Endverbleibsdokumente - Erläuterungen zur praktischen Verwendung von Endverbleibsdokumenten - Bafa
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Impressum Das Bundesamt für Wirtschaft und Herausgeber Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie® für seine familienfreundliche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Zertifikat wird von der berufundfamilie gGmbH, Frankfurter Straße 29 – 35 einer Initiative der Gemeinützigen Hertie- 65760 Eschborn Stiftung, verliehen. www.bafa.de Stand 1. Auflage/August 2017 Druck oeding print GmbH Text Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) XQ4 Referat 211 Dieses Druckerzeugnis wurde mit dem Blauen Engel ausgezeichnet. Bildnachweis 123levit - stock.adobe.com: Seite 7 ake1150 - stock.adobe.com: Seite 1 Anatoly Vartanov - iStock: Seite 22 BAFA: Seite 13 Coloures-Pic - stock.adobe.com: Seite 17 jannoon028 - stock.adobe.com: Seite 6 MH - Fotolia: Seite 23 Ryan Lindsay - iStock: Seite 8 Thomas Reimer - stock.adobe.com: Seite 11 Bezug Dieses Merkblatt erhalten Sie kostenlos unter www.bafa.de zum Herunterladen oder unter 06196 908-1452 können Sie das Merkblatt als gedruckte Broschüre bestellen. Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Nicht zulässig ist die Verteilung auf Wahlveranstaltungen und an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben von Informationen oder Werbemitteln.
Inhalt 1 Einleitung 5 2 Was ist ein Endverbleibsdokument? 6 3 Welche Arten von Endverbleibsdokumenten gibt es? 7 3.1 Endverbleibserklärungen (EVE)��������������������������������������������������������������������� 7 3.2 International Import Certificate (IC)����������������������������������������������������������� 7 4 Wann ist das BAFA für die Genehmigung zuständig? 8 4.1 Kriegswaffen����������������������������������������������������������������������������������������������������������� 8 4.2 Sonstige Rüstungsgüter������������������������������������������������������������������������������������� 8 4.3 Güter des Anhangs I der Feuerwaffen-Verordnung����������������������������� 9 4.4 Dual-Use-Güter (Anhang I)������������������������������������������������������������������������������ 9 4.5 Güter der Anti-Folter-Verordnung�������������������������������������������������������������10 4.6 Ausfuhren in den Iran��������������������������������������������������������������������������������������10 4.7 Nicht gelistete Güter�����������������������������������������������������������������������������������������10 5 Gibt es Ausnahmen von der Vorlagepflicht? 11 5.1 Ausnahmen für alle Antragsverfahren�����������������������������������������������������11 5.2 Weitere Ausnahmen: Rüstungsgüter���������������������������������������������������������12 5.3 Weitere Ausnahmen: Dual-Use-Güter������������������������������������������������������12 6 Welche Endverbleibserklärung ist vorzulegen? 13 6.1 Welche Endverbleibserklärung benutze ich wann?���������������������������13 6.2 Übergangsregelungen���������������������������������������������������������������������������������������16 7 Wie fülle ich eine Endverbleibserklärung aus? 17 7.1 Open-Document-Text-Format���������������������������������������������������������������������17 7.2 Ausfüllanleitungen��������������������������������������������������������������������������������������������17 7.3 Praktische Hinweise������������������������������������������������������������������������������������������17 7.4 Ausfüllen der neuen Endverbleibserklärungen�����������������������������������18 8 Wie reiche ich die Endverbleibserklärung im BAFA ein? 22 9 Zuständigkeiten und Informationsquellen 23 9.1 Das BAFA�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������23 9.2 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie/Auswärtiges Amt����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������23 9.3 Zoll�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������24 9.4 Bundesanzeiger Verlag GmbH����������������������������������������������������������������������24 9.5 Internetadressen�������������������������������������������������������������������������������������������������24
ENDVERBLEIBSDOKUMENTE 5 1 Einleitung Mit den Bekanntmachungen vom 1. August 2017 hat das Die neuen Endverbleibsdokumente haben sich optisch Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch ein neues Layout wesentlich verändert. die bisherige Bekanntmachung vom 12. Februar 2002 überarbeitet und aktualisiert. Bewährte Grundsätze wurden Das BAFA hat sich für einen modularen Aufbau entschieden. fortgeführt. Die alten Bekanntmachungen treten rechtlich Das bedeutet, dass wenige Endverbleibsdokumente mög- außer Kraft. lichst flexibel eine Vielzahl verschiedener Fallkonstellatio- nen abbilden. Die Formularmuster sind auf der Homepage Die zentrale Neuerung ist, dass anstatt einer einheitlichen des BAFA zur Verfügung gestellt. Bekanntmachung künftig zwei gesonderte Bekanntma- chungen mit entsprechenden Endverbleibserklärungen Ein Vorteil der neuen Dokumente ist eine größere Über- (EVE) nebeneinander bestehen. sichtlichkeit gegenüber den alten Endverbleibsdokumenten. Die Bekanntmachung Rüstungsgüter enthält Vorgaben zur Aus Servicegründen hat das BAFA die Muster erstmalig im Vorlage von Endverbleibsdokumenten für Anträge auf Er- Open-Document-Text-Format zum Herunterladen und der teilung von Genehmigungen zur Ausfuhr und Verbringung Möglichkeit einer IT gestützten Ausfüllung bereitgestellt. von Rüstungsgütern. Für diese Anträge sind die Muster gemäß den Anlagen A 1 bis A 4 zu nutzen. Die Muster für Ferner hat das BAFA zu jeder Bekanntmachung eine Endverbleibserklärungen im Bereich der Rüstungsgüter englischsprachige Ausfüllanleitung veröffentlicht, die zur wurden nur geringfügig redaktionell geändert und gelten Unterstützung des Empfängers/Endverwenders bei der für Antragsverfahren nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Erstellung seiner Endverbleibserklärung an diesen weiterge- (EU) 2012/258 (Feuerwaffen-Verordnung) entsprechend. geben werden kann. Die andere Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente Fundstelle (Bekanntmachung Sonstige Güter) bezieht sich auf alle Rechtsgeschäfte, die nach nationalen oder europäischen Die Ausfüllanleitung finden Sie unter Vorschriften einer außenwirtschaftlichen Genehmigungs- www.ausfuhrkontrolle.info Antragstellung → Endver- pflicht unterliegen, sofern es sich nicht um Rüstungsgüter bleibsdokumente unter dem Reiter „Formulare“. im Sinne der Bekanntmachung Rüstungsgüter handelt. Für Anträge dieser Art, sind die Muster der Anlagen C 1 bis C 5 zu nutzen. Die bisherigen Muster wurden dabei vollständig Dieses Merkblatt soll Ihnen den praktischen Umgang mit formal überarbeitet und – wie im Bereich der Rüstungsgüter den neuen EVE erläutern, um einen optimierten Ablauf im auch – in Abschnitte (sog. Sektionen) untergliedert. Antragsverfahren zu gewährleisten. Im Zweifel sind die o. g. Bekanntmachungen vorgehend verbindlich. Das Merkblatt Fundstelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zu beachten ist, dass Anwendung und Auslegung der zugrundeliegenden Die Bekanntmachungen finden Sie unter Vorschriften unter dem Vorbehalt einer abweichenden Aus- www.ausfuhrkontrolle.info Antragstellung → Endver- legung durch die Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften steht. bleibsdokumente unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“. Sein Inhalt ist daher nicht rechtsverbindlich. Zu jeder Bekanntmachung hat das BAFA Endverbleibsmus- ter erstellt. Die dort enthaltenen neuen Muster für Endverbleibser- klärungen können ab sofort genutzt werden. Bis zum 31. März 2018 werden Endverbleibserklärungen nach den bisherigen Mustern ebenso wie bereits eingereichte form- gerechte Endverbleibserklärungen grundsätzlich anerkannt. Sofern Sie bereits von Ihren Kunden Endverbleibserklä- rungen nach den bisherigen Mustern angefordert haben, müssen Sie Ihren Kunden daher nicht erneut um eine neue Endverbleibserklärung bitten.
6 ENDVERBLEIBSDOKUMENTE 2 Was ist ein Endverbleibsdokument? In Übereinstimmung mit der nationalen und europäischen EVE enthalten neben der detaillierten Beschreibung des Gesetzgebung sowie in Einklang mit den Verpflichtungen Verwendungszwecks der Güter insbesondere verschiedene aus den Internationalen Exportkontrollregimen, denen weitere Erklärungen des Empfängers bzw. Endverwenders Deutschland beigetreten ist, ist zur Bewertung des Endver- zur Verwendung des Guts sowie Reexportvorbehalte. bleibs bei der Ausfuhr bestimmter Güter (Waren, Software und Technologie) die Vorlage von Endverbleibsdokumenten Mit einem Reexportvorbehalt verpflichtet sich der Ausstel- erforderlich. ler der EVE, vor einer Weiterlieferung in Drittländer die Zustimmung des BAFA einzuholen. Auf das Erfordernis der Die Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhr- oder vorherigen Einholung einer Zustimmung wird jedoch in Verbringungsgenehmigung wird maßgeblich durch die Prü- einigen Fällen verzichtet (siehe Kapitel 6.1.1 und 6.1.2). fung der Angaben zum Empfänger bzw. Endverwender, der Güter und das Bestimmungsland bestimmt, deshalb muss die Endverbleibserklärung die Erklärungen des Empfängers oder Endverwenders über den Endverbleib und die Verwen- dung der Güter enthalten. Die Endverbleibserklärung ist dabei Teil des Gesamtvor- ganges der Sachverhaltsermittlung und der Bewertung des Ausfuhrvorhabens. Die Inhalte der Endverbleibserklärung müssen hierbei in einem schlüssigen Zusammenhang zu den übrigen Antragsangaben stehen. Die Endverbleibserklärung ist daher auch für den Ausführer von besonderer Bedeutung, da dieser die Angaben des Empfängers/Endverwenders auf- grund seiner eigenen Informationen auf Plausibilität prüfen kann. Praxistipp Abweichungen müssen daher in einem Begleit- schreiben erklärt werden. Ansonsten droht die Gefahr, dass der Antrag als unschlüssig erscheint und mit Rückfragen ist zu rechnen. Die näheren Einzelheiten zu den Endverbleibsdokumenten werden nach § 21 Absatz 6 AWV durch das BAFA im Wege von Allgemeinverfügungen näher bestimmt. Der Inhalt der Endverbleibserklärung kann nach Bestimmungsland, Emp- fänger, Endverwender und Art der Güter variieren.
ENDVERBLEIBSDOKUMENTE 7 3 Welche Arten von Endverbleibsdokumenten gibt es? Bei den Endverbleibsdokumenten ist zwischen privaten hieran an den staatlichen Endverwender weitergeleitet Endverbleibserklärungen oder amtlichen Endverbleibser- werden. Eine amtliche EVE liegt auch vor, wenn eine private klärungen oder internationalen Einfuhrbescheinigungen EVE durch eine staatliche oder staatlich ermächtigte Stelle (International Import Certificates – IC) zu unterscheiden. bestätigt wird. 3.1 Endverbleibserklärungen (EVE) Beispiel Die Endverbleibserklärung enthält die Erklärungen des Das Ministry of Defence (MoD) des Landes X zeichnet Empfängers oder Endverwenders über den Endverbleib die private EVE des Empfängers als Endverwender mit. und die Verwendung der Güter. Die Unterscheidung, ob es sich um eine amtliche oder private Endverbleibserklärung handelt, knüpft daran an, ob es sich um einen staatlichen 3.2 International Import Certificate (IC) oder privaten Empfänger/Endverwender handelt. Dies hat aber keinen Einfluss auf die zu nutzenden Muster von Bei dem IC handelt es sich um ein auf einem amtlichen Vor- Endverbleibserklärungen. Die Muster sind für staatliche und druck einer staatlichen oder staatlich ermächtigten Stelle private Empfänger/Endverwender gleichermaßen zu nut- ausgestelltes Endverbleibsdokument des Empfangsstaates. zen. Sowohl private als auch amtliche EVE müssen mit dem Es wird zwischen nachfolgenden IC unterschieden: Briefkopf des Empfängers/Endverwenders versehen und handschriftlich unterzeichnet sein. Zudem muss unter der Mit dem herkömmlichen IC („klassisches IC“) erklärt der Unterschrift der Name des Unterzeichners, bzw. der ausstel- Empfangsstaat, dass die Güter ab dem Grenzübertritt seinen lenden Dienststelle deutlich lesbar sein (z. B. in lateinischen Exportkontrollvorschriften unterliegen. Dieses IC wird von Druckbuchstaben oder mit Stempel). folgenden Ländern ausgestellt: den Mitgliedstaaten der EU, Australien, Hongkong, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwe- Bei der privaten EVE handelt es sich um die Erklärung eines gen, Schweiz, Singapur, Türkei und den USA. privaten Empfängers/Endverwenders. Eine private EVE ist vorzulegen, wenn die Güter an eine Person des Privatrechts, Mit dem „Importer Statement on End-User and End-Use“ z. B. an ein privates Unternehmen oder an einen Händler, des chinesischen Handelsministeriums (MOFCOM) werden geliefert werden. ergänzende Angaben zur Endverwendung abgefragt. Da- durch erfolgt die Zusicherung der Volkrepublik China, die Bei der amtlichen EVE handelt es sich um eine Erklärung Güter entsprechend nationaler Bestimmungen zu kontrol- des amtlichen Empfängers/Endverwenders. Eine amtliche lieren (siehe Kapitel 4.4). EVE ist vorzulegen, wenn die Güter an einen amtlichen Endverwender geliefert werden, also der Empfangsstaat Hinweis selbst direkter oder mittelbarer Abnehmer der Güter ist. Mittelbarer Abnehmer ist der amtliche Endverwender dann, Da es sich bei dem IC um eine Erklärung des Empfangs- wenn die Güter zunächst zwecks Weiterverarbeitung an ein staates handelt, gibt es kein Musterformular. IC der Türkei privates Unternehmen geliefert werden und im Anschluss und Singapur gelten ausschließlich für Dual-Use-Güter.
8 ENDVERBLEIBSDOKUMENTE 4 Wann ist das BAFA für die Genehmigung zuständig? Endverbleibsdokumente sind grundsätzlich für Anträge auf Der Begriff Güter erfasst hierbei neben der Ware auch Soft- Erteilung von Genehmigungen zur Ausfuhr / Verbringung, ware und Technologie (§ 2 Absatz 13 AWG und § 2 Absatz 1 gelisteter Güter bei Antragstellung vorzulegen. der Feuerwaffen-Verordnung). Fundstelle Beachten Sie, dass das BAFA berechtigt ist, auch bei anderen Ausfuhren oder Rechtsgeschäften Endverbleibserklärungen Güterlisten finden Sie unter www.ausfuhrkontrolle.info oder zusätzliche Erklärungen (sog. Additional Statements) unter dem Reiter „Güterlisten“. anzufordern, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die Embargoverordnungen finden Sie unter Dies kann insbesondere bei Ausfuhren infolge geänderter www.ausfuhrkotrolle.info unter dem Reiter „Embargos“. Embargobestimmungen der Fall sein. Hierüber werden Sie spätestens im jeweiligen Antragsverfahren informiert (siehe Kapitel 4.6 und 4.7). Gelistet ist ein Gut, wenn es von Das in Ausnahmefallgruppen vorzulegende „Additional •• Teil I Abschnitt A oder B der Ausfuhrliste Statement“ ersetzt andere Endverbleibsdokumente (wie z. B. die EVE) nicht, sondern ergänzt diese nur und muss mithin •• Anhang I der Verordnung (EU) 2012/258 (Feuerwaf- zusätzlich eingereicht werden. Der Empfänger/Endverwen- fen-Verordnung) der muss das Additional Statement separat unterschreiben. Das BAFA behält sich vor, bestehende Additional Statements •• Anhang I der Verordnung (EG) 2009/428 (EG-Du- zu ändern bzw. aufzuheben und neue Additional Statements al-Use-Verordnung) zu veröffentlichen. •• den Anhängen II, III, IIIa der Verordnung (EG) 2005/1236 4.1 Kriegswaffen (Anti-Folter-Verordnung) Für Ausfuhren oder Verbringungen von Kriegswaffen ist •• den Anhängen I, II der Verordnung (EG) 2012/267 grundsätzlich die Vorlage einer amtlichen EVE notwendig. (Iran-Embargoverordnung) 4.2 Sonstige Rüstungsgüter •• Anhang IV der EG –Dual-Use-Verordnung Sonstige Rüstungsgüter sind alle Rüstungsgüter des Teils I •• Verordnungen der Europäischen Union, die der Durch- Abschnitt A der Ausfuhrliste mit Ausnahme der Kriegswaf- führung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen im Be- fen. Für Ausfuhren oder Verbringungen dieser Rüstungs- reich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik güter ist bei der Vorlage von Endverbleibsdokumenten dienen zwischen Ausfuhren oder Verbringungen in die Mitglied- staaten der EU, den Mitgliedstaaten der NATO, Australien, erfasst wird. Japan, Neuseeland, Schweiz (1. Ländergruppe) einerseits
ENDVERBLEIBSDOKUMENTE 9 und Ausfuhren in die übrige Länder (2. Ländergruppe) an- Beispiel dererseits zu unterscheiden. Bei beiden Ländergruppen ist für Ausfuhren oder Verbringungen von Technologie und Der deutsche Ausführer liefert die Ware an einen privaten Software im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste Empfänger nach Land X (1. Ländergruppe). Anschließend (Anlage AL zur AWV) unabhängig vom Wert grundsätzlich wird die Ware nach Land Y (2. Ländergruppe) ausgeführt. eine EVE vorzulegen. Hier bedarf es einer EVE des Empfängers aus Land X sowie eine EVE des Endverwenders aus Land Y, wobei 4.2.1 Ausfuhren oder Verbringungen von sonstigen regelmäßig die Kopie der EVE ausreicht, die der Endver- Rüstungsgütern in Länder der 1. Ländergruppe wender an seinen Vertragspartner Land X gesandt hat. Für Ausfuhren oder Verbringungen in Länder der ersten Ländergruppe besteht ab einem Warenwert von 5.000 Euro Praxistipp Rüstung bis zu 125.000 Euro die Wahl zwischen der Vorlage einer EVE oder eines IC. Über einem Warenwert von 125.000 Euro Wenn Sie im Antragsverfahren sowohl eine End- ist bei Ausfuhren oder Verbringungen an einen privaten verbleibserklärung des Empfängers als auch des Empfänger neben der EVE auch – also kumulativ – ein IC Endverwenders einreichen müssen, haben Sie die Wahl, vorzulegen; es sei denn, die Verbringung ist für Frankreich, ob Sie entweder ein einziges Endverbleibsdokument Großbritannien, Italien, Schweden oder Spanien bestimmt; vorlegen, auf dem alle Beteiligten unterzeichnet haben hier reicht die Vorlage der privaten EVE aus. Über einem oder mehrere Endverbleibsdokumente. Im ersten Fall Warenwert von 125.000 Euro ist bei Ausfuhren oder Verbrin- müssen Sie die Sektionen E-G gegebenenfalls doppeln, gungen an einen amtlichen Empfänger grundsätzlich eine da auch der Empfänger die Erklärung abgeben muss. amtliche EVE vorzulegen. Dem Empfänger ist es dabei erlaubt, in Sektion E die Formulierung „End-user“ durch „Consignee“ zu Hinweis ersetzen. Eine darüberhinausgehende inhaltliche Veränderung des Textes ist jedoch nicht gestattet. Der Warenwert bemisst sich nach den Vorgaben in § 2 Absatz 23 AWG. 4.2.2 Ausfuhren oder Verbringungen von sonstigen Rüstungsgütern in Länder der 2. Ländergruppe Bei einer anschließenden Ausfuhr oder Verbringung in ein anderes Land der 1. Ländergruppe sind weitere Endver- Für Ausfuhren in Länder der 2. Ländergruppe sind private bleibsdokumente nicht erforderlich. oder amtliche EVE vorzulegen. Für Ausfuhren oder Verbringungen in ein Land der 1. Län- Für Ausfuhren in ein Land der 2. Ländergruppe in Kenntnis dergruppe in Kenntnis der anschließenden Ausfuhr in ein der anschließenden Ausfuhr in ein anderes Land der 2. Land der 2. Ländergruppe, ist neben der EVE des Empfängers Ländergruppe ist neben der EVE des Empfängers ebenfalls grundsätzlich eine Kopie der EVE des Endverwenders vorzu- grundsätzlich eine Kopie der EVE des Endverwenders vor- legen, die dieser seinem Kunden übermittelt hat. zulegen (s. o.). Praxistipp Bitte beachten Sie, dass das BAFA in begründeten Einzelfäl- len statt einer privaten EVE eine amtliche EVE einfordern Idealerweise entspricht die Kopie der Endverbleibserklä- kann. rung des Endverwenders dem deutschen Endverbleibs- muster. Bei erheblichen inhaltlichen Abweichungen kann 4.3 Güter des Anhangs I der das BAFA eine neue Endverbleibserklärung anfordern. Feuerwaffen-Verordnung Im Einzelfall kann auch die Vorlage der Ausfuhrge- Für Ausfuhren von Gütern, die von Anhang I der Feuerwaf- nehmigung des Empfangsstaates statt der Kopie der fen-Verordnung erfasst sind, gelten die Vorgaben zu sonsti- Endverbleibserklärung des Endverwenders ausreichen. gen Rüstungsgütern entsprechend. 4.4 Dual-Use-Güter (Anhang I) Für Ausfuhren von Gütern nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und USA bestehen folgende Besonderheiten:
10 ENDVERBLEIBSDOKUMENTE Sofern Sie Ausfuhren in diese Länder beabsichtigen und Die EVE zu Gütern des Anhangs I setzt die Verpflichtung des die Allgemeine Genehmigung der Europäischen Union JCPoA um, Verifikationsmaßnahmen der Endverwendung Nummer EU001 nicht anwendbar ist, ist ein IC vorzulegen. von bestimmten Gütern des NSG-Exportkontrollregimes Dies ist insbesondere bei Gütern des Anhangs IIg der Fall. (Anhang I der Iran-Embargoverordnung) zu etablieren. Die- In begründeten Einzelfällen kann auch eine EVE anerkannt sen Maßnahmen vor Ort stimmt der Iran mit der Zeichnung werden. der Endverbleibsdokumente zu. Das Endverbleibsdokument bildet daher die Grundlage für die Durchführung der Fundstelle Maßnahmen. Anhang IIg finden Sie unter Die EVE zu Gütern des Anhangs II beruht auf Artikel 3a www.ausfuhrkontrolle.info unter dem Reiter Absatz 6 der Iran-Embargoverordnung. „Rechtsgrundlagen“ → EG-Dual-Use-Verordnung Hinweis Für Ausfuhren nach China mit Ausnahme von Hongkong Die in Artikel 3a Absatz 6 geänderte Muster-EVE ist das unter Kapitel 3.2 genannte IC vorzulegen. Stellen Sie der EU ist nicht zu nutzen. Nutzen Sie stattdes- dieses Zertifikat unverzüglich nach Erhalt dem Bundesamt sen bitte das vom BAFA bereitgestellte Muster für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das elektronische Anlage C 5 (näheres dazu in Kapitel 6.1.2). ELAN-K2 Portal zur Verfügung. Sollten Sie das Import-Zer- tifikat nicht erhalten, so ist dem BAFA darzulegen, dass und in welcher Form Sie sich bemüht haben, das Zertifikat zu 4.7 Nicht gelistete Güter erhalten. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Referat 212 des BAFA. Bei Ausfuhren nicht gelisteter Güter verzichtet das BAFA grundsätzlich auf die Vorlage einer förmlichen Endver- Für Ausfuhren nach Hongkong, Singapur und die Türkei ist bleibserklärung im Sinne der Bekanntmachungen. Vor dem ein IC bei den Gütern vorzulegen, die von Anhang I Kennung Hintergrund der Catch-all-Vorschriften sollten Sie Anträgen 001 bis 099 (Wassenaar Arrangement) und 101 bis 199 (Missile auf Nullbescheid jedoch zumindest eine formlose schrift- Technology Control Regime) der EG-Dual-Use-Verordnung liche Erklärung des Endverwenders über die beabsichtigte erfasst sind; im Übrigen ist eine EVE vorzulegen. Verwendung der beantragten Güter (Endverwendungser- klärung) auf firmeneigenem Briefkopf mit Adressangaben in Hinweis englischer oder deutscher Sprache beifügen. Die Kennungen sind die drei letzten Zahlen der jeweiligen Listenposition. Beispiel: 2B001 Praxistipp Um Ihnen bzw. Ihrem Kunden die Erklärung zu Ausfuhren von Technologie nach China, Hong Kong, Singa- erleichtern, können Sie das EVE-Muster Anlage C 1 pur und die Türkei ist neben dem IC grundsätzlich zusätzlich analog als Orientierungshilfe nutzen. Insbesondere die eine EVE vorzulegen. Reexportvorbehalte und Klausel über Wareneingangsbe- scheinigung sind bei nicht gelisteten Gütern verzichtbar. Für Ausfuhren in alle anderen Länder ist eine Endverbleib- serklärung vorzulegen. Praxistipp Russland 4.5 Güter der Anti-Folter-Verordnung Bei Ausfuhren nach Russland bietet es sich an, die förm- Für Ausfuhren von Gütern, die von der Anti-Folter-Verord- liche EVE für die Ausfuhr von Gütern des Anhangs II der nung erfasst sind, ist grundsätzliche eine EVE vorzulegen, es Verordnung (EU) 2014/833 (Russland-Embargoverordnung) sei denn, dass eine Allgemeine Genehmigung anwendbar ist. zu nutzen. Insbesondere bei Zweifeln, ob die betroffenen Güter von Anhang II dieser Verordnung erfasst sind, 4.6 Ausfuhren in den Iran sollte das vorgenannte Formular verwendet werden. Bei der Ausfuhr von Gütern der Anhänge I und II der Iran-Embargoverordnung werden spezielle Endverbleibser- klärungen benötigt (zur Fragestellung welches Dokument wann genutzt werden soll siehe Kapitel 6).
ENDVERBLEIBSDOKUMENTE 11 5 Gibt es Ausnahmen von der Vorlagepflicht? Ja. Die bekannten Grundsätze der früheren Bekanntma- an den ursprünglichen Empfänger in das Versendungsland chung vom 12. Februar 2002 für die Ausnahmen von der wieder ausgeführt oder verbracht werden oder an ihrer Stelle Vorlagepflicht werden fortgeführt. andere Güter gleicher Menge und Beschaffenheit ausgeführt oder verbracht werden, wird auf die Vorlage von Endver- 5.1 Ausnahmen für alle Antragsverfahren bleibsdokumenten ebenfalls grundsätzlich verzichtet. Bei nicht genehmigungspflichtigen Exportvorhaben bedarf Praxistipp es keines Antragsverfahrens und damit keiner Endverbleibs- dokumente, vgl. § 8 Absatz 3 (Güter des Teils I Abschnitt B Für den Fall, dass Güter nach ihrer Einfuhr oder der Ausfuhrliste), § 9 Absatz 3 Nummer 2 (nicht gelistete Verbringung in das Inland ohne Änderung der ursprüng- Güter mit einem bestimmten Verwendungszweck), § 11 Ab- lichen Leistungsmerkmale an den ursprünglichen satz 5 Nummer 3 AWV (Verbringungen von Gütern des Teil Empfänger wieder ausgeführt oder werden, ist bei I Abschnitt B bzw. nicht gelisteter Güter). Dies gilt nicht für Vorliegen aller Voraussetzungen auch die Verwendung Technologie und Software. der Allgemeinen Genehmigung EU003 und der Allgemeinen Genehmigung Nummer 23 möglich. Bei Antragsverfahren zu vorübergehenden Ausfuhren oder Diese finden Sie unter www.ausfuhrkontrolle.info Verbringungen von gelisteten Gütern z. B. auf eine Auslands- Antragsarten → Allgemeine Genehmigungen messe, wird grundsätzlich auf die Vorlage von Endverbleibs- dokumenten verzichtet. Eine vorübergehende Ausfuhr liegt nicht vor, wenn die Güter im Empfangsland längerfristig Sofern Technologie zu Angebotszwecken in das Zollgebiet einer Verwendung zugeführt werden. Eine vorübergehende der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 AWG, Artikel 2 Num- Ausfuhr liegt auch nicht bei Leasing-Geschäften vor, da mer 12 der EG-Dual-Use-Verordnung) oder in die in Anhang Ausfuhren im Rahmen von Leasing-Geschäften exportkont- IIa Teil 2 der EG-Dual-Use-Verordnung genannten Länder rollrechtlich als endgültige Ausfuhren anzusehen sind. ausgeführt oder verbracht wird, wird grundsätzlich auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten verzichtet. Hinweis Auch bei der Inanspruchnahme einer Allgemeinen Geneh- Aufgrund internationaler Vorgaben ist – abweichend von migung entfällt die Vorlage von Endverbleibsdokumenten, den allgemeinen Regelungen – auch für die vorüberge- da in diesem Fall kein Antragsverfahren durchgeführt wird. hende Ausfuhr in den Iran, beispielsweise zur Präsentation auf Messen, die Vorlage einer Endverbleibserklärung Das BAFA behält sich vor, die dargestellten Befreiungen von erforderlich, wenn es um Güter des Anhang I geht. der Vorlagepflicht zu beschränken oder aufzuheben. Im Übrigen sind im Einzelfall Rückausnahmen möglich, d.h. Endverbleibsdokumente sind trotz des Ausnahmekatalogs Bei Antragsverfahren zur Ausfuhr oder Verbringung der vorzulegen oder es sind Zusatzerklärungen abzugeben, Güter, die nach ihrer Einfuhr oder Verbringung in das Inland wenn die Vorlage zum Zwecke der Endverbleibssicherung ohne Änderung der ursprünglichen Leistungsmerkmale notwendig ist.
12 ENDVERBLEIBSDOKUMENTE 5.2 Weitere Ausnahmen: Rüstungsgüter Sofern Ausfuhren von Rüstungsgüter des Teils I Ab- schnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV), die keine Kriegswaffen sind, mit einem Wert unter 5.000 Euro in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verbracht oder in Mitgliedsstaaten der NATO oder nach Australien, Japan, Neuseeland oder in die Schweiz ausgeführt werden, wird auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten verzichtet (vgl. bereits Kapitel 4.2.1). Für Ausfuhren von Rüstungsgütern in ein anderes als die vorgenannten Länder besteht keine wertabhängige Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage eines Endverbleibsdokumentes. Diese Freistellungen gelten nicht für Technologie und Software. 5.3 Weitere Ausnahmen: Dual-Use-Güter Sofern Güter des Anhangs I Kennung 001 bis 099 (Was- senaar-Arrangement) der EG-Dual-Use-Verordnung mit einem Warenwert von weniger als 10.000 Euro ausgeführt werden, wird auf die Vorlage einer Endverbleibserklärung grundsätzlich verzichtet. Diese Freistellung gilt nicht für Technologie und Software. In besonderen Fällen kann das BAFA jedoch eine EVE nachträglich anfordern. Für Ausfuhren von anderen Gütern des Anhangs I der EG-Du- al-Use-Verordnung besteht keine wertabhängige Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage eines Endverbleibsdokumentes.
tech nol n s) , related o r weap for w a ers. except E N D V E R BcLaEpIitBaSl DleOttK U M E N T E ment ( 13 q u ip block itary e form in for mil comple te this 1: EUC ser and Anlage e nd - u er of head ed pap y officiall ) e use o riginal, I C AT E (EUC UTHORITIES F Pleas -U S E CERTI RT CONTROL A Y END HE EX PO GERMA N N TO T B LIC OF rs . R E SENT AT IO E R AL RE P U an d revolve FOR P FED isto ls F THE O guns, p pump- r rifles, ble for snipe a t applic C is no This EU etails ) A – P arties s and contact d n ee Sectio e, addr m es om c onsign nee (na ferent fr Consig s ) if dif ontac t detail dr es s and c 6 Welche Endverbleibserklärung ad er (name, End-us etails) c ontact d ist vorzulegen? and ddress lier ( name, a Supp gy) o r te chnolo 6.1 Welche Endverbleibserklärung , software •• Anlage gy) A 4: EVE für Kleine und Leichte Waffen und da- goods r technolo benutze ich wann? ( o Items (goods, softwar e zugehörige Munition in Länder außerhalb der EU, der n B – r) Sectio on of the items NATO und lo o der g transfe yNATO-gleichgestellten Staaten. techn ipti welchen Fall anzuwenden ist wird in ftware or Descrfür Welches Muster diesem Kapitel näher beschrieben. Die Kopfzeile indes e of so Diese Unterscheidung ist der Tatsache geschuldet, dass die casjeweili- c ab le t appliKurzhinweis auf das Anlagen 3 und 4 Endverbleibsmuster für Kriegswaffen t (noeinen gen Musters enthält jedoch /W eigh auch le) zu verwendende n tity QuaFormular. n ly availab ifbeinhalten. Für die Erteilung von Genehmigungen nach olog y o ar e or techn dem Kriegswaffenkontrollgesetz ist das Bundesministerium w Außerdem ist inlueinigenE U R ) (for soft Endverbleibsdokumenten auch für Wirtschaft und Energie (BMWi) zuständig. Die darüber Va e ( unmittelbar unter der Überschrift eine Info-Box angelegt, hinaus erforderliche Ausfuhrgenehmigung nach dem AWG die nähre Informationen zu den auszuführenden Gütern bzw. der AWV ist jedoch beim BAFA zu beantragen. Zur pment, beinhaltet. s ti na tion Reduzierung des Verwaltungsaufwandes erkennt das BAFA the develo l de for – Fina in solchen Fällen die Vorlage einer Kopie ed Endverbleibs- sdes em: o n C in to or u tion of that it Fundstelle Sec ti ss dokumentes Anlage A 3gr ate oder d A 4 an, tin welchesa im Rahmen des tr y a n d addre r e to be inte y of final des Coun tr logy) a cify the nach Antragsverfahrens coundem Kriegswaffenkontrollgesetz im Die Muster finden Sie unter www.ausfuhrkontrolle.info e or technoOriginals e s e BMWi vorgelegt wurde. pbeim ftwa r ple a ds, so er item Antragstellung → Endverbleibsdokumente it e m s (goo pair of anoth If the e or re unter dem Reiter „Formulare“. r o d u c tion, us Anlage A 1 ist Anträgen auf Erteilung von Genehmigungen p beizufügen, sofern es sich bei diesen Gütern nicht um Kriegs- waffen im Sinne des KrWaffKontrG oder um Scharfschütz- 6.1.1 Endverbleibserklärungen im Rüstungsgüterbereich engewehre, Vorderschaftrepetierflinten („Pump Guns“), Pis- tolen, Revolver sowie Munition und Herstellungsausrüstung developm e r the – E d-us section B)für Kleine und Leichte Waffen (SALW) handelt. Die Endverbleibserklärungen im Rüstungsgüterbereich n or used fo ser: wurden nur geringfügig ction Dd-ugeändert Seredaktionell ems ( se of it und unter- integra ted into se and end-u d e n to b e end-u m, its es Intende scheiden sich nach Gütergruppen: AnlageloAg y arebeizufügen, 2) ist th at itesofern sich bei den Gütern or te chnoScharfschützengewehre, e d e s cribe re um as Vorderschaftrepetierflinten softwa ther item ple ods, Kriegswaf- •• Anlage A 1: EVE für Rüstungsgüter, s ( die gokeine o f an o („Pump Guns“), Pistolen, Revolver sowie Munition (sofern item repair If the Technologie fen sind und hierzu gehörige n , us e or und Software es sich bei diesen Gütern nicht um Kriegswaffen im Sinne tio produc des KrWaffKontrG oder Herstellungsausrüstung für Kleine •• Anlage A 2: EVE für Scharfschützengewehre, Vorder- und Leichte Waffen (SALW) handelt und diese Güter von Teil schaftsrepetierflinten („Pump Guns“), Pistolen, Revolver I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst werden. und hierzugehörige Munition und Herstellungsausrüs- tung •• Anlage A 3: EVE für Kriegswaffen außer Kleinen und Leichten Waffen und dazugehöriger Munition
14 ENDVERBLEIBSDOKUMENTE Fundstelle Länder außerhalb der EU, der NATO und der NATO-gleich- gestellten Staaten handelt. Das KrWaffKontrG finden Sie unter www.ausfuhrkontrolle.info Kriegswaffenkont- Soweit eine Endverbleibserklärung entsprechend dem rolle unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“. Muster der Anlage A 3 oder A 4 bereits dem Antrag auf Er- teilung einer Beförderungsgenehmigung nach § 3 Absatz 3 Kleine und Leichte Waffen (SALW) sind in den Nummern des KrWaffKontrG beigefügt wurde, genügt die Vorlage einer 10, 11, 29 bis 32, 34, 35 und 37 der Kriegswaffenliste Kopie dieser Endverbleibserklärung. (Anhang zum KrWaffKontrG) aufgeführt. 6.1.2 Endverbleibserklärungen außerhalb der Rüstungsgüter Für alle anderen Rüstungsgüter ist Anlage A 1 zu verwenden. Die bisherigen Muster wurden vollständig formal überar- Soweit diese Güter in Mitgliedstaaten der Europäischen beitet und – wie im Bereich der Rüstungsgüter auch – in Union verbracht oder in Mitgliedstaaten der NATO oder Abschnitte (sog. Sektionen) untergliedert. Hierdurch konnte nach Australien, Japan, Neuseeland oder die Schweiz aus- die Zahl der zu verwendenden Muster-Endverbleibserklä- geführt werden, wird auf das Erfordernis der vorherigen rungen auf fünf reduziert werden. Diese unterscheiden nach Einholung einer Zustimmung verzichtet, soweit die Güter Dual-Use-Gütern, Gütern der Anti-Folter-Verordnung und nur innerhalb dieses Landes weitergegeben werden. Gütern der Anhänge I und II der Iran-Embargoverordnung: Für die Anlagen A 1 und A 2 gilt, dass soweit es sich um Güter •• Anlage C 1: EVE für die Ausfuhr und die Verbringung der beiden Anlagen handelt, die nach erfolgter Ausfuhr oder von Gütern die in Anhang I und IV der EG-Du- Verbringung in folgende Länder reexportiert werden, auf das al-Use-Verordnung oder in Teil I Abschnitt B der Aus- Erfordernis der vorherigen Einholung einer Zustimmung fuhrliste aufgeführt sind verzichtet wird. •• Anlage C 2: EVE für die Ausfuhr und die Verbringung Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Est- von Gütern im Rahmen einer Sammelgenehmigung, die land, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, in Anhang I und Anhang IV der EG-Dual-Use-Verord- Irland, Italien, Japan, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, nung oder Teil I B der Ausfuhrliste aufgeführt sind. So- Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, fern diese an Händler oder Vertriebsgesellschaften Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, zwecks Weiterverkauf an mehrere Endverwender gelie- Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische fert werden Republik/Tschechien, Ungarn, USA, Zypern. Bezogen auf Zypern gilt dies nur für Reexporte in Teile von Zypern, in •• Anlage C 3: EVE für Güter, die in den Anhängen II, III, denen die Regierung der Republik Zypern tatsächliche Kon- IIIa der Anti-Folter-Verordnung aufgeführt sind trolle ausübt. •• Anlage C 4: EVE für die Ausfuhr von Gütern in den Iran, Beachten Sie, dass die oben dargestellte Länderliste nicht soweit diese in Anhang I der Iran-Embargoverordnung mehr in der Endverbleibserklärung mit aufgenommen, aufgeführt sind sondern in der Bekanntmachung zu finden ist (dort Kapitel V.2.1). •• Anlage C 5: EVE für die Ausfuhr von Gütern in den Iran, soweit diese in Anhang II der Iran-Embargoverordnung Fundstelle aufgeführt sind Die Bekanntmachungen finden Sie unter Die Grundsätze der Bundesregierung für Rüstungsgüter sind www.ausfuhrkontrolle.info Antragstellung → Endver- analog auch bei diesen Mustern anzuwenden. So gelten auch bleibsdokumente unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“. in den Endverbleibserklärungen für Dual-Use-Güter die Vor- gaben bezüglich der Achtung von Menschenrechten sowie der Ächtung von Streumunition und Anti-Personen-Minen. Anlage A 3 ist beizufügen, sofern es sich bei den Gütern um Kriegswaffen im Sinne des KrWaffKontrG handelt und nicht Die Anlagen C 1 und C 2 gelten für sämtliche Dual-Use-Gü- das Muster der Anlage A 4 zu nutzen ist. ter, die in Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung oder Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannt sind. Die Anlage C 1 Anlage A 4 ist beizufügen, sofern es sich um eine Ausfuhr von ist für die Beantragung von Einzelgenehmigungen, Anlage Kleinen und Leichten Waffen und dazugehörige Munition in C 2 für die Beantragung von Sammelgenehmigungen für die Belieferung von Händlern oder Vertriebsgesellschaften
ENDVERBLEIBSDOKUMENTE 15 zwecks Weiterverkaufs an mehrere Endverwender zu kam es zu einer Vielzahl neuer Regelungen betreffend die verwenden. Zur Vorlage von Endverbleibserklärungen bei Iran-Embargoverordnung. Nach erfolgter internationaler der Beantragung von Sammelgenehmigungen zu anderen Abstimmung haben diese Regelungen nun Eingang in die Geschäftsmodellen wenden Sie sich bitte an das zuständige Anlagen C 4 und C 5 gefunden. Referat 223 des BAFA. Hinweis Praxistipp Weitere Informationen zum Iran erhalten Sie in dem Wenn Sie Güter, die in Anhang I der EG-Du- Merkblatt „Entwicklungen des Iran-Embargos“. al-Use-Verordnung oder in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannt sind, an einen Händler zwecks Weiterverkauf an mehrere Endverwender ausfüh- Die Anlage C 4 beinhaltet sämtliche Erklärungen die für die ren möchten ist die Anlage C 2 auszufüllen. Ausfuhren von NSG-Gütern in den Iran nötig sind. Hinweis Soweit Güter des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung, mit Ausnahme der in Anhang IV dieser Verordnung genann- Nuclear Suppliers Group (NSG) Güter sind nukle- ten Güter, sowie Güter des Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste arrelevante Gütern, die von dem Internationalen nach erfolgter Ausfuhr oder Verbringung in folgende Länder Exportkontrollregime der NSG erfasst sind. reexportiert werden, wird auf das Erfordernis der vorherigen Einholung einer Zustimmung verzichtet: Erfasst hiervon sind sämtliche Dual-Use-Güter, die von der Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Est- NSG gelistet wurden und in Anhang I der Iran-Embargover- land, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, ordnung zu finden sind. Für solche Lieferungen wird neben Irland, Italien, Japan, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, der privaten Erklärung steht auch eine staatliche Zusatzer- Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, klärung über die geplante Endverwendung verlangt. Gleich- Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, zeitig erklären sich der Endverwender und die Islamische Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik Iran mit der Durchführung von Vor-Ort-Kontrol- Republik/Tschechien, Ungarn, USA, Zypern. Bezogen auf len nach erfolgter Lieferung einverstanden. Zypern gilt dies nur für Reexporte in Teile von Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern tatsächliche Kon- Hinweis trolle ausübt. Bitte beachten Sie, dass die Endverbleibserklärung für Beachten Sie, dass die oben dargestellte Länderliste nicht die Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Iran-Em- mehr in der Endverbleibserklärung mit aufgenommen, son- bargoverordnung zwingend auf dem Briefbogen der dern in der Bekanntmachung zu finden ist (dort Kapitel V). zuständigen staatlichen Stelle im Iran abgegeben werden und sowohl von dem Endverwender der Güter Fundstelle als auch von der zuständigen staatlichen Stelle im Iran unterzeichnet werden muss. Welche staatliche Stelle Die Bekanntmachungen finden Sie unter im Iran zuständig ist, hängt von der beabsichtigten www.ausfuhrkontrolle.info Antragstellung → Endver- Endverwendung des Gutes ab. Genauere Angaben finden bleibsdokumente unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“. Sie unter www.ausfuhrkontrolle.info Embargos → Iran. Für Güter aus den Anhängen der Anti-Folter-Verordnung Die Anlage C 5 berücksichtigt sämtliche Erklärungen für gelten ergänzende Regelungen, die durch Anlage C 3 ab- die Güter, die in Anhang II der Iran-Embargoverordnung gedeckt werden. Der Empfänger hat sich zu verpflichten, gelistet wurden. Im Einzelfall kann hierbei auch die Beliefe- entsprechend der Ziele aus Artikel 1 Absatz 1 der Anti-Fol- rung von Händlern genehmigungsfähig sein. Hierzu bedarf ter-Verordnung jede Endverwendung im Zusammenhang es einer qualifizierten EVE. Händler werden über die EVE mit der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter und in diesen Fällen in der Regel zur Endkundenprüfung sowie anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender zur Weitergabe der Inhalte aus den EVE an ihre Endkunden Behandlung auszuschließen. verpflichtet. Für Güter der Anhänge I und II der Iran-Embargoverordnung Bei der Ausfuhr von Gütern des Anhangs II (Anlage C 5) der gilt, dass mit dem Inkrafttreten der Sanktionslockerungen Iran-Embargoverordnung ist die Endverbleibserklärung am 16. Januar 2016, dem sogenannten Implementation Day, auf dem Briefkopf des Kunden im Iran abzugeben und von
16 ENDVERBLEIBSDOKUMENTE diesem zu unterzeichnen. Eine darüber hinausgehende Unterzeichnung durch staatliche Stellen des Iran ist nicht erforderlich. Sofern Sie sonstige Güter des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung in den Iran ausführen möchten, nutzen Sie bitte Anlagen C 1 und C 2 des BAFA. Bei Ausfuhren von Gütern der Anhänge VIIa, VIIb sowie von nichtgelisteten Gütern in den gelten die Hinweise zu den nicht gelisteten Gütern unter Kapitel 4.7 (mit der Besonder- heit, dass eher Anlage C 5 genutzt werden sollte). Praxistipp Iran Sofern Sie Zweifel haben, ob bei Anträgen mit Iranbezug einzelne Güter von Anhang II der Iran-Embargoverordnung erfasst sind, bietet es sich an, die förmliche EVE für Güter des Anhang II gemäß Anlage C 5 zu nutzen. 6.2 Übergangsregelungen Die Muster müssen ab dem Tag des Inkrafttretens der Bekanntmachungen beim BAFA verwendet werden. Bitte beachten Sie, dass bereits eingereichte Endverbleibsdoku- mente grundsätzliche Ihre Gültigkeit behalten. In einer Übergangszeit bis zum 31. März 2018 können weiterhin auch die alten Formularmuster vorgelegt werden.
ENDVERBLEIBSDOKUMENTE 17 7 Wie fülle ich eine Endverbleibserklärung aus? 7.1 Open-Document-Text-Format 7.2 Ausfüllanleitungen Aus Servicegründen hat das BAFA die Muster erstmalig im Zur Erleichterung des Ausfüllens hat das BAFA zur Beant- Open-Document-Text Format zum Herunterladen und der wortung regelmäßig auftretender Fragen zwei Ausfüllan- Möglichkeit einer IT gestützten Ausfüllung bereitgestellt. leitungen zu den Endverbleibsdokumenten auf Englisch Diese neue Ausfüllmethode bedeutet für Sie eine erhebliche erstellt. Diese sind über die Homepage des BAFA (www. Erleichterung, weil die Muster nun auf den PC herunterge- ausfuhrkontrolle.info Antragsstellung → Endverbleibsdoku- laden und an diesem ausgefüllt werden können. Dabei hat mente unter dem Reiter Formulare) abrufbar und sollen die sich das BAFA für einen modularen Aufbau entscheiden. Das selbstständige Bearbeitung der Dokumente durch den End- bedeutet, dass wenige Endverbleibsdokumente möglichst verwender unterstützen. Die Ausfüllanleitungen erläutern flexibel eine Vielzahl verschiedener Fallkonstellationen zunächst den Zweck von Endverbleibserklärungen sowie abbilden können. deren Rechtsgrundlagen. Darauf folgen Definitionen der wichtigsten Begriffe aus den Dokumenten. Im Weiteren wird Dazu sind in den Mustern einzelne Sektionen gebildet das Endverbleibsdokument als Verfahrensvoraussetzung worden. Die Grundregel des modularen Aufbaus ist dabei: Es behandelt und Folgen von verspäteter Einreichung sowie sind nur die Sektionen auszufüllen, die zutreffen. Das bedeu- falschen Angaben erläutert. Darauf folgt der Hauptteil der tet, dass der Empfänger/Endverwender eine Sektion durch- Ausfüllanleitung, nämlich eine Schritt-für-Schritt-Darstel- streichen oder mit dem Hinweis „not applicable“ versehen lung der einzelnen Sektionen, dem geforderten Inhalt sowie darf, wenn diese für den jeweiligen Fall nicht anwendbar ist. Anmerkungen zu zulässigen und unzulässigen Angaben. Ein Löschen der Sektion ist nicht erlaubt. Hinweis Achtung! Eine weitere Ausfüllanleitung zu Anlage C 4 Die Nutzung des neuen Formats darf nicht dazu führen, und C 5 wurde von den VN erstellt. Den dass die Unternehmen die Erklärungsinhalte der Formu- Link hierzu finden Sie in Kapitel 9.5. larmuster abändern. Das BAFA wird auch zukünftig nur Endverbleibserklärungen anerkennen, die den vorgege- benen Erklärungsgehalt haben. Eingereichte Endverbleib- 7.3 Praktische Hinweise serklärungen, die den vorgegeben Erklärungsgehalt nicht aufweisen, können zu erheblichen Verzögerungen des Die Muster können im Open-Document-Text-Format geöff- Antragsverfahrens führen. Bei Fehlern oder inhaltlichen net und gespeichert werden. Abweichungen wird das BAFA grundsätzlich eine neue Endverbleibserklärung anfordern. Sofern Abweichungen Der Endverwender hat anschließend das für die Ausfuhr ent- in besonderen Ausnahmefällen unumgänglich erscheinen, sprechende Muster auf das eigene Briefpapier zu übertragen. sollte dies in einem Begleitschreiben dargestellt werden. Dafür ist im Muster ein Platzhalter vorgesehen. Anschlie- ßend ist das Dokument selbstständig (am PC) auszufüllen.
18 ENDVERBLEIBSDOKUMENTE Praxistipp 7.4 Ausfüllen der neuen Endverbleibserklärungen Die Endverbleibserklärung ist ein Dokument des Empfängers und/oder des Endverwenders, nicht des Nach den neuen Bekanntmachungen gibt es insgesamt neun Ausführers. Achten Sie bei der Kontaktaufnahme verschiedene – alternativ zu nutzende – Muster für EVE; vier daher darauf, dass der Endverwender seinen eigenen für den Rüstungsgüterbereich und fünf für sonstige Güter. Briefkopf für das Endverbleibsdokument benutzt. In Abhängigkeit vom jeweiligen Sachverhalt, gelten un- terschiedliche Anforderungen in Bezug auf den Inhalt der Die Muster müssen sorgfältig und lesbar auf Englisch oder Endverbleibserklärung. Deutsch ausgefüllt werden. Wird eine andere Sprache gewählt, muss der Endverbleibserklärung eine verifizierte 7.4.1 Sektionen in den neuen Endverbleibserklärungen Übersetzung beigefügt werden. Das Endverbleibsdokument zu Rüstungsgütern muss von einer vertretungsbefugten Person datiert und un- terschreiben werden. Digitale Unterschriften werden vom In den Sektionen A bis C der Anlagen A 1 und A 2 werden BAFA nicht anerkannt. zunächst die gewöhnlichen Eckdaten eines Ausfuhrsachver- haltes abgefragt. Praxistipp Praxistipp Zu einem vollständigen Unterschriftenfeld gehören immer auch die Angaben von Ort und Datum. Die Der Consignee in Sektion A ist in der Regel der Unterschrift in block letters dient dem BAFA zur Vertragspartner des Ausführers und/oder der erste Identifizierung des Endverwenders. Eine Eingabe Empfänger. Der Supplier ist der deutsche Ausführer. von lateinischen Druckbuchstaben ist daher er- forderlich (nicht z. B. kyrillisch oder mandarin) Der Wert der Güter in Sektion B bemisst sich gemäß § 2 Absatz 23 AWG nach dem in Rechnung gestellten Preis. Achtung! In Sektion D ist eine Aussage zur beabsichtigten Endver- Einige Sektionen sind separat von der vertre- wendung zu treffen und bei Anlage A 1 ggfs. weitere Angaben tungsbefugten Person gesondert zu datieren, zu machen, falls das Gut zum Einbau oder zur Entwicklung zu unterschreiben und mit einem Stempel des anderer Güter etc. bestimmt ist. Bei den Sektionen A bis D Unternehmens oder des Landes zu versehen. handelt es sich damit grundsätzlich um den standardisierten Teil der Endverbleibsdokumente, ganz unter dem Leitge- danken: Vereinfachung durch Vereinheitlichung. Um möglichen Missverständnissen vorzubeugen, wird von Abkürzungen jeglicher Art abgeraten. Praxistipp Sollte im Laufe des Antragsverfahrens eine überarbeitete Die Sektionen A bis D dürfen nicht verändert Endverbleibserklärung vom BAFA verlangt werden, muss werden oder unausgefüllt bleiben. diese alle relevanten Sektionen enthalten und neu datiert werden. Im Folgenden sind die drei ergänzenden Erklärungen (Sek- Nochmals wird darauf hingewiesen, dass die Unternehmen tion E bis G) anhand der Anlage A 1 dargestellt: die Formulare lediglich ausfüllen sollen und nicht zutref- fende Sektionen lediglich durchstreichen oder mit dem Sektion E bei der Hinweis „not applicable“ versehen dürfen. Eine Änderung des Erklärungsgehaltes, d. h. der Formulierungen selbst Verwendung von Gütern enthält oder ein Löschen der jeweiligen Sektion, darf nicht vorge- nommen werden. •• die Erklärung des Endverwenders, dass er der Endver- wender ist •• die Zusage, dass das Gut im Land verbleibt und •• den bekannten Reexportvorbehalt.
Sektion F ist kumulativ, bzw. alternativ bei der ausschließ- ausgeführt oder verbracht werden. Bei Ausfuhren oder lichen Ausfuhr von Technologie, zu Sektion E auszufüllen. Verbringungen in diesen Länderkreis sind die Sektionen G.1 Auch diese Sektion enthält bis G.3 nicht auszufüllen. Die Sektionen G.1 bis G.3 erfassen teilweise unterschiedliche Güter. •• die Erklärung des Endverwenders, dass er der Endver- wender ist Sektion G.1 beinhaltet den Weitergabevorbehalt inner- halb des Bestimmungslandes und beruht auf Nummer 7 •• die Zusage, dass das Gut im Land verbleibt und der Kleinwaffengrundsätze der Bundesregierung. In der Sektion G.1 muss – über die bisher schon übliche Reex- •• den bekannten Reexportvorbehalt, der sich auf die mit portklausel hinaus – die Zusage gemacht werden, dass die Hilfe der Technologie produzierten Waren bezieht. Kleinwaffen innerhalb des Empfängerlandes nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung an einen anderen End- Zusätzlich enthält diese Sektion eine Erläuterung zur ver- verwender weitergegeben werden. Dies gilt sowohl für die traulichen Behandlung und die Zusicherung, die Technolo- endgültige als auch vorübergehenden Weitergabe der Güter gie nicht weiter zu geben. innerhalb des Bestimmungslandes. Sektion G (in Anlage A 2 Sektion F) ist kumulativ zu Sektion E Nicht zu verwechseln ist dieser Weitergabevorbehalt inner- bzw. F auszufüllen, wenn der Empfänger ein Händler ist bzw. halb des Empfangslandes mit der bekannten Reexportklau- dazwischen geschaltet ist. Wesentliches Element ist, dass der sel, die den Reexport in ein anderes Land betrifft. Diese wird Händler erklärt, die Güter nur an vertrauenswürdige und durch die zusätzliche Regelung des Weitergabevobehaltes zuverlässige Dritte weiterzugeben, die wiederum die Inhalte innerhalb des Landes nicht außer Kraft gesetzt. der Endverbleibserklärung als bindend anerkennen. Eine Händlerkonstellation ist in der Regel dann gegeben, wenn Ergänzend wurde im Juli 2015 die Einführung von sog. sie Ware tatsächlich nur zum Zwecke des Weiterverkaufs an Post-Shipment-Kontrollen in Drittländern beschlossen. eine Vielzahl von noch unbekannten Endkunden ausgeführt Berücksichtigt wird diese in Sektion G.2 der Anlage A 2, in oder verbracht wird. welcher der staatliche Endverwender seine Zustimmung zu Vor-Ort-Kontrollen erklärt. Praxistipp Rüstungsgüter In Sektion G.3 ist der Grundsatz „Neu für Alt“ verankert. Entgegen der bisherigen Praxis ist zukünftig Adressat dieser Sektion kann auch hier wie bei Sektion bei den EVE im Händlerbereich neben der G.2 nur ein staatlicher Endverwender sein. Bei der Umset- Sektion G auch die Sektion E auszufüllen. zung des „Neu für Alt“ Grundsatzes sind zwei Varianten zu unterscheiden: Achtung! Der staatliche Endverwender muss sich entweder verpflich- ten, für die neuen erhaltenen Waffen alte bereits vorhandene Die Sektionen E, F und G können je nach Ausfuhr- Waffen zu vernichten oder der staatliche Endverwender hat vorhaben kumulativ oder alternativ auszufüllen einen berechtigten Mehrbedarf an Waffen. Dann muss er sein. Sollte eine Sektion nicht einschlägig sein, sich verpflichten die neu erhaltenen Waffen bei der späteren kann diese vollständig durchgestrichen werden. Aussonderung zu vernichten. Praxistipp Rüstung Die Sektionen G.1 bis G.3 in Anlage A 2 sind Kleinwaffen- grundsätze der Bundesregierung und den damit verbun- Wenn Sie im Antragsverfahren sowohl eine Endverbleibser- denen Post-Shipment Kontrollen geschuldet. Gesetzlich klärung des Empfängers als auch des Endverwenders ein- basieren Sie auf § 21 Absatz 4 und 5 AWV. zureichen haben (siehe Kapitel 4.2), haben Sie die Wahl, ob Sie entweder ein einziges Endverbleibsdokument vorlegen, Fundstelle auf dem alle Beteiligten unterzeichnet haben oder mehrere Endverbleibsdokumente. Im ersten Fall müssen Sie die Die Kleinwaffengrundsätze der Bundesregierung fin- Sektionen E bis G gegebenenfalls doppeln, da auch der den Sie unter: http://bit.ly/BReg_Grundsatz_AGP Empfänger die Erklärung abgeben muss. Dem Empfänger ist es dabei erlaubt, in Sektion E die Formulierung „Endu- ser“ durch „Consignee“ zu ersetzen. Eine weitere inhaltliche Die Sektionen G.1 bis G.3 finden nur Anwendung, wenn die Veränderung des Textes ist jedoch nicht gestattet. Güter nicht in einen EU Mitgliedstaat oder in einen Mit- gliedstaat der NATO oder der NATO gleichgestellten Länder
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