstößen gegen Grundfreihei- gen unterliegt, wie die „normale“ Rechtsetzung ten oder das Beihilfenregime, ist (Classen, in: von (unten unter 3.4). der Groeben u. a. (2015), Art. 116 Rdnr. 33). Art. 116 3
Die Argumente der Kommission Ende der Einstimmigkeit in Steuerfragen? – Zum Vorstoß der EU-Kommission 2. Die Argumente der Kommission Die Europäische Kommission argumentiert, dass “Moving to qualified majority decision-making in Steuerfragen die Einstimmigkeit ernsthafte would not in any manner reduce the competences of Probleme im Entscheidungsverfahren berge. Die the Member States on taxation or change the com- Einstimmigkeit bringe zum einen Schwierigkei- petence of the EU in this matter. It would however ten mit sich, einen Kompromiss zu finden. Sie provide for more efficient decision-making to exer- führe darüber hinaus zu einer Neigung hin zum cise pooled sovereignty at EU level, offering Member kleinsten gemeinsamen Nenner. Einzelne Staaten States the strength to address shared challenges ...” könnten aufgrund der Einstimmigkeit hohe Preise (COM(2019) 8 final, S. 3). für ihre Zustimmung einfordern. Schließlich gebe es eine Angst, dass aufgrund der Einstimmigkeit Große Vorteile von Mehrheitsabstimmungen wer- einmal gefasste Beschlüsse nur schwer wieder den nach Einschätzung der Kommission dadurch abzuändern seien. Diese Angst vor der Unabän- begründet, dass die Kosten der Untätigkeit in ver- derlichkeit von neuen Steuerregelungen führe zu schiedenen Bereichen, etwa bei der gemeinsa- starker Vorsicht. men harmonisierten Körperschaftsbesteuerung, bei Änderungen beim System der Mehrwert- Die Kommission (COM (2019) 8, final, S. 10) fordert steuer, bei der Finanztransaktionsteuer sowie bei nach eigenem Bekunden ferner keine Verände- der Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle, mit rung der Kompetenzzuteilung in Steuerfragen. Bei hohen Milliardenbeträgen zu beziffern seien. Für einem Übergang zu qualifizierten Mehrheitsent- die Finanztransaktionsteuer führt die Kommis- scheidungen würde diese Kompetenz nur mittels sion aus, dass sich Steuerausfälle in Höhe von 57 eines anderen Entscheidungsverfahrens ausgeübt. Mrd. Euro ergäben. 4
Ende der Einstimmigkeit in Steuerfragen? – Eine Diskussion der Argumente Zum Vorstoß der EU-Kommission 3. Eine Diskussion der Argumente 3.1 Kompetenzverteilung objektiven Nettoprinzips führen, was in Abhän- gigkeit von der nationalen Rechtsprechung zu ver- Bei der Beurteilung der Vorschläge muss im Aus- fassungsrechtlichen Konflikten führen kann. gangspunkt zwischen den Kompetenzen der EU auf dem Gebiet der Besteuerung und der Aus- Solche Konflikte sind grundsätzlich auch bei übung dieser Kompetenzen unterschieden wer- nicht-steuerlichen Fragen denkbar. Allerdings den. Richtig ist, dass auch heute schon auf euro- gehen steuerliche Regelungen in ganz besonde- päischer Ebene Steuerregelungen erlassen werden rem Maße mit umverteilenden Effekten unter den können, die aktuelle und zukünftige nationale Steuerzahlern einher. Die Frage, inwiefern sol- Regierungen sowie die Geltung nationaler Gesetze che umverteilenden Effekte dem Gerechtigkeits- einschränken. Trotzdem erscheint das Argument empfinden und der inneren Logik der Gleichbe- recht formal. Zwar gibt es eine konkurrierende handlung von Steuerzahlern Genüge tun, dürfte Rechtsetzungskompetenz im Bereich der Besteu- weit eher auf der Basis der nationalen Ebene zu erung bereits, jedoch impliziert bislang die Ein- entscheiden sein. Ähnlich wie bei Ausgabenent- stimmigkeit in Steuerfragen, dass kein Mitglied- scheidungen kann auch bei steuerlichen Entschei- staat gegen seinen politischen Willen gezwungen dungen durch Dezentralisierung eine bessere werden kann, eine Neuregelung in Steuerfragen Anpassung an die lokalen Präferenzen erreicht zu akzeptieren. Die Einstimmigkeit stellt sicher, werden (Lipatov und Weichenrieder, 2016). Gleich- dass keine steuerliche Regelung gegen die Stimme zeitig werden Diskriminierungen zwischen eines Mitgliedstaates ergriffen werden kann. Die EU-Bürgern im Gemeinschaftsrecht schon heute Kompetenzzuweisung ist de facto beim Mitglied- hinreichend adressiert. staat und wird ggfs. freiwillig abgegeben. Bei Mehrheitsentscheidungen ist diese Freiwilligkeit Die Kompetenzausübung wird maßgeblich vom nicht mehr sichergestellt. Vor diesem Hintergrund jeweils anzuwendenden Gesetzgebungsverfahren sind Kompetenzverteilung und Kompetenzaus- mitgeprägt. Insbesondere (aber nicht ausschließ- übung stark verzahnt, stehen in Wechselwirkung lich) beim letzten und vierten Schritt, unter dem zueinander. Das Einstimmigkeitserfordernis kann auch die Einführung neuer EU-Steuern mög- eine bestimmte Kompetenzaufteilung zwischen lich wäre (und von der Kommission im Falle der EU und Mitgliedstaaten legitimieren; entfällt sie, Finanztransaktionsteuer auch gewünscht ist), muss auch die Kompetenzverteilung u. U. neu werden Fragen der angemessenen Vertretung der bedacht werden.4 Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament auf- geworfen, weil dort die Regel “one (wo)man, one Die Aufhebung der Einstimmigkeit geht insbeson- vote” verletzt ist. Kleine Länder werden nicht nur dere dort mit möglichen Kompetenzkonflikten im Ministerrat überrepräsentiert, sondern wegen einher, wo überstimmte Mitgliedstaaten Regeln der nicht gewährleisteten Erfolgswertgleichheit übernehmen müssen, die gegen die nationale Ver- auch im Europäischen Parlament. Erfolgswert- fassung bzw. die höchstrichterliche Rechtspre- gleichheit verlangt hingegen, dass jede Stimme chung verstoßen. So könnte beispielsweise eine gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des europäische Richtlinie zu einer Verletzung des 4 Vgl. auch Marquardsen (2020, S. 31 ff). 5
Eine Diskussion der Argumente Ende der Einstimmigkeit in Steuerfragen? – Zum Vorstoß der EU-Kommission Parlaments haben muss.5 Strikte Wahlrechts- hypothetisch) kompensieren können. Zum ande- gleichheit bei den Wahlen zum Europäischen ren sollen sie möglichst verhindern, dass Projekte Parlament ist, anders als nach dem Grundgesetz und Gesetze, bei denen dies nicht der Fall ist, nicht für Bundestagswahlen, unionsrechtlich nicht zustande kommen. Sind die potentiellen Gewinne postuliert. und Verluste einer Entscheidung symmetrisch verteilt, spricht viel für eine absolute Mehrheit.7 Diese Inkaufnahme des Verzichts auf Erfolgswert- Bei einer symmetrischen Verteilung, bei der jeder gleichheit der Wahlstimmen zum Europäischen Verlierer im Schnitt so viel verliert wie ein durch- Parlament weicht von dem in föderalen Gebilden schnittlicher Gewinner gewinnt, ist ein aggre- üblichen Modus ab, kleine Gebietskörperschaften gierter Nettogewinn nämlich dann zu erwarten, regelmäßig nur in einer Kammer (Senat, Stände- wenn die Zahl der Gewinner die Verlierer über- rat, Bundesrat) zu bevorzugen.6 Gerade im Bereich steigt. Geht es indes um Fragen des Grundrecht- der Besteuerung ist die adäquate Repräsentation schutzes, kann indes von einer symmetrischen seit der amerikanischen Unabhängigkeitsbewe- Verteilung nicht ausgegangen werden und quali- gung im 18. Jahrhundert ein wiederkehrendes und fizierte Mehrheiten können wünschenswert sein. wichtiges Junktim im demokratischen Zusam- Dabei bietet Einstimmigkeit den stärksten Schutz menhang. Vor diesem Hintergrund kann es ange- von Minderheiten. bracht erscheinen, einer etwaigen Ausdehnung der Mehrheitsentscheidung auf Steuerfragen in der EU eine eingehende Debatte vorauszuschalten. 3.2 Vetoposition und Zügigkeit der Ist eine doppelte Abweichung von “one-(wo)man- Beschlussfassung one-vote“, d.h. eine zweimalige Übergewichtung von kleinen Staaten in Mehrheitsabstimmungen, Die Kommission argumentiert durchaus nach- gerechtfertigt, wenn diese Stimmengewichte auch vollziehbar, dass es mitunter misslich ist, wenn auf Entscheidungen zu Steuerfragen angewendet wichtige Beschlüsse in Steuerfragen an einem ein- werden? zigen Mitgliedstaat scheitern, weil jedem einzel- nen Land ein Vetorecht zusteht. Die Ausübung Aus ökonomischer Sicht wird üblicherweise des Vetorechts mag besonders dann problema- betont, dass Mehrheitsregeln zum einen dafür tisch erscheinen, wenn ein Mitgliedstaat sich nicht sorgen sollen, dass möglichst Projekte und aus dem Schutz eigener, starker Interessen in der Gesetze beschlossen werden, bei denen die Gewin- betreffenden Steuerregelung heraus ablehnend ner eines Beschlusses die Verlierer (zumindest verhält, sondern stattdessen versucht, Zugeständ- nisse oder finanzielle Vorteile in Verhandlun- gen zu erreichen, die in keinem sachlichen Bezug 5 Die Unterscheidung zwischen Zähl- und Erfolgswertgleichheit stammt aus der Rechtsprechung des deutschen stehen.8 Bundesverfassungsgerichts zur Wahlrechtsgleichheit. Zählwertgleichheit bedeutet, dass jeder Wähler und jede Wählerin eine Stimme hat; Erfolgswertgleichheit bedeutet, Hier könnte es sinnvoll sein, eine zweite quali- dass sich jede dieser Stimmen grundsätzlich in gleicher Weise fizierte Mehrheit einzuführen, die n-1 Staaten auf die Zusammensetzung der zu wählenden Körperschaft umfassen würde. Dadurch würde die Monopolsi- auswirkt. tuation eines einzelnen Landes verschwinden und 6 Im föderalen Deutschland genießen kleine Länder im Bundesrat ein Stimmengewicht, das gemessen am das Erpressungspotential signifikant abnehmen. Bevölkerungsanteil überproportional ist, nicht jedoch im Bundestag. In den USA haben auch kleine Bundesstaaten zwei Senatoren, während nach der Verfassung das 7 Vgl. Guttman (1989). Repräsentantenhaus proportional zu besetzen ist, wenngleich mit der Einschränkung, dass auch kleine Staaten mindestens 8 Italien machte im Jahr 2003 beispielweise seine Zustimmung einen Repräsentanten haben sollen. Entsprechendes gilt für zur Zinsrichtlinie zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung die Schweiz, die insofern dem bundesstaatlichen Modell der von Zugeständnissen bei Strafzahlungen italienischer USA folgt. Milchbauern abhängig. 6
Ende der Einstimmigkeit in Steuerfragen? – Eine Diskussion der Argumente Zum Vorstoß der EU-Kommission Eine Koalition zweier Länder, die unter Umstän- könnte jedoch bei der Abschaffung von steuerli- den versuchen könnte, ansonsten allseits vor- chen Richtlinien vorgesehen werden. Hier könnte teilhafte Steuerlösungen zu verhindern, könnte nach dem Vorschlag bereits eine qualifizierte destabilisiert werden, da sich zwischen den beiden Mehrheit ausreichen. Damit würde den Mitglieds- Koalitionsländern eine Konkurrenz um den güns- staaten die Angst genommen, einem steuerlichen tigsten Preis der Zustimmung herstellen ließe. In Systemwechsel zuzustimmen, in dem man mit einer solchen Konkurrenz könnte der Preis der sehr hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Ein- Zustimmung auf die echten Nachteile des Geset- stimmigkeit gefangen ist, selbst wenn sich nach- zesvorschlags für das am stärksten negativ betrof- träglich schwerwiegende Fehler herausstellen. fene Land gesenkt werden. Ein „erpresserisches“ Zustimmungsverhalten dürfte damit vermieden Alternativ könnte man auch ohne Änderung der werden. Abstimmungsregeln den Mut für steuerpolitische Änderungen erhöhen, indem man einstimmig Umgekehrt wäre bei der Aufgabe der Einstim- getroffene Richtlinien mit einem Verfallsdatum migkeit selbst bei einer n-1 Regel nicht mehr aus- ausstattet. Für ihre Verlängerung wäre dann wie- geschlossen, dass europäische Regeln eingeführt derum ein einstimmiger Beschluss im Minister- werden, die im Konflikt mit nationalen Verfas- rat erforderlich. Mit diesen Änderungsvorschlä- sungsinterpretationen stehen. Zudem wäre eine gen würde sich zumindest einer der Kritikpunkte solche Änderung nicht ohne die Änderung der am Status Quo adressieren lassen. Europäischen Verträge erreichbar. Fraglich ist, wie hoch die bisherigen Kosten der Auch ohne opportunistisches Verhalten einzelner Untätigkeit wirklich sind. Bei einigen bedeutsa- Länder kann eine Einstimmigkeitsregel zu einer men Vorschlägen, die nach der EU-Kommission Verlängerung von Entscheidungsprozessen füh- bislang wegen der Einstimmigkeit gescheitert sind, ren. Abgesehen davon, dass Verhandlungen durch hat der Beirat es bislang als begrüßenswert erach- Vetorechte der einzelnen Länder langwieriger tet, dass die Vorschläge nicht Realität werden, sind, 9 besteht auch die Gefahr, dass Neuregelun- etwa bei der Digitalsteuer oder der Gemeinsamen gen aus Furcht vor deren Quasi-Unabänderlich- Konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungs- keit abgelehnt werden. Diese Furcht kann entste- grundlage (GKKB).10 Auch bei der Finanztransak- hen, weil es durch die Einstimmigkeit schwer ist, tionsteuer gibt es von ökonomischer Seite eher auf Fehler in der Gesetzgebung bzw. auf geänderte Vorbehalte, inwiefern die Ziele, etwa die Stabilisie- Realitäten in angemessener Zeit zu reagieren. rung des Finanzsektors, tatsächlich erreicht wer- den können.11 Eine Lösung, die sich von dem allgemeinen Über- gang zur qualifizierten Mehrheit unterschei- In jedem Fall sind die von der Kommission genann- det und diesen Punkt adressiert, wurde vor die- ten Kosten zu hinterfragen. Bei der Finanztrans- sem Hintergrund kürzlich von Schön (2018) und aktionsteuer werden von der EU-Kommission zu Richter (2019) vorgeschlagen. Um die Hemmung den Kosten Steuerausfälle einer nicht erhobenen der Mitgliedstaaten zu reduzieren, sich auf neue Steuer von 57 Mrd. Euro gerechnet. Der Verlust von steuerpolitische Lösungen in der EU einzulassen, Steuereinnahmen ist aber für sich in dieser Höhe könnte man es zwar bei der Einstimmigkeit belas- kein volkswirtschaftlicher Kostenfaktor, weil den sen, wenn es um die Einführung neuer Regeln Steuerausfällen an anderer Stelle in gleicher Höhe geht. Eine Novellierung der Abstimmungsregeln 10 Siehe Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen (2007, 2018). 9 Experimentelle Evidenz zur Rolle von Vetomacht für den Zeitbedarf von Verhandlungen bieten Kagel, Sung und Winter 11 Siehe Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der (2010). Finanzen (2020). 7
Eine Diskussion der Argumente Ende der Einstimmigkeit in Steuerfragen? – Zum Vorstoß der EU-Kommission verbliebenes Einkommen entgegensteht. Die Dar- Um ein Maß für die Wahlmacht anzugeben, stellung der Kommission ist daher so nicht richtig. wird etwa auf den Banzhaf Index zurückgegrif- fen. Bei diesem werden alle Länderkombinatio- nen betrachtet, die sich gemäß den herrschen- 3.3 Implikationen des Brexits den Mehrheitsregeln durchsetzen können. Darauf aufbauend fragt der Banzhaf Index, wie häufig ein Bei einem Übergang zur Abstimmung mit quali- Land eine gewinnende Koalition durch Verlassen fizierter Mehrheit wäre zu beachten, dass sich die in eine verlierende Koalition verwandeln kann Machtverhältnisse durch den Brexit verschieben. und damit einen sogenannten Swing auslöst. Setzt Ein Übergang von der Einstimmigkeit zur qua- man die möglichen Swings eines Landes in Bezie- lifizierten Mehrheit hat daher nach dem Austritt hung zu allen möglichen Swings, erhält man den des Vereinigten Königreichs (VK) möglicherweise Indexwert für das Land. andere Implikationen als in einer EU unter Ein- schluss des VK. Kirsch (2016) und Szczypińska (2018) berechnen den Banzhaf Index der EU-Länder vor und nach Mit dem Vertrag von Lissabon wurde eine qualifi- einem Brexit. Wie in vielen anderen Studien wer- zierte (doppelte) Mehrheit festgelegt, nach der für den dabei nur die Stimmenverhältnisse im Minis- Vorschläge, die durch die Kommission eingebracht terrat beachtet. Die Zustimmung im Europäischen werden, 55 % der Mitgliedstaaten, die zusammen Parlament wird implizit als gegeben angesehen, 65 % der EU-Bevölkerung repräsentieren, zustim- wenn eine Mehrheit im Ministerrat zustande men müssen. kommt. Vielfach wird argumentiert, dass die qualifi- zierte doppelte Mehrheitsregel, so wie sie jetzt besteht, als politischer Kompromiss zwischen Süd und Nord im Vertrag von Lissabon austariert wurde unter der aus damaliger Sicht realistischen Annahme, dass das VK der EU angehört, vgl. z. B. Issing (2019). Diesen Kompromiss auf zusätzliche Politikfelder auszudehnen, wenn die Geschäfts- grundlage durch den Austritt des VK ein Stück weit entfällt, ist zu diskutieren und eine Zustim- mung für nördliche EU-Staaten nicht unbedingt vorteilhaft. Es gibt offensichtlich Befürchtungen, dass bei einem Brexit der Einfluss Deutschlands in qua- lifizierten Mehrheitsabstimmungen sinkt. Aller- dings gibt es auch Stimmen, die dem auf der Basis von formalen Machtindizes widersprechen. Bei der Berechnung solcher Machtindizes wird übli- cherweise von unterschiedlichen Präferenzen der Länder, so wie sie sich in der Realität etwa durch die Nettozahlerposition oder durch geschichtliche Erfahrungen ergeben können, abstrahiert. 8
Ende der Einstimmigkeit in Steuerfragen? – Eine Diskussion der Argumente Zum Vorstoß der EU-Kommission Abbildung 1: Relative Veränderung des Banzhaf Index durch BREXIT 30% 25% 20% 15% 10% 5% 0% -5% PL ES FR IT DE RO NL BE CZ EL PT SE HU AT BU DK SK FI IE HR LT SI LV EE CY LU MT Quelle: Szczypińska (2018). Die Abstimmungsregeln im Ministerrat hängen Mitgliedstaaten auch ein Anstieg des Bevölke- davon ab, ob ein Vorschlag durch die Kommis- rungsanteils innerhalb der EU. Im Falle Deutsch- sion bzw. den Hohen Vertreter für die Gemein- lands errechnet Kirsch (2016) einen Anstieg von same Außen- und Sicherheitspolitik eingebracht 15,9 % auf 18,3 %. Der normalisierte Banzhaf wird oder ob dies nicht der Fall ist. Im Folgen- Index hinkt mit einem Anstieg von 10,2 % auf den wird vom Normalfall eines Kommissionsvor- 11,9 % dem deutschen Bevölkerungsanteil weiter- schlags bzw. des Hohen Vertreters ausgegangen. hin hinterher. Grundsätzlich gilt, dass der Einfluss eines Landes tendenziell zunimmt, wenn die Zahl der Länder Abseits dieser spezifischen Entwicklung für sinkt. Bei einem Brexit gilt dies allerdings nur für Deutschland dürfte es den traditionellen Net- die größeren Länder, nicht für die kleineren Län- toempfängerländern in der EU nach dem Bre- der. Die prozentual höchsten Zuwächse des Banz- xit leichter fallen, eine vetorelevante Koalition zu haf Index verzeichnen Polen, Spanien, Frankreich, bilden (Szczypińska, 2018). Die Betrachtung von Italien und Deutschland in dieser Reihenfolge Machtindizes, die von zufälligen Präferenzunter- (Szczypińska, 2018). Abbildung 1 verdeutlicht die schieden ausgehen, kann hier in die Irre führen. Relationen. Für kleinere Länder kommt es zu einer Verringerung des Indexes. Der Grund liegt darin, dass diese Länder für eine erfolgreiche Koalition 3.4 Rechtliche Fragen unbedingt Partner benötigen, ein wichtiger gro- ßer Partner aber mit dem VK ausscheidet. Ähnli- In Staatstheorie und Verfassungsrecht ist das che Ergebnisse finden sich bei der Verwendung des Mehrheitsprinzip als Ausdruck gleicher politi- Shapley-Shubik-Index (Kóczy, 2016). scher Mitwirkungsfreiheit aller Bürger gedeutet und begründet worden (Hillgruber 2013). Danach Gleichzeitig mit dem tendenziellen Anstieg vermag nur das Mehrheitsprinzip den Anspruch des normalisierten Banzhaf Index ergibt sich einzulösen, Gemeinschaftsentscheidungen der mit einem Austritt des VK für die verbliebenen Gleichen und Freien hervorzubringen. Gleichzeitig 9
Eine Diskussion der Argumente Ende der Einstimmigkeit in Steuerfragen? – Zum Vorstoß der EU-Kommission wird betont, dass dieses Mehrheitsprinzip an Vor- werden.13 Bestünde hier eine wirksame Grenze aussetzungen gebunden ist. Neben der prinzipi- der Tätigkeit der Union in deren politischer Pra- ellen Freiheit und Offenheit des politischen Pro- xis, könnte dies die Akzeptanz ihres Handelns ggf. zesses, klaren Verfahrensregeln und der Chance erhöhen. Eine spürbare Wirksamkeit des Prinzips der Minderheit, zur Mehrheit zu werden, gehört ist jedoch kaum zu erkennen. dazu die Akzeptanz von Mehrheitsentscheidun- gen: „Mehrheitsentscheidungen können in einem Demgegenüber stellt es verfassungsrechtlich all- politischen System nur dann ergehen, wenn die gemein kein unüberwindliches Problem dar, getroffene Entscheidung von der Gesamtheit der wenn eine heutige Mehrheit auch Entscheidungen Bürger akzeptiert, ihre Verbindlichkeit von allen in der Zukunft bindet, indem etwa das Entschei- wenigstens hingenommen wird. Die Anerken- dungsverfahren verändert wird. Das geschieht im nung der Mehrheitsentscheidungen bleibt des- Prinzip bei jeder Verfassungsgebung. Das Bundes- wegen an die Legitimität des politischen Systems verfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung insgesamt sowie an einzelne besondere Voraus- zu den Grenzen der europäischen Integration setzungen gebunden, die sich aus der Struktur aus dem Grundgesetz freilich hier einige Grenz- des Mehrheitsprinzips insofern erklären, als der steine für die europäische Ebene hervorgehoben: obsiegenden Mehrheit immer eine unterliegende So muss durch den nationalen Zustimmungsakt Minderheit, die die Mehrheitsentscheidung nicht klar sein, welche Kompetenzen übertragen wur- trägt, korrespondiert, als das Gemeinwesen sich den und welche nicht (BVerfGE 58, 1 (37); 89, 155 in Mehrheit und Minderheit spaltet. ... Das Mehr- (187); 123, 267 (351)). Das gilt auch für das Zusam- heitsprinzip beruht auf diesen Voraussetzungen, menspiel von Kompetenz- und Entscheidungsver- weil sie der Integration der Minderheit in die poli- fahren. In dem Urteil zum Vertrag von Lissabon tische Ordnung dienen, in der das Mehrheitsprin- vom 30. Juni 2009 hat sich das Bundesverfassungs- zip ein wesentliches Element bildet, und auf diese gericht speziell mit den sog. Brückenklauseln im Weise Mehrheitsentscheidungen erst ermögli- EU-Recht befasst, die den Übergang von der Ein- chen.“ (Heun 1983, S. 175). Insofern sind ein gewis- stimmigkeit zur qualifizierten Mehrheitsentschei- ser Grundkonsens und gewisse Homogenitäts- dung oder den Übergang von besonderen zum anforderungen unerlässlich (vgl. auch BVerfGE ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ermögli- 89, 155 (185)). Die Beurteilung von Mehrheitsent- chen (BVerfGE 123, 267 (388 ff.)). Ein solches Vor- scheidungen auf EU-Ebene muss von vornherein gehen wurde insoweit gebilligt, als zum Zeitpunkt berücksichtigen, dass es hier nicht um Mitwir- der Zustimmung – hier: zum Vertrag von Lissa- kungsrechte von Bürgern, sondern von Mitglied- bon – dem Deutschen Bundestag die Folgen hin- staaten geht. Die dargelegte Argumentation ist reichend erkennbar waren, um seiner Integrati- daher nicht eins-zu-eins übertragbar. Die Recht- onsverantwortung nachzukommen (BVerfGE 123, fertigung politischer Mitwirkungsrechte von 267 (391 f.)). Insbesondere, da nach Art. 48 Abs. 7 Bürgern wird in der Demokratie auf ihr Person- EUV einerseits Einstimmigkeit im Rat erforderlich sein, auf ihre moralische autonome Personali- ist, andererseits die nationalen Parlamente – in tät zurückgeführt.12 Das ist bei Mitwirkungsrech- Deutschland also Bundestag und Bundesrat – ein ten von Staaten so nicht der Fall. Auch die Frage Vetorecht besitzen (Cremer, in: Calliess/Ruffert der Akzeptanz von Mehrheitsentscheidungen (2016) Art. 48 EUV Rdnr. 14), mithin nicht gegen muss für die EU-Ebene gesondert beurteilt wer- deutschen Willen der Übergang vollzogen werden den. Keine Hoffnung darf dabei auf das in sei- kann, müssen nicht stets unüberwindliche ver- ner Anwendung weitgehend leerlaufende Subsi- fassungsrechtlichen Hürden entgegenstehen. In diaritätsprinzip auf europäischer Ebene gesetzt der Bundesrepublik wurden die entsprechenden 13 Zu den Schwächen der Kontrolle des Prinzips in der Praxis: 12 Habermas (1998, S. 122 ff.); Unruh (2002, S. 7 ff., 340 ff). Siehe Haltern (2017, Bd. 1 Rdnr. 853). 10
Ende der Einstimmigkeit in Steuerfragen? – Eine Diskussion der Argumente Zum Vorstoß der EU-Kommission Verfahren im Integrationsverantwortungsge- Unabsehbarkeit der haushaltswirtschaftlichen setz installiert (Cremer, in: Calliess/Ruffert (2016), Auswirkungen jedoch vermutlich verfassungs- Art. 48 EUV Rdnr. 17). § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes rechtlich unzulässig, auch wenn das Verfahren lautet: „Der deutsche Vertreter im Europäischen des Integrationsverantwortungsgesetzes beach- Rat darf einem Beschlussvorschlag gemäß Art. tet würde. Eine solche substantielle Auswirkung 48 Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 des auf den Bundeshaushalt wäre bei partiellem Über- Vertrags über die Europäische Union nur zustim- gang zur Mehrheitsentscheidung nicht notwen- men oder sich bei der Beschlussfassung enthal- dig gegeben. Die Abgrenzung lässt sich wie üblich ten, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Art. 23 nur schwer quantifizieren, im Streitfall könnten Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist. gleichwohl entsprechende Kriterien entwickelt Ohne ein solches Gesetz muss der deutsche Ver- werden.15 treter im Europäischen Rat den Beschlussvor- schlag ablehnen.“14 Für den vorliegenden Bereich sind jedoch ergänzende Überlegungen anzustel- len. Bei einem generellen Übergang zu Mehrheits- entscheidungen in der Steuerpolitik der EU mit Zustimmung des Deutschen Bundestages nach den Regeln des Integrationsverantwortungsge- setzes wären substanzielle Auswirkungen auf die deutschen Haushalte vorprogrammiert. In die- sem Zusammenhang wird relevant, dass das Bun- desverfassungsgericht die Integrationsverantwor- tung durch mehrere Entscheidungen im Kontext der europäischen Verschuldungskrise um die sog. Budgetverantwortung des Deutschen Bun- destages erweitert und ergänzt hat (BVerfGE 123, 267 (351 ff.); insgesamt Schorkopf, in: Kahl u. a. (2020), Art. 23 Rdnr. 129 ff.). Schon im Lissabon- urteil wurde die Haushaltsautonomie des Parla- ments als Integrationsgrenze ausgeformt: „Eine das Demokratieprinzip und das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag in seinem substantiellen Bestimmungsgehalt verletzende Übertragung des Budgetrechts des Bundestages läge vor, wenn die Festlegung über Art und Höhe der den Bür- ger treffenden Abgaben in wesentlichem Umfang supranationalisiert würde. Der Deutsche Bundes- tag muss dem Volk gegenüber verantwortlich über die Summe der Belastungen der Bürger entschei- den.“ (BVerfGE 123, 267 (361 f.)). Das lässt durchaus Spielräume zu (vgl. BVerfGE 132, 195 (244); DVBl. 2014, 640 (644)). Ein mehr oder weniger vollstän- diger Übergang zu Mehrheitsentscheidungen in 15 Zur rechtlichen Quantifizierungsproblematik allgemein siehe der europäischen Steuerpolitik wäre wegen der von Aswege (2016); ein paralleler Fall aus der Rechtsprechung ist die Beurteilung einer substantiellen Auswirkung auf den Landeshaushalt bei sog. Finanzausschlussklauseln in Verfahren direkter Demokratie durch die 14 Vgl. auch Marquardsen (2020, S. 22). Landesverfassungsgerichte. 11
Schlussfolgerungen Ende der Einstimmigkeit in Steuerfragen? – Zum Vorstoß der EU-Kommission 4. Schlussfolgerungen Bei der ökonomischen wie juristischen Beurtei- (2) Unterscheidung zwischen Schaffung und lung des Übergangs vom Einstimmigkeitsprin- Abschaffung steuerlicher Regelungen: Denkbar zip zu Mehrheitsentscheidungen auf dem Feld des wäre auch, für die Einführung neuer Regelungen Steuerrechts gilt es nach der jeweiligen Ausgestal- es bei dem Einstimmigkeitserfordernis zu belas- tung des Vorschlags zu differenzieren. Der Kom- sen, für Änderungen oder für die Abschaffung missionvorschlag möchte in vier Stufen jeweils dieser Regelungen, zu (qualifizierten) Mehrheits- eine generelle, d.h. dauerhafte Abkehr von der entscheidungen überzugehen (Schön, 2018, S. 340). Einstimmigkeit erreichen. Wie einleitend festge- Durch eine solche Regelung wäre das Problem, stellt, besitzt dieser Ansatz bei teilweise verständ- einmal mit Einstimmigkeit getroffene Steuerre- lichem Grundanliegen systematische Schwächen. gelungen kaum wieder beseitigen oder nachbes- Zudem könnte – wie dargelegt – bei vollständi- sern zu können, weitgehend entschärft. Probleme ger Verwirklichung die Haushaltsautonomie des könnten sich in der Praxis jedoch dadurch ergeben, Deutschen Bundestages u.U. nicht mehr gewähr- dass die Abgrenzung zwischen einer Neuregelung leistet werden. und einer Modifikation unscharf werden kann. Solche Abgrenzungsprobleme sind den Rechts- Unterhalb dieser Schwellen gäbe es andere Mög- ordnungen jedoch bekannt und könnten bewäl- lichkeiten, um einen Teil der Nachteile von Ein- tigt werden. Auch eine solche Regelung wäre von stimmigkeitserfordernissen zu vermeiden oder Art. 48 Abs. 7 AEUV gedeckt (Schön, 2018, S. 341); zumindest abzuschwächen. Leitlinie bei der recht- die verfassungsrechtlichen Anforderungen nach lichen Bewertung der Vorschläge ist es, dass ein der Lissabon-Rechtsprechung des Bundesverfas- „Weniger“ als ein genereller Übergang zu Mehr- sungsgerichts wären für die jeweilige deutsche heitsentscheidungen in einem Sachbereich regel- Entscheidung die gleichen, wie bei einem generel- mäßig ebenfalls von Art. 48 Abs. 7 AEUV gedeckt len Übergang zu Mehrheitsentscheidungen, d.h. wäre. Dessen Regelungen müssten freilich beach- die Vorgaben des Integrationsverantwortungsge- tet werden. Bei den Anforderungen hinsichtlich setzes sind zu beachten und die Auswirkungen auf des Übergangs zu Mehrheitsentscheidungen aus die Haushalte dürfen nicht zu einem substanziel- der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- lem Entzug der parlamentarischen Haushaltsau- richts zu den Grenzen der europäischen Integra- tonomie führen. tion kommt es auf den konkreten Einzelfall an. (3) Opt-out-Möglichkeiten zur Entlastung der Ein- (1) Unterscheidung zwischen generellem und nur stimmigkeit bei der Einführung steuerlicher Rege- punktuellem Übergang zu Mehrheitsentschei- lungen: Ferner könnte das Einstimmigkeitserfor- dungen: Denkbar wäre etwa, für Einzelfälle vorab dernis dadurch abgeschwächt werden, dass zwar festzulegen, dass ein bestimmtes, konkretes Sach- wie bei der vorherigen Variante Neuregelungen problem mit Mehrheit entschieden werden soll. weiterhin nur einstimmig beschlossen werden, Das wäre sowohl von Art. 48 Abs. 7 EUV gedeckt dann jedoch in der entsprechenden Richtlinie vor- und stellte auch vor dem deutschen Grundgesetz gesehen wird, dass einzelne Mitgliedstaaten sich kein Problem dar, sofern die Vorgaben des Integra- davon dispensieren können (sog. opt-out-Klau- tionsverantwortungsgesetzes beachtet werden. Im sel). Das ist nicht völlig vorbildlos. Die Mehrwert- Steuerbereich wäre hier an administrative Fragen steuersystemrichtlinie enthält in Abschnitt XIII der Steuererhebung und an grenzüberschreitende zahlreiche, zum Teil auf einzelne Mitgliedstaa- Fragen zu denken. ten individualisierte Ausnahmebestimmungen, 12
Ende der Einstimmigkeit in Steuerfragen? – Schlussfolgerungen Zum Vorstoß der EU-Kommission die Abweichungen von Einzelregelungen erlau- (4) Schließlich könnte man an sog. sunset-legis- ben. Deutlich wird, dass auch innerhalb des har- lation denken, d.h. an Rechtssätze mit Verfalls- monisierten Rechts Flexibilisierungsmöglichkei- datum. Diese wurden ursprünglich einmal für ten bestehen. Geldleistungsgesetze angedacht, die nach einer gewissen Zeit auslaufen sollten, sofern sie nicht Ein solcher Ansatz näherte sich dem Modell des erneuert werden16. Hierfür gibt es auf EU-Ebene Übergangs zu Mehrheitsentscheidungen durch mit dem EU-Schiedsübereinkommen bereits ein eine Gruppe von Mitgliedstaaten im Verfahren erfolgreiches steuerliches Beispiel.17 Verschiedene der verstärkten Zusammenarbeit an und teilte Varianten der Ausgestaltung wären denkbar: Zum mit diesem den Nachteil, dass dann insofern einen das Erfordernis, dass nach Ablauf der fest- gerade keine einheitlichen Regelungen im Bin- gelegten Zeit der Rechtsakt außer Kraft tritt; für nenmarkt vorlägen. Während jedoch bei der ver- eine Erneuerung wäre dann erneut ein einstim- stärkten Zusammenarbeit mit einer Teilgruppe miger Beschluss der Mitgliedstaaten erforderlich. der Mitgliedstaaten ein Projekt begonnen würde, Zum anderen die automatische Verlängerung, falls wäre die opt-out-Lösung eine nachträgliche sich kein Mitgliedstaat dagegen ausspricht. In bei- Abkehr einheitlicher Regelungen in der gesamten den Fällen könnten faktisch-politische Zustim- EU. Für die Festlegung derartiger Abweichungs- mungshürden hinsichtlich des einstimmig zu fas- und Opt-out-Möglichkeiten im Rahmen einzel- senden Ausgangsrechtsakts gesenkt werden. Der ner steuerrechtlicher Richtlinien würde zudem entscheidende Nachteil besteht jedoch darin, dass weiterhin das Einstimmigkeitsprinzip gelten. derartige „Verfallsdaten“ bei langfristig angeleg- Die Gefahr fehlender Ernstlichkeit der Zustim- ten Projekten hochproblematisch sind. Man denke mung zu einer Richtlinie, die nur partiell bin- nur etwa an die Harmonisierungsrechtsakte im dend ist, ließe sich entgegenwirken, indem die Bereich von Mehrwert- und Verbrauchsteuern. Opt-out-Möglichkeit erst nach einer mehrjährigen Im Steuerbereich scheint das Instrument grund- Erprobungsphase eröffnet wird. Gleichzeitig muss sätzlich unpassend zu sein; das in seinem Anwen- angemerkt werden, dass eine Opt-out-Möglichkeit dungsbereich begrenzte Schiedsübereinkommen die unterschiedlichsten strategischen Anreize mit stellt insofern eine Ausnahme dar. Allenfalls für sich bringen kann. Insbesondere bei steuerlichen eng begrenzte Regelungen mit Experimentiercha- Regeln, die einen aggressiven Steuerwettbewerb rakter mag sich im Einzelfall eine solche Regelung einschränken sollen, wäre eine Opt-out-Möglich- anbieten. keit eher nicht dienlich. Dafür bestehen für ein derartiges Vorgehen weder Ein Vorteil gegenüber dem Institut der verstärk- unionsrechtliche Hindernisse, noch Schranken ten Zusammenarbeit wäre, dass hier kein ulti- aus dem deutschen Verfassungsrecht, da einer- ma-ratio-Erfordernis bestünde. Das kann man als seits nicht vom Einstimmigkeitserfordernis abge- Erleichterung sehen, es stellte in gewisser Weise wichen wird und andererseits die Souveränität der jedoch auch eine Umgehung des bewusst eng Mitgliedstaaten gerade geschont wird. geführten Instruments der verstärkten Zusam- menarbeit mit ihren differenzierten Folgen für die Integration dar. Für zentrale steuerliche Regelun- gen mit ausgeprägtem Bezug zum Gemeinsamen Markt/Binnenmarkt stellen sich schnell Funkti- onsgrenzen ein. 16 Zur sunset-legislation insgesamt etwa Funke (2011) und Zimmermann (2003). Eine solche Regelung wäre nicht Gegenstand von 17 Übereinkommen über die Beseitigung der Art. 48 Abs. 7 AEUV. Der deutsche Beschluss unter- Doppelbesteuerung verbundener Unternehmen, 90/436/ EWG, dort Art. 20; dazu etwa Weber-Grellet, in: Musil/Weber- läge nicht dem Integrationsverantwortungsgesetz. Grellet (2019, S. 447 ff). 13
Literatur Ende der Einstimmigkeit in Steuerfragen? – Zum Vorstoß der EU-Kommission (5) Im Rahmen der bestehenden institutionel- möglich. Ökonomisch wäre zu überlegen, wie ein len Struktur der Europäischen Union wäre unter derart ideales Modell aussehen könnte. Das über- Beachtung der unionsrechtlichen (Art. 48 Abs. 7 steigt jedoch die hiesige Fragestellung. EUV) und der deutschen verfassungsrechtlichen Vorgaben die erste der von der Kommission vor- Zu bedenken bleibt im Hinblick auf eine umfas- geschlagenen Stufen realisierbar, d.h. sofern es um sendere Ausweitung der Mehrheitsabstimmun- die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unter- gen in Steuerfragen, dass sowohl im Rat als auch stützung in Fragen des Steuerbetrugs, der Steuer- im Europäischen Parlament eine ungewöhnliche hinterziehung und um administrative Initiativen doppelte Bevorzugung kleiner Länder existiert. Es bei der Unternehmensbesteuerung geht. In einem spricht viel dafür, dem Übergang zu Mehrheits- anderen institutionellen Rahmen, der eine unan- abstimmungen in Steuerfragen eine offene Dis- greifbare demokratische Legitimation auch der kussion über die Verletzung des “One-(wo)man- Steuerrechtsetzung im Unionsrecht gewährleis- one-vote-Prinzips” im Europäischen Parlament tete, wären demgegenüber auch im steuerlichen vorzuschalten. Bereich (qualifizierte) Mehrheitsentscheidungen 5. Literatur Calliess, Christian und Ruffert, Matthias (Hrsg.) Europäischen Union, Bd. 1, 70. Ergänzungsliefe- (2016), EUV/AEUV, Kommentar, 5. Aufl. München. rung Mai 2020, AEUV Art. 116 Rn. 3, München. Dauses, Manfred und Gröpl, Christoph (2015), Habermas, Jürgen (1998), Faktizität und Geltung, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Bd. 1, 37. Frankfurt am Main. Ergänzungslieferung April 2015, Kapitel J Rn. 61, München. Haltern, Ulrich (2017), Europarecht, 2. Bd., 3. Aufl., Tübingen. Funke, Jan (2011), Bürokratieabbau mit Hilfe zeit- lich befristeter Gesetze, München. Heun, Werner (1983), Das Mehrheitsprinzip in der Demokratie. Grundlagen – Struktur – Begrenzun- Geiger, Rudolf, Khan, Daniel-Erasmus und Kotzur, gen, Berlin. Markus (2017), EUV/AEUV, Kommentar, 6. Aufl. München. Hillgruber, Christian (2013), Mehrheitsprinzip, in: Hanno Kube u. a. (Hrsg.), Leitgedanken des Rechts, von der Groeben, Hans, Schwarze, Jürgen und Bd. 1, § 61, Heidelberg. Hatje, Armin (Hrsg.) (2015), Europäisches Unions- recht, Bd. 3, 7. Aufl. Baden-Baden. Issing, Otmar (2019), The European Commission’s Taxing New Idea, https://www.project-syndicate. Guttman, Joel M. (1989), Unanimity and Majority org (abgerufen: 4. Februar 2019). Rule: The Calculus of Consent Reconsidered, Euro- pean Journal of Political Economy 14 , 189–207. Kagel, John H., Sung, Hankyoung und Winter, Eyal (2010), Veto Power in Committees: An Experimen- Grabitz, Eberhard, Hilf, Meinhard, Nettesheim, tal Study, Experimental Economics 13, 167–188. Martin und Tietje, Christian (2018), Das Recht der 14
Ende der Einstimmigkeit in Steuerfragen? – Literatur Zum Vorstoß der EU-Kommission Kahl, Wolfgang, Waldhoff, Christian und Walter, Vedder, Christoph und Heintschel von Heinegg, Christian (Hrsg.) (2020), Bonner Kommentar zum Wolff (Hrsg.) (2018), Europäisches Unionsrecht, 2. Grundgesetz, Loseblattsammlung, 206. Aktuali- Aufl., Baden-Baden. sierung, Heidelberg. Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministe- Kirsch, Werner (2016), Brexit and the Distribution rium der Finanzen (2007), Einheitliche Bemes- of Power in the Council of the EU, CEPS Policy sungsgrundlage der Körperschaftsteuer in der Contribution, https://www.ceps.eu/ceps-publica- Europäischen Union, Berlin. tions/brexit-and-distribution-power-council-eu/ (abgerufen: 29.6.2019). Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministe- rium der Finanzen (2018), Stellungnahme des Bei- Kóczy, László Á. (2016), How Brexit Affects Euro- rats zu den EU-Vorschlägen für eine Besteuerung pean Union Power Distribution, Óbuda Univer- der digitalen Wirtschaft, Berlin. sity, Keleti Faculty of Business and Management, Working Paper 1601. Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministe- rium der Finanzen (2020), Zur Sinnhaftigkeit einer Lipatov, Vilen und Weichenrieder, Alfons (2016), Finanztransaktionsteuer, Berlin. A Decentralization Theorem of Taxation, CESifo Economic Studies 62, 2016, 289¬–300. Zimmermann, Peter (2003), Reform der Staatstä- tigkeit durch Generelle Befristung von Gesetzen, Marquardsen, Maria (2020), Einstimmigkeit in DÖV, 940–947. Steuerfragen – Reformbedarf?, ifst-Schrift 534, Berlin. Musil, Andreas und Weber-Grellet, Heinrich (Hrsg.) (2019), Europäisches Steuerrecht. Kom- mentar, München. Richter, Wolfram (2019), Mehrheitsbeschlüsse in der europäischen Steuerpolitik?, http://www. oekonomenstimme.org/artikel/2019/05/mehr- heitsbeschluesse-in-der-europaeischen-steuerpo- litik/ (abgerufen: 29.6.2019). Schön, Wolfgang (2018), Facilitating Entry by Faci- litating Exit: New Paths in EU Tax Legislation, intertax 46, 339–341. Streinz, Rudolf (Hrsg.) (2018), EUV/AEUV. Kom- mentar, 3. Aufl. München. Szczypińska, Agnieszka (2018), Who Gains More Power in the EU After Brexit?, Finance a úvěr- Czech Journal of Economics and Finance 68, 18–33. Unruh, Peter (2002), Der Verfassungsbegriff des Grundgesetzes, Tübingen. 15
Mitgliederverzeichnis Ende der Einstimmigkeit in Steuerfragen? – Zum Vorstoß der EU-Kommission Verzeichnis der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen Prof. Marcel Thum (Vorsitzender) Dresden Prof. Jörg Rocholl (Stellv. Vorsitzender) Berlin Prof. Klaus Adam Mannheim Prof. Dieter Brümmerhoff Rostock Prof. Thiess Büttner Nürnberg-Erlangen Prof. Lars P. Feld Freiburg/Br. Prof. Lutz Fischer Hamburg Prof. Nicola Fuchs-Schündeln Frankfurt/M. Prof. Clemens Fuest München Prof. Klaus Dirk Henke Berlin Prof. Joachim Hennrichs Köln Prof. Johanna Hey Köln Prof. Bernd Friedrich Huber München Prof. Wolfgang Kitterer Köln Prof. Kai A. Konrad München Prof. Jan Pieter Krahnen Frankfurt/M. Prof. Alois Oberhauser Freiburg/Br. Prof. Andreas Peichl München Prof. Helga Pollak Göttingen Prof. Wolfram F. Richter Dortmund Prof. Nadine Riedel Münster Prof. Kerstin Roeder Augsburg Prof. Ronnie Schöb Berlin Prof. Ulrich Schreiber Mannheim Prof. Hartmut Söhn Passau Prof. Christoph Spengel Mannheim Prof. Klaus Stern Köln Prof. Christoph Trebesch Kiel Prof. Christian Waldhoff Berlin Prof. Alfons Weichenrieder Frankfurt/M Prof. Dietmar Wellisch Hamburg Prof. Wolfgang Wiegard Regensburg Prof. Volker Wieland Frankfurt/M. Prof. Berthold Wigger Karlsruhe Prof. Horst Zimmermann Marburg/Lahn Stand: 26.02.2020 16
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